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D-8064/2016

D-8064/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8064/2016 Urteil vom 3. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Nepal, vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, Advokaturbüro Weibel & Wenger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im Oktober 2013 verliess, nach Indien gelangte und von dort auf dem Luftweg über diverse Länder mit dem Zug am 21. Oktober 2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 1. November 2013 durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass das BFM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 19. November 2013 die (Land 1) und die (Land 2) Behörden gestützt auf Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003; Dublin-II-VO) um Informationen über den Beschwerdeführer ersuchte, dass die (Land 2) Behörden am 25. November 2013 und die (Land 1) Behörden am 29. November 2013 das Informationsersuchen des BFM dahingehend beantworteten, der Beschwerdeführer sei weder in (Land 2) noch (Land 1) bekannt, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft, dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. Juni 2014 zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nepalesischer Staatsbürger zu sein und aus L. zu stammen, dass er nach Brauch verheiratet sei und ein Kind habe, dass er die letzten zwölf Jahre in K. gelebt habe, wo er in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater, Bruder, seiner Frau und seinem Kind in einer Mietwohnung gewohnt habe, dass er seit dem Jahr 2008 in einer Baufirma als (Funktion 1/Funktion 2) tätig gewesen sei, dass die Firma von der Regierung den Auftrag für ein Bauprojekt eines Spitals erhalten habe, dass Angehörige der Mafia von der Firma 5% des Projektgewinns verlangt hätten, dass der Firmenchef eine entsprechende Bezahlung abgelehnt habe, worauf die Firma mehrmals von der Mafia bedroht worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) dies nach Absprache mit seinen Arbeitskollegen und in seiner Funktion als Bereichsleiter ungefähr am 20. März 2013 der Polizei gemeldet und diese am folgenden Tag das Büro der Firma vor Mitgliedern der Mafia beschützt sowie sechs bis acht dieser Leute festgenommen habe, dass die Festgenommenen mangels Beweisen zwei bis drei Wochen später gegen Kaution freigelassen worden und nach einer Woche bis zehn Tage nach ihrer Freilassung erneut bei der Firma vorbeigekommen seien und im Büro alles zerstört und die Mitarbeiter geschlagen hätten, dass ein Mitarbeiter die Polizei gerufen habe, wobei bei deren Eintreffen die Leute der Mafia nicht mehr vor Ort gewesen seien, dass die Polizei in der Folge Untersuchungen vorgenommen und der Firmenchef gesagt habe, es sollten nicht mehr alle zur Arbeit kommen, dass ein paar Tage später fünf bis acht Helme tragenden Angehörige der Mafia bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien und ihn geschlagen hätten, dass aufgrund seiner Schreie Nachbarn erschienen seien, worauf die Mafialeute gegangen seien, dass er den Vorfall aus Angst, die Polizei könne ihn nicht schützen, nicht gemeldet habe und noch gleichentags untergetaucht sei, dass er zunächst rund zwei Monate bei verschiedenen Verwandten in K. gelebt habe, ehe er sich zu seinem Onkel in C. begeben habe, wo er bis zu seiner Ausreise nach Indien gewohnt habe, dass er zur Untermauerung der Vorbringen Kopien seines nepalesischen Staatsbürgerschaftszertifikats und eine Arbeitsbestätigung mit Übersetzung sowie eine Bestätigung der Polizei mit Übersetzung im Original zu den Akten reichte, dass er bei der Anhörung um Änderung seines Geburtsdatums ersuchte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. November 2016 - eröffnet am 28. November 2016 - abwies, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete sowie den Antrag auf Änderung des Geburtsdatums ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb auf ein Eingehen auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Darlegungen verzichtet werden könne, dass vorliegend indes ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen sei, zumal aufgrund mehrerer Ungereimtheiten durchaus auch Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen bestehen würden, dass es sich bei den geltend gemachten Bedrohungen durch Leute der Mafia nicht um eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive handle, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt sein zu können, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil D-1877/2014 vom 15. Oktober 2015 zwar festgehalten habe, eine effektive Schutzgewährung durch die nepalesische Polizei zum Zeitpunkt der innenpolitischen Krise, welche von Ende Mai 2012 bis März 2013 gedauert habe, sei zu bezweifeln, dass das Bundesverwaltungsgericht zu früheren Zeitpunkten jedoch vom Vorhandensein der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der nepalesischen Behörden ausgegangen sei, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungssituation auf einen Zeitraum ab März 2013 und somit ab Ende der vom Bundesverwaltungsgericht erwähnten innenpolitischen Krise zurückgehe, dass es sich beim Bauprojekt, von welchem die Mafia einen Teil des Gewinns verlangt habe, um einen Auftrag der Regierung gehandelt habe, weshalb davon auszugehen sei, dieser Umstand wirke sich im konkreten Fall begünstigend zumindest auf die Schutzwilligkeit des Staates aus, dass der Beschwerdeführer die Bedrohungen durch Leute der Mafia im März 2013 der Polizei gemeldet habe, woraufhin diese sein Büro beschützt und mehrere Mafiamitglieder festgenommen habe, dass die Haftentlassung dieser Leute aus Mangel an Beweisen nach zwei bis drei Wochen auf Kaution den Behörden nicht vorgeworfen werden könne, dass auch beim Vorfall im Zusammenhang mit der Verwüstung des Büros der Firma die Polizei gerufen worden sei, diese an den Ort des Geschehens gekommen sei und gemäss seinen Informationen nach dem Vorfall Untersuchungen vorgenommen habe, was zeige, dass die heimatlichen Behörden die Bedrohungslage durchaus ernst genommen und auch Massnahmen im Rahmen des Möglichen ergriffen, mithin mit ihrer Vorgehensweise im konkreten Fall ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zum Ausdruck gebracht hätten, dass er den Vorfall mit den erlittenen Schlägen zu Hause - obschon zahlreiche Zeugen zugegen - nicht angezeigt habe und die Polizei aufgrund dieser Unterlassung in diesem Fall nicht habe tätig werden können, dass sich die geltend gemachten Nachteile grundsätzlich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden und demnach gemäss Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien, indessen vorderhand auf die Prüfung einer solchen Fluchtalternative verzichtet werde dass die eingereichten Beweismittel (Arbeitsbestätigung; Bestätigung der Polizei) an diesen Erwägungen nichts zu ändern vermöchten, da diese Dokumente bloss ein Anstellungsverhältnis bei der Baufirma oder ein Ersuchen um Schutz bei der Polizei zu belegen vermöchten, was vorderhand nicht bezweifelt werde, dass der Arbeitsbestätigung, welche lediglich als Kopie vorliege, kein Beweiswert zukommen könne und der Beweiswert der Polizeibestätigung, welche abgesehen von einem nicht fälschungssicheren Nassstempel keinerlei Sicherheitsmerkmale enthalte, nur beschränkt sei, dass hinsichtlich der übrigen Begründung im Einzelnen (II/Ziff. 5 und 6 S. 5 der angefochtenen Verfügung) auf die Akten zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass unter dem Zumutbarkeitsaspekt mit Verweisen auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten wurde, dass in Nepal keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) bestünde, dass hinsichtlich allfälliger individueller Wegweisungshindernisgründe auf diverse begünstigende Faktoren hinzuweisen sei (u.a. Alter; Gesundheit; Herkunftsort; mehrjähriger Aufenthalt in K. vor der Ausreise; Schulbildung; mehrjährige Arbeitserfahrung; familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz an diversen Orten im Heimatland; allfällige [finanzielle] Unterstützung durch den im Ausland lebenden Bruder und Cousin), dass der Beschwerdeführer ferner keine besonderen aus dem Erdbeben von 2015 resultierenden Nachteile bei seinen Familienangehörigen geltend gemacht habe, weshalb von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Entscheids des SEM vom 24. November 2016, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl beantragen liess, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2017 das Original eines mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Dokumentes nachreichen liess, dass mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 30. Januar 2017, erhoben wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, vorab dürfte festzuhalten sein, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt auf Beschwerdestufe nicht bestritten werde, dass die Vorinstanz zu Recht die Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers, dessen Identität nicht rechtsgenüglich feststehe, aufgrund der fehlenden und in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive verneint haben dürfte (II/Ziff. 1 S. 3 der angefochtenen Verfügung), dass entsprechende Ausführungen in diesem Zusammenhang in der Beschwerde unterbleiben würden, dass das SEM in einer nicht zu beanstandenden Weise sodann unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen aufgezeigt haben dürfte, dass vorliegend die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der nepalesischen Behörden gegeben sein dürfte (II/Ziff. 2 S. 3 und 4), dass der vorinstanzlichen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt werden dürften, die die diesbezüglichen Erwägungen entkräften könnten, dass eine konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen Begründungselementen des SEM unterbleiben und sich die Ausführungen letztlich in nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden und als Mutmassungen, Behauptungen und unbehelfliche Erklärungsversuche zu qualifizierenden Vorbringen erschöpfen dürften, dass insbesondere vor dem Hintergrund des seit seiner Einreise in die Schweiz über Kontakte in seinem Heimatland verfügenden Beschwerdeführers festzustellen sein dürfte, dass er keinerlei neuen und entscheidenden Erkenntnisse ins Verfahren habe einfliessen lassen, welche geeignet gewesen wären, seinen Sachvortrag respektive die von ihm in der Beschwerde vorgebrachte Begründung zu untermauern (u.a. Angaben im Zusammenhang mit der [aktuellen] Situation rund um die Baufirma, Angaben zu allfälligen Ermittlungen der Behörden gegen Dritte etc.), dass er angesichts dieser Sachlage keine zu seinen Gunsten ausfallende Beurteilung abzuleiten vermöchte und die aus seiner Unterlassung resultierenden nachteilige Konsequenzen der Beweislosigkeit in Eigenverantwortung zu tragen haben dürfte, dass dem in diesem Zusammenhang eingereichten (beglaubigten) Dokument, worin die Sichtweise seiner Ehefrau in Nepal dargelegt werde, aufgrund des grundsätzlich unverändert gebliebenen Sachverhalts die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen und diesem Dokument der Charakter eines Gefälligkeitsschreibens zuzusprechen sein dürfte, dass auf die Vorbringen in Art. 4 S. 7 der Beschwerde nicht einzugehen sein dürfte, habe die Vorinstanz doch explizit auf die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative verzichtet respektive einen ausdrücklichen Vorbehalt für eine solche Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt angebracht (II/Ziff. 3 S. 4), dass weder die allgemeine Lage in Nepal noch in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften, dass - nebst den nicht zu beanstandenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zum Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers - lediglich der Vollständigkeit halber anzufügen sein dürfte, dass irgendwelche konkreten Ausführungen zu diesem Sachverhaltselement in der Rechtsmitteleingabe unterbleiben würden, dass der mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 der verlangte Kostenvorschuss am 23. Januar 2017 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E.5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine andere Beurteilung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen, dass sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht verändert hat, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und auf besagte Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in der Rechtsmitteleingabe - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 festgehalten - irgendwelche konkreten Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unterbleiben, mithin die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, insbesondere diejenigen unter dem Gesichtspunkt des Zumutbarkeitsaspekts (vgl. III/Ziff. 2 S. 6), unbestritten geblieben sind, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen hierzu erübrigen und der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 23. Januar 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: