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D-5764/2024

D-5764/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste zu- sammen mit seiner äthiopischen Ehefrau (gleiche N-Nummer, separates Verfahren: D-5766/2024) am 4. September 2023 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. B. Mit Vollmacht vom 11. September 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Re- gion B._______ ihr Mandat an. C. Am 12. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. D.a Am 6. Februar 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Der der Kaste der Newari angehörende Beschwerdeführer führte aus, dass er in der Stadt C._______ im Distrikt Morang aufgewachsen sei und dort die Schule besucht habe. 2011 habe er Nepal aus finanziellen Grün- den verlassen und er habe bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Dubai gelebt, wo er in der (…), in der (…) und in (…) gearbeitet habe. 2014 habe er seine äthiopische Frau kennengelernt und 2018 hätten sie in Äthiopien geheiratet. 2019 sei in Dubai das gemeinsame Kind zur Welt gekommen und kurz nach der Geburt schwer erkrankt. Das Leben in Dubai sei sehr teuer gewesen, sie seien von der Regierung in den Arabischen Emiraten nicht unterstützt worden und sein Lohn habe nicht für die ganze Familie gereicht. Deshalb seien die Ehefrau und das Kind nach Äthiopien zurück- gekehrt, die Ehefrau sei jedoch sieben oder acht Monate später alleine wieder nach Dubai zurückgekommen, um zu arbeiten. In Dubai sei er teil- weise misshandelt und diskriminiert worden. Ausserdem habe seine Ehe- frau seit einer neuen Anstellung 2021 rund drei Fahrstunden von ihm ent- fernt gearbeitet und sie hätten sich kaum noch sehen können. Aus diesen Gründen sei der Wunsch entstanden, gemeinsam als Familie ein angeneh- mes Leben und eine gute Zukunft für das Kind in einem anderen Land res- pektive der Schweiz zu führen. In Nepal sei dies nicht möglich. Seine Eltern hätten die Eheschliessung mit einer Ausländerin und einer Andersgläubi- gen nicht akzeptiert und ihn aufgefordert, sich wieder scheiden zu lassen. Nachdem sein Vater gestorben sei, hätten ihn seine Familienangehörigen und die Dorfbewohner für dessen Tod verantwortlich gemacht, weil er mit

D-5764/2024 Seite 3 einer Andersgläubigen eine Familie gegründet habe. Da seine Familie ihn verstossen habe, habe er weder Kontakt mit ihr, noch könne er auf deren Unterstützung zählen. Er habe keine finanzielle Sicherheit, um sich in ei- nem anderen Ort in Nepal niederzulassen und der Erhalt einer nepalesi- schen Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau sei kompliziert. Eine Zu- kunft in Äthiopien sei ebenfalls nicht möglich, da ihn die Familie der Ehefrau nicht akzeptiere und sie auch nicht unterstützen würde. Als Ausländer hätte er zudem Schwierigkeiten, sich in Äthiopien einzuleben. Ferner sei die dor- tige Sicherheitslage äusserst kritisch. D.c In den Akten befinden sich Kopien der nepalesischen Identitätskarte und der Resident Identity Card der Arabischen Emirate des Beschwerde- führers, der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde des Kindes sowie dessen Passierscheins. E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer gemein- sam mit seiner Ehefrau dem erweiterten Verfahren zugeteilt und mit Verfü- gung vom 7. Februar 2024 dem Kanton D._______ zugewiesen. F. F.a Am 16. Februar 2024 legte die vom BAZ zugewiesene Rechtsvertre- tung ihr Mandat nieder. F.b Am 7. März 2024 zeigte die kantonale Rechtsvertretung ihr Mandat an und legte eine Vollmacht vom 27. Februar 2024 bei. G. Mit Verfügung vom 20. August 2024 – eröffnet am 21. August 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewie- sen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und ihm wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. H. Am 4. September 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.

D-5764/2024 Seite 4 I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. September 2024 (Da- tum Poststempel: 13. September 2024) gegen die vorinstanzliche Verfü- gung vom 20. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge- währung von Asyl. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuhe- ben und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2024 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerde- führer aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. K. Am 14. Oktober 2024 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der ver- langte Kostenvorschuss am 14. Oktober 2024 fristgerecht bei der Gerichts- kasse einging, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4 Nachdem die Vorinstanz das Verfahren des Beschwerdeführers – auf An- trag der Ehefrau – separat von dem ihrigen geführt und auch separat eröff- net hat, wird das vorliegende Verfahren ebenfalls getrennt geführt. Auf- grund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der Asyl- verfahren in sachverhaltlicher und prozessualer Hinsicht sowie aufgrund des einheitlichen Ausgangs werden die Verfahren koordiniert behandelt und ergehen im selben Spruchgremium sowie zum selben Zeitpunkt.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

D-5764/2024 Seite 6 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbe- achtlich ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Be- gründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit im Heimatland der betroffenen Person verwirklicht beziehungsweise werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in abseh- barer Zukunft verwirklichen.

E. 5.2 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimat- staat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staat- lichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ge- mäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Eine nicht-staatliche Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich nur dann rele- vant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.). Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht ver- langt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen wie etwa funktionie- rende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Jus- tizsystem. Zudem muss der Zugang zum Schutzsystem der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifi- schen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3f. m.w.H. sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4148/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 5.2).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-5764/2024 Seite 7 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid zusammen- fassend damit, dass die Fluchtmotive des Beschwerdeführers (der Wunsch, in einem sicheren Land ohne Diskriminierung als Familie zusam- menleben und seinem Kind eine gute Zukunft zu bieten, wegen der schwie- rigen finanziellen Situation und dem Fehlen einer Zukunftsperspektive auf- grund der Lebensumstände in Nepal) insgesamt asylrechtlich nicht rele- vant seien und den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Seine Fluchtgründe seien vielmehr der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nepal geschuldet, von welchen die gesamte lokale Bevölkerung betroffen sein könne. Die geltend gemachte fehlende Unter- stützung durch seine Familie sei asylrechtlich ebenfalls nicht massgebend, es handle sich dabei um persönliche Probleme. Die erwähnten Diskrimi- nierungen hätten sich in Dubai und somit in einem Drittstaat ereignet, wes- halb diese für ihn als nepalesischen Staatsangehörigen ebenfalls flücht- lingsrechtlich nicht relevant seien. Allfällige, in einem Drittstaat erlittene Asylgründe, seien nur dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu be- gründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führten. Seinen Aussagen zufolge sei jedoch nicht zu erwarten, dass er in Nepal aufgrund der erlebten Probleme in den Arabischen Emiraten in Schwierigkeiten geraten würde.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde einleitend fest, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Probleme nicht bezweifelt habe. Dem Argument der Vorinstanz, dass gegen ihn und seine Ehefrau keine asylrechtlich relevante Verfolgung vorliege, sei zu widersprechen. Die ne- palesische Kultur und Religion basiere auf einem strengen Kastensystem, es könne nur innerhalb derselben Kaste geheiratet werden. Da er der Kaste der Newari – einer in Nepal angesehenen Kaste – angehöre, habe ihn seine Familie nach der Eheschliessung mit einer Ausländerin verstos- sen und er werde von der gesamten Dorfgemeinschaft geächtet. Bei einer Rückkehr nach Nepal befürchte er, dass seine Familienangehörigen ihm etwas antun würden, zumal er Schande über seine Familie gebracht habe und auch für den Tod seines Vaters verantwortlich gemacht werde. Die ne- palesischen Behörden seien in dieser Beziehung nicht schutzwillig sondern würden das strenge Kastensystem ebenfalls befolgen und bei Vergeltungs- handlungen gegen ihn nicht einschreiten. Aufgrund dessen habe er im Falle einer Rückkehr begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen.

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E. 7.1 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Seine vorgebrach- ten Motive sind massgeblich persönlicher sowie wirtschaftlicher Natur ge- schuldet (vgl. SEM-Akte A28/12, F64-65). Hierzu kann vollumfänglich auf die überzeugenden Argumente der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Akte A42/8). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass seine Befürchtungen, aufgrund der Eheschliessung mit seiner Ehefrau – einer Ausländerin und einer Andersgläubigen – von seiner Familie und dem Hei- matdorf verstossen sowie individuell und in flüchtlingsrelevanter Weise ver- folgt zu werden, rein hypothetischer Natur sind, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, jedoch keine substanziierten Hinweise für eine konkrete Bedrohung darstellen. Ausserdem handelt es sich bei den potentiellen Schwierigkeiten um familiäre Probleme, die flüchtlingsrechtlich nicht geschützt sind. Das Gericht geht davon aus, dass im Fall von Über- griffen seitens Dritt- respektive Privatpersonen die nepalesischen Behör- den schutzwillig sind und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich bei Bedarf an die entsprechenden heimatlichen Behörden zu wenden (vgl. Urteil des BVGer D-8064/2016 vom 3. Februar 2017 S. 5). Sodann erwei- sen sich die vorgebrachten Probleme und Diskriminierungen in den Arabi- schen Emiraten – dem Arbeitsort des nepalesischen Beschwerdeführers – ebenfalls als ungeeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal eine Person, die über eine Staatsangehörigkeit verfügt, nur dann als Flüchtling anerkannt werden kann, wenn sie in ihrem Heimatstaat verfolgt ist. Verfolgung in einem Drittstaat, in dem die betroffene Person gelebt hat, kann nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen, wenn sie den Schutz des Landes in Anspruch nehmen kann, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, sofern sie auch in dieses Land zurückkehren kann und in diesem Fall kei- nes internationalen Schutzes bedarf (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2022 vom 13. Mai 2024 E. 6.1 m.w.H.).

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, aufgrund ei- nes der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive verfolgt worden zu sein oder zukünftig eine solche Verfolgung zu befürchten. Wenn überhaupt, ist von Problemen mit Dritten auszugehen. Diese weisen keine flüchtlings- rechtliche Relevanz auf, zumal vom Schutzwillen des nepalesischen Staa- tes ausgegangen werden kann.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten zusam- menfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-

D-5764/2024 Seite 9 eigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht ab- gelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder

D-5764/2024 Seite 10 erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ne- pal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be- schwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.3.6 Schliesslich ist auch der Grundsatz von Art. 8 EMRK nicht verletzt, zumal es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, zusammen mit seiner äthiopischen Ehefrau sowie dem gemeinsamen Kind in Nepal zu leben. Ausländische Staatsangehörige, welche mit einem oder einer nepalesi- schen Staatsangehörigen verheiratet sind, sind befugt, nach Vorlegen ver- schiedener Unterlagen ein sogenanntes «Marriage Visum» zu erhalten um sich in Nepal aufhalten zu können, wobei das Visum erstmalig für sechs Monate und danach für maximal jeweils ein Jahr verlängert wird (vgl. Web- seite des Ministery of Home Affairs Departement of Immigration <https://www.immigration.gov.np/en/page/marriage-visa>, zuletzt abgeru- fen am 27. November 2024). Ebenso sprechen keine Gründe gegen einen Aufenthalt in Äthiopien, dem Heimatland seiner Ehefrau (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-5766/2024 vom selbigen Tag E. 10.3 m.w.H.).

D-5764/2024 Seite 11

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 In Nepal herrscht keine durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si- tuation allgemeiner Gewalt gekennzeichnete allgemeine Lage (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5374/2019 vom 19. April 2021 E. 8.4.1).

E. 9.4.3 Das Profil des Beschwerdeführers weist sodann keine individuellen Gründe auf, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Angesichts seiner rund zwölfjährigen Arbeitserfahrung in den Arabischen Emiraten in den Bereichen (…), (…) und (…) sowie seiner verschiedenen Sprachkenntnisse, wird es ihm als gesunden Mann trotz mehrjähriger Lan- desabwesenheit in Nepal möglich sein, eine geeignete Anstellung zu fin- den, sich zu integrieren sowie eine wirtschaftliche Zukunft für sich und seine Familie aufzubauen (vgl. SEM-Akte A28/12 F46-47). Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen einen Vollzug der Weg- weisung. Es ist davon auszugehen, dass sich seine (…), welche er in der Schweiz medikamentös hat behandeln lassen, bei Bedarf ebenfalls in Ne- pal wird behandeln lassen können (vgl. SEM-Akte A28/12, F9-10). Auch wenn sich die Situation der Reintegration anfänglich als nicht gänzlich ein- fach erweisen dürfte, ist nicht davon auszugehen, dass er in eine existen- tielle Notlage geraten wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es ihm bei Bedarf möglich sein wird, mit seiner Familie in einer anderen Ort- schaft als in seinem Heimatdorf zu leben, zumal in Nepal Niederlassungs- freiheit herrscht (vgl. etwa 2023 Country Reports on Human Rights; Prac- tices: Nepal, Kap. D. <https://www.state.gov/reports/2023-country-reports- on-human-rights-practices/nepal>, zuletzt abgerufen am 18. Oktober 2024). Im Übrigen erweist sich auch ein Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat der Ehefrau – Äthiopien – als zumutbar (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-5766/2024 vom selbigen Tag E. 10.4 m.w.H. zur Lage in Äthio- pien).

E. 9.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen

D-5764/2024 Seite 12 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und insgesamt auf Fr. 475.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 14. Oktober 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5764/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 475.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5764/2024 Urteil vom 27. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Nepal, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste zusammen mit seiner äthiopischen Ehefrau (gleiche N-Nummer, separates Verfahren: D-5766/2024) am 4. September 2023 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. B. Mit Vollmacht vom 11. September 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. C. Am 12. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. D.a Am 6. Februar 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Der der Kaste der Newari angehörende Beschwerdeführer führte aus, dass er in der Stadt C._______ im Distrikt Morang aufgewachsen sei und dort die Schule besucht habe. 2011 habe er Nepal aus finanziellen Gründen verlassen und er habe bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Dubai gelebt, wo er in der (...), in der (...) und in (...) gearbeitet habe. 2014 habe er seine äthiopische Frau kennengelernt und 2018 hätten sie in Äthiopien geheiratet. 2019 sei in Dubai das gemeinsame Kind zur Welt gekommen und kurz nach der Geburt schwer erkrankt. Das Leben in Dubai sei sehr teuer gewesen, sie seien von der Regierung in den Arabischen Emiraten nicht unterstützt worden und sein Lohn habe nicht für die ganze Familie gereicht. Deshalb seien die Ehefrau und das Kind nach Äthiopien zurückgekehrt, die Ehefrau sei jedoch sieben oder acht Monate später alleine wieder nach Dubai zurückgekommen, um zu arbeiten. In Dubai sei er teilweise misshandelt und diskriminiert worden. Ausserdem habe seine Ehefrau seit einer neuen Anstellung 2021 rund drei Fahrstunden von ihm entfernt gearbeitet und sie hätten sich kaum noch sehen können. Aus diesen Gründen sei der Wunsch entstanden, gemeinsam als Familie ein angenehmes Leben und eine gute Zukunft für das Kind in einem anderen Land respektive der Schweiz zu führen. In Nepal sei dies nicht möglich. Seine Eltern hätten die Eheschliessung mit einer Ausländerin und einer Andersgläubigen nicht akzeptiert und ihn aufgefordert, sich wieder scheiden zu lassen. Nachdem sein Vater gestorben sei, hätten ihn seine Familienangehörigen und die Dorfbewohner für dessen Tod verantwortlich gemacht, weil er mit einer Andersgläubigen eine Familie gegründet habe. Da seine Familie ihn verstossen habe, habe er weder Kontakt mit ihr, noch könne er auf deren Unterstützung zählen. Er habe keine finanzielle Sicherheit, um sich in einem anderen Ort in Nepal niederzulassen und der Erhalt einer nepalesischen Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau sei kompliziert. Eine Zukunft in Äthiopien sei ebenfalls nicht möglich, da ihn die Familie der Ehefrau nicht akzeptiere und sie auch nicht unterstützen würde. Als Ausländer hätte er zudem Schwierigkeiten, sich in Äthiopien einzuleben. Ferner sei die dortige Sicherheitslage äusserst kritisch. D.c In den Akten befinden sich Kopien der nepalesischen Identitätskarte und der Resident Identity Card der Arabischen Emirate des Beschwerdeführers, der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde des Kindes sowie dessen Passierscheins. E. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau dem erweiterten Verfahren zugeteilt und mit Verfügung vom 7. Februar 2024 dem Kanton D._______ zugewiesen. F. F.a Am 16. Februar 2024 legte die vom BAZ zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F.b Am 7. März 2024 zeigte die kantonale Rechtsvertretung ihr Mandat an und legte eine Vollmacht vom 27. Februar 2024 bei. G. Mit Verfügung vom 20. August 2024 - eröffnet am 21. August 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und ihm wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. H. Am 4. September 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. September 2024 (Datum Poststempel: 13. September 2024) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2024 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. K. Am 14. Oktober 2024 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der verlangte Kostenvorschuss am 14. Oktober 2024 fristgerecht bei der Gerichtskasse einging, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Nachdem die Vorinstanz das Verfahren des Beschwerdeführers - auf Antrag der Ehefrau - separat von dem ihrigen geführt und auch separat eröffnet hat, wird das vorliegende Verfahren ebenfalls getrennt geführt. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der Asylverfahren in sachverhaltlicher und prozessualer Hinsicht sowie aufgrund des einheitlichen Ausgangs werden die Verfahren koordiniert behandelt und ergehen im selben Spruchgremium sowie zum selben Zeitpunkt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbeachtlich ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit im Heimatland der betroffenen Person verwirklicht beziehungsweise werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. 5.2 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Eine nicht-staatliche Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.). Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen wie etwa funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss der Zugang zum Schutzsystem der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3f. m.w.H. sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4148/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 5.2). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid zusammenfassend damit, dass die Fluchtmotive des Beschwerdeführers (der Wunsch, in einem sicheren Land ohne Diskriminierung als Familie zusammenleben und seinem Kind eine gute Zukunft zu bieten, wegen der schwierigen finanziellen Situation und dem Fehlen einer Zukunftsperspektive aufgrund der Lebensumstände in Nepal) insgesamt asylrechtlich nicht relevant seien und den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Seine Fluchtgründe seien vielmehr der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nepal geschuldet, von welchen die gesamte lokale Bevölkerung betroffen sein könne. Die geltend gemachte fehlende Unterstützung durch seine Familie sei asylrechtlich ebenfalls nicht massgebend, es handle sich dabei um persönliche Probleme. Die erwähnten Diskriminierungen hätten sich in Dubai und somit in einem Drittstaat ereignet, weshalb diese für ihn als nepalesischen Staatsangehörigen ebenfalls flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Allfällige, in einem Drittstaat erlittene Asylgründe, seien nur dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führten. Seinen Aussagen zufolge sei jedoch nicht zu erwarten, dass er in Nepal aufgrund der erlebten Probleme in den Arabischen Emiraten in Schwierigkeiten geraten würde. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde einleitend fest, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Probleme nicht bezweifelt habe. Dem Argument der Vorinstanz, dass gegen ihn und seine Ehefrau keine asylrechtlich relevante Verfolgung vorliege, sei zu widersprechen. Die nepalesische Kultur und Religion basiere auf einem strengen Kastensystem, es könne nur innerhalb derselben Kaste geheiratet werden. Da er der Kaste der Newari - einer in Nepal angesehenen Kaste - angehöre, habe ihn seine Familie nach der Eheschliessung mit einer Ausländerin verstossen und er werde von der gesamten Dorfgemeinschaft geächtet. Bei einer Rückkehr nach Nepal befürchte er, dass seine Familienangehörigen ihm etwas antun würden, zumal er Schande über seine Familie gebracht habe und auch für den Tod seines Vaters verantwortlich gemacht werde. Die nepalesischen Behörden seien in dieser Beziehung nicht schutzwillig sondern würden das strenge Kastensystem ebenfalls befolgen und bei Vergeltungshandlungen gegen ihn nicht einschreiten. Aufgrund dessen habe er im Falle einer Rückkehr begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. 7. 7.1 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Seine vorgebrachten Motive sind massgeblich persönlicher sowie wirtschaftlicher Natur geschuldet (vgl. SEM-Akte A28/12, F64-65). Hierzu kann vollumfänglich auf die überzeugenden Argumente der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Akte A42/8). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass seine Befürchtungen, aufgrund der Eheschliessung mit seiner Ehefrau - einer Ausländerin und einer Andersgläubigen - von seiner Familie und dem Heimatdorf verstossen sowie individuell und in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt zu werden, rein hypothetischer Natur sind, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, jedoch keine substanziierten Hinweise für eine konkrete Bedrohung darstellen. Ausserdem handelt es sich bei den potentiellen Schwierigkeiten um familiäre Probleme, die flüchtlingsrechtlich nicht geschützt sind. Das Gericht geht davon aus, dass im Fall von Übergriffen seitens Dritt- respektive Privatpersonen die nepalesischen Behörden schutzwillig sind und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich bei Bedarf an die entsprechenden heimatlichen Behörden zu wenden (vgl. Urteil des BVGer D-8064/2016 vom 3. Februar 2017 S. 5). Sodann erweisen sich die vorgebrachten Probleme und Diskriminierungen in den Arabischen Emiraten - dem Arbeitsort des nepalesischen Beschwerdeführers - ebenfalls als ungeeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal eine Person, die über eine Staatsangehörigkeit verfügt, nur dann als Flüchtling anerkannt werden kann, wenn sie in ihrem Heimatstaat verfolgt ist. Verfolgung in einem Drittstaat, in dem die betroffene Person gelebt hat, kann nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen, wenn sie den Schutz des Landes in Anspruch nehmen kann, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, sofern sie auch in dieses Land zurückkehren kann und in diesem Fall keines internationalen Schutzes bedarf (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2022 vom 13. Mai 2024 E. 6.1 m.w.H.). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive verfolgt worden zu sein oder zukünftig eine solche Verfolgung zu befürchten. Wenn überhaupt, ist von Problemen mit Dritten auszugehen. Diese weisen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf, zumal vom Schutzwillen des nepalesischen Staates ausgegangen werden kann. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-eigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.6 Schliesslich ist auch der Grundsatz von Art. 8 EMRK nicht verletzt, zumal es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, zusammen mit seiner äthiopischen Ehefrau sowie dem gemeinsamen Kind in Nepal zu leben. Ausländische Staatsangehörige, welche mit einem oder einer nepalesischen Staatsangehörigen verheiratet sind, sind befugt, nach Vorlegen verschiedener Unterlagen ein sogenanntes «Marriage Visum» zu erhalten um sich in Nepal aufhalten zu können, wobei das Visum erstmalig für sechs Monate und danach für maximal jeweils ein Jahr verlängert wird (vgl. Webseite des Ministery of Home Affairs Departement of Immigration , zuletzt abgerufen am 27. November 2024). Ebenso sprechen keine Gründe gegen einen Aufenthalt in Äthiopien, dem Heimatland seiner Ehefrau (vgl. hierzu das Urteil des BVGer D-5766/2024 vom selbigen Tag E. 10.3 m.w.H.). 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 In Nepal herrscht keine durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnete allgemeine Lage (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5374/2019 vom 19. April 2021 E. 8.4.1). 9.4.3 Das Profil des Beschwerdeführers weist sodann keine individuellen Gründe auf, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Angesichts seiner rund zwölfjährigen Arbeitserfahrung in den Arabischen Emiraten in den Bereichen (...), (...) und (...) sowie seiner verschiedenen Sprachkenntnisse, wird es ihm als gesunden Mann trotz mehrjähriger Landesabwesenheit in Nepal möglich sein, eine geeignete Anstellung zu finden, sich zu integrieren sowie eine wirtschaftliche Zukunft für sich und seine Familie aufzubauen (vgl. SEM-Akte A28/12 F46-47). Schliesslich spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Es ist davon auszugehen, dass sich seine (...), welche er in der Schweiz medikamentös hat behandeln lassen, bei Bedarf ebenfalls in Nepal wird behandeln lassen können (vgl. SEM-Akte A28/12, F9-10). Auch wenn sich die Situation der Reintegration anfänglich als nicht gänzlich einfach erweisen dürfte, ist nicht davon auszugehen, dass er in eine existentielle Notlage geraten wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es ihm bei Bedarf möglich sein wird, mit seiner Familie in einer anderen Ortschaft als in seinem Heimatdorf zu leben, zumal in Nepal Niederlassungsfreiheit herrscht (vgl. etwa 2023 Country Reports on Human Rights; Practices: Nepal, Kap. D. https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/nepal , zuletzt abgerufen am 18. Oktober 2024). Im Übrigen erweist sich auch ein Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat der Ehefrau - Äthiopien - als zumutbar (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-5766/2024 vom selbigen Tag E. 10.4 m.w.H. zur Lage in Äthiopien). 9.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und insgesamt auf Fr. 475.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 14. Oktober 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 475.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: