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E-7005/2024

E-7005/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Die aus B._______, Montenegro, stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat ihren Angaben zufolge am (…) Juli 2022 in Richtung Al- banien. Am 26. Juli 2022 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie am 29. Juli 2022 ein Asylgesuch stellte und am 5. August 2022 ihre Personalien auf- genommen wurden. B. Anlässlich der sogenannten Anhörung Menschenhandel vom 4. November 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, der Grund ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat seien ihre Brüder gewesen. Diese hätten sie seit ihrem 18. Le- bensjahr zur Prostitution gezwungen und hierzu jeweils nach Albanien ge- bracht. Zuvor hätten diese Brüder bereits ihre ältere Schwester im Alter von 13 Jahren zur Prostitution gezwungen, bis sich diese mit 15 Jahren der Zwangsprostitution habe entziehen können, indem sie einen Mann gehei- ratet habe. Ihre (Beschwerdeführerin) persönlichen Probleme hätten be- gonnen, nachdem sie sich mit einem Jungen getroffen habe, womit ihre Brüder nicht einverstanden gewesen seien. Ab diesem Zeitpunkt habe sich ihre Beziehung schlagartig verändert. Sie hätten sie verbal und physisch misshandelt und an ältere Männer "verkauft". Nach ungefähr einem Jahr habe sie einen (…)-jährigen Mann namens C._______ kennengelernt, als sie an einen anderen Mann "verkauft" worden sei. Sie habe C._______ um Hilfe gebeten, woraufhin er sie in eine leerstehende Holzhütte in Albanien gebracht habe, um sie vor ihren Brüdern zu schützen. Die Brüder hätten sie dort zwar gefunden, aber ihr Freund habe ihnen gesagt, er betrachte sie nun als seine Ehefrau. Seither habe sie ihre Brüder nie mehr gesehen. Nach einigen Tagen habe ihr Freund sie in ein anderes Haus in D._______ (Albanien) gebracht, wo sie mit ihm und seiner Mutter von November 2021 bis Juli 2022 gelebt habe. Die Beziehung sei anfänglich gut gewesen, nach einiger Zeit habe er aber begonnen, sie massiv zu schlagen und zu bedro- hen. Er sei in Montenegro wegen Handel mit Prostituierten und Drogen drei Jahre in Haft gewesen; in Albanien sei er angeklagt nicht aber inhaftiert gewesen, und in der Schweiz sei er ebenfalls inhaftiert gewesen und es sei ihm ein Einreiseverbot auferlegt worden. Sodann habe er ihr erzählt, er habe als Auftragsmörder gearbeitet. Eines Tages habe sie im Haus ein Telefon gefunden und ihre Mutter anrufen und um Hilfe bitten können. Sie habe sie daraufhin abgeholt und nach Belgien zu einem gemeinsamen Freund gebracht, der ihr die Reise in die Schweiz organisiert habe.

E-7005/2024 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. November 2024 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Asylentscheid ein- reichen und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr in der Schweiz unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter ersuchte sie um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme; subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts und neuer Entschei- dung. E. Mit Verfügung vom 20. November 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte ihre Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin ein; gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2024 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 liess der Instruktionsrichter der Be- schwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM zukommen und setzte ihr Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. H. Die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin reichte am 13. Januar 2025 eine Replik sowie eine Kostennote ein und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Zur Untermauerung der Vorbringen legte sie ein Video ins Recht, das eine Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin mit ihrer Mut- ter und dem Ex-Freund zeige, am Tag bevor sie das Land habe verlassen können.

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Erwägungen (66 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung der ablehnenden Asylverfügung führt das SEM folgen- des aus:

E. 3.1.1 Bei Montenegro handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat, womit sich Betroffene gegen Behördenwillkür und Übergriffe Dritter an die montenegrinischen Behörden wenden könnten. Es bestehe daher die ge- setzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Diese Regelvermutung könne im Einzelfall umgestossen werden, wenn konkrete und substanziierte Hinweise vorliegen würden. Die Beschwerde- führerin habe kriminelle Machenschaften, häusliche Gewalt sowie Frei- heitsberaubung durch ihre Brüder sowie ihren Ex-Freund geltend gemacht.

E-7005/2024 Seite 5 Dabei handle es sich um Übergriffe Dritter, welche sie bei den schutzwilli- gen und schutzfähigen Behörden anzeigen könne. Es würden vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass der montenegrinische Staat der Beschwerdeführerin den Schutz verweigert oder keine effektive Handlungsfähigkeit besessen habe. Vielmehr habe die Beschwerdeführe- rin sich gar nicht um Schutzgewährung bemüht. Damit seien ihre Vorbrin- gen nicht geeignet, die gesetzliche Regelvermutung nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen. Nachdem inzwischen die Mutter der Beschwer- deführerin Kenntnis habe von den Übergriffen der Brüder und dem Ex- Freund, sei davon auszugehen, sie könnte sich bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat gegen allfällige weitere Übergriffe zur Wehr setzen. Zwangs- prostitution gelte dort als Verbrechen, welche mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Gefängnis geahndet werde.

E. 3.1.2 Es würden im Übrigen erhebliche Zweifel an den Vorbringen der Be- schwerdeführerin bestehen. Es sei angesichts der Schwere des Verbre- chens seitens der Brüder unerklärlich, dass sich die Beschwerdeführerin weder an ihre Mutter noch an die Polizei gewandt habe. Ihre diesbezügli- chen Aussagen würden sodann erhebliche Diskrepanzen aufweisen zu ih- ren im Rahmen der psychologischen und psychiatrischen Sitzungen ge- machten Angaben.

E. 3.1.3 Der Vollzug ihrer Wegweisung erweise sich sowohl als zulässig als auch als zumutbar. Zwar erscheine die Situation der Beschwerdeführerin angesichts ihrer psychischen Belastung schwierig, in Montenegro sei je- doch die psychiatrische und medizinische Gesundheitsversorgung ge- währleistet und von guter Qualität. Zudem könne sie die medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Die konkrete Reisefähigkeit werde zum Zeitpunkt der Überstellung durch die kantonalen Behörden beurteilt und die Überstellung erfolge in Begleitung einer medizinischen Fachper- son, womit der Suizidalität genügend Rechnung getragen werde.

E. 3.2 In der Beschwerde werden die darin gestellten Anträge folgendermas- sen begründet:

E. 3.2.1 Die montenegrinischen Behörden könnten weder als schutzwillig noch als schutzfähig bezeichnet werden. Zwar seien die Delikte Zwangs- prostitution und Menschenhandel vom Strafgesetz erfasst; es sei aber gut möglich, dass die von ihr erlebten Übergriffe von den heimatlichen Behör- den als "gewöhnliche" häusliche Gewalt klassifiziert würden, bei deren Auf- klärung kaum ein Schutzwille bestehe. Derartige Gewalt werde vielmehr

E-7005/2024 Seite 6 als "innerfamiliäre Auseinandersetzung" betrachtet und es sei bekannt, dass in diesen Fällen die Behörden häufig untätig bleiben würden, weil ver- sucht werde, die beteiligten Familienangehörigen "zu versöhnen". Dem Be- richt "Trafficking in Persons" aus dem Jahr 2024 zufolge erfülle Montenegro die Minimalstandards zur Bekämpfung von Menschenhandel nicht, wobei insbesondere die Strafverfolgung sowie der Opferschutz erhebliche Män- gel aufweisen würden.

E. 3.2.2 Es sei sodann darauf hinzuweisen, dass der Ex-Freund der Be- schwerdeführerin ein in der Schweiz wie auch in Montenegro verurteilter Straftäter sei, der aktuell eine dreijährige Freiheitsstrafe verbüsse. Er sei involviert in die organisierte Kriminalität und sowohl in Montenegro als auch in Albanien sehr gut vernetzt. Es sei deshalb davon auszugehen, er könne gegebenenfalls die montenegrinischen Strafverfolgungsbehörden beein- flussen. Damit sei in Bezug auf ihren Ex-Freund und auch hinsichtlich ihres Bruders mit einer lediglich kurzen Haftstrafe zu rechnen, sollte es über- haupt zu einer Verurteilung kommen.

E. 3.2.3 Die Vorinstanz verkenne ausserdem, dass in der Familie der Be- schwerdeführerin weibliche Personen – und somit auch ihre Mutter – über Jahre hinweg erniedrigt, eingesperrt und physisch sowie psychisch miss- handelt worden seien. Vor diesem Hintergrund erscheine nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich nicht getraut habe, um Hilfe zu bitten. Aufgrund der verbreiteten Korruption habe sie auch davon ausgehen müs- sen, die Polizisten wären untätig geblieben und hätten sie sogar an ihre Peiniger verraten. Es sei ihr aber gar nicht möglich gewesen, sich an die Polizei zu wenden, weil sie unter der ständigen Kontrolle ihrer Brüder ge- standen habe.

E. 3.2.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweise sich als unzulässig und unzumutbar, weil eine reale Gefahr des "Re-Traffi- ckings" bestehe. Aufgrund der jahrelangen Isolation verfüge sie weder über ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz noch über eine Ausbildung. Sie würde folglich in eine wirtschaftliche Notlage geraten und vermutlich erneut in der illegalen Prostitution enden. Es würden ihr auch weitere Übergriffe durch ihre Brüder drohen, weil ihre Mutter nach wie vor mit diesen zusam- menwohne. Ein Femizid sei nicht auszuschliessen. Der Zugang zu medizi- nischen Leistungen in Montenegro sei gerade für langfristig psychisch er- krankte Menschen begrenzt, womit es ihr nicht möglich sei, ihre psychi- schen Beschwerden behandeln zu lassen. Mit ihrer Ausreise habe sie die Krankenversicherung verloren, weshalb sie bei einer Rückkehr die

E-7005/2024 Seite 7 gesamten Kosten selber tragen müsste. Sie sei aber auf sofortige medizi- nische Behandlung angewiesen, um ihrer Suizidalität zu begegnen. Ohne medizinische Behandlung drohe ihr eine erhebliche und rasante Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustands.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung erklärt das SEM, einerseits werde die Be- zeichnung von Staaten als verfolgungssicher jährlich überprüft und ande- rerseits herrsche auch in einem verfolgungssicheren Staat nur relative Ver- folgungssicherheit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei da- von auszugehen, sie hätte sich entweder an die Polizei in B._______ oder jene im nahegelegenen E._______ wenden können, nachdem es ihr nach ihrer Rückkehr aus Albanien möglich gewesen sei, das Land zu verlassen. Zur Unterstützung hätte sie sich auch an Frauenorganisationen wenden können, die es sowohl in E._______ als auch in F._______ gebe. Ange- sichts ihres Gymnasiumabschlusses sei zu erwarten, sie könne sich ein eigenständiges Leben aufbauen. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen anlässlich ihrer Anhörung wesentlich von den Ausfüh- rungen im ärztlichen Bericht abweichen würden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass ihre dominanten und kontrollierenden Brüder ihr er- laubt hätten, das Gymnasium sowie einen Make-up-Kurs zu besuchen.

E. 3.4 In ihrer Replik wird erklärt, die Beschwerdeführerin sei von ihren eige- nen Brüdern zur Prostitution gezwungen worden, weshalb aufgrund der Verurteilung ihres Ex-Freunds in Montenegro nicht auf den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden geschlossen werden könne. So werde Gewaltanwendung innerhalb der Familie oftmals als "in- nerfamiliäre Auseinandersetzung" betrachtet. In Montenegro bestünden er- hebliche Mängel im Bereich Strafverfolgung sowie Opferschutz. Daher sei überaus fraglich, ob der Opferschutz in ihrem Fall funktionieren würde. An- gesichts der grossen Angst vor ihren Brüdern, die sie vollständig kontrolliert hätten, habe sie keine Möglichkeit gehabt, innerstaatlichen Schutz in An- spruch zu nehmen und nach E._______ zu gelangen. Im Falle einer Rück- kehr drohe ihr "Re-Trafficking", zumal sie über keinerlei Arbeitserfahrung verfüge, schwer traumatisiert sei und sie über kein ausserfamiliäres Umfeld verfüge.

E. 4.1 Als Eventualantrag wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurtei- lung verlangt. Die Vorinstanz sei entgegen des Einschätzungsberichts der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) in der angefochtenen

E-7005/2024 Seite 8 Verfügung ohne Weiteres von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der montenegrinischen Polizei- und Justizbehörden ausgegangen. Auf- grund der ihr zukommenden Begründungspflicht wäre sie jedoch gehalten gewesen, die Gründe für ihre anderslautende Einschätzung auszuführen. Mit der pauschalen Behauptung, es würden keine Hinweise auf eine mög- liche Schutzverweigerung oder fehlende effektive Handlungsfähigkeit der Behörden bestehen, sei sie ihrer Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen. Weiter wäre die Vorinstanz aufgrund ihres komple- xen Krankheitsbildes sowie der attestierten Suizidalität gehalten gewesen, Abklärungen betreffend den Zugang zur erforderlichen medizinischen Ver- sorgung in ihrem Heimatstaat zu tätigen.

E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entspre- chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich die von der Verfügung betroffene Per- son und die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. Die Be- gründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in deren rechtlich geschützte Interessen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). Sodann hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen und die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts stellt einen Beschwerdegrund dar (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).

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E. 4.3.1 Das SEM legt bereits in der angefochtenen Verfügung einlässlich dar, der Bundesrat habe anhand konkreter länderspezifischer Gegebenheiten und Ereignisse Montenegro als verfolgungssicher eingestuft. Aus dieser Beurteilung folge die gesetzliche Regelvermutung, asylrelevante Verfol- gung finde dort nicht statt und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung sei gewährleistet. Ergänzend weist das SEM darauf hin, die Beschwerdefüh- rerin habe sich nie an die heimatlichen Behörden gewandt, weshalb nicht davon auszugehen sei, der montenegrinische Staat würde seinen Schutz verweigern oder besitze keine effektive Handlungsfähigkeit. In der Ver- nehmlassung weist es darauf hin, die Handlungsfähigkeit des montenegri- nischen Staats werde verdeutlicht durch Verurteilung des Ex-Freunds der Beschwerdeführerin zu einer dreijährigen Haftstrafe. In Bezug auf ihre Brü- der sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könne mithilfe eines Anwalts zu ihrem Recht gelangen. Bezüglich Einschätzung der Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin in ihren Heimat- staat stützt sich das SEM auf die eingereichten psychologischen und psy- chiatrischen Berichte und begründet hinreichend, weshalb diese nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung gereichten. Angesichts dieser Ausführungen ist keine Verletzung der Begründungs- pflicht durch die Vorinstanz ersichtlich.

E. 4.3.2 Sowohl die Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als auch von Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) beruhen auf Lageanalysen des Bun- desrats in Bezug auf den betreffenden Staat, welche periodisch überprüft werden (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG und Art. 83 Abs. 5bis AIG). Solche Regel- vermutungen entbinden zwar das SEM nicht davon, allfällig geltend ge- machte individuelle Hinweise, die im konkreten Fall gegen die Annahme der Schutzfähigkeit oder des Schutzwillens des entsprechenden Staates oder der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen, sorgfältig zu prüfen und im Rahmen der Untersuchungspflicht abzuklären (vgl. PETER BOLZLI in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 83 AIG N 35). Es würde aber offenkundig dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen zuwiderlaufen, müsste das SEM in sämtlichen sol- chen Verfahren umfangreiche Abklärungen tätigen. Nachdem – wie nachfolgend dargelegt wird – keine konkreten Hinweise dargetan wurden, welche geeignet wären diese gesetzlichen Regelvermu- tungen umzustossen, war das SEM nicht verpflichtet, weitergehende Ab- klärungen hinsichtlich Schutzfähigkeit und Schutzwille der montenegrini-

E-7005/2024 Seite 10 schen Behörden sowie Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu tätigen. Es ist insbesondere nicht zu bemängeln, dass es angesichts der einreich- ten Arztberichte davon ausging, die Rückkehr der Beschwerdeführerin würde nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen. Auch der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit hin- reichend erstellt.

E. 4.4 Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter In- tensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.4.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11.2), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 m.w.H.). Zudem besteht ein relevantes Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung un- ter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.).

E. 5.4.2 Gemäss Rechtsprechung ist bei der Beurteilung, welcher Grad von Schutz im Heimatstaat als hinreichend zu qualifizieren ist, nicht eine fakti- sche Garantie des Staates für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Land gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionie- rende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in ers- ter Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutz- systems muss den Betroffenen objektiv zugänglich und auch individuell zumutbar sein (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 und BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 5.4.3 Bei der Qualifikation eines Heimat- oder Herkunftsstaats als verfol- gungssicher berücksichtigt der Bundesrat gemäss Art. 2 Abs. 1 der Asyl- verordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die politische Stabilität (Bst. a), die Einhaltung der Menschen- rechte (Bst. b), die Einschätzung anderer EU- und EFTA-Mitgliedstaaten sowie des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (Bst. c) und allfällige weitere landesspezifische Eigenheiten (Bst. d). Mon- tenegro wurde nach Vornahme dieser Prüfung vom Bundesrat als verfol- gungssicherer Heimat- respektive Herkunftsstaat definiert (vgl. Anhang 2 der AsylV 1).

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E. 6.1 Zunächst ist dem SEM beizupflichten, soweit es erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfälle äussert.

E. 6.2 Angesichts der ausführlichen Arztberichte ist zwar nicht auszuschlies- sen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat respektive in Alba- nien traumatische Erlebnisse machen musste. Ihre Schilderungen weisen aber erhebliche Ungereimtheiten auf, sodass nicht davon auszugehen ist, die von ihr geschilderten Geschehnisse hätten sich so ereignet.

E. 6.3.1 Auch das Gericht erachtet die Erklärung der Beschwerdeführerin als unglaubhaft, sie habe sich bezüglich der Übergriffe durch ihre Brüder we- der an die heimatlichen Behörden noch an ihre Mutter gewandt, weil sie diesen nicht vertraut habe respektive diese ohnehin nichts hätten unter- nehmen können. Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht getraut haben will, sich an die Behörden oder ihre Mutter zu wen- den, sie wohl aber mit einem ihr fremden Mann mitgegangen sei, den sie an einem Ort kennengelernt habe, an welchem sie zur Prostitution gezwun- gen worden sei (vgl. SEM-act. 17/18 ad F77).

E. 6.3.2 Dasselbe gilt für ihre Behauptung, sie habe sich anstatt an die Be- hörden oder ihre Mutter an ihre Schwester, eine Freundin sowie einen Be- kannten der Mutter in Belgien gewandt, diese hätten ihr aber nicht gehol- fen, sondern sie zurück zu ihren Brüdern geschickt (vgl. a.a.O. ad F6, F36, F55, F58 ff. und F63 ff.).

E. 6.3.3 Auch die abenteuerliche Darstellung ihrer Flucht aus dem Haus ihres Ex-Freunds spricht für die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen (vgl. a.a.O. ad F92: "Ich konnte in diesem Haus, in dem ich war, ein Telefongerät fin- den. Ich rief sofort meine Mutter an und bat sie um Hilfe. Ich sagte zu ihr: 'Du musst mir unbedingt helfen, von diesem Haus rauszukommen, weil ich diese Umstände nicht mehr ertragen kann. Ich muss aus diesem Trauma rauskommen und du musst mir helfen. Wenn du mir nicht hilfst, dann werde ich mich umbringen' […]." und F93).

E. 6.3.4 Der Beschwerdeführerin ist es auch nicht gelungen, die Verhältnisse und Geschehnisse in ihrer Kernfamilie plausibel zu beschreiben; das an- gebliche Verhalten ihrer beiden kriminellen Brüder wirkt ebenso plakativ und konstruiert wie dasjenige ihrer Mutter, die nicht verhindert haben soll,

E-7005/2024 Seite 13 dass die Schwester der Beschwerdeführerin bereits als 13-Jährige zur Prostitution gezwungen worden sei und sich als Jugendliche nur durch eine Heirat von diesen Zwängen habe befreien können (vgl. a.a.O. ad F6).

E. 6.4 In der angefochtenen Verfügung weist das SEM zudem zu Recht auf erhebliche Diskrepanzen zwischen den Schilderungen der Beschwerde- führerin an der Anhörung vom November 2022 und die Darstellungen so- wohl gegenüber der FIZ als auch ihrer Psychologin und ihrer Psychiaterin hin. Tatsächlich gab sie an der Anhörung sowie an den Gesprächen mit der FIZ an, das ihr gegenüber an den Tag gelegte Verhalten ihrer Brüder habe sich schlagartig geändert, als sie im Alter von 17 Jahren einen Jungen ken- nengelernt habe (vgl. SEM-act. A36 Ziffer 3.1, A17 ad F52). Hingegen wird in den Arztberichten vom Oktober 2024 ausgeführt, bereits nach dem Tod des Vaters im Jahr 2011 sei das Verhalten der Brüder gegenüber der Mutter und der Schwestern (recte wohl: Schwester) gewalttätig geworden (vgl. SEM-act. A42 Ziffer 1.1; A43 Ziffer 1.1). Entgegen der Aussage der Be- schwerdeführerin an ihrer Anhörung, sie habe sich von sich aus hilfesu- chend an ihren Ex-Freund gewandt, wird im Arztbericht vom 22. Oktober 2024 ausgeführt, sie sei von ihren Brüdern an einen wohlhabenden und einflussreichen Mann verkauft worden, woraufhin die Brüder von weiteren Übergriffen abgesehen hätten (vgl. SEM-act. A18 ad F77 ff., A42 und A43 jeweils Ziffer 1.1).

E. 7.1 Selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen die Schilderungen ihrer Lebensumstände nicht auf einen fehlenden Schutzwillen und fehlende Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden schliessen.

E. 7.2 Zu Recht weist das SEM darauf hin, die Verurteilung ihres Ex-Freunds durch die montenegrinischen Behörden wegen Handels mit Drogen und Prostituierten spreche gerade für deren Schutzwillen und -fähigkeit. Das- selbe gilt in Bezug auf die geltend gemachte Zwangsprostitution durch ihre beiden Brüder.

E. 7.3 Wie erwähnt, hat der Bundesrat Montenegro, einen Beitrittskandidaten der Europäischen Union, als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG qualifiziert. Damit besteht die ge- setzliche Regelvermutung, dass in der Heimat der Beschwerdeführerin asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nicht- staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Dabei handelt es sich um eine

E-7005/2024 Seite 14 relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann, wobei die Beweislast (für den Beweis des Gegenteils) der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin vermochte mit ihrem blossen Hinweis auf die Korruption montenegrinischer Behörden diese gesetzliche Regelvermu- tung offensichtlich nicht umzustossen, nachdem sie keine Versuche unter- nommen hat, bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen oder sich an eine Schutzorganisation zu wenden (vgl. SEM-act. A17 ad F65 f.). Auch in Zukunft darf ihr zugemutet werden, sich nötigenfalls bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen. Es darf davon aus- gegangen werden, nötigenfalls könne sie (auch) dabei auf Unterstützung von Verwandten zählen. Es ist deshalb von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der heimatlichen Behörden auszugehen. Sollten einzelne Be- amtinnen oder Beamte im Falle einer Anzeige nicht gesetzeskonform han- deln, hätte sie sich gegebenenfalls an eine vorgesetzte Behörde zu wen- den und die entsprechenden Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszu- schöpfen.

E. 7.5 Abschliessend kann der Vollständigkeit halber festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin die Nachteile, denen sie seitens ihres Ex-Freunds ausgesetzt gewesen sein soll, hauptsächlich im Drittstaat Albanien zugefügt worden sein sollen. Ausserhalb des Territoriums des Heimatstaates zugefügte Nachteile sind flüchtlingsrechtlich jedoch grund- sätzlich nicht relevant (vgl. statt vieler das Urteil BVGer D-5764/2024 vom

27. Januar 2025 E. 7.1 m.w.H.).

E. 7.6 Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaub- haft darzutun, dass ihr die heimatlichen Behörden keinen Schutz vor den geltend gemachten Übergriffen hätte gewähren können. Das SEM hat folg- lich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch ab- gelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Die Vorinstanz weist in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdefüh- rerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

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E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.5 Nachdem bereits festgestellt wurde, dass sich die Beschwerdeführe- rin bei Bedarf in ihrem schutzfähigen und schutzwilligen Heimatstaat an die Polizei- und Justizbehörden wenden kann, sie darüber hinaus über ein so- ziales Beziehungsnetz verfügt und ihre diesbezüglichen Aussagen erheb- liche Widersprüche aufweisen, ist nicht davon auszugehen, der Beschwer- deführerin drohe im Falle einer Rückkehr von ihren Brüdern zur Prostitution gezwungen zu werden. Das geltend gemachte Risiko eines "Re-Traffi- ckings" vermag demnach keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in das Heimatland im Sinne von Art. 4 EMRK zu begründen.

E. 9.2.6 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Per- son sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa- poshvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).

E-7005/2024 Seite 17 Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist vorliegend nicht erreicht. In den Arztberichten vom 20. März 2023 und vom 22. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin die Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung, Panikstörung sowie Generalisierte Angststörung mit depressiver Verstim- mung gestellt (vgl. SEM-act. A35 und A42 f.). Sie habe in ihrem Heimat- staat mehrmals versucht, sich das Leben zu nehmen (was ihren vom SEM protokollierten Aussagen nicht zu entnehmen ist). Aufgrund der schweren Traumatisierung benötige sie psychiatrische und psychotherapeutische Begleitung. Das SEM weist zutreffend darauf hin, dass Montenegro über eine psychi- atrische und medizinische Gesundheitsversorgung verfügt, die zwar nicht dem schweizerischen Standard entspricht, aber von guter Qualität ist. Ins- besondere in Podgorica sind psychiatrische Kliniken zur Behandlung psy- chischer Probleme vorhanden und die Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste hat sich in den letzten Jahren im Allgemeinen verbessert (vgl. Ur- teil des BVGer E-2785/2021 vom 9. Mai 2025 E. 10.3.3). Es ist somit davon auszugehen, die Beschwerdeführerin werde eine adäquate medizinische Betreuung in ihrem Heimatstaat erhalten, womit sie bei einer Rückkehr dorthin nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensi- vem Leiden ausgesetzt sein wird.

E. 9.2.7 Hinsichtlich des allfälligen Risikos einer Selbstgefährdung weist das SEM zu Recht darauf hin, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss kon- stanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Mass- nahmen zwecks Verhütung der Verwirklichung einer Suizidalität getroffen werden können (vgl. SEM-Verfügung S. 8). Suizidalen Tendenzen der Be- schwerdeführerin könnte mit entsprechenden Massnahmen bei der Voll- zugsorganisation Rechnung getragen werden.

E. 9.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Montenegro, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht dem Wegweisungsvoll- zug nicht entgegen. Der Bundesrat hat das Land auch als Staat bezeich- net, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG, Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung).

E. 9.3.3 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren ungereimten Aussagen auch die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Mon- tenegro nicht umzustossen. Ihren Aussagen zufolge, verfügt sie über einen Gymnasialabschluss und auch über ein gewisses soziales Beziehungsnetz (zumindest Mutter, Schwester und Freundin).

E. 9.3.4 Hinsichtlich der medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre- chende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 9.3.5 Unter Hinweis auf das in Erwägung 9.2.6 Gesagte ist vorliegend nicht von einer existenziellen medizinischen Notlage auszugehen, die dem Weg- weisungsvollzug entgegenstehen würde. Insbesondere vermögen allfällige Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen.

E. 9.3.6 Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin auf die Mög- lichkeit hinzuweisen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

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E. 9.3.7 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Heimatsaat zu verkennen, ist insgesamt betrachtet nicht davon auszugehen, die Be- schwerdeführerin würde in Montenegro aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Not- lage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 9.3.8 Nach dem Gesagten wurde die eingangs erwähnte Legalvermutung nicht durch substanziierte Hinweise umgestossen, weshalb sich der Voll- zug der Wegweisung als zumutbar erweist.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen. Nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. November 2024 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer relevan- ten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (Art. 102m AsylG). Dieser ist ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen durch die Gerichtskasse auszurichten.

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E. 11.3 Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 hat die Rechtsbeiständin eine Ho- norarnote zu den Akten gereicht. Es wird ein Vertretungsaufwand von

E. 14 Stunden ausgewiesen, der aufgrund der Aktenlage etwas überhöht er- scheint (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar ist deshalb in Anwendung des in der Zwischen- verfügung kommunizierten Stundenansatzes von maximal Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen auf der Basis von 12 Honorarstunden auf insgesamt Fr. 1840.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Meret Bühlmann, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1840.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7005/2024 Urteil vom 14. Juli 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Montenegro, vertreten durch MLaw Meret Bühlmann, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Herkunft aus einem verfolgungssicheren Staat); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus B._______, Montenegro, stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat ihren Angaben zufolge am (...) Juli 2022 in Richtung Albanien. Am 26. Juli 2022 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie am 29. Juli 2022 ein Asylgesuch stellte und am 5. August 2022 ihre Personalien aufgenommen wurden. B. Anlässlich der sogenannten Anhörung Menschenhandel vom 4. November 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, der Grund ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat seien ihre Brüder gewesen. Diese hätten sie seit ihrem 18. Lebensjahr zur Prostitution gezwungen und hierzu jeweils nach Albanien gebracht. Zuvor hätten diese Brüder bereits ihre ältere Schwester im Alter von 13 Jahren zur Prostitution gezwungen, bis sich diese mit 15 Jahren der Zwangsprostitution habe entziehen können, indem sie einen Mann geheiratet habe. Ihre (Beschwerdeführerin) persönlichen Probleme hätten begonnen, nachdem sie sich mit einem Jungen getroffen habe, womit ihre Brüder nicht einverstanden gewesen seien. Ab diesem Zeitpunkt habe sich ihre Beziehung schlagartig verändert. Sie hätten sie verbal und physisch misshandelt und an ältere Männer "verkauft". Nach ungefähr einem Jahr habe sie einen (...)-jährigen Mann namens C._______ kennengelernt, als sie an einen anderen Mann "verkauft" worden sei. Sie habe C._______ um Hilfe gebeten, woraufhin er sie in eine leerstehende Holzhütte in Albanien gebracht habe, um sie vor ihren Brüdern zu schützen. Die Brüder hätten sie dort zwar gefunden, aber ihr Freund habe ihnen gesagt, er betrachte sie nun als seine Ehefrau. Seither habe sie ihre Brüder nie mehr gesehen. Nach einigen Tagen habe ihr Freund sie in ein anderes Haus in D._______ (Albanien) gebracht, wo sie mit ihm und seiner Mutter von November 2021 bis Juli 2022 gelebt habe. Die Beziehung sei anfänglich gut gewesen, nach einiger Zeit habe er aber begonnen, sie massiv zu schlagen und zu bedrohen. Er sei in Montenegro wegen Handel mit Prostituierten und Drogen drei Jahre in Haft gewesen; in Albanien sei er angeklagt nicht aber inhaftiert gewesen, und in der Schweiz sei er ebenfalls inhaftiert gewesen und es sei ihm ein Einreiseverbot auferlegt worden. Sodann habe er ihr erzählt, er habe als Auftragsmörder gearbeitet. Eines Tages habe sie im Haus ein Telefon gefunden und ihre Mutter anrufen und um Hilfe bitten können. Sie habe sie daraufhin abgeholt und nach Belgien zu einem gemeinsamen Freund gebracht, der ihr die Reise in die Schweiz organisiert habe. C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. November 2024 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Asylentscheid einreichen und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr in der Schweiz unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter ersuchte sie um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme; subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts und neuer Entscheidung. E. Mit Verfügung vom 20. November 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte ihre Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin ein; gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2024 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 liess der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM zukommen und setzte ihr Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. H. Die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin reichte am 13. Januar 2025 eine Replik sowie eine Kostennote ein und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Zur Untermauerung der Vorbringen legte sie ein Video ins Recht, das eine Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und dem Ex-Freund zeige, am Tag bevor sie das Land habe verlassen können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung der ablehnenden Asylverfügung führt das SEM folgendes aus: 3.1.1 Bei Montenegro handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat, womit sich Betroffene gegen Behördenwillkür und Übergriffe Dritter an die montenegrinischen Behörden wenden könnten. Es bestehe daher die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Diese Regelvermutung könne im Einzelfall umgestossen werden, wenn konkrete und substanziierte Hinweise vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin habe kriminelle Machenschaften, häusliche Gewalt sowie Freiheitsberaubung durch ihre Brüder sowie ihren Ex-Freund geltend gemacht. Dabei handle es sich um Übergriffe Dritter, welche sie bei den schutzwilligen und schutzfähigen Behörden anzeigen könne. Es würden vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass der montenegrinische Staat der Beschwerdeführerin den Schutz verweigert oder keine effektive Handlungsfähigkeit besessen habe. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin sich gar nicht um Schutzgewährung bemüht. Damit seien ihre Vorbringen nicht geeignet, die gesetzliche Regelvermutung nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen. Nachdem inzwischen die Mutter der Beschwerdeführerin Kenntnis habe von den Übergriffen der Brüder und dem Ex-Freund, sei davon auszugehen, sie könnte sich bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat gegen allfällige weitere Übergriffe zur Wehr setzen. Zwangsprostitution gelte dort als Verbrechen, welche mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Gefängnis geahndet werde. 3.1.2 Es würden im Übrigen erhebliche Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen. Es sei angesichts der Schwere des Verbrechens seitens der Brüder unerklärlich, dass sich die Beschwerdeführerin weder an ihre Mutter noch an die Polizei gewandt habe. Ihre diesbezüglichen Aussagen würden sodann erhebliche Diskrepanzen aufweisen zu ihren im Rahmen der psychologischen und psychiatrischen Sitzungen gemachten Angaben. 3.1.3 Der Vollzug ihrer Wegweisung erweise sich sowohl als zulässig als auch als zumutbar. Zwar erscheine die Situation der Beschwerdeführerin angesichts ihrer psychischen Belastung schwierig, in Montenegro sei jedoch die psychiatrische und medizinische Gesundheitsversorgung gewährleistet und von guter Qualität. Zudem könne sie die medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Die konkrete Reisefähigkeit werde zum Zeitpunkt der Überstellung durch die kantonalen Behörden beurteilt und die Überstellung erfolge in Begleitung einer medizinischen Fachperson, womit der Suizidalität genügend Rechnung getragen werde. 3.2 In der Beschwerde werden die darin gestellten Anträge folgendermassen begründet: 3.2.1 Die montenegrinischen Behörden könnten weder als schutzwillig noch als schutzfähig bezeichnet werden. Zwar seien die Delikte Zwangsprostitution und Menschenhandel vom Strafgesetz erfasst; es sei aber gut möglich, dass die von ihr erlebten Übergriffe von den heimatlichen Behörden als "gewöhnliche" häusliche Gewalt klassifiziert würden, bei deren Aufklärung kaum ein Schutzwille bestehe. Derartige Gewalt werde vielmehr als "innerfamiliäre Auseinandersetzung" betrachtet und es sei bekannt, dass in diesen Fällen die Behörden häufig untätig bleiben würden, weil versucht werde, die beteiligten Familienangehörigen "zu versöhnen". Dem Bericht "Trafficking in Persons" aus dem Jahr 2024 zufolge erfülle Montenegro die Minimalstandards zur Bekämpfung von Menschenhandel nicht, wobei insbesondere die Strafverfolgung sowie der Opferschutz erhebliche Mängel aufweisen würden. 3.2.2 Es sei sodann darauf hinzuweisen, dass der Ex-Freund der Beschwerdeführerin ein in der Schweiz wie auch in Montenegro verurteilter Straftäter sei, der aktuell eine dreijährige Freiheitsstrafe verbüsse. Er sei involviert in die organisierte Kriminalität und sowohl in Montenegro als auch in Albanien sehr gut vernetzt. Es sei deshalb davon auszugehen, er könne gegebenenfalls die montenegrinischen Strafverfolgungsbehörden beeinflussen. Damit sei in Bezug auf ihren Ex-Freund und auch hinsichtlich ihres Bruders mit einer lediglich kurzen Haftstrafe zu rechnen, sollte es überhaupt zu einer Verurteilung kommen. 3.2.3 Die Vorinstanz verkenne ausserdem, dass in der Familie der Beschwerdeführerin weibliche Personen - und somit auch ihre Mutter - über Jahre hinweg erniedrigt, eingesperrt und physisch sowie psychisch misshandelt worden seien. Vor diesem Hintergrund erscheine nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich nicht getraut habe, um Hilfe zu bitten. Aufgrund der verbreiteten Korruption habe sie auch davon ausgehen müssen, die Polizisten wären untätig geblieben und hätten sie sogar an ihre Peiniger verraten. Es sei ihr aber gar nicht möglich gewesen, sich an die Polizei zu wenden, weil sie unter der ständigen Kontrolle ihrer Brüder gestanden habe. 3.2.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweise sich als unzulässig und unzumutbar, weil eine reale Gefahr des "Re-Traffickings" bestehe. Aufgrund der jahrelangen Isolation verfüge sie weder über ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz noch über eine Ausbildung. Sie würde folglich in eine wirtschaftliche Notlage geraten und vermutlich erneut in der illegalen Prostitution enden. Es würden ihr auch weitere Übergriffe durch ihre Brüder drohen, weil ihre Mutter nach wie vor mit diesen zusammenwohne. Ein Femizid sei nicht auszuschliessen. Der Zugang zu medizinischen Leistungen in Montenegro sei gerade für langfristig psychisch erkrankte Menschen begrenzt, womit es ihr nicht möglich sei, ihre psychischen Beschwerden behandeln zu lassen. Mit ihrer Ausreise habe sie die Krankenversicherung verloren, weshalb sie bei einer Rückkehr die gesamten Kosten selber tragen müsste. Sie sei aber auf sofortige medizinische Behandlung angewiesen, um ihrer Suizidalität zu begegnen. Ohne medizinische Behandlung drohe ihr eine erhebliche und rasante Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. 3.3 In seiner Vernehmlassung erklärt das SEM, einerseits werde die Bezeichnung von Staaten als verfolgungssicher jährlich überprüft und andererseits herrsche auch in einem verfolgungssicheren Staat nur relative Verfolgungssicherheit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, sie hätte sich entweder an die Polizei in B._______ oder jene im nahegelegenen E._______ wenden können, nachdem es ihr nach ihrer Rückkehr aus Albanien möglich gewesen sei, das Land zu verlassen. Zur Unterstützung hätte sie sich auch an Frauenorganisationen wenden können, die es sowohl in E._______ als auch in F._______ gebe. Angesichts ihres Gymnasiumabschlusses sei zu erwarten, sie könne sich ein eigenständiges Leben aufbauen. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen anlässlich ihrer Anhörung wesentlich von den Ausführungen im ärztlichen Bericht abweichen würden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass ihre dominanten und kontrollierenden Brüder ihr erlaubt hätten, das Gymnasium sowie einen Make-up-Kurs zu besuchen. 3.4 In ihrer Replik wird erklärt, die Beschwerdeführerin sei von ihren eigenen Brüdern zur Prostitution gezwungen worden, weshalb aufgrund der Verurteilung ihres Ex-Freunds in Montenegro nicht auf den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden geschlossen werden könne. So werde Gewaltanwendung innerhalb der Familie oftmals als "innerfamiliäre Auseinandersetzung" betrachtet. In Montenegro bestünden erhebliche Mängel im Bereich Strafverfolgung sowie Opferschutz. Daher sei überaus fraglich, ob der Opferschutz in ihrem Fall funktionieren würde. Angesichts der grossen Angst vor ihren Brüdern, die sie vollständig kontrolliert hätten, habe sie keine Möglichkeit gehabt, innerstaatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen und nach E._______ zu gelangen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihr "Re-Trafficking", zumal sie über keinerlei Arbeitserfahrung verfüge, schwer traumatisiert sei und sie über kein ausserfamiliäres Umfeld verfüge. 4. 4.1 Als Eventualantrag wird die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung verlangt. Die Vorinstanz sei entgegen des Einschätzungsberichts der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) in der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der montenegrinischen Polizei- und Justizbehörden ausgegangen. Aufgrund der ihr zukommenden Begründungspflicht wäre sie jedoch gehalten gewesen, die Gründe für ihre anderslautende Einschätzung auszuführen. Mit der pauschalen Behauptung, es würden keine Hinweise auf eine mögliche Schutzverweigerung oder fehlende effektive Handlungsfähigkeit der Behörden bestehen, sei sie ihrer Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen. Weiter wäre die Vorinstanz aufgrund ihres komplexen Krankheitsbildes sowie der attestierten Suizidalität gehalten gewesen, Abklärungen betreffend den Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung in ihrem Heimatstaat zu tätigen. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich die von der Verfügung betroffene Person und die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in deren rechtlich geschützte Interessen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). Sodann hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen und die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhalts stellt einen Beschwerdegrund dar (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.3 4.3.1 Das SEM legt bereits in der angefochtenen Verfügung einlässlich dar, der Bundesrat habe anhand konkreter länderspezifischer Gegebenheiten und Ereignisse Montenegro als verfolgungssicher eingestuft. Aus dieser Beurteilung folge die gesetzliche Regelvermutung, asylrelevante Verfolgung finde dort nicht statt und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung sei gewährleistet. Ergänzend weist das SEM darauf hin, die Beschwerdeführerin habe sich nie an die heimatlichen Behörden gewandt, weshalb nicht davon auszugehen sei, der montenegrinische Staat würde seinen Schutz verweigern oder besitze keine effektive Handlungsfähigkeit. In der Vernehmlassung weist es darauf hin, die Handlungsfähigkeit des montenegrinischen Staats werde verdeutlicht durch Verurteilung des Ex-Freunds der Beschwerdeführerin zu einer dreijährigen Haftstrafe. In Bezug auf ihre Brüder sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könne mithilfe eines Anwalts zu ihrem Recht gelangen. Bezüglich Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat stützt sich das SEM auf die eingereichten psychologischen und psychiatrischen Berichte und begründet hinreichend, weshalb diese nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung gereichten. Angesichts dieser Ausführungen ist keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ersichtlich. 4.3.2 Sowohl die Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als auch von Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) beruhen auf Lageanalysen des Bundesrats in Bezug auf den betreffenden Staat, welche periodisch überprüft werden (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG und Art. 83 Abs. 5bis AIG). Solche Regelvermutungen entbinden zwar das SEM nicht davon, allfällig geltend gemachte individuelle Hinweise, die im konkreten Fall gegen die Annahme der Schutzfähigkeit oder des Schutzwillens des entsprechenden Staates oder der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen, sorgfältig zu prüfen und im Rahmen der Untersuchungspflicht abzuklären (vgl. Peter Bolzli in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 83 AIG N 35). Es würde aber offenkundig dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen zuwiderlaufen, müsste das SEM in sämtlichen solchen Verfahren umfangreiche Abklärungen tätigen. Nachdem - wie nachfolgend dargelegt wird - keine konkreten Hinweise dargetan wurden, welche geeignet wären diese gesetzlichen Regelvermutungen umzustossen, war das SEM nicht verpflichtet, weitergehende Abklärungen hinsichtlich Schutzfähigkeit und Schutzwille der montenegrini-schen Behörden sowie Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu tätigen. Es ist insbesondere nicht zu bemängeln, dass es angesichts der einreichten Arztberichte davon ausging, die Rückkehr der Beschwerdeführerin würde nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen. Auch der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz somit hinreichend erstellt. 4.4 Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.4 5.4.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 11.2), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 m.w.H.). Zudem besteht ein relevantes Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.). 5.4.2 Gemäss Rechtsprechung ist bei der Beurteilung, welcher Grad von Schutz im Heimatstaat als hinreichend zu qualifizieren ist, nicht eine faktische Garantie des Staates für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu verlangen: Keinem Land gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutz-systems muss den Betroffenen objektiv zugänglich und auch individuell zumutbar sein (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 und BVGE 2008/4 E. 5.2). 5.4.3 Bei der Qualifikation eines Heimat- oder Herkunftsstaats als verfolgungssicher berücksichtigt der Bundesrat gemäss Art. 2 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die politische Stabilität (Bst. a), die Einhaltung der Menschenrechte (Bst. b), die Einschätzung anderer EU- und EFTA-Mitgliedstaaten sowie des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (Bst. c) und allfällige weitere landesspezifische Eigenheiten (Bst. d). Montenegro wurde nach Vornahme dieser Prüfung vom Bundesrat als verfolgungssicherer Heimat- respektive Herkunftsstaat definiert (vgl. Anhang 2 der AsylV 1). 6. 6.1 Zunächst ist dem SEM beizupflichten, soweit es erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorfälle äussert. 6.2 Angesichts der ausführlichen Arztberichte ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat respektive in Albanien traumatische Erlebnisse machen musste. Ihre Schilderungen weisen aber erhebliche Ungereimtheiten auf, sodass nicht davon auszugehen ist, die von ihr geschilderten Geschehnisse hätten sich so ereignet. 6.3 6.3.1 Auch das Gericht erachtet die Erklärung der Beschwerdeführerin als unglaubhaft, sie habe sich bezüglich der Übergriffe durch ihre Brüder weder an die heimatlichen Behörden noch an ihre Mutter gewandt, weil sie diesen nicht vertraut habe respektive diese ohnehin nichts hätten unternehmen können. Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht getraut haben will, sich an die Behörden oder ihre Mutter zu wenden, sie wohl aber mit einem ihr fremden Mann mitgegangen sei, den sie an einem Ort kennengelernt habe, an welchem sie zur Prostitution gezwungen worden sei (vgl. SEM-act. 17/18 ad F77). 6.3.2 Dasselbe gilt für ihre Behauptung, sie habe sich anstatt an die Behörden oder ihre Mutter an ihre Schwester, eine Freundin sowie einen Bekannten der Mutter in Belgien gewandt, diese hätten ihr aber nicht geholfen, sondern sie zurück zu ihren Brüdern geschickt (vgl. a.a.O. ad F6, F36, F55, F58 ff. und F63 ff.). 6.3.3 Auch die abenteuerliche Darstellung ihrer Flucht aus dem Haus ihres Ex-Freunds spricht für die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen (vgl. a.a.O. ad F92: "Ich konnte in diesem Haus, in dem ich war, ein Telefongerät finden. Ich rief sofort meine Mutter an und bat sie um Hilfe. Ich sagte zu ihr: 'Du musst mir unbedingt helfen, von diesem Haus rauszukommen, weil ich diese Umstände nicht mehr ertragen kann. Ich muss aus diesem Trauma rauskommen und du musst mir helfen. Wenn du mir nicht hilfst, dann werde ich mich umbringen' [...]." und F93). 6.3.4 Der Beschwerdeführerin ist es auch nicht gelungen, die Verhältnisse und Geschehnisse in ihrer Kernfamilie plausibel zu beschreiben; das angebliche Verhalten ihrer beiden kriminellen Brüder wirkt ebenso plakativ und konstruiert wie dasjenige ihrer Mutter, die nicht verhindert haben soll, dass die Schwester der Beschwerdeführerin bereits als 13-Jährige zur Prostitution gezwungen worden sei und sich als Jugendliche nur durch eine Heirat von diesen Zwängen habe befreien können (vgl. a.a.O. ad F6). 6.4 In der angefochtenen Verfügung weist das SEM zudem zu Recht auf erhebliche Diskrepanzen zwischen den Schilderungen der Beschwerdeführerin an der Anhörung vom November 2022 und die Darstellungen sowohl gegenüber der FIZ als auch ihrer Psychologin und ihrer Psychiaterin hin. Tatsächlich gab sie an der Anhörung sowie an den Gesprächen mit der FIZ an, das ihr gegenüber an den Tag gelegte Verhalten ihrer Brüder habe sich schlagartig geändert, als sie im Alter von 17 Jahren einen Jungen kennengelernt habe (vgl. SEM-act. A36 Ziffer 3.1, A17 ad F52). Hingegen wird in den Arztberichten vom Oktober 2024 ausgeführt, bereits nach dem Tod des Vaters im Jahr 2011 sei das Verhalten der Brüder gegenüber der Mutter und der Schwestern (recte wohl: Schwester) gewalttätig geworden (vgl. SEM-act. A42 Ziffer 1.1; A43 Ziffer 1.1). Entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin an ihrer Anhörung, sie habe sich von sich aus hilfesuchend an ihren Ex-Freund gewandt, wird im Arztbericht vom 22. Oktober 2024 ausgeführt, sie sei von ihren Brüdern an einen wohlhabenden und einflussreichen Mann verkauft worden, woraufhin die Brüder von weiteren Übergriffen abgesehen hätten (vgl. SEM-act. A18 ad F77 ff., A42 und A43 jeweils Ziffer 1.1). 7. 7.1 Selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen die Schilderungen ihrer Lebensumstände nicht auf einen fehlenden Schutzwillen und fehlende Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden schliessen. 7.2 Zu Recht weist das SEM darauf hin, die Verurteilung ihres Ex-Freunds durch die montenegrinischen Behörden wegen Handels mit Drogen und Prostituierten spreche gerade für deren Schutzwillen und -fähigkeit. Dasselbe gilt in Bezug auf die geltend gemachte Zwangsprostitution durch ihre beiden Brüder. 7.3 Wie erwähnt, hat der Bundesrat Montenegro, einen Beitrittskandidaten der Europäischen Union, als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG qualifiziert. Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass in der Heimat der Beschwerdeführerin asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Dabei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann, wobei die Beweislast (für den Beweis des Gegenteils) der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 7.4 Die Beschwerdeführerin vermochte mit ihrem blossen Hinweis auf die Korruption montenegrinischer Behörden diese gesetzliche Regelvermu-tung offensichtlich nicht umzustossen, nachdem sie keine Versuche unternommen hat, bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen oder sich an eine Schutzorganisation zu wenden (vgl. SEM-act. A17 ad F65 f.). Auch in Zukunft darf ihr zugemutet werden, sich nötigenfalls bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen. Es darf davon ausgegangen werden, nötigenfalls könne sie (auch) dabei auf Unterstützung von Verwandten zählen. Es ist deshalb von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der heimatlichen Behörden auszugehen. Sollten einzelne Beamtinnen oder Beamte im Falle einer Anzeige nicht gesetzeskonform handeln, hätte sie sich gegebenenfalls an eine vorgesetzte Behörde zu wenden und die entsprechenden Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen. 7.5 Abschliessend kann der Vollständigkeit halber festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin die Nachteile, denen sie seitens ihres Ex-Freunds ausgesetzt gewesen sein soll, hauptsächlich im Drittstaat Albanien zugefügt worden sein sollen. Ausserhalb des Territoriums des Heimatstaates zugefügte Nachteile sind flüchtlingsrechtlich jedoch grundsätzlich nicht relevant (vgl. statt vieler das Urteil BVGer D-5764/2024 vom 27. Januar 2025 E. 7.1 m.w.H.). 7.6 Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzutun, dass ihr die heimatlichen Behörden keinen Schutz vor den geltend gemachten Übergriffen hätte gewähren können. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz weist in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nachdem bereits festgestellt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf in ihrem schutzfähigen und schutzwilligen Heimatstaat an die Polizei- und Justizbehörden wenden kann, sie darüber hinaus über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und ihre diesbezüglichen Aussagen erheb-liche Widersprüche aufweisen, ist nicht davon auszugehen, der Beschwer-deführerin drohe im Falle einer Rückkehr von ihren Brüdern zur Prostitution gezwungen zu werden. Das geltend gemachte Risiko eines "Re-Traffickings" vermag demnach keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in das Heimatland im Sinne von Art. 4 EMRK zu begründen. 9.2.6 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist vorliegend nicht erreicht. In den Arztberichten vom 20. März 2023 und vom 22. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin die Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung, Panikstörung sowie Generalisierte Angststörung mit depressiver Verstimmung gestellt (vgl. SEM-act. A35 und A42 f.). Sie habe in ihrem Heimatstaat mehrmals versucht, sich das Leben zu nehmen (was ihren vom SEM protokollierten Aussagen nicht zu entnehmen ist). Aufgrund der schweren Traumatisierung benötige sie psychiatrische und psychotherapeutische Begleitung. Das SEM weist zutreffend darauf hin, dass Montenegro über eine psychiatrische und medizinische Gesundheitsversorgung verfügt, die zwar nicht dem schweizerischen Standard entspricht, aber von guter Qualität ist. Insbesondere in Podgorica sind psychiatrische Kliniken zur Behandlung psychischer Probleme vorhanden und die Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste hat sich in den letzten Jahren im Allgemeinen verbessert (vgl. Urteil des BVGer E-2785/2021 vom 9. Mai 2025 E. 10.3.3). Es ist somit davon auszugehen, die Beschwerdeführerin werde eine adäquate medizinische Betreuung in ihrem Heimatstaat erhalten, womit sie bei einer Rückkehr dorthin nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt sein wird. 9.2.7 Hinsichtlich des allfälligen Risikos einer Selbstgefährdung weist das SEM zu Recht darauf hin, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Mass-nahmen zwecks Verhütung der Verwirklichung einer Suizidalität getroffen werden können (vgl. SEM-Verfügung S. 8). Suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin könnte mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung getragen werden. 9.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Montenegro, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat das Land auch als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG, Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). 9.3.3 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren ungereimten Aussagen auch die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Montenegro nicht umzustossen. Ihren Aussagen zufolge, verfügt sie über einen Gymnasialabschluss und auch über ein gewisses soziales Beziehungsnetz (zumindest Mutter, Schwester und Freundin). 9.3.4 Hinsichtlich der medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 9.3.5 Unter Hinweis auf das in Erwägung 9.2.6 Gesagte ist vorliegend nicht von einer existenziellen medizinischen Notlage auszugehen, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Insbesondere vermögen allfällige Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. 9.3.6 Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.3.7 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Heimatsaat zu verkennen, ist insgesamt betrachtet nicht davon auszugehen, die Be-schwerdeführerin würde in Montenegro aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 9.3.8 Nach dem Gesagten wurde die eingangs erwähnte Legalvermutung nicht durch substanziierte Hinweise umgestossen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. November 2024 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (Art. 102m AsylG). Dieser ist ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen durch die Gerichtskasse auszurichten. 11.3 Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 hat die Rechtsbeiständin eine Honorarnote zu den Akten gereicht. Es wird ein Vertretungsaufwand von 14 Stunden ausgewiesen, der aufgrund der Aktenlage etwas überhöht erscheint (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar ist deshalb in Anwendung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von maximal Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen auf der Basis von 12 Honorarstunden auf insgesamt Fr. 1840.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Meret Bühlmann, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1840.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: