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E-2785/2021

E-2785/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin kam erstmals im Jahr 20(…) mit ihren Eltern und Geschwistern in die Schweiz, wo die Familie um Asyl nachsuchte. Nach Ergehen von negativen Entscheiden kehrte die Familie im Jahr 20(…) zu- rück nach Montenegro. B. B.a Am 4. Februar 2021 reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Töchtern wiederum in die Schweiz ein und suchte am 16. März 2021 um Asyl nach. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 19. März 2021 statt. Die Vor- instanz hörte sie am 7. April 2021 vertieft zu ihren Asylgründen an. B.b Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei eth- nische Roma und stamme aus D._______, wo sie vor und nach ihrem Auf- enthalt in der Schweiz gelebt habe. Die Schule habe sie in der Schweiz besucht. Gearbeitet habe sie nach der Rückkehr nach Montenegro nicht. Im Jahr 20(…) sei sie zu ihrem Partner gezogen, der nach einer anfänglich guten Phase begonnen habe, sie zu misshandeln. Dies habe selbst wäh- rend den Schwangerschaften und nach der Geburt der Töchter nicht auf- gehört. Eine Strafanzeige eingereicht oder sich an die montenegrinische Polizei gewandt habe sie sich nie, da diese korrupt sei und ihr sowieso nicht helfen würde. Im Jahr 20(…) habe sie ihren Partner erstmals verlas- sen, sei zunächst zurück zu ihren Eltern gegangen, habe ihrer Beziehung indes wieder eine Chance geben wollen und sei daher nach einiger Zeit wieder zurückgekehrt. Drei Jahre später habe sie sich erneut von ihrem Partner getrennt und sei mithilfe eines Onkels in die Schweiz zu ihren hier lebenden Brüdern gereist. Daraufhin habe ihr Partner begonnen, sie und ihre Eltern per Chat-Nachrichten zu bedrohen. In Roma-Gesellschaften würden die Kinder dem Mann gehören, weshalb er die Kinder habe zu sich nehmen wollen. Er sei auch in die Schweiz gekommen, um sie und die Kinder zu suchen. Sie habe daher mehrmals den Wohnort wechseln müs- sen und sich vorübergehend in einem Frauenhaus aufgehalten. Da er auch ihre Eltern bedroht habe, sei ihr Vater in D._______ zur Polizei gegangen. Dort sei ihm gesagt worden, er solle die Drohnachrichten speichern, um Beweismittel zu sammeln. Bei einer Rückkehr nach D._______ sei sie vor ihrem Ex-Partner und dessen Familie, die gut vernetzt sei und sie leicht aufspüren könne, nicht sicher.

E-2785/2021 Seite 3 B.c Mit Schreiben vom 13. April 2021 stellten die Beschwerdeführerinnen zeitnah weitere Beweismittel, insbesondere einen Bericht des Frauenhau- ses, in Aussicht. B.d Aus diesem Grund teilte die Vorinstanz am 14. April 2021 das Asylver- fahren dem erweiterten Verfahren zu. B.e Mit Schreiben vom 27. April 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen den Bericht des Frauenhauses vom 23. April 2021 und kurz darauf einen Bericht der (…) vom 26. April 2021 betreffend die ältere Tochter ein. C. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte die Asylgesuche ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sie die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Sub- subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei das SEM anzuweisen, umfassend Einsicht in das Dokument «Medizinisches Consulting Montenegro: Psychiatrische Versorgung – Frauenhaus» vom 14. Dezember 2017, zu gewähren. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. E. Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Kurzbericht der Fachstelle (…) vom 10. Juni 2021 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2021 wies die Instruktionsrichterin die Vorinstanz an, den Beschwerdeführerinnen in geeigneter Weise Einsicht in das betreffende medizinische Consulting zu gewähren und räumte ihnen eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ein.

E-2785/2021 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 nahmen die Beschwerdeführerinnen Stel- lung zum medizinischen Consulting, welches sich seinerseits teilweise auf eine Abklärung der schweizerischen Botschaft in Belgrad vom (…) 20(…) bezog. Daher beantragten die Beschwerdeführerinnen in der Stellung- nahme Einsicht in die betreffende Abklärung. Gleichzeitig reichten sie ei- nen Kurzbericht der Beratungsstelle (…) für Eltern und Kind vom 14. Juli 2021 ein. H. Mit einer weiteren Eingabe vom 18. November 2021 legten die Beschwer- deführerinnen den Bericht von lic. phil. E._______, Fachpsychologin für Kinder-/ Jugendpsychologie und Psychotherapie FSP vom 15. November 2021 betreffend die Beschwerdeführerin ins Recht. I. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen reichte am 19. Dezem- ber 2023 eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerdeführerinnen beantragen, es sei ihnen umfassende Einsicht in die dem medizinischen Consulting zugrundeliegenden Botschaftsabklä- rung der Vorinstanz zu gewähren. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG kann eine vollständige Einsichtnahme in die Akten unter anderem dann verweigert werden, wenn wesentliche öf- fentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein gewichtiges Geheimhaltungsinteresse an den Quellen von Botschaftsauskünften (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-6471/2024 vom 10. Juli 2024 E. 7.1.3 m.H.a. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Namentlich die Offenlegung der Arbeits- weise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauensperso- nen könnte die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungs- weise faktisch verunmöglichen. Durch die Einsichtnahme in das medizini- sche Consulting, welches die Ergebnisse der Botschaftsabklärung in zu- sammenfassender Weise enthält, und die anschliessende Gewährung der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme dazu, wurde den Be- schwerdeführerinnen das rechtliche Gehör in angemessener Weise ge- währt. Das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die Botschaftsabklärung vom (…) 20(…) ist daher abzuweisen.

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E. 5.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die Begründungs- pflicht verletzt. Konkret habe sie es unterlassen, ihre individuelle Situation hinsichtlich des Zugangs zu den Strafverfolgungsbehörden, der Justiz, So- zialhilfe, zu Unterkünften und medizinscher Behandlung in Montenegro zu untersuchen und ausführlich zu begründen. Pauschale Hinweise auf den Umstand, dass Montenegro als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gelte, würden der Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht genügen. Vielmehr wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, aktuelle Länderberichte zu recherchieren und berücksichtigen. Des Weiteren habe sie den medizi- nischen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Der Verweis auf ein dreisei- tiges medizinisches Consulting sei nicht ausreichend. Ebenso habe sie es unterlassen, bei der Frage des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl zu berücksichtigen. Zudem sei nicht korrekt, dass die Vorinstanz die Asylge- suche dem erweiterten Verfahren zugeteilt, dennoch aber eine Verfügung im Sinne von Art. 40 AsylG, mithin mit einer summarischen Begründung und einer verkürzten Beschwerdefrist erlassen habe. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Entscheid gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb die fünftä- gige Beschwerdefrist korrekt ist, zumal aufgrund der Anhörung offenkundig war, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft dargelegt werden konnte und diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen nötig waren (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, das SEM hätte die angefochtene Verfügung nicht in Anwendung von Art. 40 AsylG erlassen dürfen, weil zuvor eine Zuteilung in das erweiterte Verfah- ren erfolgt sei, ist festzustellen, dass die Vorinstanz nur deshalb so vorge- gangen ist, weil sie einen von den Beschwerdeführerinnen in Aussicht ge- stellten ärztlichen Bericht sowie eine Stellungnahme des Frauenhauses abwarten wollte (SEM Akten 1090919-27/17, F64, 1090919-31/2). Dieses Vorgehen der Vorinstanz diente aller Voraussicht nach der vollständigen medizinischen Sachverhaltsermittlung. Schliesslich haben die Beschwer- deführerinnen fristgerecht eine 23-seitige Beschwerdeschrift eingereicht. Dies zeigt, dass es ihnen offensichtlich ohne weiteres möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Durch die Vorgehensweise der Vor- instanz erlitten die Beschwerdeführerinnen nach dem Gesagten keine Nachteile, weshalb sich diese Rüge als unbegründet erweist.

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E. 5.3 Die Beschwerdeführerinnen scheinen sodann zu verkennen, dass so- wohl die Bestimmung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (betreffend die Flücht- lingseigenschaft) als auch diejenige von Art. 83 Abs. 5 AIG ([SR 142.20] betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) Regelvermutun- gen beinhalten. Diese beruhen auf Lageanalysen in Bezug auf den betref- fenden Staat, welche vom Bundesrat periodisch überprüft werden (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Solche Regelvermutungen haben eine Umkehr der Beweis- last zur Folge, und es obliegt den betroffenen Personen, den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Zwar entbinden die Regelvermutungen das SEM nicht davon, allfällig geltend gemachten individuellen Hinweise, die im kon- kreten Fall gegen die Annahme der Schutzfähigkeit oder des Schutzwillens des entsprechenden Staates oder der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs sprechen, sorgfältig zu prüfen und – sofern die Mitwirkungspflicht der Betroffenen an ihre Grenzen stösst – im Rahmen der Untersuchungspflicht abzuklären (vgl. PETER BOLZLI in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 83 AIG N 35). Indes ist das SEM nicht gehalten, und es würde dem Sinn und Zweck der Bestimmungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG sowie Art. 83 Abs. 5 AIG zuwiderlaufen, in allen Safe Country-Verfahren weitläufige Abklärungen zu tätigen, wie dies von den Beschwerdeführerinnen verlangt wird. Konkrete Hinweise, die geeig- net wären, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, mithin die mangelnde Schutzfähigkeit oder den Schutzwillen des montenegrinischen Staates im hier zu beurteilenden Fall mindestens glaubhaft zu machen, haben die Be- schwerdeführerinnen – wie unter E. 8.2 hiernach dargelegt wird – vorlie- gend nicht geltend gemacht, weshalb das SEM nicht verpflichtet war, inso- weit weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Dasselbe gilt für die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (siehe E. 10.3 nachste- hend). Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

E. 5.4 Schliesslich kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, sie habe den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung unvollständig festgestellt. Anhand der ihr vorgelegenen Berichte war die Beurteilung der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Montenegro – das als Safe Country gilt und wie bereits festgehalten, die Regelvermutung besteht, wonach der Wegweisungsvollzug grundsätz- lich zumutbar ist – ohne weiteres möglich. Auf die Einholung oder das Ab- warten von weiteren Arztberichten durfte die Vorinstanz in antizipierter Be- weiswürdigung verzichten, zumal sie nicht davon ausgehen musste, es würden konkrete und substantiierte Hinweise vorgebracht, welche geeig- net wären, die Regelvermutung umzustossen. Betreffend das Kindeswohl ist schliesslich anzumerken, dass die Vorinstanz auch diesen Aspekt zwar

E-2785/2021 Seite 8 knapp, aber noch ausreichend mitberücksichtigt hat, wenn sie in der ange- fochtenen Verfügung ausführt, es bestehe in Montenegro ein familiäres Netz, das die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unterstützen könne. Die beiden im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung erst (…)- und (…)jährigen Kinder, deren Hauptbezugsperson aufgrund ihres Al- ters die Mutter ist, sind damit auch ohne eine explizite Nennung miteinbe- zogen. Betreffend die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten wurden die Kinder sodann explizit erwähnt. Demnach hat die Vorinstanz das Kin- deswohl in noch rechtsgenüglicher – und vor dem Hintergrund, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs in Safe Countries grundsätzlich als gegeben er- achtet wird – berücksichtigt. Auch diese Rüge geht somit fehl.

E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

E. 6 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.1 Zur Begründung des Entscheids führt die Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin mache Verfolgung durch ih- ren Ex-Partner, mithin eine private Drittperson geltend. Montenegro gelte indes als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Für jene Staaten, die vom Bundesrat aufgrund einer Lageanalyse als verfolgungssicher bezeichnet würden, bestehe die gesetzliche Regel- vermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der montenegri- nische Staat gelte bei Behelligungen durch Dritte grundsätzlich als schutz- fähig und schutzwillig. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, sich bei allfälligen zukünftigen Übergriffen durch ihren Ex-Partner an die Polizei zu wenden. Dass sich ihr Vater in D._______ an die Polizei gewendet habe und ihm dort geraten worden sei, die Drohnachrichten zu speichern, zeige,

E-2785/2021 Seite 9 dass die Behörden solche Fälle durchaus ernst nehmen würden. Sollte das bei ihr nicht der Fall sein, bestehe die Möglichkeit, gegen untätige, fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die ihr zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Vor diesem Hintergrund würden die geltend gemachten Übergriffe keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen.

E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, in Roma-Familien würden patriarchalische Strukturen herrschen. Die Beschwerdeführerinnen hätten häusliche Gewalt durch den Ex-Partner beziehungsweise Vater erlebt. Mit der Trennung von diesem habe die Beschwerdeführerin dessen Ehre be- schmutzt. Gemäss dessen Auffassung würden die Kinder ihm zustehen, weshalb er die Beschwerdeführerin bedroht habe. Sie habe Angst, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne vorliegend nicht von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der montenegrinischen Behörden ausgegangen werden. Verschiedenen Be- richten der Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence (GREVIO) oder des US Department of State (US- DOS) zufolge, hätten insbesondere Angehörige der Roma-Gesellschaften grosse Schwierigkeiten, staatliche Hilfe zu suchen und diese zu erhalten, wenn es um geschlechtsspezifische Gewalt gehe. Ebenso sei der Zugang zu Frauenhäusern für Roma-Frauen erschwert. Den Berichten lasse sich schliesslich auch entnehmen, dass die Umsetzung strafrechtlicher Normen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt in Montenegro nicht ausreichend und das Verfahren zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen nicht opfer- freundlich ausgestaltet sei.

E. 8.1 Mit der Vorinstanz und wie vorstehend bereits ausgeführt, zählt Mon- tenegro zu den verfolgungssicheren Staaten (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom

E. 8.2 Die Beschwerdeführerinnen vermögen mit ihren grösstenteils allge- mein gehaltenen Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung) nicht umzustossen. Die verschiedenen zitierten Berichte zur allgemeinen Situation in Montenegro sind für sich allein nicht geeignet, den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Konkret geht aus den Akten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nie an die örtliche Polizei oder andere Behörden gewandt hat, um Schutz vor ihrem Ex-Partner zu suchen oder gegen diesen eine Strafanzeige einzureichen. Dies wäre ihr indes ohne Weiteres zuzumuten gewesen, zumal ihr dies gemäss ihren eigenen Aus- sagen auch von ihren Eltern nahegelegt worden sein soll. Der Umstand sodann, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um ethnische Roma handelt, ändert daran nichts. Es liegen keine konkreten und substantiierten Hinweise vor, wonach ihr aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Schutz verwehrt worden wäre. Den Beschwerdeführerinnen ist es daher auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sich die montenegrinischen Behörden vorliegend geweigert hätten oder in Zukunft weigern würden, ihnen Schutz vor Übergriffen des Ex-Partners bezie- hungsweise Vaters zu gewähren. Im Übrigen ist der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) 20(…) im Verfahren (…) zu entnehmen, dass der Ex-Partner und Vater der Beschwerdeführerinnen diese im (…) 20(…) in der Schweiz für mehrere Wochen besucht und bei ihnen gelebt hat. Mithin ist vor diesem Hintergrund mehr als fraglich, ob und inwiefern von diesem eine Gefahr für die Beschwerdeführerinnen aus- geht. Unabhängig davon ist aber festzuhalten, dass die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-2785/2021 Seite 11 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 10.2.2 Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asyl- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be- schwerdeführerinnen nach Montenegro ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beschwer- deführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechts- situation in Montenegro lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.

E-2785/2021 Seite 12 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei- matland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der be- troffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleis- tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumut- barkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Her- kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me- dizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). 10.3.1 Die Aufnahme von Montenegro in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumut- bar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Re- gelvermutung gegebenenfalls mit substantiierten Gegenargumenten um- zustossen. 10.3.2 In der Rechtsmitteleingabe vom Juni 2021 wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe die Beziehung zu ihrer Familie abbrechen müssen, weil diese ihr nahegelegt habe, den Kontakt zur ihrem Ex-Partner und dem Vater ihrer Kinder wieder aufzunehmen. An diesem Vorbringen bestehen indes erhebliche Zweifel, lebte der Ex-Partner der Beschwerde- führerin – wie bereits vorstehend ausgeführt – kurz nach diesem Vorbrin- gen im (…) 20(…) während mehrerer Wochen bei den Beschwerdeführe- rinnen. Sodann sind den Akten keine Hinweise für das Vorbringen der Be- schwerdeführerin zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Montenegro einerseits über Beziehungen zu ihrer Familie, andererseits zu ihrem (Ex-)Partner und Vater der gemeinsamen Kinder hat. Damit verfügen sie über ein familiäres Beziehungsnetz, wel- ches sie bei einer Rückkehr in ihrem Daheim aufnehmen und bei der

E-2785/2021 Seite 13 Reintegration unterstützen kann. Auch ist es der Beschwerdeführerin zu- zumuten, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen um an den Unterhalt der Familie beizutragen. Zudem haben gemäss ihren eigenen Angaben in der Vergangenheit ihre in der Schweiz lebenden Geschwister die in Mon- tenegro lebende Familie finanziell unterstützt (SEM Akten 1090919-27/17, F27, F30), wovon erneut auszugehen ist. Schliesslich steht es den Be- schwerdeführerinnen frei, Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfra- gen [SR 142.312]). Insoweit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 10.3.3 Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerinnen be- trifft, leidet die Beschwerdeführerin gemäss dem zuletzt im November 2021 eingereichten ärztlichen Bericht vom 15. November 2021 an posttraumati- schen Belastungsstörungen und nehme ein nicht näher spezifiziertes Anti- depressivum ein. Die behandelnde Psychologin empfiehlt eine weiterge- hende, traumaspezifische psychotherapeutische Behandlung. Betreffend die beiden Kinder wird im zuletzt eingereichten Bericht der Beratungsstellte (…) vom 14. Juli 2021 ausgeführt, aufgrund von verschiedenen traumabe- dingten Auffälligkeiten sei auch bei diesen eine psychotherapeutische Be- handlung indiziert. Seither, mithin seit über dreieinhalb Jahren, wurden von den rechtlich vertretenen Beschwerdeführerinnen trotz bestehender Mitwir- kungspflicht (Art. 8 AsylG) keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht, mithin ist davon auszugehen, dass sie keiner fachärztlichen Betreuung be- dürfen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Behandelbarkeit – sofern eine solche dennoch notwendig sein sollte – der psychischen Probleme der Be- schwerdeführerinnen in Montenegro gewährleistet ist, auch wenn diese nicht exakt dem schweizerischen Standard entsprechen (vgl. auch https://files.returningfromgermany.de/files/2020-1%20Mon- tenegro%20PTBS.pdf, abgerufen am 28. April 2025). Nebst den bereits in der angefochtenen Verfügung genannten Behandlungsmöglichkeiten gibt es seit dem 18. September 2024 eine Jugendstation in der neuen psychi- atrischen Klinik im Klinischen Zentrum Montenegros (KCCG) in D._______, wo stationäre psychiatrische Behandlungen von Kindern und Jugendlichen möglich sind (https://www.cin-cg.me/sistem-ne-pruza- dovoljnu-podrsku-najmladima-koji-se-suocavaju-sa-izazovima-mentalnog- zdravlja-najveci-broj-lijeci-se-u-inostranstvu/, abgerufen am

28. April 2025). In diesem Artikel wird ausserdem festgehalten, die Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste habe sich in den letzten Jahren im Allgemeinen verbessert. Insoweit sind die Angaben im medizinischen Consulting vom

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E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Montenegro ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Montenegro lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.).

E. 10.3.1 Die Aufnahme von Montenegro in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substantiierten Gegenargumenten umzustossen.

E. 10.3.2 In der Rechtsmitteleingabe vom Juni 2021 wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe die Beziehung zu ihrer Familie abbrechen müssen, weil diese ihr nahegelegt habe, den Kontakt zur ihrem Ex-Partner und dem Vater ihrer Kinder wieder aufzunehmen. An diesem Vorbringen bestehen indes erhebliche Zweifel, lebte der Ex-Partner der Beschwerdeführerin - wie bereits vorstehend ausgeführt - kurz nach diesem Vorbringen im (...) 20(...) während mehrerer Wochen bei den Beschwerdeführerinnen. Sodann sind den Akten keine Hinweise für das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Montenegro einerseits über Beziehungen zu ihrer Familie, andererseits zu ihrem (Ex-)Partner und Vater der gemeinsamen Kinder hat. Damit verfügen sie über ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei einer Rückkehr in ihrem Daheim aufnehmen und bei der Reintegration unterstützen kann. Auch ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen um an den Unterhalt der Familie beizutragen. Zudem haben gemäss ihren eigenen Angaben in der Vergangenheit ihre in der Schweiz lebenden Geschwister die in Montenegro lebende Familie finanziell unterstützt (SEM Akten 1090919-27/17, F27, F30), wovon erneut auszugehen ist. Schliesslich steht es den Beschwerdeführerinnen frei, Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [SR 142.312]). Insoweit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar.

E. 10.3.3 Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerinnen betrifft, leidet die Beschwerdeführerin gemäss dem zuletzt im November 2021 eingereichten ärztlichen Bericht vom 15. November 2021 an posttraumatischen Belastungsstörungen und nehme ein nicht näher spezifiziertes Antidepressivum ein. Die behandelnde Psychologin empfiehlt eine weitergehende, traumaspezifische psychotherapeutische Behandlung. Betreffend die beiden Kinder wird im zuletzt eingereichten Bericht der Beratungsstellte (...) vom 14. Juli 2021 ausgeführt, aufgrund von verschiedenen traumabedingten Auffälligkeiten sei auch bei diesen eine psychotherapeutische Behandlung indiziert. Seither, mithin seit über dreieinhalb Jahren, wurden von den rechtlich vertretenen Beschwerdeführerinnen trotz bestehender Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht, mithin ist davon auszugehen, dass sie keiner fachärztlichen Betreuung bedürfen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Behandelbarkeit - sofern eine solche dennoch notwendig sein sollte - der psychischen Probleme der Beschwerdeführerinnen in Montenegro gewährleistet ist, auch wenn diese nicht exakt dem schweizerischen Standard entsprechen (vgl. auch https://files.returningfromgermany.de/files/2020-1%20Montenegro%20PTBS.pdf, abgerufen am 28. April 2025). Nebst den bereits in der angefochtenen Verfügung genannten Behandlungsmöglichkeiten gibt es seit dem 18. September 2024 eine Jugendstation in der neuen psychiatrischen Klinik im Klinischen Zentrum Montenegros (KCCG) in D._______, wo stationäre psychiatrische Behandlungen von Kindern und Jugendlichen möglich sind (https://www.cin-cg.me/sistem-ne-pruza-dovoljnu-podrsku-najmladima-koji-se-suocavaju-sa-izazovima-mentalnog-zdravlja-najveci-broj-lijeci-se-u-inostranstvu/, abgerufen am 28. April 2025). In diesem Artikel wird ausserdem festgehalten, die Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste habe sich in den letzten Jahren im Allgemeinen verbessert. Insoweit sind die Angaben im medizinischen Consulting vom 14. Dezember 2017 zu bestätigen. Demnach sind sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen der Beschwerdeführerinnen - sofern heute überhaupt benötigt - in Montenegro beziehungsweise auch in D._______ verfügbar. Auch diesbezüglich steht es den Beschwerdeführerinnen im Übrigen frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Aus medizinischer Sicht steht dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen.

E. 10.3.4 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107). Die beiden Kinder sind heute (...) und (...) Jahre alt. Aufgrund ihres Alters ist die Mutter ihre Hauptbezugsperson und ist eine eigenständige Sozialisation und Verwurzelung hier in der Schweiz nicht anzunehmen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Kinder die Muttersprache sprechen, mithin bei einer Rückkehr sowohl schulischen als auch sozialen Anschluss finden können. Demnach steht auch das Kindeswohl einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.

E. 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über einen bis 2029 gültigen und die beiden Kinder über abgelaufene Reisepässe verfügen. Es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr noch notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, die Regelvermutung umzustossen, mithin hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Als solches wird ein Land bezeich- net, in dem die Regelvermutung gilt, dass dort keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung stattfindet und die staatlichen Behörden den Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleisten. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die be- sagte Regelvermutung aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsu- chenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).

E-2785/2021 Seite 10

E. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Beschwerde zum Gesuchszeitpunkt als aussichtslos zu qualifizieren war (Art. 65 VwVG).

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 14 Dezember 2017 zu bestätigen. Demnach sind sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen der Beschwerdeführerinnen – sofern heute überhaupt benötigt – in Montenegro beziehungsweise auch in D._______ verfügbar. Auch diesbezüglich steht es den Beschwerdeführerinnen im Üb- rigen frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Aus medizinischer Sicht steht dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen. 10.3.4 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonfor- men Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Über- einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nach- folgend: KRK, SR 0.107). Die beiden Kinder sind heute (…) und (…) Jahre alt. Aufgrund ihres Alters ist die Mutter ihre Hauptbezugsperson und ist eine eigenständige Soziali- sation und Verwurzelung hier in der Schweiz nicht anzunehmen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Kinder die Muttersprache sprechen, mithin bei einer Rückkehr sowohl schulischen als auch sozialen Anschluss finden können. Demnach steht auch das Kindeswohl einem Vollzug der Wegwei- sung nicht entgegen. 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über einen bis 2029 gültigen und die beiden Kinder über abgelaufene Reisepässe ver- fügen. Es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- staates die für eine Rückkehr noch notwendigen Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführe- rinnen nicht gelungen ist, die Regelvermutung umzustossen, mithin hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-2785/2021 Seite 15 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Beschwerde zum Ge- suchszeitpunkt als aussichtslos zu qualifizieren war (Art. 65 VwVG). 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2785/2021 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2785/2021 Urteil vom 9. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Montenegro, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin kam erstmals im Jahr 20(...) mit ihren Eltern und Geschwistern in die Schweiz, wo die Familie um Asyl nachsuchte. Nach Ergehen von negativen Entscheiden kehrte die Familie im Jahr 20(...) zurück nach Montenegro. B. B.a Am 4. Februar 2021 reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Töchtern wiederum in die Schweiz ein und suchte am 16. März 2021 um Asyl nach. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 19. März 2021 statt. Die Vorinstanz hörte sie am 7. April 2021 vertieft zu ihren Asylgründen an. B.b Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Roma und stamme aus D._______, wo sie vor und nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz gelebt habe. Die Schule habe sie in der Schweiz besucht. Gearbeitet habe sie nach der Rückkehr nach Montenegro nicht. Im Jahr 20(...) sei sie zu ihrem Partner gezogen, der nach einer anfänglich guten Phase begonnen habe, sie zu misshandeln. Dies habe selbst während den Schwangerschaften und nach der Geburt der Töchter nicht aufgehört. Eine Strafanzeige eingereicht oder sich an die montenegrinische Polizei gewandt habe sie sich nie, da diese korrupt sei und ihr sowieso nicht helfen würde. Im Jahr 20(...) habe sie ihren Partner erstmals verlassen, sei zunächst zurück zu ihren Eltern gegangen, habe ihrer Beziehung indes wieder eine Chance geben wollen und sei daher nach einiger Zeit wieder zurückgekehrt. Drei Jahre später habe sie sich erneut von ihrem Partner getrennt und sei mithilfe eines Onkels in die Schweiz zu ihren hier lebenden Brüdern gereist. Daraufhin habe ihr Partner begonnen, sie und ihre Eltern per Chat-Nachrichten zu bedrohen. In Roma-Gesellschaften würden die Kinder dem Mann gehören, weshalb er die Kinder habe zu sich nehmen wollen. Er sei auch in die Schweiz gekommen, um sie und die Kinder zu suchen. Sie habe daher mehrmals den Wohnort wechseln müssen und sich vorübergehend in einem Frauenhaus aufgehalten. Da er auch ihre Eltern bedroht habe, sei ihr Vater in D._______ zur Polizei gegangen. Dort sei ihm gesagt worden, er solle die Drohnachrichten speichern, um Beweismittel zu sammeln. Bei einer Rückkehr nach D._______ sei sie vor ihrem Ex-Partner und dessen Familie, die gut vernetzt sei und sie leicht aufspüren könne, nicht sicher. B.c Mit Schreiben vom 13. April 2021 stellten die Beschwerdeführerinnen zeitnah weitere Beweismittel, insbesondere einen Bericht des Frauenhauses, in Aussicht. B.d Aus diesem Grund teilte die Vorinstanz am 14. April 2021 das Asylverfahren dem erweiterten Verfahren zu. B.e Mit Schreiben vom 27. April 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen den Bericht des Frauenhauses vom 23. April 2021 und kurz darauf einen Bericht der (...) vom 26. April 2021 betreffend die ältere Tochter ein. C. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sie die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei das SEM anzuweisen, umfassend Einsicht in das Dokument «Medizinisches Consulting Montenegro: Psychiatrische Versorgung - Frauenhaus» vom 14. Dezember 2017, zu gewähren. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. E. Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Kurzbericht der Fachstelle (...) vom 10. Juni 2021 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2021 wies die Instruktionsrichterin die Vorinstanz an, den Beschwerdeführerinnen in geeigneter Weise Einsicht in das betreffende medizinische Consulting zu gewähren und räumte ihnen eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ein. G. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 nahmen die Beschwerdeführerinnen Stellung zum medizinischen Consulting, welches sich seinerseits teilweise auf eine Abklärung der schweizerischen Botschaft in Belgrad vom (...) 20(...) bezog. Daher beantragten die Beschwerdeführerinnen in der Stellungnahme Einsicht in die betreffende Abklärung. Gleichzeitig reichten sie einen Kurzbericht der Beratungsstelle (...) für Eltern und Kind vom 14. Juli 2021 ein. H. Mit einer weiteren Eingabe vom 18. November 2021 legten die Beschwerdeführerinnen den Bericht von lic. phil. E._______, Fachpsychologin für Kinder-/ Jugendpsychologie und Psychotherapie FSP vom 15. November 2021 betreffend die Beschwerdeführerin ins Recht. I. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen reichte am 19. Dezember 2023 eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerdeführerinnen beantragen, es sei ihnen umfassende Einsicht in die dem medizinischen Consulting zugrundeliegenden Botschaftsabklärung der Vorinstanz zu gewähren. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG kann eine vollständige Einsichtnahme in die Akten unter anderem dann verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein gewichtiges Geheimhaltungsinteresse an den Quellen von Botschaftsauskünften (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-6471/2024 vom 10. Juli 2024 E. 7.1.3 m.H.a. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Namentlich die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen könnte die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise faktisch verunmöglichen. Durch die Einsichtnahme in das medizinische Consulting, welches die Ergebnisse der Botschaftsabklärung in zusammenfassender Weise enthält, und die anschliessende Gewährung der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme dazu, wurde den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör in angemessener Weise gewährt. Das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die Botschaftsabklärung vom (...) 20(...) ist daher abzuweisen. 5. 5.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt. Konkret habe sie es unterlassen, ihre individuelle Situation hinsichtlich des Zugangs zu den Strafverfolgungsbehörden, der Justiz, Sozialhilfe, zu Unterkünften und medizinscher Behandlung in Montenegro zu untersuchen und ausführlich zu begründen. Pauschale Hinweise auf den Umstand, dass Montenegro als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gelte, würden der Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht genügen. Vielmehr wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, aktuelle Länderberichte zu recherchieren und berücksichtigen. Des Weiteren habe sie den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt. Der Verweis auf ein dreiseitiges medizinisches Consulting sei nicht ausreichend. Ebenso habe sie es unterlassen, bei der Frage des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl zu berücksichtigen. Zudem sei nicht korrekt, dass die Vorinstanz die Asylgesuche dem erweiterten Verfahren zugeteilt, dennoch aber eine Verfügung im Sinne von Art. 40 AsylG, mithin mit einer summarischen Begründung und einer verkürzten Beschwerdefrist erlassen habe. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Entscheid gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb die fünftägige Beschwerdefrist korrekt ist, zumal aufgrund der Anhörung offenkundig war, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft dargelegt werden konnte und diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen nötig waren (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, das SEM hätte die angefochtene Verfügung nicht in Anwendung von Art. 40 AsylG erlassen dürfen, weil zuvor eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren erfolgt sei, ist festzustellen, dass die Vorinstanz nur deshalb so vorgegangen ist, weil sie einen von den Beschwerdeführerinnen in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht sowie eine Stellungnahme des Frauenhauses abwarten wollte (SEM Akten 1090919-27/17, F64, 1090919-31/2). Dieses Vorgehen der Vorinstanz diente aller Voraussicht nach der vollständigen medizinischen Sachverhaltsermittlung. Schliesslich haben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht eine 23-seitige Beschwerdeschrift eingereicht. Dies zeigt, dass es ihnen offensichtlich ohne weiteres möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Durch die Vorgehensweise der Vorinstanz erlitten die Beschwerdeführerinnen nach dem Gesagten keine Nachteile, weshalb sich diese Rüge als unbegründet erweist. 5.3 Die Beschwerdeführerinnen scheinen sodann zu verkennen, dass sowohl die Bestimmung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (betreffend die Flüchtlingseigenschaft) als auch diejenige von Art. 83 Abs. 5 AIG ([SR 142.20] betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) Regelvermutungen beinhalten. Diese beruhen auf Lageanalysen in Bezug auf den betreffenden Staat, welche vom Bundesrat periodisch überprüft werden (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Solche Regelvermutungen haben eine Umkehr der Beweislast zur Folge, und es obliegt den betroffenen Personen, den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Zwar entbinden die Regelvermutungen das SEM nicht davon, allfällig geltend gemachten individuellen Hinweise, die im konkreten Fall gegen die Annahme der Schutzfähigkeit oder des Schutzwillens des entsprechenden Staates oder der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, sorgfältig zu prüfen und - sofern die Mitwirkungspflicht der Betroffenen an ihre Grenzen stösst - im Rahmen der Untersuchungspflicht abzuklären (vgl. Peter Bolzli in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 83 AIG N 35). Indes ist das SEM nicht gehalten, und es würde dem Sinn und Zweck der Bestimmungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG sowie Art. 83 Abs. 5 AIG zuwiderlaufen, in allen Safe Country-Verfahren weitläufige Abklärungen zu tätigen, wie dies von den Beschwerdeführerinnen verlangt wird. Konkrete Hinweise, die geeignet wären, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, mithin die mangelnde Schutzfähigkeit oder den Schutzwillen des montenegrinischen Staates im hier zu beurteilenden Fall mindestens glaubhaft zu machen, haben die Beschwerdeführerinnen - wie unter E. 8.2 hiernach dargelegt wird - vorliegend nicht geltend gemacht, weshalb das SEM nicht verpflichtet war, insoweit weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Dasselbe gilt für die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (siehe E. 10.3 nachstehend). Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 5.4 Schliesslich kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, sie habe den medizinischen Sachverhalt in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung unvollständig festgestellt. Anhand der ihr vorgelegenen Berichte war die Beurteilung der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Montenegro - das als Safe Country gilt und wie bereits festgehalten, die Regelvermutung besteht, wonach der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist - ohne weiteres möglich. Auf die Einholung oder das Abwarten von weiteren Arztberichten durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung verzichten, zumal sie nicht davon ausgehen musste, es würden konkrete und substantiierte Hinweise vorgebracht, welche geeignet wären, die Regelvermutung umzustossen. Betreffend das Kindeswohl ist schliesslich anzumerken, dass die Vorinstanz auch diesen Aspekt zwar knapp, aber noch ausreichend mitberücksichtigt hat, wenn sie in der angefochtenen Verfügung ausführt, es bestehe in Montenegro ein familiäres Netz, das die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unterstützen könne. Die beiden im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung erst (...)- und (...)jährigen Kinder, deren Hauptbezugsperson aufgrund ihres Alters die Mutter ist, sind damit auch ohne eine explizite Nennung miteinbezogen. Betreffend die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten wurden die Kinder sodann explizit erwähnt. Demnach hat die Vorinstanz das Kindeswohl in noch rechtsgenüglicher - und vor dem Hintergrund, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs in Safe Countries grundsätzlich als gegeben erachtet wird - berücksichtigt. Auch diese Rüge geht somit fehl. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

6. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung des Entscheids führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin mache Verfolgung durch ihren Ex-Partner, mithin eine private Drittperson geltend. Montenegro gelte indes als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Für jene Staaten, die vom Bundesrat aufgrund einer Lageanalyse als verfolgungssicher bezeichnet würden, bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der montenegrinische Staat gelte bei Behelligungen durch Dritte grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, sich bei allfälligen zukünftigen Übergriffen durch ihren Ex-Partner an die Polizei zu wenden. Dass sich ihr Vater in D._______ an die Polizei gewendet habe und ihm dort geraten worden sei, die Drohnachrichten zu speichern, zeige, dass die Behörden solche Fälle durchaus ernst nehmen würden. Sollte das bei ihr nicht der Fall sein, bestehe die Möglichkeit, gegen untätige, fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die ihr zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Vor diesem Hintergrund würden die geltend gemachten Übergriffe keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, in Roma-Familien würden patriarchalische Strukturen herrschen. Die Beschwerdeführerinnen hätten häusliche Gewalt durch den Ex-Partner beziehungsweise Vater erlebt. Mit der Trennung von diesem habe die Beschwerdeführerin dessen Ehre beschmutzt. Gemäss dessen Auffassung würden die Kinder ihm zustehen, weshalb er die Beschwerdeführerin bedroht habe. Sie habe Angst, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne vorliegend nicht von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der montenegrinischen Behörden ausgegangen werden. Verschiedenen Berichten der Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence (GREVIO) oder des US Department of State (USDOS) zufolge, hätten insbesondere Angehörige der Roma-Gesellschaften grosse Schwierigkeiten, staatliche Hilfe zu suchen und diese zu erhalten, wenn es um geschlechtsspezifische Gewalt gehe. Ebenso sei der Zugang zu Frauenhäusern für Roma-Frauen erschwert. Den Berichten lasse sich schliesslich auch entnehmen, dass die Umsetzung strafrechtlicher Normen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt in Montenegro nicht ausreichend und das Verfahren zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen nicht opferfreundlich ausgestaltet sei. 8. 8.1 Mit der Vorinstanz und wie vorstehend bereits ausgeführt, zählt Montenegro zu den verfolgungssicheren Staaten (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). Als solches wird ein Land bezeichnet, in dem die Regelvermutung gilt, dass dort keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung stattfindet und die staatlichen Behörden den Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleisten. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen vermögen mit ihren grösstenteils allgemein gehaltenen Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung) nicht umzustossen. Die verschiedenen zitierten Berichte zur allgemeinen Situation in Montenegro sind für sich allein nicht geeignet, den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Konkret geht aus den Akten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nie an die örtliche Polizei oder andere Behörden gewandt hat, um Schutz vor ihrem Ex-Partner zu suchen oder gegen diesen eine Strafanzeige einzureichen. Dies wäre ihr indes ohne Weiteres zuzumuten gewesen, zumal ihr dies gemäss ihren eigenen Aussagen auch von ihren Eltern nahegelegt worden sein soll. Der Umstand sodann, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um ethnische Roma handelt, ändert daran nichts. Es liegen keine konkreten und substantiierten Hinweise vor, wonach ihr aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Schutz verwehrt worden wäre. Den Beschwerdeführerinnen ist es daher auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sich die montenegrinischen Behörden vorliegend geweigert hätten oder in Zukunft weigern würden, ihnen Schutz vor Übergriffen des Ex-Partners beziehungsweise Vaters zu gewähren. Im Übrigen ist der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) 20(...) im Verfahren (...) zu entnehmen, dass der Ex-Partner und Vater der Beschwerdeführerinnen diese im (...) 20(...) in der Schweiz für mehrere Wochen besucht und bei ihnen gelebt hat. Mithin ist vor diesem Hintergrund mehr als fraglich, ob und inwiefern von diesem eine Gefahr für die Beschwerdeführerinnen ausgeht. Unabhängig davon ist aber festzuhalten, dass die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Montenegro ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Montenegro lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). 10.3.1 Die Aufnahme von Montenegro in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substantiierten Gegenargumenten umzustossen. 10.3.2 In der Rechtsmitteleingabe vom Juni 2021 wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe die Beziehung zu ihrer Familie abbrechen müssen, weil diese ihr nahegelegt habe, den Kontakt zur ihrem Ex-Partner und dem Vater ihrer Kinder wieder aufzunehmen. An diesem Vorbringen bestehen indes erhebliche Zweifel, lebte der Ex-Partner der Beschwerdeführerin - wie bereits vorstehend ausgeführt - kurz nach diesem Vorbringen im (...) 20(...) während mehrerer Wochen bei den Beschwerdeführerinnen. Sodann sind den Akten keine Hinweise für das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Montenegro einerseits über Beziehungen zu ihrer Familie, andererseits zu ihrem (Ex-)Partner und Vater der gemeinsamen Kinder hat. Damit verfügen sie über ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei einer Rückkehr in ihrem Daheim aufnehmen und bei der Reintegration unterstützen kann. Auch ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen um an den Unterhalt der Familie beizutragen. Zudem haben gemäss ihren eigenen Angaben in der Vergangenheit ihre in der Schweiz lebenden Geschwister die in Montenegro lebende Familie finanziell unterstützt (SEM Akten 1090919-27/17, F27, F30), wovon erneut auszugehen ist. Schliesslich steht es den Beschwerdeführerinnen frei, Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [SR 142.312]). Insoweit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 10.3.3 Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerinnen betrifft, leidet die Beschwerdeführerin gemäss dem zuletzt im November 2021 eingereichten ärztlichen Bericht vom 15. November 2021 an posttraumatischen Belastungsstörungen und nehme ein nicht näher spezifiziertes Antidepressivum ein. Die behandelnde Psychologin empfiehlt eine weitergehende, traumaspezifische psychotherapeutische Behandlung. Betreffend die beiden Kinder wird im zuletzt eingereichten Bericht der Beratungsstellte (...) vom 14. Juli 2021 ausgeführt, aufgrund von verschiedenen traumabedingten Auffälligkeiten sei auch bei diesen eine psychotherapeutische Behandlung indiziert. Seither, mithin seit über dreieinhalb Jahren, wurden von den rechtlich vertretenen Beschwerdeführerinnen trotz bestehender Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht, mithin ist davon auszugehen, dass sie keiner fachärztlichen Betreuung bedürfen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Behandelbarkeit - sofern eine solche dennoch notwendig sein sollte - der psychischen Probleme der Beschwerdeführerinnen in Montenegro gewährleistet ist, auch wenn diese nicht exakt dem schweizerischen Standard entsprechen (vgl. auch https://files.returningfromgermany.de/files/2020-1%20Montenegro%20PTBS.pdf, abgerufen am 28. April 2025). Nebst den bereits in der angefochtenen Verfügung genannten Behandlungsmöglichkeiten gibt es seit dem 18. September 2024 eine Jugendstation in der neuen psychiatrischen Klinik im Klinischen Zentrum Montenegros (KCCG) in D._______, wo stationäre psychiatrische Behandlungen von Kindern und Jugendlichen möglich sind (https://www.cin-cg.me/sistem-ne-pruza-dovoljnu-podrsku-najmladima-koji-se-suocavaju-sa-izazovima-mentalnog-zdravlja-najveci-broj-lijeci-se-u-inostranstvu/, abgerufen am 28. April 2025). In diesem Artikel wird ausserdem festgehalten, die Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste habe sich in den letzten Jahren im Allgemeinen verbessert. Insoweit sind die Angaben im medizinischen Consulting vom 14. Dezember 2017 zu bestätigen. Demnach sind sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen der Beschwerdeführerinnen - sofern heute überhaupt benötigt - in Montenegro beziehungsweise auch in D._______ verfügbar. Auch diesbezüglich steht es den Beschwerdeführerinnen im Übrigen frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Aus medizinischer Sicht steht dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen. 10.3.4 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107). Die beiden Kinder sind heute (...) und (...) Jahre alt. Aufgrund ihres Alters ist die Mutter ihre Hauptbezugsperson und ist eine eigenständige Sozialisation und Verwurzelung hier in der Schweiz nicht anzunehmen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Kinder die Muttersprache sprechen, mithin bei einer Rückkehr sowohl schulischen als auch sozialen Anschluss finden können. Demnach steht auch das Kindeswohl einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über einen bis 2029 gültigen und die beiden Kinder über abgelaufene Reisepässe verfügen. Es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr noch notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, die Regelvermutung umzustossen, mithin hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Beschwerde zum Gesuchszeitpunkt als aussichtslos zu qualifizieren war (Art. 65 VwVG). 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: