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E-6471/2024

E-6471/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrer minderjährigen Tochter am (…) Juli 2022 mit einem Schengenvisum zwecks Ferien in die Schweiz ein. Kurz vor Ablauf der dreimonatigen Gültigkeitsdauer des Visums stellten sie dann am 20. Oktober 2022 je ein Asylgesuch in der Schweiz. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 10. November 2022 (vgl. vo- rinstanzliche Akten […]-13/11 [nachfolgend act. 13]) wurde die Beschwer- deführerin in der Anhörung vom 16. Oktober 2023 gemäss Art. 29 AsylG zu den Fluchtgründen angehört (act. 16) und anschliessend dem erweiterten Verfahren zugeteilt (act. 20). Am 28. Februar 2024 wurde sie ergänzend angehört (act. 27). Anlässlich der Befragungen machte sie im Wesentli- chen Folgendes geltend: Sie stamme aus C._______ in der Provinz D._______ und habe ausser- dem in E._______ gelebt. Sie sei als Mallehrerin und in der Administration tätig gewesen. Am (…) Januar 2005 habe sie (…) geheiratet und mit ihm zusammen eine Hochzeitshalle sowie ein Restaurant geführt. Am (…) sei ihre Tochter B._______ zur Welt gekommen. Sie habe Eheschwierigkeiten gehabt. Ihr Ehemann sei konservativ, gläubig und regimetreu. Mit einem Mann namens H._______ habe sie eine unehe- liche Beziehung geführt. Ihr Ehemann sei ihr auf die Schliche gekommen, nachdem er ihr das Handy entrissen und entsprechende Nachrichten ge- lesen habe. Daraufhin seien Schläge und Drohungen erfolgt. Nach einem misslungenen Suizidversuch sei sie zu ihrem Ehemann zurückgekehrt und es sei zu weiteren Misshandlungen gekommen. Die iranischen Behörden hätten ihr nicht geholfen, sondern gesagt, dass sie ihm gehorchen solle. Sie habe mehrere Anzeigen gegen ihn erstattet. Aufgrund der unehelichen Beziehung habe sie sich indes nicht gewagt, an ein Gericht zu gelangen. Im Januar 2021 habe sie sich erstmals zum Christentum hingewendet. Sie habe damals bei ihrer Freundin I._______ eine in Farsi geschriebene Bibel gesehen. Ihre Freundin I._______ habe ihr daraufhin mehr über Jesus er- zählt und eine Verabredung mit dem Pastor organisiert, welcher tags da- rauf schon ein Erlösungsgebet über sie gesprochen habe. Danach habe sie sich wie neu geboren und reingewaschen gefühlt. Sie habe Online-Got- tesdienste besucht. Es sei ihr ein Anliegen gewesen, anderen Frauen das Christentum näherzubringen. Da dies im Iran verboten sei, habe sie

E-6471/2024 Seite 3 versucht, durch ihr Verhalten auf das Christentum aufmerksam zu machen. Ihre Bekehrung habe sie verändert und sie habe ihrem Ehemann vollum- fänglich verziehen. Am (…) August 2022 sei sie schliesslich in Davos getauft worden. Die Taufe hätte heimlich vonstattengehen sollen, allerdings habe ihre Tochter ein Video aufgenommen und an ihren Vater beziehungsweise ihren Ehe- mann gesendet, welcher auf diese Weise von ihrer Konversion erfahren habe. Er habe sie des Ehebruchs beschuldigt, da er gesehen habe, wie sie bei der Taufe von einem Pfarrer berührt worden sei. Zudem habe er über die sozialen Medien von einer anderen Beziehung zwischen zwei Mitglie- dern der Kirchgemeinde erfahren. Sie habe ihn blockiert, aber über ihre Schwester J._______ mitbekommen, dass sie im Iran wegen Ehebruchs und der Konversion angezeigt worden sei. Ihre Tochter habe immer noch Kontakt zu ihm. In der K._______ und in einem Café in L._______ engagiere sie sich in religiöser Hinsicht. Ihre Tochter B._______ sei ebenfalls zum Christentum übergetreten. In gesundheitlicher Hinsicht gehe es ihr mental schlecht und sie habe Kopf- sowie Nackenschmerzen. Sie sei hinsichtlich einer (…) aktuell nun in Be- handlung. B.b Anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens reichte sie zur Stützung ih- rer Vorbringen und zum Nachweis ihrer Identität folgende Dokumente ein (jeweils in Kopie): - die Taufurkunden von ihr und ihrer Tochter, - eine Mitgliederbestätigung der Kirche M._______, - die Zivilregisterauszüge beziehungsweise Personenstandsurkunden von ihr, ihres Ehemannes und ihrer Tochter, - zwei Anzeigen ihres Ehemannes datierend vom (…) wegen des Religi- onswechsels und wegen Ehebruchs, - eine Vorladung für den (…) der (…) aufgrund der Klage des Eheman- nes gegen sie vom (…), - eine Vorladung für den (…) der (…) aufgrund der Klage ihres Eheman- nes gegen sie vom (…), - eine Vorladung der N._______ vom (…),

E-6471/2024 Seite 4 - eine Anzeige beim Gericht gegen ihren Ehemann wegen körperlicher Gewalt vom (…), - einen Polizeibericht zur Intervention im Haus wegen häuslicher Gewalt vom (…), - diverse Chatverläufe zwischen ihr und ihrem Ehemann aus dem Jahr 2022, - eine Bestätigung über die Registrierung im Sana-System beziehungs- weise ein Informationsformular für das elektronische Registrierungs- system Sana vom (…), - eine Behandlungsbestätigung von O._______, vom (…). C. C.a Am 2. Mai 2024 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung in Teheran um nähere Abklärungen in Bezug auf die von der Beschwerde- führerin gemachten Angaben und die eingereichten Anzeigen und Vorla- dungen. C.b Die Abklärungen des Vertrauensanwalts der Schweizerischen Vertre- tung in Teheran ergaben, dass es sich bei den Anzeigen und Vorladungen eindeutig um Fälschungen handle. Bei den Anzeigen zeige sich dies be- reits im Hinblick auf das Format und Layout. Ebenso handle es sich bei den drei Vorladungen um Fälschungen, schon alleine deshalb, da es gar keine Anzeigen gegeben habe. Auch die (…) auf den Vorladungen zeigten auf, dass es sich bei Vorladungen um Fälschungen handle. Eine Suche in den Datenbanken habe keine Prozesse in oben erwähnten Angelegenheiten gegen sie ergeben. C.c Am 23. Juli 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Resultat der Botschaftsabklärung. Die Vorinstanz führte darin aus, dass die Angaben in den in den eingereichten Beweismit- teln Anlass zu näheren Abklärungen gegeben hätten. Die Vorinstanz ver- wies hierbei auf Unstimmigkeiten. So habe beispielsweise der Ehemann erst nach der Taufe am (…) August 2022 von ihrer Konversion erfahren, die Anzeigen betreffend den Religionswechsel sowie den Ehebruch stütz- ten hingegen auf ihre Handynachrichten vom (…) April 2022 – mithin auf einen Zeitraum schon vor ihrer Ausreise. D. Mit Stellungnahme vom 28. August 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie die beiden Anzeigen sowie das Schreiben des Strafgerichtshofs

E-6471/2024 Seite 5 von E._______ lediglich zugestellt bekommen habe. Sie könne leider keine Angaben machen, woher diese Dokumente stammten. Aufgrund der Be- drohungen gehe sie davon aus, dass sie echt seien. Gemäss dem Schrei- ben der Vorinstanz vom 23. Juli 2024 (rechtliches Gehör) stehe in den bei- den Anzeigen, dass sich diese auf Nachrichten ihrer Telefonnummer vom (…) April 2022 abstützten. Es handle sich hierbei um ihre frühere Telefon- nummer, weshalb sie auf die Nachrichten leider nicht mehr zugreifen könne. Die eigens zur Besprechung – des rechtlichen Gehörs zum Resultat der Botschaftsabklärung – beigezogene Dolmetscherin habe zu den bei- den Anzeigen angemerkt, dass ihr darin vorgeworfen werde, seit April 2022 Ehebruch beziehungsweise seit (…) April 2022 Aktivitäten gegen den Islam begangen zu haben. Daraus sei nicht eindeutig, ob damit Nachrichten von ihrem Telefon gemeint seien. Als neues Beweismittel reichte sie einen Aus- zug über eine Registrierung im Sana-System ein. E. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 12. September 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editi- onspflichtigen Akten an sie an. F. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 an das Bundesverwaltungsgericht er- hob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde. Sie be- antragt darin die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter der Einzug ihrer minderjährigen Tochter in die Flüchtlingsei- genschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Auf- nahme als Flüchtling unter Einbezug ihrer Tochter, subsubeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Ge- währung der vorläufigen Aufnahme, subsubsubeventualiter die Rückwei- sung der Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechts- genüglichen Begründung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke 32, 34 und 36 sowie die Unterbreitung zur Stellungnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses als auch die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf Rechtsmittelebene reichte sie zur Stützung ihrer Vorbringen folgende Beweismittel ein: - ein Abklärungsbericht von O._______ vom (…)

E-6471/2024 Seite 6 - ein Video betreffend Administratorrechte der Telegram Gruppe, - ein Schreiben der Kirche P._______, - ein Bild der «Q._______» Sendung mit Pastor R._______ und einer Abbildung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, - ein Bild der Beschwerdeführerin anlässlich einer Abschlussfeier, - ein Bild eines Abschlusszertifikates betreffend den Besuch religiöser Kurse, - ein Bestätigungsschreibung des Café S._______ in L._______. G. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen USB-Stick mit diversen Videos ein.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz legte dar, dass sie die behauptete strafrechtliche Verfol- gung im Iran wegen der als Fälschungen erkannten Beweismittel als nicht glaubhaft einstufte. Zusätzlich zu den festgestellten Fälschungsmerkmalen komme hinzu, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zahlreiche Un- gereimtheiten aufweisen würden. So habe beispielsweise eine Übersetzung der beiden Anzeigen ergeben, dass sich diese angeblich auf Handynachrichten vom (…) April 2022 stütz- ten. Da sie allerdings erst am (…) Juli 2022 in die Schweiz gereist und am (…) August 2022 in Davos getauft worden sei, gehe ein solches

E-6471/2024 Seite 8 Geschehen schon in zeitlicher Hinsicht nicht auf. Auch dieser Umstand lasse ihre Asylgründe als unglaubhaft erscheinen. Weiter könnten zahlreich übrige Sachaspekte nicht mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin in Einklang gebracht werden. So sei beispiels- weise wenig nachvollziehbar, weshalb ihr gewalttätiger Ehemann sie vor der Ausreise trotz der zerrütteten Ehe geradezu fürsorglich zum Flughafen in E._______ gefahren habe. Ihre Angaben in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur Botschaftsabklärung stützten diese Sichtweise. In diesem Zusammenhang habe die von der Beschwerdeführerin beigezo- gene Dolmetscherin betreffend die Übersetzung der einen Anzeige ange- merkt, dass ihre Aktivitäten gegen den Islam am (…) April 2022 begonnen hätten. Vor diesem Hintergrund sei die Fahrt ihres Ehemannes zum Flug- hafen am (…) Juli 2022 noch weniger nachvollziehbar. Mit der Stellung- nahme zum rechtlichen Gehör habe sie einen Auszug des Chatverlaufs mit ihrem Ehemann eingereicht, in welchem er Hinweise zu ihrer Registrierung im Sana-System gegeben habe. Dies wäre ihrem Asylgesuch zuträglich und würde dem Ansinnen ihres Ehemannes, dass sie und ihre Tochter in den Iran zurückkehrten, zuwiderlaufen. So sei ihren Aussagen und der ge- fälschten Anzeige wegen des Religionswechsels zu entnehmen, dass der Ehemann wünsche, dass sie und ihre Tochter in den Iran zurückkehrten und verurteilt werde. Auch bezüglich der Angaben zu dem angeblich heimlich bei der Taufe er- stellten Videos ergäben sich Unstimmigkeiten. Einerseits führe sie aus, dass sie gegen ihren Willen von ihrer Tochter bei der Taufe gefilmt worden sei und sie mit ihr daher geschimpft habe. Andererseits habe sie Aufnah- men der Taufe explizit gewollt, da dies ein spezieller Moment gewesen sei. Schliesslich lasse sich dem eingereichten Informationsformular für das elektronische Registrierungssystem Sana bloss entnehmen, dass sie im (…) 2018 an einer Akteneinsicht interessiert gewesen sei. Entgegen ihrer Behauptung in der Stellungnahme zeige dies somit nicht auf, dass sie auf- grund aktueller Anklagen im Sana-System registriert sei.

E. 5.2 Zur Flüchtlingseigenschaft hielt das SEM weiter fest, dass ihre fakti- sche Konversion zum Christentum nicht bezweifelt werde, ihre diesbezüg- lichen Tätigkeiten indessen nicht ein Mass erreicht hätten, um in den Fokus der iranischen Behörden geraten zu sein. Sie habe bloss in verborgener Weise mit Leuten gesprochen und im Zeitraum zwischen ihrer geltend ge- machten Hinwendung zum Christentum und ihrer Ausreise in die Schweiz

E-6471/2024 Seite 9 keinerlei Verfolgung durch die iranischen Behörden geltend gemacht. Überdies sei ihre Ausreise nicht fluchtbedingt, sondern bloss ferienhalber erfolgt. Ferner gebe es keine Hinweise, dass die iranischen Behörden Kenntnis von ihrer Glaubensausübung in der Schweiz (Teilnahme an Frau- engebetszirkeln, Aufgaben in der T._______ Kirche und dem gelegentli- chen Sprechen über das Christentum) hätten.

E. 6.1 In der gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Beschwerde ver- langt die Beschwerdeführerin vorab in formeller Hinsicht vollständige Ak- teneinsicht in die Botschaftsanfrage, Botschaftsabklärung und Botschafts- antwort unter Abdeckung der notwendigerweise geheim zuhaltenden Stel- len. Sie rügt, das SEM habe ihr nur eine Zusammenfassung zukommen lassen. Insbesondere sei offen, wie der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft ohne ihre Vollmacht in den Datenbanken des Irans eine Suche habe durchführen könne, die ergeben habe, dass es keine Prozesse in den erwähnten Angelegenheiten gebe.

E. 6.2 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmit- teleingabe vom 14. Oktober 2024 unter Wiederholung des Sachverhalts vor, dass aus ihrer Sicht der Einschätzung der Vorinstanz nicht gefolgt wer- den könne.

E. 6.2.1 Zur fehlenden Asylrelevanz wendet sie ein, dass die Vorinstanz aus- ser Acht lasse, welches Gefährdungsprofil sie – unabhängig der vom Ehe- mann gegen sie erstatteten Anzeigen – aufweise, was sie mit ihren Schil- derungen und einer Reihe weiterer Beweismittel dargelegt habe. Die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel offenbarten eine wei- tere Schärfung ihres Gefährdungsprofils. Ihre Aktivitäten in einer online- Kirche hätten sie sichtbar gemacht. Zwar habe sie aufgrund von Zerwürf- nissen diese Kirche nun schon wieder verlassen. Aber sie sei über ihren Namen und die Kirche im Internet auffindbar. Da die iranischen Behörden ihre Bürger im Ausland überwachten und bei einer Rückkehr detailliert be- fragten, sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden womöglich von ihren Aktivitäten Kenntnis hätten oder diese erlangen könnten. Der ira- nische Staat schütze sie auch nicht vor der Gewalt ihres Ehemannes, der sie bei einer Rückkehr erneut ausgesetzt wäre. So seien Morddrohungen erfolgt, nachdem er von ihrer Taufe erfahren habe. Anzeigen gegen ihn habe sie im Nachhinein zurückgezogen, aus Angst, er könne die ausser- eheliche Beziehung öffentlich machen. Schliesslich sei unberücksichtigt geblieben, wie sie in der Heimat ihren Glauben praktizieren könne. Da sie

E-6471/2024 Seite 10 sich engagiere sei die Feststellung, dass ihre diesbezügliche Tätigkeit nicht exponiert genug sei, aus ihrer Sicht nicht stimmig.

E. 6.2.2 Zur fehlenden Glaubhaftigkeit entgegnet sie, es zeige sich ein Unver- mögen der Vorinstanz, ihren teils sprunghaften Erzählungen zu folgen. Ge- rade dieser sprunghafte Erzählstil sei indes als Realitätskennzeichen zu werten. Die Vorinstanz vermische Aussagen, die sich auf unterschiedliche Zeiträume und Phasen in ihrem Leben bezögen. Dies sei möglicherweise auf die unklare, teils falsche Fragestellung zurückzuführen. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei es nicht unplausibel, dass sie von ihrem Ehemann trotz zerrütteter Ehe zum Flughafen gefahren worden sei. Auf- grund ihrer Konversion habe sie ja in christlicher Manier ihrem Ehemann vergeben und versucht alle Streitigkeiten zu lösen. Vor diesem Hintergrund habe ihr Ehemann wohl auch keine konkreten Befürchtungen hinsichtlich einer definitiven Ausreise gehabt. Ausserdem sei sie bereits früher zusam- men mit ihrer Tochter zu Besuchszwecken in die Schweiz geflogen. Es sei stossend, dass die Vorinstanz im rechtlichen Gehör eine ungenaue Über- setzung der Anzeige zitiere, sich im angefochtenen Entscheid auf ihre kor- rigierte Übersetzung der eingereichten Anzeigen berufe, um sie nochmals als unglaubwürdig darzustellen. Wenn sie tatsächlich einen Weg gefunden haben sollte, die Anzeige zu fälschen, so wäre anzunehmen, dass sie nicht einen Text verfasst hätte, den sie selber nicht erklären könnte. Ohnehin sei im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Aspekt der Plausibilität zu- rückhaltend anzuwenden. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Einwandes, es sei unplausibel, weshalb sie von ihrem Ehemann Hinweise zum Sana-Sys- tem bekommen habe, sei festzustellen, dass eine von Gewalt geprägte Ehe nicht der beste Nährboden für Logik sei. Es bestehe auch kein Wider- spruch, wenn sie einerseits die Taufe habe festhalten wollen, und sie an- dererseits mit ihrer Tochter geschimpft habe, weil sie entsprechendes Vi- deo an ihren Vater gesendet habe.

E. 6.2.3 Bezüglich der gefälschten Beweismittel wendet sie ein, sie habe diese bloss zugesandt bekommen und nicht selbst beschafft. Sie könne daher nicht wissen, woher ihr Ehemann diese Anzeigen habe. Mutmasslich habe er sie einfach damit einschüchtern oder ihr durch das Einreichen von Fälschungen sogar aktiv schaden wollen.

E. 7 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Rü- gen der Beschwerdeführerin unberechtigt sind.

E-6471/2024 Seite 11

E. 7.1 In formeller Hinsicht ist zunächst das Gesuch um Einsicht in die Akten- stücke 32, 34 und 36 (Botschaftsanfrage, Botschaftsabklärung und Bot- schaftsantwort) abzuweisen. Hierzu Folgendes:

E. 7.1.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf- klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge- nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat- sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss. Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – ist damit eng verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein über- wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Ein- sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).

E. 7.1.2 Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

23. Juli 2024 transparent mit, dass sie sich zwecks Abklärung der Frage, ob gegen sie im Iran ein Strafverfahren wegen der Konversion oder Ehe- bruchs eröffnet worden sei, an die Schweizer Botschaft im Iran gewendet habe, gab ihr hiernach in zusammengefasster Form den Inhalt der Antwort der Botschaft bekannt und lud gleichzeitig ein, dazu Stellung zu nehmen.

E. 7.1.3 Wie das SEM bereits in seinem Schreiben vom 23. Juli 2024 bemerkt hatte, darf die Behörde eine vollständige Einsichtnahme in die Akten unter anderem gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG dann verweigern, wenn we- sentliche öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern. Das gewich- tige Geheimhaltungsinteresse der Quellen von Botschaftsauskünften ist dabei offensichtlich (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). So würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezo- genen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschwe- ren beziehungsweise faktisch verunmöglichen. Die in casu erstellte Zu- sammenstellung enthält korrekt den wesentlichen Inhalt der

E-6471/2024 Seite 12 Botschaftsabklärung und genügt dem verfahrensrechtlichen Anspruch. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung um Einsicht beziehungsweise Offenlegung der Botschaftsanfrage, Botschaftsabklä- rung und Botschaftsantwort (Rechtsbegehren Ziff. 5) ist daher abzuweisen. Ferner ist daran zu erinnern, dass die festgestellte Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgungssituation ohnehin nicht allein auf die betreffende Botschaftsantwort, sondern ebenso darauf abgestützt, dass ihre Asylvorbringen auch mit zahlreichen Ungereimthei- ten, Logikbrüchen und Unstimmigkeiten verbunden sind.

E. 8 In der Sache selbst kommt das Gericht nach Prüfung der Akten zur Er- kenntnis, dass die Vorinstanz zu Recht die Asylvorbringen der Beschwer- deführerin als nicht glaubhaft eingestuft und das Vorliegen einer begründe- ten Furcht vor künftiger Verfolgung zutreffend verneint hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. II).

E. 8.1 Vorab ist indes auf die doch eher ungewöhnlichen Umstände hinzuwei- sen, unter welchen die Beschwerdeführerin in der Schweiz überhaupt um Asyl nachsuchte. Aus den Akten ergibt sich, dass diese zunächst rein feri- enhalber mit einem Schengenvisum in die Schweiz einreiste und während mehreren Monaten hier verweilte und kein Asylgesuch stellte (vgl. act. 9- 10; vgl. auch act. 16 F26). Erst unmittelbar vor Ablauf der dreimonatigen Gültigkeitsdauer ihres Visums beschloss sie dann in der Schweiz weiter zu verbleiben und stellte hierzu letztlich erst am 20. Oktober 2022 ein Asylge- such (vgl. act. 1; vgl. auch act. 9-10). Neben den hierbei nachweislich ge- fälschten, eingereichten Beweismitteln sowie ihrer unglaubhaften Asylge- schichte (vgl. E. 8.2.) geben somit auch bereits die zeitlichen Umstände der Asylgesuchstellung Anlass die Vorbringen kritisch zu hinterfragen. Hinzu kommen weiteren Unstimmigkeiten. So ist beispielsweise im Zusam- menhang mit den Reiseumständen die Angabe zweifelbehaftet, wonach die Beschwerdeführerin anfänglich zwecks Asylstellung mit einem Schlep- per nach England habe reisen wollen und auf diese Weise ihren Reisepass verloren habe (vgl. act. 13 F5.03). Diese Handlungsweise vermag sie mit dem Erklärungsversuch, sie habe eine möglichst grosse räumliche Distanz zu ihrem Ehemann gewollt, welcher die Adressen ihrer in der Schweiz le- benden Verwandten kenne, nicht vollends plausibel zu erklären

E-6471/2024 Seite 13 (vgl. act. 27 F26 – F27). Vor dem Hintergrund, dass ihre Tochter in regel- mässigem Kontakt mit ihrem Vater beziehungsweise ihrem Ehemann steht, ergibt dies wenig Sinn, zumal er ihren Aufenthaltsort wohl ohnehin erfahren hätte (vgl. act. 27 F39). Vielmehr erweckt es den Eindruck, dass die Be- hauptungen mit dem angeblichen Schlepper der Bildung eines unglaubhaf- ten Konstruktes zur Verheimlichung ihres iranischen Reisepasses gedient haben könnte. Im Lichte des ohnehin abschlägigen Verfahrensausgangs, kann diese Frage indes offenbleiben.

E. 8.2 In Bezug auf die Asylkernvorbringen ist vorab mit aller Deutlichkeit her- vorzuheben, dass die angeblich vom Ehemann erwirkten Strafanzeigen und angeblichen Vorladungen – welche gar hauptursächlich für die Asylge- suchstellung waren – klar als Fälschungen eingestuft wurden (vgl. act. 37). Die einschlägigen Dokumente weisen zahlreiche und klare Fälschungs- merkmale auf. Insbesondere liegen auch formale Fehler hinsichtlich (…) vor, welche ihrerseits zu der Einschätzung als Fälschung führten. Bei die- ser Aktenlage ist den Kernvorbringen der Asylgründe (strafrechtliche Ver- folgung im Iran) die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Der hiergegen vorgebrachte Erklärungsversuch, dass ihr die gefälschten Dokumente bloss zugestellt worden seien und ihr der Ehemann damit womöglich gar habe schaden wollen, ist als unbehilflich und reine Schutzbehauptung ein- zustufen. Ohnehin erschiene wenig lebensnah, dass ihr Ehemann, der an- geblich sogar aktives Interesse an ihrer Rückkehr habe, beabsichtigt hätte, sie mit potentiell nutzbringenden (jedoch gefälschten) Dokumenten zu ali- mentieren und ihr hierdurch gar aktiv einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen.

E. 8.3 Des Weiteren sind die einschlägigen Asylvorbringen der Beschwerde- führerin aus mehreren Gründen als unglaubhaft einzustufen. Hinsichtlich der vorgetragenen Differenzen mit ihrem Ehemann bestehen diverse Un- gereimtheiten in ihren Aussagen. Hierzu Folgendes:

E. 8.3.1 Nicht nachvollziehbar ist beispielsweise, weshalb die Beschwerde- führerin trotz vorgetragener, zerrütteter Ehe geradezu fürsorglich von ei- nem treusorgenden Ehemann zum Flughafen gefahren worden sein soll. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, er habe wohl einfach keine de- finitive Ausreise befürchtet, zumal sie bereits in Vergangenheit zu Besuchs- zwecken in die Schweiz gereist sei, verfängt nicht (vgl. a.a.O. S. 14). Der vorinstanzlichen Argumentation ist beizupflichten, dass eine solche Hand- lungsweise im Lichte der erhobenen Anzeigen sowie vor dem Hintergrund der dann in den Anzeigen vorgeworfenen Konversion und des Ehebruchs

E-6471/2024 Seite 14 seit April 2022 kaum lebensnah erscheint. Dessen fürsorgliche Handlungs- weise steht schliesslich auch in kontradiktorischem Widerspruch zu seiner übrigen Verhaltensweise, wie beispielsweise jener, als er von einer Bezie- hung in der Schweiz erfahren haben will und er sie angeblich massiv be- drohte und ihr befahl, zurück in den Iran zu kommen (vgl. act. 16 F49 S. 9).

E. 8.3.2 Als geradezu lebensfremd ist die angebliche vollumfängliche Verzei- hung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer plötzlichen christlichen Hin- wendung einzustufen. Vor dem Hintergrund, dass ihr Ehemann sie angeb- liche massiv bedroht haben soll, und sie eine Todesangst vor ihm vorträgt, und sie letztlich nun gerade wegen diesen Umständen in der Schweiz um Asyl nachsucht, erscheint diese vergebende Verhaltensweise nicht nur we- nig realitätsnah, sondern vielmehr klar überzeichnet und konstruiert (vgl. act. 16 F49 S. 9; vgl. auch act. 27 F26-F27, F94).

E. 8.3.3 Genauso schwer nachvollziehbar erscheint auch, dass angeblich le- diglich ihr Umfeld im Iran ihre vorgebrachte Hinwendung zum Christentum wahrgenommen habe, währenddem ihrem religiösen und strenggläubigen Ehemann dies zur Gänze entgangen sein soll (vgl. act. 27 F73, F79). Vor dem Hintergrund, dass sie mit ihrem gläubigen und konservativen Ehe- mann zusammen gar eine Hochzeitshalle und ein Restaurant geführt hat, bleibt es nur sehr schwer vorstellbar, dass gerade ihm, der sowohl familiär wie auch beruflich eng mit ihr zusammen zu tun hatte, eine tiefschürfende Verhaltensveränderung nicht aufgefallen sein sollte.

E. 8.3.4 Auch der Umstand, wie ihr Ehemann letztlich von der Taufe in der Schweiz erfahren haben soll, ist zweifelbehaftet. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie die «heimliche Taufe» gleichzeitig habe festhalten wol- len, da es ein spezieller Moment gewesen sei (vgl. act. 16 F49 S. 9; vgl. auch act. 27 F80). Bei einer insgeheim geplanten Taufe wäre jedoch anzu- nehmen, dass die Beschwerdeführerin sorgfältig geprüft hätte, ob und von wem allfällige Aufnahmen gemacht werden. Es erscheint ferner auch kaum wahrscheinlich, dass sie gerade von ihrer Tochter (als die in der Schweiz an der nächsten stehenden Person) unbemerkt gefilmt worden wäre und auch nach ihrer Taufe nichts von der Videoaufnahme erfahren haben will. Besonders vor dem Hintergrund, dass ihre Tochter in regelmässigem Kon- takt zu ihrem Vater steht (vgl. act. 27 F39), erschiene es wenig wahrschein- lich, dass ihre Tochter nicht vorab über eine Geheimhaltung entsprechen- der Aufnahmen instruiert worden wäre. Ohnehin erscheint nur wenig le- bensnah, dass die Tochter, welche über die Konflikte der Eltern und die angeblichen früheren Drohungen und Übergriffe gegenüber der Mutter in

E-6471/2024 Seite 15 Kenntnis gewesen sein dürfte, überhaupt ein solches Video an den Vater schickt haben sollte. Auch dieser Umstand erscheint konstruiert. Ebenso vermag nicht zu überzeugen, dass der Ehemann sodann auf ungeklärten Wegen sich selber irgendwie über persische Online-Kirchen-Kanälen Pos- tings von Dritten angesehen und die Beschwerdeführerin dann hierzu aus ungeklärten Gründen mit unspezifischen Fragen konfrontiert haben soll (vgl. act. 27 F89). Auch diese Angaben wirken sehr wenig lebensecht.

E. 8.3.5 Letztlich vermag auch der allgemeine Erklärungsversuch, wonach es sich bei der vorinstanzlichen Argumentation der fehlenden Plausibilität um ein kulturelles und persönlichkeitsabhängiges Konzept handle, die festge- stellten realitätsfremden Elemente in wesentlichen Punkten nicht zu relati- vieren. Vielmehr wäre vor dem Hintergrund des für iranische Verhältnisse hohen Bildungsgrads der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass diese ihre Asylvorbringen mit der nötigen Klarheit, widerspruchsfrei und ohne Unstimmigkeiten vortragen könnte.

E. 8.4.1 Hinsichtlich der Hinwendung und Konversion der Beschwerdeführe- rin zum Christentum sind vorab gewisse Zweifel an der inneren Glaubens- überzeugung anzubringen; auch wenn dieser Aspekt letztlich im Lichte der übrigen Aktenlage im Resultat offen gelassen werden kann. So lassen die einschlägigen Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Hinwendung und Konversion eine vertiefte Glaubensauseinandersetzung praktisch gänzlich vermissen. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu eher lapidar vor, dass sie eines Tages einfach zufällig eine Bibel entdeckt haben will und gleich tags darauf schon ein Erlösungsgebet über sie gesprochen worden sei (vgl. act. 27 F61). Nicht nur die schiere Zufälligkeit dieses Er- eignisses, sondern auch das Fehlen jeglicher inneren Auseinandersetzung mit ihrem bisherigen Glauben sowie das offenkundige Fehlen eines inne- ren Entwicklungsprozesses erscheint hierbei kaum lebensnah. Die doch eher einfach gezeichneten Handlungsstränge lassen vielmehr Bedenken an der Ernsthaftigkeit der Konversion aufkommen, wäre doch zu erwarten gewesen, dass einem solch bedeutenden Schritt ein längerer Zuwen- dungsprozess zum christlichen Glauben vorausgeht, innere Zweifel über- wunden werden müssen und eine eingehende innere wie auch äussere Auseinandersetzung mit der Frage eines Religionswechsels erfolgen würde. Bei der Wiedergabe ihrer persönlichen Glaubensgeschichte er- schöpfen sich demgegenüber ihre Angaben in Stereotypen und Plattitüden der beiden Religionen; so sei beispielsweise Gott im Islam der Strafende und Herrschende und im Christentum der Gütige und Liebende (vgl. act.

E-6471/2024 Seite 16 27 F74). Damit gibt sie lediglich allgemeingängige Vorurteile gegenüber dem Islam wieder und lässt eine tiefergehende Auseinandersetzung ver- missen. Auch auf konkrete Fragen hin war sie nicht in der Lage nähere Angaben zu machen und wich hierbei auffallend aus (vgl. act. 27, F72 und F76). Selbst ihre Angaben zu ihrer Taufe verblieben geradezu belanglos und erschöpfte sich gar mehrheitlich in Angaben zur Wetterlage an diesem Tag (vgl. act 27 F81).

E. 8.4.2 In Bezug auf die asylspezifische Bedeutung einer Konversion ist fest- zuhalten, dass eine solche im Iran für sich alleine noch zu keiner (individu- ellen) staatlichen Verfolgung führt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime ernsthaft als Angriff auf den Staat angesehen werden. Eine Glaubensän- derung vermag die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, wenn sie im Ausland wirklich aktiv und nach aussen hin gut sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missiona- rische Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Diese Beurteilung hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3319/2020 vom 3. September 2021 E. 6.3). Entsprechendes liegt in casu indes nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat sich im Iran durch eine (angebliche) Hinwendung zum christlichen Glauben nicht exponiert, zumal sie dies lediglich im Stillen ausgelebt habe. Gleich nach ihrer Ankunft in der Schweiz liess sie sich dann zwar taufen, besucht seither mit ihrer Tochter eine Freikirche und führt einen privaten Account in den sozialen Medien mit auch kirchlichem Inhalt. Die eingereichten Unter- lagen zeigen zwar, dass sie sich in christlichen Kreisen bewegt und an de- ren Aktivitäten teilnimmt. Aus der entsprechenden Kirche ist sie aber be- reits wieder ausgetreten. Eine besondere Exponierung oder gar missionie- rende Tätigkeit, welche ernsthaft das Interesse der iranischen Behörden wecken könnte und gar als Angriff auf das Regime verstanden werden könnten, ergibt sich insgesamt nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die in der Schweiz vollzogene Taufe der Beschwerdeführerin im Iran überhaupt öffentlich bekannt geworden ist, auch wenn behauptungsweise ihr Ehe- mann und einzelne Bekannte von dem Glaubenswechsel Kenntnis haben sollen. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die private Aus- übung des christlichen Glaubens im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Ur- teil des BVGer E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.).

E-6471/2024 Seite 17 Aufgrund der Aktenlage ergibt sich ferner auch kein Grund zu der An- nahme, ein aktives, vom iranischen Staat als Bedrohung empfundenes Missionieren sei für die Beschwerdeführerin gar ein zentrales Element ihrer religiösen Identität. Vielmehr erscheinen die seit ihrer Einreise in die Schweiz vorgenommenen, mit dem Christentum in Bezug stehenden Handlungen eher bemühend. Ihre diesbezügliche Handlungsweise er- scheinen relativ simpel gehalten, erschöpfen sich in wenig bedeutenden Tätigkeiten und erwecken auch zu keiner Zeit den Eindruck einer geradezu Identität stiftenden religiösen Agitation. Vielmehr war es ihr bereits zuvor ohne weiters möglich, ihre angeblichen (indes durch nichts belegte) frühere christliche Hinwendung im Iran diskret zu leben, weshalb augenscheinlich auch vor diesem Hintergrund nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG auszugehen ist. Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, dass die iranischen Behörden die Beschwer- deführerin bei ihrer Rückkehr in den Iran aufgrund ihrer Konversion zum Christentum verfolgen sollten.

E. 8.4.3 Nach den vorstehenden Erwägungen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-6471/2024 Seite 18

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.4 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelun- gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für

E-6471/2024 Seite 19 den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müssten die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr der Be- schwerdeführerin und ihrer Tochter in den Iran unzumutbar wäre. Diesbe- züglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin vermag diesen Argumenten mit ihrem pauschalen Hinweis, im Iran werde sie als Konvertitin und aufgrund des begangenen Ehebruchs keine Unterstützung erfahren und Mühe bei der Arbeitssuche haben, nichts entgegenzusetzen. Betreffend den medizinischen Sachverhalt reichte die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene einen Abklärungsbericht von Gravita vom 12. Juni 2023 ein. Im eingereichten ärztlichen Bericht werden die Diagnosen ([…] [ICD-11 {…}] und […] [ICD-11 {…}]) bestätigt, die bereits vorinstanzlich gel- tend gemacht wurden. Der vorinstanzlich festgestellte medizinische Sach- verhalt hat nach wie vor Gültigkeit.

E-6471/2024 Seite 20

E. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung an die Vorinstanz. Das Subsubsubeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

E. 12.1 Angesichts des vorliegenden Direktentscheides in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.

E. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten pro- zessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als vornherein als aussicht- los erwiesen haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-6471/2024 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- licher Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke 32, 34 und 36 wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6471/2024 X_START Urteil vom 2. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), sowie ihre Tochter, B._______, geboren am (...), beide Iran, beide vertreten durch Dorothee Raas, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 12. September 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrer minderjährigen Tochter am (...) Juli 2022 mit einem Schengenvisum zwecks Ferien in die Schweiz ein. Kurz vor Ablauf der dreimonatigen Gültigkeitsdauer des Visums stellten sie dann am 20. Oktober 2022 je ein Asylgesuch in der Schweiz. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 10. November 2022 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-13/11 [nachfolgend act. 13]) wurde die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 16. Oktober 2023 gemäss Art. 29 AsylG zu den Fluchtgründen angehört (act. 16) und anschliessend dem erweiterten Verfahren zugeteilt (act. 20). Am 28. Februar 2024 wurde sie ergänzend angehört (act. 27). Anlässlich der Befragungen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus C._______ in der Provinz D._______ und habe ausserdem in E._______ gelebt. Sie sei als Mallehrerin und in der Administration tätig gewesen. Am (...) Januar 2005 habe sie (...) geheiratet und mit ihm zusammen eine Hochzeitshalle sowie ein Restaurant geführt. Am (...) sei ihre Tochter B._______ zur Welt gekommen. Sie habe Eheschwierigkeiten gehabt. Ihr Ehemann sei konservativ, gläubig und regimetreu. Mit einem Mann namens H._______ habe sie eine uneheliche Beziehung geführt. Ihr Ehemann sei ihr auf die Schliche gekommen, nachdem er ihr das Handy entrissen und entsprechende Nachrichten gelesen habe. Daraufhin seien Schläge und Drohungen erfolgt. Nach einem misslungenen Suizidversuch sei sie zu ihrem Ehemann zurückgekehrt und es sei zu weiteren Misshandlungen gekommen. Die iranischen Behörden hätten ihr nicht geholfen, sondern gesagt, dass sie ihm gehorchen solle. Sie habe mehrere Anzeigen gegen ihn erstattet. Aufgrund der unehelichen Beziehung habe sie sich indes nicht gewagt, an ein Gericht zu gelangen. Im Januar 2021 habe sie sich erstmals zum Christentum hingewendet. Sie habe damals bei ihrer Freundin I._______ eine in Farsi geschriebene Bibel gesehen. Ihre Freundin I._______ habe ihr daraufhin mehr über Jesus erzählt und eine Verabredung mit dem Pastor organisiert, welcher tags darauf schon ein Erlösungsgebet über sie gesprochen habe. Danach habe sie sich wie neu geboren und reingewaschen gefühlt. Sie habe Online-Gottesdienste besucht. Es sei ihr ein Anliegen gewesen, anderen Frauen das Christentum näherzubringen. Da dies im Iran verboten sei, habe sie versucht, durch ihr Verhalten auf das Christentum aufmerksam zu machen. Ihre Bekehrung habe sie verändert und sie habe ihrem Ehemann vollumfänglich verziehen. Am (...) August 2022 sei sie schliesslich in Davos getauft worden. Die Taufe hätte heimlich vonstattengehen sollen, allerdings habe ihre Tochter ein Video aufgenommen und an ihren Vater beziehungsweise ihren Ehemann gesendet, welcher auf diese Weise von ihrer Konversion erfahren habe. Er habe sie des Ehebruchs beschuldigt, da er gesehen habe, wie sie bei der Taufe von einem Pfarrer berührt worden sei. Zudem habe er über die sozialen Medien von einer anderen Beziehung zwischen zwei Mitgliedern der Kirchgemeinde erfahren. Sie habe ihn blockiert, aber über ihre Schwester J._______ mitbekommen, dass sie im Iran wegen Ehebruchs und der Konversion angezeigt worden sei. Ihre Tochter habe immer noch Kontakt zu ihm. In der K._______ und in einem Café in L._______ engagiere sie sich in religiöser Hinsicht. Ihre Tochter B._______ sei ebenfalls zum Christentum übergetreten. In gesundheitlicher Hinsicht gehe es ihr mental schlecht und sie habe Kopf- sowie Nackenschmerzen. Sie sei hinsichtlich einer (...) aktuell nun in Behandlung. B.b Anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens reichte sie zur Stützung ihrer Vorbringen und zum Nachweis ihrer Identität folgende Dokumente ein (jeweils in Kopie):

- die Taufurkunden von ihr und ihrer Tochter,

- eine Mitgliederbestätigung der Kirche M._______,

- die Zivilregisterauszüge beziehungsweise Personenstandsurkunden von ihr, ihres Ehemannes und ihrer Tochter,

- zwei Anzeigen ihres Ehemannes datierend vom (...) wegen des Religionswechsels und wegen Ehebruchs,

- eine Vorladung für den (...) der (...) aufgrund der Klage des Ehemannes gegen sie vom (...),

- eine Vorladung für den (...) der (...) aufgrund der Klage ihres Ehemannes gegen sie vom (...),

- eine Vorladung der N._______ vom (...),

- eine Anzeige beim Gericht gegen ihren Ehemann wegen körperlicher Gewalt vom (...),

- einen Polizeibericht zur Intervention im Haus wegen häuslicher Gewalt vom (...),

- diverse Chatverläufe zwischen ihr und ihrem Ehemann aus dem Jahr 2022,

- eine Bestätigung über die Registrierung im Sana-System beziehungsweise ein Informationsformular für das elektronische Registrierungssystem Sana vom (...),

- eine Behandlungsbestätigung von O._______, vom (...). C. C.a Am 2. Mai 2024 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung in Teheran um nähere Abklärungen in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und die eingereichten Anzeigen und Vorladungen. C.b Die Abklärungen des Vertrauensanwalts der Schweizerischen Vertretung in Teheran ergaben, dass es sich bei den Anzeigen und Vorladungen eindeutig um Fälschungen handle. Bei den Anzeigen zeige sich dies bereits im Hinblick auf das Format und Layout. Ebenso handle es sich bei den drei Vorladungen um Fälschungen, schon alleine deshalb, da es gar keine Anzeigen gegeben habe. Auch die (...) auf den Vorladungen zeigten auf, dass es sich bei Vorladungen um Fälschungen handle. Eine Suche in den Datenbanken habe keine Prozesse in oben erwähnten Angelegenheiten gegen sie ergeben. C.c Am 23. Juli 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Resultat der Botschaftsabklärung. Die Vorinstanz führte darin aus, dass die Angaben in den in den eingereichten Beweismitteln Anlass zu näheren Abklärungen gegeben hätten. Die Vorinstanz verwies hierbei auf Unstimmigkeiten. So habe beispielsweise der Ehemann erst nach der Taufe am (...) August 2022 von ihrer Konversion erfahren, die Anzeigen betreffend den Religionswechsel sowie den Ehebruch stützten hingegen auf ihre Handynachrichten vom (...) April 2022 - mithin auf einen Zeitraum schon vor ihrer Ausreise. D. Mit Stellungnahme vom 28. August 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie die beiden Anzeigen sowie das Schreiben des Strafgerichtshofs von E._______ lediglich zugestellt bekommen habe. Sie könne leider keine Angaben machen, woher diese Dokumente stammten. Aufgrund der Bedrohungen gehe sie davon aus, dass sie echt seien. Gemäss dem Schreiben der Vorinstanz vom 23. Juli 2024 (rechtliches Gehör) stehe in den beiden Anzeigen, dass sich diese auf Nachrichten ihrer Telefonnummer vom (...) April 2022 abstützten. Es handle sich hierbei um ihre frühere Telefonnummer, weshalb sie auf die Nachrichten leider nicht mehr zugreifen könne. Die eigens zur Besprechung - des rechtlichen Gehörs zum Resultat der Botschaftsabklärung - beigezogene Dolmetscherin habe zu den beiden Anzeigen angemerkt, dass ihr darin vorgeworfen werde, seit April 2022 Ehebruch beziehungsweise seit (...) April 2022 Aktivitäten gegen den Islam begangen zu haben. Daraus sei nicht eindeutig, ob damit Nachrichten von ihrem Telefon gemeint seien. Als neues Beweismittel reichte sie einen Auszug über eine Registrierung im Sana-System ein. E. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 12. September 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an sie an. F. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde. Sie beantragt darin die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter der Einzug ihrer minderjährigen Tochter in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling unter Einbezug ihrer Tochter, subsubeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subsubsubeventualiter die Rückweisung der Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke 32, 34 und 36 sowie die Unterbreitung zur Stellungnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als auch die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf Rechtsmittelebene reichte sie zur Stützung ihrer Vorbringen folgende Beweismittel ein:

- ein Abklärungsbericht von O._______ vom (...)

- ein Video betreffend Administratorrechte der Telegram Gruppe,

- ein Schreiben der Kirche P._______,

- ein Bild der «Q._______» Sendung mit Pastor R._______ und einer Abbildung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter,

- ein Bild der Beschwerdeführerin anlässlich einer Abschlussfeier,

- ein Bild eines Abschlusszertifikates betreffend den Besuch religiöser Kurse,

- ein Bestätigungsschreibung des Café S._______ in L._______. G. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen USB-Stick mit diversen Videos ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz legte dar, dass sie die behauptete strafrechtliche Verfolgung im Iran wegen der als Fälschungen erkannten Beweismittel als nicht glaubhaft einstufte. Zusätzlich zu den festgestellten Fälschungsmerkmalen komme hinzu, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen würden. So habe beispielsweise eine Übersetzung der beiden Anzeigen ergeben, dass sich diese angeblich auf Handynachrichten vom (...) April 2022 stützten. Da sie allerdings erst am (...) Juli 2022 in die Schweiz gereist und am (...) August 2022 in Davos getauft worden sei, gehe ein solches Geschehen schon in zeitlicher Hinsicht nicht auf. Auch dieser Umstand lasse ihre Asylgründe als unglaubhaft erscheinen. Weiter könnten zahlreich übrige Sachaspekte nicht mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin in Einklang gebracht werden. So sei beispielsweise wenig nachvollziehbar, weshalb ihr gewalttätiger Ehemann sie vor der Ausreise trotz der zerrütteten Ehe geradezu fürsorglich zum Flughafen in E._______ gefahren habe. Ihre Angaben in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur Botschaftsabklärung stützten diese Sichtweise. In diesem Zusammenhang habe die von der Beschwerdeführerin beigezogene Dolmetscherin betreffend die Übersetzung der einen Anzeige angemerkt, dass ihre Aktivitäten gegen den Islam am (...) April 2022 begonnen hätten. Vor diesem Hintergrund sei die Fahrt ihres Ehemannes zum Flughafen am (...) Juli 2022 noch weniger nachvollziehbar. Mit der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe sie einen Auszug des Chatverlaufs mit ihrem Ehemann eingereicht, in welchem er Hinweise zu ihrer Registrierung im Sana-System gegeben habe. Dies wäre ihrem Asylgesuch zuträglich und würde dem Ansinnen ihres Ehemannes, dass sie und ihre Tochter in den Iran zurückkehrten, zuwiderlaufen. So sei ihren Aussagen und der gefälschten Anzeige wegen des Religionswechsels zu entnehmen, dass der Ehemann wünsche, dass sie und ihre Tochter in den Iran zurückkehrten und verurteilt werde. Auch bezüglich der Angaben zu dem angeblich heimlich bei der Taufe erstellten Videos ergäben sich Unstimmigkeiten. Einerseits führe sie aus, dass sie gegen ihren Willen von ihrer Tochter bei der Taufe gefilmt worden sei und sie mit ihr daher geschimpft habe. Andererseits habe sie Aufnahmen der Taufe explizit gewollt, da dies ein spezieller Moment gewesen sei. Schliesslich lasse sich dem eingereichten Informationsformular für das elektronische Registrierungssystem Sana bloss entnehmen, dass sie im (...) 2018 an einer Akteneinsicht interessiert gewesen sei. Entgegen ihrer Behauptung in der Stellungnahme zeige dies somit nicht auf, dass sie aufgrund aktueller Anklagen im Sana-System registriert sei. 5.2 Zur Flüchtlingseigenschaft hielt das SEM weiter fest, dass ihre faktische Konversion zum Christentum nicht bezweifelt werde, ihre diesbezüglichen Tätigkeiten indessen nicht ein Mass erreicht hätten, um in den Fokus der iranischen Behörden geraten zu sein. Sie habe bloss in verborgener Weise mit Leuten gesprochen und im Zeitraum zwischen ihrer geltend gemachten Hinwendung zum Christentum und ihrer Ausreise in die Schweiz keinerlei Verfolgung durch die iranischen Behörden geltend gemacht. Überdies sei ihre Ausreise nicht fluchtbedingt, sondern bloss ferienhalber erfolgt. Ferner gebe es keine Hinweise, dass die iranischen Behörden Kenntnis von ihrer Glaubensausübung in der Schweiz (Teilnahme an Frauengebetszirkeln, Aufgaben in der T._______ Kirche und dem gelegentlichen Sprechen über das Christentum) hätten. 6. 6.1 In der gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin vorab in formeller Hinsicht vollständige Akteneinsicht in die Botschaftsanfrage, Botschaftsabklärung und Botschaftsantwort unter Abdeckung der notwendigerweise geheim zuhaltenden Stellen. Sie rügt, das SEM habe ihr nur eine Zusammenfassung zukommen lassen. Insbesondere sei offen, wie der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft ohne ihre Vollmacht in den Datenbanken des Irans eine Suche habe durchführen könne, die ergeben habe, dass es keine Prozesse in den erwähnten Angelegenheiten gebe. 6.2 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2024 unter Wiederholung des Sachverhalts vor, dass aus ihrer Sicht der Einschätzung der Vorinstanz nicht gefolgt werden könne. 6.2.1 Zur fehlenden Asylrelevanz wendet sie ein, dass die Vorinstanz ausser Acht lasse, welches Gefährdungsprofil sie - unabhängig der vom Ehemann gegen sie erstatteten Anzeigen - aufweise, was sie mit ihren Schilderungen und einer Reihe weiterer Beweismittel dargelegt habe. Die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel offenbarten eine weitere Schärfung ihres Gefährdungsprofils. Ihre Aktivitäten in einer online-Kirche hätten sie sichtbar gemacht. Zwar habe sie aufgrund von Zerwürfnissen diese Kirche nun schon wieder verlassen. Aber sie sei über ihren Namen und die Kirche im Internet auffindbar. Da die iranischen Behörden ihre Bürger im Ausland überwachten und bei einer Rückkehr detailliert befragten, sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden womöglich von ihren Aktivitäten Kenntnis hätten oder diese erlangen könnten. Der iranische Staat schütze sie auch nicht vor der Gewalt ihres Ehemannes, der sie bei einer Rückkehr erneut ausgesetzt wäre. So seien Morddrohungen erfolgt, nachdem er von ihrer Taufe erfahren habe. Anzeigen gegen ihn habe sie im Nachhinein zurückgezogen, aus Angst, er könne die aussereheliche Beziehung öffentlich machen. Schliesslich sei unberücksichtigt geblieben, wie sie in der Heimat ihren Glauben praktizieren könne. Da sie sich engagiere sei die Feststellung, dass ihre diesbezügliche Tätigkeit nicht exponiert genug sei, aus ihrer Sicht nicht stimmig. 6.2.2 Zur fehlenden Glaubhaftigkeit entgegnet sie, es zeige sich ein Unvermögen der Vorinstanz, ihren teils sprunghaften Erzählungen zu folgen. Gerade dieser sprunghafte Erzählstil sei indes als Realitätskennzeichen zu werten. Die Vorinstanz vermische Aussagen, die sich auf unterschiedliche Zeiträume und Phasen in ihrem Leben bezögen. Dies sei möglicherweise auf die unklare, teils falsche Fragestellung zurückzuführen. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei es nicht unplausibel, dass sie von ihrem Ehemann trotz zerrütteter Ehe zum Flughafen gefahren worden sei. Aufgrund ihrer Konversion habe sie ja in christlicher Manier ihrem Ehemann vergeben und versucht alle Streitigkeiten zu lösen. Vor diesem Hintergrund habe ihr Ehemann wohl auch keine konkreten Befürchtungen hinsichtlich einer definitiven Ausreise gehabt. Ausserdem sei sie bereits früher zusammen mit ihrer Tochter zu Besuchszwecken in die Schweiz geflogen. Es sei stossend, dass die Vorinstanz im rechtlichen Gehör eine ungenaue Übersetzung der Anzeige zitiere, sich im angefochtenen Entscheid auf ihre korrigierte Übersetzung der eingereichten Anzeigen berufe, um sie nochmals als unglaubwürdig darzustellen. Wenn sie tatsächlich einen Weg gefunden haben sollte, die Anzeige zu fälschen, so wäre anzunehmen, dass sie nicht einen Text verfasst hätte, den sie selber nicht erklären könnte. Ohnehin sei im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Aspekt der Plausibilität zurückhaltend anzuwenden. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Einwandes, es sei unplausibel, weshalb sie von ihrem Ehemann Hinweise zum Sana-System bekommen habe, sei festzustellen, dass eine von Gewalt geprägte Ehe nicht der beste Nährboden für Logik sei. Es bestehe auch kein Widerspruch, wenn sie einerseits die Taufe habe festhalten wollen, und sie andererseits mit ihrer Tochter geschimpft habe, weil sie entsprechendes Video an ihren Vater gesendet habe. 6.2.3 Bezüglich der gefälschten Beweismittel wendet sie ein, sie habe diese bloss zugesandt bekommen und nicht selbst beschafft. Sie könne daher nicht wissen, woher ihr Ehemann diese Anzeigen habe. Mutmasslich habe er sie einfach damit einschüchtern oder ihr durch das Einreichen von Fälschungen sogar aktiv schaden wollen.

7. Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Rügen der Beschwerdeführerin unberechtigt sind. 7.1 In formeller Hinsicht ist zunächst das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke 32, 34 und 36 (Botschaftsanfrage, Botschaftsabklärung und Botschaftsantwort) abzuweisen. Hierzu Folgendes: 7.1.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - ist damit eng verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 7.1.2 Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Juli 2024 transparent mit, dass sie sich zwecks Abklärung der Frage, ob gegen sie im Iran ein Strafverfahren wegen der Konversion oder Ehebruchs eröffnet worden sei, an die Schweizer Botschaft im Iran gewendet habe, gab ihr hiernach in zusammengefasster Form den Inhalt der Antwort der Botschaft bekannt und lud gleichzeitig ein, dazu Stellung zu nehmen. 7.1.3 Wie das SEM bereits in seinem Schreiben vom 23. Juli 2024 bemerkt hatte, darf die Behörde eine vollständige Einsichtnahme in die Akten unter anderem gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG dann verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern. Das gewichtige Geheimhaltungsinteresse der Quellen von Botschaftsauskünften ist dabei offensichtlich (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). So würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise faktisch verunmöglichen. Die in casu erstellte Zusammenstellung enthält korrekt den wesentlichen Inhalt der Botschaftsabklärung und genügt dem verfahrensrechtlichen Anspruch. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung um Einsicht beziehungsweise Offenlegung der Botschaftsanfrage, Botschaftsabklärung und Botschaftsantwort (Rechtsbegehren Ziff. 5) ist daher abzuweisen. Ferner ist daran zu erinnern, dass die festgestellte Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgungssituation ohnehin nicht allein auf die betreffende Botschaftsantwort, sondern ebenso darauf abgestützt, dass ihre Asylvorbringen auch mit zahlreichen Ungereimtheiten, Logikbrüchen und Unstimmigkeiten verbunden sind.

8. In der Sache selbst kommt das Gericht nach Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass die Vorinstanz zu Recht die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft eingestuft und das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zutreffend verneint hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. II). 8.1 Vorab ist indes auf die doch eher ungewöhnlichen Umstände hinzuweisen, unter welchen die Beschwerdeführerin in der Schweiz überhaupt um Asyl nachsuchte. Aus den Akten ergibt sich, dass diese zunächst rein ferienhalber mit einem Schengenvisum in die Schweiz einreiste und während mehreren Monaten hier verweilte und kein Asylgesuch stellte (vgl. act. 9-10; vgl. auch act. 16 F26). Erst unmittelbar vor Ablauf der dreimonatigen Gültigkeitsdauer ihres Visums beschloss sie dann in der Schweiz weiter zu verbleiben und stellte hierzu letztlich erst am 20. Oktober 2022 ein Asylgesuch (vgl. act. 1; vgl. auch act. 9-10). Neben den hierbei nachweislich gefälschten, eingereichten Beweismitteln sowie ihrer unglaubhaften Asylgeschichte (vgl. E. 8.2.) geben somit auch bereits die zeitlichen Umstände der Asylgesuchstellung Anlass die Vorbringen kritisch zu hinterfragen. Hinzu kommen weiteren Unstimmigkeiten. So ist beispielsweise im Zusammenhang mit den Reiseumständen die Angabe zweifelbehaftet, wonach die Beschwerdeführerin anfänglich zwecks Asylstellung mit einem Schlepper nach England habe reisen wollen und auf diese Weise ihren Reisepass verloren habe (vgl. act. 13 F5.03). Diese Handlungsweise vermag sie mit dem Erklärungsversuch, sie habe eine möglichst grosse räumliche Distanz zu ihrem Ehemann gewollt, welcher die Adressen ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten kenne, nicht vollends plausibel zu erklären (vgl. act. 27 F26 - F27). Vor dem Hintergrund, dass ihre Tochter in regelmässigem Kontakt mit ihrem Vater beziehungsweise ihrem Ehemann steht, ergibt dies wenig Sinn, zumal er ihren Aufenthaltsort wohl ohnehin erfahren hätte (vgl. act. 27 F39). Vielmehr erweckt es den Eindruck, dass die Behauptungen mit dem angeblichen Schlepper der Bildung eines unglaubhaften Konstruktes zur Verheimlichung ihres iranischen Reisepasses gedient haben könnte. Im Lichte des ohnehin abschlägigen Verfahrensausgangs, kann diese Frage indes offenbleiben. 8.2 In Bezug auf die Asylkernvorbringen ist vorab mit aller Deutlichkeit hervorzuheben, dass die angeblich vom Ehemann erwirkten Strafanzeigen und angeblichen Vorladungen - welche gar hauptursächlich für die Asylgesuchstellung waren - klar als Fälschungen eingestuft wurden (vgl. act. 37). Die einschlägigen Dokumente weisen zahlreiche und klare Fälschungsmerkmale auf. Insbesondere liegen auch formale Fehler hinsichtlich (...) vor, welche ihrerseits zu der Einschätzung als Fälschung führten. Bei dieser Aktenlage ist den Kernvorbringen der Asylgründe (strafrechtliche Verfolgung im Iran) die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Der hiergegen vorgebrachte Erklärungsversuch, dass ihr die gefälschten Dokumente bloss zugestellt worden seien und ihr der Ehemann damit womöglich gar habe schaden wollen, ist als unbehilflich und reine Schutzbehauptung einzustufen. Ohnehin erschiene wenig lebensnah, dass ihr Ehemann, der angeblich sogar aktives Interesse an ihrer Rückkehr habe, beabsichtigt hätte, sie mit potentiell nutzbringenden (jedoch gefälschten) Dokumenten zu alimentieren und ihr hierdurch gar aktiv einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen. 8.3 Des Weiteren sind die einschlägigen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aus mehreren Gründen als unglaubhaft einzustufen. Hinsichtlich der vorgetragenen Differenzen mit ihrem Ehemann bestehen diverse Ungereimtheiten in ihren Aussagen. Hierzu Folgendes: 8.3.1 Nicht nachvollziehbar ist beispielsweise, weshalb die Beschwerdeführerin trotz vorgetragener, zerrütteter Ehe geradezu fürsorglich von einem treusorgenden Ehemann zum Flughafen gefahren worden sein soll. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, er habe wohl einfach keine definitive Ausreise befürchtet, zumal sie bereits in Vergangenheit zu Besuchszwecken in die Schweiz gereist sei, verfängt nicht (vgl. a.a.O. S. 14). Der vorinstanzlichen Argumentation ist beizupflichten, dass eine solche Handlungsweise im Lichte der erhobenen Anzeigen sowie vor dem Hintergrund der dann in den Anzeigen vorgeworfenen Konversion und des Ehebruchs seit April 2022 kaum lebensnah erscheint. Dessen fürsorgliche Handlungsweise steht schliesslich auch in kontradiktorischem Widerspruch zu seiner übrigen Verhaltensweise, wie beispielsweise jener, als er von einer Beziehung in der Schweiz erfahren haben will und er sie angeblich massiv bedrohte und ihr befahl, zurück in den Iran zu kommen (vgl. act. 16 F49 S. 9). 8.3.2 Als geradezu lebensfremd ist die angebliche vollumfängliche Verzeihung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer plötzlichen christlichen Hinwendung einzustufen. Vor dem Hintergrund, dass ihr Ehemann sie angebliche massiv bedroht haben soll, und sie eine Todesangst vor ihm vorträgt, und sie letztlich nun gerade wegen diesen Umständen in der Schweiz um Asyl nachsucht, erscheint diese vergebende Verhaltensweise nicht nur wenig realitätsnah, sondern vielmehr klar überzeichnet und konstruiert (vgl. act. 16 F49 S. 9; vgl. auch act. 27 F26-F27, F94). 8.3.3 Genauso schwer nachvollziehbar erscheint auch, dass angeblich lediglich ihr Umfeld im Iran ihre vorgebrachte Hinwendung zum Christentum wahrgenommen habe, währenddem ihrem religiösen und strenggläubigen Ehemann dies zur Gänze entgangen sein soll (vgl. act. 27 F73, F79). Vor dem Hintergrund, dass sie mit ihrem gläubigen und konservativen Ehemann zusammen gar eine Hochzeitshalle und ein Restaurant geführt hat, bleibt es nur sehr schwer vorstellbar, dass gerade ihm, der sowohl familiär wie auch beruflich eng mit ihr zusammen zu tun hatte, eine tiefschürfende Verhaltensveränderung nicht aufgefallen sein sollte. 8.3.4 Auch der Umstand, wie ihr Ehemann letztlich von der Taufe in der Schweiz erfahren haben soll, ist zweifelbehaftet. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie die «heimliche Taufe» gleichzeitig habe festhalten wollen, da es ein spezieller Moment gewesen sei (vgl. act. 16 F49 S. 9; vgl. auch act. 27 F80). Bei einer insgeheim geplanten Taufe wäre jedoch anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin sorgfältig geprüft hätte, ob und von wem allfällige Aufnahmen gemacht werden. Es erscheint ferner auch kaum wahrscheinlich, dass sie gerade von ihrer Tochter (als die in der Schweiz an der nächsten stehenden Person) unbemerkt gefilmt worden wäre und auch nach ihrer Taufe nichts von der Videoaufnahme erfahren haben will. Besonders vor dem Hintergrund, dass ihre Tochter in regelmässigem Kontakt zu ihrem Vater steht (vgl. act. 27 F39), erschiene es wenig wahrscheinlich, dass ihre Tochter nicht vorab über eine Geheimhaltung entsprechender Aufnahmen instruiert worden wäre. Ohnehin erscheint nur wenig lebensnah, dass die Tochter, welche über die Konflikte der Eltern und die angeblichen früheren Drohungen und Übergriffe gegenüber der Mutter in Kenntnis gewesen sein dürfte, überhaupt ein solches Video an den Vater schickt haben sollte. Auch dieser Umstand erscheint konstruiert. Ebenso vermag nicht zu überzeugen, dass der Ehemann sodann auf ungeklärten Wegen sich selber irgendwie über persische Online-Kirchen-Kanälen Postings von Dritten angesehen und die Beschwerdeführerin dann hierzu aus ungeklärten Gründen mit unspezifischen Fragen konfrontiert haben soll (vgl. act. 27 F89). Auch diese Angaben wirken sehr wenig lebensecht. 8.3.5 Letztlich vermag auch der allgemeine Erklärungsversuch, wonach es sich bei der vorinstanzlichen Argumentation der fehlenden Plausibilität um ein kulturelles und persönlichkeitsabhängiges Konzept handle, die festgestellten realitätsfremden Elemente in wesentlichen Punkten nicht zu relativieren. Vielmehr wäre vor dem Hintergrund des für iranische Verhältnisse hohen Bildungsgrads der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass diese ihre Asylvorbringen mit der nötigen Klarheit, widerspruchsfrei und ohne Unstimmigkeiten vortragen könnte. 8.4 8.4.1 Hinsichtlich der Hinwendung und Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum sind vorab gewisse Zweifel an der inneren Glaubensüberzeugung anzubringen; auch wenn dieser Aspekt letztlich im Lichte der übrigen Aktenlage im Resultat offen gelassen werden kann. So lassen die einschlägigen Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Hinwendung und Konversion eine vertiefte Glaubensauseinandersetzung praktisch gänzlich vermissen. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu eher lapidar vor, dass sie eines Tages einfach zufällig eine Bibel entdeckt haben will und gleich tags darauf schon ein Erlösungsgebet über sie gesprochen worden sei (vgl. act. 27 F61). Nicht nur die schiere Zufälligkeit dieses Ereignisses, sondern auch das Fehlen jeglicher inneren Auseinandersetzung mit ihrem bisherigen Glauben sowie das offenkundige Fehlen eines inneren Entwicklungsprozesses erscheint hierbei kaum lebensnah. Die doch eher einfach gezeichneten Handlungsstränge lassen vielmehr Bedenken an der Ernsthaftigkeit der Konversion aufkommen, wäre doch zu erwarten gewesen, dass einem solch bedeutenden Schritt ein längerer Zuwendungsprozess zum christlichen Glauben vorausgeht, innere Zweifel überwunden werden müssen und eine eingehende innere wie auch äussere Auseinandersetzung mit der Frage eines Religionswechsels erfolgen würde. Bei der Wiedergabe ihrer persönlichen Glaubensgeschichte erschöpfen sich demgegenüber ihre Angaben in Stereotypen und Plattitüden der beiden Religionen; so sei beispielsweise Gott im Islam der Strafende und Herrschende und im Christentum der Gütige und Liebende (vgl. act. 27 F74). Damit gibt sie lediglich allgemeingängige Vorurteile gegenüber dem Islam wieder und lässt eine tiefergehende Auseinandersetzung vermissen. Auch auf konkrete Fragen hin war sie nicht in der Lage nähere Angaben zu machen und wich hierbei auffallend aus (vgl. act. 27, F72 und F76). Selbst ihre Angaben zu ihrer Taufe verblieben geradezu belanglos und erschöpfte sich gar mehrheitlich in Angaben zur Wetterlage an diesem Tag (vgl. act 27 F81). 8.4.2 In Bezug auf die asylspezifische Bedeutung einer Konversion ist festzuhalten, dass eine solche im Iran für sich alleine noch zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung führt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten der Konvertierten vorliegen, die vom Regime ernsthaft als Angriff auf den Staat angesehen werden. Eine Glaubensänderung vermag die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, wenn sie im Ausland wirklich aktiv und nach aussen hin gut sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionarische Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Diese Beurteilung hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3319/2020 vom 3. September 2021 E. 6.3). Entsprechendes liegt in casu indes nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat sich im Iran durch eine (angebliche) Hinwendung zum christlichen Glauben nicht exponiert, zumal sie dies lediglich im Stillen ausgelebt habe. Gleich nach ihrer Ankunft in der Schweiz liess sie sich dann zwar taufen, besucht seither mit ihrer Tochter eine Freikirche und führt einen privaten Account in den sozialen Medien mit auch kirchlichem Inhalt. Die eingereichten Unterlagen zeigen zwar, dass sie sich in christlichen Kreisen bewegt und an deren Aktivitäten teilnimmt. Aus der entsprechenden Kirche ist sie aber bereits wieder ausgetreten. Eine besondere Exponierung oder gar missionierende Tätigkeit, welche ernsthaft das Interesse der iranischen Behörden wecken könnte und gar als Angriff auf das Regime verstanden werden könnten, ergibt sich insgesamt nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die in der Schweiz vollzogene Taufe der Beschwerdeführerin im Iran überhaupt öffentlich bekannt geworden ist, auch wenn behauptungsweise ihr Ehemann und einzelne Bekannte von dem Glaubenswechsel Kenntnis haben sollen. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die private Ausübung des christlichen Glaubens im Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer E-6349/2019 vom 29. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Aufgrund der Aktenlage ergibt sich ferner auch kein Grund zu der Annahme, ein aktives, vom iranischen Staat als Bedrohung empfundenes Missionieren sei für die Beschwerdeführerin gar ein zentrales Element ihrer religiösen Identität. Vielmehr erscheinen die seit ihrer Einreise in die Schweiz vorgenommenen, mit dem Christentum in Bezug stehenden Handlungen eher bemühend. Ihre diesbezügliche Handlungsweise erscheinen relativ simpel gehalten, erschöpfen sich in wenig bedeutenden Tätigkeiten und erwecken auch zu keiner Zeit den Eindruck einer geradezu Identität stiftenden religiösen Agitation. Vielmehr war es ihr bereits zuvor ohne weiters möglich, ihre angeblichen (indes durch nichts belegte) frühere christliche Hinwendung im Iran diskret zu leben, weshalb augenscheinlich auch vor diesem Hintergrund nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG auszugehen ist. Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, dass die iranischen Behörden die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in den Iran aufgrund ihrer Konversion zum Christentum verfolgen sollten. 8.4.3 Nach den vorstehenden Erwägungen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.4 Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in den Iran unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin vermag diesen Argumenten mit ihrem pauschalen Hinweis, im Iran werde sie als Konvertitin und aufgrund des begangenen Ehebruchs keine Unterstützung erfahren und Mühe bei der Arbeitssuche haben, nichts entgegenzusetzen. Betreffend den medizinischen Sachverhalt reichte die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene einen Abklärungsbericht von Gravita vom 12. Juni 2023 ein. Im eingereichten ärztlichen Bericht werden die Diagnosen ([...] [ICD-11 {...}] und [...] [ICD-11 {...}]) bestätigt, die bereits vorinstanzlich geltend gemacht wurden. Der vorinstanzlich festgestellte medizinische Sachverhalt hat nach wie vor Gültigkeit. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung an die Vorinstanz. Das Subsubsubeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. 12. 12.1 Angesichts des vorliegenden Direktentscheides in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als vornherein als aussichtlos erwiesen haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Das Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke 32, 34 und 36 wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: