Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein syrischer Staatsan- gehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ mit Wohnsitz in C._______, verliess seinen Heimatstaat im September 2012 und hielt sich danach acht Jahre im Flüchtlingslager D._______ im Irak auf. Im Juli 2021 verliess er den Irak, reiste am 18. September 2021 in die Schweiz ein und begab sich zu seiner in E._______ lebenden Schwester (N […]). Am 20. September 2021 reichte er ein Asylgesuch ein. B. Am 23. September 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg und zur allgemeinen Situation in Syrien befragt. Das SEM führte am 30. September 2021 mit ihm ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, durch. Am 15. Ok- tober 2021 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Mit Ver- fügung vom 22. Oktober 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zuge- teilt und dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 20. Dezember 2021 fand eine ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe Syrien im Jahr 2012 mit seinen Eltern und Geschwistern wegen des Krieges verlas- sen. Sein Vater habe befürchtet, dass er und sein Bruder im Alter von 18 Jahren in den Militärdienst eingezogen werden würden. Anschliessend habe er mit seiner Familie acht Jahre im Flüchtlingslager D._______ im Nordirak gelebt. Als 15-jähriger sei er von einem Mann, der aus dem glei- chen Dorf in Syrien stamme, im Irak vergewaltigt worden. Dieser Mann habe ihm anschliessend gedroht, seinen Eltern und Geschwistern davon zu erzählen. Später habe dieser mit den Drohungen aufgehört. Er (der Be- schwerdeführer) sei homosexuell. Deswegen sei er von seinen Verwand- ten, welche zum Teil im Irak leben und sich zum Teil in Syrien aufhalten würden und zu ihnen zu Besuch gekommen seien, bedroht und beleidigt worden. Eine seiner Tanten, die ebenfalls im Flüchtlingslager D._______ lebe und Religion unterrichte, habe ihn verachtet, da er nicht religiös sei. Seine Eltern hätten ihn jedoch immer in Schutz genommen. Mit seiner Ho- mosexualität habe er im Nordirak nicht offen umgehen können. Wegen
D-2205/2022 Seite 3 seines andersartigen Aussehens und Auftretens würden die Leute jedoch merken, dass er homosexuell sei. Einmal habe er eine Regenbogenflagge in den sozialen Medien veröffentlicht. Daraufhin hätten ihn seine Geschwis- ter kritisiert und verurteilt, woraufhin er den Beitrag gelöscht habe. Zudem habe er (…) produziert und (…) geführt. Seine (…) würden an (…) gezeigt. Einer seiner (…) sei «(…)», in welchem es um den Einfluss (…) gehe. Ein anderer heisse «(…)», in dem es um die (…) gehe. Der Dritte sei «(…)» (phonetisch), bei dem es sich um eine (…) handle. (…). Er (der Beschwer- deführer) sei dort in der Region sehr bekannt und alle würden ihn kennen. Kurz bevor er aus dem Irak ausgereist sei, habe er einen (…) über eine (…) durch die Demokratische Partei Kurdistan-Syrien (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye ; PDK-S) (…). (…). Am letzten Tag der (…), am (…) 2021, sei er von einem Auto verfolgt und in einen Hinterhalt gelockt worden. Er sei vor dem Gebäude der PDK-S von zwei Personen verprügelt und seine (…) sei zerschlagen worden. Sein Vater habe ihn dann ins Kranken- haus gebracht. Er sei noch ein bis eineinhalb Monate zu Hause im Irak geblieben, ehe er im Juli 2021 aus Angst vor den Leuten der PDK-S den Irak verlassen habe. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Oktober 2021 einen Zivilregisteraus- zug, UNHCR-Auszüge der ganzen Familie, einen Brief des (…) vom
22. September 2021 ans SEM, einen USB-Stick seine Projekte betreffend, einen Brief einer Schweizer Organisation (…), einen Arztbericht und ein Foto bezüglich einer Nasenverletzung sowie Instagram-Auszüge bezüglich der Veröffentlichung der Regenbogenflagge ein. C. Am 28. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer Informationen zu den (…) ein, bei denen einer (…) worden sei. D. Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 forderte das SEM den Beschwerde- führer auf, eine Übersicht über all die von ihm (…) und deren Verbreitung einzureichen. Zudem ersuchte es ihn, den (…) mit der (…) im Irak, den er gerade (…), als er angegriffen worden sei, (…) aufzuführen. E. Am 26. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer die geforderte Doku- mentation ein. Am 27. Januar 2022 reichte er zusätzlich ein von ihm zu- sammengestelltes Dossier über sein Schaffen ein, welches auch Links (…) enthält.
D-2205/2022 Seite 4 F. Mit Verfügung vom 12. April 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom
20. September 2021 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung zurzeit als nicht zumutbar beurteilte, ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. G. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diese Verfügung beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Ent- scheid des SEM vom 12. April 2022 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewäh- ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, dem Be- schwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei- stands. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. H. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Fürsprecher Peter Weibel als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom
13. Mai 2022 einzureichen. I. Am 8. Juni 2022 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. J. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers eine Replik zur Vernehmlassung sowie eine Kostennote ein. K. Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 teilte Fürsprecher Peter Weibel mit, er trete altershalber in den Ruhestand, und ersuche deshalb darum, ihn aus dem amtlichen Mandat für den Beschwerdeführer zu entlassen, sein Ho- norar gemäss der im Juni 2022 eingereichten Honorarnote festzusetzen und das amtliche Mandat auf seinen Bürokollegen Fürsprecher Thomas Wenger zu übertragen.
D-2205/2022 Seite 5 L. Am 27. Februar 2024 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsge- richt eine Mitteilung des Zivilstandsamts G._______ vom 15. Februar 2024 betreffend die Eheschliessung des Beschwerdeführers mit einem deut- schen Staatsbürger am (…) 2024 mitsamt einem Auszug aus dem Ehere- gister CIEC. M. Mit Schreiben vom 17. April 2024 teilte das SEM der (…) mit, da das Asyl- verfahren des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene beim Bundesver- waltungsgericht hängig sei, könne seinem Ersuchen im Schreiben vom
7. April 2024 um Rücksendung seines syrischen Reisepasses, damit er diesen im syrischen Konsulat in E._______ verlängern könne, nicht ent- sprochen werden.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-2205/2022 Seite 6
E. 3 Aufgrund der in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren bildet Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens die Frage, ob der Beschwerdeführer Flüchtling und ihm deshalb in der Schweiz Asyl zu gewähren ist.
E. 4 Aufl. 2022, Rz. 14.38).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.
E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Nicht- staatliche Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flücht- lingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland
D-2205/2022 Seite 7 keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise be- stehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Si- tuation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Verände- rungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
E. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 nicht standhalten. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Da sich dieses Vorbringen auf die allgemeine, unsichere Lage in Syrien beziehe, sei es gemäss Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Für die Annahme einer begründe- ten Furcht vor einer künftigen Rekrutierung reiche es nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei vorsorg- lich ausgereist, um nicht durch die syrische oder kurdische Armee für den Krieg rekrutiert zu werden, da er später ins dienstpflichtige Alter gekommen wäre. Er sei allerdings erst etwa (…) Jahre alt gewesen, als er aus Syrien ausgereist sei. Da er noch kein Militärdienstbüchlein erhalten und sich noch nicht den obligatorischen medizinischen Tests unterzogen habe, sei nicht gesichert, ob er überhaupt als militärdiensttauglich befunden worden wäre. Durch seine Ausreise aus Syrien habe er sich der wehrdienstlichen Muste- rung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht entzogen. Er könne somit nicht als Wehrdienstverweigerer betrachtet werden und habe dementspre- chend keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten (mit Hinweis auf die Urteile des BVGer E-1727/2020 vom 23. April 2020 E. 6.1 und E-3993/2018 vom 29. November 2018 E. 8.3). Allein der Umstand, dass er sich vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchte, ver- möge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich rele- vanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
D-2205/2022 Seite 8 Es sei zwar bedauerlich, dass ein Teil seiner Familie und einige seiner Ver- wandten seine sexuelle Orientierung nicht akzeptieren und ein unschönes Verhalten ihm gegenüber aufweisen würden. Dieses Verhalten weise aber keine Intensität gemäss Art. 3 AsylG auf. Zudem hätten sich die Vorfälle vor allem im Irak insbesondere durch seine Tante väterlicherseits, die dort lebe, ereignet. Es sei davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Syrien diesen Schikanen entziehen könne. Das Gleiche gelte für seine Verwandten in Syrien. Er habe berichtet, dass diese, wenn sie zu Besuch in den Irak gekommen seien, ihn nicht beachtet hätten. Er habe hinzugefügt, sie hätten ihn geschlagen oder getötet, wenn sein Vater nicht anwesend gewesen wäre (vgl. SEM-act. […]-37/19 F36-F44). Wenn seine Verwandten ihm tatsächlich etwas hätten antun wollen, hätte auch sein Va- ter sie nicht davon abbringen können. Zudem sei er auch gar nicht ange- griffen, sondern eben ignoriert worden. Deswegen erscheine seine Herlei- tung, seine Verwandten würden ihn töten wollen, nicht nachvollziehbar. Es scheine eher so, als würden sie ihm aus dem Weg gehen und einfach nichts mit ihm zu tun haben wollen. Des Weiteren sei zu bemerken, dass sich hinsichtlich der geltend gemachten Schikanen durch seine Verwand- ten Diskrepanzen zwischen seinen Aussagen ergeben hätten. Da seine Vorbringen flüchtlingsrechtlich ohnehin nicht relevant seien, werde darauf verzichtet, auf diese Ungereimtheiten näher einzugehen. Demgemäss könne schlussgefolgert werden, dass er aufgrund seiner Homosexualität in Syrien keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Gemäss seinen Angaben habe er es bereits im Irak vermieden, an religiö- sen Praktiken teilzunehmen wie zum Beispiel in die Moschee zu gehen (vgl. SEM-act. […]-37/19 F72-F73). Offensichtlich habe sein Verhalten keine ernsthaften Folgen nach sich gezogen. Es sei ihm offenbar gut ge- lungen, sich den religiösen Praktiken zu entziehen. Zudem stehe es ihm frei, sich von seiner Tante emotional sowie räumlich zu distanzieren. Was die Rückkehr nach Syrien angehe, so könne nicht einfach gemutmasst werden, wie seine religiöse Haltung aufgenommen werden würde, zumal aus heutiger Sicht nicht bekannt sei, wie seine unmittelbare Umgebung aussehen würde, da er bereits seit seiner Kindheit nicht mehr in Syrien gewesen sei. Auch in Syrien gebe es Menschen, die weniger affin gegen- über der Religion seien. Das Nicht-Praktizieren einer Religion stelle an und für sich auch in Syrien noch kein Problem dar. Da er inzwischen erwachsen sei, werde es ihm möglich sein, seine Lebensumgebung in Syrien selbst zu wählen, um schädlichen Einflüssen möglichst fernzubleiben. Seine Vor- bringen hinsichtlich seiner religiösen Haltung bezögen sich hauptsächlich auf Erfahrungen aus dem Irak. Diese wären zudem ohnehin zu wenig
D-2205/2022 Seite 9 intensiv, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Letztlich seien die basierend auf seiner Erfahrung im Irak abgeleiteten Be- fürchtungen in Bezug auf eine Rückkehr nach Syrien zu wenig konkret, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Syrien im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Flüchtlinge seien zwar gemäss Wortlaut von Art. 3 AsylG «Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten» verfolgt würden oder eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung hätten. Der Zusatz «im Land, in dem sie zuletzt wohnten» gelte aber nur für staa- tenlose Personen. Weil der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Staatsangehöriger von Syrien und somit nicht staatenlos sei, komme die- ser Zusatz in seinem Fall nicht zur Anwendung. Er mache Schwierigkeiten im Irak geltend. Er sei wegen seiner letzten (…), bei der es um (…) gehe, die von der PDK-S unterdrückt werde, von Anhängern dieser Partei verprü- gelt worden. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien von dieser Partei verfolgt zu werden. Allfällige Asylvorbringen, die sich im Irak ereignet hät- ten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führen wür- den. Er sage, dass die PDK-S die Grenze und die Region kontrollieren würde und sie so erfahre, wenn er nach Syrien zurückkehre. Es sei ziem- lich unwahrscheinlich, dass sich die Reichweite der PDK-S im irakischen Kurdistan so weit erstrecke, um ihn in Syrien zu verfolgen. In diesem Zu- sammenhang sei es ihm nicht gelungen, konkrete personelle Verbindun- gen zu nennen (vgl. SEM-act. […]-37/19 F112-F113). Zudem beschränke sich der Einfluss der PDK-S lediglich auf den Norden Syriens, also auf den kurdischen Teil. Folglich würde es ihm freistehen, sich bei einer allfälligen Verfolgung – die, wie bereits aufgeführt, sehr unwahrscheinlich sei – oder bereits davor in andere Teile von Syrien zu begeben oder Schutz bei der syrischen Regierung zu suchen. Sodann sei der (…), zumindest zum Zeit- punkt der ergänzenden Anhörung immer noch nirgends (…) worden, ob- wohl er angegeben habe, es sei zum Zeitpunkt des Angriffs der letzte Tag der (…) und nur noch eine kleine (…) sei offen gewesen (vgl. SEM-act. […]-19/16 F88 und […]-37/19 F92). Ausserdem liege sein Engagement für diesen (…) bereits fast ein Jahr zurück und er sei seit längerer Zeit nicht mehr im Irak anwesend gewesen, weswegen das Interesse an seiner Per- son schwindend oder gar nicht mehr existent sei. Aufgrund der Aktenlage könne nicht geschlossen werden, dass er wegen der geltend gemachten Probleme im Irak auch in Syrien entsprechende Nachteile zu befürchten habe. Somit könne darauf verzichtet werden, von ihm im Irak Erlebtes im vorliegenden Asylentscheid näher zu thematisieren und einer Glaubhaftig-
D-2205/2022 Seite 10 keitsprüfung zu unterziehen. Aufgrund dieser Überlegungen seien die von ihm geschilderten Nachteile flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Zudem lies- sen sich aus den Akten seiner Schwester keine Anhaltspunkte zu seinen Gunsten ableiten.
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, Hauptgrund für die Flucht des Beschwerdeführers sei seine Homosexualität. Er habe kein eigentliches Outing gehabt, da dies in seinem Umfeld viel zu gefährlich gewesen wäre. Allerdings sei es, wenn nicht allen, so doch den meisten Menschen in seinem Umfeld klar, dass er homosexuell sei. Das Bundes- verwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-6722/2017 vom 12. August 2020 zur Situation homosexueller Menschen in Syrien ausgeführt, es sei im Einzelfall zu prüfen, ob die Angst vor den mit dem Outing verbundenen Konsequenzen als eine begründete Furcht vor Verfolgung zu qualifizieren sei. In Syrien sei «widernatürlicher Geschlechtsverkehr» gemäss Art. 520 des syrischen Strafgesetzbuchens aus dem Jahr 1949 verboten und werde mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. Obwohl es in jüngster Zeit zu keinen Verurteilungen mehr unter diesem Titel gekommen sei, hätten Berichten von Nichtregierungsorganisationen (NGO) zufolge die Gerichte seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahr 2011 dutzende Angehörige der Ge- meinschaft der Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender und Intersexual (LGBTI) in diskriminierender Weise basierend auf vagen Anschuldigungen, wie dem «Missbrauch sozialer Werte» verfolgt. Es werde von Fällen be- richtet, in denen (Pro-)Regierungskräfte Anklagen wegen Homosexualität als Vorwand benutzen würden, um Zivilisten festzunehmen, zu foltern und zu töten (vgl. a.a.O. E. 6.6.1). Während die syrische Gesetzgebung gleich- geschlechtliche Beziehungen faktisch kriminalisiere, würden soziale, kultu- relle und religiöse Einstellungen in der Gesellschaft darüber hinaus ein feindliches Umfeld für Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft schaffen. Der Zugang zu Schutzstrukturen sei aufgrund ihrer Stigmatisierung stark ein- geschränkt. LGBTI-Personen würden über willkürliche Haft, Vergewalti- gungen, Entführungen und sexuellem Missbrauch, erzwungenem Oralver- kehr, Schläge auf die Genitalien und Vergewaltigungsdrohungen durch die Polizei, bewaffnete Streitkräfte, andere Flüchtlinge, Taxifahrer, Nachbarn und Vermieter berichten. Insbesondere extremistische bewaffnete Grup- pierungen, wie der sogenannte Islamische Staat (IS) und die al-Nusra- Front gingen mit einem hohen Mass an Brutalität und Grausamkeit gegen LGBTI-Personen vor. Familien, welche die sexuelle Orientierung ihres Kin- des akzeptieren würden, würden von der Gesellschaft geächtet. Ein eigent- liches «Coming-out» sei unmöglich. Grundsätzlich sei somit davon auszu- gehen, dass es homosexuellen Personen in Syrien in keinem Fall möglich
D-2205/2022 Seite 11 sei, ihr Leben in Einklang mit ihrer sexuellen Orientierung zu leben. Das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung oder eine mit der Persön- lichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft – wie die sexuelle Orientierung
– bewirke einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG in einem Umfeld, in welchem die Person Gefahr laufen könne, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert oder sanktioniert werde. Diese Ausführungen liessen sich auf den Beschwerde- führer übertragen. Bereits die Tatsachen, dass er in Syrien nie und an kei- nem Ort entsprechend seiner sexuellen Orientierung leben könne, würde einen unerträglichen psychischen Druck verursachen. Hinzu komme, dass das SEM die befürchteten Konsequenzen eines freiwilligen oder unfreiwil- ligen Outings seitens der Familie verharmlose. Die beiden Geschwister, mit denen der Beschwerdeführer sich per Chat über seine sexuelle Orientie- rung unterhalten habe, nachdem er eine Regenbogenflagge gepostet habe, würden ihn nicht einfach nur kritisieren, sondern hätten ihm damit gedroht, nicht ihn, sondern sich selber zu töten, wenn er sich oute und da- mit Schande über die Familie bringe. Diese Drohung sei klar geeignet, un- erträglichen psychischen Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben. Die Unterhaltung mit den Geschwistern habe auch nicht friedlich geendet. Er sei seitens Verwandter aus Syrien, die seine Familie besucht hätten, tat- sächlich mit dem Tod bedroht worden. Ob sie diese Drohung aus Respekt vor seinen Eltern oder nur deshalb, weil es bisher nicht zum förmlichen Outing des Beschwerdeführers gekommen sei, nicht in die Tat umgesetzt hätten, könne offenbleiben. Jedenfalls sei es falsch, wenn die Vorinstanz annehme, die Verwandten hätten ihn auf jeden Fall trotz der Anwesenheit seiner Eltern getötet, wenn sie ihm damit gedroht hätten. Keineswegs ge- mildert werde der Druck durch die Haltung seiner Eltern. Diese hätten nicht etwa Verständnis für seine Situation oder würden ihn gar unterstützen, son- dern verschlössen sich einfach vor der Tatsache, dass ihr Sohn homose- xuell sei, nach der Devise, dass nicht sein könne, was nicht sein dürfe. Mit wesentlicher Verfolgung, nicht nur im Irak, sondern auch in Syrien, müsste der Beschwerdeführer seitens der PDK-S wegen seiner (…) rech- nen. Im Vorverfahren sei nachgewiesen worden, dass er sich trotz seines jungen Alters bereits (…), insbesondere durch seine (…), gemacht habe. Gerade sei er nach H._______ eingeladen worden, wo (…) worden sei. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid verhalte es sich auch nicht so, dass sein Name infolge seiner Abwesenheit in Vergessen- heit gerate und er daher wegen seiner Kritik an der PDK-S in seinem (…) durch die Partei keine weiteren Nachstellungen mehr zu erleiden hätte. Als kürzlich bekannt geworden sei, dass der (…) Ende dieses Jahres (…)
D-2205/2022 Seite 12 werden solle, sei dies in verschiedenen Online-Medien, aber auch in der Zeitung «(…)» thematisiert worden. Erwähnt sei darin auch geworden, dass der Beschwerdeführer als (…) deswegen von Parteianhängern zu- sammengeschlagen worden sei. Die Unterlagen lägen bisher nur in Ara- bisch und teilweise englischer Übersetzung vor.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, es erachte die in der Be- schwerde aufgeführten Beispiele, wie homosexuelle Personen bestraft würden, für inadäquat und nicht direkt auf die Situation des Beschwerde- führers übertragbar. Letztlich müsse der Einzelfall betrachtet werden und die Gefahr einer Verfolgung für die betreffende Person individuell abge- schätzt werden. Die künftigen Lebensumstände des Beschwerdeführers in Syrien und sein Umkreis seien aus heutiger Sicht nicht bekannt. Antizipa- tionen von möglichen Verfolgungssituationen wären reine Mutmassungen. Letztlich werde auch in der Beschwerde aufgeführt, die Häufigkeit solcher Vorfälle sei schwierig abzuschätzen. Auch in der Schweiz komme es leider gelegentlich vor, dass Homosexuelle Diskriminierung und Gewalt ausge- setzt seien. Was die Gefahr durch terroristische Organisationen, wie zum Beispiel den IS betreffe, so müsse der Beschwerdeführer zunächst mit sol- chen in Berührung kommen, wofür es aus heutiger Sicht ebenfalls keine Anhaltpunkts gebe. Von einer kollektiven Verfolgung von homosexuellen Personen durch diese Gruppierung könne nicht gesprochen werden. Es möge sein, dass zwei der Geschwister des Beschwerdeführers die öf- fentliche Auslebung seiner Sexualität nicht tolerieren würden und ihn durch Drohungen daran hindern möchten, diese frei auszuleben. Das SEM er- achte den psychischen Leidensdruck diesbezüglich jedoch nicht als derart gravierend. Es sei durchaus möglich, dass die Familie des Beschwerde- führers lediglich noch eine Weile Zeit brauche, mit seinem Verhalten zu- recht zu kommen. Dies sei ein Phänomen, das sich auch in der europäi- schen Kultur ausmachen lasse. Zudem habe er noch seine Schwester in der Schweiz, die ihn unterstütze. Auch wenn seine Eltern ebenfalls nicht offen mit ihm über seine sexuelle Orientierung sprächen und diese in der Öffentlichkeit leugnen würden, so könne der Beschwerdeführer bislang doch auf ihre Unterstützung zählen. Was in Zukunft sein werde und wie sich das Familiengeschehen entwickeln werde, könne nicht ohne Weiteres abgeschätzt werden. Diesbezüglich bleibe hervorzuheben, dass der Be- schwerdeführer auf die Frage, was seine Geschwister in der Lage wären, ihm anzutun, sich keine konkreten Sachen habe vorstellen können (vgl. SEM-act. […]-37/19 F67).
D-2205/2022 Seite 13 Weiterhin gehe das SEM nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner Homosexualität bei einer Rückkehr nach Syrien gezwungen sein würde, seine Persönlichkeit zu verstecken und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt werde, zumal die Lebensumstände im Flüchtlingslager im Irak nicht einfach auf die Situation in Syrien übertragen werden könnten. Letztlich bleibe aber auch festzuhalten, dass es nicht seine Homosexualität gewesen sei, die ihn zur Ausreise aus dem Irak be- wogen habe. Wie bereits im Asylentscheid erwähnt, hätten sich in Bezug auf die Schika- nen durch seine Verwandten bereits Ungereimtheiten ergeben, weshalb auch stark angezweifelt werde, dass es ernstgemeinte Todesdrohungen durch die Familie in Syrien gegeben habe. Dies werde eben durch die Tat- sache gestützt, dass dem Beschwerdeführer durch die Verwandten auch nichts Ernsthaftes widerfahren sei. Zudem sei er nicht an die Verwandten in Syrien oder im Irak gebunden. Es stehe ihm frei, ein unabhängiges und selbstbestimmtes Leben ohne diese zu führen. Selbst wenn kürzlich in den Medien erwähnt worden wäre, dass der Be- schwerdeführer als (…) von der PDK-S zusammengeschlagen worden sei, beschränke sich die Reichweite des Einflusses der PDK-S in Syrien. Des Weiteren sei auch fraglich, wie die Reichweite dieses Medienberichts, der diese Information streue, sei, zumal dieser Bericht dem SEM auch nicht vorliege. Es sei auch erstaunlich, dass dieses Ereignis seit Neustem in den Medien publik gemacht worden sei. Wenn der Beschwerdeführer ernst- hafte Konsequenzen durch die PDK-S befürchten würde, hätte er vermut- lich darauf beharrt und sich bemüht, diesen Vorfall bedeckt zu halten.
E. 5.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM kritisiere die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, indem es die in Entscheiden unter Hinweis auf zahlreiche, nachprüfbare Quellen er- wähnten Vorkommnisse pauschal als sehr vage respektive inadäquate Bei- spiele bezeichne. Neben den vielen Quellen, die bezüglich der Verfol- gungssituation von LGBTI-Personen in Syrien in den einschlägigen Urtei- len des Bundesverwaltungsgerichts erwähnt seien, sei zusätzlich auf den Bericht von Human Rights Watch «They Treates Us in Monstrous Ways, Sexual Violence Against Men, Boys and Transgender Woman in the Syrien Conflict» zu verweisen. Dass es in der Schweiz leider auch zu homopho- ben Übergriffen kommen könne, sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Die Situation von homosexuellen Personen in Syrien mit derjeni- gen in den westeuropäischen Ländern zu vergleichen, sei absurd. Aus dem
D-2205/2022 Seite 14 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2848/2018 vom 14. Dezember 2020 (E. 5.2.5.5) gehe hervor, dass es in Syrien seit dem Ausbruch des bewaffneten Konflikts unmöglich sei, offen als homosexuelle Person zu le- ben. Bei einem Outing der Homosexualität würden sowohl von Seiten der Behörden und anderen bewaffneten Gruppierungen als auch der Familie ernsthafte Nachteile drohen, welche ausgeprägte Diskriminierungen, di- rekte Gewalt und sogar Tötungen umfassen könnten. Wie das SEM trotz diesen Umständen davon ausgehen könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht gezwungen wäre, seine Persönlich- keit zu verstecken, sei nicht nachvollziehbar. Wenn eine Person gezwun- gen sei, ihre Homosexualität zu verbergen, könne sie nicht nur ihre sexu- elle Orientierung nicht ausleben, sondern sei gezwungen, sich mindestens in der Öffentlichkeit andauernd zu verstellen. Die ständige Furcht vor Ent- deckung und unfreiwilligem Outing auf dem ganzen syrischen Staatsge- biet, egal von welcher Konfliktpartei gerade die Herrschaft ausgeübt werde, müsse als asylrelevante Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG gesehen werden. Von erheblicher Ignoranz bezüglich der sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Syrien würden im Weiteren die Ausführungen des SEM zeugen, wonach sich die Familie des Beschwerdeführers mit der Zeit mit dem Umstand anfreunden könne, dass ein Familienmitglied homosexuell sei und dies auslebe. Sie habe ihn ja bezüglich der Anfeindungen der Ver- wandtschaft unterstützt. Das SEM übersehe, dass die Anfeindungen der Verwandtschaft aus Syrien sich auf eine bloss vermutete, zwar offensicht- liche, aber nicht auf eine ausgelebte oder offen erklärte Homosexualität des Beschwerdeführers bezögen. Dass die Verwandtschaft gegenüber dem Vater und dem Beschwerdeführer gesagt habe, sie wüssten, wie sie das Problem, dass er Schande über die Familie gebracht habe, ohne die Präsenz der Eltern lösen würden (vgl. SEM-act. […]-37/19 F29), könne an- gesichts der Häufigkeit von «Ehrenmorden» an LGBTI-Personen nicht als «nicht ernsthaft» abgetan werden. Dass es nur etwas Zeit brauche, bis sich die Familie mit der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers "an- freunden" würde, sei derart abwegig, dass ernsthaft bezweifelt werden müsse, ob bei der Vorinstanz auch nur rudimentäre Kenntnisse bezüglich der gesellschaftlichen Gegebenheiten im Kulturkreis des Beschwerdefüh- rers vorlägen. Zum unerträglichen Druck, welcher durch die Unmöglichkeit einer der Per- sönlichkeit entsprechenden Lebensführung entstehe, seien im Falle des Beschwerdeführers auch die Suiziddrohungen von zwei seiner Geschwister
D-2205/2022 Seite 15 zu rechnen, zu welchen allein das Posten einer Regenbogenflagge Anlass gegeben habe. Anschliessend unterstelle die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, er habe Einfluss darauf gehabt, dass im Zusammenhang mit der Berichterstattung über sein (…) der Angriff auf ihn wegen (…) publik worden sei. Der Be- schwerdeführer hatte keinen Einfluss auf die Berichte, welche im Zusam- menhang mit der beabsichtigten (…) erschienen seien.
E. 6.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, kann eine Person, die über eine Staatsangehörigkeit verfügt, nur dann als Flüchtling anerkannt werden, wenn sie im Heimatstaat verfolgt ist. Verfol- gung in einem Drittstaat, in dem die betroffene Person gelebt hat, kann nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen, wenn sie den Schutz des Lan- des in Anspruch nehmen kann, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, so- fern sie auch in dieses Land zurückkehren kann, da sie in diesem Fall kei- nes internationalen Schutzes bedarf (vgl. das Urteile des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2011 E. 4.3; UNHCR, Handbuch über Ver- fahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauf- lage 2003, Rz. 90; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 34 f.). Die Flüchtlingseigenschaft einer Person ist mithin mit Bezug zu jenem Staat zu prüfen, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, und nicht mit Bezug zum Land, in dem sie ihren ausländischen Wohnsitz hat (vgl. Urteile des BVGer D-1200/2020 vom 19. August 2021 E. 5.2, E-3874/2015 vom
24. Oktober 2017 E. 3.2, E-5103/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3). Der Be- schwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Zu prüfen ist mithin, ob ihm bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien künftig Verfolgung durch den Staat oder Dritte drohen würde.
E. 6.2.1 Das SEM hält zutreffend fest, dass alleine die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer in Syrien von den allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges betroffen gewesen sei, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, und auch der Umstand, dass er sich vor einer künftigen Rekrutierung für den Militärdienst gefürchtet habe, keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen vermöge. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hatte insofern zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im September 2012 keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten beziehungsweise solche zu befürchten.
D-2205/2022 Seite 16
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Irak als 15-jähriger von einem aus demselben syrischen Dorf wie er stammenden Landsmann im Flüchtlingslager D._______ vergewaltigt worden – also vor rund zehn Jahren. Gemäss seinen Angaben soll dieser Landsmann ihm dort ein bis zwei Jahre lang damit gedroht haben, er werde seinen Eltern und Ge- schwistern davon erzählen; dann habe er selber damit aufgehört. Dieser Mann habe sich dann auf den Weg nach Europa gemacht – zuletzt soll er sich in Istanbul aufgehalten haben (vgl. SEM-act. […]-19/16 F94 ff. und […]-37/19 F99 ff.). Vor diesem Hintergrund kann hinlänglich ausgeschlos- sen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien dort weitere Übergriffe durch diesen Mann zu befürchten hätte. Et- was anderes wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens denn auch nicht geltend gemacht.
E. 6.3 Das SEM führt hinsichtlich der religiösen Haltung des Beschwerdefüh- rers unter anderem aus, es gebe auch in Syrien Menschen, die weniger affin gegenüber der Religion seien. Das Nicht-Praktizieren einer Religion stelle an und für sich auch in Syrien noch kein Problem dar. Da er inzwi- schen erwachsen sei, werde es ihm möglich sein, seine Lebensumgebung in Syrien selbst zu wählen, um schädlichen Einflüssen möglichst fernzu- bleiben. Seine Vorbringen hinsichtlich seiner religiösen Haltung bezögen sich hauptsächlich auf Erfahrungen aus dem Irak. Diese wären zudem oh- nehin zu wenig intensiv, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Letztlich seien die basierend auf seiner Erfahrung im Irak abgeleiteten Befürchtungen in Bezug auf eine Rückkehr nach Syrien zu wenig konkret, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Syrien im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Anlässlich der Rückübersetzung definierte der Beschwerdeführer seine re- ligiöse Anschauung dahingehend, dass er kein Atheist sei, sondern nicht an Religionen, aber an Gott glaube (vgl. SEM-act. […]-A19/16 S. 16 zu F61). Eine staatliche Verfolgung hat der Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr nach Syrien deswegen kaum zu befürchten. Gemäss diversen Berich- ten lässt das syrische Regime im Allgemeinen die Freiheit der Religions- ausübung zu (vgl. Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Situation of atheists or individuals who are perceived to be atheists; treatment by society and authorities; state protection available (2013-July 2015), 4. August 2015, < https://www.refworld.org/docid/55de- bbd04.html > abgerufen am 06.05.2024). Einzig eine Tante, die Religions- lehrerin und bereits alt sei, habe ihn aufgrund seiner Tätowierungen und weil er selten in die Moschee gegangen sei, im Irak ständig kritisiert. Sein
D-2205/2022 Seite 17 restliches soziales Umfeld kennt seine religiöse Einstellung und sieht darin kein Problem und hat teilweise gar ein gewisses Verständnis dafür (vgl. SEM-act. […]-37/19 F75 f.). Es ist deshalb nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen seiner religiösen Anschauung von Mitgliedern seiner Verwandtschaft oder von dritter Seite ernsthafte Schwie- rigkeiten bekommen könnte. Auch wenn er in Syrien die Religion nicht so praktizieren würde, wie es seine Verwandten und Nachbarn dort täten, reicht dies nicht aus, um eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen glaubhaft zu machen. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang nichts eingewendet, das im Falle des Beschwerdeführers zur einer ande- ren Einschätzung Anlass geben könnte.
E. 6.4.1 Angesichts der aktuellen Situation von LGBTI-Personen in Syrien ist festzuhalten, dass die Verheimlichung von Homosexualität in Syrien unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen kann, insbesondere aufgrund der ständigen Ge- fahr eines unfreiwilligen Outings, der gesellschaftlichen und familiären Ab- lehnung sowie der Angst vor Bestrafung durch die Behörden oder andere Gruppierungen und Personen (vgl. Urteil des BVGer D-6722/2017 vom
12. August 2020 E. 6.8). Ob ein unerträglicher psychischer Druck vorliegt, ist jedoch im Einzelfall zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer D-1911/2020 vom
30. Juni 2023 E. 8.4.3), denn ob eine Person ihre Lebenssituation als un- erträglich wahrnimmt oder nicht, beruht auf subjektivem Empfinden.
E. 6.4.2 Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet wegen ihrer geringen Intensität keine ernsthafte Nachteile dar- stellen, können aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die be- troffene Person gesamthaft betrachtet einen psychischen Druck bewirken, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen verunmöglicht. Ausschlaggebend ist jedoch nicht allein, wie die betroffene Person ihre Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der subjektiv empfundene psychische Druck auch objektiv betrachtet uner- träglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f., Urteile des BVGer E- 3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2; CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsver- fahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.).
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E. 6.4.3 Der Beschwerdeführer erklärte, er habe bereits im Alter von dreizehn, vierzehn Jahren festgestellt, dass er homosexuell sei. Mit seiner Familie habe er über seine sexuelle Orientierung nicht sprechen können. Sie sei aber über diese im Bilde gewesen (vgl. SEM-act. […]-19/16 F64 f.). Er sei wegen seiner Homosexualität insbesondere von seiner in Syrien lebenden Tante und deren Söhnen beleidigt und bedroht worden (vgl. SEM-act. […]- 19/16 F71 ff.). Auch hätten ihn zwei seiner Geschwister dafür kritisiert, dass er eine Regenbogenflagge auf seinem Instagram-Account gepostet habe, und ihm gedroht, sie würden sich umbringen, wenn er sich als Homosexu- eller oute. Es ist nachvollziehbar, dass dies für den Beschwerdeführers be- lastend gewesen ist. Darüber hinausgehende Nachteile, die aufgrund ihrer Intensität als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG einzustufen wären, hat der Beschwerdeführer innerhalb der Familie und Verwandtschaft hin- gegen nicht erlitten. Die Darstellung in der Beschwerde, das SEM verharm- lose seine Situation, die Unterhaltung mit den Geschwistern habe nicht friedlich geendet und er sei seitens der Verwandten aus Syrien, die seine Familie besucht hätten, tatsächlich mit dem Tod bedroht worden, trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer erklärte selbst: «Ehrlich gesagt, haben sie mir nichts angetan, aber sie haben mich immer wieder bedroht.» (vgl. SEM- act. […]-37/19 F13). Zudem hatten sich seine Geschwister gemäss seinen Aussagen wieder beruhigt, nachdem er die Regenbogenflagge auf seinem Instagram-Account wieder löschte (vgl. SEM-act. […]-19/16 F67). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich mithin nicht schliessen, dass er tatsächlich zu befürchten gehabt hätte, Mitglieder seiner Familie oder seiner Verwandtschaft würden es nicht dabei belassen, ihn zu beschimpfen und ihm zu drohen, sondern sie würden dazu übergehen, resolute Mass- nahmen gegen ihn zu ergreifen, weil sie ernsthaft besorgt gewesen wären, er bringe Schande über die Familie. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass für den (hypothetischen) Fall, dass der Beschwerdeführer in Syrien leben müsste, dort wegen seiner homosexuellen Orientierung mit Massnahmen durch Mitglieder seiner Fa- milie und Verwandtschaft zu rechnen hätte, mit denen eine Gefährdung seines Leibes, seines Lebens oder seiner Freiheit verbunden wären, oder er dort aufgrund der Haltung gegenüber Homosexuellen zumindest eines Teils seiner Familie und Verwandtschaft unter einen psychischen Druck ge- raten könnte, der auch objektiv betrachtet als unerträglich erscheinen würde.
E. 6.4.4 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien einem erheblichen psychi- schen Druck ausgesetzt wäre, als Homosexueller in der syrischen Gesell-
D-2205/2022 Seite 19 schaft zu leben. Seine Aussagen lassen nicht darauf schliessen, dass seine gewiss nicht einfache Situation als homosexueller Mann im Irak ihn derart belastet hätte, als dass von einem auch objektiv betrachtet unerträg- lichen psychischen Druck auszugehen wäre. Er hat sich im Irak nie öffent- lich als homosexuell geoutet. Er hat seine sexuelle Orientierung aber auch nicht rigoros zu verheimlichen versucht. Gerade der Umstand, dass er auf seinem Instagram-Account Fotos von homosexuellen Personen und eine Regenbogenflagge postete, zeigt, dass er nicht sonderlich darauf bedacht gewesen zu sein scheint, seine sexuelle Orientierung in der Öffentlichkeit konsequent zu verbergen. Sein Verhalten deutet jedenfalls nicht darauf hin, dass er in stetiger Angst vor Ressentiments und Repressalien wegen sei- ner Homosexualität gelitten hätte. Er konnte sich beruflich als (…) verwirk- lichen und verfügte gemäss den eingereichten Beweismitteln auch über ei- nen Bekanntheitsgrad in der kurdischen (…), der im Übrigen seine sexuelle Orientierung wohl kaum verborgen geblieben sein dürfte. Auch pflegte er im Irak eine homosexuelle Beziehung (vgl. SEM-act. […]-19/16 F80 ff.). Der Beschwerdeführer gab zwar einerseits zu Protokoll, es habe drei Gründe für seine Ausreise aus dem Irak gegeben: Der erste Grund, der Hauptgrund, sei seine sexuelle Orientierung, der zweite Grund sein Ver- ständnis der Religionen beziehungsweise, dass er nicht an die Religionen glaube, und der dritte Grund sei sein (…), den er produziert habe, ein poli- tischer (…). Deswegen sei er geschlagen worden (vgl. SEM-act. […]-19/16 F86). Andererseits erklärte er aber unmissverständlich, er habe den Irak, nachdem er aufgrund seines (…) den Unmut der PDK-S auf sich gezogen habe und deshalb vor dem Gebäude der Partei von zwei Personen verprü- gelt worden sei, aus Angst vor diesen Leuten verlassen habe (vgl. SEM- act. […]-37/19 F88 ff.), und er befürchte weitere, womöglich noch schlim- mere Übergriffe, wenn er nach Syrien zurückkehre (vgl. SEM-act. […]- 37/19 F95). Mithin hat der Beschwerdeführer entgegen der Darstellung in der Beschwerde, wonach der Hauptgrund für seine Flucht seine Homose- xualität gewesen sei, nicht geltend gemacht, er habe den Irak deshalb ver- lassen, weil er dort wegen seiner Homosexualität mit gegen Leib, Leben oder Freiheit gerichteten Massnahmen konfrontiert gewesen wäre oder in- nerhalb der Familie beziehungsweise der Verwandtschaft oder der Gesell- schaft im Allgemeinen Anfeindungen ausgesetzt gewesen wäre, die er per- sönlich als unerträglich empfunden hätte. Er hat auch nie geltend gemacht, dass er sich vor einem Leben als homosexueller Mann in Syrien fürchte, wenngleich es dort nach dem zuvor Gesagten nicht möglich ist, offen als Homosexueller zu leben. Er hat mit anderen Worten nie – auch nicht sinn- gemäss – geltend gemacht, er fürchte sich im Falle der Rückkehr nach Syrien davor, dort wegen seiner Homosexualität unter unerträglichen
D-2205/2022 Seite 20 psychischen Druck zu geraten. Weshalb sich daran im Falle einer (hypo- thetischen) Rückkehr in sein Heimatland zum heutigen Zeitpunkt grundle- gend etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dass das SEM im Falle des Beschwerdeführers im Ergebnis davon ausgeht, er sei bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien dort wegen seiner Homosexualität nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen oder einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausge- setzt, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen des von ihm (…), wel- cher von (…) durch die PDK-S handle, sei er im Irak von der PDK-S in einen Hinterhalt gelockt und verprügelt worden. Er befürchte, auch in Sy- rien wegen (…) verfolgt zu werden. Die PDK-S gebe es sowohl in Syrien wie auch im Irak. Die Abteilung der Partei im Nordirak habe (…), welche er (…) habe, ihre Aktivitäten verboten (vgl. SEM-act. […]-A19/16 F87). Er habe mit (…) zeigen wollen, dass (…), die parteiunabhängig sein müsse. Gleichzeitig habe er mit (…) erklären wollen, dass sich die PDK-S zwar als eine demokratische Partei vorstelle, die sich für die Freiheit der Menschen einsetze, aber gegen die Freiheit (…) sei, welche von der Partei unter Druck gesetzt worden sei. Die Partei kontrolliere die Grenze zwischen dem Irak und Syrien, weshalb sie erfahren würden, wenn er nach Syrien reise. Sein Name sei sowohl im Irak wie auch in Syrien bekannt und die Partei habe in verschiedenen Ortschaften in Syrien ihre Abteilungen.
E. 6.5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen aber ge- mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.5.3 Die PDK-S steht der Partei von Masud Barzani geführten Demokra- tischen Partei Kurdistans (DPK) im Nordirak nahe. Die PDK-S regiert mit der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) in Nordsyrien. Es ist deshalb nach- vollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher aufgrund (…) verfügt, be- fürchtet, in Nordsyrien wegen des (…) von der PDK-S verfolgt zu werden.
D-2205/2022 Seite 21 Das SEM hat jedoch zu Recht ausgeführt, es sei unwahrscheinlich, dass er auch ausserhalb von Nordsyrien einer Verfolgung durch die PDK-S zu befürchten hätte. Das Argument, die PDK-S würde von seiner Rückkehr nach Syrien erfahren, wenn er die Grenze von Irak nach Syrien überquere (vgl. SEM-act. […]-37/19 F97), ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil die Einreise nach Syrien auch ausserhalb des unmittelbaren Einflussbereichs der PDK-S in Nordsyrien möglich wäre. Schliesslich hat es der Beschwer- deführer unterlassen darzulegen, ob der (…) nach seiner Ausreise aus dem Irak überhaupt jemals (…) wurde beziehungsweise, unter welchem (…) und bei welchen Gelegenheiten (…) worden ist oder werden sollte. Dem Brief des (…) vom 22. September 2021 lässt sich lediglich entnehmen, dass der (…) werden sollte, die (…) nun aber erst (…) werden solle, wenn der (…) (der Beschwerdeführer) an einem sicheren Ort sei. Der (…) wird im Brief indessen nicht genannt und auch über dessen (…) wird nichts Nä- heres gesagt. Dass der (…) – wie in der Beschwerde erwähnt – am «(…) werden sollte und dies in Online-Medien und in der Zeitung «(…)» thema- tisiert worden sei, ist nicht belegt. Die angeblichen Unterlagen, die bisher nur in Arabisch und teilweise englischer Übersetzung vorliegen sollen, wur- den nie eingereicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines (…) bei einer Rückkehr nach Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit landesweit mit Verfolgung rech- nen müsste.
E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder auf- grund seiner Homosexualität noch seiner religiösen Anschauung noch sei- nes (…) bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile zu be- fürchten hätte oder er wegen seiner homosexuellen Orientierung zwangs- läufig unter einem unerträglichen psychischen Druck zu leiden hätte, der ihm ein menschenwürdiges Leben objektiv betrachtet verunmöglichen würde. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der Gefährdungssituation in Syrien aufgrund der dort durch den Bürgerkrieg herrschenden Verhält- nisse hat das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-2205/2022 Seite 22
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung mit Verfügung vom 25. Mai 2022 gutgeheissen wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 8.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ist bei Ausgang des Ver- fahrens durch die Gerichtskasse zu vergüten. Mit der Replik vom 29. Juni 2022 wurde eine Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von
E. 8.3 Der in den Ruhestand getretene Rechtsbeistand Fürsprecher Peter Weibel hat in seinem Schreiben vom 4. Januar 2024 darum ersucht, ihn aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und dieses im Einverständnis des Beschwerdeführers auf seinen Bürokollegen Fürsprecher Thomas Wenger zu übertragen. Seit Eingang dieses Gesuchs erfolgten keine verfahrens- rechtlichen Handlungen, die die Mitwirkung eines amtlichen Beistandes er- forderlich gemacht hätten. Das Gesuch um formelle Entlassung des bishe- rigen Rechtsbeistandes Fürsprecher Peter Weibel ist damit obsolet und das Gesuch um Einsetzung von Fürsprecher Thomas Wenger als amtlicher Rechtsbeistand erweist sich als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
D-2205/2022 Seite 23
E. 13 Stunden und Auslagen von Fr. 14.30 aufgeführt sind. Dies erscheint an- gemessen. Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertre- tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet insgesamt Fr. 3100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 3100.– entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2205/2022 law/fes Urteil vom 13. Mai 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Thomas Wenger, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ mit Wohnsitz in C._______, verliess seinen Heimatstaat im September 2012 und hielt sich danach acht Jahre im Flüchtlingslager D._______ im Irak auf. Im Juli 2021 verliess er den Irak, reiste am 18. September 2021 in die Schweiz ein und begab sich zu seiner in E._______ lebenden Schwester (N [...]). Am 20. September 2021 reichte er ein Asylgesuch ein. B. Am 23. September 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg und zur allgemeinen Situation in Syrien befragt. Das SEM führte am 30. September 2021 mit ihm ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, durch. Am 15. Oktober 2021 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 20. Dezember 2021 fand eine ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe Syrien im Jahr 2012 mit seinen Eltern und Geschwistern wegen des Krieges verlassen. Sein Vater habe befürchtet, dass er und sein Bruder im Alter von 18 Jahren in den Militärdienst eingezogen werden würden. Anschliessend habe er mit seiner Familie acht Jahre im Flüchtlingslager D._______ im Nordirak gelebt. Als 15-jähriger sei er von einem Mann, der aus dem gleichen Dorf in Syrien stamme, im Irak vergewaltigt worden. Dieser Mann habe ihm anschliessend gedroht, seinen Eltern und Geschwistern davon zu erzählen. Später habe dieser mit den Drohungen aufgehört. Er (der Beschwerdeführer) sei homosexuell. Deswegen sei er von seinen Verwandten, welche zum Teil im Irak leben und sich zum Teil in Syrien aufhalten würden und zu ihnen zu Besuch gekommen seien, bedroht und beleidigt worden. Eine seiner Tanten, die ebenfalls im Flüchtlingslager D._______ lebe und Religion unterrichte, habe ihn verachtet, da er nicht religiös sei. Seine Eltern hätten ihn jedoch immer in Schutz genommen. Mit seiner Homosexualität habe er im Nordirak nicht offen umgehen können. Wegen seines andersartigen Aussehens und Auftretens würden die Leute jedoch merken, dass er homosexuell sei. Einmal habe er eine Regenbogenflagge in den sozialen Medien veröffentlicht. Daraufhin hätten ihn seine Geschwister kritisiert und verurteilt, woraufhin er den Beitrag gelöscht habe. Zudem habe er (...) produziert und (...) geführt. Seine (...) würden an (...) gezeigt. Einer seiner (...) sei «(...)», in welchem es um den Einfluss (...) gehe. Ein anderer heisse «(...)», in dem es um die (...) gehe. Der Dritte sei «(...)» (phonetisch), bei dem es sich um eine (...) handle. (...). Er (der Beschwerdeführer) sei dort in der Region sehr bekannt und alle würden ihn kennen. Kurz bevor er aus dem Irak ausgereist sei, habe er einen (...) über eine (...) durch die Demokratische Partei Kurdistan-Syrien (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye ; PDK-S) (...). (...). Am letzten Tag der (...), am (...) 2021, sei er von einem Auto verfolgt und in einen Hinterhalt gelockt worden. Er sei vor dem Gebäude der PDK-S von zwei Personen verprügelt und seine (...) sei zerschlagen worden. Sein Vater habe ihn dann ins Krankenhaus gebracht. Er sei noch ein bis eineinhalb Monate zu Hause im Irak geblieben, ehe er im Juli 2021 aus Angst vor den Leuten der PDK-S den Irak verlassen habe. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Oktober 2021 einen Zivilregisterauszug, UNHCR-Auszüge der ganzen Familie, einen Brief des (...) vom 22. September 2021 ans SEM, einen USB-Stick seine Projekte betreffend, einen Brief einer Schweizer Organisation (...), einen Arztbericht und ein Foto bezüglich einer Nasenverletzung sowie Instagram-Auszüge bezüglich der Veröffentlichung der Regenbogenflagge ein. C. Am 28. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer Informationen zu den (...) ein, bei denen einer (...) worden sei. D. Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, eine Übersicht über all die von ihm (...) und deren Verbreitung einzureichen. Zudem ersuchte es ihn, den (...) mit der (...) im Irak, den er gerade (...), als er angegriffen worden sei, (...) aufzuführen. E. Am 26. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer die geforderte Dokumentation ein. Am 27. Januar 2022 reichte er zusätzlich ein von ihm zusammengestelltes Dossier über sein Schaffen ein, welches auch Links (...) enthält. F. Mit Verfügung vom 12. April 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 20. September 2021 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung zurzeit als nicht zumutbar beurteilte, ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. G. Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Entscheid des SEM vom 12. April 2022 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. H. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Fürsprecher Peter Weibel als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 13. Mai 2022 einzureichen. I. Am 8. Juni 2022 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. J. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik zur Vernehmlassung sowie eine Kostennote ein. K. Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 teilte Fürsprecher Peter Weibel mit, er trete altershalber in den Ruhestand, und ersuche deshalb darum, ihn aus dem amtlichen Mandat für den Beschwerdeführer zu entlassen, sein Honorar gemäss der im Juni 2022 eingereichten Honorarnote festzusetzen und das amtliche Mandat auf seinen Bürokollegen Fürsprecher Thomas Wenger zu übertragen. L. Am 27. Februar 2024 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung des Zivilstandsamts G._______ vom 15. Februar 2024 betreffend die Eheschliessung des Beschwerdeführers mit einem deutschen Staatsbürger am (...) 2024 mitsamt einem Auszug aus dem Eheregister CIEC. M. Mit Schreiben vom 17. April 2024 teilte das SEM der (...) mit, da das Asylverfahren des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei, könne seinem Ersuchen im Schreiben vom 7. April 2024 um Rücksendung seines syrischen Reisepasses, damit er diesen im syrischen Konsulat in E._______ verlängern könne, nicht entsprochen werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Aufgrund der in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Frage, ob der Beschwerdeführer Flüchtling und ihm deshalb in der Schweiz Asyl zu gewähren ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Nichtstaatliche Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 4. Aufl. 2022, Rz. 14.38). 5. 5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 nicht standhalten. Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Da sich dieses Vorbringen auf die allgemeine, unsichere Lage in Syrien beziehe, sei es gemäss Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer künftigen Rekrutierung reiche es nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei vorsorglich ausgereist, um nicht durch die syrische oder kurdische Armee für den Krieg rekrutiert zu werden, da er später ins dienstpflichtige Alter gekommen wäre. Er sei allerdings erst etwa (...) Jahre alt gewesen, als er aus Syrien ausgereist sei. Da er noch kein Militärdienstbüchlein erhalten und sich noch nicht den obligatorischen medizinischen Tests unterzogen habe, sei nicht gesichert, ob er überhaupt als militärdiensttauglich befunden worden wäre. Durch seine Ausreise aus Syrien habe er sich der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht entzogen. Er könne somit nicht als Wehrdienstverweigerer betrachtet werden und habe dementsprechend keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten (mit Hinweis auf die Urteile des BVGer E-1727/2020 vom 23. April 2020 E. 6.1 und E-3993/2018 vom 29. November 2018 E. 8.3). Allein der Umstand, dass er sich vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Es sei zwar bedauerlich, dass ein Teil seiner Familie und einige seiner Verwandten seine sexuelle Orientierung nicht akzeptieren und ein unschönes Verhalten ihm gegenüber aufweisen würden. Dieses Verhalten weise aber keine Intensität gemäss Art. 3 AsylG auf. Zudem hätten sich die Vorfälle vor allem im Irak insbesondere durch seine Tante väterlicherseits, die dort lebe, ereignet. Es sei davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Syrien diesen Schikanen entziehen könne. Das Gleiche gelte für seine Verwandten in Syrien. Er habe berichtet, dass diese, wenn sie zu Besuch in den Irak gekommen seien, ihn nicht beachtet hätten. Er habe hinzugefügt, sie hätten ihn geschlagen oder getötet, wenn sein Vater nicht anwesend gewesen wäre (vgl. SEM-act. [...]-37/19 F36-F44). Wenn seine Verwandten ihm tatsächlich etwas hätten antun wollen, hätte auch sein Vater sie nicht davon abbringen können. Zudem sei er auch gar nicht angegriffen, sondern eben ignoriert worden. Deswegen erscheine seine Herleitung, seine Verwandten würden ihn töten wollen, nicht nachvollziehbar. Es scheine eher so, als würden sie ihm aus dem Weg gehen und einfach nichts mit ihm zu tun haben wollen. Des Weiteren sei zu bemerken, dass sich hinsichtlich der geltend gemachten Schikanen durch seine Verwandten Diskrepanzen zwischen seinen Aussagen ergeben hätten. Da seine Vorbringen flüchtlingsrechtlich ohnehin nicht relevant seien, werde darauf verzichtet, auf diese Ungereimtheiten näher einzugehen. Demgemäss könne schlussgefolgert werden, dass er aufgrund seiner Homosexualität in Syrien keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Gemäss seinen Angaben habe er es bereits im Irak vermieden, an religiösen Praktiken teilzunehmen wie zum Beispiel in die Moschee zu gehen (vgl. SEM-act. [...]-37/19 F72-F73). Offensichtlich habe sein Verhalten keine ernsthaften Folgen nach sich gezogen. Es sei ihm offenbar gut gelungen, sich den religiösen Praktiken zu entziehen. Zudem stehe es ihm frei, sich von seiner Tante emotional sowie räumlich zu distanzieren. Was die Rückkehr nach Syrien angehe, so könne nicht einfach gemutmasst werden, wie seine religiöse Haltung aufgenommen werden würde, zumal aus heutiger Sicht nicht bekannt sei, wie seine unmittelbare Umgebung aussehen würde, da er bereits seit seiner Kindheit nicht mehr in Syrien gewesen sei. Auch in Syrien gebe es Menschen, die weniger affin gegenüber der Religion seien. Das Nicht-Praktizieren einer Religion stelle an und für sich auch in Syrien noch kein Problem dar. Da er inzwischen erwachsen sei, werde es ihm möglich sein, seine Lebensumgebung in Syrien selbst zu wählen, um schädlichen Einflüssen möglichst fernzubleiben. Seine Vorbringen hinsichtlich seiner religiösen Haltung bezögen sich hauptsächlich auf Erfahrungen aus dem Irak. Diese wären zudem ohnehin zu wenig intensiv, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Letztlich seien die basierend auf seiner Erfahrung im Irak abgeleiteten Befürchtungen in Bezug auf eine Rückkehr nach Syrien zu wenig konkret, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Syrien im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Flüchtlinge seien zwar gemäss Wortlaut von Art. 3 AsylG «Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten» verfolgt würden oder eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung hätten. Der Zusatz «im Land, in dem sie zuletzt wohnten» gelte aber nur für staatenlose Personen. Weil der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Staatsangehöriger von Syrien und somit nicht staatenlos sei, komme dieser Zusatz in seinem Fall nicht zur Anwendung. Er mache Schwierigkeiten im Irak geltend. Er sei wegen seiner letzten (...), bei der es um (...) gehe, die von der PDK-S unterdrückt werde, von Anhängern dieser Partei verprügelt worden. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien von dieser Partei verfolgt zu werden. Allfällige Asylvorbringen, die sich im Irak ereignet hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führen würden. Er sage, dass die PDK-S die Grenze und die Region kontrollieren würde und sie so erfahre, wenn er nach Syrien zurückkehre. Es sei ziemlich unwahrscheinlich, dass sich die Reichweite der PDK-S im irakischen Kurdistan so weit erstrecke, um ihn in Syrien zu verfolgen. In diesem Zusammenhang sei es ihm nicht gelungen, konkrete personelle Verbindungen zu nennen (vgl. SEM-act. [...]-37/19 F112-F113). Zudem beschränke sich der Einfluss der PDK-S lediglich auf den Norden Syriens, also auf den kurdischen Teil. Folglich würde es ihm freistehen, sich bei einer allfälligen Verfolgung - die, wie bereits aufgeführt, sehr unwahrscheinlich sei - oder bereits davor in andere Teile von Syrien zu begeben oder Schutz bei der syrischen Regierung zu suchen. Sodann sei der (...), zumindest zum Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung immer noch nirgends (...) worden, obwohl er angegeben habe, es sei zum Zeitpunkt des Angriffs der letzte Tag der (...) und nur noch eine kleine (...) sei offen gewesen (vgl. SEM-act. [...]-19/16 F88 und [...]-37/19 F92). Ausserdem liege sein Engagement für diesen (...) bereits fast ein Jahr zurück und er sei seit längerer Zeit nicht mehr im Irak anwesend gewesen, weswegen das Interesse an seiner Person schwindend oder gar nicht mehr existent sei. Aufgrund der Aktenlage könne nicht geschlossen werden, dass er wegen der geltend gemachten Probleme im Irak auch in Syrien entsprechende Nachteile zu befürchten habe. Somit könne darauf verzichtet werden, von ihm im Irak Erlebtes im vorliegenden Asylentscheid näher zu thematisieren und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Aufgrund dieser Überlegungen seien die von ihm geschilderten Nachteile flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Zudem liessen sich aus den Akten seiner Schwester keine Anhaltspunkte zu seinen Gunsten ableiten. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, Hauptgrund für die Flucht des Beschwerdeführers sei seine Homosexualität. Er habe kein eigentliches Outing gehabt, da dies in seinem Umfeld viel zu gefährlich gewesen wäre. Allerdings sei es, wenn nicht allen, so doch den meisten Menschen in seinem Umfeld klar, dass er homosexuell sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-6722/2017 vom 12. August 2020 zur Situation homosexueller Menschen in Syrien ausgeführt, es sei im Einzelfall zu prüfen, ob die Angst vor den mit dem Outing verbundenen Konsequenzen als eine begründete Furcht vor Verfolgung zu qualifizieren sei. In Syrien sei «widernatürlicher Geschlechtsverkehr» gemäss Art. 520 des syrischen Strafgesetzbuchens aus dem Jahr 1949 verboten und werde mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. Obwohl es in jüngster Zeit zu keinen Verurteilungen mehr unter diesem Titel gekommen sei, hätten Berichten von Nichtregierungsorganisationen (NGO) zufolge die Gerichte seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahr 2011 dutzende Angehörige der Gemeinschaft der Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender und Intersexual (LGBTI) in diskriminierender Weise basierend auf vagen Anschuldigungen, wie dem «Missbrauch sozialer Werte» verfolgt. Es werde von Fällen berichtet, in denen (Pro-)Regierungskräfte Anklagen wegen Homosexualität als Vorwand benutzen würden, um Zivilisten festzunehmen, zu foltern und zu töten (vgl. a.a.O. E. 6.6.1). Während die syrische Gesetzgebung gleichgeschlechtliche Beziehungen faktisch kriminalisiere, würden soziale, kulturelle und religiöse Einstellungen in der Gesellschaft darüber hinaus ein feindliches Umfeld für Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft schaffen. Der Zugang zu Schutzstrukturen sei aufgrund ihrer Stigmatisierung stark eingeschränkt. LGBTI-Personen würden über willkürliche Haft, Vergewaltigungen, Entführungen und sexuellem Missbrauch, erzwungenem Oralverkehr, Schläge auf die Genitalien und Vergewaltigungsdrohungen durch die Polizei, bewaffnete Streitkräfte, andere Flüchtlinge, Taxifahrer, Nachbarn und Vermieter berichten. Insbesondere extremistische bewaffnete Gruppierungen, wie der sogenannte Islamische Staat (IS) und die al-Nusra-Front gingen mit einem hohen Mass an Brutalität und Grausamkeit gegen LGBTI-Personen vor. Familien, welche die sexuelle Orientierung ihres Kindes akzeptieren würden, würden von der Gesellschaft geächtet. Ein eigentliches «Coming-out» sei unmöglich. Grundsätzlich sei somit davon auszugehen, dass es homosexuellen Personen in Syrien in keinem Fall möglich sei, ihr Leben in Einklang mit ihrer sexuellen Orientierung zu leben. Das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung oder eine mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft - wie die sexuelle Orientierung - bewirke einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG in einem Umfeld, in welchem die Person Gefahr laufen könne, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert oder sanktioniert werde. Diese Ausführungen liessen sich auf den Beschwerdeführer übertragen. Bereits die Tatsachen, dass er in Syrien nie und an keinem Ort entsprechend seiner sexuellen Orientierung leben könne, würde einen unerträglichen psychischen Druck verursachen. Hinzu komme, dass das SEM die befürchteten Konsequenzen eines freiwilligen oder unfreiwilligen Outings seitens der Familie verharmlose. Die beiden Geschwister, mit denen der Beschwerdeführer sich per Chat über seine sexuelle Orientierung unterhalten habe, nachdem er eine Regenbogenflagge gepostet habe, würden ihn nicht einfach nur kritisieren, sondern hätten ihm damit gedroht, nicht ihn, sondern sich selber zu töten, wenn er sich oute und damit Schande über die Familie bringe. Diese Drohung sei klar geeignet, unerträglichen psychischen Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben. Die Unterhaltung mit den Geschwistern habe auch nicht friedlich geendet. Er sei seitens Verwandter aus Syrien, die seine Familie besucht hätten, tatsächlich mit dem Tod bedroht worden. Ob sie diese Drohung aus Respekt vor seinen Eltern oder nur deshalb, weil es bisher nicht zum förmlichen Outing des Beschwerdeführers gekommen sei, nicht in die Tat umgesetzt hätten, könne offenbleiben. Jedenfalls sei es falsch, wenn die Vorinstanz annehme, die Verwandten hätten ihn auf jeden Fall trotz der Anwesenheit seiner Eltern getötet, wenn sie ihm damit gedroht hätten. Keineswegs gemildert werde der Druck durch die Haltung seiner Eltern. Diese hätten nicht etwa Verständnis für seine Situation oder würden ihn gar unterstützen, sondern verschlössen sich einfach vor der Tatsache, dass ihr Sohn homosexuell sei, nach der Devise, dass nicht sein könne, was nicht sein dürfe. Mit wesentlicher Verfolgung, nicht nur im Irak, sondern auch in Syrien, müsste der Beschwerdeführer seitens der PDK-S wegen seiner (...) rechnen. Im Vorverfahren sei nachgewiesen worden, dass er sich trotz seines jungen Alters bereits (...), insbesondere durch seine (...), gemacht habe. Gerade sei er nach H._______ eingeladen worden, wo (...) worden sei. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid verhalte es sich auch nicht so, dass sein Name infolge seiner Abwesenheit in Vergessenheit gerate und er daher wegen seiner Kritik an der PDK-S in seinem (...) durch die Partei keine weiteren Nachstellungen mehr zu erleiden hätte. Als kürzlich bekannt geworden sei, dass der (...) Ende dieses Jahres (...) werden solle, sei dies in verschiedenen Online-Medien, aber auch in der Zeitung «(...)» thematisiert worden. Erwähnt sei darin auch geworden, dass der Beschwerdeführer als (...) deswegen von Parteianhängern zusammengeschlagen worden sei. Die Unterlagen lägen bisher nur in Arabisch und teilweise englischer Übersetzung vor. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, es erachte die in der Beschwerde aufgeführten Beispiele, wie homosexuelle Personen bestraft würden, für inadäquat und nicht direkt auf die Situation des Beschwerdeführers übertragbar. Letztlich müsse der Einzelfall betrachtet werden und die Gefahr einer Verfolgung für die betreffende Person individuell abgeschätzt werden. Die künftigen Lebensumstände des Beschwerdeführers in Syrien und sein Umkreis seien aus heutiger Sicht nicht bekannt. Antizipationen von möglichen Verfolgungssituationen wären reine Mutmassungen. Letztlich werde auch in der Beschwerde aufgeführt, die Häufigkeit solcher Vorfälle sei schwierig abzuschätzen. Auch in der Schweiz komme es leider gelegentlich vor, dass Homosexuelle Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt seien. Was die Gefahr durch terroristische Organisationen, wie zum Beispiel den IS betreffe, so müsse der Beschwerdeführer zunächst mit solchen in Berührung kommen, wofür es aus heutiger Sicht ebenfalls keine Anhaltpunkts gebe. Von einer kollektiven Verfolgung von homosexuellen Personen durch diese Gruppierung könne nicht gesprochen werden. Es möge sein, dass zwei der Geschwister des Beschwerdeführers die öffentliche Auslebung seiner Sexualität nicht tolerieren würden und ihn durch Drohungen daran hindern möchten, diese frei auszuleben. Das SEM erachte den psychischen Leidensdruck diesbezüglich jedoch nicht als derart gravierend. Es sei durchaus möglich, dass die Familie des Beschwerde-führers lediglich noch eine Weile Zeit brauche, mit seinem Verhalten zurecht zu kommen. Dies sei ein Phänomen, das sich auch in der europäischen Kultur ausmachen lasse. Zudem habe er noch seine Schwester in der Schweiz, die ihn unterstütze. Auch wenn seine Eltern ebenfalls nicht offen mit ihm über seine sexuelle Orientierung sprächen und diese in der Öffentlichkeit leugnen würden, so könne der Beschwerdeführer bislang doch auf ihre Unterstützung zählen. Was in Zukunft sein werde und wie sich das Familiengeschehen entwickeln werde, könne nicht ohne Weiteres abgeschätzt werden. Diesbezüglich bleibe hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, was seine Geschwister in der Lage wären, ihm anzutun, sich keine konkreten Sachen habe vorstellen können (vgl. SEM-act. [...]-37/19 F67). Weiterhin gehe das SEM nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität bei einer Rückkehr nach Syrien gezwungen sein würde, seine Persönlichkeit zu verstecken und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt werde, zumal die Lebensumstände im Flüchtlingslager im Irak nicht einfach auf die Situation in Syrien übertragen werden könnten. Letztlich bleibe aber auch festzuhalten, dass es nicht seine Homosexualität gewesen sei, die ihn zur Ausreise aus dem Irak bewogen habe. Wie bereits im Asylentscheid erwähnt, hätten sich in Bezug auf die Schikanen durch seine Verwandten bereits Ungereimtheiten ergeben, weshalb auch stark angezweifelt werde, dass es ernstgemeinte Todesdrohungen durch die Familie in Syrien gegeben habe. Dies werde eben durch die Tatsache gestützt, dass dem Beschwerdeführer durch die Verwandten auch nichts Ernsthaftes widerfahren sei. Zudem sei er nicht an die Verwandten in Syrien oder im Irak gebunden. Es stehe ihm frei, ein unabhängiges und selbstbestimmtes Leben ohne diese zu führen. Selbst wenn kürzlich in den Medien erwähnt worden wäre, dass der Beschwerdeführer als (...) von der PDK-S zusammengeschlagen worden sei, beschränke sich die Reichweite des Einflusses der PDK-S in Syrien. Des Weiteren sei auch fraglich, wie die Reichweite dieses Medienberichts, der diese Information streue, sei, zumal dieser Bericht dem SEM auch nicht vorliege. Es sei auch erstaunlich, dass dieses Ereignis seit Neustem in den Medien publik gemacht worden sei. Wenn der Beschwerdeführer ernsthafte Konsequenzen durch die PDK-S befürchten würde, hätte er vermutlich darauf beharrt und sich bemüht, diesen Vorfall bedeckt zu halten. 5.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM kritisiere die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, indem es die in Entscheiden unter Hinweis auf zahlreiche, nachprüfbare Quellen erwähnten Vorkommnisse pauschal als sehr vage respektive inadäquate Beispiele bezeichne. Neben den vielen Quellen, die bezüglich der Verfolgungssituation von LGBTI-Personen in Syrien in den einschlägigen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts erwähnt seien, sei zusätzlich auf den Bericht von Human Rights Watch «They Treates Us in Monstrous Ways, Sexual Violence Against Men, Boys and Transgender Woman in the Syrien Conflict» zu verweisen. Dass es in der Schweiz leider auch zu homophoben Übergriffen kommen könne, sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Die Situation von homosexuellen Personen in Syrien mit derjenigen in den westeuropäischen Ländern zu vergleichen, sei absurd. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2848/2018 vom 14. Dezember 2020 (E. 5.2.5.5) gehe hervor, dass es in Syrien seit dem Ausbruch des bewaffneten Konflikts unmöglich sei, offen als homosexuelle Person zu leben. Bei einem Outing der Homosexualität würden sowohl von Seiten der Behörden und anderen bewaffneten Gruppierungen als auch der Familie ernsthafte Nachteile drohen, welche ausgeprägte Diskriminierungen, direkte Gewalt und sogar Tötungen umfassen könnten. Wie das SEM trotz diesen Umständen davon ausgehen könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht gezwungen wäre, seine Persönlichkeit zu verstecken, sei nicht nachvollziehbar. Wenn eine Person gezwungen sei, ihre Homosexualität zu verbergen, könne sie nicht nur ihre sexuelle Orientierung nicht ausleben, sondern sei gezwungen, sich mindestens in der Öffentlichkeit andauernd zu verstellen. Die ständige Furcht vor Entdeckung und unfreiwilligem Outing auf dem ganzen syrischen Staatsgebiet, egal von welcher Konfliktpartei gerade die Herrschaft ausgeübt werde, müsse als asylrelevante Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG gesehen werden. Von erheblicher Ignoranz bezüglich der sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Syrien würden im Weiteren die Ausführungen des SEM zeugen, wonach sich die Familie des Beschwerdeführers mit der Zeit mit dem Umstand anfreunden könne, dass ein Familienmitglied homosexuell sei und dies auslebe. Sie habe ihn ja bezüglich der Anfeindungen der Verwandtschaft unterstützt. Das SEM übersehe, dass die Anfeindungen der Verwandtschaft aus Syrien sich auf eine bloss vermutete, zwar offensichtliche, aber nicht auf eine ausgelebte oder offen erklärte Homosexualität des Beschwerdeführers bezögen. Dass die Verwandtschaft gegenüber dem Vater und dem Beschwerdeführer gesagt habe, sie wüssten, wie sie das Problem, dass er Schande über die Familie gebracht habe, ohne die Präsenz der Eltern lösen würden (vgl. SEM-act. [...]-37/19 F29), könne angesichts der Häufigkeit von «Ehrenmorden» an LGBTI-Personen nicht als «nicht ernsthaft» abgetan werden. Dass es nur etwas Zeit brauche, bis sich die Familie mit der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers "anfreunden" würde, sei derart abwegig, dass ernsthaft bezweifelt werden müsse, ob bei der Vorinstanz auch nur rudimentäre Kenntnisse bezüglich der gesellschaftlichen Gegebenheiten im Kulturkreis des Beschwerdeführers vorlägen. Zum unerträglichen Druck, welcher durch die Unmöglichkeit einer der Persönlichkeit entsprechenden Lebensführung entstehe, seien im Falle des Beschwerdeführers auch die Suiziddrohungen von zwei seiner Geschwister zu rechnen, zu welchen allein das Posten einer Regenbogenflagge Anlass gegeben habe. Anschliessend unterstelle die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, er habe Einfluss darauf gehabt, dass im Zusammenhang mit der Berichterstattung über sein (...) der Angriff auf ihn wegen (...) publik worden sei. Der Beschwerdeführer hatte keinen Einfluss auf die Berichte, welche im Zusammenhang mit der beabsichtigten (...) erschienen seien. 6. 6.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, kann eine Person, die über eine Staatsangehörigkeit verfügt, nur dann als Flüchtling anerkannt werden, wenn sie im Heimatstaat verfolgt ist. Verfolgung in einem Drittstaat, in dem die betroffene Person gelebt hat, kann nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen, wenn sie den Schutz des Landes in Anspruch nehmen kann, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, sofern sie auch in dieses Land zurückkehren kann, da sie in diesem Fall keines internationalen Schutzes bedarf (vgl. das Urteile des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2011 E. 4.3; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2003, Rz. 90; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 34 f.). Die Flüchtlingseigenschaft einer Person ist mithin mit Bezug zu jenem Staat zu prüfen, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, und nicht mit Bezug zum Land, in dem sie ihren ausländischen Wohnsitz hat (vgl. Urteile des BVGer D-1200/2020 vom 19. August 2021 E. 5.2, E-3874/2015 vom 24. Oktober 2017 E. 3.2, E-5103/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3). Der Be-schwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Zu prüfen ist mithin, ob ihm bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien künftig Verfolgung durch den Staat oder Dritte drohen würde. 6.2 6.2.1 Das SEM hält zutreffend fest, dass alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Syrien von den allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges betroffen gewesen sei, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, und auch der Umstand, dass er sich vor einer künftigen Rekrutierung für den Militärdienst gefürchtet habe, keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen vermöge. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hatte insofern zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im September 2012 keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten beziehungsweise solche zu befürchten. 6.2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Irak als 15-jähriger von einem aus demselben syrischen Dorf wie er stammenden Landsmann im Flüchtlingslager D._______ vergewaltigt worden - also vor rund zehn Jahren. Gemäss seinen Angaben soll dieser Landsmann ihm dort ein bis zwei Jahre lang damit gedroht haben, er werde seinen Eltern und Geschwistern davon erzählen; dann habe er selber damit aufgehört. Dieser Mann habe sich dann auf den Weg nach Europa gemacht - zuletzt soll er sich in Istanbul aufgehalten haben (vgl. SEM-act. [...]-19/16 F94 ff. und [...]-37/19 F99 ff.). Vor diesem Hintergrund kann hinlänglich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien dort weitere Übergriffe durch diesen Mann zu befürchten hätte. Etwas anderes wird im Rahmen des Beschwerdeverfahrens denn auch nicht geltend gemacht. 6.3 Das SEM führt hinsichtlich der religiösen Haltung des Beschwerdeführers unter anderem aus, es gebe auch in Syrien Menschen, die weniger affin gegenüber der Religion seien. Das Nicht-Praktizieren einer Religion stelle an und für sich auch in Syrien noch kein Problem dar. Da er inzwischen erwachsen sei, werde es ihm möglich sein, seine Lebensumgebung in Syrien selbst zu wählen, um schädlichen Einflüssen möglichst fernzubleiben. Seine Vorbringen hinsichtlich seiner religiösen Haltung bezögen sich hauptsächlich auf Erfahrungen aus dem Irak. Diese wären zudem ohnehin zu wenig intensiv, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Letztlich seien die basierend auf seiner Erfahrung im Irak abgeleiteten Befürchtungen in Bezug auf eine Rückkehr nach Syrien zu wenig konkret, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Syrien im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Anlässlich der Rückübersetzung definierte der Beschwerdeführer seine religiöse Anschauung dahingehend, dass er kein Atheist sei, sondern nicht an Religionen, aber an Gott glaube (vgl. SEM-act. [...]-A19/16 S. 16 zu F61). Eine staatliche Verfolgung hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen kaum zu befürchten. Gemäss diversen Berichten lässt das syrische Regime im Allgemeinen die Freiheit der Religionsausübung zu (vgl. Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Situation of atheists or individuals who are perceived to be atheists; treatment by society and authorities; state protection available (2013-July 2015), 4. August 2015, https://www.refworld.org/docid/55debbd04.html abgerufen am 06.05.2024). Einzig eine Tante, die Religionslehrerin und bereits alt sei, habe ihn aufgrund seiner Tätowierungen und weil er selten in die Moschee gegangen sei, im Irak ständig kritisiert. Sein restliches soziales Umfeld kennt seine religiöse Einstellung und sieht darin kein Problem und hat teilweise gar ein gewisses Verständnis dafür (vgl. SEM-act. [...]-37/19 F75 f.). Es ist deshalb nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen seiner religiösen Anschauung von Mitgliedern seiner Verwandtschaft oder von dritter Seite ernsthafte Schwierigkeiten bekommen könnte. Auch wenn er in Syrien die Religion nicht so praktizieren würde, wie es seine Verwandten und Nachbarn dort täten, reicht dies nicht aus, um eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen glaubhaft zu machen. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang nichts eingewendet, das im Falle des Beschwerdeführers zur einer anderen Einschätzung Anlass geben könnte. 6.4 6.4.1 Angesichts der aktuellen Situation von LGBTI-Personen in Syrien ist festzuhalten, dass die Verheimlichung von Homosexualität in Syrien unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen kann, insbesondere aufgrund der ständigen Gefahr eines unfreiwilligen Outings, der gesellschaftlichen und familiären Ablehnung sowie der Angst vor Bestrafung durch die Behörden oder andere Gruppierungen und Personen (vgl. Urteil des BVGer D-6722/2017 vom 12. August 2020 E. 6.8). Ob ein unerträglicher psychischer Druck vorliegt, ist jedoch im Einzelfall zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer D-1911/2020 vom 30. Juni 2023 E. 8.4.3), denn ob eine Person ihre Lebenssituation als unerträglich wahrnimmt oder nicht, beruht auf subjektivem Empfinden. 6.4.2 Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet wegen ihrer geringen Intensität keine ernsthafte Nachteile darstellen, können aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person gesamthaft betrachtet einen psychischen Druck bewirken, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen verunmöglicht. Ausschlaggebend ist jedoch nicht allein, wie die betroffene Person ihre Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der subjektiv empfundene psychische Druck auch objektiv betrachtet unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f., Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). 6.4.3 Der Beschwerdeführer erklärte, er habe bereits im Alter von dreizehn, vierzehn Jahren festgestellt, dass er homosexuell sei. Mit seiner Familie habe er über seine sexuelle Orientierung nicht sprechen können. Sie sei aber über diese im Bilde gewesen (vgl. SEM-act. [...]-19/16 F64 f.). Er sei wegen seiner Homosexualität insbesondere von seiner in Syrien lebenden Tante und deren Söhnen beleidigt und bedroht worden (vgl. SEM-act. [...]-19/16 F71 ff.). Auch hätten ihn zwei seiner Geschwister dafür kritisiert, dass er eine Regenbogenflagge auf seinem Instagram-Account gepostet habe, und ihm gedroht, sie würden sich umbringen, wenn er sich als Homosexueller oute. Es ist nachvollziehbar, dass dies für den Beschwerdeführers belastend gewesen ist. Darüber hinausgehende Nachteile, die aufgrund ihrer Intensität als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG einzustufen wären, hat der Beschwerdeführer innerhalb der Familie und Verwandtschaft hingegen nicht erlitten. Die Darstellung in der Beschwerde, das SEM verharmlose seine Situation, die Unterhaltung mit den Geschwistern habe nicht friedlich geendet und er sei seitens der Verwandten aus Syrien, die seine Familie besucht hätten, tatsächlich mit dem Tod bedroht worden, trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer erklärte selbst: «Ehrlich gesagt, haben sie mir nichts angetan, aber sie haben mich immer wieder bedroht.» (vgl. SEM-act. [...]-37/19 F13). Zudem hatten sich seine Geschwister gemäss seinen Aussagen wieder beruhigt, nachdem er die Regenbogenflagge auf seinem Instagram-Account wieder löschte (vgl. SEM-act. [...]-19/16 F67). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich mithin nicht schliessen, dass er tatsächlich zu befürchten gehabt hätte, Mitglieder seiner Familie oder seiner Verwandtschaft würden es nicht dabei belassen, ihn zu beschimpfen und ihm zu drohen, sondern sie würden dazu übergehen, resolute Massnahmen gegen ihn zu ergreifen, weil sie ernsthaft besorgt gewesen wären, er bringe Schande über die Familie. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass für den (hypothetischen) Fall, dass der Beschwerdeführer in Syrien leben müsste, dort wegen seiner homosexuellen Orientierung mit Massnahmen durch Mitglieder seiner Familie und Verwandtschaft zu rechnen hätte, mit denen eine Gefährdung seines Leibes, seines Lebens oder seiner Freiheit verbunden wären, oder er dort aufgrund der Haltung gegenüber Homosexuellen zumindest eines Teils seiner Familie und Verwandtschaft unter einen psychischen Druck geraten könnte, der auch objektiv betrachtet als unerträglich erscheinen würde. 6.4.4 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien einem erheblichen psychischen Druck ausgesetzt wäre, als Homosexueller in der syrischen Gesellschaft zu leben. Seine Aussagen lassen nicht darauf schliessen, dass seine gewiss nicht einfache Situation als homosexueller Mann im Irak ihn derart belastet hätte, als dass von einem auch objektiv betrachtet unerträglichen psychischen Druck auszugehen wäre. Er hat sich im Irak nie öffentlich als homosexuell geoutet. Er hat seine sexuelle Orientierung aber auch nicht rigoros zu verheimlichen versucht. Gerade der Umstand, dass er auf seinem Instagram-Account Fotos von homosexuellen Personen und eine Regenbogenflagge postete, zeigt, dass er nicht sonderlich darauf bedacht gewesen zu sein scheint, seine sexuelle Orientierung in der Öffentlichkeit konsequent zu verbergen. Sein Verhalten deutet jedenfalls nicht darauf hin, dass er in stetiger Angst vor Ressentiments und Repressalien wegen seiner Homosexualität gelitten hätte. Er konnte sich beruflich als (...) verwirklichen und verfügte gemäss den eingereichten Beweismitteln auch über einen Bekanntheitsgrad in der kurdischen (...), der im Übrigen seine sexuelle Orientierung wohl kaum verborgen geblieben sein dürfte. Auch pflegte er im Irak eine homosexuelle Beziehung (vgl. SEM-act. [...]-19/16 F80 ff.). Der Beschwerdeführer gab zwar einerseits zu Protokoll, es habe drei Gründe für seine Ausreise aus dem Irak gegeben: Der erste Grund, der Hauptgrund, sei seine sexuelle Orientierung, der zweite Grund sein Verständnis der Religionen beziehungsweise, dass er nicht an die Religionen glaube, und der dritte Grund sei sein (...), den er produziert habe, ein politischer (...). Deswegen sei er geschlagen worden (vgl. SEM-act. [...]-19/16 F86). Andererseits erklärte er aber unmissverständlich, er habe den Irak, nachdem er aufgrund seines (...) den Unmut der PDK-S auf sich gezogen habe und deshalb vor dem Gebäude der Partei von zwei Personen verprügelt worden sei, aus Angst vor diesen Leuten verlassen habe (vgl. SEM-act. [...]-37/19 F88 ff.), und er befürchte weitere, womöglich noch schlimmere Übergriffe, wenn er nach Syrien zurückkehre (vgl. SEM-act. [...]-37/19 F95). Mithin hat der Beschwerdeführer entgegen der Darstellung in der Beschwerde, wonach der Hauptgrund für seine Flucht seine Homosexualität gewesen sei, nicht geltend gemacht, er habe den Irak deshalb verlassen, weil er dort wegen seiner Homosexualität mit gegen Leib, Leben oder Freiheit gerichteten Massnahmen konfrontiert gewesen wäre oder innerhalb der Familie beziehungsweise der Verwandtschaft oder der Gesellschaft im Allgemeinen Anfeindungen ausgesetzt gewesen wäre, die er persönlich als unerträglich empfunden hätte. Er hat auch nie geltend gemacht, dass er sich vor einem Leben als homosexueller Mann in Syrien fürchte, wenngleich es dort nach dem zuvor Gesagten nicht möglich ist, offen als Homosexueller zu leben. Er hat mit anderen Worten nie - auch nicht sinngemäss - geltend gemacht, er fürchte sich im Falle der Rückkehr nach Syrien davor, dort wegen seiner Homosexualität unter unerträglichen psychischen Druck zu geraten. Weshalb sich daran im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland zum heutigen Zeitpunkt grundlegend etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dass das SEM im Falle des Beschwerdeführers im Ergebnis davon ausgeht, er sei bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien dort wegen seiner Homosexualität nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen oder einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen des von ihm (...), welcher von (...) durch die PDK-S handle, sei er im Irak von der PDK-S in einen Hinterhalt gelockt und verprügelt worden. Er befürchte, auch in Syrien wegen (...) verfolgt zu werden. Die PDK-S gebe es sowohl in Syrien wie auch im Irak. Die Abteilung der Partei im Nordirak habe (...), welche er (...) habe, ihre Aktivitäten verboten (vgl. SEM-act. [...]-A19/16 F87). Er habe mit (...) zeigen wollen, dass (...), die parteiunabhängig sein müsse. Gleichzeitig habe er mit (...) erklären wollen, dass sich die PDK-S zwar als eine demokratische Partei vorstelle, die sich für die Freiheit der Menschen einsetze, aber gegen die Freiheit (...) sei, welche von der Partei unter Druck gesetzt worden sei. Die Partei kontrolliere die Grenze zwischen dem Irak und Syrien, weshalb sie erfahren würden, wenn er nach Syrien reise. Sein Name sei sowohl im Irak wie auch in Syrien bekannt und die Partei habe in verschiedenen Ortschaften in Syrien ihre Abteilungen. 6.5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen aber gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.5.3 Die PDK-S steht der Partei von Masud Barzani geführten Demokratischen Partei Kurdistans (DPK) im Nordirak nahe. Die PDK-S regiert mit der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) in Nordsyrien. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher aufgrund (...) verfügt, befürchtet, in Nordsyrien wegen des (...) von der PDK-S verfolgt zu werden. Das SEM hat jedoch zu Recht ausgeführt, es sei unwahrscheinlich, dass er auch ausserhalb von Nordsyrien einer Verfolgung durch die PDK-S zu befürchten hätte. Das Argument, die PDK-S würde von seiner Rückkehr nach Syrien erfahren, wenn er die Grenze von Irak nach Syrien überquere (vgl. SEM-act. [...]-37/19 F97), ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil die Einreise nach Syrien auch ausserhalb des unmittelbaren Einflussbereichs der PDK-S in Nordsyrien möglich wäre. Schliesslich hat es der Beschwerdeführer unterlassen darzulegen, ob der (...) nach seiner Ausreise aus dem Irak überhaupt jemals (...) wurde beziehungsweise, unter welchem (...) und bei welchen Gelegenheiten (...) worden ist oder werden sollte. Dem Brief des (...) vom 22. September 2021 lässt sich lediglich entnehmen, dass der (...) werden sollte, die (...) nun aber erst (...) werden solle, wenn der (...) (der Beschwerdeführer) an einem sicheren Ort sei. Der (...) wird im Brief indessen nicht genannt und auch über dessen (...) wird nichts Näheres gesagt. Dass der (...) - wie in der Beschwerde erwähnt - am «(...) werden sollte und dies in Online-Medien und in der Zeitung «(...)» thematisiert worden sei, ist nicht belegt. Die angeblichen Unterlagen, die bisher nur in Arabisch und teilweise englischer Übersetzung vorliegen sollen, wurden nie eingereicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines (...) bei einer Rückkehr nach Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit landesweit mit Verfolgung rechnen müsste. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund seiner Homosexualität noch seiner religiösen Anschauung noch seines (...) bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte oder er wegen seiner homosexuellen Orientierung zwangsläufig unter einem unerträglichen psychischen Druck zu leiden hätte, der ihm ein menschenwürdiges Leben objektiv betrachtet verunmöglichen würde. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der Gefährdungssituation in Syrien aufgrund der dort durch den Bürgerkrieg herrschenden Verhältnisse hat das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 25. Mai 2022 gutgeheissen wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ist bei Ausgang des Verfahrens durch die Gerichtskasse zu vergüten. Mit der Replik vom 29. Juni 2022 wurde eine Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von 13 Stunden und Auslagen von Fr. 14.30 aufgeführt sind. Dies erscheint angemessen. Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet insgesamt Fr. 3100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. 8.3 Der in den Ruhestand getretene Rechtsbeistand Fürsprecher Peter Weibel hat in seinem Schreiben vom 4. Januar 2024 darum ersucht, ihn aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und dieses im Einverständnis des Beschwerdeführers auf seinen Bürokollegen Fürsprecher Thomas Wenger zu übertragen. Seit Eingang dieses Gesuchs erfolgten keine verfahrensrechtlichen Handlungen, die die Mitwirkung eines amtlichen Beistandes erforderlich gemacht hätten. Das Gesuch um formelle Entlassung des bisherigen Rechtsbeistandes Fürsprecher Peter Weibel ist damit obsolet und das Gesuch um Einsetzung von Fürsprecher Thomas Wenger als amtlicher Rechtsbeistand erweist sich als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3100.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra