Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer suchten am 12. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Juli 2018 fanden die Befragungen zur Person und am 12. Oktober 2018 die Anhörungen statt. Hierbei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Schule bis zur (...). Klasse besucht und anschliessend in einem Restaurant gearbeitet. Im Alter von 19 Jahren sei er auf eigene Initiative in ein Spital gegangen, um die für die Aushebung erforderliche Blutprobe abzugeben. Beim zuständigen Aushebungsbüro habe er sich jedoch nie vorgestellt, da dort ein Freund direkt zum Militärdienst eingezogen worden sei. Ungefähr im Sommer 2012 sei er illegal in die Türkei gereist. Nach seiner Ausreise hätten Behörden bei seinem Haus in Syrien ein ihn betreffendes Aufgebot überreicht. Zudem habe er auf einer Webseite gesehen, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe nach ihrer Matura Wirtschaft studiert. Das Studium habe sie jedoch aufgrund der Krise abbrechen müssen. Sie habe sich seither insbesondere in einem Studentenverein im Bereich (...) engagiert und beispielsweise Musik-, Strick- sowie Sprachkurse organisiert. Leute der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) hätten ihr mehrmals gesagt, sie dürfe diese Aktivitäten nicht ausüben. Zudem sei sie von der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) aufgefordert worden, Informationen zu liefern, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall ins Gefängnis zu kommen. Eine Zusammenarbeit habe sie indessen abgelehnt. In Syrien habe Chaos geherrscht, sie habe sich nicht frei bewegen können und Angst vor Entführungen gehabt. Sie sei zudem psychisch krank gewesen und ihre Magenprobleme hätten nicht angemessen medizinisch behandelt werden können. Gegen Ende 2016 habe sie daher Syrien verlassen, um zu ihrem Mann in die Türkei zu gelangen, den sie bereits am 2. Juli 2016 in dessen Abwesenheit geheiratet habe. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 25. März 2020 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer unter Beilage bereits aktenkundiger Unterlagen (Kopie inklusive Übersetzung «Einberufung zum Wehrdienst», Schreiben an das SEM vom 10. Februar 2020, Schreiben des SEM vom 4. Februar 2020 und 19. Februar 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die Beschwerde als formgerecht anzunehmen und es seien die Prozesskosten zu erlassen. D. Mit Schreiben vom 8. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Abs. 2).
E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Syrien aus Angst vor einer Rekrutierung verlassen, sei nicht asylrelevant. Das nachträglich eingereichte Einberufungsschreiben führe zu keiner anderen Einschätzung. Auch würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der PKK und der PYD den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Schliesslich würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Es trifft zu, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen und somit die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Es trifft ebenfalls zu, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren angeblichen Problemen mit der PKK und PYD keine asylrelevante Intensität aufweisen. So ist namentlich festzustellen, dass die angedrohten Nachteile nie in die Tat umgesetzt wurden (z. B. SEM-Akten A13 F62) und die Beschwerdeführerin in den Befragungen die allgemeine Situation in Syrien, ihr Studium, ihre medizinischen Gründe sowie den Wunsch, ihren Mann zu sehen, in den Vordergrund ihrer Ausreisegründe stellte (z. B. SEM-Akten A7 Ziff. 7.01 und A13 F45 ff.). Die Leute der PKK sollen ihr auch lediglich einige Male gesagt haben, sie dürfe die Aktivitäten im Studentenverein nicht weiter ausüben, wozu sie sich jedoch offensichtlich nicht verpflichtet fühlte. Zudem erwähnte sie die angebliche Aufforderung und Drohung der PYD in der Befragung zur Person mit keinem Wort. Vor diesem Hintergrund ist zusammen mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass die geltend gemachten Aufforderungen beziehungsweise Drohungen - sofern sie überhaupt stattgefunden haben - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Im Übrigen wurde den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen mit der angeordneten vorläufigen Aufnahme ausreichend Rechnung getragen. Was die Angst des Beschwerdeführers vor einer Rekrutierung anbelangt, ist festzustellen, dass noch nicht einmal feststeht, ob er überhaupt diensttauglich ist (z. B. SEM-Akten A6 Ziff. 7.02 und A14 F52). Er hatte weder Kontakt zu den syrischen Militärbehörden noch besitzt er ein Militärbüchlein (z. B. SEM-Akten A6 Ziff. 7.02 und A14 F51). Die Vorinstanz hat bereits zutreffend ausgeführt, dass es für die Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Rekrutierung nicht ausreicht, wenn eine Person lediglich im dienstfähigen Alter ist und befürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden. Zudem kann alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise ein Aufgebot erhalten haben soll (Beweismittel «Einberufung zum Wehrdienst»), nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Mithin kann die Frage nach der Echtheit des ins Recht gelegten Dokuments - das keine fälschungssicheren Merkmale aufweist und käuflich leicht erworben werden kann - offengelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft hiernach nicht; diese ist anzuerkennen, wenn Desertion oder Wehrdienstverweigerung zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (a.a.O. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer - der nie politisch tätig war (z. B. SEM-Akten A6 Ziff. 7.02) - vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Dass sein Name auf einer Internetseite aufgelistet sein soll, ist eine durch nichts belegte Behauptung. So gelingt es ihm selbst auf Beschwerdeebene nicht, die angeblich über Google aufrufbare Internetfundstelle anzugeben (Beschwerde S. 4 und SEM-Akten A14 S. 9). Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
E. 6.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde mit Verweisen auf Berichte und Zeitungsartikel einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Auch die Ausführungen zur aktuellen Lage vor Ort sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Es ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1727/2020 Urteil vom 23. April 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 12. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Juli 2018 fanden die Befragungen zur Person und am 12. Oktober 2018 die Anhörungen statt. Hierbei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Schule bis zur (...). Klasse besucht und anschliessend in einem Restaurant gearbeitet. Im Alter von 19 Jahren sei er auf eigene Initiative in ein Spital gegangen, um die für die Aushebung erforderliche Blutprobe abzugeben. Beim zuständigen Aushebungsbüro habe er sich jedoch nie vorgestellt, da dort ein Freund direkt zum Militärdienst eingezogen worden sei. Ungefähr im Sommer 2012 sei er illegal in die Türkei gereist. Nach seiner Ausreise hätten Behörden bei seinem Haus in Syrien ein ihn betreffendes Aufgebot überreicht. Zudem habe er auf einer Webseite gesehen, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe nach ihrer Matura Wirtschaft studiert. Das Studium habe sie jedoch aufgrund der Krise abbrechen müssen. Sie habe sich seither insbesondere in einem Studentenverein im Bereich (...) engagiert und beispielsweise Musik-, Strick- sowie Sprachkurse organisiert. Leute der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) hätten ihr mehrmals gesagt, sie dürfe diese Aktivitäten nicht ausüben. Zudem sei sie von der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) aufgefordert worden, Informationen zu liefern, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall ins Gefängnis zu kommen. Eine Zusammenarbeit habe sie indessen abgelehnt. In Syrien habe Chaos geherrscht, sie habe sich nicht frei bewegen können und Angst vor Entführungen gehabt. Sie sei zudem psychisch krank gewesen und ihre Magenprobleme hätten nicht angemessen medizinisch behandelt werden können. Gegen Ende 2016 habe sie daher Syrien verlassen, um zu ihrem Mann in die Türkei zu gelangen, den sie bereits am 2. Juli 2016 in dessen Abwesenheit geheiratet habe. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 25. März 2020 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer unter Beilage bereits aktenkundiger Unterlagen (Kopie inklusive Übersetzung «Einberufung zum Wehrdienst», Schreiben an das SEM vom 10. Februar 2020, Schreiben des SEM vom 4. Februar 2020 und 19. Februar 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die Beschwerde als formgerecht anzunehmen und es seien die Prozesskosten zu erlassen. D. Mit Schreiben vom 8. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Abs. 2). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Syrien aus Angst vor einer Rekrutierung verlassen, sei nicht asylrelevant. Das nachträglich eingereichte Einberufungsschreiben führe zu keiner anderen Einschätzung. Auch würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der PKK und der PYD den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Schliesslich würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Es trifft zu, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen und somit die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Es trifft ebenfalls zu, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren angeblichen Problemen mit der PKK und PYD keine asylrelevante Intensität aufweisen. So ist namentlich festzustellen, dass die angedrohten Nachteile nie in die Tat umgesetzt wurden (z. B. SEM-Akten A13 F62) und die Beschwerdeführerin in den Befragungen die allgemeine Situation in Syrien, ihr Studium, ihre medizinischen Gründe sowie den Wunsch, ihren Mann zu sehen, in den Vordergrund ihrer Ausreisegründe stellte (z. B. SEM-Akten A7 Ziff. 7.01 und A13 F45 ff.). Die Leute der PKK sollen ihr auch lediglich einige Male gesagt haben, sie dürfe die Aktivitäten im Studentenverein nicht weiter ausüben, wozu sie sich jedoch offensichtlich nicht verpflichtet fühlte. Zudem erwähnte sie die angebliche Aufforderung und Drohung der PYD in der Befragung zur Person mit keinem Wort. Vor diesem Hintergrund ist zusammen mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass die geltend gemachten Aufforderungen beziehungsweise Drohungen - sofern sie überhaupt stattgefunden haben - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Im Übrigen wurde den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen mit der angeordneten vorläufigen Aufnahme ausreichend Rechnung getragen. Was die Angst des Beschwerdeführers vor einer Rekrutierung anbelangt, ist festzustellen, dass noch nicht einmal feststeht, ob er überhaupt diensttauglich ist (z. B. SEM-Akten A6 Ziff. 7.02 und A14 F52). Er hatte weder Kontakt zu den syrischen Militärbehörden noch besitzt er ein Militärbüchlein (z. B. SEM-Akten A6 Ziff. 7.02 und A14 F51). Die Vorinstanz hat bereits zutreffend ausgeführt, dass es für die Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Rekrutierung nicht ausreicht, wenn eine Person lediglich im dienstfähigen Alter ist und befürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden. Zudem kann alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise ein Aufgebot erhalten haben soll (Beweismittel «Einberufung zum Wehrdienst»), nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Mithin kann die Frage nach der Echtheit des ins Recht gelegten Dokuments - das keine fälschungssicheren Merkmale aufweist und käuflich leicht erworben werden kann - offengelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft hiernach nicht; diese ist anzuerkennen, wenn Desertion oder Wehrdienstverweigerung zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (a.a.O. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer - der nie politisch tätig war (z. B. SEM-Akten A6 Ziff. 7.02) - vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Dass sein Name auf einer Internetseite aufgelistet sein soll, ist eine durch nichts belegte Behauptung. So gelingt es ihm selbst auf Beschwerdeebene nicht, die angeblich über Google aufrufbare Internetfundstelle anzugeben (Beschwerde S. 4 und SEM-Akten A14 S. 9). Schliesslich ist anzumerken, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie für sich alleine nicht genügt, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 6.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde mit Verweisen auf Berichte und Zeitungsartikel einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Auch die Ausführungen zur aktuellen Lage vor Ort sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Es ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: