Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 1. Januar 2022 und gelangte am 15. Februar 2022 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Am 22. Februar 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch. A.c Der Beschwerdeführer reichte am 11. April 2022 zwei Fotografien ein, auf denen er zusammen mit anderen Männern in Uniform zu sehen ist. A.d Am 13. Juni 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesen- heit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich seit dem Jahr 2010 in sei- nem Dorf aufgehalten, das er nie verlassen habe. Er sei nie in Ortschaften gegangen, in denen das syrische Regime vertreten gewesen sei, weil er wegen seines Alters für den Militärdienst gesucht worden sei. Ende 2018 habe er nach C._______ gehen wollen und sei von den «Syrischen Demo- kratischen Kräften» (SDF) angehalten worden, die ihn ins Militär hätten einziehen wollen. Er sei später zu einem Trainingslager geschickt worden, in dem er drei Monate geblieben sei. Nach Abschluss des Militärkurses habe er sich dafür entschieden, einen Vertrag zu unterschreiben, gemäss dem er drei Jahre lang Dienst als (…) hätte leisten müssen. Er sei in D._______ stationiert gewesen und sei von dort aus an viele Orte (…). Nachdem er zwei Jahre Dienst getan habe, sei ein Erlass ergangen, wo- nach Diensttuende bis Jahrgang (…) vom Dienst entlassen würden. Da er einen Dreijahresvertrag unterschrieben habe, sei er trotzdem nicht entlas- sen worden. Er sei zu den Bergen E._______ entsandt worden, wo er acht bis neun Monate lang als (…) eingesetzt worden sei. Dort sei es aufgrund von Bombardierungen durch Militärflugzeuge gefährlich gewesen. Wäh- rend eines Urlaubs sei er geflohen. Die SDF hätten nicht nach ihm gesucht, weil ihnen klar gewesen sei, dass er sich ins Ausland abgesetzt habe. Er werde vom syrischen Regime für den Militärdienst gesucht, weil er sich nicht bei den Militärbehörden gemeldet habe. Es sei ihm kein Aufgebot ge- schickt worden und er habe sich kein Militärbüchlein ausstellen lassen. Wäre er in eine Ortschaft gegangen, in der sich das Regime befinde, hätte man ihn ohne Vorladung oder Aufgebot festnehmen können. Er denke, das syrische Regime habe erfahren, dass er für die SDF Dienst geleistet habe. Sein älterer Bruder sei von Seiten des Regimes zwecks Leistung des
D-5084/2023 Seite 3 Militärdienstes gesucht worden. Er habe sich nicht gemeldet und sei geflo- hen. Seine Angehörigen und er hätten mit dem Regime keine weiteren Probleme gehabt. A.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2022 mit, sein Asyl- gesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt. B. Mit Verfügung vom 15. August 2023 – eröffnet am 18. August 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei- sung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme an und beauftragte den Kanton F._______ mit deren Umsetzung. Zudem ordnete es die Aushändigung der entscheidwesentlichen Akten an den Beschwerdeführer an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom
18. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In die- ser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an das SEM zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sei zu verzichten. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2023 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermit- telte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 2. November 2023 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung und hielt an seinem Standpunkt fest. F. Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer am 6. November 2023 von der Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihm Frist bis zum
21. November 2023 zur Einreichung einer Replik. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge keine Replik ein.
D-5084/2023 Seite 4
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-5084/2023 Seite 5 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass angesichts des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Seinen An- gaben gemäss sei er von der syrischen Armee nicht als diensttauglich er- klärt und nicht einberufen worden. Die militärische Aushebung habe er nicht durchlaufen und es sei ihm kein Militärdienstbüchlein ausgestellt wor- den. Da er kein Militärdienstbüchlein erhalten und sich noch nicht den ob- ligatorischen medizinischen Tests unterzogen habe, stehe nicht fest, dass er als diensttauglich befunden worden sei. Durch die Ausreise aus Syrien habe er sich zwar der militärischen Musterung, nicht aber der Dienstpflicht entzogen. Er sei nicht als Dienstverweigerer zu betrachten und habe dem- entsprechend keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten (vgl. die Urteile des BVGer E-1727/2020 vom 23. April 2020 E. 6.1 und E-3993/2018 vom 29. November 2018 E. 8.3). Der Umstand, dass er sich vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchte, begründe gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel- tend gemacht, der Bruder des Beschwerdeführers sei von der syrischen Armee gesucht und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Als Angehöriger eines Oppositionellen, der vom Regime gesucht werde, sei er (der Beschwerdeführer) sicherlich im Visier der syrischen Behörden, die bestimmt wüssten, dass er für die SDF tätig gewesen sei. Er habe bei der Anhörung gesagt, dass er während mehreren Jahren vor allem als (…) Dienst getan habe. Da er überall herumgekommen sei, hätten ihn viele Leute gekannt und er habe an vielen Orten Kollegen gehabt. Wenn ihn ein Kollege während einer gewissen Zeit nicht gesehen habe, frage dieser seine Eltern nach ihm, die ihm sagen würden, ihr Sohn sei im Ausland. Der Kollege werde es den Leuten der SDF weitersagen. Der Hauptgrund für sein Asylgesuch sei, dass er für die SDF drei Jahre lang Dienst geleistet habe und Ende 2021 desertiert sei. Erst gegen Ende seiner Anhörung habe er seine Furcht, im Falle einer Rückkehr in die syri- sche Armee einberufen zu werden, genannt. Es treffe zu, dass er gesagt habe, die SDF würden ihn nicht suchen, das SEM habe die Aussage
D-5084/2023 Seite 6 indessen falsch interpretiert. Obwohl die Desertion sein hauptsächlicher Asylgrund sei, werde diese in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft. Das SEM scheine davon auszugehen, dass die SDF ihn niemals suchen würden und dass seine Tätigkeit als (…) keinen Einfluss auf die ihm dro- hende Behandlung durch die syrischen Behörden habe. Auch wenn es möglich sei, dass seine Aussagen falsch interpretiert worden seien, sei of- fensichtlich, dass er nicht habe sagen wollen, er befürchte nicht, von den SDF gesucht zu werden, und seine Aktivitäten hätten keinen Einfluss auf seine Behandlung durch die syrischen Behörden. Es gebe keine Zweifel daran, dass er bei den SDF als Deserteur verzeichnet sei und im Falle einer Rückkehr nach Syrien gefasst werde. Das SEM habe seine Aussa- gen falsch interpretiert und seine Verfügung nicht rechtsgenüglich begrün- det, weshalb er nicht verstehe, weshalb sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Selbst wenn er gesagt hätte, er glaube nicht, dass die SDF für ihn ge- fährlich seien, wäre es die Pflicht des SEM gewesen, zu prüfen, ob er sei- tens derselben oder des syrischen Regimes mit Verfolgung zu rechnen habe. Das SEM hätte auch prüfen müssen, welche Folgen seine Tätigkeit für die SDF auf die Behandlung durch die Regimekräfte hätte. Das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in zweierlei Hinsicht verletzt. Einerseits habe es den Sachverhalt falsch festgestellt, weil es ausführe, er fürchte sich nicht vor den SDF, anderseits habe es die Verfügung nicht rechtsgenüglich begründet, weil es seinen hauptsächlichen Asylgrund nicht geprüft habe. Die Verfügung des SEM sei aus diesen Gründen aufzuhe- ben. Da er seinen Dienst bei den SDF nicht vertragsgemäss zu Ende geleistet habe, laufe er Gefahr, von den Führungspersonen derselben verfolgt zu werden. Sein Bruder sei von den syrischen Behörden gesucht worden und es bestehe kein Zweifel daran, dass diese von seiner Existenz wüssten. Sie wüssten bestimmt schon, dass er für die SDF Dienst geleistet habe. Aus diesen Gründen habe er ein Profil als Oppositioneller und sei im Visier der heimatlichen Behörden. Seitens der SDF befürchte er eine unverhält- nismässige Bestrafung und eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behand- lung.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, aus seiner Sicht liege keine falsche Tatsachenfeststellung vor. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung angegeben, dass die SDF nicht nach ihm suchten, weil sie wüssten, dass er ins Ausland geflohen sei. Einer seiner Dienstkollegen habe von seinen Eltern davon erfahren. Er (der Beschwerdeführer) habe nicht geltend gemacht, dass die SDF Interesse an seiner Verfolgung
D-5084/2023 Seite 7 hätten. Gefragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte, habe er nur den Militärdienst für das syrische Regime genannt. Seine Rechtsvertretung habe nachgefragt, was er mit der Aussage, die SDF hät- ten von seiner Flucht Kenntnis, gemeint habe. Er habe erläutert, aus wel- chen Gründen die SDF über seine Ausreise ins Ausland Kenntnis hätten. Ein Verfolgungsinteresse der SDF an seiner Person aufgrund seiner De- sertion habe er nicht dargelegt. Auf die Fragen, ob es noch Gründe gebe, die er bislang nicht erwähnt habe, und ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, habe er geantwortet, dass er keine weiteren Gründe habe. Seine Gründe seien der Militärdienst von beiden Seiten und er habe alles gesagt, was wesentlich sei. Selbst wenn seiner Argumentation gefolgt werde, wonach die SDF nicht nach ihm such- ten, weil er im Ausland weile, genüge die darin enthaltene Möglichkeit, dass sich dies nach einer Rückkehr ändere, nicht, um eine Furcht zu begründen. Es obliege dem Beschwerdeführer, eine solche Furcht zu nennen und zu begründen. Im Rahmen der Anhörung habe er mehrfach Gelegenheit dazu gehabt. Er habe indessen keine begründete Furcht vor Verfolgung durch die SDF geltend gemacht. Damit sei die in der Beschwerde dargelegte Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die SDF als nachgeschoben ein- zustufen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass einer Desertion aus dem Militärdienst der SDF, die sich aus den Volksverteidigungseinhei- ten (Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) und anderen kurdischen und nicht- kurdischen Milizen zusammensetzten, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme. Gemäss Rechtsprechung sei weder die allgemeine kurdische Wehrpflicht noch eine allfällige Zwangsrekrutierung durch die YPG als asyl- relevant zu qualifizieren (vgl. das Urteil des BVGer D-4838/2019 vom
30. Dezember 2019 E. 7.5.1 mit Hinweis auf das mehrfach bestätigte Re- ferenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Selbst wenn ein De- serteur erheblich bestraft würde, wäre die der Bestrafung zugrundelie- gende Motivation flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die obligatorische Dienstpflicht knüpfe in der Heimatregion des Beschwerdeführers an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht und nicht an eine der in Art. 3 AsyIG genannten (oder darunter subsumierbaren) Eigenschaften an (vgl. Urteil des BVGer D-2188/2020 vom 16. Februar 2021 E. 6.2). Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, den syrischen Behörden sei bekannt, dass er für die SDF Dienst getan habe, könne gegeben sein. We- der seinen Aussagen noch den Akten liessen sich Hinweise entnehmen, die das objektive Element der Furcht begründeten. In der Beschwerde füh-
D-5084/2023 Seite 8 re er nicht aus, auf welche Art sich die Bedrohung durch das syrische Re- gime konkretisieren würde. Weder in der Anhörung noch in der Be- schwerde werde dargelegt, ob er befürchte, aufgrund seiner militärischen Vergangenheit bei den SDF vom syrischen Regime als besonders geeignet eingestuft zu werden, oder ob er aufgrund seiner vergangenen Tätigkeit bei den kurdischen Streitkräften Nachteile im besonderen Masse zu be- fürchten hätte. Eine konkrete Furcht werde somit nicht begründet. Das sy- rische Regime habe im Übrigen Kenntnis davon, dass es in den Gebieten, die durch die kurdischen Streitkräfte kontrolliert würden, die Pflicht gebe, Militärdienst zu leisten, und gehe nicht grundsätzlich von einer oppositio- nellen Gesinnung der Dienstpflichtigen aus.
E. 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.1.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu kön- nen, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma- chen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes- sen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung ver- langt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 5.1.3 Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hat die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaf- fen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungs- gemäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art. 30 – 33 VwVG). Unvollstän- dig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuch-
D-5084/2023 Seite 9 ungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berück- sichtigt wurden (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49).
E. 5.1.4 Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu wür- digen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergeb- nis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 VwVG; vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35 sowie KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 629 ff.).
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer gab bei Anhörung zu Protokoll, am letzten Ort, an dem er für die SDF Dienst geleistet habe, sei es gefährlich gewesen, weil die Region bombardiert worden sei (vgl. SEM-act. […]-18/16 F20, F55, F89). Seine Eltern hätten sich Sorgen um ihn gemacht und er habe auch an einem Checkpoint Dienst tun müssen, wo es ebenfalls gefährlich gewe- sen sei (vgl. SEM-act. […]-18/16 F59). Sein Problem sei das Militär gewe- sen, die Kampfjets hätten die Gegend oft bombardiert (vgl. SEM-act. […]- 18/16 F60). Die SDF würden ihn nicht suchen, weil sie nach ihm gefragt und erfahren hätten, dass er geflohen sei. Es würde ihnen nichts bringen, weiterhin nach ihm zu suchen (vgl. SEM-act. […]-18/16 F71). Die Frage, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, bejahte er. Nach weiteren Gründen gefragt, die gegen eine Rück- kehr in seine Heimat sprächen, antwortete er, «er habe seine Gründe er- wähnt und zwar den militärischen Dienst von beiden Seiten» (vgl. SEM- act. […]-18/16 F94 f.).
E. 5.2.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er nicht länger Dienst in den Reihen der SDF leisten wollte, weil er seines Erach- tens aufgrund eines Erlasses aus dem Dienst hätte entlassen werden sol- len und er sich wegen der Bombardierungen an seinem letzten Einsatzort sehr fürchtete. In Einklang mit der vom SEM vertretenen Ansicht brachte er anlässlich seiner Anhörung nicht vor, dass er sich aufgrund seiner De- sertion vor einer unverhältnismässigen Bestrafung durch die SDF fürchte. Ihm wurde im Rahmen der Anhörung mehrfach die Möglichkeit gegeben, alle Gründe vorzubringen, die aus seiner Sicht gegen seine Rückkehr nach
D-5084/2023 Seite 10 Syrien sprächen. Die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung des Be- schwerdeführers, er werde seitens der Führungspersonen der SDF hart bestraft werden, prüfte das SEM im Rahmen der Vernehmlassung, zu der ihm vom Bundesverwaltungsgericht das Replikrecht gewährt wurde, von dem er allerdings keinen Gebrauch machte.
E. 5.3.1 Als weiteren Grund für das Verlassen Syriens nannte der Beschwer- deführer den Umstand, dass er für das syrische Regime ebenfalls hätte Militärdienst leisten müssen (vgl. SEM-act. […]-18/16 F60). Er habe kein Aufgebot erhalten und habe sich kein Militärbüchlein ausstellen lassen (vgl. SEM-act. […]-18/16 F63 f., F93). Gefragt, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, antwortete er, er fürchte sich davor, für das syri- sche Regime Militärdienst leisten zu müssen (vgl. SEM-act. […]-18/16 F81 f., F87).
E. 5.3.2 Das SEM weist in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung keine konkreten Begeben- heiten benannte, aufgrund derer davon auszugehen wäre, den syrischen Behörden sei bekannt, dass er für die SDF zwangsweise Dienst geleistet habe. Es prüfte die in der Beschwerde geltend gemachte Furcht des Be- schwerdeführers vor Verfolgung seitens des Regimes, weil er in den Rei- hen der SDF gestanden sei, und gelangte zum Schluss, diese sei objektiv unbegründet. Auch zu dieser Feststellung wurde ihm vom Bundesverwal- tungsgericht das Replikrecht gewährt.
E. 5.4 Insgesamt gesehen wurde der Sachverhalt hinreichend festgestellt und das SEM begründete seinen Standpunkt rechtsgenüglich, weshalb keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliegt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur weiteren Abklärung ist abzuweisen.
E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
D-5084/2023 Seite 11 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz- tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich
– aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 zum Schluss, dass eine Wehrdienstverweigerung oder De- sertion für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu be- gründen vermag, sondern nur von Relevanz ist, wenn damit eine Verfol- gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Dienst- verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O. E. 5.9). Das Gericht hielt fest, dass die staatlichen syrischen Sicher- heitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächli- che oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rück- sichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden –, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftie- rung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betrof- fen (vgl. a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.).
E. 6.2.2 Bei Wehrdienstverweigerung ist im syrischen Kontext praxisgemäss nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche expo- nierende Faktoren in Bezug auf die betroffenen Personen gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass Dienstverweigerern oder De- serteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. die Urteile des BVGer E-734/2020 vom 1. Juni 2023 E. 7.2, D-5373/2021 vom 9. März 2023 E. 6.2 und D-4481/2021 vom 25. Januar 2023 E. 8.3.1). An dieser Praxis hält das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung in Syrien fest.
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer, der kurdischer Ethnie ist, machte bei seiner Anhörung nicht geltend, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme oder regimekritisch politisch tätig gewesen sei (vgl. SEM-act. […]-18/16 F79). Er gab ausdrücklich an, seine Familie und er hätten mit den syrischen
D-5084/2023 Seite 12 Behörden nur wegen der den männlichen Familienmitgliedern obliegenden Militärdienstpflicht Probleme gehabt (vgl. SEM-act. […]-18/16 F80, F90 ff.). Er geht zwar davon aus, dass den syrischen Behörden sein Einsatz für die SDF bekannt ist, nannte aber keine konkreten Anhaltspunkte, welche seine Annahme bestätigten. Vielmehr führte er aus, er sei im Rahmen seiner Tä- tigkeit als (…) immer in den Ortschaften unterwegs gewesen, in denen das Regime nicht präsent gewesen sei. Das Regime befinde sich in einer be- stimmten Zone in G._______, wohin er nie gegangen sei, damit er den Leuten des Regimes nicht begegnet sei. Manchmal sei er zu einem Grenz- übergang gegangen, bei dem das Regime einen Kontrollposten betrieben habe. Dabei hätten die Vertreter des Regimes und er nicht miteinander ge- sprochen. Ausser bei diesen Gelegenheiten habe er die Leute des Re- gimes nie gesehen (vgl. SEM-act. […]-18/16 F73 ff.). Das Bundesverwal- tungsgericht geht aufgrund dieser Angaben nicht davon aus, dass die syri- schen Behörden Kenntnis vom Einsatz des Beschwerdeführers für die SDF erlangten. Im Rahmen der Anhörung bezeichnete er zudem keine Ereig- nisse, bei denen er wegen der Dienstverweigerung seines Bruders (H._______ […]) mit den syrischen Behörden Schwierigkeiten gehabt habe. Sein Bruder reiste gemäss dem Eintrag im Zentralen Migrationsin- formationssystem (ZEMIS) am (…) 2011 in die Schweiz ein und lebt bis heute hier. Es ist nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Be- hörden heute noch gesucht wird. Mithin muss sich auch der Beschwerde- führer wegen der über zwölf Jahre zurückliegenden Dienstverweigerung seines Bruders im Falle einer hypothetischen Rückkehr nicht davor fürch- ten, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. Aufgrund der Aktenlage lässt sich nicht schliessen, dass er vom syrischen Regime als Regimegegner im Sinne der genannten Rechtsprechung wahrgenommen wird. Der Be- schwerdeführer, der mit den syrischen Behörden nie persönliche Probleme hatte, weist damit zusätzlich zur geltend gemachten Refraktion keine ihn als Person exponiert erscheinend lassenden Faktoren im Sinne der Recht- sprechung auf.
E. 6.3.1 In Bezug auf die SDF ist festzuhalten, dass einer drohenden (erneu- ten) Rekrutierung durch diese Gruppierungen grundsätzlich keine Asylre- levanz zukommt, da auch diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise deswegen kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Mangels anderweitiger Anhalts- punkte ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext Aufforderun- gen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen können, eine Weigerung
D-5084/2023 Seite 13 jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil des BVGer D-6949/2019 vom 29. August 2022 E. 6.3 m.w.H.).
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe seinen Dienst bei den SDF während eines Urlaubs quittiert, weshalb er sich im Fall einer Rückkehr nach Syrien vor ernsthaften Nachteilen seitens der Führungspersonen dieser Gruppierungen fürchte. Das Vorliegen einer sei- tens der SDF drohenden asylrechtlich relevanten Verfolgung ist – analog zu den obigen Ausführungen in Erwägung 6.3.1 – mangels Anknüpfung an die erwähnten Eigenschaften von Art. 3 AsylG zu verneinen.
E. 6.4 Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rah- men des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen.
E. 6.5 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche in ab- sehbarer Zeit zu befürchten hatte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien objektiv gesehen eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Das SEM hat dem- nach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
D-5084/2023 Seite 14
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom
5. Oktober 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5084/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5084/2023 law/bah Urteil vom 8. Dezember 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 1. Januar 2022 und gelangte am 15. Februar 2022 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Am 22. Februar 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch. A.c Der Beschwerdeführer reichte am 11. April 2022 zwei Fotografien ein, auf denen er zusammen mit anderen Männern in Uniform zu sehen ist. A.d Am 13. Juni 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich seit dem Jahr 2010 in seinem Dorf aufgehalten, das er nie verlassen habe. Er sei nie in Ortschaften gegangen, in denen das syrische Regime vertreten gewesen sei, weil er wegen seines Alters für den Militärdienst gesucht worden sei. Ende 2018 habe er nach C._______ gehen wollen und sei von den «Syrischen Demokratischen Kräften» (SDF) angehalten worden, die ihn ins Militär hätten einziehen wollen. Er sei später zu einem Trainingslager geschickt worden, in dem er drei Monate geblieben sei. Nach Abschluss des Militärkurses habe er sich dafür entschieden, einen Vertrag zu unterschreiben, gemäss dem er drei Jahre lang Dienst als (...) hätte leisten müssen. Er sei in D._______ stationiert gewesen und sei von dort aus an viele Orte (...). Nachdem er zwei Jahre Dienst getan habe, sei ein Erlass ergangen, wonach Diensttuende bis Jahrgang (...) vom Dienst entlassen würden. Da er einen Dreijahresvertrag unterschrieben habe, sei er trotzdem nicht entlassen worden. Er sei zu den Bergen E._______ entsandt worden, wo er acht bis neun Monate lang als (...) eingesetzt worden sei. Dort sei es aufgrund von Bombardierungen durch Militärflugzeuge gefährlich gewesen. Während eines Urlaubs sei er geflohen. Die SDF hätten nicht nach ihm gesucht, weil ihnen klar gewesen sei, dass er sich ins Ausland abgesetzt habe. Er werde vom syrischen Regime für den Militärdienst gesucht, weil er sich nicht bei den Militärbehörden gemeldet habe. Es sei ihm kein Aufgebot geschickt worden und er habe sich kein Militärbüchlein ausstellen lassen. Wäre er in eine Ortschaft gegangen, in der sich das Regime befinde, hätte man ihn ohne Vorladung oder Aufgebot festnehmen können. Er denke, das syrische Regime habe erfahren, dass er für die SDF Dienst geleistet habe. Sein älterer Bruder sei von Seiten des Regimes zwecks Leistung des Militärdienstes gesucht worden. Er habe sich nicht gemeldet und sei geflohen. Seine Angehörigen und er hätten mit dem Regime keine weiteren Probleme gehabt. A.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2022 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt. B. Mit Verfügung vom 15. August 2023 - eröffnet am 18. August 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme an und beauftragte den Kanton F._______ mit deren Umsetzung. Zudem ordnete es die Aushändigung der entscheidwesentlichen Akten an den Beschwerdeführer an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 18. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2023 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 2. November 2023 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und hielt an seinem Standpunkt fest. F. Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer am 6. November 2023 von der Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihm Frist bis zum 21. November 2023 zur Einreichung einer Replik. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge keine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass angesichts des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Seinen Angaben gemäss sei er von der syrischen Armee nicht als diensttauglich erklärt und nicht einberufen worden. Die militärische Aushebung habe er nicht durchlaufen und es sei ihm kein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden. Da er kein Militärdienstbüchlein erhalten und sich noch nicht den obligatorischen medizinischen Tests unterzogen habe, stehe nicht fest, dass er als diensttauglich befunden worden sei. Durch die Ausreise aus Syrien habe er sich zwar der militärischen Musterung, nicht aber der Dienstpflicht entzogen. Er sei nicht als Dienstverweigerer zu betrachten und habe dementsprechend keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten (vgl. die Urteile des BVGer E-1727/2020 vom 23. April 2020 E. 6.1 und E-3993/2018 vom 29. November 2018 E. 8.3). Der Umstand, dass er sich vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchte, begründe gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der Bruder des Beschwerdeführers sei von der syrischen Armee gesucht und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Als Angehöriger eines Oppositionellen, der vom Regime gesucht werde, sei er (der Beschwerdeführer) sicherlich im Visier der syrischen Behörden, die bestimmt wüssten, dass er für die SDF tätig gewesen sei. Er habe bei der Anhörung gesagt, dass er während mehreren Jahren vor allem als (...) Dienst getan habe. Da er überall herumgekommen sei, hätten ihn viele Leute gekannt und er habe an vielen Orten Kollegen gehabt. Wenn ihn ein Kollege während einer gewissen Zeit nicht gesehen habe, frage dieser seine Eltern nach ihm, die ihm sagen würden, ihr Sohn sei im Ausland. Der Kollege werde es den Leuten der SDF weitersagen. Der Hauptgrund für sein Asylgesuch sei, dass er für die SDF drei Jahre lang Dienst geleistet habe und Ende 2021 desertiert sei. Erst gegen Ende seiner Anhörung habe er seine Furcht, im Falle einer Rückkehr in die syrische Armee einberufen zu werden, genannt. Es treffe zu, dass er gesagt habe, die SDF würden ihn nicht suchen, das SEM habe die Aussage indessen falsch interpretiert. Obwohl die Desertion sein hauptsächlicher Asylgrund sei, werde diese in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft. Das SEM scheine davon auszugehen, dass die SDF ihn niemals suchen würden und dass seine Tätigkeit als (...) keinen Einfluss auf die ihm drohende Behandlung durch die syrischen Behörden habe. Auch wenn es möglich sei, dass seine Aussagen falsch interpretiert worden seien, sei offensichtlich, dass er nicht habe sagen wollen, er befürchte nicht, von den SDF gesucht zu werden, und seine Aktivitäten hätten keinen Einfluss auf seine Behandlung durch die syrischen Behörden. Es gebe keine Zweifel daran, dass er bei den SDF als Deserteur verzeichnet sei und im Falle einer Rückkehr nach Syrien gefasst werde. Das SEM habe seine Aussagen falsch interpretiert und seine Verfügung nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb er nicht verstehe, weshalb sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Selbst wenn er gesagt hätte, er glaube nicht, dass die SDF für ihn gefährlich seien, wäre es die Pflicht des SEM gewesen, zu prüfen, ob er seitens derselben oder des syrischen Regimes mit Verfolgung zu rechnen habe. Das SEM hätte auch prüfen müssen, welche Folgen seine Tätigkeit für die SDF auf die Behandlung durch die Regimekräfte hätte. Das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in zweierlei Hinsicht verletzt. Einerseits habe es den Sachverhalt falsch festgestellt, weil es ausführe, er fürchte sich nicht vor den SDF, anderseits habe es die Verfügung nicht rechtsgenüglich begründet, weil es seinen hauptsächlichen Asylgrund nicht geprüft habe. Die Verfügung des SEM sei aus diesen Gründen aufzuheben. Da er seinen Dienst bei den SDF nicht vertragsgemäss zu Ende geleistet habe, laufe er Gefahr, von den Führungspersonen derselben verfolgt zu werden. Sein Bruder sei von den syrischen Behörden gesucht worden und es bestehe kein Zweifel daran, dass diese von seiner Existenz wüssten. Sie wüssten bestimmt schon, dass er für die SDF Dienst geleistet habe. Aus diesen Gründen habe er ein Profil als Oppositioneller und sei im Visier der heimatlichen Behörden. Seitens der SDF befürchte er eine unverhältnismässige Bestrafung und eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, aus seiner Sicht liege keine falsche Tatsachenfeststellung vor. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung angegeben, dass die SDF nicht nach ihm suchten, weil sie wüssten, dass er ins Ausland geflohen sei. Einer seiner Dienstkollegen habe von seinen Eltern davon erfahren. Er (der Beschwerdeführer) habe nicht geltend gemacht, dass die SDF Interesse an seiner Verfolgung hätten. Gefragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte, habe er nur den Militärdienst für das syrische Regime genannt. Seine Rechtsvertretung habe nachgefragt, was er mit der Aussage, die SDF hätten von seiner Flucht Kenntnis, gemeint habe. Er habe erläutert, aus welchen Gründen die SDF über seine Ausreise ins Ausland Kenntnis hätten. Ein Verfolgungsinteresse der SDF an seiner Person aufgrund seiner Desertion habe er nicht dargelegt. Auf die Fragen, ob es noch Gründe gebe, die er bislang nicht erwähnt habe, und ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, habe er geantwortet, dass er keine weiteren Gründe habe. Seine Gründe seien der Militärdienst von beiden Seiten und er habe alles gesagt, was wesentlich sei. Selbst wenn seiner Argumentation gefolgt werde, wonach die SDF nicht nach ihm suchten, weil er im Ausland weile, genüge die darin enthaltene Möglichkeit, dass sich dies nach einer Rückkehr ändere, nicht, um eine Furcht zu begründen. Es obliege dem Beschwerdeführer, eine solche Furcht zu nennen und zu begründen. Im Rahmen der Anhörung habe er mehrfach Gelegenheit dazu gehabt. Er habe indessen keine begründete Furcht vor Verfolgung durch die SDF geltend gemacht. Damit sei die in der Beschwerde dargelegte Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die SDF als nachgeschoben einzustufen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass einer Desertion aus dem Militärdienst der SDF, die sich aus den Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) und anderen kurdischen und nichtkurdischen Milizen zusammensetzten, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme. Gemäss Rechtsprechung sei weder die allgemeine kurdische Wehrpflicht noch eine allfällige Zwangsrekrutierung durch die YPG als asylrelevant zu qualifizieren (vgl. das Urteil des BVGer D-4838/2019 vom 30. Dezember 2019 E. 7.5.1 mit Hinweis auf das mehrfach bestätigte Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Selbst wenn ein Deserteur erheblich bestraft würde, wäre die der Bestrafung zugrundeliegende Motivation flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die obligatorische Dienstpflicht knüpfe in der Heimatregion des Beschwerdeführers an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht und nicht an eine der in Art. 3 AsyIG genannten (oder darunter subsumierbaren) Eigenschaften an (vgl. Urteil des BVGer D-2188/2020 vom 16. Februar 2021 E. 6.2). Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, den syrischen Behörden sei bekannt, dass er für die SDF Dienst getan habe, könne gegeben sein. Weder seinen Aussagen noch den Akten liessen sich Hinweise entnehmen, die das objektive Element der Furcht begründeten. In der Beschwerde füh-re er nicht aus, auf welche Art sich die Bedrohung durch das syrische Regime konkretisieren würde. Weder in der Anhörung noch in der Beschwerde werde dargelegt, ob er befürchte, aufgrund seiner militärischen Vergangenheit bei den SDF vom syrischen Regime als besonders geeignet eingestuft zu werden, oder ob er aufgrund seiner vergangenen Tätigkeit bei den kurdischen Streitkräften Nachteile im besonderen Masse zu befürchten hätte. Eine konkrete Furcht werde somit nicht begründet. Das syrische Regime habe im Übrigen Kenntnis davon, dass es in den Gebieten, die durch die kurdischen Streitkräfte kontrolliert würden, die Pflicht gebe, Militärdienst zu leisten, und gehe nicht grundsätzlich von einer oppositionellen Gesinnung der Dienstpflichtigen aus. 5. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.1.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes-sen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 5.1.3 Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hat die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungs-gemäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art. 30 - 33 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuch-ungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49). 5.1.4 Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 VwVG; vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35 sowie Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 629 ff.). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer gab bei Anhörung zu Protokoll, am letzten Ort, an dem er für die SDF Dienst geleistet habe, sei es gefährlich gewesen, weil die Region bombardiert worden sei (vgl. SEM-act. [...]-18/16 F20, F55, F89). Seine Eltern hätten sich Sorgen um ihn gemacht und er habe auch an einem Checkpoint Dienst tun müssen, wo es ebenfalls gefährlich gewesen sei (vgl. SEM-act. [...]-18/16 F59). Sein Problem sei das Militär gewesen, die Kampfjets hätten die Gegend oft bombardiert (vgl. SEM-act. [...]-18/16 F60). Die SDF würden ihn nicht suchen, weil sie nach ihm gefragt und erfahren hätten, dass er geflohen sei. Es würde ihnen nichts bringen, weiterhin nach ihm zu suchen (vgl. SEM-act. [...]-18/16 F71). Die Frage, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, bejahte er. Nach weiteren Gründen gefragt, die gegen eine Rückkehr in seine Heimat sprächen, antwortete er, «er habe seine Gründe erwähnt und zwar den militärischen Dienst von beiden Seiten» (vgl. SEM-act. [...]-18/16 F94 f.). 5.2.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er nicht länger Dienst in den Reihen der SDF leisten wollte, weil er seines Erachtens aufgrund eines Erlasses aus dem Dienst hätte entlassen werden sollen und er sich wegen der Bombardierungen an seinem letzten Einsatzort sehr fürchtete. In Einklang mit der vom SEM vertretenen Ansicht brachte er anlässlich seiner Anhörung nicht vor, dass er sich aufgrund seiner Desertion vor einer unverhältnismässigen Bestrafung durch die SDF fürchte. Ihm wurde im Rahmen der Anhörung mehrfach die Möglichkeit gegeben, alle Gründe vorzubringen, die aus seiner Sicht gegen seine Rückkehr nach Syrien sprächen. Die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde seitens der Führungspersonen der SDF hart bestraft werden, prüfte das SEM im Rahmen der Vernehmlassung, zu der ihm vom Bundesverwaltungsgericht das Replikrecht gewährt wurde, von dem er allerdings keinen Gebrauch machte. 5.3 5.3.1 Als weiteren Grund für das Verlassen Syriens nannte der Beschwerdeführer den Umstand, dass er für das syrische Regime ebenfalls hätte Militärdienst leisten müssen (vgl. SEM-act. [...]-18/16 F60). Er habe kein Aufgebot erhalten und habe sich kein Militärbüchlein ausstellen lassen (vgl. SEM-act. [...]-18/16 F63 f., F93). Gefragt, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, antwortete er, er fürchte sich davor, für das syrische Regime Militärdienst leisten zu müssen (vgl. SEM-act. [...]-18/16 F81 f., F87). 5.3.2 Das SEM weist in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung keine konkreten Begebenheiten benannte, aufgrund derer davon auszugehen wäre, den syrischen Behörden sei bekannt, dass er für die SDF zwangsweise Dienst geleistet habe. Es prüfte die in der Beschwerde geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung seitens des Regimes, weil er in den Reihen der SDF gestanden sei, und gelangte zum Schluss, diese sei objektiv unbegründet. Auch zu dieser Feststellung wurde ihm vom Bundesverwaltungsgericht das Replikrecht gewährt. 5.4 Insgesamt gesehen wurde der Sachverhalt hinreichend festgestellt und das SEM begründete seinen Standpunkt rechtsgenüglich, weshalb keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliegt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur weiteren Abklärung ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 zum Schluss, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur von Relevanz ist, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Dienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O. E. 5.9). Das Gericht hielt fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.). 6.2.2 Bei Wehrdienstverweigerung ist im syrischen Kontext praxisgemäss nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche exponierende Faktoren in Bezug auf die betroffenen Personen gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass Dienstverweigerern oder Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. die Urteile des BVGer E-734/2020 vom 1. Juni 2023 E. 7.2, D-5373/2021 vom 9. März 2023 E. 6.2 und D-4481/2021 vom 25. Januar 2023 E. 8.3.1). An dieser Praxis hält das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung in Syrien fest. 6.2.3 Der Beschwerdeführer, der kurdischer Ethnie ist, machte bei seiner Anhörung nicht geltend, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme oder regimekritisch politisch tätig gewesen sei (vgl. SEM-act. [...]-18/16 F79). Er gab ausdrücklich an, seine Familie und er hätten mit den syrischen Behörden nur wegen der den männlichen Familienmitgliedern obliegenden Militärdienstpflicht Probleme gehabt (vgl. SEM-act. [...]-18/16 F80, F90 ff.). Er geht zwar davon aus, dass den syrischen Behörden sein Einsatz für die SDF bekannt ist, nannte aber keine konkreten Anhaltspunkte, welche seine Annahme bestätigten. Vielmehr führte er aus, er sei im Rahmen seiner Tätigkeit als (...) immer in den Ortschaften unterwegs gewesen, in denen das Regime nicht präsent gewesen sei. Das Regime befinde sich in einer bestimmten Zone in G._______, wohin er nie gegangen sei, damit er den Leuten des Regimes nicht begegnet sei. Manchmal sei er zu einem Grenzübergang gegangen, bei dem das Regime einen Kontrollposten betrieben habe. Dabei hätten die Vertreter des Regimes und er nicht miteinander gesprochen. Ausser bei diesen Gelegenheiten habe er die Leute des Regimes nie gesehen (vgl. SEM-act. [...]-18/16 F73 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Angaben nicht davon aus, dass die syrischen Behörden Kenntnis vom Einsatz des Beschwerdeführers für die SDF erlangten. Im Rahmen der Anhörung bezeichnete er zudem keine Ereignisse, bei denen er wegen der Dienstverweigerung seines Bruders (H._______ [...]) mit den syrischen Behörden Schwierigkeiten gehabt habe. Sein Bruder reiste gemäss dem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am (...) 2011 in die Schweiz ein und lebt bis heute hier. Es ist nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden heute noch gesucht wird. Mithin muss sich auch der Beschwerdeführer wegen der über zwölf Jahre zurückliegenden Dienstverweigerung seines Bruders im Falle einer hypothetischen Rückkehr nicht davor fürchten, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. Aufgrund der Aktenlage lässt sich nicht schliessen, dass er vom syrischen Regime als Regimegegner im Sinne der genannten Rechtsprechung wahrgenommen wird. Der Beschwerdeführer, der mit den syrischen Behörden nie persönliche Probleme hatte, weist damit zusätzlich zur geltend gemachten Refraktion keine ihn als Person exponiert erscheinend lassenden Faktoren im Sinne der Rechtsprechung auf. 6.3 6.3.1 In Bezug auf die SDF ist festzuhalten, dass einer drohenden (erneuten) Rekrutierung durch diese Gruppierungen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da auch diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise deswegen kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen können, eine Weigerung jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil des BVGer D-6949/2019 vom 29. August 2022 E. 6.3 m.w.H.). 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe seinen Dienst bei den SDF während eines Urlaubs quittiert, weshalb er sich im Fall einer Rückkehr nach Syrien vor ernsthaften Nachteilen seitens der Führungspersonen dieser Gruppierungen fürchte. Das Vorliegen einer seitens der SDF drohenden asylrechtlich relevanten Verfolgung ist - analog zu den obigen Ausführungen in Erwägung 6.3.1 - mangels Anknüpfung an die erwähnten Eigenschaften von Art. 3 AsylG zu verneinen. 6.4 Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 6.5 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche in absehbarer Zeit zu befürchten hatte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien objektiv gesehen eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler