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E-734/2020

E-734/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-01 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, B._______, suchte am 8. Juni 2017 für sich und ihren Sohn, C._______, in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerde- führer, A._______, reichte am 11. Juli 2017 sein Asylgesuch bei den schweizerischen Behörden ein. B. Am 16. Juni 2017 respektive am 17. Juli 2017 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt und am 12. April 2019 wurden die Beschwerdeführen- den, welche beide in D._______ (E._______, südwestlich von F._______/Gouvernement al-Hasaka) aufgewachsen seien, zu ihren Asyl- gründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.a Der Beschwerdeführer habe sich nach der Heirat im (…) 2013 der kur- dischen "militärischen Organisation" Asayish angeschlossen und verdäch- tige Fahrzeuge kontrolliert. Einmal sei ihnen am Kontrollposten ein Auto mit Insassen des Islamischen Staates (IS) entwischt, doch habe der Be- schwerdeführer eine Person als entfernten Bekannten namens G._______ identifizierten können. Nachdem diese Person kurze Zeit später von der Asayish verhaftet worden sei, sei der Beschwerdeführer ein erstes Mal von Unbekannten bedroht worden. Mutmasslich dürfte es sich um Kameraden von G._______ gehandelt haben, die ihn des Verrats bezichtigt hätten. Fortan habe er deshalb für seinen Vorgesetzten als (…) gearbeitet. Als ein- mal ein Kollege seinen Dienst übernommen habe, sei das Fahrzeug be- schossen worden. Dieser Angriff habe ihm – dem Beschwerdeführer – ge- golten. Als sich dann seine Einheit für die militärische Eroberung von Rakka vorbereitet habe, habe er sich entschieden, die Asayish zu verlassen und in den H._______ auszureisen, zumal er in diesem Zeitpunkt über 18 Jahre alt gewesen sei und von den syrischen Behörden jederzeit hätte für den Militärdienst rekrutiert werden können. Zusammen mit seinem Bruder sei er zu einem Onkel nach I._______/Nord- irak gefahren; doch auch dort sei er behelligt worden, zum einen von einer unbekannten Organisation und zum anderen von der irakischen Asyayish. Sodann sei er nach J._______ weitergereist, wo er seine Ehefrau und das gemeinsame Kind, welche Syrien ein paar Monate später verlassen hätten, wiedergetroffen habe. Dort habe ihn die Asayish auch nicht in Ruhe gelas- sen, weshalb er mit Frau und Kind in die Türkei gereist sei, wo sie sich längere Zeit aufgehalten hätten, bevor sie über Griechenland, wo sie sich auch mehrere Monate aufgehalten hätten, in die Schweiz gelangt seien.

E-734/2020 Seite 3 Sein Bruder sei demgegenüber nach Syrien zurückgekehrt; auf ihn sei eine Messerattacke verübt worden, welche wahrscheinlich ihm gegolten habe. B.b Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie persönlich keine Prob- leme in Syrien gehabt habe. Nebst dem Bürgerkrieg sei sie insbesondere aus Syrien ausgereist, weil ihr Ehemann das Land verlassen habe. B.c Zu den vorinstanzlichen Akten gereicht wurde ein Ausweis des Be- schwerdeführers betreffend Mitgliedschaft bei den Asayish (Kopie) sowie ein Führerschein des Beschwerdeführers; ferner die Identitätskarten der Beschwerdeführenden und ein Familienbüchlein. C. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es infolge Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete. D. Am 20. Januar 2020 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwer- deführenden seine Vollmacht mit gleichem Datum zu den vorinstanzlichen Akten und ersuchte um vollständige Einsicht in die gesamten Akten. Am

22. Januar 2020 gewährte ihm das SEM eingeschränkte Akteneinsicht. E. Gegen die Verfügung des SEM reichten die Beschwerdeführenden am

7. Februar 2020 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie zu dessen Neubeurteilung; eventualiter sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Ferner sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A1 und A42 so- wie in ihre Identitätsdokumente zu gewähren; eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den bezeichneten Akten zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei

E-734/2020 Seite 4 ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän- zung zu setzen. Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung vom 30. Januar 2020 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2020 wurde das Gesuch um Ak- teneinsicht gutgeheissen und die Vorinstanz aufgefordert, Einsicht in die Akten A1 und A42 sowie in die Identitätskarten zu gewähren. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses verzichtet. G. Am 11. März 2020 gewährte das SEM den Beschwerdeführerenden Ein- sicht in die erwähnten Aktenstücke. H. Am 16. März 2020 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten und am 20. April 2020 replizierten die Beschwerdeführenden. I. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden das Dienstbüchlein des Beschwerdeführers im Original zu den Akten. Am

24. Juni 2020 wurde eine Übersetzung dieses Dokuments und am 28. Juli 2020 eine Sendebestätigung nachgereicht. J. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen der un- terzeichnenden Richterin zugeteilt.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet

E-734/2020 Seite 5 auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das SEM hat mit Verfügung vom 7. Januar 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit angeordnet. Das vorlie- gende Verfahren beschränkt sich daher im materiellen Bereich auf die As- pekte der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung.

E. 4 Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Eine Beweiswürdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn sie Sinn und Tragweite eines Be- weismittels offensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerun- gen zieht. Allein der Umstand, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei über- einstimmen, belegt noch keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 m.w.H.). Vorliegend wird weder näher ausgeführt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass und inwiefern die materielle Würdigung des Vorbringens der Be- schwerdeführenden durch das SEM willkürlich sein sollen. Die Rüge, wo- nach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbe- gründet zu qualifizieren.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst verschiedene Verletzungen formeller Rechte. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein Verfah- rensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm auf-

E-734/2020 Seite 6 gelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesent- lichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Ge- hörs garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfah- ren. Die von einer Verfügung betroffene Person soll zu den wesentlichen Standpunkten Stellung nehmen können, bevor die Behörde entscheidet. Die Begründung des Entscheides muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.3 Über die Rüge betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht in die Ak- tenstücke A1 und 42 und die Identitätsdokumente wurde bereits mit Zwi- schenverfügung vom 28. Februar 2020 befunden. Es wurde festgestellt, dass es sich beim Aktenstück A1 grösstenteils um Akten anderer Behörden (unter anderem GWK-Rapport) handle, die durch die Aufnahme in das Ak- tenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens seien und damit grundsätzlich der Akteneinsicht unterliegen würden; dass es sich sodann bei der Akte A42 um das Prüfergebnis der Identitätskarte des Beschwerdeführers handle, wonach das Dokument keine objektiven Fälschungsmerkmale auf- weise, und die Vorinstanz den Beschwerdeführenden auch Einsicht in den Prüfbericht – allenfalls unter Anonymisierung gewisser Stellen – zu gewäh- ren habe, zumal der Akteneinsicht keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen würden. Sodann dürfe gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden, weshalb die Vorinstanz auch Einsicht in die Identitäts- karten zu gewähren habe. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden daraufhin die entsprechende Akteneinsicht gewährt. Die Beschwerdefüh- renden hatten im Verfahren sodann Gelegenheit zur ergänzenden Stel- lungnahme. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde mithin geheilt und rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung nicht.

E. 4.4 Hinsichtlich der Rüge, wonach die Vorinstanz die vorgenommene Do- kumentenprüfung bezüglich der Identitätskarte des Beschwerdeführers in

E-734/2020 Seite 7 der Verfügung nicht erwähnt respektive nicht gewürdigt habe, bleibt anzu- fügen, dass die Vorinstanz den Prüfbericht nicht zum Nachteil des Be- schwerdeführers verwendet hat, als sie keine Zweifel an dessen Identität geäussert hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist somit nicht er- sichtlich.

E. 4.5 Sodann monieren die Beschwerdeführenden, das SEM habe seine Ab- klärungspflicht mehrfach verletzt. Das Verfahren sei jahrelang grundlos verschleppt worden, zumal sie beinahe zwei Jahre nach ihrer Einreise im Jahr 2017 erst angehört worden seien. Auch habe die Anhörung des Be- schwerdeführers eindeutig zu lang gedauert. Ferner sei zwischen den An- hörungen des Beschwerdeführers und anschliessend der Beschwerdefüh- rerin nur eine Pause von zehn Minuten eingelegt worden, was für die an diesen beteiligten Personen – insbesondere für den Dolmetscher – nicht zumutbar gewesen sei. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitlichen Vor- gaben für die Vorinstanz hinsichtlich des Zeitpunkts der Durchführung der Anhörungen (vgl. Urteil BVGer D-2326/2020 vom 11. Juni 2020 E. 5.7.3 m.w.H.), obwohl es grundsätzlich wünschenswert wäre, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung nicht zu viel Zeit liegt. In- wiefern die Dauer des Verfahrens zu einer Verletzung der Abklärungspflicht geführt haben könnte, ist ferner nicht ersichtlich. Somit liegt allein aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen der Asylgesuchstellung und der Durchfüh- rung der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Länge des zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung verstri- chenen Zeitraums ist jedoch bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der Anhörungsdauer ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Anhörung des Beschwerdeführers (9:10 bis 13:40, inkl. Rückübersetzung) nicht, wie behauptet, 5.5 Stunden, sondern 4.5 Stunden dauerte. Die Be- schwerdeführerin wurde zwischen 13:50 und 15:30 angehört. Insgesamt dauerten beide Anhörungen demnach 6 Stunden und 20 Minuten; dies ist, angesichts der drei integrierten Pausen von insgesamt über einer Stunde (12:05 bis 12:50; 13:40 bis 13:50 und 14:40 bis 14:50), nicht unverhältnis- mässig. Sodann sind weder den Protokollen noch den Unterschriftenblät- tern der Hilfswerkvertretung Hinweise dafür zu entnehmen, dass die an der Anhörung beteiligten Personen nicht in der Lage gewesen wären, den Fra- gen und Antworten zu folgen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.

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E. 4.6 Es sei insbesondere willkürlich, so die Beschwerdeführenden weiter, dass das SEM trotz der Verschleppung des Verfahrens behaupte, ihre Aus- führungen seien nicht glaubhaft. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Willkür nur dann vorliegt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- grundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,

E. 4.7 Weiter wird gerügt, dass bezüglich der Beschwerdeführerin nur eine Dublin-Befragung durchgeführt worden sei. Bei solchen Befragungen werde nur das rechtliche Gehör zur Dublin-Zuständigkeit eines anderen Staates gewährt; ausdrücklich werde keine Befragung zu den Asylgründen

– auch nicht summarisch – durchgeführt, was der Beschwerdeführerin auch so mitgeteilt worden sei. Dieser Einwand ist weder stichhaltig noch zeigt er eine Verfahrenspflicht- verletzung auf. Anlässlich der BzP vom 16. Juni 2017 wurde die Beschwer- deführerin einleitend dahingehend informiert, dass sie nach ihren Asylgrün- den summarisch befragt werde, falls die Zuständigkeit für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens voraussichtlich nicht bei einem anderen Staat liegen würde. Gegen Ende der BzP wurde sie schliesslich gefragt, weshalb sie ihren Heimatstaat verlassen habe und in der Schweiz um Asyl nachsuche (vgl. A11 Ziff. 7.01). Auch wenn das Dublin-Verfahren offiziell erst am 7. Juli 2017 beendet (und auf die Asylgesuche der Be- schwerdeführerin und ihres Sohnes eingetreten) wurde (vgl. A19), konnte

E-734/2020 Seite 9 sie sich somit schon an der BzP summarisch zu ihren Asylgründen äus- sern.

E. 4.8 Ferner wird in der Beschwerde moniert, dass sich zahlreiche Ver- wandte der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufhalten würden; diese hätten zwingend in der angefochtenen Verfügung erwähnt und deren Dos- siers beigezogen werden müssen. Es trifft zu, dass in der angefochtenen Verfügung keine expliziten Anhalts- punkte dafür ersichtlich sind, dass das SEM im vorinstanzlichen Verfahren Dossiers von Familienangehörigen beigezogen hat. Wenn die Vorinstanz ein Dossier eines Verwandten beizieht und berücksichtigt, ist es auch an- gezeigt, dass sich ein solcher Beizug und die Begründung des Beizugser- gebnisses im Asylentscheid niederschlagen sollen (vgl. Urteil BVGer E- 4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4 m.w.H.). Weil aber vorliegend den Aussagen der Beschwerdeführenden keine Verbindung zu ihren in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen (respektive kein Verfolgungszu- sammenhang) zu entnehmen ist, bestand für das SEM grundsätzlich auch keine Veranlassung, deren Dossiers beizuziehen (und eine Notiz betref- fend Verweisdossier zu erstellen). Das SEM hat anlässlich seiner Vernehmlassung Dossiers von Familienan- gehörigen konsultiert, da es ausführte, dass mit Ausnahme von zwei Fällen alle Asylgesuche der näheren Verwandten der Beschwerdeführenden ab- gewiesen worden seien. Den Verfahren, in welchen Asyl gewährt worden sei, seien jedoch keine Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Nach dem Gesagten ist offensicht- lich, dass auch diese Rüge fehlschlägt, zumal die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene keinerlei Reflexverfolgungsgründe in Bezug auf ihre in der Schweiz lebenden Verwandten geltend machen, auch nicht auf Stufe der Replik.

E. 4.9 Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, es seien die neu- esten politischen Entwicklungen – wie beispielsweise die völkerrechtswid- rige Invasion durch die Türkei in Nordsyrien, die ethnische Vertreibung der kurdischen Bevölkerung oder die Gräueltaten der islamischen Milizen – nicht im Entscheid berücksichtigt worden. Inwiefern sich die aktuelle Situation in Nordsyrien auf die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden und auf ihren Asylanspruch auswirken könnte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Es ist sodann auch nicht

E-734/2020 Seite 10 ersichtlich, inwiefern der Konflikt in Nordsyrien für die Beschwerdeführen- den asylrechtlich relevant sein soll. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien hat das SEM Rechnung getragen, indem es den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erachtete und die Be- schwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. Für das SEM bestand keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen oder Ausführungen zu tätigen.

E. 4.10 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begeh- ren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Verweigerung des Beschwerdeführers, dem Rekrutierungsaufgebot des syrischen Regimes nachzukommen, dass sich zwischen den diesbezügli- chen Aussagen markante Widersprüche ergeben hätten. Daher habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass er vom syrischen Regime tatsäch- lich zum Militärdienst aufgeboten worden sei; geschweige denn, dass er aufgrund einer Dienstverweigerung gesucht werde.

E-734/2020 Seite 11 Ferner seien die Aussagen, der Beschwerdeführer sei zwangsweise von den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zum Dienst aufgeboten worden, widersprüchlich und daher unglaubhaft ausge- fallen. In Bezug auf das weitere Vorbringen – er sei nach Niederlegung seiner Tätigkeit (ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten) von der Asayish ver- folgt worden – sei darauf hinzuweisen, dass zwar seit Juli 2014 von einer obligatorischen Dienstpflicht für die lokalen Selbstverteidigungseinheiten auszugehen sei, indes habe sich kein Bild eines systematischen Vorge- hens gegen Dienstverweigerer oder Deserteure ergeben. Auch vorliegend erscheine es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei- ner Desertion als Verräter betrachtet worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer den Vorfall betreffend den IS anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt. Zudem seien die Schilderungen hin- sichtlich der Verfolgung durch den IS oberflächlich ausgefallen. Ausserdem sei es nur schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin von der Verfolgung des Beschwerdeführers durch den IS nichts gewusst habe, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben erachtet werde. Für weitere Details der vorinstanzlichen Erwägungen wird auf die ange- fochtene Verfügung verwiesen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden halten den vorinstanzlichen Erwägungen in ihrer Beschwerde entgegen, dass anlässlich der BzP keine vertiefte Befra- gung vorgenommen worden sei und die Anhörungen – aufgrund der Ver- schleppung des Verfahrens – knapp zwei Jahre später stattgefunden hät- ten; daher sei es treuwidrig, ihre Ausführungen allgemein als oberflächlich zu qualifizieren. Insgesamt seien ihre Aussagen denn auch nicht widersprüchlich ausgefal- len. So habe der Beschwerdeführer in Bezug auf seine vorgebrachte Re- fraktion ausgesagt, dass er vom syrischen Regime in seinem Zuhause auf- gesucht worden sei; er jedoch in diesem Zeitpunkt nicht zugegen gewesen sei (vgl. A27 Ziff. 7.01 und A40 F101 f.). Übereinstimmend habe er ausser- dem ausgeführt, dass er aufgefordert worden sei, der Asayish respektive der YPG beizutreten (vgl. A40 F40), er demnach nicht mit Gewalt mitge- nommen worden sei; vielmehr habe es "nicht seinem Willen entsprochen, für die YPG tätig zu sein" (vgl. Beschwerde Ziff. 43). Sodann habe der Be- schwerdeführer als einer von Wenigen den IS-Kämpfer (namens G._______) erkennen können, was zur besagten Verfolgung geführt habe. Dass die Beschwerdeführerin nichts von dieser Verfolgung durch den IS

E-734/2020 Seite 12 gewusst habe, sei auf ihre damals schwierige Lebenssituation in Syrien zurückzuführen. Zusammenfassend hätten die Beschwerdeführenden glaubhaft dargelegt, dass sie einerseits von den syrischen Behörden, anderseits von der YPG respektive dem IS gezielt verfolgt worden seien und im Falle einer Rück- kehr nach Syrien mit weiteren relevanten Massnahmen zu rechnen hätten.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt und ihre Flüchtlingseigenschaft verneint hat, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 zum Schluss, dass eine Wehrdienstverweigerung oder De- sertion für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu be- gründen vermag, sondern nur von Relevanz ist, wenn damit eine Verfol- gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehr- dienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat- sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staat- lichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufstän- dischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden –, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftie- rung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betrof- fen (vgl. a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.). Bei Wehrdienstverweigerung ist im syrischen Kontext mithin praxisgemäss nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche expo- nierende Faktoren in Bezug auf die betroffenen Personen gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienst- verweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. Urteile BVGer E-

E-734/2020 Seite 13 5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1; E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1; E-2304/2020 vom 15. Mai 2020 E. 6.3). Dies gilt auch unter Be- rücksichtigung der vom Beschwerdeführer erwähnten jüngsten Entwick- lung in Syrien.

E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie. Indes macht er nicht geltend, aus einer politisch aktiven Familie zu stammen oder selbst regimekritisch politisch tätig gewesen zu sein (vgl. A27 Ziff. 7.01). Sein an- geblicher Beitritt zur Asayish ist, wie von der Vorinstanz zutreffend festge- halten, widersprüchlich dargestellt. Ungeachtet dessen lässt sich aus den Aussagen jedoch auch bei Wahrunterstellung nicht schliessen, dass er vom syrischen Regime als Regimegegner im Sinne der genannten Recht- sprechung wahrgenommen wird, macht er doch geltend, im Asayish nur kurz und als Chauffeur sowie an einem Kontrollposten tätig gewesen zu sein und die Einheit verlassen zu haben, als Kampfhandlungen in Rakka bevorgestanden hätten. Auch brachte er nicht vor, in einem anderen Zu- sammenhang Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Folglich wären auch bei einer glaubhaften Refraktion exponierende Fakto- ren im Sinne der Rechtsprechung zu verneinen.

E. 7.2.2 Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er von den syri- schen Behörden wegen seiner vorgebrachten Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde.

E. 7.2.3 Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob es dem Beschwerde- führer gelungen ist, mit dem eingereichten Dienstbüchlein (vgl. Bst. H), welches am (…) in F._______ vermutlich ohne sein Beisein (vgl. A27 Ziff. 7.01; A40 F96 ff.) ausgestellt worden sei, eine Rekrutierung glaubhaft darzutun. In Bezug auf das vorgebrachte Aufgebot durch das syrische Re- gime ist jedoch auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdefüh- rers hinzuweisen: Zum einen machte er geltend, es seien Angehörige des Regimes diesbezüglich zu seinem Vater nach Hause gekommen (vgl. A27 Ziff. 7.01) respektive sein Vater, welcher regelmässig nach Damaskus ge- flogen sei, sei am Flughafen darauf angesprochen worden (vgl. A40 F102). Zum anderen wurde ausgeführt, die syrischen Behörden seien – solange der Beschwerdeführer noch zu Hause gewesen sei (respektive vor seiner Ausreise) – nicht vorbeigekommen; ob sie sich nach seiner Ausreise ge- meldet hätten, wisse er nicht (vgl. A40 F101).

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E. 7.2.4 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer im Zeitpunkt seiner Ausreise von den syrischen Behörden auf- grund einer Wehrdienstverweigerung in flüchtlingsrelevanter Weise ver- folgt wurde.

E. 7.3 In Bezug auf die YPG respektive PYD (Partiyä Yekltiya Demokrat, Par- tei der Demokratischen Union) ist festzuhalten, dass einer drohenden Rek- rutierung durch diese Gruppierungen grundsätzlich keine Asylrelevanz zu- kommt, da auch diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG er- wähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise deswegen kein asylre- levanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil BVGer D-5329/2014 vom

23. Juni 2015 E. 5.3). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon aus- zugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahr- nehmung der Dienstpflicht ergehen können, eine Weigerung jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil BVGer D-6949/2019 vom 29. August 2022 E. 6.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seinen Dienst für die Asay- ish respektive die YPG ohne Einwilligung seines Vorgesetzten quittiert, weshalb ihm ernsthafte Nachteile drohen würden. Dies ist – analog zu den obigen Ausführungen – nicht nur mangels Anknüpfung an die erwähnten Eigenschaften von Art. 3 AsylG zu verneinen, auch ist vorliegend, wie das SEM bereits feststellte, die erforderliche Intensität nicht erreicht. Dies des- halb, weil Angehörige der Asayish nach der Ausreise des Beschwerdefüh- rers in den H._______ ihn im Haus seines Vaters aufgesucht hätten, Letz- terem Fragen gestellt hätten und seine Uniform sowie seine militärische Identitätskarte mitgenommen hätten (vgl. A40 F72 ff.; A41 F29). Dass er aufgrund seiner Desertion an Grenzübergängen gesucht worden sei (vgl. A41 F34) widerspricht der Aussage, dass ansonsten nichts Weiteres ge- schehen sei (vgl. A40 F80; A41 F29). Weitere Konsequenzen für den Be- schwerdeführer oder seine Familie wurden sodann nicht konkretisiert.

E. 7.4 Sodann ist die vom SEM erwogene Unglaubhaftigkeit bezüglich der vorgebrachten Verfolgung durch den IS zu bestätigen. Insbesondere ist un- klar, weshalb der IS den Beschwerdeführer behelligen sollte. Zwar habe der Beschwerdeführer den IS-Kämpfer G._______, der ihm entfernt be- kannt gewesen sei, identifizieren können (vgl. A40 F32). Doch ist nicht plausibel, weshalb der IS den Beschwerdeführer des Verrats hätte ver- dächtigen sollen, zumal der Beschwerdeführer an der Verhaftung von G._______ nicht beteiligt gewesen sei und dieser, während er abgeführt worden sein, was vom Beschwerdeführer beobachtet worden sei,

E-734/2020 Seite 15 verbundene Augen gehabt habe (vgl. A40 F56 f.). Zudem habe die Asayish

– unabhängig vom Beschwerdeführer – über verschiedene Beweise gegen G._______ verfügt (vgl. A40 F48 und 62). Ein Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und der Verhaftung von G._______ ist daher nicht ersichtlich.

E. 7.5 Soweit auf die erheblich veränderte Lage, insbesondere seit dem Ein- marsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamisti- schen Milizen in Nordsyrien, verwiesen wird, ist festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden hätten derzeit eine objektive Furcht vor einer Verfolgung (vgl. Urteil BVGer E-6438/2019 vom 18. Oktober 2022 E. 6.3 m.w.H.). Der allgemeinen, bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respek- tive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. Nachdem ihre Vorflucht- gründe als unglaubhaft respektive asylrechtlich irrelevant befunden wurden ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie aufgrund dieser Ereignisse gezielt Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten.

E. 7.6 Schliesslich führen weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landes- abwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Sy- rien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da die Beschwerdeführenden aber keine Vorverfolgung erlitten haben und nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regime- feindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden. Ferner ist auch nicht akten- kundig, dass sie sich seit ihrer Ausreise exilpolitisch betätigt hätten. Somit ist nicht davon auszugehen, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rück- kehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Referenzurteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).

E. 7.7 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhalts- punkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise

E-734/2020 Seite 16 aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Wie- dereinreise nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hät- ten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ihre Asylgesuche abgelehnt und ihre Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Nachdem ihnen mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2020 indes die unentgeltli- che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich an ihren finanziellen Verhältnissen etwas geändert hätte, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.2 Sodann ist eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 150.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-734/2020 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.– zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-734/2020 Urteil vom 1. Juni 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, B._______, suchte am 8. Juni 2017 für sich und ihren Sohn, C._______, in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer, A._______, reichte am 11. Juli 2017 sein Asylgesuch bei den schweizerischen Behörden ein. B. Am 16. Juni 2017 respektive am 17. Juli 2017 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt und am 12. April 2019 wurden die Beschwerdeführenden, welche beide in D._______ (E._______, südwestlich von F._______/Gouvernement al-Hasaka) aufgewachsen seien, zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.a Der Beschwerdeführer habe sich nach der Heirat im (...) 2013 der kurdischen "militärischen Organisation" Asayish angeschlossen und verdächtige Fahrzeuge kontrolliert. Einmal sei ihnen am Kontrollposten ein Auto mit Insassen des Islamischen Staates (IS) entwischt, doch habe der Beschwerdeführer eine Person als entfernten Bekannten namens G._______ identifizierten können. Nachdem diese Person kurze Zeit später von der Asayish verhaftet worden sei, sei der Beschwerdeführer ein erstes Mal von Unbekannten bedroht worden. Mutmasslich dürfte es sich um Kameraden von G._______ gehandelt haben, die ihn des Verrats bezichtigt hätten. Fortan habe er deshalb für seinen Vorgesetzten als (...) gearbeitet. Als einmal ein Kollege seinen Dienst übernommen habe, sei das Fahrzeug beschossen worden. Dieser Angriff habe ihm - dem Beschwerdeführer - gegolten. Als sich dann seine Einheit für die militärische Eroberung von Rakka vorbereitet habe, habe er sich entschieden, die Asayish zu verlassen und in den H._______ auszureisen, zumal er in diesem Zeitpunkt über 18 Jahre alt gewesen sei und von den syrischen Behörden jederzeit hätte für den Militärdienst rekrutiert werden können. Zusammen mit seinem Bruder sei er zu einem Onkel nach I._______/Nordirak gefahren; doch auch dort sei er behelligt worden, zum einen von einer unbekannten Organisation und zum anderen von der irakischen Asyayish. Sodann sei er nach J._______ weitergereist, wo er seine Ehefrau und das gemeinsame Kind, welche Syrien ein paar Monate später verlassen hätten, wiedergetroffen habe. Dort habe ihn die Asayish auch nicht in Ruhe gelassen, weshalb er mit Frau und Kind in die Türkei gereist sei, wo sie sich längere Zeit aufgehalten hätten, bevor sie über Griechenland, wo sie sich auch mehrere Monate aufgehalten hätten, in die Schweiz gelangt seien. Sein Bruder sei demgegenüber nach Syrien zurückgekehrt; auf ihn sei eine Messerattacke verübt worden, welche wahrscheinlich ihm gegolten habe. B.b Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie persönlich keine Probleme in Syrien gehabt habe. Nebst dem Bürgerkrieg sei sie insbesondere aus Syrien ausgereist, weil ihr Ehemann das Land verlassen habe. B.c Zu den vorinstanzlichen Akten gereicht wurde ein Ausweis des Beschwerdeführers betreffend Mitgliedschaft bei den Asayish (Kopie) sowie ein Führerschein des Beschwerdeführers; ferner die Identitätskarten der Beschwerdeführenden und ein Familienbüchlein. C. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete. D. Am 20. Januar 2020 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Vollmacht mit gleichem Datum zu den vorinstanzlichen Akten und ersuchte um vollständige Einsicht in die gesamten Akten. Am 22. Januar 2020 gewährte ihm das SEM eingeschränkte Akteneinsicht. E. Gegen die Verfügung des SEM reichten die Beschwerdeführenden am 7. Februar 2020 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu dessen Neubeurteilung; eventualiter sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Ferner sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A1 und A42 sowie in ihre Identitätsdokumente zu gewähren; eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den bezeichneten Akten zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung vom 30. Januar 2020 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2020 wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen und die Vorinstanz aufgefordert, Einsicht in die Akten A1 und A42 sowie in die Identitätskarten zu gewähren. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Am 11. März 2020 gewährte das SEM den Beschwerdeführerenden Einsicht in die erwähnten Aktenstücke. H. Am 16. März 2020 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten und am 20. April 2020 replizierten die Beschwerdeführenden. I. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden das Dienstbüchlein des Beschwerdeführers im Original zu den Akten. Am 24. Juni 2020 wurde eine Übersetzung dieses Dokuments und am 28. Juli 2020 eine Sendebestätigung nachgereicht. J. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen der unterzeichnenden Richterin zugeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das SEM hat mit Verfügung vom 7. Januar 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit angeordnet. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich daher im materiellen Bereich auf die Aspekte der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst verschiedene Verletzungen formeller Rechte. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Die von einer Verfügung betroffene Person soll zu den wesentlichen Standpunkten Stellung nehmen können, bevor die Behörde entscheidet. Die Begründung des Entscheides muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.). 4.3 Über die Rüge betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht in die Aktenstücke A1 und 42 und die Identitätsdokumente wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2020 befunden. Es wurde festgestellt, dass es sich beim Aktenstück A1 grösstenteils um Akten anderer Behörden (unter anderem GWK-Rapport) handle, die durch die Aufnahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens seien und damit grundsätzlich der Akteneinsicht unterliegen würden; dass es sich sodann bei der Akte A42 um das Prüfergebnis der Identitätskarte des Beschwerdeführers handle, wonach das Dokument keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise, und die Vorinstanz den Beschwerdeführenden auch Einsicht in den Prüfbericht - allenfalls unter Anonymisierung gewisser Stellen - zu gewähren habe, zumal der Akteneinsicht keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen würden. Sodann dürfe gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden, weshalb die Vorinstanz auch Einsicht in die Identitäts-karten zu gewähren habe. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden daraufhin die entsprechende Akteneinsicht gewährt. Die Beschwerdeführenden hatten im Verfahren sodann Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde mithin geheilt und rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung nicht. 4.4 Hinsichtlich der Rüge, wonach die Vorinstanz die vorgenommene Dokumentenprüfung bezüglich der Identitätskarte des Beschwerdeführers in der Verfügung nicht erwähnt respektive nicht gewürdigt habe, bleibt anzufügen, dass die Vorinstanz den Prüfbericht nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwendet hat, als sie keine Zweifel an dessen Identität geäussert hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist somit nicht ersichtlich. 4.5 Sodann monieren die Beschwerdeführenden, das SEM habe seine Abklärungspflicht mehrfach verletzt. Das Verfahren sei jahrelang grundlos verschleppt worden, zumal sie beinahe zwei Jahre nach ihrer Einreise im Jahr 2017 erst angehört worden seien. Auch habe die Anhörung des Beschwerdeführers eindeutig zu lang gedauert. Ferner sei zwischen den Anhörungen des Beschwerdeführers und anschliessend der Beschwerdeführerin nur eine Pause von zehn Minuten eingelegt worden, was für die an diesen beteiligten Personen - insbesondere für den Dolmetscher - nicht zumutbar gewesen sei. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz hinsichtlich des Zeitpunkts der Durchführung der Anhörungen (vgl. Urteil BVGer D-2326/2020 vom 11. Juni 2020 E. 5.7.3 m.w.H.), obwohl es grundsätzlich wünschenswert wäre, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung nicht zu viel Zeit liegt. Inwiefern die Dauer des Verfahrens zu einer Verletzung der Abklärungspflicht geführt haben könnte, ist ferner nicht ersichtlich. Somit liegt allein aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen der Asylgesuchstellung und der Durchführung der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Länge des zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung verstrichenen Zeitraums ist jedoch bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der Anhörungsdauer ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Anhörung des Beschwerdeführers (9:10 bis 13:40, inkl. Rückübersetzung) nicht, wie behauptet, 5.5 Stunden, sondern 4.5 Stunden dauerte. Die Beschwerdeführerin wurde zwischen 13:50 und 15:30 angehört. Insgesamt dauerten beide Anhörungen demnach 6 Stunden und 20 Minuten; dies ist, angesichts der drei integrierten Pausen von insgesamt über einer Stunde (12:05 bis 12:50; 13:40 bis 13:50 und 14:40 bis 14:50), nicht unverhältnismässig. Sodann sind weder den Protokollen noch den Unterschriftenblättern der Hilfswerkvertretung Hinweise dafür zu entnehmen, dass die an der Anhörung beteiligten Personen nicht in der Lage gewesen wären, den Fragen und Antworten zu folgen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 4.6 Es sei insbesondere willkürlich, so die Beschwerdeführenden weiter, dass das SEM trotz der Verschleppung des Verfahrens behaupte, ihre Ausführungen seien nicht glaubhaft. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Willkür nur dann vorliegt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Eine Beweiswürdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn sie Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Allein der Umstand, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 m.w.H.). Vorliegend wird weder näher ausgeführt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass und inwiefern die materielle Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführenden durch das SEM willkürlich sein sollen. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 4.7 Weiter wird gerügt, dass bezüglich der Beschwerdeführerin nur eine Dublin-Befragung durchgeführt worden sei. Bei solchen Befragungen werde nur das rechtliche Gehör zur Dublin-Zuständigkeit eines anderen Staates gewährt; ausdrücklich werde keine Befragung zu den Asylgründen - auch nicht summarisch - durchgeführt, was der Beschwerdeführerin auch so mitgeteilt worden sei. Dieser Einwand ist weder stichhaltig noch zeigt er eine Verfahrenspflichtverletzung auf. Anlässlich der BzP vom 16. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin einleitend dahingehend informiert, dass sie nach ihren Asylgründen summarisch befragt werde, falls die Zuständigkeit für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens voraussichtlich nicht bei einem anderen Staat liegen würde. Gegen Ende der BzP wurde sie schliesslich gefragt, weshalb sie ihren Heimatstaat verlassen habe und in der Schweiz um Asyl nachsuche (vgl. A11 Ziff. 7.01). Auch wenn das Dublin-Verfahren offiziell erst am 7. Juli 2017 beendet (und auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes eingetreten) wurde (vgl. A19), konnte sie sich somit schon an der BzP summarisch zu ihren Asylgründen äussern. 4.8 Ferner wird in der Beschwerde moniert, dass sich zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufhalten würden; diese hätten zwingend in der angefochtenen Verfügung erwähnt und deren Dossiers beigezogen werden müssen. Es trifft zu, dass in der angefochtenen Verfügung keine expliziten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das SEM im vorinstanzlichen Verfahren Dossiers von Familienangehörigen beigezogen hat. Wenn die Vorinstanz ein Dossier eines Verwandten beizieht und berücksichtigt, ist es auch angezeigt, dass sich ein solcher Beizug und die Begründung des Beizugsergebnisses im Asylentscheid niederschlagen sollen (vgl. Urteil BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4 m.w.H.). Weil aber vorliegend den Aussagen der Beschwerdeführenden keine Verbindung zu ihren in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen (respektive kein Verfolgungszusammenhang) zu entnehmen ist, bestand für das SEM grundsätzlich auch keine Veranlassung, deren Dossiers beizuziehen (und eine Notiz betreffend Verweisdossier zu erstellen). Das SEM hat anlässlich seiner Vernehmlassung Dossiers von Familienangehörigen konsultiert, da es ausführte, dass mit Ausnahme von zwei Fällen alle Asylgesuche der näheren Verwandten der Beschwerdeführenden abgewiesen worden seien. Den Verfahren, in welchen Asyl gewährt worden sei, seien jedoch keine Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass auch diese Rüge fehlschlägt, zumal die Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene keinerlei Reflexverfolgungsgründe in Bezug auf ihre in der Schweiz lebenden Verwandten geltend machen, auch nicht auf Stufe der Replik. 4.9 Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, es seien die neuesten politischen Entwicklungen - wie beispielsweise die völkerrechtswidrige Invasion durch die Türkei in Nordsyrien, die ethnische Vertreibung der kurdischen Bevölkerung oder die Gräueltaten der islamischen Milizen - nicht im Entscheid berücksichtigt worden. Inwiefern sich die aktuelle Situation in Nordsyrien auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und auf ihren Asylanspruch auswirken könnte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, inwiefern der Konflikt in Nordsyrien für die Beschwerdeführenden asylrechtlich relevant sein soll. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien hat das SEM Rechnung getragen, indem es den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erachtete und die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. Für das SEM bestand keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen oder Ausführungen zu tätigen. 4.10 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Verweigerung des Beschwerdeführers, dem Rekrutierungsaufgebot des syrischen Regimes nachzukommen, dass sich zwischen den diesbezüglichen Aussagen markante Widersprüche ergeben hätten. Daher habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass er vom syrischen Regime tatsächlich zum Militärdienst aufgeboten worden sei; geschweige denn, dass er aufgrund einer Dienstverweigerung gesucht werde. Ferner seien die Aussagen, der Beschwerdeführer sei zwangsweise von den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zum Dienst aufgeboten worden, widersprüchlich und daher unglaubhaft ausgefallen. In Bezug auf das weitere Vorbringen - er sei nach Niederlegung seiner Tätigkeit (ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten) von der Asayish verfolgt worden - sei darauf hinzuweisen, dass zwar seit Juli 2014 von einer obligatorischen Dienstpflicht für die lokalen Selbstverteidigungseinheiten auszugehen sei, indes habe sich kein Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer oder Deserteure ergeben. Auch vorliegend erscheine es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion als Verräter betrachtet worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer den Vorfall betreffend den IS anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt. Zudem seien die Schilderungen hinsichtlich der Verfolgung durch den IS oberflächlich ausgefallen. Ausserdem sei es nur schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin von der Verfolgung des Beschwerdeführers durch den IS nichts gewusst habe, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben erachtet werde. Für weitere Details der vorinstanzlichen Erwägungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 6.2 Die Beschwerdeführenden halten den vorinstanzlichen Erwägungen in ihrer Beschwerde entgegen, dass anlässlich der BzP keine vertiefte Befragung vorgenommen worden sei und die Anhörungen - aufgrund der Verschleppung des Verfahrens - knapp zwei Jahre später stattgefunden hätten; daher sei es treuwidrig, ihre Ausführungen allgemein als oberflächlich zu qualifizieren. Insgesamt seien ihre Aussagen denn auch nicht widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer in Bezug auf seine vorgebrachte Refraktion ausgesagt, dass er vom syrischen Regime in seinem Zuhause aufgesucht worden sei; er jedoch in diesem Zeitpunkt nicht zugegen gewesen sei (vgl. A27 Ziff. 7.01 und A40 F101 f.). Übereinstimmend habe er ausserdem ausgeführt, dass er aufgefordert worden sei, der Asayish respektive der YPG beizutreten (vgl. A40 F40), er demnach nicht mit Gewalt mitgenommen worden sei; vielmehr habe es "nicht seinem Willen entsprochen, für die YPG tätig zu sein" (vgl. Beschwerde Ziff. 43). Sodann habe der Beschwerdeführer als einer von Wenigen den IS-Kämpfer (namens G._______) erkennen können, was zur besagten Verfolgung geführt habe. Dass die Beschwerdeführerin nichts von dieser Verfolgung durch den IS gewusst habe, sei auf ihre damals schwierige Lebenssituation in Syrien zurückzuführen. Zusammenfassend hätten die Beschwerdeführenden glaubhaft dargelegt, dass sie einerseits von den syrischen Behörden, anderseits von der YPG respektive dem IS gezielt verfolgt worden seien und im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit weiteren relevanten Massnahmen zu rechnen hätten. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt und ihre Flüchtlingseigenschaft verneint hat, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 zum Schluss, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur von Relevanz ist, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.). Bei Wehrdienstverweigerung ist im syrischen Kontext mithin praxisgemäss nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche exponierende Faktoren in Bezug auf die betroffenen Personen gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. Urteile BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1; E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1; E-2304/2020 vom 15. Mai 2020 E. 6.3). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erwähnten jüngsten Entwicklung in Syrien. 7.2.1 Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie. Indes macht er nicht geltend, aus einer politisch aktiven Familie zu stammen oder selbst regimekritisch politisch tätig gewesen zu sein (vgl. A27 Ziff. 7.01). Sein angeblicher Beitritt zur Asayish ist, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, widersprüchlich dargestellt. Ungeachtet dessen lässt sich aus den Aussagen jedoch auch bei Wahrunterstellung nicht schliessen, dass er vom syrischen Regime als Regimegegner im Sinne der genannten Rechtsprechung wahrgenommen wird, macht er doch geltend, im Asayish nur kurz und als Chauffeur sowie an einem Kontrollposten tätig gewesen zu sein und die Einheit verlassen zu haben, als Kampfhandlungen in Rakka bevorgestanden hätten. Auch brachte er nicht vor, in einem anderen Zusammenhang Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Folglich wären auch bei einer glaubhaften Refraktion exponierende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung zu verneinen. 7.2.2 Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden wegen seiner vorgebrachten Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. 7.2.3 Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, mit dem eingereichten Dienstbüchlein (vgl. Bst. H), welches am (...) in F._______ vermutlich ohne sein Beisein (vgl. A27 Ziff. 7.01; A40 F96 ff.) ausgestellt worden sei, eine Rekrutierung glaubhaft darzutun. In Bezug auf das vorgebrachte Aufgebot durch das syrische Regime ist jedoch auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen: Zum einen machte er geltend, es seien Angehörige des Regimes diesbezüglich zu seinem Vater nach Hause gekommen (vgl. A27 Ziff. 7.01) respektive sein Vater, welcher regelmässig nach Damaskus geflogen sei, sei am Flughafen darauf angesprochen worden (vgl. A40 F102). Zum anderen wurde ausgeführt, die syrischen Behörden seien - solange der Beschwerdeführer noch zu Hause gewesen sei (respektive vor seiner Ausreise) - nicht vorbeigekommen; ob sie sich nach seiner Ausreise gemeldet hätten, wisse er nicht (vgl. A40 F101). 7.2.4 Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise von den syrischen Behörden aufgrund einer Wehrdienstverweigerung in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt wurde. 7.3 In Bezug auf die YPG respektive PYD (Partiyä Yekltiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) ist festzuhalten, dass einer drohenden Rekrutierung durch diese Gruppierungen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da auch diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise deswegen kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen können, eine Weigerung jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Urteil BVGer D-6949/2019 vom 29. August 2022 E. 6.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seinen Dienst für die Asayish respektive die YPG ohne Einwilligung seines Vorgesetzten quittiert, weshalb ihm ernsthafte Nachteile drohen würden. Dies ist - analog zu den obigen Ausführungen - nicht nur mangels Anknüpfung an die erwähnten Eigenschaften von Art. 3 AsylG zu verneinen, auch ist vorliegend, wie das SEM bereits feststellte, die erforderliche Intensität nicht erreicht. Dies deshalb, weil Angehörige der Asayish nach der Ausreise des Beschwerdeführers in den H._______ ihn im Haus seines Vaters aufgesucht hätten, Letzterem Fragen gestellt hätten und seine Uniform sowie seine militärische Identitätskarte mitgenommen hätten (vgl. A40 F72 ff.; A41 F29). Dass er aufgrund seiner Desertion an Grenzübergängen gesucht worden sei (vgl. A41 F34) widerspricht der Aussage, dass ansonsten nichts Weiteres geschehen sei (vgl. A40 F80; A41 F29). Weitere Konsequenzen für den Beschwerdeführer oder seine Familie wurden sodann nicht konkretisiert. 7.4 Sodann ist die vom SEM erwogene Unglaubhaftigkeit bezüglich der vorgebrachten Verfolgung durch den IS zu bestätigen. Insbesondere ist unklar, weshalb der IS den Beschwerdeführer behelligen sollte. Zwar habe der Beschwerdeführer den IS-Kämpfer G._______, der ihm entfernt bekannt gewesen sei, identifizieren können (vgl. A40 F32). Doch ist nicht plausibel, weshalb der IS den Beschwerdeführer des Verrats hätte verdächtigen sollen, zumal der Beschwerdeführer an der Verhaftung von G._______ nicht beteiligt gewesen sei und dieser, während er abgeführt worden sein, was vom Beschwerdeführer beobachtet worden sei, verbundene Augen gehabt habe (vgl. A40 F56 f.). Zudem habe die Asayish - unabhängig vom Beschwerdeführer - über verschiedene Beweise gegen G._______ verfügt (vgl. A40 F48 und 62). Ein Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und der Verhaftung von G._______ ist daher nicht ersichtlich. 7.5 Soweit auf die erheblich veränderte Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, verwiesen wird, ist festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden hätten derzeit eine objektive Furcht vor einer Verfolgung (vgl. Urteil BVGer E-6438/2019 vom 18. Oktober 2022 E. 6.3 m.w.H.). Der allgemeinen, bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. Nachdem ihre Vorfluchtgründe als unglaubhaft respektive asylrechtlich irrelevant befunden wurden ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie aufgrund dieser Ereignisse gezielt Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. 7.6 Schliesslich führen weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da die Beschwerdeführenden aber keine Vorverfolgung erlitten haben und nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden. Ferner ist auch nicht aktenkundig, dass sie sich seit ihrer Ausreise exilpolitisch betätigt hätten. Somit ist nicht davon auszugehen, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Referenzurteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). 7.7 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ihre Asylgesuche abgelehnt und ihre Flüchtlingseigenschaft verneint. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Nachdem ihnen mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2020 indes die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich an ihren finanziellen Verhältnissen etwas geändert hätte, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Sodann ist eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 150.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.- zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand: