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E-2304/2020

E-2304/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz Al Hasaka - suchte am 17. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen. Es wurde ihm im Rahmen des Testverfahrens eine Rechtsvertretung beigeordnet. B. Am 23. April 2018 wurde er zu seinen Personalien befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 4. Juli 2018 folgte eine Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) und am 18. Juli 2018 wurde eine Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV durchgeführt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei mit (...) Jahren im dienstpflichtigen Alter gewesen und habe sich - ohne aufgeboten worden zu sein - ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen, welches er am (...) 2018 erhalten habe. Er habe auch mit der Rekrutierung durch die kurdische YPG (Yekîneyên Parastina Gel) rechnen müssen. Diese habe auf der Strasse nach Qamishli Checkpoints gehabt und Razzien in den Dörfern durchgeführt, um Männer zu rekrutieren. Er sei durch die YPG zweimal und durch die syrische Regierung einmal an einem Kontrollpunkt der Armee angehalten worden. Bei letzterem sei ihm erklärt worden, dass er ein Antragsschein für eine Identitätskarte wegen seines Alters nicht mehr akzeptiert würde und er sich nun ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen müsse, um eine Identitätskarte erhalten zu können. Deshalb sei er zusammen mit seinem Vater zu den Militärbehörden in Qamishli gegangen, wo er nach Vorsprache und unter Vorlage einer Bestätigung des ihn zuvor untersuchenden Arztes ein Militärdienstbüchlein erhalten habe. Sein Vater habe daraufhin befürchtet, dass er (der Beschwerdeführer) für den Militärdienst rekrutiert und im Krieg eingesetzt würde. Er habe ihm deshalb zur Flucht nach Europa geraten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte einen Antragsschein für eine Identitätskarte, ein Militärdienstbüchlein im Original, ein Zivilregisterauszug sowie vier Fotos einer zerstörten Schule als Beweismittel ein. C. Am 27. Juli 2018 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Am 31. Juli 2018 wurde das Mandatsverhältnis mit der bisherigen Rechtsvertretung beendet. E. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Februar 2020 Kopien respektive am 11. März 2020 die Originale eines Haftbefehls und eines Gerichtsurteils als Beweismittel ein. F. Mit Verfügung vom 27. März 2020 - eröffnet am 1. April 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. G. Mit Eingabe vom 29. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht sei auf die Beschwerde einzutreten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, da er mittellos sei. Gleichzeitig wurde eine Sozialhilfebestätigung vom 21. April 2020 eingereicht. H. Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.4 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er im (...) 2018 freiwillig bei den syrischen Behörden vorgesprochen habe, um sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen, seien unglaubhaft. Seine Aussagen betreffend die Absolvierung der militärischen Aushebung (Ablauf der Musterung, Ort und Beschreibung der ärztlichen Untersuchung) seien allgemein und substanzlos ausgefallen. Zudem habe er das Datum der Musterung nicht nennen können, ausser dass er (...) Jahre alt gewesen sei. Weiter habe er wenige allgemeine Auskünfte über den Militärdienst geben können. Seine oberflächlichen Aussagen würden nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln. Ferner habe sich die syrische Regierung zum angegebenen Zeitpunkt seiner Musterung - mit Ausnahme von Qamishli und al Hasaka - aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen und die Einberufung von kurdisch-stämmigen Personen zum Militärdienst mehrheitlich gestoppt. Daher habe für ihn kaum Druck bestanden, sich deshalb nach Qamishli respektive al Hasaka zu begeben. Dass er das Militärdienstbüchlein zwecks (späterer) Ausstellung einer Identitätskarte benötigt habe, überzeuge nicht, zumal er nur einmal von den Regierungsbehörden kontrolliert worden sei und trotz Ausstellung des Militärdienstbüchleins keine Identitätskarte habe ausstellen lassen. Dem eingereichten Militärdienstbüchlein komme mangels Vorliegens eines schlüssigen Sachverhalts keine Beweiskraft zu. Daran vermöge auch das eingereichte Aufgebot sowie der Haftbefehl des Militärkommandos nichts zu ändern. Diese Dokumente würden keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen. In Syrien könnten praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden, weshalb deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Die eingereichten vier Fotos hätten, da sie nicht im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers stünden, keinen Beweiswert. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer befinde sich zwar im dienstfähigen Alter. Da die Musterung nicht glaubhaft sei, habe er sich aber nicht der eigentlichen Dienstpflicht entzogen. Er könne damit nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden und habe deswegen keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten. Alleine der Umstand, dass er sich vor dem Einzug in den Militärdienst in Zukunft fürchte, sei asylrechtlich unbeachtlich. Ferner würden die Rekrutierungsbemühungen der YPG gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels Verfolgungsmotivs und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz entfalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrechtlich relevante Sanktionen nach sich ziehen würden.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei vor der bevorstehenden Militärrekrutierung geflüchtet. Er habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz genaue und präzise Angaben zu seiner militärischen Aushebung und zum Erhalt des Militärdienstbüchleins gemacht. Zudem sei das syrische Regime in den kurdischen Gebieten weiterhin präsent. Da er trotz Aufforderung nicht in den Militärdienst eingerückt sei, werde er von den syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer eingestuft. Deshalb sei er mit 15 Jahren Haft bestraft worden. Es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Wehrdienstverweigerung als Ausdruck feindlicher Ansichten betrachte und ihn demnach als politischen Oppositionellen einstufen würden. Als solcher hätte er mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen. Hinzu komme, dass er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen über ein politisches Profil verfüge und gegen ihn im Jahre 2016 ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2015 eine bevorstehende Rekrutierung als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert habe, seien die aktuelle Situation in Syrien und die türkische Invasion im Oktober 2019 zu berücksichtigen. Überdies bestehe auch wegen der ebenfalls vor dem Militär geflohenen Brüder des Beschwerdeführers eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (Reflexverfolgung).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die dort gemachten Hinweise auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie die Berichterstattung in verschiedenen Medien sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.

E. 6.2 Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass gewisse Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers zur militärischen Aushebung und zum Erhalt eines Militärdienstbüchleins bestehen. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerdeschrift, welche eher allgemeiner Natur sind (Alter, ärztliche Untersuchung) und kaum über das allgemein bekannte Vorgehen einer solchen Musterung hinausgehen, vermögen nicht zu überzeugen, zumal nicht einleuchtend ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nach Erhalt eines Militärdienstbüchleins keine Identitätskarte habe ausstellen lassen und stattdessen bereits im (...) 2018 ausgereist ist, obschon er gemäss seinen Angaben frühestens mit (...) Jahren eingesetzt worden wäre (vgl. Akte A19 F 99).

E. 6.3 Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit dem Militärdienstbüchlein - und nicht wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht betreffend Haftbefehl und Gerichtsurteil - zudem zu Recht festgestellt, dass einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft zukomme, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrags eingereicht werde. Ungeachtet der erwähnten Zweifel am Durchlaufen einer militärischen Aushebung und der Ausstellung eines Militärdienstbüchleins vermag die Angst vor einem drohenden Einzug in den obligatorischen Militärdienst des syrischen Regimes ohnehin keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Gemäss der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist festzuhalten, dass selbst eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat für sich alleine praxisgemäss die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E.5.9), mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden , sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1, E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erwähnten jüngsten Entwicklungen in Syrien.

E. 6.4 Im vorliegenden Fall besteht keine Konstellation besonderer Exponiertheit. Der Beschwerdeführer gehört zwar der kurdischen Ethnie an, entstammt mangels entsprechender Hinweise aber weder einer oppositionell aktiven Familie noch machte er geltend, irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt zu haben oder politisch oder auf andere Weise diesen aufgefallen zu sein (vgl. Akte A19 F109 und F111 sowie A22 F39). Daran vermag sein Einwand, wonach seine Militärdienstverweigerung eine politische Gesinnung sei, nichts zu ändern. Auch die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nachgereichten, als Haftbefehl und Gerichtsurteil bezeichneten Unterlagen tragen nichts zu einer derartigen Exponierung bei, zumal an deren Echtheit erhebliche Zweifel bestehen. Es handelt sich dabei inhaltlich um einen Haftbefehl sowie um einen Strafregisterauszug - und nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben um ein Urteil. Dem "Haftbefehl" kann entnommen werden, dass die darin aufgeführte Person (Name des Beschwerdeführers) wegen "Organisation von Demonstrationen gegen den syrischen Staat im Distrikt Tal Hamis sowie Mitgliedschaft und Arbeit in einem nicht genehmigten Medienbüro" durch den zweiten Militärgerichtshof in Damaskus am (...) 2016 zur Festnahme ausgeschrieben worden war. Im Strafregisterauszug ist für dieselbe Person eine Verurteilung vom (...) 2016 und vom (...) 2016 durch den Staatssicherheitsdienst in al Hasaka und den zweiten Militärgerichtshof in Damaskus wegen eines nicht näher bezeichneten politischen Vergehens zu 15 Jahren Haft aufgeführt. Bei einer derartigen Verurteilung wäre ein erhöhtes Interesse der syrischen Behörden an einer Festnahme des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen. Eine Gelegenheit für eine solche hätte spätestens im Zeitpunkt der Ausstellung seines Militärdienstbüchleins bestanden, für die er sich im (...) 2018 zum Rekrutierungsbüro in Qamishli begeben haben will. Immerhin machte er geltend, dafür mehrmals persönlich dort vorgesprochen zu haben: Ein erster Versuch sei aufgrund unvollständiger Papiere gescheitert, beim zweiten Mal sei er nach einem kurzen Vorsprechen zur ärztlichen Kontrolle nach al Hasaka geschickt worden. Nach der ärztlichen Untersuchung sei er mit der diesbezüglichen Bescheinigung erneut beim Rekrutierungsbüro vorbeigegangen, wo ein Beamte seine Personalien aufgenommen habe (vgl. Akten A22 F14 ff.). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Behörden ihn dabei nicht festgenommen hätten und er von einer derartigen Verurteilung aus dem Jahre 2016 erst im Jahre 2019 erfahren haben will. Ausserdem ist ohnehin fraglich, wie der Beschwerdeführer respektive seine nicht näher bezeichneten Verwandten in den Besitz dieser Unterlagen gelangt sind, zumal ein Strafregisterauszug nur auf Verlangen ausgestellt wird und vorliegend unklar ist, weshalb, zu welchem Zeitpunkt und wer veranlasst hat, dass ein solcher Antrag gestellt worden sein soll. Gestützt auf diese Feststellungen kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2016 von den syrischen Behörden wegen politischer Aktivitäten gesucht und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. An dieser Stelle ist auch zu bemerken, dass entgegen den in der Beschwerdeschrift wiederholt gemachten Feststellungen (vgl. Beschwerdeschrift S. 9) der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen nie geltend gemacht hat, an Demonstrationen teilgenommen zu haben und damit über ein politisches Profil zu verfügen. Im Übrigen ist aufgrund der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung der Brüder des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er deswegen eine Reflexverfolgung zu gewärtigen hätte, zumal er auch nicht geltend gemacht hat, dass er beziehungsweise seine im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen (Eltern und eine Schwester, vgl. Akte A24 S. 4) wegen diesen Brüdern in grösserem Ausmass bedrängt worden wären. Sein Bruder D._______ reiste überdies im April 2015 in die Schweiz ein.

E. 6.5 Im Weiteren ist in Bezug auf die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und das dort erwähnte Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 hinzuweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, deutet die Quellenlage nicht darauf hin, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. Daher ist eine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung durch die YPG zu verneinen.

E. 6.6 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Die mit Verfügung vom 27. März 2020 vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt und tritt mit diesem formell in Kraft.

E. 8.3 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der in Aussicht gestellten Mittellosigkeit abzuweisen sind.

E. 10.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2304/2020 Urteil vom 15. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. März 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz Al Hasaka - suchte am 17. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen. Es wurde ihm im Rahmen des Testverfahrens eine Rechtsvertretung beigeordnet. B. Am 23. April 2018 wurde er zu seinen Personalien befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 4. Juli 2018 folgte eine Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) und am 18. Juli 2018 wurde eine Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV durchgeführt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei mit (...) Jahren im dienstpflichtigen Alter gewesen und habe sich - ohne aufgeboten worden zu sein - ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen, welches er am (...) 2018 erhalten habe. Er habe auch mit der Rekrutierung durch die kurdische YPG (Yekîneyên Parastina Gel) rechnen müssen. Diese habe auf der Strasse nach Qamishli Checkpoints gehabt und Razzien in den Dörfern durchgeführt, um Männer zu rekrutieren. Er sei durch die YPG zweimal und durch die syrische Regierung einmal an einem Kontrollpunkt der Armee angehalten worden. Bei letzterem sei ihm erklärt worden, dass er ein Antragsschein für eine Identitätskarte wegen seines Alters nicht mehr akzeptiert würde und er sich nun ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen müsse, um eine Identitätskarte erhalten zu können. Deshalb sei er zusammen mit seinem Vater zu den Militärbehörden in Qamishli gegangen, wo er nach Vorsprache und unter Vorlage einer Bestätigung des ihn zuvor untersuchenden Arztes ein Militärdienstbüchlein erhalten habe. Sein Vater habe daraufhin befürchtet, dass er (der Beschwerdeführer) für den Militärdienst rekrutiert und im Krieg eingesetzt würde. Er habe ihm deshalb zur Flucht nach Europa geraten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte einen Antragsschein für eine Identitätskarte, ein Militärdienstbüchlein im Original, ein Zivilregisterauszug sowie vier Fotos einer zerstörten Schule als Beweismittel ein. C. Am 27. Juli 2018 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Am 31. Juli 2018 wurde das Mandatsverhältnis mit der bisherigen Rechtsvertretung beendet. E. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Februar 2020 Kopien respektive am 11. März 2020 die Originale eines Haftbefehls und eines Gerichtsurteils als Beweismittel ein. F. Mit Verfügung vom 27. März 2020 - eröffnet am 1. April 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. G. Mit Eingabe vom 29. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht sei auf die Beschwerde einzutreten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, da er mittellos sei. Gleichzeitig wurde eine Sozialhilfebestätigung vom 21. April 2020 eingereicht. H. Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.4 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er im (...) 2018 freiwillig bei den syrischen Behörden vorgesprochen habe, um sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen, seien unglaubhaft. Seine Aussagen betreffend die Absolvierung der militärischen Aushebung (Ablauf der Musterung, Ort und Beschreibung der ärztlichen Untersuchung) seien allgemein und substanzlos ausgefallen. Zudem habe er das Datum der Musterung nicht nennen können, ausser dass er (...) Jahre alt gewesen sei. Weiter habe er wenige allgemeine Auskünfte über den Militärdienst geben können. Seine oberflächlichen Aussagen würden nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln. Ferner habe sich die syrische Regierung zum angegebenen Zeitpunkt seiner Musterung - mit Ausnahme von Qamishli und al Hasaka - aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen und die Einberufung von kurdisch-stämmigen Personen zum Militärdienst mehrheitlich gestoppt. Daher habe für ihn kaum Druck bestanden, sich deshalb nach Qamishli respektive al Hasaka zu begeben. Dass er das Militärdienstbüchlein zwecks (späterer) Ausstellung einer Identitätskarte benötigt habe, überzeuge nicht, zumal er nur einmal von den Regierungsbehörden kontrolliert worden sei und trotz Ausstellung des Militärdienstbüchleins keine Identitätskarte habe ausstellen lassen. Dem eingereichten Militärdienstbüchlein komme mangels Vorliegens eines schlüssigen Sachverhalts keine Beweiskraft zu. Daran vermöge auch das eingereichte Aufgebot sowie der Haftbefehl des Militärkommandos nichts zu ändern. Diese Dokumente würden keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen. In Syrien könnten praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden, weshalb deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Die eingereichten vier Fotos hätten, da sie nicht im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers stünden, keinen Beweiswert. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer befinde sich zwar im dienstfähigen Alter. Da die Musterung nicht glaubhaft sei, habe er sich aber nicht der eigentlichen Dienstpflicht entzogen. Er könne damit nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden und habe deswegen keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten. Alleine der Umstand, dass er sich vor dem Einzug in den Militärdienst in Zukunft fürchte, sei asylrechtlich unbeachtlich. Ferner würden die Rekrutierungsbemühungen der YPG gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels Verfolgungsmotivs und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz entfalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrechtlich relevante Sanktionen nach sich ziehen würden. 5.5 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei vor der bevorstehenden Militärrekrutierung geflüchtet. Er habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz genaue und präzise Angaben zu seiner militärischen Aushebung und zum Erhalt des Militärdienstbüchleins gemacht. Zudem sei das syrische Regime in den kurdischen Gebieten weiterhin präsent. Da er trotz Aufforderung nicht in den Militärdienst eingerückt sei, werde er von den syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer eingestuft. Deshalb sei er mit 15 Jahren Haft bestraft worden. Es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Wehrdienstverweigerung als Ausdruck feindlicher Ansichten betrachte und ihn demnach als politischen Oppositionellen einstufen würden. Als solcher hätte er mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen. Hinzu komme, dass er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen über ein politisches Profil verfüge und gegen ihn im Jahre 2016 ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2015 eine bevorstehende Rekrutierung als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert habe, seien die aktuelle Situation in Syrien und die türkische Invasion im Oktober 2019 zu berücksichtigen. Überdies bestehe auch wegen der ebenfalls vor dem Militär geflohenen Brüder des Beschwerdeführers eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (Reflexverfolgung). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die dort gemachten Hinweise auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie die Berichterstattung in verschiedenen Medien sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 6.2 Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass gewisse Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers zur militärischen Aushebung und zum Erhalt eines Militärdienstbüchleins bestehen. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerdeschrift, welche eher allgemeiner Natur sind (Alter, ärztliche Untersuchung) und kaum über das allgemein bekannte Vorgehen einer solchen Musterung hinausgehen, vermögen nicht zu überzeugen, zumal nicht einleuchtend ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nach Erhalt eines Militärdienstbüchleins keine Identitätskarte habe ausstellen lassen und stattdessen bereits im (...) 2018 ausgereist ist, obschon er gemäss seinen Angaben frühestens mit (...) Jahren eingesetzt worden wäre (vgl. Akte A19 F 99). 6.3 Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit dem Militärdienstbüchlein - und nicht wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht betreffend Haftbefehl und Gerichtsurteil - zudem zu Recht festgestellt, dass einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft zukomme, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrags eingereicht werde. Ungeachtet der erwähnten Zweifel am Durchlaufen einer militärischen Aushebung und der Ausstellung eines Militärdienstbüchleins vermag die Angst vor einem drohenden Einzug in den obligatorischen Militärdienst des syrischen Regimes ohnehin keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Gemäss der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist festzuhalten, dass selbst eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat für sich alleine praxisgemäss die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E.5.9), mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden , sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1, E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erwähnten jüngsten Entwicklungen in Syrien. 6.4 Im vorliegenden Fall besteht keine Konstellation besonderer Exponiertheit. Der Beschwerdeführer gehört zwar der kurdischen Ethnie an, entstammt mangels entsprechender Hinweise aber weder einer oppositionell aktiven Familie noch machte er geltend, irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt zu haben oder politisch oder auf andere Weise diesen aufgefallen zu sein (vgl. Akte A19 F109 und F111 sowie A22 F39). Daran vermag sein Einwand, wonach seine Militärdienstverweigerung eine politische Gesinnung sei, nichts zu ändern. Auch die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nachgereichten, als Haftbefehl und Gerichtsurteil bezeichneten Unterlagen tragen nichts zu einer derartigen Exponierung bei, zumal an deren Echtheit erhebliche Zweifel bestehen. Es handelt sich dabei inhaltlich um einen Haftbefehl sowie um einen Strafregisterauszug - und nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben um ein Urteil. Dem "Haftbefehl" kann entnommen werden, dass die darin aufgeführte Person (Name des Beschwerdeführers) wegen "Organisation von Demonstrationen gegen den syrischen Staat im Distrikt Tal Hamis sowie Mitgliedschaft und Arbeit in einem nicht genehmigten Medienbüro" durch den zweiten Militärgerichtshof in Damaskus am (...) 2016 zur Festnahme ausgeschrieben worden war. Im Strafregisterauszug ist für dieselbe Person eine Verurteilung vom (...) 2016 und vom (...) 2016 durch den Staatssicherheitsdienst in al Hasaka und den zweiten Militärgerichtshof in Damaskus wegen eines nicht näher bezeichneten politischen Vergehens zu 15 Jahren Haft aufgeführt. Bei einer derartigen Verurteilung wäre ein erhöhtes Interesse der syrischen Behörden an einer Festnahme des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen. Eine Gelegenheit für eine solche hätte spätestens im Zeitpunkt der Ausstellung seines Militärdienstbüchleins bestanden, für die er sich im (...) 2018 zum Rekrutierungsbüro in Qamishli begeben haben will. Immerhin machte er geltend, dafür mehrmals persönlich dort vorgesprochen zu haben: Ein erster Versuch sei aufgrund unvollständiger Papiere gescheitert, beim zweiten Mal sei er nach einem kurzen Vorsprechen zur ärztlichen Kontrolle nach al Hasaka geschickt worden. Nach der ärztlichen Untersuchung sei er mit der diesbezüglichen Bescheinigung erneut beim Rekrutierungsbüro vorbeigegangen, wo ein Beamte seine Personalien aufgenommen habe (vgl. Akten A22 F14 ff.). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Behörden ihn dabei nicht festgenommen hätten und er von einer derartigen Verurteilung aus dem Jahre 2016 erst im Jahre 2019 erfahren haben will. Ausserdem ist ohnehin fraglich, wie der Beschwerdeführer respektive seine nicht näher bezeichneten Verwandten in den Besitz dieser Unterlagen gelangt sind, zumal ein Strafregisterauszug nur auf Verlangen ausgestellt wird und vorliegend unklar ist, weshalb, zu welchem Zeitpunkt und wer veranlasst hat, dass ein solcher Antrag gestellt worden sein soll. Gestützt auf diese Feststellungen kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2016 von den syrischen Behörden wegen politischer Aktivitäten gesucht und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. An dieser Stelle ist auch zu bemerken, dass entgegen den in der Beschwerdeschrift wiederholt gemachten Feststellungen (vgl. Beschwerdeschrift S. 9) der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen nie geltend gemacht hat, an Demonstrationen teilgenommen zu haben und damit über ein politisches Profil zu verfügen. Im Übrigen ist aufgrund der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung der Brüder des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er deswegen eine Reflexverfolgung zu gewärtigen hätte, zumal er auch nicht geltend gemacht hat, dass er beziehungsweise seine im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen (Eltern und eine Schwester, vgl. Akte A24 S. 4) wegen diesen Brüdern in grösserem Ausmass bedrängt worden wären. Sein Bruder D._______ reiste überdies im April 2015 in die Schweiz ein. 6.5 Im Weiteren ist in Bezug auf die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und das dort erwähnte Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 hinzuweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, deutet die Quellenlage nicht darauf hin, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. Daher ist eine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung durch die YPG zu verneinen. 6.6 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Die mit Verfügung vom 27. März 2020 vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt und tritt mit diesem formell in Kraft. 8.3 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der in Aussicht gestellten Mittellosigkeit abzuweisen sind. 10.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: