Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. B.Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juli 2017 und der Anhörung vom 22. August 2018 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein, aus der Stadt B._______ zu stammen und am 1. Februar 2011 der kurdischen Yekiti Partei beigetreten zu sein, wo er in der Folge im Pressebereich tätig gewesen sei (Verfassen von Berichten über Kundgebungen und Weiterleitung an Yekitimedia). Im Jahre 2013 sei ihm das Dienstbüchlein für das Militär ausgestellt worden, aber aufgrund seines damaligen Studentenstatus habe er seine Wehrplicht vorübergehend aufschieben können. Am 2. August 2015 sei er auf der Strasse von Unbekannten entführt, ohnmächtig geschlagen und misshandelt worden. Nach dreimonatiger Pause aufgrund der erlittenen Verletzungen habe er seine Tätigkeit für das Medienorgan der Yekiti Partei wieder aufgenommen. Am 1. Februar 2016 sei er vom Geheimdienst der PYD (Partei der demokratischen Union) inhaftiert, verhört und zur unterschriftlichen Zusicherung gezwungen worden, seine Tätigkeit für die Yekiti Partei nicht weiter auszuüben. Nach seiner Freilassung aufgrund einer geleisteten Kaution durch seinen Vater sei er indessen heimlich weiterhin für die Yekiti Partei tätig gewesen. Am 2. April 2016 sei sein Bruder von den lokalen Behörden zur Erfüllung seiner Wehrplicht gezwungen worden. Da die Behörden die Armeezugehörigkeit eines Familienmitglieds als ausreichend erachtet hätten, habe er sich wieder frei bewegen können und habe seine journalistische Tätigkeit für die Yekiti Partei wieder aufgenommen. Am 16. Juni 2016 habe vor dem Sitz des kurdischen Nationalrats eine Kundgebung stattgefunden, an der er teilgenommen habe und die von den Behörden gewaltsam aufgelöst worden sei. In der Folge habe er sich ins Dorf C._______ begeben, wo er sich zwei Monate bei seinen Grosseltern aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr in die Stadt habe er von der Verhaftung eines seiner Freunde und anschliessend von der Ermordung eines Mitglieds seiner Volksgruppe erfahren. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei am 1. Oktober 2016 ausgereist. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, ein Bestätigungsschreiben der Yekiti Partei in der Schweiz, eine Micro-SD-Karte, ein Dienstbüchlein, einen Einberufungsbefehl und mehrere Fotografien ein. C.Mit Entscheid vom 22. November 2019 (Eröffnung am 26. November 2019) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D.Mit eigenhändig ergänzter Formularbeschwerde vom 20. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. E.Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F.Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Im Weiteren sei «den Beschwerdeführenden in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen» (vgl. nachstehend E.9). E.Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. F.In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G.Im Rahmen des gewährten Replikrechts wurde keine Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM eingereicht.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Formularbeschwerde gibt der Beschwerdeführer an, den Asylentscheid in italienischer Sprache ohne Übersetzung erhalten zu haben und nicht zu verstehen.
E. 3.2 Tatsächlich erging die angefochtene Verfügung in italienischer Sprache, wobei das Dispositiv zweisprachig (Deutsch/Italienisch) ausgefertigt wurde. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton Graubünden in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht. Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Mit Verweis auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6 kann vorliegend offenbleiben, ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die gewählte Korrektivmassnahme generell als ausreichend anzusehen ist, um dem in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen. Dem Beschwerdeführer war es vorliegend möglich, mit der ergänzenden Eingabe vom 11. Februar 2020 eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit den wesentlichen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandersetzt. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung zum Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache sind daher nicht angezeigt. 4.4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.5.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung auf mehrere widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers hin, verzichtete indessen aufgrund fehlender Asylrelevanz auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit. 5.2 Sie führte hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Berichterstatter für die Yekiti Partei aus, dass seine Funktion vor allem darin bestanden habe, an verschiedenen Kundgebungen teilzunehmen und mit dem Gerät, das ihm zur Verfügung gestellt worden sei, Informationen zu sammeln und Aufnahmen zu machen. Die vom Beschwerdeführer ermittelten Informationen seien anschliessend an Dritte, Korrespondenten von Yekitimedia, zur Weiterverbreitung weitergeleitet worden. Somit habe die breite Öffentlichkeit keinen Zugriff auf den Namen des Beschwerdeführers gehabt und es sei nicht möglich gewesen, den Verfasser der Nachrichten ausfindig zu machen. Folglich sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Korrespondent für das Medienorgan der Yekiti Partei in keiner Weise politisch exponiert gewesen. Es habe kein Risiko für den Beschwerdeführer bestanden, wegen seiner Parteiaktivitäten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Inhaftierung vom Geheimdienst der PYD die Möglichkeit zur Entscheidung gegeben worden sei, seine Tätigkeit für die Yekiti Partei aufzugeben, schliesse eine Verfolgungsabsicht aus. Die Entführung vom 2. August 2015, bei welcher der Beschwerdeführer nachweislich Verletzungen davongetragen habe, sei durch - vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Ohnmacht - nicht identifizierbare Personen erfolgt, weshalb sie nicht asylrelevant sei. Hinsichtlich der Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung des Militärdienstes, welche durch die Einreichung des Dienstbüchleins und der Einberufung im Original nachgewiesen werde, sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Rekrutierung seines Bruders T. wie die anderen Familienangehörigen habe frei bewegen können und der Beschwerdeführer in der Folge nicht zur Leistung des Militärdienstes gezwungen worden sei. Schliesslich bestehe kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer vom kurdischen Nationalrat veranstalteten, gewaltsam aufgelösten Kundgebung und dessen Ausreise. Unter diesen Umständen bestehe keine aktuelle, konkrete und direkt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung. 6.In der Beschwerde wurde unter Einreichung mehrerer Fotografien von auf der Facebook-Seite des Beschwerdeführers zwischen 2013 und 2016 erschienen Artikeln geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine politischen Tätigkeiten in Syrien und in der Schweiz auf seiner Facebook-Seite gepostet und nehme an Parteiveranstaltungen der Yekiti Partei in der Schweiz teil. Er sei aufgrund seiner politischen Tätigkeit vom syrischen Regime als Oppositioneller identifiziert und auch bedroht worden. Aufgrund des eingereichten Militärbüchleins und Militäraufgebots im Original stehe fest, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst hätte einrücken müssen, was er nicht getan habe, weshalb er von den syrischen Behörden als Militärdienstverweigerer betrachtet werde. Das SEM habe seine Abklärungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt, indem es darauf verzichtet habe, die eingereichten militärischen Dokumente mittels einer Dokumentenanalyse auf ihre Echtheit zu überprüfen. Ohne die Durchführung einer Dokumentenanalyse könne nicht pauschal behauptet werden, dass das eingereichte Militärdienstaufgebot eine Fälschung sei. Im Übrigen wurden in der Beschwerde allgemeine Ausführungen zur Situation von militärdienstpflichtigen Rückkehrern gemacht. 7.7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht als unbegründet erweist, hat doch das SEM die Authentizität der eingereichten Dokumente gar nicht in Frage gestellt, weshalb keine Notwendigkeit für diesbezügliche Abklärungen bestand. 7.2 Unabhängig von der auch vom SEM nicht abschliessend gewürdigten Frage der Glaubhaftigkeit sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als asylrelevant zu erachten. Gemäss seinen Aussagen war der Beschwerdeführer für die Yekiti Partei tätig. Diese Tätigkeit bestand im Sammeln von Informationen im Rahmen von Kundgebungen und deren Weiterleitung an YekitiMedia zur Weiterverbreitung. Es ist mit dem SEM festzuhalten, dass diese Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer nicht namentlich in Erscheinung trat, nicht von politischer Exponiertheit zeugt. Indessen wurde der Beschwerdeführer im Verlauf seiner Tätigkeit vom Geheimdienst der PYD inhaftiert und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, entweder seine Tätigkeit für die Yekiti Partei aufzugeben oder das Land zu verlassen. Folglich ist davon auszugehen, dass die PYD von der Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hatte. In diesem Zusammenhang ist denn auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie auf Beschwerdeebene durch Einreichung mehrerer Fotografien von seiner Facebook-Seite zwischen 2013 und 2016 erschienen Artikeln illustriert, einzelne regimekritische Berichte verfasste. Jedoch ist aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, unterschriftlich zu bestätigen, seine Tätigkeit für die Yekiti Partei nicht weiterzuführen, nicht von einem virulenten Verfolgungsinteresse auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung in der Folge keine weiteren Behelligungen mehr erfuhr. Die spätere Teilnahme an einer gewaltsam aufgelösten Kundgebung vom 16. Juni 2016 vor dem Sitz des kurdischen Nationalrats ändert an dieser Einschätzung nichts, lebte der Beschwerdeführer doch in der Folge lediglich aufgrund eines allgemeinen Unbehagens als Folge des gewaltsamen Vorgehens der Behörden anlässlich der genannten Kundgebung für zwei Monate bei seinen Grosseltern an einem anderen Ort. Auch die geltend gemachte Verhaftung eines Freundes, welche schliesslich mit ein Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sei, stellt mangels eines erforderlichen Zusammenhangs mit der Situation des Beschwerdeführers kein hinreichendes Indiz für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung dar. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Entführung durch Unbekannte vom 2. August 2015 mangels eines sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs mit der Ausreise am 1. Oktober 2016 nicht asylrelevant ist. 7.3 Auf Beschwerdeebene wird im Weiteren geltend gemacht, aufgrund des eingereichten Militärbüchleins und Militäraufgebots im Original stehe fest, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst hätte einrücken müssen, was er nicht getan habe, weshalb er von den syrischen Behörden als Militärdienstverweigerer betrachtet werde. 7.3.1 Zur Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. Bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext ist nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1, E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1, E-2304/2020 vom 15. Mai 2020 E. 6.3). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erwähnten jüngsten Entwicklungen in Syrien. 7.3.2 Entgegen der Auffassung des SEM in der angefochtenen Verfügung bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer zu betrachten ist. Aus dessen Angaben ist zu schliessen, dass sein Bruder von der YPG zwangsrekrutiert wurde (vgl. A7 S. 8, A14 S. 10), weshalb die Wehrdienstpflicht des Beschwerdeführers bezüglich der syrische Armee weiterhin bestehen blieb. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. Indessen erscheint eine Rückweisung der Sache an das SEM allein aus diesem Grund nicht zwingend, da das Gericht die mit der bestehenden Wehrpflicht verbundenen Erwägungen selbst vornehmen kann. Aufgrund der eingereichten Beweismittel (Militärbüchlein, Militäraufgebot), deren Authentizität von der Vorinstanz nicht bestritten wurde, ist als gegeben zu erachten, dass eine Einberufung des Beschwerdeführers in die syrische Armee erfolgte. Gemäss den entsprechenden Berichten zu Syrien ist davon auszugehen, dass das Regime auch für dienstpflichtige Personen in den kurdischen Gebieten zwar noch Einberufungen ausstellte, diese aber nicht mehr vollstrecken konnte (vgl. Urteil des BVGer E-3366/2028 vom 4. Juni 2019 E. 6.2.3). Wie obenstehend erwähnt, ist bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hierzu ist festzuhalten, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Yekiti Partei (Sammeln von Informationen im Rahmen von Kundgebungen und deren Weiterleitung an YekitiMedia zur Weiterverbreitung) nicht von politischer Exponiertheit zeugt. Auch wenn die PYD offensichtlich von der Tätigkeit des Beschwerdeführers erfuhr, so ist aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, unterschriftlich zu bestätigen, seine Tätigkeit für die Yekiti Partei nicht weiterzuführen, nicht von einem virulenten Verfolgungsinteresse auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung in der Folge keine weiteren Behelligungen mehr erfuhr. Insgesamt sind vorliegend keine weiteren Umstände zu bejahen, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in seiner Person als Regimegegner angesehen werden könnte und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. 7.4 Auch die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers im geringen Ausmass (gelegentliche Tätigkeit für YekitiMedia und Teilnahme an Demonstrationen der Yekiti Partei) ist für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht geeignet. Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2-6.3.6 m.w.H.). Eine solche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer jedoch keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist. 7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt - mit Ausnahme der erwähnten Frage der Wehrdienstpflicht - richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, da die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschienen und die Bedürftigkeit in Anbetracht der 50%-Anstellung bei einem Einkommen von Fr. 1'500.- nachgewiesen wurde, gutzuheissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Ein weitergehender Antrag wurde nicht gestellt. Aufgrund der unzutreffenden Formulierung in der vom Beschwerdeführer selbst unterzeichneten Beschwerde, «es sei den Beschwerdeführenden in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen», ist von einer versehentlich eingefügten Formulierung im Rahmen der gestellten Rechtsbegehren auszugehen, zumal sich die nachfolgende Begründung am Schluss der Beschwerde ausdrücklich nur auf Art. 65 Abs. 1 VwVG bezieht. Bei dieser Sachlage ist das Vorliegen eines sinngemässen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu verneinen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6762/2019 Urteil vom 30. Juli 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...) Syrien, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. B.Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juli 2017 und der Anhörung vom 22. August 2018 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein, aus der Stadt B._______ zu stammen und am 1. Februar 2011 der kurdischen Yekiti Partei beigetreten zu sein, wo er in der Folge im Pressebereich tätig gewesen sei (Verfassen von Berichten über Kundgebungen und Weiterleitung an Yekitimedia). Im Jahre 2013 sei ihm das Dienstbüchlein für das Militär ausgestellt worden, aber aufgrund seines damaligen Studentenstatus habe er seine Wehrplicht vorübergehend aufschieben können. Am 2. August 2015 sei er auf der Strasse von Unbekannten entführt, ohnmächtig geschlagen und misshandelt worden. Nach dreimonatiger Pause aufgrund der erlittenen Verletzungen habe er seine Tätigkeit für das Medienorgan der Yekiti Partei wieder aufgenommen. Am 1. Februar 2016 sei er vom Geheimdienst der PYD (Partei der demokratischen Union) inhaftiert, verhört und zur unterschriftlichen Zusicherung gezwungen worden, seine Tätigkeit für die Yekiti Partei nicht weiter auszuüben. Nach seiner Freilassung aufgrund einer geleisteten Kaution durch seinen Vater sei er indessen heimlich weiterhin für die Yekiti Partei tätig gewesen. Am 2. April 2016 sei sein Bruder von den lokalen Behörden zur Erfüllung seiner Wehrplicht gezwungen worden. Da die Behörden die Armeezugehörigkeit eines Familienmitglieds als ausreichend erachtet hätten, habe er sich wieder frei bewegen können und habe seine journalistische Tätigkeit für die Yekiti Partei wieder aufgenommen. Am 16. Juni 2016 habe vor dem Sitz des kurdischen Nationalrats eine Kundgebung stattgefunden, an der er teilgenommen habe und die von den Behörden gewaltsam aufgelöst worden sei. In der Folge habe er sich ins Dorf C._______ begeben, wo er sich zwei Monate bei seinen Grosseltern aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr in die Stadt habe er von der Verhaftung eines seiner Freunde und anschliessend von der Ermordung eines Mitglieds seiner Volksgruppe erfahren. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei am 1. Oktober 2016 ausgereist. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original, ein Bestätigungsschreiben der Yekiti Partei in der Schweiz, eine Micro-SD-Karte, ein Dienstbüchlein, einen Einberufungsbefehl und mehrere Fotografien ein. C.Mit Entscheid vom 22. November 2019 (Eröffnung am 26. November 2019) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D.Mit eigenhändig ergänzter Formularbeschwerde vom 20. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. E.Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F.Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Im Weiteren sei «den Beschwerdeführenden in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen» (vgl. nachstehend E.9). E.Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. F.In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G.Im Rahmen des gewährten Replikrechts wurde keine Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Formularbeschwerde gibt der Beschwerdeführer an, den Asylentscheid in italienischer Sprache ohne Übersetzung erhalten zu haben und nicht zu verstehen. 3.2 Tatsächlich erging die angefochtene Verfügung in italienischer Sprache, wobei das Dispositiv zweisprachig (Deutsch/Italienisch) ausgefertigt wurde. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton Graubünden in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht. Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Mit Verweis auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6 kann vorliegend offenbleiben, ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die gewählte Korrektivmassnahme generell als ausreichend anzusehen ist, um dem in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen. Dem Beschwerdeführer war es vorliegend möglich, mit der ergänzenden Eingabe vom 11. Februar 2020 eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit den wesentlichen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandersetzt. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung zum Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache sind daher nicht angezeigt. 4.4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.5.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung auf mehrere widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers hin, verzichtete indessen aufgrund fehlender Asylrelevanz auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit. 5.2 Sie führte hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Berichterstatter für die Yekiti Partei aus, dass seine Funktion vor allem darin bestanden habe, an verschiedenen Kundgebungen teilzunehmen und mit dem Gerät, das ihm zur Verfügung gestellt worden sei, Informationen zu sammeln und Aufnahmen zu machen. Die vom Beschwerdeführer ermittelten Informationen seien anschliessend an Dritte, Korrespondenten von Yekitimedia, zur Weiterverbreitung weitergeleitet worden. Somit habe die breite Öffentlichkeit keinen Zugriff auf den Namen des Beschwerdeführers gehabt und es sei nicht möglich gewesen, den Verfasser der Nachrichten ausfindig zu machen. Folglich sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Korrespondent für das Medienorgan der Yekiti Partei in keiner Weise politisch exponiert gewesen. Es habe kein Risiko für den Beschwerdeführer bestanden, wegen seiner Parteiaktivitäten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Inhaftierung vom Geheimdienst der PYD die Möglichkeit zur Entscheidung gegeben worden sei, seine Tätigkeit für die Yekiti Partei aufzugeben, schliesse eine Verfolgungsabsicht aus. Die Entführung vom 2. August 2015, bei welcher der Beschwerdeführer nachweislich Verletzungen davongetragen habe, sei durch - vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Ohnmacht - nicht identifizierbare Personen erfolgt, weshalb sie nicht asylrelevant sei. Hinsichtlich der Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung des Militärdienstes, welche durch die Einreichung des Dienstbüchleins und der Einberufung im Original nachgewiesen werde, sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Rekrutierung seines Bruders T. wie die anderen Familienangehörigen habe frei bewegen können und der Beschwerdeführer in der Folge nicht zur Leistung des Militärdienstes gezwungen worden sei. Schliesslich bestehe kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer vom kurdischen Nationalrat veranstalteten, gewaltsam aufgelösten Kundgebung und dessen Ausreise. Unter diesen Umständen bestehe keine aktuelle, konkrete und direkt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung. 6.In der Beschwerde wurde unter Einreichung mehrerer Fotografien von auf der Facebook-Seite des Beschwerdeführers zwischen 2013 und 2016 erschienen Artikeln geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine politischen Tätigkeiten in Syrien und in der Schweiz auf seiner Facebook-Seite gepostet und nehme an Parteiveranstaltungen der Yekiti Partei in der Schweiz teil. Er sei aufgrund seiner politischen Tätigkeit vom syrischen Regime als Oppositioneller identifiziert und auch bedroht worden. Aufgrund des eingereichten Militärbüchleins und Militäraufgebots im Original stehe fest, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst hätte einrücken müssen, was er nicht getan habe, weshalb er von den syrischen Behörden als Militärdienstverweigerer betrachtet werde. Das SEM habe seine Abklärungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt, indem es darauf verzichtet habe, die eingereichten militärischen Dokumente mittels einer Dokumentenanalyse auf ihre Echtheit zu überprüfen. Ohne die Durchführung einer Dokumentenanalyse könne nicht pauschal behauptet werden, dass das eingereichte Militärdienstaufgebot eine Fälschung sei. Im Übrigen wurden in der Beschwerde allgemeine Ausführungen zur Situation von militärdienstpflichtigen Rückkehrern gemacht. 7.7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht als unbegründet erweist, hat doch das SEM die Authentizität der eingereichten Dokumente gar nicht in Frage gestellt, weshalb keine Notwendigkeit für diesbezügliche Abklärungen bestand. 7.2 Unabhängig von der auch vom SEM nicht abschliessend gewürdigten Frage der Glaubhaftigkeit sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als asylrelevant zu erachten. Gemäss seinen Aussagen war der Beschwerdeführer für die Yekiti Partei tätig. Diese Tätigkeit bestand im Sammeln von Informationen im Rahmen von Kundgebungen und deren Weiterleitung an YekitiMedia zur Weiterverbreitung. Es ist mit dem SEM festzuhalten, dass diese Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer nicht namentlich in Erscheinung trat, nicht von politischer Exponiertheit zeugt. Indessen wurde der Beschwerdeführer im Verlauf seiner Tätigkeit vom Geheimdienst der PYD inhaftiert und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, entweder seine Tätigkeit für die Yekiti Partei aufzugeben oder das Land zu verlassen. Folglich ist davon auszugehen, dass die PYD von der Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hatte. In diesem Zusammenhang ist denn auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie auf Beschwerdeebene durch Einreichung mehrerer Fotografien von seiner Facebook-Seite zwischen 2013 und 2016 erschienen Artikeln illustriert, einzelne regimekritische Berichte verfasste. Jedoch ist aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, unterschriftlich zu bestätigen, seine Tätigkeit für die Yekiti Partei nicht weiterzuführen, nicht von einem virulenten Verfolgungsinteresse auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung in der Folge keine weiteren Behelligungen mehr erfuhr. Die spätere Teilnahme an einer gewaltsam aufgelösten Kundgebung vom 16. Juni 2016 vor dem Sitz des kurdischen Nationalrats ändert an dieser Einschätzung nichts, lebte der Beschwerdeführer doch in der Folge lediglich aufgrund eines allgemeinen Unbehagens als Folge des gewaltsamen Vorgehens der Behörden anlässlich der genannten Kundgebung für zwei Monate bei seinen Grosseltern an einem anderen Ort. Auch die geltend gemachte Verhaftung eines Freundes, welche schliesslich mit ein Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sei, stellt mangels eines erforderlichen Zusammenhangs mit der Situation des Beschwerdeführers kein hinreichendes Indiz für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung dar. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Entführung durch Unbekannte vom 2. August 2015 mangels eines sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs mit der Ausreise am 1. Oktober 2016 nicht asylrelevant ist. 7.3 Auf Beschwerdeebene wird im Weiteren geltend gemacht, aufgrund des eingereichten Militärbüchleins und Militäraufgebots im Original stehe fest, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst hätte einrücken müssen, was er nicht getan habe, weshalb er von den syrischen Behörden als Militärdienstverweigerer betrachtet werde. 7.3.1 Zur Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. Bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext ist nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1, E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1, E-2304/2020 vom 15. Mai 2020 E. 6.3). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erwähnten jüngsten Entwicklungen in Syrien. 7.3.2 Entgegen der Auffassung des SEM in der angefochtenen Verfügung bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer zu betrachten ist. Aus dessen Angaben ist zu schliessen, dass sein Bruder von der YPG zwangsrekrutiert wurde (vgl. A7 S. 8, A14 S. 10), weshalb die Wehrdienstpflicht des Beschwerdeführers bezüglich der syrische Armee weiterhin bestehen blieb. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. Indessen erscheint eine Rückweisung der Sache an das SEM allein aus diesem Grund nicht zwingend, da das Gericht die mit der bestehenden Wehrpflicht verbundenen Erwägungen selbst vornehmen kann. Aufgrund der eingereichten Beweismittel (Militärbüchlein, Militäraufgebot), deren Authentizität von der Vorinstanz nicht bestritten wurde, ist als gegeben zu erachten, dass eine Einberufung des Beschwerdeführers in die syrische Armee erfolgte. Gemäss den entsprechenden Berichten zu Syrien ist davon auszugehen, dass das Regime auch für dienstpflichtige Personen in den kurdischen Gebieten zwar noch Einberufungen ausstellte, diese aber nicht mehr vollstrecken konnte (vgl. Urteil des BVGer E-3366/2028 vom 4. Juni 2019 E. 6.2.3). Wie obenstehend erwähnt, ist bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hierzu ist festzuhalten, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Yekiti Partei (Sammeln von Informationen im Rahmen von Kundgebungen und deren Weiterleitung an YekitiMedia zur Weiterverbreitung) nicht von politischer Exponiertheit zeugt. Auch wenn die PYD offensichtlich von der Tätigkeit des Beschwerdeführers erfuhr, so ist aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, unterschriftlich zu bestätigen, seine Tätigkeit für die Yekiti Partei nicht weiterzuführen, nicht von einem virulenten Verfolgungsinteresse auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung in der Folge keine weiteren Behelligungen mehr erfuhr. Insgesamt sind vorliegend keine weiteren Umstände zu bejahen, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in seiner Person als Regimegegner angesehen werden könnte und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. 7.4 Auch die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers im geringen Ausmass (gelegentliche Tätigkeit für YekitiMedia und Teilnahme an Demonstrationen der Yekiti Partei) ist für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht geeignet. Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2-6.3.6 m.w.H.). Eine solche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer jedoch keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist. 7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt - mit Ausnahme der erwähnten Frage der Wehrdienstpflicht - richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, da die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschienen und die Bedürftigkeit in Anbetracht der 50%-Anstellung bei einem Einkommen von Fr. 1'500.- nachgewiesen wurde, gutzuheissen. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Ein weitergehender Antrag wurde nicht gestellt. Aufgrund der unzutreffenden Formulierung in der vom Beschwerdeführer selbst unterzeichneten Beschwerde, «es sei den Beschwerdeführenden in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen», ist von einer versehentlich eingefügten Formulierung im Rahmen der gestellten Rechtsbegehren auszugehen, zumal sich die nachfolgende Begründung am Schluss der Beschwerde ausdrücklich nur auf Art. 65 Abs. 1 VwVG bezieht. Bei dieser Sachlage ist das Vorliegen eines sinngemässen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu verneinen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: