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D-2326/2020

D-2326/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte 9. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Januar 2017 und der Anhörung vom 4. September 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: A.b Er sei als staatenloser Ajnabi in B._______ aufgewachsen. Nach Abschluss der (...). Klasse sei er im Jahre 2010 mit der Familie nach C._______ gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und in einem (...) gearbeitet habe. Wegen der Krise im Land habe er die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Im Jahre 2015 habe er geheiratet. Ungefähr im (...) 2016 habe ein Onkel gegen Geld ein Militärdienstbüchlein für ihn ausstellen lassen. In der Folge hätten ihn im (...) 2016 Leute vom Sicherheitsdienst zu Hause gesucht, als er bei der Arbeit gewesen sei. Diese hätten seine Frau unter Druck gesetzt, sodass sie ihnen seinen Arbeitsort mitgeteilt habe. Sie habe ihn jedoch telefonisch gewarnt, worauf er ihr gesagt habe, sie solle zu seinen Eltern gehen. Er selber habe sich umgehend auf den Weg zu einem Freund gemacht. Unterwegs habe ihm ein Arbeitskollege telefonisch mitgeteilt, dass der Sicherheitsdienst ihn im (...) suchen würde. Er habe deshalb seine SIM-Karte zerstört und sich eine Woche bei seinem Freund versteckt gehalten. Ihm sei bewusst gewesen, dass er im Militärdienst Menschen töten müsste oder selbst getötet würde, weshalb er Syrien am (...) 2016 in Richtung Türkei verlassen habe. Seine Familie habe ein an ihn gerichtetes schriftliches militärisches Aufgebot erhalten. Zudem sei sein Vater nach seiner Ausreise mehrmals zum Verhör mitgenommen worden, weil sowohl er (der Beschwerdeführer) als auch sein Bruder geflüchtet seien. Nach der letzten Mitnahme sei der Vater nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, ein militärisches Aufgebot vom (...) 2016 (in Kopie) sowie diverse Unterlagen seine Ehe betreffend (in Kopie) zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 7. März 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Darin machte er unter anderem geltend, dass regelmässig die Zivilpolizei seine Eltern in C._______ aufsuche und nach ihm frage. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 27. März 2018 mit, keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens machen zu können. C. Am 14. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Änderung seines Vornamens und um Übersetzung seiner Dokumente. D. Der Beschwerdeführer informierte das SEM mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 über die Scheidung seiner Ehe und reichte mit Eingabe vom 3. Februar 2020 diesbezügliche Dokumente (in Kopie und mit deutscher Übersetzung) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 30. März 2020 - eröffnet am 1. April 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es hingegen infolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in sämtliche vom SEM genannten "Quellen" zu gewähren, eventualiter sei zu den vom SEM genannten "Quellen" [zu ergänzen: das rechtliche Gehör] zu gewähren, und es sei ihm danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 4. Mai 2020 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer ein Foto, diverse Screenshots sowie zwei Videos (ausgedruckt und auf einem USB-Stick) als Beweismittel für exilpolitische Aktivitäten nachreichen.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1.1 In der Beschwerde wird vorab gerügt, dass die Verfügung in französischer Sprache ergangen sei, obwohl die Amtssprache im Kanton D._______ Deutsch sei und er kein Französisch verstehe. Das SEM behaupte zu Unrecht, aus Gründen der Gesuchseingänge oder der Personalsituation sei es notwendig, Asylentscheide auf Französisch zu erlassen. Die Gesuchseingänge seien sehr tief und das SEM habe nicht konkret begründet, weshalb die Personalsituation des SEM es in der heutigen Situation nicht erlauben sollte, die Asylentscheide von Asylsuchenden in deutschsprachigen Kantonen auf Deutsch zu erlassen. Zudem sei dem Berufen auf eine selbst verschuldete "Personalsituation" zum vornherein jede Grundlage entzogen und auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit werde verletzt. Dadurch habe das SEM Art. (recte: aArt.) 16 Abs. 2 und 3 Bst. b AsylG sowie Art. 70 BV schwerwiegend verletzt.

E. 5.1.2 Tatsächlich erging die angefochtene Verfügung in französischer Sprache, wobei das Dispositiv zweisprachig (Deutsch/Französisch) ausgefertigt wurde. In der Verfügung äusserte sich die Vorinstanz zu diesem Vorgehen und hielt fest, es sei beim SEM noch eine grosse Anzahl altrechtlicher Verfahren hängig (rund 8000 per Ende August 2019). Das EJPD habe das SEM aufgrund des Rückgangs der Asylgesuche angewiesen, den Abbau der Altfallpendenzen zu beschleunigen und bis Herbst 2020 zu vollziehen. Um eine Entlastung der personellen Ressourcen und eine effiziente und schnellere Erledigung der altrechtlichen Fälle zu gewährleisten, würden vermehrt Asylentscheide in französischer oder italienischer Sprache ergehen, dies auch bei Wohnsitz des Gesuchstellers in deutschsprachigen Kantonen. Die Massnahme sei vorübergehend bis zum Abbau der Altfälle im Herbst 2020 vorgesehen (vgl. Verfügung I, S. 2).

E. 5.1.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton D._______ in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht (vgl. ... ). Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Mit Verweis auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6 kann vorliegend offenbleiben, ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die gewählte Korrektivmassnahme generell als ausreichend anzusehen ist, um dem in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen. Dem Beschwerdeführer war es vorliegend mit Hilfe seines nach Erlass der angefochtenen Verfügung mandatierten Rechtsvertreters nämlich offensichtlich möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich auf 45 Seiten mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandersetzt. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung zum Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache sind daher nicht angezeigt.

E. 5.2.1 Sodann wird geltend gemacht, das SEM beziehe sich in der angefochtenen Verfügung auf eine "Quellenanalyse", ohne die entsprechenden Quellen zu nennen. Es sei nicht denkbar, dass sich das SEM ausschliesslich auf die im Baustein der Verfügung erwähnten veralteten "Quellen" gestützt habe. Es werde deshalb Einsicht durch das SEM in die erwähnte "Quellenanalyse" beantragt. Nach geltender Rechtsprechung müsse die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht (und somit des rechtlichen Gehörs) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben.

E. 5.2.2 Bei den vom SEM erwähnten "Quellen" handelt es sich um zwei öffentliche Berichte, die beide im Internet abrufbar sind. Im Übrigen liegen bei den Akten des Beschwerdeführers keine "Quellen", in die Einsicht oder zu denen das rechtliche Gehör gewährt werden könnte. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht liegt nicht vor. Die Anträge auf Akteneinsicht, eventualiter auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, und auf Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sind demnach abzuweisen.

E. 5.3.1 In der Beschwerde wird weiter gerügt, das SEM sei seiner Begründungs- und Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Es habe seit einem Jahr eine ausgesprochen widersprüchliche und willkürliche Praxis betreffend Militärdienstverweigerung und Desertion in Syrien zu praktizieren begonnen. Dabei komme die Vorinstanz einerseits zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer in Syrien zwar Strafmassnahmen drohten, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Anderseits würden diese keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Diese Abgrenzung sei im vorliegenden Fall zum vornherein willkürlich, weshalb der angefochtene Entscheid aufgehoben werden müsse. Eine solche Abgrenzung bedürfe einer umfassenden und detaillierten Würdigung, was das SEM unterlassen habe. Die Verfügung sei somit in diesem zentralen Punkt schlicht nicht begründet. Mit der neuen Praxis weiche das SEM in fundamentaler Weise von der bis heute grundsätzlich geltenden Rechtsprechung gemäss BVGE 2015/3 ab. Es habe es unterlassen, dieses Grundsatzurteil in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers zu würdigen, und behaupte eine Praxisänderung gestützt auf drei Urteile neueren Datums. Zudem habe das SEM die Abklärungspflicht verletzt, indem es auf eine "Quellenanalyse" verweise, die ergebe, dass die syrischen Behörden nicht allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen würden. Dabei beziehe sich das SEM auf zwei völlig veraltete Internetlinks, wovon einer nicht abrufbar sei. Diese Links könnten jedoch die Praxisänderung des SEM weder begründen noch rechtfertigen. Vielmehr sei die Behauptung, die syrischen Behörden würden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen, aktenwidrig.

E. 5.3.2 Das SEM legte in der Begründung seiner Verfügung dar, weshalb es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion als nicht asylrelevant einstufte. Dabei führte es im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 8.1) aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten sei, wenn zusätzliche spezifische Risikofaktoren gegeben seien, und dass solche im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich seien. Trotz der Kürze ist das SEM seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen (vgl. auch E. 5.6.2). Schliesslich war es dem Beschwerdeführer auch ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten.

E. 5.3.3 Es trifft zu, dass in der angefochtenen Verfügung von einer Quellenanalyse die Rede ist, wobei lediglich zwei Quellen - beide sind im Internet abrufbar - zitiert wurden. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass es keine Verletzung der Abklärungspflicht darstellt, wenn das SEM die Lage in Syrien sowie die Tragweite einer Wehrdienstverweigerung im Hinblick auf die Asylrelevanz anders einschätzt als vom Beschwerdeführer erwartet. Vielmehr wird in der Beschwerde die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.

E. 5.4.1 Sodann wird zur kritisierten "Quellenanalyse" angemerkt, dass sich das SEM in mehreren vergleichbaren Fällen auf das Dokument "Note Syria, Military Service - Draft Evasion, Desertion and Amnesties" berufen habe. Dabei handle es sich offenbar um ein Dokument vom 20. Juni 2019, welches ein gewisser Kheder Khaddour, "Scholar" an einem Institut im Libanon, verfasst habe. Es sei davon auszugehen, dass diese Notiz eine wesentliche Entscheidgrundlage des SEM dargestellt haben müsse. Indem das SEM diese Notiz in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe, habe es die Abklärungspflicht verletzt. Falls diese Notiz tatsächlich die "Quellenanalyse" des SEM darstellen sollte, würde die angefochtene Verfügung überdies erst recht unter einer unheilbaren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör leiden. Schliesslich müsse das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt und insbesondere die sich aufgrund der Notiz stellenden Fragen weiter abklären und den Fall neu beurteilen.

E. 5.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz nicht auf die erwähnte Notiz beruft, sondern andere Quellen zitiert, die sich zur Lage in Syrien äussern. Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf diese Notiz stützen soll. Auf die weiteren diesbezüglichen Einwände ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 5.5.1 Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht wird darin erblickt, dass das SEM die aktuellste Entwicklung in Syrien ignoriert habe und keine einzige aktuelle Quelle genannt habe. Die Situation in Syrien habe sich seit 2017 - somit aus der Zeit, aus welcher die angegebenen Quellen stammen würden - massiv verändert. Es sei offensichtlich, dass faktisch jeder militärdienstfähige Mann in Syrien das entsprechende Profil erfülle, um vom syrischen Regime als Dienstverweigerer oder Deserteur gezielt asylrelevant verfolgt zu werden. Die vom SEM erwähnte Praxisänderung sei ausschliesslich in den Amtsstuben des SEM konstruiert worden und es sei in keiner Weise eine Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich.

E. 5.5.2 Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht und sich auch die drei in der Verfügung aufgeführten Urteile nach dieser richten (vgl. E. 8.1). Im Übrigen kann auf die Erwägung 5.3.3 verwiesen werden.

E. 5.6.1 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Abklärungspflicht verletzt, indem es verschiedene wesentliche Sachverhaltselemente in seiner Verfügung nicht erwähnt habe. Zum einen habe es nicht erwähnt, dass gemäss der Schilderung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 7. März 2018 immer wieder Besuche durch die Zivilpolizei bei seinen Eltern in C._______ erfolgen würden, wobei jeweils nach ihm gefragt werde. Zudem habe das SEM nicht erwähnt und gewürdigt, dass er ursprünglich staatenloser Ajnabi gewesen sei. Er habe erst aufgrund der Gesetzesänderung im Jahre 2011 eingebürgert werden können, um für den Militärdienst für das syrische Regime zur Verfügung zu stehen. Weiter habe das SEM nicht gewürdigt, dass der Sicherheitsdienst nach ihm gesucht habe. Es sei offensichtlich, dass dies eine wesentliche Eskalation darstelle, welche von Anfang an eingetreten sei. Besonders schwer wiege, dass das SEM das Verschwinden des Vaters minimisierend wiedergegeben und schlicht nicht gewürdigt habe. Es habe nicht festgehalten, dass der Vater nach der letzten Mitnahme nicht mehr zurückgekehrt sei. Zudem habe das SEM nicht gewürdigt, dass der Vater wegen ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht, mitgenommen und zum Verschwinden gebracht worden sei.

E. 5.6.2 Die geltend gemachten Besuche durch die Zivilpolizei bei seinen Eltern erwähnte der Beschwerdeführer einzig in seiner Verfahrensstandsanfrage vom 7. März 2018 (vgl. Akten SEM A12/11 S. 2). In der Anhörung erwähnte er diese mit keinem Wort, obwohl er gefragt wurde, ob sich seit seiner Ausreise, ausser dem Verschwinden des Vaters, sonst noch etwas zugetragen habe (vgl. Akten SEM A15/10 F53). Sodann erwähnte das SEM das Wort "Ajnabi" in der Verfügung zwar nicht, führte jedoch im Sachverhalt auf, dass der Beschwerdeführer als Folge der Krise in Syrien die syrische Staatsangehörigkeit erhalten habe. Damit wurde auch ohne ausdrückliche Nennung desselben der ursprüngliche Status des Beschwerdeführers klargestellt. Überdies handelt es sich beim Ajnabi-Status gemäss Praxis ohnehin nicht um ein Sachverhaltselement, welches für sich allein asylrelevant wäre oder im Zusammenhang mit einer Militärdienstverweigerung oder Desertion zu einer Verschärfung des politischen Profils führen würde. Dasselbe gilt für eine Suche durch den Sicherheitsdienst (vgl. E. 8.2). Schliesslich erwähnte das SEM im Sachverhalt seiner Verfügung, dass der Vater mehrmals von den Behörden zum Beschwerdeführer befragt worden und verschwunden sei. Dass es dabei nicht explizit ausführte, dass der Vater nach der letzten Mitnahme nicht mehr zurückgekehrt sei, ist unerheblich, da das SEM die für die Begründung des Asylgesuchs zentral geltend gemachte Wehrdienstverweigerung seitens des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet hat, und das angebliche Verschwinden des Vaters in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers keinen zusätzlichen exponierenden Faktor darstellt (vgl. E. 8.2), was in der Beschwerde denn auch nicht behauptet wird (vgl. Beschwerde S. 40 ff.). Eine Rechtsverletzung liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.

E. 5.7.1 Zur Rüge, das SEM habe seine Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen trotz seines entsprechenden Ersuchens nicht habe übersetzen lassen, ist festzuhalten, dass in der Eingabe vom 14. November 2018 sinngemäss (nur) um Übersetzung der im Zusammenhang mit der beantragten Namens-anpassung relevanten Dokumente ersucht wurde. In der Folge wurde denn auch die Identitätskarte übersetzt. Für die Übersetzung der weiteren zum damaligen Zeitpunkt in den Akten liegenden eherelevanten Dokumente bestand keine Veranlassung. Von der militärischen Vorladung liegt eine Übersetzung mittels vorgedruckter deutscher Vorlage in den Akten. Im Übrigen zweifelte das SEM die vorgebrachte Militärdienstverweigerung des Beschwerdeführers nicht an, weshalb eine Übersetzung der Vorladung auch hätte unterbleiben dürfen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ist in diesem Zusammenhang demnach nicht ersichtlich und die eventualiter gestellten Anträge um Übersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Übersetzung sind abzuweisen.

E. 5.7.2 Schliesslich wird eingewendet, das SEM habe seine Abklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass es das Verfahren jahrelang grundlos verschleppt habe. Die Anhörung habe erst über eineinhalb Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden. Danach seien bis zum Asylentscheid weitere eineinhalb Jahre vergangen. Es sei frappant, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, weshalb das Verfahren derart lang hinausgezögert worden sei. Die Verschleppung des Verfahrens habe zur Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers geführt. Auch sei dadurch die Abklärungspflicht die aktuelle Situation der Dienstverweigerer sowie die Situation im Nordosten Syriens betreffend verletzt worden. Es wiege schwer, dass das SEM den Ausnahmezustand aufgrund des Einmarsches der türkischen Behörden und die verstärkte Machtübernahme des syrischen Regimes in den kurdischen Gebieten nicht erwähnt und gewürdigt habe.

E. 5.7.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 4.3.4 und E-4679/2018 vom 31. Januar 2020 E. 3.5). Inwiefern die Dauer des Verfahrens zu einer Verletzung der Abklärungspflicht in Bezug auf die Situation in Syrien geführt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wird in der Beschwerde auch in diesem Punkt die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit jener der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt.

E. 5.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass die syrischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen würden. Es sei aber davon auszugehen, dass die syrischen Behörden beim Vorliegen von spezifischen politischen Faktoren eine Wehrdienstverweigerung oder eine Desertion als Stellungnahme für die Opposition einstufen und entsprechend bestrafen würden. Daraus folge, dass im syrischen Kontext eine Strafe wegen Militärdienstverweigerung oder Desertion nur dann asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sei, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren existieren würden. Da im Fall des Beschwerdeführers keine solchen Risikofaktoren vorlägen, die ein politisches Profil begründen könnten, würden allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Aus den Akten ergebe sich jedoch eine konkrete Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als unzulässig.

E. 7.2 In der Beschwerde wurde - für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden sollte - geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht und belegt, dass er von den syrischen Behörden asylrelevant verfolgt werde. Er hätte Militärdienst leisten müssen und habe sich diesem entzogen. Folglich gelte er in Verbindung mit seinem Profil als Regimefeind und Landesverräter. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er gezielt asylrelevant verfolgt, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Auch das SEM gehe davon aus, dass ihm in Syrien eine unmenschliche Behandlung und Folter im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Es stelle sich lediglich noch die Frage, ob die unbestrittenermassen drohende Folter und Misshandlung aus asylrelevanten Motiven erfolge. Es sei offensichtlich, dass dies zu bejahen sei und die weiterhin geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf ihn zutreffe. Er würde aufgrund der blossen Tatsache, "in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeind und als potenzieller gegnerischer Kombattant aufgefasst zu werden", gezielt asylrelevant verfolgt. Es sei offensichtlich, dass seine Militärdienstverweigerung als regimefeindliches und oppositionelles Verhalten betrachtet werde. Das syrische Regime gehe auch heute willkürlich und mit extremer Härte gegen Militärdienstverweigerer und Deserteure vor und beschuldige sie pauschal, Staatsfeinde und Terroristen zu sein. Eine Verbesserung oder Beruhigung der Situation lasse sich nicht ausmachen. Es sei offensichtlich, dass das syrische Regime auf jeden einzelnen wehrfähigen Mann angewiesen sei. In Syrien bestünden zahlreiche Fahndungslisten des Regimes, auf welchen mehrere Millionen als gesuchte Personen erfasst seien. Dabei gehe es darum, bei der Rückkehr nach Syrien gezielt missliebige Personen zu verhaften und zu verfolgen. Die Behauptung, eine Misshandlung als Militärdienstverweigerer in Syrien erfolge nicht aus asylrelevanten Gründen, sei nicht nur absurd, sondern ignoriere auch das willkürliche Vorgehen des syrischen Regimes. Sodann wurden weitschweifende Ausführungen zur vom SEM erstellten Notiz vom 20. Juni 2019 das Gespräch mit Herrn Kheder Khaddour betreffend gemacht. Das SEM müsse endgültig Klarheit darüber schaffen, ob es sich auf diese Quelle berufe oder nicht. Es gehe nicht an, dass diese Notiz in einigen Dossiers verwendet, in anderen jedoch unterschlagen werde. In seinem Fall würden - zusätzlich zu seinem asylrelevanten Profil als Militärdienstverweigerer - weitere Gefährdungselemente hinzukommen. Er sei Kurde und werde daher von den syrischen Behörden beschuldigt, aus politisch-ethnischen Gründen nicht Militärdienst leisten zu wollen. Insbesondere würde ihm heute im Fall der Rückkehr nach Syrien - zu Recht - vorgeworfen, nicht in den Militärdienst einrücken zu wollen, um bei der zu befürchtenden Schlussoffensive der syrischen Armee gegen die kurdischen Gebiete nicht gegen das eigene Volk kämpfen zu müssen. Sodann sei er als eingebürgerter Ajnabi besonders dem Vorwurf ausgesetzt, aus politischen Gründen nicht in den Militärdienst zu gehen. Es sei offensichtlich, dass die Ajnabi bereits aufgrund ihrer Geschichte als regimefeindlich gelten würden. Dieser Verdacht verstärke sich, wenn sich ein ehemaliger Ajnabi nach der Einbürgerung weigere, Militärdienst zu leisten. Weiter sei er von Anfang an vom Sicherheitsdienst gesucht worden, was illustriere, dass eine Suche bereits von Anfang an hochprofilig erfolgt sei. Er sei zudem im Jahr 2016 geflüchtet und illegal ausgereist. Jede Person, welche in der damaligen für das Regime äusserst kritischen Zeit den Militärdienst verweigert habe, gelte ganz besonders als Staatsfeind und Terrorist. Schliesslich stamme er ursprünglich aus einem kleinen Dorf aus der Region E._______. Ein den Militärdienst verweigernder Kurde aus dieser Region gelte heute in den Augen des Regimes erst recht als Staatsfeind. In der heutigen Situation in Syrien, in der die syrischen Streitkräfte und Behörden ihre Macht in Rojava ausbauen würden und zur Sicherung der Grenze zur Türkei auf die Rekrutierung vieler Soldaten angewiesen seien, würde er als Landesverräter und Staatsfeind betrachtet. Schliesslich werde der Beschwerdeführer auch wegen der illegalen Ausreise asylrelevant verfolgt. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, sei festzuhalten, dass er bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise verbunden mit seinem spezifischen Profil die Flüchtlingseigenschaft erfülle.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 zum Schluss, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur von Relevanz ist, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (vgl. a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1, E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1, E-2304/2020 vom 15. Mai 2020 E. 6.3). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erwähnten jüngsten Entwicklungen in Syrien.

E. 8.2 Im vorliegenden Fall besteht keine Konstellation besonderer Exponiertheit. Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar, dass beim Beschwerdeführer keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vorlägen, die ein politisches Profil seiner Person zu begründen vermöchten. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, machte jedoch nicht geltend, aus einer oppositionell aktiven Familie zu stammen oder selbst regimekritisch politisch tätig gewesen zu sein. Er brachte auch nicht vor, in einem anderen Zusammenhang Probleme mit den staatlichen syrischen Behörden gehabt zu haben. Der Umstand, dass er ursprünglich Ajnabi gewesen und von den Sicherheitsbehörden gesucht worden sei, vermag ebenfalls nicht zu einer Verschärfung des politischen Profils zu führen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2391/2019 vom 9. März 2020 E. 7.3 und E-2504/2015 vom 14. Dezember 2016 E. 6.3.1.4 und 6.3.2). Dasselbe gilt für seine Flucht im Jahr 2016 und seine Herkunft aus der Region E._______. Selbst wenn sein Vater tatsächlich wegen seiner und seines Bruders Flucht mitgenommen und verschwunden sein sollte, stellt dieser Umstand in Bezug auf den Beschwerdeführer selbst keinen zusätzlichen exponierenden Faktor im Sinne der Rechtsprechung dar. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden wegen seiner Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde.

E. 8.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwa die Urteile D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E. 7.6; E-376/2018 vom 8. Februar 2018 E. 7.2; E-194/2020 vom 4. Februar 2020 E. 8.6). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage - wie vorstehend ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.

E. 8.4 Was die geltend gemachte Teilnahme an zwei Demonstrationen in F._______ und D._______ anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf dem eingereichten Foto nicht zweifelsfrei und auf den Videos gar nicht erkennbar ist. Soweit das Bildmaterial an Kundgebungen aufgenommen wurde, die sich gegen den Einmarsch türkischer Truppen in die syrischen Kurdengebiete richteten, ist ohnehin auszuschliessen, dass er durch eine Teilnahme an diesen Protesten das Missfallen der syrischen Zentralregierung oder der YPG auf sich gezogen hätte. Auch wäre die einfache Teilnahme an zwei Demonstrationen als niederschwellige politische Tätigkeit zu qualifizieren.

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, werden der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Eventualantrag auf Ansetzung einer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 12 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Abzuweisen ist bei dieser Sachlage auch der Antrag, dem Beschwerdeführer sei eine Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung anzusetzen.

E. 13 Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2326/2020 law/gnb Urteil vom 11. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte 9. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Januar 2017 und der Anhörung vom 4. September 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: A.b Er sei als staatenloser Ajnabi in B._______ aufgewachsen. Nach Abschluss der (...). Klasse sei er im Jahre 2010 mit der Familie nach C._______ gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und in einem (...) gearbeitet habe. Wegen der Krise im Land habe er die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Im Jahre 2015 habe er geheiratet. Ungefähr im (...) 2016 habe ein Onkel gegen Geld ein Militärdienstbüchlein für ihn ausstellen lassen. In der Folge hätten ihn im (...) 2016 Leute vom Sicherheitsdienst zu Hause gesucht, als er bei der Arbeit gewesen sei. Diese hätten seine Frau unter Druck gesetzt, sodass sie ihnen seinen Arbeitsort mitgeteilt habe. Sie habe ihn jedoch telefonisch gewarnt, worauf er ihr gesagt habe, sie solle zu seinen Eltern gehen. Er selber habe sich umgehend auf den Weg zu einem Freund gemacht. Unterwegs habe ihm ein Arbeitskollege telefonisch mitgeteilt, dass der Sicherheitsdienst ihn im (...) suchen würde. Er habe deshalb seine SIM-Karte zerstört und sich eine Woche bei seinem Freund versteckt gehalten. Ihm sei bewusst gewesen, dass er im Militärdienst Menschen töten müsste oder selbst getötet würde, weshalb er Syrien am (...) 2016 in Richtung Türkei verlassen habe. Seine Familie habe ein an ihn gerichtetes schriftliches militärisches Aufgebot erhalten. Zudem sei sein Vater nach seiner Ausreise mehrmals zum Verhör mitgenommen worden, weil sowohl er (der Beschwerdeführer) als auch sein Bruder geflüchtet seien. Nach der letzten Mitnahme sei der Vater nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte, ein militärisches Aufgebot vom (...) 2016 (in Kopie) sowie diverse Unterlagen seine Ehe betreffend (in Kopie) zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 7. März 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Darin machte er unter anderem geltend, dass regelmässig die Zivilpolizei seine Eltern in C._______ aufsuche und nach ihm frage. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 27. März 2018 mit, keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens machen zu können. C. Am 14. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Änderung seines Vornamens und um Übersetzung seiner Dokumente. D. Der Beschwerdeführer informierte das SEM mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 über die Scheidung seiner Ehe und reichte mit Eingabe vom 3. Februar 2020 diesbezügliche Dokumente (in Kopie und mit deutscher Übersetzung) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 30. März 2020 - eröffnet am 1. April 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es hingegen infolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in sämtliche vom SEM genannten "Quellen" zu gewähren, eventualiter sei zu den vom SEM genannten "Quellen" [zu ergänzen: das rechtliche Gehör] zu gewähren, und es sei ihm danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 4. Mai 2020 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer ein Foto, diverse Screenshots sowie zwei Videos (ausgedruckt und auf einem USB-Stick) als Beweismittel für exilpolitische Aktivitäten nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 5.1.1 In der Beschwerde wird vorab gerügt, dass die Verfügung in französischer Sprache ergangen sei, obwohl die Amtssprache im Kanton D._______ Deutsch sei und er kein Französisch verstehe. Das SEM behaupte zu Unrecht, aus Gründen der Gesuchseingänge oder der Personalsituation sei es notwendig, Asylentscheide auf Französisch zu erlassen. Die Gesuchseingänge seien sehr tief und das SEM habe nicht konkret begründet, weshalb die Personalsituation des SEM es in der heutigen Situation nicht erlauben sollte, die Asylentscheide von Asylsuchenden in deutschsprachigen Kantonen auf Deutsch zu erlassen. Zudem sei dem Berufen auf eine selbst verschuldete "Personalsituation" zum vornherein jede Grundlage entzogen und auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit werde verletzt. Dadurch habe das SEM Art. (recte: aArt.) 16 Abs. 2 und 3 Bst. b AsylG sowie Art. 70 BV schwerwiegend verletzt. 5.1.2 Tatsächlich erging die angefochtene Verfügung in französischer Sprache, wobei das Dispositiv zweisprachig (Deutsch/Französisch) ausgefertigt wurde. In der Verfügung äusserte sich die Vorinstanz zu diesem Vorgehen und hielt fest, es sei beim SEM noch eine grosse Anzahl altrechtlicher Verfahren hängig (rund 8000 per Ende August 2019). Das EJPD habe das SEM aufgrund des Rückgangs der Asylgesuche angewiesen, den Abbau der Altfallpendenzen zu beschleunigen und bis Herbst 2020 zu vollziehen. Um eine Entlastung der personellen Ressourcen und eine effiziente und schnellere Erledigung der altrechtlichen Fälle zu gewährleisten, würden vermehrt Asylentscheide in französischer oder italienischer Sprache ergehen, dies auch bei Wohnsitz des Gesuchstellers in deutschsprachigen Kantonen. Die Massnahme sei vorübergehend bis zum Abbau der Altfälle im Herbst 2020 vorgesehen (vgl. Verfügung I, S. 2). 5.1.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton D._______ in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht (vgl. ... ). Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen. Mit Verweis auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5882/2019 vom 2. März 2020 E. 6 kann vorliegend offenbleiben, ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die gewählte Korrektivmassnahme generell als ausreichend anzusehen ist, um dem in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen. Dem Beschwerdeführer war es vorliegend mit Hilfe seines nach Erlass der angefochtenen Verfügung mandatierten Rechtsvertreters nämlich offensichtlich möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich auf 45 Seiten mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandersetzt. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung zum Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache sind daher nicht angezeigt. 5.2 5.2.1 Sodann wird geltend gemacht, das SEM beziehe sich in der angefochtenen Verfügung auf eine "Quellenanalyse", ohne die entsprechenden Quellen zu nennen. Es sei nicht denkbar, dass sich das SEM ausschliesslich auf die im Baustein der Verfügung erwähnten veralteten "Quellen" gestützt habe. Es werde deshalb Einsicht durch das SEM in die erwähnte "Quellenanalyse" beantragt. Nach geltender Rechtsprechung müsse die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht (und somit des rechtlichen Gehörs) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. 5.2.2 Bei den vom SEM erwähnten "Quellen" handelt es sich um zwei öffentliche Berichte, die beide im Internet abrufbar sind. Im Übrigen liegen bei den Akten des Beschwerdeführers keine "Quellen", in die Einsicht oder zu denen das rechtliche Gehör gewährt werden könnte. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht liegt nicht vor. Die Anträge auf Akteneinsicht, eventualiter auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, und auf Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sind demnach abzuweisen. 5.3 5.3.1 In der Beschwerde wird weiter gerügt, das SEM sei seiner Begründungs- und Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Es habe seit einem Jahr eine ausgesprochen widersprüchliche und willkürliche Praxis betreffend Militärdienstverweigerung und Desertion in Syrien zu praktizieren begonnen. Dabei komme die Vorinstanz einerseits zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer in Syrien zwar Strafmassnahmen drohten, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Anderseits würden diese keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Diese Abgrenzung sei im vorliegenden Fall zum vornherein willkürlich, weshalb der angefochtene Entscheid aufgehoben werden müsse. Eine solche Abgrenzung bedürfe einer umfassenden und detaillierten Würdigung, was das SEM unterlassen habe. Die Verfügung sei somit in diesem zentralen Punkt schlicht nicht begründet. Mit der neuen Praxis weiche das SEM in fundamentaler Weise von der bis heute grundsätzlich geltenden Rechtsprechung gemäss BVGE 2015/3 ab. Es habe es unterlassen, dieses Grundsatzurteil in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers zu würdigen, und behaupte eine Praxisänderung gestützt auf drei Urteile neueren Datums. Zudem habe das SEM die Abklärungspflicht verletzt, indem es auf eine "Quellenanalyse" verweise, die ergebe, dass die syrischen Behörden nicht allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen würden. Dabei beziehe sich das SEM auf zwei völlig veraltete Internetlinks, wovon einer nicht abrufbar sei. Diese Links könnten jedoch die Praxisänderung des SEM weder begründen noch rechtfertigen. Vielmehr sei die Behauptung, die syrischen Behörden würden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen, aktenwidrig. 5.3.2 Das SEM legte in der Begründung seiner Verfügung dar, weshalb es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion als nicht asylrelevant einstufte. Dabei führte es im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 8.1) aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten sei, wenn zusätzliche spezifische Risikofaktoren gegeben seien, und dass solche im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich seien. Trotz der Kürze ist das SEM seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen (vgl. auch E. 5.6.2). Schliesslich war es dem Beschwerdeführer auch ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. 5.3.3 Es trifft zu, dass in der angefochtenen Verfügung von einer Quellenanalyse die Rede ist, wobei lediglich zwei Quellen - beide sind im Internet abrufbar - zitiert wurden. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass es keine Verletzung der Abklärungspflicht darstellt, wenn das SEM die Lage in Syrien sowie die Tragweite einer Wehrdienstverweigerung im Hinblick auf die Asylrelevanz anders einschätzt als vom Beschwerdeführer erwartet. Vielmehr wird in der Beschwerde die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 5.4 5.4.1 Sodann wird zur kritisierten "Quellenanalyse" angemerkt, dass sich das SEM in mehreren vergleichbaren Fällen auf das Dokument "Note Syria, Military Service - Draft Evasion, Desertion and Amnesties" berufen habe. Dabei handle es sich offenbar um ein Dokument vom 20. Juni 2019, welches ein gewisser Kheder Khaddour, "Scholar" an einem Institut im Libanon, verfasst habe. Es sei davon auszugehen, dass diese Notiz eine wesentliche Entscheidgrundlage des SEM dargestellt haben müsse. Indem das SEM diese Notiz in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe, habe es die Abklärungspflicht verletzt. Falls diese Notiz tatsächlich die "Quellenanalyse" des SEM darstellen sollte, würde die angefochtene Verfügung überdies erst recht unter einer unheilbaren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör leiden. Schliesslich müsse das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt und insbesondere die sich aufgrund der Notiz stellenden Fragen weiter abklären und den Fall neu beurteilen. 5.4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz nicht auf die erwähnte Notiz beruft, sondern andere Quellen zitiert, die sich zur Lage in Syrien äussern. Aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf diese Notiz stützen soll. Auf die weiteren diesbezüglichen Einwände ist daher nicht weiter einzugehen. 5.5 5.5.1 Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht wird darin erblickt, dass das SEM die aktuellste Entwicklung in Syrien ignoriert habe und keine einzige aktuelle Quelle genannt habe. Die Situation in Syrien habe sich seit 2017 - somit aus der Zeit, aus welcher die angegebenen Quellen stammen würden - massiv verändert. Es sei offensichtlich, dass faktisch jeder militärdienstfähige Mann in Syrien das entsprechende Profil erfülle, um vom syrischen Regime als Dienstverweigerer oder Deserteur gezielt asylrelevant verfolgt zu werden. Die vom SEM erwähnte Praxisänderung sei ausschliesslich in den Amtsstuben des SEM konstruiert worden und es sei in keiner Weise eine Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich. 5.5.2 Diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht und sich auch die drei in der Verfügung aufgeführten Urteile nach dieser richten (vgl. E. 8.1). Im Übrigen kann auf die Erwägung 5.3.3 verwiesen werden. 5.6 5.6.1 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Abklärungspflicht verletzt, indem es verschiedene wesentliche Sachverhaltselemente in seiner Verfügung nicht erwähnt habe. Zum einen habe es nicht erwähnt, dass gemäss der Schilderung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 7. März 2018 immer wieder Besuche durch die Zivilpolizei bei seinen Eltern in C._______ erfolgen würden, wobei jeweils nach ihm gefragt werde. Zudem habe das SEM nicht erwähnt und gewürdigt, dass er ursprünglich staatenloser Ajnabi gewesen sei. Er habe erst aufgrund der Gesetzesänderung im Jahre 2011 eingebürgert werden können, um für den Militärdienst für das syrische Regime zur Verfügung zu stehen. Weiter habe das SEM nicht gewürdigt, dass der Sicherheitsdienst nach ihm gesucht habe. Es sei offensichtlich, dass dies eine wesentliche Eskalation darstelle, welche von Anfang an eingetreten sei. Besonders schwer wiege, dass das SEM das Verschwinden des Vaters minimisierend wiedergegeben und schlicht nicht gewürdigt habe. Es habe nicht festgehalten, dass der Vater nach der letzten Mitnahme nicht mehr zurückgekehrt sei. Zudem habe das SEM nicht gewürdigt, dass der Vater wegen ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht, mitgenommen und zum Verschwinden gebracht worden sei. 5.6.2 Die geltend gemachten Besuche durch die Zivilpolizei bei seinen Eltern erwähnte der Beschwerdeführer einzig in seiner Verfahrensstandsanfrage vom 7. März 2018 (vgl. Akten SEM A12/11 S. 2). In der Anhörung erwähnte er diese mit keinem Wort, obwohl er gefragt wurde, ob sich seit seiner Ausreise, ausser dem Verschwinden des Vaters, sonst noch etwas zugetragen habe (vgl. Akten SEM A15/10 F53). Sodann erwähnte das SEM das Wort "Ajnabi" in der Verfügung zwar nicht, führte jedoch im Sachverhalt auf, dass der Beschwerdeführer als Folge der Krise in Syrien die syrische Staatsangehörigkeit erhalten habe. Damit wurde auch ohne ausdrückliche Nennung desselben der ursprüngliche Status des Beschwerdeführers klargestellt. Überdies handelt es sich beim Ajnabi-Status gemäss Praxis ohnehin nicht um ein Sachverhaltselement, welches für sich allein asylrelevant wäre oder im Zusammenhang mit einer Militärdienstverweigerung oder Desertion zu einer Verschärfung des politischen Profils führen würde. Dasselbe gilt für eine Suche durch den Sicherheitsdienst (vgl. E. 8.2). Schliesslich erwähnte das SEM im Sachverhalt seiner Verfügung, dass der Vater mehrmals von den Behörden zum Beschwerdeführer befragt worden und verschwunden sei. Dass es dabei nicht explizit ausführte, dass der Vater nach der letzten Mitnahme nicht mehr zurückgekehrt sei, ist unerheblich, da das SEM die für die Begründung des Asylgesuchs zentral geltend gemachte Wehrdienstverweigerung seitens des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet hat, und das angebliche Verschwinden des Vaters in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers keinen zusätzlichen exponierenden Faktor darstellt (vgl. E. 8.2), was in der Beschwerde denn auch nicht behauptet wird (vgl. Beschwerde S. 40 ff.). Eine Rechtsverletzung liegt in diesem Zusammenhang nicht vor. 5.7 5.7.1 Zur Rüge, das SEM habe seine Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen trotz seines entsprechenden Ersuchens nicht habe übersetzen lassen, ist festzuhalten, dass in der Eingabe vom 14. November 2018 sinngemäss (nur) um Übersetzung der im Zusammenhang mit der beantragten Namens-anpassung relevanten Dokumente ersucht wurde. In der Folge wurde denn auch die Identitätskarte übersetzt. Für die Übersetzung der weiteren zum damaligen Zeitpunkt in den Akten liegenden eherelevanten Dokumente bestand keine Veranlassung. Von der militärischen Vorladung liegt eine Übersetzung mittels vorgedruckter deutscher Vorlage in den Akten. Im Übrigen zweifelte das SEM die vorgebrachte Militärdienstverweigerung des Beschwerdeführers nicht an, weshalb eine Übersetzung der Vorladung auch hätte unterbleiben dürfen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ist in diesem Zusammenhang demnach nicht ersichtlich und die eventualiter gestellten Anträge um Übersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Übersetzung sind abzuweisen. 5.7.2 Schliesslich wird eingewendet, das SEM habe seine Abklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass es das Verfahren jahrelang grundlos verschleppt habe. Die Anhörung habe erst über eineinhalb Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden. Danach seien bis zum Asylentscheid weitere eineinhalb Jahre vergangen. Es sei frappant, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, weshalb das Verfahren derart lang hinausgezögert worden sei. Die Verschleppung des Verfahrens habe zur Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers geführt. Auch sei dadurch die Abklärungspflicht die aktuelle Situation der Dienstverweigerer sowie die Situation im Nordosten Syriens betreffend verletzt worden. Es wiege schwer, dass das SEM den Ausnahmezustand aufgrund des Einmarsches der türkischen Behörden und die verstärkte Machtübernahme des syrischen Regimes in den kurdischen Gebieten nicht erwähnt und gewürdigt habe. 5.7.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 4.3.4 und E-4679/2018 vom 31. Januar 2020 E. 3.5). Inwiefern die Dauer des Verfahrens zu einer Verletzung der Abklärungspflicht in Bezug auf die Situation in Syrien geführt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wird in der Beschwerde auch in diesem Punkt die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit jener der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. 5.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass die syrischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen würden. Es sei aber davon auszugehen, dass die syrischen Behörden beim Vorliegen von spezifischen politischen Faktoren eine Wehrdienstverweigerung oder eine Desertion als Stellungnahme für die Opposition einstufen und entsprechend bestrafen würden. Daraus folge, dass im syrischen Kontext eine Strafe wegen Militärdienstverweigerung oder Desertion nur dann asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sei, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren existieren würden. Da im Fall des Beschwerdeführers keine solchen Risikofaktoren vorlägen, die ein politisches Profil begründen könnten, würden allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Aus den Akten ergebe sich jedoch eine konkrete Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als unzulässig. 7.2 In der Beschwerde wurde - für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden sollte - geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht und belegt, dass er von den syrischen Behörden asylrelevant verfolgt werde. Er hätte Militärdienst leisten müssen und habe sich diesem entzogen. Folglich gelte er in Verbindung mit seinem Profil als Regimefeind und Landesverräter. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er gezielt asylrelevant verfolgt, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Auch das SEM gehe davon aus, dass ihm in Syrien eine unmenschliche Behandlung und Folter im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Es stelle sich lediglich noch die Frage, ob die unbestrittenermassen drohende Folter und Misshandlung aus asylrelevanten Motiven erfolge. Es sei offensichtlich, dass dies zu bejahen sei und die weiterhin geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf ihn zutreffe. Er würde aufgrund der blossen Tatsache, "in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeind und als potenzieller gegnerischer Kombattant aufgefasst zu werden", gezielt asylrelevant verfolgt. Es sei offensichtlich, dass seine Militärdienstverweigerung als regimefeindliches und oppositionelles Verhalten betrachtet werde. Das syrische Regime gehe auch heute willkürlich und mit extremer Härte gegen Militärdienstverweigerer und Deserteure vor und beschuldige sie pauschal, Staatsfeinde und Terroristen zu sein. Eine Verbesserung oder Beruhigung der Situation lasse sich nicht ausmachen. Es sei offensichtlich, dass das syrische Regime auf jeden einzelnen wehrfähigen Mann angewiesen sei. In Syrien bestünden zahlreiche Fahndungslisten des Regimes, auf welchen mehrere Millionen als gesuchte Personen erfasst seien. Dabei gehe es darum, bei der Rückkehr nach Syrien gezielt missliebige Personen zu verhaften und zu verfolgen. Die Behauptung, eine Misshandlung als Militärdienstverweigerer in Syrien erfolge nicht aus asylrelevanten Gründen, sei nicht nur absurd, sondern ignoriere auch das willkürliche Vorgehen des syrischen Regimes. Sodann wurden weitschweifende Ausführungen zur vom SEM erstellten Notiz vom 20. Juni 2019 das Gespräch mit Herrn Kheder Khaddour betreffend gemacht. Das SEM müsse endgültig Klarheit darüber schaffen, ob es sich auf diese Quelle berufe oder nicht. Es gehe nicht an, dass diese Notiz in einigen Dossiers verwendet, in anderen jedoch unterschlagen werde. In seinem Fall würden - zusätzlich zu seinem asylrelevanten Profil als Militärdienstverweigerer - weitere Gefährdungselemente hinzukommen. Er sei Kurde und werde daher von den syrischen Behörden beschuldigt, aus politisch-ethnischen Gründen nicht Militärdienst leisten zu wollen. Insbesondere würde ihm heute im Fall der Rückkehr nach Syrien - zu Recht - vorgeworfen, nicht in den Militärdienst einrücken zu wollen, um bei der zu befürchtenden Schlussoffensive der syrischen Armee gegen die kurdischen Gebiete nicht gegen das eigene Volk kämpfen zu müssen. Sodann sei er als eingebürgerter Ajnabi besonders dem Vorwurf ausgesetzt, aus politischen Gründen nicht in den Militärdienst zu gehen. Es sei offensichtlich, dass die Ajnabi bereits aufgrund ihrer Geschichte als regimefeindlich gelten würden. Dieser Verdacht verstärke sich, wenn sich ein ehemaliger Ajnabi nach der Einbürgerung weigere, Militärdienst zu leisten. Weiter sei er von Anfang an vom Sicherheitsdienst gesucht worden, was illustriere, dass eine Suche bereits von Anfang an hochprofilig erfolgt sei. Er sei zudem im Jahr 2016 geflüchtet und illegal ausgereist. Jede Person, welche in der damaligen für das Regime äusserst kritischen Zeit den Militärdienst verweigert habe, gelte ganz besonders als Staatsfeind und Terrorist. Schliesslich stamme er ursprünglich aus einem kleinen Dorf aus der Region E._______. Ein den Militärdienst verweigernder Kurde aus dieser Region gelte heute in den Augen des Regimes erst recht als Staatsfeind. In der heutigen Situation in Syrien, in der die syrischen Streitkräfte und Behörden ihre Macht in Rojava ausbauen würden und zur Sicherung der Grenze zur Türkei auf die Rekrutierung vieler Soldaten angewiesen seien, würde er als Landesverräter und Staatsfeind betrachtet. Schliesslich werde der Beschwerdeführer auch wegen der illegalen Ausreise asylrelevant verfolgt. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, sei festzuhalten, dass er bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise verbunden mit seinem spezifischen Profil die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 zum Schluss, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur von Relevanz ist, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (vgl. a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 6.1, E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1, E-2304/2020 vom 15. Mai 2020 E. 6.3). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erwähnten jüngsten Entwicklungen in Syrien. 8.2 Im vorliegenden Fall besteht keine Konstellation besonderer Exponiertheit. Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar, dass beim Beschwerdeführer keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vorlägen, die ein politisches Profil seiner Person zu begründen vermöchten. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, machte jedoch nicht geltend, aus einer oppositionell aktiven Familie zu stammen oder selbst regimekritisch politisch tätig gewesen zu sein. Er brachte auch nicht vor, in einem anderen Zusammenhang Probleme mit den staatlichen syrischen Behörden gehabt zu haben. Der Umstand, dass er ursprünglich Ajnabi gewesen und von den Sicherheitsbehörden gesucht worden sei, vermag ebenfalls nicht zu einer Verschärfung des politischen Profils zu führen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2391/2019 vom 9. März 2020 E. 7.3 und E-2504/2015 vom 14. Dezember 2016 E. 6.3.1.4 und 6.3.2). Dasselbe gilt für seine Flucht im Jahr 2016 und seine Herkunft aus der Region E._______. Selbst wenn sein Vater tatsächlich wegen seiner und seines Bruders Flucht mitgenommen und verschwunden sein sollte, stellt dieser Umstand in Bezug auf den Beschwerdeführer selbst keinen zusätzlichen exponierenden Faktor im Sinne der Rechtsprechung dar. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden wegen seiner Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. 8.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwa die Urteile D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E. 7.6; E-376/2018 vom 8. Februar 2018 E. 7.2; E-194/2020 vom 4. Februar 2020 E. 8.6). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage - wie vorstehend ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. 8.4 Was die geltend gemachte Teilnahme an zwei Demonstrationen in F._______ und D._______ anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf dem eingereichten Foto nicht zweifelsfrei und auf den Videos gar nicht erkennbar ist. Soweit das Bildmaterial an Kundgebungen aufgenommen wurde, die sich gegen den Einmarsch türkischer Truppen in die syrischen Kurdengebiete richteten, ist ohnehin auszuschliessen, dass er durch eine Teilnahme an diesen Protesten das Missfallen der syrischen Zentralregierung oder der YPG auf sich gezogen hätte. Auch wäre die einfache Teilnahme an zwei Demonstrationen als niederschwellige politische Tätigkeit zu qualifizieren. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11. Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, werden der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Eventualantrag auf Ansetzung einer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

12. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Abzuweisen ist bei dieser Sachlage auch der Antrag, dem Beschwerdeführer sei eine Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung anzusetzen.

13. Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch