Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (Beschwerdeführer), B._______ (Beschwerdeführerin) und ihr Sohn C._______ suchten am 14. September 2015 in der Schweiz (nachfolgend SEM-Akten [A]) um Asyl nach. Darauffolgend wurden sie dem Kanton E._______ zugewiesen. A.b Anlässlich ihrer Anhörung vom 23. März 2016 machten sie hinsichtlich ihrer persönlichen Situation geltend, sie seien ehemals Ajanib (in Syrien als Ausländer oder Ausländerin registriert) gewesen und im Jahr 2011 durch ein präsidiales Dekret eingebürgert worden. Der Beschwerdeführer sei ein Cousin der Beschwerdeführerin. Ihre Väter F._______ (N […], ein kurdischer […], welchem das SEM im Jahr 2018 Asyl gewährte) und G._______ (mit Aufenthaltsort im Irak) seien Brüder. Der Beschwerdefüh- rer sei in der Stadt H._______ (Gouvernement al-Hasaka) aufgewachsen, während die Beschwerdeführerin bis zur religiösen Hochzeit im September 2013 im nahen Dorf I._______ bei ihrer Familie gewohnt habe. Hinsichtlich der Asylbegründung brachte der Beschwerdeführer im We- sentlichen vor, er habe in den Jahren 2012 und 2013 an verschiedenen regimekritischen Kundgebungen teilgenommen, welche von Spitzeln un- terwandert gewesen seien. Sein Vater, ein kurdischer Politiker der Yekiti- Partei (Partiya Yekîtiya Demokrat PYD), sei in dieser Zeit von den Behör- den gesucht worden, weshalb dieser im (…) 2013 das Land verlassen habe. Darauffolgend sei der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements und desjenigen seines Vaters im Haus in H._______, wo sie zusammengelebt hätten, zwei Mal aufgesucht worden. Die Beschwerde- führerin habe seine Anwesenheit im Haus jeweils verneint. Ungefähr ab dem Jahr 2014 hätten sie sich schliesslich beide für sieben bis acht Monate in I._______ im Haus des Schwiegervaters respektive des Grossvaters aufgehalten. Am (…) 2014 seien sie mit weiteren Familienmitgliedern in die Türkei ausgereist. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Istanbul, wo ihr Sohn C._______ geboren sei, seien sie über verschiedene Länder wei- ter in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin führte an ihrer Anhörung aus, sie sei persönlich nie unter Druck gesetzt worden, obwohl auch ihr Vater schon länger ge- sucht worden sei und sich deswegen versteckt habe. Aber weil ihr Ehe- mann verfolgt werde, sei sie ebenfalls in Gefahr. A.c Am (…) wurde der Sohn D._______ geboren.
E-983/2020 Seite 3 A.d Mit Verfügung vom 7. November 2017 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es infolge Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete. A.e Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 8. De- zember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und reichten unter anderem eine Kopie eines Suchbefehls (ausgestellt […] 2017, lau- tend auf den Namen A._______) ein. Das Original sowie eine Übersetzung wurden am 5. März 2018 nachgereicht. A.f Mit Urteil BVGer E-6964/2017 vom 12. September 2019 wurde die Be- schwerde gutgeheissen, die Verfügung vom 7. November 2017 aufgeho- ben und die Sache zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts und neuer Entscheidfindung an das SEM zurückgewiesen. B. Am 6. respektive 8. Januar 2020 wurden die Beschwerdeführenden ergän- zend zu ihren Asylgründen angehört. C. Mit am 21. Januar 2020 eröffneter Verfügung vom 17. Januar 2020 ver- neinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen- den, lehnte ihre Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg, wobei es festhielt, weil der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, seien sie seit dem 7. November 2017 vorläufig aufgenommen, die vorläufige Auf- nahme sei weiterhin rechtskräftig. D. Am 20. Februar 2020 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter das SEM um Akteneinsicht, welche ihm am 24. Februar 2020 gewährt wurde. E. Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2020 reichten die Beschwerdefüh- renden durch ihren Rechtsvertreter am 20. Februar 2020 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollstän- digen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung; eventualiter sei ihnen unter Feststellung ihrer Flücht- lingseigenschaft Asyl zu gewähren; subeventualiter sei ihre Flüchtlingsei- genschaft anzuerkennen.
E-983/2020 Seite 4 In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Ferner sei ihnen vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten der Vorinstanz (inklusive in die Akten des Verfahrens BVGer E-6964/2017) zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän- zung zu setzen. F. Am 26. Februar 2020 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 19. Februar 2020 zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2020 gewährte die damals zuständige Instruktionsrichterin Einsicht in die Akte 7 des Verfahrens BVGer E-6964/2017 (originaler Suchbefehl, ausgestellt am […] 2017), setzte Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und verschob den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. H. Am 19. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde- ergänzung zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 wurde der Antrag auf Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung durch die neu bestimmte Instruk- tionsrichterin gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich verneh- men zu lassen. J. In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2020 nahm das SEM Stellung zu den Eingaben und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. K. Am 4. Juni 2020 replizierten die Beschwerdeführenden. L. Aus organisatorischen Gründen in der Abteilung V wurde das Verfahren der unterzeichnenden Richterin Constance Leisinger übertragen.
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Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Für vorliegendes Beschwerdeverfahren wurden die Akten des SEM von F._______ (N […]) und J._______ (N […]) beigezogen.
E. 4 Das SEM hat mit Verfügung vom 7. November 2017 die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit angeordnet. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich daher im materiellen Bereich auf die Aspekte der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegwei- sung.
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E. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst verschiedene Verletzungen formeller Rechte. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör, na- mentlich das Akteneinsichtsrecht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rü- gen sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
E. 5.2 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Ver- fahren. Die von einer Verfügung betroffene Person soll zu den wesentli- chen Standpunkten Stellung nehmen können, bevor die Behörde entschei- det. Die Begründung des Entscheides muss zumindest kurz die wesentli- chen Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; un- vollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
E. 5.3.1 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gilt es festzuhalten, dass das SEM am
24. Februar 2020 unter Vorbehalt der Akte A40 Einsicht in die vorinstanzli- chen Akten und in diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts (Verfahren BVGer E-6964/2017) gewährte. Die Einsichtsverweigerung in die interne Akte A40, so die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeergänzung, sei jedoch zu Unrecht erfolgt (vgl. Beschwerdeeingaben Ziffn. 2 f. und 50 f.). Das SEM hat die Akte A40 zu Recht als eine interne Notiz (betreffend Parteientschädigung, welche nach dem Urteil BVGer E-6964/2017 vom 12. September 2019 auszurichten war) bezeichnet. Solche internen Akten werden von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den
E-983/2020 Seite 7 Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt und unterstehen dem Akteneinsichtsrecht nicht (vgl. BGE 115 V 303 E. 2.g). Es liegt keine Verfahrensverletzung vor.
E. 5.3.2 Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, die Begrün- dungspflicht sei verletzt, weil das SEM in der angefochtenen Verfügung das politische Profil der Beschwerdeführenden und ihrer Familien nicht vollständig und unrichtig gewürdigt habe (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 4). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung das politische Engagement des Beschwerdeführers (wie seine Teilnahme an regimekritischen Kund- gebungen in den Jahren 2012 und 2013) und der weiteren Familienmitglie- der (wobei insbesondere die Väter der Beschwerdeführenden im Vorder- grund stehen) nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Jedoch scheint es ei- nerseits das Ausmass des politischen Profils des Beschwerdeführers und seines Vaters und anderseits den Umstand zu bezweifeln, dass die Be- schwerdeführenden deswegen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver- folgt worden seien (vgl. Verfügung S. 4). Dies stellt jedoch eine Frage der materiellen Würdigung dar.
E. 5.3.3 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe auch das Profil der Beschwer- deführerin ([…]) nicht gewürdigt, gilt zu bemerken, dass ihre Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf ein solches Profil hindeuten, zumal sie mehrmals erklärte, sie habe nie einen Beruf ausgeübt (vgl. A10 F59 und 64; A44 F7), sich nicht für die (…) Tätigkeit ihres Vaters oder für Politik allgemein interessiert (vgl. A10 F119 f.; A44 F31 und 34) und sie sei per- sönlich nicht unter Druck gestanden (vgl. A10 F118, 131 f. und 139 ff.; A44 F8). Vielmehr sei sie ihrem Ehemann ins Ausland gefolgt. Diesem Vorbrin- gen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen und sich damit entsprechend inhaltlich auseinandergesetzt. Die Verfahrens- rüge erweist sich auch in dieser Hinsicht als haltlos. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Ob die materielle Würdigung der Vorbringen richtig ist, ist jedoch keine for- melle, sondern eine materielle Frage, welche anschliessend zu behandeln ist.
E. 5.3.4 Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, es seien die neu- esten politischen Entwicklungen – wie beispielsweise die völkerrechtswid- rige Invasion durch die Türkei in Nordsyrien, die ethnische Vertreibung der kurdischen Bevölkerung oder die Gräueltaten der islamischen Milizen – im
E-983/2020 Seite 8 Entscheid nicht berücksichtigt worden (vgl. Beschwerdeeingaben Ziffn. 5 ff. und 37). Inwiefern sich die aktuelle Situation in Nordsyrien konkret auf die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden auswirken könnte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, inwie- fern der Konflikt in Nordsyrien für die Beschwerdeführenden flüchtlings- rechtlich relevant sein soll. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktu- ellen Situation in Syrien hat das SEM Rechnung getragen, indem es den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erachtete und die Beschwer- deführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. Für das SEM be- stand keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen oder Ausführungen zu tätigen.
E. 5.3.5 Weiter habe das SEM seine formellen Pflichten verletzt, weil zwi- schen der Gesuchseinreichung im September 2015 und den Anhörungen im Januar 2020 über drei (recte: vier) Jahre verstrichen seien. Diese Ver- zögerung sei dem SEM anzulasten, auch wenn zwischenzeitlich die Sache auf einer höheren Beschwerdestufe anhängig gewesen sei (vgl. Beschwer- deeingaben Ziffn. 20 f. und 84 f.). Sodann hätten die ergänzenden Anhö- rungen zu lange gedauert (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 22) und die über- setzende Person hätte keine Arabisch-Kenntnisse gehabt (vgl. Beschwer- deeingabe Ziff. 63 f.). Aus dem Gesetz ergeben sich keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz hinsichtlich des Zeitpunkts der Durchführung der Anhörungen (vgl. Urteil BVGer D-2326/2020 vom 11. Juni 2020 E. 5.7.3 m.w.H.), obwohl es grund- sätzlich wünschenswert wäre und dem Beschleunigungsgebot entspricht, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung nicht zu viel Zeit liegt. Inwiefern die Dauer des Verfahrens, die letztlich auch in der Rückweisung des Verfahrens zur vertieften Abklärung begründet liegt, zu einer Verletzung der Abklärungspflicht geführt haben soll, ist vorliegend nicht ersichtlich und wird auch nicht näher konkretisiert. Somit liegt allein aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen der Asylgesuchstellung und der Durchführung der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Länge des zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhö- rung verstrichenen Zeitraums ist jedoch allenfalls bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers dauerte knapp 3.5 Stunden (9:30 bis 11:40/12:00 bis 12:50, vgl. A43), diejenige der
E-983/2020 Seite 9 Beschwerdeführerin 1.5 Stunden (vgl. Vernehmlassung vom 15. Mai 2020 S. 2). Beide Anhörungen haben demnach nicht unverhältnismässig lange gedauert, zumal weder den Protokollen noch den Unterschriftenblättern der Hilfswerkvertretung Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die an der jeweiligen Anhörung beteiligten Personen nicht in der Lage gewesen wä- ren, den Sachverhalt ordnungsgemäss zu erstellen. Die Anhörungen vom März 2016 (vgl. A9 f.) und vom Januar 2020 (vgl. A43 f.) erfolgten vorlie- gend in der Muttersprache der Beschwerdeführenden Kurmanci. So haben die Beschwerdeführenden die jeweils eingangs gestellte Frage, ob sie die Übersetzerin verstehen würden, denn auch stets bejaht. Ferner sind den Protokollen (und dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung) keine Hinweise zu entnehmen, dass es bei den Anhörungen aus sprachlichen Gründen zu Missverständnissen gekommen wäre. Folglich schlägt die Rüge, die Übersetzung der Protokolle sei aufgrund der fehlenden Arabisch- Kenntnisse der Dolmetscherin unvollständig, fehl.
E. 5.3.6 Schliesslich sei den Beschwerdeführenden bezüglich angeblicher Widersprüche das rechtliche Gehör an den Anhörungen nicht gewährt wor- den (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 77). Die Rüge, das SEM habe die Beschwerdeführenden nicht mit Widersprü- chen konfrontiert, geht ebenfalls fehl. Anlässlich der Anhörungen hat das SEM die Beschwerdeführenden mit relevanten Unstimmigkeiten und Wi- dersprüchen in der Anhörung konfrontiert und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben (vgl. A9 F103 ff. und A10 F151 ff.). Die Beschwer- deführenden konnten sodann auf Beschwerdeebene zu den von der Vor- instanz als relevant erachteten Widersprüchen ebenfalls Stellung nehmen. Eine Rückweisung der Sache kommt auch diesbezüglich nicht in Betracht.
E. 5.3.7 Gerügt wird sodann, das SEM habe die Akten des ersten Beschwer- deverfahrens nicht umfassend berücksichtigt. Zwar habe es die Beschwer- deführenden ergänzend angehört, jedoch habe es die weiteren Anweisun- gen des Rückweisungsentscheides des Bundesverwaltungsgerichts nicht befolgt, namentlich keine Analyse des eingereichten Suchbefehls durchge- führt und pauschal behauptet, das entsprechende Dokument sei nicht be- weisrelevant. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen, beispielsweise mittels einer umfassenden Prü- fung des Dokuments (möglicherweise unter Beizug des umfangreichen Vergleichsmaterials) oder einer Abklärung auf diplomatischem Weg (vgl. Beschwerdeeingaben Ziffn. 17 f., 32, 48 f., 52 ff. und 66).
E-983/2020 Seite 10 Die Vorinstanz wurde im Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungs- gerichts in der Tat angehalten, sich zur Frage der Beweistauglichkeit/Au- thentizität des Dokuments einlässlich zu äussern (vgl. Urteil BVGer E- 6964/2017 vom 12. September 2019 E. 2.5.1). Das SEM hat im angefoch- tenen Entscheid gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden an- lässlich der ergänzenden Anhörungen einlässliche Ausführungen zur Frage der Beweistauglichkeit des Suchbefehls getroffen und in der ange- fochtenen Verfügung erwogen, dass eine Suche nach dem Beschwerde- führer mittels Suchbefehl unwahrscheinlich sei, da dieser vor seiner Aus- reise nicht über ein geschärftes politisches Profil verfügt habe. Sodann seien zwischen der Ausreise der Familie im Juni 2014 und dem Erlass des Suchbefehls drei bis vier Jahre vergangen, in welchen keine Hausdurch- suchungen stattgefunden hätten, wie ein in Syrien zurückgebliebener On- kel berichtet habe. Zudem seien bezüglich der Übergabe des Suchbefehls an diesen Onkel widersprüchliche Aussagen festzustellen. Schliesslich seien syrische Dokumente leicht erhältlich, weshalb ihre Beweiskraft gene- rell eher gering einzuschätzen sei. Das SEM war nicht verpflichtet, das Dokument über die Schweizer Bot- schaft oder über ein formelles Verfahren zu überprüfen; die Ausführungen im Kassationsurteil können nicht dahingehend verstanden werden. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht festgestellt hat, sind solche Dokumente in Syrien auch pro domo zu erwerben; wobei damit nicht ge- sagt ist, dass jedes syrische Dokument a priori über keine Beweiskraft ver- fügt. Es bedarf vielmehr einer entsprechenden Gesamtbetrachtung. In die- sem Sinne hat das SEM den Suchbefehl mit Blick auf die Aussagen der Beschwerdeführenden – und somit nicht in pauschaler Weise – gewürdigt und das Dokument mithin im Rahmen einer gesamthaften Beweiswürdi- gung der Verfolgungsvorbringen berücksichtigt. Mit diesen Ausführungen hat es mit dem ihm zur Verfügung stehenden sinnvollen Möglichkeiten über die Echtheit des Dokuments und dessen Beweistauglichkeit befunden, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid an- gewiesen hatte (vgl. Urteil BVGer E-6964/2017 vom 12. September 2019 E. 2.5.6), zumal dieses in seinem Entscheid auch bemängelt hat, dass die Anhörungen vom März 2016 nur summarisch durchgeführt worden seien (vgl. ebd. E. 2.5.2).
E. 5.3.8 Der Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe sich im Wesent- lichen auf die Wiederholung der Argumente der ersten Verfügung be- schränkt und über die Sache nicht neu befunden (vgl. Beschwerdeeinga- ben Ziffn. 14 und 88), kann nicht gefolgt werden. Das SEM hat zwar
E-983/2020 Seite 11 zunächst aufgeführt, weshalb es in seiner ersten Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezweifelt habe. Anschliessend hat es jedoch hinreichend begründet, weshalb die ergänzenden Anhörungen die schon zuvor gehegten Zweifel der Vorbringen bestätigt hätten. Somit hat das SEM korrekterweise die gesamten Aussagen der ersten (vgl. A9 f.) und der er- gänzenden Anhörungen (vgl. A43 f.) gewürdigt.
E. 5.3.9 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Vorgehensweise des SEM, wonach es sich hinsichtlich der Dokumentenanalyse nur auf die Aussagen der Beschwerdeführenden gestützt habe, illustriere die Befan- genheit der zuständigen sachbearbeitenden Person, bei welcher zudem eine gewisse Verärgerung zu erkennen sei (vgl. Beschwerdeeingaben Ziffn. 29 f., 57 f., 69 und 81). Das SEM hat in seiner Vernehmlassung hierzu ausgeführt, dass es den Beschwerdeführenden an der ergänzenden Anhörung offene Fragen ge- stellt habe, damit diese so frei als möglich berichten könnten. Auch habe es nach konkreten Umständen gefragt, welche indes eher pauschal beant- wortet worden seien. Schliesslich habe es seinen Entscheid auf objektive Erkenntnisse gestützt, weshalb der Vorwurf der Befangenheit fehlschlage. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in der Vorgehensweise des SEM keine Anzeichen für eine Befangenheit (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG), zumal sich die Würdigung des Suchbefehls im Kontext mit dem Vorbringen der Beschwerdeführenden – wie vorliegend vorgenommen – als berechtigt er- wiesen hat. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen Anhö- rungen nicht von derselben Person durchgeführt wurden: Während K._______ ([…]) als Fachperson mit dem ersten Verfahren befasst war, hat im zweiten Verfahren dies L._______ ([…]) übernommen. Schliesslich ist zu bemerken, dass in der beanstandeten Frage (vgl. A43 F28) der ergän- zenden Anhörung des Beschwerdeführers kein Zynismus oder in den Pro- tokollen allgemein keine Verärgerung seitens der Fachperson zu erkennen ist. Sodann kann die Beweiswürdigung des SEM auch nicht als willkürlich be- zeichnet werden (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 62); eine solche wäre erst willkürlich, wenn sie Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder auf der Grundlage der festgestell- ten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Allein der Umstand, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung
E-983/2020 Seite 12 der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Will- kür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 m.w.H.).
E. 5.4 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist mithin abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 7.1 Die Vorinstanz bezog sich in der angefochtenen Verfügung zunächst auf die Verfügung vom 7. November 2017, in welcher festgestellt worden sei, dass die relevanten Vorbringen nur pauschal und wenig detailtreu von den Beschwerdeführenden dargestellt worden seien. Diese Einschätzun- gen hätten sich durch die ergänzenden Anhörungen bestätigt. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen würden, dass diese Ereignisse schon über drei Jahre her seien, erscheine dies paradox, da sich diese in den Jahren 2012 und 2013 abgespielt hätten. Jedoch sei zu erwarten, dass sich eine asylsuchende Person, wenn auch nicht mit jedem Detail, so doch
E-983/2020 Seite 13 an markante Ereignisse erinnern könne. Stattdessen habe der Beschwer- deführer als Sohn eines kurdischen (…), der sich nur wenig für die Sache seines Vaters interessiere, seine Teilnahme an regimekritischen Kundge- bungen nur sehr allgemein wiedergegeben. Auch hinsichtlich der Suche nach ihm ergebe sich nur ein unklares Bild. Hinsichtlich des Suchbefehls sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer nicht über ein geschärftes politisches Profil verfüge. Daher sei es unwahrscheinlich, dass drei bis vier Jahre nach seiner Ausreise ein Such- befehl erlassen worden sei, zumal zwischen den Jahren 2014 und 2018 bei seinem in Syrien verbliebenen Onkel keine Hausdurchsuchungen statt- gefunden hätten. Ferner sei unklar, wer diesen Suchbefehl zu welchem Zeitpunkt erhalten habe. In Abwägung aller Aspekte weise das besagte Do- kument wenig Beweiskraft auf. Sofern die Beschwerdeführenden den vorgebrachten Sachverhalt tatsäch- lich erlebt hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese Ereignisse überzeugender und substantiierter hätten darlegen können. Die Vorbringen seien daher nicht glaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht ge- geben sei und die Asylgesuche abzulehnen seien. Für weitere Details der vorinstanzlichen Erwägungen wird auf die ange- fochtene Verfügung verwiesen.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden halten den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde sowie in der Ergänzung vorab entgegen, dass bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen die lange Verfahrensdauer zu beachten sei. Es sei verständlich, dass sie sich nicht an jedes Detail erinnern könnten. Ferner sei auf die detaillierte Umschreibung der Verfol- gung des Beschwerdeführers zu verweisen, wobei irrelevant sei, wie viele Male er gesucht worden sei. Massgebend sei, dass die Behörden ihn ge- sucht hätten. Auch sei bezüglich der Übergabe des Suchbefehls kein Wi- derspruch erkennbar. So sei dieser dem in Syrien verbliebenen Onkel über- geben worden. Das Datum könne der Beschwerdeführer nicht wieder-ge- ben, weil er nicht zugegen gewesen sei. Wie das Dokument indes in die Schweiz gelangt sei, sei nicht thematisiert worden. Ferner sei darauf hin- zuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht nur persönlich politisch enga- giert gewesen sei, sondern auch aufgrund des politischen Profils seines Vaters verfolgt worden sei. Der eingereichte Suchbefehl beweise ferner, dass er auch aus aktueller Sicht weiterhin gesucht sei. Der
E-983/2020 Seite 14 Beschwerdeführerin drohe aufgrund ihrer (…) Tätigkeit ebenfalls eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.
E. 7.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung daran fest, dass vorlie- gend der Glaubhaftigkeit nicht Genüge getan sei, wenn sich die Aussagen der asylsuchenden Personen wie vorliegend nur auf vage Behauptungen reduzieren würden. Es sei davon auszugehen, dass jede Person, welche eine besondere Situation wie eine Gefährdung erlebt habe, in der Lage sei, diese detailliert, präzise und konkret zu umschreiben.
E. 7.4 In ihrer Replik bekräftigten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, dass ihre Vorbringen glaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant seien.
E. 8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdefüh- renden zu Recht als unglaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft ver- neint und die Asylgesuche abgelehnt hat, weshalb grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den kann.
E. 8.2 Hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist Folgendes festzu- halten:
E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei aufgrund seines eigenen politischen Engagements und desjenigen seines Vaters von den Behörden gesucht worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer allenfalls an einigen regimekritischen Kundge- bungen teilgenommen hat. Er scheint dies jedoch, wenn überhaupt, in der Rolle eines Mitläufers getan zu haben (vgl. A9 F44; A43 F10 und 18). Seine Umschreibungen der Demonstrationen – obwohl er diese in den Jahren 2012 und 2013 (vgl. A9 F47 f.) respektive auch im Jahr 2011 (vgl. A43 F16 f.) regelmässig besucht haben will – sind gesamthaft unsubstanziiert ausgefallen und insbesondere geben sie keine exponierte Haltung des Be- schwerdeführers wieder (vgl. A9 F44 ff. und 51; A43 F15 und 20 ff.). Auch war er eigenen Angaben gemäss nie Mitglied einer Partei (vgl. A9 F79 und 101; A43 F11). Es ist nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt sei- ner Ausreise über ein politisches Profil verfügte, welches ihn in den Fokus der syrischen Sicherheitsbehörden gerückt haben könnte. Die Beschwer- deführerin konnte ihrerseits keine Angaben zum politischen Engagement ihres Ehemannes machen (vgl. A10 F135 f.).
E-983/2020 Seite 15
E. 8.2.2 Was das Profil des Vaters des Beschwerdeführers anbelangt, der im Irak leben soll, bleibt auch dieses vage. Der Beschwerdeführer jedenfalls scheint sich nicht für die politischen Anliegen seines Vaters interessiert zu haben und gibt diese auch nicht substanziiert wieder (vgl. A9 F106; A43 F13 und 26 ff.). Die Rolle seines Vaters innerhalb der Yekiti-Partei bleibt unklar; er soll ein Mitglied (ohne offizielle Funktion) dieser Partei gewesen sein, das Versammlungen organisiert und an Kundgebungen teilgenom- men habe (vgl. A9 F70, 80 und 82; A43 F10 und 67 ff.). Daher sei der Vater von den Behörden gesucht worden, weshalb er ungefähr im (…) 2013 das Land verlassen habe (vgl. A9 F53 und 70 ff.). Im Gegensatz zu seinem Bruder, dem Vater der Beschwerdeführerin, sei er jedoch weniger enga- giert gewesen (vgl. A10 F117 und 137). Auch die Beschwerdeführerin konnte keine Angaben zum politischen Engagement ihres Schwiegervaters machen (vgl. A10 F135 f.).
E. 8.2.3 Sodann sind bezüglich der Ausreise des Vaters des Beschwerdefüh- rers in den Irak wesentliche Unstimmigkeiten festzustellen. Während der Beschwerdeführer aussagte, sein Vater sei im (…) 2013 aus Syrien aus- gereist, weswegen er danach zusätzlich von den Behörden (anstelle sei- nes Vaters) gesucht worden sei (vgl. A9 F53 und 55), machte die Be- schwerdeführerin geltend, ihr Schwiegervater habe mit ihnen gemeinsam
– also im (…) 2014 – das Land verlassen (vgl. A10 F75 f. und 146 ff.).
E. 8.2.4 Auch in Bezug auf die Zeit vor der Ausreise bestehen massgebliche Unstimmigkeiten. Nach Angaben des Beschwerdeführers sollen die Behör- den nach der Ausreise des Vaters im (…) 2013 (vgl. A9 F53, 63 und 71) ungefähr zwei Mal innerhalb eines Monats zu ihrem Wohnort nach H._______ gekommen sein, um ihn, den Beschwerdeführer, mitzunehmen (vgl. A9 F56 ff., 68 und 85; A43 F48 ff.), die Beschwerdeführerin habe je- weils gesagt, er sei nicht zu Hause (vgl. A9 F64; A43 F54). Aufgrund dieser gefährlichen Situation seien sie anfangs 2014 für (…) Monate in I._______ untergetaucht (vgl. A9 F65 ff.; A43 F57 ff.). Erst kurz vor der Ausreise im (…) 2014 seien sie für eine kurze Zeit nach H._______ zurückgekehrt (vgl. A9 F103). Die Beschwerdeführerin verneinte hingegen, dass sie (…) Mo- nate in diesem Dorf verbracht hätten (vgl. A10 F156 f.). Sie macht vielmehr geltend, sie habe bis zu ihrer Auseise mit ihren Schwiegereltern zusam- mengewohnt (vgl. A44 F17). Gemäss ihren Aussagen seien sie im (…) 2014 von H._______ über I._______ (zwei Tage Aufenthalt) in die Türkei ausgereist (vgl. A10 F38, 145 ff., 154 und 157 ff.). Diesem offensichtlichen Widerspruch wurde in der Beschwerde nichts entgegengesetzt.
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E. 8.2.5 Hinsichtlich des Suchbefehls ist die Beweiswürdigung des SEM nicht zu beanstanden, umso weniger als das vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Profil mangels Glaubhaftmachung zu verneinen ist. Zwar ist den Beschwerdeführenden zuzustimmen, dass die Angaben bezüglich der Übergabe des Dokuments nicht widersprüchlich ausgefallen sind (vgl. A43 F37; A44 F25). Ausserdem ist festzuhalten, dass die Ausstellungsdaten des Suchbefehls ([…] 2017) identisch sind. Der auf der Übersetzung er- wähnte (…) 2018 wurde gemäss Kenntnissen des Gerichts falsch über- setzt. Nichtsdestotrotz ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb sich die syrischen Behörden nach mehreren Jahren für den Beschwerde- führer – eine Person mit einem tiefen politischen Profil –interessieren soll- ten. Ferner liegen keine Erklärungen dafür vor, weshalb die Behörden nach mehreren Jahren dafür das formelle Mittel eines Suchbefehls heranziehen sollten, haben sie dieses Mittel vor der Ausreise doch offenbar nicht in Be- tracht gezogen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Ausführungen die be- hördliche Suche nach dem Beschwerdeführer betreffend, auch unter Be- achtung der langen Verfahrensdauer, unglaubhaft sind. Dies, weil kein Grund – wie beispielsweise politische Aktivitäten seitens des Beschwerde- führers – erkennbar ist und weil die Aussagen der Beschwerdeführenden hierzu widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind und die Beschwer- deführerin in Bezug auf das Engagement ihres Ehemannes nichts sagen konnte. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, die sich insbesondere auf formelle Rügen konzentriert haben (vgl. E. 5), vermögen an der Ein- schätzung nichts zu ändern.
E. 8.2.7 Soweit in der Beschwerde auf das politische Profil der Beschwerde- führerin aufgrund (…) Tätigkeiten hingewiesen wird, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ein solches Profil nicht vorbrachte (vgl. E. 5.3.3).
E. 8.3 Der Vater der Beschwerdeführerin dürfte ein politisches Profil aufwei- sen. Er reiste im Jahr 2013 aus Syrien aus. Die Beschwerdeführerin gab indes an, aufgrund dieses Engagements keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A10 F132), sie sei lediglich ihrem Ehemann ins Ausland gefolgt (vgl. A44 F7 ff.). Die Bejahung einer Verfolgungsfurcht unter dem Aspekt der Reflexverfolgung ist daher zu verneinen.
E. 8.4 Soweit auf die erheblich veränderte Lage, insbesondere seit dem Ein- marsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten
E-983/2020 Seite 17 islamistischen Milizen in Nordsyrien, verwiesen wird, ist festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, sämtliche in Syrien und insbesondere in Nord- syrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden hätten derzeit eine objektive Furcht vor einer Verfolgung (vgl. Urteil BVGer E-6438/2019 vom 18. Okto- ber 2022 E. 6.3 m.w.H.). Der allgemeinen, bürgerkriegsbedingten Gefähr- dungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwick- lung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvoll- zugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. Nachdem ihre Vorfluchtgründe als unglaubhaft respektive flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant befunden wurden ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie aufgrund die- ser Ereignisse gezielt Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten.
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge- lehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Mit Zwischen- verfügung vom 29. April 2020 wurde ihnen jedoch die unentgeltliche
E-983/2020 Seite 18 Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Es ist nicht anzunehmen, dass sich an den finanziellen Verhältnissen massgeblich et- was geändert hätte, auch wenn der Beschwerdeführer (seit April 2018) als (…) bei (…) in M._______ tätig ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-983/2020 Urteil vom 4. September 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführer), B._______ (Beschwerdeführerin) und ihr Sohn C._______ suchten am 14. September 2015 in der Schweiz (nachfolgend SEM-Akten [A]) um Asyl nach. Darauffolgend wurden sie dem Kanton E._______ zugewiesen. A.b Anlässlich ihrer Anhörung vom 23. März 2016 machten sie hinsichtlich ihrer persönlichen Situation geltend, sie seien ehemals Ajanib (in Syrien als Ausländer oder Ausländerin registriert) gewesen und im Jahr 2011 durch ein präsidiales Dekret eingebürgert worden. Der Beschwerdeführer sei ein Cousin der Beschwerdeführerin. Ihre Väter F._______ (N [...], ein kurdischer [...], welchem das SEM im Jahr 2018 Asyl gewährte) und G._______ (mit Aufenthaltsort im Irak) seien Brüder. Der Beschwerdeführer sei in der Stadt H._______ (Gouvernement al-Hasaka) aufgewachsen, während die Beschwerdeführerin bis zur religiösen Hochzeit im September 2013 im nahen Dorf I._______ bei ihrer Familie gewohnt habe. Hinsichtlich der Asylbegründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in den Jahren 2012 und 2013 an verschiedenen regimekritischen Kundgebungen teilgenommen, welche von Spitzeln unterwandert gewesen seien. Sein Vater, ein kurdischer Politiker der Yekiti-Partei (Partiya Yekîtiya Demokrat PYD), sei in dieser Zeit von den Behörden gesucht worden, weshalb dieser im (...) 2013 das Land verlassen habe. Darauffolgend sei der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements und desjenigen seines Vaters im Haus in H._______, wo sie zusammengelebt hätten, zwei Mal aufgesucht worden. Die Beschwerdeführerin habe seine Anwesenheit im Haus jeweils verneint. Ungefähr ab dem Jahr 2014 hätten sie sich schliesslich beide für sieben bis acht Monate in I._______ im Haus des Schwiegervaters respektive des Grossvaters aufgehalten. Am (...) 2014 seien sie mit weiteren Familienmitgliedern in die Türkei ausgereist. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Istanbul, wo ihr Sohn C._______ geboren sei, seien sie über verschiedene Länder weiter in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin führte an ihrer Anhörung aus, sie sei persönlich nie unter Druck gesetzt worden, obwohl auch ihr Vater schon länger gesucht worden sei und sich deswegen versteckt habe. Aber weil ihr Ehemann verfolgt werde, sei sie ebenfalls in Gefahr. A.c Am (...) wurde der Sohn D._______ geboren. A.d Mit Verfügung vom 7. November 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete. A.e Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 8. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und reichten unter anderem eine Kopie eines Suchbefehls (ausgestellt [...] 2017, lautend auf den Namen A._______) ein. Das Original sowie eine Übersetzung wurden am 5. März 2018 nachgereicht. A.f Mit Urteil BVGer E-6964/2017 vom 12. September 2019 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung vom 7. November 2017 aufgehoben und die Sache zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuer Entscheidfindung an das SEM zurückgewiesen. B. Am 6. respektive 8. Januar 2020 wurden die Beschwerdeführenden ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. C. Mit am 21. Januar 2020 eröffneter Verfügung vom 17. Januar 2020 verneinte das SEM erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg, wobei es festhielt, weil der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, seien sie seit dem 7. November 2017 vorläufig aufgenommen, die vorläufige Aufnahme sei weiterhin rechtskräftig. D. Am 20. Februar 2020 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter das SEM um Akteneinsicht, welche ihm am 24. Februar 2020 gewährt wurde. E. Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 20. Februar 2020 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung; eventualiter sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Ferner sei ihnen vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten der Vorinstanz (inklusive in die Akten des Verfahrens BVGer E-6964/2017) zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. F. Am 26. Februar 2020 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 19. Februar 2020 zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2020 gewährte die damals zuständige Instruktionsrichterin Einsicht in die Akte 7 des Verfahrens BVGer E-6964/2017 (originaler Suchbefehl, ausgestellt am [...] 2017), setzte Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und verschob den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. H. Am 19. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung durch die neu bestimmte Instruktionsrichterin gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich vernehmen zu lassen. J. In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2020 nahm das SEM Stellung zu den Eingaben und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. K. Am 4. Juni 2020 replizierten die Beschwerdeführenden. L. Aus organisatorischen Gründen in der Abteilung V wurde das Verfahren der unterzeichnenden Richterin Constance Leisinger übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Für vorliegendes Beschwerdeverfahren wurden die Akten des SEM von F._______ (N [...]) und J._______ (N [...]) beigezogen.
4. Das SEM hat mit Verfügung vom 7. November 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit angeordnet. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich daher im materiellen Bereich auf die Aspekte der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst verschiedene Verletzungen formeller Rechte. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör, namentlich das Akteneinsichtsrecht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 5.2 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Die von einer Verfügung betroffene Person soll zu den wesentlichen Standpunkten Stellung nehmen können, bevor die Behörde entscheidet. Die Begründung des Entscheides muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 5.3 5.3.1 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gilt es festzuhalten, dass das SEM am 24. Februar 2020 unter Vorbehalt der Akte A40 Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und in diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts (Verfahren BVGer E-6964/2017) gewährte. Die Einsichtsverweigerung in die interne Akte A40, so die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeergänzung, sei jedoch zu Unrecht erfolgt (vgl. Beschwerdeeingaben Ziffn. 2 f. und 50 f.). Das SEM hat die Akte A40 zu Recht als eine interne Notiz (betreffend Parteientschädigung, welche nach dem Urteil BVGer E-6964/2017 vom 12. September 2019 auszurichten war) bezeichnet. Solche internen Akten werden von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt und unterstehen dem Akteneinsichtsrecht nicht (vgl. BGE 115 V 303 E. 2.g). Es liegt keine Verfahrensverletzung vor. 5.3.2 Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, die Begründungspflicht sei verletzt, weil das SEM in der angefochtenen Verfügung das politische Profil der Beschwerdeführenden und ihrer Familien nicht vollständig und unrichtig gewürdigt habe (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 4). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung das politische Engagement des Beschwerdeführers (wie seine Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen in den Jahren 2012 und 2013) und der weiteren Familienmitglieder (wobei insbesondere die Väter der Beschwerdeführenden im Vordergrund stehen) nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Jedoch scheint es einerseits das Ausmass des politischen Profils des Beschwerdeführers und seines Vaters und anderseits den Umstand zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführenden deswegen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden seien (vgl. Verfügung S. 4). Dies stellt jedoch eine Frage der materiellen Würdigung dar. 5.3.3 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe auch das Profil der Beschwerdeführerin ([...]) nicht gewürdigt, gilt zu bemerken, dass ihre Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf ein solches Profil hindeuten, zumal sie mehrmals erklärte, sie habe nie einen Beruf ausgeübt (vgl. A10 F59 und 64; A44 F7), sich nicht für die (...) Tätigkeit ihres Vaters oder für Politik allgemein interessiert (vgl. A10 F119 f.; A44 F31 und 34) und sie sei persönlich nicht unter Druck gestanden (vgl. A10 F118, 131 f. und 139 ff.; A44 F8). Vielmehr sei sie ihrem Ehemann ins Ausland gefolgt. Diesem Vorbringen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen und sich damit entsprechend inhaltlich auseinandergesetzt. Die Verfahrensrüge erweist sich auch in dieser Hinsicht als haltlos. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Ob die materielle Würdigung der Vorbringen richtig ist, ist jedoch keine formelle, sondern eine materielle Frage, welche anschliessend zu behandeln ist. 5.3.4 Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, es seien die neuesten politischen Entwicklungen - wie beispielsweise die völkerrechtswidrige Invasion durch die Türkei in Nordsyrien, die ethnische Vertreibung der kurdischen Bevölkerung oder die Gräueltaten der islamischen Milizen - im Entscheid nicht berücksichtigt worden (vgl. Beschwerdeeingaben Ziffn. 5 ff. und 37). Inwiefern sich die aktuelle Situation in Nordsyrien konkret auf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden auswirken könnte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, inwiefern der Konflikt in Nordsyrien für die Beschwerdeführenden flüchtlingsrechtlich relevant sein soll. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien hat das SEM Rechnung getragen, indem es den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erachtete und die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. Für das SEM bestand keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen oder Ausführungen zu tätigen. 5.3.5 Weiter habe das SEM seine formellen Pflichten verletzt, weil zwischen der Gesuchseinreichung im September 2015 und den Anhörungen im Januar 2020 über drei (recte: vier) Jahre verstrichen seien. Diese Verzögerung sei dem SEM anzulasten, auch wenn zwischenzeitlich die Sache auf einer höheren Beschwerdestufe anhängig gewesen sei (vgl. Beschwerdeeingaben Ziffn. 20 f. und 84 f.). Sodann hätten die ergänzenden Anhörungen zu lange gedauert (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 22) und die übersetzende Person hätte keine Arabisch-Kenntnisse gehabt (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 63 f.). Aus dem Gesetz ergeben sich keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz hinsichtlich des Zeitpunkts der Durchführung der Anhörungen (vgl. Urteil BVGer D-2326/2020 vom 11. Juni 2020 E. 5.7.3 m.w.H.), obwohl es grundsätzlich wünschenswert wäre und dem Beschleunigungsgebot entspricht, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung nicht zu viel Zeit liegt. Inwiefern die Dauer des Verfahrens, die letztlich auch in der Rückweisung des Verfahrens zur vertieften Abklärung begründet liegt, zu einer Verletzung der Abklärungspflicht geführt haben soll, ist vorliegend nicht ersichtlich und wird auch nicht näher konkretisiert. Somit liegt allein aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen der Asylgesuchstellung und der Durchführung der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Länge des zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung verstrichenen Zeitraums ist jedoch allenfalls bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers dauerte knapp 3.5 Stunden (9:30 bis 11:40/12:00 bis 12:50, vgl. A43), diejenige der Beschwerdeführerin 1.5 Stunden (vgl. Vernehmlassung vom 15. Mai 2020 S. 2). Beide Anhörungen haben demnach nicht unverhältnismässig lange gedauert, zumal weder den Protokollen noch den Unterschriftenblättern der Hilfswerkvertretung Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die an der jeweiligen Anhörung beteiligten Personen nicht in der Lage gewesen wären, den Sachverhalt ordnungsgemäss zu erstellen. Die Anhörungen vom März 2016 (vgl. A9 f.) und vom Januar 2020 (vgl. A43 f.) erfolgten vorliegend in der Muttersprache der Beschwerdeführenden Kurmanci. So haben die Beschwerdeführenden die jeweils eingangs gestellte Frage, ob sie die Übersetzerin verstehen würden, denn auch stets bejaht. Ferner sind den Protokollen (und dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung) keine Hinweise zu entnehmen, dass es bei den Anhörungen aus sprachlichen Gründen zu Missverständnissen gekommen wäre. Folglich schlägt die Rüge, die Übersetzung der Protokolle sei aufgrund der fehlenden Arabisch-Kenntnisse der Dolmetscherin unvollständig, fehl. 5.3.6 Schliesslich sei den Beschwerdeführenden bezüglich angeblicher Widersprüche das rechtliche Gehör an den Anhörungen nicht gewährt worden (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 77). Die Rüge, das SEM habe die Beschwerdeführenden nicht mit Widersprüchen konfrontiert, geht ebenfalls fehl. Anlässlich der Anhörungen hat das SEM die Beschwerdeführenden mit relevanten Unstimmigkeiten und Widersprüchen in der Anhörung konfrontiert und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben (vgl. A9 F103 ff. und A10 F151 ff.). Die Beschwerdeführenden konnten sodann auf Beschwerdeebene zu den von der Vor-instanz als relevant erachteten Widersprüchen ebenfalls Stellung nehmen. Eine Rückweisung der Sache kommt auch diesbezüglich nicht in Betracht. 5.3.7 Gerügt wird sodann, das SEM habe die Akten des ersten Beschwerdeverfahrens nicht umfassend berücksichtigt. Zwar habe es die Beschwerdeführenden ergänzend angehört, jedoch habe es die weiteren Anweisungen des Rückweisungsentscheides des Bundesverwaltungsgerichts nicht befolgt, namentlich keine Analyse des eingereichten Suchbefehls durchgeführt und pauschal behauptet, das entsprechende Dokument sei nicht beweisrelevant. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen, beispielsweise mittels einer umfassenden Prüfung des Dokuments (möglicherweise unter Beizug des umfangreichen Vergleichsmaterials) oder einer Abklärung auf diplomatischem Weg (vgl. Beschwerdeeingaben Ziffn. 17 f., 32, 48 f., 52 ff. und 66). Die Vorinstanz wurde im Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Tat angehalten, sich zur Frage der Beweistauglichkeit/Authentizität des Dokuments einlässlich zu äussern (vgl. Urteil BVGer E-6964/2017 vom 12. September 2019 E. 2.5.1). Das SEM hat im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der ergänzenden Anhörungen einlässliche Ausführungen zur Frage der Beweistauglichkeit des Suchbefehls getroffen und in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass eine Suche nach dem Beschwerdeführer mittels Suchbefehl unwahrscheinlich sei, da dieser vor seiner Ausreise nicht über ein geschärftes politisches Profil verfügt habe. Sodann seien zwischen der Ausreise der Familie im Juni 2014 und dem Erlass des Suchbefehls drei bis vier Jahre vergangen, in welchen keine Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, wie ein in Syrien zurückgebliebener Onkel berichtet habe. Zudem seien bezüglich der Übergabe des Suchbefehls an diesen Onkel widersprüchliche Aussagen festzustellen. Schliesslich seien syrische Dokumente leicht erhältlich, weshalb ihre Beweiskraft generell eher gering einzuschätzen sei. Das SEM war nicht verpflichtet, das Dokument über die Schweizer Botschaft oder über ein formelles Verfahren zu überprüfen; die Ausführungen im Kassationsurteil können nicht dahingehend verstanden werden. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht festgestellt hat, sind solche Dokumente in Syrien auch pro domo zu erwerben; wobei damit nicht gesagt ist, dass jedes syrische Dokument a priori über keine Beweiskraft verfügt. Es bedarf vielmehr einer entsprechenden Gesamtbetrachtung. In diesem Sinne hat das SEM den Suchbefehl mit Blick auf die Aussagen der Beschwerdeführenden - und somit nicht in pauschaler Weise - gewürdigt und das Dokument mithin im Rahmen einer gesamthaften Beweiswürdigung der Verfolgungsvorbringen berücksichtigt. Mit diesen Ausführungen hat es mit dem ihm zur Verfügung stehenden sinnvollen Möglichkeiten über die Echtheit des Dokuments und dessen Beweistauglichkeit befunden, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Rückweisungsentscheid angewiesen hatte (vgl. Urteil BVGer E-6964/2017 vom 12. September 2019 E. 2.5.6), zumal dieses in seinem Entscheid auch bemängelt hat, dass die Anhörungen vom März 2016 nur summarisch durchgeführt worden seien (vgl. ebd. E. 2.5.2). 5.3.8 Der Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe sich im Wesentlichen auf die Wiederholung der Argumente der ersten Verfügung beschränkt und über die Sache nicht neu befunden (vgl. Beschwerdeeingaben Ziffn. 14 und 88), kann nicht gefolgt werden. Das SEM hat zwar zunächst aufgeführt, weshalb es in seiner ersten Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezweifelt habe. Anschliessend hat es jedoch hinreichend begründet, weshalb die ergänzenden Anhörungen die schon zuvor gehegten Zweifel der Vorbringen bestätigt hätten. Somit hat das SEM korrekterweise die gesamten Aussagen der ersten (vgl. A9 f.) und der ergänzenden Anhörungen (vgl. A43 f.) gewürdigt. 5.3.9 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Vorgehensweise des SEM, wonach es sich hinsichtlich der Dokumentenanalyse nur auf die Aussagen der Beschwerdeführenden gestützt habe, illustriere die Befangenheit der zuständigen sachbearbeitenden Person, bei welcher zudem eine gewisse Verärgerung zu erkennen sei (vgl. Beschwerdeeingaben Ziffn. 29 f., 57 f., 69 und 81). Das SEM hat in seiner Vernehmlassung hierzu ausgeführt, dass es den Beschwerdeführenden an der ergänzenden Anhörung offene Fragen gestellt habe, damit diese so frei als möglich berichten könnten. Auch habe es nach konkreten Umständen gefragt, welche indes eher pauschal beantwortet worden seien. Schliesslich habe es seinen Entscheid auf objektive Erkenntnisse gestützt, weshalb der Vorwurf der Befangenheit fehlschlage. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in der Vorgehensweise des SEM keine Anzeichen für eine Befangenheit (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG), zumal sich die Würdigung des Suchbefehls im Kontext mit dem Vorbringen der Beschwerdeführenden - wie vorliegend vorgenommen - als berechtigt erwiesen hat. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen Anhörungen nicht von derselben Person durchgeführt wurden: Während K._______ ([...]) als Fachperson mit dem ersten Verfahren befasst war, hat im zweiten Verfahren dies L._______ ([...]) übernommen. Schliesslich ist zu bemerken, dass in der beanstandeten Frage (vgl. A43 F28) der ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers kein Zynismus oder in den Protokollen allgemein keine Verärgerung seitens der Fachperson zu erkennen ist. Sodann kann die Beweiswürdigung des SEM auch nicht als willkürlich bezeichnet werden (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 62); eine solche wäre erst willkürlich, wenn sie Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Allein der Umstand, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 m.w.H.). 5.4 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist mithin abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz bezog sich in der angefochtenen Verfügung zunächst auf die Verfügung vom 7. November 2017, in welcher festgestellt worden sei, dass die relevanten Vorbringen nur pauschal und wenig detailtreu von den Beschwerdeführenden dargestellt worden seien. Diese Einschätzungen hätten sich durch die ergänzenden Anhörungen bestätigt. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen würden, dass diese Ereignisse schon über drei Jahre her seien, erscheine dies paradox, da sich diese in den Jahren 2012 und 2013 abgespielt hätten. Jedoch sei zu erwarten, dass sich eine asylsuchende Person, wenn auch nicht mit jedem Detail, so doch an markante Ereignisse erinnern könne. Stattdessen habe der Beschwerdeführer als Sohn eines kurdischen (...), der sich nur wenig für die Sache seines Vaters interessiere, seine Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen nur sehr allgemein wiedergegeben. Auch hinsichtlich der Suche nach ihm ergebe sich nur ein unklares Bild. Hinsichtlich des Suchbefehls sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein geschärftes politisches Profil verfüge. Daher sei es unwahrscheinlich, dass drei bis vier Jahre nach seiner Ausreise ein Suchbefehl erlassen worden sei, zumal zwischen den Jahren 2014 und 2018 bei seinem in Syrien verbliebenen Onkel keine Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten. Ferner sei unklar, wer diesen Suchbefehl zu welchem Zeitpunkt erhalten habe. In Abwägung aller Aspekte weise das besagte Dokument wenig Beweiskraft auf. Sofern die Beschwerdeführenden den vorgebrachten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese Ereignisse überzeugender und substantiierter hätten darlegen können. Die Vorbringen seien daher nicht glaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben sei und die Asylgesuche abzulehnen seien. Für weitere Details der vorinstanzlichen Erwägungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 7.2 Die Beschwerdeführenden halten den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde sowie in der Ergänzung vorab entgegen, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen die lange Verfahrensdauer zu beachten sei. Es sei verständlich, dass sie sich nicht an jedes Detail erinnern könnten. Ferner sei auf die detaillierte Umschreibung der Verfolgung des Beschwerdeführers zu verweisen, wobei irrelevant sei, wie viele Male er gesucht worden sei. Massgebend sei, dass die Behörden ihn gesucht hätten. Auch sei bezüglich der Übergabe des Suchbefehls kein Widerspruch erkennbar. So sei dieser dem in Syrien verbliebenen Onkel übergeben worden. Das Datum könne der Beschwerdeführer nicht wieder-geben, weil er nicht zugegen gewesen sei. Wie das Dokument indes in die Schweiz gelangt sei, sei nicht thematisiert worden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht nur persönlich politisch engagiert gewesen sei, sondern auch aufgrund des politischen Profils seines Vaters verfolgt worden sei. Der eingereichte Suchbefehl beweise ferner, dass er auch aus aktueller Sicht weiterhin gesucht sei. Der Beschwerdeführerin drohe aufgrund ihrer (...) Tätigkeit ebenfalls eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. 7.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung daran fest, dass vorliegend der Glaubhaftigkeit nicht Genüge getan sei, wenn sich die Aussagen der asylsuchenden Personen wie vorliegend nur auf vage Behauptungen reduzieren würden. Es sei davon auszugehen, dass jede Person, welche eine besondere Situation wie eine Gefährdung erlebt habe, in der Lage sei, diese detailliert, präzise und konkret zu umschreiben. 7.4 In ihrer Replik bekräftigten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, dass ihre Vorbringen glaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant seien. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als unglaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat, weshalb grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. 8.2 Hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist Folgendes festzuhalten: 8.2.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei aufgrund seines eigenen politischen Engagements und desjenigen seines Vaters von den Behörden gesucht worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer allenfalls an einigen regimekritischen Kundgebungen teilgenommen hat. Er scheint dies jedoch, wenn überhaupt, in der Rolle eines Mitläufers getan zu haben (vgl. A9 F44; A43 F10 und 18). Seine Umschreibungen der Demonstrationen - obwohl er diese in den Jahren 2012 und 2013 (vgl. A9 F47 f.) respektive auch im Jahr 2011 (vgl. A43 F16 f.) regelmässig besucht haben will - sind gesamthaft unsubstanziiert ausgefallen und insbesondere geben sie keine exponierte Haltung des Beschwerdeführers wieder (vgl. A9 F44 ff. und 51; A43 F15 und 20 ff.). Auch war er eigenen Angaben gemäss nie Mitglied einer Partei (vgl. A9 F79 und 101; A43 F11). Es ist nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise über ein politisches Profil verfügte, welches ihn in den Fokus der syrischen Sicherheitsbehörden gerückt haben könnte. Die Beschwerdeführerin konnte ihrerseits keine Angaben zum politischen Engagement ihres Ehemannes machen (vgl. A10 F135 f.). 8.2.2 Was das Profil des Vaters des Beschwerdeführers anbelangt, der im Irak leben soll, bleibt auch dieses vage. Der Beschwerdeführer jedenfalls scheint sich nicht für die politischen Anliegen seines Vaters interessiert zu haben und gibt diese auch nicht substanziiert wieder (vgl. A9 F106; A43 F13 und 26 ff.). Die Rolle seines Vaters innerhalb der Yekiti-Partei bleibt unklar; er soll ein Mitglied (ohne offizielle Funktion) dieser Partei gewesen sein, das Versammlungen organisiert und an Kundgebungen teilgenommen habe (vgl. A9 F70, 80 und 82; A43 F10 und 67 ff.). Daher sei der Vater von den Behörden gesucht worden, weshalb er ungefähr im (...) 2013 das Land verlassen habe (vgl. A9 F53 und 70 ff.). Im Gegensatz zu seinem Bruder, dem Vater der Beschwerdeführerin, sei er jedoch weniger engagiert gewesen (vgl. A10 F117 und 137). Auch die Beschwerdeführerin konnte keine Angaben zum politischen Engagement ihres Schwiegervaters machen (vgl. A10 F135 f.). 8.2.3 Sodann sind bezüglich der Ausreise des Vaters des Beschwerdeführers in den Irak wesentliche Unstimmigkeiten festzustellen. Während der Beschwerdeführer aussagte, sein Vater sei im (...) 2013 aus Syrien ausgereist, weswegen er danach zusätzlich von den Behörden (anstelle seines Vaters) gesucht worden sei (vgl. A9 F53 und 55), machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Schwiegervater habe mit ihnen gemeinsam - also im (...) 2014 - das Land verlassen (vgl. A10 F75 f. und 146 ff.). 8.2.4 Auch in Bezug auf die Zeit vor der Ausreise bestehen massgebliche Unstimmigkeiten. Nach Angaben des Beschwerdeführers sollen die Behörden nach der Ausreise des Vaters im (...) 2013 (vgl. A9 F53, 63 und 71) ungefähr zwei Mal innerhalb eines Monats zu ihrem Wohnort nach H._______ gekommen sein, um ihn, den Beschwerdeführer, mitzunehmen (vgl. A9 F56 ff., 68 und 85; A43 F48 ff.), die Beschwerdeführerin habe jeweils gesagt, er sei nicht zu Hause (vgl. A9 F64; A43 F54). Aufgrund dieser gefährlichen Situation seien sie anfangs 2014 für (...) Monate in I._______ untergetaucht (vgl. A9 F65 ff.; A43 F57 ff.). Erst kurz vor der Ausreise im (...) 2014 seien sie für eine kurze Zeit nach H._______ zurückgekehrt (vgl. A9 F103). Die Beschwerdeführerin verneinte hingegen, dass sie (...) Monate in diesem Dorf verbracht hätten (vgl. A10 F156 f.). Sie macht vielmehr geltend, sie habe bis zu ihrer Auseise mit ihren Schwiegereltern zusammengewohnt (vgl. A44 F17). Gemäss ihren Aussagen seien sie im (...) 2014 von H._______ über I._______ (zwei Tage Aufenthalt) in die Türkei ausgereist (vgl. A10 F38, 145 ff., 154 und 157 ff.). Diesem offensichtlichen Widerspruch wurde in der Beschwerde nichts entgegengesetzt. 8.2.5 Hinsichtlich des Suchbefehls ist die Beweiswürdigung des SEM nicht zu beanstanden, umso weniger als das vom Beschwerdeführer geltend gemachten Profil mangels Glaubhaftmachung zu verneinen ist. Zwar ist den Beschwerdeführenden zuzustimmen, dass die Angaben bezüglich der Übergabe des Dokuments nicht widersprüchlich ausgefallen sind (vgl. A43 F37; A44 F25). Ausserdem ist festzuhalten, dass die Ausstellungsdaten des Suchbefehls ([...] 2017) identisch sind. Der auf der Übersetzung erwähnte (...) 2018 wurde gemäss Kenntnissen des Gerichts falsch übersetzt. Nichtsdestotrotz ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb sich die syrischen Behörden nach mehreren Jahren für den Beschwerdeführer - eine Person mit einem tiefen politischen Profil -interessieren sollten. Ferner liegen keine Erklärungen dafür vor, weshalb die Behörden nach mehreren Jahren dafür das formelle Mittel eines Suchbefehls heranziehen sollten, haben sie dieses Mittel vor der Ausreise doch offenbar nicht in Betracht gezogen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Ausführungen die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer betreffend, auch unter Beachtung der langen Verfahrensdauer, unglaubhaft sind. Dies, weil kein Grund - wie beispielsweise politische Aktivitäten seitens des Beschwerdeführers - erkennbar ist und weil die Aussagen der Beschwerdeführenden hierzu widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind und die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Engagement ihres Ehemannes nichts sagen konnte. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, die sich insbesondere auf formelle Rügen konzentriert haben (vgl. E. 5), vermögen an der Einschätzung nichts zu ändern. 8.2.7 Soweit in der Beschwerde auf das politische Profil der Beschwerdeführerin aufgrund (...) Tätigkeiten hingewiesen wird, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ein solches Profil nicht vorbrachte (vgl. E. 5.3.3). 8.3 Der Vater der Beschwerdeführerin dürfte ein politisches Profil aufweisen. Er reiste im Jahr 2013 aus Syrien aus. Die Beschwerdeführerin gab indes an, aufgrund dieses Engagements keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A10 F132), sie sei lediglich ihrem Ehemann ins Ausland gefolgt (vgl. A44 F7 ff.). Die Bejahung einer Verfolgungsfurcht unter dem Aspekt der Reflexverfolgung ist daher zu verneinen. 8.4 Soweit auf die erheblich veränderte Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien, verwiesen wird, ist festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden hätten derzeit eine objektive Furcht vor einer Verfolgung (vgl. Urteil BVGer E-6438/2019 vom 18. Oktober 2022 E. 6.3 m.w.H.). Der allgemeinen, bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. Nachdem ihre Vorfluchtgründe als unglaubhaft respektive flüchtlingsrechtlich nicht relevant befunden wurden ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie aufgrund dieser Ereignisse gezielt Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 wurde ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Es ist nicht anzunehmen, dass sich an den finanziellen Verhältnissen massgeblich etwas geändert hätte, auch wenn der Beschwerdeführer (seit April 2018) als (...) bei (...) in M._______ tätig ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe Versand: