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E-376/2018

E-376/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss eigenen Angaben Ende 2013. Am 7. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 10. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 15. Dezember 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Aleppo zur Welt gekommen und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Er sei kurdischer Ethnie. Er habe Militärdienst geleistet und sei daraus im Jahr (...) ordentlich entlassen worden. Am (...) sei er in den Reservedienst eingetreten. Im Quartier (...) sei es üblich, dass die Bewohner sich einmal in der Woche zwei Stunden für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zum Dienst melden müssten. Zu den Dienstpflichten zähle beispielsweise der Wachdienst an einem Kontrollposten oder bei einem Geschäft. Mit den Behörden hätten er und seine Familie nie Probleme gehabt und er sei nie politisch tätig gewesen. Ungefähr im (...) oder (...) sei er auf dem Weg zur Arbeit an einem Kontrollpunkt von Regierungstruppen angehalten und kontrolliert worden. Er habe sein Handy und seine ID-Karte abgeben müssen. Auf seinem Handy seien Fotos von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gespeichert gewesen. Er habe zusammen mit anderen Zivilsten beim Kontrollposten warten müssen, während die Regierungssoldaten telefoniert hätten. Aus Angst, erneut in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er sich entschlossen zu fliehen. Er sei davongerannt und mitten im Lauf, vermutlich von (...), angeschossen worden. Trotzdem habe er sich von der Kontrollstelle entfernen können. Danach sei er bewusstlos geworden. Zivilsten seien ihm zu Hilfe gekommen und hätten ihn in ein Lazarett gebracht. Sein Bruder habe ihn nach einer Weile ins B._______ gebracht. In diesem sei er einige Monate geblieben. Dann sei er in ein Staatsspital verlegt worden, wo er eine oder zwei Wochen geblieben sei. Er habe Angst gehabt, im Spital verhaftet zu werden, weil sein (...) ein Mitglied der Hisbollah sei und Beziehungen zur Regierung habe. Sein Bruder habe ihm geholfen, aus dem Spital zu fliehen und ihn nach Hause gebracht. Seit dem Vorfall beim Kontrollposten sei er (...). Das Haus seiner Familie sei schliesslich von einer Bombe getroffen worden, weshalb sie geflüchtet seien. Zusammen mit seinen Eltern und einem seiner Brüder habe er Syrien illegal in Richtung Türkei verlassen. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 2 - einzutreten.

E. 2 Da die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich wie nachfolgend begründet als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Gemäss eigenen Aussagen sei der Beschwerdeführer dem Reservedienst zugeführt worden. Er könne sich indes nicht an ein Aufgebot für den Dienst erinnern. Diese Aussage werde durch den Eintrag im Militärdienstbüchlein untermauert. Eine Prüfung, ob er bei einem Verbleib in Syrien in den Reservedienst eingezogen worden wäre, könne indes offenbleiben. Zum Ausreisezeitpunkt habe er keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt. Die befürchtete Einziehung in den Reservedienst sei asylrechtlich nicht relevant. Daran änderten auch die von ihm eingereichten Dokumente - zwei Fotos von ihm im Militärdienst sowie das Militärdienstbüchlein - nichts, zumal diese die Einberufung in den Reservedienst nicht belegen könnten. Sodann würden sich keinerlei konkrete Hinweise ergeben, dass ihn die Regierungstruppen aufgrund der Fotos auf seinem Handy verfolgt hätten. Er habe selber erwähnt, seine Angst am Kontrollposten sei darin zu begründen gewesen, dass er sich davor gefürchtet habe, dem Krieg zugeführt zu werden. Weiter sei aufgrund der Tatsache, dass er in einem staatlichen Spital behandelt worden sei, anzunehmen, dass die Regierungstruppen die Möglichkeit gehabt hätten, ihn zu finden. Sodann sei in Bezug auf den Wachdienst für die PKK gemäss seinen Angaben nie etwas Spezielles vorgefallen. Bezüglich des (...) sei anzumerken, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach dieser ihn verfolgt habe. Schliesslich sei im Zusammenhang mit dem Vorfall am Kontrollposten davon auszugehen, dass auf ihn geschossen worden sei, weil er davongerannt sei. Den Akten seien keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass er aufgrund seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Anschauung verfolgt worden sei.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, trotz seinem Übertritt in den Reservedienst, habe er jederzeit davon ausgehen müssen, wieder in den aktiven Dienst einberufen zu werden. Seine Dienstpflicht sei noch nicht beendet. Er sei im (...) nur knapp einer Zwangsrekrutierung entgangen. Mit seiner Flucht vom Kontrollposten der syrischen Armee und der anschliessenden Ausreise aus Syrien habe er sich dem weiteren Kriegsdienst entzogen. Somit sei er - entgegen der Annahme der Vorinstanz - Militärdienstverweigerer, womit ihm eine längere Freiheitsstrafe drohe.

E. 6.3 In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 zu verweisen: Darin kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt jedoch gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie und hat bislang die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte nur in Bezug auf sein Entziehen von einer Kontrolle auf sich gezogen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass davon auszugehen ist, er sei nur angeschossen worden, weil er sich der Kontrolle entzogen habe und nicht aus einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG. Sodann ist festzustellen, dass bezüglich des für die PKK geleisteten Wachdienstes gemäss Angaben des Beschwerdeführers nie etwas vorgefallen sei. Schliesslich handelt es sich bei der Befürchtung, der (...) habe seinen Namen den Behörden bekannt gegeben und er werde verhaftet, um eine rein subjektive Annahme des Beschwerdeführers. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem ausführlichen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und den allgemeinen Ausführungen zum Wehrdienst in Syrien nicht darzulegen, inwiefern ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AslyG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylantrages im Ausland werde in Syrien als politische Opposition und Form der Regimekritik angesehen, womit subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden.

E. 7.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer war gemäss den vorstehenden Erkenntnissen im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und weist keine besondere Vorbelastung anderer Art auf, zumal er seinen Aussagen zufolge nicht politisch aktiv war. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer allgemeinen Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

E. 7.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder das Vorliegen von Fluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zur Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-376/2018 Urteil vom 8. Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss eigenen Angaben Ende 2013. Am 7. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 10. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 15. Dezember 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Aleppo zur Welt gekommen und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Er sei kurdischer Ethnie. Er habe Militärdienst geleistet und sei daraus im Jahr (...) ordentlich entlassen worden. Am (...) sei er in den Reservedienst eingetreten. Im Quartier (...) sei es üblich, dass die Bewohner sich einmal in der Woche zwei Stunden für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zum Dienst melden müssten. Zu den Dienstpflichten zähle beispielsweise der Wachdienst an einem Kontrollposten oder bei einem Geschäft. Mit den Behörden hätten er und seine Familie nie Probleme gehabt und er sei nie politisch tätig gewesen. Ungefähr im (...) oder (...) sei er auf dem Weg zur Arbeit an einem Kontrollpunkt von Regierungstruppen angehalten und kontrolliert worden. Er habe sein Handy und seine ID-Karte abgeben müssen. Auf seinem Handy seien Fotos von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gespeichert gewesen. Er habe zusammen mit anderen Zivilsten beim Kontrollposten warten müssen, während die Regierungssoldaten telefoniert hätten. Aus Angst, erneut in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er sich entschlossen zu fliehen. Er sei davongerannt und mitten im Lauf, vermutlich von (...), angeschossen worden. Trotzdem habe er sich von der Kontrollstelle entfernen können. Danach sei er bewusstlos geworden. Zivilsten seien ihm zu Hilfe gekommen und hätten ihn in ein Lazarett gebracht. Sein Bruder habe ihn nach einer Weile ins B._______ gebracht. In diesem sei er einige Monate geblieben. Dann sei er in ein Staatsspital verlegt worden, wo er eine oder zwei Wochen geblieben sei. Er habe Angst gehabt, im Spital verhaftet zu werden, weil sein (...) ein Mitglied der Hisbollah sei und Beziehungen zur Regierung habe. Sein Bruder habe ihm geholfen, aus dem Spital zu fliehen und ihn nach Hause gebracht. Seit dem Vorfall beim Kontrollposten sei er (...). Das Haus seiner Familie sei schliesslich von einer Bombe getroffen worden, weshalb sie geflüchtet seien. Zusammen mit seinen Eltern und einem seiner Brüder habe er Syrien illegal in Richtung Türkei verlassen. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 2 - einzutreten.

2. Da die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

4. Die Beschwerde erweist sich wie nachfolgend begründet als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Gemäss eigenen Aussagen sei der Beschwerdeführer dem Reservedienst zugeführt worden. Er könne sich indes nicht an ein Aufgebot für den Dienst erinnern. Diese Aussage werde durch den Eintrag im Militärdienstbüchlein untermauert. Eine Prüfung, ob er bei einem Verbleib in Syrien in den Reservedienst eingezogen worden wäre, könne indes offenbleiben. Zum Ausreisezeitpunkt habe er keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt. Die befürchtete Einziehung in den Reservedienst sei asylrechtlich nicht relevant. Daran änderten auch die von ihm eingereichten Dokumente - zwei Fotos von ihm im Militärdienst sowie das Militärdienstbüchlein - nichts, zumal diese die Einberufung in den Reservedienst nicht belegen könnten. Sodann würden sich keinerlei konkrete Hinweise ergeben, dass ihn die Regierungstruppen aufgrund der Fotos auf seinem Handy verfolgt hätten. Er habe selber erwähnt, seine Angst am Kontrollposten sei darin zu begründen gewesen, dass er sich davor gefürchtet habe, dem Krieg zugeführt zu werden. Weiter sei aufgrund der Tatsache, dass er in einem staatlichen Spital behandelt worden sei, anzunehmen, dass die Regierungstruppen die Möglichkeit gehabt hätten, ihn zu finden. Sodann sei in Bezug auf den Wachdienst für die PKK gemäss seinen Angaben nie etwas Spezielles vorgefallen. Bezüglich des (...) sei anzumerken, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach dieser ihn verfolgt habe. Schliesslich sei im Zusammenhang mit dem Vorfall am Kontrollposten davon auszugehen, dass auf ihn geschossen worden sei, weil er davongerannt sei. Den Akten seien keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass er aufgrund seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Anschauung verfolgt worden sei. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, trotz seinem Übertritt in den Reservedienst, habe er jederzeit davon ausgehen müssen, wieder in den aktiven Dienst einberufen zu werden. Seine Dienstpflicht sei noch nicht beendet. Er sei im (...) nur knapp einer Zwangsrekrutierung entgangen. Mit seiner Flucht vom Kontrollposten der syrischen Armee und der anschliessenden Ausreise aus Syrien habe er sich dem weiteren Kriegsdienst entzogen. Somit sei er - entgegen der Annahme der Vorinstanz - Militärdienstverweigerer, womit ihm eine längere Freiheitsstrafe drohe. 6.3 In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 zu verweisen: Darin kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt jedoch gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie und hat bislang die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte nur in Bezug auf sein Entziehen von einer Kontrolle auf sich gezogen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass davon auszugehen ist, er sei nur angeschossen worden, weil er sich der Kontrolle entzogen habe und nicht aus einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG. Sodann ist festzustellen, dass bezüglich des für die PKK geleisteten Wachdienstes gemäss Angaben des Beschwerdeführers nie etwas vorgefallen sei. Schliesslich handelt es sich bei der Befürchtung, der (...) habe seinen Namen den Behörden bekannt gegeben und er werde verhaftet, um eine rein subjektive Annahme des Beschwerdeführers. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem ausführlichen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und den allgemeinen Ausführungen zum Wehrdienst in Syrien nicht darzulegen, inwiefern ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AslyG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylantrages im Ausland werde in Syrien als politische Opposition und Form der Regimekritik angesehen, womit subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. 7.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer war gemäss den vorstehenden Erkenntnissen im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und weist keine besondere Vorbelastung anderer Art auf, zumal er seinen Aussagen zufolge nicht politisch aktiv war. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer allgemeinen Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 7.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder das Vorliegen von Fluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zur Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: