Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss eigenen Angaben im Sommer 2013. Am 7. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 10. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 15. Dezember 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie, stamme aus Aleppo und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Mit den Behörden hätten er und seine Familie nie Probleme gehabt und er sei nie politisch tätig gewesen. Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Ende (...) oder Anfang (...) sei das Haus seiner Familie durch eine Bombe zerstört worden. Zudem sei er einmal beinahe von einem Scharfschützen getroffen worden, als er das Quartier in Aleppo habe wechseln wollen. Im (...) oder (...) 2013 sei sein Bruder B._______ von einem (...) angeschossen worden und seither (...). Er habe seinen Bruder von einem Lazarett in ein Spital gebracht. Weil sein Schwager, ein Mitglied der (...), Druck gemacht habe, habe er seinen Bruder nach Hause gebracht. Sein Schwager habe ihn auch bedroht, weil er seiner Schwester und deren Kindern die Ausreise organisiert habe. Er habe Angst, bei einer Rückkehr von seinem Schwager umgebracht zu werden. Auch befürchte er, bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen zu werden. Dies, obwohl er (...) und deshalb seinerzeit als nicht diensttauglich erachtet worden sei. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 2 - einzutreten.
E. 2 Da die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Die Lage in Syrien und die Tatsache, dass das Haus der Familie zerstört und er selbst beinahe angeschossen worden sei, seien bedauerlich. Indes würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, die auf eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung schliessen liessen. Aus der Verfolgung seines Bruders könne er aufgrund fehlender Gezieltheit keine asylrelevante Verfolgung seinerseits geltend machen. Bezüglich des Schwagers gebe es keinerlei Hinweise, dass dieser ihn aufgrund eines Motivs gemäss Art. 3 AsylG verfolgt habe. Es handle sich somit nicht um eine asylrelevante Verfolgung. Gemäss seinen eigenen Aussagen habe er sich sodann vom Militärdienst freigekauft. Diese Aussage werde durch den Eintrag im Militärdienstbüchlein untermauert. Die syrischen Behörden würden ihn deshalb nicht als Deserteur oder Dienstverweigerer ansehen, mithin sei seine Furcht vor einer Bestrafung unbegründet. Eine Prüfung, ob er bei einem Verbleib in Syrien in den Militärdienst eingezogen worden wäre, könne indes offenbleiben. Er habe im Ausreisezeitpunkt keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt. Bezüglich der geltend gemachten Kollektivverfolgung von Kurden sei festzuhalten, dass sich vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges in Syrien kein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster gegenüber Kurden ergeben habe. Folglich seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt.
E. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er fürchte sich vor einer Reflexverfolgung. Sein Bruder habe glaubhaft machen können, dass er den Reservistendienst in Syrien verweigert habe und dass den syrischen Behörden dessen Verbindung zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) beziehungsweise zu den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) bekannt gewesen sei. Er selbst habe glaubhaft machen können, dass er seinem als Regimegegner registrierten Bruder bei der Dienstverweigerung geholfen habe, indem er ihn von Spital zu Spital transferiert habe. Ausserdem habe er glaubhaft machen können, dass er von seinem Schwager wegen der beabsichtigten Flucht aus Syrien gemeinsam mit dessen Ehefrau und Kind mit dem Tode bedroht worden sei. Es handle sich um eine nichtstaatliche Verfolgung, die jedoch durch den grossen Einfluss seines Schwagers eine quasistaatliche Komponente erhalte. Schliesslich handle es sich bei ihm auch um einen Militärdienstverweigerer.
E. 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-376/2018 vom 8. Februar 2018 zum Schluss gelangte, dass die Vorbringen des Bruders nicht asylrelevant sind. Somit ist auch einer entsprechenden Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung die Grundlage entzogen.
E. 7.3 Bezüglich der Wehrdienstverweigerung ist auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 zu verweisen: Darin kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt jedoch gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie und hat gemäss eigenen Angaben keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch den Schwager ist festzustellen, dass dieser den Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bedroht hat, weil er dessen Frau und Kindern zur Flucht verhelfen wollte. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv liegt weder der Verfolgung selber noch einer eventuellen Schutzunwilligkeit oder -unfähigkeit der syrischen Behörden zugrunde. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem ausführlichen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und den allgemeinen Ausführungen zum Wehrdienst in Syrien nicht darzulegen, inwiefern ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylantrages im Ausland werde in Syrien als politische Opposition und Form der Regimekritik angesehen, womit subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden.
E. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer war gemäss den vorstehenden Erkenntnissen im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und weist keine besondere Vorbelastung anderer Art auf, zumal er seinen Aussagen zufolge nicht politisch aktiv war. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer allgemeinen Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
E. 8.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder das Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-374/2018 Urteil vom 22. Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss eigenen Angaben im Sommer 2013. Am 7. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 10. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 15. Dezember 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie, stamme aus Aleppo und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Mit den Behörden hätten er und seine Familie nie Probleme gehabt und er sei nie politisch tätig gewesen. Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Ende (...) oder Anfang (...) sei das Haus seiner Familie durch eine Bombe zerstört worden. Zudem sei er einmal beinahe von einem Scharfschützen getroffen worden, als er das Quartier in Aleppo habe wechseln wollen. Im (...) oder (...) 2013 sei sein Bruder B._______ von einem (...) angeschossen worden und seither (...). Er habe seinen Bruder von einem Lazarett in ein Spital gebracht. Weil sein Schwager, ein Mitglied der (...), Druck gemacht habe, habe er seinen Bruder nach Hause gebracht. Sein Schwager habe ihn auch bedroht, weil er seiner Schwester und deren Kindern die Ausreise organisiert habe. Er habe Angst, bei einer Rückkehr von seinem Schwager umgebracht zu werden. Auch befürchte er, bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen zu werden. Dies, obwohl er (...) und deshalb seinerzeit als nicht diensttauglich erachtet worden sei. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit anstatt der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 2 - einzutreten.
2. Da die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Die Lage in Syrien und die Tatsache, dass das Haus der Familie zerstört und er selbst beinahe angeschossen worden sei, seien bedauerlich. Indes würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, die auf eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung schliessen liessen. Aus der Verfolgung seines Bruders könne er aufgrund fehlender Gezieltheit keine asylrelevante Verfolgung seinerseits geltend machen. Bezüglich des Schwagers gebe es keinerlei Hinweise, dass dieser ihn aufgrund eines Motivs gemäss Art. 3 AsylG verfolgt habe. Es handle sich somit nicht um eine asylrelevante Verfolgung. Gemäss seinen eigenen Aussagen habe er sich sodann vom Militärdienst freigekauft. Diese Aussage werde durch den Eintrag im Militärdienstbüchlein untermauert. Die syrischen Behörden würden ihn deshalb nicht als Deserteur oder Dienstverweigerer ansehen, mithin sei seine Furcht vor einer Bestrafung unbegründet. Eine Prüfung, ob er bei einem Verbleib in Syrien in den Militärdienst eingezogen worden wäre, könne indes offenbleiben. Er habe im Ausreisezeitpunkt keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt. Bezüglich der geltend gemachten Kollektivverfolgung von Kurden sei festzuhalten, dass sich vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges in Syrien kein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster gegenüber Kurden ergeben habe. Folglich seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er fürchte sich vor einer Reflexverfolgung. Sein Bruder habe glaubhaft machen können, dass er den Reservistendienst in Syrien verweigert habe und dass den syrischen Behörden dessen Verbindung zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) beziehungsweise zu den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) bekannt gewesen sei. Er selbst habe glaubhaft machen können, dass er seinem als Regimegegner registrierten Bruder bei der Dienstverweigerung geholfen habe, indem er ihn von Spital zu Spital transferiert habe. Ausserdem habe er glaubhaft machen können, dass er von seinem Schwager wegen der beabsichtigten Flucht aus Syrien gemeinsam mit dessen Ehefrau und Kind mit dem Tode bedroht worden sei. Es handle sich um eine nichtstaatliche Verfolgung, die jedoch durch den grossen Einfluss seines Schwagers eine quasistaatliche Komponente erhalte. Schliesslich handle es sich bei ihm auch um einen Militärdienstverweigerer. 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-376/2018 vom 8. Februar 2018 zum Schluss gelangte, dass die Vorbringen des Bruders nicht asylrelevant sind. Somit ist auch einer entsprechenden Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung die Grundlage entzogen. 7.3 Bezüglich der Wehrdienstverweigerung ist auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 zu verweisen: Darin kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt jedoch gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie und hat gemäss eigenen Angaben keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch den Schwager ist festzustellen, dass dieser den Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bedroht hat, weil er dessen Frau und Kindern zur Flucht verhelfen wollte. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv liegt weder der Verfolgung selber noch einer eventuellen Schutzunwilligkeit oder -unfähigkeit der syrischen Behörden zugrunde. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem ausführlichen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und den allgemeinen Ausführungen zum Wehrdienst in Syrien nicht darzulegen, inwiefern ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die illegale Ausreise und das Stellen eines Asylantrages im Ausland werde in Syrien als politische Opposition und Form der Regimekritik angesehen, womit subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer war gemäss den vorstehenden Erkenntnissen im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und weist keine besondere Vorbelastung anderer Art auf, zumal er seinen Aussagen zufolge nicht politisch aktiv war. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer allgemeinen Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 8.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder das Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: