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E-2328/2020

E-2328/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein Kurde und ehemaliger Ajnabi, der im Jahr 2011 eingebürgert worden sei – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im (…) 2016 und reiste am 23. August 2017 in die Schweiz ein, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Am 19. Oktober 2017 wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. B. Am 31. August 2017 wurde er zu seiner Person befragt (BzP, A8) und am

16. Mai 2018 fand eine Anhörung zu seinen Asylgründen (A28) statt. Dabei brachte er hinsichtlich seiner persönlichen Situation vor, er stamme ur- sprünglich aus einem Dorf in der Nähe von C._______ (Gouvernement al- Hasaka), habe jedoch die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Stadtteil D._______ in Damaskus ge- lebt; allerdings sei er dort nicht offiziell registriert gewesen. Ungefähr im (…) 2014 habe sein Vater in der Wohnung in Damaskus einen Telefonanruf entgegengenommen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass sich der Beschwerdeführer im Rekrutierungsbüro in E._______ (Gouver- nement al-Hasaka) melden müsse. Nach vier bis fünf Tagen habe der Be- schwerdeführer dieses Büro aufgesucht und ihm sei sein Militärbüchlein ausgestellt worden. Nach zwei Monaten sei er hinsichtlich seiner Dienst- tauglichkeit medizinisch in F._______ (Gouvernement al-Hasaka) unter- sucht worden. Im (…) 2015 hätten zwei Polizisten des Rekrutierungsbüros (respektive Personen mit militärischer Kleidung) seiner Mutter, welche die Wohnungstür aufgemacht habe, das militärische Aufgebot in seinem Zu- hause in Damaskus überbracht. Nachdem der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhalten habe, habe er sich, weil er nicht habe eingezogen wer- den wollen, bei Verwandten in G._______ in der Nähe von Damaskus ver- steckt. In dieser Zeit hätten Polizisten ihn ein weiteres Mal bei seinen Eltern und seinem Arbeitgeber in Damaskus gesucht. Mit der Hilfe eines Schlep- pers sei der Beschwerdeführer im (…) 2016 über die Türkei ausgereist. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Kopie des Mobilisierungsaufgebots und seine Identitätskarte im Origi- nal zu den Akten (A27). C. Mit Verfügung vom 30. März 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die

E-2328/2020 Seite 3 Wegweisung aus der Schweiz, wobei es infolge Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs gleichzeitig die vorläufige Aufnahme anordnete. D. Am 15. April 2020 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter des Beschwerde- führers seine Vollmacht mit Datum vom 8. respektive 15. April 2020 bei der Vorinstanz ein und ersuchte um vollständige Einsicht in die gesamten Ak- ten. Am 21. April 2020 gewährte ihm das SEM eingeschränkte Aktenein- sicht. E. Gegen die Verfügung des SEM vom 30. März 2020 reichte der Beschwer- deführer am 1. Mai 2020 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu dessen Neubeurteilung; eventualiter sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Ansetzung ei- ner angemessenen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Ferner sei ihm die vollumfängliche Einsicht in die Akten A6 und A25 sowie in seine Identitätskarte und sämtliche vom SEM genannten "Quellen" zu gewähren; eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den bezeichneten Akten zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. F. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung seines Onkels namens H._______ und eine Fürsor- gebestätigung der I._______ vom 30. April 2020 ein. G. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2020 wurde der Antrag auf Einsicht in die Akten A6, A25 und die Identitätskarte gutgeheissen und die Vorin- stanz aufgefordert, entsprechende Akteneinsicht zu gewähren. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen

E-2328/2020 Seite 4 Prozessführung wurde wiederum gutgeheissen und auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurde das SEM eingela- den, sich vernehmen zu lassen. H. Am 22. Mai 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die erwähnten Aktenstücke. I. Am 28. Mai 2020 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten und am 16. Juni 2020 replizierte der Beschwerdeführer. J. Gestützt auf die Eingabe vom 17. September 2020, in welcher der Be- schwerdeführer auf das Urteil BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 (BVGE 2020 VI/4) verwies, wurde das SEM mit Instruktionsverfügung vom

6. Oktober 2020 aufgefordert, sich erneut vernehmen zu lassen. Am

13. Oktober 2020 reichte die Vorinstanz die entsprechende Stellungnahme ein; der Beschwerdeführer nahm am 30. Oktober 2020 die Gelegenheit wahr, sich dazu zu äussern. K. Mit Eingaben vom 8. Dezember 2020 sowie vom 5. und 26. März 2021 stellte der Beschwerdeführer mit Blick auf ein Urteil des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (EGMR; recte: Gerichtshof der Europäi- schen Union, EuGH) vom 19. November 2020 (Rs. C-238/19), das Verfah- ren BVGer D-90/2021, das mit Urteil vom 19. Februar 2021 infolge Wieder- erwägung seitens des SEM abgeschrieben wurde, und das Urteil BVGer D-6505/2019 vom 22. März 2021 fest, dass sich eine weitere Vernehmlas- sung der Vorinstanz aufdränge. L. Das vorliegende Verfahren wurde von der Abteilungsleitung aus organisa- torischen Gründen der vorsitzenden Richterin zugeteilt.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-2328/2020 Seite 5 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das SEM hat mit Verfügung vom 30. März 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit angeordnet. Das vorlie- gende Verfahren beschränkt sich daher im materiellen Bereich auf die As- pekte der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt mehrere formellen Rügen. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rü- gen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).

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E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgeliste- ten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver- fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Ge- hörs garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfah- ren. Die von einer Verfügung betroffene Person soll zu den wesentlichen Standpunkten Stellung nehmen können, bevor die Behörde entscheidet. Die Begründung des Entscheides muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.3.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe Art. 16 Abs. 2 und aAbs. 3 AsylG (und damit Art. 70 BV) schwerwiegend verletzt, indem es die Verfügung in französischer Sprache verfasst habe, obwohl er dem Kanton B._______ zugewiesen worden sei, in welchem die Amtssprache Deutsch sei. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf die Ausnahmerege- lung von Art. 16 aAbs. 3 Bst. b AsylG berufen. Eine Ausnahmesituation liege weder aufgrund hoher Gesuchszahlen noch wegen ungenügender personeller Ressourcen vor. Es sei offensichtlich, dass die (lange) Verfah- rensdauer bei sogenannten "Altfällen" ausschliesslich auf eine Fehlpla- nung des SEM zurückzuführen sei. Eine weitere Verzögerung von mehre- ren Monaten bis zu einem Entscheid in deutscher Sprache wäre zumutbar gewesen, zumal der Beschwerdeführer bereits über ziemlich gute Deutschkenntnisse verfüge (vgl. Beschwerde Ziff. 2 ff.).

E. 4.3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM grund- sätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der asylsuchenden Per- son Amtssprache ist. Eine Verfügung kann gemäss Rechtsprechung aus- nahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK) gewährleisten. Sofern die Vorinstanz keine

E-2328/2020 Seite 7 geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen hat und auch im Beschwerde- verfahren das Versäumnis nicht nachholt, obwohl aus der Beschwerde- schrift ersichtlich ist, dass die Partei den Entscheid nicht genügend ver- standen hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, es sei denn, die beschwerdeführende Person wird von einem professionel- len Rechtsvertreter oder einer professionellen Rechtsvertreterin vertreten. Die Vorinstanz kann in letzterem Fall aber zur Leistung einer Entschädi- gung für allfällige nützliche Auslagen verpflichtet werden, die der unterlie- genden Partei entstehen, um diesen Mangel zu beheben (vgl. BVGE 2020 VI/8 E. 6 m.H.a. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 29 E. 7 ff. sowie Urteile BVGer D-6949/2019 vom 29. August 2022 E. 4.1 und D-1453/2020 vom 16. April 2021 E. 3.2.1, je m.w.H.).

E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton B._______ zugewiesen. Dieser ist zwar grundsätzlich zweisprachig, allerdings liegt der Wohnort des Beschwerdeführers (im Zeitpunkt des Verfügungserlasses J._______) in einer deutschsprachigen Region (vgl. Art. […] der Verfassung des Kan- tons B._______ vom […] {…}). Es wäre mithin der Erlass der angefochte- nen Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen (Art. 16 Abs. 2 AsylG). Das SEM beruft sich in der Begründung seiner auf Französisch verfassten Verfügung auf eine Situation, die es in Anwendung von Art. 16 aAbs. 3 Bst. b AsylG erlaube, die Verfügung ausnahmsweise in einer anderen als der am Wohnort gesprochenen Sprache zu erlassen. Weiter wurde festge- halten, dass es sich um eine vorübergehende Massnahme handle, die dem zügigen Abbau der bei der Vorinstanz noch pendenten altrechtlichen Fälle diene. Als Korrektivmassnahme wurde das Dispositiv der Verfügung in die deutsche Sprache übersetzt. Eine Übersetzung der Begründung der Ver- fügung oder der Rechtsmittelbelehrung erfolgte indes nicht. Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die ergriffene Korrektiv- massnahme, generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf einen effektiven und fairen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier offenbleiben. So war es dem Beschwerdeführer mit Hilfe des von ihm mandatierten Rechts- anwalts möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde ein- zureichen, die sich auf 45 Seiten mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandersetzt. Die Beschwerdeerhebung erfolgte auch fristgerecht. Durch das Vorgehen der Vorinstanz ist dem Beschwer- deführer demnach kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine Aufhebung der

E-2328/2020 Seite 8 vorinstanzlichen Verfügung oder anderweitige Instruktionsmassnahmen gebieten sich daher vorliegend nicht.

E. 4.4 Über die Rüge betreffend die Verweigerung der Einsicht in die Akten- stücke A6 und A25, in die Identitätskarte sowie in die "Quellen" des SEM (vgl. Beschwerde Ziff. 12 ff.) wurde bereits mit Instruktionsverfügung vom

11. Mai 2020 entschieden. Es wurde festgestellt, dass es sich bei den Ak- ten A6 und A25 um Dokumente von anderen Behörden handle, die durch die Aufnahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens gewor- den seien und damit grundsätzlich der Akteneinsicht unterliegen würden. Sodann dürfe gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden, weshalb die Vorinstanz auch Einsicht in die Identitätskarte zu gewähren habe. Hingegen würden sich bei den vorinstanzlichen Akten keine "Quellen" befinden, in welche Einsicht oder zu welchen das rechtliche Gehör hätte gewährt werden kön- nen. Daraufhin hat das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die ent- sprechenden Akten gewährt. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde mithin geheilt und rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung nicht.

E. 4.5.1 In der Beschwerde wird weiter gerügt, das SEM sei seiner Begrün- dungspflicht nicht nachgekommen. Es praktiziere seit einem Jahr eine aus- gesprochen widersprüchliche und willkürliche Praxis betreffend Militär- dienstverweigerung und Desertion in Syrien. Dabei komme es einerseits zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer in Syrien zwar Strafmassnah- men drohen würden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, ander- seits würden diese – so das SEM – aber keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Diese Abgrenzung sei im vorliegenden Fall zum vornherein willkürlich, weshalb der angefochtene Entscheid auf- gehoben werden müsse. Die Verfügung sei somit in diesem zentralen Punkt schlicht nicht begründet. Mit der neuen Praxis weiche das SEM in fundamentaler Weise von der bis heute grundsätzlich geltenden Recht- sprechung gemäss BVGE 2015/3 ab. Die Vorinstanz habe es unterlassen, dieses Grundsatzurteil in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwer- deführers zu würdigen, und behaupte eine Praxisänderung gestützt auf drei Urteile aus dem Jahr 2018 (vgl. Beschwerde Ziff. 21 ff. sowie Ziff. 50 ff.).

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E. 4.5.2 Das SEM legte in seiner Begründung der angefochtenen Verfügung hinreichend dar, weshalb es die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Dienstverweigerung als nicht asylrelevant einstufte. So führte es in materi- eller Hinsicht aus, dass bei Dienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten sei, wenn zusätz- liche spezifische Risikofaktoren gegeben seien. Solche seien im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begrün- dungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen; dem Beschwer- deführer war es denn auch möglich, den Entscheid sachgerecht anzufech- ten. Bei der Rüge der behaupteten willkürlichen Praxisänderung betreffend Militärdienstverweigerung und Desertion in Syrien durch das SEM handelt es sich demgegenüber um eine Frage der materiellen Beurteilung. Dabei ist vorwegzunehmen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – entgegen der in der Rechtmitteleingabe geäusserten Ansicht – ohnehin nicht von der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2015/3) ab- weicht. Die weiteren zitierten Bundesverwaltungsgerichtsurteile aus dem Jahr 2018 bestätigen zudem allesamt die aus dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hervorgehende Rechtsprechung bezüglich Risikofaktoren im Kontext der Wehrdienstverweigerung in Syrien. Sie nehmen denn auch ausdrücklich auf das erwähnte Grundsatzurteil Bezug, was im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift nicht verkannt wird (vgl. hierzu Urteil BVGer D-1911/2020 vom 30. Juni 2023 E. 4.6.6).

E. 4.6.1 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, das SEM habe die Abklä- rungspflicht verletzt, indem es auf eine "Quellenanalyse" verweise, die er- gebe, dass die syrischen Behörden nicht allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen würden. Dabei beziehe sich das SEM auf zwei völlig veraltete Internetlinks, wovon einer nicht einmal abrufbar sei. Diese Links könnten jedoch die zuvor be- schriebene Praxisänderung des SEM betreffend Wehrdienstverweigerung oder Desertion in Syrien weder begründen noch rechtfertigen. Vielmehr sei die Behauptung, die syrischen Behörden würden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungs- feindliche Haltung unterstellen, aktenwidrig. Sodann habe sich das SEM in vergleichbaren Fällen auf das Dokument "(…)" von einem gewissen K._______ berufen. Es sei davon auszugehen, dass diese Notiz eine we- sentliche Entscheidungsgrundlage des SEM dargestellt habe. Indem das SEM diese Notiz in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe, habe es die Abklärungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde Ziff. 31 ff.).

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E. 4.6.2 In der angefochtenen Verfügung wurde der Inhalt der bezeichneten Quellen im Kern wiedergegeben, wobei daraus ersichtlich ist, dass sich nach Einschätzung des SEM gestützt auf diese im Wesentlichen weiterhin dieselbe Beurteilung rechtfertigt wie die im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 dargelegte. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht aus, inwiefern die vom SEM zitierten Quellen bezüglich ihres Inhalts veral- tet sein sollen; vielmehr verweist er selbst auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3, der auch seiner Ansicht nach weiterhin Geltung bean- sprucht. Es stellt sodann keine Verletzung der Abklärungspflicht dar, wenn das SEM die Lage in Syrien sowie die Tragweite einer Wehrdienstverwei- gerung im Hinblick auf die Asylrelevanz anders einschätzt als der Be- schwerdeführer. Ebenso wenig stellt es eine Verletzung der Abklärungs- pflicht dar, dass sich das SEM nicht auf das in der Beschwerde erwähnte Dokument "(…)" abstützt, zumal der Beschwerdeführer nicht nachvollzieh- bar darlegt, inwiefern dieses Dokument Aussagen enthält, die seinen Standpunkt untermauern würden (sondern diesem Dokument später in sei- ner Beschwerde im Gegenteil durch seine Kritik die Aussagekraft abzu- sprechen scheint; vgl. Beschwerde Ziff. 82 ff.).

E. 4.7.1 Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht wird darin erblickt, dass das SEM die aktuellste Entwick- lung in Syrien schlicht und einfach ignoriert und keine einzige aktuelle Quelle genannt habe. Die Situation in Syrien habe sich seit dem Jahr 2017

– die Zeit, aus welcher die angegebenen Quellen stammen würden – mas- siv verändert. Es sei offensichtlich, dass faktisch jeder militärdienstfähige Mann in Syrien das entsprechende Profil erfülle, um vom syrischen Regime als Dienstverweigerer oder Deserteur gezielt asylrelevant verfolgt zu wer- den, weshalb das SEM solchen Personen jahrelang Asyl gewährt habe. Die Änderung dieser Praxis sei ausschliesslich in den Amtsstuben des SEM konstruiert worden und es sei in keiner Weise eine Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich (vgl. Beschwerde Ziff. 41 ff.).

E. 4.7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus der Beschwerde nicht ergibt, inwiefern sich die darin vorgebrachte Veränderung der Situation in Syrien

– insbesondere der Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien – auf die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers und auf seinen Asylanspruch auswirken könnte. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Sy- rien hat das SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung getra- gen, indem es den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig

E-2328/2020 Seite 11 aufgenommen hat. Für das SEM bestand somit keine Veranlassung, dies- bezüglich weitere Abklärungen zu treffen oder Ausführungen zu tätigen. Ferner ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht und sich auch die drei in der Verfügung aufgeführten Urteile aus dem Jahr 2018 nach dieser richten (vgl. E. 4.5.2 und nachfolgend E. 7.1).

E. 4.8.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass folgende Sachverhaltsele- mente nicht in der angefochtenen Verfügung erwähnt respektive gewürdigt worden seien: Er habe mehrere Verwandte – wie seine Onkel L._______ und H._______ – in der Schweiz, welche als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Sodann sei er ein ehemaliger Ajnabi und seine Familie habe seinet- wegen in ihr Heimatdorf zurückkehren müssen. Die Nichtwürdigung dieser zusätzlichen Risikofaktoren stelle eine schwere Gehörsverletzung dar (vgl. Beschwerde Ziff. 59 ff.).

E. 4.8.2 Der Beschwerdeführer erwähnte im Laufe der Verfahren zwar seine beiden Onkel (vgl. A8 Ziff. 3.02 und Eingabe vom 7. Mai 2020); aus den Akten ergibt sich jedoch keine Verbindung und insbesondere kein Verfol- gungszusammenhang respektive keine Reflexverfolgungsgründe zu die- sen in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen; entsprechendes wird namentlich auch nicht auf Beschwerdeebene dargelegt. Es bestand für das SEM folglich keine Veranlassung, sich zu diesen Verwandten zu äussern. Sodann erwähnte das SEM das Wort "Ajnabi" in der Verfügung zwar nicht, führte jedoch im Sachverhalt auf, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erhalten habe. Damit wurde auch ohne ausdrückliche Nennung desselben der ursprüngliche Status des Be- schwerdeführers klargestellt. Überdies handelt es sich beim Ajnabi-Status gemäss Praxis ohnehin nicht um ein Sachverhaltselement, welches für sich allein asylrelevant wäre oder im Zusammenhang mit einer Militärdienstver- weigerung oder Desertion zu einer asylrelevanten Verschärfung des politi- schen Profils führen würde (vgl. hierzu E. 7.3 m.H.). Auch der Einwand, es sei nicht gewürdigt worden, dass die Familie des Beschwerdeführers an ihren Herkunftsort habe umziehen müssen, ist für sich genommen als nicht massgebend zu bezeichnen, zumal sich die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht entsprechen (vgl. seine Ausführungen in der BzP in A8 Ziff. 2.01 mit jenen in der Anhörung in A28 F38). Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass auch diese Rüge fehlschlägt.

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E. 4.9 Schliesslich wird in der Beschwerde gerügt, die Abklärungspflicht sei auch dadurch verletzt worden, dass das eingereichte Aufgebot für den Mi- litärdienst nicht übersetzt worden sei respektive das SEM keine Frist zur Einreichung einer Übersetzung gesetzt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 65). In der Beschwerde wird nicht dargelegt, welche in diesem Dokument verbrief- ten Tatsachen mangels Übersetzung seitens des SEM zu Unrecht unbe- rücksichtigt geblieben seien. Wie der Beschwerdeführer selber feststellte, hat das SEM das Aufgebot denn auch nicht bezweifelt. Die Einholung einer Übersetzung durfte daher unterbleiben.

E. 4.10 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Asylgesuchs mit der feh- lenden Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers, welcher Sy- rien verlassen habe, um sich dem Aufgebot für den Militärdienst zu entzie- hen. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft reiche eine Dienst- verweigerung oder Desertion alleine nicht aus, sofern daraus nicht eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG resultiere. Aus den konsultier- ten Quellen gehe hervor, dass die syrischen Behörden nicht sämtlichen Refraktären oder Deserteuren eine regimefeindliche Haltung unterstellen würden. Lediglich wenn zusätzliche politische Faktoren vorlägen, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsse, dass das syrische Regime die Dienstverweigerung als oppositionelle Haltung auffasse und eine entspre- chende Strafe verhänge, handle es sich um eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe. Der Fall des Beschwerdeführers weise keine besonderen Risikofaktoren auf, die ein politisches Profil begründen könnten. Mögliche Sanktionen für seine Dienstverweigerung würden daher keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, dass das SEM zu Recht nicht daran gezweifelt habe, dass er Dienstverweigerer sei. Als solcher gelte er aus Sicht der syrischen Behörden als Regimefeind und Landesverräter. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm daher eine asylrelevante Verfolgung und, wie das SEM selber festgestellt habe, gegen Art. 3 EMRK verstossende Strafmassnahmen. Diese Strafmassnahmen seien – gestützt auf die nach wie vor geltende Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts – ebenfalls asylrelevant. So würde der Beschwer- deführer aufgrund der blossen Tatsache, "in der gegebenen Bürgerkriegs- situation als Staatsfeind und als potenzieller gegnerischer Kombattant auf- gefasst zu werden", gezielt asylrelevant verfolgt. Es sei offensichtlich, dass seine Militärdienstverweigerung seitens der syrischen Behörden als re- gimefeindliches und oppositionelles Verhalten betrachtet werde. Das syri- sche Regime gehe auch heute willkürlich und mit extremer Härte gegen Militärdienstverweigerer und Deserteure vor und beschuldige sie pauschal, Staatsfeinde und Terroristen zu sein. Eine Verbesserung oder Beruhigung der Situation lasse sich nicht ausmachen. Es sei offensichtlich, dass das syrische Regime auf jeden einzelnen wehrfähigen Mann angewiesen sei. In Syrien bestünden zahlreiche Fahndungslisten des Regimes, auf wel- chen mehrere Millionen gesuchte Personen erfasst seien. Dabei gehe es darum, bei der Rückkehr nach Syrien gezielt missliebige Personen zu ver- haften und zu verfolgen. Die Behauptung, eine Misshandlung als Militär- dienstverweigerer in Syrien erfolge nicht aus asylrelevanten Gründen, sei

E-2328/2020 Seite 14 nicht nur absurd, sondern ignoriere auch das willkürliche Vorgehen des sy- rischen Regimes. Sodann wurde eine weitschweifende, von Kritik durchzogene Analyse zur vom SEM erstellten Notiz vom (…) 2019 eines Gesprächs mit Herrn K._______ – deren Nichteinbezug ins vorliegende Verfahren im Rahmen der formellen Rügen beanstandet wurde (vgl. E. 4.6.2) – gemacht. Zum beschriebenen asylrelevanten Profil des Beschwerdeführers komme ferner hinzu, dass er als Kurde und als eingebürgerter Ajnabi beschuldigt werde, aus politisch-ethnischen Gründen den Militärdienst nicht leisten zu wollen. Es sei offensichtlich, dass die Ajnabi bereits aufgrund ihrer Ge- schichte als regimefeindlich gelten würden. Weiter sei er vom Sicherheits- dienst gesucht worden, was illustriere, dass die Fahndung nach ihm bereits von Anfang an hochprofilig erfolgt sei. Er sei zudem im Jahr 2016 geflüch- tet. Jede Person, welche in der damaligen, für das Regime äusserst kriti- schen Zeit den Militärdienst verweigert habe, gelte ganz besonders als Staatsfeind und Terrorist. Sodann stamme er ursprünglich aus einem klei- nen Dorf aus der Region M._______/C._______. Ein den Militärdienst ver- weigernder Kurde aus dieser Region, die als besonders "kurdisch-nationa- listisch" bekannt sei, gelte heute in den Augen des Regimes erst recht als Staatsfeind. Ferner werde der Beschwerdeführer auch wegen der illegalen Ausreise asylrelevant verfolgt. Schliesslich seien mehrere Familienange- hörige aus Syrien geflüchtet und befänden sich nun als anerkannte Flücht- linge in der Schweiz, weshalb auch der Beschwerdeführer als regimekri- tisch gelte. Zusammenfassend stehe fest, dass diese zusätzlichen Ele- mente die Asylrelevanz der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Mi- litärdienstverweigerung noch verschärfen würden und er deshalb als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit Ausbruch des Bürger- kriegs wiederholt mit der Asylrelevanz von Desertion und Refraktion im sy- rischen Kontext auseinandergesetzt und dazu eine gefestigte Praxis ent- wickelt. Gemäss der im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 formulierten Praxis vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur verbunden mit einer drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit ande- ren Worten muss die betroffene Person aus einem der in dieser Norm ge- nannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss

E-2328/2020 Seite 15 Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher un- verhältnismässig hart bestraft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und De- sertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürch- ten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche da- rauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestra- fung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 f.).

E. 7.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, das SEM argumentiere widersprüchlich, wenn es vorliegend die Flüchtlingseigenschaft verneine, andererseits aber festhalte, es drohe Wehrdienstverweigerern und Deser- teuren ein "real risk", menschenrechtswidrig bestraft zu werden, weshalb der Wegweisungsvollzug angesichts der drohenden Strafe und des hohen Folterrisikos als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK zu erachten sei. Die Sichtweise des SEM vermag dogmatisch in der Tat nicht zu überzeu- gen. Sie ist auch nicht kohärent mit der rechtlichen Würdigung der Dienst- verweigerung im syrischen Kontext, wie sie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2015/3 dargelegt hat. Sofern Personen als "einfache" Wehrdienstverweigerer oder Refraktäre zu erachten sind, droht in der Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel keine derart drakonische Strafe im Sinne eines Malus, als dass die Schwelle des Art. 3 EMRK er- reicht würde. Eine solche Wehrdienstverweigerung oder Refraktion wäre dann nur im Rahmen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der derzeitigen allgemeinen Situation in Syrien zu berücksichti- gen (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6; vgl. zum Ganzen auch Urteil BVGer D-1911/2020 vom 30. Juni 2023 E. 8.2.2). Da die drei Bedingungen für ei- nen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 1-4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) – jedoch alternativer Natur sind, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen hierzu (vgl. hierzu nachfolgend E. 8.2).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer wurde ungefähr im (…) 2014 telefonisch aufge- fordert, für die Ausstellung des Militärbüchleins im Rekrutierungsbüro in E._______ zu erscheinen. Zwei Monate später liess er sich in F._______ medizinisch untersuchen (vgl. A28 F79 ff.). Nach seiner Rückkehr nach

E-2328/2020 Seite 16 Damaskus wurde er im (…) 2015 für den Militärdienst aufgeboten, respek- tive das Aufgebot wurde seiner Mutter übergeben, welche die Tür öffnete (vgl. A28 F111 ff.). Anschliessend verliess er das Haus und versteckte sich bis zu seiner Ausreise bei Verwandten in G._______ (vgl. A28 F121 ff.). In dieser Zeit hätten Polizisten sein Zuhause in Damaskus sowie seine Ar- beitsstelle aufgesucht, um sich nach dem Beschwerdeführer zu erkundigen (vgl. A18 F136 ff.). Diese Ausführungen sind zwar glaubhaft; allerdings fehlt es dem Beschwerdeführer an einer besonderen Exponiertheit für eine allfällige flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung wegen der Militärdienst- verweigerung. Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung zutref- fend dar, dass beim Beschwerdeführer keine einzelfallspezifischen Risiko- faktoren vorliegen, die ein politisches Profil seiner Person zu begründen ver- mögen. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, macht jedoch trotz seinen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Verwandten nicht geltend, aus einer oppositionell aktiven Familie zu stammen oder gar selbst regimekritisch politisch tätig gewesen zu sein. Er brachte auch nicht vor, in einem anderen Zusammenhang Probleme mit den staatlichen syrischen Behörden gehabt zu haben. Der Umstand, dass er ursprünglich Ajnabi ge- wesen und von den Sicherheitsbehörden gesucht worden sei, vermag ebenfalls nicht zu einer Verschärfung des politischen Profils zu führen (vgl. etwa Urteile BVGer D-2391/2019 vom 9. März 2020 E. 7.3 und E- 2504/2015 vom 14. Dezember 2016 E. 6.3.1.4 und 6.3.2). Dasselbe gilt für seine Flucht im Jahr 2016 und seine Herkunft aus der Region C._______. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden wegen seiner Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde.

E. 7.4 Schliesslich führt weder die illegale Ausreise aus Syrien noch das Stel- len eines Asylgesuchs im Ausland zur Annahme, dass einer syrischen Per- son bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist bei illega- ler Ausreise und längerer Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer hypothetischen Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet (vgl. hierzu etwa Urteil BVGer E- 2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4 [als Referenzurteil publiziert] und die Urteile BVGer E-376/2018 vom 8. Februar 2018 E. 7.2 und D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E. 7.6, je m.w.H.). Da der Beschwerdeführer aber – wie vorstehend ausgeführt – keine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfol- gung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem

E-2328/2020 Seite 17 Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer (hypo- thetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syri- schen Behörden geraten könnte (vgl. Urteil BVGer D-3839/2013 vom

28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt beispiels- weise im Urteil BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 6.5).

E. 7.5 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen und in der Beschwerde genannte Berichte einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Ak- tenlage zu führen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Asylgründe keine flüchtlingsrelevante Verfolgung und auch keine entsprechende Verfolgungsfurcht begründen. Demnach hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 30. März 2020 die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach er- übrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal diese drei Bedingun- gen, wie erwähnt, alternativer Natur sind.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Verfügung vom

E. 11 Mai 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

E-2328/2020 Seite 18 Prozessführung gutgeheissen wurde und gemäss den Akten weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

E-2328/2020 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2328/2020 Urteil vom 21. Februar 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde und ehemaliger Ajnabi, der im Jahr 2011 eingebürgert worden sei - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im (...) 2016 und reiste am 23. August 2017 in die Schweiz ein, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Am 19. Oktober 2017 wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. B. Am 31. August 2017 wurde er zu seiner Person befragt (BzP, A8) und am 16. Mai 2018 fand eine Anhörung zu seinen Asylgründen (A28) statt. Dabei brachte er hinsichtlich seiner persönlichen Situation vor, er stamme ursprünglich aus einem Dorf in der Nähe von C._______ (Gouvernement al-Hasaka), habe jedoch die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Stadtteil D._______ in Damaskus gelebt; allerdings sei er dort nicht offiziell registriert gewesen. Ungefähr im (...) 2014 habe sein Vater in der Wohnung in Damaskus einen Telefonanruf entgegengenommen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass sich der Beschwerdeführer im Rekrutierungsbüro in E._______ (Gouvernement al-Hasaka) melden müsse. Nach vier bis fünf Tagen habe der Beschwerdeführer dieses Büro aufgesucht und ihm sei sein Militärbüchlein ausgestellt worden. Nach zwei Monaten sei er hinsichtlich seiner Diensttauglichkeit medizinisch in F._______ (Gouvernement al-Hasaka) untersucht worden. Im (...) 2015 hätten zwei Polizisten des Rekrutierungsbüros (respektive Personen mit militärischer Kleidung) seiner Mutter, welche die Wohnungstür aufgemacht habe, das militärische Aufgebot in seinem Zuhause in Damaskus überbracht. Nachdem der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhalten habe, habe er sich, weil er nicht habe eingezogen werden wollen, bei Verwandten in G._______ in der Nähe von Damaskus versteckt. In dieser Zeit hätten Polizisten ihn ein weiteres Mal bei seinen Eltern und seinem Arbeitgeber in Damaskus gesucht. Mit der Hilfe eines Schleppers sei der Beschwerdeführer im (...) 2016 über die Türkei ausgereist. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Kopie des Mobilisierungsaufgebots und seine Identitätskarte im Original zu den Akten (A27). C. Mit Verfügung vom 30. März 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei es infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gleichzeitig die vorläufige Aufnahme anordnete. D. Am 15. April 2020 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht mit Datum vom 8. respektive 15. April 2020 bei der Vorinstanz ein und ersuchte um vollständige Einsicht in die gesamten Akten. Am 21. April 2020 gewährte ihm das SEM eingeschränkte Akteneinsicht. E. Gegen die Verfügung des SEM vom 30. März 2020 reichte der Beschwerdeführer am 1. Mai 2020 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu dessen Neubeurteilung; eventualiter sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Ferner sei ihm die vollumfängliche Einsicht in die Akten A6 und A25 sowie in seine Identitätskarte und sämtliche vom SEM genannten "Quellen" zu gewähren; eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den bezeichneten Akten zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. F. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung seines Onkels namens H._______ und eine Fürsorgebestätigung der I._______ vom 30. April 2020 ein. G. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2020 wurde der Antrag auf Einsicht in die Akten A6, A25 und die Identitätskarte gutgeheissen und die Vorin-stanz aufgefordert, entsprechende Akteneinsicht zu gewähren. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde wiederum gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurde das SEM eingeladen, sich vernehmen zu lassen. H. Am 22. Mai 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die erwähnten Aktenstücke. I. Am 28. Mai 2020 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten und am 16. Juni 2020 replizierte der Beschwerdeführer. J. Gestützt auf die Eingabe vom 17. September 2020, in welcher der Beschwerdeführer auf das Urteil BVGer E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 (BVGE 2020 VI/4) verwies, wurde das SEM mit Instruktionsverfügung vom 6. Oktober 2020 aufgefordert, sich erneut vernehmen zu lassen. Am 13. Oktober 2020 reichte die Vorinstanz die entsprechende Stellungnahme ein; der Beschwerdeführer nahm am 30. Oktober 2020 die Gelegenheit wahr, sich dazu zu äussern. K. Mit Eingaben vom 8. Dezember 2020 sowie vom 5. und 26. März 2021 stellte der Beschwerdeführer mit Blick auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; recte: Gerichtshof der Europäischen Union, EuGH) vom 19. November 2020 (Rs. C-238/19), das Verfahren BVGer D-90/2021, das mit Urteil vom 19. Februar 2021 infolge Wiedererwägung seitens des SEM abgeschrieben wurde, und das Urteil BVGer D-6505/2019 vom 22. März 2021 fest, dass sich eine weitere Vernehmlassung der Vorinstanz aufdränge. L. Das vorliegende Verfahren wurde von der Abteilungsleitung aus organisatorischen Gründen der vorsitzenden Richterin zugeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das SEM hat mit Verfügung vom 30. März 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit angeordnet. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich daher im materiellen Bereich auf die Aspekte der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt mehrere formellen Rügen. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Die von einer Verfügung betroffene Person soll zu den wesentlichen Standpunkten Stellung nehmen können, bevor die Behörde entscheidet. Die Begründung des Entscheides muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.). 4.3 4.3.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe Art. 16 Abs. 2 und aAbs. 3 AsylG (und damit Art. 70 BV) schwerwiegend verletzt, indem es die Verfügung in französischer Sprache verfasst habe, obwohl er dem Kanton B._______ zugewiesen worden sei, in welchem die Amtssprache Deutsch sei. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf die Ausnahmeregelung von Art. 16 aAbs. 3 Bst. b AsylG berufen. Eine Ausnahmesituation liege weder aufgrund hoher Gesuchszahlen noch wegen ungenügender personeller Ressourcen vor. Es sei offensichtlich, dass die (lange) Verfahrensdauer bei sogenannten "Altfällen" ausschliesslich auf eine Fehlplanung des SEM zurückzuführen sei. Eine weitere Verzögerung von mehreren Monaten bis zu einem Entscheid in deutscher Sprache wäre zumutbar gewesen, zumal der Beschwerdeführer bereits über ziemlich gute Deutschkenntnisse verfüge (vgl. Beschwerde Ziff. 2 ff.). 4.3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der asylsuchenden Person Amtssprache ist. Eine Verfügung kann gemäss Rechtsprechung ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektivmassnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK) gewährleisten. Sofern die Vorinstanz keine geeigneten Korrektivmassnahmen ergriffen hat und auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachholt, obwohl aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, dass die Partei den Entscheid nicht genügend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, es sei denn, die beschwerdeführende Person wird von einem professionellen Rechtsvertreter oder einer professionellen Rechtsvertreterin vertreten. Die Vorinstanz kann in letzterem Fall aber zur Leistung einer Entschädigung für allfällige nützliche Auslagen verpflichtet werden, die der unterliegenden Partei entstehen, um diesen Mangel zu beheben (vgl. BVGE 2020 VI/8 E. 6 m.H.a. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 29 E. 7 ff. sowie Urteile BVGer D-6949/2019 vom 29. August 2022 E. 4.1 und D-1453/2020 vom 16. April 2021 E. 3.2.1, je m.w.H.). 4.3.3 Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton B._______ zugewiesen. Dieser ist zwar grundsätzlich zweisprachig, allerdings liegt der Wohnort des Beschwerdeführers (im Zeitpunkt des Verfügungserlasses J._______) in einer deutschsprachigen Region (vgl. Art. [...] der Verfassung des Kantons B._______ vom [...] {...}). Es wäre mithin der Erlass der angefochtenen Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen (Art. 16 Abs. 2 AsylG). Das SEM beruft sich in der Begründung seiner auf Französisch verfassten Verfügung auf eine Situation, die es in Anwendung von Art. 16 aAbs. 3 Bst. b AsylG erlaube, die Verfügung ausnahmsweise in einer anderen als der am Wohnort gesprochenen Sprache zu erlassen. Weiter wurde festgehalten, dass es sich um eine vorübergehende Massnahme handle, die dem zügigen Abbau der bei der Vorinstanz noch pendenten altrechtlichen Fälle diene. Als Korrektivmassnahme wurde das Dispositiv der Verfügung in die deutsche Sprache übersetzt. Eine Übersetzung der Begründung der Verfügung oder der Rechtsmittelbelehrung erfolgte indes nicht. Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die ergriffene Korrektivmassnahme, generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf einen effektiven und fairen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier offenbleiben. So war es dem Beschwerdeführer mit Hilfe des von ihm mandatierten Rechtsanwalts möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich auf 45 Seiten mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandersetzt. Die Beschwerdeerhebung erfolgte auch fristgerecht. Durch das Vorgehen der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer demnach kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung oder anderweitige Instruktionsmassnahmen gebieten sich daher vorliegend nicht. 4.4 Über die Rüge betreffend die Verweigerung der Einsicht in die Aktenstücke A6 und A25, in die Identitätskarte sowie in die "Quellen" des SEM (vgl. Beschwerde Ziff. 12 ff.) wurde bereits mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2020 entschieden. Es wurde festgestellt, dass es sich bei den Akten A6 und A25 um Dokumente von anderen Behörden handle, die durch die Aufnahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens geworden seien und damit grundsätzlich der Akteneinsicht unterliegen würden. Sodann dürfe gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden, weshalb die Vorinstanz auch Einsicht in die Identitätskarte zu gewähren habe. Hingegen würden sich bei den vorinstanzlichen Akten keine "Quellen" befinden, in welche Einsicht oder zu welchen das rechtliche Gehör hätte gewährt werden können. Daraufhin hat das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die entsprechenden Akten gewährt. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde mithin geheilt und rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung nicht. 4.5 4.5.1 In der Beschwerde wird weiter gerügt, das SEM sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Es praktiziere seit einem Jahr eine ausgesprochen widersprüchliche und willkürliche Praxis betreffend Militärdienstverweigerung und Desertion in Syrien. Dabei komme es einerseits zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer in Syrien zwar Strafmassnahmen drohen würden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, anderseits würden diese - so das SEM - aber keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Diese Abgrenzung sei im vorliegenden Fall zum vornherein willkürlich, weshalb der angefochtene Entscheid aufgehoben werden müsse. Die Verfügung sei somit in diesem zentralen Punkt schlicht nicht begründet. Mit der neuen Praxis weiche das SEM in fundamentaler Weise von der bis heute grundsätzlich geltenden Rechtsprechung gemäss BVGE 2015/3 ab. Die Vorinstanz habe es unterlassen, dieses Grundsatzurteil in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers zu würdigen, und behaupte eine Praxisänderung gestützt auf drei Urteile aus dem Jahr 2018 (vgl. Beschwerde Ziff. 21 ff. sowie Ziff.50 ff.). 4.5.2 Das SEM legte in seiner Begründung der angefochtenen Verfügung hinreichend dar, weshalb es die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Dienstverweigerung als nicht asylrelevant einstufte. So führte es in materieller Hinsicht aus, dass bei Dienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten sei, wenn zusätzliche spezifische Risikofaktoren gegeben seien. Solche seien im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen; dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Bei der Rüge der behaupteten willkürlichen Praxisänderung betreffend Militärdienstverweigerung und Desertion in Syrien durch das SEM handelt es sich demgegenüber um eine Frage der materiellen Beurteilung. Dabei ist vorwegzunehmen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - entgegen der in der Rechtmitteleingabe geäusserten Ansicht - ohnehin nicht von der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2015/3) abweicht. Die weiteren zitierten Bundesverwaltungsgerichtsurteile aus dem Jahr 2018 bestätigen zudem allesamt die aus dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hervorgehende Rechtsprechung bezüglich Risikofaktoren im Kontext der Wehrdienstverweigerung in Syrien. Sie nehmen denn auch ausdrücklich auf das erwähnte Grundsatzurteil Bezug, was im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift nicht verkannt wird (vgl. hierzu Urteil BVGer D-1911/2020 vom 30. Juni 2023 E. 4.6.6). 4.6 4.6.1 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, indem es auf eine "Quellenanalyse" verweise, die ergebe, dass die syrischen Behörden nicht allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen würden. Dabei beziehe sich das SEM auf zwei völlig veraltete Internetlinks, wovon einer nicht einmal abrufbar sei. Diese Links könnten jedoch die zuvor beschriebene Praxisänderung des SEM betreffend Wehrdienstverweigerung oder Desertion in Syrien weder begründen noch rechtfertigen. Vielmehr sei die Behauptung, die syrischen Behörden würden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen, aktenwidrig. Sodann habe sich das SEM in vergleichbaren Fällen auf das Dokument "(...)" von einem gewissen K._______ berufen. Es sei davon auszugehen, dass diese Notiz eine wesentliche Entscheidungsgrundlage des SEM dargestellt habe. Indem das SEM diese Notiz in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe, habe es die Abklärungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde Ziff. 31 ff.). 4.6.2 In der angefochtenen Verfügung wurde der Inhalt der bezeichneten Quellen im Kern wiedergegeben, wobei daraus ersichtlich ist, dass sich nach Einschätzung des SEM gestützt auf diese im Wesentlichen weiterhin dieselbe Beurteilung rechtfertigt wie die im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 dargelegte. Der Beschwerdeführer führt denn auch nicht aus, inwiefern die vom SEM zitierten Quellen bezüglich ihres Inhalts veraltet sein sollen; vielmehr verweist er selbst auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3, der auch seiner Ansicht nach weiterhin Geltung beansprucht. Es stellt sodann keine Verletzung der Abklärungspflicht dar, wenn das SEM die Lage in Syrien sowie die Tragweite einer Wehrdienstverweigerung im Hinblick auf die Asylrelevanz anders einschätzt als der Beschwerdeführer. Ebenso wenig stellt es eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass sich das SEM nicht auf das in der Beschwerde erwähnte Dokument "(...)" abstützt, zumal der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern dieses Dokument Aussagen enthält, die seinen Standpunkt untermauern würden (sondern diesem Dokument später in seiner Beschwerde im Gegenteil durch seine Kritik die Aussagekraft abzusprechen scheint; vgl. Beschwerde Ziff. 82 ff.). 4.7 4.7.1 Eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht wird darin erblickt, dass das SEM die aktuellste Entwicklung in Syrien schlicht und einfach ignoriert und keine einzige aktuelle Quelle genannt habe. Die Situation in Syrien habe sich seit dem Jahr 2017 - die Zeit, aus welcher die angegebenen Quellen stammen würden - massiv verändert. Es sei offensichtlich, dass faktisch jeder militärdienstfähige Mann in Syrien das entsprechende Profil erfülle, um vom syrischen Regime als Dienstverweigerer oder Deserteur gezielt asylrelevant verfolgt zu werden, weshalb das SEM solchen Personen jahrelang Asyl gewährt habe. Die Änderung dieser Praxis sei ausschliesslich in den Amtsstuben des SEM konstruiert worden und es sei in keiner Weise eine Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich (vgl. Beschwerde Ziff. 41 ff.). 4.7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus der Beschwerde nicht ergibt, inwiefern sich die darin vorgebrachte Veränderung der Situation in Syrien - insbesondere der Einmarsch der türkischen Sicherheitskräfte und der verbündeten islamistischen Milizen in Nordsyrien - auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und auf seinen Asylanspruch auswirken könnte. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien hat das SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, indem es den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. Für das SEM bestand somit keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen oder Ausführungen zu tätigen. Ferner ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht und sich auch die drei in der Verfügung aufgeführten Urteile aus dem Jahr 2018 nach dieser richten (vgl. E. 4.5.2 und nachfolgend E. 7.1). 4.8 4.8.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass folgende Sachverhaltselemente nicht in der angefochtenen Verfügung erwähnt respektive gewürdigt worden seien: Er habe mehrere Verwandte - wie seine Onkel L._______ und H._______ - in der Schweiz, welche als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Sodann sei er ein ehemaliger Ajnabi und seine Familie habe seinetwegen in ihr Heimatdorf zurückkehren müssen. Die Nichtwürdigung dieser zusätzlichen Risikofaktoren stelle eine schwere Gehörsverletzung dar (vgl. Beschwerde Ziff. 59 ff.). 4.8.2 Der Beschwerdeführer erwähnte im Laufe der Verfahren zwar seine beiden Onkel (vgl. A8 Ziff. 3.02 und Eingabe vom 7. Mai 2020); aus den Akten ergibt sich jedoch keine Verbindung und insbesondere kein Verfolgungszusammenhang respektive keine Reflexverfolgungsgründe zu diesen in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen; entsprechendes wird namentlich auch nicht auf Beschwerdeebene dargelegt. Es bestand für das SEM folglich keine Veranlassung, sich zu diesen Verwandten zu äussern. Sodann erwähnte das SEM das Wort "Ajnabi" in der Verfügung zwar nicht, führte jedoch im Sachverhalt auf, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erhalten habe. Damit wurde auch ohne ausdrückliche Nennung desselben der ursprüngliche Status des Beschwerdeführers klargestellt. Überdies handelt es sich beim Ajnabi-Status gemäss Praxis ohnehin nicht um ein Sachverhaltselement, welches für sich allein asylrelevant wäre oder im Zusammenhang mit einer Militärdienstverweigerung oder Desertion zu einer asylrelevanten Verschärfung des politischen Profils führen würde (vgl. hierzu E. 7.3 m.H.). Auch der Einwand, es sei nicht gewürdigt worden, dass die Familie des Beschwerdeführers an ihren Herkunftsort habe umziehen müssen, ist für sich genommen als nicht massgebend zu bezeichnen, zumal sich die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht entsprechen (vgl. seine Ausführungen in der BzP in A8 Ziff. 2.01 mit jenen in der Anhörung in A28 F38). Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass auch diese Rüge fehlschlägt. 4.9 Schliesslich wird in der Beschwerde gerügt, die Abklärungspflicht sei auch dadurch verletzt worden, dass das eingereichte Aufgebot für den Militärdienst nicht übersetzt worden sei respektive das SEM keine Frist zur Einreichung einer Übersetzung gesetzt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 65). In der Beschwerde wird nicht dargelegt, welche in diesem Dokument verbrieften Tatsachen mangels Übersetzung seitens des SEM zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien. Wie der Beschwerdeführer selber feststellte, hat das SEM das Aufgebot denn auch nicht bezweifelt. Die Einholung einer Übersetzung durfte daher unterbleiben. 4.10 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Asylgesuchs mit der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers, welcher Syrien verlassen habe, um sich dem Aufgebot für den Militärdienst zu entziehen. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft reiche eine Dienstverweigerung oder Desertion alleine nicht aus, sofern daraus nicht eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG resultiere. Aus den konsultierten Quellen gehe hervor, dass die syrischen Behörden nicht sämtlichen Refraktären oder Deserteuren eine regimefeindliche Haltung unterstellen würden. Lediglich wenn zusätzliche politische Faktoren vorlägen, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsse, dass das syrische Regime die Dienstverweigerung als oppositionelle Haltung auffasse und eine entsprechende Strafe verhänge, handle es sich um eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe. Der Fall des Beschwerdeführers weise keine besonderen Risikofaktoren auf, die ein politisches Profil begründen könnten. Mögliche Sanktionen für seine Dienstverweigerung würden daher keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, dass das SEM zu Recht nicht daran gezweifelt habe, dass er Dienstverweigerer sei. Als solcher gelte er aus Sicht der syrischen Behörden als Regimefeind und Landesverräter. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm daher eine asylrelevante Verfolgung und, wie das SEM selber festgestellt habe, gegen Art. 3 EMRK verstossende Strafmassnahmen. Diese Strafmassnahmen seien - gestützt auf die nach wie vor geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ebenfalls asylrelevant. So würde der Beschwerdeführer aufgrund der blossen Tatsache, "in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeind und als potenzieller gegnerischer Kombattant aufgefasst zu werden", gezielt asylrelevant verfolgt. Es sei offensichtlich, dass seine Militärdienstverweigerung seitens der syrischen Behörden als regimefeindliches und oppositionelles Verhalten betrachtet werde. Das syrische Regime gehe auch heute willkürlich und mit extremer Härte gegen Militärdienstverweigerer und Deserteure vor und beschuldige sie pauschal, Staatsfeinde und Terroristen zu sein. Eine Verbesserung oder Beruhigung der Situation lasse sich nicht ausmachen. Es sei offensichtlich, dass das syrische Regime auf jeden einzelnen wehrfähigen Mann angewiesen sei. In Syrien bestünden zahlreiche Fahndungslisten des Regimes, auf welchen mehrere Millionen gesuchte Personen erfasst seien. Dabei gehe es darum, bei der Rückkehr nach Syrien gezielt missliebige Personen zu verhaften und zu verfolgen. Die Behauptung, eine Misshandlung als Militärdienstverweigerer in Syrien erfolge nicht aus asylrelevanten Gründen, sei nicht nur absurd, sondern ignoriere auch das willkürliche Vorgehen des syrischen Regimes. Sodann wurde eine weitschweifende, von Kritik durchzogene Analyse zur vom SEM erstellten Notiz vom (...) 2019 eines Gesprächs mit Herrn K._______ - deren Nichteinbezug ins vorliegende Verfahren im Rahmen der formellen Rügen beanstandet wurde (vgl. E. 4.6.2) - gemacht. Zum beschriebenen asylrelevanten Profil des Beschwerdeführers komme ferner hinzu, dass er als Kurde und als eingebürgerter Ajnabi beschuldigt werde, aus politisch-ethnischen Gründen den Militärdienst nicht leisten zu wollen. Es sei offensichtlich, dass die Ajnabi bereits aufgrund ihrer Geschichte als regimefeindlich gelten würden. Weiter sei er vom Sicherheitsdienst gesucht worden, was illustriere, dass die Fahndung nach ihm bereits von Anfang an hochprofilig erfolgt sei. Er sei zudem im Jahr 2016 geflüchtet. Jede Person, welche in der damaligen, für das Regime äusserst kritischen Zeit den Militärdienst verweigert habe, gelte ganz besonders als Staatsfeind und Terrorist. Sodann stamme er ursprünglich aus einem kleinen Dorf aus der Region M._______/C._______. Ein den Militärdienst verweigernder Kurde aus dieser Region, die als besonders "kurdisch-nationalistisch" bekannt sei, gelte heute in den Augen des Regimes erst recht als Staatsfeind. Ferner werde der Beschwerdeführer auch wegen der illegalen Ausreise asylrelevant verfolgt. Schliesslich seien mehrere Familienangehörige aus Syrien geflüchtet und befänden sich nun als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz, weshalb auch der Beschwerdeführer als regimekritisch gelte. Zusammenfassend stehe fest, dass diese zusätzlichen Elemente die Asylrelevanz der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung noch verschärfen würden und er deshalb als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit Ausbruch des Bürgerkriegs wiederholt mit der Asylrelevanz von Desertion und Refraktion im syrischen Kontext auseinandergesetzt und dazu eine gefestigte Praxis entwickelt. Gemäss der im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 formulierten Praxis vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur verbunden mit einer drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 f.). 7.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, das SEM argumentiere widersprüchlich, wenn es vorliegend die Flüchtlingseigenschaft verneine, andererseits aber festhalte, es drohe Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ein "real risk", menschenrechtswidrig bestraft zu werden, weshalb der Wegweisungsvollzug angesichts der drohenden Strafe und des hohen Folterrisikos als unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK zu erachten sei. Die Sichtweise des SEM vermag dogmatisch in der Tat nicht zu überzeugen. Sie ist auch nicht kohärent mit der rechtlichen Würdigung der Dienstverweigerung im syrischen Kontext, wie sie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2015/3 dargelegt hat. Sofern Personen als "einfache" Wehrdienstverweigerer oder Refraktäre zu erachten sind, droht in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel keine derart drakonische Strafe im Sinne eines Malus, als dass die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht würde. Eine solche Wehrdienstverweigerung oder Refraktion wäre dann nur im Rahmen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der derzeitigen allgemeinen Situation in Syrien zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6; vgl. zum Ganzen auch Urteil BVGer D-1911/2020 vom 30. Juni 2023 E. 8.2.2). Da die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 1-4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) - jedoch alternativer Natur sind, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen hierzu (vgl. hierzu nachfolgend E. 8.2). 7.3 Der Beschwerdeführer wurde ungefähr im (...) 2014 telefonisch aufgefordert, für die Ausstellung des Militärbüchleins im Rekrutierungsbüro in E._______ zu erscheinen. Zwei Monate später liess er sich in F._______ medizinisch untersuchen (vgl. A28 F79 ff.). Nach seiner Rückkehr nach Damaskus wurde er im (...) 2015 für den Militärdienst aufgeboten, respektive das Aufgebot wurde seiner Mutter übergeben, welche die Tür öffnete (vgl. A28 F111 ff.). Anschliessend verliess er das Haus und versteckte sich bis zu seiner Ausreise bei Verwandten in G._______ (vgl. A28 F121 ff.). In dieser Zeit hätten Polizisten sein Zuhause in Damaskus sowie seine Arbeitsstelle aufgesucht, um sich nach dem Beschwerdeführer zu erkundigen (vgl. A18 F136 ff.). Diese Ausführungen sind zwar glaubhaft; allerdings fehlt es dem Beschwerdeführer an einer besonderen Exponiertheit für eine allfällige flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung wegen der Militärdienstverweigerung. Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar, dass beim Beschwerdeführer keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vorliegen, die ein politisches Profil seiner Person zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, macht jedoch trotz seinen in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Verwandten nicht geltend, aus einer oppositionell aktiven Familie zu stammen oder gar selbst regimekritisch politisch tätig gewesen zu sein. Er brachte auch nicht vor, in einem anderen Zusammenhang Probleme mit den staatlichen syrischen Behörden gehabt zu haben. Der Umstand, dass er ursprünglich Ajnabi gewesen und von den Sicherheitsbehörden gesucht worden sei, vermag ebenfalls nicht zu einer Verschärfung des politischen Profils zu führen (vgl. etwa Urteile BVGer D-2391/2019 vom 9. März 2020 E. 7.3 und E-2504/2015 vom 14. Dezember 2016 E. 6.3.1.4 und 6.3.2). Dasselbe gilt für seine Flucht im Jahr 2016 und seine Herkunft aus der Region C._______. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden wegen seiner Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. 7.4 Schliesslich führt weder die illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist bei illegaler Ausreise und längerer Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer hypothetischen Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet (vgl. hierzu etwa Urteil BVGer E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4 [als Referenzurteil publiziert] und die Urteile BVGer E-376/2018 vom 8. Februar 2018 E. 7.2 und D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E. 7.6, je m.w.H.). Da der Beschwerdeführer aber - wie vorstehend ausgeführt - keine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde. Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten könnte (vgl. Urteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt beispielsweise im Urteil BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 6.5). 7.5 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen und in der Beschwerde genannte Berichte einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe keine flüchtlingsrelevante Verfolgung und auch keine entsprechende Verfolgungsfurcht begründen. Demnach hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 30. März 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal diese drei Bedingungen, wie erwähnt, alternativer Natur sind. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Verfügung vom 11. Mai 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und gemäss den Akten weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: