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D-2391/2019

D-2391/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2015 und gelangte über die Türkei, Griechenland und dann weiter über die Balkanroute am 3. November 2015 in die Schweiz, wo er am 26. November 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 3. Dezember 2015 wurde er summarisch befragt und am 18. September 2018 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, nachdem er zirka im (...) 2013 sein Militärbüchlein habe ausstellen lassen, habe er am (...) 2015 über den Dorfvorsteher von den syrischen Behörden ein schriftliches Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Auch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) hätten seine Familie ab (...) 2014 mehrmals mündlich aufgefordert, ihn zum Dienst zu schicken. Er habe sich aber geweigert und deswegen immer wieder versteckt. Auch Zwangsrekrutierungen hätten die YPG angekündigt. Im Weiteren sei er Sympathisant der kurdischen Partei. Dabei habe er an Aktivitäten im Dorf und der näheren Umgebung teilgenommen. Sein Vater sei Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (Partiya Demokrat a Kurdî li Sûriyê - PDK-S). Er sei von den YPG zweimal wegen der Dienstverweigerung seiner Söhne beziehungsweise wegen seiner Parteimitgliedschaft verhaftet worden. Darüber sei im Fernsehen berichtet worden. Er sei wieder entlassen worden, stehe aber zu Hause unter Arrest. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem sein Militärbüchlein, den Marschbefehl vom (...) 2015, wonach er am (...) 2015 hätte einrücken müssen, und eine Fotografie des erwähnten Fernsehberichtes über die Haft seines Vater zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 - frühestens eröffnet am 3. Mai 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für eine nachvollziehbare Begründung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 3. Juli 2019 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. G. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 (Poststempel) wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die Sache sei zur Erstellung einer nachvollziehbaren Begründung ans SEM zurückzuweisen, ist vorab zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, aus der Verfügung werde nicht klar, ob ihm die geltend gemachte Zwangsrekrutierung geglaubt werde, da trotz Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit gleichzeitig eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund drohender, gegen Art. 3 EMRK verstossender Strafmassnahmen angeordnet worden sei. Es seien denn auch entsprechende Beweismittel eingereicht worden, welche die Zwangsrekrutierung belegen würden. Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Rekrutierungsversuche durch die kurdische YPG, welche in der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft bewertet wurden, mit dem Aufgebot der staatlichen syrischen Armee zu verwechseln scheint, welches in der angefochtenen Verfügung aufgrund mangelnder politischer Motivation als nicht asylrelevant bewertet wurde. Der Entscheid des SEM beruht somit auf einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht angezeigt ist.

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Rekrutierungsbesuche der YPG seien nicht glaubhaft, da sich der Beschwerdeführer dazu in unsubstantiierter und widersprüchlicher Weise geäussert habe. So habe er vage Angaben zur Anzahl und Häufigkeit der Besuche der YPG bei ihm zu Hause gemacht. Er selber sei auch bei keinem der Besuche persönlich anwesend gewesen. Zusätzlich habe er sich in Bezug auf den Ablauf der Ereignisse in zahlreiche massive Widersprüche verstrickt. So habe er angegeben, die YPG habe ihn im (...) 2014 das letzte Mal zu Hause aufgesucht. Danach habe er sich einen Monat lang in einem anderen Dorf versteckt und sei anschliessend ausgereist. Auf Vorhalt, dass er gemäss seinen Angaben aber erst etwa ein Jahr später ausgereist sei, habe er ausweichend erwidert, dass er sich zusätzlich in anderen Dörfern versteckt gehalten habe. Auch seine Angabe, dass er nach (...) 2014 nicht mehr ins Heimatdorf zurückgekehrt sei, sei nicht mit seiner Aussage vereinbar, dass er sich im Zeitpunkt des Erhalts des Aufgebots der syrischen Armee am (...) 2015 in seinem Heimatdorf aufgehalten habe. Auf Vorhalt habe er angegeben, sich nicht mehr richtig an diese Zeit erinnern zu können. Allfällige künftige Rekrutierungsversuche durch die YPG bei einer Rückkehr nach Syrien seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels Verfolgungsmotivs und hinreichender Intensität nicht asylrelevant. Eine Weigerung ziehe keine asylrelevanten Sanktionen nach sich. Die Verhaftung des Vaters habe, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, mit den Rekrutierungsbemühungen der YPG in Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Brüder gestanden und dieser sei jeweils wieder freigelassen worden. Vor diesem Hintergrund sei zwar denkbar, dass die YPG versuchen würde, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu rekrutieren. Es bestünden aber keine konkreten Hinweise, dass er dabei asylrelevante Sanktionen zu befürchten hätte. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass er selber kein Mitglied der PDK-S sei und sich kaum politisch engagiert habe. So habe er lediglich ausgeholfen, wenn die PDK-S eine Feier oder Sitzung organisiert habe. In Bezug auf die langjährige Mitgliedschaft seines Vaters für diese Partei mache er sodann keine Vorfluchtgründe gelten. Die syrischen Behörden würden eine Wehrdienstverweigerung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur bei Vorliegen spezifischer politischer Faktoren als Stellungnahme für die Opposition einstufen und entsprechend bestrafen. Solche einzelfallspezifischen Risikofaktoren würden beim Beschwerdeführer aber nicht vorliegen. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass ihm aufgrund der Wehrdienstverweigerung in Syrien Strafmassnahmen drohen würden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, das SEM stütze sich bei der Glaubhaftigkeitsanalyse im Wesentlichen auf zeitliche Ungereimtheiten. Dabei lasse es ausser Acht, dass die Anhörung erst drei Jahre nach der Asylgesuchstellung durchgeführt worden sei, wobei in der Verfügung das diesbezügliche Datum falsch festgehalten worden sei. Erst auf Ersuchen um Beschleunigung des Verfahrens sei er am 18. September 2018 einlässlich angehört worden. Auch den Entscheid habe er erst nach Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde erhalten. Wenn das SEM ein Verfahren derart verzögere, sei die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Ereignisse bei der Anhörung schon lange zurücklägen. Aus der Verfügung werde auch nicht klar, weshalb allfälligen Strafmassnahmen für Wehrdienstverweigerung, welche gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, nur beim Wegweisungsvollzug und nicht aber bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft Rechnung getragen werde, wie dies in dem vom SEM zitierten BVGE 2015/3 verlangt werde. In BVGE 2015/3 werde festgehalten, eine drohende Strafe wegen Wehrdienstverweigerung sei nur unter Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen legitim. Das SEM bezeichne den Wegweisungsvollzug vorliegend als unzulässig. Den Grund hierfür nenne es nicht. Relevant sei dabei aber, dass es eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Strafe nicht habe ausschliessen können. Das SEM stelle sich mit seiner Verfügung auf den Standpunkt, dass er trotz Wehrdienstverweigerung nicht als Regimegegner erachtet werde, aber dennoch eine Strafe zu erwarten habe, welche gegen Art. 3 EMRK verstossen würde, was bedeuten würde, dass sämtliche Wehrdienstverweigerer unbesehen ihres politischen Profils in der Schweiz Asyl erhalten müssten. Das SEM müsse begründen können, weshalb der politische Wehrdienstverweigerer Asyl erhalte, demgegenüber der unpolitische Wehrdienstverweigerer, welcher ebenso eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Strafe erhalte, nur vorläufig aufgenommen würde. Relevant sei doch, dass beide unverhältnismässig bestraft würden, worin der sogenannte Politmalus liege.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, bezüglich der Wehrdienstverweigerung seien der Beschwerde keinerlei konkrete Hinweise auf ein erhöhtes Risikoprofil im Sinne von BVGE 2015/3 zu entnehmen. Somit sei nach wie vor nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer eine regimefeindliche Haltung unterstellen könnten. Eine mögliche staatliche Bestrafung würde somit nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv erfolgen. Da jedoch aufgrund der teils willkürlichen syrischen Staatsstrukturen nicht auszuschliessen sei, dass er Strafmassnahmen zu gewärtigen habe, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig einzustufen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sei eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht mit einer drohenden Verletzung von Art. 3 AsylG gleichzusetzen, wobei das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot auch auf Personen Anwendung finde, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden.

E. 5.4 In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde ausführlich dargelegt worden sei, dass es sich bei der zu erwartenden Strafe um einen Politmalus handle. Darauf sei das SEM in seiner Vernehmlassung nicht eingegangen. Die Ansicht des SEM, wonach die syrischen Staatsstrukturen willkürlich seien, widerspreche der Auffassung in BVGE 2015/3, wonach Wehrdienstverweigerung rechtsstaatlich und völkerrechtskonform bestraft werde. Da gemäss diesem BVGE nur Personen übermässig bestraft würden, deren Dienstverweigerung als Regimefeindlichkeit aufgefasst würden, müsse vorliegend davon ausgegangen werden, das SEM betrachte ihn als Regimegegner. Die Unterscheidung in der Vernehmlassung zwischen flüchtlingsrechtlichem und menschenrechtlichem Rückschiebungsverbot vermöge vorliegend nicht zu verfangen, da keine Asylunwürdigkeit vorliege.

E. 6.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 In Bezug auf die Rekrutierungsbemühungen durch die YPG können die Zweifel des SEM an den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anzahl der Besuche und den Ablauf der Ereignisse bestätigt werden. Dem Zeitraum zwischen Befragung und Anhörung ist zwar bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer machte aber nicht lediglich ein paar ungereimte Angaben zu den Daten, sondern widersprüchliche Angaben zum Ablauf der Ereignisse insgesamt, sodass nicht in chronologischer Weise klar wird, wann er sich versteckt hat, wann er sich in seinem Dorf befunden hat und wann und wie oft er von den YPG beziehungsweise von der syrischen Armee gesucht wurde.

E. 6.3 Allfällige Rekrutierungsbemühungen durch die YPG sind aufgrund mangelnder Intensität und Verfolgungsmotivation jedoch ohnehin nicht asylrelevant (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Daran ändert auch der kürzliche Angriff der Türkei nichts, der dafür gesorgt habe, dass das syrische Regime mit den kurdischen Behörden Vereinbarungen getroffen habe und gemeinsame Patrouillen durchführe. Al-Malikiya, von wo der Beschwerdeführer stammt, befindet sich innerhalb des von der Türkei geplanten Sicherheitsstreifens. Nachdem Mitte Oktober 2019 die kurdischen Streitkräfte mit der syrischen Regierung ein Abkommen abgeschlossen hatten, rückten die syrischen Truppen in das kurdische Gebiet, um die türkischen Attacken abzuhalten. Wie sich die Situation in Nordsyrien weiter entwickeln wird, wird sich zeigen (vgl. Urteil des BVGer E-194/2020 vom 4. Februar 2020 E. 8.4 mit Verweis auf D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4).

E. 7.1 Bezüglich der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/3 zum Schluss gelangte, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten, die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O., E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (vgl. a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.). Im dem Entscheid zu Grunde liegenden Einzelfall eines syrischen Refraktärs, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe, seien die oben genannten Voraussetzungen erfüllt (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-194/2020 vom 4. Februar 2020 E. 8.2 und E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1).

E. 7.2 An dieser Rechtsprechung ist vorliegend unbeachtlich der vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, wonach nicht auszuschliessen sei, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Wehrdienstverweigerung in Syrien Strafmassnahmen drohen würden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden (vgl. a.a.O.). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde wird vorliegend deshalb nicht näher eingegangen.

E. 7.3 Vorliegend unbestritten ist, dass der aus Al-Malikiya stammende Beschwerdeführer im Jahr 2013 ausgehoben und für militärdiensttauglich erklärt wurde. Diesbezüglich liegt auch das Militärbüchlein vor. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer hätte in den Militärdienst eingezogen werden sollen, auch wenn in Bezug auf den Erhalt des Marschbefehls gewisse Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers festzustellen sind. Im vorliegenden Fall besteht jedoch keine Konstellation besonderer Exponiertheit. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie und den Ajnabi an. Auch bezeichnet er sich als Sympathisant der kurdischen Partei. Er habe sich aber nicht aktiv politisch engagiert und in Bezug auch auf das Engagement seines Vaters macht er keine Probleme mit den Behörden geltend. Mit Blick auf die oben genannte Praxis kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2019 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Am 11. Dezember 2019 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher Parteikosten von insgesamt Fr. 1'940.- ausgewiesen werden. Die Kostennote scheint bezüglich Zeitaufwand angemessen, ist jedoch bezüglich Stundenansatz anzupassen, da praxisgemäss von einem Ansatz von Fr. 100.- - 150.- ausgegangen wird. Nach dem Gesagten ist das Honorar auf Fr. 1'465.- (inklusive Auslagen) festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'465.- zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2391/2019 Urteil vom 9. März 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Mai 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2015 und gelangte über die Türkei, Griechenland und dann weiter über die Balkanroute am 3. November 2015 in die Schweiz, wo er am 26. November 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 3. Dezember 2015 wurde er summarisch befragt und am 18. September 2018 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, nachdem er zirka im (...) 2013 sein Militärbüchlein habe ausstellen lassen, habe er am (...) 2015 über den Dorfvorsteher von den syrischen Behörden ein schriftliches Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Auch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) hätten seine Familie ab (...) 2014 mehrmals mündlich aufgefordert, ihn zum Dienst zu schicken. Er habe sich aber geweigert und deswegen immer wieder versteckt. Auch Zwangsrekrutierungen hätten die YPG angekündigt. Im Weiteren sei er Sympathisant der kurdischen Partei. Dabei habe er an Aktivitäten im Dorf und der näheren Umgebung teilgenommen. Sein Vater sei Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (Partiya Demokrat a Kurdî li Sûriyê - PDK-S). Er sei von den YPG zweimal wegen der Dienstverweigerung seiner Söhne beziehungsweise wegen seiner Parteimitgliedschaft verhaftet worden. Darüber sei im Fernsehen berichtet worden. Er sei wieder entlassen worden, stehe aber zu Hause unter Arrest. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem sein Militärbüchlein, den Marschbefehl vom (...) 2015, wonach er am (...) 2015 hätte einrücken müssen, und eine Fotografie des erwähnten Fernsehberichtes über die Haft seines Vater zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 - frühestens eröffnet am 3. Mai 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für eine nachvollziehbare Begründung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 3. Juli 2019 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. G. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 (Poststempel) wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die Sache sei zur Erstellung einer nachvollziehbaren Begründung ans SEM zurückzuweisen, ist vorab zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, aus der Verfügung werde nicht klar, ob ihm die geltend gemachte Zwangsrekrutierung geglaubt werde, da trotz Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit gleichzeitig eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund drohender, gegen Art. 3 EMRK verstossender Strafmassnahmen angeordnet worden sei. Es seien denn auch entsprechende Beweismittel eingereicht worden, welche die Zwangsrekrutierung belegen würden. Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Rekrutierungsversuche durch die kurdische YPG, welche in der angefochtenen Verfügung als nicht glaubhaft bewertet wurden, mit dem Aufgebot der staatlichen syrischen Armee zu verwechseln scheint, welches in der angefochtenen Verfügung aufgrund mangelnder politischer Motivation als nicht asylrelevant bewertet wurde. Der Entscheid des SEM beruht somit auf einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht angezeigt ist. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Rekrutierungsbesuche der YPG seien nicht glaubhaft, da sich der Beschwerdeführer dazu in unsubstantiierter und widersprüchlicher Weise geäussert habe. So habe er vage Angaben zur Anzahl und Häufigkeit der Besuche der YPG bei ihm zu Hause gemacht. Er selber sei auch bei keinem der Besuche persönlich anwesend gewesen. Zusätzlich habe er sich in Bezug auf den Ablauf der Ereignisse in zahlreiche massive Widersprüche verstrickt. So habe er angegeben, die YPG habe ihn im (...) 2014 das letzte Mal zu Hause aufgesucht. Danach habe er sich einen Monat lang in einem anderen Dorf versteckt und sei anschliessend ausgereist. Auf Vorhalt, dass er gemäss seinen Angaben aber erst etwa ein Jahr später ausgereist sei, habe er ausweichend erwidert, dass er sich zusätzlich in anderen Dörfern versteckt gehalten habe. Auch seine Angabe, dass er nach (...) 2014 nicht mehr ins Heimatdorf zurückgekehrt sei, sei nicht mit seiner Aussage vereinbar, dass er sich im Zeitpunkt des Erhalts des Aufgebots der syrischen Armee am (...) 2015 in seinem Heimatdorf aufgehalten habe. Auf Vorhalt habe er angegeben, sich nicht mehr richtig an diese Zeit erinnern zu können. Allfällige künftige Rekrutierungsversuche durch die YPG bei einer Rückkehr nach Syrien seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels Verfolgungsmotivs und hinreichender Intensität nicht asylrelevant. Eine Weigerung ziehe keine asylrelevanten Sanktionen nach sich. Die Verhaftung des Vaters habe, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, mit den Rekrutierungsbemühungen der YPG in Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Brüder gestanden und dieser sei jeweils wieder freigelassen worden. Vor diesem Hintergrund sei zwar denkbar, dass die YPG versuchen würde, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu rekrutieren. Es bestünden aber keine konkreten Hinweise, dass er dabei asylrelevante Sanktionen zu befürchten hätte. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass er selber kein Mitglied der PDK-S sei und sich kaum politisch engagiert habe. So habe er lediglich ausgeholfen, wenn die PDK-S eine Feier oder Sitzung organisiert habe. In Bezug auf die langjährige Mitgliedschaft seines Vaters für diese Partei mache er sodann keine Vorfluchtgründe gelten. Die syrischen Behörden würden eine Wehrdienstverweigerung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur bei Vorliegen spezifischer politischer Faktoren als Stellungnahme für die Opposition einstufen und entsprechend bestrafen. Solche einzelfallspezifischen Risikofaktoren würden beim Beschwerdeführer aber nicht vorliegen. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass ihm aufgrund der Wehrdienstverweigerung in Syrien Strafmassnahmen drohen würden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, das SEM stütze sich bei der Glaubhaftigkeitsanalyse im Wesentlichen auf zeitliche Ungereimtheiten. Dabei lasse es ausser Acht, dass die Anhörung erst drei Jahre nach der Asylgesuchstellung durchgeführt worden sei, wobei in der Verfügung das diesbezügliche Datum falsch festgehalten worden sei. Erst auf Ersuchen um Beschleunigung des Verfahrens sei er am 18. September 2018 einlässlich angehört worden. Auch den Entscheid habe er erst nach Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde erhalten. Wenn das SEM ein Verfahren derart verzögere, sei die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Ereignisse bei der Anhörung schon lange zurücklägen. Aus der Verfügung werde auch nicht klar, weshalb allfälligen Strafmassnahmen für Wehrdienstverweigerung, welche gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, nur beim Wegweisungsvollzug und nicht aber bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft Rechnung getragen werde, wie dies in dem vom SEM zitierten BVGE 2015/3 verlangt werde. In BVGE 2015/3 werde festgehalten, eine drohende Strafe wegen Wehrdienstverweigerung sei nur unter Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen legitim. Das SEM bezeichne den Wegweisungsvollzug vorliegend als unzulässig. Den Grund hierfür nenne es nicht. Relevant sei dabei aber, dass es eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Strafe nicht habe ausschliessen können. Das SEM stelle sich mit seiner Verfügung auf den Standpunkt, dass er trotz Wehrdienstverweigerung nicht als Regimegegner erachtet werde, aber dennoch eine Strafe zu erwarten habe, welche gegen Art. 3 EMRK verstossen würde, was bedeuten würde, dass sämtliche Wehrdienstverweigerer unbesehen ihres politischen Profils in der Schweiz Asyl erhalten müssten. Das SEM müsse begründen können, weshalb der politische Wehrdienstverweigerer Asyl erhalte, demgegenüber der unpolitische Wehrdienstverweigerer, welcher ebenso eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Strafe erhalte, nur vorläufig aufgenommen würde. Relevant sei doch, dass beide unverhältnismässig bestraft würden, worin der sogenannte Politmalus liege. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, bezüglich der Wehrdienstverweigerung seien der Beschwerde keinerlei konkrete Hinweise auf ein erhöhtes Risikoprofil im Sinne von BVGE 2015/3 zu entnehmen. Somit sei nach wie vor nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer eine regimefeindliche Haltung unterstellen könnten. Eine mögliche staatliche Bestrafung würde somit nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv erfolgen. Da jedoch aufgrund der teils willkürlichen syrischen Staatsstrukturen nicht auszuschliessen sei, dass er Strafmassnahmen zu gewärtigen habe, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig einzustufen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sei eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht mit einer drohenden Verletzung von Art. 3 AsylG gleichzusetzen, wobei das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot auch auf Personen Anwendung finde, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. 5.4 In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde ausführlich dargelegt worden sei, dass es sich bei der zu erwartenden Strafe um einen Politmalus handle. Darauf sei das SEM in seiner Vernehmlassung nicht eingegangen. Die Ansicht des SEM, wonach die syrischen Staatsstrukturen willkürlich seien, widerspreche der Auffassung in BVGE 2015/3, wonach Wehrdienstverweigerung rechtsstaatlich und völkerrechtskonform bestraft werde. Da gemäss diesem BVGE nur Personen übermässig bestraft würden, deren Dienstverweigerung als Regimefeindlichkeit aufgefasst würden, müsse vorliegend davon ausgegangen werden, das SEM betrachte ihn als Regimegegner. Die Unterscheidung in der Vernehmlassung zwischen flüchtlingsrechtlichem und menschenrechtlichem Rückschiebungsverbot vermöge vorliegend nicht zu verfangen, da keine Asylunwürdigkeit vorliege. 6. 6.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 In Bezug auf die Rekrutierungsbemühungen durch die YPG können die Zweifel des SEM an den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anzahl der Besuche und den Ablauf der Ereignisse bestätigt werden. Dem Zeitraum zwischen Befragung und Anhörung ist zwar bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer machte aber nicht lediglich ein paar ungereimte Angaben zu den Daten, sondern widersprüchliche Angaben zum Ablauf der Ereignisse insgesamt, sodass nicht in chronologischer Weise klar wird, wann er sich versteckt hat, wann er sich in seinem Dorf befunden hat und wann und wie oft er von den YPG beziehungsweise von der syrischen Armee gesucht wurde. 6.3 Allfällige Rekrutierungsbemühungen durch die YPG sind aufgrund mangelnder Intensität und Verfolgungsmotivation jedoch ohnehin nicht asylrelevant (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Daran ändert auch der kürzliche Angriff der Türkei nichts, der dafür gesorgt habe, dass das syrische Regime mit den kurdischen Behörden Vereinbarungen getroffen habe und gemeinsame Patrouillen durchführe. Al-Malikiya, von wo der Beschwerdeführer stammt, befindet sich innerhalb des von der Türkei geplanten Sicherheitsstreifens. Nachdem Mitte Oktober 2019 die kurdischen Streitkräfte mit der syrischen Regierung ein Abkommen abgeschlossen hatten, rückten die syrischen Truppen in das kurdische Gebiet, um die türkischen Attacken abzuhalten. Wie sich die Situation in Nordsyrien weiter entwickeln wird, wird sich zeigen (vgl. Urteil des BVGer E-194/2020 vom 4. Februar 2020 E. 8.4 mit Verweis auf D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). 7. 7.1 Bezüglich der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/3 zum Schluss gelangte, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten, die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O., E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (vgl. a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.). Im dem Entscheid zu Grunde liegenden Einzelfall eines syrischen Refraktärs, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe, seien die oben genannten Voraussetzungen erfüllt (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-194/2020 vom 4. Februar 2020 E. 8.2 und E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1). 7.2 An dieser Rechtsprechung ist vorliegend unbeachtlich der vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, wonach nicht auszuschliessen sei, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Wehrdienstverweigerung in Syrien Strafmassnahmen drohen würden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden (vgl. a.a.O.). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde wird vorliegend deshalb nicht näher eingegangen. 7.3 Vorliegend unbestritten ist, dass der aus Al-Malikiya stammende Beschwerdeführer im Jahr 2013 ausgehoben und für militärdiensttauglich erklärt wurde. Diesbezüglich liegt auch das Militärbüchlein vor. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer hätte in den Militärdienst eingezogen werden sollen, auch wenn in Bezug auf den Erhalt des Marschbefehls gewisse Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers festzustellen sind. Im vorliegenden Fall besteht jedoch keine Konstellation besonderer Exponiertheit. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie und den Ajnabi an. Auch bezeichnet er sich als Sympathisant der kurdischen Partei. Er habe sich aber nicht aktiv politisch engagiert und in Bezug auch auf das Engagement seines Vaters macht er keine Probleme mit den Behörden geltend. Mit Blick auf die oben genannte Praxis kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2019 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Am 11. Dezember 2019 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher Parteikosten von insgesamt Fr. 1'940.- ausgewiesen werden. Die Kostennote scheint bezüglich Zeitaufwand angemessen, ist jedoch bezüglich Stundenansatz anzupassen, da praxisgemäss von einem Ansatz von Fr. 100.- - 150.- ausgegangen wird. Nach dem Gesagten ist das Honorar auf Fr. 1'465.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'465.- zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: