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E-1901/2020

E-1901/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Mai 2018 und der Anhörung vom 22. Oktober 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ in der Provinz C._______ geboren und aufgewachsen. Nach Absolvierung des zwölften Schuljahrs sei er nach Damaskus umgezogen, um in einer Fabrik für landwirtschaftliche Chemieprodukte zu arbeiten. Dann sei er für den Wehrdienst eingezogen worden und habe vom (...) 2008 bis zum (...) 2010 in der syrischen Armee gedient. Nach Abschluss der militärischen Ausbildung sei er als Reservist eingeteilt worden. Danach habe er wieder angefangen, in derselben Fabrik zu arbeiten, in der er bereits zuvor angestellt gewesen sei. Aufgrund des Krieges habe die Fabrik schliessen müssen; dadurch habe er seinen Arbeitsplatz verloren und sei deshalb wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Jedoch habe es auch dort keine Arbeit gegeben. Am (...) 2011 habe er ein schriftliches Militäraufgebot erhalten, welches verlauten lassen habe, dass er sich innert zehn Tagen bei den Militärbehörden melden solle. Er habe jedoch nicht im Krieg kämpfen wollen. Aus Furcht, zur Leistung des Reservedienstes gezwungen zu werden, sei er im Januar beziehungsweise Februar 2012 in Richtung Türkei ausgereist und habe in der Folge dort gelebt. Im selben Jahr habe eine Patrouille in seinem Heimatdorf nach ihm gefragt. Aufgrund des Krieges sowie aus Furcht vor einer Reflexverfolgung seien seine Mutter und seine Ehefrau zu ihm in die Türkei gereist. Im Oktober 2015 hätten sie gemeinsam weiterreisen wollen. Bei der Reise seien sowohl seine Mutter als auch seine Ehefrau ertrunken. Er sei in der Folge noch weiterhin in der Türkei geblieben und am (...) Mai 2018 in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, sein Militärbüchlein, sein Aufgebot zum aktiven Reservedienst, sein Familienbüchlein sowie die Todesscheine betreffend seine Mutter und seine Ehefrau (alles im Original) ein. B. Mit Verfügung vom 5. März 2020 - eröffnet am 9. März 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragte, das Verfahren auf Deutsch durchzuführen. Der Beschwerde legte er einen Internetartikel des arabischen Senders Al Arabiya vom 3. April 2020 bei. Darin werde über einen syrischen Deserteur berichtet, welcher sich den Militärbehörden gestellt habe, daraufhin inhaftiert worden und dann unter Folter ums Leben gekommen sei. D.Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird sinngemäss eine Verletzung der Abklärungspflicht gerügt, indem dem SEM vorgeworfen wird, die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft zu haben. Ferner habe die Vorinstanz ihren Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen statt auf konkrete Tatsachen gestützt. Folglich habe sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Implizit wird damit auch eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht (vgl. E. 4.2.2) sowie die Begründungspflicht (vgl. E. 4.2.3). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG).

E. 4.2.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 4.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als verfahrensrechtliche Garantie die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.).

E. 4.3.1 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid von hypothetischen Feststellungen ausgegangen, welche der Realität im Kulturkreis des Beschwerdeführers nicht entsprächen. In ihrer Annahme, nur Personen mit einem politischen Hintergrund würden bei Dienstverweigerung mit einer Verfolgung rechnen müssen, liege sie falsch. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen und der Lage in Syrien durch das SEM nicht teilt, stellt indessen keine formelle Frage dar, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente durch das Gericht zu berücksichtigen. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Sachverhaltselementen des Beschwerdeführers differenziert auseinandersetzte. Sie befasste sich mit seiner konkreten Situation als Wehrdienstverweigerer unter Berücksichtigung der von ihm vorgebrachten Umstände. Die Rüge, wonach das SEM das vorliegende Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und damit seine Abklärungspflicht verletzt haben soll, erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unbegründet. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise dafür entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte, womit das Gericht folglich in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist festzustellen, dass sich auch diese Rüge als unbegründet erweist. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unterzogen. Wie bereits erwähnt, muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. E. 4.2.1). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser kam, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mithin liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

E. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur allgemein prekären Sicherheitslage aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien seien nicht asylrelevant. Eine Wehrdienstverweigerung alleine führe nicht zur asylrelevanten Verfolgung. Vorliegend seien keine Risikofaktoren ersichtlich, die ein politisches Profil begründen könnten. Allenfalls drohende Strafmassnahmen aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung würden daher keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen vor Bundesverwaltungsgericht entgegen, der vorinstanzliche Entscheid habe sich ungenügend mit der Lage in Syrien und insbesondere mit der behördlichen Suche nach Reservisten befasst. Er sei zum aktiven Reservedienst einberufen worden und werde aufgrund der Nichtbefolgung des Aufgebots bis heute gesucht. Die ethnische Zugehörigkeit könne bei einer Militärdienstverweigerung unter Umständen asylrelevant sein. Er gelte als Wehrdienstverweigerer und somit als politischer Gegner des Regimes. Die Gefahr, welche seine Mutter und Ehefrau durch ihre Ausreise auf sich genommen hätten, und die schliesslich zu ihrem Tod geführt habe, zeige auf, dass ihnen eine konkret drohende Reflexverfolgung bevorgestanden habe. Die Situation von Wehrdienstverweigerern in Syrien müsse gründlich, pragmatisch und rational analysiert werden und nicht nur auf eine hypothetische, oberflächliche und allgemeine Weise. Die Gefahr, welche einem Wehrdienstverweigerer drohe, hänge nicht alleine von dessen politischem Hintergrund ab. Wehrdienstverweigerer würden generell als politische Gegner des syrischen Regimes betrachtet.

E. 7.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wehrdienstverweigerung betrifft, ist auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere dortige E. 5) zu verweisen. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Urteil des BVGer D-2391/2019 vom 9. März 2020 E. 7.1 ff.).

E. 7.2 Übereinstimmend mit dem SEM hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich weder Zweifel an der Echtheit des Aufgebots vom (...) 2011 noch daran, dass der Beschwerdeführer dem Aufgebot zum Reservedienst keine Folge leistete und deshalb als Wehrdienstverweigerer gilt. Indessen hat der Beschwerdeführer weder im Rahmen seiner Befragungen noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, je irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein. Alleine der Umstand, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers eine Patrouille im Jahr 2012 einmalig nach ihm gesucht habe, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Weitere Repressalien durch die syrischen Sicherheitskräfte machte er nicht geltend. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass sich keines seiner Familienmitglieder politisch betätigt hat. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu erwarten hätte. Auch der Hinweis auf seine kurdische Ethnie vermag diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal er abgesehen davon keine weiteren Risikofaktoren aufweist. Mit Blick auf die oben genannte Praxis (vgl. E. 7.1) kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund der Nichtbefolgung des Aufgebots zum aktiven Reservedienst der syrischen Armee als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Der in der Beschwerdeschrift ausgeführten allfälligen Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung liegt vorliegend kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde. Allenfalls drohende Strafmassnahmen sind deshalb in casu - wie von der Vorinstanz korrekt erkannt wurde - im Wegweisungsvollzugspunkt zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung zu bejahen wäre.

E. 7.3 Auch andere Gründe, die auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hin-deuten könnten, liegen nicht vor. Eine illegale Ausreise allein führt zu keiner Verfolgungsgefahr (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2357/2018 vom 25. März 2020 E. 6.3). Schliesslich ist festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen im vorinstanzlichen Asylverfahren sowie Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstellen.

E. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Da das SEM in seiner Verfügung vom 5. März 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1901/2020 Urteil vom 11. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. März 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Mai 2018 und der Anhörung vom 22. Oktober 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in B._______ in der Provinz C._______ geboren und aufgewachsen. Nach Absolvierung des zwölften Schuljahrs sei er nach Damaskus umgezogen, um in einer Fabrik für landwirtschaftliche Chemieprodukte zu arbeiten. Dann sei er für den Wehrdienst eingezogen worden und habe vom (...) 2008 bis zum (...) 2010 in der syrischen Armee gedient. Nach Abschluss der militärischen Ausbildung sei er als Reservist eingeteilt worden. Danach habe er wieder angefangen, in derselben Fabrik zu arbeiten, in der er bereits zuvor angestellt gewesen sei. Aufgrund des Krieges habe die Fabrik schliessen müssen; dadurch habe er seinen Arbeitsplatz verloren und sei deshalb wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Jedoch habe es auch dort keine Arbeit gegeben. Am (...) 2011 habe er ein schriftliches Militäraufgebot erhalten, welches verlauten lassen habe, dass er sich innert zehn Tagen bei den Militärbehörden melden solle. Er habe jedoch nicht im Krieg kämpfen wollen. Aus Furcht, zur Leistung des Reservedienstes gezwungen zu werden, sei er im Januar beziehungsweise Februar 2012 in Richtung Türkei ausgereist und habe in der Folge dort gelebt. Im selben Jahr habe eine Patrouille in seinem Heimatdorf nach ihm gefragt. Aufgrund des Krieges sowie aus Furcht vor einer Reflexverfolgung seien seine Mutter und seine Ehefrau zu ihm in die Türkei gereist. Im Oktober 2015 hätten sie gemeinsam weiterreisen wollen. Bei der Reise seien sowohl seine Mutter als auch seine Ehefrau ertrunken. Er sei in der Folge noch weiterhin in der Türkei geblieben und am (...) Mai 2018 in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, sein Militärbüchlein, sein Aufgebot zum aktiven Reservedienst, sein Familienbüchlein sowie die Todesscheine betreffend seine Mutter und seine Ehefrau (alles im Original) ein. B. Mit Verfügung vom 5. März 2020 - eröffnet am 9. März 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragte, das Verfahren auf Deutsch durchzuführen. Der Beschwerde legte er einen Internetartikel des arabischen Senders Al Arabiya vom 3. April 2020 bei. Darin werde über einen syrischen Deserteur berichtet, welcher sich den Militärbehörden gestellt habe, daraufhin inhaftiert worden und dann unter Folter ums Leben gekommen sei. D.Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird sinngemäss eine Verletzung der Abklärungspflicht gerügt, indem dem SEM vorgeworfen wird, die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft zu haben. Ferner habe die Vorinstanz ihren Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen statt auf konkrete Tatsachen gestützt. Folglich habe sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Implizit wird damit auch eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie unter anderem die Untersuchungspflicht (vgl. E. 4.2.2) sowie die Begründungspflicht (vgl. E. 4.2.3). Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). 4.2.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 4.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als verfahrensrechtliche Garantie die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.). 4.3 4.3.1 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid von hypothetischen Feststellungen ausgegangen, welche der Realität im Kulturkreis des Beschwerdeführers nicht entsprächen. In ihrer Annahme, nur Personen mit einem politischen Hintergrund würden bei Dienstverweigerung mit einer Verfolgung rechnen müssen, liege sie falsch. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen und der Lage in Syrien durch das SEM nicht teilt, stellt indessen keine formelle Frage dar, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente durch das Gericht zu berücksichtigen. Überdies ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Sachverhaltselementen des Beschwerdeführers differenziert auseinandersetzte. Sie befasste sich mit seiner konkreten Situation als Wehrdienstverweigerer unter Berücksichtigung der von ihm vorgebrachten Umstände. Die Rüge, wonach das SEM das vorliegende Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und damit seine Abklärungspflicht verletzt haben soll, erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unbegründet. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise dafür entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte, womit das Gericht folglich in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist festzustellen, dass sich auch diese Rüge als unbegründet erweist. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unterzogen. Wie bereits erwähnt, muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. E. 4.2.1). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser kam, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mithin liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur allgemein prekären Sicherheitslage aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien seien nicht asylrelevant. Eine Wehrdienstverweigerung alleine führe nicht zur asylrelevanten Verfolgung. Vorliegend seien keine Risikofaktoren ersichtlich, die ein politisches Profil begründen könnten. Allenfalls drohende Strafmassnahmen aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung würden daher keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen vor Bundesverwaltungsgericht entgegen, der vorinstanzliche Entscheid habe sich ungenügend mit der Lage in Syrien und insbesondere mit der behördlichen Suche nach Reservisten befasst. Er sei zum aktiven Reservedienst einberufen worden und werde aufgrund der Nichtbefolgung des Aufgebots bis heute gesucht. Die ethnische Zugehörigkeit könne bei einer Militärdienstverweigerung unter Umständen asylrelevant sein. Er gelte als Wehrdienstverweigerer und somit als politischer Gegner des Regimes. Die Gefahr, welche seine Mutter und Ehefrau durch ihre Ausreise auf sich genommen hätten, und die schliesslich zu ihrem Tod geführt habe, zeige auf, dass ihnen eine konkret drohende Reflexverfolgung bevorgestanden habe. Die Situation von Wehrdienstverweigerern in Syrien müsse gründlich, pragmatisch und rational analysiert werden und nicht nur auf eine hypothetische, oberflächliche und allgemeine Weise. Die Gefahr, welche einem Wehrdienstverweigerer drohe, hänge nicht alleine von dessen politischem Hintergrund ab. Wehrdienstverweigerer würden generell als politische Gegner des syrischen Regimes betrachtet. 7. 7.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wehrdienstverweigerung betrifft, ist auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (insbesondere dortige E. 5) zu verweisen. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Urteil des BVGer D-2391/2019 vom 9. März 2020 E. 7.1 ff.). 7.2 Übereinstimmend mit dem SEM hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich weder Zweifel an der Echtheit des Aufgebots vom (...) 2011 noch daran, dass der Beschwerdeführer dem Aufgebot zum Reservedienst keine Folge leistete und deshalb als Wehrdienstverweigerer gilt. Indessen hat der Beschwerdeführer weder im Rahmen seiner Befragungen noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, je irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein. Alleine der Umstand, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers eine Patrouille im Jahr 2012 einmalig nach ihm gesucht habe, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Weitere Repressalien durch die syrischen Sicherheitskräfte machte er nicht geltend. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass sich keines seiner Familienmitglieder politisch betätigt hat. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu erwarten hätte. Auch der Hinweis auf seine kurdische Ethnie vermag diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal er abgesehen davon keine weiteren Risikofaktoren aufweist. Mit Blick auf die oben genannte Praxis (vgl. E. 7.1) kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund der Nichtbefolgung des Aufgebots zum aktiven Reservedienst der syrischen Armee als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Der in der Beschwerdeschrift ausgeführten allfälligen Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung liegt vorliegend kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde. Allenfalls drohende Strafmassnahmen sind deshalb in casu - wie von der Vorinstanz korrekt erkannt wurde - im Wegweisungsvollzugspunkt zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung zu bejahen wäre. 7.3 Auch andere Gründe, die auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hin-deuten könnten, liegen nicht vor. Eine illegale Ausreise allein führt zu keiner Verfolgungsgefahr (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2357/2018 vom 25. März 2020 E. 6.3). Schliesslich ist festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen im vorinstanzlichen Asylverfahren sowie Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstellen. 7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Da das SEM in seiner Verfügung vom 5. März 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: