Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein aus al-Malikiya (arabisch; Provinz al-Hasaka) beziehungsweise Dêrik (kurdisch) stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - gelangte am 30. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 3. November 2015 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 5. Dezember 2017 fand die eingehende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er von 2006 bis 2008 in Damaskus Militärdienst geleistet habe. Nach seiner Entlassung sei er in seine Heimatregion al-Hasaka zurückgekehrt und habe dort die Matura abgeschlossen. Nachdem er eine Weile in Damaskus gearbeitet habe, sei er nach Ausbruch des Krieges wieder in seine Heimatregion zurückgekehrt. Dort sei er ungefähr während zweieinhalb Monaten geblieben, bevor er Ende September 2012 in den Irak gereist sei. Nach Abschluss des Militärdienstes habe er zwei Aufgebote für den Reservedienst erhalten, wobei das Original des zweiten Aufgebots unterwegs verloren gegangen sei und er nur noch eine Kopie desselben einreichen könne. Als er das erste Aufgebot für den Reservedienst erhalten habe, habe er sich nicht zuhause befunden und das Aufgebot sei von einem Polizeibeamten seinem Vater übergeben worden. Dieser habe seinem Vater mitgeteilt, dass er sich schnellstmöglich mit zwei Fotos, dem Dienstbüchlein und seiner Identitätskarte auf dem Rekrutierungsbüro in al-Malikiya hätte melden müssen. Danach habe er sich für zwei bis drei Tage bei seiner Tante an der Grenze zu irakisch Kurdistan versteckt, bevor er mithilfe eines Schleppers in den Irak ausgereist sei. Später hätten die Behörden eine zweite Aufforderung geschickt und nachgefragt, weshalb er der ersten keine Folge geleistet habe. Als Beweismittel für seine Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer sein militärisches Dienstbüchlein, eine Bestätigung für den Abschluss des Militärdienstes, ein erstes Aufgebot für den Reservedienst, eine Reservistenkarte (alle Dokumente in Original) sowie Kopien einer Abschlussbestätigung eines Sportinstituts und eines zweiten Aufgebots für den Reservedienst des Rekrutierungsbüros al-Malikiya zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. März 2018 (Datum der Eröffnung unbekannt) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf. D. Am 9. April 2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Einsicht in die Akten der Vorinstanz. E. Mit Schreiben vom 10. April 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht, verweigerte ihm jedoch die Einsicht in die Aktenstücke A8, A9, A14, A16, A17, A27 und A29. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 23. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm sei als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er Einsicht in die Akten A5, A20 und A25, eventualiter sei ihm zu diesen Akten das rechtliche Gehör zu gewähren, nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter dem rechtlichen Gehör sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2018 wies die Instruktionsrichterin die Vorinstanz an, die Akten zu vervollständigen und dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A20 und A25 zu gewähren. Weiter hielt sie fest, dass die Einsicht in die Akte A5 zu Recht verweigert worden sei. Zudem gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, nach Gewährung der Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Schliesslich hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Auszüge von Internetartikeln über die Situation in Syrien und den Ausdruck einer syrischen Landkarte zu den Akten. Zudem bezeichnete er als Beweismittel verschiedene Internet-Links zu Videos betreffend die politische Situation in Nordsyrien, Online-Zeitungsartikeln und Länderberichten. H. Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 stellte das SEM dem Beschwerdeführer ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zu. Zur Akte A20 führte es aus, dass es sich dabei um das im Aktenverzeichnis als A25 paginierte Dokument handle, das ihm bereits am 10. April 2018 zugestellt worden sei. Es sei lediglich versäumt worden, die Akte A20 aus dem Aktenverzeichnis zu löschen, was nun nachgeholt worden sei. I. Am 22. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und hielt daran fest, dass das SEM trotz der nunmehr gewährten Akteneinsicht seine Pflicht zur vollständigen und korrekten Aktenführung schwerwiegend verletzt habe. Es sei ihm zudem nicht möglich zu überprüfen, ob die vom SEM behauptete Aktenführung tatsächlich so erfolgt sei wie angegeben. J. Auf Aufforderung des Gerichts reichte das SEM am 5. Juni 2018 eine Vernehmlassung zu den Akten, worin es an seinem bisherigen Standpunkt festhielt. Hinsichtlich der Akteneinsicht verwies es auf sein Schreiben vom 9. Mai 2018. K. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht einen Auszug des Dienstbüchleins seines Bruders mitsamt Übersetzung sowie Kopien von zwei Schreiben des Rekrutierungsbüros al-Malikiya an die Abteilung der Militärpolizei in al-Qamishli vom 1. November 2012 und 21. November 2012 ein. L. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 machte der Beschwerdeführer Ausführungen über die neusten Entwicklungen in Syrien. Dabei beantragte er die Gewährung einer Frist zur Aktualisierung des Dossiers, sobald sich die Lage in Syrien stabilisiert habe.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer als "Reservedienst-Aufgebote" bezeichneten Beweismitteln gemäss eigenen Erkenntnissen um militärische Reservistenkarten und nicht um persönlichen Marschbefehle handle. Diese seien unabhängig von ihrer Beweiskraft nicht geeignet, eine Einberufung in den aktiven Reservedienst zu belegen. Es gehe zwar daraus hervor, dass der Beschwerdeführer den ordentlichen Militärdienst geleistet habe und er darauf der Reserve zugeteilt worden sei. Jedoch handle es sich bei den eingereichten Dokumenten nicht um konkrete Vorladungen, sondern lediglich um Bestätigungen für die Zuteilung als Reservist. Dies gehe bereits aus dem Wortlaut der eingereichten Dokumente hervor, wonach sich die betreffende Person erst nach Erhalt einer Vorladung oder einer entsprechenden medialen Mitteilung beim zuständigen Rekrutierungsbüro zu melden habe. Zudem habe sich das syrische Regime gemäss übereinstimmender Quellen im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte al-Hassaka und al-Qamishli - zurückgezogen. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass im fraglichen Zeitpunkt im September 2012 aus al-Malikiya noch Marschbefehle für den Reservedienst ergangen seien und sich Militärangehörige im Rekrutierungsbüro in al-Malikiya hätten melden müssen. Vielmehr könne ein zu dieser Zeit ausgestellter Marschbefehl aus diesem Ort nicht echt sein. Somit sei die Authentizität eines nachgereichten Marschbefehls auch ohne eigentliche Echtheits-Prüfung zu bezweifeln. Es könne dem Beschwerdeführer demnach nicht geglaubt werden, dass er einen Marschbefehl für den Reservedienst der syrischen Armee erhalten habe. Daher gelte er nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur, der bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer asylrechtlich relevanten Bestrafung zu rechnen habe. Die geschilderte Verschlechterung der Lage schliesslich, die den Beschwerdeführer dazu bewogen habe, wieder in seine Heimatregion zurückzukehren, habe einen grossen Teil der Bevölkerung getroffen und sei deshalb als asylrechtlich nicht relevant zu erachten.
E. 4.2 Dem setzte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln entgegen den Behauptungen der Vorinstanz um konkrete Aufgebote für den militärischen Reservedienst und nicht bloss um Reservedienst-Karten handle. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien glaubhaft und er habe darlegen können, wie und weshalb er diese Dokumente erhalten habe. Auch die Bemerkung des Dolmetschers, wonach die Personalien der eingereichten Dokumente übereinstimmen würden, spreche für deren Echtheit. Es sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz davon habe ausgehen könne, dass er sich erst nach Erhalt einer Vorladung oder einer entsprechenden medialen Mitteilung beim Rekrutierungssamt hätte melden müssen. Das SEM beziehe sich bei dieser Aussage auf den Wortlaut der Reservistenkarte, obwohl gemäss dem Inhalt der beiden Aufforderungen zur Reservedienst davon nicht die Rede sei. Er habe zwar angegeben, dass sich auf der Reservistenkarte ein Code befinde, der im Fernsehen oder in der Zeitung angekündigt werde und er sich dementsprechend bei den Behörden melden müsse. Eine entsprechende Übersetzung fehle jedoch in den Akten des SEM. Das SEM schliesse mit seiner Argumentation die Reservistenkarte als Beweismittel einer stattgefundenen Mobilisierung eines Reservisten automatisch aus. Auf das Rekrutierungsvorgehen der syrischen Behörden habe er keinen Einfluss. Es müsse daher dem Dienstbüchlein und weiteren Beweismitteln umso grösserer Beweiskraft beigemessen und die Vorbringen auch unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit einer Einberufung in die syrische Armee gewürdigt werden. Dass er den ordentlichen Militärdienst absolviert habe, habe er dargelegt und werde vom SEM auch nicht bestritten. Zudem habe er seine Spezialisierung in der Armee sowie seinen hohen militärischen Rang glaubhaft dargelegt. Es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis er aufgrund seiner militärischen Erfahrungen in den Reservedienst einberufen worden wäre. Der Rückschluss, dass sich die syrische Regierung seit Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen habe, weshalb davon auszugehen sei, dass aus al-Malikiya keine Marschbefehle mehr ergangen seien, hätte ohne Dokumentenanalyse nicht vorgenommen werden dürfen. Die Machtverschiebung von der Regierung zu den kurdischen Streitkräften sei nicht vom einen auf den anderen Tag geschehen; vielmehr habe sich al-Malikiya in einer Übergangsphase befunden. Zu einem definitiven Rückzug des Regimes aus al-Malikiya sei es erst am 12. November 2012 gekommen. An diesem Tag habe sich die syrische Regierung unter anderem auch aus dem Gebäude des militärischen Sicherheitsdienstes zurückgezogen. Daraus könne geschlossen werden, dass die Regierung bis im November 2012 in al-Malikiya die Kontrolle über militärische Angelegenheiten innegehabt habe. Auch über sein Heimatdorf habe das Regime bis Ende 2012 die Kontrolle gehabt und in diesem Gebiet Einberufungen in den Militärdienst durchgeführt. Dies sei auch aus den eingereichten Berichten ersichtlich. Insgesamt habe er glaubhaft dargetan, bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Unter Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung führte der Beschwerdeführer schliesslich aus, dass er als Kurde und Angehöriger einer oppositionell aktiven Familie bereits früher im Fokus der Behörden gestanden habe. Aus diesem Grund müsse bei der zu erwartenden Strafe von einem asylrelevanten Politmalus ausgegangen werden. Zudem seien gemäss einer im syrischen Staatsfernsehen getätigten Aussage des Generalmajors der republikanischen Garden alle syrischen Flüchtlinge Verräter und müssten bestraft werden. Auch die Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz verschärfe sein Profil zusätzlich.
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots.
E. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29).
E. 5.3 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss der die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Die Begründungspflicht, die sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
E. 5.4 Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Aktenführungspflicht wurde in der Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2018 festgestellt und die Vorinstanz angewiesen, das Aktenverzeichnis zu ergänzen und dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A20 und A25 zu gewähren. Die Vorinstanz ist dieser Aufforderung nachgekommen, womit der Mangel als geheilt zu erachten ist.
E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt und diese zu Unrecht als Fälschungen bezeichnet. Sämtliche der von ihm als "Reservedienstaufforderungen" bezeichneten Dokumente seien in der Verfügung pauschal und fälschlicherweise als Reservistenkarten bezeichnet worden. Die Übersetzungen der Beweismittel Nrn. 3 (erstes Aufgebot Reservedienst) und 6 (zweites Aufgebot Reservedienst) seien zudem mangelhaft. Die Beweismittel Nr. 2 (Bestätigung Abschluss Militär), Nr. 4 (Reservistenkarte) und Nr. 5 (Abschlussbestätigung Sportinstitut) seien schliesslich überhaupt nicht übersetzt worden. Dass das SEM diesbezüglich tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt habe, ohne die eingereichten Dokumente vollständig und korrekt zu übersetzen, stelle ein willkürliches Vorgehen dar. Auch die Behauptung, dass es sich dabei um Fälschungen handle, ohne eine Dokumentenanalyse durchgeführt zu haben, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot. Zudem habe das SEM gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gehandelt. Ferner hätte das SEM weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchführen müssen. Dass das SEM seit Einreichung des Asylgesuchs zwei Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen, stelle schliesslich eine Verletzung der Abklärungspflicht dar.
E. 5.5.2 Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das SEM die eingereichten Beweismittel nicht mittels Übersetzungsauftrag hat übersetzen lassen, sondern in der Anhörung durch den anwesenden Dolmetscher (Beweismittel Nr. 6). Hinsichtlich des Beweismittels Nr. 3 findet sich in den Akten eine handschriftlich verfasste Notiz. Zudem trifft zu, dass es sich in der angefochtenen Verfügung teilweise auf nicht offiziell übersetzte Inhalte der eingereichten Beweismittel stützte, indem es die vom Beschwerdeführer als "Aufgebote Reservedienst" bezeichneten Dokumente (Beweismittel Nrn. 3 und 6) aufgrund deren Inhalts (fehlendes konkretes Einrückungsdatum) - in Anbetracht der politischen Situation in Nordsyrien - als Fälschungen bezeichnete (vgl. oben E. 4.1). Jedoch schlussfolgerte das SEM hinsichtlich des konkreten Einberufungsdatum des Beschwerdeführers in den Reservedienst nicht aufgrund von mangelnden Sachverhaltsabklärungen oder indem es seine Schlussfolgerungen in der Verfügung unzureichend begründete, sondern es beurteilte den geltend gemachten Sachverhalt falsch. Dies trifft zumindest auf die Aussage in der Verfügung zu, dass den Dokumenten kein konkretes Einberufungsdatum zu entnehmen sei, womit es sich lediglich um Bestätigungen dafür handle, dass der Beschwerdeführer dem Reservedienst zugeteilt sei. So ist dem vom Dolmetscher in der Anhörung übersetzten Beweismittel Nr. 6, das vom Beschwerdeführer als zweite Aufforderung für den Reservedienst bezeichnet wurde, zu entnehmen, dass dieser sich "sofort" bei den Rekrutierungsbehörden hätte melden müssen (vgl. die in der Anhörung vorgenommene Übersetzung des Dolmetschers, SEM-Akte A26 F65). Auch der handschriftlichen Übersetzung des Beweismittels Nr. 3 (gemäss dem Beschwerdeführer die erste Aufforderung für den Reservedienst) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer "sofort" bei den Militärbehörden zu melden habe. Eine fehlerhafte Beurteilung eines Sachverhalts beziehungsweise der Umstand, dass das SEM die eingereichten Beweismittel anders würdigt als der Beschwerdeführer, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung zu berücksichtigen (vgl. dazu unten E. 6). Was die fehlenden Übersetzungen der weiteren Dokumente betrifft, so war das SEM ebenfalls nicht gehalten, diese zu übersetzen, zumal es die mit diesen Beweismitteln untermauerten Sachverhalte gar nicht anzweifelte (so beispielsweise die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst absolvierte und dem Reservedienst zugeteilt wurde, vgl. oben E. 4.1). Das SEM musste sich nicht ausdrücklich mit jedem Vorbringen auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit auch aufgrund der nicht vorgenommenen offiziellen Übersetzungen nicht vor, zumal der angefochtenen Verfügung die Rückschlüsse des SEM klar zu entnehmen sind und es dem Beschwerdeführer - trotz fehlender Übersetzungen der Beweismittel und eines falschen Rückschlusses - möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt. Weitere Sachverhaltsabklärungen (und insbesondere das Durchführen einer weiteren Anhörung) erwiesen sich demnach als nicht notwendig.
E. 5.6 Schliesslich gehen auch die Rügen sowohl der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als auch des Willkürverbots fehl. Hinsichtlich des ersteren Grundsatzes, bei dem es einerseits um die Frage geht, wie weit sich Privatpersonen auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können, und andererseits die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln können sollen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.), liegt das gerügte Verhalten des SEM offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Hier wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren wären. Die Rügen, wonach die Vorinstanz das Gebot von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verletzt habe, sind daher als unbegründet zu qualifizieren.
E. 5.7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten, die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O., E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (vgl. a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1, E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1 und D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4).
E. 6.2.1 Sowohl von der Vorinstanz als auch vom Gericht wird nicht bestritten, dass der aus al-Malikiya stammende Beschwerdeführer von 2006 bis 2008 seinen obligatorischen Militärdienst geleistet hat (Beweismittel Nr. 1). Diesbezüglich hat er sein militärisches Dienstbüchlein im Original zu den Akten gereicht. Nach seiner Entlassung im Jahr 2008 wurde der Beschwerdeführer dem Reservedienst zugeteilt, was ebenfalls nicht bezweifelt wird (Beweismittel Nr. 4). In seiner Verfügung geht das SEM jedoch davon aus, dass die eingereichten Aufforderungen für die Einrückung in den Reservedienst entgegen der Bezeichnung durch den Beschwerdeführer keine konkreten militärischen Aufgebote darstellen würden, weshalb - dies auch insbesondere in Anbetracht der damaligen politischen Situation im nördlichen kurdischen Teil Syriens - nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen Wehrdienstverweigerung verfolgt sei (Art. 7 AsylG). Diesen Erwägungen kann in dieser Form nicht gefolgt werden.
E. 6.2.2 Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Aufgeboten für den Reservedienst (Beweismittel Nrn. 3 und 6) handelt es sich um zwei personifizierte, von Hand ausgefüllte Dokumente, wobei eines in Kopie und eines im Original eingereicht wurde. Sie sind an den dienstpflichtigen Reservisten A._______ gerichtet. Auf beiden Dokumenten ist gemäss der der Vorinstanz vorliegenden Übersetzungen vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer "sofort" melden müsse. Dies ist als konkrete Aufforderung zu verstehen, die dem allgemeinen Aufruf vorgeht. Folglich fehlt dem Aufgebot kein konkretes Datum, wie die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen hat. Um eine übliche blosse Reservistenkarte, die nach Abschluss des ordentlichen Militärdienstes ausgestellt wurde, handelt es sich bei diesem Dokument folglich nicht.
E. 6.2.3 Ferner wurde die zweite Aufforderung für den Reservedienst den Akten zufolge vom Rekrutierungsbüro al-Malikiya ausgestellt. Dem diesbezüglichen Einwand der Vorinstanz, dass seit Juli 2012 keine militärischen Vorladungen mehr aus al-Malikiya versandt worden seien, kann so nicht gefolgt werden. Zwar ist davon auszugehen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Region um al-Malikiya weitgehend offiziell nicht mehr unter der Kontrolle der syrischen Streitkräfte stand (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 und das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Nichtsdestotrotz ist aber auch bekannt, dass syrische Beamte teilweise immer noch in der Verwaltung tätig waren und sich im Hintergrund hielten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche vom 5. November 2015 zu Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der PYD verwalteten Gebieten). Nach Erkenntnissen des Gerichts ist es ausserdem nicht ausgeschlossen, dass weiterhin Einberufungen im Namen des Rekrutierungsbüros al-Malikiya, mit Formularen und dem Stempel dieses Büros versehen, hätten ausgestellt werden können, indem die syrischen Behörden die entsprechenden Unterlagen bei ihrem Abzug mitgenommen und an einem anderen Ort weiterverwendet hätten. Hingegen ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in al-Malikiya für die Sicherheitskräfte des syrischen Staates noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen tatsächlich durchzusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-4613/2017 vom 19. März 2019 E. 6.1.1.).
E. 6.2.4 Letztlich kann die Frage, ob zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitpunkt in seinem Heimatgebiet noch Aufforderungen für die Einrückung in den Reservedienst der syrischen Armee erlassen wurden, aber dennoch offenbleiben. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, je irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein. Mit Blick auf die oben genannte Praxis (vgl. E. 6.1) kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund des Nichterscheinens vor dem (damals) nächst gelegenen Rekrutierungsbüro der syrischen Armee als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
E. 6.2.5 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung zu bejahen wäre.
E. 6.3 Auch andere Gründe, die auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hindeuten könnten, liegen nicht vor. Eine illegale Ausreise allein führt zu keiner Verfolgungsgefahr. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf eine angeblich anderweitige Praxis des SEM ist unzutreffend (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 4.3.4 m.w.H.). Der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Aktualisierung des Dossiers, sobald sich die Lage in Syrien stabilisiert habe, ist demnach abzuweisen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Im Übrigen bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, der durch die Vorinstanz im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Verfügung vom 3. Mai 2018 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2357/2018 Urteil vom 25. März 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. März 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus al-Malikiya (arabisch; Provinz al-Hasaka) beziehungsweise Dêrik (kurdisch) stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - gelangte am 30. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 3. November 2015 wurde er zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 5. Dezember 2017 fand die eingehende Anhörung statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er von 2006 bis 2008 in Damaskus Militärdienst geleistet habe. Nach seiner Entlassung sei er in seine Heimatregion al-Hasaka zurückgekehrt und habe dort die Matura abgeschlossen. Nachdem er eine Weile in Damaskus gearbeitet habe, sei er nach Ausbruch des Krieges wieder in seine Heimatregion zurückgekehrt. Dort sei er ungefähr während zweieinhalb Monaten geblieben, bevor er Ende September 2012 in den Irak gereist sei. Nach Abschluss des Militärdienstes habe er zwei Aufgebote für den Reservedienst erhalten, wobei das Original des zweiten Aufgebots unterwegs verloren gegangen sei und er nur noch eine Kopie desselben einreichen könne. Als er das erste Aufgebot für den Reservedienst erhalten habe, habe er sich nicht zuhause befunden und das Aufgebot sei von einem Polizeibeamten seinem Vater übergeben worden. Dieser habe seinem Vater mitgeteilt, dass er sich schnellstmöglich mit zwei Fotos, dem Dienstbüchlein und seiner Identitätskarte auf dem Rekrutierungsbüro in al-Malikiya hätte melden müssen. Danach habe er sich für zwei bis drei Tage bei seiner Tante an der Grenze zu irakisch Kurdistan versteckt, bevor er mithilfe eines Schleppers in den Irak ausgereist sei. Später hätten die Behörden eine zweite Aufforderung geschickt und nachgefragt, weshalb er der ersten keine Folge geleistet habe. Als Beweismittel für seine Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer sein militärisches Dienstbüchlein, eine Bestätigung für den Abschluss des Militärdienstes, ein erstes Aufgebot für den Reservedienst, eine Reservistenkarte (alle Dokumente in Original) sowie Kopien einer Abschlussbestätigung eines Sportinstituts und eines zweiten Aufgebots für den Reservedienst des Rekrutierungsbüros al-Malikiya zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. März 2018 (Datum der Eröffnung unbekannt) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf. D. Am 9. April 2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Einsicht in die Akten der Vorinstanz. E. Mit Schreiben vom 10. April 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht, verweigerte ihm jedoch die Einsicht in die Aktenstücke A8, A9, A14, A16, A17, A27 und A29. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 23. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm sei als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er Einsicht in die Akten A5, A20 und A25, eventualiter sei ihm zu diesen Akten das rechtliche Gehör zu gewähren, nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter dem rechtlichen Gehör sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2018 wies die Instruktionsrichterin die Vorinstanz an, die Akten zu vervollständigen und dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A20 und A25 zu gewähren. Weiter hielt sie fest, dass die Einsicht in die Akte A5 zu Recht verweigert worden sei. Zudem gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, nach Gewährung der Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Schliesslich hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Auszüge von Internetartikeln über die Situation in Syrien und den Ausdruck einer syrischen Landkarte zu den Akten. Zudem bezeichnete er als Beweismittel verschiedene Internet-Links zu Videos betreffend die politische Situation in Nordsyrien, Online-Zeitungsartikeln und Länderberichten. H. Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 stellte das SEM dem Beschwerdeführer ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zu. Zur Akte A20 führte es aus, dass es sich dabei um das im Aktenverzeichnis als A25 paginierte Dokument handle, das ihm bereits am 10. April 2018 zugestellt worden sei. Es sei lediglich versäumt worden, die Akte A20 aus dem Aktenverzeichnis zu löschen, was nun nachgeholt worden sei. I. Am 22. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und hielt daran fest, dass das SEM trotz der nunmehr gewährten Akteneinsicht seine Pflicht zur vollständigen und korrekten Aktenführung schwerwiegend verletzt habe. Es sei ihm zudem nicht möglich zu überprüfen, ob die vom SEM behauptete Aktenführung tatsächlich so erfolgt sei wie angegeben. J. Auf Aufforderung des Gerichts reichte das SEM am 5. Juni 2018 eine Vernehmlassung zu den Akten, worin es an seinem bisherigen Standpunkt festhielt. Hinsichtlich der Akteneinsicht verwies es auf sein Schreiben vom 9. Mai 2018. K. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht einen Auszug des Dienstbüchleins seines Bruders mitsamt Übersetzung sowie Kopien von zwei Schreiben des Rekrutierungsbüros al-Malikiya an die Abteilung der Militärpolizei in al-Qamishli vom 1. November 2012 und 21. November 2012 ein. L. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 machte der Beschwerdeführer Ausführungen über die neusten Entwicklungen in Syrien. Dabei beantragte er die Gewährung einer Frist zur Aktualisierung des Dossiers, sobald sich die Lage in Syrien stabilisiert habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer als "Reservedienst-Aufgebote" bezeichneten Beweismitteln gemäss eigenen Erkenntnissen um militärische Reservistenkarten und nicht um persönlichen Marschbefehle handle. Diese seien unabhängig von ihrer Beweiskraft nicht geeignet, eine Einberufung in den aktiven Reservedienst zu belegen. Es gehe zwar daraus hervor, dass der Beschwerdeführer den ordentlichen Militärdienst geleistet habe und er darauf der Reserve zugeteilt worden sei. Jedoch handle es sich bei den eingereichten Dokumenten nicht um konkrete Vorladungen, sondern lediglich um Bestätigungen für die Zuteilung als Reservist. Dies gehe bereits aus dem Wortlaut der eingereichten Dokumente hervor, wonach sich die betreffende Person erst nach Erhalt einer Vorladung oder einer entsprechenden medialen Mitteilung beim zuständigen Rekrutierungsbüro zu melden habe. Zudem habe sich das syrische Regime gemäss übereinstimmender Quellen im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte al-Hassaka und al-Qamishli - zurückgezogen. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass im fraglichen Zeitpunkt im September 2012 aus al-Malikiya noch Marschbefehle für den Reservedienst ergangen seien und sich Militärangehörige im Rekrutierungsbüro in al-Malikiya hätten melden müssen. Vielmehr könne ein zu dieser Zeit ausgestellter Marschbefehl aus diesem Ort nicht echt sein. Somit sei die Authentizität eines nachgereichten Marschbefehls auch ohne eigentliche Echtheits-Prüfung zu bezweifeln. Es könne dem Beschwerdeführer demnach nicht geglaubt werden, dass er einen Marschbefehl für den Reservedienst der syrischen Armee erhalten habe. Daher gelte er nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur, der bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer asylrechtlich relevanten Bestrafung zu rechnen habe. Die geschilderte Verschlechterung der Lage schliesslich, die den Beschwerdeführer dazu bewogen habe, wieder in seine Heimatregion zurückzukehren, habe einen grossen Teil der Bevölkerung getroffen und sei deshalb als asylrechtlich nicht relevant zu erachten. 4.2 Dem setzte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln entgegen den Behauptungen der Vorinstanz um konkrete Aufgebote für den militärischen Reservedienst und nicht bloss um Reservedienst-Karten handle. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien glaubhaft und er habe darlegen können, wie und weshalb er diese Dokumente erhalten habe. Auch die Bemerkung des Dolmetschers, wonach die Personalien der eingereichten Dokumente übereinstimmen würden, spreche für deren Echtheit. Es sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz davon habe ausgehen könne, dass er sich erst nach Erhalt einer Vorladung oder einer entsprechenden medialen Mitteilung beim Rekrutierungssamt hätte melden müssen. Das SEM beziehe sich bei dieser Aussage auf den Wortlaut der Reservistenkarte, obwohl gemäss dem Inhalt der beiden Aufforderungen zur Reservedienst davon nicht die Rede sei. Er habe zwar angegeben, dass sich auf der Reservistenkarte ein Code befinde, der im Fernsehen oder in der Zeitung angekündigt werde und er sich dementsprechend bei den Behörden melden müsse. Eine entsprechende Übersetzung fehle jedoch in den Akten des SEM. Das SEM schliesse mit seiner Argumentation die Reservistenkarte als Beweismittel einer stattgefundenen Mobilisierung eines Reservisten automatisch aus. Auf das Rekrutierungsvorgehen der syrischen Behörden habe er keinen Einfluss. Es müsse daher dem Dienstbüchlein und weiteren Beweismitteln umso grösserer Beweiskraft beigemessen und die Vorbringen auch unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit einer Einberufung in die syrische Armee gewürdigt werden. Dass er den ordentlichen Militärdienst absolviert habe, habe er dargelegt und werde vom SEM auch nicht bestritten. Zudem habe er seine Spezialisierung in der Armee sowie seinen hohen militärischen Rang glaubhaft dargelegt. Es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis er aufgrund seiner militärischen Erfahrungen in den Reservedienst einberufen worden wäre. Der Rückschluss, dass sich die syrische Regierung seit Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen habe, weshalb davon auszugehen sei, dass aus al-Malikiya keine Marschbefehle mehr ergangen seien, hätte ohne Dokumentenanalyse nicht vorgenommen werden dürfen. Die Machtverschiebung von der Regierung zu den kurdischen Streitkräften sei nicht vom einen auf den anderen Tag geschehen; vielmehr habe sich al-Malikiya in einer Übergangsphase befunden. Zu einem definitiven Rückzug des Regimes aus al-Malikiya sei es erst am 12. November 2012 gekommen. An diesem Tag habe sich die syrische Regierung unter anderem auch aus dem Gebäude des militärischen Sicherheitsdienstes zurückgezogen. Daraus könne geschlossen werden, dass die Regierung bis im November 2012 in al-Malikiya die Kontrolle über militärische Angelegenheiten innegehabt habe. Auch über sein Heimatdorf habe das Regime bis Ende 2012 die Kontrolle gehabt und in diesem Gebiet Einberufungen in den Militärdienst durchgeführt. Dies sei auch aus den eingereichten Berichten ersichtlich. Insgesamt habe er glaubhaft dargetan, bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Unter Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung führte der Beschwerdeführer schliesslich aus, dass er als Kurde und Angehöriger einer oppositionell aktiven Familie bereits früher im Fokus der Behörden gestanden habe. Aus diesem Grund müsse bei der zu erwartenden Strafe von einem asylrelevanten Politmalus ausgegangen werden. Zudem seien gemäss einer im syrischen Staatsfernsehen getätigten Aussage des Generalmajors der republikanischen Garden alle syrischen Flüchtlinge Verräter und müssten bestraft werden. Auch die Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz verschärfe sein Profil zusätzlich. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29). 5.3 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss der die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Die Begründungspflicht, die sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). 5.4 Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Aktenführungspflicht wurde in der Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2018 festgestellt und die Vorinstanz angewiesen, das Aktenverzeichnis zu ergänzen und dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A20 und A25 zu gewähren. Die Vorinstanz ist dieser Aufforderung nachgekommen, womit der Mangel als geheilt zu erachten ist. 5.5 5.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt und diese zu Unrecht als Fälschungen bezeichnet. Sämtliche der von ihm als "Reservedienstaufforderungen" bezeichneten Dokumente seien in der Verfügung pauschal und fälschlicherweise als Reservistenkarten bezeichnet worden. Die Übersetzungen der Beweismittel Nrn. 3 (erstes Aufgebot Reservedienst) und 6 (zweites Aufgebot Reservedienst) seien zudem mangelhaft. Die Beweismittel Nr. 2 (Bestätigung Abschluss Militär), Nr. 4 (Reservistenkarte) und Nr. 5 (Abschlussbestätigung Sportinstitut) seien schliesslich überhaupt nicht übersetzt worden. Dass das SEM diesbezüglich tatsachenwidrige Behauptungen aufgestellt habe, ohne die eingereichten Dokumente vollständig und korrekt zu übersetzen, stelle ein willkürliches Vorgehen dar. Auch die Behauptung, dass es sich dabei um Fälschungen handle, ohne eine Dokumentenanalyse durchgeführt zu haben, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot. Zudem habe das SEM gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gehandelt. Ferner hätte das SEM weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchführen müssen. Dass das SEM seit Einreichung des Asylgesuchs zwei Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen, stelle schliesslich eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. 5.5.2 Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das SEM die eingereichten Beweismittel nicht mittels Übersetzungsauftrag hat übersetzen lassen, sondern in der Anhörung durch den anwesenden Dolmetscher (Beweismittel Nr. 6). Hinsichtlich des Beweismittels Nr. 3 findet sich in den Akten eine handschriftlich verfasste Notiz. Zudem trifft zu, dass es sich in der angefochtenen Verfügung teilweise auf nicht offiziell übersetzte Inhalte der eingereichten Beweismittel stützte, indem es die vom Beschwerdeführer als "Aufgebote Reservedienst" bezeichneten Dokumente (Beweismittel Nrn. 3 und 6) aufgrund deren Inhalts (fehlendes konkretes Einrückungsdatum) - in Anbetracht der politischen Situation in Nordsyrien - als Fälschungen bezeichnete (vgl. oben E. 4.1). Jedoch schlussfolgerte das SEM hinsichtlich des konkreten Einberufungsdatum des Beschwerdeführers in den Reservedienst nicht aufgrund von mangelnden Sachverhaltsabklärungen oder indem es seine Schlussfolgerungen in der Verfügung unzureichend begründete, sondern es beurteilte den geltend gemachten Sachverhalt falsch. Dies trifft zumindest auf die Aussage in der Verfügung zu, dass den Dokumenten kein konkretes Einberufungsdatum zu entnehmen sei, womit es sich lediglich um Bestätigungen dafür handle, dass der Beschwerdeführer dem Reservedienst zugeteilt sei. So ist dem vom Dolmetscher in der Anhörung übersetzten Beweismittel Nr. 6, das vom Beschwerdeführer als zweite Aufforderung für den Reservedienst bezeichnet wurde, zu entnehmen, dass dieser sich "sofort" bei den Rekrutierungsbehörden hätte melden müssen (vgl. die in der Anhörung vorgenommene Übersetzung des Dolmetschers, SEM-Akte A26 F65). Auch der handschriftlichen Übersetzung des Beweismittels Nr. 3 (gemäss dem Beschwerdeführer die erste Aufforderung für den Reservedienst) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer "sofort" bei den Militärbehörden zu melden habe. Eine fehlerhafte Beurteilung eines Sachverhalts beziehungsweise der Umstand, dass das SEM die eingereichten Beweismittel anders würdigt als der Beschwerdeführer, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht, sondern ist im Rahmen der materiellen Würdigung zu berücksichtigen (vgl. dazu unten E. 6). Was die fehlenden Übersetzungen der weiteren Dokumente betrifft, so war das SEM ebenfalls nicht gehalten, diese zu übersetzen, zumal es die mit diesen Beweismitteln untermauerten Sachverhalte gar nicht anzweifelte (so beispielsweise die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst absolvierte und dem Reservedienst zugeteilt wurde, vgl. oben E. 4.1). Das SEM musste sich nicht ausdrücklich mit jedem Vorbringen auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit auch aufgrund der nicht vorgenommenen offiziellen Übersetzungen nicht vor, zumal der angefochtenen Verfügung die Rückschlüsse des SEM klar zu entnehmen sind und es dem Beschwerdeführer - trotz fehlender Übersetzungen der Beweismittel und eines falschen Rückschlusses - möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt. Weitere Sachverhaltsabklärungen (und insbesondere das Durchführen einer weiteren Anhörung) erwiesen sich demnach als nicht notwendig. 5.6 Schliesslich gehen auch die Rügen sowohl der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als auch des Willkürverbots fehl. Hinsichtlich des ersteren Grundsatzes, bei dem es einerseits um die Frage geht, wie weit sich Privatpersonen auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können, und andererseits die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln können sollen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.), liegt das gerügte Verhalten des SEM offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Hier wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren wären. Die Rügen, wonach die Vorinstanz das Gebot von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verletzt habe, sind daher als unbegründet zu qualifizieren. 5.7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten, die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O., E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (vgl. a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1, E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1 und D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4). 6.2 6.2.1 Sowohl von der Vorinstanz als auch vom Gericht wird nicht bestritten, dass der aus al-Malikiya stammende Beschwerdeführer von 2006 bis 2008 seinen obligatorischen Militärdienst geleistet hat (Beweismittel Nr. 1). Diesbezüglich hat er sein militärisches Dienstbüchlein im Original zu den Akten gereicht. Nach seiner Entlassung im Jahr 2008 wurde der Beschwerdeführer dem Reservedienst zugeteilt, was ebenfalls nicht bezweifelt wird (Beweismittel Nr. 4). In seiner Verfügung geht das SEM jedoch davon aus, dass die eingereichten Aufforderungen für die Einrückung in den Reservedienst entgegen der Bezeichnung durch den Beschwerdeführer keine konkreten militärischen Aufgebote darstellen würden, weshalb - dies auch insbesondere in Anbetracht der damaligen politischen Situation im nördlichen kurdischen Teil Syriens - nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen Wehrdienstverweigerung verfolgt sei (Art. 7 AsylG). Diesen Erwägungen kann in dieser Form nicht gefolgt werden. 6.2.2 Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Aufgeboten für den Reservedienst (Beweismittel Nrn. 3 und 6) handelt es sich um zwei personifizierte, von Hand ausgefüllte Dokumente, wobei eines in Kopie und eines im Original eingereicht wurde. Sie sind an den dienstpflichtigen Reservisten A._______ gerichtet. Auf beiden Dokumenten ist gemäss der der Vorinstanz vorliegenden Übersetzungen vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer "sofort" melden müsse. Dies ist als konkrete Aufforderung zu verstehen, die dem allgemeinen Aufruf vorgeht. Folglich fehlt dem Aufgebot kein konkretes Datum, wie die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen hat. Um eine übliche blosse Reservistenkarte, die nach Abschluss des ordentlichen Militärdienstes ausgestellt wurde, handelt es sich bei diesem Dokument folglich nicht. 6.2.3 Ferner wurde die zweite Aufforderung für den Reservedienst den Akten zufolge vom Rekrutierungsbüro al-Malikiya ausgestellt. Dem diesbezüglichen Einwand der Vorinstanz, dass seit Juli 2012 keine militärischen Vorladungen mehr aus al-Malikiya versandt worden seien, kann so nicht gefolgt werden. Zwar ist davon auszugehen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Region um al-Malikiya weitgehend offiziell nicht mehr unter der Kontrolle der syrischen Streitkräfte stand (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 und das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Nichtsdestotrotz ist aber auch bekannt, dass syrische Beamte teilweise immer noch in der Verwaltung tätig waren und sich im Hintergrund hielten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche vom 5. November 2015 zu Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der PYD verwalteten Gebieten). Nach Erkenntnissen des Gerichts ist es ausserdem nicht ausgeschlossen, dass weiterhin Einberufungen im Namen des Rekrutierungsbüros al-Malikiya, mit Formularen und dem Stempel dieses Büros versehen, hätten ausgestellt werden können, indem die syrischen Behörden die entsprechenden Unterlagen bei ihrem Abzug mitgenommen und an einem anderen Ort weiterverwendet hätten. Hingegen ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in al-Malikiya für die Sicherheitskräfte des syrischen Staates noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen tatsächlich durchzusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-4613/2017 vom 19. März 2019 E. 6.1.1.). 6.2.4 Letztlich kann die Frage, ob zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitpunkt in seinem Heimatgebiet noch Aufforderungen für die Einrückung in den Reservedienst der syrischen Armee erlassen wurden, aber dennoch offenbleiben. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, je irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein. Mit Blick auf die oben genannte Praxis (vgl. E. 6.1) kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund des Nichterscheinens vor dem (damals) nächst gelegenen Rekrutierungsbüro der syrischen Armee als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. 6.2.5 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung zu bejahen wäre. 6.3 Auch andere Gründe, die auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hindeuten könnten, liegen nicht vor. Eine illegale Ausreise allein führt zu keiner Verfolgungsgefahr. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf eine angeblich anderweitige Praxis des SEM ist unzutreffend (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 4.3.4 m.w.H.). Der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Aktualisierung des Dossiers, sobald sich die Lage in Syrien stabilisiert habe, ist demnach abzuweisen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass sich vorliegend nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, der durch die Vorinstanz im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Verfügung vom 3. Mai 2018 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss