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D-1998/2020

D-1998/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern (vgl. D-1996/2020; selbe N-Nummer) in Richtung Türkei. Am 17. Oktober 2017 reiste er illegal in die Schweiz ein und suchte am 30. Oktober 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Das SEM befragte ihn am 14. November 2017 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person; BzP). Am 29. Mai 2018 erfolgte die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ (Provinz Hasaka), wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Er sei früher Ajnabi (behördlich registrierter, staatenloser Kurde) gewesen, sei dann aber im Jahr 2011 im Rahmen einer Gesetzesänderung eingebürgert worden. Er habe in Syrien keine Zukunft gehabt, da die Schulen geschlossen worden seien. Zudem sei es am Herkunftsort zu Zwangsrekrutierungen gekommen, wobei auch Minderjährige betroffen gewesen seien. Ein bis zwei Monate vor der Ausreise habe er einmal mit dem Motorrad zu den Grosseltern ins Dorf fahren wollen. Dabei sei er an einem Kontrollposten von Apoji (d.h. Angehörigen der Volksverteidigungseinheiten [YPG]) angehalten worden, welche ihm gesagt hätten, wenn er Motorrad fahren könne, dann könne er auch Militärdienst leisten. Nach diesem Vorfall habe er befürchtet, zwangsweise zum kurdischen Militärdienst eingezogen zu werden. Seine Eltern hätten sich ebenfalls Sorgen um ihn gemacht und deswegen die gemeinsame Ausreise aus Syrien beschlossen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: einen Ajnabi-Ausweis, zwei Schuldokumente (Kopien) sowie einen Abholschein für die Identitätskarte (Kopie). B. Das SEM stellte mit (französischsprachiger) Verfügung vom 13. März 2020 fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache zu führen. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache zu führen, gut. Im Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. Mai 2020 eine Bestätigung des zuständigen Sozialamtes vom 27. April 2020 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Das SEM hielt in seiner (französischsprachigen) Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 22. Juni 2020. Er hielt dabei an den gestellten Rechtsbegehren fest. I. Mit Eingabe vom 11. September 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Militäraufgebot vom 12. März 2020 samt Übersetzung zu den Akten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vorab aus, aufgrund der hohen Altfall-Pendenzen und des Auftrags, diese bis im Herbst 2020 abzubauen, würden Asylverfahren von Personen, welche in deutschsprachigen Kantonen wohnhaft seien, in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG aus Kapazitäts- und Effizienzgründen teilweise in französischer oder italienischer Sprache geführt. Das Dispositiv des Entscheids sei indessen auf Deutsch übersetzt. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz sodann im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus Syrien ausgereist, weil dort Krieg respektive Bürgerkrieg herrsche und er sich im Ausland eine bessere Zukunft sowie die Möglichkeit, seine Ausbildung fortzusetzen, erhofft habe, seien nicht asylrelevant. Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht, künftig von der YPG zum Militärdienst eingezogen zu werden, sei ferner zunächst festzustellen, dass allein aus dem geschilderten Vorfall anlässlich einer Strassenkontrolle nicht geschlossen werden könne, dass seine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte unmittelbar bevorgestanden habe. Die Furcht vor einer Rekrutierung sei zudem, selbst wenn sie begründet sein sollte, nicht asylrelevant. Die Rekrutierungsbemühungen seien nicht intensiv genug, und es lägen ihnen keine asylbeachtlichen Motive zugrunde. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass eine Dienstverweigerung asylbeachtliche Nachteile zur Folge hätte. Daher sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.

E. 3.2 In der Beschwerde wird gerügt, der Entscheid des SEM beruhe auf Mutmassungen, pauschalen Feststellungen und falschen Vorstellungen. Die verwendeten Referenzurteile und -berichte seien für den vorliegenden Fall ungeeignet und entsprächen nicht der Realität. Die Vorinstanz habe sich ungenügend mit der aktuellen Lage in Syrien in Bezug auf Männer im militärpflichtigen Alter auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft ausgesagt, er sei von der PYD zur Militärdienstleistung aufgefordert worden. Er sei sowohl bei den kurdischen als auch bei den syrischen Behörden als Dienstverweigerer und politischer Gegner registriert, werde gesucht und sei deswegen gefährdet. Er habe sich der drohenden Verfolgung nur durch Flucht entziehen können. Dienstverweigerern werde grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt, weshalb sie streng bestraft würden. Er habe dem Aufgebot der Militärbehörde keine Folge geleistet und sich damit strafbar gemacht. Gemäss den allgemeinen Hinweisen im syrischen Militärbüchlein sowie den Bestimmungen des syrischen Militärgesetzes sei davon auszugehen, dass ihm eine mehrjährige Gefängnisstrafe bei unmenschlichen Haftbedingungen drohe. Er habe somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthaften asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Da es auch zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen gekommen sei, sei er schon vor der Ausreise grossen Gefahren ausgesetzt gewesen. Die YPG führe ebenfalls Zwangsrekrutierungen durch (Verweis auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtingshilfe vom 14. April 2015). Davon seien auch Minderjährige betroffen. Entgegen der Ansicht des SEM seien die betroffenen Personen und deren Familien im Verweigerungsfall grossen Gefahren (namentlich Haft und Misshandlungen) ausgesetzt. Die PYD unterdrücke und verfolge ihre Gegner und missachte die Menschenrechte. Wäre er in Syrien geblieben, wäre seine Rekrutierung eine Frage der Zeit gewesen. Inzwischen sei er volljährig und gelte als Dienstverweigerer. Bei einer Rückkehr würde er von der syrischen und kurdischen Armee zum Militärdienst eingezogen und im Kampf gegen «Oppositionelle» eingesetzt werden. Es könne nicht behauptet werden, dass das syrische Regime und die PYD kein Interesse an seiner Person mehr hätten. Er müsse aufgrund seiner Dienstverweigerung mit einer unverhältnismässig hohen Strafe rechnen. Wehrdienstverweigerung sei ein Asylgrund, dies werde beispielsweise auch vom Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland) anerkannt.

E. 3.3 Das SEM entgegnet in seiner Vernehmlassung, der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) Jahren aus Syrien ausgereist. Die syrischen Militärbehörden hätten ihn bis dahin nicht zwecks Einberufung zum Militärdienst kontaktiert, weshalb im Ausreisezeitpunkt keine begründete Furcht vor einer Rekrutierung bestanden habe. Ferner weise nichts darauf hin, dass er von den syrischen Behörden als Regimegegner wahrgenommen worden sei respektive bei einer Rückkehr als solcher identifiziert werden könnte. Er habe vor der Ausreise keine Probleme mit den Behörden gehabt und keine oppositionellen oder regimekritischen Aktivitäten geltend gemacht. Er stamme auch nicht aus einer oppositionellen, regimekritischen Familie. Seine kurdische Ethnie stelle für sich genommen ebenfalls kein Verfolgungsrisiko dar. Da er im Ausreisezeitpunkt erst (...) Jahre alt gewesen sei, könne ihm zudem nicht vorgeworfen werden, er sei ausgereist, um der Dienstpflicht zu entgehen. Demnach bestehe keine begründete Furcht vor einer unverhältnismässigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung wegen Dienstverweigerung. Im Übrigen sei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer kritisiert in der Replik die vom SEM in der Vernehmlassung verwendete Sprache (Französisch) und weist anschliessend erneut darauf hin, in Syrien herrsche Willkür, und sowohl die syrischen als auch die kurdischen Behörden würden Minderjährige rekrutieren. Dies werde teilweise auch gemacht, um nicht regierungstreue Familien unter Druck zu setzen und zu bestrafen. In seinem Fall habe es verborgene Hinweise dafür gegeben, dass die syrischen und kurdischen Behörden an seiner Rekrutierung interessiert gewesen seien. Er wäre bei der nächsten Gelegenheit zwangsrekrutiert worden. Wer dienstpflichtig sei und sich nicht bei den Behörden melde, werde als Dienstverweigerer betrachtet und bestraft. Für eine Festnahme genüge bereits die Annahme einer «unzureichenden Loyalität». Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsse er mit einer mehrjährigen Haftstrafe rechnen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime Wehrdienstverweigerern eine oppositionelle Gesinnung unterstelle. Damit bestehe das Risiko einer politisch motivierten Verfolgung, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei. Das SEM hätte ihm daher Asyl gewähren müssen.

E. 3.5 Mit Eingabe vom 11. September 2020 reicht der Beschwerdeführer ein Militärdienstaufgebot zu den Akten und macht geltend, dieses sei dem Mukhtar (Quartiervorsteher) übergeben worden. Diesem Schreiben zufolge hätte er am (...) zum Militärdienst einrücken müssen. Die syrischen Behörden hätten ein grosses Interesse an seiner Rekrutierung. Die syrische Regierung habe ihre Präsenz in den kurdischen Gebieten verstärkt und suche nach wehrdienstfähigen Männern. Da er dem Aufgebot keine Folge geleistet habe, gelte er als Dienstverweigerer und sei als solcher registriert. Bei einer Einreise nach Syrien würde er inhaftiert und gefoltert.

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem, das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache zu führen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren). Die Instruktionsrichterin hiess diesen Antrag mit Zwischenverfügung vom 23. April 2020 gut. Demnach wäre das SEM grundsätzlich gehalten gewesen, seine im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren eingereichte Vernehmlassung in deutscher Sprache zu verfassen. Der Beschwerdeführer hat demnach in seiner Replik zu Recht die vom SEM in der Vernehmlassung verwendete Sprache (Französisch) kritisiert. Da er indessen diesbezüglich keine weiteren Verfahrensanträge gestellt hat und aufgrund des Inhalts seiner Replik überdies davon ausgegangen werden kann, dass er die Ausführungen in der Vernehmlassung im Wesentlichen verstanden hat, wurde darauf verzichtet, das SEM zu einer Übersetzung seiner Vernehmlassung aufzufordern.

E. 5 In der Beschwerde wird - ohne einen damit einhergehenden Kassationsantrag zu stellen - eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht gerügt.

E. 5.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen und Entscheide zu begründen sind (vgl. Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe sein Asylgesuch ungenügend geprüft, indem es sich nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Syrien mit der ihm dort drohenden Verfolgung auseinandergesetzt und den Entscheid mit pauschalen Erwägungen begründet habe. Diese Rügen sind als unbegründet zu erachten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich das SEM in seinen Erwägungen mit allen relevanten Vorbringen auseinandergesetzt und dabei eingehend und in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, aus welchen Gründen die im Asylgesuch geltend gemachte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht asylbeachtlich sei (vgl. Ziff. III der vorinstanzlichen Erwägungen). Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war - wie auch die eingereichte Beschwerde zeigt - damit ohne weiteres möglich. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Unzufriedenheit mit den Schlussfolgerungen des SEM respektive der Umstand, dass das SEM in seinen Erwägungen auf vom Beschwerdeführer nicht als opportun erachtete Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen hat, können im Übrigen nicht unter den Tatbestand der mangelhaften Prüfung und Begründung subsumiert werden, sondern stellen vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar. Im Ergebnis kann im vorliegenden Fall keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die sich aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergebenen Nachteile, darunter auch die eingeschränkten Zukunftsperspektiven von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, stellen keine gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-3230/2019 vom 28. August 2020 E. 7.2). Dies entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht asylrelevant.

E. 7.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer befürchteten Rekrutierung durch die YPG/PYD respektive der im Falle einer Dienstverweigerung befürchteten Nachteile ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese Vorbringen nicht asylrelevant sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine asylbeachtliche Verfolgung dar, zumal ihr kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Es bestehen sodann auch keine Hinweise dafür, dass eine Verweigerung der Dienstpflicht generell asylrelevante Sanktionen nach sich zieht (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Auch im vorliegenden, konkreten Fall ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte darauf, dass dem Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile drohen würden, falls er einem allfälligen zukünftigen, förmlichen Militärdienstaufgebot durch die YPG/PYD keine Folge leisten würde.

E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf das auf Beschwerdeebene eingereichte Aufgebot zum syrischen Militärdienst geltend macht, er müsse bei einer Rückkehr nach Syrien seitens der syrischen Behörden mit asylbeachtlichen Nachteilen rechnen, weil er als Dienstverweigerer betrachtet werde, ist Folgendes festzustellen:

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 zum Schluss gekommen, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext sind demnach nur dann asylrelevante Massnahmen zu befürchten, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-2357/2018 vom 25. März 2020 E. 6.1, D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4 und E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1).

E. 7.3.2 Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar ist der Beschwerdeführer Kurde, jedoch ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er in der Vergangenheit je ins Visier der syrischen Sicherheitskräfte geraten ist und als Regimegegner identifiziert und registriert wurde. Er hatte den Akten zufolge vor der Ausreise keinerlei Probleme mit den syrischen Behörden und nahm an keinen politischen Aktivitäten teil. Er ist ferner auch nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten. Aus dem Umstand, dass sein Vater angeblich zwischen den Jahren 2011 und 2013 an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen hatte und deswegen verurteilt wurde (vgl. dazu die Asylvorbringen von D._______, selber N-Nummer), kann sodann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die syrischen Behörden die Familie des Beschwerdeführers gesamthaft als «oppositionell aktiv» betrachten könnten, zumal die angebliche Verurteilung des Vaters als unglaubhaft zu erachten ist (vgl. dazu das datumsgleiche Urteil im Beschwerdeverfahren D-1996/2020, E. 7.3). Aufgrund des Gesagten ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund der Nichtbefolgung des Aufgebots zum Militärdienst eine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht ist somit ungeachtet der Frage der Authentizität des eingereichten militärischen Aufgebots unbegründet.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat daher zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. März 2020 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 18. Mai 2020 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1998/2020 Urteil vom 21. Juni 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 13. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern (vgl. D-1996/2020; selbe N-Nummer) in Richtung Türkei. Am 17. Oktober 2017 reiste er illegal in die Schweiz ein und suchte am 30. Oktober 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Das SEM befragte ihn am 14. November 2017 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person; BzP). Am 29. Mai 2018 erfolgte die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ (Provinz Hasaka), wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Er sei früher Ajnabi (behördlich registrierter, staatenloser Kurde) gewesen, sei dann aber im Jahr 2011 im Rahmen einer Gesetzesänderung eingebürgert worden. Er habe in Syrien keine Zukunft gehabt, da die Schulen geschlossen worden seien. Zudem sei es am Herkunftsort zu Zwangsrekrutierungen gekommen, wobei auch Minderjährige betroffen gewesen seien. Ein bis zwei Monate vor der Ausreise habe er einmal mit dem Motorrad zu den Grosseltern ins Dorf fahren wollen. Dabei sei er an einem Kontrollposten von Apoji (d.h. Angehörigen der Volksverteidigungseinheiten [YPG]) angehalten worden, welche ihm gesagt hätten, wenn er Motorrad fahren könne, dann könne er auch Militärdienst leisten. Nach diesem Vorfall habe er befürchtet, zwangsweise zum kurdischen Militärdienst eingezogen zu werden. Seine Eltern hätten sich ebenfalls Sorgen um ihn gemacht und deswegen die gemeinsame Ausreise aus Syrien beschlossen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: einen Ajnabi-Ausweis, zwei Schuldokumente (Kopien) sowie einen Abholschein für die Identitätskarte (Kopie). B. Das SEM stellte mit (französischsprachiger) Verfügung vom 13. März 2020 fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache zu führen. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache zu führen, gut. Im Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. Mai 2020 eine Bestätigung des zuständigen Sozialamtes vom 27. April 2020 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Das SEM hielt in seiner (französischsprachigen) Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 22. Juni 2020. Er hielt dabei an den gestellten Rechtsbegehren fest. I. Mit Eingabe vom 11. September 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Militäraufgebot vom 12. März 2020 samt Übersetzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vorab aus, aufgrund der hohen Altfall-Pendenzen und des Auftrags, diese bis im Herbst 2020 abzubauen, würden Asylverfahren von Personen, welche in deutschsprachigen Kantonen wohnhaft seien, in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG aus Kapazitäts- und Effizienzgründen teilweise in französischer oder italienischer Sprache geführt. Das Dispositiv des Entscheids sei indessen auf Deutsch übersetzt. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz sodann im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus Syrien ausgereist, weil dort Krieg respektive Bürgerkrieg herrsche und er sich im Ausland eine bessere Zukunft sowie die Möglichkeit, seine Ausbildung fortzusetzen, erhofft habe, seien nicht asylrelevant. Hinsichtlich der geltend gemachten Furcht, künftig von der YPG zum Militärdienst eingezogen zu werden, sei ferner zunächst festzustellen, dass allein aus dem geschilderten Vorfall anlässlich einer Strassenkontrolle nicht geschlossen werden könne, dass seine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte unmittelbar bevorgestanden habe. Die Furcht vor einer Rekrutierung sei zudem, selbst wenn sie begründet sein sollte, nicht asylrelevant. Die Rekrutierungsbemühungen seien nicht intensiv genug, und es lägen ihnen keine asylbeachtlichen Motive zugrunde. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass eine Dienstverweigerung asylbeachtliche Nachteile zur Folge hätte. Daher sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 3.2 In der Beschwerde wird gerügt, der Entscheid des SEM beruhe auf Mutmassungen, pauschalen Feststellungen und falschen Vorstellungen. Die verwendeten Referenzurteile und -berichte seien für den vorliegenden Fall ungeeignet und entsprächen nicht der Realität. Die Vorinstanz habe sich ungenügend mit der aktuellen Lage in Syrien in Bezug auf Männer im militärpflichtigen Alter auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft ausgesagt, er sei von der PYD zur Militärdienstleistung aufgefordert worden. Er sei sowohl bei den kurdischen als auch bei den syrischen Behörden als Dienstverweigerer und politischer Gegner registriert, werde gesucht und sei deswegen gefährdet. Er habe sich der drohenden Verfolgung nur durch Flucht entziehen können. Dienstverweigerern werde grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt, weshalb sie streng bestraft würden. Er habe dem Aufgebot der Militärbehörde keine Folge geleistet und sich damit strafbar gemacht. Gemäss den allgemeinen Hinweisen im syrischen Militärbüchlein sowie den Bestimmungen des syrischen Militärgesetzes sei davon auszugehen, dass ihm eine mehrjährige Gefängnisstrafe bei unmenschlichen Haftbedingungen drohe. Er habe somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthaften asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Da es auch zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen gekommen sei, sei er schon vor der Ausreise grossen Gefahren ausgesetzt gewesen. Die YPG führe ebenfalls Zwangsrekrutierungen durch (Verweis auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtingshilfe vom 14. April 2015). Davon seien auch Minderjährige betroffen. Entgegen der Ansicht des SEM seien die betroffenen Personen und deren Familien im Verweigerungsfall grossen Gefahren (namentlich Haft und Misshandlungen) ausgesetzt. Die PYD unterdrücke und verfolge ihre Gegner und missachte die Menschenrechte. Wäre er in Syrien geblieben, wäre seine Rekrutierung eine Frage der Zeit gewesen. Inzwischen sei er volljährig und gelte als Dienstverweigerer. Bei einer Rückkehr würde er von der syrischen und kurdischen Armee zum Militärdienst eingezogen und im Kampf gegen «Oppositionelle» eingesetzt werden. Es könne nicht behauptet werden, dass das syrische Regime und die PYD kein Interesse an seiner Person mehr hätten. Er müsse aufgrund seiner Dienstverweigerung mit einer unverhältnismässig hohen Strafe rechnen. Wehrdienstverweigerung sei ein Asylgrund, dies werde beispielsweise auch vom Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland) anerkannt. 3.3 Das SEM entgegnet in seiner Vernehmlassung, der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) Jahren aus Syrien ausgereist. Die syrischen Militärbehörden hätten ihn bis dahin nicht zwecks Einberufung zum Militärdienst kontaktiert, weshalb im Ausreisezeitpunkt keine begründete Furcht vor einer Rekrutierung bestanden habe. Ferner weise nichts darauf hin, dass er von den syrischen Behörden als Regimegegner wahrgenommen worden sei respektive bei einer Rückkehr als solcher identifiziert werden könnte. Er habe vor der Ausreise keine Probleme mit den Behörden gehabt und keine oppositionellen oder regimekritischen Aktivitäten geltend gemacht. Er stamme auch nicht aus einer oppositionellen, regimekritischen Familie. Seine kurdische Ethnie stelle für sich genommen ebenfalls kein Verfolgungsrisiko dar. Da er im Ausreisezeitpunkt erst (...) Jahre alt gewesen sei, könne ihm zudem nicht vorgeworfen werden, er sei ausgereist, um der Dienstpflicht zu entgehen. Demnach bestehe keine begründete Furcht vor einer unverhältnismässigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung wegen Dienstverweigerung. Im Übrigen sei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 3.4 Der Beschwerdeführer kritisiert in der Replik die vom SEM in der Vernehmlassung verwendete Sprache (Französisch) und weist anschliessend erneut darauf hin, in Syrien herrsche Willkür, und sowohl die syrischen als auch die kurdischen Behörden würden Minderjährige rekrutieren. Dies werde teilweise auch gemacht, um nicht regierungstreue Familien unter Druck zu setzen und zu bestrafen. In seinem Fall habe es verborgene Hinweise dafür gegeben, dass die syrischen und kurdischen Behörden an seiner Rekrutierung interessiert gewesen seien. Er wäre bei der nächsten Gelegenheit zwangsrekrutiert worden. Wer dienstpflichtig sei und sich nicht bei den Behörden melde, werde als Dienstverweigerer betrachtet und bestraft. Für eine Festnahme genüge bereits die Annahme einer «unzureichenden Loyalität». Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsse er mit einer mehrjährigen Haftstrafe rechnen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime Wehrdienstverweigerern eine oppositionelle Gesinnung unterstelle. Damit bestehe das Risiko einer politisch motivierten Verfolgung, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei. Das SEM hätte ihm daher Asyl gewähren müssen. 3.5 Mit Eingabe vom 11. September 2020 reicht der Beschwerdeführer ein Militärdienstaufgebot zu den Akten und macht geltend, dieses sei dem Mukhtar (Quartiervorsteher) übergeben worden. Diesem Schreiben zufolge hätte er am (...) zum Militärdienst einrücken müssen. Die syrischen Behörden hätten ein grosses Interesse an seiner Rekrutierung. Die syrische Regierung habe ihre Präsenz in den kurdischen Gebieten verstärkt und suche nach wehrdienstfähigen Männern. Da er dem Aufgebot keine Folge geleistet habe, gelte er als Dienstverweigerer und sei als solcher registriert. Bei einer Einreise nach Syrien würde er inhaftiert und gefoltert.

4. Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem, das Beschwerdeverfahren sei in deutscher Sprache zu führen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren). Die Instruktionsrichterin hiess diesen Antrag mit Zwischenverfügung vom 23. April 2020 gut. Demnach wäre das SEM grundsätzlich gehalten gewesen, seine im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren eingereichte Vernehmlassung in deutscher Sprache zu verfassen. Der Beschwerdeführer hat demnach in seiner Replik zu Recht die vom SEM in der Vernehmlassung verwendete Sprache (Französisch) kritisiert. Da er indessen diesbezüglich keine weiteren Verfahrensanträge gestellt hat und aufgrund des Inhalts seiner Replik überdies davon ausgegangen werden kann, dass er die Ausführungen in der Vernehmlassung im Wesentlichen verstanden hat, wurde darauf verzichtet, das SEM zu einer Übersetzung seiner Vernehmlassung aufzufordern.

5. In der Beschwerde wird - ohne einen damit einhergehenden Kassationsantrag zu stellen - eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht gerügt. 5.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) folgt, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen und Entscheide zu begründen sind (vgl. Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe sein Asylgesuch ungenügend geprüft, indem es sich nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Syrien mit der ihm dort drohenden Verfolgung auseinandergesetzt und den Entscheid mit pauschalen Erwägungen begründet habe. Diese Rügen sind als unbegründet zu erachten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich das SEM in seinen Erwägungen mit allen relevanten Vorbringen auseinandergesetzt und dabei eingehend und in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, aus welchen Gründen die im Asylgesuch geltend gemachte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG nicht asylbeachtlich sei (vgl. Ziff. III der vorinstanzlichen Erwägungen). Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war - wie auch die eingereichte Beschwerde zeigt - damit ohne weiteres möglich. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Unzufriedenheit mit den Schlussfolgerungen des SEM respektive der Umstand, dass das SEM in seinen Erwägungen auf vom Beschwerdeführer nicht als opportun erachtete Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen hat, können im Übrigen nicht unter den Tatbestand der mangelhaften Prüfung und Begründung subsumiert werden, sondern stellen vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar. Im Ergebnis kann im vorliegenden Fall keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die sich aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergebenen Nachteile, darunter auch die eingeschränkten Zukunftsperspektiven von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, stellen keine gezielte, individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Ausmass treffen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-3230/2019 vom 28. August 2020 E. 7.2). Dies entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher nicht asylrelevant. 7.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer befürchteten Rekrutierung durch die YPG/PYD respektive der im Falle einer Dienstverweigerung befürchteten Nachteile ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese Vorbringen nicht asylrelevant sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine asylbeachtliche Verfolgung dar, zumal ihr kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Es bestehen sodann auch keine Hinweise dafür, dass eine Verweigerung der Dienstpflicht generell asylrelevante Sanktionen nach sich zieht (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Auch im vorliegenden, konkreten Fall ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte darauf, dass dem Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile drohen würden, falls er einem allfälligen zukünftigen, förmlichen Militärdienstaufgebot durch die YPG/PYD keine Folge leisten würde. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf das auf Beschwerdeebene eingereichte Aufgebot zum syrischen Militärdienst geltend macht, er müsse bei einer Rückkehr nach Syrien seitens der syrischen Behörden mit asylbeachtlichen Nachteilen rechnen, weil er als Dienstverweigerer betrachtet werde, ist Folgendes festzustellen: 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 zum Schluss gekommen, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext sind demnach nur dann asylrelevante Massnahmen zu befürchten, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-2357/2018 vom 25. März 2020 E. 6.1, D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4 und E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1). 7.3.2 Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar ist der Beschwerdeführer Kurde, jedoch ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er in der Vergangenheit je ins Visier der syrischen Sicherheitskräfte geraten ist und als Regimegegner identifiziert und registriert wurde. Er hatte den Akten zufolge vor der Ausreise keinerlei Probleme mit den syrischen Behörden und nahm an keinen politischen Aktivitäten teil. Er ist ferner auch nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten. Aus dem Umstand, dass sein Vater angeblich zwischen den Jahren 2011 und 2013 an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen hatte und deswegen verurteilt wurde (vgl. dazu die Asylvorbringen von D._______, selber N-Nummer), kann sodann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass die syrischen Behörden die Familie des Beschwerdeführers gesamthaft als «oppositionell aktiv» betrachten könnten, zumal die angebliche Verurteilung des Vaters als unglaubhaft zu erachten ist (vgl. dazu das datumsgleiche Urteil im Beschwerdeverfahren D-1996/2020, E. 7.3). Aufgrund des Gesagten ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund der Nichtbefolgung des Aufgebots zum Militärdienst eine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht ist somit ungeachtet der Frage der Authentizität des eingereichten militärischen Aufgebots unbegründet. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat daher zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. März 2020 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 18. Mai 2020 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: