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D-3914/2018

D-3914/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______(kurdisch: C._______, Provinz D._______) stammender Kurde, gelangte eigenen Angaben zufolge am 9. November 2015 in die Schweiz, wo er am 11. November 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Am 15. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 13. November 2017 die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch das SEM statt. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe in den Jahren (...) bis (...) seinen regulären Militärdienst absolviert. Anschliessend habe er, da er in E._______ eine Arbeitsbewilligung erhalten habe, von (...) bis (...) dort gearbeitet. Danach sei er nach Syrien zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 geblieben sei. Er habe seine Heimat verlassen, da er befürchtet habe, in den Reservedienst eingezogen zu werden. So habe ein Beamter vom Aushebungsamt seinem Vater mitgeteilt, dass sie eine Liste von jungen Männern aus der Region C._______ erhalten hätten, welche demnächst aufgefordert würden einzurücken. Daraufhin habe ihn sein Vater zur Ausreise angehalten. Seine Familie habe schliesslich das schriftliche Aufgebot erhalten, als er bereits in der Schweiz angekommen sei respektive ungefähr (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Ausreise. Weiter hätten ihn die Hawala in seiner Region nicht mehr in Ruhe gelassen. So seien alle Personen, die unter 30 Jahre alt gewesen seien, von Zwangsrekrutierungen betroffen gewesen. Die Hawala habe ihn persönlich weder aufgegriffen noch mitgenommen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er (Nennung Beweismittel) ein. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit derselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 5. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Sodann sei das Asyldossier seines (Nennung Verwandter) F._______ (N_______) beizuziehen und ihm nach Zustellung dieser Akten eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Der damals zuständige Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 18. Juli 2018 fest, es würden die Akten des Asylverfahrens N_______ beigezogen, edierte dem Beschwerdeführer Kopien der im Verfügungstext erwähnten Akten des Asylverfahrens von F._______ und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme innert gesetzter Frist. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das fremdsprachige Beweismittel (Beschwerdebeilage Nr. 4) innert gesetzter Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und die damit im Zusammenhang stehenden Internetquellen bekanntzugeben. E. Mit Eingabe vom 13. August 2018 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine Stellungnahme und eine Übersetzung der Beschwerdebeilage 4 sowie weitere Unterlagen ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2018 wurden die Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters bestellt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2018 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte - unter Beilage einer aktualisierten Kostennote - mit Eingabe vom 17. September 2018. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen. J. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015)

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)

E. 3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe erklärt, nach seiner offiziellen Dienstzeit keinen Kontakt zu den Militärbehörden in Syrien gehabt zu haben. Die eingereichte Aufforderung, in den Reservedienst einzutreten, habe er nach seiner Ausreise im Herbst 2015 erhalten. Das zu den Akten gereichte Aufgebot datiere jedoch vom (...) und fordere den Beschwerdeführer auf, sich am (...) bei der Rekrutierungssektion B._______ zu melden. Im Rahmen der Anhörung habe er diesen krassen Widerspruch nicht plausibel zu erklären vermocht. Es müsse daher von einem gefälschten Dokument ausgegangen werden, welches sich der Beschwerdeführer eigens zur Untermauerung seines Asylvorbringens besorgt habe. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in Syrien weder vor noch nach seiner Ausreise jemals zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Daran ändere auch das eingereichte Militärdienstbüchlein nichts, zumal die Absolvierung der regulären Militärdienstpflicht nicht bezweifelt werde. Ferner habe er in der BzP erklärt, dass ihn die Hawala nicht in Ruhe gelassen habe und alle Personen unter 30 Jahren zwangsrekrutiert worden seien. In der Anhörung habe er demgegenüber deponiert, noch nie irgendwelche Probleme mit der Hawala gehabt zu haben, weshalb dieses Vorbringen weder näher untersucht werden müsse noch könne. An der Unglaubhaftigkeit seiner Asylgründe ändere auch die Tatsache nichts, dass sein (Nennung Verwandter) F._______ anerkannter Flüchtling in der Schweiz sei. Er (der Beschwerdeführer) habe keinerlei Verfolgung in Syrien geltend gemacht, welche auf den Flüchtlingsstatus seines (Nennung Verwandter) in der Schweiz zurückzuführen wäre. Zudem habe er in der Anhörung erklärt, dass seine in Syrien verbliebenen Eltern und Brüder keine Probleme mit Organisationen hätten.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift demgegenüber ein, die Vorinstanz stütze sich auf ein einziges Argument, nämlich das Datum der militärischen Vorladung, welches sich angeblich mit seinen Ausführungen nicht in Übereinstimmung bringen lasse. Dies sei aber aktenwidrig, habe er doch von sich aus den zeitlichen Ablauf so geschildert, dass erst nach einem längeren Unterbruch, der mangels effektiver Kontrolle durch die syrischen Behörden in der Region entstanden sei, die Information über die Einberufung von Familie zu Familie weiterverbreitet worden sei. Als ein in die Reserve entlassener (Nennung Funktion) habe er mit einer baldigen Einberufung rechnen müssen, weshalb er ausgereist sei. Danach sei ihm erst das bereits vor dem Zustellungsunterbruch ausgefertigte und datierte Dokument zugestellt worden. Ferner sei er anlässlich der Anhörung unterbrochen worden, als er zusätzliche Informationen zur fraglichen Vorladung habe geben wollen. Es gehe nicht an, lediglich aufgrund eines Datums auf eine Fälschung zu erkennen, ohne weitere Merkmale oder Gründe, die zu diesem Schluss führen müssten, vorzubringen. Es sei daher von der Echtheit des Dokumentes auszugehen. Da unbestritten geblieben sei, dass es sich bei ihm um einen (Nennung Tätigkeit und Funktion) der Armee handle, sei das Interesse der syrischen Streitkräfte an seiner Einberufung aufgrund seines Fachwissens offensichtlich. Hinzu komme, dass er unter hoher Geheimhaltung ausgebildet worden sei. Seine Landesflucht und die Nichtbefolgung der Einberufung seien daher mit Sicherheit dazu geeignet, ihn in den Augen des Regimes als Verräter erscheinen zu lassen und zu einer Suche nach seiner Person zu führen. Dieses Risiko werde durch die Tatsache erhöht, dass sein (Nennung Verwandter) F._______ in der Schweiz Asyl erhalten habe. Dadurch würde er bei einer Rückkehr zu seinem (Nennung Verwandter) befragt. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen, zumal die einzige angeführte Ungereimtheit bereits in der Anhörung durch ihn selber ohne Weiteres habe entkräftet werden können. Seine Ausführungen seien in einer Gesamtwürdigung durchaus als glaubhaft zu erachten. Da er habe glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner Ethnie und der vom Regime vermuteten politischen Anschauung an Leib und Leben gefährdet sei, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Zudem stelle seine Flucht und seine Weigerung, weiterhin Militärdienst zu leisten, einen subjektiven Nachfluchtgrund dar.

E. 3.3 Das SEM führte im Rahmen seiner Vernehmlassung aus, der in der Beschwerdeschrift erhobene Einwand, die fragliche Vorladung habe mangels effektiver Kontrolle durch das syrische Regime in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht früher zugestellt werden können, lasse sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung, wonach viele Personen ein solches Aufgebot bekommen hätten, weshalb er ausgereist sei, nicht vereinbaren. Diesbezüglich stelle sich die Frage, wie diese Zustellungen trotz abwesender Kontrolle der heimatlichen Behörden zu jener Zeit in der betreffenden Region möglich gewesen seien und warum denn gerade ihm erst nach seiner Ausreise im Herbst 2015 eine vom (...) datierende Vorladung zugestellt worden sein soll. Der Einwand, er sei bei seinen Aussagen zu diesem Dokument anlässlich der Anhörung unterbrochen worden, lasse sich angesichts der protokollierten Aussagen nicht erhärten; diesen seien keinerlei Hinweise auf eine Unterbrechung zu entnehmen und der Beschwerdeführer habe am Ende der Anhörung auf Nachfrage keine weiteren Angaben zur fraglichen Vorladung mehr gemacht. Im Hinblick auf das fragliche Beweismittel sei am Rande zu vermerken, dass Syrien aktuell den drittletzten Platz auf dem Korruptionswahrnehmungsindex einnehme, weshalb sich weitere Ausführungen zur Beweiskraft von syrischen Dokumenten erübrigten. In der Beschwerdeergänzung werde auf eine Liste aus einem Datenleck des syrischen Geheimdienstes hingewiesen, welche gesuchte Personen - so auch den Beschwerdeführer - aufführe. Tatsächlich erscheine auf dieser Liste aber nicht der Beschwerdeführer, sondern sein (Nennung Verwandter) F._______, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Als Tatvorwurf werde für F._______ auf dieser Liste (Nennung Vorwurf) genannt. Daher sei eine mögliche Reflexverfolgung zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe in seinen Befragungen - ausser der eingereichten Vorladung zum Reservedienst - keine Probleme mit den syrischen Behörden angeführt und überdies festgehalten, dass seine Familie keine Probleme mit Organisationen gehabt habe. Auch nach seiner Entlassung vom regulären Militärdienst im (...) sei es zu keinen problematischen Kontakten mit den militärischen Behörden gekommen. Aufgrund des Umstandes, dass sein (Nennung Verwandter) F._______ bereits seit dem Jahr (...) in der Schweiz weile, müsse davon ausgegangen werden, dass bislang weder der Beschwerdeführer noch seine Familie von einer Reflexverfolgung betroffen gewesen seien. Mit Blick auf den Einfluss des militärischen Rangs einer desertierten Person auf den Grad der Reflexverfolgung sei ergänzend auf das Urteil D-136/2018 vom 26. Juli 2018 hinzuweisen, worin man jenen Beschwerdeführenden die angeführte Reflexverfolgung aufgrund eines desertierten (Nennung Verwandter), welcher Rekrut gewesen sei, nicht zuerkannt habe. Hingegen habe F._______ laut dessen Asylakten seinen Militärdienst gar nie angetreten.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme an seiner bisherigen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe fest und brachte dabei vor, die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung nur zu einer einzelnen Frage geäussert, nämlich zu den Erklärungen bezüglich Erhalt der Vorladung. Damit lasse sie alle anderen Ausführungen in der Beschwerde unkommentiert und widerspreche diesen nicht beziehungsweise zumindest nicht substanziell. Vorliegend gehe es um die Gesamtbetrachtung seines Gefährdungsprofils, welche die Vorinstanz vorliegend nicht vorgenommen habe. Zweifellos sei es in der fraglichen Region zu Unregelmässigkeiten bei der durch den zeitweiligen Verlust der direkten Kontrolle über das Gebiet erschwerten Rekrutierung durch das Regime gekommen, was die unterschiedlichen Zustellungszeitpunkte der Vorladungen erkläre. Es ergebe jedenfalls keinen Sinn, ein Dokument extra fabrizieren zu lassen, welches dann ein fragwürdiges Datum trage.

E. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. nachfolgend E. 4.2). Die auf Beschwerdeebene angeführten Entgegnungen sind als unbehelflich zu qualifizieren.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen geltend, seine Familie habe nach seiner Ausreise im Oktober 2015 ein auf ihn lautendes Aufgebot für den Reservistendienst erhalten. Zum Beleg dazu reichte er ein Aufgebot für den Reservedienst vom (...), ausgestellt durch das Rekrutierungsbüro B._______, zu den Akten. Auf diesem Beweismittel ist vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer dort am (...) hätte melden müssen. Trotz der fehlenden Präsenz der syrischen Behörden in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt und der Tatsache, dass das Rekrutierungsbüro schon im Jahr (...) in die Stadt G._______ verlegt wurde, ist nicht auszuschliessen, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von entsprechenden schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzuführen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des angeblichen Militärdienstaufgebots des Beschwerdeführers in der Stadt B._______ und deren näheren Umgebung für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-4613/2017 vom 19. März 2019 E. 6.1.1). Daher rechtfertigen sich überwiegende Zweifel an seiner Darstellung, im Herbst 2015 mit einer vom (...) datierenden Vorladung zum Reservedienst aufgeboten worden zu sein. Diese Zweifel werden dadurch erhärtet, dass er nicht plausibel zu erklären vermag, warum gerade ihm die Vorladung derart verspätet zugestellt worden sei, obwohl - trotz fehlender behördlicher Kontrolle dieses Gebietes - viele andere Personen aus der Region C._______ ein solches Aufgebot erhalten haben sollen (vgl. act. A17 S. 9; Vernehmlassung des SEM S. 1 2. Abschnitt).

E. 4.2.2 Die in E. 4.2.1 dargelegten Erkenntnisse hinsichtlich des Rekrutierungsbüros gelten auch für die mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 eingereichte und ebenfalls durch das Rekrutierungsbüro B._______ ausgestellte (Nennung Beweismittel). Zudem ist eine solche Reservistenkarte ohnehin nicht geeignet, ein Aufgebot zum Militärdienst nachzuweisen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 oderE-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2, wonach ein Militärbüchlein oder - hier interessierend - eine Reservistenkarte keine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen). Aus der Reservistenkarte geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Bei einer Reservistenkarte handelt es sich indes nicht um einen Marschbefehl, sondern um eine reine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen (vgl. ebd.). Obwohl die Vorgehensweise der Benachrichtigung von Reservisten auf dem eingereichten Dokument einlässlich aufgeführt wird, und demnach die einzurückenden Reservisten entweder über eine Vermittlung mündlich informiert werden oder lokale sowie öffentliche Medien entsprechende Verlautbarungen erlassen, fällt vorliegend auf, dass dieser Vorgehensweise widersprechend auf der eingereichten Reservistenkarte für den (...) - mithin wiederum (Nennung Dauer) bevor der Beschwerdeführer schliesslich aus Syrien ausgereist ist - schriftlich vermerkt wurde, dass sich der Beschwerdeführer mit Code "Assad 103" sofort beim Regime melden müsse. Sodann weisen die beiden ins Recht gelegten Dokumente keinerlei fälschungssicheren Merkmale auf.

E. 4.2.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die behauptete Einberufung in den militärischen Reservedienst und die damit verbundene Wehrdienstverweigerung nicht geglaubt werden können.

E. 4.2.4 Im Übrigen wäre selbst bei einer als glaubhaft eingestuften Wehrdienstverweigerung alleine darin noch kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil zu erblicken. Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3 E. 6.7.2 m.w.H.). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1; E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1). Im vorliegenden Fall besteht indessen keine vergleichbare Konstellation besonderer Exponiertheit. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage weder einer oppositionell aktiven Familie noch hat er den eigenen Angaben zufolge - abgesehen vom dargelegten, als nicht glaubhaft erachteten Aufgebot zum Reservedienst - je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. act. A17/S. 4). Es ist demnach nicht von einem gezielten Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an seiner Person auszugehen.

E. 4.2.5 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der geäusserten Furcht des Beschwerdeführers, durch die YPG rekrutiert zu werden, anzumerken, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Dienstverweigerung gegenüber der YPG keine Asylrelevanz zukommt (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 E. 5.1.2 f.; E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2). In Ermangelung eines im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-6494/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 5.3; D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).

E. 4.2.6 Sodann vermag der Beschwerdeführer mit seinen auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zum Vorliegen einer Reflexverfolgung in keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung seines in der Schweiz mit Asylstatus weilenden (Nennung Verwandter) F._______, der gemäss einer angeblich aus einem Datenleck des syrischen Geheimdienstes stammenden - und für das Gericht nicht überprüfbaren - Liste als Dienstverweigerer aufgelistet sei, auf seine Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorliegen könnte, nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei entsprechende behördliche Benachteiligungen geltend gemacht hat. Obwohl sich F._______ seit dem Jahr (...) in der Schweiz aufhält, zog dessen Ausreise offensichtlich keinerlei behördlichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer oder die übrigen Familienangehörigen nach sich, sind diese laut Angaben in der Anhörung vom 13. November 2017 doch bislang von Behörden oder Organisationen unbehelligt geblieben (vgl. act. A17 S. 4). Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien plötzlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten würde.

E. 4.2.7 Ausserdem führt die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist.

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 23. August 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Deshalb ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 7.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Replik vom 17. September 2018 wurde eine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird ein Aufwand von 11.55 Stunden und Auslagen von Fr. 31.60 geltend gemacht. Der für die Beweismitteleingabe vom 5. Dezember 2018 getätigte Aufwand ist darin nicht enthalten und daher von Amtes wegen auf 0.45 Stunden zu veranschlagen. Der gesamte Aufwand beläuft sich demnach auf 12 Stunden, die Auslagen erhöhen sich auf gerundet Fr. 40.-. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der angeführte Stundenansatz von Fr. 300.- praxisgemäss auf Fr. 220.- zu reduzieren ist. Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter in ist somit gerundet auf insgesamt Fr. 2887.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2887.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3914/2018 Urteil vom 19. August 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______(kurdisch: C._______, Provinz D._______) stammender Kurde, gelangte eigenen Angaben zufolge am 9. November 2015 in die Schweiz, wo er am 11. November 2015 um Asyl nachsuchte. A.b Am 15. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 13. November 2017 die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch das SEM statt. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er habe in den Jahren (...) bis (...) seinen regulären Militärdienst absolviert. Anschliessend habe er, da er in E._______ eine Arbeitsbewilligung erhalten habe, von (...) bis (...) dort gearbeitet. Danach sei er nach Syrien zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 geblieben sei. Er habe seine Heimat verlassen, da er befürchtet habe, in den Reservedienst eingezogen zu werden. So habe ein Beamter vom Aushebungsamt seinem Vater mitgeteilt, dass sie eine Liste von jungen Männern aus der Region C._______ erhalten hätten, welche demnächst aufgefordert würden einzurücken. Daraufhin habe ihn sein Vater zur Ausreise angehalten. Seine Familie habe schliesslich das schriftliche Aufgebot erhalten, als er bereits in der Schweiz angekommen sei respektive ungefähr (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Ausreise. Weiter hätten ihn die Hawala in seiner Region nicht mehr in Ruhe gelassen. So seien alle Personen, die unter 30 Jahre alt gewesen seien, von Zwangsrekrutierungen betroffen gewesen. Die Hawala habe ihn persönlich weder aufgegriffen noch mitgenommen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er (Nennung Beweismittel) ein. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit derselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 5. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Sodann sei das Asyldossier seines (Nennung Verwandter) F._______ (N_______) beizuziehen und ihm nach Zustellung dieser Akten eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Der damals zuständige Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 18. Juli 2018 fest, es würden die Akten des Asylverfahrens N_______ beigezogen, edierte dem Beschwerdeführer Kopien der im Verfügungstext erwähnten Akten des Asylverfahrens von F._______ und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme innert gesetzter Frist. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das fremdsprachige Beweismittel (Beschwerdebeilage Nr. 4) innert gesetzter Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und die damit im Zusammenhang stehenden Internetquellen bekanntzugeben. E. Mit Eingabe vom 13. August 2018 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine Stellungnahme und eine Übersetzung der Beschwerdebeilage 4 sowie weitere Unterlagen ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2018 wurden die Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters bestellt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2018 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte - unter Beilage einer aktualisierten Kostennote - mit Eingabe vom 17. September 2018. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen. J. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015) 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.) 3. 3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe erklärt, nach seiner offiziellen Dienstzeit keinen Kontakt zu den Militärbehörden in Syrien gehabt zu haben. Die eingereichte Aufforderung, in den Reservedienst einzutreten, habe er nach seiner Ausreise im Herbst 2015 erhalten. Das zu den Akten gereichte Aufgebot datiere jedoch vom (...) und fordere den Beschwerdeführer auf, sich am (...) bei der Rekrutierungssektion B._______ zu melden. Im Rahmen der Anhörung habe er diesen krassen Widerspruch nicht plausibel zu erklären vermocht. Es müsse daher von einem gefälschten Dokument ausgegangen werden, welches sich der Beschwerdeführer eigens zur Untermauerung seines Asylvorbringens besorgt habe. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in Syrien weder vor noch nach seiner Ausreise jemals zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Daran ändere auch das eingereichte Militärdienstbüchlein nichts, zumal die Absolvierung der regulären Militärdienstpflicht nicht bezweifelt werde. Ferner habe er in der BzP erklärt, dass ihn die Hawala nicht in Ruhe gelassen habe und alle Personen unter 30 Jahren zwangsrekrutiert worden seien. In der Anhörung habe er demgegenüber deponiert, noch nie irgendwelche Probleme mit der Hawala gehabt zu haben, weshalb dieses Vorbringen weder näher untersucht werden müsse noch könne. An der Unglaubhaftigkeit seiner Asylgründe ändere auch die Tatsache nichts, dass sein (Nennung Verwandter) F._______ anerkannter Flüchtling in der Schweiz sei. Er (der Beschwerdeführer) habe keinerlei Verfolgung in Syrien geltend gemacht, welche auf den Flüchtlingsstatus seines (Nennung Verwandter) in der Schweiz zurückzuführen wäre. Zudem habe er in der Anhörung erklärt, dass seine in Syrien verbliebenen Eltern und Brüder keine Probleme mit Organisationen hätten. 3.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift demgegenüber ein, die Vorinstanz stütze sich auf ein einziges Argument, nämlich das Datum der militärischen Vorladung, welches sich angeblich mit seinen Ausführungen nicht in Übereinstimmung bringen lasse. Dies sei aber aktenwidrig, habe er doch von sich aus den zeitlichen Ablauf so geschildert, dass erst nach einem längeren Unterbruch, der mangels effektiver Kontrolle durch die syrischen Behörden in der Region entstanden sei, die Information über die Einberufung von Familie zu Familie weiterverbreitet worden sei. Als ein in die Reserve entlassener (Nennung Funktion) habe er mit einer baldigen Einberufung rechnen müssen, weshalb er ausgereist sei. Danach sei ihm erst das bereits vor dem Zustellungsunterbruch ausgefertigte und datierte Dokument zugestellt worden. Ferner sei er anlässlich der Anhörung unterbrochen worden, als er zusätzliche Informationen zur fraglichen Vorladung habe geben wollen. Es gehe nicht an, lediglich aufgrund eines Datums auf eine Fälschung zu erkennen, ohne weitere Merkmale oder Gründe, die zu diesem Schluss führen müssten, vorzubringen. Es sei daher von der Echtheit des Dokumentes auszugehen. Da unbestritten geblieben sei, dass es sich bei ihm um einen (Nennung Tätigkeit und Funktion) der Armee handle, sei das Interesse der syrischen Streitkräfte an seiner Einberufung aufgrund seines Fachwissens offensichtlich. Hinzu komme, dass er unter hoher Geheimhaltung ausgebildet worden sei. Seine Landesflucht und die Nichtbefolgung der Einberufung seien daher mit Sicherheit dazu geeignet, ihn in den Augen des Regimes als Verräter erscheinen zu lassen und zu einer Suche nach seiner Person zu führen. Dieses Risiko werde durch die Tatsache erhöht, dass sein (Nennung Verwandter) F._______ in der Schweiz Asyl erhalten habe. Dadurch würde er bei einer Rückkehr zu seinem (Nennung Verwandter) befragt. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen, zumal die einzige angeführte Ungereimtheit bereits in der Anhörung durch ihn selber ohne Weiteres habe entkräftet werden können. Seine Ausführungen seien in einer Gesamtwürdigung durchaus als glaubhaft zu erachten. Da er habe glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner Ethnie und der vom Regime vermuteten politischen Anschauung an Leib und Leben gefährdet sei, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Zudem stelle seine Flucht und seine Weigerung, weiterhin Militärdienst zu leisten, einen subjektiven Nachfluchtgrund dar. 3.3 Das SEM führte im Rahmen seiner Vernehmlassung aus, der in der Beschwerdeschrift erhobene Einwand, die fragliche Vorladung habe mangels effektiver Kontrolle durch das syrische Regime in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht früher zugestellt werden können, lasse sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung, wonach viele Personen ein solches Aufgebot bekommen hätten, weshalb er ausgereist sei, nicht vereinbaren. Diesbezüglich stelle sich die Frage, wie diese Zustellungen trotz abwesender Kontrolle der heimatlichen Behörden zu jener Zeit in der betreffenden Region möglich gewesen seien und warum denn gerade ihm erst nach seiner Ausreise im Herbst 2015 eine vom (...) datierende Vorladung zugestellt worden sein soll. Der Einwand, er sei bei seinen Aussagen zu diesem Dokument anlässlich der Anhörung unterbrochen worden, lasse sich angesichts der protokollierten Aussagen nicht erhärten; diesen seien keinerlei Hinweise auf eine Unterbrechung zu entnehmen und der Beschwerdeführer habe am Ende der Anhörung auf Nachfrage keine weiteren Angaben zur fraglichen Vorladung mehr gemacht. Im Hinblick auf das fragliche Beweismittel sei am Rande zu vermerken, dass Syrien aktuell den drittletzten Platz auf dem Korruptionswahrnehmungsindex einnehme, weshalb sich weitere Ausführungen zur Beweiskraft von syrischen Dokumenten erübrigten. In der Beschwerdeergänzung werde auf eine Liste aus einem Datenleck des syrischen Geheimdienstes hingewiesen, welche gesuchte Personen - so auch den Beschwerdeführer - aufführe. Tatsächlich erscheine auf dieser Liste aber nicht der Beschwerdeführer, sondern sein (Nennung Verwandter) F._______, dem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Als Tatvorwurf werde für F._______ auf dieser Liste (Nennung Vorwurf) genannt. Daher sei eine mögliche Reflexverfolgung zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe in seinen Befragungen - ausser der eingereichten Vorladung zum Reservedienst - keine Probleme mit den syrischen Behörden angeführt und überdies festgehalten, dass seine Familie keine Probleme mit Organisationen gehabt habe. Auch nach seiner Entlassung vom regulären Militärdienst im (...) sei es zu keinen problematischen Kontakten mit den militärischen Behörden gekommen. Aufgrund des Umstandes, dass sein (Nennung Verwandter) F._______ bereits seit dem Jahr (...) in der Schweiz weile, müsse davon ausgegangen werden, dass bislang weder der Beschwerdeführer noch seine Familie von einer Reflexverfolgung betroffen gewesen seien. Mit Blick auf den Einfluss des militärischen Rangs einer desertierten Person auf den Grad der Reflexverfolgung sei ergänzend auf das Urteil D-136/2018 vom 26. Juli 2018 hinzuweisen, worin man jenen Beschwerdeführenden die angeführte Reflexverfolgung aufgrund eines desertierten (Nennung Verwandter), welcher Rekrut gewesen sei, nicht zuerkannt habe. Hingegen habe F._______ laut dessen Asylakten seinen Militärdienst gar nie angetreten. 3.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme an seiner bisherigen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe fest und brachte dabei vor, die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung nur zu einer einzelnen Frage geäussert, nämlich zu den Erklärungen bezüglich Erhalt der Vorladung. Damit lasse sie alle anderen Ausführungen in der Beschwerde unkommentiert und widerspreche diesen nicht beziehungsweise zumindest nicht substanziell. Vorliegend gehe es um die Gesamtbetrachtung seines Gefährdungsprofils, welche die Vorinstanz vorliegend nicht vorgenommen habe. Zweifellos sei es in der fraglichen Region zu Unregelmässigkeiten bei der durch den zeitweiligen Verlust der direkten Kontrolle über das Gebiet erschwerten Rekrutierung durch das Regime gekommen, was die unterschiedlichen Zustellungszeitpunkte der Vorladungen erkläre. Es ergebe jedenfalls keinen Sinn, ein Dokument extra fabrizieren zu lassen, welches dann ein fragwürdiges Datum trage. 4. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. nachfolgend E. 4.2). Die auf Beschwerdeebene angeführten Entgegnungen sind als unbehelflich zu qualifizieren. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen geltend, seine Familie habe nach seiner Ausreise im Oktober 2015 ein auf ihn lautendes Aufgebot für den Reservistendienst erhalten. Zum Beleg dazu reichte er ein Aufgebot für den Reservedienst vom (...), ausgestellt durch das Rekrutierungsbüro B._______, zu den Akten. Auf diesem Beweismittel ist vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer dort am (...) hätte melden müssen. Trotz der fehlenden Präsenz der syrischen Behörden in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt und der Tatsache, dass das Rekrutierungsbüro schon im Jahr (...) in die Stadt G._______ verlegt wurde, ist nicht auszuschliessen, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von entsprechenden schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzuführen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des angeblichen Militärdienstaufgebots des Beschwerdeführers in der Stadt B._______ und deren näheren Umgebung für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-4613/2017 vom 19. März 2019 E. 6.1.1). Daher rechtfertigen sich überwiegende Zweifel an seiner Darstellung, im Herbst 2015 mit einer vom (...) datierenden Vorladung zum Reservedienst aufgeboten worden zu sein. Diese Zweifel werden dadurch erhärtet, dass er nicht plausibel zu erklären vermag, warum gerade ihm die Vorladung derart verspätet zugestellt worden sei, obwohl - trotz fehlender behördlicher Kontrolle dieses Gebietes - viele andere Personen aus der Region C._______ ein solches Aufgebot erhalten haben sollen (vgl. act. A17 S. 9; Vernehmlassung des SEM S. 1 2. Abschnitt). 4.2.2 Die in E. 4.2.1 dargelegten Erkenntnisse hinsichtlich des Rekrutierungsbüros gelten auch für die mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 eingereichte und ebenfalls durch das Rekrutierungsbüro B._______ ausgestellte (Nennung Beweismittel). Zudem ist eine solche Reservistenkarte ohnehin nicht geeignet, ein Aufgebot zum Militärdienst nachzuweisen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 oderE-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2, wonach ein Militärbüchlein oder - hier interessierend - eine Reservistenkarte keine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen). Aus der Reservistenkarte geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Bei einer Reservistenkarte handelt es sich indes nicht um einen Marschbefehl, sondern um eine reine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen (vgl. ebd.). Obwohl die Vorgehensweise der Benachrichtigung von Reservisten auf dem eingereichten Dokument einlässlich aufgeführt wird, und demnach die einzurückenden Reservisten entweder über eine Vermittlung mündlich informiert werden oder lokale sowie öffentliche Medien entsprechende Verlautbarungen erlassen, fällt vorliegend auf, dass dieser Vorgehensweise widersprechend auf der eingereichten Reservistenkarte für den (...) - mithin wiederum (Nennung Dauer) bevor der Beschwerdeführer schliesslich aus Syrien ausgereist ist - schriftlich vermerkt wurde, dass sich der Beschwerdeführer mit Code "Assad 103" sofort beim Regime melden müsse. Sodann weisen die beiden ins Recht gelegten Dokumente keinerlei fälschungssicheren Merkmale auf. 4.2.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die behauptete Einberufung in den militärischen Reservedienst und die damit verbundene Wehrdienstverweigerung nicht geglaubt werden können. 4.2.4 Im Übrigen wäre selbst bei einer als glaubhaft eingestuften Wehrdienstverweigerung alleine darin noch kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil zu erblicken. Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst ist - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem u.a. Urteil des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3 E. 6.7.2 m.w.H.). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1; E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1). Im vorliegenden Fall besteht indessen keine vergleichbare Konstellation besonderer Exponiertheit. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage weder einer oppositionell aktiven Familie noch hat er den eigenen Angaben zufolge - abgesehen vom dargelegten, als nicht glaubhaft erachteten Aufgebot zum Reservedienst - je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. act. A17/S. 4). Es ist demnach nicht von einem gezielten Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an seiner Person auszugehen. 4.2.5 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der geäusserten Furcht des Beschwerdeführers, durch die YPG rekrutiert zu werden, anzumerken, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Dienstverweigerung gegenüber der YPG keine Asylrelevanz zukommt (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 E. 5.1.2 f.; E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E. 6.2). In Ermangelung eines im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-6494/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 5.3; D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). 4.2.6 Sodann vermag der Beschwerdeführer mit seinen auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zum Vorliegen einer Reflexverfolgung in keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung seines in der Schweiz mit Asylstatus weilenden (Nennung Verwandter) F._______, der gemäss einer angeblich aus einem Datenleck des syrischen Geheimdienstes stammenden - und für das Gericht nicht überprüfbaren - Liste als Dienstverweigerer aufgelistet sei, auf seine Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorliegen könnte, nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei entsprechende behördliche Benachteiligungen geltend gemacht hat. Obwohl sich F._______ seit dem Jahr (...) in der Schweiz aufhält, zog dessen Ausreise offensichtlich keinerlei behördlichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer oder die übrigen Familienangehörigen nach sich, sind diese laut Angaben in der Anhörung vom 13. November 2017 doch bislang von Behörden oder Organisationen unbehelligt geblieben (vgl. act. A17 S. 4). Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien plötzlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten würde. 4.2.7 Ausserdem führt die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 23. August 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Deshalb ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Replik vom 17. September 2018 wurde eine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird ein Aufwand von 11.55 Stunden und Auslagen von Fr. 31.60 geltend gemacht. Der für die Beweismitteleingabe vom 5. Dezember 2018 getätigte Aufwand ist darin nicht enthalten und daher von Amtes wegen auf 0.45 Stunden zu veranschlagen. Der gesamte Aufwand beläuft sich demnach auf 12 Stunden, die Auslagen erhöhen sich auf gerundet Fr. 40.-. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der angeführte Stundenansatz von Fr. 300.- praxisgemäss auf Fr. 220.- zu reduzieren ist. Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter in ist somit gerundet auf insgesamt Fr. 2887.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2887.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: