Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 2. Dezember 2015 und den Anhörungen vom 29. September 2017 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer stamme aus F._______. Vom (...) 2003 bis (...) 2005 habe er den regulären Wehrdienst für die syrische Armee absolviert. Am (...) 2011 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet und danach mit ihr in G._______ und in H._______ (Gouvernement Hasaka) gelebt. Mit seinem Bruder habe er in einer [Firma] gearbeitet. Es sei zu Kämpfen zwischen Kurmanci-Leuten und der Regierung gekommen. Als die Regierung begonnen habe, Männer zum Wehrdienst mitzunehmen, habe er sich stets von den Checkpoints entfernt gehalten. Im Jahr 2014 sei der sogenannte Islamische Staat (IS) in das Gebiet gekommen und die Lage habe sich verschlimmert. Als die Regierung H._______ bombardiert habe, sei sein Cousin getötet worden. Im Jahr 2015 seien beim Neujahrsfest viele Kurmanci-Personen durch einen Anschlag des IS getötet worden. Seine Schwester sei von IS-Mitgliedern auf offener Strasse entführt und während 15 Tagen festgehalten worden. Über einen Freund bei der [Firma] habe er den Kontakt zu einem Araber herstellen können, welcher vier oder fünf Tage später den Aufenthaltsort seiner Schwester in Erfahrung habe bringen können. Er habe ihm einen Geldbetrag bezahlt, worauf er über einen Mittelsmann die Schwester habe befreien können. Nach der Rückkehr der Schwester seien sie nach I._______ gegangen, wo sie ihre Ausreise organisiert hätten. Sie seien nicht mehr ins Dorf zurückgekehrt, da die dortigen Araber mit dem IS zusammenarbeiten würden. Er selber habe keine eigenen Probleme oder Kontakte mit Mitgliedern des IS oder der Regierung gehabt. In seiner Familie gebe es ausserdem die (...)-Krankheit; viele Verwandte (Vater, Geschwister) seien bereits daran verstorben. Die Beschwerdeführerin stamme aus I._______ (Gouvernement Hasaka), wo sie bis zu ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer gelebt habe. Danach sei sie nach J._______ und weiter nach G._______ gezogen, wobei sie auch in H._______ gelebt hätten. Es habe Kämpfe zwischen der Regierung und den Kurmanci-Leuten gegeben. Die Regierung habe Granaten abgeworfen und man habe nicht nach draussen gehen können. Die Lage sei sehr schlecht gewesen, es habe weder Frieden noch Sicherheit gegeben. Am Neujahrsfest im Jahr 2015 sei ein Auto explodiert und es habe viele Todesopfer gegeben. Die Schwester des Beschwerdeführers sei vom IS entführt worden. Durch eine Geldübergabe habe er die Freilassung seiner Schwester erwirken können. Es hätte sein können, dass er durch den IS oder von der Regierung getötet worden wäre; deshalb seien sie geflüchtet. Es sei auch so, dass die Leute in Syrien reden würden. Wenn ein Mädchen entführt werde, würden die Leute über das Mädchen sprechen und entgegen den wahren Gegebenheiten sagen, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie selber habe keine direkten Probleme mit Mitgliedern des IS oder der Regierung gehabt. Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Identitätskarten sowie den Führerschein und das Militärbüchlein des Beschwerdeführers zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 - eröffnet am 31. Oktober 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch aufschob. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. November 2017 beantragten die Beschwerdeführenden in der Hauptsache die Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die Akten A3/8, A4/8 und A29/1 (Rechtsbegehren 1). Eventualiter sei ihnen zu diesen Akten das rechtliche Gehör zu gewähren (Rechtsbegehren 2) und ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 3). Weiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4), eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 5), respektive seien sie eventualiter als Flüchtlinge anzuerkennen (Rechtsbegehren 6). In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht (Rechtsbegehren 7 und 8) sowie eventualiter die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung des Kostenvorschusses (Rechtsbegehren 9). Auf die Begründung wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 hiess die vormalig zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hielt sie fest, dass über weitere Anträge beziehungsweise Instruktionsmassnahmen zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Mit ergänzender Beweismitteleingabe vom 19. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführenden die deutsche Übersetzung eines angeblichen Suchbefehls des Polizeikommandos K._______ vom (...) 2017 zu den Akten. Hierzu hielten sie fest, dass daraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer wegen Versäumnisses der Einrückung in den Reservedienst von den syrischen Behörden gesucht werde. F. Mit weiterer Beweismitteleingabe vom 28. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden den angeblichen Suchbefehl im Original zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2020 wies der Instruktionsrichter die Vorinstanz an, den Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Akten A3/8 und A4/8 zu gewähren. Gleichzeitig lud er die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 äusserte sich die Vorinstanz zum auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und zu einzelnen Punkten der Beschwerdeschrift und hielt im Wesentlichen fest, dass diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. I. Mit Replik vom 29. Juli 2020 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. J. Im vorliegenden Verfahren zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten der Schwester des Beschwerdeführers (N [...]) bei.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG. Ihre Vorbringen seien nicht geeignet, eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen und würden den Anforderungen an die Intensität nicht zu genügen vermögen. Aus der Entführung der Schwester des Beschwerdeführers könne er für sich selber keine Asylrelevanz ableiten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er vonseiten jener Mitglieder des IS Repressionsmassnahmen zu befürchten hätte, da er selber bis zu seiner Ausreise keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe. Er habe selber keinen direkten Kontakt mit Mitgliedern des IS gehabt und daher keine direkten oder sich konkret manifestierenden Nachteile erlitten. Aufgrund der fehlenden Intensität vermöge auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass wegen der Entführung die Leute im Dorf schlecht über sie reden würden, keine asylrelevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. Sie selber sei aufgrund der Entführung der Schwägerin keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen und habe keinen direkten Kontakt mit Mitgliedern des IS gehabt. Im Weiteren ergäben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer gezielt in den aktiven Reservedienst aufgeboten worden wäre. Das Militärbüchlein bestätige, dass er den militärischen Grundwehrdienst bei der syrischen Armee im Jahr 2005 abgeschlossen habe. Seinen Ausführungen mangle es aber an substanziierten Hinweisen auf eine tatsächlich erfolgte erneute Einberufung. Er habe diesbezüglich keinen Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt und keine gezielte Aufforderung, in den Militärdienst einzurücken, erhalten. Dies gelte umso mehr, als er auch nicht geltend gemacht habe, in der Vergangenheit als Gegner des syrischen Regimes aufgefallen zu sein. Er weise damit klarerweise auch nicht das in BVGE 2015/3 aufgezeigte Risikoprofil auf. Alleine der Umstand, dass er sich vor einem erneuten Einzug in den Militärdienst in Zukunft fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furch vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Ihre Vorbringen, Syrien aufgrund der derzeitigen schwierigen Lage und wegen fehlender medizinischer Versorgung verlassen zu haben, erfüllten die Kriterien der Asylrelevanz ebenfalls nicht.
E. 4.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden zunächst formelle Rügen vor. Ihrer Rechtsauffassung zufolge erfüllten diejenigen Personen direkt die Flüchtlingseigenschaft, welche illegal aus Syrien ausgereist seien und bereits vor ihrer Flucht über ein spezifisches Profil verfügt hätten, aufgrund dessen sie mit der Ausreise aus Syrien asylrelevant verfolgt würden. Dies wäre im vorliegenden Fall ebenfalls einschlägig gewesen, zumal der Beschwerdeführer über ein spezifisches Profil verfüge und illegal ausgereist sei. Das SEM hätte sich näher hiermit auseinanderzusetzten gehabt, was dieses aber nicht getan habe, weshalb die Verfügung aufzuheben und dem SEM zurückzuweisen sei. Überdies sei der Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör durch das SEM verletzt worden, indem es mit seiner Verfügung vom 21. November 2017 die Einsicht in zahlreiche Akten verweigert habe. Die Akten A3/8 und A4/8 (Grenzkontrollrapporte) enthielten möglicherweise Informationen von entscheidrelevanter Bedeutung. Es hätte ihnen zwingend Einsicht in diese Akten gewährt werden müssen. Das SEM habe die Einsicht in diese Akten mit der Begründung, es handle sich dabei um Akten anderer Behörden, zu Unrecht verweigert. Weiter gehe aus der Bezeichnung der Akte A29/1 als «interne Aktennotiz» nicht hervor, worum es sich dabei handle und ob dieses Dokument zu Recht als intern bezeichnet worden sei. Mit dieser pauschalen Bezeichnung sei das SEM seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Weiter sei der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot durch die vom SEM unterlassene Würdigung der eingereichten Beweismittel verletzt worden. Das SEM sei überhaupt nicht auf den Umstand eingegangen, dass der Beschwerdeführer gemäss Militärbüchlein den regulären Militärdienst in Syrien absolviert habe und in den Reservistendienst eingetreten sei. Das SEM hätte diese aus seiner Sicht damit bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen der Beschwerdeführenden in einer Gesamtbetrachtung würdigen müssen. Im Weiteren wiege schwer, dass das SEM es unterlassen habe, das Dossier der Schwester des Beschwerdeführers beizuziehen, zumal die Beschwerdeführenden ausdrücklich und glaubhaft eine asylrelevante Reflexverfolgung vorgebracht hätten. Ein Aktenbeizug gehe weder aus der Verfügung noch aus dem Aktenverzeichnis noch aus den übrigen Akten hervor. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt und der Sachverhalt unzureichend abgeklärt und festgestellt worden. Im Weiteren sei der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden, indem das SEM die Gefahr, welche für die Beschwerdeführenden ausgehend von ihren Bekannten und weiteren Personen bestehe, weil sie die Schwester des Beschwerdeführers vom IS befreit hätten, nicht richtig eingeschätzt und abgeklärt habe. Dem SEM sei das Ausmass der Problematik der Ehrverletzung nicht bewusst, obwohl die Beschwerdeführenden dies ausführlich erläutert hätten. Die Abklärungspflicht sei ebenfalls dadurch verletzt, indem das SEM beinahe zwei Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen zwischen der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung.
E. 4.2.2 Zur Begründung der Asylrelevanz ihrer Vorbringen führten die Beschwerdeführenden aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Hilfeleistungen für die Schwester beim IS bekannt sei und von diesem asylrelevant verfolgt werde. Das SEM verkenne die akute Verfolgung der Beschwerdeführenden durch den IS. Der Beschwerdeführer habe sowohl in der BzP als auch der Anhörung ausführlich dargelegt, dass er aufgrund seines Engagement für die Befreiung der Schwester vom IS wohl gesucht werde. Das Gebiet, in dem sie gelebt hätten, werde überwiegend von Arabern besiedelt, wovon viele den IS unterstützen würden und konservativ eingestellt seien. Dass es nicht zu Repressionsmassnahmen seitens des IS gekommen sei, sei dem Umstand geschuldet, dass sie nach Befreiung der Schwester umgehend nach I._______ geflüchtet seien. Ansonsten wäre die gesamte Familie der Gefahr ausgesetzt gewesen, wiederholt in die Fänge des IS zu geraten. Zudem würden die Beschwerdeführenden deswegen von weiteren, konservativ eingestellten Personen asylrelevant verfolgt; sie würden als Unterstützer einer Person betrachtet, welche «Schande über die Familie» gebracht habe. Sie müssten daher in Angst leben, von konservativ eingestellten Personen aufgesucht zu werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, in den Reservistendienst der syrischen Armee einrücken zu müssen. Angesichts des Krieges habe sich die Rekrutierung von Dienstpflichtigen und Reservisten intensiviert, zudem sei die Vorgehensweise der Behörden oft willkürlich, unberechenbar und menschenrechtswidrig. Hätte man den Beschwerdeführer an einem Kontrollposten der syrischen Regierung angehalten, hätte er umgehend den Reservistendienst antreten müssen. Dass er direkt im Anschluss an den regulären Dienst in den Reservistendienst eingetreten sei, entspreche dem Reglement des syrischen Militärs und lasse sich dem Militärdienstbüchlein entnehmen. Er habe sich bewusst nicht in Gebiete begeben, welche unter der Kontrolle der syrischen Regierung gestanden seien. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er als Dienstverweigerer identifiziert werden und asylrelevant verfolgt werden. Diesbezüglich müsse das SEM das Urteil D-5553/2013 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/3) und die aktuelle Berichterstattung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) berücksichtigen. Hinzu komme, dass sich Kurden mit der syrischen Regierung bekämpft hätten, wobei der Cousin des Beschwerdeführers ums Leben gekommen sei. Auch der IS sei gezielt gegen die kurdische Bevölkerung vorgegangen und habe bei einem Anschlag während des Newroz-Festes zahlreiche Menschen getötet. Die Beschwerdeführenden seien nach der Befreiung der Schwester des Beschwerdeführers wohl ins Blickfeld des IS geraten.
E. 4.2.3 Ferner machten die Beschwerdeführenden geltend, dass der Beschwerdeführer durch seine illegale Ausreise aus Syrien gegen Ausreisebestimmungen verstossen habe. Die illegale Ausreise werde als regimefeindliche Handlung aufgefasst, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr eine Verhaftung aus politischen Gründen sowie Folter oder gar die Hinrichtung drohten. Deshalb sei er als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Bei einer Rückkehr hätten die Beschwerdeführenden zudem mit einem Verhör durch die Behörden zu rechnen, was für sie eine ausserordentliche Gefahr darstelle. Das Profil des Beschwerdeführers als kurdischer Dienstverweigerer verschärfe sich durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz. Es bestehe die Gefahr, dass er einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt wäre. Im Übrigen äusserten sich die Beschwerdeführenden ausführlich zur Lage und Entwicklung in Syrien.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Zur Rüge betreffend die Praxis zur illegalen Ausreise aus Syrien hielt das SEM fest, dass diese keine Verfolgungsgefahr begründe. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf eine angeblich anderweitige Praxis sei unzutreffend. Verfüge eine Person im Einzelfall über Risikofaktoren und reise illegal aus Syrien aus, könne dies zu flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer weise jedoch keine entsprechenden Risikofaktoren auf. Zum nachträglich eingereichten Beweismittel führte das SEM aus, dass der Stempel auf dem Dokument kein Nassstempel sei, womit die Originalität des Dokuments in Zweifel gezogen werde. Es weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne, womit die Beweiskraft solcher Dokumente entsprechend gering sei. Es erstaune zudem, dass die Jahresangaben auf dem Dokument - so sei die Jahreszahl 2017 beim Ausstellungsdatum sowie bei der Angabe des Polizeiberichts bei der Angabe Jahr - bereits in der «Vorlage» hereingeschrieben worden und nicht wie alle anderen Angaben von Hand eingetragen worden seien. In dem Dokument sei nicht - wie fälschlicherweise von den Beschwerdeführern betitelt - von einer behördlichen Suche die Rede. Gemäss Übersetzung sei das Polizeikommando in K._______ durch einen Polizeibericht in Kenntnis gesetzt worden, dass der Beschwerdeführer zwei Straftaten - «Versäumnis vom Reservedienst» und «Einrückungsversäumnis» - begangen habe. Selbst wenn von der Authentizität des Dokuments ausgegangen werde, sei unerklärlich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz eines internen Dokuments der Polizei gekommen sein soll, zumal in der Eingabe unterlassen worden sei, die Umstände des Erhalts dieses Dokuments darzulegen. Es sei den Beschwerdeführenden daher nicht gelungen, mittels des eingereichten Beweismittels die Einberufung des Beschwerdeführers in den aktiven Reservedienst im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Im Weiteren sei der Vorwurf der unterlassenen Würdigung der eingereichten Beweismittel haltlos. Hierzu verwies das SEM auf die entsprechenden Ausführungen im Asylentscheid. Hinsichtlich der beigezogenen Akten führte das SEM aus, dass die Akten der Geschwister des Beschwerdeführers (N [...] und N [...]) beigezogen worden seien. Es sei jedoch versäumt worden, dies im Entscheid kenntlich zu machen. Der Beizug der Akten vermöge jedoch nichts an der Einschätzung zu ändern. Der IS spiele in Syrien als Territorialmacht seit dem Jahr 2017 keine Rolle mehr, womit sich die geltend gemachten Befürchtungen vor einer Reflexverfolgung durch den IS im Gebiet um Hasaka als unbegründet erweisen würden. Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch «konservative Personen» sei ebenfalls nicht auszugehen, zumal auch die Mutter des Beschwerdeführers und zwei Brüder sowie weitere Familienangehörige gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ausser der allgemeinen Lage keine diesbezüglichen Probleme oder Nachteile durch Dritte erlitten hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem selbst ausgesagt, später, wenn alles ruhig sei, wieder nach Syrien zurückkehren zu können. Die zweijährige Dauer bis zur Durchführung der Anhörung sei nicht ideal, jedoch Folge der damaligen Arbeitsbelastung und stelle keinen Nachteil für die Beschwerdeführenden dar. Der Beschwerdeführer verfüge auch nicht über ein Risikoprofil, zumal er nicht aus einer oppositionell aktiven Familie stamme und bis zur Ausreise aus Syrien nicht die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe. Die blosse Ausreise aus Syrien und die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie eine allfällige Befragung bei einer allfälligen Rückkehr führten daher nicht zur Annahme asylrelevanter Nachteil bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien. Angehörige der kurdischen Ethnie seien in Syrien auch keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt. Im Übrigen sei auf die Erwägungen zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
E. 4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden zunächst fest, dass das SEM die Einsicht in die Akten A3 und A4 zu Unrecht verweigert habe. Weiter bedeute die illegale Ausreise des Beschwerdeführers trotz Einzug in den Militärdienst eine gezielte asylrelevante Verfolgung. Zum Suchbefehl habe das SEM sinngemäss ausgeführt, eine Dokumentenanalyse durchgeführt zu haben. Es sei zwingend Einsicht in diese zu gewähren. Insbesondere behaupte das SEM, auf dem entsprechenden Dokument befinde sich kein Nassstempel. Es beschränke sich darauf, pauschal zu behaupten, die entsprechenden Dokumente seien irrelevant, da sie nicht fälschungssicher seien. Damit habe das SEM zusätzlich zur Abklärungspflicht (Unterlassen der Dokumentanalyse) den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Art. 7 AsylG schwerwiegend verletzt. Insbesondere habe es den Grundsatz des Vorrangs von Beweismitteln verletzt. Im Weiteren gehe aus dem eingereichten Dokument eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer wegen des Versäumnisses, in den Reservedienst einzurücken, gesucht werde. Es sei schlicht nicht ersichtlich, weshalb das SEM davon ausgehe, eine entsprechende Suche ergebe sich nicht aus dem Dokument. Es sei sodann allgemein bekannt - werde aber vom SEM hartnäckig ignoriert - dass derartige Dokumente in Syrien im Original den entsprechenden Personen beziehungsweise Verwandten auf der Suche nach den Verfolgten ausgehändigt würden. Sie erfüllten die Funktion offizieller Dokumente. Das SEM habe es zudem auch unterlassen, das Dienstbüchlein einer Dokumentanalyse zu unterziehen oder sich anderweitig über dessen Echtheit zu äussern. Im Weiteren handle es sich bei den Ausführungen des SEM betreffend den Beizug der Akten der Geschwister des Beschwerdeführers lediglich um eine Behauptung, womit das SEM die Abklärungspflicht sowie insbesondere die Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe. Im Übrigen sei auf die Ausführungen in der Beschwerde zu verweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, der Aktenführungspflicht sowie der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht (vgl. obige Wiedergabe der Rügen in E. 4.2.1 und 4.4). Diese Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (bzw. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorin-stanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).
E. 5.2.2 Die vom SEM unterlassene Einsichtsgewährung in die - im Übrigen nicht entscheidrelevanten - Akten A3 und A4 kann mit der nachträglich gewährten Einsicht als geheilt betrachtet werden. Betreffend die Akte A29 wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2020 festgehalten, dass es sich dabei um eine einfache Aktennotiz ohne Entscheidrelevanz oder Beweischarakter für das Verfahren der Beschwerdeführenden handelt, welche zu Recht als internes Aktenstück klassifiziert wurde. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor.
E. 5.2.3 Da die Beschwerdeführenden bei der Begründung ihres Asylgesuchs ausdrücklich einen Zusammenhang mit der Verfolgung der als Flüchtling anerkannten Schwester des Beschwerdeführers geltend machten, drängte sich ein Beizug zumindest dieses Dossiers auf. Es trifft zu, dass in der angefochtenen Verfügung keine expliziten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das SEM insbesondere das Dossier der Schwester des Beschwerdeführers vor dem Entscheid über die Asylgesuche beigezogen hat. Ein Hinweis auf den Beizug der Dossiers der Schwester sowie des Bruders des Beschwerdeführers (N [...] und N [...]) findet sich mit den entsprechenden Abklärungsergebnissen einzig im - nicht zur Edition freigegebenen - internen Antrag betreffend die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden (vgl. A30). Wenn die Vorinstanz ein Dossier eines Verwandten beigezogen und berücksichtigt hat, wäre es indes angezeigt, dass ein solcher Beizug und die Begründung des Beizugsergebnisses auch ihren Niederschlag im Asylentscheid finden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4). Indes hat das SEM sodann im Rahmen der Vernehmlassung den Beizug der genannten Verfahrensakten klar ausgewiesen und deren Berücksichtigung für den Asylentscheid begründet respektive erläutert, weshalb sich aus den beigezogenen Akten keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden ableiten lasse. Da die Konsultation der Verweisdossiers zudem zumindest aus dem internen Antrag betreffend die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden (vgl. A30) hervorgeht, handelt es sich bei den Erläuterungen in der Vernehmlassung mitnichten um eine Behauptung, wie von den Beschwerdeführenden auf Replikebene gerügt wurde. Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, inwiefern der Sachverhalt bezüglich der Ehrverletzungs-Problematik vom SEM nicht richtig abgeklärt worden sein soll, zumal das SEM wie erwähnt die relevanten Beizugsdossiers konsultierte und sich aus den Befragungen - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. E 6.3) - keine Anzeichen für darauf begründende ernsthafte Nachteile ergaben. Bei der Einschätzung dieses Sachverhalts handelt es sich sodann nicht um eine formelle Frage, sondern um eine Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden mit Blick auf ihre Flüchtlingseigenschaft (vgl. hierzu nachfolgend E. 6). Nach dem Ausgeführten liegt bezüglich des Beizugs von Dossiers von Verwandten nach erfolgter Vernehmlassung weder eine Gehörsverletzung, noch eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht vor. Nichtsdestotrotz ist das SEM mit Nachdruck an die Erwägungen im Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 (insb. E. 6.2.4) zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen betreffend den Beizug von Dossiers zu folgen.
E. 5.2.4 Im Weiteren ergeben sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die eingereichten Beweismittel von der Vorinstanz nicht gewürdigt wurden. Im Asylentscheid wurden sämtliche eingereichten Beweismittel aufgeführt und - soweit relevant - gewürdigt (vgl. a.a.O. E. I Ziff. 4 und E II Ziff. 3). Der auf Beschwerdeebene eingereichte angebliche Suchbefehl wurde in der Vernehmlassung vom SEM ebenfalls einer ausführlichen Würdigung unterzogen (vgl. a.a.O. S. 2). Das SEM stellte im Asylentscheid die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines Militärdienstes nicht in Frage, weshalb es sich verständlicherweise nicht zusätzlich auch noch zur Echtheit des Militärbüchleins hätte äussern oder gar eine Dokumentanalyse hätte durchführen müssen. Betreffend den angeblichen Suchbefehl gilt festzuhalten, dass das SEM - aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmalen, indes aufgrund von blossem Auge erkennbaren Auffälligkeiten der Urkunde - nicht veranlasst war eine Dokumentenanalyse vorzunehmen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich.
E. 5.2.5 Ferner habe die Vorinstanz seine Abklärungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem es die Anhörungen erst rund zwei Jahre nach Gesuchseinreichung durchgeführt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Einreichung des Asylgesuchs respektive der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Jedoch gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörungen innerhalb eines gewissen Zeitraums durchzuführen. Der Länge des zwischen den einzelnen Anhörungen verstrichenen Zeitraums ist indes bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich.
E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 6.1 In materieller Hinsicht ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der vorgebrachten Reservedienstverweigerung des Beschwerdeführers sowie der Befreiung seiner Schwester aus den Händen des IS eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Regierung respektive den IS oder «konservative Personen» zu befürchten hätten.
E. 6.2.1 An der geltend gemachten Reservedienstverweigerung des Beschwerdeführers sind eingangs erhebliche Zweifel anzubringen. So verneinte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen klar und deutlich, diesbezüglich irgendwie gearteten Kontakt mit den Behörden gehabt geschweige denn ein Aufgebot erhalten zu haben (vgl. A25, F54). Auf diese unzweideutigen Aussagen, deren Richtigkeit er im Anhang des Protokolls unterschriftlich bestätigt hat, ist er zu behaften. Auch für eine angebliche Suche nach seiner Person ergeben sich keine Hinweise. Stattdessen äusserten die Beschwerdeführenden lediglich pauschale allgemeine Befürchtung, man hätte den Beschwerdeführer allenfalls künftig einmal in den Militärdienst einziehen können (vgl. a.a.O.; A27, F43, F56; A6, Ziff. 7.01). Weiter kommt hinzu, dass auch an der Authentizität des erst im Beschwerdeverfahren zu den Akten nachgereichten angeblichen Suchbefehls doch Zweifel anzubringen sind. Ungesehen des Umstandes, dass dieses Dokument in offenem Widerspruch zu den obgenannten klaren Angaben des Beschwerdeführers steht, haben sich die Beschwerdeführenden an keiner Stelle zu den genauen Umständen geäussert, wie sie dieses wohlbemerkt interne Polizeidokument überhaupt erhalten haben wollen; dies nicht einmal in ihrer Replik, nachdem das SEM in seiner Vernehmlassung das Fehlen entsprechender Ausführungen gar ausdrücklich bemängelte. Die pauschale Entgegnung der Beschwerdeführenden, solche Dokumente würden halt einfach ausgehändigt, vermag nicht zu überzeugen. Zum anderen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das Dokument keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweist und entsprechende Dokumente problemlos käuflich erworben werden können. Weiter kommt hinzu, dass das Dokument auch augenfällige Besonderheiten aufweist. Hierbei sticht ins Auge, dass der (Nass-)Stempel sowie die handschriftliche Unterschrift - von blossem Auge erkennbar - lediglich kopiert sind, während die übrigen Stellen des Dokuments handschriftlich ausgefüllt wurden. Um dies mit Sicherheit festzustellen, bedarf es keiner umfassenden Dokumentanalyse. Insgesamt ist der Beweiswert dieses Dokuments als sehr gering einzustufen. Aufgrund der Aktenlage ist daher nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in den aktiven Reservedienst eingezogen oder hierzu einberufen worden. Die entsprechende Frage kann aber im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen ohnehin im Resultat offen gelassen werden.
E. 6.2.2 Die Tatsache alleine, dass eine Person im Status eines Reservisten - der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen worden ist - aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Auch kommt dem Umstand, dass die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs auch Reservisten einberufen hat bezüglich des Beschwerdeführers mangels konkretem Aufgebot keine Bedeutung zu (vgl. Urteil des BVGer D-120/2020 vom 2. Juli 2020, E. 7.3.)
E. 6.2.3 Nach geltender Rechtsprechung (vgl. das Grundsatzurteil BVGE 2015/3, insb. E. 5) vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3; kürzlich u.a. bestätigt im Urteil des BVGer E-5457/2018 vom 29. April 2020 E. 9.5.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4; E-234/2019 vom 25. November 2019 E. 7.3.1; E-4648/2019 vom 2. Dezember 2019 S. 9; E-194/2020 vom 4. Februar 2020 E. 8.2).
E. 6.2.4 Im vorliegenden Fall liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden keine Konstellation vor, die mit jener im Urteil BVGE 2015/3 vergleichbar wäre. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, stammt jedoch weder aus einer oppositionell tätigen, regimekritischen Familie noch verfügt er über ein eigenes politisches Profil. Er hat auch nicht geltend gemacht, je an Demonstrationen teilgenommen zu haben und dabei von den Behörden identifiziert worden zu sein. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass er vor der Ausreise den syrischen Behörden bereits negativ aufgefallen wäre; er hatte bis zur Ausreise keine Nachteile seitens der Behörden zu gewärtigen. Dass seine in Syrien verbliebenen Angehörigen aufgrund seiner Ausreise irgendwelche Nachteile durch die Behörden erfahren hätten oder aufgesucht worden seien, ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Eingaben der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene (vgl. A25, F21 f.; für die Beschwerdeführerin: A27, F14). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP gar ausdrücklich zu Protokoll, in Syrien «überhaupt keine Probleme mit den Behörden» gehabt zu haben oder je aufgegriffen oder verhaftet worden zu sein (vgl. A6, Ziff. 7.02). Er verneinte ebenfalls, politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. a.a.O.). Nach dem Ausgeführten liegen beim Beschwerdeführer keine zusätzlichen exponierenden Faktoren vor. Mit Blick auf die oben dargestellte Rechtsprechung ist selbst bei Wahrunterstellung der Suche nach ihm aufgrund eines versäumten Reservedienstes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Syrien durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner betrachtet und hätte als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
E. 6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung respektive Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden durch den IS und «konservative» Drittpersonen aufgrund der Befreiung der Schwester des Beschwerdeführers aus den Fängen des IS kann mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II Ziff. 1) und der Vernehmlassung (S. 2) verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ergibt sich aus den Akten keine akute und konkrete Verfolgung durch den IS aufgrund der Befreiung der Schwester des Beschwerdeführers. Diese sei mit Hilfe eines Freundes als Mittelsmann durchgeführt worden, welcher wiederum eine weitere Person - ein IS-Mitglied - beauftragt habe, die Schwester zu ihm zu bringen (vgl. A25, F40, insb. F47 f., F58; A27, F33, F42, F47). Der Beschwerdeführer hatte somit selber nie Kontakt zu Angehörigen des IS. Sämtliche diesbezüglichen Ausführungen anlässlich der Befragungen sind sehr vage ausgefallen; die Beschwerdeführenden beschränkten sich auf die Wiedergabe bloss hypothetischer Szenarien ohne jedoch ersichtliche Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer konkreten Verfolgungsgefahr (vgl. A25, F52 f.; A27, F43, F60; A7, Ziff. 7.01 f.). Für die an der BzP vom Beschwerdeführer noch erwähnte Suche des IS nach ihm sind dem Anhörungsprotokoll sowie den weiteren Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, obwohl der Beschwerdeführer vom SEM explizit hierauf angesprochen wurde (vgl. a.a.O.; insb. A25, F52). Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe führen zu keiner anderen Einschätzung. Dasselbe gilt auch für die vorgebrachte angebliche Verfolgung durch Drittpersonen, wofür sich ihren Aussagen keinerlei konkrete Anhaltspunkte entnehmen lassen. Diesbezüglich beschränkten sie sich an der Anhörung ebenfalls auf die Wiedergabe von bloss vagen Befürchtungen und führten weiter aus, dass die Leute über einen sprechen würden (vgl. A25, F58; A27, F45, F48, F59). Die Beschwerdeführenden erwähnten dies zudem erst an der Anhörung und verneinten in der BzP gar ausdrücklich, jemals Probleme mit Privatpersonen gehabt zu haben (vgl. A6, Ziff. 7.02; A7, Ziff. 7.01 f.). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gar ausführte, in Syrien vor nichts Angst zu haben, aber dahin einfach nicht mehr zurückkehren möchte. Später allerdings, wenn alles ruhig sei, könne er wieder zurück (vgl. A25, F60). Dies lässt offensichtlich nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden konkrete Probleme mit Dritten gehabt und eine begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Nach dem Ausgeführten sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung respektive Reflexverfolgung ersichtlich.
E. 6.4 Schliesslich führen weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da die Beschwerdeführenden aber keine Vorverfolgung erlitten haben und nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden. Ferner ist auch nicht aktenkundig, dass sie sich seit ihrer Ausreise exilpolitisch betätigt hätten. Somit ist nicht davon auszugehen, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 6.5 Den Akten der Schwester des Beschwerdeführers sind keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die in Syrien verbliebenen Familienangehörigen der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Flucht irgendwelche Nachteile seitens der Behörden, dem IS oder von Drittpersonen zu gewärtigen (gehabt) hätten (vgl. A25, F17 ff.; A27, F13 f.).
E. 6.6 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 6.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz Rechnung getragen worden ist.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6731/2017 Urteil vom 22. September 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 2. Dezember 2015 und den Anhörungen vom 29. September 2017 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer stamme aus F._______. Vom (...) 2003 bis (...) 2005 habe er den regulären Wehrdienst für die syrische Armee absolviert. Am (...) 2011 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet und danach mit ihr in G._______ und in H._______ (Gouvernement Hasaka) gelebt. Mit seinem Bruder habe er in einer [Firma] gearbeitet. Es sei zu Kämpfen zwischen Kurmanci-Leuten und der Regierung gekommen. Als die Regierung begonnen habe, Männer zum Wehrdienst mitzunehmen, habe er sich stets von den Checkpoints entfernt gehalten. Im Jahr 2014 sei der sogenannte Islamische Staat (IS) in das Gebiet gekommen und die Lage habe sich verschlimmert. Als die Regierung H._______ bombardiert habe, sei sein Cousin getötet worden. Im Jahr 2015 seien beim Neujahrsfest viele Kurmanci-Personen durch einen Anschlag des IS getötet worden. Seine Schwester sei von IS-Mitgliedern auf offener Strasse entführt und während 15 Tagen festgehalten worden. Über einen Freund bei der [Firma] habe er den Kontakt zu einem Araber herstellen können, welcher vier oder fünf Tage später den Aufenthaltsort seiner Schwester in Erfahrung habe bringen können. Er habe ihm einen Geldbetrag bezahlt, worauf er über einen Mittelsmann die Schwester habe befreien können. Nach der Rückkehr der Schwester seien sie nach I._______ gegangen, wo sie ihre Ausreise organisiert hätten. Sie seien nicht mehr ins Dorf zurückgekehrt, da die dortigen Araber mit dem IS zusammenarbeiten würden. Er selber habe keine eigenen Probleme oder Kontakte mit Mitgliedern des IS oder der Regierung gehabt. In seiner Familie gebe es ausserdem die (...)-Krankheit; viele Verwandte (Vater, Geschwister) seien bereits daran verstorben. Die Beschwerdeführerin stamme aus I._______ (Gouvernement Hasaka), wo sie bis zu ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer gelebt habe. Danach sei sie nach J._______ und weiter nach G._______ gezogen, wobei sie auch in H._______ gelebt hätten. Es habe Kämpfe zwischen der Regierung und den Kurmanci-Leuten gegeben. Die Regierung habe Granaten abgeworfen und man habe nicht nach draussen gehen können. Die Lage sei sehr schlecht gewesen, es habe weder Frieden noch Sicherheit gegeben. Am Neujahrsfest im Jahr 2015 sei ein Auto explodiert und es habe viele Todesopfer gegeben. Die Schwester des Beschwerdeführers sei vom IS entführt worden. Durch eine Geldübergabe habe er die Freilassung seiner Schwester erwirken können. Es hätte sein können, dass er durch den IS oder von der Regierung getötet worden wäre; deshalb seien sie geflüchtet. Es sei auch so, dass die Leute in Syrien reden würden. Wenn ein Mädchen entführt werde, würden die Leute über das Mädchen sprechen und entgegen den wahren Gegebenheiten sagen, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie selber habe keine direkten Probleme mit Mitgliedern des IS oder der Regierung gehabt. Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Identitätskarten sowie den Führerschein und das Militärbüchlein des Beschwerdeführers zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 - eröffnet am 31. Oktober 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch aufschob. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. November 2017 beantragten die Beschwerdeführenden in der Hauptsache die Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die Akten A3/8, A4/8 und A29/1 (Rechtsbegehren 1). Eventualiter sei ihnen zu diesen Akten das rechtliche Gehör zu gewähren (Rechtsbegehren 2) und ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 3). Weiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4), eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 5), respektive seien sie eventualiter als Flüchtlinge anzuerkennen (Rechtsbegehren 6). In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht (Rechtsbegehren 7 und 8) sowie eventualiter die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung des Kostenvorschusses (Rechtsbegehren 9). Auf die Begründung wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 hiess die vormalig zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hielt sie fest, dass über weitere Anträge beziehungsweise Instruktionsmassnahmen zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Mit ergänzender Beweismitteleingabe vom 19. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführenden die deutsche Übersetzung eines angeblichen Suchbefehls des Polizeikommandos K._______ vom (...) 2017 zu den Akten. Hierzu hielten sie fest, dass daraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer wegen Versäumnisses der Einrückung in den Reservedienst von den syrischen Behörden gesucht werde. F. Mit weiterer Beweismitteleingabe vom 28. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden den angeblichen Suchbefehl im Original zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2020 wies der Instruktionsrichter die Vorinstanz an, den Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Akten A3/8 und A4/8 zu gewähren. Gleichzeitig lud er die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 äusserte sich die Vorinstanz zum auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und zu einzelnen Punkten der Beschwerdeschrift und hielt im Wesentlichen fest, dass diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. I. Mit Replik vom 29. Juli 2020 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. J. Im vorliegenden Verfahren zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten der Schwester des Beschwerdeführers (N [...]) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG. Ihre Vorbringen seien nicht geeignet, eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen und würden den Anforderungen an die Intensität nicht zu genügen vermögen. Aus der Entführung der Schwester des Beschwerdeführers könne er für sich selber keine Asylrelevanz ableiten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er vonseiten jener Mitglieder des IS Repressionsmassnahmen zu befürchten hätte, da er selber bis zu seiner Ausreise keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe. Er habe selber keinen direkten Kontakt mit Mitgliedern des IS gehabt und daher keine direkten oder sich konkret manifestierenden Nachteile erlitten. Aufgrund der fehlenden Intensität vermöge auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass wegen der Entführung die Leute im Dorf schlecht über sie reden würden, keine asylrelevante Furcht vor Verfolgung zu begründen. Sie selber sei aufgrund der Entführung der Schwägerin keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen und habe keinen direkten Kontakt mit Mitgliedern des IS gehabt. Im Weiteren ergäben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer gezielt in den aktiven Reservedienst aufgeboten worden wäre. Das Militärbüchlein bestätige, dass er den militärischen Grundwehrdienst bei der syrischen Armee im Jahr 2005 abgeschlossen habe. Seinen Ausführungen mangle es aber an substanziierten Hinweisen auf eine tatsächlich erfolgte erneute Einberufung. Er habe diesbezüglich keinen Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt und keine gezielte Aufforderung, in den Militärdienst einzurücken, erhalten. Dies gelte umso mehr, als er auch nicht geltend gemacht habe, in der Vergangenheit als Gegner des syrischen Regimes aufgefallen zu sein. Er weise damit klarerweise auch nicht das in BVGE 2015/3 aufgezeigte Risikoprofil auf. Alleine der Umstand, dass er sich vor einem erneuten Einzug in den Militärdienst in Zukunft fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furch vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Ihre Vorbringen, Syrien aufgrund der derzeitigen schwierigen Lage und wegen fehlender medizinischer Versorgung verlassen zu haben, erfüllten die Kriterien der Asylrelevanz ebenfalls nicht. 4.2 4.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden zunächst formelle Rügen vor. Ihrer Rechtsauffassung zufolge erfüllten diejenigen Personen direkt die Flüchtlingseigenschaft, welche illegal aus Syrien ausgereist seien und bereits vor ihrer Flucht über ein spezifisches Profil verfügt hätten, aufgrund dessen sie mit der Ausreise aus Syrien asylrelevant verfolgt würden. Dies wäre im vorliegenden Fall ebenfalls einschlägig gewesen, zumal der Beschwerdeführer über ein spezifisches Profil verfüge und illegal ausgereist sei. Das SEM hätte sich näher hiermit auseinanderzusetzten gehabt, was dieses aber nicht getan habe, weshalb die Verfügung aufzuheben und dem SEM zurückzuweisen sei. Überdies sei der Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör durch das SEM verletzt worden, indem es mit seiner Verfügung vom 21. November 2017 die Einsicht in zahlreiche Akten verweigert habe. Die Akten A3/8 und A4/8 (Grenzkontrollrapporte) enthielten möglicherweise Informationen von entscheidrelevanter Bedeutung. Es hätte ihnen zwingend Einsicht in diese Akten gewährt werden müssen. Das SEM habe die Einsicht in diese Akten mit der Begründung, es handle sich dabei um Akten anderer Behörden, zu Unrecht verweigert. Weiter gehe aus der Bezeichnung der Akte A29/1 als «interne Aktennotiz» nicht hervor, worum es sich dabei handle und ob dieses Dokument zu Recht als intern bezeichnet worden sei. Mit dieser pauschalen Bezeichnung sei das SEM seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Weiter sei der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Willkürverbot durch die vom SEM unterlassene Würdigung der eingereichten Beweismittel verletzt worden. Das SEM sei überhaupt nicht auf den Umstand eingegangen, dass der Beschwerdeführer gemäss Militärbüchlein den regulären Militärdienst in Syrien absolviert habe und in den Reservistendienst eingetreten sei. Das SEM hätte diese aus seiner Sicht damit bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen der Beschwerdeführenden in einer Gesamtbetrachtung würdigen müssen. Im Weiteren wiege schwer, dass das SEM es unterlassen habe, das Dossier der Schwester des Beschwerdeführers beizuziehen, zumal die Beschwerdeführenden ausdrücklich und glaubhaft eine asylrelevante Reflexverfolgung vorgebracht hätten. Ein Aktenbeizug gehe weder aus der Verfügung noch aus dem Aktenverzeichnis noch aus den übrigen Akten hervor. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt und der Sachverhalt unzureichend abgeklärt und festgestellt worden. Im Weiteren sei der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden, indem das SEM die Gefahr, welche für die Beschwerdeführenden ausgehend von ihren Bekannten und weiteren Personen bestehe, weil sie die Schwester des Beschwerdeführers vom IS befreit hätten, nicht richtig eingeschätzt und abgeklärt habe. Dem SEM sei das Ausmass der Problematik der Ehrverletzung nicht bewusst, obwohl die Beschwerdeführenden dies ausführlich erläutert hätten. Die Abklärungspflicht sei ebenfalls dadurch verletzt, indem das SEM beinahe zwei Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen zwischen der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung. 4.2.2 Zur Begründung der Asylrelevanz ihrer Vorbringen führten die Beschwerdeführenden aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Hilfeleistungen für die Schwester beim IS bekannt sei und von diesem asylrelevant verfolgt werde. Das SEM verkenne die akute Verfolgung der Beschwerdeführenden durch den IS. Der Beschwerdeführer habe sowohl in der BzP als auch der Anhörung ausführlich dargelegt, dass er aufgrund seines Engagement für die Befreiung der Schwester vom IS wohl gesucht werde. Das Gebiet, in dem sie gelebt hätten, werde überwiegend von Arabern besiedelt, wovon viele den IS unterstützen würden und konservativ eingestellt seien. Dass es nicht zu Repressionsmassnahmen seitens des IS gekommen sei, sei dem Umstand geschuldet, dass sie nach Befreiung der Schwester umgehend nach I._______ geflüchtet seien. Ansonsten wäre die gesamte Familie der Gefahr ausgesetzt gewesen, wiederholt in die Fänge des IS zu geraten. Zudem würden die Beschwerdeführenden deswegen von weiteren, konservativ eingestellten Personen asylrelevant verfolgt; sie würden als Unterstützer einer Person betrachtet, welche «Schande über die Familie» gebracht habe. Sie müssten daher in Angst leben, von konservativ eingestellten Personen aufgesucht zu werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, in den Reservistendienst der syrischen Armee einrücken zu müssen. Angesichts des Krieges habe sich die Rekrutierung von Dienstpflichtigen und Reservisten intensiviert, zudem sei die Vorgehensweise der Behörden oft willkürlich, unberechenbar und menschenrechtswidrig. Hätte man den Beschwerdeführer an einem Kontrollposten der syrischen Regierung angehalten, hätte er umgehend den Reservistendienst antreten müssen. Dass er direkt im Anschluss an den regulären Dienst in den Reservistendienst eingetreten sei, entspreche dem Reglement des syrischen Militärs und lasse sich dem Militärdienstbüchlein entnehmen. Er habe sich bewusst nicht in Gebiete begeben, welche unter der Kontrolle der syrischen Regierung gestanden seien. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er als Dienstverweigerer identifiziert werden und asylrelevant verfolgt werden. Diesbezüglich müsse das SEM das Urteil D-5553/2013 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/3) und die aktuelle Berichterstattung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) berücksichtigen. Hinzu komme, dass sich Kurden mit der syrischen Regierung bekämpft hätten, wobei der Cousin des Beschwerdeführers ums Leben gekommen sei. Auch der IS sei gezielt gegen die kurdische Bevölkerung vorgegangen und habe bei einem Anschlag während des Newroz-Festes zahlreiche Menschen getötet. Die Beschwerdeführenden seien nach der Befreiung der Schwester des Beschwerdeführers wohl ins Blickfeld des IS geraten. 4.2.3 Ferner machten die Beschwerdeführenden geltend, dass der Beschwerdeführer durch seine illegale Ausreise aus Syrien gegen Ausreisebestimmungen verstossen habe. Die illegale Ausreise werde als regimefeindliche Handlung aufgefasst, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr eine Verhaftung aus politischen Gründen sowie Folter oder gar die Hinrichtung drohten. Deshalb sei er als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Bei einer Rückkehr hätten die Beschwerdeführenden zudem mit einem Verhör durch die Behörden zu rechnen, was für sie eine ausserordentliche Gefahr darstelle. Das Profil des Beschwerdeführers als kurdischer Dienstverweigerer verschärfe sich durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz. Es bestehe die Gefahr, dass er einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt wäre. Im Übrigen äusserten sich die Beschwerdeführenden ausführlich zur Lage und Entwicklung in Syrien. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Zur Rüge betreffend die Praxis zur illegalen Ausreise aus Syrien hielt das SEM fest, dass diese keine Verfolgungsgefahr begründe. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf eine angeblich anderweitige Praxis sei unzutreffend. Verfüge eine Person im Einzelfall über Risikofaktoren und reise illegal aus Syrien aus, könne dies zu flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer weise jedoch keine entsprechenden Risikofaktoren auf. Zum nachträglich eingereichten Beweismittel führte das SEM aus, dass der Stempel auf dem Dokument kein Nassstempel sei, womit die Originalität des Dokuments in Zweifel gezogen werde. Es weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne, womit die Beweiskraft solcher Dokumente entsprechend gering sei. Es erstaune zudem, dass die Jahresangaben auf dem Dokument - so sei die Jahreszahl 2017 beim Ausstellungsdatum sowie bei der Angabe des Polizeiberichts bei der Angabe Jahr - bereits in der «Vorlage» hereingeschrieben worden und nicht wie alle anderen Angaben von Hand eingetragen worden seien. In dem Dokument sei nicht - wie fälschlicherweise von den Beschwerdeführern betitelt - von einer behördlichen Suche die Rede. Gemäss Übersetzung sei das Polizeikommando in K._______ durch einen Polizeibericht in Kenntnis gesetzt worden, dass der Beschwerdeführer zwei Straftaten - «Versäumnis vom Reservedienst» und «Einrückungsversäumnis» - begangen habe. Selbst wenn von der Authentizität des Dokuments ausgegangen werde, sei unerklärlich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz eines internen Dokuments der Polizei gekommen sein soll, zumal in der Eingabe unterlassen worden sei, die Umstände des Erhalts dieses Dokuments darzulegen. Es sei den Beschwerdeführenden daher nicht gelungen, mittels des eingereichten Beweismittels die Einberufung des Beschwerdeführers in den aktiven Reservedienst im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Im Weiteren sei der Vorwurf der unterlassenen Würdigung der eingereichten Beweismittel haltlos. Hierzu verwies das SEM auf die entsprechenden Ausführungen im Asylentscheid. Hinsichtlich der beigezogenen Akten führte das SEM aus, dass die Akten der Geschwister des Beschwerdeführers (N [...] und N [...]) beigezogen worden seien. Es sei jedoch versäumt worden, dies im Entscheid kenntlich zu machen. Der Beizug der Akten vermöge jedoch nichts an der Einschätzung zu ändern. Der IS spiele in Syrien als Territorialmacht seit dem Jahr 2017 keine Rolle mehr, womit sich die geltend gemachten Befürchtungen vor einer Reflexverfolgung durch den IS im Gebiet um Hasaka als unbegründet erweisen würden. Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch «konservative Personen» sei ebenfalls nicht auszugehen, zumal auch die Mutter des Beschwerdeführers und zwei Brüder sowie weitere Familienangehörige gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ausser der allgemeinen Lage keine diesbezüglichen Probleme oder Nachteile durch Dritte erlitten hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem selbst ausgesagt, später, wenn alles ruhig sei, wieder nach Syrien zurückkehren zu können. Die zweijährige Dauer bis zur Durchführung der Anhörung sei nicht ideal, jedoch Folge der damaligen Arbeitsbelastung und stelle keinen Nachteil für die Beschwerdeführenden dar. Der Beschwerdeführer verfüge auch nicht über ein Risikoprofil, zumal er nicht aus einer oppositionell aktiven Familie stamme und bis zur Ausreise aus Syrien nicht die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe. Die blosse Ausreise aus Syrien und die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie eine allfällige Befragung bei einer allfälligen Rückkehr führten daher nicht zur Annahme asylrelevanter Nachteil bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien. Angehörige der kurdischen Ethnie seien in Syrien auch keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt. Im Übrigen sei auf die Erwägungen zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden zunächst fest, dass das SEM die Einsicht in die Akten A3 und A4 zu Unrecht verweigert habe. Weiter bedeute die illegale Ausreise des Beschwerdeführers trotz Einzug in den Militärdienst eine gezielte asylrelevante Verfolgung. Zum Suchbefehl habe das SEM sinngemäss ausgeführt, eine Dokumentenanalyse durchgeführt zu haben. Es sei zwingend Einsicht in diese zu gewähren. Insbesondere behaupte das SEM, auf dem entsprechenden Dokument befinde sich kein Nassstempel. Es beschränke sich darauf, pauschal zu behaupten, die entsprechenden Dokumente seien irrelevant, da sie nicht fälschungssicher seien. Damit habe das SEM zusätzlich zur Abklärungspflicht (Unterlassen der Dokumentanalyse) den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Art. 7 AsylG schwerwiegend verletzt. Insbesondere habe es den Grundsatz des Vorrangs von Beweismitteln verletzt. Im Weiteren gehe aus dem eingereichten Dokument eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer wegen des Versäumnisses, in den Reservedienst einzurücken, gesucht werde. Es sei schlicht nicht ersichtlich, weshalb das SEM davon ausgehe, eine entsprechende Suche ergebe sich nicht aus dem Dokument. Es sei sodann allgemein bekannt - werde aber vom SEM hartnäckig ignoriert - dass derartige Dokumente in Syrien im Original den entsprechenden Personen beziehungsweise Verwandten auf der Suche nach den Verfolgten ausgehändigt würden. Sie erfüllten die Funktion offizieller Dokumente. Das SEM habe es zudem auch unterlassen, das Dienstbüchlein einer Dokumentanalyse zu unterziehen oder sich anderweitig über dessen Echtheit zu äussern. Im Weiteren handle es sich bei den Ausführungen des SEM betreffend den Beizug der Akten der Geschwister des Beschwerdeführers lediglich um eine Behauptung, womit das SEM die Abklärungspflicht sowie insbesondere die Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe. Im Übrigen sei auf die Ausführungen in der Beschwerde zu verweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, der Aktenführungspflicht sowie der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht (vgl. obige Wiedergabe der Rügen in E. 4.2.1 und 4.4). Diese Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2 5.2.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (bzw. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorin-stanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 5.2.2 Die vom SEM unterlassene Einsichtsgewährung in die - im Übrigen nicht entscheidrelevanten - Akten A3 und A4 kann mit der nachträglich gewährten Einsicht als geheilt betrachtet werden. Betreffend die Akte A29 wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2020 festgehalten, dass es sich dabei um eine einfache Aktennotiz ohne Entscheidrelevanz oder Beweischarakter für das Verfahren der Beschwerdeführenden handelt, welche zu Recht als internes Aktenstück klassifiziert wurde. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor. 5.2.3 Da die Beschwerdeführenden bei der Begründung ihres Asylgesuchs ausdrücklich einen Zusammenhang mit der Verfolgung der als Flüchtling anerkannten Schwester des Beschwerdeführers geltend machten, drängte sich ein Beizug zumindest dieses Dossiers auf. Es trifft zu, dass in der angefochtenen Verfügung keine expliziten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das SEM insbesondere das Dossier der Schwester des Beschwerdeführers vor dem Entscheid über die Asylgesuche beigezogen hat. Ein Hinweis auf den Beizug der Dossiers der Schwester sowie des Bruders des Beschwerdeführers (N [...] und N [...]) findet sich mit den entsprechenden Abklärungsergebnissen einzig im - nicht zur Edition freigegebenen - internen Antrag betreffend die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden (vgl. A30). Wenn die Vorinstanz ein Dossier eines Verwandten beigezogen und berücksichtigt hat, wäre es indes angezeigt, dass ein solcher Beizug und die Begründung des Beizugsergebnisses auch ihren Niederschlag im Asylentscheid finden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4). Indes hat das SEM sodann im Rahmen der Vernehmlassung den Beizug der genannten Verfahrensakten klar ausgewiesen und deren Berücksichtigung für den Asylentscheid begründet respektive erläutert, weshalb sich aus den beigezogenen Akten keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden ableiten lasse. Da die Konsultation der Verweisdossiers zudem zumindest aus dem internen Antrag betreffend die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden (vgl. A30) hervorgeht, handelt es sich bei den Erläuterungen in der Vernehmlassung mitnichten um eine Behauptung, wie von den Beschwerdeführenden auf Replikebene gerügt wurde. Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, inwiefern der Sachverhalt bezüglich der Ehrverletzungs-Problematik vom SEM nicht richtig abgeklärt worden sein soll, zumal das SEM wie erwähnt die relevanten Beizugsdossiers konsultierte und sich aus den Befragungen - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. E 6.3) - keine Anzeichen für darauf begründende ernsthafte Nachteile ergaben. Bei der Einschätzung dieses Sachverhalts handelt es sich sodann nicht um eine formelle Frage, sondern um eine Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden mit Blick auf ihre Flüchtlingseigenschaft (vgl. hierzu nachfolgend E. 6). Nach dem Ausgeführten liegt bezüglich des Beizugs von Dossiers von Verwandten nach erfolgter Vernehmlassung weder eine Gehörsverletzung, noch eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht vor. Nichtsdestotrotz ist das SEM mit Nachdruck an die Erwägungen im Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 (insb. E. 6.2.4) zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen betreffend den Beizug von Dossiers zu folgen. 5.2.4 Im Weiteren ergeben sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die eingereichten Beweismittel von der Vorinstanz nicht gewürdigt wurden. Im Asylentscheid wurden sämtliche eingereichten Beweismittel aufgeführt und - soweit relevant - gewürdigt (vgl. a.a.O. E. I Ziff. 4 und E II Ziff. 3). Der auf Beschwerdeebene eingereichte angebliche Suchbefehl wurde in der Vernehmlassung vom SEM ebenfalls einer ausführlichen Würdigung unterzogen (vgl. a.a.O. S. 2). Das SEM stellte im Asylentscheid die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines Militärdienstes nicht in Frage, weshalb es sich verständlicherweise nicht zusätzlich auch noch zur Echtheit des Militärbüchleins hätte äussern oder gar eine Dokumentanalyse hätte durchführen müssen. Betreffend den angeblichen Suchbefehl gilt festzuhalten, dass das SEM - aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmalen, indes aufgrund von blossem Auge erkennbaren Auffälligkeiten der Urkunde - nicht veranlasst war eine Dokumentenanalyse vorzunehmen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich. 5.2.5 Ferner habe die Vorinstanz seine Abklärungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem es die Anhörungen erst rund zwei Jahre nach Gesuchseinreichung durchgeführt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der Einreichung des Asylgesuchs respektive der Befragung und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Jedoch gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörungen innerhalb eines gewissen Zeitraums durchzuführen. Der Länge des zwischen den einzelnen Anhörungen verstrichenen Zeitraums ist indes bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben. 6. 6.1 In materieller Hinsicht ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der vorgebrachten Reservedienstverweigerung des Beschwerdeführers sowie der Befreiung seiner Schwester aus den Händen des IS eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Regierung respektive den IS oder «konservative Personen» zu befürchten hätten. 6.2 6.2.1 An der geltend gemachten Reservedienstverweigerung des Beschwerdeführers sind eingangs erhebliche Zweifel anzubringen. So verneinte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen klar und deutlich, diesbezüglich irgendwie gearteten Kontakt mit den Behörden gehabt geschweige denn ein Aufgebot erhalten zu haben (vgl. A25, F54). Auf diese unzweideutigen Aussagen, deren Richtigkeit er im Anhang des Protokolls unterschriftlich bestätigt hat, ist er zu behaften. Auch für eine angebliche Suche nach seiner Person ergeben sich keine Hinweise. Stattdessen äusserten die Beschwerdeführenden lediglich pauschale allgemeine Befürchtung, man hätte den Beschwerdeführer allenfalls künftig einmal in den Militärdienst einziehen können (vgl. a.a.O.; A27, F43, F56; A6, Ziff. 7.01). Weiter kommt hinzu, dass auch an der Authentizität des erst im Beschwerdeverfahren zu den Akten nachgereichten angeblichen Suchbefehls doch Zweifel anzubringen sind. Ungesehen des Umstandes, dass dieses Dokument in offenem Widerspruch zu den obgenannten klaren Angaben des Beschwerdeführers steht, haben sich die Beschwerdeführenden an keiner Stelle zu den genauen Umständen geäussert, wie sie dieses wohlbemerkt interne Polizeidokument überhaupt erhalten haben wollen; dies nicht einmal in ihrer Replik, nachdem das SEM in seiner Vernehmlassung das Fehlen entsprechender Ausführungen gar ausdrücklich bemängelte. Die pauschale Entgegnung der Beschwerdeführenden, solche Dokumente würden halt einfach ausgehändigt, vermag nicht zu überzeugen. Zum anderen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das Dokument keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweist und entsprechende Dokumente problemlos käuflich erworben werden können. Weiter kommt hinzu, dass das Dokument auch augenfällige Besonderheiten aufweist. Hierbei sticht ins Auge, dass der (Nass-)Stempel sowie die handschriftliche Unterschrift - von blossem Auge erkennbar - lediglich kopiert sind, während die übrigen Stellen des Dokuments handschriftlich ausgefüllt wurden. Um dies mit Sicherheit festzustellen, bedarf es keiner umfassenden Dokumentanalyse. Insgesamt ist der Beweiswert dieses Dokuments als sehr gering einzustufen. Aufgrund der Aktenlage ist daher nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in den aktiven Reservedienst eingezogen oder hierzu einberufen worden. Die entsprechende Frage kann aber im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen ohnehin im Resultat offen gelassen werden. 6.2.2 Die Tatsache alleine, dass eine Person im Status eines Reservisten - der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen worden ist - aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Auch kommt dem Umstand, dass die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs auch Reservisten einberufen hat bezüglich des Beschwerdeführers mangels konkretem Aufgebot keine Bedeutung zu (vgl. Urteil des BVGer D-120/2020 vom 2. Juli 2020, E. 7.3.) 6.2.3 Nach geltender Rechtsprechung (vgl. das Grundsatzurteil BVGE 2015/3, insb. E. 5) vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3; kürzlich u.a. bestätigt im Urteil des BVGer E-5457/2018 vom 29. April 2020 E. 9.5.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4; E-234/2019 vom 25. November 2019 E. 7.3.1; E-4648/2019 vom 2. Dezember 2019 S. 9; E-194/2020 vom 4. Februar 2020 E. 8.2). 6.2.4 Im vorliegenden Fall liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden keine Konstellation vor, die mit jener im Urteil BVGE 2015/3 vergleichbar wäre. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, stammt jedoch weder aus einer oppositionell tätigen, regimekritischen Familie noch verfügt er über ein eigenes politisches Profil. Er hat auch nicht geltend gemacht, je an Demonstrationen teilgenommen zu haben und dabei von den Behörden identifiziert worden zu sein. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass er vor der Ausreise den syrischen Behörden bereits negativ aufgefallen wäre; er hatte bis zur Ausreise keine Nachteile seitens der Behörden zu gewärtigen. Dass seine in Syrien verbliebenen Angehörigen aufgrund seiner Ausreise irgendwelche Nachteile durch die Behörden erfahren hätten oder aufgesucht worden seien, ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Eingaben der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene (vgl. A25, F21 f.; für die Beschwerdeführerin: A27, F14). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP gar ausdrücklich zu Protokoll, in Syrien «überhaupt keine Probleme mit den Behörden» gehabt zu haben oder je aufgegriffen oder verhaftet worden zu sein (vgl. A6, Ziff. 7.02). Er verneinte ebenfalls, politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. a.a.O.). Nach dem Ausgeführten liegen beim Beschwerdeführer keine zusätzlichen exponierenden Faktoren vor. Mit Blick auf die oben dargestellte Rechtsprechung ist selbst bei Wahrunterstellung der Suche nach ihm aufgrund eines versäumten Reservedienstes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Syrien durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner betrachtet und hätte als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. 6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung respektive Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden durch den IS und «konservative» Drittpersonen aufgrund der Befreiung der Schwester des Beschwerdeführers aus den Fängen des IS kann mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II Ziff. 1) und der Vernehmlassung (S. 2) verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ergibt sich aus den Akten keine akute und konkrete Verfolgung durch den IS aufgrund der Befreiung der Schwester des Beschwerdeführers. Diese sei mit Hilfe eines Freundes als Mittelsmann durchgeführt worden, welcher wiederum eine weitere Person - ein IS-Mitglied - beauftragt habe, die Schwester zu ihm zu bringen (vgl. A25, F40, insb. F47 f., F58; A27, F33, F42, F47). Der Beschwerdeführer hatte somit selber nie Kontakt zu Angehörigen des IS. Sämtliche diesbezüglichen Ausführungen anlässlich der Befragungen sind sehr vage ausgefallen; die Beschwerdeführenden beschränkten sich auf die Wiedergabe bloss hypothetischer Szenarien ohne jedoch ersichtliche Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer konkreten Verfolgungsgefahr (vgl. A25, F52 f.; A27, F43, F60; A7, Ziff. 7.01 f.). Für die an der BzP vom Beschwerdeführer noch erwähnte Suche des IS nach ihm sind dem Anhörungsprotokoll sowie den weiteren Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, obwohl der Beschwerdeführer vom SEM explizit hierauf angesprochen wurde (vgl. a.a.O.; insb. A25, F52). Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe führen zu keiner anderen Einschätzung. Dasselbe gilt auch für die vorgebrachte angebliche Verfolgung durch Drittpersonen, wofür sich ihren Aussagen keinerlei konkrete Anhaltspunkte entnehmen lassen. Diesbezüglich beschränkten sie sich an der Anhörung ebenfalls auf die Wiedergabe von bloss vagen Befürchtungen und führten weiter aus, dass die Leute über einen sprechen würden (vgl. A25, F58; A27, F45, F48, F59). Die Beschwerdeführenden erwähnten dies zudem erst an der Anhörung und verneinten in der BzP gar ausdrücklich, jemals Probleme mit Privatpersonen gehabt zu haben (vgl. A6, Ziff. 7.02; A7, Ziff. 7.01 f.). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gar ausführte, in Syrien vor nichts Angst zu haben, aber dahin einfach nicht mehr zurückkehren möchte. Später allerdings, wenn alles ruhig sei, könne er wieder zurück (vgl. A25, F60). Dies lässt offensichtlich nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden konkrete Probleme mit Dritten gehabt und eine begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Nach dem Ausgeführten sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung respektive Reflexverfolgung ersichtlich. 6.4 Schliesslich führen weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da die Beschwerdeführenden aber keine Vorverfolgung erlitten haben und nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden. Ferner ist auch nicht aktenkundig, dass sie sich seit ihrer Ausreise exilpolitisch betätigt hätten. Somit ist nicht davon auszugehen, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]). 6.5 Den Akten der Schwester des Beschwerdeführers sind keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die in Syrien verbliebenen Familienangehörigen der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Flucht irgendwelche Nachteile seitens der Behörden, dem IS oder von Drittpersonen zu gewärtigen (gehabt) hätten (vgl. A25, F17 ff.; A27, F13 f.). 6.6 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz Rechnung getragen worden ist. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: