Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 1. März 2017 und gelangte gemeinsam mit seinem Bruder (E-207/2020) am 22. Juni 2017 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 13. Juli 2017 erfolgte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP). Die Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Februar 2018 wurde wegen der schlechten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers abgebrochen. Am 23. Oktober 2019 wurde er zu den Asylgründen vertieft angehört. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei Student gewesen und habe ein Studienjahr an der Universität in C._______ wiederholen müssen, weil er nicht Mitglied der (...), einer Studentenorganisation mit Verbindungen zu den syrischen Behörden, gewesen sei. Er habe jedoch keine anderen Probleme mit den Behörden gehabt und sei nicht politisch aktiv. Wegen seinem Studium habe er den Einzug in den syrischen Militärdienst bis zum (...) verschieben können. Am (...) hätte er ferner in den kurdischen Militärdienst einrücken müssen. Als sich das Einzugsdatum für den Militärdienst genähert habe und weil die Sicherheitslage in seiner Heimatregion instabil gewesen sei, habe er entschieden, Syrien zu verlassen. Am (...) seien zwei Halbgeschwister, sowie zwei Nichten bei einer Explosion in B._______ verstorben. Er reichte seine Identitätskarte (Original), ein Studentenausweis (Original), ein Militärbüchlein der syrischen Armee (Original), ein Militärbüchlein der kurdischen Regionalbehörden (Original), einen Haftbefehl (Original), ein Familienbüchlein (Kopie), eine gefälschte Staatenlosen-Bestätigung (Kopie), sowie diverse Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 - eröffnet am 17. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte es aus, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung dahingehend, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Sicherheitslage in seiner Heimat instabil gewesen sei und es viele bewaffnete Kontrollen gegeben habe, auf die allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen sei und keine gezielte Verfolgung seiner Person darstelle, zumal er gemäss seinen Aussagen keine Probleme mit den syrischen oder kurdischen Behörden gehabt habe. Dass er sein Studienjahr habe wiederholen müssen, weil er nicht Mitglied der (...), einer Studentenorganisation mit Verbindungen zu den syrischen Behörden, gewesen sei, sei nicht derart einschneidend gewesen, dass ihm ein weiterer Verbleib in seiner Heimat verunmöglicht worden sei. Im syrischen Kontext ergebe die Quellenanalyse, dass die syrischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen würden. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion, welche die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfülle, habe nur jemand zu befürchten, der zusätzliche Faktoren erfülle. Beim Beschwerdeführer würden keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vorliegen, die ein politisches Profil begründen könnten. Allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung würden daher keine Verfolgung darstellen.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe weder für das syrische Regime noch für die kurdischen Behörden Militärdienst leisten wollen. Letztlich habe er sich nur durch die Flucht vor der bevorstehenden regulären Rekrutierung beziehungsweise Zwangsrekrutierung, der behördlichen Suche nach ihm, der Verhaftung und der Gewalt seitens der syrischen Regierung entziehen können. Da er es willentlich und aus politischer Überzeugung unterlassen habe, sich bei der Militärbehörde zu melden und dem - nach seiner Ausreise zugestellten - Marschbefehl Folge zu leisten, gelte er als Dienstverweigerer. Wer seinen nationalen und militärischen Pflichten nicht nachkomme, müsse mit harten und unverhältnismässigen Strafen rechnen. Die syrischen Behörden würden Wehrdienstverweigerer grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen. Die behördliche Verfolgung von Deserteuren und Refraktären sei in Syrien als politisch motiviert einzustufen. Die Vorinstanz habe die Militärdienstverweigerung nicht in Abrede gestellt, sondern allgemein und nicht fallspezifisch beurteilt und sich dabei auf alte Referenzurteile gestützt. Der Beschwerdeführer verweist auf Berichte von verschiedenen Nichtregierungs-Organisationen zur Situation von Wehrdienstverweigerern in Syrien. Es könne nicht behauptet oder ausgeschlossen werden, dass seitens des Regimes und der kurdischen Behörden kein Interesse an der Person des Beschwerdeführers mehr bestehe, zumal bei ihm zuhause nach ihm gesucht worden sei. Überdies müssten Familienmitglieder von gesuchten, geflohenen Personen mit Nachstellungen rechnen. Die Halbgeschwister und Nichten des Beschwerdeführers seien bei einer Explosion einer Autobombe am (...) gezielt getötet worden, auch wenn das Motiv und die Täter unklar seien. Auch der Beschwerdeführer könne einer gezielten Tötung ausgesetzt sein. Die Vorinstanz habe zudem die aktuellen Berichte zur Lage in Syrien nicht berücksichtigt. Die Lage sei instabil und eine Verbesserung sei nicht in Sicht. Zudem hätte die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers weiter abklären müssen. Sie habe die Situation des Beschwerdeführers falsch beurteilt und damit die Sorgfaltspflicht verletzt. Sie hätte ihm das rechtliche Gehör zu ihren Mutmassungen und beabsichtigen Ablehnung des Asylgesuches gewähren müssen. Der Beschwerdeführer verweist ferner auf mehrere Asylentscheide, in welchen die vorläufige Aufnahme als Flüchtling verfügt worden sei, obwohl die Umstände identisch mit der Situation des Beschwerdeführers seien. Der Beschwerdeführer hätte als Dienstverweigerer kurdischer Herkunft und Regimegegner sowie wegen seiner illegalen Ausreise im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht, weil die Vorinstanz nicht alle notwendigen Abklärungen getätigt, sondern sich lediglich auf allgemeine Informationen und Referenzurteile berufen und die individuellen Umstände und Risikofaktoren nicht beachtet habe. Dieser Antrag wird vorab behandelt, da eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung führen könnte.
E. 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ferner soll die Abfassung der Begründung der oder dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die oder der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 6.3 Die Rüge der mangelhaften Darstellung der Asylvorbringen vermag nicht zu überzeugen. Die rechtserheblichen Vorbringen wurden in obgenannter Verfügung korrekt und vollständig dargestellt. Dass der Beschwerdeführer den syrischen Wehrdienst verweigert hat, wird von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Das SEM ist nicht gehalten, dem Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu seiner Einschätzung zu gewähren. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich dargelegt, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erachtet. Auch eine sachgerechte Anfechtung war - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich. Soweit der Beschwerdeführer den drohenden Einzug in den Militärdienst betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Dem Anhörungsprotokoll sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe darzulegen. Dem Protokoll sind denn auch keine Korrekturen oder Anmerkungen während der Rückübersetzung zu entnehmen, weshalb nichts auf Schwierigkeiten während den Befragungen hindeutet. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe vollständig hat darlegen können.
E. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vollständig erstellt und in der angefochtenen Verfügung korrekt und ausreichend wiedergegeben. Den Anforderungen an die Begründungsdichte wurde Genüge getan. Es besteht somit kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rückweisungsbegehren ist abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
E. 8.2 Bezüglich der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/3 zum Schluss gelangte, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten, die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O., E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (vgl. a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4, E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1 und E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1).
E. 8.3 Unbestritten ist, dass der aus B._______ stammende Beschwerdeführer im Jahr (...) ausgehoben und für militärdiensttauglich erklärt wurde. Diesbezüglich liegt auch das Militärbüchlein vor. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer hätte in den Militärdienst eingezogen werden sollen und dass es sich bei dem vorliegenden Haftbefehl tatsächlich um ein konkretes Aufgebot des Beschwerdeführers handelt, sich zum Dienst zu melden. Im vorliegenden Fall besteht jedoch keine Konstellation besonderer Exponiertheit. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage weder einer oppositionell aktiven Familie noch machte er geltend, irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein (vgl. SEM-Akte A8 S. 9 und A18 F63 f.). Daran vermag auch sein Einwand auf Beschwerdeebene, wonach er aus politischer Überzeugung den Militärdienst verweigert habe, nichts zu ändern. Mit Blick auf die oben genannte Praxis kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Er vermag auch mit seinem Hinweis auf andere syrische Staatsangehörige, die in der Schweiz aufgrund ihrer Dienstverweigerung als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das SEM hat denn der zu erwartenden unverhältnismässig hohen Strafe wegen Refraktion im Rahmen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK Rechnung getragen und den Beschwerdeführer wegen unzulässigem Wegweisungsvollzug vorläufig aufgenommen.
E. 8.4 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten drohende Rekrutierung seitens der kurdischen Behörden betrifft, ist auf das Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 hinzuweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit der kurdischen Miliz Partiya Yekitîya Demokrat (YPG) würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. Daher ist eine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung durch die YPG zu verneinen. Daran ändert auch der kürzliche Angriff der Türkei nichts, der dafür gesorgt habe, dass das syrische Regime mit den kurdischen Behörden Vereinbarungen getroffen habe und gemeinsame Patrouillen durchführe. B._______, von wo der Beschwerdeführer stammt, befindet sich innerhalb des von der Türkei geplanten Sicherheitsstreifens. Nachdem Mitte Oktober 2019 die kurdischen Streitkräfte mit der syrischen Regierung ein Abkommen abschlossen, rückten die syrischen Truppen in das kurdische Gebiet, um die türkischen Attacken abzuhalten (vgl. Easo Country of Origin Information Report - Syria: Security Situation, November 2019, S. 39 f.). Wie sich die Situation in Nordsyrien weiter entwickeln wird, wird sich zeigen (vgl. Urteil des BVGer D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass seine Halbgeschwister und Nichten bei einer Explosion ums Leben gekommen seien, ist festzuhalten, dass dieses bedauerliche Ereignis auf den (Bürger-) Krieg zurückzuführen ist.
E. 8.5 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung zu bejahen wäre.
E. 8.6 Wie vorstehend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Syriens nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. E. 8.3). Da keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen, ist schliesslich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien respektive durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.). Er hat im Übrigen an zwei Demonstrationen in D._______ teilgenommen, die sich - wie viele andere Kundgebungen in der Schweiz und in europäischen Städten - indessen gegen den Einmarsch türkischer Truppen in die syrischen Kurdengebiete richteten (vgl. A18 F68 f.). Dass er durch die Teilnahme an diesen Protesten das Missfallen der syrischen Zentralregierung oder der YPG auf sich gezogen hat, ist auszuschliessen.
E. 8.7 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Die angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt und tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E. 10.2 Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 10.3 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 12.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-194/2020 Urteil vom 4. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 1. März 2017 und gelangte gemeinsam mit seinem Bruder (E-207/2020) am 22. Juni 2017 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 13. Juli 2017 erfolgte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP). Die Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Februar 2018 wurde wegen der schlechten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers abgebrochen. Am 23. Oktober 2019 wurde er zu den Asylgründen vertieft angehört. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei Student gewesen und habe ein Studienjahr an der Universität in C._______ wiederholen müssen, weil er nicht Mitglied der (...), einer Studentenorganisation mit Verbindungen zu den syrischen Behörden, gewesen sei. Er habe jedoch keine anderen Probleme mit den Behörden gehabt und sei nicht politisch aktiv. Wegen seinem Studium habe er den Einzug in den syrischen Militärdienst bis zum (...) verschieben können. Am (...) hätte er ferner in den kurdischen Militärdienst einrücken müssen. Als sich das Einzugsdatum für den Militärdienst genähert habe und weil die Sicherheitslage in seiner Heimatregion instabil gewesen sei, habe er entschieden, Syrien zu verlassen. Am (...) seien zwei Halbgeschwister, sowie zwei Nichten bei einer Explosion in B._______ verstorben. Er reichte seine Identitätskarte (Original), ein Studentenausweis (Original), ein Militärbüchlein der syrischen Armee (Original), ein Militärbüchlein der kurdischen Regionalbehörden (Original), einen Haftbefehl (Original), ein Familienbüchlein (Kopie), eine gefälschte Staatenlosen-Bestätigung (Kopie), sowie diverse Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 - eröffnet am 17. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte es aus, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung dahingehend, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Sicherheitslage in seiner Heimat instabil gewesen sei und es viele bewaffnete Kontrollen gegeben habe, auf die allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen sei und keine gezielte Verfolgung seiner Person darstelle, zumal er gemäss seinen Aussagen keine Probleme mit den syrischen oder kurdischen Behörden gehabt habe. Dass er sein Studienjahr habe wiederholen müssen, weil er nicht Mitglied der (...), einer Studentenorganisation mit Verbindungen zu den syrischen Behörden, gewesen sei, sei nicht derart einschneidend gewesen, dass ihm ein weiterer Verbleib in seiner Heimat verunmöglicht worden sei. Im syrischen Kontext ergebe die Quellenanalyse, dass die syrischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen würden. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion, welche die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfülle, habe nur jemand zu befürchten, der zusätzliche Faktoren erfülle. Beim Beschwerdeführer würden keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vorliegen, die ein politisches Profil begründen könnten. Allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Wehrdienstverweigerung würden daher keine Verfolgung darstellen. 5.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe weder für das syrische Regime noch für die kurdischen Behörden Militärdienst leisten wollen. Letztlich habe er sich nur durch die Flucht vor der bevorstehenden regulären Rekrutierung beziehungsweise Zwangsrekrutierung, der behördlichen Suche nach ihm, der Verhaftung und der Gewalt seitens der syrischen Regierung entziehen können. Da er es willentlich und aus politischer Überzeugung unterlassen habe, sich bei der Militärbehörde zu melden und dem - nach seiner Ausreise zugestellten - Marschbefehl Folge zu leisten, gelte er als Dienstverweigerer. Wer seinen nationalen und militärischen Pflichten nicht nachkomme, müsse mit harten und unverhältnismässigen Strafen rechnen. Die syrischen Behörden würden Wehrdienstverweigerer grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen. Die behördliche Verfolgung von Deserteuren und Refraktären sei in Syrien als politisch motiviert einzustufen. Die Vorinstanz habe die Militärdienstverweigerung nicht in Abrede gestellt, sondern allgemein und nicht fallspezifisch beurteilt und sich dabei auf alte Referenzurteile gestützt. Der Beschwerdeführer verweist auf Berichte von verschiedenen Nichtregierungs-Organisationen zur Situation von Wehrdienstverweigerern in Syrien. Es könne nicht behauptet oder ausgeschlossen werden, dass seitens des Regimes und der kurdischen Behörden kein Interesse an der Person des Beschwerdeführers mehr bestehe, zumal bei ihm zuhause nach ihm gesucht worden sei. Überdies müssten Familienmitglieder von gesuchten, geflohenen Personen mit Nachstellungen rechnen. Die Halbgeschwister und Nichten des Beschwerdeführers seien bei einer Explosion einer Autobombe am (...) gezielt getötet worden, auch wenn das Motiv und die Täter unklar seien. Auch der Beschwerdeführer könne einer gezielten Tötung ausgesetzt sein. Die Vorinstanz habe zudem die aktuellen Berichte zur Lage in Syrien nicht berücksichtigt. Die Lage sei instabil und eine Verbesserung sei nicht in Sicht. Zudem hätte die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers weiter abklären müssen. Sie habe die Situation des Beschwerdeführers falsch beurteilt und damit die Sorgfaltspflicht verletzt. Sie hätte ihm das rechtliche Gehör zu ihren Mutmassungen und beabsichtigen Ablehnung des Asylgesuches gewähren müssen. Der Beschwerdeführer verweist ferner auf mehrere Asylentscheide, in welchen die vorläufige Aufnahme als Flüchtling verfügt worden sei, obwohl die Umstände identisch mit der Situation des Beschwerdeführers seien. Der Beschwerdeführer hätte als Dienstverweigerer kurdischer Herkunft und Regimegegner sowie wegen seiner illegalen Ausreise im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht, weil die Vorinstanz nicht alle notwendigen Abklärungen getätigt, sondern sich lediglich auf allgemeine Informationen und Referenzurteile berufen und die individuellen Umstände und Risikofaktoren nicht beachtet habe. Dieser Antrag wird vorab behandelt, da eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung führen könnte. 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ferner soll die Abfassung der Begründung der oder dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die oder der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). 6.3 Die Rüge der mangelhaften Darstellung der Asylvorbringen vermag nicht zu überzeugen. Die rechtserheblichen Vorbringen wurden in obgenannter Verfügung korrekt und vollständig dargestellt. Dass der Beschwerdeführer den syrischen Wehrdienst verweigert hat, wird von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Das SEM ist nicht gehalten, dem Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu seiner Einschätzung zu gewähren. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich dargelegt, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erachtet. Auch eine sachgerechte Anfechtung war - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich. Soweit der Beschwerdeführer den drohenden Einzug in den Militärdienst betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Dem Anhörungsprotokoll sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe darzulegen. Dem Protokoll sind denn auch keine Korrekturen oder Anmerkungen während der Rückübersetzung zu entnehmen, weshalb nichts auf Schwierigkeiten während den Befragungen hindeutet. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe vollständig hat darlegen können. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vollständig erstellt und in der angefochtenen Verfügung korrekt und ausreichend wiedergegeben. Den Anforderungen an die Begründungsdichte wurde Genüge getan. Es besteht somit kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rückweisungsbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat. 8.2 Bezüglich der vorgebrachten Wehrdienstverweigerung ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/3 zum Schluss gelangte, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten, die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O., E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (vgl. a.a.O., E. 6.7.2 m.w.H.). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-3914/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2.4, E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1 und E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1). 8.3 Unbestritten ist, dass der aus B._______ stammende Beschwerdeführer im Jahr (...) ausgehoben und für militärdiensttauglich erklärt wurde. Diesbezüglich liegt auch das Militärbüchlein vor. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer hätte in den Militärdienst eingezogen werden sollen und dass es sich bei dem vorliegenden Haftbefehl tatsächlich um ein konkretes Aufgebot des Beschwerdeführers handelt, sich zum Dienst zu melden. Im vorliegenden Fall besteht jedoch keine Konstellation besonderer Exponiertheit. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt auf die Aktenlage weder einer oppositionell aktiven Familie noch machte er geltend, irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein (vgl. SEM-Akte A8 S. 9 und A18 F63 f.). Daran vermag auch sein Einwand auf Beschwerdeebene, wonach er aus politischer Überzeugung den Militärdienst verweigert habe, nichts zu ändern. Mit Blick auf die oben genannte Praxis kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Er vermag auch mit seinem Hinweis auf andere syrische Staatsangehörige, die in der Schweiz aufgrund ihrer Dienstverweigerung als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das SEM hat denn der zu erwartenden unverhältnismässig hohen Strafe wegen Refraktion im Rahmen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK Rechnung getragen und den Beschwerdeführer wegen unzulässigem Wegweisungsvollzug vorläufig aufgenommen. 8.4 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten drohende Rekrutierung seitens der kurdischen Behörden betrifft, ist auf das Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 hinzuweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit der kurdischen Miliz Partiya Yekitîya Demokrat (YPG) würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. Daher ist eine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung durch die YPG zu verneinen. Daran ändert auch der kürzliche Angriff der Türkei nichts, der dafür gesorgt habe, dass das syrische Regime mit den kurdischen Behörden Vereinbarungen getroffen habe und gemeinsame Patrouillen durchführe. B._______, von wo der Beschwerdeführer stammt, befindet sich innerhalb des von der Türkei geplanten Sicherheitsstreifens. Nachdem Mitte Oktober 2019 die kurdischen Streitkräfte mit der syrischen Regierung ein Abkommen abschlossen, rückten die syrischen Truppen in das kurdische Gebiet, um die türkischen Attacken abzuhalten (vgl. Easo Country of Origin Information Report - Syria: Security Situation, November 2019, S. 39 f.). Wie sich die Situation in Nordsyrien weiter entwickeln wird, wird sich zeigen (vgl. Urteil des BVGer D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass seine Halbgeschwister und Nichten bei einer Explosion ums Leben gekommen seien, ist festzuhalten, dass dieses bedauerliche Ereignis auf den (Bürger-) Krieg zurückzuführen ist. 8.5 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung zu bejahen wäre. 8.6 Wie vorstehend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Syriens nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. E. 8.3). Da keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen, ist schliesslich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien respektive durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.). Er hat im Übrigen an zwei Demonstrationen in D._______ teilgenommen, die sich - wie viele andere Kundgebungen in der Schweiz und in europäischen Städten - indessen gegen den Einmarsch türkischer Truppen in die syrischen Kurdengebiete richteten (vgl. A18 F68 f.). Dass er durch die Teilnahme an diesen Protesten das Missfallen der syrischen Zentralregierung oder der YPG auf sich gezogen hat, ist auszuschliessen. 8.7 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Die angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt und tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 10.2 Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 10.3 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 12.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: