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E-822/2019

E-822/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) Dezember 2015 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 29. Dezember 2015 fand seine Befragung zur Person (BzP) im EVZ und am 6. März 2018 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs bei der BzP vor, er sei turkmenischer Ethnie und stamme aus C._______. Er sei von 2009 bis 2014 in D._______ im Militärdienst gewesen. Man habe ihn in eine Abteilung des Zivilschutzes eingeteilt und er habe Regierungs-gebäude bewachen müssen. Im Jahr 2014 sei er aus der syrischen Armee desertiert, weil er und seine Familie von bewaffneten Angehörigen der Freien Syrischen Armee (FSA) mit dem Tode bedroht worden seien. Seine Brüder hätten deswegen ebenfalls das Land verlassen müssen. B.b Im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahr 2008 von den Militärbehörden registriert worden und habe im (...) 2009, im Alter von (...) Jahren, den Militärdienst antreten müssen. Nach einer dreimonatigen Grundausbildung in E._______ sei er während fast vier Jahren in D._______ stationiert gewesen. Er sei in der "Zivilverteidigung" der Feuerwehr zugeteilt gewesen, und seine Aufgabe habe darin bestanden, Brände zu löschen. Nach dem Beginn der Revolution im Jahre 2011 habe der "Daesh" (Bezeichnung für den sogenannten Islamischen Staat [IS]) seine Familie bedroht, weil er durch Spione in Erfahrung gebracht habe, dass er im Militärdienst sei. Angehörige des "Daesh" seien wiederholt, jede zweite oder dritte Woche, zu ihm nach Hause gekommen und hätten gedroht, seine ganze Familie umzubringen, wenn er das Militär nicht verlasse. Aus diesen Gründen sei er 2014 aus dem Militärdienst desertiert. Er habe schon zuvor versucht, den Militärdienst zu verlassen, was ihm aber nicht gelungen sei. Wer desertiere, werde sofort erschossen. Er sei in Zivilkleidung in einem Bus nach C._______ gefahren, wobei er sich bei den Checkpoints mit der Identitätskarte eines seiner Brüder ausgewiesen habe. Von C._______ sei er ebenfalls in einem Bus in Richtung der Türkei weitergefahren und von einem Schlepper über die Grenze gebracht worden. Seine Geschwister hätten nach ihm ebenfalls das Land verlassen. Da die Lage in der Türkei auch nicht sicher gewesen sei, habe er sich entschieden, von dort weiter zu flüchten. B.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine militärische Erkennungsmarke, einen Militärausweis, ausgestellt am (...), sowie eine Urlaubsbestätigung vom (...) ein. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 (eröffnet am 16. Januar 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel und eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren sowie eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz aufgefordert, dem Beschwerdeführer Einsicht in die im erstinstanzlichen Verfahren ein-gereichten Beweismittel zu gewähren, und es wurde ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung geboten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 6. März 2019 stellte das SEM dem Beschwerdeführer Kopien der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu. H. Mit Eingabe vom 26. März 2019 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2019) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ab 2009 im Militärdienst gewesen sei und sich im Jahr 2014 wegen Drohungen zur Desertion gezwungen gesehen habe, seien unglaubhaft. So habe er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Militärdienst gemacht. Er habe einerseits zu Protokoll gegeben, im (...) 2009 in den Dienst eingerückt zu sein, andererseits aber angegeben, im Alter von (...) Jahren eingezogen worden zu sein. Mit letzterer Angabe lasse sich seine Erklärung auf Vorhalt dieses Widerspruchs, seine Geburt sei im Jahr (...) registriert worden, er sei aber tatsächlich im Jahr (...) geboren, nicht vereinbaren; es handle sich hierbei somit um eine Schutzbehauptung. Divergierende Angaben habe der Beschwerdeführer ausserdem zu seiner Tätigkeit im Militärdienst gemacht. Seine Ausführungen zu den gegen ihn ausgesprochenen Drohungen seien ebenfalls nicht glaubhaft. Bei der BzP habe er behauptet, die FSA sei Urheberin dieser Drohungen gewesen, während er diese bei der Anhörung dem "Daesh" zugeordnet und auf Vorhalt dieser Divergenz bestritten habe, in der BzP die FSA erwähnt zu haben. Die vom Beschwerdeführer ein-gereichte Erkennungsmarke sowie die auf seinem Handy gezeigte Foto und der Urlaubsschein würden nichts über den Zeitpunkt seines Militärdienstes, die Probleme während desselben sowie die geltend gemachte Desertion aussagen. Das Ausstelldatum des Militärausweises, der ihm angeblich bei seinem Dienstantritt ausgehändigt worden sei, lasse sich nicht mit dem vom Beschwerdeführer genannten Datum des Dienstbeginns vereinbaren. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass derartige Dokumente aufgrund der verbreiteten Korruption in Syrien oder den umliegenden Ländern käuflich erhältlich seien und daher keinen Beweiswert hätten. Demnach habe der Beschwerdeführer die behauptete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien umgebracht zu werden, nicht glaubhaft begründet.

E. 3.2.1 In seiner Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem sie ihm trotz ausdrücklichem Ersuchen keine Einsicht in die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel gewährt habe. Zudem sei das in der angefochtenen Verfügung als Beweismittel erwähnte Foto auf dem Beweismittelumschlag nicht aufgeführt. Diese Unterlassung stelle eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung dar. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht müsse gemäss Rechtsprechung des Gerichts die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Gemäss einer in den letzten Monaten erarbeiteten Praxis der Vorinstanz würden Asylsuchende, die illegal aus Syrien ausgereist seien, wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen, da davon auszugehen sei, dass Personen mit einem solchen Profil von den syrischen Behörden eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Personen, die illegal aus Syrien ausgereist seien und bereits vor ihrer Flucht über ein auffälliges Profil verfügt hätten, müssten mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen. Es stehe fest, dass er Militärdienst habe leisten müssen und von der syrischen Regierung in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Zudem sei er illegal von Syrien in die Türkei ausgereist und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz sich demnach mit der erwähnten neuen Praxis auseinandersetzen und diese anwenden müssen. Dadurch, dass sie dies nicht getan habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt. Hinzu komme, dass das SEM sein Verfahren über drei Jahre verschleppt habe. Hierdurch sei die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung verletzt worden. Es gehe angesichts dieser Verfahrensführung nicht an, zu behaupten, er habe seine Vorbringen nicht glaubhaft machen können; insbesondere verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, ihm vorzuhalten, er habe keine detaillierten Ausführungen gemacht. Die Abklärungspflicht sei ferner dadurch verletzt worden, dass das SEM die Beweismittel 1 und 2 nicht übersetzt - beziehungsweise ihn nicht zur Einreichung einer Übersetzung aufgefordert - habe, und keine Analyse dieser Dokumente durchgeführt, sondern diesen pauschal den Beweiswert abgesprochen habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass ausdrücklich eine verkürzte BzP im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren durchgeführt worden sei, deren Zweck nicht darin bestanden habe, die Asylgründe zu erfragen. Die Befragung über die Asylgründe sei ausgesprochen rudimentär und beschränkt gewesen. Demnach sei die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt worden.

E. 3.2.2 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht, namentlich die Verneinung eines Beweiswerts der eingereichten Beweismittel, habe weiter auch zu einer Verletzung von Art. 7 AsylG geführt. Durch diese Dokumente würden gewisse Sachverhaltselemente eindeutig belegt, namentlich, dass er in Syrien Militärdienst geleistet habe. Angesichts dieses Belegs, des Umstands, dass der Militärdienst schon Jahre zurückliege, sowie der Verfahrensverschleppung könne ihm sein Irrtum über das Jahr seines Eintritts in den Militärdienst nicht entgegengehalten werden. Der Vorwurf, seine Aussagen im Rahmen der BzP seien mangelhaft gewesen, sei angesichts des beschränkten Charakters der BzP ungerechtfertigt. Seine Angaben zur Art seiner Tätigkeit im Militärdienst seien bei genauer Betrachtung nicht widersprüchlich. Er habe seinen Einsatz-bereich detailliert beschrieben. Zu beachten sei zudem, dass er bei der Anhörung nur zu seiner Tätigkeit in D._______ befragt worden sei. Die Argumentation, er habe widersprüchliche Angaben zur Identität der Verfolger seiner Familie gemacht, sei willkürlich und verkenne die realen Begebenheiten in Syrien. Die FSA und der "Daesh" könnten nicht präzise voneinander abgegrenzt werden; es sei möglich, dass Personen von der einen zur anderen Organisation wechseln würden. Seine diesbezüglichen Aussagen seien präzise und hätten die verworrene Situation in Syrien genau wiedergegeben. Von Bedeutung sei ferner, dass er selber im Zeitpunkt der Drohungen im Militärdienst gewesen sei und die Verfolger nicht persönlich gesehen habe. Es habe von ihm nicht erwartet werden können, dass er seine Familie nach der genauen Identität der Bedroher gefragt hätte. Es sei als glaubhaft zu erachten, dass er Militärdienst geleistet habe und desertiert sei.

E. 3.2.3 Aufgrund seiner Desertion werde er von den syrischen Behörden als Landesverräter und Terrorist erachtet und er müsse deswegen sowie wegen seines ethnischen und politischen Profils mit gezielter, asylrelevanter Verfolgung rechnen. Eine harte Bestrafung drohe insbesondere Deserteuren, welche ins Ausland geflohen seien. Die Strafen, die seit Beginn der Aufstände im Jahre 2011 verhängt würden, seien nicht gemeinrechtlich, sondern politisch motiviert. Deserteure und Dienstverweigerer hätten somit einen Politmalus zu gewärtigen. Es bestehe eine grosse Gefahr, gefoltert oder getötet zu werden. Zu berücksichtigen sei auch die im publizierten Urteil D 5553/2013 vom 18. Februar 2015 festgehaltene Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Es stehe fest, dass er bei den syrischen Behörden als Dienstverweigerer und Verräter registriert sei und gesucht werde, und dass er als turkmenischer Regimekritiker wahrgenommen werde. Die turkmenische Minderheit spiele im Bürgerkrieg eine wesentliche Rolle. Aus verschiedenen Quellen sei ersichtlich, dass das syrische Regime sich darum bemühe, zahlreiche Menschen von einer Rückkehr nach Syrien abzuhalten. Deshalb nehme die gezielte Verfolgung von Regimegegnern zu. Er müsse damit rechnen, im Falle einer Rückkehr nach Syrien durch die Behörden verhört zu werden. Personen, bei denen sich der Verdacht politischer Aktivitäten erhärte, würden an den Geheimdienst überstellt. Es sei dabei von einem willkürlichen Vorgehen und schwerwiegenden Beschuldigungen auszugehen. Sein Profil als turkmenischer Deserteur werde durch die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz zusätzlich verschärft. Die Wahrscheinlichkeit, einem willkürlichen Verhör und asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sei hoch. Eine asylrelevante Verfolgung drohe ihm ferner auch durch die islamistischen Milizen. Aus diesen Gründen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren.

E. 3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, es sei unklar, ob es sich bei dem mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Foto um dasselbe handle, welches der Beschwerdeführer der befragenden Person bei der Anhörung auf seinem Mobiltelefon gezeigt habe. Es könne aber jedenfalls auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bezüglich des Beweiswerts derartiger Beweismittel verwiesen werden. Die Internetartikel, auf welche in der Beschwerde verwiesen werde, würden sich auf die allgemeine Situation in Syrien beziehen, welche dem SEM bekannt sei und berücksichtigt worden sei.

E. 3.4 In seiner Replikeingabe stellte der Beschwerdeführer fest, die nachträgliche Zustellung von Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel ändere nichts an der schwerwiegenden Verletzung des Akteneinsichtsrechts, deren Heilung nicht möglich sei. Das mangelhafte Vorgehen der Vorinstanz werde dadurch illustriert, dass nicht überprüft werden könne, welches Bild von ihm bei der Anhörung vorgezeigt worden sei. Es könne nicht angehen, dass angebotene Beweismittel nicht zu den Akten genommen würden und dann behauptet werde, diese seien ohnehin nicht massgebend. Ferner wurde daran festgehalten, dass die eingereichten Beweismittel seine Vorbringen belegen würden und diese willkürlich ignoriert worden seien.

E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind.

E. 4.1 Auf Aufforderung des Instruktionsrichters mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 hin gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2019 Einsicht in die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (militärische Erkennungsmarke, Militärausweis, Urlaubsbestätigung). Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die unterlassene Offenlegung dieser Dokumente durch die Vorinstanz könnte demnach als geheilt erachtet werden. Zumal es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung des Akteneinsichtsrechts handeln würde, ist demnach der Antrag des Beschwerdeführers, die vor-instanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts aufzuheben, abzuweisen. Zu den vom Beschwerdeführer selbst zu den Akten gereichten Beweismitteln war das rechtliche Gehör nicht zu gewähren (vgl. Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2019 S. 4).

E. 4.2 Dem Protokoll der Anhörung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Befrager ein sich auf seinem Mobiltelefon abgespeichertes Foto von sich in Militäruniform als Beweismittel anbot. Er wurde vom SEM-Mitarbeiter darum ersucht, einen Ausdruck dieses Fotos einzureichen, da es ansonsten nicht in die Akten aufgenommen werden könne (vgl. Akten SEM A13 S. 2 F4 ff.). Der Beschwerdeführer hat es in der Folge unterlassen, das genannte Beweismittel vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in einer zur Aufnahme in die Akten geeigneten Form nachzureichen. Demzufolge wurde dieses zu Recht nicht im Beweismittelverzeichnis auf dem Beweismittelumschlag aufgeführt. Das Vorgehen der Vor-instanz ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt bezüglich dieses Dokuments keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts oder der Aktenführungspflicht vor.

E. 4.3.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 4.3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).

E. 4.3.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan.

E. 4.3.3.1 Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt, in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, welche seinem Entscheid zugrunde lagen und sich in seiner Begründung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe gestützt. Dass die Vorinstanz notwendige Sachverhaltsabklärungen unterlassen hätte, ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar.

E. 4.3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe sich in seinem Fall nicht mit seiner Praxis betreffend die asylrechtliche Relevanz einer illegalen Ausreise aus Syrien auseinandergesetzt und sei dieser nicht gefolgt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs erkennbar. Vielmehr übt er mit dieser Argumentation inhaltliche Kritik an den materiellen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Das SEM hat seinen ablehnenden Asylentscheid ausführlich begründet und dabei nachvollziehbar dargelegt, weshalb es zum Schluss kam, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Es stellt offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn die Behörde in ihrem Entscheid darauf verzichtet, ihre Praxis in anderen - im zu beurteilenden Fall nicht gegebenen - Fallkonstellationen zu diskutieren. Diese Rüge des Beschwerdeführers ist daher unbegründet (vgl. auch Urteil des BVGer E-2069/2018 vom 18. Juli 2019 E. 4.3).

E. 4.4 Inwiefern die Dauer des Verfahrens zu einer Verletzung der Abklärungspflicht respektive von Treu und Glauben geführt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 4.3.4 und E-4679/2018 vom 31. Januar 2020 E. 3.5, je m.w.H.). Soweit in der Beschwerde die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der langen Verfahrensdauer kritisiert wird, wird die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit jener der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt.

E. 4.5 Eine solche Vermengung liegt auch betreffend die Rüge vor, die Vor-instanz habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zum Teil nicht übersetzt, nicht hinreichend analysiert und ihnen zu Unrecht keinen Beweiswert beigemessen. Alleine weil das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen und der eingereichten Beweismittel gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung vor. Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung den Beweismitteln nicht nur pauschal den Beweiswert abgesprochen, sondern im Einzelnen dargelegt, weshalb diese aus seiner Sicht nicht geeignet seien, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen (vgl. Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 S. 3 f.). Zudem wurden entgegen der in der Beschwerdeeingabe gemachten Behauptung die wesentlichen Angaben in diesen Dokumenten übersetzt (vgl. Kopien der Beweismittel 1 und 2 und Protokoll Anhörung A13 S. 3 f. F15).

E. 4.6 Schliesslich ist auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe fälschlicherweise eine verkürzte Befragung zur Person durchgeführt, in welcher die Asylgründe nur sehr rudimentär erfasst worden seien, unberechtigt. Gemäss Protokoll dauerte diese Befragung 2 Stunden 25 Minuten, mithin überdurchschnittlich lange (vgl. Akten SEM A5 S. 10). Der Beschwerdeführer wurde zudem ausdrücklich zu seinen Asylgründen befragt, wobei ihm nicht nur Gelegenheit eingeräumt wurde, diese darzulegen, sondern auch gezielte Nachfragen zu seinen Vorbringen gestellt wurden. Dass ihm im weiteren Verlauf dieser Befragung das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats gewährt wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass die Asylgründe in der BzP in hinreichender Weise (summarisch) erfasst wurden.

E. 4.7 Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers abzuweisen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Militärdienst einige erhebliche Ungereimtheiten enthalten, die er nicht überzeugend auszuräumen vermochte (so zum Beginn des Militärdienstes und zu den ihm zugeteilten Aufgaben) und die Anlass geben, die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen in Zweifel zu ziehen. Andererseits sind die von ihm eingereichten Beweismittel (Militärdienstausweis, Erkennungsmarke, Urlaubsbestätigung) aber als nicht unerhebliche Indizien dafür zu bewerten, dass er tatsächlich im Zeitraum von (...) bis (...) Militärdienst geleistet hat. Sie weisen keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale auf, und es kann ihnen demnach nicht von Vornherein jede Beweiskraft abgesprochen werden. Jedenfalls ist aber festzustellen, dass diese Beweismittel nicht zu belegen vermögen, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2014 nach wie vor im Militärdienst befand, und sie damit keinen Beleg für die von ihm behauptete Desertion darstellen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers kann aber letztlich offengelassen werden, weil diese sich ohnehin als asylrechtlich irrelevant erweisen.

E. 6.2 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht in jenem Koordinationsentscheid, die genannten Voraussetzungen seien namentlich im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; kürzlich u.a. bestätigt im Urteil des BVGer E-5457/2018 vom 29. April 2020 E. 9.5.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 6.1; E-194/2020 vom 4. Februar 2020 E. 8.2, je mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3 Im Fall des Beschwerdeführers liegt keine mit dem zitierten Grundsatzentscheid vergleichbare Konstellation vor. Er verneinte ausdrücklich, politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein, oder im Heimatstaat jemals Probleme mit irgendeiner Behörde gehabt zu haben (vgl. Akten SEM A5 S. 9). Seinen Ausführungen sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass seine Familienangehörigen in regimekritischer Weise aktiv gewesen wären. Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer den syrischen Sicherheitskräften als Person mit einer oppositionellen Gesinnung aufgefallen sein könnte. Insbesondere wird die nicht näher substanziierte Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass er alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur turkmenischen Ethnie vom syrischen Regime als Regimekritiker eingestuft würde, durch die einschlägigen Quellen nicht gestützt und ist als nicht stichhaltig zu bezeichnen.

E. 6.4 Praxisgemäss führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Angesichts der Tatsache, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihm noch bei seiner Familie eine besondere politische Exponiertheit vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) zu verneinen.

E. 6.5.1 Die Drohungen durch Gegner der syrischen Regierung, welche den Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zur Desertion aus dem Militärdienst veranlassten, erscheinen wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer machte divergierende Angaben zur Identität der Personen, die ihn und seine Familie bedroht hätten. Anlässlich der BzP bezeichnete er als Urheber der Drohungen "Bewaffnete der Freien Syrischen Armee" (vgl. Akten SEM A5 S. 7), während er diese Behelligungen in der Anhörung dem "Daesh" zuordnete. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, es gebe viele Überschneidungen dieser beiden Gruppierungen und sie liessen sich nicht klar unterscheiden, vermag diese Ungereimtheit angesichts der klaren Zuordnung dieser Verfolger durch den Beschwerdeführer in den Befragungen nicht plausibel auszuräumen. Demnach rechtfertigen sich, wie das SEM zu Recht feststellte, ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen.

E. 6.5.2 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass sich die Situation in Syrien zwischenzeitlich grundlegend verändert hat: Gemäss Erkenntnissen des Gerichts ist das gesamte Stadtgebiet C._______ seit (...) 2016 unter Kontrolle der Regierungskräfte (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Syria: Security Situation, Country of Origin Report, Mai 2020, S. [...]; Office français de protection des réfugiés et apatrides [OFPRA], Office français de protection des réfugiés et apatrides [OFPRA], Syrie, 13. März 2018, S. [...]). Hinzu kommt, dass der IS seine territoriale Kontrolle in Syrien mittlerweile fast vollständig verloren hat (vgl. NZZ online, Wie ein Bürgerkrieg zum Spielbrett anderer Staaten wurde - acht Antworten zur Lage in Syrien, 13.06.2019, https://www.nzz.ch/international/syrien-antworten-zur-lage-im-syrien-konflikt-ld.1377102#subtitle-1-wie-sieht-die-lage-in-syrien-derzeit-aus, abgerufen am 10.02.2020). Die FSA, welche seit ihrer Entstehung aus unterschiedlichen Gruppen bestand, die das gemeinsame Ziel hatten, gegen das syrische Regime vorzugehen, musste erhebliche Verluste hinnehmen. Zudem spalteten sich mehrere islamistisch geprägte Gruppierungen von der FSA ab. Diese Ereignisse sowie der Verlauf des syrischen Bürgerkriegs führten dazu, dass die FSA heute teilweise als dezentrales Konstrukt ohne zentrale Führung, teilweise aber auch nur noch als blosser "Markenname" angesehen wird (vgl. Brookings, The Free Syrian Army: A Decentralized Insurgent Brand, November 2016, https:// www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/11/iwr_20161123_free_syri an_army1.pdf; The New York Times, Turkey's Military Plunges Into Syria, Enabling Rebels to Capture ISIS Stronghold, 24.08.16, https://www.nytimes.com/2016/08/25/world/middleeast/turkey-syria-isis.html; beide abgerufen am 27.02.2019). Das syrische Regime kontrolliert mittlerweile wieder einen grossen Teil der Gebiete, welche zeitweise von der FSA gehalten worden waren (vgl. Urteil des BVGer D-6354/2016 vom 3. April 2019 E. 5.4.3). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit gezielten Verfolgungsmassnahmen einer der Rebellengruppen in seinem Herkunftsort C._______ zu rechnen hätte.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 14. Januar 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-822/2019 Urteil vom 17. August 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) Dezember 2015 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 29. Dezember 2015 fand seine Befragung zur Person (BzP) im EVZ und am 6. März 2018 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs bei der BzP vor, er sei turkmenischer Ethnie und stamme aus C._______. Er sei von 2009 bis 2014 in D._______ im Militärdienst gewesen. Man habe ihn in eine Abteilung des Zivilschutzes eingeteilt und er habe Regierungs-gebäude bewachen müssen. Im Jahr 2014 sei er aus der syrischen Armee desertiert, weil er und seine Familie von bewaffneten Angehörigen der Freien Syrischen Armee (FSA) mit dem Tode bedroht worden seien. Seine Brüder hätten deswegen ebenfalls das Land verlassen müssen. B.b Im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahr 2008 von den Militärbehörden registriert worden und habe im (...) 2009, im Alter von (...) Jahren, den Militärdienst antreten müssen. Nach einer dreimonatigen Grundausbildung in E._______ sei er während fast vier Jahren in D._______ stationiert gewesen. Er sei in der "Zivilverteidigung" der Feuerwehr zugeteilt gewesen, und seine Aufgabe habe darin bestanden, Brände zu löschen. Nach dem Beginn der Revolution im Jahre 2011 habe der "Daesh" (Bezeichnung für den sogenannten Islamischen Staat [IS]) seine Familie bedroht, weil er durch Spione in Erfahrung gebracht habe, dass er im Militärdienst sei. Angehörige des "Daesh" seien wiederholt, jede zweite oder dritte Woche, zu ihm nach Hause gekommen und hätten gedroht, seine ganze Familie umzubringen, wenn er das Militär nicht verlasse. Aus diesen Gründen sei er 2014 aus dem Militärdienst desertiert. Er habe schon zuvor versucht, den Militärdienst zu verlassen, was ihm aber nicht gelungen sei. Wer desertiere, werde sofort erschossen. Er sei in Zivilkleidung in einem Bus nach C._______ gefahren, wobei er sich bei den Checkpoints mit der Identitätskarte eines seiner Brüder ausgewiesen habe. Von C._______ sei er ebenfalls in einem Bus in Richtung der Türkei weitergefahren und von einem Schlepper über die Grenze gebracht worden. Seine Geschwister hätten nach ihm ebenfalls das Land verlassen. Da die Lage in der Türkei auch nicht sicher gewesen sei, habe er sich entschieden, von dort weiter zu flüchten. B.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine militärische Erkennungsmarke, einen Militärausweis, ausgestellt am (...), sowie eine Urlaubsbestätigung vom (...) ein. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 (eröffnet am 16. Januar 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel und eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren sowie eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz aufgefordert, dem Beschwerdeführer Einsicht in die im erstinstanzlichen Verfahren ein-gereichten Beweismittel zu gewähren, und es wurde ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung geboten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 6. März 2019 stellte das SEM dem Beschwerdeführer Kopien der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu. H. Mit Eingabe vom 26. März 2019 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2019) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ab 2009 im Militärdienst gewesen sei und sich im Jahr 2014 wegen Drohungen zur Desertion gezwungen gesehen habe, seien unglaubhaft. So habe er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Militärdienst gemacht. Er habe einerseits zu Protokoll gegeben, im (...) 2009 in den Dienst eingerückt zu sein, andererseits aber angegeben, im Alter von (...) Jahren eingezogen worden zu sein. Mit letzterer Angabe lasse sich seine Erklärung auf Vorhalt dieses Widerspruchs, seine Geburt sei im Jahr (...) registriert worden, er sei aber tatsächlich im Jahr (...) geboren, nicht vereinbaren; es handle sich hierbei somit um eine Schutzbehauptung. Divergierende Angaben habe der Beschwerdeführer ausserdem zu seiner Tätigkeit im Militärdienst gemacht. Seine Ausführungen zu den gegen ihn ausgesprochenen Drohungen seien ebenfalls nicht glaubhaft. Bei der BzP habe er behauptet, die FSA sei Urheberin dieser Drohungen gewesen, während er diese bei der Anhörung dem "Daesh" zugeordnet und auf Vorhalt dieser Divergenz bestritten habe, in der BzP die FSA erwähnt zu haben. Die vom Beschwerdeführer ein-gereichte Erkennungsmarke sowie die auf seinem Handy gezeigte Foto und der Urlaubsschein würden nichts über den Zeitpunkt seines Militärdienstes, die Probleme während desselben sowie die geltend gemachte Desertion aussagen. Das Ausstelldatum des Militärausweises, der ihm angeblich bei seinem Dienstantritt ausgehändigt worden sei, lasse sich nicht mit dem vom Beschwerdeführer genannten Datum des Dienstbeginns vereinbaren. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass derartige Dokumente aufgrund der verbreiteten Korruption in Syrien oder den umliegenden Ländern käuflich erhältlich seien und daher keinen Beweiswert hätten. Demnach habe der Beschwerdeführer die behauptete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien umgebracht zu werden, nicht glaubhaft begründet. 3.2 3.2.1 In seiner Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem sie ihm trotz ausdrücklichem Ersuchen keine Einsicht in die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel gewährt habe. Zudem sei das in der angefochtenen Verfügung als Beweismittel erwähnte Foto auf dem Beweismittelumschlag nicht aufgeführt. Diese Unterlassung stelle eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung dar. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht müsse gemäss Rechtsprechung des Gerichts die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Gemäss einer in den letzten Monaten erarbeiteten Praxis der Vorinstanz würden Asylsuchende, die illegal aus Syrien ausgereist seien, wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen, da davon auszugehen sei, dass Personen mit einem solchen Profil von den syrischen Behörden eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Personen, die illegal aus Syrien ausgereist seien und bereits vor ihrer Flucht über ein auffälliges Profil verfügt hätten, müssten mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen. Es stehe fest, dass er Militärdienst habe leisten müssen und von der syrischen Regierung in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Zudem sei er illegal von Syrien in die Türkei ausgereist und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz sich demnach mit der erwähnten neuen Praxis auseinandersetzen und diese anwenden müssen. Dadurch, dass sie dies nicht getan habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt. Hinzu komme, dass das SEM sein Verfahren über drei Jahre verschleppt habe. Hierdurch sei die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung verletzt worden. Es gehe angesichts dieser Verfahrensführung nicht an, zu behaupten, er habe seine Vorbringen nicht glaubhaft machen können; insbesondere verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, ihm vorzuhalten, er habe keine detaillierten Ausführungen gemacht. Die Abklärungspflicht sei ferner dadurch verletzt worden, dass das SEM die Beweismittel 1 und 2 nicht übersetzt - beziehungsweise ihn nicht zur Einreichung einer Übersetzung aufgefordert - habe, und keine Analyse dieser Dokumente durchgeführt, sondern diesen pauschal den Beweiswert abgesprochen habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass ausdrücklich eine verkürzte BzP im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren durchgeführt worden sei, deren Zweck nicht darin bestanden habe, die Asylgründe zu erfragen. Die Befragung über die Asylgründe sei ausgesprochen rudimentär und beschränkt gewesen. Demnach sei die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt worden. 3.2.2 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht, namentlich die Verneinung eines Beweiswerts der eingereichten Beweismittel, habe weiter auch zu einer Verletzung von Art. 7 AsylG geführt. Durch diese Dokumente würden gewisse Sachverhaltselemente eindeutig belegt, namentlich, dass er in Syrien Militärdienst geleistet habe. Angesichts dieses Belegs, des Umstands, dass der Militärdienst schon Jahre zurückliege, sowie der Verfahrensverschleppung könne ihm sein Irrtum über das Jahr seines Eintritts in den Militärdienst nicht entgegengehalten werden. Der Vorwurf, seine Aussagen im Rahmen der BzP seien mangelhaft gewesen, sei angesichts des beschränkten Charakters der BzP ungerechtfertigt. Seine Angaben zur Art seiner Tätigkeit im Militärdienst seien bei genauer Betrachtung nicht widersprüchlich. Er habe seinen Einsatz-bereich detailliert beschrieben. Zu beachten sei zudem, dass er bei der Anhörung nur zu seiner Tätigkeit in D._______ befragt worden sei. Die Argumentation, er habe widersprüchliche Angaben zur Identität der Verfolger seiner Familie gemacht, sei willkürlich und verkenne die realen Begebenheiten in Syrien. Die FSA und der "Daesh" könnten nicht präzise voneinander abgegrenzt werden; es sei möglich, dass Personen von der einen zur anderen Organisation wechseln würden. Seine diesbezüglichen Aussagen seien präzise und hätten die verworrene Situation in Syrien genau wiedergegeben. Von Bedeutung sei ferner, dass er selber im Zeitpunkt der Drohungen im Militärdienst gewesen sei und die Verfolger nicht persönlich gesehen habe. Es habe von ihm nicht erwartet werden können, dass er seine Familie nach der genauen Identität der Bedroher gefragt hätte. Es sei als glaubhaft zu erachten, dass er Militärdienst geleistet habe und desertiert sei. 3.2.3 Aufgrund seiner Desertion werde er von den syrischen Behörden als Landesverräter und Terrorist erachtet und er müsse deswegen sowie wegen seines ethnischen und politischen Profils mit gezielter, asylrelevanter Verfolgung rechnen. Eine harte Bestrafung drohe insbesondere Deserteuren, welche ins Ausland geflohen seien. Die Strafen, die seit Beginn der Aufstände im Jahre 2011 verhängt würden, seien nicht gemeinrechtlich, sondern politisch motiviert. Deserteure und Dienstverweigerer hätten somit einen Politmalus zu gewärtigen. Es bestehe eine grosse Gefahr, gefoltert oder getötet zu werden. Zu berücksichtigen sei auch die im publizierten Urteil D 5553/2013 vom 18. Februar 2015 festgehaltene Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Es stehe fest, dass er bei den syrischen Behörden als Dienstverweigerer und Verräter registriert sei und gesucht werde, und dass er als turkmenischer Regimekritiker wahrgenommen werde. Die turkmenische Minderheit spiele im Bürgerkrieg eine wesentliche Rolle. Aus verschiedenen Quellen sei ersichtlich, dass das syrische Regime sich darum bemühe, zahlreiche Menschen von einer Rückkehr nach Syrien abzuhalten. Deshalb nehme die gezielte Verfolgung von Regimegegnern zu. Er müsse damit rechnen, im Falle einer Rückkehr nach Syrien durch die Behörden verhört zu werden. Personen, bei denen sich der Verdacht politischer Aktivitäten erhärte, würden an den Geheimdienst überstellt. Es sei dabei von einem willkürlichen Vorgehen und schwerwiegenden Beschuldigungen auszugehen. Sein Profil als turkmenischer Deserteur werde durch die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz zusätzlich verschärft. Die Wahrscheinlichkeit, einem willkürlichen Verhör und asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sei hoch. Eine asylrelevante Verfolgung drohe ihm ferner auch durch die islamistischen Milizen. Aus diesen Gründen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren. 3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, es sei unklar, ob es sich bei dem mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Foto um dasselbe handle, welches der Beschwerdeführer der befragenden Person bei der Anhörung auf seinem Mobiltelefon gezeigt habe. Es könne aber jedenfalls auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung bezüglich des Beweiswerts derartiger Beweismittel verwiesen werden. Die Internetartikel, auf welche in der Beschwerde verwiesen werde, würden sich auf die allgemeine Situation in Syrien beziehen, welche dem SEM bekannt sei und berücksichtigt worden sei. 3.4 In seiner Replikeingabe stellte der Beschwerdeführer fest, die nachträgliche Zustellung von Kopien der von ihm eingereichten Beweismittel ändere nichts an der schwerwiegenden Verletzung des Akteneinsichtsrechts, deren Heilung nicht möglich sei. Das mangelhafte Vorgehen der Vorinstanz werde dadurch illustriert, dass nicht überprüft werden könne, welches Bild von ihm bei der Anhörung vorgezeigt worden sei. Es könne nicht angehen, dass angebotene Beweismittel nicht zu den Akten genommen würden und dann behauptet werde, diese seien ohnehin nicht massgebend. Ferner wurde daran festgehalten, dass die eingereichten Beweismittel seine Vorbringen belegen würden und diese willkürlich ignoriert worden seien. 4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind. 4.1 Auf Aufforderung des Instruktionsrichters mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 hin gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2019 Einsicht in die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (militärische Erkennungsmarke, Militärausweis, Urlaubsbestätigung). Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch die unterlassene Offenlegung dieser Dokumente durch die Vorinstanz könnte demnach als geheilt erachtet werden. Zumal es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung des Akteneinsichtsrechts handeln würde, ist demnach der Antrag des Beschwerdeführers, die vor-instanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts aufzuheben, abzuweisen. Zu den vom Beschwerdeführer selbst zu den Akten gereichten Beweismitteln war das rechtliche Gehör nicht zu gewähren (vgl. Instruktionsverfügung vom 27. Februar 2019 S. 4). 4.2 Dem Protokoll der Anhörung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Befrager ein sich auf seinem Mobiltelefon abgespeichertes Foto von sich in Militäruniform als Beweismittel anbot. Er wurde vom SEM-Mitarbeiter darum ersucht, einen Ausdruck dieses Fotos einzureichen, da es ansonsten nicht in die Akten aufgenommen werden könne (vgl. Akten SEM A13 S. 2 F4 ff.). Der Beschwerdeführer hat es in der Folge unterlassen, das genannte Beweismittel vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in einer zur Aufnahme in die Akten geeigneten Form nachzureichen. Demzufolge wurde dieses zu Recht nicht im Beweismittelverzeichnis auf dem Beweismittelumschlag aufgeführt. Das Vorgehen der Vor-instanz ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt bezüglich dieses Dokuments keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts oder der Aktenführungspflicht vor. 4.3 4.3.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 4.3.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan. 4.3.3.1 Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt, in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, welche seinem Entscheid zugrunde lagen und sich in seiner Begründung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe gestützt. Dass die Vorinstanz notwendige Sachverhaltsabklärungen unterlassen hätte, ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar. 4.3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe sich in seinem Fall nicht mit seiner Praxis betreffend die asylrechtliche Relevanz einer illegalen Ausreise aus Syrien auseinandergesetzt und sei dieser nicht gefolgt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs erkennbar. Vielmehr übt er mit dieser Argumentation inhaltliche Kritik an den materiellen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Das SEM hat seinen ablehnenden Asylentscheid ausführlich begründet und dabei nachvollziehbar dargelegt, weshalb es zum Schluss kam, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Es stellt offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn die Behörde in ihrem Entscheid darauf verzichtet, ihre Praxis in anderen - im zu beurteilenden Fall nicht gegebenen - Fallkonstellationen zu diskutieren. Diese Rüge des Beschwerdeführers ist daher unbegründet (vgl. auch Urteil des BVGer E-2069/2018 vom 18. Juli 2019 E. 4.3). 4.4 Inwiefern die Dauer des Verfahrens zu einer Verletzung der Abklärungspflicht respektive von Treu und Glauben geführt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 4.3.4 und E-4679/2018 vom 31. Januar 2020 E. 3.5, je m.w.H.). Soweit in der Beschwerde die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der langen Verfahrensdauer kritisiert wird, wird die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit jener der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. 4.5 Eine solche Vermengung liegt auch betreffend die Rüge vor, die Vor-instanz habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zum Teil nicht übersetzt, nicht hinreichend analysiert und ihnen zu Unrecht keinen Beweiswert beigemessen. Alleine weil das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen und der eingereichten Beweismittel gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung vor. Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung den Beweismitteln nicht nur pauschal den Beweiswert abgesprochen, sondern im Einzelnen dargelegt, weshalb diese aus seiner Sicht nicht geeignet seien, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen (vgl. Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 S. 3 f.). Zudem wurden entgegen der in der Beschwerdeeingabe gemachten Behauptung die wesentlichen Angaben in diesen Dokumenten übersetzt (vgl. Kopien der Beweismittel 1 und 2 und Protokoll Anhörung A13 S. 3 f. F15). 4.6 Schliesslich ist auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe fälschlicherweise eine verkürzte Befragung zur Person durchgeführt, in welcher die Asylgründe nur sehr rudimentär erfasst worden seien, unberechtigt. Gemäss Protokoll dauerte diese Befragung 2 Stunden 25 Minuten, mithin überdurchschnittlich lange (vgl. Akten SEM A5 S. 10). Der Beschwerdeführer wurde zudem ausdrücklich zu seinen Asylgründen befragt, wobei ihm nicht nur Gelegenheit eingeräumt wurde, diese darzulegen, sondern auch gezielte Nachfragen zu seinen Vorbringen gestellt wurden. Dass ihm im weiteren Verlauf dieser Befragung das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats gewährt wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass die Asylgründe in der BzP in hinreichender Weise (summarisch) erfasst wurden. 4.7 Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers abzuweisen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Militärdienst einige erhebliche Ungereimtheiten enthalten, die er nicht überzeugend auszuräumen vermochte (so zum Beginn des Militärdienstes und zu den ihm zugeteilten Aufgaben) und die Anlass geben, die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen in Zweifel zu ziehen. Andererseits sind die von ihm eingereichten Beweismittel (Militärdienstausweis, Erkennungsmarke, Urlaubsbestätigung) aber als nicht unerhebliche Indizien dafür zu bewerten, dass er tatsächlich im Zeitraum von (...) bis (...) Militärdienst geleistet hat. Sie weisen keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale auf, und es kann ihnen demnach nicht von Vornherein jede Beweiskraft abgesprochen werden. Jedenfalls ist aber festzustellen, dass diese Beweismittel nicht zu belegen vermögen, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2014 nach wie vor im Militärdienst befand, und sie damit keinen Beleg für die von ihm behauptete Desertion darstellen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers kann aber letztlich offengelassen werden, weil diese sich ohnehin als asylrechtlich irrelevant erweisen. 6.2 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht in jenem Koordinationsentscheid, die genannten Voraussetzungen seien namentlich im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3; kürzlich u.a. bestätigt im Urteil des BVGer E-5457/2018 vom 29. April 2020 E. 9.5.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte. Hingegen droht Wehrdienstverweigerern und Deserteuren, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit eine Strafe, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen würde (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 6.1; E-194/2020 vom 4. Februar 2020 E. 8.2, je mit weiteren Hinweisen). 6.3 Im Fall des Beschwerdeführers liegt keine mit dem zitierten Grundsatzentscheid vergleichbare Konstellation vor. Er verneinte ausdrücklich, politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein, oder im Heimatstaat jemals Probleme mit irgendeiner Behörde gehabt zu haben (vgl. Akten SEM A5 S. 9). Seinen Ausführungen sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass seine Familienangehörigen in regimekritischer Weise aktiv gewesen wären. Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer den syrischen Sicherheitskräften als Person mit einer oppositionellen Gesinnung aufgefallen sein könnte. Insbesondere wird die nicht näher substanziierte Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass er alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur turkmenischen Ethnie vom syrischen Regime als Regimekritiker eingestuft würde, durch die einschlägigen Quellen nicht gestützt und ist als nicht stichhaltig zu bezeichnen. 6.4 Praxisgemäss führt weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Angesichts der Tatsache, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihm noch bei seiner Familie eine besondere politische Exponiertheit vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) zu verneinen. 6.5 6.5.1 Die Drohungen durch Gegner der syrischen Regierung, welche den Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zur Desertion aus dem Militärdienst veranlassten, erscheinen wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer machte divergierende Angaben zur Identität der Personen, die ihn und seine Familie bedroht hätten. Anlässlich der BzP bezeichnete er als Urheber der Drohungen "Bewaffnete der Freien Syrischen Armee" (vgl. Akten SEM A5 S. 7), während er diese Behelligungen in der Anhörung dem "Daesh" zuordnete. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, es gebe viele Überschneidungen dieser beiden Gruppierungen und sie liessen sich nicht klar unterscheiden, vermag diese Ungereimtheit angesichts der klaren Zuordnung dieser Verfolger durch den Beschwerdeführer in den Befragungen nicht plausibel auszuräumen. Demnach rechtfertigen sich, wie das SEM zu Recht feststellte, ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. 6.5.2 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass sich die Situation in Syrien zwischenzeitlich grundlegend verändert hat: Gemäss Erkenntnissen des Gerichts ist das gesamte Stadtgebiet C._______ seit (...) 2016 unter Kontrolle der Regierungskräfte (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Syria: Security Situation, Country of Origin Report, Mai 2020, S. [...]; Office français de protection des réfugiés et apatrides [OFPRA], Office français de protection des réfugiés et apatrides [OFPRA], Syrie, 13. März 2018, S. [...]). Hinzu kommt, dass der IS seine territoriale Kontrolle in Syrien mittlerweile fast vollständig verloren hat (vgl. NZZ online, Wie ein Bürgerkrieg zum Spielbrett anderer Staaten wurde - acht Antworten zur Lage in Syrien, 13.06.2019, https://www.nzz.ch/international/syrien-antworten-zur-lage-im-syrien-konflikt-ld.1377102#subtitle-1-wie-sieht-die-lage-in-syrien-derzeit-aus, abgerufen am 10.02.2020). Die FSA, welche seit ihrer Entstehung aus unterschiedlichen Gruppen bestand, die das gemeinsame Ziel hatten, gegen das syrische Regime vorzugehen, musste erhebliche Verluste hinnehmen. Zudem spalteten sich mehrere islamistisch geprägte Gruppierungen von der FSA ab. Diese Ereignisse sowie der Verlauf des syrischen Bürgerkriegs führten dazu, dass die FSA heute teilweise als dezentrales Konstrukt ohne zentrale Führung, teilweise aber auch nur noch als blosser "Markenname" angesehen wird (vgl. Brookings, The Free Syrian Army: A Decentralized Insurgent Brand, November 2016, https:// www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/11/iwr_20161123_free_syri an_army1.pdf; The New York Times, Turkey's Military Plunges Into Syria, Enabling Rebels to Capture ISIS Stronghold, 24.08.16, https://www.nytimes.com/2016/08/25/world/middleeast/turkey-syria-isis.html; beide abgerufen am 27.02.2019). Das syrische Regime kontrolliert mittlerweile wieder einen grossen Teil der Gebiete, welche zeitweise von der FSA gehalten worden waren (vgl. Urteil des BVGer D-6354/2016 vom 3. April 2019 E. 5.4.3). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit gezielten Verfolgungsmassnahmen einer der Rebellengruppen in seinem Herkunftsort C._______ zu rechnen hätte. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 14. Januar 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: