Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden am 10. August 2018 zu ihrer Person (Befragung zur Person, BzP) und am 20. Dezember 2018 vertieft zu ihren Asylgründen (Anhörung) befragt. A.a Die Beschwerdeführerin 1 machte im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus D._______, wo sie bis zuletzt gelebt habe. Sie habe in E._______, F._______, ein Jahr an der (...) studiert. Seit dem Jahr 2015 habe sie unentgeltlich gewisse Aktivitäten im Bereich der humanitären Hilfe für das Büro der kurdischen Jugend (Tevgera Ciwanen Kurd, TCK) ausgeführt, welche der «Al Parti Partei» / «Yeketi Pareti» / «Kurdisch Demokratische Partei» (KDP) nahestehe respektive diese als Krankenpflegerin unterstützt. Da sie in F._______ studiert habe, sei sie jeweils zur Ablegung von Examen mit dem Flugzeug von D._______ nach F._______ geflogen. Die Beamten am Flughafen hätten ihr bei der Kontrolle jeweils vorgeworfen, bei der Bewegung / Organisation zu sein, sie bedroht und von ihr verlangt, stattdessen für sie zu arbeiten. Dies habe sie jedoch abgelehnt. Wegen der in diesem Zusammenhang stehenden Anwerbungen und Drohungen am Flughafen habe sie ihr Studium in F._______ sowie ihr politisches Engagement etwa im (...) 2017 nicht mehr fortzusetzen gewagt. Etwa im (...) 2017 sei ihr Vater (Ehemann der Beschwerdeführerin 2) (...) Tage lang von den syrischen Behörden inhaftiert und schliesslich wieder freigelassen worden. Danach sei nichts Auffälliges vorgefallen bis circa (...) 2018, als ihr Vater ermordet worden sei. Die syrischen Behörden hätten den Leichnam gebracht und ihnen gedroht, niemandem davon zu erzählen. Aus Furcht vor Verfolgung sei sie etwa 15 Tage später im (...) 2018 mit Hilfe der Partei aus Syrien geflohen und schliesslich am (...) 2018 in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr befürchte sie, festgenommen zu werden. Darüber hinaus sei sowohl ihr Bruder (N [...]) als auch ihre Schwester (N [...]) im Jahr 2014 aus Syrien ausgereist, da sie von der YPD / PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) verfolgt worden seien. Ihnen sei im Jahr 2014 in der Schweiz Asyl gewährt worden. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihrer Identitätskarte, ein Mitgliedschaftsdokument der kurdischen Jugend vom (...) März 2015 sowie ein Bestätigungsschreiben der PDK-S (Demokratische Partei Kurdistan-Syrien) vom (...) September 2014, gemäss welchem ihr Vater das Land habe verlassen müssen, zu den Akten. A.b Die Beschwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und sei in G._______, H._______, geboren. Zuletzt habe sie in D._______ gelebt. Sie habe nie eine Schule besucht. Seit (...) 2018 sei sie verwitwet. Zwei Töchter und ihre Eltern lebten noch in D._______; eine Tochter und ein Sohn lebten bereits seit längerem in der Schweiz. Weitere Kinder lebten teilweise in Drittstaaten. Sie sei zusammen mit ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 1) und ihrer Enkelin in die Schweiz gereist. Die Mutter ihrer Enkelin sei bei der Geburt verstorben, seither wachse sie bei ihr auf. Der Aufenthalt ihres Sohnes und Vater der Enkelin sei ihr nicht bekannt. Ihr Ehemann (Vater der Beschwerdeführerin 1) sei Parteimitglied der «Al Parti Partei» (KDP) gewesen und habe zuhause Sitzungen abgehalten. Aus diesem Grund sei er von den syrischen Behörden schliesslich getötet worden. Die Tochter werde ebenfalls von den Behörden gesucht und einer ihrer Söhne sei im Militärdienst ums Leben gekommen. Sie persönlich habe keine Probleme gehabt. Mit Hilfe der KDP habe sie Syrien im (...) 2018 verlassen können und sei schliesslich am (...) 2018 zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin 2 reichte eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie den Zivilregisterauszug ihrer Enkelin ein. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 4. Februar 2020 (einerseits die Beschwerdeführerin 1 und andererseits die Beschwerdeführerin 2 und die Enkelin betreffend) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), deren Vollzug es jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Dispositivziffern 4-6). C. Mit separat erhobenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. März 2020 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die koordinierte Behandlung der beiden Beschwerdeverfahren, den Beizug der Asylakten ihrer in der Schweiz lebenden Kinder respektive Geschwister (N [...] sowie N [...]), die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel eine Vorladung vom (...) 2018, ein Bestätigungsschreiben der PDK-S sowie das Protokoll der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung ein. D. Mit separaten Schreiben vom 10. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. E. Das Bundesverwaltungsgericht zog im vorliegenden Verfahren die vorinstanzlichen Akten des Bruders der Beschwerdeführerin 1 respektive des Sohnes der Beschwerdeführerin 2 (N [...]) sowie der Schwester der Beschwerdeführerin 1 respektive der Tochter der Beschwerdeführerin 2 (N [...]) bei.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17). Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in zwei separaten Verfügungen ab. Da es sich um einen zusammenhängenden Sachverhalt handelt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren zu vereinigen und es ist in einem einzigen Urteil über die beiden Verfügungen zu entscheiden. Mit der Vereinigung der Verfahren ist dem Beschwerdeantrag auf koordinierte Behandlung der beiden Verfahren entsprochen worden.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM begründete die angefochtenen Verfügungen im Asylpunkt damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Die von den Beschwerdeführenden beschriebenen allgemeinen Nachteile - namentlich der schwierige Alltag in Kriegszeiten sowie der Abbruch des Studiums der Beschwerdeführerin 1 - seien auf die zurzeit herrschende Situation sowie die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen, womit sie keine flüchtlingsrechtliche Relevanz hätten. Es bestünden im Übrigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, da die Schilderungen in wesentlichen Punkten teilweise unsubstanziiert, allgemein und widersprüchlich ausgefallen sowie mit fehlenden respektive ungeeigneten Beweismitteln untermauert worden seien. Darauf werde angesichts der fehlenden Asylrelevanz aber nicht vertieft eingegangen.
E. 5.1.1 Die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Reflexverfolgung betreffend die Probleme ihres Vaters respektive der Geschwister entfalte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters habe sie persönlich keine Konsequenzen erlebt und die Probleme hätten lediglich ihren Vater betroffen. Eine Drohung ihr gegenüber - beispielsweise betreffend ihr vorgebrachtes politisches Engagement - hätten die Behörden nicht ausgesprochen. Das Verhalten der Behörden, ihr einen Leichnam nach Hause zu bringen, sie aufzufordern, darüber zu schweigen und dabei ihr geltend gemachtes politisches Engagement ausser Acht zu lassen, deute nicht auf ein Verfolgungsinteresse an ihr oder der Beschwerdeführerin 2 hin. Im Weiteren könne sie aus der allfälligen Hilfestellung der Partei bei ihrer Ausreise aus Syrien nichts zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der angeblichen Ermordung ihres Vaters sowie der geltend gemachten Reflexverfolgung ableiten. Das von ihr eingereichte Schreiben der Partei weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf. Zudem bestätige es entgegen ihrer Darstellung lediglich eine Ausreise ihres Vaters aus Syrien, welche er trotz angeblichen Drängens der Partei nicht angetreten habe. Das auf das Jahr 2014 datierte Dokument wäre demnach etwa vier Jahre vor seinem Ableben ausgestellt worden, womit es in keinem Zusammenhang mit der von ihr vorgebrachten Ermordung durch die Behörden im Jahr 2018 stehe. Aufgrund des als ungeeignet zu erachtenden Beweismittels und ihrer oberflächlichen Aussagen sei nicht auszuschliessen, dass ihr Vater eines natürlichen Todes verstorben sei. Überdies handle es sich sowohl bei der geltend gemachten Ermordung des Vaters sowie der daraus resultierenden Reflexverfolgung lediglich um eine Vermutung; es gebe keine konkreten Hinweise auf eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung bei einer Rückkehr. Auch aus der Asylgewährung ihrer Geschwister lasse sich nichts zu Gunsten einer Reflexverfolgung ableiten, zumal sie nach deren Ausreise noch etwa vier Jahre im PYD-Gebiet gelebt habe. Auch aus ihrem Vorbringen, wegen ihres politischen Engagements von den syrischen Behörden verfolgt worden zu sein, lasse sich keine flüchtlingsrelevante Verfolgung ableiten. Die in diesem Zusammenhang erwähnten Drohungen im Rahmen von Flughafenkontrollen seien im Kontext der allgemeinen Lage in Syrien zu betrachten. Die geschilderten Kontrollen hätten keine Hinweise darauf enthalten, dass die Behörden tatsächlich an ihrer Person interessiert gewesen seien. So hätten sie den Namen des Vorsitzenden der kurdischen Jugend erfahren wollen und hätten allgemein gedroht, alle Mitglieder zu verhaften oder zu rekrutieren. Trotz viermaliger Begegnung mit den Behörden habe sie weder eine Festnahme noch sonstige Konsequenzen diesbezüglich geltend gemacht. Nachdem sie ihr Studium abgebrochen habe, habe sie auch die Aktivitäten bei der Bewegung eingestellt. Es sei zudem, nachdem ihr Vater wieder aus der Haft entlassen worden sei, nichts weiter vorgefallen und sie habe bis zu ihrer Ausreise unbehelligt in D._______ gelebt. Ihre Furcht, jederzeit festgenommen zu werden oder von der Bildfläche zu verschwinden, habe sich nicht bewahrheitet. Dies auch dann nicht, als die Behörden 15 Tage vor ihrer Ausreise bei ihr zuhause aufgetaucht seien, um den Leichnam des Vaters zu bringen. Damit lasse sich aus dem von ihr vorgebrachten politischen Engagement keine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten. Hierzu habe sie überdies erklärt, dass die Behörden in ihrer Region nicht mehr anwesend gewesen seien.
E. 5.1.2 Betreffend die Beschwerdeführerin 2 hielt das SEM fest, dass sie persönlich keine Probleme gehabt habe, sondern die geltend gemachten Probleme lediglich ihren Ehemann respektive die Beschwerdeführerin 1 betroffen hätten. Im Übrigen seien ihre Angaben hierzu vage gewesen. Es sei ihr nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie deswegen durch die Behörden respektive die syrische Regierung verfolgt worden sei. Dasselbe gelte für die Ausreiseunterstützung der Partei, welche sie vage und ohne Erlebnisbezug geschildert habe. Aus einer allfälligen Unterstützung durch die Partei bei der Ausreise vermöge sie nichts zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der von ihr vorgebrachten Ermordung ihres Ehemannes durch die syrischen Behörden sowie der vorgebrachten Verfolgung ihrer Tochter abzuleiten. Aufgrund fehlender respektive ungeeigneter Beweismittel und ihres oberflächlichen Aussagverhaltens diesbezüglich sei nicht auszuschliessen, dass ihr Ehemann aufgrund eines natürlichen Todes verstorben sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Ermordung des Ehemannes und Reflexverfolgung führte das SEM dieselben Argumente wie bei der Beschwerdeführerin 1 an (vgl. oben E. 5.1.1).
E. 5.2 Ihre Beschwerdeeingaben begründeten die Beschwerdeführenden wie folgt: Die Beschwerdeführerin 1 habe ihr Studium nicht wie von der Vorinstanz behauptet aufgrund der allgemeinen Lage, sondern aufgrund der gezielten Befragungen und Drohungen ihr gegenüber am Flughafen abgebrochen. Die Behörden hätten alles über ihr politisches Engagement gewusst, sie deswegen bedroht und gezielt unter Druck gesetzt. Die Vorfälle am Flughafen seien daher asylrelevant. Zudem hätten ihnen die Behörden explizit gedroht, dass sie niemandem vom Leichnam und der Übergabe berichten dürften - dies verdeutliche doch gerade das Verfolgungsinteresse. Sodann hätten sie gegen diese Anweisung verstossen, indem sie sich umgehend mit dem Parteibüro in Verbindung gesetzt und mit diesem ihre Ausreise organisiert hätten. Es sei naheliegend, dass die syrischen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten. Entgegen dem pauschalen Vorwurf des SEM, das Schreiben der PDK-S sei ein Gefälligkeitsschreiben, sei dieses vielmehr geeignet, die Vorbringen betreffend die bereits vor der Ermordung mehrere Jahre andauernde Verfolgung des Vaters / Ehemannes zu untermauern. Das mit der Beschwerde eingereichte neue Schreiben der PDK-S bestätige zudem seinen Tod im (...) 2018 durch die Ermordung infolge schwerer Folter durch das syrische Regime. Es bestätige auch, dass er ein hochrangiges Mitglied der PDK-S gewesen sei. Dieses politische Engagement sei geeignet, eine Verfolgung der syrischen Behörden auszulösen. Das Bundesverwaltungsgericht erkenne auch, dass dies eine Verfolgung der Familienmitglieder nach sich ziehen könne. Durch ihre deckungsgleichen Aussagen und die eingereichten Beweismittel hätten sie sowohl ihre eigene gezielte Verfolgung als auch diejenige des Ehemannes / Vaters belegen können. Damit sei die Argumentation des SEM, dass der Ehemann / Vater eines natürlichen Todes gestorben sei, haltlos. Indem ihnen bei der Übergabe des Leichnams gedroht worden sei, lägen konkrete Hinweise vor, dass bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. In diesem Zusammenhang sei auch die von der Vorinstanz nicht bestrittene Fluchthilfe der PDK-S von Relevanz. Dadurch hätten die Beschwerdeführenden gegen die klare Anweisung der syrischen Behörden, nicht über den Tod des Vaters / Ehemannes zu sprechen, verstossen. Dass sie damit gar zur PDK-S gegangen seien und deren Hilfe in Anspruch genommen hätten, stelle in den Augen des syrischen Regimes einen noch viel schwerwiegenderen Verrat dar. Die Beschwerdeführerin 1 habe zudem ihre politischen Aktivitäten erst einige Wochen vor der Ermordung ihres Vaters eingestellt. Dies, weil sich die Lage für sie zugespitzt habe und das Parteibüro der Jugendbewegung in Brand gesetzt worden sei. Nach ihrer Flucht habe sie zudem erfahren, dass eine Parteikollegin ermordet worden sei und auch andere Mitglieder der Bewegung hätten fliehen müssen. Ferner drohten ihr weitere Nachteile, weil sie der Vorladung des syrischen Geheimdienstes keine Folge geleistet habe. Entgegen der Ansicht des SEM seien die syrischen Behörden in D._______ nach wie vor präsent. Damit habe sie begründete Furcht vor Verfolgung. Sodann seien in den vom SEM genannten Protokollstellen kein einziger inhaltlicher oder logischer Widerspruch zu finden. Ihre Antworten seien vielmehr detailliert, logisch und stringent ausgefallen. Bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen sei die Glaubhaftigkeit insgesamt zu bejahen. Aufgrund ihres politischen Engagements würden der Beschwerdeführerin 1 bei einer allfälligen Rückkehr bereits am Flughafen die Verhaftung, Folter oder sogar die willkürliche Tötung drohen. Im Weiteren hätten sie bei einer allfälligen Rückkehr zudem eine Verfolgung aufgrund ihrer kurdischen Ethnie zu befürchten, wobei sie aufgrund des exponierten familiären politischen Engagements weiter gefährdet seien. Kurden im Norden Syriens seien zunehmend einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Sodann müssten sie im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien und des Stellens eines Asylantrages im Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien mit Verhaftungen und Misshandlungen rechnen.
E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Verfügungen der Vorinstanz zu stützen sind. Das SEM ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten. Mit ihren Beschwerdeeingaben vermögen die Beschwerdeführenden den Argumenten des SEM kaum Stichhaltiges zu entgegnen. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) sowie obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Die nachfolgende Prüfung beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die Beschwerdeargumentation.
E. 6.2.1 Zunächst ist die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Asylrelevanz der Behelligungen der Beschwerdeführerin 1 am Flughafen zu verneinen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine gezielte und konkrete, gegen ihre Person gerichtete Drohung respektive Verfolgungsabsicht. Dies zunächst vor dem Hintergrund, dass man die Beschwerdeführerin jedes Mal ohne weitere Konsequenzen habe gehen lassen und man sie nicht am Flugantritt gehindert habe (vgl. N [...], A13, F84). Dieses Vorgehen der Behörden ist mit dem von den Beschwerdeführenden geltend gemachten erheblichen Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin 1 logischerweise nicht in Einklang zu bringen, zumal man sie diesfalls wohl einer richtigen Einvernahme zugeführt hätte. Die anlässlich der Flughafenkontrollen ihr gegenüber ausgesprochenen Drohungen hätten sich zudem nicht konkret und gezielt auf ihre Person, sondern vielmehr in allgemeiner Weise auf die «Organisation» als solche respektive deren Mitglieder bezogen. Zudem hätten die Beamten sie nach dem Namen des Vorsitzenden der kurdischen Jugend gefragt (vgl. a.a.O.). Darin lässt sich ebenfalls keine gezielte Verfolgungsabsicht erkennen. Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung des SEM, diese Drohungen - bei Wahrunterstellung dieser Vorfälle - hätten bloss der allgemeinen Einschüchterung gedient und seien im Gesamtkontext des Bürgerkriegs zu betrachten, nicht zu beanstanden. Auch das mit der Beschwerde eingereichte neue Beweismittel einer angeblichen Vorladung des syrischen Geheimdienstes vom (...) 2018 (vgl. Beschwerdebeilage 3) führt nicht zu der Annahme einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin 1. Zum einen gehen aus der Beschwerde die Umstände des Erhalts dieser im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits rund (...) Jahre alten Vorladung nicht hervor. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden dieses Beweismittel erst jetzt einreichten. Zum anderen liegt das Dokument lediglich als (unübersetzte) Kopie vor, womit es über keinerlei fälschungssichere Merkmale und einen entsprechend geringen Beweiswert verfügt. Die angebliche Vorladung ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen daher nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin 1 durch die syrischen Behörden glaubhaft zu machen.
E. 6.2.2 Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden in der Aussage der Behörden anlässlich der Übergabe des Leichnams, niemandem davon zu erzählen, überhaupt eine Drohung oder gar ein Verfolgungsinteresse der Behörden an ihrer Person zu erkennen glauben. Aus den Befragungsprotokollen geht auch nicht hervor, dass die Behörden ihnen für den Fall, dass sie dies trotzdem jemandem erzählen würden, Konsequenzen angedroht hätten. Die Beschwerdeführerin 1 erwähnte zwar eingangs, dass man ihnen mit Gefängnis gedroht habe, sollten sie jemandem erzählen, dass ihr Vater getötet worden sei (vgl. A13, F86); später aber nach Einzelheiten zu diesem Behördenbesuch gefragt erwähnte sie weder die Gefängnisandrohung noch dass die Behördenmitglieder ihnen gesagt hätten, den Vater umgebracht zu haben - vielmehr hätten die Behördenmitglieder die Verantwortung für den Tod des Vaters verneint und gesagt, die Leiche irgendwo gefunden zu haben (vgl. A13, F87 und F97, F102 f.; wie auch N [...] A15, F27, F44 f.). Insbesondere ist auch kein Zusammenhang der Aussage der Beamten mit der vorgebrachten politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 ersichtlich. Zudem ist ihren Angaben zufolge in den rund 15 Tagen bis zu ihrer Ausreise aus Syrien nichts weiter vorgefallen. Dass ihr Vater von den Behörden gefoltert und ermordet worden sei, stellt sodann eine einfache Vermutung dar respektive dies sei ihnen von der Partei mitgeteilt worden (vgl. N [...] A13, F97 f.; N [...] A15, F27 und F44). Überdies ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Behörden von ihrem Gespräch mit der PYD über den Tod des Vaters / Ehemanns erfahren hätten.
E. 6.2.3 Sodann sind auch die weiteren Beweismittel nicht geeignet, eine Ermordung des Vaters / Ehemannes durch das syrische Regime glaubhaft zu machen. Die eingereichten Schreiben der PDK-S liegen einerseits nur als Kopie vor und verfügen über keinerlei fälschungssicheren Merkmale, andererseits weisen sie - wie vom SEM zu Recht festgestellt - klar den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf. Deren Beweiswert ist daher sehr gering. Ohnehin wäre selbst bei Wahrunterstellung der Verfolgung des Vaters / Ehemanns noch nicht automatisch auf eine Verfolgung der Beschwerdeführenden zu schliessen. Ein derartiges Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an den Beschwerdeführenden ist - wie oben dargelegt - nicht anzunehmen. Für weitere behördliche Behelligungen zwischen der Übergabe des Leichnams und ihrer Ausreise ergeben sich aus den Akten keine Hinweise.
E. 6.2.4 Eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung ergibt sich schliesslich auch nicht aus dem Umstand, dass den Geschwistern der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Aus den entsprechenden Akten geht hervor, dass sowohl dem Bruder der Beschwerdeführerin 1 (N [...]) als auch ihrer Schwester (N [...]) aufgrund einer glaubhaften asylrelevanten Verfolgung durch die PYD respektive YPG (Yekîneyên Parastina Gel, kurdische Volksverteidigungseinheiten) respektive Asayish (kurdische Sicherheitskräfte) Asyl gewährt wurde (vgl. N [...], A14 und A16; N [...], A47 und A53). Probleme mit dem syrischen Regime verneinte die Schwester gar ausdrücklich (vgl. a.a.O. A14, F80). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführenden - wie vom SEM erwähnt - nach der Ausreise der Geschwister vier weitere Jahre im Einflussgebiet der PYD / YPG unbehelligt gelebt hätten, ist eine Reflexverfolgung zu verneinen.
E. 6.2.5 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verfolgung aufgrund ihrer kurdischen Ethnie geltend machen, ist weiter festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, Kurden hätten in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch die heute stark veränderte Lage - insbesondere seit dem Einmarsch der Türkei in Nordsyrien - führt nicht zu einem anderen Schluss (vgl. Urteil des BVGer E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer D-6128/2019 vom 15. März 2021 E. 4.3). Praxisgemäss führt sodann weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden (vgl. Urteile des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-822/2019 E. 6.4; E-2322/2019 vom 21. Juni 2019 E. 7.3).
E. 6.3 Im Übrigen schliesst sich das Gericht den vorinstanzlichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden an. Ihren Schilderungen mangelte es weitgehend an der zu erwartenden Substanz. Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerdeführerin 2 beinahe allen Fragen zum Kerngeschehen auswich, indem sie wenig überzeugend ausführte, sich an nichts mehr zu erinnern und man hierzu die Beschwerdeführerin 1 befragen solle (vgl. N [...] A15, F26, F31 f., F35, F37 f.). Sie konnte nicht einmal sagen, welche Probleme die Beschwerdeführerin 1 gehabt habe und weshalb sie hätten fliehen müssen (vgl. a.a.O., F35), was auch unter Berücksichtigung ihres geringen Bildungsniveaus in keiner Weise nachvollziehbar ist. Dass beim Vergleich der Aussagen der Beschwerdeführenden keine Widersprüche festgestellt werden konnten, ist angesichts der substanzlosen Schilderungen insbesondere der Beschwerdeführerin 2 daher nicht von grosser Tragweite. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist es dennoch zu gewissen widersprüchlichen Aussagen gekommen (vgl. bspw. die in E. 6.2.2 angeführten Aussagen der Beamten zum Tod ihres Vaters / Ehemannes). Angesichts der ohnehin festgestellten fehlenden Asylrelevanz ihrer Vorbringen kann auf eine abschliessende Würdigung der Glaubhaftigkeit vorliegend verzichtet werden.
E. 6.4 Gesamthaft betrachtet ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr respektive subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat demnach ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und folgerichtig ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden ist. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.2) erübrigen sich damit weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und auf das entsprechende Rechtsbegehren ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sie jedoch ausgewiesenermassen bedürftig sind und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss Herr Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indes verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Beschwerdeführenden reichten vorliegend zwei Beschwerden ein, welche jedoch weitgehend deckungsgleich sind, womit eine volle Anrechnung beider Beschwerdeschriften nicht sachgerecht erscheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'181.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzusatz) als angemessen zu veranschlagen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'181.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1350/2020E-1353/2020 Urteil vom 23. April 2021 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 1, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 4. Februar 2020 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden am 10. August 2018 zu ihrer Person (Befragung zur Person, BzP) und am 20. Dezember 2018 vertieft zu ihren Asylgründen (Anhörung) befragt. A.a Die Beschwerdeführerin 1 machte im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus D._______, wo sie bis zuletzt gelebt habe. Sie habe in E._______, F._______, ein Jahr an der (...) studiert. Seit dem Jahr 2015 habe sie unentgeltlich gewisse Aktivitäten im Bereich der humanitären Hilfe für das Büro der kurdischen Jugend (Tevgera Ciwanen Kurd, TCK) ausgeführt, welche der «Al Parti Partei» / «Yeketi Pareti» / «Kurdisch Demokratische Partei» (KDP) nahestehe respektive diese als Krankenpflegerin unterstützt. Da sie in F._______ studiert habe, sei sie jeweils zur Ablegung von Examen mit dem Flugzeug von D._______ nach F._______ geflogen. Die Beamten am Flughafen hätten ihr bei der Kontrolle jeweils vorgeworfen, bei der Bewegung / Organisation zu sein, sie bedroht und von ihr verlangt, stattdessen für sie zu arbeiten. Dies habe sie jedoch abgelehnt. Wegen der in diesem Zusammenhang stehenden Anwerbungen und Drohungen am Flughafen habe sie ihr Studium in F._______ sowie ihr politisches Engagement etwa im (...) 2017 nicht mehr fortzusetzen gewagt. Etwa im (...) 2017 sei ihr Vater (Ehemann der Beschwerdeführerin 2) (...) Tage lang von den syrischen Behörden inhaftiert und schliesslich wieder freigelassen worden. Danach sei nichts Auffälliges vorgefallen bis circa (...) 2018, als ihr Vater ermordet worden sei. Die syrischen Behörden hätten den Leichnam gebracht und ihnen gedroht, niemandem davon zu erzählen. Aus Furcht vor Verfolgung sei sie etwa 15 Tage später im (...) 2018 mit Hilfe der Partei aus Syrien geflohen und schliesslich am (...) 2018 in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr befürchte sie, festgenommen zu werden. Darüber hinaus sei sowohl ihr Bruder (N [...]) als auch ihre Schwester (N [...]) im Jahr 2014 aus Syrien ausgereist, da sie von der YPD / PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) verfolgt worden seien. Ihnen sei im Jahr 2014 in der Schweiz Asyl gewährt worden. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihrer Identitätskarte, ein Mitgliedschaftsdokument der kurdischen Jugend vom (...) März 2015 sowie ein Bestätigungsschreiben der PDK-S (Demokratische Partei Kurdistan-Syrien) vom (...) September 2014, gemäss welchem ihr Vater das Land habe verlassen müssen, zu den Akten. A.b Die Beschwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und sei in G._______, H._______, geboren. Zuletzt habe sie in D._______ gelebt. Sie habe nie eine Schule besucht. Seit (...) 2018 sei sie verwitwet. Zwei Töchter und ihre Eltern lebten noch in D._______; eine Tochter und ein Sohn lebten bereits seit längerem in der Schweiz. Weitere Kinder lebten teilweise in Drittstaaten. Sie sei zusammen mit ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 1) und ihrer Enkelin in die Schweiz gereist. Die Mutter ihrer Enkelin sei bei der Geburt verstorben, seither wachse sie bei ihr auf. Der Aufenthalt ihres Sohnes und Vater der Enkelin sei ihr nicht bekannt. Ihr Ehemann (Vater der Beschwerdeführerin 1) sei Parteimitglied der «Al Parti Partei» (KDP) gewesen und habe zuhause Sitzungen abgehalten. Aus diesem Grund sei er von den syrischen Behörden schliesslich getötet worden. Die Tochter werde ebenfalls von den Behörden gesucht und einer ihrer Söhne sei im Militärdienst ums Leben gekommen. Sie persönlich habe keine Probleme gehabt. Mit Hilfe der KDP habe sie Syrien im (...) 2018 verlassen können und sei schliesslich am (...) 2018 zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin 2 reichte eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie den Zivilregisterauszug ihrer Enkelin ein. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 4. Februar 2020 (einerseits die Beschwerdeführerin 1 und andererseits die Beschwerdeführerin 2 und die Enkelin betreffend) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), deren Vollzug es jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Dispositivziffern 4-6). C. Mit separat erhobenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. März 2020 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die koordinierte Behandlung der beiden Beschwerdeverfahren, den Beizug der Asylakten ihrer in der Schweiz lebenden Kinder respektive Geschwister (N [...] sowie N [...]), die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel eine Vorladung vom (...) 2018, ein Bestätigungsschreiben der PDK-S sowie das Protokoll der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung ein. D. Mit separaten Schreiben vom 10. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. E. Das Bundesverwaltungsgericht zog im vorliegenden Verfahren die vorinstanzlichen Akten des Bruders der Beschwerdeführerin 1 respektive des Sohnes der Beschwerdeführerin 2 (N [...]) sowie der Schwester der Beschwerdeführerin 1 respektive der Tochter der Beschwerdeführerin 2 (N [...]) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17). Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in zwei separaten Verfügungen ab. Da es sich um einen zusammenhängenden Sachverhalt handelt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren zu vereinigen und es ist in einem einzigen Urteil über die beiden Verfügungen zu entscheiden. Mit der Vereinigung der Verfahren ist dem Beschwerdeantrag auf koordinierte Behandlung der beiden Verfahren entsprochen worden.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete die angefochtenen Verfügungen im Asylpunkt damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Die von den Beschwerdeführenden beschriebenen allgemeinen Nachteile - namentlich der schwierige Alltag in Kriegszeiten sowie der Abbruch des Studiums der Beschwerdeführerin 1 - seien auf die zurzeit herrschende Situation sowie die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen, womit sie keine flüchtlingsrechtliche Relevanz hätten. Es bestünden im Übrigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, da die Schilderungen in wesentlichen Punkten teilweise unsubstanziiert, allgemein und widersprüchlich ausgefallen sowie mit fehlenden respektive ungeeigneten Beweismitteln untermauert worden seien. Darauf werde angesichts der fehlenden Asylrelevanz aber nicht vertieft eingegangen. 5.1.1 Die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Reflexverfolgung betreffend die Probleme ihres Vaters respektive der Geschwister entfalte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Aufgrund der Tätigkeiten ihres Vaters habe sie persönlich keine Konsequenzen erlebt und die Probleme hätten lediglich ihren Vater betroffen. Eine Drohung ihr gegenüber - beispielsweise betreffend ihr vorgebrachtes politisches Engagement - hätten die Behörden nicht ausgesprochen. Das Verhalten der Behörden, ihr einen Leichnam nach Hause zu bringen, sie aufzufordern, darüber zu schweigen und dabei ihr geltend gemachtes politisches Engagement ausser Acht zu lassen, deute nicht auf ein Verfolgungsinteresse an ihr oder der Beschwerdeführerin 2 hin. Im Weiteren könne sie aus der allfälligen Hilfestellung der Partei bei ihrer Ausreise aus Syrien nichts zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der angeblichen Ermordung ihres Vaters sowie der geltend gemachten Reflexverfolgung ableiten. Das von ihr eingereichte Schreiben der Partei weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf. Zudem bestätige es entgegen ihrer Darstellung lediglich eine Ausreise ihres Vaters aus Syrien, welche er trotz angeblichen Drängens der Partei nicht angetreten habe. Das auf das Jahr 2014 datierte Dokument wäre demnach etwa vier Jahre vor seinem Ableben ausgestellt worden, womit es in keinem Zusammenhang mit der von ihr vorgebrachten Ermordung durch die Behörden im Jahr 2018 stehe. Aufgrund des als ungeeignet zu erachtenden Beweismittels und ihrer oberflächlichen Aussagen sei nicht auszuschliessen, dass ihr Vater eines natürlichen Todes verstorben sei. Überdies handle es sich sowohl bei der geltend gemachten Ermordung des Vaters sowie der daraus resultierenden Reflexverfolgung lediglich um eine Vermutung; es gebe keine konkreten Hinweise auf eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung bei einer Rückkehr. Auch aus der Asylgewährung ihrer Geschwister lasse sich nichts zu Gunsten einer Reflexverfolgung ableiten, zumal sie nach deren Ausreise noch etwa vier Jahre im PYD-Gebiet gelebt habe. Auch aus ihrem Vorbringen, wegen ihres politischen Engagements von den syrischen Behörden verfolgt worden zu sein, lasse sich keine flüchtlingsrelevante Verfolgung ableiten. Die in diesem Zusammenhang erwähnten Drohungen im Rahmen von Flughafenkontrollen seien im Kontext der allgemeinen Lage in Syrien zu betrachten. Die geschilderten Kontrollen hätten keine Hinweise darauf enthalten, dass die Behörden tatsächlich an ihrer Person interessiert gewesen seien. So hätten sie den Namen des Vorsitzenden der kurdischen Jugend erfahren wollen und hätten allgemein gedroht, alle Mitglieder zu verhaften oder zu rekrutieren. Trotz viermaliger Begegnung mit den Behörden habe sie weder eine Festnahme noch sonstige Konsequenzen diesbezüglich geltend gemacht. Nachdem sie ihr Studium abgebrochen habe, habe sie auch die Aktivitäten bei der Bewegung eingestellt. Es sei zudem, nachdem ihr Vater wieder aus der Haft entlassen worden sei, nichts weiter vorgefallen und sie habe bis zu ihrer Ausreise unbehelligt in D._______ gelebt. Ihre Furcht, jederzeit festgenommen zu werden oder von der Bildfläche zu verschwinden, habe sich nicht bewahrheitet. Dies auch dann nicht, als die Behörden 15 Tage vor ihrer Ausreise bei ihr zuhause aufgetaucht seien, um den Leichnam des Vaters zu bringen. Damit lasse sich aus dem von ihr vorgebrachten politischen Engagement keine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten. Hierzu habe sie überdies erklärt, dass die Behörden in ihrer Region nicht mehr anwesend gewesen seien. 5.1.2 Betreffend die Beschwerdeführerin 2 hielt das SEM fest, dass sie persönlich keine Probleme gehabt habe, sondern die geltend gemachten Probleme lediglich ihren Ehemann respektive die Beschwerdeführerin 1 betroffen hätten. Im Übrigen seien ihre Angaben hierzu vage gewesen. Es sei ihr nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie deswegen durch die Behörden respektive die syrische Regierung verfolgt worden sei. Dasselbe gelte für die Ausreiseunterstützung der Partei, welche sie vage und ohne Erlebnisbezug geschildert habe. Aus einer allfälligen Unterstützung durch die Partei bei der Ausreise vermöge sie nichts zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der von ihr vorgebrachten Ermordung ihres Ehemannes durch die syrischen Behörden sowie der vorgebrachten Verfolgung ihrer Tochter abzuleiten. Aufgrund fehlender respektive ungeeigneter Beweismittel und ihres oberflächlichen Aussagverhaltens diesbezüglich sei nicht auszuschliessen, dass ihr Ehemann aufgrund eines natürlichen Todes verstorben sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Ermordung des Ehemannes und Reflexverfolgung führte das SEM dieselben Argumente wie bei der Beschwerdeführerin 1 an (vgl. oben E. 5.1.1). 5.2 Ihre Beschwerdeeingaben begründeten die Beschwerdeführenden wie folgt: Die Beschwerdeführerin 1 habe ihr Studium nicht wie von der Vorinstanz behauptet aufgrund der allgemeinen Lage, sondern aufgrund der gezielten Befragungen und Drohungen ihr gegenüber am Flughafen abgebrochen. Die Behörden hätten alles über ihr politisches Engagement gewusst, sie deswegen bedroht und gezielt unter Druck gesetzt. Die Vorfälle am Flughafen seien daher asylrelevant. Zudem hätten ihnen die Behörden explizit gedroht, dass sie niemandem vom Leichnam und der Übergabe berichten dürften - dies verdeutliche doch gerade das Verfolgungsinteresse. Sodann hätten sie gegen diese Anweisung verstossen, indem sie sich umgehend mit dem Parteibüro in Verbindung gesetzt und mit diesem ihre Ausreise organisiert hätten. Es sei naheliegend, dass die syrischen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten. Entgegen dem pauschalen Vorwurf des SEM, das Schreiben der PDK-S sei ein Gefälligkeitsschreiben, sei dieses vielmehr geeignet, die Vorbringen betreffend die bereits vor der Ermordung mehrere Jahre andauernde Verfolgung des Vaters / Ehemannes zu untermauern. Das mit der Beschwerde eingereichte neue Schreiben der PDK-S bestätige zudem seinen Tod im (...) 2018 durch die Ermordung infolge schwerer Folter durch das syrische Regime. Es bestätige auch, dass er ein hochrangiges Mitglied der PDK-S gewesen sei. Dieses politische Engagement sei geeignet, eine Verfolgung der syrischen Behörden auszulösen. Das Bundesverwaltungsgericht erkenne auch, dass dies eine Verfolgung der Familienmitglieder nach sich ziehen könne. Durch ihre deckungsgleichen Aussagen und die eingereichten Beweismittel hätten sie sowohl ihre eigene gezielte Verfolgung als auch diejenige des Ehemannes / Vaters belegen können. Damit sei die Argumentation des SEM, dass der Ehemann / Vater eines natürlichen Todes gestorben sei, haltlos. Indem ihnen bei der Übergabe des Leichnams gedroht worden sei, lägen konkrete Hinweise vor, dass bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. In diesem Zusammenhang sei auch die von der Vorinstanz nicht bestrittene Fluchthilfe der PDK-S von Relevanz. Dadurch hätten die Beschwerdeführenden gegen die klare Anweisung der syrischen Behörden, nicht über den Tod des Vaters / Ehemannes zu sprechen, verstossen. Dass sie damit gar zur PDK-S gegangen seien und deren Hilfe in Anspruch genommen hätten, stelle in den Augen des syrischen Regimes einen noch viel schwerwiegenderen Verrat dar. Die Beschwerdeführerin 1 habe zudem ihre politischen Aktivitäten erst einige Wochen vor der Ermordung ihres Vaters eingestellt. Dies, weil sich die Lage für sie zugespitzt habe und das Parteibüro der Jugendbewegung in Brand gesetzt worden sei. Nach ihrer Flucht habe sie zudem erfahren, dass eine Parteikollegin ermordet worden sei und auch andere Mitglieder der Bewegung hätten fliehen müssen. Ferner drohten ihr weitere Nachteile, weil sie der Vorladung des syrischen Geheimdienstes keine Folge geleistet habe. Entgegen der Ansicht des SEM seien die syrischen Behörden in D._______ nach wie vor präsent. Damit habe sie begründete Furcht vor Verfolgung. Sodann seien in den vom SEM genannten Protokollstellen kein einziger inhaltlicher oder logischer Widerspruch zu finden. Ihre Antworten seien vielmehr detailliert, logisch und stringent ausgefallen. Bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen sei die Glaubhaftigkeit insgesamt zu bejahen. Aufgrund ihres politischen Engagements würden der Beschwerdeführerin 1 bei einer allfälligen Rückkehr bereits am Flughafen die Verhaftung, Folter oder sogar die willkürliche Tötung drohen. Im Weiteren hätten sie bei einer allfälligen Rückkehr zudem eine Verfolgung aufgrund ihrer kurdischen Ethnie zu befürchten, wobei sie aufgrund des exponierten familiären politischen Engagements weiter gefährdet seien. Kurden im Norden Syriens seien zunehmend einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Sodann müssten sie im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien und des Stellens eines Asylantrages im Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien mit Verhaftungen und Misshandlungen rechnen. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Verfügungen der Vorinstanz zu stützen sind. Das SEM ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten. Mit ihren Beschwerdeeingaben vermögen die Beschwerdeführenden den Argumenten des SEM kaum Stichhaltiges zu entgegnen. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) sowie obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Die nachfolgende Prüfung beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die Beschwerdeargumentation. 6.2.1 Zunächst ist die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Asylrelevanz der Behelligungen der Beschwerdeführerin 1 am Flughafen zu verneinen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine gezielte und konkrete, gegen ihre Person gerichtete Drohung respektive Verfolgungsabsicht. Dies zunächst vor dem Hintergrund, dass man die Beschwerdeführerin jedes Mal ohne weitere Konsequenzen habe gehen lassen und man sie nicht am Flugantritt gehindert habe (vgl. N [...], A13, F84). Dieses Vorgehen der Behörden ist mit dem von den Beschwerdeführenden geltend gemachten erheblichen Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin 1 logischerweise nicht in Einklang zu bringen, zumal man sie diesfalls wohl einer richtigen Einvernahme zugeführt hätte. Die anlässlich der Flughafenkontrollen ihr gegenüber ausgesprochenen Drohungen hätten sich zudem nicht konkret und gezielt auf ihre Person, sondern vielmehr in allgemeiner Weise auf die «Organisation» als solche respektive deren Mitglieder bezogen. Zudem hätten die Beamten sie nach dem Namen des Vorsitzenden der kurdischen Jugend gefragt (vgl. a.a.O.). Darin lässt sich ebenfalls keine gezielte Verfolgungsabsicht erkennen. Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung des SEM, diese Drohungen - bei Wahrunterstellung dieser Vorfälle - hätten bloss der allgemeinen Einschüchterung gedient und seien im Gesamtkontext des Bürgerkriegs zu betrachten, nicht zu beanstanden. Auch das mit der Beschwerde eingereichte neue Beweismittel einer angeblichen Vorladung des syrischen Geheimdienstes vom (...) 2018 (vgl. Beschwerdebeilage 3) führt nicht zu der Annahme einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin 1. Zum einen gehen aus der Beschwerde die Umstände des Erhalts dieser im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits rund (...) Jahre alten Vorladung nicht hervor. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden dieses Beweismittel erst jetzt einreichten. Zum anderen liegt das Dokument lediglich als (unübersetzte) Kopie vor, womit es über keinerlei fälschungssichere Merkmale und einen entsprechend geringen Beweiswert verfügt. Die angebliche Vorladung ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen daher nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin 1 durch die syrischen Behörden glaubhaft zu machen. 6.2.2 Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden in der Aussage der Behörden anlässlich der Übergabe des Leichnams, niemandem davon zu erzählen, überhaupt eine Drohung oder gar ein Verfolgungsinteresse der Behörden an ihrer Person zu erkennen glauben. Aus den Befragungsprotokollen geht auch nicht hervor, dass die Behörden ihnen für den Fall, dass sie dies trotzdem jemandem erzählen würden, Konsequenzen angedroht hätten. Die Beschwerdeführerin 1 erwähnte zwar eingangs, dass man ihnen mit Gefängnis gedroht habe, sollten sie jemandem erzählen, dass ihr Vater getötet worden sei (vgl. A13, F86); später aber nach Einzelheiten zu diesem Behördenbesuch gefragt erwähnte sie weder die Gefängnisandrohung noch dass die Behördenmitglieder ihnen gesagt hätten, den Vater umgebracht zu haben - vielmehr hätten die Behördenmitglieder die Verantwortung für den Tod des Vaters verneint und gesagt, die Leiche irgendwo gefunden zu haben (vgl. A13, F87 und F97, F102 f.; wie auch N [...] A15, F27, F44 f.). Insbesondere ist auch kein Zusammenhang der Aussage der Beamten mit der vorgebrachten politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 ersichtlich. Zudem ist ihren Angaben zufolge in den rund 15 Tagen bis zu ihrer Ausreise aus Syrien nichts weiter vorgefallen. Dass ihr Vater von den Behörden gefoltert und ermordet worden sei, stellt sodann eine einfache Vermutung dar respektive dies sei ihnen von der Partei mitgeteilt worden (vgl. N [...] A13, F97 f.; N [...] A15, F27 und F44). Überdies ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Behörden von ihrem Gespräch mit der PYD über den Tod des Vaters / Ehemanns erfahren hätten. 6.2.3 Sodann sind auch die weiteren Beweismittel nicht geeignet, eine Ermordung des Vaters / Ehemannes durch das syrische Regime glaubhaft zu machen. Die eingereichten Schreiben der PDK-S liegen einerseits nur als Kopie vor und verfügen über keinerlei fälschungssicheren Merkmale, andererseits weisen sie - wie vom SEM zu Recht festgestellt - klar den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf. Deren Beweiswert ist daher sehr gering. Ohnehin wäre selbst bei Wahrunterstellung der Verfolgung des Vaters / Ehemanns noch nicht automatisch auf eine Verfolgung der Beschwerdeführenden zu schliessen. Ein derartiges Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an den Beschwerdeführenden ist - wie oben dargelegt - nicht anzunehmen. Für weitere behördliche Behelligungen zwischen der Übergabe des Leichnams und ihrer Ausreise ergeben sich aus den Akten keine Hinweise. 6.2.4 Eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung ergibt sich schliesslich auch nicht aus dem Umstand, dass den Geschwistern der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Aus den entsprechenden Akten geht hervor, dass sowohl dem Bruder der Beschwerdeführerin 1 (N [...]) als auch ihrer Schwester (N [...]) aufgrund einer glaubhaften asylrelevanten Verfolgung durch die PYD respektive YPG (Yekîneyên Parastina Gel, kurdische Volksverteidigungseinheiten) respektive Asayish (kurdische Sicherheitskräfte) Asyl gewährt wurde (vgl. N [...], A14 und A16; N [...], A47 und A53). Probleme mit dem syrischen Regime verneinte die Schwester gar ausdrücklich (vgl. a.a.O. A14, F80). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführenden - wie vom SEM erwähnt - nach der Ausreise der Geschwister vier weitere Jahre im Einflussgebiet der PYD / YPG unbehelligt gelebt hätten, ist eine Reflexverfolgung zu verneinen. 6.2.5 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verfolgung aufgrund ihrer kurdischen Ethnie geltend machen, ist weiter festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, Kurden hätten in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch die heute stark veränderte Lage - insbesondere seit dem Einmarsch der Türkei in Nordsyrien - führt nicht zu einem anderen Schluss (vgl. Urteil des BVGer E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer D-6128/2019 vom 15. März 2021 E. 4.3). Praxisgemäss führt sodann weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer (angesichts ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden (vgl. Urteile des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]; E-822/2019 E. 6.4; E-2322/2019 vom 21. Juni 2019 E. 7.3). 6.3 Im Übrigen schliesst sich das Gericht den vorinstanzlichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden an. Ihren Schilderungen mangelte es weitgehend an der zu erwartenden Substanz. Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerdeführerin 2 beinahe allen Fragen zum Kerngeschehen auswich, indem sie wenig überzeugend ausführte, sich an nichts mehr zu erinnern und man hierzu die Beschwerdeführerin 1 befragen solle (vgl. N [...] A15, F26, F31 f., F35, F37 f.). Sie konnte nicht einmal sagen, welche Probleme die Beschwerdeführerin 1 gehabt habe und weshalb sie hätten fliehen müssen (vgl. a.a.O., F35), was auch unter Berücksichtigung ihres geringen Bildungsniveaus in keiner Weise nachvollziehbar ist. Dass beim Vergleich der Aussagen der Beschwerdeführenden keine Widersprüche festgestellt werden konnten, ist angesichts der substanzlosen Schilderungen insbesondere der Beschwerdeführerin 2 daher nicht von grosser Tragweite. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist es dennoch zu gewissen widersprüchlichen Aussagen gekommen (vgl. bspw. die in E. 6.2.2 angeführten Aussagen der Beamten zum Tod ihres Vaters / Ehemannes). Angesichts der ohnehin festgestellten fehlenden Asylrelevanz ihrer Vorbringen kann auf eine abschliessende Würdigung der Glaubhaftigkeit vorliegend verzichtet werden. 6.4 Gesamthaft betrachtet ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr respektive subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat demnach ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und folgerichtig ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden ist. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.2) erübrigen sich damit weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und auf das entsprechende Rechtsbegehren ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sie jedoch ausgewiesenermassen bedürftig sind und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss Herr Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indes verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Beschwerdeführenden reichten vorliegend zwei Beschwerden ein, welche jedoch weitgehend deckungsgleich sind, womit eine volle Anrechnung beider Beschwerdeschriften nicht sachgerecht erscheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'181.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzusatz) als angemessen zu veranschlagen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'181.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: