Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss im Februar 2012 und hielt sich fortan in B._______, Irak, auf. Am 30. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 31. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 9. November 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt (Befragung zur Person BzP ). Am 15. Januar 2018 fand eine einlässliche Anhörung zu seinen Fluchtgründen statt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in C._______, Provinz al-Hasaka, geboren und aufgewachsen. Er sei ursprünglich ein Maktum - ein nicht registrierter, papier- und staatenloser Kurde - gewesen. Später habe er den Status eines Ajanib (in Syrien registrierter staatenloser Kurde) erlangt. Im Oktober 2011 habe er nach Ausbruch der Unruhen die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Er habe das Gymnasium in D._______ besucht und dieses im Jahr 2010/2011 abgeschlossen. Im November 2011 habe er ein Studium der (...) an der Universität in Damaskus aufgenommen. Zu Beginn seines Studiums habe er sich einer regimefeindlichen Gruppe von Studenten angeschlossen, deren Ziel es gewesen sei, an friedlichen Demonstrationen gegen das syrische Regime zu protestieren. Als Gruppenmitglied habe er versucht, andere Mitstudenten anzuwerben. Im Januar 2012 sei er von zwei Mitarbeitern des syrischen Geheimdienstes an der Universität verhaftet, mitgenommen und befragt worden. Man habe ihn beschuldigt, Studenten gegen das syrische Regime aufgehetzt und an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Weil er diese Vorwürfe bestritten und sich geweigert habe, andere Gruppenmitglieder namentlich zu benennen, sei er misshandelt worden und in Ohnmacht gefallen. Man habe ihn deshalb in ein Spital verbracht. Von dort sei ihm mit Hilfe von Kollegen, die seinen Aufenthalt ausfindig gemacht hätten, die Flucht gelungen. Er sei nach C._______ zurückgekehrt, wo er sich bei Bekannten der Familie bis zur Ausreise versteckt gehalten habe. Bei seiner Familie sei er von den Behörden gesucht worden, deshalb sei er im Februar 2012 aus Syrien ausgereist. Im Jahr 2015 sei seine Mutter, welche sich seit März 2013 ebenfalls im Irak aufgehalten habe, nach Syrien gereist, um sich Dokumente ausstellen zu lassen. Anlässlich dieses Aufenthaltes habe man ihr ein militärisches Aufgebot ausgehändigt, welches ihn betreffe. Das Militärdienstbüchlein habe er bereits anlässlich seiner Einbürgerung im Jahr 2011 erhalten. B.b Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine syrische Identitätskarte (in Kopie), einen Studentenausweis der Universität Damaskus (im Original), ein Militärbüchlein (im Original) und ein militärisches Aufgebot (im Original) sowie diverse medizinische Berichte (in Kopie) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 7. März 2018, eröffnet am 9. März 2018, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug schob es infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme indes auf. D. Mit Eingabe vom 15. März 2018 ersuchte der vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter das SEM um Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Ausnahme der Aktenstücke A5, A7, A8, A12, A16 und A18 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. März 2018 entsprechende Akteneinsicht. E. Mit Eingabe vom 9. April 2018 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Dabei beantrage er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl aufzuheben; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um vollumfängliche Einsicht in die Akte A12 (Dokumentenprüfung des syrischen Militärdienstbüchleins) sowie - nach Gewährung der Akteneinsicht - um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 30. April 2018 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Unter Bekanntgabe des Akteninhaltes betreffend das Aktenstück A12 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur allfälligen Beschwerdeergänzung. Gleichzeitig wurde Frist zur Einreichung weiterer in Aussicht gestellter Beweismittel gesetzt. G. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2018 nach und reichte zusätzliche Beweismittel - dabei handelt es sich um mehrere, öffentlich zugängliche Berichte zu Syrien - zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 12. November 2018 liess sich das SEM zur Beschwerdeeingabe vernehmen. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. November 2018 und reichte einen zusätzlichen medizinischen Bericht vom 22. November 2018 zu den Akten.
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (insbesondere Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und a108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls beschränken.
E. 4 Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) respektive eine Verletzung der Begründungspflicht und des Akteneinsichtsrechts sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG).
E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
E. 4.2.2 Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserhebliche Akten den Beteiligten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).
E. 4.2.3 Die Begründungspflicht, welche ebenfalls auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör fusst, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 4.2.4 Ferner gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG).
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht damit, dass das SEM in seinem Fall nicht seine neuere Praxis angewandt habe. Dieser gemäss sei bei illegal aus Syrien ausgereisten Personen, welche über ein spezifisches Profil verfügten, davon auszugehen, dass diese gegen die Ausreisebestimmungen verstossen hätten und ihnen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Bei einer Rückkehr nach Syrien hätten sie deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten.
E. 4.3.2 Eine Begründungspflichtverletzung ist diesbezüglich nicht erkennbar. Vielmehr übt der Beschwerdeführer inhaltliche Kritik an den materiellen Erwägungen. Das SEM hat seinen ablehnenden Asylentscheid ausführlich begründet und dabei im Einzelnen dargelegt, weshalb es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Es stellt offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn die Behörde in ihrem Entscheid darauf verzichtet, ihre Praxis in anderen, im zu beurteilenden Fall als nicht gegeben erachteten Fallkonstellationen zu diskutieren. Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher als unbegründet zu qualifizieren. Demnach fällt sowohl sein Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung als auch die in diesem Zusammenhang geforderte Überweisung an das SEM zwecks Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 58 Abs. 2 VwVG ausser Betracht.
E. 4.4.1 Bezüglich der Verletzung des Akteneinsichtsrechts führt der Beschwerdeführer aus, das SEM habe es unterlassen, ihm Einsicht in die Akte A12 zu gewähren. Das SEM sei auch seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, nachdem es die Akte A12 lediglich pauschal als "interne Dokumentenanalyse" bezeichnet habe und aus dieser Bezeichnung nicht hervorgehe, um welches Dokument es sich dabei handle. Soweit die Verfügung des SEM aufgrund der Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht aufgehoben werde, sei ihm nach Einsicht in die betreffenden Akten eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, da es ihm sonst nicht möglich sei, sich in der Beschwerde umfassend zu äussern.
E. 4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 30. April 2018 festgestellt, dass das SEM die vollständige Einsicht in die Akte A12 zwar mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer jedoch den wesentlichen Inhalt dieser Akte hätte zur Kenntnis bringen müssen. Dies wurde aus prozessökonomischen Gründen in derselben Verfügung durch die zuständige Instruktionsrichterin vorgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde dazu nachträglich das rechtliche Gehör gewährt und ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde mithin geheilt und rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung nicht. Sie ist jedoch relevant für den Kostenentscheid.
E. 4.4.3 Zur geltend gemachten Verletzung der Aktenführungs- und Paginierungspflicht ist festzustellen, dass sämtliche im Aktenverzeichnis erfassten Aktenstücke in den Akten vorhanden, übersichtlich geordnet und paginiert sind. Auch ist die Bezeichnung der Akte A12 als "interne Dokumentenanalyse" und damit als nicht editionspflichtiges Aktenstück nicht zu beanstanden. Aus der Bezeichnung dieses Aktenstückes musste - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - denn auch nicht hervorgehen, welches Dokument einer Analyse unterzogen wurde. Dem SEM hätte es, wie bereits festgestellt, vielmehr oblegen, den Beschwerdeführer über den Gegenstand und Inhalt der internen Prüfung in Kenntnis zu setzen. Die Rüge der Verletzung der Aktenführungs- und Paginierungspflicht erweist sich somit ebenfalls als unbegründet.
E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, das SEM habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Er habe zahlreiche Dokumente betreffend seine Immatrikulation an der Universität eingereicht. Diese würden sein Vorbringen zu den Ereignissen während seiner Studienzeit untermauern. Zudem habe er mit dem Militärdienstbüchlein und dem militärischen Aufgebot belegt, dass er in den Militärdienst einberufen worden sei. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer weiter vor, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung dadurch verletzt, als es - ohne Vornahme einer Dokumentenanalyse - behauptet habe, die eingereichten Beweismittel (insbesondere das Militärbüchlein und die militärische Aufforderung) hätten keinen Beweiswert. Hierzu ist Folgendes festzustellen:
E. 4.5.2 Das SEM hat zunächst alle Beweismittel, welche der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, im angefochtenen Entscheid aufgeführt. Es hat das Militärdienstbüchlein und die militärische Aufforderung weiter im Sachverhalt aufgenommen und einlässlich begründet, weshalb diese nicht geeignet seien, die Fluchtvorbringen zu belegen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 und S. 6). Des Weiteren hat es festgehalten, dass derartige Dokumente keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweisen würden und im Heimatstaat des Beschwerdeführers käuflich erwerbbar seien, weshalb die Beweiskraft solcher Dokumente als entsprechend gering einzustufen sei. Gleichwohl hat es das Militärdienstbüchlein einer internen Dokumentenanalyse unterzogen (vgl. A12). Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass das SEM nicht verpflichtet ist, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen, wenn es davon ausgeht, dass die beigebrachten Beweismittel käuflich und leicht fälschbar sind, und daher selbst die Feststellung der Echtheit keine Aussagekraft hätte. Auf die eingereichten Dokumente betreffend die Immatrikulation an der Universität Damaskus ist das SEM sodann tatsächlich nicht näher eingegangen. Nachdem es an der Immatrikulation und dem Studium an der Universität Damaskus jedoch keine Zweifel geäussert hat, war es dazu auch nicht verpflichtet. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das SEM die entscheidwesentlichen Beweismittel, namentlich das Militärdienstbüchlein und die militärische Aufforderung, gewürdigt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Abklärungspflicht erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet.
E. 4.5.3 Die Vorgehensweise des SEM in Bezug auf die Würdigung der eingereichten Beweismittel kann auch nicht als willkürlich bezeichnet werden. Im Übrigen bildet die Frage, ob diese Dokumente geeignet sind, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen, Gegenstand der (nachfolgenden) materiellen Würdigung.
E. 4.6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es sich im Wesentlichen darauf beschränkt habe, zu behaupten, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft. Das SEM habe zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, vornehmen müssen.
E. 4.6.2 Der blosse und vorliegend substanzlos bleibende Hinweis auf den weiteren Abklärungsbedarf im Hinblick auf die Frage der Glaubhaftmachung der Asylvorbringen gibt keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung. Die Frage der Glaubhaftmachung beschlägt die rechtliche Würdigung eines (bereits abgeklärten und festgestellten) Sachverhalts und bildet ebenfalls Gegenstand der materiellen Prüfung des Asylentscheides.
E. 4.7.1 Der Beschwerdeführer sieht im Umstand, dass das SEM die Anhörung erst über zwei Jahre nach seinem Asylgesuch durchgeführt hat, eine Verletzung der Abklärungspflicht. Er führt hierzu zudem aus, das SEM habe auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, weil es ihm in seinem Entscheid nun vorhalte, er habe die im Zeitpunkt der Anhörung über sechs Jahre zurückliegende Verfolgung sowie die Umstände, welche dazu geführt haben, oberflächlich und wenig plausibel geschildert.
E. 4.7.2 Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der auf die hohe Geschäftslast des SEM zurückzuführende Umstand, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung über zwei Jahre vergingen, stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Aus dem zum Zeitpunkt der Anhörung geltenden aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG ergibt sich, dass das SEM die Asylsuchenden zwar innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen anzuhören hat. Es handelt sich dabei jedoch um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundenen Ordnungsfrist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer D-4503/2015 vom 2. September 2015 E. 4.4). Der Länge des zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung verstrichenen Zeitraums ist bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.
E. 4.8 Der allgemeine Hinweis in der Beschwerde auf das Willkürverbot (vgl. dazu Beschwerde, S. 9, Nr. 19) geht schliesslich fehl, liegt Willkür gemäss Lehre und Rechtsprechung doch nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; Häfeli/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind.
E. 4.9 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als begründet. Der Verfahrensmangel wurde auf Beschwerdeeben geheilt. Im Übrigen erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 6.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
E. 6.1.1 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom syrischen Geheimdienst verhaftet, verhört und misshandelt worden sei, weil er sich einer regimefeindlichen Gruppe von Studenten angeschlossen habe, hält das SEM im Wesentlichen fest, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien insgesamt oberflächlich und wenig plausibel ausgefallen. Dies betreffe zunächst seine Angaben zur Gruppe, welcher er sich angeschlossen haben wolle. Er sei nicht in der Lage gewesen, detailliert und anschaulich über sein Engagement in der Gruppe zu berichten. Ausserdem seien seine Angaben nicht nachvollziehbar. So habe er mehrfach betont, dass es an der Universität viele Spitzel des Regimes gegeben habe. Auf die Frage hin, welche Sicherheitsvorkehren er getroffen habe, um sich vor solchen Spitzeln zu schützen, habe er nur allgemein ausgeführt, dass sich die Gruppe jeweils ausserhalb der Fakultät getroffen habe. Dies sei angesichts der Tatsache, dass er angeblich selbst an der Universität um neue Mitglieder geworben habe, nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer sei es aber auch nicht gelungen, erlebnisgeprägt und substantiiert über seine weiteren Erlebnisse zu berichten. So habe er weder über die Verhaftung, noch über die darauffolgende mit Misshandlungen einhergehende Befragung detaillierte und anschauliche Angaben machen können. Unsubstantiiert sei auch die Aussage geblieben, wonach es seinen Kollegen gelungen sei, ihn aus dem Krankenhaus zu bringen. Seine Schilderungen würden insgesamt praktisch keine Realkennzeichen enthalten. Der Beschwerdeführer habe zwar erklärt, dass ihn dieser Vorfall psychisch belaste, weshalb er sich nicht mehr an Details erinnern könne. Dennoch erscheine es wenig nachvollziehbar, dass er über derart prägende Erlebnisse so wenig zu berichten habe. Die eingereichten ärztlichen Berichte seien nicht geeignet, die vorgebrachte Verfolgung zu belegen, zumal medizinische Diagnosen im Regelfall keinen Nachweis für die behauptete Ursache erbringen könnten. Im Übrigen gehe aus einem der eingereichten Berichte hervor, dass seine psychischen Beschwerden ausgelöst worden seien, weil er sich geweigert habe, in den syrischen Militärdienst einzutreten. Der Beschwerdeführer selbst habe jedoch nicht geltend gemacht, deswegen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund würden auch die Aussagen seines in der Schweiz lebenden Bruders E._______ (N [...]), dessen Asylakten konsultiert worden seien, erstaunen. Dieser habe ausgesagt, dass sein Bruder, der Beschwerdeführer, wegen des Militärdienstes gesucht worden sei.
E. 6.1.2 Bezüglich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er sich dem syrischen Militärdienst entzogen haben soll, erwog das SEM, dass weder das eingereichte syrische Militärbüchlein noch das militärische Aufgebot fälschungssichere Merkmale aufweisen würden und zudem allgemein bekannt sei, dass derartige Dokumente in Syrien käuflich erwerbbar seien. Entsprechend stufte es die Beweiskraft der eingereichten Dokumente als gering ein. Im Weiteren führte es aus, es bestünden auch Unstimmigkeiten in Bezug auf die Ausstellung des Militärdienstbüchleins und den Erhalt des militärischen Aufgebots. So habe der Beschwerdeführer bezüglich des Militärdienstbüchleins angegeben, man habe ihm nach der Einbürgerung mitgeteilt, dass man ihm dieses nicht sofort aushändigen könne, weshalb dazu ein Termin zu einem späteren Zeitpunkt hätte vereinbart werden sollen. Als Ausgabedatum sei der September 2012 eingetragen worden. Das Büchlein habe er dann doch bereits zwischen September und Oktober 2011 erhalten, weil er vorgebracht habe, dass er dieses für die Immatrikulation an der Universität benötige. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Militärbüchlein ein Ausstellungsdatum enthalte, das im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausgabe rund ein Jahr in der Zukunft liege. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diese Unstimmigkeit plausibel zu erklären. Dem militärischen Aufgebot sei weiter zu entnehmen, dass dieses im Jahr 2014 in al-Malikiya ausgestellt worden sei. An der Authentizität dieses Dokuments seien indes erhebliche Zweifel anzubringen, nachdem die syrische Regierung sich im Juli 2012 - mit einigen Ausnahmen - aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen habe und nicht davon auszugehen sei, dass zum damaligen Zeitpunkt in al-Maikiya ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiert habe. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle in diesem Gebiet durch die syrisch-kurdische Partei PYD und deren militärische Organisation YPG habe die syrische Regierung prinzipiell die Einberufung von kurdischstämmigen Personen zum Militärdienst gestoppt, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine vor seiner Ausreise bestehende Verfolgung glaubhaft zu machen, vermöge eine Wehrdienstverweigerung für sich gesehen ohnehin keine Asylrelevanz zu begründen, nachdem gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion im syrischen Kontext lediglich dann als objektiv begründet erweise, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen sei (Verweis auf das Urteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 E. 6 f.).
E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seines Vorbringens fest. Unter Verweis auf seine Aussagen in der Anhörung hält er den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubhaftmachung im Wesentlichen entgegen, er habe seine politischen Tätigkeiten für die Studentengruppe sowie die darauffolgende Inhaftierung und Folterung sehr detailliert und präzise beschrieben. So habe er beispielsweise angegeben, wie er bei der Suche nach neuen Gruppenmitgliedern vorgegangen sei und welche Personen potentielle Kandidaten dieser Gruppe gewesen seien. Nachdem diese Ereignisse jedoch im Zeitpunkt der Anhörung bereits über sechs Jahre zurückgelegen hätten und er in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen sei, habe er sich nicht mehr an sämtliche Details erinnern können. Es sei weiter logisch, dass er nicht mitten auf dem Universitätsgelände für neue Gruppenmitglieder habe werben können. Er habe vorsichtig und unauffällig agieren müssen, weshalb er seine Tätigkeit ausserhalb der Universität ausgeführt habe. Die Feststellung des SEM, wonach es ihm nicht gelungen sei, erlebnisgeprägt und substantiiert über diese Ereignisse zu berichten, sei aufgrund der enormen psychischen Belastung, in welcher er sich aufgrund der geschilderten Ereignisse befunden habe, unhaltbar. Die eingereichten Arztberichte würden seine schlechte psychische Verfassung belegen. In seinen Ausführungen würden sich - entgegen den Feststellungen des SEM - auch zahlreiche Realkennzeichen finden, welche belegen würden, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Dies betreffe insbesondere sein Vorbringen zur Verhaftung und die erlittenen Misshandlungen. Dass er zu seiner Flucht aus dem Spital keine detaillierten Schilderungen habe machen können, liege darin begründet, dass er nur kurz vor der Flucht aus seiner Ohnmacht erwacht und noch nicht ganz bei Bewusstsein gewesen sei, als man ihn aus dem Spital verbracht habe. Es könne ihm weiter nicht angelastet werden, dass sein Bruder im Rahmen seines Asylverfahrens angegeben habe, niemand von seinen Familienangehörigen habe Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, zumal die entsprechende Frage offenbar nicht persönlich auf ihn, den Beschwerdeführer, bezogen gewesen sei. Zudem sei er, der Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt der Befragung seines Bruders nicht mehr in Syrien gewesen, weshalb nicht klar sei, ob der Bruder die ihm gestellte Frage überhaupt auf ihn, den Beschwerdeführer, bezogen habe. Hinsichtlich des Militärdienstbüchleins habe er ferner glaubhaft dargelegt, wie der Ausstellungsprozess abgelaufen sei. Er habe keinen Einfluss darauf gehabt, dass ihm die Militärbehörde das Militärdienstbüchlein früher ausgehändigt habe, das Ausstellungsdatum hingegen auf ein künftiges Datum gelautet habe. Als eingebürgerter Ajnabi mit dem Jahrgang (...) habe er gemäss öffentlichen Quellen mit dem Einzug in den Militärdienst rechnen müssen, was eine wesentliche Rolle in der Ausstellung des Militärbüchleins spiele. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass bereits die Ausstellung eines Militärbüchleins eine Rekrutierung darstelle. Nachdem er sich durch seine Flucht ins Ausland dieser Rekrutierung widersetzt habe, werde er als Dienstverweigerer betrachtet. Er habe daher bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Dies auch deshalb, weil er der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionellen Familie entstamme und ein Asylgesuch im Ausland eingereicht habe. Sofern das SEM bezüglich der militärischen Aufforderung behaupte, dass in al-Malikiya kein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiere, werde dies durch keine konkreten Quellen belegt. Es stehe fest, dass die syrische Regierung weiterhin in den kurdischen Gebieten tätig sei und mit der vorherrschenden Partei PYD beziehungsweise YPG kooperiere. Öffentlich zugänglich Quellen würden belegen, dass auch im Jahr 2015 in den von der PYD verwalteten Gebieten Rekrutierungen durch die syrische Armee stattgefunden hätten. Hierzu verwies der Beschwerdeführer auf diverse öffentlich zugängliche Berichte, welche er zu den Akten gereicht hat.
E. 6.3 Das SEM hält auf Vernehmlassungsstufe zunächst fest, der Beschwerdeführer erfülle nicht das spezifische Profil, das bei einer illegalen Ausreise einen Verstoss gegen behördliche Ausreisebestimmungen begründe. Die vorgebrachte illegale Ausreise vermöge keine relevante Bedrohungslage zu begründen. Weiter würden sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie entstamme. Im Übrigen verweist das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhält.
E. 6.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Replikeingabe im Wesentlichen, dass er einer politisch aktiven Familie entstamme. So sei sein Vater schon jahrelang politisch aktiv gewesen. Schliesslich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5108/2017 vom 26. Oktober 2018 E. 4.6 hinzuweisen. Danach reiche für die syrischen Behörden bereits die Tatsache aus, dass eine Person in einer von den kurdischen Milizen verwalteten Region gelebt habe, um diese Person als Oppositionellen zu betrachten. Einer solchen Person drohe die willkürliche Verhaftung, Folter oder der Tod.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
E. 7.2 Dem SEM ist zunächst darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, substantiierte Angaben über sein oppositionelles Engagement an der Universität Damaskus zu machen. Weder konnte er nachvollziehbar Auskunft über seine Motivation, sich zu engagieren, machen noch zu den genaueren Umständen seines Anschlusses an diese Gruppe (A14, F87). Welche Ideen die Gruppe konkret vertrat, bleibt aufgrund seiner lediglich pauschalen und rudimentären Äusserungen unklar. Nähere Aussagen wären jedoch zu erwarten gewesen, führte der Beschwerdeführer doch aus, er sei zuständig für das Anwerben weiterer Studenten gewesen (A14, F88 f.). Es ist - wie das SEM zutreffend bemerkt - im Weiteren nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es habe an der Universität viele Spitzel gegeben, weshalb die Gruppenmitglieder schnell entdeckt worden seien (A14, F88), aus seinen weiteren Aussagen jedoch nicht hervorgeht, dass er trotz dieses hohen Entdeckungsrisikos besondere Schutzvorkehrungen bei der Rekrutierung weiterer Mitglieder getroffen hätte (vgl. dazu A14, F90 ff.).
E. 7.3 Massgeblich für die Beurteilung seiner Aussagen als unglaubhaft sind für das Gericht sodann die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verhaftung (A14, F95-98), den anschliessenden Befragungen (A14, F99-101) sowie zu den körperlichen Misshandlungen (A14, F102-105), welche trotz mehrmaliger Nachfrage in der Anhörung allgemein und oberflächlich geblieben sind. Die Darstellungen des Beschwerdeführers in diesen Punkten wirken - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund des Fehlens jeglicher Realkennzeichen und erlebnisgeprägter Erzählungen und der über weite Strecken frei von persönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägten Ausführungen aufgesetzt. Es ist deshalb von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen, zumal es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen um einschneidende Ereignisse handelt, die - selbst wenn sie mehrere Jahre zurückliegen - erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich in der Anhörung in einer schlechten psychischen Verfassung befunden habe, weshalb er sich nicht mehr an alle Details habe erinnern können, ist unbehelflich, zumal er nicht in der Lage war, überhaupt einige Details zu nennen. Hinzu kommt, dass weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Unterschriftenblatt des an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreters Anhaltspunkte zu entnehmen sind, aufgrund derer der Schluss gezogen werden könnte, der Beschwerdeführer sei wegen seiner (psychischen) Verfassung nicht in der Lage gewesen, der Befragung zu folgen, auch wenn er zu Beginn der Anhörung zu Protokoll gab, er nehme aufgrund gesundheitlicher Beschwerden verschiedene Medikamente ein (A14, F4-F7).
E. 7.4 Es ist dem Beschwerdeführer sodann auch nicht gelungen, glaubhaft zu schildern, wie ihm mit der Hilfe von Kollegen die Flucht aus dem Spital erfolgt sein soll. Er konnte weder plausibel schildern, wie es seinen Kollegen gelungen sein soll, ihn ausfindig zu machen. Ebenfalls nicht nennen konnte er den Ort seiner Hospitalisierung. Insgesamt blieben seine Erklärungen unsubstanziiert und unplausibel (A14, F108 f.). Sein Vorbringen, im Zeitpunkt, als seine Kollegen ihn unbemerkt aus dem Spital gebracht hätten habe er noch über kein Bewusstsein verfügt, weshalb er sich an die genauen Umstände nicht erinnern könne (A14, F81, F108, F112), ist als Schutzbehauptung zu werten.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen als unglaubhaft zu beurteilen sind. Es kann daher darauf verzichtet werden, sich mit den vom SEM zusätzlich angeführten Widersprüchen im Zusammenhang mit den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers, dessen Verfahrensakten von der Vorinstanz beigezogen wurden, auseinanderzusetzen. Es ist diesbezüglich jedoch daran zu erinnern, dass, sofern Aussagen aus anderen Verfahrensakten entgegengehalten werden, dem rechtlichen Gehör Genüge getan werden muss.
E. 8.1 Bezüglich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von den syrischen Behörden als Dienstverweigerer betrachtet werde und bei einer Rückkehr nach Syrien mit asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen müsse, ist sodann Folgendes festzustellen:
E. 8.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind die Pflicht zur Militärdienstleistung sowie allfällige Sanktionen im Fall der Refraktion oder Desertion flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Solche vermögen die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen, wenn die entsprechenden Massnahmen darauf abzielen, einem Wehrdienstpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) ernsthafte Nachteile zuzufügen.
E. 8.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zum Schluss, dass trotz der Änderung des Wortlauts in Art. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig sei. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - wie jede andere im Herkunftsland strafbare Handlung - nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn mit der Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten angesehen werden können. Desertion und Refraktion würden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn die betroffene Person in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen sei. In diesen Fällen erscheine die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.).
E. 8.1.3 Vorliegend ist aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er aufgrund regimekritischer Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Syrien als Regimegegner registriert wurde (vgl. E. 6.2 vorstehend). Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts darauf hinweist, bereits die Tatsache, dass eine Person in einer von den kurdischen Milizen verwalteten Region gelebt habe, reiche aus, um als Oppositioneller betrachtet zu werden, entspricht dies nicht der koordinierten Rechtsprechung. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene lassen sich den Akten sodann auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, wonach er einer oppositionellen Familie entstammt. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nie vorgebracht, dass Familienangehörige politisch aktiv gewesen seien und er sich deshalb vor Verfolgungsmassnahmen durch das syrische Regime gefürchtet habe beziehungsweise noch heute fürchte. Die diesbezüglichen - im Übrigen in keiner Weise substantiierten - Vorbringen auf Beschwerdeebene sind daher als nachgeschoben zu werten. Es kann unter diesen Umständen offenbleiben, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, mit den eingereichten Dokumenten (Militärdienstbüchlein, Marschbefehl) eine im Jahr 2014 erfolgte Rekrutierung zum Militärdienst glaubhaft darzutun. Lediglich am Rande ist in diesem Zusammenhang aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die in Bezug auf das Militärdienstbüchlein (A11, Beweismittel Nr. 1) festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf das Ausstellungsdatum nicht zu entkräften vermochte (A14 F116, F131 f.). Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, nachvollziehbar zu erklären, weshalb im Militärdienstbüchlein eine Aufschiebung des Militärdienstes auf das Jahr 2012/2013 eingetragen wurde, obwohl er im Zeitpunkt der Ausstellung des Dienstbüchleins noch gar nicht an der Universität immatrikuliert gewesen sein soll (A14, F136 f.). Aus dem Militärdienstbüchlein geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer im September 2012 die Schlussuntersuchung gehabt haben soll, obwohl er eigenen Angaben zufolge bereits etwa im Februar 2012 aus seinem Heimatstaat ausgereist sein soll (A4, Ziff. 5.02, S. 6).
E. 8.2 Gemäss Praxis führt sodann weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihm noch bei seiner Familie eine besondere Vorbelastung vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass er aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er auch nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Aus den weiteren eingereichten Beweismitteln, den zahlreichen zitierten Berichten und Artikeln sowie den allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft richtigerweise verneint.
E. 8.4 Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz Rechnung getragen worden ist.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 10.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 30. April 2018 indes die unentgeltliche Prozessführung gewährt im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich an den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers etwas geändert hätte, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 13 PraxiErwägungensgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 150.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2069/2018 Urteil vom 18. Juli 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss im Februar 2012 und hielt sich fortan in B._______, Irak, auf. Am 30. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 31. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 9. November 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt (Befragung zur Person BzP ). Am 15. Januar 2018 fand eine einlässliche Anhörung zu seinen Fluchtgründen statt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in C._______, Provinz al-Hasaka, geboren und aufgewachsen. Er sei ursprünglich ein Maktum - ein nicht registrierter, papier- und staatenloser Kurde - gewesen. Später habe er den Status eines Ajanib (in Syrien registrierter staatenloser Kurde) erlangt. Im Oktober 2011 habe er nach Ausbruch der Unruhen die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Er habe das Gymnasium in D._______ besucht und dieses im Jahr 2010/2011 abgeschlossen. Im November 2011 habe er ein Studium der (...) an der Universität in Damaskus aufgenommen. Zu Beginn seines Studiums habe er sich einer regimefeindlichen Gruppe von Studenten angeschlossen, deren Ziel es gewesen sei, an friedlichen Demonstrationen gegen das syrische Regime zu protestieren. Als Gruppenmitglied habe er versucht, andere Mitstudenten anzuwerben. Im Januar 2012 sei er von zwei Mitarbeitern des syrischen Geheimdienstes an der Universität verhaftet, mitgenommen und befragt worden. Man habe ihn beschuldigt, Studenten gegen das syrische Regime aufgehetzt und an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen zu haben. Weil er diese Vorwürfe bestritten und sich geweigert habe, andere Gruppenmitglieder namentlich zu benennen, sei er misshandelt worden und in Ohnmacht gefallen. Man habe ihn deshalb in ein Spital verbracht. Von dort sei ihm mit Hilfe von Kollegen, die seinen Aufenthalt ausfindig gemacht hätten, die Flucht gelungen. Er sei nach C._______ zurückgekehrt, wo er sich bei Bekannten der Familie bis zur Ausreise versteckt gehalten habe. Bei seiner Familie sei er von den Behörden gesucht worden, deshalb sei er im Februar 2012 aus Syrien ausgereist. Im Jahr 2015 sei seine Mutter, welche sich seit März 2013 ebenfalls im Irak aufgehalten habe, nach Syrien gereist, um sich Dokumente ausstellen zu lassen. Anlässlich dieses Aufenthaltes habe man ihr ein militärisches Aufgebot ausgehändigt, welches ihn betreffe. Das Militärdienstbüchlein habe er bereits anlässlich seiner Einbürgerung im Jahr 2011 erhalten. B.b Zur Untermauerung seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine syrische Identitätskarte (in Kopie), einen Studentenausweis der Universität Damaskus (im Original), ein Militärbüchlein (im Original) und ein militärisches Aufgebot (im Original) sowie diverse medizinische Berichte (in Kopie) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 7. März 2018, eröffnet am 9. März 2018, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug schob es infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme indes auf. D. Mit Eingabe vom 15. März 2018 ersuchte der vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter das SEM um Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Ausnahme der Aktenstücke A5, A7, A8, A12, A16 und A18 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. März 2018 entsprechende Akteneinsicht. E. Mit Eingabe vom 9. April 2018 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Dabei beantrage er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl aufzuheben; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um vollumfängliche Einsicht in die Akte A12 (Dokumentenprüfung des syrischen Militärdienstbüchleins) sowie - nach Gewährung der Akteneinsicht - um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 30. April 2018 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Unter Bekanntgabe des Akteninhaltes betreffend das Aktenstück A12 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur allfälligen Beschwerdeergänzung. Gleichzeitig wurde Frist zur Einreichung weiterer in Aussicht gestellter Beweismittel gesetzt. G. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2018 nach und reichte zusätzliche Beweismittel - dabei handelt es sich um mehrere, öffentlich zugängliche Berichte zu Syrien - zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 12. November 2018 liess sich das SEM zur Beschwerdeeingabe vernehmen. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. November 2018 und reichte einen zusätzlichen medizinischen Bericht vom 22. November 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (insbesondere Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und a108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls beschränken.
4. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) respektive eine Verletzung der Begründungspflicht und des Akteneinsichtsrechts sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). 4.2.2 Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserhebliche Akten den Beteiligten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). 4.2.3 Die Begründungspflicht, welche ebenfalls auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör fusst, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.2.4 Ferner gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht damit, dass das SEM in seinem Fall nicht seine neuere Praxis angewandt habe. Dieser gemäss sei bei illegal aus Syrien ausgereisten Personen, welche über ein spezifisches Profil verfügten, davon auszugehen, dass diese gegen die Ausreisebestimmungen verstossen hätten und ihnen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Bei einer Rückkehr nach Syrien hätten sie deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten. 4.3.2 Eine Begründungspflichtverletzung ist diesbezüglich nicht erkennbar. Vielmehr übt der Beschwerdeführer inhaltliche Kritik an den materiellen Erwägungen. Das SEM hat seinen ablehnenden Asylentscheid ausführlich begründet und dabei im Einzelnen dargelegt, weshalb es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet. Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Es stellt offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn die Behörde in ihrem Entscheid darauf verzichtet, ihre Praxis in anderen, im zu beurteilenden Fall als nicht gegeben erachteten Fallkonstellationen zu diskutieren. Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher als unbegründet zu qualifizieren. Demnach fällt sowohl sein Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung als auch die in diesem Zusammenhang geforderte Überweisung an das SEM zwecks Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 58 Abs. 2 VwVG ausser Betracht. 4.4 4.4.1 Bezüglich der Verletzung des Akteneinsichtsrechts führt der Beschwerdeführer aus, das SEM habe es unterlassen, ihm Einsicht in die Akte A12 zu gewähren. Das SEM sei auch seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, nachdem es die Akte A12 lediglich pauschal als "interne Dokumentenanalyse" bezeichnet habe und aus dieser Bezeichnung nicht hervorgehe, um welches Dokument es sich dabei handle. Soweit die Verfügung des SEM aufgrund der Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht aufgehoben werde, sei ihm nach Einsicht in die betreffenden Akten eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, da es ihm sonst nicht möglich sei, sich in der Beschwerde umfassend zu äussern. 4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 30. April 2018 festgestellt, dass das SEM die vollständige Einsicht in die Akte A12 zwar mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer jedoch den wesentlichen Inhalt dieser Akte hätte zur Kenntnis bringen müssen. Dies wurde aus prozessökonomischen Gründen in derselben Verfügung durch die zuständige Instruktionsrichterin vorgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde dazu nachträglich das rechtliche Gehör gewährt und ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde mithin geheilt und rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung nicht. Sie ist jedoch relevant für den Kostenentscheid. 4.4.3 Zur geltend gemachten Verletzung der Aktenführungs- und Paginierungspflicht ist festzustellen, dass sämtliche im Aktenverzeichnis erfassten Aktenstücke in den Akten vorhanden, übersichtlich geordnet und paginiert sind. Auch ist die Bezeichnung der Akte A12 als "interne Dokumentenanalyse" und damit als nicht editionspflichtiges Aktenstück nicht zu beanstanden. Aus der Bezeichnung dieses Aktenstückes musste - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - denn auch nicht hervorgehen, welches Dokument einer Analyse unterzogen wurde. Dem SEM hätte es, wie bereits festgestellt, vielmehr oblegen, den Beschwerdeführer über den Gegenstand und Inhalt der internen Prüfung in Kenntnis zu setzen. Die Rüge der Verletzung der Aktenführungs- und Paginierungspflicht erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. 4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, das SEM habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Er habe zahlreiche Dokumente betreffend seine Immatrikulation an der Universität eingereicht. Diese würden sein Vorbringen zu den Ereignissen während seiner Studienzeit untermauern. Zudem habe er mit dem Militärdienstbüchlein und dem militärischen Aufgebot belegt, dass er in den Militärdienst einberufen worden sei. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer weiter vor, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung dadurch verletzt, als es - ohne Vornahme einer Dokumentenanalyse - behauptet habe, die eingereichten Beweismittel (insbesondere das Militärbüchlein und die militärische Aufforderung) hätten keinen Beweiswert. Hierzu ist Folgendes festzustellen: 4.5.2 Das SEM hat zunächst alle Beweismittel, welche der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, im angefochtenen Entscheid aufgeführt. Es hat das Militärdienstbüchlein und die militärische Aufforderung weiter im Sachverhalt aufgenommen und einlässlich begründet, weshalb diese nicht geeignet seien, die Fluchtvorbringen zu belegen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 und S. 6). Des Weiteren hat es festgehalten, dass derartige Dokumente keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweisen würden und im Heimatstaat des Beschwerdeführers käuflich erwerbbar seien, weshalb die Beweiskraft solcher Dokumente als entsprechend gering einzustufen sei. Gleichwohl hat es das Militärdienstbüchlein einer internen Dokumentenanalyse unterzogen (vgl. A12). Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass das SEM nicht verpflichtet ist, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen, wenn es davon ausgeht, dass die beigebrachten Beweismittel käuflich und leicht fälschbar sind, und daher selbst die Feststellung der Echtheit keine Aussagekraft hätte. Auf die eingereichten Dokumente betreffend die Immatrikulation an der Universität Damaskus ist das SEM sodann tatsächlich nicht näher eingegangen. Nachdem es an der Immatrikulation und dem Studium an der Universität Damaskus jedoch keine Zweifel geäussert hat, war es dazu auch nicht verpflichtet. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das SEM die entscheidwesentlichen Beweismittel, namentlich das Militärdienstbüchlein und die militärische Aufforderung, gewürdigt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Abklärungspflicht erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet. 4.5.3 Die Vorgehensweise des SEM in Bezug auf die Würdigung der eingereichten Beweismittel kann auch nicht als willkürlich bezeichnet werden. Im Übrigen bildet die Frage, ob diese Dokumente geeignet sind, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen, Gegenstand der (nachfolgenden) materiellen Würdigung. 4.6 4.6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es sich im Wesentlichen darauf beschränkt habe, zu behaupten, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft. Das SEM habe zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, vornehmen müssen. 4.6.2 Der blosse und vorliegend substanzlos bleibende Hinweis auf den weiteren Abklärungsbedarf im Hinblick auf die Frage der Glaubhaftmachung der Asylvorbringen gibt keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung. Die Frage der Glaubhaftmachung beschlägt die rechtliche Würdigung eines (bereits abgeklärten und festgestellten) Sachverhalts und bildet ebenfalls Gegenstand der materiellen Prüfung des Asylentscheides. 4.7 4.7.1 Der Beschwerdeführer sieht im Umstand, dass das SEM die Anhörung erst über zwei Jahre nach seinem Asylgesuch durchgeführt hat, eine Verletzung der Abklärungspflicht. Er führt hierzu zudem aus, das SEM habe auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, weil es ihm in seinem Entscheid nun vorhalte, er habe die im Zeitpunkt der Anhörung über sechs Jahre zurückliegende Verfolgung sowie die Umstände, welche dazu geführt haben, oberflächlich und wenig plausibel geschildert. 4.7.2 Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Der auf die hohe Geschäftslast des SEM zurückzuführende Umstand, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung über zwei Jahre vergingen, stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Aus dem zum Zeitpunkt der Anhörung geltenden aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG ergibt sich, dass das SEM die Asylsuchenden zwar innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen anzuhören hat. Es handelt sich dabei jedoch um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundenen Ordnungsfrist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer D-4503/2015 vom 2. September 2015 E. 4.4). Der Länge des zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung verstrichenen Zeitraums ist bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. 4.8 Der allgemeine Hinweis in der Beschwerde auf das Willkürverbot (vgl. dazu Beschwerde, S. 9, Nr. 19) geht schliesslich fehl, liegt Willkür gemäss Lehre und Rechtsprechung doch nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; Häfeli/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. 4.9 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als begründet. Der Verfahrensmangel wurde auf Beschwerdeeben geheilt. Im Übrigen erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 6.1.1 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom syrischen Geheimdienst verhaftet, verhört und misshandelt worden sei, weil er sich einer regimefeindlichen Gruppe von Studenten angeschlossen habe, hält das SEM im Wesentlichen fest, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers seien insgesamt oberflächlich und wenig plausibel ausgefallen. Dies betreffe zunächst seine Angaben zur Gruppe, welcher er sich angeschlossen haben wolle. Er sei nicht in der Lage gewesen, detailliert und anschaulich über sein Engagement in der Gruppe zu berichten. Ausserdem seien seine Angaben nicht nachvollziehbar. So habe er mehrfach betont, dass es an der Universität viele Spitzel des Regimes gegeben habe. Auf die Frage hin, welche Sicherheitsvorkehren er getroffen habe, um sich vor solchen Spitzeln zu schützen, habe er nur allgemein ausgeführt, dass sich die Gruppe jeweils ausserhalb der Fakultät getroffen habe. Dies sei angesichts der Tatsache, dass er angeblich selbst an der Universität um neue Mitglieder geworben habe, nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer sei es aber auch nicht gelungen, erlebnisgeprägt und substantiiert über seine weiteren Erlebnisse zu berichten. So habe er weder über die Verhaftung, noch über die darauffolgende mit Misshandlungen einhergehende Befragung detaillierte und anschauliche Angaben machen können. Unsubstantiiert sei auch die Aussage geblieben, wonach es seinen Kollegen gelungen sei, ihn aus dem Krankenhaus zu bringen. Seine Schilderungen würden insgesamt praktisch keine Realkennzeichen enthalten. Der Beschwerdeführer habe zwar erklärt, dass ihn dieser Vorfall psychisch belaste, weshalb er sich nicht mehr an Details erinnern könne. Dennoch erscheine es wenig nachvollziehbar, dass er über derart prägende Erlebnisse so wenig zu berichten habe. Die eingereichten ärztlichen Berichte seien nicht geeignet, die vorgebrachte Verfolgung zu belegen, zumal medizinische Diagnosen im Regelfall keinen Nachweis für die behauptete Ursache erbringen könnten. Im Übrigen gehe aus einem der eingereichten Berichte hervor, dass seine psychischen Beschwerden ausgelöst worden seien, weil er sich geweigert habe, in den syrischen Militärdienst einzutreten. Der Beschwerdeführer selbst habe jedoch nicht geltend gemacht, deswegen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund würden auch die Aussagen seines in der Schweiz lebenden Bruders E._______ (N [...]), dessen Asylakten konsultiert worden seien, erstaunen. Dieser habe ausgesagt, dass sein Bruder, der Beschwerdeführer, wegen des Militärdienstes gesucht worden sei. 6.1.2 Bezüglich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er sich dem syrischen Militärdienst entzogen haben soll, erwog das SEM, dass weder das eingereichte syrische Militärbüchlein noch das militärische Aufgebot fälschungssichere Merkmale aufweisen würden und zudem allgemein bekannt sei, dass derartige Dokumente in Syrien käuflich erwerbbar seien. Entsprechend stufte es die Beweiskraft der eingereichten Dokumente als gering ein. Im Weiteren führte es aus, es bestünden auch Unstimmigkeiten in Bezug auf die Ausstellung des Militärdienstbüchleins und den Erhalt des militärischen Aufgebots. So habe der Beschwerdeführer bezüglich des Militärdienstbüchleins angegeben, man habe ihm nach der Einbürgerung mitgeteilt, dass man ihm dieses nicht sofort aushändigen könne, weshalb dazu ein Termin zu einem späteren Zeitpunkt hätte vereinbart werden sollen. Als Ausgabedatum sei der September 2012 eingetragen worden. Das Büchlein habe er dann doch bereits zwischen September und Oktober 2011 erhalten, weil er vorgebracht habe, dass er dieses für die Immatrikulation an der Universität benötige. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Militärbüchlein ein Ausstellungsdatum enthalte, das im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausgabe rund ein Jahr in der Zukunft liege. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diese Unstimmigkeit plausibel zu erklären. Dem militärischen Aufgebot sei weiter zu entnehmen, dass dieses im Jahr 2014 in al-Malikiya ausgestellt worden sei. An der Authentizität dieses Dokuments seien indes erhebliche Zweifel anzubringen, nachdem die syrische Regierung sich im Juli 2012 - mit einigen Ausnahmen - aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen habe und nicht davon auszugehen sei, dass zum damaligen Zeitpunkt in al-Maikiya ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiert habe. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle in diesem Gebiet durch die syrisch-kurdische Partei PYD und deren militärische Organisation YPG habe die syrische Regierung prinzipiell die Einberufung von kurdischstämmigen Personen zum Militärdienst gestoppt, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine vor seiner Ausreise bestehende Verfolgung glaubhaft zu machen, vermöge eine Wehrdienstverweigerung für sich gesehen ohnehin keine Asylrelevanz zu begründen, nachdem gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die heimatlichen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion im syrischen Kontext lediglich dann als objektiv begründet erweise, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen sei (Verweis auf das Urteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 E. 6 f.). 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seines Vorbringens fest. Unter Verweis auf seine Aussagen in der Anhörung hält er den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubhaftmachung im Wesentlichen entgegen, er habe seine politischen Tätigkeiten für die Studentengruppe sowie die darauffolgende Inhaftierung und Folterung sehr detailliert und präzise beschrieben. So habe er beispielsweise angegeben, wie er bei der Suche nach neuen Gruppenmitgliedern vorgegangen sei und welche Personen potentielle Kandidaten dieser Gruppe gewesen seien. Nachdem diese Ereignisse jedoch im Zeitpunkt der Anhörung bereits über sechs Jahre zurückgelegen hätten und er in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen sei, habe er sich nicht mehr an sämtliche Details erinnern können. Es sei weiter logisch, dass er nicht mitten auf dem Universitätsgelände für neue Gruppenmitglieder habe werben können. Er habe vorsichtig und unauffällig agieren müssen, weshalb er seine Tätigkeit ausserhalb der Universität ausgeführt habe. Die Feststellung des SEM, wonach es ihm nicht gelungen sei, erlebnisgeprägt und substantiiert über diese Ereignisse zu berichten, sei aufgrund der enormen psychischen Belastung, in welcher er sich aufgrund der geschilderten Ereignisse befunden habe, unhaltbar. Die eingereichten Arztberichte würden seine schlechte psychische Verfassung belegen. In seinen Ausführungen würden sich - entgegen den Feststellungen des SEM - auch zahlreiche Realkennzeichen finden, welche belegen würden, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Dies betreffe insbesondere sein Vorbringen zur Verhaftung und die erlittenen Misshandlungen. Dass er zu seiner Flucht aus dem Spital keine detaillierten Schilderungen habe machen können, liege darin begründet, dass er nur kurz vor der Flucht aus seiner Ohnmacht erwacht und noch nicht ganz bei Bewusstsein gewesen sei, als man ihn aus dem Spital verbracht habe. Es könne ihm weiter nicht angelastet werden, dass sein Bruder im Rahmen seines Asylverfahrens angegeben habe, niemand von seinen Familienangehörigen habe Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, zumal die entsprechende Frage offenbar nicht persönlich auf ihn, den Beschwerdeführer, bezogen gewesen sei. Zudem sei er, der Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt der Befragung seines Bruders nicht mehr in Syrien gewesen, weshalb nicht klar sei, ob der Bruder die ihm gestellte Frage überhaupt auf ihn, den Beschwerdeführer, bezogen habe. Hinsichtlich des Militärdienstbüchleins habe er ferner glaubhaft dargelegt, wie der Ausstellungsprozess abgelaufen sei. Er habe keinen Einfluss darauf gehabt, dass ihm die Militärbehörde das Militärdienstbüchlein früher ausgehändigt habe, das Ausstellungsdatum hingegen auf ein künftiges Datum gelautet habe. Als eingebürgerter Ajnabi mit dem Jahrgang (...) habe er gemäss öffentlichen Quellen mit dem Einzug in den Militärdienst rechnen müssen, was eine wesentliche Rolle in der Ausstellung des Militärbüchleins spiele. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass bereits die Ausstellung eines Militärbüchleins eine Rekrutierung darstelle. Nachdem er sich durch seine Flucht ins Ausland dieser Rekrutierung widersetzt habe, werde er als Dienstverweigerer betrachtet. Er habe daher bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Dies auch deshalb, weil er der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionellen Familie entstamme und ein Asylgesuch im Ausland eingereicht habe. Sofern das SEM bezüglich der militärischen Aufforderung behaupte, dass in al-Malikiya kein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiere, werde dies durch keine konkreten Quellen belegt. Es stehe fest, dass die syrische Regierung weiterhin in den kurdischen Gebieten tätig sei und mit der vorherrschenden Partei PYD beziehungsweise YPG kooperiere. Öffentlich zugänglich Quellen würden belegen, dass auch im Jahr 2015 in den von der PYD verwalteten Gebieten Rekrutierungen durch die syrische Armee stattgefunden hätten. Hierzu verwies der Beschwerdeführer auf diverse öffentlich zugängliche Berichte, welche er zu den Akten gereicht hat. 6.3 Das SEM hält auf Vernehmlassungsstufe zunächst fest, der Beschwerdeführer erfülle nicht das spezifische Profil, das bei einer illegalen Ausreise einen Verstoss gegen behördliche Ausreisebestimmungen begründe. Die vorgebrachte illegale Ausreise vermöge keine relevante Bedrohungslage zu begründen. Weiter würden sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer einer oppositionell aktiven Familie entstamme. Im Übrigen verweist das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhält. 6.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Replikeingabe im Wesentlichen, dass er einer politisch aktiven Familie entstamme. So sei sein Vater schon jahrelang politisch aktiv gewesen. Schliesslich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5108/2017 vom 26. Oktober 2018 E. 4.6 hinzuweisen. Danach reiche für die syrischen Behörden bereits die Tatsache aus, dass eine Person in einer von den kurdischen Milizen verwalteten Region gelebt habe, um diese Person als Oppositionellen zu betrachten. Einer solchen Person drohe die willkürliche Verhaftung, Folter oder der Tod. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. 7.2 Dem SEM ist zunächst darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, substantiierte Angaben über sein oppositionelles Engagement an der Universität Damaskus zu machen. Weder konnte er nachvollziehbar Auskunft über seine Motivation, sich zu engagieren, machen noch zu den genaueren Umständen seines Anschlusses an diese Gruppe (A14, F87). Welche Ideen die Gruppe konkret vertrat, bleibt aufgrund seiner lediglich pauschalen und rudimentären Äusserungen unklar. Nähere Aussagen wären jedoch zu erwarten gewesen, führte der Beschwerdeführer doch aus, er sei zuständig für das Anwerben weiterer Studenten gewesen (A14, F88 f.). Es ist - wie das SEM zutreffend bemerkt - im Weiteren nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es habe an der Universität viele Spitzel gegeben, weshalb die Gruppenmitglieder schnell entdeckt worden seien (A14, F88), aus seinen weiteren Aussagen jedoch nicht hervorgeht, dass er trotz dieses hohen Entdeckungsrisikos besondere Schutzvorkehrungen bei der Rekrutierung weiterer Mitglieder getroffen hätte (vgl. dazu A14, F90 ff.). 7.3 Massgeblich für die Beurteilung seiner Aussagen als unglaubhaft sind für das Gericht sodann die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verhaftung (A14, F95-98), den anschliessenden Befragungen (A14, F99-101) sowie zu den körperlichen Misshandlungen (A14, F102-105), welche trotz mehrmaliger Nachfrage in der Anhörung allgemein und oberflächlich geblieben sind. Die Darstellungen des Beschwerdeführers in diesen Punkten wirken - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund des Fehlens jeglicher Realkennzeichen und erlebnisgeprägter Erzählungen und der über weite Strecken frei von persönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägten Ausführungen aufgesetzt. Es ist deshalb von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen, zumal es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen um einschneidende Ereignisse handelt, die - selbst wenn sie mehrere Jahre zurückliegen - erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich in der Anhörung in einer schlechten psychischen Verfassung befunden habe, weshalb er sich nicht mehr an alle Details habe erinnern können, ist unbehelflich, zumal er nicht in der Lage war, überhaupt einige Details zu nennen. Hinzu kommt, dass weder dem Anhörungsprotokoll noch dem Unterschriftenblatt des an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreters Anhaltspunkte zu entnehmen sind, aufgrund derer der Schluss gezogen werden könnte, der Beschwerdeführer sei wegen seiner (psychischen) Verfassung nicht in der Lage gewesen, der Befragung zu folgen, auch wenn er zu Beginn der Anhörung zu Protokoll gab, er nehme aufgrund gesundheitlicher Beschwerden verschiedene Medikamente ein (A14, F4-F7). 7.4 Es ist dem Beschwerdeführer sodann auch nicht gelungen, glaubhaft zu schildern, wie ihm mit der Hilfe von Kollegen die Flucht aus dem Spital erfolgt sein soll. Er konnte weder plausibel schildern, wie es seinen Kollegen gelungen sein soll, ihn ausfindig zu machen. Ebenfalls nicht nennen konnte er den Ort seiner Hospitalisierung. Insgesamt blieben seine Erklärungen unsubstanziiert und unplausibel (A14, F108 f.). Sein Vorbringen, im Zeitpunkt, als seine Kollegen ihn unbemerkt aus dem Spital gebracht hätten habe er noch über kein Bewusstsein verfügt, weshalb er sich an die genauen Umstände nicht erinnern könne (A14, F81, F108, F112), ist als Schutzbehauptung zu werten. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen als unglaubhaft zu beurteilen sind. Es kann daher darauf verzichtet werden, sich mit den vom SEM zusätzlich angeführten Widersprüchen im Zusammenhang mit den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers, dessen Verfahrensakten von der Vorinstanz beigezogen wurden, auseinanderzusetzen. Es ist diesbezüglich jedoch daran zu erinnern, dass, sofern Aussagen aus anderen Verfahrensakten entgegengehalten werden, dem rechtlichen Gehör Genüge getan werden muss. 8. 8.1 Bezüglich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von den syrischen Behörden als Dienstverweigerer betrachtet werde und bei einer Rückkehr nach Syrien mit asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen müsse, ist sodann Folgendes festzustellen: 8.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind die Pflicht zur Militärdienstleistung sowie allfällige Sanktionen im Fall der Refraktion oder Desertion flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Solche vermögen die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen, wenn die entsprechenden Massnahmen darauf abzielen, einem Wehrdienstpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) ernsthafte Nachteile zuzufügen. 8.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zum Schluss, dass trotz der Änderung des Wortlauts in Art. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig sei. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - wie jede andere im Herkunftsland strafbare Handlung - nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn mit der Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten angesehen werden können. Desertion und Refraktion würden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn die betroffene Person in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen sei. In diesen Fällen erscheine die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.). 8.1.3 Vorliegend ist aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er aufgrund regimekritischer Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Syrien als Regimegegner registriert wurde (vgl. E. 6.2 vorstehend). Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts darauf hinweist, bereits die Tatsache, dass eine Person in einer von den kurdischen Milizen verwalteten Region gelebt habe, reiche aus, um als Oppositioneller betrachtet zu werden, entspricht dies nicht der koordinierten Rechtsprechung. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene lassen sich den Akten sodann auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, wonach er einer oppositionellen Familie entstammt. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nie vorgebracht, dass Familienangehörige politisch aktiv gewesen seien und er sich deshalb vor Verfolgungsmassnahmen durch das syrische Regime gefürchtet habe beziehungsweise noch heute fürchte. Die diesbezüglichen - im Übrigen in keiner Weise substantiierten - Vorbringen auf Beschwerdeebene sind daher als nachgeschoben zu werten. Es kann unter diesen Umständen offenbleiben, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, mit den eingereichten Dokumenten (Militärdienstbüchlein, Marschbefehl) eine im Jahr 2014 erfolgte Rekrutierung zum Militärdienst glaubhaft darzutun. Lediglich am Rande ist in diesem Zusammenhang aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die in Bezug auf das Militärdienstbüchlein (A11, Beweismittel Nr. 1) festgestellten Ungereimtheiten in Bezug auf das Ausstellungsdatum nicht zu entkräften vermochte (A14 F116, F131 f.). Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, nachvollziehbar zu erklären, weshalb im Militärdienstbüchlein eine Aufschiebung des Militärdienstes auf das Jahr 2012/2013 eingetragen wurde, obwohl er im Zeitpunkt der Ausstellung des Dienstbüchleins noch gar nicht an der Universität immatrikuliert gewesen sein soll (A14, F136 f.). Aus dem Militärdienstbüchlein geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer im September 2012 die Schlussuntersuchung gehabt haben soll, obwohl er eigenen Angaben zufolge bereits etwa im Februar 2012 aus seinem Heimatstaat ausgereist sein soll (A4, Ziff. 5.02, S. 6). 8.2 Gemäss Praxis führt sodann weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, und weder bei ihm noch bei seiner Familie eine besondere Vorbelastung vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass er aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er auch nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]). 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Aus den weiteren eingereichten Beweismitteln, den zahlreichen zitierten Berichten und Artikeln sowie den allgemeinen Ausführungen zur Situation in Syrien kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft richtigerweise verneint. 8.4 Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz Rechnung getragen worden ist. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 30. April 2018 indes die unentgeltliche Prozessführung gewährt im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich an den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers etwas geändert hätte, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
13. PraxiErwägungensgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 150.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 150.- zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou Versand: