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E-4569/2022

E-4569/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. A.a Das SEM verneinte mit Verfügung vom 7. März 2018 die Flüchtlingsei- genschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch vom 31. Oktober 2015 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM die vorläu- fige Aufnahme in der Schweiz an. A.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil E-2069/2018 vom 18. Juli 2019 vollumfäng- lich ab. II. B. B.a Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 ersuchte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils E-2069/2018 vom

18. Juli 2019. Er beantragte, auf sein Revisionsgesuch sei einzutreten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei das Urteil vom 18. Juli 2019 aufzuheben und die An- gelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. B.b In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsteller die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. B.c Begründet wurde das Revisionsgesuch massgeblich mit dem Vorlie- gen einer neuen erheblichen Tatsache (ein syrisches Gerichtsurteil aus dem Jahr 2013), die ihm kürzlich zufällig zur Kenntnis gekommen sei. Mit dem Gesuch wurde unter anderem ein fremdsprachiges "Original Gerichtsurteil des syrischen Justizministeriums vom (…) 2013" zu den Ak- ten gereicht.

E-4569/2022 Seite 3 C. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2022 wurde der Gesuchsteller vom Instruktionsrichter aufgefordert, das seinem Revisionsgesuch beige- legte Beweismittel in eine der Amtssprachen übersetzt einzureichen. Der Aufforderung nachkommend, reichte der Gesuchsteller die Überset- zung am 27. Oktober 2022 fristgerecht zu den Akten. D. D.a In der Folge beauftragte der Instruktionsrichter das Forensische Institut B._______ mit der Durchführung einer Authentizitätsanalyse dieses Doku- ments. D.b Den wesentlichen Inhalt des entsprechenden Analyseberichts vom

4. November 2022 brachte der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller am

10. November 2022 zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. D.c Der Gesuchsteller liess seine Stellungnahme am 24. November 2022 fristgerecht zu den Akten reichen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2022 überwies der Instruk- tionsrichter die Revisionsakten dem SEM und lud dieses – in analoger An- wendung von Art. 127 BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) – zum Einreichen einer Stellungnahme ein. E.b Das SEM reichte seine Stellungnahme am 7. Dezember 2022 zuhan- den der Revisionsakten ein. E.c Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2022 wurde dem Gesuch- steller die Stellungnahme des SEM zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zu allfälligen Gegenäusserungen angesetzt. Mit der gleichen Verfügung wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen; dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung wies der Instruktionsrichter ab. E.d Der Gesuchsteller liess seine Stellungnahme am 21. Dezember 2022 zu den Revisionsakten reichen.

E-4569/2022 Seite 4 F. Aus den zur Verfügung stehenden Akten ergibt sich, dass das SEM mit Verfügung vom 31. August 2022 ein Gesuch des Gesuchstellers um Aus- stellung eines Passes für ausländische Personen abwies; dieser Entscheid wurde mit einer Beschwerde vom 13. September 2022 beim Bundesver- waltungsgericht angefochten, wobei inhaltlich im Wesentlichen die Fest- stellung der Schriftenlosigkeit und die Anweisung an die Vorinstanz, dem Gesuchsteller einen Pass für eine ausländische Person auszustellen, beantragt wurde. Dieses Beschwerdeverfahren F-3997/2022 ist zurzeit bei der Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts hängig.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (Art. 125 BGG, sinngemäss Art. 46 VGG).

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E. 1.5 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden in der Praxis hohe Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetz- lichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht; es muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revi- sionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisions- gründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,

E. 1.6 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem sind die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids zu stellen (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2. 2.1 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens einer neuen erheblichen Tatsache gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend, zeigt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf und hat zudem Be- gehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids formuliert. 2.2 Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzu- treten.

E. 2.1 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens einer neuen erheblichen Tatsache gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend, zeigt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf und hat zudem Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids formuliert.

E. 2.2 Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.

E. 3 Aufl. 2018, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt (oder entscheidende Beweismit- tel auffindet), die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen (und Beweismittel), die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Erhebliche Tatsachen (beziehungsweise entscheidende Beweismittel) bilden nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehen- den Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht vor- gebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Der Revisionsgrund der nach- träglich erfahrenen Tatsache setzt demnach zum einen voraus, dass sich

E-4569/2022 Seite 6 diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens – das heisst, bis das Urteil gefällt worden ist – nicht gekannt hat und deshalb oder aus anderen entschuldbaren Gründen nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemäs- ser Sorgfalt hätte kennen können, zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entspre- chend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. MOSER et al., Rz. 5.47 ff.; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler et al., a.a.O., N 8 ff. zu Art. 123 BGG).

E. 3.3 Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Es braucht dabei nicht schon festzu- stehen, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird, sondern neu ent- deckte Tatsachen sind in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass der veränderte Sachverhalt zu einem für den Gesuchsteller günstige- ren Entscheid führen könnte (vgl. MOSER et al., Rz. 5.51).

E. 3.4.1 Beim revisionsweise eingereichten Dokument handelt es sich ge- mäss Angaben des Gesuchstellers in seinem ausserordentlichen Rechts- mittel um ein "Gerichtsurteil des syrischen Justizministeriums vom (…) 2013" respektive um eine Art Abschrift des Dispositivs dieses Urteils (die gemäss Übersetzung am […] 2022 erstellt worden ist).

E. 3.4.2 Soweit die geltend gemachte neue erhebliche Tatsache betreffend (Verurteilung im Jahr 2013), handelt es sich um ein Ereignis, das vor dem revisionsweise angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2019 entstanden wäre. Die angeblich neu entdeckte Tatsache ist damit als vorbestanden im revisionsrechtlichen Sinn zu qualifizieren.

E. 3.5.1 Im Revisionsgesuch wird zusammengefasst geltend gemacht, die Tatsache seiner Verurteilung sei dem Gesuchsteller erst nach rechts- kräftigem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens im Zusammenhang mit einem Versuch der Beschaffung rechtsgenüglicher Reise- respektive Identitätsdokumente zufällig bekannt geworden.

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E. 3.5.2 Mit dem Urteil aus dem Jahr 2013 sei der Gesuchsteller zu zwölf Jah- ren Haft sowie zu Zwangsarbeit und zur Übernahme der Gerichtskosten verurteilt worden sei. Dabei seien ihm die folgenden drei Straftatbestände vorgeworfen worden: Militärdienstverweigerung, Sabotage und Zerstörung von öffentlichem Eigentum des Staates sowie Zugehörigkeit zu terroristi- schen Gruppierungen. Als Ort und Datum bezüglich der Taten sei C._______ und das Jahr 2012 aufgeführt. Das Urteil des syrischen Ge- richts sei am (…) 2013 und damit nach der Ausreise des Gesuchstellers aus dem Heimatstaat ergangen. Der Abschrift des Urteils sei weiter zu ent- nehmen, dass die Benachrichtigung am (…) 2022 an seinen Onkel, D._______, erfolgt sei.

E. 3.5.3 Das neu vorgebrachte Strafurteil stelle einen wesentlichen Beleg für die geltend gemachte Verfolgung durch den Staat dar. Es beweise, dass der Gesuchsteller aus der Sicht der Regierung Mitglied einer terroristischen Gruppe gewesen sei und er bereits damals seine Regimefeindlichkeit offen zum Ausdruck gebracht habe, wodurch er ins Visier der Behörden geraten sei. Zudem gehe aus dem Urteil hervor, dass er als Gefahr für die Staats- sicherheit angesehen werde. Es sei somit davon auszugehen, dass er in den Augen des syrischen Regimes im Fall einer Rückkehr als politischer Gegner gelten würde; mithin wäre er unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Der im Urteil erhobene Vorwurf der Zerstörung öffentlichen Eigentums stütze zudem seine Aussage über die Teilnahme an grundsätzlich friedlichen Demonstrationen, bei denen es aber zu Sach- beschädigungen gekommen sei. Weiter gehe aus dem Urteil hervor, dass er als Deserteur gelte.

E. 4.1 Das Gericht hat das mit dem Revisionsgesuch eingereichte Dokument nach Eingang der Übersetzung beim Forensischen Institut B._______ ei- ner formalen Authentizitätsanalyse unterziehen lassen. Das Resultat ergab unter anderem, dass das Dokument auf optisch aufgehelltem Papier ohne entsprechende Sicherheitsmerkmale und mit einem kostengünstigen, leicht erhältlichen Ausgabegerät produziert worden sei. Beim einen blauen Textblock seien unter Zuhilfenahme eines entsprechenden Schreibmittels bestehende Informationen handschriftlich überschrieben respektive nach- gezeichnet worden; die erkennbaren handschriftlichen Informationen wür- den dabei teilweise vom schwarzen Vordruck abweichen.

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E. 4.2 Das SEM wies in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 darauf hin, dass im Kontext von Syrien – mithin nach Jahren des Bürgerkriegs – bekanntermassen nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden könne, wobei aufgrund der grassierenden Korruption nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität, sondern gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente verfügbar seien. Daher sei gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde. Vorliegend sei we- der ein schlüssiger Sachverhalt gegeben, noch handle es sich – gemäss Ergebnissen der Dokumentenprüfung – beim neu zu den Akten gereichten Beweismittel um ein formell echtes amtliches Dokument.

E. 4.3 In den Stellungnahmen des Gesuchstellers vom 24. November und

20. Dezember 2022 wurde an der Echtheit des Dokumentes festgehalten und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

E. 4.3.1 Das Strafurteil sei im Jahr 2013 gefällt worden und beziehe sich auf Taten, welche angeblich im Jahr 2012 in C._______ durch den Gesuch- steller begangen worden seien. Dies passe zu seinen Vorbringen im ordentlichen Asylverfahren. Er habe keine Möglichkeit gehabt, von der Existenz des Strafurteils früher auf anderem Wege zu erfahren. Es sei in Syrien üblich, dass solche Urteile bei Abwesenheit der betroffenen Person über bevollmächtigte Drittpersonen eröffnet würden. Seit der Ausreise habe der Gesuchsteller – bis zum jetzigen Zeitpunkt im Zusammenhang mit den Bemühungen zur Beschaffung von Reisedokumenten über seinen Onkel – keinen Kontakt mehr zu den syrischen Behörden vor Ort gehabt. Somit sei es plausibel, dass er erst jetzt Kenntnis über das Urteil erlangt habe.

E. 4.3.2 Dass die Zusammenfassung des Strafurteils auf Papier ohne Sicher- heitsmerkmale und mit einem kostengünstigen, leicht erhältlichen Ausga- begerät produziert worden sei, sei nicht als Anhaltspunkt für eine Fäl- schung zu werten. Hinsichtlich der geltend gemachten Abweichung im Textblock, sei anzumerken, dass diese Abänderung möglicherweise von den Behörden selbst vorgenommen worden sei; dem ausstellenden Beam- ten könne beispielsweise ein Fehler unterlaufen sein, den er nachträglich handschriftlich korrigiert habe.

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E. 4.3.3 Es würden damit nur geringe Anhaltspunkte aufgezeigt, welche auf eine Fälschung hindeuten sollten, wogegen zahlreiche Merkmale auf die Echtheit des Dokuments hinweisen würden. Es dürfe beim vorliegenden Erkenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, das Dokument sei nicht von einer autorisierten syrischen Behörde ausgestellt worden. Das ergangene Strafurteil habe eine erhebliche Auswirkung auf das Leben des Gesuchstellers; er wäre bei einer Rückkehr nach Syrien an Leib und Leben gefährdet.

E. 4.3.4 Dem Gesuchsteller sei es nun leider nicht mehr gelungen, den Kon- takt zu seinem Onkel und dessen Anwalt in Syrien herzustellen. Um einen anderen Anwalt zu bevollmächtigen, müsste er mit dem syrischen Konsulat in Kontakt treten, was für ihn angesichts der Verfolgung durch die heimat- lichen Behörden zu gefährlich sei.

E. 5 Das Gericht hält nach Durchsicht der Akten Folgendes fest:

E. 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es im Kontext der Kriegssituation in Syrien in der Tat vorstellbar ist, dass die dortigen Behörden beim Erstellen gewisser amtlicher Dokumente auf einfaches Papier ohne besondere Si- cherheitsmerkmale und handelsübliche einfache Drucker ausweichen müssen (respektive im Jahr 2013 mussten). Diese Merkmale lassen damit keine klaren Schlüsse mit Bezug auf die Frage der Authentizität des ein- gereichten Dokuments zu.

E. 5.2 Allerdings ist festzuhalten, dass diese Kriegssituation auch dazu geführt hat, dass mittlerweile nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kann. Zutreffend hat das SEM in sei- ner Stellungnahme dargelegt, dass selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft zukommen kann, wenn es im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages ein- gereicht wird (vgl. etwa das Urteil BVGer D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3).

E. 5.3 In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Vor- bringen des Gesuchstellers im Rahmen des ordentlichen Asyl- und Be- schwerdeverfahren als im Wesentlichen unglaubhaft qualifiziert werden mussten (vgl. Urteil BVGer E-2069/2018 E. 7 f.). Zudem hatte der Gesuch- steller im ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren Beweismittel ein-

E-4569/2022 Seite 10 gereicht, an deren Authentizität sowohl das SEM als auch das Bundesver- waltungsgericht aus unterschiedlichen Gründen erhebliche Zweifel äusser- ten (vgl. a.a.O. E. 6.2, 8.1.3).

E. 5.4 Es erstaunt einigermassen, dass der Gesuchsteller erst nach mehr als neun Jahren von seiner Verurteilung erfahren und zwischenzeitlich keine Kontakte namentlich zu Angehörigen mehr gehabt haben will. Auch dieses Vorbringen ist im Kontext des syrischen Bürgerkriegs nicht gänzlich von der Hand zu weisen; es erscheint jedoch letztlich als wenig wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang kann zudem darauf hingewiesen werden, dass der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren angegeben hatte, seine Mut- ter, die sich ab März 2013 im Irak aufgehalten habe, sei im Jahr 2015 zurück in den Heimatstaat gereist (vgl. Protokoll der Anhörung vom 15. Ja- nuar 2018 A14/21 ad F12); diese Aussage impliziert persönliche Kontakte zu den Angehörigen seit der Ausreise des Gesuchstellers Anfang des Jah- res 2012. Zudem hatte dieser damals zu Protokoll gegeben, dass seine Grossväter und mehrere Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicher- seits noch im Heimatstaat leben würden (vgl. a.a.O. ad F70 f.), was die Annahme als wenig plausibel erscheinen lässt, dass eine Verurteilung deren Enkels beziehungsweise Neffen zu einer sehr langen Freiheitsstrafe in der Familie unbekannt geblieben wäre. Es ist daran zu erinnern, dass der Gesuchsteller kürzlich im Zusammenhang mit der Organisation von Unterlagen aus Syrien Kontakt zu einem Onkel herstellen konnte.

E. 5.5.1 Hinsichtlich der festgestellten Manipulationen auf dem Dokument macht der Gesuchsteller im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Ge- hörs in seinen Stellungnahmen vom 24. November 2022 und 20. Dezem- ber 2022 namentlich geltend, er könne sich dies nicht erklären und habe jedenfalls die Textstellen nicht selber nachgefärbt; letztlich komme hierfür wohl nur die ausstellende Behörde in Frage.

E. 5.5.2 Hinsichtlich der handschriftlichen Manipulationen mit einem blauen Schreibwerkzeug ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund eine syrische Ausstellungsbehörde das von ihr angefertigte Dokument in der vorliegenden Art und Weise manipulieren sollte. Es ist angesichts der potenziellen prozessualen Konsequenzen auch kaum anzunehmen, Angehörige des Gesuchstellers hätten ohne sein Wissen – respektive ohne ihn davon in Kenntnis zu setzen – eine solche Verfälschung vorgenommen.

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E. 5.6.1 Der Gesuchsteller macht in seiner letzten Stellungnahme geltend, es sei ihm nun leider nicht mehr gelungen, den Kontakt zum Onkel und des- sen Anwalt nochmals herzustellen, was wohl mit einer Änderung des Front- verlaufs zusammenhänge. Auch dies ist angesichts der Kriegssituation zwar nicht völlig ausgeschlossen; das Vorbringen erstaunt im Zeitalter mo- biler Telekommunikation trotzdem, zumal angesichts des zuvor offenbar problemlos organisierbaren Kontakts zu diesem Verwandten respektive dessen Rechtsvertreter.

E. 5.6.2 Soweit in der Stellungnahme des Gesuchstellers vom 21. Dezember 2022 geltend gemacht wird, um einen anderen Anwalt mit dem Beschaffen weiterer Beweismittel beauftragen zu können, müsste er mit dem syrischen Konsulat in Kontakt treten, was für ihn aufgrund der Verfolgung durch die syrischen Behörden viel zu gefährlich wäre, ist der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Der Einwand vermag deshalb nicht recht zu über- zeugen, weil der Gesuchsteller gemäss Akten – persönlich wie auch über seine Rechtsvertretung – im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren mehrmals in Kontakt mit dem syrischen Konsulat in der Schweiz stand. Dass nunmehr im vorliegenden Kontext (einen neuen Anwalt bevollmächtigen) eine Kontaktnahme zu gefährlich sei, ist unter die- sen Umständen schwer nachvollziehbar.

E. 5.7 Das Gericht kommt angesichts dieser auffälligen Häufung von Unge- reimtheiten und schwer erklärbaren angeblichen Zufällen zum Schluss, dass es sich bei der revisionsweise eingereichten Urteilsabschrift nicht um ein authentisches Dokument handelt und in der Konsequenz die revisions- rechtliche Erheblichkeit der behaupteten Tatsache (Verurteilung im Jahr

2013) nicht gegeben ist. Die Frage, ob die angebliche Tatsache bei pflicht- gemässer Sorgfalt im Rahmen des 2019 abgeschlossenen Asylverfahrens hätte vorgetragen werden können und müssen, kann damit offenbleiben.

E. 6 Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten Gesuchsteller auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezem- ber 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gutgeheissen, weshalb vorliegend auf eine Kostenauflage verzich- tet wird.

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Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4569/2022 Urteil vom 9. Februar 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A.______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Sandra Gisler, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2069/2018 vom 18. Juli 2019 (N [...]). Sachverhalt: I. A. A.a Das SEM verneinte mit Verfügung vom 7. März 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch vom 31. Oktober 2015 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. A.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2069/2018 vom 18. Juli 2019 vollumfänglich ab. II. B. B.a Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 ersuchte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils E-2069/2018 vom 18. Juli 2019. Er beantragte, auf sein Revisionsgesuch sei einzutreten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei das Urteil vom 18. Juli 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. B.b In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsteller die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. B.c Begründet wurde das Revisionsgesuch massgeblich mit dem Vorliegen einer neuen erheblichen Tatsache (ein syrisches Gerichtsurteil aus dem Jahr 2013), die ihm kürzlich zufällig zur Kenntnis gekommen sei. Mit dem Gesuch wurde unter anderem ein fremdsprachiges "Original Gerichtsurteil des syrischen Justizministeriums vom (...) 2013" zu den Akten gereicht. C. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2022 wurde der Gesuchsteller vom Instruktionsrichter aufgefordert, das seinem Revisionsgesuch beigelegte Beweismittel in eine der Amtssprachen übersetzt einzureichen. Der Aufforderung nachkommend, reichte der Gesuchsteller die Übersetzung am 27. Oktober 2022 fristgerecht zu den Akten. D. D.a In der Folge beauftragte der Instruktionsrichter das Forensische Institut B._______ mit der Durchführung einer Authentizitätsanalyse dieses Dokuments. D.b Den wesentlichen Inhalt des entsprechenden Analyseberichts vom 4. November 2022 brachte der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller am 10. November 2022 zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. D.c Der Gesuchsteller liess seine Stellungnahme am 24. November 2022 fristgerecht zu den Akten reichen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2022 überwies der Instruktionsrichter die Revisionsakten dem SEM und lud dieses - in analoger Anwendung von Art. 127 BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) - zum Einreichen einer Stellungnahme ein. E.b Das SEM reichte seine Stellungnahme am 7. Dezember 2022 zuhanden der Revisionsakten ein. E.c Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2022 wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme des SEM zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zu allfälligen Gegenäusserungen angesetzt. Mit der gleichen Verfügung wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen; dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies der Instruktionsrichter ab. E.d Der Gesuchsteller liess seine Stellungnahme am 21. Dezember 2022 zu den Revisionsakten reichen. F. Aus den zur Verfügung stehenden Akten ergibt sich, dass das SEM mit Verfügung vom 31. August 2022 ein Gesuch des Gesuchstellers um Ausstellung eines Passes für ausländische Personen abwies; dieser Entscheid wurde mit einer Beschwerde vom 13. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten, wobei inhaltlich im Wesentlichen die Feststellung der Schriftenlosigkeit und die Anweisung an die Vorinstanz, dem Gesuchsteller einen Pass für eine ausländische Person auszustellen, beantragt wurde. Dieses Beschwerdeverfahren F-3997/2022 ist zurzeit bei der Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts hängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 125 BGG, sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden in der Praxis hohe Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht; es muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). 1.6 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem sind die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids zu stellen (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2. 2.1 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Vorliegens einer neuen erheblichen Tatsache gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend, zeigt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf und hat zudem Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids formuliert. 2.2 Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt (oder entscheidende Beweismittel auffindet), die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen (und Beweismittel), die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Erhebliche Tatsachen (beziehungsweise entscheidende Beweismittel) bilden nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht vor-gebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt demnach zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens - das heisst, bis das Urteil gefällt worden ist - nicht gekannt hat und deshalb oder aus anderen entschuldbaren Gründen nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Moser et al., Rz. 5.47 ff.; Niklaus Oberholzer, in: Seiler et al., a.a.O., N 8 ff. zu Art. 123 BGG). 3.3 Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Es braucht dabei nicht schon festzustehen, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird, sondern neu entdeckte Tatsachen sind in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass der veränderte Sachverhalt zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid führen könnte (vgl. Moser et al., Rz. 5.51). 3.4 3.4.1 Beim revisionsweise eingereichten Dokument handelt es sich gemäss Angaben des Gesuchstellers in seinem ausserordentlichen Rechtsmittel um ein "Gerichtsurteil des syrischen Justizministeriums vom (...) 2013" respektive um eine Art Abschrift des Dispositivs dieses Urteils (die gemäss Übersetzung am [...] 2022 erstellt worden ist). 3.4.2 Soweit die geltend gemachte neue erhebliche Tatsache betreffend (Verurteilung im Jahr 2013), handelt es sich um ein Ereignis, das vor dem revisionsweise angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2019 entstanden wäre. Die angeblich neu entdeckte Tatsache ist damit als vorbestanden im revisionsrechtlichen Sinn zu qualifizieren. 3.5 3.5.1 Im Revisionsgesuch wird zusammengefasst geltend gemacht, die Tatsache seiner Verurteilung sei dem Gesuchsteller erst nach rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens im Zusammenhang mit einem Versuch der Beschaffung rechtsgenüglicher Reise- respektive Identitätsdokumente zufällig bekannt geworden. 3.5.2 Mit dem Urteil aus dem Jahr 2013 sei der Gesuchsteller zu zwölf Jahren Haft sowie zu Zwangsarbeit und zur Übernahme der Gerichtskosten verurteilt worden sei. Dabei seien ihm die folgenden drei Straftatbestände vorgeworfen worden: Militärdienstverweigerung, Sabotage und Zerstörung von öffentlichem Eigentum des Staates sowie Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppierungen. Als Ort und Datum bezüglich der Taten sei C._______ und das Jahr 2012 aufgeführt. Das Urteil des syrischen Gerichts sei am (...) 2013 und damit nach der Ausreise des Gesuchstellers aus dem Heimatstaat ergangen. Der Abschrift des Urteils sei weiter zu entnehmen, dass die Benachrichtigung am (...) 2022 an seinen Onkel, D._______, erfolgt sei. 3.5.3 Das neu vorgebrachte Strafurteil stelle einen wesentlichen Beleg für die geltend gemachte Verfolgung durch den Staat dar. Es beweise, dass der Gesuchsteller aus der Sicht der Regierung Mitglied einer terroristischen Gruppe gewesen sei und er bereits damals seine Regimefeindlichkeit offen zum Ausdruck gebracht habe, wodurch er ins Visier der Behörden geraten sei. Zudem gehe aus dem Urteil hervor, dass er als Gefahr für die Staatssicherheit angesehen werde. Es sei somit davon auszugehen, dass er in den Augen des syrischen Regimes im Fall einer Rückkehr als politischer Gegner gelten würde; mithin wäre er unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Der im Urteil erhobene Vorwurf der Zerstörung öffentlichen Eigentums stütze zudem seine Aussage über die Teilnahme an grundsätzlich friedlichen Demonstrationen, bei denen es aber zu Sachbeschädigungen gekommen sei. Weiter gehe aus dem Urteil hervor, dass er als Deserteur gelte. 4. 4.1 Das Gericht hat das mit dem Revisionsgesuch eingereichte Dokument nach Eingang der Übersetzung beim Forensischen Institut B._______ einer formalen Authentizitätsanalyse unterziehen lassen. Das Resultat ergab unter anderem, dass das Dokument auf optisch aufgehelltem Papier ohne entsprechende Sicherheitsmerkmale und mit einem kostengünstigen, leicht erhältlichen Ausgabegerät produziert worden sei. Beim einen blauen Textblock seien unter Zuhilfenahme eines entsprechenden Schreibmittels bestehende Informationen handschriftlich überschrieben respektive nachgezeichnet worden; die erkennbaren handschriftlichen Informationen würden dabei teilweise vom schwarzen Vordruck abweichen. 4.2 Das SEM wies in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 darauf hin, dass im Kontext von Syrien - mithin nach Jahren des Bürgerkriegs - bekanntermassen nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden könne, wobei aufgrund der grassierenden Korruption nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität, sondern gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente verfügbar seien. Daher sei gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde. Vorliegend sei weder ein schlüssiger Sachverhalt gegeben, noch handle es sich - gemäss Ergebnissen der Dokumentenprüfung - beim neu zu den Akten gereichten Beweismittel um ein formell echtes amtliches Dokument. 4.3 In den Stellungnahmen des Gesuchstellers vom 24. November und 20. Dezember 2022 wurde an der Echtheit des Dokumentes festgehalten und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 4.3.1 Das Strafurteil sei im Jahr 2013 gefällt worden und beziehe sich auf Taten, welche angeblich im Jahr 2012 in C._______ durch den Gesuch-steller begangen worden seien. Dies passe zu seinen Vorbringen im ordentlichen Asylverfahren. Er habe keine Möglichkeit gehabt, von der Existenz des Strafurteils früher auf anderem Wege zu erfahren. Es sei in Syrien üblich, dass solche Urteile bei Abwesenheit der betroffenen Person über bevollmächtigte Drittpersonen eröffnet würden. Seit der Ausreise habe der Gesuchsteller - bis zum jetzigen Zeitpunkt im Zusammenhang mit den Bemühungen zur Beschaffung von Reisedokumenten über seinen Onkel - keinen Kontakt mehr zu den syrischen Behörden vor Ort gehabt. Somit sei es plausibel, dass er erst jetzt Kenntnis über das Urteil erlangt habe. 4.3.2 Dass die Zusammenfassung des Strafurteils auf Papier ohne Sicherheitsmerkmale und mit einem kostengünstigen, leicht erhältlichen Ausgabegerät produziert worden sei, sei nicht als Anhaltspunkt für eine Fälschung zu werten. Hinsichtlich der geltend gemachten Abweichung im Textblock, sei anzumerken, dass diese Abänderung möglicherweise von den Behörden selbst vorgenommen worden sei; dem ausstellenden Beamten könne beispielsweise ein Fehler unterlaufen sein, den er nachträglich handschriftlich korrigiert habe. 4.3.3 Es würden damit nur geringe Anhaltspunkte aufgezeigt, welche auf eine Fälschung hindeuten sollten, wogegen zahlreiche Merkmale auf die Echtheit des Dokuments hinweisen würden. Es dürfe beim vorliegenden Erkenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, das Dokument sei nicht von einer autorisierten syrischen Behörde ausgestellt worden. Das ergangene Strafurteil habe eine erhebliche Auswirkung auf das Leben des Gesuchstellers; er wäre bei einer Rückkehr nach Syrien an Leib und Leben gefährdet. 4.3.4 Dem Gesuchsteller sei es nun leider nicht mehr gelungen, den Kontakt zu seinem Onkel und dessen Anwalt in Syrien herzustellen. Um einen anderen Anwalt zu bevollmächtigen, müsste er mit dem syrischen Konsulat in Kontakt treten, was für ihn angesichts der Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu gefährlich sei.

5. Das Gericht hält nach Durchsicht der Akten Folgendes fest: 5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es im Kontext der Kriegssituation in Syrien in der Tat vorstellbar ist, dass die dortigen Behörden beim Erstellen gewisser amtlicher Dokumente auf einfaches Papier ohne besondere Sicherheitsmerkmale und handelsübliche einfache Drucker ausweichen müssen (respektive im Jahr 2013 mussten). Diese Merkmale lassen damit keine klaren Schlüsse mit Bezug auf die Frage der Authentizität des ein-gereichten Dokuments zu. 5.2 Allerdings ist festzuhalten, dass diese Kriegssituation auch dazu geführt hat, dass mittlerweile nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kann. Zutreffend hat das SEM in seiner Stellungnahme dargelegt, dass selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft zukommen kann, wenn es im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages ein-gereicht wird (vgl. etwa das Urteil BVGer D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3). 5.3 In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Gesuchstellers im Rahmen des ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren als im Wesentlichen unglaubhaft qualifiziert werden mussten (vgl. Urteil BVGer E-2069/2018 E. 7 f.). Zudem hatte der Gesuchsteller im ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren Beweismittel eingereicht, an deren Authentizität sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht aus unterschiedlichen Gründen erhebliche Zweifel äusserten (vgl. a.a.O. E. 6.2, 8.1.3). 5.4 Es erstaunt einigermassen, dass der Gesuchsteller erst nach mehr als neun Jahren von seiner Verurteilung erfahren und zwischenzeitlich keine Kontakte namentlich zu Angehörigen mehr gehabt haben will. Auch dieses Vorbringen ist im Kontext des syrischen Bürgerkriegs nicht gänzlich von der Hand zu weisen; es erscheint jedoch letztlich als wenig wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang kann zudem darauf hingewiesen werden, dass der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren angegeben hatte, seine Mutter, die sich ab März 2013 im Irak aufgehalten habe, sei im Jahr 2015 zurück in den Heimatstaat gereist (vgl. Protokoll der Anhörung vom 15. Januar 2018 A14/21 ad F12); diese Aussage impliziert persönliche Kontakte zu den Angehörigen seit der Ausreise des Gesuchstellers Anfang des Jahres 2012. Zudem hatte dieser damals zu Protokoll gegeben, dass seine Grossväter und mehrere Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits noch im Heimatstaat leben würden (vgl. a.a.O. ad F70 f.), was die Annahme als wenig plausibel erscheinen lässt, dass eine Verurteilung deren Enkels beziehungsweise Neffen zu einer sehr langen Freiheitsstrafe in der Familie unbekannt geblieben wäre. Es ist daran zu erinnern, dass der Gesuchsteller kürzlich im Zusammenhang mit der Organisation von Unterlagen aus Syrien Kontakt zu einem Onkel herstellen konnte. 5.5 5.5.1 Hinsichtlich der festgestellten Manipulationen auf dem Dokument macht der Gesuchsteller im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs in seinen Stellungnahmen vom 24. November 2022 und 20. Dezember 2022 namentlich geltend, er könne sich dies nicht erklären und habe jedenfalls die Textstellen nicht selber nachgefärbt; letztlich komme hierfür wohl nur die ausstellende Behörde in Frage. 5.5.2 Hinsichtlich der handschriftlichen Manipulationen mit einem blauen Schreibwerkzeug ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund eine syrische Ausstellungsbehörde das von ihr angefertigte Dokument in der vorliegenden Art und Weise manipulieren sollte. Es ist angesichts der potenziellen prozessualen Konsequenzen auch kaum anzunehmen, Angehörige des Gesuchstellers hätten ohne sein Wissen - respektive ohne ihn davon in Kenntnis zu setzen - eine solche Verfälschung vorgenommen. 5.6 5.6.1 Der Gesuchsteller macht in seiner letzten Stellungnahme geltend, es sei ihm nun leider nicht mehr gelungen, den Kontakt zum Onkel und dessen Anwalt nochmals herzustellen, was wohl mit einer Änderung des Frontverlaufs zusammenhänge. Auch dies ist angesichts der Kriegssituation zwar nicht völlig ausgeschlossen; das Vorbringen erstaunt im Zeitalter mobiler Telekommunikation trotzdem, zumal angesichts des zuvor offenbar problemlos organisierbaren Kontakts zu diesem Verwandten respektive dessen Rechtsvertreter. 5.6.2 Soweit in der Stellungnahme des Gesuchstellers vom 21. Dezember 2022 geltend gemacht wird, um einen anderen Anwalt mit dem Beschaffen weiterer Beweismittel beauftragen zu können, müsste er mit dem syrischen Konsulat in Kontakt treten, was für ihn aufgrund der Verfolgung durch die syrischen Behörden viel zu gefährlich wäre, ist der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Der Einwand vermag deshalb nicht recht zu überzeugen, weil der Gesuchsteller gemäss Akten - persönlich wie auch über seine Rechtsvertretung - im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren mehrmals in Kontakt mit dem syrischen Konsulat in der Schweiz stand. Dass nunmehr im vorliegenden Kontext (einen neuen Anwalt bevollmächtigen) eine Kontaktnahme zu gefährlich sei, ist unter diesen Umständen schwer nachvollziehbar. 5.7 Das Gericht kommt angesichts dieser auffälligen Häufung von Ungereimtheiten und schwer erklärbaren angeblichen Zufällen zum Schluss, dass es sich bei der revisionsweise eingereichten Urteilsabschrift nicht um ein authentisches Dokument handelt und in der Konsequenz die revisionsrechtliche Erheblichkeit der behaupteten Tatsache (Verurteilung im Jahr 2013) nicht gegeben ist. Die Frage, ob die angebliche Tatsache bei pflichtgemässer Sorgfalt im Rahmen des 2019 abgeschlossenen Asylverfahrens hätte vorgetragen werden können und müssen, kann damit offenbleiben.

6. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb vorliegend auf eine Kostenauflage verzichtet wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay