Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______) - gelangte im Rahmen des europäischen Umverteilungsprogramms (Relocation) am 5. Oktober 2017 von D._______ in die Schweiz, wo er gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in E._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 11. Oktober 2017 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 14. August 2018 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, seinen Heimatstaat in erster Linie aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges verlassen zu haben. Nachdem im Stadtteil F._______ in G._______ - dem damaligen Wohnort seiner Familie - die Opposition eingerückt sei und die Bombardierungen seitens des syrischen Regimes viele Todesopfer gefordert hätten, sei er mit seinen (...) und (...) in den Stadtteil H._______ umgezogen. Weil sie sich auch dort vor den Bombardierungen gefürchtet hätten, seien sie ein Jahr später nach B._______ zurückgekehrt, wo sie ungefähr weitere sechs bis sieben Monate geblieben seien. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) und weil er langsam ins militärdienstpflichtige Alter gekommen sei, habe er Syrien am 5. Mai 2013 - im Alter von (...) Jahren - mit seiner Familie zusammen verlassen. In der Folge habe er mit letzterer knapp drei Jahre lang illegal in I._______ im J._______ gelebt, bevor er anfangs 2016 alleine in Richtung Europa weitergereist sei. Im Jahr 2017 hätten die syrischen Behörden einmal seinen (...) in G._______ aufgesucht und sich im Zusammenhang mit dem Militärdienst nach seinem Verbleib erkundigt. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte (im Original), Auszüge aus dem Familienbüchlein (in Kopie), zwei Verträge betreffend Häuser in den Stadtteilen F._______ und H._______ in G._______ sowie eine Tabelle betreffend die Eigentumsverhältnisse seines (...) (jeweils in Kopie und in arabischer Sprache) zu den Akten. B. Aufgrund von Zweifeln bezüglich der geltend gemachten Herkunft aus Syrien führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM am 14. Oktober 2019 ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durch. Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Bestimmtheit in (...)-Syrien sozialisiert worden sei. C. Mit Verfügung vom 30. April 2020 - frühestens eröffnet am 1. Mai 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. D. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 26. Mai 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - neben Kopien der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 2. Mai 2020 - folgende Unterlagen (jeweils in Kopie und inklusiver deutscher Übersetzung) bei:
- Fahndungs- und Haftbefehl vom 16. April 2017 (ausgestellt durch das Rekrutierungsamt K._______; Rekrutierungs- und Mobilisierungsregion C._______),
- Auszug aus dem Strafregister vom 6. Mai 2020 (ausgestellt durch das Departement für Kriminalsicherheit der Zweigstelle C._______). E. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör) und des Willkürverbots vor.
E. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen statt auf konkrete Tatsachen gestützt. Folglich seien ihre Vorstellungen «total falsch», womit sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe. Zudem lasse sie asylrelevante Tatsachen ausser Acht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der Rechtsmittelschrift nicht näher ausgeführt wird, inwieweit die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt haben soll. Auch inwiefern sich zusätzliche Sachverhaltsabklärungen aufgedrängt hätten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr werden in allgemeiner Art und Weise die Erwägungen der Vorinstanz beanstandet. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt indessen keine unvollständige beziehungsweise unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte, womit das Gericht folglich in der Sache zu entscheiden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4.5 Seitens des Beschwerdeführers wird ferner gerügt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid lediglich auf pauschale Feststellungen und standardisierte Begründungen gestützt. Diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unterzogen (vgl. Verfügung des SEM vom 30. April 2020, Ziff. II). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser kommt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.
E. 4.6 Schliesslich wird die Rüge der Verletzung des Willkürverbots in der Beschwerde nicht substantiiert. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, dann wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz darunter zu subsumieren wären.
E. 4.7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zunächst führt sie aus, bei den Vorbringen des Beschwerdeführers rund um den syrischen Bürgerkrieg und die unsichere Lage handle es sich nicht um Nachteile, denen asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme. Weiter hält sie fest, dass die geltend gemachte Befürchtung des Beschwerdeführers vor einer Rekrutierung durch die YPG die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AslyG nicht zu erfüllen vermöge. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts würden zwar in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) und die YPG kontrolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen. Dieser Umstand vermöge aber mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Sodann sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe (vgl. Urteil des BVGer D-2683/2017 vom 24. August 2017). Schliesslich erwägt sie, dass es für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung durch die syrischen Behörden nicht ausreiche, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Angesichts seines damaligen Alters könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem längeren Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe Syrien aber am 5. Mai 2013 verlassen und sich damit der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Folglich seien die syrischen Behörden bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn zum Militärdienst einzuberufen. Nach seiner Ausreise hätten sich die syrischen Behörden sodann genau einmal bei seinem (...) in G._______ nach ihm erkundigt. Demnach vermöge auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm eine asylbeachtliche Verfolgung seitens der kurdischen sowie der staatlich-syrischen Behörden. Er habe sich nur durch Flucht ins Ausland der Zwangsrekrutierung, der behördlichen Suche, Verhaftung und Gewalt seitens der kurdischen Behörden entziehen können, zumal Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen nicht bestritten werden könnten. Diesbezüglich verweise er auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Syrien: Rekrutierung von Minderjährigen durch die PYD» vom 14. April 2015. Er habe aufgezeigt, inwiefern er unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Die kurdischen Behörden unterstellten Personen wie ihm grundsätzlich eine feindliche Haltung und würden sie bei einer Rückkehr nach Syrien streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Damit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Ferner sei er inzwischen volljährig geworden und gelte auch in den Augen des syrischen Regimes als Dienstverweigerer, weil er sich nicht selbständig für die militärische Rekrutierung gemeldet habe. Wer sich beim zuständigen Rekrutierungszentrum nicht fristgerecht melde, werde als ferngeblieben beziehungsweise fahnenflüchtig betrachtet, zur Haft ausgeschrieben, gesucht und in Abwesenheit verurteilt. Dass die heimatlichen Behörden ein Interesse an seiner Person hätten und er als Wehrdienstverweigerer registriert worden sei, belege zunächst die Tatsache, dass sie sich bei seinem (...) nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Eine Nachfrage mit Hilfe eines Vertrauensanwaltes in Syrien habe sodann ergeben, dass er am 16. April 2017 als Wehrdienstverweigerer zur Fahndung und Haft ausgeschrieben sowie vom Gericht C._______ zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, was er mittels der der Beschwerde beiliegenden Dokumente (Fahndungs- und Haftbefehl vom 16. April 2017 sowie Auszug aus dem Strafregister vom 6. Mai 2020) belegen könne. Die behördliche Verfolgung von Dienstverweigerern sei in Syrien als politisch motiviert einzustufen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ihn die syrischen Sicherheitskräfte bei einer allfälligen Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen sowie foltern oder anderweitig misshandeln würden. Nach dem Gesagten sei er in seinem Heimatstaat an Leib und Leben gefährdet. Dazu zitierte der Beschwerdeführer Ausschnitte aus den im syrischen Militärdienstbüchlein enthaltenen allgemeinen Hinweisen, aus dem syrischen Militärgesetz sowie aus dem SFH-Bericht «Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion» vom 23. März 2017. Momentan sei ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens der kurdischen sowie der staatlich-syrischen Behörden ersichtlich, womit eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei. Schliesslich sei der Krieg in Syrien noch nicht ausgestanden und die syrische Zivilbevölkerung erlebe die schlimmste humanitäre Katastrophe dieses Jahrhunderts. Im Falle einer Rückkehr wäre er auch deshalb grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene und die angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.
E. 7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).
E. 7.3 Bezüglich der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung respektive einer politisch motivierten Bestrafung infolge Wehrdienstverweigerung durch die YPG ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und das dort erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 hinzuweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist demnach davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (zuletzt bestätigt im Urteil des BVGer D-1794/2020 vom 5. Juni 2020). Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme, es komme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage - entgegen der Beschwerde - nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt (vgl. Urteil des BVGer D-23/2018 vom 20. Juli 2018 E. 6.9). Die obligatorische Dienstpflicht knüpft in der Heimatregion des Beschwerdeführers lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten (oder darunter subsumierbaren) Eigenschaften an. Angesichts dessen, dass selbst wehrpflichtige männliche Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren keine asylrelevanten Nachteile bei einer Dienstverweigerung zu befürchten haben, ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei nicht wehrpflichtigen minderjährigen Personen, welche zu Unrecht oder irrtümlich rekrutiert werden sollten, anders verhalten soll. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der vorinstanzlichen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, vgl. auch vorne E. 2.1).
E. 7.4 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, weil er sich nicht für den obligatorischen Militärdienst gemeldet habe, ist im Weiteren auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag. Solches ist nur dann der Fall, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Voraussetzungen seien bei einem syrischen Refraktär erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus den in der Folge ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass gewöhnlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4308/2018 vom 11. Mai 2020 E. 6.1.2, D-4482/2019 vom 7. Mai 2020 E. 7.2, D-2357/2018 vom 25. März 2020 E. 6.1 und E-194/2020 vom 4. Februar 2020 E. 8.2). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine Konstellation vor, die mit jener im Urteil BVGE 2015/3 vergleichbar wäre. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an; er entstammt aber weder einer oppositionell aktiven Familie noch hatte er vor der Ausreise persönliche Probleme mit den syrischen Behörden (vgl. SEM-Akten A4/14 Ziff. 7.02; A13/13 F60, F62, F81). Nach seiner Ausreise und dem Erreichen der Volljährigkeit hätten sich die syrischen Behörden im Zusammenhang mit dem Militärdienst einmal bei seinem (...) nach ihm erkundigt (vgl. SEM-Akten A4/14 Ziff. 7.02; A13/13 F74-80, F97-99). Hinsichtlich des Vorbringens auf Beschwerdeebene, in Zusammenhang mit dem noch nicht absolvierten Militärdienst als Wehrdienstverweigerer zur Fahndung und Haft ausgeschrieben sowie in Abwesenheit zu einer Haftstrafe verurteilt worden zu sein, was mittels der beigebrachten Beweismittel belegt werden könne, ist zunächst festzuhalten, dass an der Echtheit dieser Beweismittel erhebliche Zweifel bestehen. Aufgrund der grassierenden Korruption sind in Syrien nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden (vgl. Urteil des BVGer D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3). Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird. Abgesehen davon, dass die in Kopie eingereichten Beweismittel keine fälschungssicheren Merkmale enthalten, hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht plausibel dargelegt, wie er in den Besitz der beigebrachten Dokumente gekommen sein soll, sondern einzig ausgeführt, sie mit Hilfe eines syrischen Anwaltes erhalten zu haben. Zudem handelt es sich beim Haftbefehl um ein internes, an die syrischen Behörden gerichtetes Dokument, und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieses seinem syrischen Anwalt ausgehändigt worden sein soll. Gestützt auf diese Feststellungen kann dem Beschwerdeführer die geltend gemachte behördliche Suche sowie die Verurteilung als Wehrdienstverweigerer in seinem Heimatstaat nicht geglaubt werden. Darüber hinaus lässt auch die einmalige Erkundigung nach seiner Person im Zusammenhang mit dem Militärdienst - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - noch nicht den Schluss zu, dass er als Wehrdienstverweigerer registriert und als solcher behördlich gesucht würde. Unbesehen davon, ist festzuhalten, dass er nach eigenen Angaben noch gar nicht ausgehoben wurde (vgl. SEM-Akten A4/14 Ziff. 7.02; A13/13 F75-76). Der Beschwerdeführer hat sich folglich mit seiner Ausreise aus Syrien höchstens der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Einberufung in die staatliche syrische Armee entzogen. Demnach steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann er daher auch nicht als Dienstverweigerer betrachtet werden. Nach dem zuvor Dargelegten besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteile des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1 und D-3185/2016 vom 30. November 2017 E. 4.1.4).
E. 7.5 Was den Hinweis in der Beschwerde auf die Sicherheitslage in Syrien anbelangt, trifft es zwar zu, dass diese als in jeglicher Hinsicht volatil zu bezeichnen ist. Unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten ist daraus - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - indes nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen worden.
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2716/2020 Urteil vom 26. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. April 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______) - gelangte im Rahmen des europäischen Umverteilungsprogramms (Relocation) am 5. Oktober 2017 von D._______ in die Schweiz, wo er gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in E._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 11. Oktober 2017 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 14. August 2018 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, seinen Heimatstaat in erster Linie aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges verlassen zu haben. Nachdem im Stadtteil F._______ in G._______ - dem damaligen Wohnort seiner Familie - die Opposition eingerückt sei und die Bombardierungen seitens des syrischen Regimes viele Todesopfer gefordert hätten, sei er mit seinen (...) und (...) in den Stadtteil H._______ umgezogen. Weil sie sich auch dort vor den Bombardierungen gefürchtet hätten, seien sie ein Jahr später nach B._______ zurückgekehrt, wo sie ungefähr weitere sechs bis sieben Monate geblieben seien. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) und weil er langsam ins militärdienstpflichtige Alter gekommen sei, habe er Syrien am 5. Mai 2013 - im Alter von (...) Jahren - mit seiner Familie zusammen verlassen. In der Folge habe er mit letzterer knapp drei Jahre lang illegal in I._______ im J._______ gelebt, bevor er anfangs 2016 alleine in Richtung Europa weitergereist sei. Im Jahr 2017 hätten die syrischen Behörden einmal seinen (...) in G._______ aufgesucht und sich im Zusammenhang mit dem Militärdienst nach seinem Verbleib erkundigt. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte (im Original), Auszüge aus dem Familienbüchlein (in Kopie), zwei Verträge betreffend Häuser in den Stadtteilen F._______ und H._______ in G._______ sowie eine Tabelle betreffend die Eigentumsverhältnisse seines (...) (jeweils in Kopie und in arabischer Sprache) zu den Akten. B. Aufgrund von Zweifeln bezüglich der geltend gemachten Herkunft aus Syrien führte eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM am 14. Oktober 2019 ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durch. Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Bestimmtheit in (...)-Syrien sozialisiert worden sei. C. Mit Verfügung vom 30. April 2020 - frühestens eröffnet am 1. Mai 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anordnete. D. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 26. Mai 2020 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - neben Kopien der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 2. Mai 2020 - folgende Unterlagen (jeweils in Kopie und inklusiver deutscher Übersetzung) bei:
- Fahndungs- und Haftbefehl vom 16. April 2017 (ausgestellt durch das Rekrutierungsamt K._______; Rekrutierungs- und Mobilisierungsregion C._______),
- Auszug aus dem Strafregister vom 6. Mai 2020 (ausgestellt durch das Departement für Kriminalsicherheit der Zweigstelle C._______). E. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, der Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör) und des Willkürverbots vor. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.4 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen statt auf konkrete Tatsachen gestützt. Folglich seien ihre Vorstellungen «total falsch», womit sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe. Zudem lasse sie asylrelevante Tatsachen ausser Acht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der Rechtsmittelschrift nicht näher ausgeführt wird, inwieweit die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt haben soll. Auch inwiefern sich zusätzliche Sachverhaltsabklärungen aufgedrängt hätten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr werden in allgemeiner Art und Weise die Erwägungen der Vorinstanz beanstandet. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt indessen keine unvollständige beziehungsweise unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte, womit das Gericht folglich in der Sache zu entscheiden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4.5 Seitens des Beschwerdeführers wird ferner gerügt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid lediglich auf pauschale Feststellungen und standardisierte Begründungen gestützt. Diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unterzogen (vgl. Verfügung des SEM vom 30. April 2020, Ziff. II). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser kommt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 4.6 Schliesslich wird die Rüge der Verletzung des Willkürverbots in der Beschwerde nicht substantiiert. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, dann wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz darunter zu subsumieren wären. 4.7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zunächst führt sie aus, bei den Vorbringen des Beschwerdeführers rund um den syrischen Bürgerkrieg und die unsichere Lage handle es sich nicht um Nachteile, denen asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme. Weiter hält sie fest, dass die geltend gemachte Befürchtung des Beschwerdeführers vor einer Rekrutierung durch die YPG die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AslyG nicht zu erfüllen vermöge. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts würden zwar in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) und die YPG kontrolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen. Dieser Umstand vermöge aber mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Sodann sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe (vgl. Urteil des BVGer D-2683/2017 vom 24. August 2017). Schliesslich erwägt sie, dass es für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung durch die syrischen Behörden nicht ausreiche, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Angesichts seines damaligen Alters könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem längeren Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Er habe Syrien aber am 5. Mai 2013 verlassen und sich damit der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Folglich seien die syrischen Behörden bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn zum Militärdienst einzuberufen. Nach seiner Ausreise hätten sich die syrischen Behörden sodann genau einmal bei seinem (...) in G._______ nach ihm erkundigt. Demnach vermöge auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm eine asylbeachtliche Verfolgung seitens der kurdischen sowie der staatlich-syrischen Behörden. Er habe sich nur durch Flucht ins Ausland der Zwangsrekrutierung, der behördlichen Suche, Verhaftung und Gewalt seitens der kurdischen Behörden entziehen können, zumal Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen nicht bestritten werden könnten. Diesbezüglich verweise er auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Syrien: Rekrutierung von Minderjährigen durch die PYD» vom 14. April 2015. Er habe aufgezeigt, inwiefern er unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Die kurdischen Behörden unterstellten Personen wie ihm grundsätzlich eine feindliche Haltung und würden sie bei einer Rückkehr nach Syrien streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichneten. Damit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Ferner sei er inzwischen volljährig geworden und gelte auch in den Augen des syrischen Regimes als Dienstverweigerer, weil er sich nicht selbständig für die militärische Rekrutierung gemeldet habe. Wer sich beim zuständigen Rekrutierungszentrum nicht fristgerecht melde, werde als ferngeblieben beziehungsweise fahnenflüchtig betrachtet, zur Haft ausgeschrieben, gesucht und in Abwesenheit verurteilt. Dass die heimatlichen Behörden ein Interesse an seiner Person hätten und er als Wehrdienstverweigerer registriert worden sei, belege zunächst die Tatsache, dass sie sich bei seinem (...) nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Eine Nachfrage mit Hilfe eines Vertrauensanwaltes in Syrien habe sodann ergeben, dass er am 16. April 2017 als Wehrdienstverweigerer zur Fahndung und Haft ausgeschrieben sowie vom Gericht C._______ zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, was er mittels der der Beschwerde beiliegenden Dokumente (Fahndungs- und Haftbefehl vom 16. April 2017 sowie Auszug aus dem Strafregister vom 6. Mai 2020) belegen könne. Die behördliche Verfolgung von Dienstverweigerern sei in Syrien als politisch motiviert einzustufen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ihn die syrischen Sicherheitskräfte bei einer allfälligen Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen sowie foltern oder anderweitig misshandeln würden. Nach dem Gesagten sei er in seinem Heimatstaat an Leib und Leben gefährdet. Dazu zitierte der Beschwerdeführer Ausschnitte aus den im syrischen Militärdienstbüchlein enthaltenen allgemeinen Hinweisen, aus dem syrischen Militärgesetz sowie aus dem SFH-Bericht «Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion» vom 23. März 2017. Momentan sei ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens der kurdischen sowie der staatlich-syrischen Behörden ersichtlich, womit eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei. Schliesslich sei der Krieg in Syrien noch nicht ausgestanden und die syrische Zivilbevölkerung erlebe die schlimmste humanitäre Katastrophe dieses Jahrhunderts. Im Falle einer Rückkehr wäre er auch deshalb grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 6.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene und die angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 7.3 Bezüglich der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung respektive einer politisch motivierten Bestrafung infolge Wehrdienstverweigerung durch die YPG ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und das dort erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 hinzuweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist demnach davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (zuletzt bestätigt im Urteil des BVGer D-1794/2020 vom 5. Juni 2020). Hinzu kommt, dass selbst unter der Annahme, es komme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage - entgegen der Beschwerde - nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt (vgl. Urteil des BVGer D-23/2018 vom 20. Juli 2018 E. 6.9). Die obligatorische Dienstpflicht knüpft in der Heimatregion des Beschwerdeführers lediglich an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der betroffenen Person und nicht an eine der in Art. 3 AsylG genannten (oder darunter subsumierbaren) Eigenschaften an. Angesichts dessen, dass selbst wehrpflichtige männliche Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren keine asylrelevanten Nachteile bei einer Dienstverweigerung zu befürchten haben, ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei nicht wehrpflichtigen minderjährigen Personen, welche zu Unrecht oder irrtümlich rekrutiert werden sollten, anders verhalten soll. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der vorinstanzlichen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, vgl. auch vorne E. 2.1). 7.4 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, weil er sich nicht für den obligatorischen Militärdienst gemeldet habe, ist im Weiteren auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag. Solches ist nur dann der Fall, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Voraussetzungen seien bei einem syrischen Refraktär erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus den in der Folge ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass gewöhnlichen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4308/2018 vom 11. Mai 2020 E. 6.1.2, D-4482/2019 vom 7. Mai 2020 E. 7.2, D-2357/2018 vom 25. März 2020 E. 6.1 und E-194/2020 vom 4. Februar 2020 E. 8.2). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine Konstellation vor, die mit jener im Urteil BVGE 2015/3 vergleichbar wäre. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an; er entstammt aber weder einer oppositionell aktiven Familie noch hatte er vor der Ausreise persönliche Probleme mit den syrischen Behörden (vgl. SEM-Akten A4/14 Ziff. 7.02; A13/13 F60, F62, F81). Nach seiner Ausreise und dem Erreichen der Volljährigkeit hätten sich die syrischen Behörden im Zusammenhang mit dem Militärdienst einmal bei seinem (...) nach ihm erkundigt (vgl. SEM-Akten A4/14 Ziff. 7.02; A13/13 F74-80, F97-99). Hinsichtlich des Vorbringens auf Beschwerdeebene, in Zusammenhang mit dem noch nicht absolvierten Militärdienst als Wehrdienstverweigerer zur Fahndung und Haft ausgeschrieben sowie in Abwesenheit zu einer Haftstrafe verurteilt worden zu sein, was mittels der beigebrachten Beweismittel belegt werden könne, ist zunächst festzuhalten, dass an der Echtheit dieser Beweismittel erhebliche Zweifel bestehen. Aufgrund der grassierenden Korruption sind in Syrien nicht nur Fälschungen unterschiedlichster Qualität erhältlich, sondern es können gegen Bezahlung auch formell echte amtliche Dokumente beschafft werden (vgl. Urteil des BVGer D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3). Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird. Abgesehen davon, dass die in Kopie eingereichten Beweismittel keine fälschungssicheren Merkmale enthalten, hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht plausibel dargelegt, wie er in den Besitz der beigebrachten Dokumente gekommen sein soll, sondern einzig ausgeführt, sie mit Hilfe eines syrischen Anwaltes erhalten zu haben. Zudem handelt es sich beim Haftbefehl um ein internes, an die syrischen Behörden gerichtetes Dokument, und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieses seinem syrischen Anwalt ausgehändigt worden sein soll. Gestützt auf diese Feststellungen kann dem Beschwerdeführer die geltend gemachte behördliche Suche sowie die Verurteilung als Wehrdienstverweigerer in seinem Heimatstaat nicht geglaubt werden. Darüber hinaus lässt auch die einmalige Erkundigung nach seiner Person im Zusammenhang mit dem Militärdienst - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - noch nicht den Schluss zu, dass er als Wehrdienstverweigerer registriert und als solcher behördlich gesucht würde. Unbesehen davon, ist festzuhalten, dass er nach eigenen Angaben noch gar nicht ausgehoben wurde (vgl. SEM-Akten A4/14 Ziff. 7.02; A13/13 F75-76). Der Beschwerdeführer hat sich folglich mit seiner Ausreise aus Syrien höchstens der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Einberufung in die staatliche syrische Armee entzogen. Demnach steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann er daher auch nicht als Dienstverweigerer betrachtet werden. Nach dem zuvor Dargelegten besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. auch Urteile des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1 und D-3185/2016 vom 30. November 2017 E. 4.1.4). 7.5 Was den Hinweis in der Beschwerde auf die Sicherheitslage in Syrien anbelangt, trifft es zwar zu, dass diese als in jeglicher Hinsicht volatil zu bezeichnen ist. Unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten ist daraus - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - indes nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt aufgrund der aktuellen Situation in Syrien ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen worden. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: