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E-4308/2018

E-4308/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A._______ (Beschwerdeführer), ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 28. Juli 2015 am Flughafen Zürich um Asyl. B. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 2. August 2015 im Flughafen summarisch (Befragung zur Person, BzP) und hörte ihn am 9. Februar 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen an. C. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig stellte sie fest, da der Vollzug seiner Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, werde er vorläufig aufgenommen. D. Am 24. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten; eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2018 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 14. August 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt. G. Am 6. September 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. H. Am 22. Oktober 2019 machte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Januar 2018], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde im Asylbereich können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und, gegebenenfalls, die Gewährung von Asyl. Wird kein Asyl gewährt, ist zudem die Wegweisung zu prüfen.

E. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in mehrerer Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rügen sind vorab zu behandeln.

E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 351 E. 4.2 m.w.H.).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht erstens geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt, da sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit ihrer eigenen Praxis auseinandergesetzt habe, wonach Personen, die illegal aus Syrien ausgereist seien und die bereits vor ihrer Flucht über ein spezifisches Profil verfügt hätten, die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, die alleinige illegale Ausreise aus Syrien führe zu keiner begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Dies könne jedoch im Einzelfall der Fall sein, wenn bei einer Person weitere Risikofaktoren vorlägen. Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, weise der Beschwerdeführer jedoch keine solchen Risikofaktoren auf. Da sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers in angemessenem Umfang äusserte, liegt diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

E. 4.4 Zweitens macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel «praktisch nicht gewürdigt» und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehören unter anderem die Pflicht der entscheidenden Behörde zur Berücksichtigung rechtserheblicher Vorbringen der Parteien (Art. 32 VwVG), die Mitwirkungsrechte der Parteien bei der Beweiserhebung - zum Beispiel der Anspruch auf Abnahme von tauglichen Beweisen (Art. 33 VwVG) und das Recht auf Teilnahme an der Beweiserhebung - sowie die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dass die Vorinstanz taugliche Beweismittel des Beschwerdeführers nicht abgenommen oder im Rahmen der Beweiswürdigung gegen die Begründungspflicht verstossen hätte, kann vorliegend, angesichts der Erwähnung der eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung und der Darstellung der Überlegungen der Vorinstanz zu deren Beweiswert nicht behauptet werden. Nicht berührt vom Anspruch auf rechtliches Gehörs ist demgegenüber die Frage, wie die Beweise von den entscheidenden Behörden und vom Gericht zu würdigen sind, da die Beweise im Bundesverwaltungsverfahren nach freier Überzeugung zu würdigen sind (Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Die Beweiswürdigung stellt einen Aspekt der richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Die Rüge einer falschen Beweiswürdigung ist deshalb im Rahmen der Beurteilung, ob der rechtserhebliche Sachverhalt richtig festgestellt wurde, zu behandeln (vgl. Urteil des BVGer E-3603/2017 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.4, m.w.H.).

E. 4.5 Der Beschwerdeführer rügt zudem (in den Art. 11-18 der Beschwerde) in verschiedener Hinsicht Verletzungen der Abklärungspflicht, und somit eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts, durch die Vorinstanz. Hierauf ist unten zurückzukommen (vgl. nachstehend E. 6.1.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs macht er bezüglich dieser Vorbringen jedoch nicht geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich.

E. 4.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstossen hat.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Syrien in einem Dorf in der Nähe von B._______, Provinz al-Hasakah geboren und habe bis ungefähr zu seinem (...) Lebensjahr dort gelebt. Danach sei er nach C._______ gegangen, um zu arbeiten; später seien auch seine Eltern nach C._______ gekommen. Er habe zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Quartier D._______ gelebt; zudem habe er im Quartier E._______ gearbeitet und dort auch oft übernachtet (vgl. SEM-Akte A7 Ziff. 2.01; SEM-Akte A26 F29, 48, 55f.). Im Mai 2015 habe er eine Benachrichtigung erhalten, dass er in den Militärdienst einrücken müsse. Die Benachrichtigung habe die Polizei zu seinen Eltern gebracht, als er selber nicht zu Hause gewesen sei. Sein Vater habe ihn darüber informiert und ihn aufgefordert, sofort zu einem Onkel zu gehen und sich dort zu verstecken. Während er sich bei diesem Onkel versteckt gehalten habe, sei mehrmals die Polizei zu seinen Eltern gekommen und habe nach ihm gesucht. Am 1. Juli 2015 hätten seine Eltern zudem einen Suchbefehl für ihn erhalten. Da habe es für ihn keine andere Möglichkeit mehr gegeben, als auszureisen. Am 1. Juli 2015 sei er aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren sowohl die Benachrichtigung («Marschbefehl») als auch den Suchbefehl ein. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei verfolgt worden, weil er in den staatlichen Militärdienst haben einrücken müssen, dies aber nicht getan habe. Er habe auch nicht für die kurdischen Organisationen kämpfen wollen, weshalb er nicht in sein Dorf habe zurückkehren können. Zudem habe er Angst vor dem sogenannten «Islamischen Staat».

E. 5.2 Die Vorinstanz führt aus, es sei zwar angesichts des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen, dass er bei einem weiteren Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Seinen Ausführungen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass er von der syrischen Armee für diensttauglich erklärt worden sei, da er ausgesagt habe, er sei nicht ausgehoben worden und habe keinen direkten Kontakt zu einer syrischen Behörde gehabt. Seine Militärdienstpflicht sei von den Behörden nicht festgestellt worden. Daran würden auch die zwei eingereichten Beweismittel nichts ändern. Diese seien einfach zu fälschen oder käuflich zu erwerben und vermöchten die geltend gemachte Militärdiensttauglichkeit nicht zu belegen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich vor einem allfälligen Einzug in den Militärdienst fürchte, begründe keine asylrelevante Verfolgung. Zudem begründeten weder die Angst, von den kurdischen Behörden zur Wehrdienstpflicht aufgefordert zu werden, noch die Furcht vor dem IS eine asylrelevante Verfolgung.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht erstens geltend, er sei bei einer Rückkehr nach Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise bedroht, da er nicht in die syrische Armee eingerückt sei.

E. 6.1.1 Bezüglich Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist vorab festzuhalten, dass entgegen den Rügen des Beschwerdeführers offensichtlich weder die Durchführung der Anhörung eineinhalb Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs noch die Dauer der Anhörung - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers dauerte die Anhörung nicht 5 ¾ Stunden, sondern nach Abzug der beiden Pausen von 20 und 70 Minuten effektiv nur nur 4 ¼ Stunden, und von einer "überlangen Anhörung" kann nicht die Rede sein - oder die angeblich falsche Nummerierung der Beweismittel eine Verletzung der Abklärungspflicht darstellen, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, inwiefern sich diese Umstände konkret auf die Feststellung des Sachverhalts ausgewirkt hätten.

E. 6.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG seine bisherige Rechtsprechung in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gelte. Gemäss dieser Rechtsprechung vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezüglich der Situation in Syrien hielt das Gericht im gleichen Urteil fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3 E. 6.7.2 m.w.H.). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1 und E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1). Die Situation in Syrien ist weiterhin äusserst instabil und ändert sich laufend. Dies gilt trotz des Umstandes, dass das Regime Assads zahlreiche Gebiete zurückerobern konnte, und angesichts der weiterhin starken Involvierung regionaler und globaler Mächte umso mehr. Es ist nach wie vor offen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer zukünftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Dennoch ist es die Aufgabe der Asylbehörden und des Bundesverwaltungsgerichts, die Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen individuell und mit den zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehenden Informationen zu beurteilen. Daran ändert auch die Aktion des türkischen Militärs in Nordsyrien im Oktober 2019 nichts. Entsprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um Ansetzung einer Frist für eine zusätzliche Stellungnahme zur aktuellen Lage in Syrien «zu einem geeigneten Zeitpunkt» abzuweisen.

E. 6.1.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die syrische Polizei habe bei seinen Eltern im Mai 2015 einen Marschbefehl und im Juli 2015 einen Suchbefehl für ihn abgegeben. Mit seiner Ausreise aus Syrien habe er seinen Wehrdienst verweigert. In der Anhörung sagte der Beschwerdeführer jedoch auch aus, er habe keine direkten Kontakte zu den syrischen Behörden gehabt (SEM-Akte A26 F79 f.), nie ein Aufgebot zu einer militärischen Aushebung bekommen (SEM-Akte A26 F71), kein Dienstbüchlein erhalten (SEM-Akte A26 F64) und er sei nie rekrutiert worden (SEM-Akte A26 F65). Der Beschwerdeführer machte zudem im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, jemals irgendwelche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt oder sich in irgendeiner Weise politisch betätigt zu haben. In der Beschwerde behauptet er zwar neu, er stamme aus einer oppositionell aktiven Familie und habe die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen (Beschwerde Ziff. 36). Diese pauschal vorgetragenen Behauptungen werden allerdings in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert. Zudem finden sie auch in den Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Stütze. So sagte der Beschwerdeführer in der Anhörung ausdrücklich aus, er hab sich nie politisch engagiert und habe nie Kontakt mit der Polizei gehabt (SEM-Akte A26 F102 ff.). Bezüglich seiner Familie führte er aus, diese sei aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien ausgereist; davon, dass Mitglieder seiner Familie politisch aktiv gewesen seien, sagte er nichts (SEM-Akte A26 F35). Diese neuen Behauptungen des Beschwerdeführers sind damit nicht glaubhaft. Insgesamt ist entsprechend festzustellen, dass beim Beschwerdeführer über die behauptete Militärdienstverweigerung hinaus keine zusätzlichen exponierenden Faktoren im Sinne der genannten Rechtsprechung gegeben sind. Da beim Beschwerdeführer keine zusätzlichen exponierenden Faktoren vorliegen, ist mit Blick auf die oben dargestellte Rechtsprechung - unabhängig davon, ob er tatsächlich den Militärdienst verweigert hat oder nicht - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Syrien durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner betrachtet und hätte als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Unter diesen Umständen kann letztlich offenbleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zu einer Militärdienstleistung aufgeboten wurde oder nicht. Da das Sachverhaltselement der Militärdienstverweigerung vorliegend entsprechend nicht entscheidrelevant ist, gehen die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers - die Vorinstanz habe seine Beweismittel nicht richtig gewürdigt, den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt und das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt (Beschwerde Ziff. 13-15, 19-21, 23 ff.) - ins Leere.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht zweitens geltend, er habe Angst davor, von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) rekrutiert zu werden. In dem territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit einiger Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird ("Demokratische Föderation Nordsyrien") und zu welchem auch B._______ gehört, besteht seit Juli 2014 eine Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich für alle (männlichen) Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren gilt. Dieser Umstand als solcher ist aus asylrechtlicher Sicht nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten. Es ist davon auszugehen, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht in den erwähnten Selbstverteidigungseinheiten ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Auch den Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren ist nicht zu entnehmen, dass ihm in diesem Zusammenhang konkrete Verfolgungsmassnahmen gedroht hätten.

E. 6.3 Drittens begründet der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit, er habe Angst vor dem sogenannten "Islamischen Staat". Er macht diesbezüglich jedoch keine konkrete Gefährdung geltend, sondern verweist lediglich pauschal auf die Grausamkeit dieser Organisation. Da der Beschwerdeführer keine individuelle, gegen seine Person gerichtete konkrete Verfolgung geltend macht, ist nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers durch den sogenannten "Islamischen Staat" auszugehen.

E. 6.4 Schliesslich führen weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist.

E. 6.5 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Begehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos angesehen werden konnten. Aufgrund der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung damit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 9.2 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4308/2018 Urteil vom 11. Mai 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer), ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 28. Juli 2015 am Flughafen Zürich um Asyl. B. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 2. August 2015 im Flughafen summarisch (Befragung zur Person, BzP) und hörte ihn am 9. Februar 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen an. C. Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig stellte sie fest, da der Vollzug seiner Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, werde er vorläufig aufgenommen. D. Am 24. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten; eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2018 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 14. August 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt. G. Am 6. September 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. H. Am 22. Oktober 2019 machte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Januar 2018], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde im Asylbereich können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und, gegebenenfalls, die Gewährung von Asyl. Wird kein Asyl gewährt, ist zudem die Wegweisung zu prüfen. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in mehrerer Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rügen sind vorab zu behandeln. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 351 E. 4.2 m.w.H.). 4.3 Der Beschwerdeführer macht erstens geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt, da sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit ihrer eigenen Praxis auseinandergesetzt habe, wonach Personen, die illegal aus Syrien ausgereist seien und die bereits vor ihrer Flucht über ein spezifisches Profil verfügt hätten, die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, die alleinige illegale Ausreise aus Syrien führe zu keiner begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Dies könne jedoch im Einzelfall der Fall sein, wenn bei einer Person weitere Risikofaktoren vorlägen. Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, weise der Beschwerdeführer jedoch keine solchen Risikofaktoren auf. Da sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu allfälligen Risikofaktoren des Beschwerdeführers in angemessenem Umfang äusserte, liegt diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 4.4 Zweitens macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel «praktisch nicht gewürdigt» und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehören unter anderem die Pflicht der entscheidenden Behörde zur Berücksichtigung rechtserheblicher Vorbringen der Parteien (Art. 32 VwVG), die Mitwirkungsrechte der Parteien bei der Beweiserhebung - zum Beispiel der Anspruch auf Abnahme von tauglichen Beweisen (Art. 33 VwVG) und das Recht auf Teilnahme an der Beweiserhebung - sowie die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dass die Vorinstanz taugliche Beweismittel des Beschwerdeführers nicht abgenommen oder im Rahmen der Beweiswürdigung gegen die Begründungspflicht verstossen hätte, kann vorliegend, angesichts der Erwähnung der eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung und der Darstellung der Überlegungen der Vorinstanz zu deren Beweiswert nicht behauptet werden. Nicht berührt vom Anspruch auf rechtliches Gehörs ist demgegenüber die Frage, wie die Beweise von den entscheidenden Behörden und vom Gericht zu würdigen sind, da die Beweise im Bundesverwaltungsverfahren nach freier Überzeugung zu würdigen sind (Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Die Beweiswürdigung stellt einen Aspekt der richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Die Rüge einer falschen Beweiswürdigung ist deshalb im Rahmen der Beurteilung, ob der rechtserhebliche Sachverhalt richtig festgestellt wurde, zu behandeln (vgl. Urteil des BVGer E-3603/2017 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.4, m.w.H.). 4.5 Der Beschwerdeführer rügt zudem (in den Art. 11-18 der Beschwerde) in verschiedener Hinsicht Verletzungen der Abklärungspflicht, und somit eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts, durch die Vorinstanz. Hierauf ist unten zurückzukommen (vgl. nachstehend E. 6.1.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs macht er bezüglich dieser Vorbringen jedoch nicht geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich. 4.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstossen hat. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Syrien in einem Dorf in der Nähe von B._______, Provinz al-Hasakah geboren und habe bis ungefähr zu seinem (...) Lebensjahr dort gelebt. Danach sei er nach C._______ gegangen, um zu arbeiten; später seien auch seine Eltern nach C._______ gekommen. Er habe zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Quartier D._______ gelebt; zudem habe er im Quartier E._______ gearbeitet und dort auch oft übernachtet (vgl. SEM-Akte A7 Ziff. 2.01; SEM-Akte A26 F29, 48, 55f.). Im Mai 2015 habe er eine Benachrichtigung erhalten, dass er in den Militärdienst einrücken müsse. Die Benachrichtigung habe die Polizei zu seinen Eltern gebracht, als er selber nicht zu Hause gewesen sei. Sein Vater habe ihn darüber informiert und ihn aufgefordert, sofort zu einem Onkel zu gehen und sich dort zu verstecken. Während er sich bei diesem Onkel versteckt gehalten habe, sei mehrmals die Polizei zu seinen Eltern gekommen und habe nach ihm gesucht. Am 1. Juli 2015 hätten seine Eltern zudem einen Suchbefehl für ihn erhalten. Da habe es für ihn keine andere Möglichkeit mehr gegeben, als auszureisen. Am 1. Juli 2015 sei er aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren sowohl die Benachrichtigung («Marschbefehl») als auch den Suchbefehl ein. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei verfolgt worden, weil er in den staatlichen Militärdienst haben einrücken müssen, dies aber nicht getan habe. Er habe auch nicht für die kurdischen Organisationen kämpfen wollen, weshalb er nicht in sein Dorf habe zurückkehren können. Zudem habe er Angst vor dem sogenannten «Islamischen Staat». 5.2 Die Vorinstanz führt aus, es sei zwar angesichts des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen, dass er bei einem weiteren Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Seinen Ausführungen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass er von der syrischen Armee für diensttauglich erklärt worden sei, da er ausgesagt habe, er sei nicht ausgehoben worden und habe keinen direkten Kontakt zu einer syrischen Behörde gehabt. Seine Militärdienstpflicht sei von den Behörden nicht festgestellt worden. Daran würden auch die zwei eingereichten Beweismittel nichts ändern. Diese seien einfach zu fälschen oder käuflich zu erwerben und vermöchten die geltend gemachte Militärdiensttauglichkeit nicht zu belegen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich vor einem allfälligen Einzug in den Militärdienst fürchte, begründe keine asylrelevante Verfolgung. Zudem begründeten weder die Angst, von den kurdischen Behörden zur Wehrdienstpflicht aufgefordert zu werden, noch die Furcht vor dem IS eine asylrelevante Verfolgung. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht erstens geltend, er sei bei einer Rückkehr nach Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise bedroht, da er nicht in die syrische Armee eingerückt sei. 6.1.1 Bezüglich Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist vorab festzuhalten, dass entgegen den Rügen des Beschwerdeführers offensichtlich weder die Durchführung der Anhörung eineinhalb Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs noch die Dauer der Anhörung - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers dauerte die Anhörung nicht 5 ¾ Stunden, sondern nach Abzug der beiden Pausen von 20 und 70 Minuten effektiv nur nur 4 ¼ Stunden, und von einer "überlangen Anhörung" kann nicht die Rede sein - oder die angeblich falsche Nummerierung der Beweismittel eine Verletzung der Abklärungspflicht darstellen, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, inwiefern sich diese Umstände konkret auf die Feststellung des Sachverhalts ausgewirkt hätten. 6.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG seine bisherige Rechtsprechung in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gelte. Gemäss dieser Rechtsprechung vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezüglich der Situation in Syrien hielt das Gericht im gleichen Urteil fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3 E. 6.7.2 m.w.H.). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1 und E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1). Die Situation in Syrien ist weiterhin äusserst instabil und ändert sich laufend. Dies gilt trotz des Umstandes, dass das Regime Assads zahlreiche Gebiete zurückerobern konnte, und angesichts der weiterhin starken Involvierung regionaler und globaler Mächte umso mehr. Es ist nach wie vor offen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer zukünftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Dennoch ist es die Aufgabe der Asylbehörden und des Bundesverwaltungsgerichts, die Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen individuell und mit den zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehenden Informationen zu beurteilen. Daran ändert auch die Aktion des türkischen Militärs in Nordsyrien im Oktober 2019 nichts. Entsprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführenden um Ansetzung einer Frist für eine zusätzliche Stellungnahme zur aktuellen Lage in Syrien «zu einem geeigneten Zeitpunkt» abzuweisen. 6.1.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die syrische Polizei habe bei seinen Eltern im Mai 2015 einen Marschbefehl und im Juli 2015 einen Suchbefehl für ihn abgegeben. Mit seiner Ausreise aus Syrien habe er seinen Wehrdienst verweigert. In der Anhörung sagte der Beschwerdeführer jedoch auch aus, er habe keine direkten Kontakte zu den syrischen Behörden gehabt (SEM-Akte A26 F79 f.), nie ein Aufgebot zu einer militärischen Aushebung bekommen (SEM-Akte A26 F71), kein Dienstbüchlein erhalten (SEM-Akte A26 F64) und er sei nie rekrutiert worden (SEM-Akte A26 F65). Der Beschwerdeführer machte zudem im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, jemals irgendwelche Probleme mit den syrischen Behörden gehabt oder sich in irgendeiner Weise politisch betätigt zu haben. In der Beschwerde behauptet er zwar neu, er stamme aus einer oppositionell aktiven Familie und habe die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen (Beschwerde Ziff. 36). Diese pauschal vorgetragenen Behauptungen werden allerdings in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert. Zudem finden sie auch in den Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Stütze. So sagte der Beschwerdeführer in der Anhörung ausdrücklich aus, er hab sich nie politisch engagiert und habe nie Kontakt mit der Polizei gehabt (SEM-Akte A26 F102 ff.). Bezüglich seiner Familie führte er aus, diese sei aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien ausgereist; davon, dass Mitglieder seiner Familie politisch aktiv gewesen seien, sagte er nichts (SEM-Akte A26 F35). Diese neuen Behauptungen des Beschwerdeführers sind damit nicht glaubhaft. Insgesamt ist entsprechend festzustellen, dass beim Beschwerdeführer über die behauptete Militärdienstverweigerung hinaus keine zusätzlichen exponierenden Faktoren im Sinne der genannten Rechtsprechung gegeben sind. Da beim Beschwerdeführer keine zusätzlichen exponierenden Faktoren vorliegen, ist mit Blick auf die oben dargestellte Rechtsprechung - unabhängig davon, ob er tatsächlich den Militärdienst verweigert hat oder nicht - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Syrien durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner betrachtet und hätte als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Unter diesen Umständen kann letztlich offenbleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zu einer Militärdienstleistung aufgeboten wurde oder nicht. Da das Sachverhaltselement der Militärdienstverweigerung vorliegend entsprechend nicht entscheidrelevant ist, gehen die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers - die Vorinstanz habe seine Beweismittel nicht richtig gewürdigt, den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt und das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt (Beschwerde Ziff. 13-15, 19-21, 23 ff.) - ins Leere. 6.2 Der Beschwerdeführer macht zweitens geltend, er habe Angst davor, von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) rekrutiert zu werden. In dem territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit einiger Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird ("Demokratische Föderation Nordsyrien") und zu welchem auch B._______ gehört, besteht seit Juli 2014 eine Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich für alle (männlichen) Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren gilt. Dieser Umstand als solcher ist aus asylrechtlicher Sicht nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten. Es ist davon auszugehen, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht in den erwähnten Selbstverteidigungseinheiten ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Auch den Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren ist nicht zu entnehmen, dass ihm in diesem Zusammenhang konkrete Verfolgungsmassnahmen gedroht hätten. 6.3 Drittens begründet der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit, er habe Angst vor dem sogenannten "Islamischen Staat". Er macht diesbezüglich jedoch keine konkrete Gefährdung geltend, sondern verweist lediglich pauschal auf die Grausamkeit dieser Organisation. Da der Beschwerdeführer keine individuelle, gegen seine Person gerichtete konkrete Verfolgung geltend macht, ist nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers durch den sogenannten "Islamischen Staat" auszugehen. 6.4 Schliesslich führen weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Zwar ist aufgrund der illegalen Ausreise und der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfindet. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist. 6.5 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Begehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos angesehen werden konnten. Aufgrund der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung damit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Tobias Grasdorf Versand: