Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ (kurdisch: D._______), Provinz E._______, stammender Kurde seinen Heimatstaat Anfang August 2013. Über F._______ gelangte er - zusammen mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder (N_______) - mit einem in G._______ ausgestellten Visum am 6. März 2014 in die Schweiz und stellte am 12. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch. A.b Der Beschwerdeführer wurde am 3. April 2014 zur Person befragt (BzP); am 19. Februar 2015 fand die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei ursprünglich Ajnabi gewesen und seit dem Jahre 2011 syrischer Staatsangehöriger. Er habe seine Studien bis zum Bachelor absolviert, ohne dass er von den syrischen Militärbehörden in den Militärdienst eingezogen worden wäre. Nach Abschluss seiner Schule im (...) sei er den YPG (Volksverteidigungseinheiten), diese seien der militärische Flügel der "Partiya Yekitîya Demokrat" (dt. "Partei der Demokratischen Union", PYD), aus freien Stücken beigetreten. Seine Familie sowie sein Vater hätten schon lange mit den YPG sympathisiert. Für die YPG habe er im Gebiet von D._______ einen sogenannten Zivildienst zum Schutz der Umgebung geleistet. (...) sei er allerdings in arabische Gebiete geschickt worden, wo er an Kampfhandlungen hätte teilnehmen sollen. Wäre er dort geblieben, wäre er eines Tages getötet worden. Ausserdem habe er keine Menschen töten wollen. Er habe deshalb seinen Vorgesetzten darüber orientiert, dass er nicht einverstanden sei, in arabischen Gebieten eingesetzt zu werden. Seiner Bitte, ihn wie ursprünglich vorgesehen in der Umgebung seines Dorfes einzusetzen, sei nicht entsprochen worden. Während des folgenden Urlaubs habe er seinem Vater davon erzählt, woraufhin dieser ihn ins Dorf I._______ gebracht habe. Dort habe er sich bis zur Ausreise Anfang August 2013 versteckt gehalten. Da er nicht mehr zum Dienst zurückgekehrt sei, hätten ihn Leute der PYD respektive der YPG sowohl in seinem Dorf als auch in D._______, im Haus seines (Nennung Verwandter), gesucht. Auf entsprechende Nachfrage seines Vaters habe (Nennung Behörde) schriftlich bestätigt, dass er (der Beschwerdeführer) seit dem (...) gesucht werde. Er habe befürchtet, dass er militärisch verurteilt oder wieder in die arabischen Gebiete geschickt würde. Auch habe er sich vor den islamistischen Organisationen wie dem sogenannten Islamischen Staat (IS) und der Al Nusra Front gefürchtet. Die YPG habe davor gewarnt, es könne darunter Personen geben, die gegen sie arbeiten würden. Zudem habe er sich davor gefürchtet, von den syrischen Behörden in den regulären Militärdienst eingezogen zu werden. Er sei deshalb nicht nach K._______ gegangen, um sich ein Dienstbüchlein ausstellen zu lassen, wie es seine Pflicht gewesen wäre. B. Mit Verfügung vom 21. April 2016 - eröffnet am 23. April 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Er ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Weiter beantragte er den Beizug der Akten seiner Verwandten L._______ und M._______ sowie die Koordination des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Eltern und seines minderjährigen Bruders. Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 entsprach der dannzumal zuständige Instruktionsrichter dem Antrag auf Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der Eltern und des minderjährigen Bruders (D-3183/2016; N_______) und forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf, welche am 6. Juni 2017 fristgemäss beim Gericht einging. E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Akten von L._______ (N_______) und M._______(N_______) beigezogen würden, insofern sie für das vorliegende Verfahren relevant seien. G. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2016 - diese wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht - verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe als Grund für seine Ausreise aus Syrien seine Desertion aus dem Dienst der YPG angeführt. In seinem Fall seien aber die in BVGE 2015/3 vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Voraussetzungen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge, nicht erfüllt. Zwar hätten die autonomen Kantone in den kurdischen Gebieten Syriens im Juli 2014 die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt. Dabei werde der "Defense Service" als soziale und ethische Pflicht umschrieben und jede Familie sowie jede Vereinigung sei verpflichtet, eine Person mit der Ausübung dieser Pflicht zu beauftragen. Abgesehen davon, dass diese obligatorische Dienstpflicht erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers eingeführt worden sei und er somit zum Zeitpunkt seiner Desertion noch freiwillig Dienst geleistet habe, könne auch nicht von offizieller Desertion gesprochen werden. Zudem sei aufgrund der derzeitigen Quellenlage entgegen seinen Befürchtungen nicht anzunehmen, dass ihm wegen einer Desertion Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wären. Bei einer Desertion werde die betreffende Person dem Gericht zugeführt und es könne zu Gefängnisstrafen kommen. Er habe selber angegeben, er wäre entweder vom Militärgericht der YPG zu einer Haft verurteilt oder aber zurück an die Front geschickt worden. Es sei wohl eher von Letzterem auszugehen, zumal auch ein Kollege von ihm nach dessen Desertion erwischt und danach überzeugt worden sei, wieder in die arabischen Gebiete zurückzukehren. Gemäss der seinem Vater vom (Nennung Behörde) ausgehändigten Bestätigung würde er dem Militärgericht vorgeführt und müsse mit einer Disziplinarstrafe rechnen. Wie bereits erwähnt, entfalte eine solche Strafe jedoch keine asylrechtlich beachtliche Intensität, weshalb nicht von Nachteilen asylrelevanten Ausmasses gesprochen werden könne. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er angeblich aktiv gesucht worden sei. Es sei indes durchaus nachvollziehbar, dass sich seine Vorgesetzten bei seinen Eltern über seinen Aufenthaltsort erkundigt hätten, zumal die Kampftruppen lokal organisiert gewesen seien und sich seine Eltern ebenfalls für die Partei engagiert hätten. Abgesehen davon weise die Bestätigung einen geringen Beweiswert auf, da davon auszugehen sei, dass solche Dokumente leicht käuflich erhältlich seien, insbesondere durch seinen Vater, welcher seit Jahren eine engagierte Person der Partei gewesen sei. Weiter knüpfe die Pflicht zum "Defense Service" lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht des Betroffenen an, nicht jedoch an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften. Die erwähnte allgemeine Wehrpflicht durch die YPG sei daher - wie auch eine allfällige Disziplinarmassnahme - nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Soweit er darlege, sich vor der syrischen Regierung zu fürchten, weil er der Aufforderung zur militärischen Aushebung keine Folge geleistet und das Dienstbüchlein nicht abgeholt habe, obwohl er bereits eine Befreiung für den Militärdienst von seiner Schule erhalten habe, sei festzustellen, dass eine Befreiung vom Militärdienst erst beantragt werden könne, sobald eine Person als wehrdiensttauglich eingestuft worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch noch keinen solchen Entscheid erhalten. Abgesehen davon sei in der heutigen Situation nicht davon auszugehen, dass er von der syrischen Regierung zum Militärdienst einberufen würde. Die drei vorwiegend kurdisch geprägten Gebiete in Nordsyrien, welche im November 2013 ihre Autonomie erklärt hätten, würden zusammen "Rojava" (Westkurdistan) bilden. Die syrische Regierung habe sich bereits Ende des Jahres 2011 respektive zu Beginn des Jahres 2012 von dort zurückgezogen und diese Gebiete der PYD überlassen. Die beiden Regierungen würden noch heute nebeneinander koexistieren und in gewissen Bereichen sogar zusammen kollaborieren. Es sei daher auszuschliessen, dass die syrische Regierung Personen aus den Gebieten unter Kurdenkontrolle - aus welchem auch der Beschwerdeführer stamme - rekrutiere. Seine Vorbringen würden demnach insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 3.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, er sei in einer politisch aktiven Familie aufgewachsen. Seine Eltern sowie seine zwei älteren Brüder M._______ und L._______ seien aktive Mitglieder der PYD gewesen und deshalb von den Behörden verfolgt worden. Die zwei älteren Brüder seien bereits im Jahre (...) geflüchtet und hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Bezüglich seiner Desertion von den YPG sei anzuführen, dass er nie behauptet habe, von jemandem zum Dienst gezwungen worden zu sein, man könne aber auch nicht von einem freiwilligen Beitritt sprechen, zumal jede Familie ein Mitglied mit der Ausübung des Dienstes für die PYD respektive die YPG beauftragen müsse. Als ältester der in Syrien lebenden Söhne habe er sich dem Dienst kaum entziehen können und sei auch unter Druck gesetzt worden, dies zu tun. Die Reaktion seiner Vorgesetzten weise deutlich darauf hin, dass bereits zu dieser Zeit eine faktische Wehrpflicht bestanden habe. Die Dienstaufgabe innerhalb der YPG gelte als Verrat. Seine moralische und weltpolitische Anschauung habe ihn an der Teilnahme von Kampfhandlungen gehindert, weshalb die Verfolgung klarerweise auch an seine politische Anschauung im Sinne von Art. 3 AsylG anknüpfe und daher asylrelevant sei. Ihm würden ein Gerichtsverfahren sowie die Rückversetzung in die Kriegsgebiete drohen, und er würde wohl auch nicht mit den Disziplinarstrafen des Militärgerichts, sondern mit härteren Strafen belegt. Sein Vater sei zudem in der Vergangenheit wegen politischer Opposition von der syrischen Regierung verhaftet und gefoltert worden. Auch wenn es sich dabei nicht um eine Verhaftung durch die PYD beziehungsweise YPG gehandelt habe, sei trotzdem von einer begründeten Furcht auszugehen, das gleiche Schicksal zu erleiden. Bei der aktiven Suche nach seiner Person sei auf seine Familie ein derartiger Druck ausgeübt worden, dass kaum von harmlosen Sanktionen ausgegangen werden könne. Es sei nicht neu, dass das Militärgericht Deserteure verurteile. Weshalb die Vorinstanz an der Authentizität der Bestätigung zweifle, sei daher unverständlich. Folglich sei seine Desertion als asylrelevant zu erachten. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Desertion vom syrischen Militär - so hinsichtlich der Kooperation der beiden Regierungen - seien bereits Vergangenheit. Quellen zufolge könnten auch Männer, welche in den durch die Opposition kontrollierten Gebieten leben würden, von der syrischen Regierung rekrutiert werden. Eine Desertion vom syrischen Militär habe jedoch gravierende Folgen und sei daher ebenfalls asylrelevant. Sodann sei sowohl wegen der Verfolgung seines Vaters durch die Regierung als auch derjenigen seiner seit dem Jahre (...) in der Schweiz lebenden Brüder vom Bestehen einer Reflexverfolgung auszugehen.
E. 4.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 4.3 ff.) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
E. 4.1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. Urteil E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 E. 5.1.2 f. m.w.H. und die dort zitierten Quellen) ist das Vorliegen einer begründeten Furcht eines Asylgesuchstellers vor einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung asylrelevanten Ausmasses wegen Desertion aus den Kräften der YPG durch dieselbe zu verneinen. Aus der im erwähnten Urteil aufgezeigten Quellenlage ergibt sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens der YPG gegen Dienstverweigerer, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde. Die Berichte sprechen diesbezüglich grösstenteils von entweder gar keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktionen. Zu den Quellen, welche von Tötungen berichten, ist zu bemerken, dass sich die darin gemachten Aussagen in anderen Quellen nicht verifizieren liessen und sie sich zudem ohnehin nicht zu den genauen Umständen äussern, weshalb deren Aussagekraft erheblich zu relativieren ist. Hinzu tritt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Dienstverweigerer im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. In Ermangelung eines im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-6494/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 5.3; D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).
E. 4.1.2 Dass vorliegend der Beschwerdeführer von den YPG als Oppositioneller betrachtet würde und entsprechend mit einer politisch motivierten (besonders harten) Bestrafung zu rechnen hätte, erscheint auch deshalb unwahrscheinlich, weil er - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - gemäss seinen vorinstanzlichen Angaben den YPG freiwillig beitrat (vgl. SEM act. A13/13 S. 4 f.) und nicht aufgrund seiner politischen Einstellung desertierte, sondern weil er militärisch nicht gut ausgebildet worden sei, ihm die geografischen Kenntnisse gefehlt hätten und er nicht einverstanden gewesen sei, Leute zu töten, so besonders in den arabischen Gebieten, respektive weil er befürchtet habe, eines Tages durch Kampfhandlungen getötet zu werden (vgl. SEM act. A5/10 S. 6; A13/13 S. 6).
E. 4.1.3 Nach dem Gesagten ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die YPG aufgrund seiner Desertion zu verneinen. Angesichts obiger Ausführungen vermag an dieser Feststellung weder die geltend gemachte Suche durch Vorgesetzte noch die eingereichte Bestätigung des Gerichts der PYD etwas zu ändern.
E. 4.1.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Rekrutierung durch die syrischen Truppen befürchtet und darauf hinweist, dass eine Desertion vom syrischen Militär gravierende Folgen nach sich ziehe und daher asylrelevant sei, ist anzuführen, dass er offenbar noch gar nicht ausgehoben wurde. So hat er seiner Darstellung zufolge als Schüler die Verschiebung seiner Aushebung beantragt, jedoch von den Militärbehörden keine entsprechende Bestätigung erhalten. Er hat daraufhin seine Studien absolviert, ohne dass er eingezogen worden wäre (vgl. SEM act. A13/13 S. 2 f.). Damit hätte sich der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise aus Syrien der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen. Demnach steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur vom syrischen Militär betrachtet werden. Daran vermag seine kurdische Ethnie nichts zu ändern; der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er deswegen oder wegen eigener Aktivitäten bisher die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen hat. Es besteht für ihn keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre. Im Übrigen hat sich das syrische Regime im Juli 2012 aus Derik zurückgezogen (vgl. BVGE 2015/3, E. 6.7.5.1), weshalb es als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass dort nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiert und der Beschwerdeführer ernsthaft befürchten müsste, durch die syrischen Militärbehörden einberufen respektive ausgehoben zu werden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei sowohl wegen der Verfolgung seines Vaters als auch seiner Brüder durch die syrische Regierung vom Bestehen einer Reflexverfolgung auszugehen. Den vorinstanzlichen Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich jedoch keine Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung infolge von Aktivitäten seiner Familienangehörigen entnehmen. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Rahmen seiner Asylbegründung an keiner Stelle vorgebracht, im Zusammenhang mit der Flucht seiner beiden älteren Brüder oder wegen seines Vaters zu irgendeinem Zeitpunkt von den syrischen Behörden behelligt worden zu sein. Es liegen deshalb keine Anzeichen vor, dass er befürchten müsste, deswegen von den syrischen Behörden verfolgt zu werden.
E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Zwar ist der Beschwerdeführer seit (...) bei (Nennung Firma) erwerbstätig. Jedoch ist angesichts der kurzen Spanne seiner Erwerbstätigkeit und der seit Einreichung des Asylgesuchs im März 2014 bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Fürsorgeabhängigkeit nicht davon auszugehen, dass sich seine finanzielle Lage seither in für das Verfahren relevanter Weise verändert hätte. Es ist somit auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit seiner Rechtsmitteleingabe eine Kostennote vom 20. Mai 2016 zu den Akten. Darin wird ein als angemessen zu erachtender Aufwand von viereinhalb Stunden und Auslagen von Fr. 28.30 geltend gemacht. Der in der Kostennote nicht enthaltene Aufwand für die nachfolgende Beweismitteleingabe vom 3. Juni 2016 (Nachreichung von Fürsorgebestätigungen) ist vorliegend nicht zu entschädigen, da er bereits im Verfahren der Eltern und des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers (Geschäfts-Nr. D-3183/2016) - das mit Urteil gleichen Datums abgeschlossen wurde - berücksichtigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in der Kostennote enthaltene Ansatz von Fr. 300.- ist deshalb auf Fr. 220.- zu reduzieren. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die dem Rechtsvertreter auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 1100.- (Honorar: Fr. 990.-, Auslagen: Fr. 28.30, Mehrwertsteuer Fr. 81.70) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1100.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3185/2016 Urteil vom 30. November 2017 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. April 2016 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ (kurdisch: D._______), Provinz E._______, stammender Kurde seinen Heimatstaat Anfang August 2013. Über F._______ gelangte er - zusammen mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder (N_______) - mit einem in G._______ ausgestellten Visum am 6. März 2014 in die Schweiz und stellte am 12. März 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch. A.b Der Beschwerdeführer wurde am 3. April 2014 zur Person befragt (BzP); am 19. Februar 2015 fand die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei ursprünglich Ajnabi gewesen und seit dem Jahre 2011 syrischer Staatsangehöriger. Er habe seine Studien bis zum Bachelor absolviert, ohne dass er von den syrischen Militärbehörden in den Militärdienst eingezogen worden wäre. Nach Abschluss seiner Schule im (...) sei er den YPG (Volksverteidigungseinheiten), diese seien der militärische Flügel der "Partiya Yekitîya Demokrat" (dt. "Partei der Demokratischen Union", PYD), aus freien Stücken beigetreten. Seine Familie sowie sein Vater hätten schon lange mit den YPG sympathisiert. Für die YPG habe er im Gebiet von D._______ einen sogenannten Zivildienst zum Schutz der Umgebung geleistet. (...) sei er allerdings in arabische Gebiete geschickt worden, wo er an Kampfhandlungen hätte teilnehmen sollen. Wäre er dort geblieben, wäre er eines Tages getötet worden. Ausserdem habe er keine Menschen töten wollen. Er habe deshalb seinen Vorgesetzten darüber orientiert, dass er nicht einverstanden sei, in arabischen Gebieten eingesetzt zu werden. Seiner Bitte, ihn wie ursprünglich vorgesehen in der Umgebung seines Dorfes einzusetzen, sei nicht entsprochen worden. Während des folgenden Urlaubs habe er seinem Vater davon erzählt, woraufhin dieser ihn ins Dorf I._______ gebracht habe. Dort habe er sich bis zur Ausreise Anfang August 2013 versteckt gehalten. Da er nicht mehr zum Dienst zurückgekehrt sei, hätten ihn Leute der PYD respektive der YPG sowohl in seinem Dorf als auch in D._______, im Haus seines (Nennung Verwandter), gesucht. Auf entsprechende Nachfrage seines Vaters habe (Nennung Behörde) schriftlich bestätigt, dass er (der Beschwerdeführer) seit dem (...) gesucht werde. Er habe befürchtet, dass er militärisch verurteilt oder wieder in die arabischen Gebiete geschickt würde. Auch habe er sich vor den islamistischen Organisationen wie dem sogenannten Islamischen Staat (IS) und der Al Nusra Front gefürchtet. Die YPG habe davor gewarnt, es könne darunter Personen geben, die gegen sie arbeiten würden. Zudem habe er sich davor gefürchtet, von den syrischen Behörden in den regulären Militärdienst eingezogen zu werden. Er sei deshalb nicht nach K._______ gegangen, um sich ein Dienstbüchlein ausstellen zu lassen, wie es seine Pflicht gewesen wäre. B. Mit Verfügung vom 21. April 2016 - eröffnet am 23. April 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Er ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Weiter beantragte er den Beizug der Akten seiner Verwandten L._______ und M._______ sowie die Koordination des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Eltern und seines minderjährigen Bruders. Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 entsprach der dannzumal zuständige Instruktionsrichter dem Antrag auf Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der Eltern und des minderjährigen Bruders (D-3183/2016; N_______) und forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung auf, welche am 6. Juni 2017 fristgemäss beim Gericht einging. E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Akten von L._______ (N_______) und M._______(N_______) beigezogen würden, insofern sie für das vorliegende Verfahren relevant seien. G. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2016 - diese wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht - verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe als Grund für seine Ausreise aus Syrien seine Desertion aus dem Dienst der YPG angeführt. In seinem Fall seien aber die in BVGE 2015/3 vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Voraussetzungen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge, nicht erfüllt. Zwar hätten die autonomen Kantone in den kurdischen Gebieten Syriens im Juli 2014 die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt. Dabei werde der "Defense Service" als soziale und ethische Pflicht umschrieben und jede Familie sowie jede Vereinigung sei verpflichtet, eine Person mit der Ausübung dieser Pflicht zu beauftragen. Abgesehen davon, dass diese obligatorische Dienstpflicht erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers eingeführt worden sei und er somit zum Zeitpunkt seiner Desertion noch freiwillig Dienst geleistet habe, könne auch nicht von offizieller Desertion gesprochen werden. Zudem sei aufgrund der derzeitigen Quellenlage entgegen seinen Befürchtungen nicht anzunehmen, dass ihm wegen einer Desertion Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wären. Bei einer Desertion werde die betreffende Person dem Gericht zugeführt und es könne zu Gefängnisstrafen kommen. Er habe selber angegeben, er wäre entweder vom Militärgericht der YPG zu einer Haft verurteilt oder aber zurück an die Front geschickt worden. Es sei wohl eher von Letzterem auszugehen, zumal auch ein Kollege von ihm nach dessen Desertion erwischt und danach überzeugt worden sei, wieder in die arabischen Gebiete zurückzukehren. Gemäss der seinem Vater vom (Nennung Behörde) ausgehändigten Bestätigung würde er dem Militärgericht vorgeführt und müsse mit einer Disziplinarstrafe rechnen. Wie bereits erwähnt, entfalte eine solche Strafe jedoch keine asylrechtlich beachtliche Intensität, weshalb nicht von Nachteilen asylrelevanten Ausmasses gesprochen werden könne. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er angeblich aktiv gesucht worden sei. Es sei indes durchaus nachvollziehbar, dass sich seine Vorgesetzten bei seinen Eltern über seinen Aufenthaltsort erkundigt hätten, zumal die Kampftruppen lokal organisiert gewesen seien und sich seine Eltern ebenfalls für die Partei engagiert hätten. Abgesehen davon weise die Bestätigung einen geringen Beweiswert auf, da davon auszugehen sei, dass solche Dokumente leicht käuflich erhältlich seien, insbesondere durch seinen Vater, welcher seit Jahren eine engagierte Person der Partei gewesen sei. Weiter knüpfe die Pflicht zum "Defense Service" lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht des Betroffenen an, nicht jedoch an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften. Die erwähnte allgemeine Wehrpflicht durch die YPG sei daher - wie auch eine allfällige Disziplinarmassnahme - nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Soweit er darlege, sich vor der syrischen Regierung zu fürchten, weil er der Aufforderung zur militärischen Aushebung keine Folge geleistet und das Dienstbüchlein nicht abgeholt habe, obwohl er bereits eine Befreiung für den Militärdienst von seiner Schule erhalten habe, sei festzustellen, dass eine Befreiung vom Militärdienst erst beantragt werden könne, sobald eine Person als wehrdiensttauglich eingestuft worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch noch keinen solchen Entscheid erhalten. Abgesehen davon sei in der heutigen Situation nicht davon auszugehen, dass er von der syrischen Regierung zum Militärdienst einberufen würde. Die drei vorwiegend kurdisch geprägten Gebiete in Nordsyrien, welche im November 2013 ihre Autonomie erklärt hätten, würden zusammen "Rojava" (Westkurdistan) bilden. Die syrische Regierung habe sich bereits Ende des Jahres 2011 respektive zu Beginn des Jahres 2012 von dort zurückgezogen und diese Gebiete der PYD überlassen. Die beiden Regierungen würden noch heute nebeneinander koexistieren und in gewissen Bereichen sogar zusammen kollaborieren. Es sei daher auszuschliessen, dass die syrische Regierung Personen aus den Gebieten unter Kurdenkontrolle - aus welchem auch der Beschwerdeführer stamme - rekrutiere. Seine Vorbringen würden demnach insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 3.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, er sei in einer politisch aktiven Familie aufgewachsen. Seine Eltern sowie seine zwei älteren Brüder M._______ und L._______ seien aktive Mitglieder der PYD gewesen und deshalb von den Behörden verfolgt worden. Die zwei älteren Brüder seien bereits im Jahre (...) geflüchtet und hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Bezüglich seiner Desertion von den YPG sei anzuführen, dass er nie behauptet habe, von jemandem zum Dienst gezwungen worden zu sein, man könne aber auch nicht von einem freiwilligen Beitritt sprechen, zumal jede Familie ein Mitglied mit der Ausübung des Dienstes für die PYD respektive die YPG beauftragen müsse. Als ältester der in Syrien lebenden Söhne habe er sich dem Dienst kaum entziehen können und sei auch unter Druck gesetzt worden, dies zu tun. Die Reaktion seiner Vorgesetzten weise deutlich darauf hin, dass bereits zu dieser Zeit eine faktische Wehrpflicht bestanden habe. Die Dienstaufgabe innerhalb der YPG gelte als Verrat. Seine moralische und weltpolitische Anschauung habe ihn an der Teilnahme von Kampfhandlungen gehindert, weshalb die Verfolgung klarerweise auch an seine politische Anschauung im Sinne von Art. 3 AsylG anknüpfe und daher asylrelevant sei. Ihm würden ein Gerichtsverfahren sowie die Rückversetzung in die Kriegsgebiete drohen, und er würde wohl auch nicht mit den Disziplinarstrafen des Militärgerichts, sondern mit härteren Strafen belegt. Sein Vater sei zudem in der Vergangenheit wegen politischer Opposition von der syrischen Regierung verhaftet und gefoltert worden. Auch wenn es sich dabei nicht um eine Verhaftung durch die PYD beziehungsweise YPG gehandelt habe, sei trotzdem von einer begründeten Furcht auszugehen, das gleiche Schicksal zu erleiden. Bei der aktiven Suche nach seiner Person sei auf seine Familie ein derartiger Druck ausgeübt worden, dass kaum von harmlosen Sanktionen ausgegangen werden könne. Es sei nicht neu, dass das Militärgericht Deserteure verurteile. Weshalb die Vorinstanz an der Authentizität der Bestätigung zweifle, sei daher unverständlich. Folglich sei seine Desertion als asylrelevant zu erachten. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Desertion vom syrischen Militär - so hinsichtlich der Kooperation der beiden Regierungen - seien bereits Vergangenheit. Quellen zufolge könnten auch Männer, welche in den durch die Opposition kontrollierten Gebieten leben würden, von der syrischen Regierung rekrutiert werden. Eine Desertion vom syrischen Militär habe jedoch gravierende Folgen und sei daher ebenfalls asylrelevant. Sodann sei sowohl wegen der Verfolgung seines Vaters durch die Regierung als auch derjenigen seiner seit dem Jahre (...) in der Schweiz lebenden Brüder vom Bestehen einer Reflexverfolgung auszugehen. 4. 4.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 4.3 ff.) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibe. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. 4.1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. Urteil E-4866/2015 vom 18. Mai 2017 E. 5.1.2 f. m.w.H. und die dort zitierten Quellen) ist das Vorliegen einer begründeten Furcht eines Asylgesuchstellers vor einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung asylrelevanten Ausmasses wegen Desertion aus den Kräften der YPG durch dieselbe zu verneinen. Aus der im erwähnten Urteil aufgezeigten Quellenlage ergibt sich nicht das Bild eines systematischen Vorgehens der YPG gegen Dienstverweigerer, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde. Die Berichte sprechen diesbezüglich grösstenteils von entweder gar keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktionen. Zu den Quellen, welche von Tötungen berichten, ist zu bemerken, dass sich die darin gemachten Aussagen in anderen Quellen nicht verifizieren liessen und sie sich zudem ohnehin nicht zu den genauen Umständen äussern, weshalb deren Aussagekraft erheblich zu relativieren ist. Hinzu tritt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Dienstverweigerer im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. In Ermangelung eines im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, was aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer D-6494/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 5.3; D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). 4.1.2 Dass vorliegend der Beschwerdeführer von den YPG als Oppositioneller betrachtet würde und entsprechend mit einer politisch motivierten (besonders harten) Bestrafung zu rechnen hätte, erscheint auch deshalb unwahrscheinlich, weil er - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - gemäss seinen vorinstanzlichen Angaben den YPG freiwillig beitrat (vgl. SEM act. A13/13 S. 4 f.) und nicht aufgrund seiner politischen Einstellung desertierte, sondern weil er militärisch nicht gut ausgebildet worden sei, ihm die geografischen Kenntnisse gefehlt hätten und er nicht einverstanden gewesen sei, Leute zu töten, so besonders in den arabischen Gebieten, respektive weil er befürchtet habe, eines Tages durch Kampfhandlungen getötet zu werden (vgl. SEM act. A5/10 S. 6; A13/13 S. 6). 4.1.3 Nach dem Gesagten ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die YPG aufgrund seiner Desertion zu verneinen. Angesichts obiger Ausführungen vermag an dieser Feststellung weder die geltend gemachte Suche durch Vorgesetzte noch die eingereichte Bestätigung des Gerichts der PYD etwas zu ändern. 4.1.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Rekrutierung durch die syrischen Truppen befürchtet und darauf hinweist, dass eine Desertion vom syrischen Militär gravierende Folgen nach sich ziehe und daher asylrelevant sei, ist anzuführen, dass er offenbar noch gar nicht ausgehoben wurde. So hat er seiner Darstellung zufolge als Schüler die Verschiebung seiner Aushebung beantragt, jedoch von den Militärbehörden keine entsprechende Bestätigung erhalten. Er hat daraufhin seine Studien absolviert, ohne dass er eingezogen worden wäre (vgl. SEM act. A13/13 S. 2 f.). Damit hätte sich der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise aus Syrien der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee entzogen. Demnach steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt als diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er auch nicht als Dienstverweigerer oder als Deserteur vom syrischen Militär betrachtet werden. Daran vermag seine kurdische Ethnie nichts zu ändern; der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er deswegen oder wegen eigener Aktivitäten bisher die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte respektive der Armee auf sich gezogen hat. Es besteht für ihn keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was nach bestätigter Praxis grundsätzlich als legitim zu erachten wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre. Im Übrigen hat sich das syrische Regime im Juli 2012 aus Derik zurückgezogen (vgl. BVGE 2015/3, E. 6.7.5.1), weshalb es als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass dort nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiert und der Beschwerdeführer ernsthaft befürchten müsste, durch die syrischen Militärbehörden einberufen respektive ausgehoben zu werden. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei sowohl wegen der Verfolgung seines Vaters als auch seiner Brüder durch die syrische Regierung vom Bestehen einer Reflexverfolgung auszugehen. Den vorinstanzlichen Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich jedoch keine Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung infolge von Aktivitäten seiner Familienangehörigen entnehmen. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Rahmen seiner Asylbegründung an keiner Stelle vorgebracht, im Zusammenhang mit der Flucht seiner beiden älteren Brüder oder wegen seines Vaters zu irgendeinem Zeitpunkt von den syrischen Behörden behelligt worden zu sein. Es liegen deshalb keine Anzeichen vor, dass er befürchten müsste, deswegen von den syrischen Behörden verfolgt zu werden. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21).
6. Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Zwar ist der Beschwerdeführer seit (...) bei (Nennung Firma) erwerbstätig. Jedoch ist angesichts der kurzen Spanne seiner Erwerbstätigkeit und der seit Einreichung des Asylgesuchs im März 2014 bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Fürsorgeabhängigkeit nicht davon auszugehen, dass sich seine finanzielle Lage seither in für das Verfahren relevanter Weise verändert hätte. Es ist somit auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit seiner Rechtsmitteleingabe eine Kostennote vom 20. Mai 2016 zu den Akten. Darin wird ein als angemessen zu erachtender Aufwand von viereinhalb Stunden und Auslagen von Fr. 28.30 geltend gemacht. Der in der Kostennote nicht enthaltene Aufwand für die nachfolgende Beweismitteleingabe vom 3. Juni 2016 (Nachreichung von Fürsorgebestätigungen) ist vorliegend nicht zu entschädigen, da er bereits im Verfahren der Eltern und des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers (Geschäfts-Nr. D-3183/2016) - das mit Urteil gleichen Datums abgeschlossen wurde - berücksichtigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in der Kostennote enthaltene Ansatz von Fr. 300.- ist deshalb auf Fr. 220.- zu reduzieren. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die dem Rechtsvertreter auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 1100.- (Honorar: Fr. 990.-, Auslagen: Fr. 28.30, Mehrwertsteuer Fr. 81.70) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1100.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: