Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Araber mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Januar 2016 legal in Richtung Libanon. Über die Türkei seien sie weiter nach Griechenland gereist, von wo aus sie mittels Relocation-Programm am 4. Mai 2017 in die Schweiz eingereist sind. Gleichentags reichten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch ein. B. Die Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführenden fand am
15. Mai 2017 statt. Am 3. September 2018 wurden sie jeweils eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Fol- gendes geltend: Der Beschwerdeführer habe von 2008 bis 2009 den ordentlichen Militär- dienst absolviert. Ungefähr neun oder zehn Monate vor der Ausreise sei es zu einem Zwischenfall mit dem Militär gekommen, als die Kinder mit (…) gespielt hätten. Weil Personen der Kontrollstelle gedacht hätten, dass da- mit auf den Standort des Militärs hingewiesen würde, seien diese etwa zu zehnt zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen. Als Mann des Hauses sei der Beschwerdeführer mitgenommen und zusammenge- schlagen worden. Nur die Intervention seiner Mutter habe verhindert, dass er nicht zu einer Sicherheitszweigstelle gebracht worden sei. Zuletzt habe er als Chauffeur mit dem Fahrzeug (…) Personen zwischen Syrien und dem Libanon transportiert. Als Personen – darunter auch einige seiner Freunde im selben Alter – bei Kontrollposten willkürlich festgehalten wor- den seien, habe er seine Tätigkeit als Chauffeur für zwei Monate pausiert und seinen Bruder gebeten nachzusehen, ob sein Name auf der Liste für den Reservedienst aufgeführt sei. Als sein Bruder ihm mitgeteilt habe, dass sein Name noch nicht auf der Liste sei, habe er entschieden, auszureisen. In Griechenland habe er von seinem Bruder erfahren, dass er für den Re- servedienst aufgeboten worden sei. Er habe seinen Bruder beauftragt, die Aufforderung beim Rekrutierungszentrum abzuholen, welche diesem je- doch nicht ausgehändigt worden sei. Mit einem Schreiben des Rekrutie- rungszentrums vom (…) 2018 habe er jedoch beim Migrations- und Passdepartement eine Liste vom (…) März 2018 mit Ein- und Ausreiseda- ten erhalten.
E-317/2020 Seite 3 Die Beschwerdeführerin habe bereits bei Kriegsausbruch entschieden, Sy- rien zu verlassen. Ihre Voraussetzung für eine Heirat sei gewesen, dass es jemand sein müsse, der vorhabe, auszureisen. Aufgrund des Krieges habe es keine Sicherheit, kein Leben und keine Arbeit gegeben. Ihr Mann sei für den Reservedienst aufgeboten worden. Er werde von der syrisch- arabischen Armee gesucht. All die jungen Männer in seinem Alter seien zum Militärdienst eingezogen und tot zurückgebracht worden. Die ganze Situation habe sie psychisch stark verändert. Sie habe dem Krieg entkom- men und eine Möglichkeit für die Weiterführung ihrer Bildung erhalten wol- len. Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Reisepässe sowie Iden- titätskarten, den syrischen Reisepass der Schwester des Beschwerdefüh- rers, das Familienbüchlein, das Militärbüchlein, einen syrischen und einen internationalen Führerschein, ein Schreiben des Rekrutierungszentrums G._______ an die Direktion für Immigration und Pässe in E._______ vom (…) Februar 2018 (samt Übersetzung), eine Liste vom (…) März 2018 an- geblich mit Ausreisedaten des Beschwerdeführers (bis zum 31. Dezember 2015; fremdsprachig) sowie diverse Dokumente aus Griechenland (alles im Original) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom
16. Januar 2020 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragten sie die Aufhebung der Ziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flücht- lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht er- suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein- schliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde legten die Beschwerdeführenden Fotos und eine Linkliste zu Videos bei, die den Beschwerdeführer bei seinem exilpolitischen Enga- gement vom (…) Januar 2020 zeigen würden.
E-317/2020 Seite 4 E. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 hiess die zuständige Instruktionsrich- terin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerdefüh- renden gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte sie auf, die bereits beantragte Bestätigung betreffend ihre Sozial- hilfeabhängigkeit umgehend vorzulegen. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand ein. F. Am 23. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden die Unterstüt- zungsbestätigung der aoz Sozialberatung zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 26. November 2020 verwiesen die Beschwerdeführenden auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom
19. November 2020, das sich mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft von Refraktären und Deserteuren aus Syrien befasse, und reichten eine dies- bezügliche Pressemitteilung zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 27. November 2020 lud die zuständige Instruktionsrich- terin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2020 äusserte sich die Vor- instanz zum Urteil des EuGHs vom 19. November 2020 und führte aus, weshalb sie an ihrer Verfügung festhalte. J. Mit Replik vom 31. Dezember 2020 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und reichten das Urteil des EuGHs vom 19. No- vember 2020 zu den Akten.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-317/2020 Seite 5 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
E. 3.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern dieje- nige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von
E-317/2020 Seite 6 Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
E. 3.3 Keine Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 3 AslyG Personen, die we- gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1954 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).
E. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe sein Aufgebot für den Reservedienst in der BzP nicht erwähnt und erst in der Anhörung geltend gemacht. In der BzP habe er als Asylgrund angegeben, dass er Angst gehabt habe, an einem Checkpoint kontrolliert und an die Front geschickt zu werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso er das Aufgebot für den Reservedienst in der BzP nicht erwähnt habe, obwohl er gemäss seinen Aussagen in Griechenland davon erfahren habe. Zudem sei er in der BzP explizit danach gefragt wor- den, welche konkreten Anzeichen für eine Rekrutierung sprechen würden, worauf er lediglich gesagt habe, dass sein Cousin eingezogen worden sei und er nicht wolle, dass ihm das Gleiche passiere. Seine Erklärung, dass er das Reservedienstaufgebot für etwas Persönliches gehalten und man ihm gesagt habe, dass man eine schnelle Anhörung machen werde, ver- möge daran nichts zu ändern, zumal er bestätigt habe, dass er alle Asyl- gründe habe darlegen können. Auch die Beschwerdeführerin habe in der BzP nicht erwähnt, dass ihr Mann für den Reservedienst aufgeboten wor- den sei. Vielmehr gehe aus ihren Aussagen hervor, dass sie bereits seit
E-317/2020 Seite 7 Kriegsausbruch wegen der allgemeinen Unsicherheit vorgehabt habe, aus- zureisen und gezielt einen Mann geheiratet habe, um mit diesem das Land verlassen zu können. Die Vorbringen bezüglich Reservedienst seien somit keine Konkretisierung der bereits erwähnten Gründe und deshalb als nach- geschoben mithin unglaubhaft zu betrachten. Weiter gelte es anzumerken, dass es fraglich sei, wieso die syrischen Be- hörden die Beschwerdeführenden suchen sollten. Wie sie selbst gesagt hätten, seien sie legal in den Libanon ausgereist, womit die syrischen Be- hörden Kenntnis von ihrer Ausreise hätten. Die eingereichte Liste mit den Ein- und Ausreisedaten zeige, dass der Beschwerdeführer bis kurz vor der Ausreise problemlos zwischen Syrien und dem Libanon habe verkehren können und dass die syrischen Behörden registrieren würden, wer ein- und ausreise. Es sei den syrischen Behörden somit bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführenden sich zum Zeitpunkt des angeblichen Aufgebots nicht mehr im Land befunden hätten. Schliesslich sei auch der Vorfall un- gefähr acht Monate vor ihrer Ausreise, als das Militär zu ihnen nach Hause gekommen sei und den Beschwerdeführer mitgenommen und zusammen- geschlagen habe, nicht asylrelevant. Wie der Beschwerdeführer selbst ge- sagt habe, habe dieser Vorfall nichts mit ihrer Ausreise zu tun gehabt. Auch die eingereichten Dokumente vermöchten an der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nichts zu ändern.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich in der Beschwerdeeingabe auf den Standpunkt, die Argumentation der Vorinstanz sei widersprüchlich. Dass die Vorinstanz die Asylrelevanz nicht prüfe, aber davon ausgehe, dass aufgrund des Dossiers schwere Nachteile drohen würden, die einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden unzulässig machen wür- den, sei unhaltbar. Solche gezielten schweren Nachteile wären lediglich dann gegeben, wenn die syrischen Behörden den Beschwerdeführer we- gen Verschwindens trotz Dienstpflicht als Reservist suchen würden. Ent- sprechend müsse davon ausgegangen werden, dass der Staat Flüchtlinge, die ausreisten anstatt im Krieg zu kämpfen, als Verräter betrachte und ihnen nicht nur Befragungen nach ihren Motiven mit Folter drohe, sondern eine Behandlung in Haft, die ihnen zuteilwerde, weil sie politisch missliebig seien. Es würde ein Politmalus in der Behandlung solcher Gefangenen vor- liegen. Die angefochtene Verfügung könne nicht anders gedeutet werden, als dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer we- gen seiner Flucht ausser Landes im Falle einer Rückkehr bei Befragungen etc. und durch Bestrafung als Refraktär schwere Nachteile im Sinne von Menschenrechtsverletzungen drohe.
E-317/2020 Seite 8 Die Argumentation bezüglich Glaubhaftmachung halte denn auch einer Prüfung nicht stand. So ziehe die Vorinstanz ihre Schlüsse aus absolut ver- nachlässigbaren angeblichen Widersprüchen in den Vorbringen an der BzP und der vertieften Anhörung. Das sei nicht zulässig, weil die BzP in grosser Eile durchgeführt werde und die Befragten regelmässig dazu aufgefordert würden, nur knapp das Wichtigste zu sagen. Im vorliegenden Fall sei zu- dem nicht widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer an der BzP ange- geben habe, Angst bekommen zu haben, vom Fleck weg an die Front ge- schickt zu werden, und anlässlich der Anhörung die Furcht, auf der Liste als Reservist zu stehen und wieder eingezogen zu werden. Er habe eben zunächst aus den Einziehungen anderer Männer, darunter eines Cousins, darauf geschlossen, dass ihm ähnliches drohen könnte. Erst nach der Aus- reise habe er erfahren, dass er effektiv auf der Liste stehe. Daran ändere nichts, dass er sich bereits zuvor mit dem Gedanken gespielt habe, das Land aus Sicherheitsgründen zu verlassen. Die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Beschwerdefüh- renden in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Die überwie- gende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten hät- ten ohne weiteres entkräftet werden können. Vorliegend würden somit die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden allfällige Unstimmigkei- ten überwiegen. Die Beschwerdeführenden hätten nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer ihnen unter- stellten politischen Anschauung an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet seien, womit sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen würden. Ihnen sei Asyl zu gewähren, da keine Asylaus- schlussgründe vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe schliesslich an einer Kundgebung das Portrait von Assad mit Füssen getreten. Solches sei im arabischen Raum die grösste Demütigung. Da hierzu viele Fotos vorliegen und auch auf Face- book von Freunden die Filme kursieren würden, sei aufgrund der regen und gerichtsnotorischen Geheimdiensttätigkeit des syrischen Regimes (Beobachten und Filmen von Kundgebungen durch Spitzel) davon auszu- gehen, dass die Aktivitäten der Regierung bekannt geworden seien. Auf- grund dieser subjektiven Nachfluchtgründe seien die Beschwerdeführen- den als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
E-317/2020 Seite 9
E. 4.3 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung insbesondere zum Urteil des EuGH C-238/19 vom 19. November 2020, auf welches die Be- schwerdeführenden mit Eingabe vom 26. November 2020 hingewiesen ha- ben. Dieses besagt, dass eine starke Vermutung dafürspreche, dass die Verweigerung des Militärdienstes mit einem der fünf Gründe in Zusammen- hang stehe, die einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft begründen würden (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: der EuGH verwies dabei auf Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU des europä- ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [nachfolgend: Qualifika- tionsrichtlinie]). Zudem bestehe in einem bewaffneten Konflikt, insbeson- dere in einem Bürgerkrieg, und in Ermangelung einer legalen Möglichkeit, sich den militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden unabhängig von den persönlichen Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Op- position ausgelegt werde. Gemäss Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 vermöge eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion auch im Syrienkontext die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Im Fall des Beschwerdeführers würde keine solche vergleichbare Konstella- tion vorliegen. Bezüglich der Aussage auf Beschwerdeebene, wonach das SEM davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Flucht ausser Landes im Falle einer Rückkehr bei Befragungen etc. und durch Bestrafung als Refraktär schwere Nachteile im Sinne von Menschenrechtsverletzungen drohen würden, sei auf die Asylpraxis zu verweisen. Aus dem internen An- trag sei ersichtlich, dass andere Gründe für die Beurteilung des Wegwei- sungsvollzugs als unzulässig vorliegen würden.
E. 4.4 In ihrer Replikeingabe führen die Beschwerdeführenden aus, der EuGH setze sich in seinem neuen Urteil sehr einlässlich mit den sich stel- lenden Fragen bezüglich der staatlichen Interpretation von Refraktion und Desertion durch die syrischen Behörden auseinander. Die Vorinstanz gehe in ihrer Stellungnahme nicht darauf ein, sondern verweise lediglich auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2015. Im Rahmen der
E-317/2020 Seite 10 Anwendung des bestehenden Grundsatzurteils des Bundesverwaltungs- gerichts sei die Einschätzung des EuGHs jedenfalls zu berücksichtigen, wenn ersteres nicht überholt erscheine. Die starke Vermutung einer Ge- fährdung verlange eine Widerlegung derselben in der Entscheidbegrün- dung. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Im Gegenteil habe die Vor- instanz angenommen, dass im vorliegenden Einzelfall – entgegen der überwiegenden Zahl von Refraktions- und Desertionsfällen, die durch das SEM entschieden würden – eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung drohe. Dies spreche auch hier für die Vermutung, wie sie der EuGH aufgestellt habe, woraus eine eigentliche Beweislastumkehr erfolge. Dazu nehme das SEM keine Stellung. Wenn die Vorinstanz behaupte, die Sachlage sei nicht glaubhaft gemacht, stehe dies in Widerspruch zur eigenen Einschätzung des real risk im Sinne von Art. 3 EMRK. Der Hinweis darauf, dass es ein internes, geheimes Do- kument namens «interner Antrag» gebe, aus dem das Gegenteil bezie- hungsweise nicht offen gelegte aber flüchtlingsrechtlich irrelevante Gründe dafür bestehen sollen, dass die Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 EMRK gefährdet seien, sei mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar. Wenn diese Gründe nicht offengelegt würden, könne auch der
– der Behörde obliegende – Beweis gegen die Vermutung im Sinne der Rechtsprechung des EuGHs nicht erbracht werden. Es sei den Beschwer- deführenden jedenfalls nicht möglich, zu den geheimen Gründen Stellung zu nehmen, die angeblich für eine flüchtlingsrechtlich irrelevante Ursache der Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung in Syrien sprechen sollen. Daher sei entweder den Beschwerdeführenden die Stelle in den Akten of- fenzulegen, verbunden mit einer Möglichkeit zur Stellungnahme oder aber im Sinne der Argumentation der Beschwerdeführenden zu entscheiden und ihnen Asyl zu gewähren. Nur dann entfiele das schützenswerte Inte- resse an der Offenlegung des internen Antrags, gegen welche zudem kei- nerlei überwiegenden staatlichen Interessen von der Vorinstanz genannt würden.
E. 5.1 und D-3185/2016 vom 30. November 2017 E. 4.1.4).
E. 5.2 Eine Wehrdienstverweigerung für sich alleine genommen ist nicht ge- eignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese ist erst zuzuerken- nen wenn sie zu einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm ge- nannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernst- haften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Bundes- verwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweigerung auch im syri- schen Kontext nur dann als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betref- fende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert hatte, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung dieser Rechtsprechung in BVGE 2020 VI/4). Ungeachtet der Rechtswirkung für die Schweiz, vermag das Urteil des EuGH (C-238/2019) an dieser Rechtsprechungspraxis nichts zu ändern: Auch der EuGH verlangt darin das Vorliegen einer Verknüpfung zwischen der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdiens- tes und zumindest einem der Verfolgungsgründe im Sinne der Qualifikati- onsrichtlinie, die einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingsei- genschaft begründen können (vgl. a.a.O. Ziff. 61; Urteile des BVGer D-2188/2020 vom 16. Februar 2021 E. 6.3 und E-209/2020 vom 11. Mai 2021 E. 5.5.1).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach heutiger Aktenlage beim Be- schwerdeführer nicht von einer solchen Exponiertheit aus. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass er bereits in der Vergangenheit das Interesse der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte geweckt hätte. Als einziges Problem mit den heimatlichen Behörden machte er einen Vor- fall geltend, der sich etwa neun oder zehn Monate vor der Ausreise der Beschwerdeführenden ereignet habe: Weil die Kinder mit (…) gespielt hät- ten, sei das Militär bei ihnen zuhause vorbeigekommen, worauf sie den Beschwerdeführer mitgenommen und geschlagen hätten (vgl. SEM-Akten A17 F61 ff.). Weder er noch die Beschwerdeführerin machten geltend, wei- tere Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben bezie- hungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein (vgl. SEM- Akte A4 S. 7, A5 S. 6, A18 F23 f.). Auch führten sie im erstinstanzlichen Verfahren keine politischen Aktivitäten an (vgl. SEM-Akte A4 S. 7, A5 S. 6).
E-317/2020 Seite 12 Das mit Beschwerde vorgebrachte exilpolitische Engagement des Be- schwerdeführers führt zu keiner anderen Einschätzung (vgl. E. 6). Ferner lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass er aus einer oppositionell akti- ven Familie stammt. Die Beschwerdeführenden erfüllen daher kein Risi- koprofil und es bestehen keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicher- heitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hät- ten. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei unterstellter Glaubhaftigkeit des Aufgebots als Dienstverweigerer im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivier- ten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. etwa auch Urteile des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E.
E. 5.4 Insgesamt liegen mithin nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass im Fall des Beschwerdeführers zusätzliche exponierende Faktoren beste- hen, welche zur Annahme führen, dass er als Regimegegner angesehen, seine Dienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Haltung wahrgenommen und ihm bei einer Rückkehr – aufgrund seiner Dienstver- weigerung in Verbindung mit einem Politmalus – eine besonders grausame Bestrafung drohen würde.
E. 5.5 Ihren Angaben zufolge haben die Beschwerdeführenden Syrien zwar legal, aber mithilfe von Bestechungsgeldern verlassen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flücht- lingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vor- liegen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4 m.w.H. und BVGE 2020 VI/4). Da der Beschwerde- führer vor seiner Ausreise nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist dies zu verneinen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden wahr- scheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden, wenn sie nach längerer Landesabwesenheit (angesichts ihrer vor- läufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetisch in Syrien wiedereinreisen würden.
E-317/2020 Seite 13
E. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver- halten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünf- tige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom- men (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 6.3 Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten im Syrienkontext nur, wenn jemand sich damit in besonderem Masse expo- niert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfol- gungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syri- schen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Per- son namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme einer begründeten Verfolgung ist insofern nicht primär das Her- vortreten im Sinne einer optischen Erkenn- und Individualisierbarkeit, son- dern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, dass der Eindruck erweckt wird, der Asylsuchende werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, insbes. E. 6.3.2 m.w.H.).
E. 6.4 Eine solche Exponierung ist vorliegend nicht gegeben. Die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in Syrien hat sich als un- glaubhaft erwiesen. Es ist gestützt auf die vorliegenden Informationen nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich durch die blosse Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz besonders exponiert hat und des- halb als ernsthafter Regimegegner von der Masse der mit dem Regime unzufriedenen Landleute im Exil hervorgetreten und von den syrischen Si- cherheitskräften wahrgenommen worden wäre.
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
E-317/2020 Seite 14 vante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be- gründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Da das SEM in seiner Verfügung vom 15. Dezember 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich pra- xisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit Blick auf die von der Vorinstanz festge- stellte Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei der Vollständigkeit halber an dieser Stelle auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsge- richts BVGE 2020 VI/4 verwiesen (E. 6.2.3). Zum Aktenstück A26/2 (interner Antrag auf Gewährung der vorläufigen Auf- nahme) wird festgestellt, dass es sich dabei um ein internes Aktenstück handelt. Dem Rechtsvertreter kann aber immerhin bekanntgeben werden, dass gemäss diesem Antrag die vorläufige Aufnahme wegen des Bürger- kriegs in Syrien und der automatischen Zuteilung in den Reservedienst auf- grund des Jahrgangs des Beschwerdeführers erfolgt sei (vgl. dazu aber das Referenzurteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 zur Asylrelevanz der Bestrafung von Dienstverweigerung bei vorliegendem Politmalus). Hin- sichtlich der Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz wird festgestellt, dass die Beschwerdeführenden kein Rechtsschutzinte- resse an einer weitergehenden Begründung haben, da es sich insoweit um einen positiven Entscheid handelt und sie diesbezüglich nicht beschwert sind. Der Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs mithin auf Fristan- setzung wird abgewiesen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-317/2020 Seite 15 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom
21. Januar 2020 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte für eine entscheidrelevante Veränderung der finanzi- ellen Lage der Beschwerdeführenden vor, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 11.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden des Beschwerdeführers ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylV 1), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich not- wendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Honorarnote vom 31. Dezember 2020 machte der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von 8.80 Stun- den à Fr. 300.– geltend. Aufgrund der Aktenlage erscheint der zeitliche Auf- wand überhöht, weshalb der bis zu diesem Zeitpunkt zu vergütende zeitli- che Aufwand auf 7 Stunden gekürzt wird. Dieser Aufwand ist – gemäss Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 – à Fr. 220.– pro Stunde zu ent- schädigen. Zuzüglich der Auslagen von gesamthaft Fr. 270.90 ergibt dies eine amtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1’950.– (inklusive Ausla- gen und Mehrwertsteuerzuschlag), die dem Rechtsvertreter vom Bundes- verwaltungsgericht zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-317/2020 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird zulas- ten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’950.– zugesprochen. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstat- ten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-317/2020 Urteil vom 15. Dezember 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Araber mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Januar 2016 legal in Richtung Libanon. Über die Türkei seien sie weiter nach Griechenland gereist, von wo aus sie mittels Relocation-Programm am 4. Mai 2017 in die Schweiz eingereist sind. Gleichentags reichten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch ein. B. Die Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführenden fand am 15. Mai 2017 statt. Am 3. September 2018 wurden sie jeweils eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer habe von 2008 bis 2009 den ordentlichen Militärdienst absolviert. Ungefähr neun oder zehn Monate vor der Ausreise sei es zu einem Zwischenfall mit dem Militär gekommen, als die Kinder mit (...) gespielt hätten. Weil Personen der Kontrollstelle gedacht hätten, dass damit auf den Standort des Militärs hingewiesen würde, seien diese etwa zu zehnt zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen. Als Mann des Hauses sei der Beschwerdeführer mitgenommen und zusammengeschlagen worden. Nur die Intervention seiner Mutter habe verhindert, dass er nicht zu einer Sicherheitszweigstelle gebracht worden sei. Zuletzt habe er als Chauffeur mit dem Fahrzeug (...) Personen zwischen Syrien und dem Libanon transportiert. Als Personen - darunter auch einige seiner Freunde im selben Alter - bei Kontrollposten willkürlich festgehalten worden seien, habe er seine Tätigkeit als Chauffeur für zwei Monate pausiert und seinen Bruder gebeten nachzusehen, ob sein Name auf der Liste für den Reservedienst aufgeführt sei. Als sein Bruder ihm mitgeteilt habe, dass sein Name noch nicht auf der Liste sei, habe er entschieden, auszureisen. In Griechenland habe er von seinem Bruder erfahren, dass er für den Reservedienst aufgeboten worden sei. Er habe seinen Bruder beauftragt, die Aufforderung beim Rekrutierungszentrum abzuholen, welche diesem jedoch nicht ausgehändigt worden sei. Mit einem Schreiben des Rekrutierungszentrums vom (...) 2018 habe er jedoch beim Migrations- und Passdepartement eine Liste vom (...) März 2018 mit Ein- und Ausreisedaten erhalten. Die Beschwerdeführerin habe bereits bei Kriegsausbruch entschieden, Syrien zu verlassen. Ihre Voraussetzung für eine Heirat sei gewesen, dass es jemand sein müsse, der vorhabe, auszureisen. Aufgrund des Krieges habe es keine Sicherheit, kein Leben und keine Arbeit gegeben. Ihr Mann sei für den Reservedienst aufgeboten worden. Er werde von der syrisch-arabischen Armee gesucht. All die jungen Männer in seinem Alter seien zum Militärdienst eingezogen und tot zurückgebracht worden. Die ganze Situation habe sie psychisch stark verändert. Sie habe dem Krieg entkommen und eine Möglichkeit für die Weiterführung ihrer Bildung erhalten wollen. Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Reisepässe sowie Identitätskarten, den syrischen Reisepass der Schwester des Beschwerdeführers, das Familienbüchlein, das Militärbüchlein, einen syrischen und einen internationalen Führerschein, ein Schreiben des Rekrutierungszentrums G._______ an die Direktion für Immigration und Pässe in E._______ vom (...) Februar 2018 (samt Übersetzung), eine Liste vom (...) März 2018 angeblich mit Ausreisedaten des Beschwerdeführers (bis zum 31. Dezember 2015; fremdsprachig) sowie diverse Dokumente aus Griechenland (alles im Original) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Januar 2020 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragten sie die Aufhebung der Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde legten die Beschwerdeführenden Fotos und eine Linkliste zu Videos bei, die den Beschwerdeführer bei seinem exilpolitischen Engagement vom (...) Januar 2020 zeigen würden. E. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerdeführenden gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte sie auf, die bereits beantragte Bestätigung betreffend ihre Sozialhilfeabhängigkeit umgehend vorzulegen. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand ein. F. Am 23. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden die Unterstützungsbestätigung der aoz Sozialberatung zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 26. November 2020 verwiesen die Beschwerdeführenden auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. November 2020, das sich mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft von Refraktären und Deserteuren aus Syrien befasse, und reichten eine diesbezügliche Pressemitteilung zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 27. November 2020 lud die zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2020 äusserte sich die Vor-instanz zum Urteil des EuGHs vom 19. November 2020 und führte aus, weshalb sie an ihrer Verfügung festhalte. J. Mit Replik vom 31. Dezember 2020 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und reichten das Urteil des EuGHs vom 19. November 2020 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 3.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. 3.3 Keine Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 3 AslyG Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1954 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe sein Aufgebot für den Reservedienst in der BzP nicht erwähnt und erst in der Anhörung geltend gemacht. In der BzP habe er als Asylgrund angegeben, dass er Angst gehabt habe, an einem Checkpoint kontrolliert und an die Front geschickt zu werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso er das Aufgebot für den Reservedienst in der BzP nicht erwähnt habe, obwohl er gemäss seinen Aussagen in Griechenland davon erfahren habe. Zudem sei er in der BzP explizit danach gefragt worden, welche konkreten Anzeichen für eine Rekrutierung sprechen würden, worauf er lediglich gesagt habe, dass sein Cousin eingezogen worden sei und er nicht wolle, dass ihm das Gleiche passiere. Seine Erklärung, dass er das Reservedienstaufgebot für etwas Persönliches gehalten und man ihm gesagt habe, dass man eine schnelle Anhörung machen werde, vermöge daran nichts zu ändern, zumal er bestätigt habe, dass er alle Asylgründe habe darlegen können. Auch die Beschwerdeführerin habe in der BzP nicht erwähnt, dass ihr Mann für den Reservedienst aufgeboten worden sei. Vielmehr gehe aus ihren Aussagen hervor, dass sie bereits seit Kriegsausbruch wegen der allgemeinen Unsicherheit vorgehabt habe, auszureisen und gezielt einen Mann geheiratet habe, um mit diesem das Land verlassen zu können. Die Vorbringen bezüglich Reservedienst seien somit keine Konkretisierung der bereits erwähnten Gründe und deshalb als nachgeschoben mithin unglaubhaft zu betrachten. Weiter gelte es anzumerken, dass es fraglich sei, wieso die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden suchen sollten. Wie sie selbst gesagt hätten, seien sie legal in den Libanon ausgereist, womit die syrischen Behörden Kenntnis von ihrer Ausreise hätten. Die eingereichte Liste mit den Ein- und Ausreisedaten zeige, dass der Beschwerdeführer bis kurz vor der Ausreise problemlos zwischen Syrien und dem Libanon habe verkehren können und dass die syrischen Behörden registrieren würden, wer ein- und ausreise. Es sei den syrischen Behörden somit bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführenden sich zum Zeitpunkt des angeblichen Aufgebots nicht mehr im Land befunden hätten. Schliesslich sei auch der Vorfall ungefähr acht Monate vor ihrer Ausreise, als das Militär zu ihnen nach Hause gekommen sei und den Beschwerdeführer mitgenommen und zusammengeschlagen habe, nicht asylrelevant. Wie der Beschwerdeführer selbst gesagt habe, habe dieser Vorfall nichts mit ihrer Ausreise zu tun gehabt. Auch die eingereichten Dokumente vermöchten an der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nichts zu ändern. 4.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich in der Beschwerdeeingabe auf den Standpunkt, die Argumentation der Vorinstanz sei widersprüchlich. Dass die Vorinstanz die Asylrelevanz nicht prüfe, aber davon ausgehe, dass aufgrund des Dossiers schwere Nachteile drohen würden, die einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden unzulässig machen würden, sei unhaltbar. Solche gezielten schweren Nachteile wären lediglich dann gegeben, wenn die syrischen Behörden den Beschwerdeführer wegen Verschwindens trotz Dienstpflicht als Reservist suchen würden. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass der Staat Flüchtlinge, die ausreisten anstatt im Krieg zu kämpfen, als Verräter betrachte und ihnen nicht nur Befragungen nach ihren Motiven mit Folter drohe, sondern eine Behandlung in Haft, die ihnen zuteilwerde, weil sie politisch missliebig seien. Es würde ein Politmalus in der Behandlung solcher Gefangenen vorliegen. Die angefochtene Verfügung könne nicht anders gedeutet werden, als dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Flucht ausser Landes im Falle einer Rückkehr bei Befragungen etc. und durch Bestrafung als Refraktär schwere Nachteile im Sinne von Menschenrechtsverletzungen drohe. Die Argumentation bezüglich Glaubhaftmachung halte denn auch einer Prüfung nicht stand. So ziehe die Vorinstanz ihre Schlüsse aus absolut vernachlässigbaren angeblichen Widersprüchen in den Vorbringen an der BzP und der vertieften Anhörung. Das sei nicht zulässig, weil die BzP in grosser Eile durchgeführt werde und die Befragten regelmässig dazu aufgefordert würden, nur knapp das Wichtigste zu sagen. Im vorliegenden Fall sei zudem nicht widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer an der BzP angegeben habe, Angst bekommen zu haben, vom Fleck weg an die Front geschickt zu werden, und anlässlich der Anhörung die Furcht, auf der Liste als Reservist zu stehen und wieder eingezogen zu werden. Er habe eben zunächst aus den Einziehungen anderer Männer, darunter eines Cousins, darauf geschlossen, dass ihm ähnliches drohen könnte. Erst nach der Ausreise habe er erfahren, dass er effektiv auf der Liste stehe. Daran ändere nichts, dass er sich bereits zuvor mit dem Gedanken gespielt habe, das Land aus Sicherheitsgründen zu verlassen. Die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Beschwerdeführenden in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten hätten ohne weiteres entkräftet werden können. Vorliegend würden somit die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Die Beschwerdeführenden hätten nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass sie in ihrem Heimatland wegen ihrer ihnen unterstellten politischen Anschauung an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet seien, womit sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen würden. Ihnen sei Asyl zu gewähren, da keine Asylausschlussgründe vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe schliesslich an einer Kundgebung das Portrait von Assad mit Füssen getreten. Solches sei im arabischen Raum die grösste Demütigung. Da hierzu viele Fotos vorliegen und auch auf Facebook von Freunden die Filme kursieren würden, sei aufgrund der regen und gerichtsnotorischen Geheimdiensttätigkeit des syrischen Regimes (Beobachten und Filmen von Kundgebungen durch Spitzel) davon auszugehen, dass die Aktivitäten der Regierung bekannt geworden seien. Aufgrund dieser subjektiven Nachfluchtgründe seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 4.3 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung insbesondere zum Urteil des EuGH C-238/19 vom 19. November 2020, auf welches die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. November 2020 hingewiesen haben. Dieses besagt, dass eine starke Vermutung dafürspreche, dass die Verweigerung des Militärdienstes mit einem der fünf Gründe in Zusammenhang stehe, die einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen würden (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: der EuGH verwies dabei auf Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie]). Zudem bestehe in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere in einem Bürgerkrieg, und in Ermangelung einer legalen Möglichkeit, sich den militärischen Pflichten zu entziehen, die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden unabhängig von den persönlichen Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde. Gemäss Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 vermöge eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion auch im Syrienkontext die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Im Fall des Beschwerdeführers würde keine solche vergleichbare Konstellation vorliegen. Bezüglich der Aussage auf Beschwerdeebene, wonach das SEM davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Flucht ausser Landes im Falle einer Rückkehr bei Befragungen etc. und durch Bestrafung als Refraktär schwere Nachteile im Sinne von Menschenrechtsverletzungen drohen würden, sei auf die Asylpraxis zu verweisen. Aus dem internen Antrag sei ersichtlich, dass andere Gründe für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs als unzulässig vorliegen würden. 4.4 In ihrer Replikeingabe führen die Beschwerdeführenden aus, der EuGH setze sich in seinem neuen Urteil sehr einlässlich mit den sich stellenden Fragen bezüglich der staatlichen Interpretation von Refraktion und Desertion durch die syrischen Behörden auseinander. Die Vorinstanz gehe in ihrer Stellungnahme nicht darauf ein, sondern verweise lediglich auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2015. Im Rahmen der Anwendung des bestehenden Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts sei die Einschätzung des EuGHs jedenfalls zu berücksichtigen, wenn ersteres nicht überholt erscheine. Die starke Vermutung einer Gefährdung verlange eine Widerlegung derselben in der Entscheidbegründung. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Im Gegenteil habe die Vor-instanz angenommen, dass im vorliegenden Einzelfall - entgegen der überwiegenden Zahl von Refraktions- und Desertionsfällen, die durch das SEM entschieden würden - eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung drohe. Dies spreche auch hier für die Vermutung, wie sie der EuGH aufgestellt habe, woraus eine eigentliche Beweislastumkehr erfolge. Dazu nehme das SEM keine Stellung. Wenn die Vorinstanz behaupte, die Sachlage sei nicht glaubhaft gemacht, stehe dies in Widerspruch zur eigenen Einschätzung des real risk im Sinne von Art. 3 EMRK. Der Hinweis darauf, dass es ein internes, geheimes Dokument namens «interner Antrag» gebe, aus dem das Gegenteil beziehungsweise nicht offen gelegte aber flüchtlingsrechtlich irrelevante Gründe dafür bestehen sollen, dass die Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 EMRK gefährdet seien, sei mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar. Wenn diese Gründe nicht offengelegt würden, könne auch der - der Behörde obliegende - Beweis gegen die Vermutung im Sinne der Rechtsprechung des EuGHs nicht erbracht werden. Es sei den Beschwerdeführenden jedenfalls nicht möglich, zu den geheimen Gründen Stellung zu nehmen, die angeblich für eine flüchtlingsrechtlich irrelevante Ursache der Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung in Syrien sprechen sollen. Daher sei entweder den Beschwerdeführenden die Stelle in den Akten offenzulegen, verbunden mit einer Möglichkeit zur Stellungnahme oder aber im Sinne der Argumentation der Beschwerdeführenden zu entscheiden und ihnen Asyl zu gewähren. Nur dann entfiele das schützenswerte Interesse an der Offenlegung des internen Antrags, gegen welche zudem keinerlei überwiegenden staatlichen Interessen von der Vorinstanz genannt würden. 5. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 5.2 Eine Wehrdienstverweigerung für sich alleine genommen ist nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese ist erst zuzuerkennen wenn sie zu einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweigerung auch im syrischen Kontext nur dann als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert hatte, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung dieser Rechtsprechung in BVGE 2020 VI/4). Ungeachtet der Rechtswirkung für die Schweiz, vermag das Urteil des EuGH (C-238/2019) an dieser Rechtsprechungspraxis nichts zu ändern: Auch der EuGH verlangt darin das Vorliegen einer Verknüpfung zwischen der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes und zumindest einem der Verfolgungsgründe im Sinne der Qualifikationsrichtlinie, die einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen können (vgl. a.a.O. Ziff. 61; Urteile des BVGer D-2188/2020 vom 16. Februar 2021 E. 6.3 und E-209/2020 vom 11. Mai 2021 E. 5.5.1). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach heutiger Aktenlage beim Beschwerdeführer nicht von einer solchen Exponiertheit aus. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass er bereits in der Vergangenheit das Interesse der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte geweckt hätte. Als einziges Problem mit den heimatlichen Behörden machte er einen Vorfall geltend, der sich etwa neun oder zehn Monate vor der Ausreise der Beschwerdeführenden ereignet habe: Weil die Kinder mit (...) gespielt hätten, sei das Militär bei ihnen zuhause vorbeigekommen, worauf sie den Beschwerdeführer mitgenommen und geschlagen hätten (vgl. SEM-Akten A17 F61 ff.). Weder er noch die Beschwerdeführerin machten geltend, weitere Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein (vgl. SEM-Akte A4 S. 7, A5 S. 6, A18 F23 f.). Auch führten sie im erstinstanzlichen Verfahren keine politischen Aktivitäten an (vgl. SEM-Akte A4 S. 7, A5 S. 6). Das mit Beschwerde vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers führt zu keiner anderen Einschätzung (vgl. E. 6). Ferner lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass er aus einer oppositionell aktiven Familie stammt. Die Beschwerdeführenden erfüllen daher kein Risikoprofil und es bestehen keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei unterstellter Glaubhaftigkeit des Aufgebots als Dienstverweigerer im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. etwa auch Urteile des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1 und D-3185/2016 vom 30. November 2017 E. 4.1.4). 5.4 Insgesamt liegen mithin nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass im Fall des Beschwerdeführers zusätzliche exponierende Faktoren bestehen, welche zur Annahme führen, dass er als Regimegegner angesehen, seine Dienstverweigerung als Ausdruck einer oppositionellen Haltung wahrgenommen und ihm bei einer Rückkehr - aufgrund seiner Dienstverweigerung in Verbindung mit einem Politmalus - eine besonders grausame Bestrafung drohen würde. 5.5 Ihren Angaben zufolge haben die Beschwerdeführenden Syrien zwar legal, aber mithilfe von Bestechungsgeldern verlassen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4 m.w.H. und BVGE 2020 VI/4). Da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist dies zu verneinen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden, wenn sie nach längerer Landesabwesenheit (angesichts ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetisch in Syrien wiedereinreisen würden. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 6.3 Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten im Syrienkontext nur, wenn jemand sich damit in besonderem Masse exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme einer begründeten Verfolgung ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn- und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, dass der Eindruck erweckt wird, der Asylsuchende werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3, insbes. E. 6.3.2 m.w.H.). 6.4 Eine solche Exponierung ist vorliegend nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung in Syrien hat sich als unglaubhaft erwiesen. Es ist gestützt auf die vorliegenden Informationen nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich durch die blosse Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz besonders exponiert hat und deshalb als ernsthafter Regimegegner von der Masse der mit dem Regime unzufriedenen Landleute im Exil hervorgetreten und von den syrischen Sicherheitskräften wahrgenommen worden wäre.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Da das SEM in seiner Verfügung vom 15. Dezember 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit Blick auf die von der Vorinstanz festgestellte Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei der Vollständigkeit halber an dieser Stelle auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2020 VI/4 verwiesen (E. 6.2.3). Zum Aktenstück A26/2 (interner Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme) wird festgestellt, dass es sich dabei um ein internes Aktenstück handelt. Dem Rechtsvertreter kann aber immerhin bekanntgeben werden, dass gemäss diesem Antrag die vorläufige Aufnahme wegen des Bürgerkriegs in Syrien und der automatischen Zuteilung in den Reservedienst aufgrund des Jahrgangs des Beschwerdeführers erfolgt sei (vgl. dazu aber das Referenzurteil E-2188/2019 vom 30. Juni 2020 zur Asylrelevanz der Bestrafung von Dienstverweigerung bei vorliegendem Politmalus). Hinsichtlich der Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz wird festgestellt, dass die Beschwerdeführenden kein Rechtsschutzinteresse an einer weitergehenden Begründung haben, da es sich insoweit um einen positiven Entscheid handelt und sie diesbezüglich nicht beschwert sind. Der Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs mithin auf Fristansetzung wird abgewiesen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte für eine entscheidrelevante Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden vor, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 11.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden des Beschwerdeführers ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 AsylV 1), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Honorarnote vom 31. Dezember 2020 machte der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von 8.80 Stunden à Fr. 300.- geltend. Aufgrund der Aktenlage erscheint der zeitliche Aufwand überhöht, weshalb der bis zu diesem Zeitpunkt zu vergütende zeitliche Aufwand auf 7 Stunden gekürzt wird. Dieser Aufwand ist - gemäss Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 - à Fr. 220.- pro Stunde zu entschädigen. Zuzüglich der Auslagen von gesamthaft Fr. 270.90 ergibt dies eine amtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'950.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag), die dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'950.- zugesprochen. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: