Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten im Rahmen eines «Relocation»-Verfah- rens von Griechenland kommend am (…) Mai 2017 in die Schweiz ein und suchten hier um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 11. Mai 2017 und der Anhörungen vom 18. Februar 2019 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie und stammten aus Aleppo (Beschwerdeführerin) beziehungsweise F._______ (Beschwerde- führer). Der Beschwerdeführer sei in Aleppo aufgewachsen und habe dort gelebt, bis er 2001 für den Militärdienst in die Republikanische Garde ein- gezogen worden sei. Die Republikanische Garde sei dafür verantwortlich, den Präsidenten sowie die ausländischen Delegationen zu beschützen. Im Militär habe er nach der Grundausbildung eine (…) und eine (…) absolviert. Im Jahr 2004 sei er regulär aus dem Militärdienst entlassen worden und habe in der Folge während vier Jahren in G._______ gelebt. Das Rekrutie- rungsbüro habe ihm im Jahr 2006 die beantragte Ausstellung einer Hei- ratsbewilligung verweigert, weil er für den Reservedienst aufgeboten wor- den sei. Sein Anwalt habe dann trotzdem eine Heiratsbewilligung beschaf- fen können. Im (…) 2008 sei er nach Aleppo zurückgekehrt und habe die Beschwerdeführerin geheiratet. Er sei jeweils an den Kontrollposten auf- grund seines Namens sowie seines Heimatdorfs H._______ schikaniert worden. Im April 2013 sei die Beschwerdeführerin in der Gegend von H._______ von einer Bombe verletzt worden. Daraufhin sei sie zusammen mit ihrer Familie in die Türkei gereist, um sich dort behandeln zu lassen. Nach mehr als einem Jahr seien sie gemeinsam nach Aleppo beziehungs- weise H._______ zurückgekehrt. Sie hätten in H._______ gelebt, als dort im Jahr 2016 heftige Kämpfe stattgefunden hätten. Aufgrund des Krieges sowie der fehlenden Zukunftsperspektiven für seine Kinder habe der Be- schwerdeführer entschieden, gemeinsam mit seiner Familie das Land zu verlassen. Ausserdem habe er über seinen Bruder I._______ erfahren, dass bei diesem ein Reservedienstaufgebot für ihn (den Beschwerdefüh- rer) abgegeben worden sei. Dieses sei bereits im (…) 2015 ausgestellt worden, sei aber – weil er und seine Familie damals an einem Ort gewohnt hätten, welcher nicht mehr unter der Kontrolle der Regierung gestanden habe – erst im Februar 2016 an I._______ übergeben worden. Er (der Be- schwerdeführer) habe aber nicht am Krieg teilnehmen wollen. Aufgrund seiner Ausreise und des Nichtbefolgens des Reservedienstaufgebots sei I._______ vom Militärsicherheitszentrum inhaftiert und nach rund einem
E-2878/2020 Seite 3 Monat wieder freigelassen worden. Für seine Freilassung habe er ein Do- kument unterschreiben müssen. Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden das Militärbüchlein des Beschwerdeführers, eine «Situationserklärung» der syrischen Armee vom
3. August 2018 (gemäss Beschwerdeführer: 30. April 2018) bezüglich des Beschwerdeführers, eine Auskunftsanfrage des Beschwerdeführers an die J._______ sowie deren Antwort, ein militärisches Schreiben und die Ent- lassungsverfügung des Bruders I._______ vom 18. Februar 2018 (alle im Original) zu den Akten. Als Identitätsnachweise reichten sie die Identitätskarte des Beschwerde- führers sowie der Beschwerdeführerin, den Reisepass und den Führer- schein des Beschwerdeführers sowie das Familienbüchlein (alle im Origi- nal) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 30. April 2022 (eröffnet am 4. Mai 2020) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung. Aufgrund der Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 3. Juni 2020 Beschwerde. Dabei beantragten sie, die Verfügung vom 30. April 2022 sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewäh- ren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde legten sie einen Erfahrungsbericht von K._______, Leh- rerin von D._______ und C._______, vom 12. Mai 2020, ein vom Be- schwerdeführer unterzeichnetes, undatiertes Schreiben betreffend seine Asylvorbringen, ein die Beschwerdeführerin betreffendes Arztzeugnis von L._______, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 13. Mai 2020, einen Bericht der (…) vom 3. Januar 2019 betreffend D._______ sowie zwei Kurzprotokolle von schulischen Standortgesprächen vom
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9. November 2018 (betreffend D._______) und vom 16. Dezember 2019 (betreffend C._______) bei. D. Mit auf den 3. Juni 2020 datierter Eingabe (Eingang: 18. Juni 2020) reich- ten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nach und führten aus, dass die Reservistennummer – welche sich auf Seite 34 des einge- reichten Militärbüchleins befinde – mit den Dienstnummern auf den einge- reichten Bestätigungsschreiben übereinstimmen sollte. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Sie verzichtete auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden antrags- gemäss den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2020 hielt das SEM vollumfänglich an sei- nen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführen- den am 14. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 reichte der amtliche Rechtsbeistand eine Kostennote sowie die Fotografie eines Bestätigungsschreibens eines «Rechtsdienstanbieters» inklusive Übersetzung in deutscher Sprache ein. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht amnestiert werden könne, da er sich ausserhalb von Syrien befinde und das Rekrutie- rungsamt nach dem Erlass der Amnestie nicht kontaktiert habe. Wenn er nach Syrien zurückkehre, werde er von einem Militärgericht zu Haft verur- teilt. Er sei an allen syrischen Grenzübergängen zur Fahndung ausge- schrieben worden. H. Die Instruktionsrichterin stellte der Vorinstanz am 26. August 2020 erneut das Beschwerdedossier sowie die vorinstanzlichen Akten zu und lud diese ein, zum neu eingereichten Dokument Stellung zu nehmen. I. Mit Duplik vom 8. September 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Ausfüh- rungen an seiner Verfügung fest.
E-2878/2020 Seite 5 J. Am 16. September 2020 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdefüh- renden Gelegenheit, zur Duplik der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Mit Triplik vom 24. September 2020 reichten diese ein weiteres Bestätigungs- schreiben des vorgenannten «Rechtsdienstanbieters» vom 22. September 2020 sowie dessen Visitenkarte zu den Akten. Hierzu führten sie aus, dass gemäss dem beigelegten Schreiben der Beschwerdeführer ab dem (…) 2015 in den Reservedienst einberufen worden sei und nicht durch die vom Präsidenten der Republik ausgestellte Amnestie gedeckt sei, weil er den Dienst nicht angetreten habe. Er müsse deswegen dem Militärgericht vor- geführt werden. Es sei möglich, dass er an der syrischen Grenze verhaftet werde. K. Mit Eingabe vom 30. September 2020 ergänzten die Beschwerdeführen- den ihre Triplik, indem sie das Gericht auf die Webseite www.mod.gov.sy aufmerksam machten, auf welcher der Wehrdienststatus unter Eingabe der Militärdienstnummer in Erfahrung gebracht werden könne. Sie legten der Eingabe einen Medienbericht bezüglich des obengenannten Online-Sys- tems sowie zwei Screenshots der Webseite (ohne Übersetzung) ein. Der eine zeige die Suchmaske der Webseite mit den Eingaben der angeblichen Militärnummer des Beschwerdeführers ([…]) sowie seines Geburtsjahrs und Herkunftsorts. Der andere zeige das Suchresultat, wonach der Be- schwerdeführer weiterhin zur Leistung des Reservedienstes verpflichtet sei. L. Am 9. Dezember 2020 machten die Beschwerdeführenden das Gericht auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechts- sache C-238/19 vom 19. November 2020 aufmerksam und reichten eine diesbezügliche Pressemitteilung zu den Akten. M. Am 14. April 2022 reichten die Beschwerdeführenden ein die Beschwerde- führerin betreffendes Arztzeugnis von M._______, Fachärztin für Psychiat- rie und Psychotherapie vom 7. April 2022 ein und erkundigten sich beim Gericht nach dem Stand des Verfahrens. Das Gericht informierte die Be- schwerdeführenden am 21. April 2022 darüber, dass das Verfahren in Be- arbeitung sei. Weitere Auskünfte zum Verfahrensstand ergingen am
20. Juni 2023 und am 28. Februar 2024.
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Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
E-2878/2020 Seite 7 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids aus, die Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden betreffend die Einberufung in den aktiven Reservedienst seien unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe nur über seinen Bruder I._______ erfahren, dass er dazu einberufen worden sei. Diese Auskunft über eine Drittperson vermöge keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Er habe inkonsistente Angaben zum letzten Aufenthaltsort in Syrien gemacht. Während er in der BzP gesagt habe, kurz vor seiner Ausreise habe er in Aleppo im Quartier N._______ gelebt, habe er in der Anhörung erläutert, dass der Umzug nach Aleppo kurz bevorgestanden habe und sie von H._______ die Flucht aufgenom- men hätten. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich in der BzP vom Quartier O._______ in Aleppo gesprochen. Es sei im Übrigen ein sehr grosser Zufall, dass I._______ den Beschwerdeführer einen Tag vor dem geplanten Umzug nach Aleppo über das Reservedienstaufgebot in Kennt- nis gesetzt habe. Er habe einerseits angegeben, von den Mitgliedern der Republikanischen Garde werde eine besondere Loyalität mit der Regie- rung erwartet. Andererseits habe er aber einem Aufgebot zum Reserve- dienst im Jahr 2006 nicht Folge geleistet und sich während des innersyri- schen Konflikts in der Türkei, in H._______ sowie in Aleppo in Quartieren, welche unter der Kontrolle der Opposition oder zumindest heftig umstritten gewesen seien, aufgehalten. Es sei deshalb zweifelhaft, dass genau er er- neut für den Dienst in der Republikanischen Garde eingesetzt werden solle. Er habe angegeben, dass die ehemaligen Soldaten der
E-2878/2020 Seite 8 Republikanischen Garde vor allen anderen in den Reservedienst einberu- fen worden seien. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass er erst im (…) 2015 hätte einberufen werden sollen. Es gebe keine konkreten Hinweise, welche für eine Festnahme von I._______ sprächen. Weder er noch sein Bruder hätten ein politisches Profil und die Festnahme habe sich knapp zwei Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführenden abgespielt, weshalb eine Inhaftierung des Bruders aufgrund der Wehr- dienstverweigerung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Die einge- reichten Beweismittel würden keine fälschungssicheren Merkmale aufwei- sen und in Syrien könnten sämtliche Dokumente käuflich erworben wer- den. Deshalb komme ihnen nur ein geringer Beweiswert zu. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden seien auf die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen (kriegerischer Konflikt, Ver- letzung der Beschwerdeführerin durch Bombenanschlag) beziehungs- weise als nicht genügend intensive Nachteile zu qualifizieren (Kontrollen und Schikanen des Beschwerdeführers aufgrund seines Herkunftsorts so- wie seines Namens). Deshalb würden sie keine Asylrelevanz entfalten.
E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe erheben die Beschwerdeführenden vorab formelle Rügen. Die Vorinstanz hätte den Sachverhalt besser abklären und nach Elementen forschen müssen, die zugunsten der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sprechen, anstatt nur Elemente zu erwähnen, welche sie gegen die Glaubhaftigkeit werte. Weiter machen sie geltend, nicht nur die Auskunft des Bruders, sondern auch mehrere eingereichte Dokumente un- termauerten das Vorliegen eines Aufgebots zum Reservedienst. Schon vor Beginn des Bürgerkriegs habe ein ehemaliges Mitglied einer militärischen Eliteeinheit stets mit der Einberufung in den aktiven Reservedienst rechnen müssen. Die Verhaftung von I._______ im Jahr 2018 sei durch die einge- reichte Entlassungsverfügung sowie den Erfahrungsbericht von K._______ belegt. Gemäss diesem habe der Beschwerdeführer sie im Januar 2018 aufgesucht, und ihr erzählt, dass sein Bruder in Syrien im Gefängnis sei und er sich dafür verantwortlich mache. Die Situation der Familie habe sich etwas beruhigt, als I._______ aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, die Entlassungsverfügung zeige auf, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden als po- tentieller Widersacher wahrgenommen werde. Ausserdem habe er eine «Situationserklärung» des Rekrutierungsbüros eingereicht. Eine Verifizie- rung seiner syrischen Dienstnummer gehe aus der angefochtenen Verfü- gung nicht hervor. Gerade weil von der Republikanischen Garde Loyalität erwartet werde, lenke das Fernbleiben vom Reservedienst einen Verdacht
E-2878/2020 Seite 9 auf die Abwesenden. Viele seiner ehemaligen Kameraden seien wieder einberufen worden. Von einigen fehle bis heute jede Spur. Da der Be- schwerdeführer schon in den vorgängigen Jahren keinen Willen gezeigt habe, in der Republikanischen Garde zu dienen, und weil er zudem aus der Oppositionshochburg H._______ stamme, sei seine Furcht, sich den syrischen Sicherheitskräften zu stellen, nachvollziehbar. Seine späte Ein- berufung sei erklärbar: Je nach Gebiet und dessen Kontrolle seien Vorla- dungen und Einberufungsbefehle zeitlich unterschiedlich zugestellt wor- den. Als die syrische Armee – auch wegen seit 2015 steigender Deserti- onszahlen – schwere Verluste erlitten habe, habe die Regierung nach und nach ältere Reservisten einberufen. Die inkonsistenten Angaben der Be- schwerdeführerin betreffend den letzten Aufenthaltsort in Syrien seien ihrer Traumatisierung geschuldet. Nachdem der Beschwerdeführer seinem Bru- der vom geplanten Umzug nach Aleppo erzählt habe, habe sich dieser er- kundigt und so von dem militärischen Aufgebot erfahren. Es handle sich deshalb nicht um einen «sehr grossen Zufall».
E. 4.3 Mit Duplik vom 8. September 2020 äussert sich das SEM zu dem am
30. Juni 2020 eingereichten Bestätigungsschreiben eines «Rechtsdiens- tanbieters». Dabei hält es fest, es gehe daraus nicht klar hervor, ob es sich beim «Rechtsdienstanbieter» um einen vom Beschwerdeführer mandatier- ten Rechtsvertreter oder um eine allgemeine Stelle handle. Ausserdem liege das Schreiben nur in Kopie vor, sei weder notariell beglaubigt noch weise es Sicherheitsmerkmale auf. Es sei weder ein Ausstellungsdatum noch ein Ausstellungsort oder das Rekrutierungsamt vermerkt, welches an- geblich konsultiert worden sei. Ebenfalls unklar sei, an wen das Schreiben adressiert sei. Aus diesen Gründen könne der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Triplik, der «Rechtsdiens- tanbieter» sei sein Rechtsvertreter, welcher zuvor auch die Unterlagen vom Rekrutierungsamt besorgt und ihm zugeschickt habe. Im Jahr 2018 habe eine Frist für Amnestien für Wehrdienstpflichtige in Syrien gegolten. Da- mals hätte man während sechs Monaten Zeit gehabt, gegenüber den syri- schen Behörden Reue zu zeigen, um von der Amnestie zu profitieren. In dieser Zeitspanne sei es auch möglich gewesen, sämtliche Unterlagen zur Wehrdienstpflicht bei den Militärbehörden einzusehen. Seit Ablauf dieser Frist wage es niemand mehr, sich bei den Militärbehörden über allfällig vor- liegende Verfahren und Dokumente zu erkundigen. Die Weiterleitung von Informationen an ihn bedeute für seinen syrischen Rechtsvertreter ein Ri- siko, in den Fokus der Behörden zu geraten. Deshalb könne er auch nicht
E-2878/2020 Seite 10 notariell beglaubigte Originalschreiben in die Schweiz schicken. Der Triplik legte er eine weitere Bestätigung seines syrischen Rechtsvertreters vom
22. September 2020 bei. Darin präzisiert dieser, welches Rekrutierungs- büro er konsultiert habe und dass es sich um dasselbe handle, welches die Bestätigung vom 30. April 2018 ausgestellt habe. Ausserdem hält er fest, der Beschwerdeführer sei am (…) 2015 in den Reservedienst einberufen worden und habe nicht von der präsidentiellen Amnestie profitieren kön- nen. Deshalb müsse er einem Militärgericht vorgeführt werden und werde möglicherweise bei einer Rückkehr verhaftet. Am 30. September 2020 er- gänzte der Beschwerdeführer die Triplik dahingehend, er habe sich mit sei- nen persönlichen Angaben in einem Onlinesystem des syrischen Verteidi- gungsministeriums einloggen können und dabei in Erfahrung gebracht, dass er nach wie vor zum Reservedienst verpflichtet sei. Den Ausdruck des Suchresultats in arabischer Sprache legte er bei. Er beantragte beim Ge- richt eine Übersetzung von Amtes wegen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs und der Untersuchungspflicht. Die Vorinstanz habe insbesondere nicht nach Elementen geforscht, die zugunsten des Beschwerdeführers sprächen, und in keiner Weise Bezug auf die eingereichten Dokumente genommen, die die Fluchtgeschichte untermauerten. Sie wäre gehalten gewesen, weitere Untersuchungsmassnahmen zur Überprüfung der Echt- heit der Dokumente oder Abklärungen vor Ort zu treffen. Des Weiteren habe sie nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb ihre Vorbringen un- glaubhaft seien. Sie habe diese Einschätzung auf unwesentliche Wider- sprüche gestützt und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Diese formel- len Rügen sind vorab zu behandeln, da deren Gutheissung gegebenenfalls eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung bewirken könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26–33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen be- hördliche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungspflicht und die Be- gründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asyl- verfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6–17 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der
E-2878/2020 Seite 11 für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich re- levanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweis- führung. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen (BVGE 2015/10 E. 3.2). Unrich- tig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Un- tersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese Bestimmungen im Asylverfahren eine Mitwirkungs- pflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlan- gen. Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheid- findung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesentli- chen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je kom- plexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O. Rz. 629 ff.).
E. 5.3 Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine Verletzung der Unter- suchungspflicht oder des rechtlichen Gehörs entnehmen. Den Beschwer- deführenden wurde anlässlich ihrer Anhörungen im gebotenen Umfang Gelegenheit gegeben, ihre Asylgründe vollständig darzulegen. Sie wurden jeweils aufgefordert, das Geschilderte näher zu präzisieren und es wurden ihnen zahlreiche Rück- sowie Verständnisfragen gestellt (vgl. SEM-Akten A24/18 F15, F16, F20, F22, F27, F29, F30, F34–42; A25/18 F19–22, F30, F34). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklä- rungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchen- den Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus- sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (BVGE 2009/50 E. 10.2.1). Es ist indessen nicht Aufgabe der Asylbehör- den, nach Tatsachen zu forschen, für deren Bestehen die Aussagen der
E-2878/2020 Seite 12 Beschwerdeführenden keine Anhaltspunkte bieten. Das SEM hat vorlie- gend im Einzelfall abgeklärt, ob Gründe für die Annahme einer begründe- ten Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung bestehen, und deren Vorliegen in nachvollziehbarer Weise verneint. Es ist nicht ersicht- lich, welche weiteren Abklärungen hätten vorgenommen werden sollen. In Anbetracht der fehlenden Beweiskraft der Unterlagen, welche die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung belegen sollen, ist nicht zu beanstan- den, dass das SEM diese nicht auf deren Echtheit geprüft hat. Wie zudem nachfolgend aufgezeigt wird (E. 6.3), kann im Ergebnis offen bleiben, ob tatsächlich eine Wehrdienstverweigerung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist der Sachverhalt als vollständig erstellt zu betrachten. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesent- lichen Vorbringen berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unter- zogen. Auch die eingereichten Dokumente wurden aufgeführt und gewür- digt. Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbe- standlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset- zen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung ausführlich und nachvollziehbar dar- gelegt, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaub- haft respektive nicht asylrelevant erachtet. Alleine der Umstand, dass sie nach Würdigung der aktuellen Situation in der Heimat der Beschwerdefüh- renden zu einem anderen Schluss als diese kam und ihre Vorbringen teil- weise als unglaubhaft einschätzte, stellt keine Verletzung der Begrün- dungspflicht dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überle- gungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sach- gerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt.
E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat folglich in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlings- eigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse,
E-2878/2020 Seite 13 Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 4.3‒4.5 und 5). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien ist eine drohende asylbe- achtliche Verfolgung dann anzunehmen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, wenn also die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dient, sondern damit zu rechnen ist, dass eine Person als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Das Gericht erachtete die genannten Voraussetzungen im Falle eines syrischen Refraktärs als erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehörte, einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.2 m.H.a. 2015/3 E. 6.7.3). Ungeachtet der fehlenden Rechtswirkung für die Schweiz vermag das auf Beschwerdeebene zitierte Urteil des EuGH (C-238/2019) an dieser Recht- sprechung nichts zu ändern: Auch der EuGH verlangt das Vorliegen einer Verknüpfung zwischen der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verwei- gerung des Militärdienstes und zumindest einem der Verfolgungsgründe, die einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft be- gründen können (vgl. a.a.O. Ziff. 61; statt vieler Urteil des BVGer E-317/2020 vom 15. Dezember 2022 E. 5.2 m.w.H.).
E. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf Ele- mente hingewiesen, die gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung sprechen. Darauf kann zur Vermeidung von Wie- derholungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff. und obige Zusammenfassung in E. 4.1 und 4.3). Zwar hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen, er sei zum aktiven Reser- vedienst einberufen worden und habe diesen Dienst verweigert, mit Be- weismitteln im Original (Militärbüchlein, «Situationserklärung» vom 30. Ap- ril 2018) untermauert. Zudem stimmt, wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht, die in der eingereichten «Situationserklärung» aufgeführte Dienstnummer mit derjenigen im Militärdienstbüchlein des Beschwerdefüh- rers überein (vgl. Militärdienstbüchlein S. 34). Allerdings hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die Aussagen der Be- schwerdeführenden betreffend ihren Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des
E-2878/2020 Seite 14 Erhalts des Aufgebots zum Reservedienst widersprüchlich ausgefallen sind. Beide haben in den Befragungen zu Beginn des Verfahrens erwähnt, unmittelbar vor der Ausreise im Februar 2016, als der Bruder des Be- schwerdeführers dessen schriftliches Reservedienstaufgebot entgegenge- nommen habe, in Aleppo gewohnt zu haben (vgl. A6/14 Ziffer 2.01, A7/13 Ziffer 2.01). Angesichts dessen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Bru- der des Beschwerdeführers ihm das Aufgebot nicht unmittelbar gezeigt hätte. Der Beschwerdeführer hat aber zu Protokoll gegeben, das Aufgebot nie selbst gesehen zu haben (vgl. A24/18 F38). Die abweichenden Anga- ben in den Anhörungen, der Umzug nach Aleppo habe erst bevorgestan- den (vgl. A24/18 F35, A25/18 F18), ist vor diesem Hintergrund als Schutz- behauptung zu werten. Unglaubhaft erscheint sodann angesichts der Be- deutung des schriftlichen Aufgebots zum Reservedienst, dass der Bruder des Beschwerdeführers das Dokument «irgendwie vernichtet» habe (vgl. A24/18 F42). Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung vorgebracht hat, er habe bereits im Jahr 2006 ein erstes Aufgebot zum Reservedienst erhalten. Die Erklärung, es habe da- mals noch keinen Krieg gegeben, weshalb er das Aufgebot nicht ernstge- nommen habe, überzeugt nicht (vgl. A24/18 F32).
E. 6.3 Aus den nachfolgenden Gründen braucht die Frage der Glaubhaftigkeit der Wehrdienstverweigerung indessen nicht abschliessend geklärt zu wer- den, womit sich auch eine vertiefte Überprüfung der eingereichten Doku- mente erübrigt. Eine allfällige Rekrutierung würde im Falle des Beschwer- deführers ohnehin nicht zur Annahme der Gefahr einer flüchtlingsrechtli- chen Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen sei- ner Befragungen noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, je irgend- welche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise den Behörden in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein (vgl. A6/14 Ziffer 7.01). Dasselbe gilt für seine Ehefrau (vgl. A7/13 Ziffer 7.01). Beide machten weder Repressalien durch die syri- schen Sicherheitskräfte geltend (vgl. a.a.O. F34, F43 f., F69) noch liegen Hinweise darauf vor, dass sie einer oppositionell-politischen Familie im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung entstammen. Die kurz- zeitige Inhaftierung des Bruders des Beschwerdeführers führt zu keinem anderen Schluss. Es ist nicht erstellt und geht auch aus der eingereichten Entlassungsverfügung nicht hervor, aus welchem Grund I._______ inhaf- tiert wurde. Es erscheint unwahrscheinlich, dass seine Festnahme mit der Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers zusammenhängt, wel- che zum fraglichen Zeitpunkt fast drei Jahre zurückgelegen hat. Unabhän- gig vom Grund der Inhaftierung spricht der Umstand, dass I._______ nach
E-2878/2020 Seite 15 rund einem Monat – ohne ersichtliche Auflagen – wieder freigelassen wurde, dafür, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder als poli- tische Gegner angesehen werden. Die Behauptung des Beschwerdefüh- rers, aufgrund seiner früheren militärischen Tätigkeit für die Republikani- sche Garde und der damit verbundenen Loyalität gegenüber der Regie- rung werde seine Verweigerung des Wehrdienstes automatisch als politi- sche Oppositionshandlung gewertet und er werde in diesem Sinne in asyl- relevanter Weise bestraft, ist eine blosse Mutmassung. Der Beschwerde- führer wurde 2004 regulär aus dem Militärdienst entlassen und behaup- tungsgemäss im Februar 2016 zum Reservedienst aufgeboten. Selbst bei Wahrunterstellung des geltend gemachten Aufgebots ist nicht zu erwarten, dass die syrischen Behörden im heutigen Zeitpunkt – 20 Jahre nach seiner regulären Entlassung aus dem Militärdienst und acht Jahre nach seiner Ausreise – noch ein Interesse an ihm haben sollten. Auch den eingereich- ten Beweismitteln ist nicht zu entnehmen, dass er aufgrund eines asyl- rechtlich relevanten Verfolgungsmotivs für seine Verweigerung des Reser- vedienstes bestraft werden könnte.
E. 6.4 Es bestehen somit auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer tat- sächlich zum Reservedienst aufgeboten worden wäre, keine Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihn als Regimegegner identifizie- ren würden. Mit Blick auf die vorstehend genannte Praxis (vgl. E. 6.1) muss daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund der allfälligen Nichtbefol- gung des Reservedienstaufgebots der syrischen Armee als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
E. 6.5 Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die auf eine asylrele- vante Verfolgungsgefahr hindeuten könnten. Insbesondere vermag die il- legale Ausreise für sich alleine genommen keine flüchtlingsrechtliche Re- levanz zu entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-951/2024 vom 11. März 2024 E. 7.4 m.w.H.). Dies ist im Fall der Beschwerdeführenden zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage – wie vorstehend ausgeführt – nicht davon auszugehen ist, dass sie vor der Ausreise aus Syrien als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind.
E. 6.6 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge- bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
E-2878/2020 Seite 16 zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesu- che zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Da das SEM in seiner Verfügung vom 30. April 2020 die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxis- gemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es besteht daher keine Veranlassung, auf die ein- gereichten Arztzeugnisse sowie die schulischen beziehungsweise ärztli- chen Berichte betreffend die Kinder der Beschwerdeführenden einzugehen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.)
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2020 wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung ge- währt. Zudem ist aufgrund der Akten weiterhin von der prozessualen Be- dürftigkeit der Familie auszugehen, weshalb auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten ist.
E. 10.2 Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit der gleichen Zwischenverfügung ebenfalls gutgeheissen und lic. iur. Okan Manav als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Wie in der Zwischenverfügung vom
19. Juni 2020 festgehalten, geht das Bundesverwaltungsgericht bei amtli- cher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.–
E-2878/2020 Seite 17 bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent- schädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der amtliche Rechtsbeistand hat dem Gericht mit Eingabe vom 30. Juli 2020 eine Kostennote zukommen lassen, welche einen zeitlichen Aufwand von 4.5 Stunden zu einem Stun- densatz von Fr. 200.– sowie Auslagen von pauschal Fr. 40.– geltend macht. Der vom amtlichen Rechtsbeistand ausgewiesene zeitliche Vertre- tungsaufwand erscheint angemessen. Der geltend gemachte Stundenan- satz ist indessen nach dem Gesagten auf Fr. 150.– zu kürzen. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da der übrige Aufwand für die Rechtsvertretung zuverlässig abgeschätzt wer- den kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der mass- gebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von Fr. 1’015.– aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2878/2020 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Okan Manav, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 1’015.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2878/2020 Urteil vom 22. Mai 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten im Rahmen eines «Relocation»-Verfahrens von Griechenland kommend am (...) Mai 2017 in die Schweiz ein und suchten hier um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 11. Mai 2017 und der Anhörungen vom 18. Februar 2019 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie und stammten aus Aleppo (Beschwerdeführerin) beziehungsweise F._______ (Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer sei in Aleppo aufgewachsen und habe dort gelebt, bis er 2001 für den Militärdienst in die Republikanische Garde eingezogen worden sei. Die Republikanische Garde sei dafür verantwortlich, den Präsidenten sowie die ausländischen Delegationen zu beschützen. Im Militär habe er nach der Grundausbildung eine (...) und eine (...) absolviert. Im Jahr 2004 sei er regulär aus dem Militärdienst entlassen worden und habe in der Folge während vier Jahren in G._______ gelebt. Das Rekrutierungsbüro habe ihm im Jahr 2006 die beantragte Ausstellung einer Heiratsbewilligung verweigert, weil er für den Reservedienst aufgeboten worden sei. Sein Anwalt habe dann trotzdem eine Heiratsbewilligung beschaffen können. Im (...) 2008 sei er nach Aleppo zurückgekehrt und habe die Beschwerdeführerin geheiratet. Er sei jeweils an den Kontrollposten aufgrund seines Namens sowie seines Heimatdorfs H._______ schikaniert worden. Im April 2013 sei die Beschwerdeführerin in der Gegend von H._______ von einer Bombe verletzt worden. Daraufhin sei sie zusammen mit ihrer Familie in die Türkei gereist, um sich dort behandeln zu lassen. Nach mehr als einem Jahr seien sie gemeinsam nach Aleppo beziehungsweise H._______ zurückgekehrt. Sie hätten in H._______ gelebt, als dort im Jahr 2016 heftige Kämpfe stattgefunden hätten. Aufgrund des Krieges sowie der fehlenden Zukunftsperspektiven für seine Kinder habe der Beschwerdeführer entschieden, gemeinsam mit seiner Familie das Land zu verlassen. Ausserdem habe er über seinen Bruder I._______ erfahren, dass bei diesem ein Reservedienstaufgebot für ihn (den Beschwerdeführer) abgegeben worden sei. Dieses sei bereits im (...) 2015 ausgestellt worden, sei aber - weil er und seine Familie damals an einem Ort gewohnt hätten, welcher nicht mehr unter der Kontrolle der Regierung gestanden habe - erst im Februar 2016 an I._______ übergeben worden. Er (der Beschwerdeführer) habe aber nicht am Krieg teilnehmen wollen. Aufgrund seiner Ausreise und des Nichtbefolgens des Reservedienstaufgebots sei I._______ vom Militärsicherheitszentrum inhaftiert und nach rund einem Monat wieder freigelassen worden. Für seine Freilassung habe er ein Dokument unterschreiben müssen. Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden das Militärbüchlein des Beschwerdeführers, eine «Situationserklärung» der syrischen Armee vom 3. August 2018 (gemäss Beschwerdeführer: 30. April 2018) bezüglich des Beschwerdeführers, eine Auskunftsanfrage des Beschwerdeführers an die J._______ sowie deren Antwort, ein militärisches Schreiben und die Entlassungsverfügung des Bruders I._______ vom 18. Februar 2018 (alle im Original) zu den Akten. Als Identitätsnachweise reichten sie die Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführerin, den Reisepass und den Führerschein des Beschwerdeführers sowie das Familienbüchlein (alle im Original) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 30. April 2022 (eröffnet am 4. Mai 2020) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 3. Juni 2020 Beschwerde. Dabei beantragten sie, die Verfügung vom 30. April 2022 sei aufzuheben und zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde legten sie einen Erfahrungsbericht von K._______, Lehrerin von D._______ und C._______, vom 12. Mai 2020, ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes, undatiertes Schreiben betreffend seine Asylvorbringen, ein die Beschwerdeführerin betreffendes Arztzeugnis von L._______, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 13. Mai 2020, einen Bericht der (...) vom 3. Januar 2019 betreffend D._______ sowie zwei Kurzprotokolle von schulischen Standortgesprächen vom 9. November 2018 (betreffend D._______) und vom 16. Dezember 2019 (betreffend C._______) bei. D. Mit auf den 3. Juni 2020 datierter Eingabe (Eingang: 18. Juni 2020) reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nach und führten aus, dass die Reservistennummer - welche sich auf Seite 34 des eingereichten Militärbüchleins befinde - mit den Dienstnummern auf den eingereichten Bestätigungsschreiben übereinstimmen sollte. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden antragsgemäss den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 14. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 reichte der amtliche Rechtsbeistand eine Kostennote sowie die Fotografie eines Bestätigungsschreibens eines «Rechtsdienstanbieters» inklusive Übersetzung in deutscher Sprache ein. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht amnestiert werden könne, da er sich ausserhalb von Syrien befinde und das Rekrutierungsamt nach dem Erlass der Amnestie nicht kontaktiert habe. Wenn er nach Syrien zurückkehre, werde er von einem Militärgericht zu Haft verurteilt. Er sei an allen syrischen Grenzübergängen zur Fahndung ausgeschrieben worden. H. Die Instruktionsrichterin stellte der Vorinstanz am 26. August 2020 erneut das Beschwerdedossier sowie die vorinstanzlichen Akten zu und lud diese ein, zum neu eingereichten Dokument Stellung zu nehmen. I. Mit Duplik vom 8. September 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seiner Verfügung fest. J. Am 16. September 2020 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, zur Duplik der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Mit Triplik vom 24. September 2020 reichten diese ein weiteres Bestätigungsschreiben des vorgenannten «Rechtsdienstanbieters» vom 22. September 2020 sowie dessen Visitenkarte zu den Akten. Hierzu führten sie aus, dass gemäss dem beigelegten Schreiben der Beschwerdeführer ab dem (...) 2015 in den Reservedienst einberufen worden sei und nicht durch die vom Präsidenten der Republik ausgestellte Amnestie gedeckt sei, weil er den Dienst nicht angetreten habe. Er müsse deswegen dem Militärgericht vorgeführt werden. Es sei möglich, dass er an der syrischen Grenze verhaftet werde. K. Mit Eingabe vom 30. September 2020 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Triplik, indem sie das Gericht auf die Webseite www.mod.gov.sy aufmerksam machten, auf welcher der Wehrdienststatus unter Eingabe der Militärdienstnummer in Erfahrung gebracht werden könne. Sie legten der Eingabe einen Medienbericht bezüglich des obengenannten Online-Systems sowie zwei Screenshots der Webseite (ohne Übersetzung) ein. Der eine zeige die Suchmaske der Webseite mit den Eingaben der angeblichen Militärnummer des Beschwerdeführers ([...]) sowie seines Geburtsjahrs und Herkunftsorts. Der andere zeige das Suchresultat, wonach der Beschwerdeführer weiterhin zur Leistung des Reservedienstes verpflichtet sei. L. Am 9. Dezember 2020 machten die Beschwerdeführenden das Gericht auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-238/19 vom 19. November 2020 aufmerksam und reichten eine diesbezügliche Pressemitteilung zu den Akten. M. Am 14. April 2022 reichten die Beschwerdeführenden ein die Beschwerdeführerin betreffendes Arztzeugnis von M._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 7. April 2022 ein und erkundigten sich beim Gericht nach dem Stand des Verfahrens. Das Gericht informierte die Beschwerdeführenden am 21. April 2022 darüber, dass das Verfahren in Bearbeitung sei. Weitere Auskünfte zum Verfahrensstand ergingen am 20. Juni 2023 und am 28. Februar 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die Einberufung in den aktiven Reservedienst seien unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe nur über seinen Bruder I._______ erfahren, dass er dazu einberufen worden sei. Diese Auskunft über eine Drittperson vermöge keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Er habe inkonsistente Angaben zum letzten Aufenthaltsort in Syrien gemacht. Während er in der BzP gesagt habe, kurz vor seiner Ausreise habe er in Aleppo im Quartier N._______ gelebt, habe er in der Anhörung erläutert, dass der Umzug nach Aleppo kurz bevorgestanden habe und sie von H._______ die Flucht aufgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich in der BzP vom Quartier O._______ in Aleppo gesprochen. Es sei im Übrigen ein sehr grosser Zufall, dass I._______ den Beschwerdeführer einen Tag vor dem geplanten Umzug nach Aleppo über das Reservedienstaufgebot in Kenntnis gesetzt habe. Er habe einerseits angegeben, von den Mitgliedern der Republikanischen Garde werde eine besondere Loyalität mit der Regierung erwartet. Andererseits habe er aber einem Aufgebot zum Reservedienst im Jahr 2006 nicht Folge geleistet und sich während des innersyrischen Konflikts in der Türkei, in H._______ sowie in Aleppo in Quartieren, welche unter der Kontrolle der Opposition oder zumindest heftig umstritten gewesen seien, aufgehalten. Es sei deshalb zweifelhaft, dass genau er erneut für den Dienst in der Republikanischen Garde eingesetzt werden solle. Er habe angegeben, dass die ehemaligen Soldaten der Republikanischen Garde vor allen anderen in den Reservedienst einberufen worden seien. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass er erst im (...) 2015 hätte einberufen werden sollen. Es gebe keine konkreten Hinweise, welche für eine Festnahme von I._______ sprächen. Weder er noch sein Bruder hätten ein politisches Profil und die Festnahme habe sich knapp zwei Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführenden abgespielt, weshalb eine Inhaftierung des Bruders aufgrund der Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Die eingereichten Beweismittel würden keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen und in Syrien könnten sämtliche Dokumente käuflich erworben werden. Deshalb komme ihnen nur ein geringer Beweiswert zu. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden seien auf die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen (kriegerischer Konflikt, Verletzung der Beschwerdeführerin durch Bombenanschlag) beziehungsweise als nicht genügend intensive Nachteile zu qualifizieren (Kontrollen und Schikanen des Beschwerdeführers aufgrund seines Herkunftsorts sowie seines Namens). Deshalb würden sie keine Asylrelevanz entfalten. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe erheben die Beschwerdeführenden vorab formelle Rügen. Die Vorinstanz hätte den Sachverhalt besser abklären und nach Elementen forschen müssen, die zugunsten der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sprechen, anstatt nur Elemente zu erwähnen, welche sie gegen die Glaubhaftigkeit werte. Weiter machen sie geltend, nicht nur die Auskunft des Bruders, sondern auch mehrere eingereichte Dokumente untermauerten das Vorliegen eines Aufgebots zum Reservedienst. Schon vor Beginn des Bürgerkriegs habe ein ehemaliges Mitglied einer militärischen Eliteeinheit stets mit der Einberufung in den aktiven Reservedienst rechnen müssen. Die Verhaftung von I._______ im Jahr 2018 sei durch die eingereichte Entlassungsverfügung sowie den Erfahrungsbericht von K._______ belegt. Gemäss diesem habe der Beschwerdeführer sie im Januar 2018 aufgesucht, und ihr erzählt, dass sein Bruder in Syrien im Gefängnis sei und er sich dafür verantwortlich mache. Die Situation der Familie habe sich etwas beruhigt, als I._______ aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, die Entlassungsverfügung zeige auf, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden als potentieller Widersacher wahrgenommen werde. Ausserdem habe er eine «Situationserklärung» des Rekrutierungsbüros eingereicht. Eine Verifizierung seiner syrischen Dienstnummer gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Gerade weil von der Republikanischen Garde Loyalität erwartet werde, lenke das Fernbleiben vom Reservedienst einen Verdacht auf die Abwesenden. Viele seiner ehemaligen Kameraden seien wieder einberufen worden. Von einigen fehle bis heute jede Spur. Da der Beschwerdeführer schon in den vorgängigen Jahren keinen Willen gezeigt habe, in der Republikanischen Garde zu dienen, und weil er zudem aus der Oppositionshochburg H._______ stamme, sei seine Furcht, sich den syrischen Sicherheitskräften zu stellen, nachvollziehbar. Seine späte Einberufung sei erklärbar: Je nach Gebiet und dessen Kontrolle seien Vorladungen und Einberufungsbefehle zeitlich unterschiedlich zugestellt worden. Als die syrische Armee - auch wegen seit 2015 steigender Desertionszahlen - schwere Verluste erlitten habe, habe die Regierung nach und nach ältere Reservisten einberufen. Die inkonsistenten Angaben der Beschwerdeführerin betreffend den letzten Aufenthaltsort in Syrien seien ihrer Traumatisierung geschuldet. Nachdem der Beschwerdeführer seinem Bruder vom geplanten Umzug nach Aleppo erzählt habe, habe sich dieser erkundigt und so von dem militärischen Aufgebot erfahren. Es handle sich deshalb nicht um einen «sehr grossen Zufall». 4.3 Mit Duplik vom 8. September 2020 äussert sich das SEM zu dem am 30. Juni 2020 eingereichten Bestätigungsschreiben eines «Rechtsdienstanbieters». Dabei hält es fest, es gehe daraus nicht klar hervor, ob es sich beim «Rechtsdienstanbieter» um einen vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter oder um eine allgemeine Stelle handle. Ausserdem liege das Schreiben nur in Kopie vor, sei weder notariell beglaubigt noch weise es Sicherheitsmerkmale auf. Es sei weder ein Ausstellungsdatum noch ein Ausstellungsort oder das Rekrutierungsamt vermerkt, welches angeblich konsultiert worden sei. Ebenfalls unklar sei, an wen das Schreiben adressiert sei. Aus diesen Gründen könne der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Triplik, der «Rechtsdienstanbieter» sei sein Rechtsvertreter, welcher zuvor auch die Unterlagen vom Rekrutierungsamt besorgt und ihm zugeschickt habe. Im Jahr 2018 habe eine Frist für Amnestien für Wehrdienstpflichtige in Syrien gegolten. Damals hätte man während sechs Monaten Zeit gehabt, gegenüber den syrischen Behörden Reue zu zeigen, um von der Amnestie zu profitieren. In dieser Zeitspanne sei es auch möglich gewesen, sämtliche Unterlagen zur Wehrdienstpflicht bei den Militärbehörden einzusehen. Seit Ablauf dieser Frist wage es niemand mehr, sich bei den Militärbehörden über allfällig vorliegende Verfahren und Dokumente zu erkundigen. Die Weiterleitung von Informationen an ihn bedeute für seinen syrischen Rechtsvertreter ein Risiko, in den Fokus der Behörden zu geraten. Deshalb könne er auch nicht notariell beglaubigte Originalschreiben in die Schweiz schicken. Der Triplik legte er eine weitere Bestätigung seines syrischen Rechtsvertreters vom 22. September 2020 bei. Darin präzisiert dieser, welches Rekrutierungsbüro er konsultiert habe und dass es sich um dasselbe handle, welches die Bestätigung vom 30. April 2018 ausgestellt habe. Ausserdem hält er fest, der Beschwerdeführer sei am (...) 2015 in den Reservedienst einberufen worden und habe nicht von der präsidentiellen Amnestie profitieren können. Deshalb müsse er einem Militärgericht vorgeführt werden und werde möglicherweise bei einer Rückkehr verhaftet. Am 30. September 2020 ergänzte der Beschwerdeführer die Triplik dahingehend, er habe sich mit seinen persönlichen Angaben in einem Onlinesystem des syrischen Verteidigungsministeriums einloggen können und dabei in Erfahrung gebracht, dass er nach wie vor zum Reservedienst verpflichtet sei. Den Ausdruck des Suchresultats in arabischer Sprache legte er bei. Er beantragte beim Gericht eine Übersetzung von Amtes wegen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungspflicht. Die Vorinstanz habe insbesondere nicht nach Elementen geforscht, die zugunsten des Beschwerdeführers sprächen, und in keiner Weise Bezug auf die eingereichten Dokumente genommen, die die Fluchtgeschichte untermauerten. Sie wäre gehalten gewesen, weitere Untersuchungsmassnahmen zur Überprüfung der Echtheit der Dokumente oder Abklärungen vor Ort zu treffen. Des Weiteren habe sie nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb ihre Vorbringen unglaubhaft seien. Sie habe diese Einschätzung auf unwesentliche Widersprüche gestützt und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da deren Gutheissung gegebenenfalls eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung bewirken könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26-33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungspflicht und die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen (BVGE 2015/10 E. 3.2). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese Bestimmungen im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/24 E. 3.2.1 f. m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O. Rz. 629 ff.). 5.3 Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder des rechtlichen Gehörs entnehmen. Den Beschwerdeführenden wurde anlässlich ihrer Anhörungen im gebotenen Umfang Gelegenheit gegeben, ihre Asylgründe vollständig darzulegen. Sie wurden jeweils aufgefordert, das Geschilderte näher zu präzisieren und es wurden ihnen zahlreiche Rück- sowie Verständnisfragen gestellt (vgl. SEM-Akten A24/18 F15, F16, F20, F22, F27, F29, F30, F34-42; A25/18 F19-22, F30, F34). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (BVGE 2009/50 E. 10.2.1). Es ist indessen nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach Tatsachen zu forschen, für deren Bestehen die Aussagen der Beschwerdeführenden keine Anhaltspunkte bieten. Das SEM hat vorliegend im Einzelfall abgeklärt, ob Gründe für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung bestehen, und deren Vorliegen in nachvollziehbarer Weise verneint. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen hätten vorgenommen werden sollen. In Anbetracht der fehlenden Beweiskraft der Unterlagen, welche die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung belegen sollen, ist nicht zu beanstanden, dass das SEM diese nicht auf deren Echtheit geprüft hat. Wie zudem nachfolgend aufgezeigt wird (E. 6.3), kann im Ergebnis offen bleiben, ob tatsächlich eine Wehrdienstverweigerung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist der Sachverhalt als vollständig erstellt zu betrachten. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unterzogen. Auch die eingereichten Dokumente wurden aufgeführt und gewürdigt. Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet. Alleine der Umstand, dass sie nach Würdigung der aktuellen Situation in der Heimat der Beschwerdeführenden zu einem anderen Schluss als diese kam und ihre Vorbringen teilweise als unglaubhaft einschätzte, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat folglich in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 4.3 4.5 und 5). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien ist eine drohende asylbeachtliche Verfolgung dann anzunehmen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, wenn also die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dient, sondern damit zu rechnen ist, dass eine Person als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Das Gericht erachtete die genannten Voraussetzungen im Falle eines syrischen Refraktärs als erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehörte, einer oppositionell aktiven Familie entstammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.2 m.H.a. 2015/3 E. 6.7.3). Ungeachtet der fehlenden Rechtswirkung für die Schweiz vermag das auf Beschwerdeebene zitierte Urteil des EuGH (C-238/2019) an dieser Rechtsprechung nichts zu ändern: Auch der EuGH verlangt das Vorliegen einer Verknüpfung zwischen der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes und zumindest einem der Verfolgungsgründe, die einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen können (vgl. a.a.O. Ziff. 61; statt vieler Urteil des BVGer E-317/2020 vom 15. Dezember 2022 E. 5.2 m.w.H.). 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf Elemente hingewiesen, die gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung sprechen. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff. und obige Zusammenfassung in E. 4.1 und 4.3). Zwar hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen, er sei zum aktiven Reservedienst einberufen worden und habe diesen Dienst verweigert, mit Beweismitteln im Original (Militärbüchlein, «Situationserklärung» vom 30. April 2018) untermauert. Zudem stimmt, wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht, die in der eingereichten «Situationserklärung» aufgeführte Dienstnummer mit derjenigen im Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers überein (vgl. Militärdienstbüchlein S. 34). Allerdings hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend ihren Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Erhalts des Aufgebots zum Reservedienst widersprüchlich ausgefallen sind. Beide haben in den Befragungen zu Beginn des Verfahrens erwähnt, unmittelbar vor der Ausreise im Februar 2016, als der Bruder des Beschwerdeführers dessen schriftliches Reservedienstaufgebot entgegengenommen habe, in Aleppo gewohnt zu haben (vgl. A6/14 Ziffer 2.01, A7/13 Ziffer 2.01). Angesichts dessen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Bruder des Beschwerdeführers ihm das Aufgebot nicht unmittelbar gezeigt hätte. Der Beschwerdeführer hat aber zu Protokoll gegeben, das Aufgebot nie selbst gesehen zu haben (vgl. A24/18 F38). Die abweichenden Angaben in den Anhörungen, der Umzug nach Aleppo habe erst bevorgestanden (vgl. A24/18 F35, A25/18 F18), ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten. Unglaubhaft erscheint sodann angesichts der Bedeutung des schriftlichen Aufgebots zum Reservedienst, dass der Bruder des Beschwerdeführers das Dokument «irgendwie vernichtet» habe (vgl. A24/18 F42). Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung vorgebracht hat, er habe bereits im Jahr 2006 ein erstes Aufgebot zum Reservedienst erhalten. Die Erklärung, es habe damals noch keinen Krieg gegeben, weshalb er das Aufgebot nicht ernstgenommen habe, überzeugt nicht (vgl. A24/18 F32). 6.3 Aus den nachfolgenden Gründen braucht die Frage der Glaubhaftigkeit der Wehrdienstverweigerung indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, womit sich auch eine vertiefte Überprüfung der eingereichten Dokumente erübrigt. Eine allfällige Rekrutierung würde im Falle des Beschwerdeführers ohnehin nicht zur Annahme der Gefahr einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen seiner Befragungen noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, je irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise den Behörden in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein (vgl. A6/14 Ziffer 7.01). Dasselbe gilt für seine Ehefrau (vgl. A7/13 Ziffer 7.01). Beide machten weder Repressalien durch die syrischen Sicherheitskräfte geltend (vgl. a.a.O. F34, F43 f., F69) noch liegen Hinweise darauf vor, dass sie einer oppositionell-politischen Familie im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung entstammen. Die kurzzeitige Inhaftierung des Bruders des Beschwerdeführers führt zu keinem anderen Schluss. Es ist nicht erstellt und geht auch aus der eingereichten Entlassungsverfügung nicht hervor, aus welchem Grund I._______ inhaftiert wurde. Es erscheint unwahrscheinlich, dass seine Festnahme mit der Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers zusammenhängt, welche zum fraglichen Zeitpunkt fast drei Jahre zurückgelegen hat. Unabhängig vom Grund der Inhaftierung spricht der Umstand, dass I._______ nach rund einem Monat - ohne ersichtliche Auflagen - wieder freigelassen wurde, dafür, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder als politische Gegner angesehen werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, aufgrund seiner früheren militärischen Tätigkeit für die Republikanische Garde und der damit verbundenen Loyalität gegenüber der Regierung werde seine Verweigerung des Wehrdienstes automatisch als politische Oppositionshandlung gewertet und er werde in diesem Sinne in asylrelevanter Weise bestraft, ist eine blosse Mutmassung. Der Beschwerdeführer wurde 2004 regulär aus dem Militärdienst entlassen und behauptungsgemäss im Februar 2016 zum Reservedienst aufgeboten. Selbst bei Wahrunterstellung des geltend gemachten Aufgebots ist nicht zu erwarten, dass die syrischen Behörden im heutigen Zeitpunkt - 20 Jahre nach seiner regulären Entlassung aus dem Militärdienst und acht Jahre nach seiner Ausreise - noch ein Interesse an ihm haben sollten. Auch den eingereichten Beweismitteln ist nicht zu entnehmen, dass er aufgrund eines asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs für seine Verweigerung des Reservedienstes bestraft werden könnte. 6.4 Es bestehen somit auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zum Reservedienst aufgeboten worden wäre, keine Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihn als Regimegegner identifizieren würden. Mit Blick auf die vorstehend genannte Praxis (vgl. E. 6.1) muss daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer werde aufgrund der allfälligen Nichtbefolgung des Reservedienstaufgebots der syrischen Armee als Regimegegner betrachtet und habe als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. 6.5 Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hindeuten könnten. Insbesondere vermag die illegale Ausreise für sich alleine genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-951/2024 vom 11. März 2024 E. 7.4 m.w.H.). Dies ist im Fall der Beschwerdeführenden zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage - wie vorstehend ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass sie vor der Ausreise aus Syrien als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind. 6.6 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Da das SEM in seiner Verfügung vom 30. April 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es besteht daher keine Veranlassung, auf die eingereichten Arztzeugnisse sowie die schulischen beziehungsweise ärztlichen Berichte betreffend die Kinder der Beschwerdeführenden einzugehen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.)
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2020 wurde ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Zudem ist aufgrund der Akten weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Familie auszugehen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 10.2 Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit der gleichen Zwischenverfügung ebenfalls gutgeheissen und lic. iur. Okan Manav als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Wie in der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2020 festgehalten, geht das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der amtliche Rechtsbeistand hat dem Gericht mit Eingabe vom 30. Juli 2020 eine Kostennote zukommen lassen, welche einen zeitlichen Aufwand von 4.5 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 200.- sowie Auslagen von pauschal Fr. 40.- geltend macht. Der vom amtlichen Rechtsbeistand ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz ist indessen nach dem Gesagten auf Fr. 150.- zu kürzen. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da der übrige Aufwand für die Rechtsvertretung zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von Fr. 1'015.- aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Okan Manav, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'015.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: