Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 20. Juli 2023 und gelangte am 23. August 2023 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 29. August 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 30. August 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch. A.c Der Beschwerdeführer gab beim SEM mehrere Beweismittel ab (Ko- pien seiner Identitätskarte und seines Familienbüchleins, Originale seines Militärbüchleins, eines Schreibens der (…), eines Haftbefehls des militäri- schen Mobilisierungsbüros vom 4. Juni 2023, einer Bestätigung für geleis- teten Militärdienst, eines Gesuchs um Festnahme seitens des Dienstes für innere Sicherheit vom 4. Juni 2023 und einer Kautionsbestätigung vom
5. März 2021). A.d Am 24. Januar 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwe- senheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er leide unter keinen gesundheit- lichen Problemen und habe alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel bereits eingereicht. Nach seiner Ausreise aus Syrien seien die «Apoci» (Anhänger Abdullah Öcalans; Anmerkung des Gerichts) immer wieder zu seinen Eltern gegangen und hätten seinem Bruder gesagt, er (der Be- schwerdeführer) habe verschiedene Sachen getan, die er nicht hätte tun sollen. Er führte weiter aus, er habe bis im (…) 2011 Militärdienst geleistet und sei anschliessend nach Hause zurückgekehrt. Im Jahr 2013 oder 2014 habe er begonnen, für die (…) zu arbeiten. Zusammen mit vielen anderen Men- schen habe er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenom- men. Die Apoci, welche grosse Teile der Region kontrolliert hätten, hätten ihnen Probleme gemacht. Sie hätten nicht gewollt, dass die Leute der (…) an den Demonstrationen teilnehmen. Ungefähr 2016, 2018 und 2021 sei er von jungen Apoci festgenommen worden. 2016 sei er zusammen mit einem Freund bei einer Demonstration in B._______ festgenommen und einige Stunden lang festgehalten worden, wobei er geschlagen worden sei. 2018 habe er in B._______ Brot kaufen wollen und sei unterwegs festge- nommen und bis ein Uhr nachts festgehalten worden. Man habe ihm
D-951/2024 Seite 3 gesagt, er solle nicht gegen die Apoci arbeiten. 2021 sei er auf dem Nach- hauseweg von seiner Arbeit angehalten worden. Man habe ihn an einen Ort gebracht, wo drei andere Burschen festgehalten worden seien. Ihn habe man ungefähr eine Woche lang festgehalten. Während den ersten sieben Tagen habe man nichts von ihm wissen wollen. Dann sei er befragt worden, wobei man habe wissen wollen, weshalb er gegen die Apoci ar- beite. Er sei weniger stark geschlagen worden, als die beiden ersten Male. Das letzte Mal sei er auf der «Kriminal-Abteilung» und nicht von den jungen Revolutionären festgehalten worden. Sein Bruder C._______ habe mit ei- nem Anwalt interveniert und er sei auf Kaution freigelassen worden. 2023 sei er Mitglied der Leitung der (…) von B._______ geworden. Die jungen Apoci hätten nicht gewollt, dass sie sich politisch betätigten und hätten sie behindert. Eines Abends im Juli 2023 habe einer der jungen Apoci bei ihm zuhause an die Türe geklopft. Seine Frau habe die Türe geöffnet und er (der Beschwerdeführer) habe eine Mauer im Garten überquert und sei so entkommen. Am folgenden Tag habe er mit seiner Frau gesprochen, die ihm gesagt habe, die jungen Apoci möchten mit ihm sprechen und wollten, dass er zu ihnen gehe. Er sei zu einigen Freunden seines Vaters nach D._______ gegangen, wo er drei Tage später von seinem Bruder C._______ besucht worden sei. Danach habe sein Vater ihn angerufen und ihm gesagt, es sei besser, wenn er weggehe, da sie ihn nicht mehr freilas- sen würden, falls sie ihn verhaften würden. Sein Vater und sein Bruder hät- ten gesagt, er werde von den jungen Apoci und vom syrischen Regime für den Militärdienst als Reservist gesucht. Sie hätten ihn überzeugt und er habe begonnen, einen Schlepper zu suchen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, einem der von ihm einge- reichten Dokumente sei zu entnehmen, dass er Militärdienst als Reservist hätte leisten müssen. Falls er von den syrischen Behörden angehalten würde, könnte er sofort als Soldat eingezogen werden. Den von den Re- gierungsbehörden ausgestellten Haftbefehl habe sein Bruder durch Ver- mittlung eines Anwalts in E._______ auf Verlangen erhalten. Im Jahr 2015 seien seine Eltern angerufen worden, denen gesagt worden sei, dass er sich beim Mobilisierungsbüro melden müsse. Er sei nicht hingegangen und habe von den Behörden nichts mehr gehört. Vor Abschluss der Anhörung äusserte der Beschwerdeführer den Wunsch, dem Kanton F._______ zugeteilt zu werden, da dort sein Onkel lebe. A.e Das SEM stellte der zugewiesenen Rechtsvertretung am 1. Februar 2024 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese übermittelte der
D-951/2024 Seite 4 Vorinstanz am 2. Februar 2024 ihre Stellungnahme. Darin wurde unter an- derem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Antwort auf die Frage 44 nicht gesagt habe, dass sein Bruder C._______ ihn drei Tage später aufgesucht habe, sondern dass dieser drei Tage später verhaftet worden sei. Bei der Rückübersetzung des Protokolls habe er darauf hinge- wiesen, er sei aber möglicherweise nicht verstanden worden. Sein Bruder sei zirka einen Monat und sieben Tage lang festgehalten und gefragt wor- den, wo er (der Beschwerdeführer) sich befinde. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme an und beauftragte den Kanton G._______ mit deren Umsetzung. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung entzog es die aufschiebende Wirkung und hielt fest, er müsse den Ausgang eines entsprechenden Ver- fahrens im Zuweisungskanton abwarten. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 5. Februar 2024 nieder. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe sei- nes neu mandatierten Rechtsvertreters vom 13. Februar 2024 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht in die Akten 9/1 und 13/1 zu gewähren [1], nach der Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine ange- messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [2], die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [3], even- tualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführer festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [4], eventualiter sei er als Flüchtling anzuerken- nen [5], eventualiter sei er dem Kanton F._______ zuzuweisen [6], auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten [7], der Beschwer- deführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien [8] und eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfe-
D-951/2024 Seite 5 bestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvor- schusses anzusetzen [9]. E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 gut [7 und 8]. Die An- träge, es sei dem Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht in die SEM- Akten (…)-9/1 und 13/1 zu gewähren und nach der Gewährung der Akten- einsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwer- deergänzung anzusetzen [1 und 2], wies er ab.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Über den Antrag, der Beschwerdeführer sei eventualiter dem Kanton F._______ zuzuteilen [6] ist nicht im vorliegenden, sondern im separat er- öffneten Beschwerdeverfahren F-962/2024 zu befinden.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwer- deführer habe im Rahmen des freien Berichts während der Anhörung nur nebenbei erwähnt, dass sein Vater und sein Bruder ihn vor seiner Ausreise aus Syrien daran erinnert hätten, dass er für den Militärdienst als Reservist gesucht werde. Auch auf entsprechende Nachfrage habe er nur spärliche
D-951/2024 Seite 7 und stereotype Erklärungen über die Modalitäten der Einberufung gege- ben. Des Weiteren habe er gesagt, dass er nach dem Anruf, den seine Eltern im Jahr 2015 erhalten hätten, nicht schriftlich aufgeboten worden sei, und dass dieser Vorfall nicht der Hauptgrund für seine Ausreise gewe- sen sei. Das Vorbringen, seine Angehörigen seien von den syrischen Be- hörden wegen seiner Pflicht, Militärdienst zu leisten, kontaktiert worden, sei nicht überprüfbar und für sich allein kein Beweis für eine ihm zukünftig drohende Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7). Hinsichtlich des Beweismittels, gemäss dem er vom Dienst für innere Sicherheit gesucht werde, habe er der Befragerin des SEM nicht gesagt, dass er wegen seiner Zusammenarbeit mit der (…) gesucht werde. Er habe nur über die Suche nach ihm wegen seiner Teilnahme an De- monstrationen gegen das Regime gesprochen. Hinsichtlich der Beweismit- tel sei darauf hinzuweisen, dass sie sich auf zeitlich zurückliegende Ereig- nisse beziehen würden, indessen beide auf den 4. Juni 2023 datiert seien. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Dieser Ent- scheid sei erst Mitte Juli 2023 gefallen. In diesem Zusammenhang sei nicht nachvollziehbar, dass der Anwalt seines Bruders zum genannten Zeitpunkt die erwähnten Beweismittel hätte beschaffen sollen, habe der Beschwer- deführer doch ein relativ ruhiges Leben geführt. Bei beiden Dokumenten handle es sich um interne Schreiben zwischen Regierungsbehörden, wes- halb sich die Frage stelle, wie der Anwalt seines Bruders in deren Besitz habe gelangen können. Zudem widerspreche der Inhalt der Dokumente den Tatsachen, sei der Beschwerdeführer doch nie verhaftet und nach dem Anruf bei seinen Eltern im Jahr 2015 nicht kontaktiert worden. Die geltend gemachte Suche durch den syrischen Staat sei demnach unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe seit 2013 oder 2014 «immer» an Kundgebungen teilgenommen und habe deshalb in grossen zeitlichen Abständen dreimal Probleme mit den kurdischen Behörden ge- habt. Obwohl ihm bei den Festnahmen gesagt worden sei, es werde Fol- gen haben, wenn er sein Verhalten nicht ändere, seien von diesen keine weiteren Massnahmen ergriffen worden. Hinsichtlich des teilweise wider- sprüchlich geschilderten Ereignisses vom Juli 2023 sei festzuhalten, dass nichts über die Motivation der Vorladung bekannt sei. Es sei verständlich, dass der Beschwerdeführer aus seinem Haus geflüchtet sei, um mögliche Probleme zu vermeiden, sein weiteres Verhalten erscheine jedoch nicht angemessen, da er sich nicht darüber informiert habe, weshalb er sich bei den kurdischen Behörden hätte melden sollen. Auch seine Verwandten, die ihn zur Ausreise gedrängt hätten, hätten keine Kenntnis davon gehabt,
D-951/2024 Seite 8 weshalb die kurdischen Behörden sich an ihn gewandt hätten. Sein Ver- halten sei nicht nachvollziehbar, sei er doch nach 2021 von niemandem bedroht und seien die vorhergehenden Drohungen nie umgesetzt worden. Seine Vorbringen könnten mangels der erforderlichen Intensität der Prob- leme nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf angebrachte Korrektur des Protokolls über die Aussagen des Beschwerdeführers sei als verspätet zu würdigen. Es sei nicht verständlich, weshalb er nichts über die angeblich fünf Wochen dauernde Inhaftierung seines Bruders gesagt habe, zumal die Inhaftierung seinetwegen erfolgt wäre. Würde seine Korrektur der Wahrheit entsprechen, stelle sich die Frage, weshalb er gesagt habe, sein Vater und sein Bruder, der damals inhaftiert gewesen wäre, hätten ihn zur Ausreise gedrängt. Nach Problemen, die seine Familie nach seiner Ausreise gehabt habe, gefragt, habe er geantwortet, die Apoci seien immer wieder zu sei- nen Eltern gegangen und hätten seinem Bruder gesagt, er (der Beschwer- deführer) habe Sachen getan, die er nicht hätte tun sollen. Sie hätten seine Angehörigen belästigt, aber nichts anderes gemacht. Die Stellungnahme führe nicht zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts durch das SEM.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei offensichtlich, dass ein Bericht über die Identitätsabklärung (Akte 9/1) entscheidwesentlich und zu Unrecht mit «B» als intern paginiert worden sei. Als Akte 13/1 sei ein Do- kument namens «Lingua RA» erfasst worden. Es sei nicht ersichtlich, wo- rum es gehe und weshalb die Akte als «lntern» paginiert worden sei. Es stehe fest, dass das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe. Das SEM habe es unterlassen, die gesamten Gefährdungselemente be- züglich des Beschwerdeführers einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Es habe die Vorbringen zerstückelt und weder seine kurdische Herkunft noch das Risikoprofil der ganzen Familie bei der Gesamtwürdigung betref- fend die Risikofaktoren berücksichtigt. Zudem habe es die LINGUA-Abklä- rung in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Des Weiteren habe es die ein- gereichten Beweismittel nicht gewürdigt und behauptet, diese seien nicht relevant beziehungsweise deren Inhalt sei nicht logisch und nicht glaub- haft. Damit verletze es den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Will- kürverbot. Das SEM müsse die Beweismittel gemäss dem Grundsatz des Beweisvorrangs würdigen. Es gehe nicht an, die eingereichten Beweismit- tel pauschal als irrelevant zu bezeichnen.
D-951/2024 Seite 9 Das SEM habe es unterlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig abzuklären, und beschränke sich darauf zu behaupten, diese seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Die eingereich- ten Beweismittel seien nicht umfassend gewürdigt worden. Die Anhörung vom 24. Januar 2024 sei ausgesprochen kurz gewesen, er sei wiederholt unterbrochen worden und die befragende Person habe jeweils abrupt von einem Thema zum andern gewechselt. Dies habe es ihm erschwert, die komplexe Gefährdungslage zusammenhängend zu schildern. Die Gehörs- verletzungen und die mangelhafte Sachverhaltsabklärung hätten gleich- zeitig eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7 AsylG zur Folge. Zur Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer habe keine detaillierten Ausführungen zum Militärdienst und zur Dienstverweigerung gemacht, sei festzuhalten, dass er bei der Anhörung vom 24. Januar 2024 derart aus- führliche Aussagen gemacht habe, wie es aufgrund der gesamten Um- stände habe erwartet werden können. Dazu gehörten die lange Zeitdauer seit den erwähnten Ereignissen im Jahr 2015 sowie die Fragestellung und die Anhörungssituation. Er habe glaubhaft und detailliert geschildert, wie er insbesondere von den kurdischen Machthabern und dem syrischen Re- gime verfolgt werde. Es sei willkürlich, die komplexe Gefährdungslage als unglaubhaft zu qualifizieren. Er habe geschildert, wie er über seinen Bruder in den Besitz der eingereichten Unterlagen gelangt sei, und wisse, dass er vom syrischen Regime wegen Militärdienstverweigerung als Landesverrä- ter und Staatsfeind gesucht werde. Es gehöre zur Kernaufgabe des SEM, die Vorbringen von Asylsuchenden auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Auch Aussagen betreffend Informationen von Drittpersonen seien zu würdigen und nicht pauschal als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen bewiesen und glaubhaft gemacht. Er habe Militärdienst leisten müssen und werde von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) nahestehenden Jugend-Gruppierungen ge- sucht. Er gelte als Dienstverweigerer, Regimefeind und Landesverräter und werde im Falle einer Rückkehr gezielt verfolgt. Die Verfolgung durch die YPG sei als quasi-staatliche Verfolgung zu beurteilen. Als Kurde erleide er einen Ethnie- und Politmalus. Er sei politisch aktiv und stamme aus einer politischen Familie, die im Visier der syrischen Behörden stehe. Im Som- mer 2023 seien er und seine Familie von den jungen Revolutionären derart massiv angegriffen worden, dass er Syrien habe verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien werde er asylrelevant verfolgt. Er würde bereits bei der Einreise verhaftet, misshandelt und hingerichtet bezie- hungsweise zum Verschwinden gebracht.
D-951/2024 Seite 10 Gemäss Praxis des SEM erfüllten Personen aus Syrien die Flüchtlingsei- genschaft nach Art. 3 AsylG, die aufgrund ihrer illegalen Ausreise und ihres spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten, weshalb es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass ihnen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Da die Bedrohungs- lage mit der illegalen Ausreise aus Syrien geschaffen worden sei, seien diese Personen nach Art. 54 AsylG wegen subjektiven Nachfluchtgründen von der Asylgewährung auszuschliessen und als Flüchtlinge vorläufig auf- zunehmen. Der Beschwerdeführer habe seine illegale Ausreise beschrie- ben. Bei einer Rückkehr nach Syrien werde er durch die Behörden verhört werden. Personen, bei denen sich der Verdacht hinsichtlich (exil-)politi- scher Aktivitäten erhärte, würden an den Geheimdienst überstellt und des- sen Massnahmen ausgeliefert. Es sei davon auszugehen, dass die syri- schen Behörden und Geheimdienste Informationen über die Rückkehren- den hätten. Im Falle des Beschwerdeführers stelle eine solche Befragung eine hohe Gefahr dar, da sich sein Profil aufgrund des Einreichens eines Asylgesuchs verschärft habe.
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unrichtige und unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung des Willkür- verbots) erhoben.
E. 5.2 Bezüglich der Rüge, das SEM habe das Akteneinsichtsrecht des Be- schwerdeführers und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt, ist auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 zu verweisen, in der die Anträge, es sei dem Beschwerdeführer voll- umfängliche Einsicht in die Akten 9/1 und 13/1 zu gewähren [1] und nach der Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Ein- reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [2], abgewiesen wur- den. Bei der SEM-Akte (…)-9/1 (Rapporto sulla verifica sull’identità) han- delt es sich um das (negative) Ergebnis der Abfrage verschiedener Daten- banken und bei der SEM-Akte (…)-13/1 (Lingua RA) um eine Aktennotiz bezüglich der Sprache der Anhörung des Beschwerdeführers (Kurmanci). Das SEM bezeichnete diese Akten zu Recht mit B (Intern).
E. 5.3 Die Rüge, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die LINGUA- Abklärung nicht erwähnt, ist nicht stichhaltig, da kein LINGUA-Bericht in Auftrag gegeben wurde, weshalb die Behauptung, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, jeglicher Grundlage entbehrt.
D-951/2024 Seite 11
E. 5.4 Insoweit geltend gemacht wird, das SEM habe die vom Beschwerde- führer eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. S. 5 Abs. 3 ff. und S. 7 Abs. 4), in denen sich das SEM zu den relevanten Beweismitteln äusserte. Die erhobene Rüge läuft ins Leere.
E. 5.5 Ebenso wenig verfängt die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, da es sich darauf beschränkt habe, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant zu werten, ohne die eingereichten Beweismittel umfassend zu würdigen. Die Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft beziehungsweise asylrechtlich relevant sind – diese Kernfragen hat das SEM im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen –, beschlägt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und nicht das rechtliche Gehör. Wie vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.3), hat das SEM die relevanten Be- weismittel in der angefochtenen Verfügung gewürdigt. In der Beschwerde wird denn auch nicht konkret ausgeführt, welche Aspekte des Sachverhalts nicht abgeklärt worden seien.
E. 5.6 Die Anhörung des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2024 dauerte ohne Pausen inklusive Rückübersetzung 3 Stunden und 25 Minuten und somit in der Tat nicht allzu lange. Dem Beschwerdeführer wurde indessen ausreichend Gelegenheit gegeben, seine Gründe für die Asylgesuchstel- lung zu schildern. Während der Anhörung und vor Abschluss derselben be- stätigte er, alles gesagt zu haben (vgl. SEM-act. […]-15/13 D45, D95 f.). Zu Beginn seines freien Berichts (vgl. a.a.O. D43 f.) wurde er von der befra- genden Person zu Recht unterbrochen, weil er dazu ansetzte, über die all- gemeine Lage in Syrien zu berichten, die als bekannt vorausgesetzt wer- den durfte. In der Folge schilderte er – ohne unterbrochen zu werden – die ihn betreffenden Ereignisse in Syrien zwischen den Jahren 2011 und 2023. Dem Beschwerdeführer wurde es auch im weiteren Verlauf der Anhörung, die gut strukturiert war, nicht erschwert, die ihn betreffenden Ereignisse zu- sammenhängend zu schildern. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen überzeugen nicht.
E. 5.7 Schliesslich geht auch die Rüge betreffend eine Verletzung des Will- kürverbots fehl. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lö- sung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situ- ation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig-
D-951/2024 Seite 12 keitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11). Diesbezüglich wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersicht- lich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumie- ren sind.
E. 5.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die zahlreich erhobenen formell- rechtlichen Rügen allesamt als unbegründet. Das Begehren, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neu- beurteilung an das SEM zurückzuweisen [3], ist demzufolge abzuweisen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer führte bei der Anhörung aus, er habe seinen ordentlichen Militärdienst in der syrischen Armee geleistet und sei am (…) 2011 ins Zivilleben entlassen worden. Im Rahmen des freien Berichts über die Gründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst hätten, machte er nicht geltend, dass er Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Er gab sogar an, dass er zu seinen Asylgründen alles gesagt habe. Erst auf Nachfrage erklärte er, er habe Probleme mit den Regie- rungsbehörden, weil er als Reservist in den Militärdienst hätte einrücken sollen (vgl. SEM-act. […]-15/13 D44 f.). Dem eingereichten Militärbüchlein beziehungsweise der Bestätigung über den geleisteten Militärdienst kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den ordentlichen Militär- dienst vom (…) 2009 bis zum (…) 2011 leistete (vgl. SEM-act. […]-21/- ID- Nr. 003 und ID-Nr. 006). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er zu Pro- tokoll, im Jahr 2015 hätten die Behörden seine Familie angerufen, und ge- sagt, er solle sich beim Rekrutierungsbüro melden. Er sei der Einberufung aber nicht gefolgt. Er wisse nicht, wer seine Familie angerufen habe, nor- malerweise würden die Angestellten der militärischen Rekrutierungsbüros dies tun. Nach dem Anruf sei er in dieser Sache nicht mehr kontaktiert wor- den (vgl. SEM-act. […]-15/13 D66 f., D69).
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E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer gab beim SEM einen vom 4. Juni 2023 datie- renden Haftbefehl des Mobilisierungsbüros in H._______ No. (…) ab (vgl. SEM-act. […]-21/- ID-Nr. 005). In diesem steht, er sei so schnell wie mög- lich zu verhaften, weil er am 4. Juni 2023 nicht zum Dienst als Reservist erschienen sei. Dieses Dokument lässt sich nicht mit den Angaben des Be- schwerdeführers in Einklang bringen, da er angab, er hätte sich im Jahr 2015 bei den Rekrutierungsbehörden melden sollen. Er brachte nie vor, dass er am 4. Juni 2023 beim Mobilisierungsbüro hätte erscheinen müs- sen. Des Weiteren handelt es sich beim Haftbefehl um ein internes, vorlie- gend an die Polizei- und Grenzbehörden gerichtetes Schreiben, das übli- cherweise nicht (schon gar nicht im Original) in den Besitz des Gesuchten gelangt. Seine Erklärung, sein Bruder habe ein landwirtschaftliches Grund- stück kaufen wollen und habe deshalb einen Anwalt beigezogen, der auch den Haftbefehl habe beschaffen können (vgl. SEM-act. […]-15/13 D90 f.), überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnis von einem gegen ihn erlassenen Haftbefehl und gemäss seinen Aussagen zu diesem Zeitpunkt nicht die Absicht gehabt, Syrien zu verlassen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass sein Bruder einen Anwalt gebeten haben soll, das Dokument zu beschaffen. Seine Erklärung, der Anwalt habe die Aushändi- gung des Dokumentes am 4. Juni 2023 beantragt und es sei ihm am glei- chen Tag gelungen, es in E._______ zu erhalten (vgl. SEM-act. […]-15/13 D47, D92), auch wenn es sich um Jahre zurückliegende Angelegenheiten handle, vermag nicht zu überzeugen, denn dem Dokument ist zu entneh- men, dass er sich am Tag der Ausstellung desselben nicht zum Reserve- dienst gemeldet haben soll. Da das Dokument am 4. Juni 2023 in H._______ ausgestellt worden wäre, hätte der Anwalt des Bruders des Be- schwerdeführers das Originaldokument unmöglich am gleichen Tag in E._______ erhalten können. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung beziehungsweise um ein unwahre Vorbringen bezeugendes käuflich er- worbenes Dokument handelt.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer gab beim SEM einen weiteren, am 4. Juni 2023 ausgestellten Haftbefehl des Dienstes für innere Sicherheit von H._______ No. (…) ab (vgl. SEM-act. […]-21/- ID-Nr. 007). In diesem steht, er sei fest- zunehmen, weil er an gegen den Staat gerichteten Kundgebungen teilge- nommen habe und sich für die (…) engagiere. Auch diesbezüglich gilt es festzustellen, dass es sich um ein internes Dokument handelt, das nicht in die Hände des Gesuchten gelangen sollte. Der Beschwerdeführer hat wäh- rend der Anhörung nie geltend gemacht, dass er wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen und/oder seinen Aktivitäten für die (…) Probleme mit
D-951/2024 Seite 14 den syrischen Behörden hatte, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass ge- gen ihn am 4. Juni 2023 in H._______ ein Haftbefehl ausgestellt worden sein sollte, der vom Anwalt seines Bruders am Tag der Ausstellung in E._______ im Original hätte erhältlich gemacht werden können. Auch bei diesem Haftbefehl handelt es sich folglich um eine Fälschung beziehungs- weise um ein unwahre Vorbringen bezeugendes käuflich erworbenes Do- kument.
E. 6.4.1 Bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Weiteren gel- tend, er habe sich bei der (…) engagiert und an Demonstrationen teilge- nommen, weshalb er von jungen Apoci beziehungsweise von deren Sicher- heitskräften dreimal (2016, 2018 und 2021) festgenommen, befragt und misshandelt worden sei (vgl. SEM-act. […]-15/13 D44, D49 - D53, D56 - D62). Im Juli 2023 sei er zusammen mit seiner Familie im Garten geses- sen, als einer der jungen Apoci an die Haustüre geklopft habe. Er habe sich über die Gartenmauer gerettet und sei zu Freunden seines Vaters gegan- gen. Sein Bruder C._______ sei drei Tage später zu ihm gekommen und danach habe ihn sein Vater angerufen. Beide hätten ihm gesagt, er werde von den Apoci und vom Regime gesucht und er müsse an sich selbst den- ken. Die Erklärung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, der Be- schwerdeführer habe gesagt, sein Bruder C._______ sei drei Tage, nach- dem der selbst zu Freunden seines Vaters geflüchtet sei, festgenommen und rund fünf Wochen lang festgehalten worden (vgl. SEM-act. […]-18/3), vermag nicht zu überzeugen, denn der Beschwerdeführer gab nicht nur an, dass sein Bruder ihn aufgesucht, sondern auch, dass dieser mit ihm ge- sprochen habe (vgl. SEM-act. […]-15/13 D44). Das SEM stellte in der an- gefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die blosse Aufforderung der Apoci, der Beschwerdeführer solle sich bei ihnen melden, weil sie ihm et- was sagen möchten, ihn kaum dazu gebracht haben könne, seine Familie zu verlassen, ohne vorher den Versuch unternommen zu haben, heraus- zufinden, weshalb die Apoci mit ihm sprechen möchten.
E. 6.4.2 Die (…) bestätigt in ihrem Schreiben vom 20. Augst 2023, dass der Beschwerdeführer sich aktiv bei ihr einbringe und dass gegen ihn aufgrund seiner oppositionellen Tätigkeiten ein Haftbefehl erlassen worden sei. Da es sich beim vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl um ein ge- fälschtes oder käuflich erworbenes Dokument handelt (vgl. E. 6.3), ent- steht der Eindruck, dass es sich beim Schreiben der (…) um ein Gefällig- keitsdokument handelt. Dieser Eindruck wird dadurch bekräftigt, dass die (…) ausführt, die Kämpfer der PYD (Partiya Yekîtia Demokrat) hätten
D-951/2024 Seite 15 gewollt, dass der Beschwerdeführer sich ihnen anschliesse. Der Be- schwerdeführer erwähnte nie, dass er von irgendeiner Organisation für de- ren militärischen Arm hätte rekrutiert werden sollen. Das Schreiben vom
20. August 2023 ist demnach nicht geeignet, das Vorbringen des Be- schwerdeführers, er sei von den Apoci verfolgt worden, zu stützen.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist in Einklang mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien tatsächlich bestehendes Verfolgungsinteresse an sei- ner Person seitens der syrischen Sicherheitsbehörden oder der Apoci zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, in die- sem Zusammenhang auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung der Aktenlage nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz- tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich
– aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 7.2 Gemäss Praxis begründet eine Wehrdienstverweigerung oder Deser- tion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö- rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauun- gen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand- lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer
D-951/2024 Seite 16 oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich ge- zogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer wurde von den syrischen Militärbehörden am
2. Mai 2011 der militärischen Reserve zugeteilt (vgl. SEM-act. […]-21/- ID- Nr. 003). Er wurde darauf hingewiesen, dass er den Militärbehörden jegli- chen Wechsel seines Wohnsitzes mitzuteilen habe, ansonsten er gemäss dem Militärstrafgesetzbuch bestraft werde. Somit erscheint es möglich, dass er im Falle einer (theoretischen) Rückkehr nach Syrien militärstraf- rechtlich belangt werden könnte, weil er Syrien verliess, ohne sich bei den Militärbehörden abzumelden. In Anbetracht der Aktenlage bestehen indes- sen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner mutmasslich illegalen Ausreise und der Verletzung seiner Meldepflicht ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt würde. Er ist zwar kurdischer Ethnie, machte aber anlässlich der Anhörun- gen im Gegensatz zu den in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen nicht geltend, aus einer politisch aktiven Kernfamilie zu stammen. Vielmehr gab er an, sein Bruder I._______ lebe seit vielen Jahren in E._______ und sei dort im (…) tätig (vgl. SEM-act. […]-15/13 D41, D47). Da dieser in ei- nem von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet lebende Bruder of- fenbar keine Probleme mit den syrischen Behörden hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers zu den von den Behörden als missliebig eingeschätzten oppositionellen Kurden gehört. Das Bundesverwaltungsgericht geht aus den vorstehend genannten Grün- den auch nicht davon aus, dass er für die syrischen Behörden erkennbar selbst regimekritisch politisch tätig war (vgl. E. 6.3), und er brachte nicht vor, in einem anderen Zusammenhang Probleme mit den syrischen Behör- den gehabt zu haben. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine stich- haltigen Anhaltspunkte für ein oppositionelles Profil des Beschwerdefüh- rers, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass bei ihm Risikofaktoren vor- liegen, aufgrund derer er vom syrischen Regime als Regimegegner im Sinne der genannten Rechtsprechung wahrgenommen wird.
E. 7.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die mutmasslich illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine be- sondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur diesbezüglichen Pra- xis etwa die Urteile des BVGer E-3277/2021 vom 24. Januar 2024 E. 5.5 und E-4285/2023 vom 20. September 2023 E. 7.3 je m.w.H.). Dies ist im
D-951/2024 Seite 17 Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage – wie vorstehend ausgeführt – nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aus den vorstehend ge- nannten Gründen (vgl. E. 6.4) nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer (theoretischen) Rückkehr in sein Heimat- land von den in den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Ge- bieten installierten kurdischen Behörden Verfolgung zu befürchten hat. Selbst wenn er in der Vergangenheit mit Jugend-Gruppierungen der Apoci in Konflikt geraten sein sollte, gelang es ihm nicht, eine ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien drohende, objektiv begründete Furcht vor Ver- folgung darzutun. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, dass sich da- ran etwas geändert hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, dem Be- schwerdeführer drohten im Falle der Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt seitens der Apoci asylrechtlich relevante Nachteile.
E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über kein individuelles Risikoprofil verfügt, das zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung führt, zumal keine konkreten Indizien oder Anhalts- punkte vorliegen, aufgrund derer zu schliessen wäre, dass er mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG werden könnte. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Voll- zug der Wegweisung ist aufgrund der durch das SEM angeordneten vor- läufigen Aufnahme nicht Prozessgegenstand.
D-951/2024 Seite 18
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Durch die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Entscheid in der Hauptsache ist das Eventualbegehren, dem Beschwerdeführer sei eine an- gemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungs- weise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen [9], ge- genstandslos geworden.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-951/2024 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-951/2024 law/bah Urteil vom 11. März 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 20. Juli 2023 und gelangte am 23. August 2023 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 29. August 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 30. August 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch. A.c Der Beschwerdeführer gab beim SEM mehrere Beweismittel ab (Kopien seiner Identitätskarte und seines Familienbüchleins, Originale seines Militärbüchleins, eines Schreibens der (...), eines Haftbefehls des militärischen Mobilisierungsbüros vom 4. Juni 2023, einer Bestätigung für geleisteten Militärdienst, eines Gesuchs um Festnahme seitens des Dienstes für innere Sicherheit vom 4. Juni 2023 und einer Kautionsbestätigung vom 5. März 2021). A.d Am 24. Januar 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er leide unter keinen gesundheitlichen Problemen und habe alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel bereits eingereicht. Nach seiner Ausreise aus Syrien seien die «Apoci» (Anhänger Abdullah Öcalans; Anmerkung des Gerichts) immer wieder zu seinen Eltern gegangen und hätten seinem Bruder gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe verschiedene Sachen getan, die er nicht hätte tun sollen. Er führte weiter aus, er habe bis im (...) 2011 Militärdienst geleistet und sei anschliessend nach Hause zurückgekehrt. Im Jahr 2013 oder 2014 habe er begonnen, für die (...) zu arbeiten. Zusammen mit vielen anderen Menschen habe er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Die Apoci, welche grosse Teile der Region kontrolliert hätten, hätten ihnen Probleme gemacht. Sie hätten nicht gewollt, dass die Leute der (...) an den Demonstrationen teilnehmen. Ungefähr 2016, 2018 und 2021 sei er von jungen Apoci festgenommen worden. 2016 sei er zusammen mit einem Freund bei einer Demonstration in B._______ festgenommen und einige Stunden lang festgehalten worden, wobei er geschlagen worden sei. 2018 habe er in B._______ Brot kaufen wollen und sei unterwegs festgenommen und bis ein Uhr nachts festgehalten worden. Man habe ihm gesagt, er solle nicht gegen die Apoci arbeiten. 2021 sei er auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeit angehalten worden. Man habe ihn an einen Ort gebracht, wo drei andere Burschen festgehalten worden seien. Ihn habe man ungefähr eine Woche lang festgehalten. Während den ersten sieben Tagen habe man nichts von ihm wissen wollen. Dann sei er befragt worden, wobei man habe wissen wollen, weshalb er gegen die Apoci arbeite. Er sei weniger stark geschlagen worden, als die beiden ersten Male. Das letzte Mal sei er auf der «Kriminal-Abteilung» und nicht von den jungen Revolutionären festgehalten worden. Sein Bruder C._______ habe mit einem Anwalt interveniert und er sei auf Kaution freigelassen worden. 2023 sei er Mitglied der Leitung der (...) von B._______ geworden. Die jungen Apoci hätten nicht gewollt, dass sie sich politisch betätigten und hätten sie behindert. Eines Abends im Juli 2023 habe einer der jungen Apoci bei ihm zuhause an die Türe geklopft. Seine Frau habe die Türe geöffnet und er (der Beschwerdeführer) habe eine Mauer im Garten überquert und sei so entkommen. Am folgenden Tag habe er mit seiner Frau gesprochen, die ihm gesagt habe, die jungen Apoci möchten mit ihm sprechen und wollten, dass er zu ihnen gehe. Er sei zu einigen Freunden seines Vaters nach D._______ gegangen, wo er drei Tage später von seinem Bruder C._______ besucht worden sei. Danach habe sein Vater ihn angerufen und ihm gesagt, es sei besser, wenn er weggehe, da sie ihn nicht mehr freilassen würden, falls sie ihn verhaften würden. Sein Vater und sein Bruder hätten gesagt, er werde von den jungen Apoci und vom syrischen Regime für den Militärdienst als Reservist gesucht. Sie hätten ihn überzeugt und er habe begonnen, einen Schlepper zu suchen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, einem der von ihm eingereichten Dokumente sei zu entnehmen, dass er Militärdienst als Reservist hätte leisten müssen. Falls er von den syrischen Behörden angehalten würde, könnte er sofort als Soldat eingezogen werden. Den von den Regierungsbehörden ausgestellten Haftbefehl habe sein Bruder durch Vermittlung eines Anwalts in E._______ auf Verlangen erhalten. Im Jahr 2015 seien seine Eltern angerufen worden, denen gesagt worden sei, dass er sich beim Mobilisierungsbüro melden müsse. Er sei nicht hingegangen und habe von den Behörden nichts mehr gehört. Vor Abschluss der Anhörung äusserte der Beschwerdeführer den Wunsch, dem Kanton F._______ zugeteilt zu werden, da dort sein Onkel lebe. A.e Das SEM stellte der zugewiesenen Rechtsvertretung am 1. Februar 2024 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese übermittelte der Vorinstanz am 2. Februar 2024 ihre Stellungnahme. Darin wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Antwort auf die Frage 44 nicht gesagt habe, dass sein Bruder C._______ ihn drei Tage später aufgesucht habe, sondern dass dieser drei Tage später verhaftet worden sei. Bei der Rückübersetzung des Protokolls habe er darauf hingewiesen, er sei aber möglicherweise nicht verstanden worden. Sein Bruder sei zirka einen Monat und sieben Tage lang festgehalten und gefragt worden, wo er (der Beschwerdeführer) sich befinde. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme an und beauftragte den Kanton G._______ mit deren Umsetzung. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung entzog es die aufschiebende Wirkung und hielt fest, er müsse den Ausgang eines entsprechenden Verfahrens im Zuweisungskanton abwarten. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 5. Februar 2024 nieder. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 13. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht in die Akten 9/1 und 13/1 zu gewähren [1], nach der Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [2], die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [3], eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführer festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [4], eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen [5], eventualiter sei er dem Kanton F._______ zuzuweisen [6], auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten [7], der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien [8] und eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfe-bestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen [9]. E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 gut [7 und 8]. Die Anträge, es sei dem Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht in die SEM-Akten (...)-9/1 und 13/1 zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [1 und 2], wies er ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Über den Antrag, der Beschwerdeführer sei eventualiter dem Kanton F._______ zuzuteilen [6] ist nicht im vorliegenden, sondern im separat eröffneten Beschwerdeverfahren F-962/2024 zu befinden. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des freien Berichts während der Anhörung nur nebenbei erwähnt, dass sein Vater und sein Bruder ihn vor seiner Ausreise aus Syrien daran erinnert hätten, dass er für den Militärdienst als Reservist gesucht werde. Auch auf entsprechende Nachfrage habe er nur spärliche und stereotype Erklärungen über die Modalitäten der Einberufung gegeben. Des Weiteren habe er gesagt, dass er nach dem Anruf, den seine Eltern im Jahr 2015 erhalten hätten, nicht schriftlich aufgeboten worden sei, und dass dieser Vorfall nicht der Hauptgrund für seine Ausreise gewesen sei. Das Vorbringen, seine Angehörigen seien von den syrischen Behörden wegen seiner Pflicht, Militärdienst zu leisten, kontaktiert worden, sei nicht überprüfbar und für sich allein kein Beweis für eine ihm zukünftig drohende Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7). Hinsichtlich des Beweismittels, gemäss dem er vom Dienst für innere Sicherheit gesucht werde, habe er der Befragerin des SEM nicht gesagt, dass er wegen seiner Zusammenarbeit mit der (...) gesucht werde. Er habe nur über die Suche nach ihm wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime gesprochen. Hinsichtlich der Beweismittel sei darauf hinzuweisen, dass sie sich auf zeitlich zurückliegende Ereignisse beziehen würden, indessen beide auf den 4. Juni 2023 datiert seien. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Dieser Entscheid sei erst Mitte Juli 2023 gefallen. In diesem Zusammenhang sei nicht nachvollziehbar, dass der Anwalt seines Bruders zum genannten Zeitpunkt die erwähnten Beweismittel hätte beschaffen sollen, habe der Beschwerdeführer doch ein relativ ruhiges Leben geführt. Bei beiden Dokumenten handle es sich um interne Schreiben zwischen Regierungsbehörden, weshalb sich die Frage stelle, wie der Anwalt seines Bruders in deren Besitz habe gelangen können. Zudem widerspreche der Inhalt der Dokumente den Tatsachen, sei der Beschwerdeführer doch nie verhaftet und nach dem Anruf bei seinen Eltern im Jahr 2015 nicht kontaktiert worden. Die geltend gemachte Suche durch den syrischen Staat sei demnach unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe seit 2013 oder 2014 «immer» an Kundgebungen teilgenommen und habe deshalb in grossen zeitlichen Abständen dreimal Probleme mit den kurdischen Behörden gehabt. Obwohl ihm bei den Festnahmen gesagt worden sei, es werde Folgen haben, wenn er sein Verhalten nicht ändere, seien von diesen keine weiteren Massnahmen ergriffen worden. Hinsichtlich des teilweise widersprüchlich geschilderten Ereignisses vom Juli 2023 sei festzuhalten, dass nichts über die Motivation der Vorladung bekannt sei. Es sei verständlich, dass der Beschwerdeführer aus seinem Haus geflüchtet sei, um mögliche Probleme zu vermeiden, sein weiteres Verhalten erscheine jedoch nicht angemessen, da er sich nicht darüber informiert habe, weshalb er sich bei den kurdischen Behörden hätte melden sollen. Auch seine Verwandten, die ihn zur Ausreise gedrängt hätten, hätten keine Kenntnis davon gehabt, weshalb die kurdischen Behörden sich an ihn gewandt hätten. Sein Verhalten sei nicht nachvollziehbar, sei er doch nach 2021 von niemandem bedroht und seien die vorhergehenden Drohungen nie umgesetzt worden. Seine Vorbringen könnten mangels der erforderlichen Intensität der Probleme nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf angebrachte Korrektur des Protokolls über die Aussagen des Beschwerdeführers sei als verspätet zu würdigen. Es sei nicht verständlich, weshalb er nichts über die angeblich fünf Wochen dauernde Inhaftierung seines Bruders gesagt habe, zumal die Inhaftierung seinetwegen erfolgt wäre. Würde seine Korrektur der Wahrheit entsprechen, stelle sich die Frage, weshalb er gesagt habe, sein Vater und sein Bruder, der damals inhaftiert gewesen wäre, hätten ihn zur Ausreise gedrängt. Nach Problemen, die seine Familie nach seiner Ausreise gehabt habe, gefragt, habe er geantwortet, die Apoci seien immer wieder zu seinen Eltern gegangen und hätten seinem Bruder gesagt, er (der Beschwerdeführer) habe Sachen getan, die er nicht hätte tun sollen. Sie hätten seine Angehörigen belästigt, aber nichts anderes gemacht. Die Stellungnahme führe nicht zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts durch das SEM. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei offensichtlich, dass ein Bericht über die Identitätsabklärung (Akte 9/1) entscheidwesentlich und zu Unrecht mit «B» als intern paginiert worden sei. Als Akte 13/1 sei ein Dokument namens «Lingua RA» erfasst worden. Es sei nicht ersichtlich, worum es gehe und weshalb die Akte als «lntern» paginiert worden sei. Es stehe fest, dass das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe. Das SEM habe es unterlassen, die gesamten Gefährdungselemente bezüglich des Beschwerdeführers einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Es habe die Vorbringen zerstückelt und weder seine kurdische Herkunft noch das Risikoprofil der ganzen Familie bei der Gesamtwürdigung betreffend die Risikofaktoren berücksichtigt. Zudem habe es die LINGUA-Abklärung in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Des Weiteren habe es die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt und behauptet, diese seien nicht relevant beziehungsweise deren Inhalt sei nicht logisch und nicht glaubhaft. Damit verletze es den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot. Das SEM müsse die Beweismittel gemäss dem Grundsatz des Beweisvorrangs würdigen. Es gehe nicht an, die eingereichten Beweismittel pauschal als irrelevant zu bezeichnen. Das SEM habe es unterlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig abzuklären, und beschränke sich darauf zu behaupten, diese seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Die eingereichten Beweismittel seien nicht umfassend gewürdigt worden. Die Anhörung vom 24. Januar 2024 sei ausgesprochen kurz gewesen, er sei wiederholt unterbrochen worden und die befragende Person habe jeweils abrupt von einem Thema zum andern gewechselt. Dies habe es ihm erschwert, die komplexe Gefährdungslage zusammenhängend zu schildern. Die Gehörsverletzungen und die mangelhafte Sachverhaltsabklärung hätten gleich-zeitig eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7 AsylG zur Folge. Zur Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer habe keine detaillierten Ausführungen zum Militärdienst und zur Dienstverweigerung gemacht, sei festzuhalten, dass er bei der Anhörung vom 24. Januar 2024 derart ausführliche Aussagen gemacht habe, wie es aufgrund der gesamten Umstände habe erwartet werden können. Dazu gehörten die lange Zeitdauer seit den erwähnten Ereignissen im Jahr 2015 sowie die Fragestellung und die Anhörungssituation. Er habe glaubhaft und detailliert geschildert, wie er insbesondere von den kurdischen Machthabern und dem syrischen Regime verfolgt werde. Es sei willkürlich, die komplexe Gefährdungslage als unglaubhaft zu qualifizieren. Er habe geschildert, wie er über seinen Bruder in den Besitz der eingereichten Unterlagen gelangt sei, und wisse, dass er vom syrischen Regime wegen Militärdienstverweigerung als Landesverräter und Staatsfeind gesucht werde. Es gehöre zur Kernaufgabe des SEM, die Vorbringen von Asylsuchenden auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Auch Aussagen betreffend Informationen von Drittpersonen seien zu würdigen und nicht pauschal als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen bewiesen und glaubhaft gemacht. Er habe Militärdienst leisten müssen und werde von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) nahestehenden Jugend-Gruppierungen gesucht. Er gelte als Dienstverweigerer, Regimefeind und Landesverräter und werde im Falle einer Rückkehr gezielt verfolgt. Die Verfolgung durch die YPG sei als quasi-staatliche Verfolgung zu beurteilen. Als Kurde erleide er einen Ethnie- und Politmalus. Er sei politisch aktiv und stamme aus einer politischen Familie, die im Visier der syrischen Behörden stehe. Im Sommer 2023 seien er und seine Familie von den jungen Revolutionären derart massiv angegriffen worden, dass er Syrien habe verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien werde er asylrelevant verfolgt. Er würde bereits bei der Einreise verhaftet, misshandelt und hingerichtet beziehungsweise zum Verschwinden gebracht. Gemäss Praxis des SEM erfüllten Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, die aufgrund ihrer illegalen Ausreise und ihres spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten, weshalb es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass ihnen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Da die Bedrohungslage mit der illegalen Ausreise aus Syrien geschaffen worden sei, seien diese Personen nach Art. 54 AsylG wegen subjektiven Nachfluchtgründen von der Asylgewährung auszuschliessen und als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer habe seine illegale Ausreise beschrieben. Bei einer Rückkehr nach Syrien werde er durch die Behörden verhört werden. Personen, bei denen sich der Verdacht hinsichtlich (exil-)politischer Aktivitäten erhärte, würden an den Geheimdienst überstellt und dessen Massnahmen ausgeliefert. Es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden und Geheimdienste Informationen über die Rückkehrenden hätten. Im Falle des Beschwerdeführers stelle eine solche Befragung eine hohe Gefahr dar, da sich sein Profil aufgrund des Einreichens eines Asylgesuchs verschärft habe. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung des Willkürverbots) erhoben. 5.2 Bezüglich der Rüge, das SEM habe das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 zu verweisen, in der die Anträge, es sei dem Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht in die Akten 9/1 und 13/1 zu gewähren [1] und nach der Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [2], abgewiesen wurden. Bei der SEM-Akte (...)-9/1 (Rapporto sulla verifica sull'identità) handelt es sich um das (negative) Ergebnis der Abfrage verschiedener Datenbanken und bei der SEM-Akte (...)-13/1 (Lingua RA) um eine Aktennotiz bezüglich der Sprache der Anhörung des Beschwerdeführers (Kurmanci). Das SEM bezeichnete diese Akten zu Recht mit B (Intern). 5.3 Die Rüge, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die LINGUA-Abklärung nicht erwähnt, ist nicht stichhaltig, da kein LINGUA-Bericht in Auftrag gegeben wurde, weshalb die Behauptung, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, jeglicher Grundlage entbehrt. 5.4 Insoweit geltend gemacht wird, das SEM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. S. 5 Abs. 3 ff. und S. 7 Abs. 4), in denen sich das SEM zu den relevanten Beweismitteln äusserte. Die erhobene Rüge läuft ins Leere. 5.5 Ebenso wenig verfängt die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, da es sich darauf beschränkt habe, die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant zu werten, ohne die eingereichten Beweismittel umfassend zu würdigen. Die Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft beziehungsweise asylrechtlich relevant sind - diese Kernfragen hat das SEM im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen -, beschlägt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und nicht das rechtliche Gehör. Wie vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.3), hat das SEM die relevanten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung gewürdigt. In der Beschwerde wird denn auch nicht konkret ausgeführt, welche Aspekte des Sachverhalts nicht abgeklärt worden seien. 5.6 Die Anhörung des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2024 dauerte ohne Pausen inklusive Rückübersetzung 3 Stunden und 25 Minuten und somit in der Tat nicht allzu lange. Dem Beschwerdeführer wurde indessen ausreichend Gelegenheit gegeben, seine Gründe für die Asylgesuchstellung zu schildern. Während der Anhörung und vor Abschluss derselben bestätigte er, alles gesagt zu haben (vgl. SEM-act. [...]-15/13 D45, D95 f.). Zu Beginn seines freien Berichts (vgl. a.a.O. D43 f.) wurde er von der befragenden Person zu Recht unterbrochen, weil er dazu ansetzte, über die allgemeine Lage in Syrien zu berichten, die als bekannt vorausgesetzt werden durfte. In der Folge schilderte er - ohne unterbrochen zu werden - die ihn betreffenden Ereignisse in Syrien zwischen den Jahren 2011 und 2023. Dem Beschwerdeführer wurde es auch im weiteren Verlauf der Anhörung, die gut strukturiert war, nicht erschwert, die ihn betreffenden Ereignisse zusammenhängend zu schildern. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen überzeugen nicht. 5.7 Schliesslich geht auch die Rüge betreffend eine Verletzung des Willkürverbots fehl. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig-keitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11). Diesbezüglich wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. 5.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die zahlreich erhobenen formell-rechtlichen Rügen allesamt als unbegründet. Das Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [3], ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer führte bei der Anhörung aus, er habe seinen ordentlichen Militärdienst in der syrischen Armee geleistet und sei am (...) 2011 ins Zivilleben entlassen worden. Im Rahmen des freien Berichts über die Gründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst hätten, machte er nicht geltend, dass er Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Er gab sogar an, dass er zu seinen Asylgründen alles gesagt habe. Erst auf Nachfrage erklärte er, er habe Probleme mit den Regierungsbehörden, weil er als Reservist in den Militärdienst hätte einrücken sollen (vgl. SEM-act. [...]-15/13 D44 f.). Dem eingereichten Militärbüchlein beziehungsweise der Bestätigung über den geleisteten Militärdienst kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den ordentlichen Militärdienst vom (...) 2009 bis zum (...) 2011 leistete (vgl. SEM-act. [...]-21/- ID-Nr. 003 und ID-Nr. 006). Im weiteren Verlauf der Anhörung gab er zu Protokoll, im Jahr 2015 hätten die Behörden seine Familie angerufen, und gesagt, er solle sich beim Rekrutierungsbüro melden. Er sei der Einberufung aber nicht gefolgt. Er wisse nicht, wer seine Familie angerufen habe, normalerweise würden die Angestellten der militärischen Rekrutierungsbüros dies tun. Nach dem Anruf sei er in dieser Sache nicht mehr kontaktiert worden (vgl. SEM-act. [...]-15/13 D66 f., D69). 6.2.2 Der Beschwerdeführer gab beim SEM einen vom 4. Juni 2023 datierenden Haftbefehl des Mobilisierungsbüros in H._______ No. (...) ab (vgl. SEM-act. [...]-21/- ID-Nr. 005). In diesem steht, er sei so schnell wie möglich zu verhaften, weil er am 4. Juni 2023 nicht zum Dienst als Reservist erschienen sei. Dieses Dokument lässt sich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang bringen, da er angab, er hätte sich im Jahr 2015 bei den Rekrutierungsbehörden melden sollen. Er brachte nie vor, dass er am 4. Juni 2023 beim Mobilisierungsbüro hätte erscheinen müssen. Des Weiteren handelt es sich beim Haftbefehl um ein internes, vorliegend an die Polizei- und Grenzbehörden gerichtetes Schreiben, das üblicherweise nicht (schon gar nicht im Original) in den Besitz des Gesuchten gelangt. Seine Erklärung, sein Bruder habe ein landwirtschaftliches Grundstück kaufen wollen und habe deshalb einen Anwalt beigezogen, der auch den Haftbefehl habe beschaffen können (vgl. SEM-act. [...]-15/13 D90 f.), überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnis von einem gegen ihn erlassenen Haftbefehl und gemäss seinen Aussagen zu diesem Zeitpunkt nicht die Absicht gehabt, Syrien zu verlassen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass sein Bruder einen Anwalt gebeten haben soll, das Dokument zu beschaffen. Seine Erklärung, der Anwalt habe die Aushändigung des Dokumentes am 4. Juni 2023 beantragt und es sei ihm am gleichen Tag gelungen, es in E._______ zu erhalten (vgl. SEM-act. [...]-15/13 D47, D92), auch wenn es sich um Jahre zurückliegende Angelegenheiten handle, vermag nicht zu überzeugen, denn dem Dokument ist zu entnehmen, dass er sich am Tag der Ausstellung desselben nicht zum Reservedienst gemeldet haben soll. Da das Dokument am 4. Juni 2023 in H._______ ausgestellt worden wäre, hätte der Anwalt des Bruders des Beschwerdeführers das Originaldokument unmöglich am gleichen Tag in E._______ erhalten können. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung beziehungsweise um ein unwahre Vorbringen bezeugendes käuflich erworbenes Dokument handelt. 6.3 Der Beschwerdeführer gab beim SEM einen weiteren, am 4. Juni 2023 ausgestellten Haftbefehl des Dienstes für innere Sicherheit von H._______ No. (...) ab (vgl. SEM-act. [...]-21/- ID-Nr. 007). In diesem steht, er sei festzunehmen, weil er an gegen den Staat gerichteten Kundgebungen teilgenommen habe und sich für die (...) engagiere. Auch diesbezüglich gilt es festzustellen, dass es sich um ein internes Dokument handelt, das nicht in die Hände des Gesuchten gelangen sollte. Der Beschwerdeführer hat während der Anhörung nie geltend gemacht, dass er wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen und/oder seinen Aktivitäten für die (...) Probleme mit den syrischen Behörden hatte, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass gegen ihn am 4. Juni 2023 in H._______ ein Haftbefehl ausgestellt worden sein sollte, der vom Anwalt seines Bruders am Tag der Ausstellung in E._______ im Original hätte erhältlich gemacht werden können. Auch bei diesem Haftbefehl handelt es sich folglich um eine Fälschung beziehungsweise um ein unwahre Vorbringen bezeugendes käuflich erworbenes Dokument. 6.4 6.4.1 Bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Weiteren geltend, er habe sich bei der (...) engagiert und an Demonstrationen teilgenommen, weshalb er von jungen Apoci beziehungsweise von deren Sicherheitskräften dreimal (2016, 2018 und 2021) festgenommen, befragt und misshandelt worden sei (vgl. SEM-act. [...]-15/13 D44, D49 - D53, D56 - D62). Im Juli 2023 sei er zusammen mit seiner Familie im Garten gesessen, als einer der jungen Apoci an die Haustüre geklopft habe. Er habe sich über die Gartenmauer gerettet und sei zu Freunden seines Vaters gegangen. Sein Bruder C._______ sei drei Tage später zu ihm gekommen und danach habe ihn sein Vater angerufen. Beide hätten ihm gesagt, er werde von den Apoci und vom Regime gesucht und er müsse an sich selbst denken. Die Erklärung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, der Beschwerdeführer habe gesagt, sein Bruder C._______ sei drei Tage, nachdem der selbst zu Freunden seines Vaters geflüchtet sei, festgenommen und rund fünf Wochen lang festgehalten worden (vgl. SEM-act. [...]-18/3), vermag nicht zu überzeugen, denn der Beschwerdeführer gab nicht nur an, dass sein Bruder ihn aufgesucht, sondern auch, dass dieser mit ihm gesprochen habe (vgl. SEM-act. [...]-15/13 D44). Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die blosse Aufforderung der Apoci, der Beschwerdeführer solle sich bei ihnen melden, weil sie ihm etwas sagen möchten, ihn kaum dazu gebracht haben könne, seine Familie zu verlassen, ohne vorher den Versuch unternommen zu haben, herauszufinden, weshalb die Apoci mit ihm sprechen möchten. 6.4.2 Die (...) bestätigt in ihrem Schreiben vom 20. Augst 2023, dass der Beschwerdeführer sich aktiv bei ihr einbringe und dass gegen ihn aufgrund seiner oppositionellen Tätigkeiten ein Haftbefehl erlassen worden sei. Da es sich beim vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl um ein gefälschtes oder käuflich erworbenes Dokument handelt (vgl. E. 6.3), entsteht der Eindruck, dass es sich beim Schreiben der (...) um ein Gefälligkeitsdokument handelt. Dieser Eindruck wird dadurch bekräftigt, dass die (...) ausführt, die Kämpfer der PYD (Partiya Yekîtia Demokrat) hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer sich ihnen anschliesse. Der Beschwerdeführer erwähnte nie, dass er von irgendeiner Organisation für deren militärischen Arm hätte rekrutiert werden sollen. Das Schreiben vom 20. August 2023 ist demnach nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den Apoci verfolgt worden, zu stützen. 6.5 Nach dem Gesagten ist in Einklang mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien tatsächlich bestehendes Verfolgungsinteresse an seiner Person seitens der syrischen Sicherheitsbehörden oder der Apoci zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, in diesem Zusammenhang auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung der Aktenlage nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 7.2 Gemäss Praxis begründet eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). 7.3 Der Beschwerdeführer wurde von den syrischen Militärbehörden am 2. Mai 2011 der militärischen Reserve zugeteilt (vgl. SEM-act. [...]-21/- ID-Nr. 003). Er wurde darauf hingewiesen, dass er den Militärbehörden jeglichen Wechsel seines Wohnsitzes mitzuteilen habe, ansonsten er gemäss dem Militärstrafgesetzbuch bestraft werde. Somit erscheint es möglich, dass er im Falle einer (theoretischen) Rückkehr nach Syrien militärstrafrechtlich belangt werden könnte, weil er Syrien verliess, ohne sich bei den Militärbehörden abzumelden. In Anbetracht der Aktenlage bestehen indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner mutmasslich illegalen Ausreise und der Verletzung seiner Meldepflicht ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt würde. Er ist zwar kurdischer Ethnie, machte aber anlässlich der Anhörungen im Gegensatz zu den in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen nicht geltend, aus einer politisch aktiven Kernfamilie zu stammen. Vielmehr gab er an, sein Bruder I._______ lebe seit vielen Jahren in E._______ und sei dort im (...) tätig (vgl. SEM-act. [...]-15/13 D41, D47). Da dieser in einem von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet lebende Bruder offenbar keine Probleme mit den syrischen Behörden hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers zu den von den Behörden als missliebig eingeschätzten oppositionellen Kurden gehört. Das Bundesverwaltungsgericht geht aus den vorstehend genannten Gründen auch nicht davon aus, dass er für die syrischen Behörden erkennbar selbst regimekritisch politisch tätig war (vgl. E. 6.3), und er brachte nicht vor, in einem anderen Zusammenhang Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für ein oppositionelles Profil des Beschwerdeführers, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass bei ihm Risikofaktoren vorliegen, aufgrund derer er vom syrischen Regime als Regimegegner im Sinne der genannten Rechtsprechung wahrgenommen wird. 7.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die mutmasslich illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis etwa die Urteile des BVGer E-3277/2021 vom 24. Januar 2024 E. 5.5 und E-4285/2023 vom 20. September 2023 E. 7.3 je m.w.H.). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage - wie vorstehend ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aus den vorstehend genannten Gründen (vgl. E. 6.4) nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer (theoretischen) Rückkehr in sein Heimatland von den in den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten installierten kurdischen Behörden Verfolgung zu befürchten hat. Selbst wenn er in der Vergangenheit mit Jugend-Gruppierungen der Apoci in Konflikt geraten sein sollte, gelang es ihm nicht, eine ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien drohende, objektiv begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, dass sich daran etwas geändert hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohten im Falle der Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt seitens der Apoci asylrechtlich relevante Nachteile. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über kein individuelles Risikoprofil verfügt, das zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung führt, zumal keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer zu schliessen wäre, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG werden könnte. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung ist aufgrund der durch das SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme nicht Prozessgegenstand. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Durch die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Entscheid in der Hauptsache ist das Eventualbegehren, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen [9], gegenstandslos geworden.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: