Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der kurdische Beschwerdeführer, der im Dorf B._______ bei C._______ (Provinz al-Hasaka) aufgewachsen sei, verliess seinen Heimatstaat ge- mäss eigenen Angaben am (…) 2023 und reiste am 18. Oktober 2023 in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte und seine Identi- tätskarte im Original zu den Akten reichte. Am 29. November 2023 wurde er dem Kanton D._______ und tags darauf dem erweiterten Verfahren zu- gewiesen. B. Am 6. November 2023 nahm das SEM seine Personalien auf. Dabei brachte er insbesondere vor, seine vier Geschwister, E._______ (N […]), dessen Asylgesuch aus dem Jahr 2010 am (…) 2013 vom SEM abgelehnt und der inzwischen als Staatenloser anerkannt wurde [Anm. des Ge- richts]); F._______ und G._______ (N […] und N […]), deren Asylgesuche aus den Jahren 2013 und 2015 vom SEM abgelehnt und deren Härtefall- gesuche im Jahr 2022 gutgeheissen wurden [Anm. des Gerichts]) sowie H._______ (N […]), deren Asylgesuch aus dem Jahr 2015 am (…) 2017 vom SEM abgelehnt wurde und die heute über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt [Anm. des Gerichts]), seien in der Schweiz ansässig. C. Anlässlich seiner Anhörung vom 21. November 2023 brachte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in seinem (…) Schuljahr, also (…) 2021, auf dem (…)platz («[…]») in C._______ von den syrischen Be- hörden zwecks Identitätsprüfung angehalten worden sei. Da er keinen Aus- weis auf sich getragen habe, sei er festgenommen und in das militärische Rekrutierungszentrum I._______ geführt worden, wo seine Daten regis- triert worden seien. Sodann sei er zum Militärstützpunkt J._______ ge- bracht worden, wo er eine (…)-tägige militärische Ausbildung absolviert habe. Eine Woche vor deren Beendigung, ungefähr am (…) 2022, sei ihm sein Militärbüchlein, welches er dem SEM anlässlich seiner Anhörung in Kopie vorlegte, ausgehändigt worden (wobei dessen Ausstellungsdatum […] falsch notiert worden sei). Anschliessend sei er in die militärische Basis in K._______ bei L._______ verlegt worden. Ungefähr am (…) 2023 sei er während seines Dienstes von einer Zivilperson, die sein Vater geschickt habe, angesprochen worden. Mithilfe dieser Person habe er sodann aus der syrischen Armee fliehen respektive desertieren können. Nach (…) Ta- gen Aufenthalt bei seiner Familie habe er sich mithilfe eines Schleppers zur
E-1181/2024 Seite 3 türkischen Grenze aufgemacht, die er zu Fuss überquert habe. Von Istan- bul aus, wo er sich (…) bis (…) Tage aufgehalten habe, sei er in Richtung Europa aufgebrochen. Aufgrund seiner Desertion befürchte er, bei einer Rückkehr vom syrischen Regime verhaftet, wenn nicht gar getötet zu wer- den. D. Das Original des Militärbüchleins des Beschwerdeführers, das zuvor am Flughafen M._______ vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) eingezogen wurde, wurde am 14. Dezember 2023 als Beweismit- tel in die vorinstanzlichen Akten aufgenommen und übersetzt. E. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung an, wobei es ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm. F. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen durch seinen Rechtsvertreter am
23. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, nach Aufhebung der Verfügung sei die Sache zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; even- tualiter sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren respektive sei er als Flücht- ling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2024 wurde der Beschwerdefüh- rer aufgefordert, eine rechtsgenügliche Vollmacht seines Rechtsvertreters einzureichen. Mit Eingabe vom 5. März 2024 (Poststempel) kam der Be- schwerdeführer dieser Aufforderung nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2024 wies die zuständige Instrukti- onsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu überweisen. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt.
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Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. Januar 2024 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das vorliegende Verfahren be- schränkt sich daher im materiellen Bereich auf die Aspekte der Flüchtlings- eigenschaft, des Asyls und der Wegweisung.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E-1181/2024 Seite 5
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht, die Vorinstanz sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Sinngemäss machte er ferner geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassa- tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.1.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge- würdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich- tigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.1.2 Die Begründung einer Verfügung muss die wesentlichen Überlegun- gen wiedergeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begrün- dungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs soll es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufech- ten (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 und BVGE 2008/47 E. 3.2, je m.w.H.).
E. 4.2.1 Konkret machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da es nicht abgeklärt habe, ob er bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfülle respektive ob ihm aufgrund des Verstosses gegen Ausreisebestim- mungen künftig eine asylrelevante Verfolgung drohe. Ferner lasse sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen, ob das SEM die Profile der in der Schweiz ansässigen Familienmitglieder geprüft habe. Insbesondere sei seitens des SEM nicht abgeklärt worden, ob der Beschwerdeführer we- gen der politischen Aktivitäten seiner Familienmitglieder vom syrischen Re- gime asylrelevant verfolgt werde. Das SEM ist offensichtlich davon ausgegangen, dass weder die illegale Ausreise noch die Asylgesuchstellung in der Schweiz eine flüchtlingsrecht- liche Relevanz zu entfalten vermögen, weshalb nicht zu beanstanden ist,
E-1181/2024 Seite 6 dass es der Frage, inwiefern die Verletzung von Ausreisebestimmungen nach syrischem Recht zu einer asylrelevanten Verfolgung führen, nicht nachgegangen ist. Sodann bestand für das SEM insofern keine Veranlas- sung, das Profil der in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen ge- nauer zu überprüfen, als sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung keine stichhaltigen Anhaltspunkte für ein op- positionelles Profil seiner Angehörigen, insbesondere seiner in der Schweiz ansässigen Geschwister, ergeben. Auch hat er im vorinstanzli- chen Verfahren weder geltend gemacht, vor seiner Ausreise aus Syrien aufgrund seiner in der Schweiz lebenden Angehörigen Probleme gehabt zu haben, noch bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung wegen diesen Angehörigen zu befürchten. Im Übrigen wurde im Rahmen des Beschwer- deverfahrens weiterhin nicht konkretisiert, inwiefern der Beschwerdeführer wegen seiner in der Schweiz lebenden Angehörigen der Gefahr einer Re- flexverfolgung ausgesetzt wäre.
E. 4.2.2 Weiter machte der Beschwerdeführer konkret geltend, das SEM habe es unterlassen, die Asylrelevanz seiner Vorbringen abzuklären, da es le- diglich festgestellt habe, seine Aussagen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht. Ausserdem habe es pauschal er- wogen, seine Ausführungen seien unglaubhaft, was willkürlich sei und mit Blick auf die sehr ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers nicht überzeuge. Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Ver- letzung der Begründungspflicht. Das SEM hat in seiner Verfügung festgehalten, dass namentlich die Schil- derungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Militärdienstes, sei- ner Verhaftung in C._______ sowie seiner Desertion den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht genügten, weshalb es nicht ge- halten war, die – in seinen Augen unglaubhaften Vorbringen – in Bezug auf deren Asylrelevanz zu prüfen. Sodann hat das SEM ausreichend begrün- det, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt vage, ste- reotyp und wenig glaubhaft ausgefallen seien. Somit hat es die wesentli- chen Überlegungen dargetan, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt, so dass der Beschwerdeführer diesen in vol- ler Kenntnis der Sache anfechten konnte. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern das SEM seine Begründungspflicht verletzt und damit den An- spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Wenn der Beschwerdeführer bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu einem anderen Schluss kommt, betrifft dies die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und nicht die Begründungspflicht.
E-1181/2024 Seite 7 Schliesslich geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Willkürverbots fehl. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; HÄFELIN/HALLER/KELLER/TURN- HERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 811 f. und BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Vorliegend wird weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz willkürlich wä- ren. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
E. 4.3 Die Rügen formeller Natur erweisen sich nach dem Gesagten als un- begründet und es besteht weder Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklä- rungen noch ist sonst ein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vor- instanz ersichtlich. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuwei- sen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 6.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, dass die An- gaben des Beschwerdeführers zu seiner Schulzeit und zu seinem Dorf, wo er sein ganzes Leben verbracht habe, lückenhaft seien. Sodann sei über- raschend, dass er sein (…) Schuljahr zwecks Verzögerung des Militär- dienstes habe verschieben können, obwohl er in einem von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) kontrollierten Gebiet gelebt habe, zumal er vor- gängig gar nicht in den Rekrutierungsprozess für den syrischen Militär- dienst eingebunden worden sei. Zudem hätten sich seine Angaben hin- sichtlich seiner Festnahme auf dem (…)platz («[…]») in C._______ als we- nig überzeugend erwiesen, da sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten im Norden Syriens zurückgezogen habe. Da- her sei es unwahrscheinlich, dass syrische Sicherheitskräfte weiterhin Per- sonen in diesen Gebieten rekrutieren würden. Weiter seien seine Aussa- gen hinsichtlich seiner Desertion als stereotyp zu qualifizieren und würden nicht von selber Erlebtem zeugen. Es sei letztlich nicht plausibel, dass er das Risiko auf sich genommen habe und sich einer fremden Person, die behauptet habe, von seinem Vater geschickt zu sein, anvertraut habe. Im Übrigen bestünden Zweifel an der Authentizität der von ihm eingereich- ten Beweismittel. Das Militärbüchlein sei am (…) ausgestellt worden, was mit seiner Aussage, es sei ihm am (…) ausgehändigt worden, nicht über- einstimme. Sodann sei bekannt, dass solche Dokumente, welche auch keine Sicherheitsmerkmale aufweisen würden, gegen Bezahlung in Syrien leicht erhältlich seien. Zusammenfassend seien seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizie- ren, weshalb von einer Prüfung ihrer Asylrelevanz abzusehen sei.
E. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentli- chen entgegen, dass er insgesamt glaubhaft und detailliert geschildert habe, woran er sich erinnere und was er erlebt habe. Dass er nicht gewusst habe, wo sich genau seine Schule in C._______ befinde, liege daran, dass er sich wegen der Konfliktsituation nicht getraut habe, das Quartier zu Fuss zu erkunden. Der (…)platz sei jedoch der Stadtteil in C._______, der vom syrischen Regime kontrolliert worden sei, weshalb er auch dort auf offener Strasse habe rekrutiert werden können. Auch die Schilderungen zu seiner Flucht aus dem Militär seien detailliert ausgefallen. So habe er beispiels- weise umschrieben, wie er so getan habe, als ob er die ihm unbekannte Person an seinem Check-Point durchsuchen würde. Dass das eingereichte
E-1181/2024 Seite 9 Militärbüchlein leicht fälschbar sei, spreche per se nicht gegen seine Echt- heit. Zusammenfassend seien die Vorbringen als glaubhaft anzusehen. Da der Beschwerdeführer seiner militärischen Dienstpflicht unerlaubt ent- flohen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er vom syrischen Re- gime als Staatsfeind, Oppositioneller und Verräter betrachtet werde. Mithin sei er ins Visier der syrischen Behörden geraten und würde bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat hart bestraft. Er sei deshalb gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2015/3 in Sy- rien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Vorliegend komme erschwe- rend hinzu, dass er aus Syrien illegal ausgereist sei.
E. 7.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefoch- tenen Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genü- gen.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vo- rinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den in der vorinstanzlichen Verfügung genannten Gründen abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 62 Rz. 16; BGE 140 II 353 E. 3.1; BVGE 2014/1 E. 2 und 2009/61 E. 6.1, je m.w.H.). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Par- teien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgän- gig dazu zu äussern (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54, und BVGE 2007/41 E. 2, je m.w.H.).
E. 7.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, womit sich die Beurteilung der Glaub- haftigkeit erübrigt. Damit nimmt das Gericht vorliegend eine Motivsubstitu- tion im zuvor genannten Sinne vor und würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG. Es besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Motivsubstitution das rechtliche Gehör zu gewähren, da er damit rechnen musste, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch die
E-1181/2024 Seite 10 rechtliche Relevanz seiner Vorbringen vertieft geprüft wird, und da er sich in der Beschwerde auch tatsächlich zu diesem Aspekt geäussert hat.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit Ausbruch des Bürger- kriegs in Syrien wiederholt mit der Asylrelevanz von Desertion und Refrak- tion im syrischen Kontext auseinandergesetzt und dazu eine gefestigte Praxis entwickelt. Gemäss der im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 for- mulierten Praxis vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur verbunden mit einer drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De- sertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asylrechtlich relevante Ver- folgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person auf- grund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde. Das Bundesverwaltungs- gericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweige- rung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegeg- ner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnis- mässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 f.).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Anhörung vor, er sei in C._______ rekrutiert worden, habe eine militärische Ausbildung absol- vieren müssen und sei schliesslich desertiert. Daraus ergibt sich keine be- sondere Exponiertheit, die eine begründete Furcht vor einer flüchtlings- rechtlich relevanten Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung im Sinne der zuvor dargelegten Rechtsprechung zu begründen vermag. Der Be- schwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, machte jedoch im vorinstanzli- chen Verfahren nicht geltend, aus einer oppositionellen Familie zu stammen oder gar selbst regimekritisch tätig gewesen zu sein. Die pauschale Behaup- tung in der Rechtsmitteleingabe, wonach er aus einer oppositionellen Fami- lie stamme und bereit in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syri- schen Behörden auf sich gezogen habe, erscheint nachgeschoben, zumal es in den Akten keine Stütze findet. So wurde namentlich keiner der hier anwesenden Geschwister in der Schweiz als Flüchtling anerkannt (vgl. Bst. B). Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, inwiefern er in einem anderen Zusammenhang Probleme mit den staatlichen syrischen
E-1181/2024 Seite 11 Behörden gehabt habe. Folglich ergeben sich aus den Akten keine stich- haltigen Anhaltspunkte für ein oppositionelles Profil des Beschwerdefüh- rers, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass bei ihm Risikofaktoren vor- liegen, aufgrund derer er vom syrischen Regime als Regimegegner im Sinne der genannten Rechtsprechung wahrgenommen wird.
E. 8.3 Schliesslich sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hindeuten könnten. Insbesondere vermag die illegale Ausreise für sich alleine genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-951/2024 vom 11. März 2024 E. 7.4 und D- 5273/2021 vom 9. März 2023 E. 6.4, je m.w.H.). Dies ist im Fall des Be- schwerdeführers zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage – wie vorste- hend ausgeführt – nicht davon auszugehen ist, dass er vor der Ausreise aus Syrien als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Be- hörden geraten ist.
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung schliessen lassen und auch keine entsprechende Verfolgungs- furcht begründen. Demnach hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigen- schaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Da das SEM in seiner Verfügung vom 23. Januar 2024 die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisge- mäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).
E. 11 E-1181/2024 Seite 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), nachdem mit Zwischenverfügung vom 11. März 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- gewiesen wurde. Der am 21. März 2024 in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1181/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1181/2024 Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer, der im Dorf B._______ bei C._______ (Provinz al-Hasaka) aufgewachsen sei, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2023 und reiste am 18. Oktober 2023 in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte und seine Identitätskarte im Original zu den Akten reichte. Am 29. November 2023 wurde er dem Kanton D._______ und tags darauf dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. Am 6. November 2023 nahm das SEM seine Personalien auf. Dabei brachte er insbesondere vor, seine vier Geschwister, E._______ (N [...]), dessen Asylgesuch aus dem Jahr 2010 am (...) 2013 vom SEM abgelehnt und der inzwischen als Staatenloser anerkannt wurde [Anm. des Gerichts]); F._______ und G._______ (N [...] und N [...]), deren Asylgesuche aus den Jahren 2013 und 2015 vom SEM abgelehnt und deren Härtefallgesuche im Jahr 2022 gutgeheissen wurden [Anm. des Gerichts]) sowie H._______ (N [...]), deren Asylgesuch aus dem Jahr 2015 am (...) 2017 vom SEM abgelehnt wurde und die heute über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt [Anm. des Gerichts]), seien in der Schweiz ansässig. C. Anlässlich seiner Anhörung vom 21. November 2023 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in seinem (...) Schuljahr, also (...) 2021, auf dem (...)platz («[...]») in C._______ von den syrischen Behörden zwecks Identitätsprüfung angehalten worden sei. Da er keinen Ausweis auf sich getragen habe, sei er festgenommen und in das militärische Rekrutierungszentrum I._______ geführt worden, wo seine Daten registriert worden seien. Sodann sei er zum Militärstützpunkt J._______ gebracht worden, wo er eine (...)-tägige militärische Ausbildung absolviert habe. Eine Woche vor deren Beendigung, ungefähr am (...) 2022, sei ihm sein Militärbüchlein, welches er dem SEM anlässlich seiner Anhörung in Kopie vorlegte, ausgehändigt worden (wobei dessen Ausstellungsdatum [...] falsch notiert worden sei). Anschliessend sei er in die militärische Basis in K._______ bei L._______ verlegt worden. Ungefähr am (...) 2023 sei er während seines Dienstes von einer Zivilperson, die sein Vater geschickt habe, angesprochen worden. Mithilfe dieser Person habe er sodann aus der syrischen Armee fliehen respektive desertieren können. Nach (...) Tagen Aufenthalt bei seiner Familie habe er sich mithilfe eines Schleppers zur türkischen Grenze aufgemacht, die er zu Fuss überquert habe. Von Istanbul aus, wo er sich (...) bis (...) Tage aufgehalten habe, sei er in Richtung Europa aufgebrochen. Aufgrund seiner Desertion befürchte er, bei einer Rückkehr vom syrischen Regime verhaftet, wenn nicht gar getötet zu werden. D. Das Original des Militärbüchleins des Beschwerdeführers, das zuvor am Flughafen M._______ vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) eingezogen wurde, wurde am 14. Dezember 2023 als Beweismittel in die vorinstanzlichen Akten aufgenommen und übersetzt. E. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung an, wobei es ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm. F. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen durch seinen Rechtsvertreter am 23. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nach Aufhebung der Verfügung sei die Sache zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren respektive sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine rechtsgenügliche Vollmacht seines Rechtsvertreters einzureichen. Mit Eingabe vom 5. März 2024 (Poststempel) kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2024 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu überweisen. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. Januar 2024 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich daher im materiellen Bereich auf die Aspekte der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht, die Vorinstanz sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Sinngemäss machte er ferner geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.1.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.1.2 Die Begründung einer Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen wiedergeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs soll es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 und BVGE 2008/47 E. 3.2, je m.w.H.). 4.2 4.2.1 Konkret machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da es nicht abgeklärt habe, ob er bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfülle respektive ob ihm aufgrund des Verstosses gegen Ausreisebestimmungen künftig eine asylrelevante Verfolgung drohe. Ferner lasse sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen, ob das SEM die Profile der in der Schweiz ansässigen Familienmitglieder geprüft habe. Insbesondere sei seitens des SEM nicht abgeklärt worden, ob der Beschwerdeführer wegen der politischen Aktivitäten seiner Familienmitglieder vom syrischen Regime asylrelevant verfolgt werde. Das SEM ist offensichtlich davon ausgegangen, dass weder die illegale Ausreise noch die Asylgesuchstellung in der Schweiz eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass es der Frage, inwiefern die Verletzung von Ausreisebestimmungen nach syrischem Recht zu einer asylrelevanten Verfolgung führen, nicht nachgegangen ist. Sodann bestand für das SEM insofern keine Veranlassung, das Profil der in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen genauer zu überprüfen, als sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung keine stichhaltigen Anhaltspunkte für ein oppositionelles Profil seiner Angehörigen, insbesondere seiner in der Schweiz ansässigen Geschwister, ergeben. Auch hat er im vorinstanzlichen Verfahren weder geltend gemacht, vor seiner Ausreise aus Syrien aufgrund seiner in der Schweiz lebenden Angehörigen Probleme gehabt zu haben, noch bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung wegen diesen Angehörigen zu befürchten. Im Übrigen wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weiterhin nicht konkretisiert, inwiefern der Beschwerdeführer wegen seiner in der Schweiz lebenden Angehörigen der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. 4.2.2 Weiter machte der Beschwerdeführer konkret geltend, das SEM habe es unterlassen, die Asylrelevanz seiner Vorbringen abzuklären, da es lediglich festgestellt habe, seine Aussagen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht. Ausserdem habe es pauschal erwogen, seine Ausführungen seien unglaubhaft, was willkürlich sei und mit Blick auf die sehr ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers nicht überzeuge. Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. Das SEM hat in seiner Verfügung festgehalten, dass namentlich die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Militärdienstes, seiner Verhaftung in C._______ sowie seiner Desertion den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht genügten, weshalb es nicht gehalten war, die - in seinen Augen unglaubhaften Vorbringen - in Bezug auf deren Asylrelevanz zu prüfen. Sodann hat das SEM ausreichend begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt vage, stereotyp und wenig glaubhaft ausgefallen seien. Somit hat es die wesentlichen Überlegungen dargetan, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt, so dass der Beschwerdeführer diesen in voller Kenntnis der Sache anfechten konnte. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern das SEM seine Begründungspflicht verletzt und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Wenn der Beschwerdeführer bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu einem anderen Schluss kommt, betrifft dies die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und nicht die Begründungspflicht. Schliesslich geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Willkürverbots fehl. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; Häfelin/Haller/Keller/Turn-herr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 811 f. und BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Vorliegend wird weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz willkürlich wären. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 4.3 Die Rügen formeller Natur erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht weder Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen noch ist sonst ein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vor-instanz ersichtlich. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schulzeit und zu seinem Dorf, wo er sein ganzes Leben verbracht habe, lückenhaft seien. Sodann sei überraschend, dass er sein (...) Schuljahr zwecks Verzögerung des Militärdienstes habe verschieben können, obwohl er in einem von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) kontrollierten Gebiet gelebt habe, zumal er vorgängig gar nicht in den Rekrutierungsprozess für den syrischen Militärdienst eingebunden worden sei. Zudem hätten sich seine Angaben hinsichtlich seiner Festnahme auf dem (...)platz («[...]») in C._______ als wenig überzeugend erwiesen, da sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten im Norden Syriens zurückgezogen habe. Daher sei es unwahrscheinlich, dass syrische Sicherheitskräfte weiterhin Personen in diesen Gebieten rekrutieren würden. Weiter seien seine Aussagen hinsichtlich seiner Desertion als stereotyp zu qualifizieren und würden nicht von selber Erlebtem zeugen. Es sei letztlich nicht plausibel, dass er das Risiko auf sich genommen habe und sich einer fremden Person, die behauptet habe, von seinem Vater geschickt zu sein, anvertraut habe. Im Übrigen bestünden Zweifel an der Authentizität der von ihm eingereichten Beweismittel. Das Militärbüchlein sei am (...) ausgestellt worden, was mit seiner Aussage, es sei ihm am (...) ausgehändigt worden, nicht übereinstimme. Sodann sei bekannt, dass solche Dokumente, welche auch keine Sicherheitsmerkmale aufweisen würden, gegen Bezahlung in Syrien leicht erhältlich seien. Zusammenfassend seien seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb von einer Prüfung ihrer Asylrelevanz abzusehen sei. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass er insgesamt glaubhaft und detailliert geschildert habe, woran er sich erinnere und was er erlebt habe. Dass er nicht gewusst habe, wo sich genau seine Schule in C._______ befinde, liege daran, dass er sich wegen der Konfliktsituation nicht getraut habe, das Quartier zu Fuss zu erkunden. Der (...)platz sei jedoch der Stadtteil in C._______, der vom syrischen Regime kontrolliert worden sei, weshalb er auch dort auf offener Strasse habe rekrutiert werden können. Auch die Schilderungen zu seiner Flucht aus dem Militär seien detailliert ausgefallen. So habe er beispielsweise umschrieben, wie er so getan habe, als ob er die ihm unbekannte Person an seinem Check-Point durchsuchen würde. Dass das eingereichte Militärbüchlein leicht fälschbar sei, spreche per se nicht gegen seine Echtheit. Zusammenfassend seien die Vorbringen als glaubhaft anzusehen. Da der Beschwerdeführer seiner militärischen Dienstpflicht unerlaubt entflohen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er vom syrischen Regime als Staatsfeind, Oppositioneller und Verräter betrachtet werde. Mithin sei er ins Visier der syrischen Behörden geraten und würde bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat hart bestraft. Er sei deshalb gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2015/3 in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Vorliegend komme erschwerend hinzu, dass er aus Syrien illegal ausgereist sei. 7. 7.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den in der vorinstanzlichen Verfügung genannten Gründen abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 62 Rz. 16; BGE 140 II 353 E. 3.1; BVGE 2014/1 E. 2 und 2009/61 E. 6.1, je m.w.H.). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54, und BVGE 2007/41 E. 2, je m.w.H.). 7.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, womit sich die Beurteilung der Glaubhaftigkeit erübrigt. Damit nimmt das Gericht vorliegend eine Motivsubstitution im zuvor genannten Sinne vor und würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG. Es besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Motivsubstitution das rechtliche Gehör zu gewähren, da er damit rechnen musste, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch die rechtliche Relevanz seiner Vorbringen vertieft geprüft wird, und da er sich in der Beschwerde auch tatsächlich zu diesem Aspekt geäussert hat. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien wiederholt mit der Asylrelevanz von Desertion und Refraktion im syrischen Kontext auseinandergesetzt und dazu eine gefestigte Praxis entwickelt. Gemäss der im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 formulierten Praxis vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur verbunden mit einer drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 f.). 8.2 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Anhörung vor, er sei in C._______ rekrutiert worden, habe eine militärische Ausbildung absolvieren müssen und sei schliesslich desertiert. Daraus ergibt sich keine besondere Exponiertheit, die eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung im Sinne der zuvor dargelegten Rechtsprechung zu begründen vermag. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, machte jedoch im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, aus einer oppositionellen Familie zu stammen oder gar selbst regimekritisch tätig gewesen zu sein. Die pauschale Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, wonach er aus einer oppositionellen Familie stamme und bereit in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe, erscheint nachgeschoben, zumal es in den Akten keine Stütze findet. So wurde namentlich keiner der hier anwesenden Geschwister in der Schweiz als Flüchtling anerkannt(vgl. Bst. B). Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, inwiefern er in einem anderen Zusammenhang Probleme mit den staatlichen syrischen Behörden gehabt habe. Folglich ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für ein oppositionelles Profil des Beschwerdeführers, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass bei ihm Risikofaktoren vorliegen, aufgrund derer er vom syrischen Regime als Regimegegner im Sinne der genannten Rechtsprechung wahrgenommen wird. 8.3 Schliesslich sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hindeuten könnten. Insbesondere vermag die illegale Ausreise für sich alleine genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-951/2024 vom 11. März 2024 E. 7.4 und D-5273/2021 vom 9. März 2023 E. 6.4, je m.w.H.). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage - wie vorstehend ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass er vor der Ausreise aus Syrien als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung schliessen lassen und auch keine entsprechende Verfolgungsfurcht begründen. Demnach hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Da das SEM in seiner Verfügung vom 23. Januar 2024 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), nachdem mit Zwischenverfügung vom 11. März 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wurde. Der am 21. März 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe Versand: