opencaselaw.ch

D-5273/2021

D-5273/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 27. September 2021 in der Schweiz um Asyl. Am 30. Septem- ber 2021 fand die Personalienaufnahme, am 6. Oktober 2021 das sog. Dublin-Gespräch, am 19. Oktober 2021 die Erstbefragung und am

28. Oktober 2021 die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. B. Der Beschwerdeführer stammt nach seinen Angaben aus B._______ und gibt an, dort auch bis zu seiner Ausreise im Juli 2021 gelebt zu haben. Er sei zu Fuss aus seinem Heimatland in die Türkei ausgereist und von dort etwa am 5. September 2021 nach Griechenland weitergereist. Schliesslich sei er über Tschechien und Deutschland am 25. September 2021 in die Schweiz gelangt. Er habe zwischen 2004 und 2006 zweieinhalb Jahre Militärdienst absolviert, aus dem er ordentlich entlassen worden sei. 2006 habe er in B._______ C._______ geheiratet, mit der er zwei Töchter (ge- boren […] und […]) habe und die sich seit Februar 2018 mit den Töchtern in D._______ befinde, da ein Verbleib in B._______ aufgrund der damals unmittelbar bevorstehenden türkischen Militäroperation zu gefährlich ge- wesen wäre. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwer- deführer im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und habe gemein- sam mit seinem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwager, E._______ (N […]), zwischen 2010 und 2016 in B._______ einen Kleider- laden geführt. Darüber hinaus habe er auf der familieneigenen Olivenplan- tage mitgeholfen. Im Frühjahr 2018 habe die Türkei einen Angriff auf B._______ geführt. Er selbst sei trotz dieses Angriffs in B._______ geblie- ben und habe sich um den Laden und die Olivenplantage gekümmert. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er von der Miliz F._______ (F._______) und der oppositionell gesinnten G._______ (einer früheren Einheit der Freien Syrischen Armee) verfolgt worden sei. Er sei Ende März 2018 von der F._______ unter dem Vorwand verhaftet worden, dass er den H._______ respektive der I._______ (I._______) angehört habe. Die F._______ habe sich an ihm bereichern wollen und ihn unter Androhung, dass er ansonsten erschossen werde, gezwungen, seinen Laden an die Miliz abzutreten. In diesem Kontext sei er ungefähr einen Monat inhaftiert worden. Am 10. November 2019 sei er ein zweites Mal, diesmal von der G._______, verhaftet und 25 Tage festgehalten worden. Die G._______ habe es auf die Olivenplantage der Familie abgesehen gehabt und diese konfisziert. Später sei für die Region um B._______ eine Kommission, in

D-5273/2021 Seite 3 der verschiedenste Gruppierungen vertreten gewesen seien, gegründet worden, die zum Ziel gehabt habe, die Enteignungen wieder aufzuheben. Er sei im April oder Mai 2021 ein drittes Mal, erneut von der F._______, verhaftet worden, weil er zu eben dieser Kommission gegangen sei und sein Hab und Gut zurückgefordert habe. Er sei nach wenigen Tagen frei- gelassen worden. Aufgrund der Ereignisse hätten ihm sein Onkel väterli- cherseits und eine seiner Schwestern, die sich immer noch in B._______ aufhalten würden, empfohlen, aus der Region wegzugehen. Er habe nach der letzten Inhaftierung seine Ehefrau beauftragt, sich in D._______ beim Rekrutierungsbüro J._______ zu erkundigen, ob er für den Reservisten- dienst eingetragen sei. Seine Frau sei ungefähr Anfang Mai 2021 zum Rek- rutierungsbüro gegangen. Dort habe man ihr einen ihn betreffenden Haft- befehl mitgegeben, weil er dem Reservedienst nicht nachgekommen sei. Schliesslich habe es bei ihm zu Hause eine Razzia gegeben, während der er um ein Uhr nachts im Schlafanzug aus seinem Haus geflüchtet sei und sich nach K._______ an die syrisch-türkische Grenze zu einem Bekannten begeben habe. Er habe dann bei diesem übernachtet und sei in der da- rauffolgenden Nacht illegal über die Grenze in die Türkei gegangen. Die Ausreise sei illegal erfolgt und habe im Juli 2021 stattgefunden. Er habe dementsprechend einerseits in B._______ und andererseits auch vom sy- rischen Regime Verfolgung zu befürchten. Er sei zwar nie politisch oder religiös aktiv gewesen, was auch für seine Kernfamilie gelte, allerdings sei sein Cousin väterlicherseits, L._______, Parteimitglied der M._______ (M._______) gewesen und habe für diese Parteiversammlungen organi- siert. Er habe zu diesem ein gutes Verhältnis gehabt und dieser sei zwei- bis dreimal verhaftet worden. Darüber hinaus sei sein Schwager, E._______, in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, weil dieser aus dem Militärdienst desertiert sei, weshalb er selbst auch gefährdet sei. Er könne zudem auch aufgrund der allgemeinen prekären, volatilen Sicherheitslage und aus wirtschaftlichen Gründen nicht nach Syrien zurückkehren, da ihm alles Hab und Gut abgenommen worden sei. Seiner Ehefrau und seinen Kindern mangle es in D._______ an allem in der Grundversorgung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Ver- fahren seinen abgelaufenen Reisepass im Original, eine Kopie seiner Iden- titätskarte, Auszüge aus seinem Familienbüchlein und seinem Militärbüch- lein in Kopie, die Kopie eines am (…) 2021 ausgestellten Strafregisteraus- zugs, der eine Verurteilung wegen Desertion vom Reservedienst vom (…) 2021 enthält, und Kopien von Fotos seines zerstörten Ladens in B._______ zu den Akten.

D-5273/2021 Seite 4 C. Nach Übermittlung des Entscheidentwurfs an den Beschwerdeführer am

3. November 2021 und Stellungnahme der Rechtsvertretung vom selben Tage verneinte das SEM mit Verfügung vom 5. November 2021 im Rahmen des beschleunigten Verfahrens die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers, lehnte dessen Asylgesuch vom 27. September 2021 ab und ord- nete seine Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn allerdings wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. D. Am 18. Oktober 2021 wurde durch die Eidgenössische Zollverwaltung ein den Beschwerdeführer betreffender, vom (…) 2021 datierender, syrischer Strafregisterauszug gemäss Art. 104 Abs. 2 Zollgesetz (SR 631.0) sicher- gestellt, da Anhaltspunkte für eine nicht autorisierte Ausstellung bestanden. E. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 5. November 2021 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, ihn als Flüchtling anzuer- kennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbe- sondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pro- zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Gleichzeitig lud es das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Am 10. Dezember 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. H. Am 29. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

D-5273/2021 Seite 5

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG, 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu- treten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-5273/2021 Seite 6 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM verneinte in seiner Entscheidung vom 5. November 2021 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, da es ausser den Grün- den, die zur vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers führen würden, keine individuelle Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG als gegeben ansah. In seiner Entscheidung ging es im Kontext der Ausführungen des Be- schwerdeführers zu seiner individuellen Verfolgungssituation insbeson- dere auf drei Punkte ein, namentlich eine mögliche Reflexverfolgung, eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure und Milizen in B._______ und die geltend gemachte Strafverfolgung aufgrund der vorgebrachten Verurtei- lung wegen Nichtantreten des Reservedienstes.

E. 4.1.1 Das SEM verneinte eine mögliche Reflexverfolgung zunächst im Hin- blick auf die Verfolgung des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwagers des Beschwerdeführers, E._______. Dieser sei aus dem Mili- tärdienst desertiert, wobei die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexver- folgung zu werden, vor allem dann bestehe, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die heimatlichen Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Die Tatsache, dass seinem Schwager Asyl gewährt worden sei, sei für sich alleine kein ausreichender Hinweis dafür, dass dem Be- schwerdeführer eine Reflexverfolgung drohen könnte. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass weder er selbst noch seine Kernfamilie

– auch nicht seine Ehefrau, als sie sich in D._______ beim Rekrutierungs- büro informiert habe – noch die Familie des Schwagers wegen der Deser- tion Kontakt oder Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätten. Es

D-5273/2021 Seite 7 sei daher mangels konkreter Hinweise kein Nachweis für das Vorliegen ei- ner Reflexverfolgung aufgrund des Profils seines Schwagers vorhanden. Ähnlich verhalte es sich mit dem Profil seines Cousins väterlicherseits, L._______, der Mitglied der PDK-S gewesen sei. Es sei aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu schliessen, dass er den Kontakt zu seinem Cousin ohne jegliche Berührung zu dessen politischen Aktivitäten gepflegt habe. Zusammengefasst seien den Akten keine Hinweise auf eine künftig drohende Reflexverfolgung in Syrien zu entnehmen. Diesen Vorbringen komme daher keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu.

E. 4.1.2 Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass eine flüchtlingsrelevante Gefährdung weder von Seiten der F._______ noch von der G._______ drohe. Es seien im Hinblick auf die diesbezüglichen Vorbringen ausdrück- lich Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse an- zubringen. Insbesondere bestünden hinsichtlich der zeitlichen Angaben zur Ausreise Unstimmigkeiten, womit in Frage gestellt sei, ob der Beschwer- deführer tatsächlich erst im Jahr 2021 und nicht bereits früher ausgereist sei. Dabei verwies die Vorinstanz vor allem auf unterschiedliche zeitliche Angaben in Erstbefragung und Anhörung. Darüber hinaus bestünden Un- stimmigkeiten hinsichtlich der beteiligten Akteure bei der Beschlagnah- mung des Ladens und der Olivenbäume sowie bei der geschilderten Raz- zia, da der Beschwerdeführer unklare Angaben darüber gemacht habe, ob diese durch die F._______ oder die G._______ erfolgt seien. Der Be- schwerdeführer habe dies auch auf Nachfrage nicht überzeugend aufzu- klären vermocht, obwohl von ihm zu erwarten gewesen wäre, dass er von solch einschneidenden Umständen, wenn er sie wie geschildert erlebt hätte, konzis hätte berichten können. Damit sei die Liste der Unglaubhaf- tigkeitselemente nicht abschliessend und das SEM behalte sich eine spä- tere Geltendmachung weiterer Elemente ausdrücklich vor. Ungeachtet dessen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar in der Erstbefragung zuerst sinngemäss ausgesagt habe, diese Gruppierun- gen hätten ihn und andere Kurden verfolgt, weil sie alle Kurden seien. In der Anhörung habe er jedoch geäussert, dass die F._______ und die G._______ ihn und andere kurdische Personen lediglich unter dem Vor- wand, sie alle seien Mitglieder der I._______, verhaftet hätten. Die Verhaf- tungen hätten in Wahrheit stattgefunden, weil sich die F._______ und die G._______ hätten bereichern wollen. Daraus schloss die Vorinstanz, dass mit grösster Wahrscheinlichkeit angenommen werden dürfe, dass diesen Verfolgungsmassnahmen monetäre Interessen zugrunde gelegen hätten, da die genannten Gruppierungen auf den Laden und die Olivenplantage

D-5273/2021 Seite 8 zugegriffen hätten. Damit sei in den geschilderten Verfolgungsmassnah- men durch die F._______ und die G._______ kein flüchtlingsrechtlich rele- vantes Motiv ersichtlich. Es deute somit nichts darauf hin, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seiner Ethnie oder eines anderen flüchtlings- rechtlich relevanten Motivs verfolgt worden sei. Es gebe daher keinen Grund anzunehmen, er habe bei einer allfälligen Rückkehr wegen dieser Ereignisse eine begründete Furcht vor Verfolgung, zumal das Bundesver- waltungsgericht keine Kollektivverfolgung von Kurdinnen und Kurden sei- tens islamistischer Gruppierungen anerkenne, was auch unter dem Ge- sichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, fortgelte. Daher sei nicht davon auszu- gehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verblie- benen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Nicht zu vergessen sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe sämtliches Hab und Gut verloren, womit bei der F._______ und der G._______, die einzig hätten Besitztum einnehmen wollen, ein Interesse an ihm nicht mehr vorhanden sein dürfte.

E. 4.1.3 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er würde vom syrischen Regime verfolgt, weil er den Reservedienst nicht geleistet habe, kam das SEM ebenfalls zum Schluss, dieses sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es begründete dies einerseits mit entscheidenden Vorbehalten hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, die sich insbesondere aus zeitlichen Unstimmigkeiten hinsichtlich des Ausstellungsdatums des an- geblichen Haftbefehls und der Umstände der Kenntniserlangung durch seine Ehefrau ergäben. Zudem habe die eingereichte Kopie des «Haftbe- fehls» kaum eine Aussagekraft, da sie keinerlei fälschungssichere Merk- male aufweise und es allgemein bekannt sei, dass in Syrien praktisch jeg- liche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Als entspre- chend gering sei daher die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen. Ungeachtet dessen seien im Hinblick auf die vorgebrachte Wehrdienstver- weigerung auch die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Verfol- gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsyIG im Kontext des Herkunftslandes Syrien aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt, da keine zusätzlichen Risikofaktoren vorlägen, die den Schluss zulassen würden, dass das syri- sche Regime die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung als oppositions- politische Stellungnahme einstufen und entsprechend schwer bestrafen würde. Der Beschwerdeführer sei seinen Aussagen zufolge nie politisch aktiv gewesen und es lägen keine Hinweise vor, dass er in Bezug auf sei- nen Schwager oder seinen Cousin mit einer Reflexverfolgung zu rechnen

D-5273/2021 Seite 9 hätte. Auch seien keine anderen Gründe ersichtlich, die beim Beschwerde- führer auf ein Risikoprofil hindeuten würden. Die vorgebrachte Wehrdienst- verweigerung entfalte daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung dieses Vorbringens könne somit ver- zichtet werden.

E. 4.1.4 Die weiteren vorgebrachten Gründe, insbesondere die Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbe- dingungen in Syrien sowie die volatile Sicherheitslage zurückzuführen seien, und auch die weiteren vorgebrachten individuellen wirtschaftlichen Gründe seien nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG einzustufen. Diesen Gründen werde im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive mit der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.

E. 4.1.5 Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 3. November 2021 erstmals vorgebrachten angeblichen Teilnahmen des Beschwerde- führers an zwei Demonstrationen in B._______, sowie sein Vorbringen, er habe sich im Militärdienst oft oppositionell geäussert und es sei im Jahr 2004 während seines Militärdienstes wegen verweigerten Urlaubs für das Newroz-Fest zum Streit mit seinem Vorgesetzten gekommen, seien als nachgeschoben und als unsubstantiiert zu qualifizieren. Dass der Sachver- halt nicht vollständig erstellt sei, sei somit klar von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer habe somit auch in der Stellungnahme vom 3. Novem- ber 2021 keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, die eine Flücht- lingsanerkennung und Asylgewährung rechtfertigen könnten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, dass eine Ver- letzung der Begründungspflicht gegeben sei, da die Vorinstanz auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet und sich mit dem Anbrin- gen von einleitenden Vorbehalten begnügt habe, ohne die Vorbringen ab- schliessend als glaubhaft oder unglaubhaft zu qualifizieren. Dieses Vorge- hen scheine äusserst fragwürdig und rufe die Frage hervor, wie sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz rechtlich zur Wehr setzen solle, wenn sich aus der Verfügung nicht abschliessend ergebe, ob die Vorbringen nun als glaubhaft qualifiziert worden seien oder nicht. Zu den von der Vorinstanz vorgebrachten Unglaubhaftigkeitselementen gelte es anzumerken, dass sich die Vorinstanz massgeblich auf zeitliche Wider-

D-5273/2021 Seite 10 sprüche stütze. Es sei zwar einzuräumen, dass es in dieser Hinsicht tat- sächlich zu Widersprüchen gekommen sei, die Vorinstanz habe es aber versäumt, den niedrigen Bildungsstand des Beschwerdeführers, der ledig- lich fünf Schuljahre absolviert habe, sowie seine Verfassung während der Befragung zu berücksichtigen. Dieser habe sich schon während der Befra- gung dahingehend geäussert, dass es sein könne, dass er Dinge verwech- selt habe, weil er unter psychischem Druck gestanden habe. Aufgrund der fehlenden vertieften Nachfragen zu den Verhaftungen und der geltenden Beweismassstäbe genüge es, wenn das Kerngeschehen stimmig und übereinstimmend erscheine. Eine Durchsicht der Protokolle ergebe, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen sei, seine Erlebnisse substantiiert zu schildern und die geltend gemachte Verfolgung durch die Milizen detailliert und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen zu schil- dern. Die von der Vorinstanz ins Feld geführten Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seien daher nicht angebracht und das Vorgehen sei sowohl unter formell-rechtlichen als auch unter materiell-rechtlichen Gesichts- punkten zu bemängeln.

E. 4.2.2 Dies beschlage auch die Asylrelevanz der Verfolgung durch die F._______, da sich der Beschwerdeführer – anders als die Mehrheit der in B._______ ansässigen Bewohnerinnen und Bewohner – den Plänen der Invasoren widersetzt habe und auch nach März 2018 noch in B._______ wohnhaft geblieben sei. Dadurch sei er Opfer einer auf ethnischen sowie politischen Motiven beruhenden asylrelevanten Verfolgung geworden. Die Argumentation der Vorinstanz, die Festnahmen seien aus rein wirtschaftli- chen Gründen erfolgt, greife deutlich zu kurz und es bestünden Anzeichen, dass die Vorinstanz unter Zuhilfenahme von suggestiven Befragungsme- thoden gezielt versucht habe, den Sachverhalt in diese Richtung zu kon- struieren. Dies spiegele sich auch in der angefochtenen Verfügung wider. Dabei lasse sich aus den Antworten des Beschwerdeführers klar erkennen, dass es keinesfalls ausschliesslich um wirtschaftliche Absichten gegangen sei. Dies werde etwa dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer wäh- rend seiner Anhörung verschiedentlich darauf hingewiesen habe, dass man die noch verbliebenen Kurden in B._______ aIs der I._______ zuge- hörig betrachtet und sie entsprechend wie politische Feinde behandelt habe. Es sei ihm und anderen Personen kurdischer Ethnie klar signalisiert worden, dass sie kein Recht hätten, in B._______ zu leben. Gegen die Annahme rein auf wirtschaftlichen Gründen basierender Verfolgungsmass- nahmen spreche zudem auch die Haftdauer von einem Monat sowie die zahlreichen Befragungen wegen einer allfälligen Zugehörigkeit zur I._______. Ein rein aus wirtschaftlichen Motiven agierender Verfolger hätte

D-5273/2021 Seite 11 die wenigen noch ansässigen Kurden kaum der Zusammenarbeit mit der I._______ bezichtigt und sich schon gar nicht die Mühe gemacht, die ge- fangen genommenen Personen entsprechend zu befragen. Es sei hinläng- lich bekannt, dass das politische Ziel der türkischen Invasoren die Vertrei- bung der kurdischen Bevölkerung aus B._______ war. Dabei sei unter Zu- hilfenahme der Milizen regelmässig zu Plünderungen, Folterungen und gar Tötungen noch in B._______ verbliebener kurdischstämmiger Personen gekommen. Damit solle nicht in Abrede gestellt werden, dass die Milizen auch wirtschaftliche Ziele verfolgten, es sei jedoch bestritten, dass es sich um rein wirtschaftliche Motive handele. Der Verweis der Vorinstanz, dass gemäss geltender Rechtsprechung keine Kollektivverfolgung gegen die Kurden im Gang sei, könne nicht über den Umstand hinwegtäuschen, dass sich der Beschwerdeführer, indem er zu- nächst in B._______ geblieben und später sogar noch seinen Laden zu- rückzuverlangen versucht habe, in den Augen der islamistischen Miliz im Besonderen als politischer Feind exponierte und schlussendlich einzig durch seine Flucht in letzter Sekunde einer erneuten Inhaftierung oder gar Tötung durch die Miliz habe entgehen können. Es sei daher von einer auf politisch-ethnischen Motiven beruhenden asylrelevanten Verfolgung durch die Milizen auszugehen. Zudem habe der Beschwerdeführer auch asylrelevante Verfolgung durch das Regime zu befürchten, da davon auszugehen sei, dass das perfekt vernetzte und akribisch gegen potentielle Gegner agierende Regime Kenntnis von seinen engen Beziehungen zu seinem Schwager sowie sei- nem Cousin habe. Die Fachspezialistin habe ihm zudem in suggestiver Art und Weise in den Mund gelegt, es handele sich bei seinem Cousin mütter- licherseits um ein einfaches Mitglied der Partei «ohne besondere Funk- tion». Dies gehe fehl, da das Organisieren von Treffen der Partei durchaus als eine «besondere Funktion» zu betrachten sei, mit welcher einfache Par- teimitglieder in der Regel nicht beauftragt würden. Der Beschwerdeführer sei zudem Geschäftspartner und enger Freund seines Schwagers, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Gegen ihn selbst liege darüber hinaus aufgrund der Nichtleistung seines Reservedienstes ein «Haftbefehl» vor. Das entsprechende Original habe aufgrund eines Fehlers in der Anschrift den Weg in die Schweiz noch nicht gefunden und werde schnellstmöglich nachgereicht. Aufgrund dieser Elemente wäre er im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien einer erheblichen Gefahr ausgesetzt. Aufgrund der vorliegenden Kumulation von Risikofaktoren sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien in den Augen

D-5273/2021 Seite 12 des syrischen Regimes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Regime- gegner wahrgenommen würde und dadurch eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Es liege somit auch aus diesem Grund eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung vor. Zum Eventualbegehren führt der Beschwerdeführer aus, dass er – wie schon in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemacht – in den Jahren 2011 und 2012 an Demonstrationen teilgenommen habe und dass er sich im Rahmen seines Militärdienstes oppositionell geäussert habe, weshalb er einmal für zehn Tage inhaftiert worden sei. Da die Vor- instanz diesen Vorbringen nicht weiter nachgegangen sei, sich in der An- hörung lediglich geschlossener Fragen bedient habe und die äusserst ru- dimentäre Schulbildung des Beschwerdeführers nicht hinreichend bei der Entscheidungsfindung in Betracht gezogen habe, liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Daneben sei die Verfügung auch im Hinblick auf die Begründungspflicht mangelhaft, da aus der Verfügung nicht klar er- sichtlich sei, ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft ansehe.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen aus der angefochtenen Verfügung und konstatierte, es seien keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel durch den Beschwerdeführer vorgebracht worden.

E. 4.4 In seiner Replik vom 28. Dezember 2021 führte der Beschwerdeführer vor allem aus, dass das in der Beschwerde erwähnte Original des «Haft- befehls» in die Schweiz gesendet worden, bei Ankunft von der Polizei be- schlagnahmt worden und von dort zur Untersuchung an die Kantonspolizei Bern weitergeleitet worden sei. Dieses Dokument befinde sich noch bei der Polizei, so dass offen sei, ob für das Gericht eine Möglichkeit zur Beschaf- fung und Würdigung dieses Beweismittels bestehe.

E. 5 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Sachver- haltsabklärung ist abzuweisen, da die Beschwerdevorbringen über eine angeblich unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Sach- verhaltsabklärung nicht überzeugen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer geht zunächst fehl, soweit er vorbringt, es gehe aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides nicht eindeutig her- vor, ob die Vorinstanz seine Vorbringen für glaubhaft gehalten habe oder

D-5273/2021 Seite 13 nicht. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz eindeutig, dass sie den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über an- geblich persönlich erlittene ernsthafte Nachteile keinen Glauben schenkte, sie sich aber in ihrer diesbezüglichen Begründung lediglich auf die Benen- nung der aus ihrer Sicht offensichtlichsten Widersprüche beschränkte. Das ist nicht zu bemängeln. Auf die Frage der materiellen Begründetheit der vorinstanzlichen Feststellung betreffend die Unglaubhaftigkeit der Ge- suchsvorbringen respektive die anders lautenden Beschwerdevorbringen ist im Übrigen nachfolgend einzugehen.

E. 5.2 Eine weitere Untersuchung der Vorbringen zur Teilnahme an den De- monstrationen und der angeblichen Probleme während des Militärdienstes im Jahr 2004 war nicht erforderlich, da diese Vorbringen für sich genom- men offensichtlich nicht ausreichen um ein Risikoprofil zu begründen, so dass weitere Abklärungen seitens der Vorinstanz nicht notwendig waren. Ob sich aus dem Zusammenspiel aller vom Beschwerdeführer geschilder- ten Faktoren, die seinen Vorbringen gemäss für eine regimefeindliche Hal- tung sprechen würden, tatsächlich ein individuelles Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung ergibt, ist wiederum eine materielle Frage, die im Fol- genden zu beantworten ist.

E. 5.3 Die Rüge, die Erstbefragung und die nachfolgende Anhörung sei nur oberflächlich erfolgt und habe das tiefe Bildungsniveau des Beschwerde- führers nicht ausreichend berücksichtigt, greift ebenfalls nicht, da der Be- schwerdeführer ausweislich der Protokolle namentlich in der Anhörung die ihm gebotene Gelegenheit ergriff, weitere Ausführungen zu machen und auch die Rechtsvertretung nach Abschluss der Fragen der Vorinstanz ex- plizit die Möglichkeit erhielt, weitere Fragen zu stellen und davon auch Ge- brauch machte (vgl. […]). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wor- den wäre, sich zu allen Aspekten seiner Gesuchsgründe umfassend zu äussern. Darüber hinaus wurde die Rückübersetzung auf Wunsch des Be- schwerdeführers langsam vorgenommen und er hat in diesem Zuge noch eine Präzisierung seiner Vorbringen angebracht (siehe […]), so dass davon auszugehen ist, dass er in der Lage war, die Gesamtheit seiner Vorbringen nochmals zu überprüfen und er allfällige Ergänzungen angebracht hätte, wenn dies aus seiner Sicht erforderlich gewesen wäre.

D-5273/2021 Seite 14

E. 6.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Ge- suchsvorbringen sowie zum Nichtvorliegen der Gefahr einer Reflexverfol- gung zu bestätigen sind. Dies gilt ebenso für die Ausführungen zu den in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 3. November 2021 neu ein- gebrachten Vorbringen über angeblich vor Jahren erlittene Behelligungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit Ausbruch des Bürger- kriegs wiederholt mit der Asylrelevanz von Desertion und Refraktion im syrischen Kontext auseinandergesetzt und dazu eine gefestigte Praxis ent- wickelt. Gemäss Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vermag eine Wehr- dienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur ver- bunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flücht- lingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich- kommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbeson- dere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart be- straft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis da- von aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätz- liche exponierende Faktoren gegeben sind, die darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politi- schen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E.5.1.1 und 5.1.2). Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben zwischen 2004 und 2006 Militärdienst geleistet. Basierend auf den aktuellen Herkunftslän- derinformationen zum Land Syrien ist es daher möglich, dass er zum Re- servedienst aufgeboten worden ist (vgl. zur Praxis der Rekrutierung von Reservisten etwa EUROPEAN ASYLUM SUPPORT OFFICE EASO, Syria – Mili- tary Serice, April 2021, S. 12). Dass er ein solches Aufgebot und eine daran anschliessenden Verurteilung mit anschliessendem «Haftbefehl» aller- dings in einem Gebiet erhalten haben will, das nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung steht und davon erst durch Nachfrage seiner Frau er-

D-5273/2021 Seite 15 fahren haben will, entspricht nicht den allgemein verfügbaren Informatio- nen zu Aufgeboten zum Reservedienst im Kontext seines Heimatlandes, da solche Aufgebote in von der syrischen Regierung nicht kontrollierten Gebieten nur in Ausnahmefällen vorkommen (vgl. ebenda, S. 15 f.). Auch passen die geschilderten zeitlichen Abläufe nicht mit den Ausstellungsda- ten des «Haftbefehls» zusammen, da der Beschwerdeführer vorbringt, seine Frau sei Anfang Mai 2021 zum Rekrutierungsbüro gegangen und dort sei ihr das Dokument übergeben worden ([…]), während in der vorge- legten Kopie die Verurteilung auf den 26. Mai 2021 datiert ist und das Do- kument das Ausstellungsdatum 29. September 2021 trägt. Diese beiden Faktoren sprechen somit dagegen, dass es zu einem solchen Aufgebot und einer daran anknüpfenden Verurteilung des Beschwerdeführers ge- kommen ist. Vorliegend kann somit bereits aufgrund der allgemein verfüg- baren Informationen zur Praxis der Aufgebote zum Reservedienst und der Widersprüche bei den geschilderten zeitlichen Abläufen ausgeschlossen werden, dass er zum Leisten eines Reservedienst aufgefordert wurde und er dieser Aufforderung keine Folge leistete. Dementsprechend ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer ein Aufgebot zum Wehr- dienst nicht nachgekommen und deshalb in ein Verfahren verwickelt wor- den wäre. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers zu verweisen, die zu bestätigen sind.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, er sei auf- grund seiner oppositionellen Einstellung beziehungsweise aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe zu oppositionell tätigen Personen gefährdet, ist dies wie folgt zu beurteilen.

E. 6.3.1 Weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Kernfamilie, insbe- sondere seine Ehefrau, seine Eltern oder seine Geschwister, haben sich jemals politisch oder religiös aktiv betätigt ([…]). In Bezug auf seinen Cousin väterlicherseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung explizit verneinte, dass er und seine Familie jemals Probleme wegen des politischen Engagements des Cousins väterlicher- seits gehabt hätten ([…]). In der Beschwerde wird zudem der in der Anhö- rung als Cousin väterlicherseits bezeichnete Parteifunktionär L._______ als Cousin mütterlicherseits bezeichnet (Beschwerde, S. 10), was zumin- dest weitere Zweifel an der Nähe des Beschwerdeführers zu seinem Cousin aufkommen lässt.

D-5273/2021 Seite 16 Auch aus dem Umstand, dass der Schwager des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Desertion als Flüchtling anerkannt wurde, kann der Beschwerdeführer nichts asylrechtlich Relevantes für sich ableiten. Vom Beschwerdeführer wurde berichtet, dass es in seiner Kernfamilie zu keinen Fällen von Wehrdienstverweigerung oder Desertion gekommen sei und die Familie in dieser Hinsicht keine Probleme gehabt habe. Es wird aus seinen Schilderungen nicht deutlich, warum dies bei einer allfälligen Rückkehr al- lein aufgrund der Desertion seines Schwagers und der vorgebrachten ge- legentlichen Botendienste für diesen nunmehr anders sein sollte. Eine drohende Reflexverfolgung hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft gemacht.

E. 6.3.2 Auch die erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gel- tend gemachte oppositionelle Haltung, die sich durch die Teilnahme an zwei Demonstrationen Ende 2011 und im Jahre 2012 in B._______ sowie durch regelmässige oppositionelle Äusserungen während seines Militär- dienstes gezeigt habe, sowie der vorgebrachte Streit mit seinem Vorge- setzten im Jahr 2004 wegen Verweigerung des Militärurlaubs für das kur- dische Neujahrsfest, der zu einer zehntägigen Haftstrafe geführt habe, führt nicht zu einer Annahme eines relevanten Risikoprofils. Der Beschwer- deführer macht in diesem Kontext nicht geltend, aufgrund dieser beiden angeblichen Vorfälle in den darauffolgenden Jahren Probleme mit den Be- hörden gehabt zu haben, so dass sich aus diesen Schilderungen keine ri- sikoerhöhenden Faktoren im Sinne der Rechtsprechung ergeben. Diese sind nach der gefestigten Praxis gegeben, wenn eine Person vor ihrer Aus- reise als regimefeindlich ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten oder exilpolitisch in Erscheinung getreten ist, so dass mit hinreichender Wahr- scheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie bei Rückkehr als staatsgefährdend eingestuft würde (vgl. zu risikoerhöhenden Faktoren Re- ferenzurteil E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4). Die Vorbringen des Be- schwerdeführers zu seiner angeblich oppositionellen Haltung sind auch bei Wahrunterstellung nicht geeignet, das Bestehen solcher individueller Risi- kofaktoren glaubhaft zu machen, nachdem er keine diesbezüglichen Schwierigkeiten vor der Ausreise geschildert hat.

E. 6.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien so- wie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flücht- lingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und kein besonderes individuelles Risikoprofil vor- liegt (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das

D-5273/2021 Seite 17 Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6.4.3 sowie das Re- ferenzurteil E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4). Dies ist im Fall des Be- schwerdeführers zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage – wie vorste- hend ausgeführt – nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.

E. 6.5 Schliesslich ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdi- schen Ethnie vorliegend weder für sich gesehen noch in Kombination mit der geltend gemachten Reservedienstverweigerung geeignet, eine asylre- levante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfein- dungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon aus- zugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verblie- benen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2365/2021 vom 12. Juli 2021 E. 6.5, D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3 und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in den Jahren 2018 bis 2021 in B._______ geblieben und dabei enteignet sowie dreimal verhaftet wor- den, ist vorab anzumerken, dass bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen wohl eine flüchtlingsrelevante Verfolgung vorliegen würde, da die für B._______ nach der türkischen Militäroperation im Frühjahr 2018 vielfach belegten Enteignungen und Gewinnabschöpfungen von Geschäften und Olivenplantagen sich im Wesentlichen gegen die kurdische Bevölkerung gerichtet haben und dieser Gruppe auch kein Schutz gegen solche Mass- nahmen der Milizen zur Verfügung stand. Es läge mithin wohl eine an die ethnische Zugehörigkeit anknüpfende Handlung vor, die als Verfolgungs- handlung zu qualifizieren wäre, insbesondere da die entsprechenden Massnahmen nach den vorliegenden Berichten mit Drohungen für Leib und Leben sowie häufig auch mit körperlichen Misshandlungen einhergingen (vgl. etwa Bericht der Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 9. August 2018, UN-Dokument A/HRC/39/65, Rz. […]).

D-5273/2021 Seite 18 Allerdings sind die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz als nicht glaubhaft zu erkennen, da sich seine Schilderun- gen deutlich von den Berichten über die Situation in B._______ nach der türkischen Militäroperation im Frühjahr 2018 unterscheiden. Nach den Be- richten der von den Vereinten Nationen eingesetzten «Independent Inter- national Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic» kam es wäh- rend und nach der türkischen Militäroperation in der Region B._______ zu massiven Vertreibungen kurdischer Volkszugehöriger, die zu einer Verhaf- tungswelle in der verbliebenen kurdischen Bevölkerung und zu grossen Konflikten zwischen den konkurrierenden Milizen, die immer wieder auch gegeneinander gekämpft haben, führten. Für diese Milizen war vor allem in der Anfangsphase Wohnraum ein grosses Problem und es wurden sehr viele Personen, die Häuser besitzen, dazu gezwungen, Milizangehörige aufzunehmen oder diesen sogar ihre Häuser zu überlassen (vgl. ebenda Rz. […]). Auch von der weitverbreiteten Praxis von Entführungen und Lö- segeldforderungen berichtet die Kommission der Vereinten Nationen (vgl. UN-Dokument A/HRC/40/70 vom 31. Januar 2019 Rz. […]). Das Vorbrin- gen des Beschwerdeführers (lediglich) wegen des Ladens und später noch bei der Olivenernte Schwierigkeiten bekommen zu haben, ist im Lichte der gut belegten Kämpfe um B._______ und um dortigen Wohnraum in keiner Weise plausibel. Auch die Schilderungen seiner angeblichen Verhaftungen fügen sich nicht in die verfügbaren Informationen ein. So ist etwa unklar, warum er auf der Olivenplantage erst im Zuge der Ernte im November 2019 Probleme bekommen haben sollte, während die Olivenernte in B._______ und Umgebung bereits 2018 durch Massenplünderungen stark geprägt war (vgl. ebenda Rz. […]). Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer trotz Vorhalt und weiterer Nachfragen in der Anhörung (vgl. […]) nicht plau- sibel erklären, warum er nach der zweiten Verhaftung, nach der er nach seiner Darstellung sein ganzes Hab und Gut verloren hatte, sich dafür ent- schieden haben will, noch für nahezu zwei weitere Jahre in B._______ zu bleiben. Es ist bereits mit Blick darauf davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer B._______ und Syrien bereits 2018 verlassen und er da- her die behaupteten Verfolgungshandlungen nicht selbst erlebt hat. Dafür spricht auch, dass er zwar die Milizen und deren Anführer benennt, aber keine weiteren Details zu den genauen Umständen vorbringt, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er von eigenem Erleben berichtet. Des Weiteren spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, dass der Beschwerdeführer seine Flucht während einer Razzia in der Erstbefragung als dramatisch und kurzfristig ausgelöst geschildert und er behauptet hat,

D-5273/2021 Seite 19 innerhalb eines Tages ausgereist zu sein, nachdem ihn die G._______ ver- haftet hätte, er in der Anhörung aber die zeitlichen Abläufe auch nach mehr- facher Nachfrage als längeren Prozess schildert, der im April/Mai 2021 mit einer Razzia der F._______ begonnen haben soll und erst im Juli 2021 abgeschlossen gewesen sein soll, da er mehrere Monate gebraucht habe, um die Ausreise zu organisieren ([…]). Weder die Erklärung in der Anhö- rung, dass er bei der Erstbefragung nicht nach Details gefragt worden sei, noch die Erklärung in der Beschwerde, dass hier ein Missverständnis vor- gelegen habe, können die Widersprüche erklären oder auflösen. Schon durch die in diesem Kontext in der Erstbefragung zuerst gestellte Frage («Erzählen Sie bitte detailliert, wie Sie aus Syrien ausgereist sind») und die weiteren diesbezüglichen Nachfragen ist widerlegt, dass der Beschwerde- führer hierzu nicht umfassend befragt worden sei (vgl. […]). Vielmehr ist angesichts der klaren Schilderungen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer von den G._______ durchgeführten Razzia und der Aus- reise in der Erstbefragung ([…]) sowie der substanziell davon abweichenden Schilderung in der Anhörung, in der der Beschwerdeführer schildert, die Razzia sei von F._______ durchgeführt worden, sowie den entsprechen- den unklaren Antworten auf die diesbezüglichen Nachfragen ([…]) anzu- nehmen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen anpassen wollte, um eine Verfolgung plausibler zu machen und die zeitlichen Abläufe weni- ger widersprüchlich zu beschreiben. Insgesamt sind die geschilderten zeit- lichen Abläufe unplausibel und die geschilderten Verfolgungshandlungen im Wesentlichen frei von Realkennzeichen, die auf ein individuelles Erle- ben der vorgebrachten Erlebnisse hindeuten würden, da sich die Schilde- rungen des Beschwerdeführers weitgehend in dem Aufzählen bekannter Persönlichkeiten und Milizen sowie wenig tiefgehenden Schilderungen der angeblichen Verhaftungen erschöpfen. In diesem Kontext ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer selbst in der Erstbefragung zweimal vorbringt, dass er in B._______ bis zum Frühjahr 2018 gelebt und gearbeitet habe ([…]) und in der Anhörung noch hinzufügt, er habe «bis zuletzt» dort gearbeitet und da- bei auf den Februar 2018 Bezug nimmt. Er bringt diesbezüglich zwar vor, er habe während drei Jahren von der Unterstützung eines arbeitenden Bru- ders gelebt, gleichzeitig schildert er aber auch, er habe bis zur Ernte 2019 auf der Olivenplantage gearbeitet und sei (erst) während der Olivenernte im Herbst 2019 festgenommen und erpresst worden. Auch hinsichtlich des zerstörten und dennoch konfiszierten Ladens, den er in B._______ bis zum Februar 2018 betrieben haben will, sind die Aussagen des Beschwerde-

D-5273/2021 Seite 20 führers unklar und teilweise widersprüchlich. Dasselbe gilt für die Schilde- rungen zur Ausreise im Jahr 2021, die von Vorbringen geprägt sind, die besser zur Situation in und um B._______ im Jahr 2018 passen als zur Situation im Jahr 2021. Insbesondere ist erstaunlich, dass der Beschwer- deführer in diesem Kontext nicht auf die sich im Jahr 2021 dramatisch ver- schlechternde Sicherheitssituation in B._______ hinweist, die durch man- nigfaltige Bedrohungen durch Autobomben, Artillerie- und Raketenbe- schuss gekennzeichnet war (vgl. etwa UN-Dokument A/HRC/48/70 vom

13. August 2021 Rz. […]). Angesichts der aufgezeigten Widersprüche und der kaum faktenbasierten und lediglich schematischen Vorbringen scheint es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer sich nach 2018 noch in B._______ aufgehalten und dort einen Laden oder eine Olivenplantage be- trieben hat. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist darüber hinaus festzu- halten, dass der Beschwerdeführer die Gesamtabläufe nicht nachvollzieh- bar schildert und auch zu Nebenaspekten kaum nachvollziehbare Angaben macht. So bringt er etwa vor, dass er lediglich fünf Jahre die Schule be- sucht habe, diese aber (erst) mit 18 Jahren verlassen habe ([…]). Insge- samt ergibt sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seinen tatsäch- lichen Aufenthalt nach 2018 verbirgt und stattdessen anhand von allgemein bekannten Tatsachen und unter Nennung bekannter Persönlichkeiten und Milizen versucht, eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren, die er nicht selbst erlebt hat. Der Beschwerdeführer konnte dementsprechend nicht (zumindest) glaubhaft machen, dass er sich nach 2018 in B._______ auf- gehalten und die geschilderten individuellen Verfolgungsmassnahmen er- litten hat.

E. 6.6 Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rah- men des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Asylgründe nicht im Sinne des Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht hat. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens

D-5273/2021 Seite 21 grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021 erfolgten Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) – an der mangels Hinweisen auf eine zwischenzeitliche Veränderung respek- tive Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers festzuhalten bleibt – ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszu- richten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts- vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5273/2021 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5273/2021 Urteil vom 9. März 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Paulina Salm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 27. September 2021 in der Schweiz um Asyl. Am 30. September 2021 fand die Personalienaufnahme, am 6. Oktober 2021 das sog. Dublin-Gespräch, am 19. Oktober 2021 die Erstbefragung und am 28. Oktober 2021 die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. B. Der Beschwerdeführer stammt nach seinen Angaben aus B._______ und gibt an, dort auch bis zu seiner Ausreise im Juli 2021 gelebt zu haben. Er sei zu Fuss aus seinem Heimatland in die Türkei ausgereist und von dort etwa am 5. September 2021 nach Griechenland weitergereist. Schliesslich sei er über Tschechien und Deutschland am 25. September 2021 in die Schweiz gelangt. Er habe zwischen 2004 und 2006 zweieinhalb Jahre Militärdienst absolviert, aus dem er ordentlich entlassen worden sei. 2006 habe er in B._______ C._______ geheiratet, mit der er zwei Töchter (geboren [...] und [...]) habe und die sich seit Februar 2018 mit den Töchtern in D._______ befinde, da ein Verbleib in B._______ aufgrund der damals unmittelbar bevorstehenden türkischen Militäroperation zu gefährlich gewesen wäre. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und habe gemeinsam mit seinem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwager, E._______ (N [...]), zwischen 2010 und 2016 in B._______ einen Kleiderladen geführt. Darüber hinaus habe er auf der familieneigenen Olivenplantage mitgeholfen. Im Frühjahr 2018 habe die Türkei einen Angriff auf B._______ geführt. Er selbst sei trotz dieses Angriffs in B._______ geblieben und habe sich um den Laden und die Olivenplantage gekümmert. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er von der Miliz F._______ (F._______) und der oppositionell gesinnten G._______ (einer früheren Einheit der Freien Syrischen Armee) verfolgt worden sei. Er sei Ende März 2018 von der F._______ unter dem Vorwand verhaftet worden, dass er den H._______ respektive der I._______ (I._______) angehört habe. Die F._______ habe sich an ihm bereichern wollen und ihn unter Androhung, dass er ansonsten erschossen werde, gezwungen, seinen Laden an die Miliz abzutreten. In diesem Kontext sei er ungefähr einen Monat inhaftiert worden. Am 10. November 2019 sei er ein zweites Mal, diesmal von der G._______, verhaftet und 25 Tage festgehalten worden. Die G._______ habe es auf die Olivenplantage der Familie abgesehen gehabt und diese konfisziert. Später sei für die Region um B._______ eine Kommission, in der verschiedenste Gruppierungen vertreten gewesen seien, gegründet worden, die zum Ziel gehabt habe, die Enteignungen wieder aufzuheben. Er sei im April oder Mai 2021 ein drittes Mal, erneut von der F._______, verhaftet worden, weil er zu eben dieser Kommission gegangen sei und sein Hab und Gut zurückgefordert habe. Er sei nach wenigen Tagen freigelassen worden. Aufgrund der Ereignisse hätten ihm sein Onkel väterlicherseits und eine seiner Schwestern, die sich immer noch in B._______ aufhalten würden, empfohlen, aus der Region wegzugehen. Er habe nach der letzten Inhaftierung seine Ehefrau beauftragt, sich in D._______ beim Rekrutierungsbüro J._______ zu erkundigen, ob er für den Reservistendienst eingetragen sei. Seine Frau sei ungefähr Anfang Mai 2021 zum Rekrutierungsbüro gegangen. Dort habe man ihr einen ihn betreffenden Haftbefehl mitgegeben, weil er dem Reservedienst nicht nachgekommen sei. Schliesslich habe es bei ihm zu Hause eine Razzia gegeben, während der er um ein Uhr nachts im Schlafanzug aus seinem Haus geflüchtet sei und sich nach K._______ an die syrisch-türkische Grenze zu einem Bekannten begeben habe. Er habe dann bei diesem übernachtet und sei in der darauffolgenden Nacht illegal über die Grenze in die Türkei gegangen. Die Ausreise sei illegal erfolgt und habe im Juli 2021 stattgefunden. Er habe dementsprechend einerseits in B._______ und andererseits auch vom syrischen Regime Verfolgung zu befürchten. Er sei zwar nie politisch oder religiös aktiv gewesen, was auch für seine Kernfamilie gelte, allerdings sei sein Cousin väterlicherseits, L._______, Parteimitglied der M._______ (M._______) gewesen und habe für diese Parteiversammlungen organisiert. Er habe zu diesem ein gutes Verhältnis gehabt und dieser sei zwei- bis dreimal verhaftet worden. Darüber hinaus sei sein Schwager, E._______, in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, weil dieser aus dem Militärdienst desertiert sei, weshalb er selbst auch gefährdet sei. Er könne zudem auch aufgrund der allgemeinen prekären, volatilen Sicherheitslage und aus wirtschaftlichen Gründen nicht nach Syrien zurückkehren, da ihm alles Hab und Gut abgenommen worden sei. Seiner Ehefrau und seinen Kindern mangle es in D._______ an allem in der Grundversorgung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren seinen abgelaufenen Reisepass im Original, eine Kopie seiner Identitätskarte, Auszüge aus seinem Familienbüchlein und seinem Militärbüchlein in Kopie, die Kopie eines am (...) 2021 ausgestellten Strafregisterauszugs, der eine Verurteilung wegen Desertion vom Reservedienst vom (...) 2021 enthält, und Kopien von Fotos seines zerstörten Ladens in B._______ zu den Akten. C. Nach Übermittlung des Entscheidentwurfs an den Beschwerdeführer am 3. November 2021 und Stellungnahme der Rechtsvertretung vom selben Tage verneinte das SEM mit Verfügung vom 5. November 2021 im Rahmen des beschleunigten Verfahrens die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 27. September 2021 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn allerdings wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. D. Am 18. Oktober 2021 wurde durch die Eidgenössische Zollverwaltung ein den Beschwerdeführer betreffender, vom (...) 2021 datierender, syrischer Strafregisterauszug gemäss Art. 104 Abs. 2 Zollgesetz (SR 631.0) sichergestellt, da Anhaltspunkte für eine nicht autorisierte Ausstellung bestanden. E. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 5. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Am 10. Dezember 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. H. Am 29. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG, 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM verneinte in seiner Entscheidung vom 5. November 2021 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, da es ausser den Gründen, die zur vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers führen würden, keine individuelle Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG als gegeben ansah. In seiner Entscheidung ging es im Kontext der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner individuellen Verfolgungssituation insbesondere auf drei Punkte ein, namentlich eine mögliche Reflexverfolgung, eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure und Milizen in B._______ und die geltend gemachte Strafverfolgung aufgrund der vorgebrachten Verurteilung wegen Nichtantreten des Reservedienstes. 4.1.1 Das SEM verneinte eine mögliche Reflexverfolgung zunächst im Hinblick auf die Verfolgung des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwagers des Beschwerdeführers, E._______. Dieser sei aus dem Militärdienst desertiert, wobei die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, vor allem dann bestehe, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die heimatlichen Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Die Tatsache, dass seinem Schwager Asyl gewährt worden sei, sei für sich alleine kein ausreichender Hinweis dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung drohen könnte. Vielmehr habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass weder er selbst noch seine Kernfamilie - auch nicht seine Ehefrau, als sie sich in D._______ beim Rekrutierungsbüro informiert habe - noch die Familie des Schwagers wegen der Desertion Kontakt oder Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätten. Es sei daher mangels konkreter Hinweise kein Nachweis für das Vorliegen einer Reflexverfolgung aufgrund des Profils seines Schwagers vorhanden. Ähnlich verhalte es sich mit dem Profil seines Cousins väterlicherseits, L._______, der Mitglied der PDK-S gewesen sei. Es sei aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu schliessen, dass er den Kontakt zu seinem Cousin ohne jegliche Berührung zu dessen politischen Aktivitäten gepflegt habe. Zusammengefasst seien den Akten keine Hinweise auf eine künftig drohende Reflexverfolgung in Syrien zu entnehmen. Diesen Vorbringen komme daher keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu. 4.1.2 Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass eine flüchtlingsrelevante Gefährdung weder von Seiten der F._______ noch von der G._______ drohe. Es seien im Hinblick auf die diesbezüglichen Vorbringen ausdrücklich Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse anzubringen. Insbesondere bestünden hinsichtlich der zeitlichen Angaben zur Ausreise Unstimmigkeiten, womit in Frage gestellt sei, ob der Beschwerdeführer tatsächlich erst im Jahr 2021 und nicht bereits früher ausgereist sei. Dabei verwies die Vorinstanz vor allem auf unterschiedliche zeitliche Angaben in Erstbefragung und Anhörung. Darüber hinaus bestünden Unstimmigkeiten hinsichtlich der beteiligten Akteure bei der Beschlagnahmung des Ladens und der Olivenbäume sowie bei der geschilderten Razzia, da der Beschwerdeführer unklare Angaben darüber gemacht habe, ob diese durch die F._______ oder die G._______ erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe dies auch auf Nachfrage nicht überzeugend aufzuklären vermocht, obwohl von ihm zu erwarten gewesen wäre, dass er von solch einschneidenden Umständen, wenn er sie wie geschildert erlebt hätte, konzis hätte berichten können. Damit sei die Liste der Unglaubhaftigkeitselemente nicht abschliessend und das SEM behalte sich eine spätere Geltendmachung weiterer Elemente ausdrücklich vor. Ungeachtet dessen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar in der Erstbefragung zuerst sinngemäss ausgesagt habe, diese Gruppierungen hätten ihn und andere Kurden verfolgt, weil sie alle Kurden seien. In der Anhörung habe er jedoch geäussert, dass die F._______ und die G._______ ihn und andere kurdische Personen lediglich unter dem Vorwand, sie alle seien Mitglieder der I._______, verhaftet hätten. Die Verhaftungen hätten in Wahrheit stattgefunden, weil sich die F._______ und die G._______ hätten bereichern wollen. Daraus schloss die Vorinstanz, dass mit grösster Wahrscheinlichkeit angenommen werden dürfe, dass diesen Verfolgungsmassnahmen monetäre Interessen zugrunde gelegen hätten, da die genannten Gruppierungen auf den Laden und die Olivenplantage zugegriffen hätten. Damit sei in den geschilderten Verfolgungsmassnahmen durch die F._______ und die G._______ kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ersichtlich. Es deute somit nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie oder eines anderen flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs verfolgt worden sei. Es gebe daher keinen Grund anzunehmen, er habe bei einer allfälligen Rückkehr wegen dieser Ereignisse eine begründete Furcht vor Verfolgung, zumal das Bundesverwaltungsgericht keine Kollektivverfolgung von Kurdinnen und Kurden seitens islamistischer Gruppierungen anerkenne, was auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, fortgelte. Daher sei nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurdinnen und Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Nicht zu vergessen sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe sämtliches Hab und Gut verloren, womit bei der F._______ und der G._______, die einzig hätten Besitztum einnehmen wollen, ein Interesse an ihm nicht mehr vorhanden sein dürfte. 4.1.3 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er würde vom syrischen Regime verfolgt, weil er den Reservedienst nicht geleistet habe, kam das SEM ebenfalls zum Schluss, dieses sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es begründete dies einerseits mit entscheidenden Vorbehalten hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, die sich insbesondere aus zeitlichen Unstimmigkeiten hinsichtlich des Ausstellungsdatums des angeblichen Haftbefehls und der Umstände der Kenntniserlangung durch seine Ehefrau ergäben. Zudem habe die eingereichte Kopie des «Haftbefehls» kaum eine Aussagekraft, da sie keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweise und es allgemein bekannt sei, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Als entsprechend gering sei daher die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen. Ungeachtet dessen seien im Hinblick auf die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung auch die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsyIG im Kontext des Herkunftslandes Syrien aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt, da keine zusätzlichen Risikofaktoren vorlägen, die den Schluss zulassen würden, dass das syrische Regime die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung als oppositionspolitische Stellungnahme einstufen und entsprechend schwer bestrafen würde. Der Beschwerdeführer sei seinen Aussagen zufolge nie politisch aktiv gewesen und es lägen keine Hinweise vor, dass er in Bezug auf seinen Schwager oder seinen Cousin mit einer Reflexverfolgung zu rechnen hätte. Auch seien keine anderen Gründe ersichtlich, die beim Beschwerdeführer auf ein Risikoprofil hindeuten würden. Die vorgebrachte Wehrdienstverweigerung entfalte daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung dieses Vorbringens könne somit verzichtet werden. 4.1.4 Die weiteren vorgebrachten Gründe, insbesondere die Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Syrien sowie die volatile Sicherheitslage zurückzuführen seien, und auch die weiteren vorgebrachten individuellen wirtschaftlichen Gründe seien nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG einzustufen. Diesen Gründen werde im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive mit der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 4.1.5 Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 3. November 2021 erstmals vorgebrachten angeblichen Teilnahmen des Beschwerdeführers an zwei Demonstrationen in B._______, sowie sein Vorbringen, er habe sich im Militärdienst oft oppositionell geäussert und es sei im Jahr 2004 während seines Militärdienstes wegen verweigerten Urlaubs für das Newroz-Fest zum Streit mit seinem Vorgesetzten gekommen, seien als nachgeschoben und als unsubstantiiert zu qualifizieren. Dass der Sachverhalt nicht vollständig erstellt sei, sei somit klar von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer habe somit auch in der Stellungnahme vom 3. November 2021 keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, die eine Flüchtlingsanerkennung und Asylgewährung rechtfertigen könnten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, dass eine Verletzung der Begründungspflicht gegeben sei, da die Vorinstanz auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet und sich mit dem Anbringen von einleitenden Vorbehalten begnügt habe, ohne die Vorbringen abschliessend als glaubhaft oder unglaubhaft zu qualifizieren. Dieses Vorgehen scheine äusserst fragwürdig und rufe die Frage hervor, wie sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz rechtlich zur Wehr setzen solle, wenn sich aus der Verfügung nicht abschliessend ergebe, ob die Vorbringen nun als glaubhaft qualifiziert worden seien oder nicht. Zu den von der Vorinstanz vorgebrachten Unglaubhaftigkeitselementen gelte es anzumerken, dass sich die Vorinstanz massgeblich auf zeitliche Widersprüche stütze. Es sei zwar einzuräumen, dass es in dieser Hinsicht tatsächlich zu Widersprüchen gekommen sei, die Vorinstanz habe es aber versäumt, den niedrigen Bildungsstand des Beschwerdeführers, der lediglich fünf Schuljahre absolviert habe, sowie seine Verfassung während der Befragung zu berücksichtigen. Dieser habe sich schon während der Befragung dahingehend geäussert, dass es sein könne, dass er Dinge verwechselt habe, weil er unter psychischem Druck gestanden habe. Aufgrund der fehlenden vertieften Nachfragen zu den Verhaftungen und der geltenden Beweismassstäbe genüge es, wenn das Kerngeschehen stimmig und übereinstimmend erscheine. Eine Durchsicht der Protokolle ergebe, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen sei, seine Erlebnisse substantiiert zu schildern und die geltend gemachte Verfolgung durch die Milizen detailliert und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen zu schildern. Die von der Vorinstanz ins Feld geführten Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seien daher nicht angebracht und das Vorgehen sei sowohl unter formell-rechtlichen als auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu bemängeln. 4.2.2 Dies beschlage auch die Asylrelevanz der Verfolgung durch die F._______, da sich der Beschwerdeführer - anders als die Mehrheit der in B._______ ansässigen Bewohnerinnen und Bewohner - den Plänen der Invasoren widersetzt habe und auch nach März 2018 noch in B._______ wohnhaft geblieben sei. Dadurch sei er Opfer einer auf ethnischen sowie politischen Motiven beruhenden asylrelevanten Verfolgung geworden. Die Argumentation der Vorinstanz, die Festnahmen seien aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgt, greife deutlich zu kurz und es bestünden Anzeichen, dass die Vorinstanz unter Zuhilfenahme von suggestiven Befragungsmethoden gezielt versucht habe, den Sachverhalt in diese Richtung zu konstruieren. Dies spiegele sich auch in der angefochtenen Verfügung wider. Dabei lasse sich aus den Antworten des Beschwerdeführers klar erkennen, dass es keinesfalls ausschliesslich um wirtschaftliche Absichten gegangen sei. Dies werde etwa dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer während seiner Anhörung verschiedentlich darauf hingewiesen habe, dass man die noch verbliebenen Kurden in B._______ aIs der I._______ zugehörig betrachtet und sie entsprechend wie politische Feinde behandelt habe. Es sei ihm und anderen Personen kurdischer Ethnie klar signalisiert worden, dass sie kein Recht hätten, in B._______ zu leben. Gegen die Annahme rein auf wirtschaftlichen Gründen basierender Verfolgungsmassnahmen spreche zudem auch die Haftdauer von einem Monat sowie die zahlreichen Befragungen wegen einer allfälligen Zugehörigkeit zur I._______. Ein rein aus wirtschaftlichen Motiven agierender Verfolger hätte die wenigen noch ansässigen Kurden kaum der Zusammenarbeit mit der I._______ bezichtigt und sich schon gar nicht die Mühe gemacht, die gefangen genommenen Personen entsprechend zu befragen. Es sei hinlänglich bekannt, dass das politische Ziel der türkischen Invasoren die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus B._______ war. Dabei sei unter Zuhilfenahme der Milizen regelmässig zu Plünderungen, Folterungen und gar Tötungen noch in B._______ verbliebener kurdischstämmiger Personen gekommen. Damit solle nicht in Abrede gestellt werden, dass die Milizen auch wirtschaftliche Ziele verfolgten, es sei jedoch bestritten, dass es sich um rein wirtschaftliche Motive handele. Der Verweis der Vorinstanz, dass gemäss geltender Rechtsprechung keine Kollektivverfolgung gegen die Kurden im Gang sei, könne nicht über den Umstand hinwegtäuschen, dass sich der Beschwerdeführer, indem er zunächst in B._______ geblieben und später sogar noch seinen Laden zurückzuverlangen versucht habe, in den Augen der islamistischen Miliz im Besonderen als politischer Feind exponierte und schlussendlich einzig durch seine Flucht in letzter Sekunde einer erneuten Inhaftierung oder gar Tötung durch die Miliz habe entgehen können. Es sei daher von einer auf politisch-ethnischen Motiven beruhenden asylrelevanten Verfolgung durch die Milizen auszugehen. Zudem habe der Beschwerdeführer auch asylrelevante Verfolgung durch das Regime zu befürchten, da davon auszugehen sei, dass das perfekt vernetzte und akribisch gegen potentielle Gegner agierende Regime Kenntnis von seinen engen Beziehungen zu seinem Schwager sowie seinem Cousin habe. Die Fachspezialistin habe ihm zudem in suggestiver Art und Weise in den Mund gelegt, es handele sich bei seinem Cousin mütterlicherseits um ein einfaches Mitglied der Partei «ohne besondere Funktion». Dies gehe fehl, da das Organisieren von Treffen der Partei durchaus als eine «besondere Funktion» zu betrachten sei, mit welcher einfache Parteimitglieder in der Regel nicht beauftragt würden. Der Beschwerdeführer sei zudem Geschäftspartner und enger Freund seines Schwagers, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Gegen ihn selbst liege darüber hinaus aufgrund der Nichtleistung seines Reservedienstes ein «Haftbefehl» vor. Das entsprechende Original habe aufgrund eines Fehlers in der Anschrift den Weg in die Schweiz noch nicht gefunden und werde schnellstmöglich nachgereicht. Aufgrund dieser Elemente wäre er im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien einer erheblichen Gefahr ausgesetzt. Aufgrund der vorliegenden Kumulation von Risikofaktoren sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien in den Augen des syrischen Regimes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Regimegegner wahrgenommen würde und dadurch eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Es liege somit auch aus diesem Grund eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung vor. Zum Eventualbegehren führt der Beschwerdeführer aus, dass er - wie schon in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemacht - in den Jahren 2011 und 2012 an Demonstrationen teilgenommen habe und dass er sich im Rahmen seines Militärdienstes oppositionell geäussert habe, weshalb er einmal für zehn Tage inhaftiert worden sei. Da die Vorinstanz diesen Vorbringen nicht weiter nachgegangen sei, sich in der Anhörung lediglich geschlossener Fragen bedient habe und die äusserst rudimentäre Schulbildung des Beschwerdeführers nicht hinreichend bei der Entscheidungsfindung in Betracht gezogen habe, liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Daneben sei die Verfügung auch im Hinblick auf die Begründungspflicht mangelhaft, da aus der Verfügung nicht klar ersichtlich sei, ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft ansehe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen aus der angefochtenen Verfügung und konstatierte, es seien keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel durch den Beschwerdeführer vorgebracht worden. 4.4 In seiner Replik vom 28. Dezember 2021 führte der Beschwerdeführer vor allem aus, dass das in der Beschwerde erwähnte Original des «Haftbefehls» in die Schweiz gesendet worden, bei Ankunft von der Polizei beschlagnahmt worden und von dort zur Untersuchung an die Kantonspolizei Bern weitergeleitet worden sei. Dieses Dokument befinde sich noch bei der Polizei, so dass offen sei, ob für das Gericht eine Möglichkeit zur Beschaffung und Würdigung dieses Beweismittels bestehe.

5. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist abzuweisen, da die Beschwerdevorbringen über eine angeblich unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Sachverhaltsabklärung nicht überzeugen. 5.1 Der Beschwerdeführer geht zunächst fehl, soweit er vorbringt, es gehe aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides nicht eindeutig hervor, ob die Vorinstanz seine Vorbringen für glaubhaft gehalten habe oder nicht. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz eindeutig, dass sie den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über angeblich persönlich erlittene ernsthafte Nachteile keinen Glauben schenkte, sie sich aber in ihrer diesbezüglichen Begründung lediglich auf die Benennung der aus ihrer Sicht offensichtlichsten Widersprüche beschränkte. Das ist nicht zu bemängeln. Auf die Frage der materiellen Begründetheit der vorinstanzlichen Feststellung betreffend die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen respektive die anders lautenden Beschwerdevorbringen ist im Übrigen nachfolgend einzugehen. 5.2 Eine weitere Untersuchung der Vorbringen zur Teilnahme an den Demonstrationen und der angeblichen Probleme während des Militärdienstes im Jahr 2004 war nicht erforderlich, da diese Vorbringen für sich genommen offensichtlich nicht ausreichen um ein Risikoprofil zu begründen, so dass weitere Abklärungen seitens der Vorinstanz nicht notwendig waren. Ob sich aus dem Zusammenspiel aller vom Beschwerdeführer geschilderten Faktoren, die seinen Vorbringen gemäss für eine regimefeindliche Haltung sprechen würden, tatsächlich ein individuelles Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung ergibt, ist wiederum eine materielle Frage, die im Folgenden zu beantworten ist. 5.3 Die Rüge, die Erstbefragung und die nachfolgende Anhörung sei nur oberflächlich erfolgt und habe das tiefe Bildungsniveau des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt, greift ebenfalls nicht, da der Beschwerdeführer ausweislich der Protokolle namentlich in der Anhörung die ihm gebotene Gelegenheit ergriff, weitere Ausführungen zu machen und auch die Rechtsvertretung nach Abschluss der Fragen der Vorinstanz explizit die Möglichkeit erhielt, weitere Fragen zu stellen und davon auch Gebrauch machte (vgl. [...]). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zu allen Aspekten seiner Gesuchsgründe umfassend zu äussern. Darüber hinaus wurde die Rückübersetzung auf Wunsch des Beschwerdeführers langsam vorgenommen und er hat in diesem Zuge noch eine Präzisierung seiner Vorbringen angebracht (siehe [...]), so dass davon auszugehen ist, dass er in der Lage war, die Gesamtheit seiner Vorbringen nochmals zu überprüfen und er allfällige Ergänzungen angebracht hätte, wenn dies aus seiner Sicht erforderlich gewesen wäre. 6. 6.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen sowie zum Nichtvorliegen der Gefahr einer Reflexverfolgung zu bestätigen sind. Dies gilt ebenso für die Ausführungen zu den in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 3. November 2021 neu eingebrachten Vorbringen über angeblich vor Jahren erlittene Behelligungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit Ausbruch des Bürgerkriegs wiederholt mit der Asylrelevanz von Desertion und Refraktion im syrischen Kontext auseinandergesetzt und dazu eine gefestigte Praxis entwickelt. Gemäss Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, die darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E.5.1.1 und 5.1.2). Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben zwischen 2004 und 2006 Militärdienst geleistet. Basierend auf den aktuellen Herkunftsländerinformationen zum Land Syrien ist es daher möglich, dass er zum Reservedienst aufgeboten worden ist (vgl. zur Praxis der Rekrutierung von Reservisten etwa European Asylum Support Office EASO, Syria - Military Serice, April 2021, S. 12). Dass er ein solches Aufgebot und eine daran anschliessenden Verurteilung mit anschliessendem «Haftbefehl» allerdings in einem Gebiet erhalten haben will, das nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung steht und davon erst durch Nachfrage seiner Frau erfahren haben will, entspricht nicht den allgemein verfügbaren Informationen zu Aufgeboten zum Reservedienst im Kontext seines Heimatlandes, da solche Aufgebote in von der syrischen Regierung nicht kontrollierten Gebieten nur in Ausnahmefällen vorkommen (vgl. ebenda, S. 15 f.). Auch passen die geschilderten zeitlichen Abläufe nicht mit den Ausstellungsdaten des «Haftbefehls» zusammen, da der Beschwerdeführer vorbringt, seine Frau sei Anfang Mai 2021 zum Rekrutierungsbüro gegangen und dort sei ihr das Dokument übergeben worden ([...]), während in der vorgelegten Kopie die Verurteilung auf den 26. Mai 2021 datiert ist und das Dokument das Ausstellungsdatum 29. September 2021 trägt. Diese beiden Faktoren sprechen somit dagegen, dass es zu einem solchen Aufgebot und einer daran anknüpfenden Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen ist. Vorliegend kann somit bereits aufgrund der allgemein verfügbaren Informationen zur Praxis der Aufgebote zum Reservedienst und der Widersprüche bei den geschilderten zeitlichen Abläufen ausgeschlossen werden, dass er zum Leisten eines Reservedienst aufgefordert wurde und er dieser Aufforderung keine Folge leistete. Dementsprechend ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer ein Aufgebot zum Wehrdienst nicht nachgekommen und deshalb in ein Verfahren verwickelt worden wäre. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers zu verweisen, die zu bestätigen sind. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, er sei aufgrund seiner oppositionellen Einstellung beziehungsweise aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe zu oppositionell tätigen Personen gefährdet, ist dies wie folgt zu beurteilen. 6.3.1 Weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Kernfamilie, insbesondere seine Ehefrau, seine Eltern oder seine Geschwister, haben sich jemals politisch oder religiös aktiv betätigt ([...]). In Bezug auf seinen Cousin väterlicherseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung explizit verneinte, dass er und seine Familie jemals Probleme wegen des politischen Engagements des Cousins väterlicherseits gehabt hätten ([...]). In der Beschwerde wird zudem der in der Anhörung als Cousin väterlicherseits bezeichnete Parteifunktionär L._______ als Cousin mütterlicherseits bezeichnet (Beschwerde, S. 10), was zumindest weitere Zweifel an der Nähe des Beschwerdeführers zu seinem Cousin aufkommen lässt. Auch aus dem Umstand, dass der Schwager des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Desertion als Flüchtling anerkannt wurde, kann der Beschwerdeführer nichts asylrechtlich Relevantes für sich ableiten. Vom Beschwerdeführer wurde berichtet, dass es in seiner Kernfamilie zu keinen Fällen von Wehrdienstverweigerung oder Desertion gekommen sei und die Familie in dieser Hinsicht keine Probleme gehabt habe. Es wird aus seinen Schilderungen nicht deutlich, warum dies bei einer allfälligen Rückkehr allein aufgrund der Desertion seines Schwagers und der vorgebrachten gelegentlichen Botendienste für diesen nunmehr anders sein sollte. Eine drohende Reflexverfolgung hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft gemacht. 6.3.2 Auch die erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachte oppositionelle Haltung, die sich durch die Teilnahme an zwei Demonstrationen Ende 2011 und im Jahre 2012 in B._______ sowie durch regelmässige oppositionelle Äusserungen während seines Militärdienstes gezeigt habe, sowie der vorgebrachte Streit mit seinem Vorgesetzten im Jahr 2004 wegen Verweigerung des Militärurlaubs für das kurdische Neujahrsfest, der zu einer zehntägigen Haftstrafe geführt habe, führt nicht zu einer Annahme eines relevanten Risikoprofils. Der Beschwerdeführer macht in diesem Kontext nicht geltend, aufgrund dieser beiden angeblichen Vorfälle in den darauffolgenden Jahren Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, so dass sich aus diesen Schilderungen keine risikoerhöhenden Faktoren im Sinne der Rechtsprechung ergeben. Diese sind nach der gefestigten Praxis gegeben, wenn eine Person vor ihrer Ausreise als regimefeindlich ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten oder exilpolitisch in Erscheinung getreten ist, so dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie bei Rückkehr als staatsgefährdend eingestuft würde (vgl. zu risikoerhöhenden Faktoren Referenzurteil E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich oppositionellen Haltung sind auch bei Wahrunterstellung nicht geeignet, das Bestehen solcher individueller Risikofaktoren glaubhaft zu machen, nachdem er keine diesbezüglichen Schwierigkeiten vor der Ausreise geschildert hat. 6.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und kein besonderes individuelles Risikoprofil vorliegt (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6.4.3 sowie das Referenzurteil E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage - wie vorstehend ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. 6.5 Schliesslich ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie vorliegend weder für sich gesehen noch in Kombination mit der geltend gemachten Reservedienstverweigerung geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2365/2021 vom 12. Juli 2021 E. 6.5, D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3 und E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in den Jahren 2018 bis 2021 in B._______ geblieben und dabei enteignet sowie dreimal verhaftet worden, ist vorab anzumerken, dass bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen wohl eine flüchtlingsrelevante Verfolgung vorliegen würde, da die für B._______ nach der türkischen Militäroperation im Frühjahr 2018 vielfach belegten Enteignungen und Gewinnabschöpfungen von Geschäften und Olivenplantagen sich im Wesentlichen gegen die kurdische Bevölkerung gerichtet haben und dieser Gruppe auch kein Schutz gegen solche Massnahmen der Milizen zur Verfügung stand. Es läge mithin wohl eine an die ethnische Zugehörigkeit anknüpfende Handlung vor, die als Verfolgungshandlung zu qualifizieren wäre, insbesondere da die entsprechenden Massnahmen nach den vorliegenden Berichten mit Drohungen für Leib und Leben sowie häufig auch mit körperlichen Misshandlungen einhergingen (vgl. etwa Bericht der Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 9. August 2018, UN-Dokument A/HRC/39/65, Rz. [...]). Allerdings sind die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz als nicht glaubhaft zu erkennen, da sich seine Schilderungen deutlich von den Berichten über die Situation in B._______ nach der türkischen Militäroperation im Frühjahr 2018 unterscheiden. Nach den Berichten der von den Vereinten Nationen eingesetzten «Independent Inter-national Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic» kam es während und nach der türkischen Militäroperation in der Region B._______ zu massiven Vertreibungen kurdischer Volkszugehöriger, die zu einer Verhaftungswelle in der verbliebenen kurdischen Bevölkerung und zu grossen Konflikten zwischen den konkurrierenden Milizen, die immer wieder auch gegeneinander gekämpft haben, führten. Für diese Milizen war vor allem in der Anfangsphase Wohnraum ein grosses Problem und es wurden sehr viele Personen, die Häuser besitzen, dazu gezwungen, Milizangehörige aufzunehmen oder diesen sogar ihre Häuser zu überlassen (vgl. ebenda Rz. [...]). Auch von der weitverbreiteten Praxis von Entführungen und Lösegeldforderungen berichtet die Kommission der Vereinten Nationen (vgl. UN-Dokument A/HRC/40/70 vom 31. Januar 2019 Rz. [...]). Das Vorbringen des Beschwerdeführers (lediglich) wegen des Ladens und später noch bei der Olivenernte Schwierigkeiten bekommen zu haben, ist im Lichte der gut belegten Kämpfe um B._______ und um dortigen Wohnraum in keiner Weise plausibel. Auch die Schilderungen seiner angeblichen Verhaftungen fügen sich nicht in die verfügbaren Informationen ein. So ist etwa unklar, warum er auf der Olivenplantage erst im Zuge der Ernte im November 2019 Probleme bekommen haben sollte, während die Olivenernte in B._______ und Umgebung bereits 2018 durch Massenplünderungen stark geprägt war (vgl. ebenda Rz. [...]). Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer trotz Vorhalt und weiterer Nachfragen in der Anhörung (vgl. [...]) nicht plausibel erklären, warum er nach der zweiten Verhaftung, nach der er nach seiner Darstellung sein ganzes Hab und Gut verloren hatte, sich dafür entschieden haben will, noch für nahezu zwei weitere Jahre in B._______ zu bleiben. Es ist bereits mit Blick darauf davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer B._______ und Syrien bereits 2018 verlassen und er daher die behaupteten Verfolgungshandlungen nicht selbst erlebt hat. Dafür spricht auch, dass er zwar die Milizen und deren Anführer benennt, aber keine weiteren Details zu den genauen Umständen vorbringt, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er von eigenem Erleben berichtet. Des Weiteren spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, dass der Beschwerdeführer seine Flucht während einer Razzia in der Erstbefragung als dramatisch und kurzfristig ausgelöst geschildert und er behauptet hat, innerhalb eines Tages ausgereist zu sein, nachdem ihn die G._______ verhaftet hätte, er in der Anhörung aber die zeitlichen Abläufe auch nach mehrfacher Nachfrage als längeren Prozess schildert, der im April/Mai 2021 mit einer Razzia der F._______ begonnen haben soll und erst im Juli 2021 abgeschlossen gewesen sein soll, da er mehrere Monate gebraucht habe, um die Ausreise zu organisieren ([...]). Weder die Erklärung in der Anhörung, dass er bei der Erstbefragung nicht nach Details gefragt worden sei, noch die Erklärung in der Beschwerde, dass hier ein Missverständnis vorgelegen habe, können die Widersprüche erklären oder auflösen. Schon durch die in diesem Kontext in der Erstbefragung zuerst gestellte Frage («Erzählen Sie bitte detailliert, wie Sie aus Syrien ausgereist sind») und die weiteren diesbezüglichen Nachfragen ist widerlegt, dass der Beschwerdeführer hierzu nicht umfassend befragt worden sei (vgl. [...]). Vielmehr ist angesichts der klaren Schilderungen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer von den G._______ durchgeführten Razzia und der Ausreise in der Erstbefragung ([...]) sowie der substanziell davon abweichenden Schilderung in der Anhörung, in der der Beschwerdeführer schildert, die Razzia sei von F._______ durchgeführt worden, sowie den entsprechenden unklaren Antworten auf die diesbezüglichen Nachfragen ([...]) anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen anpassen wollte, um eine Verfolgung plausibler zu machen und die zeitlichen Abläufe weniger widersprüchlich zu beschreiben. Insgesamt sind die geschilderten zeitlichen Abläufe unplausibel und die geschilderten Verfolgungshandlungen im Wesentlichen frei von Realkennzeichen, die auf ein individuelles Erleben der vorgebrachten Erlebnisse hindeuten würden, da sich die Schilderungen des Beschwerdeführers weitgehend in dem Aufzählen bekannter Persönlichkeiten und Milizen sowie wenig tiefgehenden Schilderungen der angeblichen Verhaftungen erschöpfen. In diesem Kontext ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst in der Erstbefragung zweimal vorbringt, dass er in B._______ bis zum Frühjahr 2018 gelebt und gearbeitet habe ([...]) und in der Anhörung noch hinzufügt, er habe «bis zuletzt» dort gearbeitet und dabei auf den Februar 2018 Bezug nimmt. Er bringt diesbezüglich zwar vor, er habe während drei Jahren von der Unterstützung eines arbeitenden Bruders gelebt, gleichzeitig schildert er aber auch, er habe bis zur Ernte 2019 auf der Olivenplantage gearbeitet und sei (erst) während der Olivenernte im Herbst 2019 festgenommen und erpresst worden. Auch hinsichtlich des zerstörten und dennoch konfiszierten Ladens, den er in B._______ bis zum Februar 2018 betrieben haben will, sind die Aussagen des Beschwerdeführers unklar und teilweise widersprüchlich. Dasselbe gilt für die Schilderungen zur Ausreise im Jahr 2021, die von Vorbringen geprägt sind, die besser zur Situation in und um B._______ im Jahr 2018 passen als zur Situation im Jahr 2021. Insbesondere ist erstaunlich, dass der Beschwerdeführer in diesem Kontext nicht auf die sich im Jahr 2021 dramatisch verschlechternde Sicherheitssituation in B._______ hinweist, die durch mannigfaltige Bedrohungen durch Autobomben, Artillerie- und Raketenbeschuss gekennzeichnet war (vgl. etwa UN-Dokument A/HRC/48/70 vom 13. August 2021 Rz. [...]). Angesichts der aufgezeigten Widersprüche und der kaum faktenbasierten und lediglich schematischen Vorbringen scheint es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer sich nach 2018 noch in B._______ aufgehalten und dort einen Laden oder eine Olivenplantage betrieben hat. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Gesamtabläufe nicht nachvollziehbar schildert und auch zu Nebenaspekten kaum nachvollziehbare Angaben macht. So bringt er etwa vor, dass er lediglich fünf Jahre die Schule besucht habe, diese aber (erst) mit 18 Jahren verlassen habe ([...]). Insgesamt ergibt sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seinen tatsächlichen Aufenthalt nach 2018 verbirgt und stattdessen anhand von allgemein bekannten Tatsachen und unter Nennung bekannter Persönlichkeiten und Milizen versucht, eine Verfolgungsgeschichte zu konstruieren, die er nicht selbst erlebt hat. Der Beschwerdeführer konnte dementsprechend nicht (zumindest) glaubhaft machen, dass er sich nach 2018 in B._______ aufgehalten und die geschilderten individuellen Verfolgungsmassnahmen erlitten hat. 6.6 Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Asylgründe nicht im Sinne des Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht hat. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2021 erfolgten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) - an der mangels Hinweisen auf eine zwischenzeitliche Veränderung respektive Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers festzuhalten bleibt - ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.

8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka