opencaselaw.ch

D-5360/2023

D-5360/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein syrischer Staatsan- gehöriger kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge am 20. Au- gust 2022 sein Heimatland, reiste am 17. September 2022 in die Schweiz ein und stellte am 19. September 2022 ein Asylgesuch. B. B.a Am 20. September 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.b Mit Vollmacht vom 21. September 2022 zeigte die dem Beschwerde- führer zugeteilte Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Re- gion B._______ ihr Mandat an. C. C.a Am 21. November 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. C.b Darin brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, er habe von Geburt bis zu seiner Ausreise im Dorf C._______ (Provinz Al-Hasaka) in der Nähe der türkischen Grenze gelebt, das regelmässig beschossen und durch türkische, syrische sowie russische und zum Teil durch ameri- kanische Patrouillen kontrolliert worden sei. Zuletzt habe er dort mit seinen Eltern und vier Geschwistern im selben Haushalt gewohnt. Zwei seiner Brüder seien seit längerem ausgereist und hätten in der Schweiz um Asyl ersucht. Zahlreiche seiner Verwandten seien bei den kurdischen Kräften (YPG, Yekîneyên Parastina Gel [kurdische Volksverteidigungseinheiten]) und den Assaish (Inlandgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan) beschäftigt. Sein Vater und einer seiner Brüder würden bei der kurdischen Selbstverwaltung (Rojavaya Kurdistanê, nachfolgend: Selbstverwaltung) arbeiten. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht, die letzte Klasse jedoch an einer Privatschule absolviert. Zwischen 2020 und 2022 habe er an ei- nem Erdölinstitut des syrischen Regimes in D._______ studiert und wäh- rend dieser Zeit seinen Militärdienst aufschieben können. Zuvor sei er – mit dem Erreichen der Volljährigkeit – in einem Rekrutierungsbüro in G._______ medizinisch untersucht worden und habe am 15. Februar 2021 sein Militärbüchlein erhalten. Im April 2021 habe er kurze Zeit auf WhatsApp und Facebook Fotos veröffentlicht, auf welchen er mit US-Sol- daten zu sehen sei. Aufgrund dessen sei er von zwei seiner Mitstudenten, deren Familienangehörige beim syrischen Geheimdienst seien, bedroht worden. Zudem habe der Leiter des Erdölinstituts ihn deswegen verwarnt. Nach seinem Studienabschluss habe er erfahren, dass er vom syrischen

D-5360/2023 Seite 3 Geheimdienst gesucht werde, vermutungsweise wegen der veröffentlich- ten Fotos. Ausserdem habe er sein Diplom nicht ausgehändigt bekommen, da ihm vorgeworfen worden sei, mit den kurdischen «Angelegenheiten» zu tun zu haben und er den Militärdienst hätte absolvieren sollen. Dazu hätte er sich bis zum 15. Mai 2022 beim Rekrutierungsbüro des syrischen Re- gimes melden müssen. Da die Frist abgelaufen sei, habe ihm ein sofortiger Einzug ins Militär gedroht. Um eine Festanstellung beim syrischen Regime zu erhalten, sei sein Vater für ihn zum (syrisch staatlichen) Rekrutierungs- büro in G._______ gegangen, wo er während eines Tages festgehalten worden sei, um ihn (den Beschwerdeführer) dazu zu bewegen, sich per- sönlich zu melden. Dabei sei sein Militärdienstbüchlein eingezogen wor- den. Um sich beim syrischen Regime für eine Stelle zu bewerben, hätte er zuerst den Militärdienst absolvieren müssen. Deshalb habe er sich bei der Selbstverwaltung für eine Stelle bei einem Erdölinstitut in E._______ be- worben. Nach einem 15-tägigen Praktikum und einer einmonatigen Anstel- lung habe er das Angebot für eine feste Anstellung erhalten, dies unter der Bedingung, dass er einen einjährigen Militärdienst für die syrischen demo- kratischen Kräfte respektive die Haval leiste. Er sei im Grundsatz bereit gewesen, diesen Militärdienst zu leisten, habe ihn jedoch nicht in der (…)- Station, sondern in einer anderen Erdölstation, in F._______, absolvieren wollen. Nachdem er Urlaub erhalten habe, sei er ausgereist. Dem Gesuch legte er eine Identitätskarte, einen Studentenausweis, einen Einsatzbefehl, je ein Zeugnis der 9. und der 12. Schulklasse, zwei Schrei- ben betreffend Erhalt des Diploms, Quittungen und Rechnungen von Stu- diengebühren, ein Militäraufgebot, ein Schreiben des Instituts betreffend Einsatzaufschub, ein Bewerbungsschreiben, ein Arbeitszeugnis des Erd- ölinstituts, einen Auszug aus dem Zivilregister, einen Maturitätsausweis und verschiedene Fotos bei. D. D.a Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

D.b Gleichentags legte die mandatierte Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder.

D.c Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen.

D-5360/2023 Seite 4

E. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 zeigte die (…) Rechtsberatungsstelle ihr Mandat mittels Vollmacht vom 9. Dezember 2022 an und ersuchte um Ak- teneinsicht beim SEM.

F. F.a Am 15. Februar 2023 wurde eine weitere Anhörung im Rahmen des erweiterten Verfahrens durchgeführt.

F.b Darin ergänzte der Beschwerdeführer, dass er nach seiner Ausreise aus Syrien gesucht worden sei und präzisierte, dass er alle Studienprüfun- gen am 2. Juni 2022 abgelegt sowie sein Studium am 24. Juni 2022 abge- schlossen habe. Um das Diplom zu erhalten und eine Anstellung beim sy- rischen staatlichen Regime zu finden, hätte er den obligatorischen Militär- dienst leisten müssen. Nach einer Bewerbung habe er eine Zusage für eine Probezeit bei einer Erdölfirma der kurdischen Selbstverwaltung und am

30. Juli 2022 die Zusage für eine Festanstellung erhalten, unter der Bedin- gung, einen einjährigen Militärdienst für die syrischen demokratischen Kräfte zu leisten. Da er ausgereist sei, suche die Selbstverwaltung nach ihm. Zwischen dem 23. und 25. Juli 2022 habe er ausserdem das Militär- aufgebot der syrischen Regierung erhalten und hätte sich bis am 7. August 2022 im Rekrutierungsbüro melden müssen. Das Aufgebot sei seiner Fa- milie übergeben worden. Nun werde er von beiden Seiten wegen Wehr- dienstverweigerung gesucht.

G. Mit Verfügung vom 31. August 2023 – eröffnet am 4. September 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf- geschoben und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. H. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom 31. August 2023 beim Bundes- verwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung und die Gewäh- rung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. In prozessu- aler Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-5360/2023 Seite 5 Der Beschwerde lagen neben den Kopien der Vollmacht vom 28. Septem- ber 2023 und der Verfügung der Vorinstanz, je eine Kopie der Fürsorgeab- hängigkeit des Beschwerdeführers und eines Bestätigungsschreiben des Demokratischen Partei Kurdistans der Organisation in der Schweiz vom

20. Oktober 2023 bei. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

4. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs- gericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

D-5360/2023 Seite 6

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichten (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt hat.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte formelle Rügen geltend. Er monierte, die Vorinstanz habe die notwendigen Abklärungen vor dem Abschluss sei- nes Asylverfahrens nicht durchgeführt respektive die spezifischen Sach- verhaltsfeststellungen bewusst ausser Acht gelassen sowie falsch festge- stellt und sich dabei lediglich auf Mutmassungen und Hypothesen, jedoch nicht auf konkrete Tatsachen abgestützt. Der Entscheid basiere lediglich auf pauschalen Feststellungen und standardisierten Begründungen. Damit habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend er- stellt sowie die Begründungspflicht verletzt. Die geltend gemachten formel- len Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge- würdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich- tigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

D-5360/2023 Seite 7

E. 5.2.2 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmit- telinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforder- lich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.3 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht zu begründen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unzureichend oder falsch erstellt haben soll. Den Akten sind keine Hinweise auf eine ungenügende Sachverhaltsfest- stellung zu entnehmen. Das SEM hat – mit Verweis auf die vorinstanzliche Verfügung – auch hinreichend begründet, weshalb es zum Schluss gekom- men ist, dass in seinem Fall weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung noch eine Reflexverfolgung vorliegen. Den Erwägungen ist klar zu entneh- men, von welchen Überlegungen es sich leiten liess und hat die Verfügung inhaltlich so verfasst, dass sie der Beschwerdeführer sachgerecht anfech- ten konnte (vgl. SEM-Akte A32/11 S. 4-7).

E. 5.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demen- sprechend nicht angezeigt.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind respektive zu- gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt

D-5360/2023 Seite 8 es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1).

E. 6.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit- lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz verzichtete auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung gestützt auf Art. 7 AsylG und führte zur geltend gemachten Wehrdienstverweige- rung des Beschwerdeführers aus, dass gemäss Rechtsprechung eine sol- che die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen vermöge, wenn da- mit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Im Kontext des Syrienkonflikts sei dies der Fall, wenn die drohende Strafe nicht alleine der Sicherstellung der Wehrpflicht diene, sondern mit einer unverhältnismässigen Bestrafung einhergehe, weil der Dienstverweigerer als politischer Gegner der syrischen Regierung erachtet werde. In seinem Fall seien keine solchen Risikofaktoren ersichtlich und es sei nicht davon auszugehen, dass das syrische Regime seine Refraktion als oppositions-

D-5360/2023 Seite 9 politische Haltung einstufen werde. Bezüglich der veröffentlichten Fotos (von ihm und US-Soldaten) auf sozialen Medien sei zwar nicht auszu- schliessen, dass er dadurch gewissen Belästigungen durch seine Mitstu- denten ausgesetzt gewesen sei. Dennoch habe er nach dieser Publikation im April 2021 bis zu seinem Studienabschluss im Juni 2022 weiterhin un- behelligt an einem Institut des syrischen Regimes studieren können und sich nach seinem Studienabschluss auf eine Stelle beim syrischen Regime beworben, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst habe, dass der syrische Geheimdienst nach ihm suche. Deshalb sei nicht davon auszuge- hen, dass das syrische Regime ihm eine oppositionelle Gesinnung unter- stelle. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Arbeitsbeschäftigung zahlrei- cher seiner Verwandten für die kurdischen Kräfte sei nicht erkennbar und eine Kollektivverfolgung sei auszuschliessen. Ausserdem habe er keine Verfolgung durch das syrische Regime gegen seine Familienangehörigen geltend gemacht und sein Vater, welcher selbst bei der Selbstverwaltung tätig sei, habe sich unbehelligt auf syrisch kontrolliertem Gebiet aufgehal- ten. Auch den Asylakten seiner Brüder seien keine Hinweise auf eine Ver- folgung oder eine Reflexverfolgung zu entnehmen. Die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht zukünftiger Verfol- gung sei vorliegend nicht gegeben. Die erschwerte Stellensuche stelle keine Kollektivverfolgung dar. Schliesslich sei auch das Aufgebot zum Mi- litärdienst der Syrischen Demokratischen Kräfte flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Obwohl in den kurdisch kontrollierten Gebieten Nordsyriens seit 2014 eine militärische Wehrpflicht für Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren bestehe, seien bei deren Verweigerung keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen zu erwarten.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, er habe glaubhaft und plausibel dargelegt, in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden zu sein. Aus Furcht getötet zu werden, habe er weder für das syri- sche staatliche Regime noch für die kurdischen Kräfte Militärdienst leisten wollen. Durch die Publikation der Fotos, auf welchen er mit US-Soldaten zu sehen sei, könne ihm durch den syrischen Staat Kollaboration mit dem Feind sowie Landesverrat unterstellt werden. Auch falle er wegen des Hin- tergrunds seiner regimekritischen und oppositionellen Familie auf. Ausser- dem habe er eine Bestrafung wegen seiner unbewilligten und illegalen Aus- reise zu befürchten. Die Brutalität und Unverhältnismässigkeit von Bestra- fungen durch syrische und kurdische Behörden seien bekannt und beträfen ebenso unbewilligte Auslandreisen wie Wehdienstverweigerungen und gin- gen mit willkürlichen Strafen sowie ohne Gerichtsprozesse einher. Somit bestehe auch objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Der

D-5360/2023 Seite 10 Verweis auf die allgemeine Situation in Syrien und die der Wehrdienstver- weigerer verschiedener Berichte bestätige seine Befürchtungen vor einer asylrechtlichen Verfolgung. Sodann könne er mit der eingereichten Bestä- tigung belegen, dass er Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans sei und aus einer Familie stamme, die für ihre regimekritische Haltung bekannt sei. Schliesslich sei auf mehrere Entscheide des SEM hinzuweisen, welche zur vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge geführt hätten und lediglich mit Tatbestand der illegalen Ausreise aus Syrien und mit Verstoss behördlicher Ausreisebestimmungen begründet worden seien. Im Rahmen des Grund- satzes der Rechtsgleichheit seien diese Akten durch das Gericht beizuzie- hen und er (der Beschwerdeführer) sei ebenfalls als Flüchtling aufzuneh- men.

E. 8.1 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verwei- sen, in welcher überzeugend sowie ausführlich dargelegt wurde, dass seine geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügen.

E. 8.2 Es ist daran zu erinnern, dass eine Wehrdienstverweigerung oder De- sertion nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Im syrischen Kontext ist dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche exponie- rende Faktoren gegeben sind, die darauf schliessen lassen, dass eine Per- son als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 und 5.1.2 m.w.H., BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Dem Beschwerde- führer gelang es indes nicht glaubhaft auszuführen, dass er und seine Fa- milienangehörigen als regimefeindlich gelten oder je nennenswerte Prob- leme mit dem syrischen Regime erfahren hätten. An dieser Einschätzung vermag die als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierende Bestätigung der demokratischen Partei Kurdistans vom 20. Oktober 2023 nichts zu ändern (vgl. Beilage 4 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer konnte ohne nen- nenswerte Probleme sein Studium an einem syrischen staatlichen Institut absolvieren sowie eine Verschiebung des Dienstes erwirken. Auch seinem Vater war es möglich, das Rekrutierungsbüro – für ihn folgenlos – aufzusu- chen. Die Festnahme erfolgte lediglich, um den Beschwerdeführer zum Einrücken in den Militärdienst zu bewegen und nicht aufgrund politischer

D-5360/2023 Seite 11 Verfolgung (vgl. SEM-Akten A17/11, F43, F53 und A29/15, F20, F32, F35, F57-61).

E. 8.3 Ebenfalls asylrechtlich irrelevant ist die vorgebrachte drohende Rekru- tierung durch die Haval (Anmerkung Gericht: Bezeichnung für Angehörige der Partiya Yekitîya Demokrat [PYD, Demokratische Einheitspartei]). Den Schilderungen des Beschwerdeführers ist weder zu entnehmen, dass er oder seine Familienangehörigen jemals Probleme mit ihnen oder den syri- schen demokratischen Kräften gehabt hätten, noch machte er geltend, je von ihnen einen Rekrutierungsbefehl erhalten zu haben.

E. 8.4 Ferner stehen die Probleme des Beschwerdeführers während seiner Schulzeit nicht in kausalem Zusammenhang zu seiner Ausreise, zumal er trotz der Veröffentlichung der fraglichen Fotos im April 2021 problemlos seinen Studienabschluss im Juni 2022 beenden konnte. Auf fehlendes Ver- folgungsinteresse weist auch der Umstand hin, dass er nach Abschluss seines Studiums erwogen hat, sich beim syrischen Regime für eine Stelle zu bewerben (vgl. SEM-Akten A17/11 F46, F51, A29/15 F.22-29, F34-35). Die erwähnten Diskriminierungen bei der Stellensuche führen aufgrund fehlender Intensität nicht zur Flüchtlingseigenschaft, zumal praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6). Auch nach dem Ein- marsch der türkischen Truppen in Nordsyrien ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kur- den aktuell eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5273/2021 vom 9. März 2023 E. 6.5 m.w.H.).

E. 8.5 Wie von der Vorinstanz zu Recht dargelegt, gelang es dem Beschwer- deführer auch nicht überzeugend darzulegen, dass eine Gefährdung im Sinne einer Reflexverfolgung vorliegen würde. Den überzeugenden Erwä- gungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene bezeichnenderweise nichts Konkretes entgegnet.

E. 8.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und kein besonderes indi- viduelles Risikoprofil vorliegt (vgl. die Referenzurteile D-3839/2013 vom

28. Oktober 2013 E. 6.4.3 und E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4). Vor- liegend ist dies zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage nicht davon aus- zugehen ist, dass er vor seiner Ausreise als regimefeindliche Person ins Visier der syrischen Behörden geraten ist.

D-5360/2023 Seite 12

E. 8.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä- gungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heu- tigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Je- doch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142) einzu- ordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa- tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not- lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak- tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen. Er ist aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu

D-5360/2023 Seite 13 betrachten und die Beschwerdebegehren können – zum Zeitpunkt der Ein- reichung der Eingabe – nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entspre- chend zu verzichten.

E. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstands- los geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5360/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5360/2023 Urteil vom 9. Januar 2024 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge am 20. August 2022 sein Heimatland, reiste am 17. September 2022 in die Schweiz ein und stellte am 19. September 2022 ein Asylgesuch. B. B.a Am 20. September 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B.b Mit Vollmacht vom 21. September 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. C. C.a Am 21. November 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. C.b Darin brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, er habe von Geburt bis zu seiner Ausreise im Dorf C._______ (Provinz Al-Hasaka) in der Nähe der türkischen Grenze gelebt, das regelmässig beschossen und durch türkische, syrische sowie russische und zum Teil durch amerikanische Patrouillen kontrolliert worden sei. Zuletzt habe er dort mit seinen Eltern und vier Geschwistern im selben Haushalt gewohnt. Zwei seiner Brüder seien seit längerem ausgereist und hätten in der Schweiz um Asyl ersucht. Zahlreiche seiner Verwandten seien bei den kurdischen Kräften (YPG, Yekîneyên Parastina Gel [kurdische Volksverteidigungseinheiten]) und den Assaish (Inlandgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan) beschäftigt. Sein Vater und einer seiner Brüder würden bei der kurdischen Selbstverwaltung (Rojavaya Kurdistanê, nachfolgend: Selbstverwaltung) arbeiten. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht, die letzte Klasse jedoch an einer Privatschule absolviert. Zwischen 2020 und 2022 habe er an einem Erdölinstitut des syrischen Regimes in D._______ studiert und während dieser Zeit seinen Militärdienst aufschieben können. Zuvor sei er - mit dem Erreichen der Volljährigkeit - in einem Rekrutierungsbüro in G._______ medizinisch untersucht worden und habe am 15. Februar 2021 sein Militärbüchlein erhalten. Im April 2021 habe er kurze Zeit auf WhatsApp und Facebook Fotos veröffentlicht, auf welchen er mit US-Soldaten zu sehen sei. Aufgrund dessen sei er von zwei seiner Mitstudenten, deren Familienangehörige beim syrischen Geheimdienst seien, bedroht worden. Zudem habe der Leiter des Erdölinstituts ihn deswegen verwarnt. Nach seinem Studienabschluss habe er erfahren, dass er vom syrischen Geheimdienst gesucht werde, vermutungsweise wegen der veröffentlichten Fotos. Ausserdem habe er sein Diplom nicht ausgehändigt bekommen, da ihm vorgeworfen worden sei, mit den kurdischen «Angelegenheiten» zu tun zu haben und er den Militärdienst hätte absolvieren sollen. Dazu hätte er sich bis zum 15. Mai 2022 beim Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes melden müssen. Da die Frist abgelaufen sei, habe ihm ein sofortiger Einzug ins Militär gedroht. Um eine Festanstellung beim syrischen Regime zu erhalten, sei sein Vater für ihn zum (syrisch staatlichen) Rekrutierungsbüro in G._______ gegangen, wo er während eines Tages festgehalten worden sei, um ihn (den Beschwerdeführer) dazu zu bewegen, sich persönlich zu melden. Dabei sei sein Militärdienstbüchlein eingezogen worden. Um sich beim syrischen Regime für eine Stelle zu bewerben, hätte er zuerst den Militärdienst absolvieren müssen. Deshalb habe er sich bei der Selbstverwaltung für eine Stelle bei einem Erdölinstitut in E._______ beworben. Nach einem 15-tägigen Praktikum und einer einmonatigen Anstellung habe er das Angebot für eine feste Anstellung erhalten, dies unter der Bedingung, dass er einen einjährigen Militärdienst für die syrischen demokratischen Kräfte respektive die Haval leiste. Er sei im Grundsatz bereit gewesen, diesen Militärdienst zu leisten, habe ihn jedoch nicht in der (...)-Station, sondern in einer anderen Erdölstation, in F._______, absolvieren wollen. Nachdem er Urlaub erhalten habe, sei er ausgereist. Dem Gesuch legte er eine Identitätskarte, einen Studentenausweis, einen Einsatzbefehl, je ein Zeugnis der 9. und der 12. Schulklasse, zwei Schreiben betreffend Erhalt des Diploms, Quittungen und Rechnungen von Studiengebühren, ein Militäraufgebot, ein Schreiben des Instituts betreffend Einsatzaufschub, ein Bewerbungsschreiben, ein Arbeitszeugnis des Erdölinstituts, einen Auszug aus dem Zivilregister, einen Maturitätsausweis und verschiedene Fotos bei. D. D.a Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D.b Gleichentags legte die mandatierte Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. D.c Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. E. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 zeigte die (...) Rechtsberatungsstelle ihr Mandat mittels Vollmacht vom 9. Dezember 2022 an und ersuchte um Akteneinsicht beim SEM. F. F.a Am 15. Februar 2023 wurde eine weitere Anhörung im Rahmen des erweiterten Verfahrens durchgeführt. F.b Darin ergänzte der Beschwerdeführer, dass er nach seiner Ausreise aus Syrien gesucht worden sei und präzisierte, dass er alle Studienprüfungen am 2. Juni 2022 abgelegt sowie sein Studium am 24. Juni 2022 abgeschlossen habe. Um das Diplom zu erhalten und eine Anstellung beim syrischen staatlichen Regime zu finden, hätte er den obligatorischen Militärdienst leisten müssen. Nach einer Bewerbung habe er eine Zusage für eine Probezeit bei einer Erdölfirma der kurdischen Selbstverwaltung und am 30. Juli 2022 die Zusage für eine Festanstellung erhalten, unter der Bedingung, einen einjährigen Militärdienst für die syrischen demokratischen Kräfte zu leisten. Da er ausgereist sei, suche die Selbstverwaltung nach ihm. Zwischen dem 23. und 25. Juli 2022 habe er ausserdem das Militäraufgebot der syrischen Regierung erhalten und hätte sich bis am 7. August 2022 im Rekrutierungsbüro melden müssen. Das Aufgebot sei seiner Familie übergeben worden. Nun werde er von beiden Seiten wegen Wehrdienstverweigerung gesucht. G. Mit Verfügung vom 31. August 2023 - eröffnet am 4. September 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. H. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom 31. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen neben den Kopien der Vollmacht vom 28. September 2023 und der Verfügung der Vorinstanz, je eine Kopie der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers und eines Bestätigungsschreiben des Demokratischen Partei Kurdistans der Organisation in der Schweiz vom 20. Oktober 2023 bei. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte formelle Rügen geltend. Er monierte, die Vorinstanz habe die notwendigen Abklärungen vor dem Abschluss seines Asylverfahrens nicht durchgeführt respektive die spezifischen Sachverhaltsfeststellungen bewusst ausser Acht gelassen sowie falsch festgestellt und sich dabei lediglich auf Mutmassungen und Hypothesen, jedoch nicht auf konkrete Tatsachen abgestützt. Der Entscheid basiere lediglich auf pauschalen Feststellungen und standardisierten Begründungen. Damit habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend erstellt sowie die Begründungspflicht verletzt. Die geltend gemachten formellen Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 5.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz / Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2.2 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht zu begründen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unzureichend oder falsch erstellt haben soll. Den Akten sind keine Hinweise auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen. Das SEM hat - mit Verweis auf die vorinstanzliche Verfügung - auch hinreichend begründet, weshalb es zum Schluss gekommen ist, dass in seinem Fall weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung noch eine Reflexverfolgung vorliegen. Den Erwägungen ist klar zu entnehmen, von welchen Überlegungen es sich leiten liess und hat die Verfügung inhaltlich so verfasst, dass sie der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte (vgl. SEM-Akte A32/11 S. 4-7). 5.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demensprechend nicht angezeigt. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). 6.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz verzichtete auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung gestützt auf Art. 7 AsylG und führte zur geltend gemachten Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers aus, dass gemäss Rechtsprechung eine solche die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu begründen vermöge, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Im Kontext des Syrienkonflikts sei dies der Fall, wenn die drohende Strafe nicht alleine der Sicherstellung der Wehrpflicht diene, sondern mit einer unverhältnismässigen Bestrafung einhergehe, weil der Dienstverweigerer als politischer Gegner der syrischen Regierung erachtet werde. In seinem Fall seien keine solchen Risikofaktoren ersichtlich und es sei nicht davon auszugehen, dass das syrische Regime seine Refraktion als oppositions-politische Haltung einstufen werde. Bezüglich der veröffentlichten Fotos (von ihm und US-Soldaten) auf sozialen Medien sei zwar nicht auszuschliessen, dass er dadurch gewissen Belästigungen durch seine Mitstudenten ausgesetzt gewesen sei. Dennoch habe er nach dieser Publikation im April 2021 bis zu seinem Studienabschluss im Juni 2022 weiterhin unbehelligt an einem Institut des syrischen Regimes studieren können und sich nach seinem Studienabschluss auf eine Stelle beim syrischen Regime beworben, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst habe, dass der syrische Geheimdienst nach ihm suche. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass das syrische Regime ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstelle. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Arbeitsbeschäftigung zahlreicher seiner Verwandten für die kurdischen Kräfte sei nicht erkennbar und eine Kollektivverfolgung sei auszuschliessen. Ausserdem habe er keine Verfolgung durch das syrische Regime gegen seine Familienangehörigen geltend gemacht und sein Vater, welcher selbst bei der Selbstverwaltung tätig sei, habe sich unbehelligt auf syrisch kontrolliertem Gebiet aufgehalten. Auch den Asylakten seiner Brüder seien keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine Reflexverfolgung zu entnehmen. Die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht zukünftiger Verfolgung sei vorliegend nicht gegeben. Die erschwerte Stellensuche stelle keine Kollektivverfolgung dar. Schliesslich sei auch das Aufgebot zum Militärdienst der Syrischen Demokratischen Kräfte flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Obwohl in den kurdisch kontrollierten Gebieten Nordsyriens seit 2014 eine militärische Wehrpflicht für Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren bestehe, seien bei deren Verweigerung keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen zu erwarten. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, er habe glaubhaft und plausibel dargelegt, in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden zu sein. Aus Furcht getötet zu werden, habe er weder für das syrische staatliche Regime noch für die kurdischen Kräfte Militärdienst leisten wollen. Durch die Publikation der Fotos, auf welchen er mit US-Soldaten zu sehen sei, könne ihm durch den syrischen Staat Kollaboration mit dem Feind sowie Landesverrat unterstellt werden. Auch falle er wegen des Hintergrunds seiner regimekritischen und oppositionellen Familie auf. Ausserdem habe er eine Bestrafung wegen seiner unbewilligten und illegalen Ausreise zu befürchten. Die Brutalität und Unverhältnismässigkeit von Bestrafungen durch syrische und kurdische Behörden seien bekannt und beträfen ebenso unbewilligte Auslandreisen wie Wehdienstverweigerungen und gingen mit willkürlichen Strafen sowie ohne Gerichtsprozesse einher. Somit bestehe auch objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Der Verweis auf die allgemeine Situation in Syrien und die der Wehrdienstverweigerer verschiedener Berichte bestätige seine Befürchtungen vor einer asylrechtlichen Verfolgung. Sodann könne er mit der eingereichten Bestätigung belegen, dass er Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans sei und aus einer Familie stamme, die für ihre regimekritische Haltung bekannt sei. Schliesslich sei auf mehrere Entscheide des SEM hinzuweisen, welche zur vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge geführt hätten und lediglich mit Tatbestand der illegalen Ausreise aus Syrien und mit Verstoss behördlicher Ausreisebestimmungen begründet worden seien. Im Rahmen des Grundsatzes der Rechtsgleichheit seien diese Akten durch das Gericht beizuziehen und er (der Beschwerdeführer) sei ebenfalls als Flüchtling aufzunehmen. 8. 8.1 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen, in welcher überzeugend sowie ausführlich dargelegt wurde, dass seine geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht genügen. 8.2 Es ist daran zu erinnern, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Im syrischen Kontext ist dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, die darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 und 5.1.2 m.w.H., BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Dem Beschwerdeführer gelang es indes nicht glaubhaft auszuführen, dass er und seine Familienangehörigen als regimefeindlich gelten oder je nennenswerte Probleme mit dem syrischen Regime erfahren hätten. An dieser Einschätzung vermag die als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierende Bestätigung der demokratischen Partei Kurdistans vom 20. Oktober 2023 nichts zu ändern (vgl. Beilage 4 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer konnte ohne nennenswerte Probleme sein Studium an einem syrischen staatlichen Institut absolvieren sowie eine Verschiebung des Dienstes erwirken. Auch seinem Vater war es möglich, das Rekrutierungsbüro - für ihn folgenlos - aufzusuchen. Die Festnahme erfolgte lediglich, um den Beschwerdeführer zum Einrücken in den Militärdienst zu bewegen und nicht aufgrund politischer Verfolgung (vgl. SEM-Akten A17/11, F43, F53 und A29/15, F20, F32, F35, F57-61). 8.3 Ebenfalls asylrechtlich irrelevant ist die vorgebrachte drohende Rekrutierung durch die Haval (Anmerkung Gericht: Bezeichnung für Angehörige der Partiya Yekitîya Demokrat [PYD, Demokratische Einheitspartei]). Den Schilderungen des Beschwerdeführers ist weder zu entnehmen, dass er oder seine Familienangehörigen jemals Probleme mit ihnen oder den syrischen demokratischen Kräften gehabt hätten, noch machte er geltend, je von ihnen einen Rekrutierungsbefehl erhalten zu haben. 8.4 Ferner stehen die Probleme des Beschwerdeführers während seiner Schulzeit nicht in kausalem Zusammenhang zu seiner Ausreise, zumal er trotz der Veröffentlichung der fraglichen Fotos im April 2021 problemlos seinen Studienabschluss im Juni 2022 beenden konnte. Auf fehlendes Verfolgungsinteresse weist auch der Umstand hin, dass er nach Abschluss seines Studiums erwogen hat, sich beim syrischen Regime für eine Stelle zu bewerben (vgl. SEM-Akten A17/11 F46, F51, A29/15 F.22-29, F34-35). Die erwähnten Diskriminierungen bei der Stellensuche führen aufgrund fehlender Intensität nicht zur Flüchtlingseigenschaft, zumal praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6). Auch nach dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden aktuell eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5273/2021 vom 9. März 2023 E. 6.5 m.w.H.). 8.5 Wie von der Vorinstanz zu Recht dargelegt, gelang es dem Beschwerdeführer auch nicht überzeugend darzulegen, dass eine Gefährdung im Sinne einer Reflexverfolgung vorliegen würde. Den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene bezeichnenderweise nichts Konkretes entgegnet. 8.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und kein besonderes individuelles Risikoprofil vorliegt (vgl. die Referenzurteile D-3839/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6.4.3 und E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4). Vorliegend ist dies zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise als regimefeindliche Person ins Visier der syrischen Behörden geraten ist. 8.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen. Er ist aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu betrachten und die Beschwerdebegehren können - zum Zeitpunkt der Einreichung der Eingabe - nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: