Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind am (…) Au- gust 2014 zusammen mit ihren neun Kindern – sechs Töchter und drei Söhne – in die Schweiz gereist. Der Familie wurde mit Verfügungen des SEM (damals noch Bundesamt für Migration) vom (…) 2014 die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. A.b Die Söhne H._______ (N […]), I._______ (N […]) und J._______ (N […]) haben am (…) 2015 um Asyl ersucht. Der Rest der Familie – inklusive der Tochter K._______ (N […]) – tat es ihnen am (…) Juli 2016 gleich. Zu diesem Zeitpunkt war den Söhnen H._______ und I._______ bereits Asyl gewährt worden (Militärdienstverweigerung). K._______ und J._______ wurde später ebenfalls Asyl gewährt. K._______ erhielt Asyl wegen ihres politischen Risikoprofils und ihrer Weigerung, für die «Apocis» (Volksver- teidigungseinheit) die Waffen zu ergreifen, J._______ wegen Militärdienst- verweigerung. Das vorliegende Verfahren betrifft die Eltern und die fünf rubrizierten Töchter (nachfolgend: die Beschwerdeführenden). B. Am 29. Juli 2016 wurden der Beschwerdeführer (auch Vater bzw. Ehe- mann), die Beschwerdeführerin (auch Mutter bzw. Ehefrau) und die beiden älteren Töchter C._______ und D._______ zur Person und ihren Gesuchs- gründen befragt (Befragungen zur Person [BzP]). Die ausführlichen Anhö- rungen fanden am 6. August 2018 statt. Protokolle in den SEM-Akten: - Beschwerdeführer: BzP A5; Anhörung A16 - Beschwerdeführerin: BzP A6; Anhörung A17 - C._______: BzP A7; Anhörung A18 - D._______: BzP A8; Anhörung A19 B.a Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er und seine Familie seien syrische Staatsangehö- rige, kurdischer Ethnie und in Qamishli, Provinz al-Hasaka wohnhaft gewe- sen. Er selbst sei in L._______, einem Dorf bei Qamishli geboren, habe vierzehn Jahre lang die Schule besucht und danach eine zweijährige Aus- bildung an einem Institut für (…) absolviert. Danach habe er als Assistent eines (…) gearbeitet; ab 1986 in Aleppo. Im Jahr 1997 seien sie nach Qamishli gezogen, wo sie bis zur Ausreise geblieben seien. Dort habe er für die (…)» gearbeitet. In seiner Freizeit habe er an Demonstrationen
E-3386/2019 Seite 3 teilgenommen und sei deswegen (…) 2012 für drei Tage inhaftiert und in Haft beleidigt und geschlagen worden. Gegen Bezahlung von Beste- chungsgeld – in Form der Beschlagnahmung des Geldes, welches er bei der Verhaftung auf sich getragen habe – und eine unterschriebene Erklä- rung, künftig nicht mehr zu demonstrieren, sei er freigelassen worden. Er habe aber weiterhin an Demonstrationen teilgenommen, was die Behörden jedoch nicht bemerkt hätten. Sein Arbeitgeber habe ihn ein paar Monate vor seiner Ausreise aufgefordert, entweder für die Nationalarmee oder die Al-Baath-Parteimilizen zu kämpfen. Da er sich geweigert habe, sei ihm die Stelle vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise gekündigt worden. Unmittel- bar vor der Ausreise habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt (BzP) beziehungsweise sei er wegen seiner Weigerung für den Staat zu kämpfen, gesucht worden (Anhörung). Seine Töchter seien drei bis vier Monate vor der Ausreise nicht mehr zur Schule gegangen, da er befürchtet habe, sie könnten entführt werden oder bei einem Bombenanschlag ums Leben kommen. Seine drei Söhne seien bereits damals behördlich gesucht worden, da sie sich geweigert hätten, den Militärdienst anzutreten. Deswegen hätten insgesamt vier bis fünf Raz- zien bei ihnen zu Hause stattgefunden. Das letzte Mal seien sie ungefähr zwei bis drei Monate vor der Ausreise vorbeigekommen. Seine Tochter K._______ sei von den «Apocis» gesucht worden. Wegen der Suche nach seinen Söhnen, seiner eigenen Verfolgung und dem ständigen psychi- schen Druck hätten sie beschlossen, Syrien zu verlassen. Sein in der Schweiz wohnhafter Bruder habe sie eingeladen, in die Schweiz zu kom- men. Sie seien am (…) 2014 illegal aus Syrien aus- und über die Grenze in die Türkei gereist, von wo sie am (…) 2014 mit einem Visum in die Schweiz geflogen seien. Hier hätten sie eine vorläufige Aufnahme erhalten. Da sein Cousin ihm im September 2015 einen ihn (den Beschwerdeführer) betreffenden Haftbefehl vom (…) 2014 aus Syrien zugeschickt habe, habe er im Juli 2016 um Asyl ersucht. Laut diesem Haftbefehl, den sein Cousin Ende 2014 gegen Bezahlung eines Bestechungsgeldes an einen Bekann- ten beim Nachrichtendienst erhalten habe, sei er wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in Abwesenheit zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Aussagen ih- res Ehemannes und erklärte, nicht persönlich verfolgt worden zu sein. B.c Auch die Töchter D._______ und C._______ bestätigten die Vorbrin- gen ihres Vaters. Wie er hätten sie regelmässig an Demonstrationen
E-3386/2019 Seite 4 teilgenommen. D._______ erklärte, sie seien immer vorsichtig gewesen, weshalb ihnen nie etwas passiert sei. B.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden den Haftbefehl betreffend den Beschwerdeführer vom (…) 2014 (im Original, inkl. Über- setzung) sowie Bussen wegen illegaler Einreise in die Türkei zu den Akten (im Original). C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 – eröffnet am 4. Juni 2019 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und wies ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und hielt fest, dass die erteilten vorläufigen Aufnahmen weiter- hin bestünden. D. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2019 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Am 4. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. G. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 machten die Beschwerdeführenden auf das Urteil der 6. Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 19. No- vember 2020 in der Rechtssache C-238/19 (betreffend Wehrdienst-verwei- gerung) aufmerksam. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden legte der Eingabe seine Kostennote bei.
E-3386/2019 Seite 5 H. H.a Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2023 hielt die Instrukti- onsrichterin fest, dass dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) betreffend den Beschwerdeführer sowie seine Töchter C._______, D._______ und F._______ entnommen werden könne, dass diese mittlerweile erwerbsstätig seien, weshalb sie die Beschwerdeführen- den zur Einreichung einer aktualisierten Fürsorgebestätigung oder des ausgefüllten Formulars zur Abklärung der Bedürftigkeit aufforderte. H.b Die Beschwerdeführenden kamen der Aufforderung mit Eingabe vom
21. Dezember 2023 nach, indem sie eine aktualisierte Fürsorgebestäti- gung zu den Akten reichten. I. Die Akten der drei Söhne H._______, I._______ und J._______ sowie der Tochter K._______ wurden beigezogen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
E-3386/2019 Seite 6 haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollzieh- bare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungs- weise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätz- lich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefähr- dung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und
E-3386/2019 Seite 7 Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid insbesondere mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umstände sei- ner Verhaftung und der Fahrt zum Gefängnis seien kurz und unpersönlich ausgefallen. Er habe trotz mehrmaliger Nachfrage nicht erklären können, wie es fünf Personen gelungen sei, zwanzig Personen gleichzeitig festzu- nehmen. Auch zu den Haftbedingungen habe er keine vertieften Angaben gemacht und aufgrund der kurzen und oberflächlichen Angaben sei auch keine persönliche Betroffenheit zu erkennen gewesen. Es sei ihm daher nicht gelungen, die Verhaftung und Inhaftierung glaubhaft darzulegen. In Bezug auf die Razzien habe die Beschwerdeführerin keine genauen An- gaben zur An- oder Abwesenheit ihres Ehemannes während der Razzien machen können. Ausserdem habe sie nicht klar darlegen können, wer bei den Razzien überhaupt gesucht worden sei. Auch die Töchter und der Be- schwerdeführer hätten keine näheren Angaben zu den Umständen der Razzien und den detaillierten Geschehnissen machen können. Deshalb seien diese Vorbringen nicht glaubhaft. Da weder die Hausdurchsuchungen noch die Verhaftung des Beschwerde- führers glaubhaft gemacht worden seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von den Behörden identi- fiziert worden und deshalb ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei.
E-3386/2019 Seite 8 Das beigebrachte Dokument weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Ausserdem liessen sich die Angaben betreffend das Erhältlichmachen des Haftbefehls nicht überprüfen und es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente. Die Aufforderung durch den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdefüh- rers, der Nationalarmee oder den Al-Baath-Parteimilizen beizutreten und eine Waffe zu tragen, sei ebenfalls nicht glaubhaft dargetan worden. So habe er die Entlassung aufgrund seiner Weigerung, dieser Aufforderung nachzukommen an der Erstbefragung nicht erwähnt. Die Erklärung, er habe von seinen Kindern den Hinweis erhalten, der Dolmetscher habe nicht alles übersetzt beziehungsweise habe seine Kinder aufgefordert, be- stimmte Ereignisse erst später im Verfahren vorzubringen, überzeuge nicht, zumal er die explizite Frage nach weiteren Gründen verneint habe. Ausserdem habe er die Umstände der Aufforderung auffallend kurz, allge- mein und unpersönlich geschildert und erklärt, neben der Entlassung keine Probleme gehabt zu haben. Letztlich sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Töchter regelmässig an Freitagsdemonstrationen teilgenommen hätten. Von einer Identifikation sei aufgrund der unglaubhaften Vorbringen jedoch nicht auszugehen. Die alleinige Teilnahme an Demonstrationen sei nicht asylrelevant. Ausserdem sei auch nicht von einer Reflexverfolgung auf- grund der Dienstverweigerung der Söhne des Beschwerdeführers auszu- gehen, zumal sich aus deren Asylgewährung kein politisches Profil der Be- schwerdeführenden ableiten lasse. Auch die allgemeine Situation von Ge- walt und Willkür in Syrien führe nicht zu einer persönlichen und zielgerich- teten Verfolgung der Beschwerdeführenden.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird in Bezug auf die Festnahme und dreitä- gige Inhaftierung des Beschwerdeführers entgegnet, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hin- reichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der von der Vor- instanz aufgeführten Ungereimtheiten könnten ohne weiteres entkräftet werden. So habe er frei und mit Details versehen dargelegt, wie und wo er und seine Freunde von Sicherheitskräften in Zivil angegriffen worden seien. Ausserdem habe er erklärt, dass sie durch die Demonstration derart absorbiert gewesen seien, dass sie die Sicherheitskräfte zunächst nicht bemerkt hätten. Die Beschwerdeführerin habe eingeräumt, nicht mehr ge- nau zu wissen, wann ihr Ehemann verhaftet worden sei, aber sich daran
E-3386/2019 Seite 9 erinnert, dass es damals noch «richtig kalt» gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer von 15 bis 20 Verhafteten und fünf bis sechs Sicher- heitsleuten gesprochen, das SEM sei aber von den Extremwerten ausge- gangen, was die Divergenz grösser erscheinen lasse, als sie tatsächlich gewesen sei. Weiter habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die Si- cherheitskräfte ihrerseits bewaffnet gewesen seien und vor der Festnahme Tränengas eingesetzt und in die Luft geschossen sowie anschliessend die Waffe auf die angehaltenen Demonstranten gerichtet und diese bedroht hätten. Dass sich Personen in einer derartigen Gefahren- und Stresssitua- tion ihrer zahlenmässigen Überlegenheit nicht sofort bewusst geworden seien, erscheine durchaus realistisch. Da daraufhin Sicherheitsautos hin- zugekommen seien, sei davon auszugehen, dass mehr als fünf bis sechs Sicherheitskräfte vor Ort gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe zu- dem nachvollziehbar dargelegt, dass sie zunächst nicht gewusst hätten, wohin sie gebracht worden seien, was er später damit begründet habe, dass ihnen die Augen verbunden worden seien. Auch die Ausführungen betreffend die Ankunft im Gefängnis erschienen lebensnah und individuell, zumal etwa nicht selbstverständlich sein dürfte, dass sich Zellen im Keller eines solchen Gebäudes befänden. Die Schilderungen unerwarteter Kom- plikationen in Bezug auf die Freilassung nach erfolgter Unterzeichnung der Verpflichtung, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen, seien eindeu- tig als Realkennzeichen zu werten. Auch den eigentlichen Akt der Unter- zeichnung habe er alles andere als oberflächlich und alltäglich geschildert. Diese unerwarteten und individuellen Schilderungen würden eindeutig für tatsächlich und selbst Erlebtes sprechen. In Bezug auf die geltend gemachten Razzien hätten sämtliche Aussagen- den erklärt, dass fünf bis sechs Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten und zwar zweieinhalb bis vier Monate vor der Ausreise. Sowohl die Be- schwerdeführerin als auch ihre Töchter hätten angegeben, dass der Be- schwerdeführer manchmal zu Hause gewesen sei. Die Töchter hätten überdies überraschende Details genannt und die Beschwerdeführerin habe erwähnt, dass ihre Kinder gesucht worden seien. Dies schliesse je- doch nicht aus, dass sie und ihr Ehemann sich vor einer erneuten Inhaftie- rung gefürchtet hätten. Auch diese Ausführungen seien folglich glaubhaft. Dem beigebrachten Haftbefehl könne nicht bloss aufgrund der Tatsache, dass Dokumente in Syrien gefälscht und käuflich erworben werden könn- ten, jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, wenn keine offensichtli- chen Fälschungsmerkmale ersichtlich seien. Dies habe auch das Bundes- verwaltungsgericht festgestellt. Vorliegend seien keine weiteren Umstände
E-3386/2019 Seite 10 ersichtlich, die an der Echtheit des Haftbefehls zweifeln liessen. Dass die Erklärung, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Dokuments gelangt sei, nicht überprüft werden könne, könne unmöglich ihm angelastet wer- den. Ausserdem dürfte die Identifizierung des Beschwerdeführers, der in Syrien zuletzt für eine staatliche Stelle gearbeitet habe, den Behörden keine grösseren Probleme bereitet haben. Gerade auch im Zusammen- hang mit der Verfolgung der Söhne sei nicht auszuschliessen, dass die sy- rischen Behörden auch deren Vater unter Kreation falscher Vorwürfe ge- sucht und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar in Abwesenheit verurteilt hätten. Damit wäre eine Verfolgung des Beschwerdeführers in- folge seiner grundsätzlich nicht bestrittenen Teilnahme an Demonstratio- nen sowie der Reflexverfolgung wahrscheinlich. In Bezug auf die Folgen seiner Weigerung für die Nationalarmee oder die Al-Baath-Parteimilizen tätig zu werden, sei einzuräumen, dass er die Ent- lassung und anschliessende Verfolgung an der BzP nicht erwähnt habe. Die Erklärung, wonach seine Söhne ihm mitgeteilt hätten, sich kurz zu fas- sen, erscheine jedoch plausibel, zumal dieser Hinweis regelmässig explizit angebracht werde. Den Verlauf von der Aufforderung bis zur Entlassung habe er dann auch sehr spezifisch dargetan. Er sei mit dieser Aufforderung zwar nicht im eigentlichen Sinne verpflichtet worden, Wehrdienst zu leisten, da jedoch gravierende Ähnlichkeiten zu einem eigentlichen Militärdienst- einsatz bestünden, sollte auch die Praxis betreffend Dienstverweigerern analog Anwendung finden. Die Entlassung sei in Kombination mit den Schilderungen des Beschwerdeführers ein deutlicher Hinweis dafür, dass die syrischen Behörden dessen Verhalten nicht goutierten und deshalb weitere Massnahmen äusserst wahrscheinlich gewesen wären, hätten sie das Land nicht verlassen. Der Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner Weigerung, die Waffen zu ergreifen, und aufgrund seiner Demonstrations- teilnahmen somit befürchten, bei einer Rückkehr nach Syrien sofort verhaf- tet und als Wehrdienstverweigerer bestraft zu werden. Länderberichten könne entnommen werden, dass ihm eine lange Haftstrafe drohen würde; desertierenden Syrern, die sich weigerten auf unbewaffnete Zivilisten zu schiessen, drohe selbst der Tod. Diese Sanktionen seien geeignet, im Sinne eines absoluten Malus die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Da Verhaftungen, Entführungen und Geiselnahmen von Verwandten in Sy- rien üblich seien, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich bei den Behörden zu melden, drohe ihnen allen überdies eine Reflexverfolgung. Ausserdem gelte es zu berücksichtigen, dass die Kurden im Norden Syri- ens zunehmend einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien.
E-3386/2019 Seite 11 Zusammenfassend drohe ihnen folglich eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden.
E. 5.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen sind.
E. 5.1.1 Mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist nicht von der geltend ge- machten Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Weigerung, in die «Nationalarmee» beziehungsweise die «Milizen der Al-Baath-Partei» ein- gezogen zu werden, auszugehen. So hat er es während der BzP nicht nur zu erwähnen unterlassen, zum Dienst aufgefordert worden und deswegen entlassen und verfolgt worden zu sein, sondern ausdrücklich verneint, vor der Ausreise Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A5 Ziff. 7.01). Erst anlässlich der Anhörung erklärte er, er sei wegen Dienst- verweigerung gesucht worden, «sie» hätten darauf beharrt, dass er die Waffen für sie trage (vgl. A16 F40, F156 ff.). Auf den Widerspruch ange- sprochen, erklärte er, nie behauptet zu haben, vor der Ausreise keine Prob- leme gehabt zu haben, was angesichts der protokollierten gegenteiligen Aussage offensichtlich nicht überzeugt (vgl. A16 F172 f.). Dass er seine Dienstverweigerung an der BzP nicht erwähnt habe, weil ihm seine Kinder gesagt hätten, es würde nicht alles übersetzt oder man würde darauf hin- gewiesen, man solle noch nicht alles sagen (vgl. A16 F170), überzeugt ebenfalls nicht, zumal es sich bei Wahrunterstellung um ein sehr zentrales Element der Vorbringen handeln würde und der Beschwerdeführer ange- sichts der zahlreichen ihm bereits an der BzP gestellten Vertiefungsfragen durchaus Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äussern. Zudem wäre die Er- wähnung seiner eigenen Dienstverweigerung umso mehr zu erwarten ge- wesen, als er die Dienstverweigerung seiner Söhne sogar zwei Mal aus- drücklich anführte (vgl. A5 Ziff. 7.01). Bezeichnenderweise wurde die an- gebliche Dienstverweigerung des Vaters auch von keinem der vier Kinder erwähnt, die zu einem früheren Zeitpunkt zu ihren Asylgründen angehört worden waren. Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer konkre- ten Nachfragen, weshalb er sich wegen seiner angeblichen Dienstverwei- gerung in Gefahr wähnte, ausgewichen ist, indem er auf die allgemeine Situation von Personen verwies, die sich behördlichen Anordnungen wider- setzten (vgl. A16 F158). Die mangelnde Furcht vor den Behörden wider- spiegelt sich schliesslich auch in der Tatsache, dass er kurz vor der Aus- reise noch Reisepässe für die ganze Familie beantragt hat (vgl. A5 Ziff. 4.02, A16 F37 f.). Die Erklärung, wonach die Information in Bezug auf die Suche nach ihm noch nicht zu allen Behörden durchgedrungen sei (vgl.
E-3386/2019 Seite 12 A16 F168), überzeugt wiederum nicht, zumal bei der Ausstellung eines Passes und der damit einhergehen Absicht eine Reise anzutreten damit zu rechnen ist, dass gewisse Recherchen vorgenommen werden und die Be- arbeitung des Antrags einige Zeit in Anspruch nimmt. Die Darlegungen be- treffend die geltend gemachte Verfolgung aufgrund seiner angeblichen Dienstverweigerung wirken folglich – wie dies die Vorinstanz zu Recht fest- hält – nachgeschoben und damit unglaubhaft.
E. 5.1.2 Im Gegensatz hierzu ist entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolge- rung durchaus von der Glaubhaftigkeit der Festnahme und der dreitägigen Inhaftierung des Beschwerdeführers auszugehen. Die Verhaftung wird von sämtlichen Familienmitgliedern erwähnt und der Beschwerdeführer hat ei- nige Details zum Geschehen nennen können. Auch die Erklärung auf Be- schwerdeebene, wie es wenigen Sicherheitskräften gelingen konnte, 15 bis 20 Demonstranten festzunehmen, erscheint durchaus nachvollziehbar. Allerdings vermag diese Verhaftung keine Asylrelevanz zu entfalten. So hat diese im Dezember 2012 – mithin über ein Jahr vor der Ausreise – stattge- funden. Danach hat der Beschwerdeführer unbeirrt weiter an Demonstrati- onen teilgenommen, ohne dass die Behörden davon Kenntnis erhalten hät- ten (vgl. A5 Ziff. 7.01). Er macht entsprechend geltend, unmittelbar vor der Ausreise habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt («Ich wurde auch nicht gesucht»; vgl. A6 Ziff. 7.01). Dies bekräftigt er in Bezug auf die Demonstrationen sogar während der Anhörung noch einmal (vgl. A16 F103). Es bestehen daher – bis auf den Haftbefehl, auf den noch zurück- zukommen sein wird – keine Anhaltspunkte, wonach er an den Demonst- rationen, die nach der Verhaftung im Jahr 2012 stattgefunden haben, iden- tifiziert und damit ein Verstoss gegen die unterzeichnete Vereinbarung er- fasst worden wäre. Das Gericht zieht – im Gegensatz zum SEM – nicht in Zweifel, dass bei den Beschwerdeführenden Razzien stattgefunden ha- ben; allerdings fehlt diesen der Bezug zum Beschwerdeführer. So haben sämtliche Beschwerdeführenden bestätigt, dass die Suche den Söhnen beziehungsweise den Brüdern und der Tochter beziehungsweise Schwes- ter K._______ gegolten habe, was auf Beschwerdeebene auch nicht be- stritten wird. Die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer ist ent- sprechend auch in keiner der Befragungen der vier Kinder, die bereits Asyl erhalten haben, thematisiert worden. Die Tochter K._______ erklärte so- gar, dass ihr Vater bei mindestens einer der behördlichen Suchen nach ihr und ihren Brüdern zu Hause gewesen sei und mit den Behörden gespro- chen habe (vgl. Anhörung von K._______ vom 17. April 2018, F69). Und auch die Beschwerdeführerin sowie ihre Töchter C._______ und D._______ erklärten, ihr Ehemann beziehungsweise Vater sei bei den
E-3386/2019 Seite 13 Razzien manchmal zu Hause gewesen (vgl. A17 F43, A18 F49; A19 F40). Die Argumentation der Beschwerdeführenden, die Suche nach den Kin- dern schliesse eine Suche nach dem Beschwerdeführer nicht aus, vermag nicht zu überzeugen, zumal sich – wie eben dargelegt – aus den Aussagen der Beschwerdeführenden keinerlei spezifische Hinweise auf eine Suche beziehungsweise Vorverfolgung des Beschwerdeführers ergeben. Der Fo- kus der Behörden lag klar auf den vier Kindern, denen Asyl gewährt worden ist. Eine gewisse subjektive Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund sei- nes politischen Engagements erneut inhaftiert zu werden, ist zwar nach- vollziehbar, findet jedoch in objektiver Hinsicht im Erlebten und Vorgetra- genen keine Stütze und widerspricht klar seiner ursprünglichen Darlegung, wonach er vor der Ausreise nicht verfolgt worden sei. Daran vermag auch der beigebrachte Haftbefehl nichts zu ändern, zumal dieses Dokument keine fälschungssicheren Merkmale aufweist und der Beschwerdeführer bezeichnenderweise bis heute das dem Haftbefehl zu- grundeliegende Urteil nicht beigebracht hat, obwohl er offenbar über die notwendigen Verbindungen hierzu verfügt (vgl. A5 Ziff. 7.01, A16 F106 ff.).
E. 5.1.3 Die Beschwerdeführerin und die beiden älteren Töchter machen keine persönliche Verfolgung geltend. Die Teilnahme an Demonstrationen durch die beiden Töchter ist nicht aufgefallen, entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass sie deshalb Nachteile zu befürchten haben (vgl. A6 Ziff. 7.01, A17 F24 ff.; A7 Ziff. 7.01, A19 F29, F34; A8 Ziff. 7.01, A18 F36).
E. 5.1.4 Auch von einer Reflexverfolgung ist nicht auszugehen, zumal die Su- che nach den drei Söhnen sowie der Tochter K._______ – neben den Un- annehmlichkeiten, welche eine Razzia mit sich bringt – offenbar keine wei- teren Auswirkungen auf den Rest der Familie zeitigte. Entsprechend seien in den letzten zwei bis vier Monaten vor der Ausreise auch keine Razzien mehr vorgenommen worden (vgl. A17 F47, A18 F57, A19 F44 f.). Hinzu kommt, dass seit der Suche nach den Söhnen und der Tochter K._______ zehn Jahre verstrichen sind.
E. 5.1.5 Schliesslich ist auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Ethnie für sich genommen nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht da- von auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu
E-3386/2019 Seite 14 leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. Referenzurteil D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 E. 6.3; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3329/2020 vom 21. November 2023 E. 7.4 m.w.H.). Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, ins- besondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5360/2023 vom
E. 5.2 Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführenden nicht nach- zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ge- mäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten (Reflex-) Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit vorläufig auf- genommen hat.
E-3386/2019 Seite 15 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und die Beschwerdefüh- renden gemäss aktualisierter Fürsorgebestätigung vom 18. Dezember 2023 nach wie vor bedürftig sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um unent- geltliche Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eingesetzt. Dieser hat am 7. Dezember 2020 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die ei- nen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 12.25 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 13.60 ausweist, was angemessen erscheint. Bei amtlicher Vertretung wird allerdings in der Regel von einem Stunden- ansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), weshalb der an- geführte Stundenansatz von Fr. 300.– auf Fr. 150.– zu reduzieren ist (vgl. die entsprechenden Hinweise in der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019). Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter ist somit gerundet und unter Berücksichtigung der seit der Einreichung der Kostennote erfolgten Eingaben auf insgesamt Fr. 2'100.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteu- eranteil, Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3386/2019 Seite 16
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen hat.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und die Beschwerdeführenden gemäss aktualisierter Fürsorgebestätigung vom 18. Dezember 2023 nach wie vor bedürftig sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eingesetzt. Dieser hat am 7. Dezember 2020 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 12.25 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 13.60 ausweist, was angemessen erscheint. Bei amtlicher Vertretung wird allerdings in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), weshalb der angeführte Stundenansatz von Fr. 300.- auf Fr. 150.- zu reduzieren ist (vgl. die entsprechenden Hinweise in der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019). Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter ist somit gerundet und unter Berücksichtigung der seit der Einreichung der Kostennote erfolgten Eingaben auf insgesamt Fr. 2'100.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil, Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 9 Januar 2024 E. 8.4). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Be- schwerdeführenden Rechnung getragen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2’100.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3386/2019 Urteil vom 3. April 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer) B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin) und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind am (...) August 2014 zusammen mit ihren neun Kindern - sechs Töchter und drei Söhne - in die Schweiz gereist. Der Familie wurde mit Verfügungen des SEM (damals noch Bundesamt für Migration) vom (...) 2014 die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. A.b Die Söhne H._______ (N [...]), I._______ (N [...]) und J._______ (N [...]) haben am (...) 2015 um Asyl ersucht. Der Rest der Familie - inklusive der Tochter K._______ (N [...]) - tat es ihnen am (...) Juli 2016 gleich. Zu diesem Zeitpunkt war den Söhnen H._______ und I._______ bereits Asyl gewährt worden (Militärdienstverweigerung). K._______ und J._______ wurde später ebenfalls Asyl gewährt. K._______ erhielt Asyl wegen ihres politischen Risikoprofils und ihrer Weigerung, für die «Apocis» (Volksverteidigungseinheit) die Waffen zu ergreifen, J._______ wegen Militärdienstverweigerung. Das vorliegende Verfahren betrifft die Eltern und die fünf rubrizierten Töchter (nachfolgend: die Beschwerdeführenden). B. Am 29. Juli 2016 wurden der Beschwerdeführer (auch Vater bzw. Ehemann), die Beschwerdeführerin (auch Mutter bzw. Ehefrau) und die beiden älteren Töchter C._______ und D._______ zur Person und ihren Gesuchsgründen befragt (Befragungen zur Person [BzP]). Die ausführlichen Anhörungen fanden am 6. August 2018 statt. Protokolle in den SEM-Akten:
- Beschwerdeführer: BzP A5; Anhörung A16
- Beschwerdeführerin: BzP A6; Anhörung A17
- C._______: BzP A7; Anhörung A18
- D._______:BzP A8; Anhörung A19 B.a Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er und seine Familie seien syrische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie und in Qamishli, Provinz al-Hasaka wohnhaft gewesen. Er selbst sei in L._______, einem Dorf bei Qamishli geboren, habe vierzehn Jahre lang die Schule besucht und danach eine zweijährige Ausbildung an einem Institut für (...) absolviert. Danach habe er als Assistent eines (...) gearbeitet; ab 1986 in Aleppo. Im Jahr 1997 seien sie nach Qamishli gezogen, wo sie bis zur Ausreise geblieben seien. Dort habe er für die (...)» gearbeitet. In seiner Freizeit habe er an Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen (...) 2012 für drei Tage inhaftiert und in Haft beleidigt und geschlagen worden. Gegen Bezahlung von Bestechungsgeld - in Form der Beschlagnahmung des Geldes, welches er bei der Verhaftung auf sich getragen habe - und eine unterschriebene Erklärung, künftig nicht mehr zu demonstrieren, sei er freigelassen worden. Er habe aber weiterhin an Demonstrationen teilgenommen, was die Behörden jedoch nicht bemerkt hätten. Sein Arbeitgeber habe ihn ein paar Monate vor seiner Ausreise aufgefordert, entweder für die Nationalarmee oder die Al-Baath-Parteimilizen zu kämpfen. Da er sich geweigert habe, sei ihm die Stelle vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise gekündigt worden. Unmittelbar vor der Ausreise habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt (BzP) beziehungsweise sei er wegen seiner Weigerung für den Staat zu kämpfen, gesucht worden (Anhörung). Seine Töchter seien drei bis vier Monate vor der Ausreise nicht mehr zur Schule gegangen, da er befürchtet habe, sie könnten entführt werden oder bei einem Bombenanschlag ums Leben kommen. Seine drei Söhne seien bereits damals behördlich gesucht worden, da sie sich geweigert hätten, den Militärdienst anzutreten. Deswegen hätten insgesamt vier bis fünf Razzien bei ihnen zu Hause stattgefunden. Das letzte Mal seien sie ungefähr zwei bis drei Monate vor der Ausreise vorbeigekommen. Seine Tochter K._______ sei von den «Apocis» gesucht worden. Wegen der Suche nach seinen Söhnen, seiner eigenen Verfolgung und dem ständigen psychischen Druck hätten sie beschlossen, Syrien zu verlassen. Sein in der Schweiz wohnhafter Bruder habe sie eingeladen, in die Schweiz zu kommen. Sie seien am (...) 2014 illegal aus Syrien aus- und über die Grenze in die Türkei gereist, von wo sie am (...) 2014 mit einem Visum in die Schweiz geflogen seien. Hier hätten sie eine vorläufige Aufnahme erhalten. Da sein Cousin ihm im September 2015 einen ihn (den Beschwerdeführer) betreffenden Haftbefehl vom (...) 2014 aus Syrien zugeschickt habe, habe er im Juli 2016 um Asyl ersucht. Laut diesem Haftbefehl, den sein Cousin Ende 2014 gegen Bezahlung eines Bestechungsgeldes an einen Bekannten beim Nachrichtendienst erhalten habe, sei er wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in Abwesenheit zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Aussagen ihres Ehemannes und erklärte, nicht persönlich verfolgt worden zu sein. B.c Auch die Töchter D._______ und C._______ bestätigten die Vorbringen ihres Vaters. Wie er hätten sie regelmässig an Demonstrationen teilgenommen. D._______ erklärte, sie seien immer vorsichtig gewesen, weshalb ihnen nie etwas passiert sei. B.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden den Haftbefehl betreffend den Beschwerdeführer vom (...) 2014 (im Original, inkl. Übersetzung) sowie Bussen wegen illegaler Einreise in die Türkei zu den Akten (im Original). C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 - eröffnet am 4. Juni 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und wies ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und hielt fest, dass die erteilten vorläufigen Aufnahmen weiterhin bestünden. D. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2019 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Am 4. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. G. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 machten die Beschwerdeführenden auf das Urteil der 6. Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 in der Rechtssache C-238/19 (betreffend Wehrdienst-verweigerung) aufmerksam. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden legte der Eingabe seine Kostennote bei. H. H.a Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2023 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) betreffend den Beschwerdeführer sowie seine Töchter C._______, D._______ und F._______ entnommen werden könne, dass diese mittlerweile erwerbsstätig seien, weshalb sie die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer aktualisierten Fürsorgebestätigung oder des ausgefüllten Formulars zur Abklärung der Bedürftigkeit aufforderte. H.b Die Beschwerdeführenden kamen der Aufforderung mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 nach, indem sie eine aktualisierte Fürsorgebestätigung zu den Akten reichten. I. Die Akten der drei Söhne H._______, I._______ und J._______ sowie der Tochter K._______ wurden beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid insbesondere mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umstände seiner Verhaftung und der Fahrt zum Gefängnis seien kurz und unpersönlich ausgefallen. Er habe trotz mehrmaliger Nachfrage nicht erklären können, wie es fünf Personen gelungen sei, zwanzig Personen gleichzeitig festzunehmen. Auch zu den Haftbedingungen habe er keine vertieften Angaben gemacht und aufgrund der kurzen und oberflächlichen Angaben sei auch keine persönliche Betroffenheit zu erkennen gewesen. Es sei ihm daher nicht gelungen, die Verhaftung und Inhaftierung glaubhaft darzulegen. In Bezug auf die Razzien habe die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben zur An- oder Abwesenheit ihres Ehemannes während der Razzien machen können. Ausserdem habe sie nicht klar darlegen können, wer bei den Razzien überhaupt gesucht worden sei. Auch die Töchter und der Beschwerdeführer hätten keine näheren Angaben zu den Umständen der Razzien und den detaillierten Geschehnissen machen können. Deshalb seien diese Vorbringen nicht glaubhaft. Da weder die Hausdurchsuchungen noch die Verhaftung des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von den Behörden identifiziert worden und deshalb ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Das beigebrachte Dokument weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Ausserdem liessen sich die Angaben betreffend das Erhältlichmachen des Haftbefehls nicht überprüfen und es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente. Die Aufforderung durch den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers, der Nationalarmee oder den Al-Baath-Parteimilizen beizutreten und eine Waffe zu tragen, sei ebenfalls nicht glaubhaft dargetan worden. So habe er die Entlassung aufgrund seiner Weigerung, dieser Aufforderung nachzukommen an der Erstbefragung nicht erwähnt. Die Erklärung, er habe von seinen Kindern den Hinweis erhalten, der Dolmetscher habe nicht alles übersetzt beziehungsweise habe seine Kinder aufgefordert, bestimmte Ereignisse erst später im Verfahren vorzubringen, überzeuge nicht, zumal er die explizite Frage nach weiteren Gründen verneint habe. Ausserdem habe er die Umstände der Aufforderung auffallend kurz, allgemein und unpersönlich geschildert und erklärt, neben der Entlassung keine Probleme gehabt zu haben. Letztlich sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer und seine Töchter regelmässig an Freitagsdemonstrationen teilgenommen hätten. Von einer Identifikation sei aufgrund der unglaubhaften Vorbringen jedoch nicht auszugehen. Die alleinige Teilnahme an Demonstrationen sei nicht asylrelevant. Ausserdem sei auch nicht von einer Reflexverfolgung aufgrund der Dienstverweigerung der Söhne des Beschwerdeführers auszugehen, zumal sich aus deren Asylgewährung kein politisches Profil der Beschwerdeführenden ableiten lasse. Auch die allgemeine Situation von Gewalt und Willkür in Syrien führe nicht zu einer persönlichen und zielgerichteten Verfolgung der Beschwerdeführenden. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird in Bezug auf die Festnahme und dreitägige Inhaftierung des Beschwerdeführers entgegnet, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten könnten ohne weiteres entkräftet werden. So habe er frei und mit Details versehen dargelegt, wie und wo er und seine Freunde von Sicherheitskräften in Zivil angegriffen worden seien. Ausserdem habe er erklärt, dass sie durch die Demonstration derart absorbiert gewesen seien, dass sie die Sicherheitskräfte zunächst nicht bemerkt hätten. Die Beschwerdeführerin habe eingeräumt, nicht mehr genau zu wissen, wann ihr Ehemann verhaftet worden sei, aber sich daran erinnert, dass es damals noch «richtig kalt» gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer von 15 bis 20 Verhafteten und fünf bis sechs Sicherheitsleuten gesprochen, das SEM sei aber von den Extremwerten ausgegangen, was die Divergenz grösser erscheinen lasse, als sie tatsächlich gewesen sei. Weiter habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die Sicherheitskräfte ihrerseits bewaffnet gewesen seien und vor der Festnahme Tränengas eingesetzt und in die Luft geschossen sowie anschliessend die Waffe auf die angehaltenen Demonstranten gerichtet und diese bedroht hätten. Dass sich Personen in einer derartigen Gefahren- und Stresssituation ihrer zahlenmässigen Überlegenheit nicht sofort bewusst geworden seien, erscheine durchaus realistisch. Da daraufhin Sicherheitsautos hinzugekommen seien, sei davon auszugehen, dass mehr als fünf bis sechs Sicherheitskräfte vor Ort gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe zudem nachvollziehbar dargelegt, dass sie zunächst nicht gewusst hätten, wohin sie gebracht worden seien, was er später damit begründet habe, dass ihnen die Augen verbunden worden seien. Auch die Ausführungen betreffend die Ankunft im Gefängnis erschienen lebensnah und individuell, zumal etwa nicht selbstverständlich sein dürfte, dass sich Zellen im Keller eines solchen Gebäudes befänden. Die Schilderungen unerwarteter Komplikationen in Bezug auf die Freilassung nach erfolgter Unterzeichnung der Verpflichtung, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen, seien eindeutig als Realkennzeichen zu werten. Auch den eigentlichen Akt der Unterzeichnung habe er alles andere als oberflächlich und alltäglich geschildert. Diese unerwarteten und individuellen Schilderungen würden eindeutig für tatsächlich und selbst Erlebtes sprechen. In Bezug auf die geltend gemachten Razzien hätten sämtliche Aussagenden erklärt, dass fünf bis sechs Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten und zwar zweieinhalb bis vier Monate vor der Ausreise. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Töchter hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer manchmal zu Hause gewesen sei. Die Töchter hätten überdies überraschende Details genannt und die Beschwerdeführerin habe erwähnt, dass ihre Kinder gesucht worden seien. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass sie und ihr Ehemann sich vor einer erneuten Inhaftierung gefürchtet hätten. Auch diese Ausführungen seien folglich glaubhaft. Dem beigebrachten Haftbefehl könne nicht bloss aufgrund der Tatsache, dass Dokumente in Syrien gefälscht und käuflich erworben werden könnten, jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, wenn keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich seien. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt. Vorliegend seien keine weiteren Umstände ersichtlich, die an der Echtheit des Haftbefehls zweifeln liessen. Dass die Erklärung, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Dokuments gelangt sei, nicht überprüft werden könne, könne unmöglich ihm angelastet werden. Ausserdem dürfte die Identifizierung des Beschwerdeführers, der in Syrien zuletzt für eine staatliche Stelle gearbeitet habe, den Behörden keine grösseren Probleme bereitet haben. Gerade auch im Zusammenhang mit der Verfolgung der Söhne sei nicht auszuschliessen, dass die syrischen Behörden auch deren Vater unter Kreation falscher Vorwürfe gesucht und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar in Abwesenheit verurteilt hätten. Damit wäre eine Verfolgung des Beschwerdeführers infolge seiner grundsätzlich nicht bestrittenen Teilnahme an Demonstrationen sowie der Reflexverfolgung wahrscheinlich. In Bezug auf die Folgen seiner Weigerung für die Nationalarmee oder die Al-Baath-Parteimilizen tätig zu werden, sei einzuräumen, dass er die Entlassung und anschliessende Verfolgung an der BzP nicht erwähnt habe. Die Erklärung, wonach seine Söhne ihm mitgeteilt hätten, sich kurz zu fassen, erscheine jedoch plausibel, zumal dieser Hinweis regelmässig explizit angebracht werde. Den Verlauf von der Aufforderung bis zur Entlassung habe er dann auch sehr spezifisch dargetan. Er sei mit dieser Aufforderung zwar nicht im eigentlichen Sinne verpflichtet worden, Wehrdienst zu leisten, da jedoch gravierende Ähnlichkeiten zu einem eigentlichen Militärdiensteinsatz bestünden, sollte auch die Praxis betreffend Dienstverweigerern analog Anwendung finden. Die Entlassung sei in Kombination mit den Schilderungen des Beschwerdeführers ein deutlicher Hinweis dafür, dass die syrischen Behörden dessen Verhalten nicht goutierten und deshalb weitere Massnahmen äusserst wahrscheinlich gewesen wären, hätten sie das Land nicht verlassen. Der Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner Weigerung, die Waffen zu ergreifen, und aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen somit befürchten, bei einer Rückkehr nach Syrien sofort verhaftet und als Wehrdienstverweigerer bestraft zu werden. Länderberichten könne entnommen werden, dass ihm eine lange Haftstrafe drohen würde; desertierenden Syrern, die sich weigerten auf unbewaffnete Zivilisten zu schiessen, drohe selbst der Tod. Diese Sanktionen seien geeignet, im Sinne eines absoluten Malus die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Da Verhaftungen, Entführungen und Geiselnahmen von Verwandten in Syrien üblich seien, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich bei den Behörden zu melden, drohe ihnen allen überdies eine Reflexverfolgung. Ausserdem gelte es zu berücksichtigen, dass die Kurden im Norden Syriens zunehmend einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien. Zusammenfassend drohe ihnen folglich eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden. 5. 5.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen sind. 5.1.1 Mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist nicht von der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Weigerung, in die «Nationalarmee» beziehungsweise die «Milizen der Al-Baath-Partei» eingezogen zu werden, auszugehen. So hat er es während der BzP nicht nur zu erwähnen unterlassen, zum Dienst aufgefordert worden und deswegen entlassen und verfolgt worden zu sein, sondern ausdrücklich verneint, vor der Ausreise Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A5 Ziff. 7.01). Erst anlässlich der Anhörung erklärte er, er sei wegen Dienstverweigerung gesucht worden, «sie» hätten darauf beharrt, dass er die Waffen für sie trage (vgl. A16 F40, F156 ff.). Auf den Widerspruch angesprochen, erklärte er, nie behauptet zu haben, vor der Ausreise keine Probleme gehabt zu haben, was angesichts der protokollierten gegenteiligen Aussage offensichtlich nicht überzeugt (vgl. A16 F172 f.). Dass er seine Dienstverweigerung an der BzP nicht erwähnt habe, weil ihm seine Kinder gesagt hätten, es würde nicht alles übersetzt oder man würde darauf hingewiesen, man solle noch nicht alles sagen (vgl. A16 F170), überzeugt ebenfalls nicht, zumal es sich bei Wahrunterstellung um ein sehr zentrales Element der Vorbringen handeln würde und der Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen ihm bereits an der BzP gestellten Vertiefungsfragen durchaus Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äussern. Zudem wäre die Erwähnung seiner eigenen Dienstverweigerung umso mehr zu erwarten gewesen, als er die Dienstverweigerung seiner Söhne sogar zwei Mal ausdrücklich anführte (vgl. A5 Ziff. 7.01). Bezeichnenderweise wurde die angebliche Dienstverweigerung des Vaters auch von keinem der vier Kinder erwähnt, die zu einem früheren Zeitpunkt zu ihren Asylgründen angehört worden waren. Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer konkreten Nachfragen, weshalb er sich wegen seiner angeblichen Dienstverweigerung in Gefahr wähnte, ausgewichen ist, indem er auf die allgemeine Situation von Personen verwies, die sich behördlichen Anordnungen widersetzten (vgl. A16 F158). Die mangelnde Furcht vor den Behörden widerspiegelt sich schliesslich auch in der Tatsache, dass er kurz vor der Ausreise noch Reisepässe für die ganze Familie beantragt hat (vgl. A5 Ziff. 4.02, A16 F37 f.). Die Erklärung, wonach die Information in Bezug auf die Suche nach ihm noch nicht zu allen Behörden durchgedrungen sei (vgl. A16 F168), überzeugt wiederum nicht, zumal bei der Ausstellung eines Passes und der damit einhergehen Absicht eine Reise anzutreten damit zu rechnen ist, dass gewisse Recherchen vorgenommen werden und die Bearbeitung des Antrags einige Zeit in Anspruch nimmt. Die Darlegungen betreffend die geltend gemachte Verfolgung aufgrund seiner angeblichen Dienstverweigerung wirken folglich - wie dies die Vorinstanz zu Recht festhält - nachgeschoben und damit unglaubhaft. 5.1.2 Im Gegensatz hierzu ist entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerung durchaus von der Glaubhaftigkeit der Festnahme und der dreitägigen Inhaftierung des Beschwerdeführers auszugehen. Die Verhaftung wird von sämtlichen Familienmitgliedern erwähnt und der Beschwerdeführer hat einige Details zum Geschehen nennen können. Auch die Erklärung auf Beschwerdeebene, wie es wenigen Sicherheitskräften gelingen konnte, 15 bis 20 Demonstranten festzunehmen, erscheint durchaus nachvollziehbar. Allerdings vermag diese Verhaftung keine Asylrelevanz zu entfalten. So hat diese im Dezember 2012 - mithin über ein Jahr vor der Ausreise - stattgefunden. Danach hat der Beschwerdeführer unbeirrt weiter an Demonstrationen teilgenommen, ohne dass die Behörden davon Kenntnis erhalten hätten (vgl. A5 Ziff. 7.01). Er macht entsprechend geltend, unmittelbar vor der Ausreise habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt («Ich wurde auch nicht gesucht»; vgl. A6 Ziff. 7.01). Dies bekräftigt er in Bezug auf die Demonstrationen sogar während der Anhörung noch einmal (vgl. A16 F103). Es bestehen daher - bis auf den Haftbefehl, auf den noch zurückzukommen sein wird - keine Anhaltspunkte, wonach er an den Demonstrationen, die nach der Verhaftung im Jahr 2012 stattgefunden haben, identifiziert und damit ein Verstoss gegen die unterzeichnete Vereinbarung erfasst worden wäre. Das Gericht zieht - im Gegensatz zum SEM - nicht in Zweifel, dass bei den Beschwerdeführenden Razzien stattgefunden haben; allerdings fehlt diesen der Bezug zum Beschwerdeführer. So haben sämtliche Beschwerdeführenden bestätigt, dass die Suche den Söhnen beziehungsweise den Brüdern und der Tochter beziehungsweise Schwester K._______ gegolten habe, was auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten wird. Die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer ist entsprechend auch in keiner der Befragungen der vier Kinder, die bereits Asyl erhalten haben, thematisiert worden. Die Tochter K._______ erklärte sogar, dass ihr Vater bei mindestens einer der behördlichen Suchen nach ihr und ihren Brüdern zu Hause gewesen sei und mit den Behörden gesprochen habe (vgl. Anhörung von K._______ vom 17. April 2018, F69). Und auch die Beschwerdeführerin sowie ihre Töchter C._______ und D._______ erklärten, ihr Ehemann beziehungsweise Vater sei bei den Razzien manchmal zu Hause gewesen (vgl. A17 F43, A18 F49; A19 F40). Die Argumentation der Beschwerdeführenden, die Suche nach den Kindern schliesse eine Suche nach dem Beschwerdeführer nicht aus, vermag nicht zu überzeugen, zumal sich - wie eben dargelegt - aus den Aussagen der Beschwerdeführenden keinerlei spezifische Hinweise auf eine Suche beziehungsweise Vorverfolgung des Beschwerdeführers ergeben. Der Fokus der Behörden lag klar auf den vier Kindern, denen Asyl gewährt worden ist. Eine gewisse subjektive Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seines politischen Engagements erneut inhaftiert zu werden, ist zwar nachvollziehbar, findet jedoch in objektiver Hinsicht im Erlebten und Vorgetragenen keine Stütze und widerspricht klar seiner ursprünglichen Darlegung, wonach er vor der Ausreise nicht verfolgt worden sei. Daran vermag auch der beigebrachte Haftbefehl nichts zu ändern, zumal dieses Dokument keine fälschungssicheren Merkmale aufweist und der Beschwerdeführer bezeichnenderweise bis heute das dem Haftbefehl zugrundeliegende Urteil nicht beigebracht hat, obwohl er offenbar über die notwendigen Verbindungen hierzu verfügt (vgl. A5 Ziff. 7.01, A16 F106 ff.). 5.1.3 Die Beschwerdeführerin und die beiden älteren Töchter machen keine persönliche Verfolgung geltend. Die Teilnahme an Demonstrationen durch die beiden Töchter ist nicht aufgefallen, entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass sie deshalb Nachteile zu befürchten haben (vgl. A6 Ziff. 7.01, A17 F24 ff.; A7 Ziff. 7.01, A19 F29, F34; A8 Ziff. 7.01, A18 F36). 5.1.4 Auch von einer Reflexverfolgung ist nicht auszugehen, zumal die Suche nach den drei Söhnen sowie der Tochter K._______ - neben den Unannehmlichkeiten, welche eine Razzia mit sich bringt - offenbar keine weiteren Auswirkungen auf den Rest der Familie zeitigte. Entsprechend seien in den letzten zwei bis vier Monaten vor der Ausreise auch keine Razzien mehr vorgenommen worden (vgl. A17 F47, A18 F57, A19 F44 f.). Hinzu kommt, dass seit der Suche nach den Söhnen und der Tochter K._______ zehn Jahre verstrichen sind. 5.1.5 Schliesslich ist auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Ethnie für sich genommen nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. Referenzurteil D-5771/2014 vom 17. Februar 2017 E. 6.3; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3329/2020 vom 21. November 2023 E. 7.4 m.w.H.). Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5360/2023 vom 9. Januar 2024 E. 8.4). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. 5.2 Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor einer künftigen gezielten (Reflex-) Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG durch die syrischen Behörden bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen hat.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und die Beschwerdeführenden gemäss aktualisierter Fürsorgebestätigung vom 18. Dezember 2023 nach wie vor bedürftig sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eingesetzt. Dieser hat am 7. Dezember 2020 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 12.25 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 13.60 ausweist, was angemessen erscheint. Bei amtlicher Vertretung wird allerdings in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), weshalb der angeführte Stundenansatz von Fr. 300.- auf Fr. 150.- zu reduzieren ist (vgl. die entsprechenden Hinweise in der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019). Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter ist somit gerundet und unter Berücksichtigung der seit der Einreichung der Kostennote erfolgten Eingaben auf insgesamt Fr. 2'100.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil, Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'100.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: