Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Araber mit letztem Wohnsitz in G._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zu- nächst gemeinsam mit ihren zwei erstgeborenen Kindern in Richtung Tür- kei am (…) September 2014 (Einreisestempel Türkei). Der Beschwerde- führer sei einige Zeit später nochmals kurzzeitig alleine nach Syrien (ge- mäss seinen Angaben an einen von der Regierung nicht kontrollierten Ort, vgl. SEM-Akte act. A4/14 S. 9) zurückgekehrt und im November 2014 letzt- mals ausgereist. Danach gelangten sie nach Griechenland, von wo aus sie schliesslich im Rahmen eines Relocation-Programms am (…) März 2017 in die Schweiz einreisten; gleichentags suchten sie hier um Asyl nach. B. B.a Am 7. April 2017 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am
3. Dezember 2018 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdefüh- rerin jeweils eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Die Sicherheits- und Versorgungslage an ihrem Heimatort sei kriegs- bedingt desolat gewesen. Sie seien nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Kinder zu ernähren, sie in die Schule zu schicken oder eine Arbeit zu fin- den. Wenige Tage vor der gemeinsamen Ausreise sei der Beschwerdefüh- rer zudem aufgefordert worden, als Reservist Militärdienst zu leisten. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen- den unter anderem das Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers, ein Aufgebot zum Reservedienst, einen Arztbericht betreffend den Beschwer- deführer, ein Familienbüchlein, einen Zivilregisterauszug sowie vier Reise- pässe (alle im Original) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder infolge Unzumut- barkeit und jenen des Beschwerdeführers infolge Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
E-2943/2019 Seite 3 D. D.a Die Beschwerdeführenden liessen – handelnd durch ihren mandatier- ten Rechtsvertreter – mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
12. Juni 2019 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu dessen Neube- urteilung; eventualiter sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigen- schaft Asyl zu gewähren; subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. D.b In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Relo- cation-Akten, in die Aktenstücke A6/16, A36/5, A37/2 sowie in die vom SEM genannten "Quellen" zu gewähren; eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den bezeichneten Akten zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu set- zen. E. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerdeführenden gut und wies die Vorinstanz überdies an, das mit der Beschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch zu behandeln. F. Das SEM gewährte mit Verfügungen vom 25. Juni 2019 (Asylakten) und
3. Juli 2019 (Relocation-Akten) Akteneinsicht. G. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden gelangte mit Eingabe vom
26. Juni 2019 ans Bundesverwaltungsgericht und monierte, das SEM wei- gere sich weiterhin, Einsicht in die erwähnten Quellen zu gewähren und entgegen der Behauptung im Schreiben des SEM (vom 25. Juni 2019) sei der Inhalt der bezeichneten Aktenstücke nicht bekannt gegeben worden. H. Die zuständige Instruktionsrichterin forderte das SEM mit Verfügung vom
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16. Juli 2019 auf, dem Rechtsvertreter die in der vorinstanzlichen Verfü- gung erwähnten "Quellen" zuzustellen und einen entsprechenden Aus- druck in den Akten abzulegen. Zudem wurden die Gesuche um rechtliches Gehör und Ergänzung der Beschwerde mit Verweis auf die geringe Bedeu- tung der Aktenstücke, deren wesentlicher Inhalt nachträglich bekannt ge- geben wurde, abgelehnt. I. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 liess das SEM dem Bundesverwaltungs- gericht ein ausgedrucktes Exemplar der im Asylentscheid als Internet-Link aufgeführten Quelle zukommen und führte aus, dem Rechtsvertreter das- selbe Dokument am Vortag zugestellt zu haben.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verlet- zung des Akteneinsichtsrechts, der Begründungs- und der Abklärungs- pflicht sowie des rechtlichen Gehörs.
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26-33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen be- hördliche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungs- und die Begrün- dungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylver- fahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht bildet Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Grundsätzlich müssen sämtliche beweis- erheblichen Akten den Beteiligten zur Einsicht gegeben werden, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweis- führungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss wel- cher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).
E. 4.3.1 Hinsichtlich der Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts wird von den Beschwerdeführenden moniert, es sei ihnen zu Unrecht Einsicht in die Ak- tenstücke A6/16, A36/5 und A37/2 sowie die Relocation-Akten verweigert worden. Die Akte A36/5 sei unrichtig paginiert worden, der Inhalt von A37/2 erschliesse sich nicht aus der Bezeichnung auf dem Aktenverzeichnis und die Relocation-Akten seien – obschon ihr Bestehen aus den übrigen Akten eindeutig hervorgehe – im Aktenverzeichnis zu Unrecht nicht aufgeführt.
E-2943/2019 Seite 6 Zudem sei ihnen Einsicht in die vom SEM in seiner Verfügung zitierten Quellen zu gewähren, zumal einer der beiden in der Verfügung angeführ- ten Internetlinks nicht geöffnet werden könne.
E. 4.3.2 Die Vorinstanz eröffnete den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 25. Juni 2019 (Asylakten) den wesentlichen Inhalt der bezeichneten Aktenstücke A6, A36 und A37. Am 3. Juli 2019 beantwortete das SEM das Akteneinsichtsgesuch betreffend Relocation-Akten, welche in einem sepa- raten Aktenverzeichnis (unglücklicherweise ebenfalls mit der Bezeichnung "A" wie die Asylakten, was die Unterscheidung der jeweiligen Aktenstücke erschwert) paginiert wurden. Ferner wurde der Inhalt der bezeichneten Quellen in der angefochtenen Verfügung im Kern wiedergegeben. Auch wenn die Beschwerdeführenden den eingefügten Link tatsächlich nicht öff- nen konnten, wurde ihnen das entsprechende Dokument jedenfalls mit Schreiben der Vorinstanz vom 18. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht. Den Beschwerdeführenden war es sodann bereits vor der Zustellung der be- zeichneten Quellen möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Sie äusserten sich indes auch nach Erhalt des Dokuments nicht weiter hierzu. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 wies die zuständige Instruktionsrichterin sodann die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung des recht- lichen Gehörs und Beschwerdeergänzung ab mit Verweis auf die geringe Bedeutung der Aktenstücke für den vorinstanzlichen Entscheid. Insgesamt ist den Beschwerdeführenden somit insbesondere auch angesichts der Er- läuterungen der Vorinstanz in seinen Schreiben vom 25. Juni und 3. Juli 2019 das Akteneinsichtsrecht betreffend kein Nachteil erwachsen.
E. 4.4.1 Eine Verletzung der Begründungspflicht erblicken die Beschwerde- führenden darin, dass die Vorinstanz im Falle des Beschwerdeführers das Vorliegen einzelfallspezifischer Risikofaktoren, die in den Augen des syri- schen Regimes zur Annahme einer regierungsfeindlichen Haltung führen würden, mit pauschaler Begründung verneint habe. Sodann sei zur Erläu- terung der – nach einer Praxisänderung des SEM nun neu – geforderten Risikofaktoren lediglich auf drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen worden, ohne die bundesverwaltungsgerichtlichen Grundsatz- urteile im Syrien-Kontext miteinzubeziehen, und das SEM habe sich auf Quellen gestützt, welche die in der Verfügung gezogene Schlussfolgerung nicht untermauerten.
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E. 4.4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden enthält die an- gefochtene Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers keine Praxisänderung. Damit kann die vermeintliche Praxisänderung auch nicht auf Quellen basieren, welche die Schlussfolge- rungen des SEM nicht stützen würden. Es erstaunt zwar, dass das SEM in seiner Begründung den Entscheid BVGE 2015/3 nicht herangezogen hat, die zitierten Bundesverwaltungsgerichtsurteile bestätigen jedoch allesamt die aus BVGE 2015/3 hervorgehende Rechtsprechung bezüglich Risiko- faktoren im Kontext der Wehrdienstverweigerung in Syrien, welche nach wie vor Bestand hat (bestätigt in BVGE 2020 VI/4). Die von der Vorinstanz festgestellte Unzulässigkeit stützte sich indessen nicht auf die Konstella- tion der zitierten Urteile, da es die "Bestrafung von Reservisten wegen ille- galer Ausreise" und nicht die Situation einer Desertion beziehungsweise Refraktion prüfte; das angebliche Aufgebot, in den Reservedient einrücken zu müssen, wurde als unglaubhaft erachtet. Im Übrigen bedurfte es für den positiven Entscheid hinsichtlich der festgestellten Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs des Beschwerdeführers wegen drohender Strafmass- nahmen, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden (vgl. SEM-Verfügung S. 4), keiner weitergehenden Begründung. Soweit die unterschiedliche, mithin materielle, Beurteilung bemängelt wird, ist auf die nachfolgenden Erwägungen 6 f. zu verweisen.
E. 4.5.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Abklärungs- pflicht durch die Vorinstanz, weil das SEM es unterlassen habe, die einge- reichten Beweismittel – insbesondere das im Original eingereichte Aufge- bot zum Reservedienst – einer Dokumentenprüfung zu unterziehen.
E. 4.5.2 Hierzu kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung nachvollziehbar darlegte, weshalb sie die Durchfüh- rung einer solchen Dokumentenprüfung nicht für angezeigt hielt. In diesem Zusammenhang führte das SEM aus, das eingereichte militärische Aufge- bot weise keine fälschungssicheren Merkmale auf und der Beweiswert sol- cher Dokumente, die leicht käuflich zu erwerben seien, sei allgemein als gering einzustufen. Ausserdem äusserte die Vorinstanz Zweifel darüber, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter den geltend gemachten Um- ständen zum Reservedienst aufgeboten wurde, zumal er im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche Angaben zum Erhalt des Aufgebots gemacht habe. Damit liegt keine mangelnde Abklärung vor. Die unterschiedliche Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist eine materielle Frage, die nicht im Zusammenhang mit der Abklärungspflicht zu prüfen ist.
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E. 4.6.1 Soweit die Beschwerdeführenden die Dauer der Anhörung sowie den langen Zeitraum zwischen BzP und Anhörung monieren, sind auch diese Rügen nicht berechtigt.
E. 4.6.2 Die Anhörung des Beschwerdeführers mit einer Dauer von fünfein- halb Stunden (samt Pausen und Rückübersetzung) kann kaum als über- lang bezeichnet werden. Es trifft zwar zu, dass dem Befragungsprotokoll der Beschwerdeführerin eine Beginn- jedoch keine Endzeit zu entnehmen ist. Angesichts des relativ späten Beginns der Anhörung (15.30 Uhr) und dem eher geringen Umfang des Anhörungsprotokolls von sechseinhalb Seiten (ohne den Unterschriftenteil der Mitwirkenden) kann jedoch auch hier nicht von einer überlangen Anhörungssituation die Rede sein. Soweit die Beschwerdeführenden die mangelnde Erholungszeit der übersetzen- den Person bemängeln, finden sich in den Akten jedenfalls keine Hinweise auf Ermüdungserscheinungen oder nachlassende Konzentration der über- setzenden Person. Entsprechende konkrete Hinweise wurden auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt.
E. 4.6.3 Sodann kann nicht von einer "Verschleppung" der Anhörung gespro- chen werden, zumal es keine zwingend zu beachtenden Behandlungsfris- ten gibt (vgl. dazu ausführlich BVGer Urteil E-784/19 vom 8. April 2021 E. 5.6.1 ff.).
E. 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich demnach insgesamt als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus diesen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführenden ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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E. 5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern dieje- nige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nach- fluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Um- stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be- drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken- nen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG durch eigenes Tun begründet; indessen führen sie nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile und die damit einhergehenden mangelnden wirtschaftlichen Perspektiven und Ver- sorgungsprobleme Ausdruck der allgemeinen, kriegsbedingt schwierigen Lage in Syrien seien, die keine Asylrelevanz entfalten würden. Es ergäben sich ferner auch keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung der Be- schwerdeführenden. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund widersprüch- licher Angaben zum Erhalt des Aufgebots zum Reservedienst ferner nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er von der syrischen Armee in den
E-2943/2019 Seite 10 aktiven Reservedienst einberufen worden sei. Aufgrund seines Status als Reservist habe er jedoch gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien behördliche Strafmassnahmen drohen könnten. Sol- che Strafmassnahmen würden aber nur dann die Flüchtlingseigenschaft begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mithin also nur dann, wenn Personen aus einem flüchtlings- rechtlichen Motiv wegen ihrer illegalen Ausreise eine Behandlung zu ge- wärtigen hätten, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme. Im syrischen Kontext werde selbst Wehrdienstverweigerern und Deserteuren von den Behörden nicht zwingend eine regierungsfeind- liche Haltung unterstellt. Analog dazu sei auch bei illegal ausgereisten Re- servisten nur beim Vorliegen spezifischer politischer Faktoren davon aus- zugehen, dass die syrischen Behörden die Ausreise als oppositionelle Stel- lungnahme einstufen und entsprechend aus Gründen nach Art. 3 AsylG bestrafen würden. Im Fall des Beschwerdeführers lägen keine einzelfall- spezifischen Risikofaktoren vor, weshalb allfällige Strafmassnahmen in- folge seiner illegalen Ausreise keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG darstelle. Da aber aufgrund seines Profils als Reservist nicht ausgeschlos- sen werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Syrien Strafmassnah- men wegen seiner illegalen Ausreise drohen könnten, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs vorläufig aufzunehmen. Angesichts der Sicherheitslage in Syrien erweise sich der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder ausserdem als unzumutbar.
E. 6.2 Auf Beschwerdeebene hielten die Beschwerdeführenden an der Asyl- relevanz und Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Die Weigerung des Be- schwerdeführers, in den Reservedienst einzurücken, werde als regime- feindliches und oppositionelles Verhalten betrachtet, welches vom syri- schen Regime gezielt asylrelevant verfolgt werde. Faktisch erfülle jeder mi- litärdienstfähige Mann in Syrien das entsprechende Profil, um vom syri- schen Regime als Dienstverweigerer oder Deserteur asylrelevanter Verfol- gung ausgesetzt zu werden. Im Fall des Beschwerdeführers kämen nebst der Reservedienstverweigerung als weitere Gefährdungselemente hinzu, dass er erstens seine Meinung zum verbrecherischen syrischen Regime dargelegt habe und er zweitens in einem teilweise von der Freien Syri- schen Armee (FSA) kontrollierten Gebiet gelebt habe. Personen, welche aufgrund ihrer illegalen Ausreise und angesichts ihres spezifischen Profils
– wie der Beschwerdeführer – gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten, müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
E-2943/2019 Seite 11 ausgehen, dass ihnen eine regimefeindliche Haltung unterstellt werde und ihnen bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen würden. Dies drohe auch dem Beschwerdeführer, zumal er als Mann im reservedienst- fähigen Alter (ungeachtet eines allfälligen Aufgebots in den aktiven Reser- vedienst) mit einem Ausreiseverbot belegt gewesen sei.
E. 7 Mai 2020, https://www.refworld.org/docid/5ec4fcff4.html, – EASO, Syria Situation of returnees from abroad, Juni 2021, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2021_06_EASO_ Syria_Situation_returnees_from_abroad.pdf, – Danish Immigration Service, Syria - Issues regarding return, Oktober 2021, https://us.dk/media/10447/coi_report_issues_on_return_to_ syria_october_2021.pdf, – Human Rights Watch, "Our Lives Are Like Death" - Syrian Refugee Re- turns from Lebanon and Jordan,
20. Oktober 2021, https://www.hrw.org/report/2021/10/20/our-lives-are-death/syrian-refu- gee-returns-lebanon-and-jordan, – Amnesty International, "You're going to your death" – Violations against Syrian refugees returning to Syria, 2021, https://www.am- nesty.org/en/wp-content/uploads/2021/09/MDE2445832021ENG- LISH.pdf.
E. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:
E. 7.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausge- führt, dass eine Wehrdienstverweigerung für sich alleine genommen nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese ist erst zuzu- erkennen wenn sie zu einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Bun- desverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweigerung auch im syrischen Kontext nur aus den oben angeführten Gründen als flüchtlings- rechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehr- dienstverweigerung derart exponiert hatte, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung die- ser Rechtsprechung in BVGE 2020 VI/4).
E. 7.2.2 Von einer solchen Exponiertheit ist nach heutiger Aktenlage beim Be- schwerdeführer nicht auszugehen. So ergeben sich keine Hinweise auf po- litische Aktivitäten des Beschwerdeführers oder andere Anhaltspunkte, die in den Augen der syrischen Behörden als oppositionelle Haltung verstan- den werden könnten. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragun- gen zu Protokoll, sich politisch nicht engagiert und mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben. Er sei auch nicht persönlich von Regierungs- vertretern aufgesucht worden (vgl. act. A4/11 7.01 sowie act. A33/17 F56 ff.). Der Umstand, dass er die syrische Regierung auf die direkte Frage nach seiner Meinung dazu, als ein verbrecherisches Regime bezeichnet
E-2943/2019 Seite 12 habe (vgl. act. A4/11 7.01), reicht zur Annahme der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit, künftiger asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, je- denfalls ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass er in einem teilweise von der Freien Syrischen Armee (FSA) kontrollierten Gebiet gelebt hat.
E. 7.3 Zur Frage, ob eine illegale Ausreise als Reservist von den syrischen Behörden als Ausdruck einer regierungsfeindlichen Haltung qualifiziert wird, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, kann Folgendes festgehalten werden:
E. 7.4.1 Gemäss der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts führen weder die illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylantrags im Ausland zur Annahme, dass einer syrischen Person bei ei- ner Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Aufgrund der illegalen Aus- reise und einer längeren Landesabwesenheit sei zwar davon auszugehen, dass bei der Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimat- lichen Behörden stattfinde. Bei Personen, die vor ihrer Ausreise nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten und die nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten sind, könne aber mit hin- reichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert], kürzlich wie- der bestätigt in BVGer E-5788/2019 vom 12. Mai 2022 E. 8.1, D-2312/2020 vom 22. April 2022 E. 5.5 und D-3454/2020 vom 29. März 2022 E. 6.7).
E. 7.4.2 Da Erfahrungen von Personen, die nach Syrien zurückkehren, ver- mehrt dokumentiert werden, rechtfertigt sich eine vertiefte Auseinanderset- zung mit den geltenden Regelungen rund um die Wiedereinreise nach Sy- rien. Zu diesem Zweck konsultierte das Gericht die nachfolgenden Quellen (wobei die aufgeführten Links zuletzt am 6. Juli 2022 abgerufen wurden): – Danish Immigration Service, Syria - Consequences of illegal exit, con- sequences of leaving a civil servant position without notice and the sit- uation of Kurds in Damascus, Juni 2019, https://www.ecoi.net/en/file/lo- cal/2011587/Report_syria_june_2019.pdf, – European Institute of Peace, Refugee Return in Syria: Dangers, Secu- rity Risks and Information Scarcity, Juli 2019, https://www.eip.org/wp-
E-2943/2019 Seite 13 content/uploads/2020/06/EIP-Report-Security-and-Refugee-Return-in- Syria-July.pdf, – UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Ap- plication of UNHCR's Country Guidance on Syria - Participation in Anti- Government Protests; Draft Evasion; Issuance and Application of Par- tial Amnesty Decrees; Residency in (Formerly) Opposition-Held Areas; Issuance of Passports Abroad; Return and "Settling One's Status",
E. 7.4.3 Den Berichten ist die Annahme zu entnehmen, dass die tatsächliche Anzahl an Personen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, höher liegt als die rund 280'000 registrierten Rückreisen. Die Rückkehrenden reisten vor- wiegend aus benachbarten Staaten Syriens dorthin zurück. Aus europäi- schen Ländern waren demgegenüber bislang keine nennenswerten Rück- kehrbewegungen zu verzeichnen. Gemäss dem syrischen Gesetz Nr. 18 aus dem Jahr 2014 ist die illegale Ausreise, je nach Umständen des jewei- ligen Einzelfalles grundsätzlich mit Busse und/oder Haft bedroht. Unter il- legaler Ausreise wird das Verlassen Syriens ohne gültigen Pass, aus- serhalb eines autorisierten Grenzpostens oder ohne Ausreisebewilligung verstanden. Eine solche Ausreisebewilligung benötigen etwa Staatsbe- amte, Berufsmilitärs und Männer im wehrfähigen Alter (17 – 42-jährig; vgl. Art. 48 und 49 Abs. 3 des syrischen Einberufungsgesetzes aus dem Jahr 2007). Mit Zirkularbeschluss Nr. 342 des syrischen Innenministers vom
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26. März 2019 wurde die vormalige Strafandrohung für illegale Ausreisen aufgehoben.
E. 7.4.4 Nichtsdestotrotz bleibt die Wiedereinreise nach einer illegalen Aus- reise aus Syrien ein Prozess, der eines formalen Verfahrens zur Regelung des eigenen Status bedarf. Sowohl Rückkehrende aus dem Ausland als auch Binnenflüchtlinge, die aus oppositionellen Gebieten in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung umsiedeln, benötigen vorgängig eine Genehmigung der syrischen Behörden. Im Ausland wohnhafte Perso- nen können ein solches Genehmigungsverfahren über die an ihrem Auf- enthaltsort zuständige, offizielle syrische Vertretung oder über Angehörige in Syrien einleiten. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, dessen spezifischer Ablauf im Einzelfall unterschiedlich ausgestaltet sein kann, prüfen die syrischen Behörden im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung grundsätzlich zunächst, ob die betreffende Person auf einer Fahndungs- liste verzeichnet ist und potenziell ein Sicherheitsrisiko darstellt (sog. "security clearance"). Eine Vielzahl von Rechtshandlungen syrischer Pri- vatpersonen erforderte bereits vor Ausbruch des Bürgerkriegs das Durch- laufen einer solchen "security clearance"; dazu zählen beispielsweise die Eheregistrierung, Umzüge, Geschäftseröffnungen oder Baugesuche. Der Erhalt einer "security clearance" berechtigt zur Einreise nach Syrien innert drei Monaten ab Ausstellung, wobei gewisse Personen dafür in einem zweiten Schritt ihren individuellen Status gegenüber der syrischen Regie- rung regeln müssen (vgl. dazu nachfolgende E. 7.4.5). Die Verweigerung der "security clearance" kann viele Gründe haben. Dazu gehören beispiels- weise Sicherheitsbedenken der syrischen Regierung gegenüber der an- tragstellenden Person selbst oder gegenüber Personen aus deren Umfeld, wie etwa inhaftierte Familienmitglieder oder oppositionsfreundliche Social- Media Aktivitäten, der Aufenthalt in einem in den Augen der syrischen Re- gierung missliebigen Land oder auch nur der Umstand, dass die Person an einen Ort zurückzukehren gedenkt, der von der syrischen Regierung als un- oder noch nicht bewohnbar qualifiziert wird.
E. 7.4.5 Das sogenannte "status settlement" betrifft sodann Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und/oder, die im Hinblick auf eine Rückkehr nach Syrien eine Regelung ihrer offenen Angelegenheiten mit der Regierung anstreben. Solche offenen Angelegenheiten, die ein Status- regelung erforderlich machen können sind beispielweise: eine illegale Aus- reise, eine Teilnahme an Anti-Regierungsdemonstrationen, Wehrdienstver- weigerung oder das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland. Im Zuge der Sicherheitsprüfung und Statusregelung werden die Antragstellenden –
E-2943/2019 Seite 15 nebst den aktenkundigen Sachverhalten, die ein staatliches Interesse an ihnen begründet und zu deren Suche geführt haben – etwa zu den Grün- den für ihre Ausreise und Rückkehr, zu ihren Aktivitäten im Ausland sowie zu ihren Familienverhältnissen und den Aktivitäten ihrer Angehörigen be- fragt. Sofern die Behörden der Statusregelung zustimmen, wird die Person von Fahndungslisten gestrichen, wird zukünftig nicht mehr von der Regie- rung gesucht und erhält ein Dokument, dass sie zur Wiedereinreise be- rechtigt. Nach ihrer Ankunft in Syrien müssen Personen, die auf diesem Weg ihren Status geregelt haben, bei einer Dienststelle der syrischen Si- cherheitsbehörden vorstellig werden, wo sie gegebenenfalls erneut befragt werden. Die Notwendigkeit dieser formalen Statusregelung begründet sich insbesondere damit, dass Personen, welche Syrien zuvor illegal verlassen hatten, nicht in der Lage sind, nach ihrer Rückkehr in Syrien neue Rechts- verhältnisse zu begründen oder rechtliche Verfahren anzustrengen. Zudem laufen illegal ausgereiste Personen, die ohne vorgängige Statusregelung zurückgekehrt sind, Gefahr, bei ihrer Wiedereinreise inhaftiert und befragt zu werden. Dies betrifft insbesondere auch Personen, die nicht über die Fahndung gegen sie informiert waren und sich entsprechend der Notwen- digkeit der Statusregelung nicht bewusst waren.
E. 7.4.6 Derzeit findet kein systematisches Monitoring der Rückkehr von Per- sonen nach Syrien statt. Die Situation der Rückkehrenden und insbeson- dere ihre Erfahrungen im Umgang mit den syrischen Behörden sind ent- sprechend nicht umfassend dokumentiert. Die konsultierten Quellen be- richten von Fällen, in denen Personen nach ihrer Rückkehr befragt, verhaf- tet, festgehalten oder gefoltert worden sind oder die seither als verschwun- den gelten. Allerdings scheint, vor dem Hintergrund, dass rund 280'000 Personen zwischen 2016 und 2021 nach Syrien zurückgekehrt sind, nur eine sehr geringe Anzahl davon nach der Rückkehr von Massnahmen sei- tens der syrischen Behörden und Sicherheitskräfte betroffen gewesen zu sein. Sodann enthalten die Berichte keine eingehende Auseinanderset- zung mit den persönlichen Profilen von Personen, die Festnahmen oder anderen behördlichen Massnahmen ausgesetzt waren. Es bleibt mithin un- klar, unter welchen Umständen Betroffene Syrien einst verlassen haben und welche Aspekte ihrer Biografie (Aktivitäten vor oder nach der Ausreise oder Aktivitäten in ihrem Umfeld) ein allfälliges Interesse der syrischen Be- hörden an ihrer Person ausgelöst haben könnten. Vereinzelt scheint es je- denfalls auch zur Festnahme von Personen, die ihren Status gegenüber den syrischen Behörden vorgängig geregelt hätten, gekommen zu sein. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem auf die Fragmentierung der syrischen Sicherheitsbehörden und deren Zuständigkeiten verwiesen. So
E-2943/2019 Seite 16 könne es etwa vorkommen, dass eine Person von verschiedenen Behör- den gesucht werde, ihren Status nicht gegenüber jeder einzelnen regle und die Behörden entsprechende "status settlements" untereinander nicht zu- verlässig kommunizieren würden. Schliesslich erwähnen Berichte, dass wehrdienstpflichtige und -taugliche Männer nach ihrer Rückkehr in den Mi- litärdienst eingezogen wurden, wenn sie sich zuvor durch ihre (illegale) Ausreise der Dienstpflicht entzogen hatten.
E. 7.4.7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die jüngs- ten Berichte zur Situation von Rückkehrenden nach Syrien nicht geeignet sind, die geltende Rechtsprechung zur illegalen Ausreise in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Wiedereinreise nach einer illegalen Aus- reise kann sich zwar im Einzelfall, trotz formalisiertem Verfahren zur Sta- tusregelung, als problematisch erweisen und gewisse Risiken bergen. Es ist aber insgesamt nicht dokumentiert, dass die syrischen Behörden syste- matisch, flächendeckend oder auch nur in einer Vielzahl von Fällen in einer Weise gegen Rückkehrende aus europäischen Ländern vorgehen würden, die flüchtlingsrechtliche Relevanz erkennen liesse. Somit fehlt es bereits am Erfordernis der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" mit der sich zukünf- tige Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn zu verwirklichen haben, um von deren Asylrelevanz auszugehen. Sodann lassen die konsultierten COI- Berichte keine Rückschlüsse auf die persönlichen Profile (Aktivitäten vor oder nach der Ausreise) der Personen zu, die sich bei ihrer Wiedereinreise mit staatlichen Strafmassnahmen konfrontiert sahen. Insofern lassen sich anhand der verfügbaren Informationen keine Aussagen darüber machen, ob gewisse Personengruppen (beispielsweise oppositionell gesinnte Per- sonen, Wehrdienstverweigerer oder Reservisten) im Rahmen ihrer Wieder- einreise vermehrt von Strafmassnahmen betroffen sind. Insbesondere las- sen die konsultierten Quellen nicht den Schluss zu, Personen, die im Rah- men des Wiedereinreiseprozesses gegenüber der syrischen Regierung nur eine illegale Ausreise zu deklarieren hatten, seien bei einer Rückkehr in besonderem Masse gefährdet. Somit führt die illegale Ausreise für sich allein genommen also auch unter Berücksichtigung der aktuellen Quellen- lage nicht zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft. Dies gilt ungeachtet des Profils respektive Status der betroffenen Personen, sofern – wie bisher
– keine weiteren Faktoren im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hinzukommen (vgl. BVGE 2020 VI/4).
E. 7.5 Nach dem Gesagten kann vorliegend letztlich offen bleiben, ob der Be- schwerdeführer zum Reservedienst aufgeboten wurde oder nicht. Allein
E-2943/2019 Seite 17 dies wäre nicht als "weiterer Faktor" anzuerkennen. Andere solche Fakto- ren liegen ebenfalls nicht vor (vgl. oben E. 7.2.2). Folglich ist die illegale Ausreise des Beschwerdeführers nicht als subjektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren, der zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen würde.
E. 7.6 Von den durch die Bürgerkriegssituation hervorgerufenen Nachteilen, namentlich von der schlechten Sicherheitslage und den auch in anderer Hinsicht teilweise prekären Lebensbedingungen ist sodann der Grossteil der syrischen Bevölkerung betroffen. Solchen Nachteilen ist die asylrecht- liche Gezieltheit abzusprechen (vgl. hierzu statt vieler WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16 m.w.H.), teilweise auch die flüchtlingsrechtliche Motivation oder die Intensität der Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG.
E. 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be- gründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Da das SEM in seiner Verfügung vom 10. Mai 2019 die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxis- gemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit Blick auf die von der Vorinstanz festgestellten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs soweit den Beschwerdeführer betreffend sei der Vollständigkeit halber an dieser Stelle auf das Grund- satzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2020 VI/4 verwiesen (E. 6.2.3).
E-2943/2019 Seite 18
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom
18. Juni 2019 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage der Beschwerdeführen- den hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfah- renskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2943/2019 Urteil vom 6. Juli 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Araber mit letztem Wohnsitz in G._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zunächst gemeinsam mit ihren zwei erstgeborenen Kindern in Richtung Türkei am (...) September 2014 (Einreisestempel Türkei). Der Beschwerdeführer sei einige Zeit später nochmals kurzzeitig alleine nach Syrien (gemäss seinen Angaben an einen von der Regierung nicht kontrollierten Ort, vgl. SEM-Akte act. A4/14 S. 9) zurückgekehrt und im November 2014 letztmals ausgereist. Danach gelangten sie nach Griechenland, von wo aus sie schliesslich im Rahmen eines Relocation-Programms am (...) März 2017 in die Schweiz einreisten; gleichentags suchten sie hier um Asyl nach. B. B.a Am 7. April 2017 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 3. Dezember 2018 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin jeweils eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Die Sicherheits- und Versorgungslage an ihrem Heimatort sei kriegsbedingt desolat gewesen. Sie seien nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Kinder zu ernähren, sie in die Schule zu schicken oder eine Arbeit zu finden. Wenige Tage vor der gemeinsamen Ausreise sei der Beschwerdeführer zudem aufgefordert worden, als Reservist Militärdienst zu leisten. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem das Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers, ein Aufgebot zum Reservedienst, einen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer, ein Familienbüchlein, einen Zivilregisterauszug sowie vier Reisepässe (alle im Original) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder infolge Unzumutbarkeit und jenen des Beschwerdeführers infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. D.a Die Beschwerdeführenden liessen - handelnd durch ihren mandatierten Rechtsvertreter - mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Juni 2019 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu dessen Neubeurteilung; eventualiter sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. D.b In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Relocation-Akten, in die Aktenstücke A6/16, A36/5, A37/2 sowie in die vom SEM genannten "Quellen" zu gewähren; eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den bezeichneten Akten zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen. E. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerdeführenden gut und wies die Vorinstanz überdies an, das mit der Beschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch zu behandeln. F. Das SEM gewährte mit Verfügungen vom 25. Juni 2019 (Asylakten) und 3. Juli 2019 (Relocation-Akten) Akteneinsicht. G. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden gelangte mit Eingabe vom 26. Juni 2019 ans Bundesverwaltungsgericht und monierte, das SEM weigere sich weiterhin, Einsicht in die erwähnten Quellen zu gewähren und entgegen der Behauptung im Schreiben des SEM (vom 25. Juni 2019) sei der Inhalt der bezeichneten Aktenstücke nicht bekannt gegeben worden. H. Die zuständige Instruktionsrichterin forderte das SEM mit Verfügung vom 16. Juli 2019 auf, dem Rechtsvertreter die in der vorinstanzlichen Verfügung erwähnten "Quellen" zuzustellen und einen entsprechenden Ausdruck in den Akten abzulegen. Zudem wurden die Gesuche um rechtliches Gehör und Ergänzung der Beschwerde mit Verweis auf die geringe Bedeutung der Aktenstücke, deren wesentlicher Inhalt nachträglich bekannt gegeben wurde, abgelehnt. I. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 liess das SEM dem Bundesverwaltungsgericht ein ausgedrucktes Exemplar der im Asylentscheid als Internet-Link aufgeführten Quelle zukommen und führte aus, dem Rechtsvertreter dasselbe Dokument am Vortag zugestellt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Begründungs- und der Abklärungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26-33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungs- und die Begründungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6-17 AsylG). Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht bildet Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Grundsätzlich müssen sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur Einsicht gegeben werden, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). 4.3 4.3.1 Hinsichtlich der Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts wird von den Beschwerdeführenden moniert, es sei ihnen zu Unrecht Einsicht in die Aktenstücke A6/16, A36/5 und A37/2 sowie die Relocation-Akten verweigert worden. Die Akte A36/5 sei unrichtig paginiert worden, der Inhalt von A37/2 erschliesse sich nicht aus der Bezeichnung auf dem Aktenverzeichnis und die Relocation-Akten seien - obschon ihr Bestehen aus den übrigen Akten eindeutig hervorgehe - im Aktenverzeichnis zu Unrecht nicht aufgeführt. Zudem sei ihnen Einsicht in die vom SEM in seiner Verfügung zitierten Quellen zu gewähren, zumal einer der beiden in der Verfügung angeführten Internetlinks nicht geöffnet werden könne. 4.3.2 Die Vorinstanz eröffnete den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 25. Juni 2019 (Asylakten) den wesentlichen Inhalt der bezeichneten Aktenstücke A6, A36 und A37. Am 3. Juli 2019 beantwortete das SEM das Akteneinsichtsgesuch betreffend Relocation-Akten, welche in einem separaten Aktenverzeichnis (unglücklicherweise ebenfalls mit der Bezeichnung "A" wie die Asylakten, was die Unterscheidung der jeweiligen Aktenstücke erschwert) paginiert wurden. Ferner wurde der Inhalt der bezeichneten Quellen in der angefochtenen Verfügung im Kern wiedergegeben. Auch wenn die Beschwerdeführenden den eingefügten Link tatsächlich nicht öffnen konnten, wurde ihnen das entsprechende Dokument jedenfalls mit Schreiben der Vorinstanz vom 18. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht. Den Beschwerdeführenden war es sodann bereits vor der Zustellung der bezeichneten Quellen möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Sie äusserten sich indes auch nach Erhalt des Dokuments nicht weiter hierzu. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 wies die zuständige Instruktionsrichterin sodann die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung des rechtlichen Gehörs und Beschwerdeergänzung ab mit Verweis auf die geringe Bedeutung der Aktenstücke für den vorinstanzlichen Entscheid. Insgesamt ist den Beschwerdeführenden somit insbesondere auch angesichts der Erläuterungen der Vorinstanz in seinen Schreiben vom 25. Juni und 3. Juli 2019 das Akteneinsichtsrecht betreffend kein Nachteil erwachsen. 4.4 4.4.1 Eine Verletzung der Begründungspflicht erblicken die Beschwerdeführenden darin, dass die Vorinstanz im Falle des Beschwerdeführers das Vorliegen einzelfallspezifischer Risikofaktoren, die in den Augen des syrischen Regimes zur Annahme einer regierungsfeindlichen Haltung führen würden, mit pauschaler Begründung verneint habe. Sodann sei zur Erläuterung der - nach einer Praxisänderung des SEM nun neu - geforderten Risikofaktoren lediglich auf drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen worden, ohne die bundesverwaltungsgerichtlichen Grundsatzurteile im Syrien-Kontext miteinzubeziehen, und das SEM habe sich auf Quellen gestützt, welche die in der Verfügung gezogene Schlussfolgerung nicht untermauerten. 4.4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden enthält die angefochtene Verfügung betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers keine Praxisänderung. Damit kann die vermeintliche Praxisänderung auch nicht auf Quellen basieren, welche die Schlussfolgerungen des SEM nicht stützen würden. Es erstaunt zwar, dass das SEM in seiner Begründung den Entscheid BVGE 2015/3 nicht herangezogen hat, die zitierten Bundesverwaltungsgerichtsurteile bestätigen jedoch allesamt die aus BVGE 2015/3 hervorgehende Rechtsprechung bezüglich Risikofaktoren im Kontext der Wehrdienstverweigerung in Syrien, welche nach wie vor Bestand hat (bestätigt in BVGE 2020 VI/4). Die von der Vorinstanz festgestellte Unzulässigkeit stützte sich indessen nicht auf die Konstellation der zitierten Urteile, da es die "Bestrafung von Reservisten wegen illegaler Ausreise" und nicht die Situation einer Desertion beziehungsweise Refraktion prüfte; das angebliche Aufgebot, in den Reservedient einrücken zu müssen, wurde als unglaubhaft erachtet. Im Übrigen bedurfte es für den positiven Entscheid hinsichtlich der festgestellten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers wegen drohender Strafmassnahmen, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden (vgl. SEM-Verfügung S. 4), keiner weitergehenden Begründung. Soweit die unterschiedliche, mithin materielle, Beurteilung bemängelt wird, ist auf die nachfolgenden Erwägungen 6 f. zu verweisen. 4.5 4.5.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Abklärungspflicht durch die Vorinstanz, weil das SEM es unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel - insbesondere das im Original eingereichte Aufgebot zum Reservedienst - einer Dokumentenprüfung zu unterziehen. 4.5.2 Hierzu kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar darlegte, weshalb sie die Durchführung einer solchen Dokumentenprüfung nicht für angezeigt hielt. In diesem Zusammenhang führte das SEM aus, das eingereichte militärische Aufgebot weise keine fälschungssicheren Merkmale auf und der Beweiswert solcher Dokumente, die leicht käuflich zu erwerben seien, sei allgemein als gering einzustufen. Ausserdem äusserte die Vorinstanz Zweifel darüber, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter den geltend gemachten Umständen zum Reservedienst aufgeboten wurde, zumal er im Verlauf des Verfahrens widersprüchliche Angaben zum Erhalt des Aufgebots gemacht habe. Damit liegt keine mangelnde Abklärung vor. Die unterschiedliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist eine materielle Frage, die nicht im Zusammenhang mit der Abklärungspflicht zu prüfen ist. 4.6 4.6.1 Soweit die Beschwerdeführenden die Dauer der Anhörung sowie den langen Zeitraum zwischen BzP und Anhörung monieren, sind auch diese Rügen nicht berechtigt. 4.6.2 Die Anhörung des Beschwerdeführers mit einer Dauer von fünfeinhalb Stunden (samt Pausen und Rückübersetzung) kann kaum als überlang bezeichnet werden. Es trifft zwar zu, dass dem Befragungsprotokoll der Beschwerdeführerin eine Beginn- jedoch keine Endzeit zu entnehmen ist. Angesichts des relativ späten Beginns der Anhörung (15.30 Uhr) und dem eher geringen Umfang des Anhörungsprotokolls von sechseinhalb Seiten (ohne den Unterschriftenteil der Mitwirkenden) kann jedoch auch hier nicht von einer überlangen Anhörungssituation die Rede sein. Soweit die Beschwerdeführenden die mangelnde Erholungszeit der übersetzenden Person bemängeln, finden sich in den Akten jedenfalls keine Hinweise auf Ermüdungserscheinungen oder nachlassende Konzentration der übersetzenden Person. Entsprechende konkrete Hinweise wurden auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt. 4.6.3 Sodann kann nicht von einer "Verschleppung" der Anhörung gesprochen werden, zumal es keine zwingend zu beachtenden Behandlungsfristen gibt (vgl. dazu ausführlich BVGer Urteil E-784/19 vom 8. April 2021 E. 5.6.1 ff.). 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich demnach insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus diesen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführenden ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG durch eigenes Tun begründet; indessen führen sie nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile und die damit einhergehenden mangelnden wirtschaftlichen Perspektiven und Versorgungsprobleme Ausdruck der allgemeinen, kriegsbedingt schwierigen Lage in Syrien seien, die keine Asylrelevanz entfalten würden. Es ergäben sich ferner auch keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund widersprüchlicher Angaben zum Erhalt des Aufgebots zum Reservedienst ferner nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er von der syrischen Armee in den aktiven Reservedienst einberufen worden sei. Aufgrund seines Status als Reservist habe er jedoch gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien behördliche Strafmassnahmen drohen könnten. Solche Strafmassnahmen würden aber nur dann die Flüchtlingseigenschaft begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mithin also nur dann, wenn Personen aus einem flüchtlingsrechtlichen Motiv wegen ihrer illegalen Ausreise eine Behandlung zu gewärtigen hätten, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme. Im syrischen Kontext werde selbst Wehrdienstverweigerern und Deserteuren von den Behörden nicht zwingend eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt. Analog dazu sei auch bei illegal ausgereisten Reservisten nur beim Vorliegen spezifischer politischer Faktoren davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Ausreise als oppositionelle Stellungnahme einstufen und entsprechend aus Gründen nach Art. 3 AsylG bestrafen würden. Im Fall des Beschwerdeführers lägen keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren vor, weshalb allfällige Strafmassnahmen infolge seiner illegalen Ausreise keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG darstelle. Da aber aufgrund seines Profils als Reservist nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Syrien Strafmassnahmen wegen seiner illegalen Ausreise drohen könnten, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Angesichts der Sicherheitslage in Syrien erweise sich der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder ausserdem als unzumutbar. 6.2 Auf Beschwerdeebene hielten die Beschwerdeführenden an der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Die Weigerung des Beschwerdeführers, in den Reservedienst einzurücken, werde als regimefeindliches und oppositionelles Verhalten betrachtet, welches vom syrischen Regime gezielt asylrelevant verfolgt werde. Faktisch erfülle jeder militärdienstfähige Mann in Syrien das entsprechende Profil, um vom syrischen Regime als Dienstverweigerer oder Deserteur asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Im Fall des Beschwerdeführers kämen nebst der Reservedienstverweigerung als weitere Gefährdungselemente hinzu, dass er erstens seine Meinung zum verbrecherischen syrischen Regime dargelegt habe und er zweitens in einem teilweise von der Freien Syrischen Armee (FSA) kontrollierten Gebiet gelebt habe. Personen, welche aufgrund ihrer illegalen Ausreise und angesichts ihres spezifischen Profils - wie der Beschwerdeführer - gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten, müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ihnen eine regimefeindliche Haltung unterstellt werde und ihnen bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen würden. Dies drohe auch dem Beschwerdeführer, zumal er als Mann im reservedienstfähigen Alter (ungeachtet eines allfälligen Aufgebots in den aktiven Reservedienst) mit einem Ausreiseverbot belegt gewesen sei. 7. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 7.2 7.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, dass eine Wehrdienstverweigerung für sich alleine genommen nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese ist erst zuzuerkennen wenn sie zu einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweigerung auch im syrischen Kontext nur aus den oben angeführten Gründen als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert hatte, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung dieser Rechtsprechung in BVGE 2020 VI/4). 7.2.2 Von einer solchen Exponiertheit ist nach heutiger Aktenlage beim Beschwerdeführer nicht auszugehen. So ergeben sich keine Hinweise auf politische Aktivitäten des Beschwerdeführers oder andere Anhaltspunkte, die in den Augen der syrischen Behörden als oppositionelle Haltung verstanden werden könnten. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen zu Protokoll, sich politisch nicht engagiert und mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben. Er sei auch nicht persönlich von Regierungsvertretern aufgesucht worden (vgl. act. A4/11 7.01 sowie act. A33/17 F56 ff.). Der Umstand, dass er die syrische Regierung auf die direkte Frage nach seiner Meinung dazu, als ein verbrecherisches Regime bezeichnet habe (vgl. act. A4/11 7.01), reicht zur Annahme der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, künftiger asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, jedenfalls ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass er in einem teilweise von der Freien Syrischen Armee (FSA) kontrollierten Gebiet gelebt hat. 7.3 Zur Frage, ob eine illegale Ausreise als Reservist von den syrischen Behörden als Ausdruck einer regierungsfeindlichen Haltung qualifiziert wird, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, kann Folgendes festgehalten werden: 7.4 7.4.1 Gemäss der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen weder die illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylantrags im Ausland zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Aufgrund der illegalen Ausreise und einer längeren Landesabwesenheit sei zwar davon auszugehen, dass bei der Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinde. Bei Personen, die vor ihrer Ausreise nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten und die nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten sind, könne aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert], kürzlich wieder bestätigt in BVGer E-5788/2019 vom 12. Mai 2022 E. 8.1, D-2312/2020 vom 22. April 2022 E. 5.5 und D-3454/2020 vom 29. März 2022 E. 6.7). 7.4.2 Da Erfahrungen von Personen, die nach Syrien zurückkehren, vermehrt dokumentiert werden, rechtfertigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den geltenden Regelungen rund um die Wiedereinreise nach Syrien. Zu diesem Zweck konsultierte das Gericht die nachfolgenden Quellen (wobei die aufgeführten Links zuletzt am 6. Juli 2022 abgerufen wurden):
- Danish Immigration Service, Syria - Consequences of illegal exit, consequences of leaving a civil servant position without notice and the situation of Kurds in Damascus, Juni 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011587/Report_syria_june_2019.pdf,
- European Institute of Peace, Refugee Return in Syria: Dangers, Security Risks and Information Scarcity, Juli 2019, https://www.eip.org/wp-content/uploads/2020/06/EIP-Report-Security-and-Refugee-Return-in-Syria-July.pdf,
- UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria - Participation in Anti-Government Protests; Draft Evasion; Issuance and Application of Partial Amnesty Decrees; Residency in (Formerly) Opposition-Held Areas; Issuance of Passports Abroad; Return and "Settling One's Status", 7. Mai 2020, https://www.refworld.org/docid/5ec4fcff4.html,
- EASO, Syria Situation of returnees from abroad, Juni 2021, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2021_06_EASO_Syria_Situation_returnees_from_abroad.pdf,
- Danish Immigration Service, Syria - Issues regarding return, Oktober 2021, https://us.dk/media/10447/coi_report_issues_on_return_to_syria_october_2021.pdf,
- Human Rights Watch, "Our Lives Are Like Death" - Syrian Refugee Returns from Lebanon and Jordan, 20. Oktober 2021, https://www.hrw.org/report/2021/10/20/our-lives-are-death/syrian-refugee-returns-lebanon-and-jordan,
- Amnesty International, "You're going to your death" - Violations against Syrian refugees returning to Syria, 2021, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2021/09/MDE2445832021ENGLISH.pdf. 7.4.3 Den Berichten ist die Annahme zu entnehmen, dass die tatsächliche Anzahl an Personen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, höher liegt als die rund 280'000 registrierten Rückreisen. Die Rückkehrenden reisten vorwiegend aus benachbarten Staaten Syriens dorthin zurück. Aus europäischen Ländern waren demgegenüber bislang keine nennenswerten Rückkehrbewegungen zu verzeichnen. Gemäss dem syrischen Gesetz Nr. 18 aus dem Jahr 2014 ist die illegale Ausreise, je nach Umständen des jeweiligen Einzelfalles grundsätzlich mit Busse und/oder Haft bedroht. Unter illegaler Ausreise wird das Verlassen Syriens ohne gültigen Pass, ausserhalb eines autorisierten Grenzpostens oder ohne Ausreisebewilligung verstanden. Eine solche Ausreisebewilligung benötigen etwa Staatsbeamte, Berufsmilitärs und Männer im wehrfähigen Alter (17 - 42-jährig; vgl. Art. 48 und 49 Abs. 3 des syrischen Einberufungsgesetzes aus dem Jahr 2007). Mit Zirkularbeschluss Nr. 342 des syrischen Innenministers vom 26. März 2019 wurde die vormalige Strafandrohung für illegale Ausreisen aufgehoben. 7.4.4 Nichtsdestotrotz bleibt die Wiedereinreise nach einer illegalen Ausreise aus Syrien ein Prozess, der eines formalen Verfahrens zur Regelung des eigenen Status bedarf. Sowohl Rückkehrende aus dem Ausland als auch Binnenflüchtlinge, die aus oppositionellen Gebieten in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung umsiedeln, benötigen vorgängig eine Genehmigung der syrischen Behörden. Im Ausland wohnhafte Personen können ein solches Genehmigungsverfahren über die an ihrem Aufenthaltsort zuständige, offizielle syrische Vertretung oder über Angehörige in Syrien einleiten. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, dessen spezifischer Ablauf im Einzelfall unterschiedlich ausgestaltet sein kann, prüfen die syrischen Behörden im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung grundsätzlich zunächst, ob die betreffende Person auf einer Fahndungsliste verzeichnet ist und potenziell ein Sicherheitsrisiko darstellt (sog. "security clearance"). Eine Vielzahl von Rechtshandlungen syrischer Privatpersonen erforderte bereits vor Ausbruch des Bürgerkriegs das Durchlaufen einer solchen "security clearance"; dazu zählen beispielsweise die Eheregistrierung, Umzüge, Geschäftseröffnungen oder Baugesuche. Der Erhalt einer "security clearance" berechtigt zur Einreise nach Syrien innert drei Monaten ab Ausstellung, wobei gewisse Personen dafür in einem zweiten Schritt ihren individuellen Status gegenüber der syrischen Regierung regeln müssen (vgl. dazu nachfolgende E. 7.4.5). Die Verweigerung der "security clearance" kann viele Gründe haben. Dazu gehören beispielsweise Sicherheitsbedenken der syrischen Regierung gegenüber der antragstellenden Person selbst oder gegenüber Personen aus deren Umfeld, wie etwa inhaftierte Familienmitglieder oder oppositionsfreundliche Social-Media Aktivitäten, der Aufenthalt in einem in den Augen der syrischen Regierung missliebigen Land oder auch nur der Umstand, dass die Person an einen Ort zurückzukehren gedenkt, der von der syrischen Regierung als un- oder noch nicht bewohnbar qualifiziert wird. 7.4.5 Das sogenannte "status settlement" betrifft sodann Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und/oder, die im Hinblick auf eine Rückkehr nach Syrien eine Regelung ihrer offenen Angelegenheiten mit der Regierung anstreben. Solche offenen Angelegenheiten, die ein Statusregelung erforderlich machen können sind beispielweise: eine illegale Ausreise, eine Teilnahme an Anti-Regierungsdemonstrationen, Wehrdienstverweigerung oder das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland. Im Zuge der Sicherheitsprüfung und Statusregelung werden die Antragstellenden - nebst den aktenkundigen Sachverhalten, die ein staatliches Interesse an ihnen begründet und zu deren Suche geführt haben - etwa zu den Gründen für ihre Ausreise und Rückkehr, zu ihren Aktivitäten im Ausland sowie zu ihren Familienverhältnissen und den Aktivitäten ihrer Angehörigen befragt. Sofern die Behörden der Statusregelung zustimmen, wird die Person von Fahndungslisten gestrichen, wird zukünftig nicht mehr von der Regierung gesucht und erhält ein Dokument, dass sie zur Wiedereinreise berechtigt. Nach ihrer Ankunft in Syrien müssen Personen, die auf diesem Weg ihren Status geregelt haben, bei einer Dienststelle der syrischen Sicherheitsbehörden vorstellig werden, wo sie gegebenenfalls erneut befragt werden. Die Notwendigkeit dieser formalen Statusregelung begründet sich insbesondere damit, dass Personen, welche Syrien zuvor illegal verlassen hatten, nicht in der Lage sind, nach ihrer Rückkehr in Syrien neue Rechtsverhältnisse zu begründen oder rechtliche Verfahren anzustrengen. Zudem laufen illegal ausgereiste Personen, die ohne vorgängige Statusregelung zurückgekehrt sind, Gefahr, bei ihrer Wiedereinreise inhaftiert und befragt zu werden. Dies betrifft insbesondere auch Personen, die nicht über die Fahndung gegen sie informiert waren und sich entsprechend der Notwendigkeit der Statusregelung nicht bewusst waren. 7.4.6 Derzeit findet kein systematisches Monitoring der Rückkehr von Personen nach Syrien statt. Die Situation der Rückkehrenden und insbesondere ihre Erfahrungen im Umgang mit den syrischen Behörden sind entsprechend nicht umfassend dokumentiert. Die konsultierten Quellen berichten von Fällen, in denen Personen nach ihrer Rückkehr befragt, verhaftet, festgehalten oder gefoltert worden sind oder die seither als verschwunden gelten. Allerdings scheint, vor dem Hintergrund, dass rund 280'000 Personen zwischen 2016 und 2021 nach Syrien zurückgekehrt sind, nur eine sehr geringe Anzahl davon nach der Rückkehr von Massnahmen seitens der syrischen Behörden und Sicherheitskräfte betroffen gewesen zu sein. Sodann enthalten die Berichte keine eingehende Auseinandersetzung mit den persönlichen Profilen von Personen, die Festnahmen oder anderen behördlichen Massnahmen ausgesetzt waren. Es bleibt mithin unklar, unter welchen Umständen Betroffene Syrien einst verlassen haben und welche Aspekte ihrer Biografie (Aktivitäten vor oder nach der Ausreise oder Aktivitäten in ihrem Umfeld) ein allfälliges Interesse der syrischen Behörden an ihrer Person ausgelöst haben könnten. Vereinzelt scheint es jedenfalls auch zur Festnahme von Personen, die ihren Status gegenüber den syrischen Behörden vorgängig geregelt hätten, gekommen zu sein. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem auf die Fragmentierung der syrischen Sicherheitsbehörden und deren Zuständigkeiten verwiesen. So könne es etwa vorkommen, dass eine Person von verschiedenen Behörden gesucht werde, ihren Status nicht gegenüber jeder einzelnen regle und die Behörden entsprechende "status settlements" untereinander nicht zuverlässig kommunizieren würden. Schliesslich erwähnen Berichte, dass wehrdienstpflichtige und -taugliche Männer nach ihrer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen wurden, wenn sie sich zuvor durch ihre (illegale) Ausreise der Dienstpflicht entzogen hatten. 7.4.7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die jüngsten Berichte zur Situation von Rückkehrenden nach Syrien nicht geeignet sind, die geltende Rechtsprechung zur illegalen Ausreise in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Wiedereinreise nach einer illegalen Ausreise kann sich zwar im Einzelfall, trotz formalisiertem Verfahren zur Statusregelung, als problematisch erweisen und gewisse Risiken bergen. Es ist aber insgesamt nicht dokumentiert, dass die syrischen Behörden systematisch, flächendeckend oder auch nur in einer Vielzahl von Fällen in einer Weise gegen Rückkehrende aus europäischen Ländern vorgehen würden, die flüchtlingsrechtliche Relevanz erkennen liesse. Somit fehlt es bereits am Erfordernis der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" mit der sich zukünftige Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn zu verwirklichen haben, um von deren Asylrelevanz auszugehen. Sodann lassen die konsultierten COI-Berichte keine Rückschlüsse auf die persönlichen Profile (Aktivitäten vor oder nach der Ausreise) der Personen zu, die sich bei ihrer Wiedereinreise mit staatlichen Strafmassnahmen konfrontiert sahen. Insofern lassen sich anhand der verfügbaren Informationen keine Aussagen darüber machen, ob gewisse Personengruppen (beispielsweise oppositionell gesinnte Personen, Wehrdienstverweigerer oder Reservisten) im Rahmen ihrer Wiedereinreise vermehrt von Strafmassnahmen betroffen sind. Insbesondere lassen die konsultierten Quellen nicht den Schluss zu, Personen, die im Rahmen des Wiedereinreiseprozesses gegenüber der syrischen Regierung nur eine illegale Ausreise zu deklarieren hatten, seien bei einer Rückkehr in besonderem Masse gefährdet. Somit führt die illegale Ausreise für sich allein genommen also auch unter Berücksichtigung der aktuellen Quellenlage nicht zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft. Dies gilt ungeachtet des Profils respektive Status der betroffenen Personen, sofern - wie bisher - keine weiteren Faktoren im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hinzukommen (vgl. BVGE 2020 VI/4). 7.5 Nach dem Gesagten kann vorliegend letztlich offen bleiben, ob der Beschwerdeführer zum Reservedienst aufgeboten wurde oder nicht. Allein dies wäre nicht als "weiterer Faktor" anzuerkennen. Andere solche Faktoren liegen ebenfalls nicht vor (vgl. oben E. 7.2.2). Folglich ist die illegale Ausreise des Beschwerdeführers nicht als subjektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren, der zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. 7.6 Von den durch die Bürgerkriegssituation hervorgerufenen Nachteilen, namentlich von der schlechten Sicherheitslage und den auch in anderer Hinsicht teilweise prekären Lebensbedingungen ist sodann der Grossteil der syrischen Bevölkerung betroffen. Solchen Nachteilen ist die asylrechtliche Gezieltheit abzusprechen (vgl. hierzu statt vieler Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16 m.w.H.), teilweise auch die flüchtlingsrechtliche Motivation oder die Intensität der Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG. 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Da das SEM in seiner Verfügung vom 10. Mai 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit Blick auf die von der Vorinstanz festgestellten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs soweit den Beschwerdeführer betreffend sei der Vollständigkeit halber an dieser Stelle auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2020 VI/4 verwiesen (E. 6.2.3).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage der Beschwerdeführenden hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Karin Parpan Versand: