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D-2312/2020

D-2312/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat zusammen mit ihren beiden älteren Kindern eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015 in Richtung Türkei, von wo aus sie nach Griechenland weiterreisten. Am 4. Mai 2017 reisten sie im Rahmen des Relocation-Programms von Griechenland in die Schweiz ein und stell- ten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch. Dort wurden sie am 18. Mai 2017 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am (…) kam die jüngste Toch- ter, E._______, zur Welt. Schliesslich hörte das SEM sie am 11. September 2018 einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zwischen 2005 und 2007 seinen obligatorischen Militärdienst in Daraa geleistet. Er habe mit seiner Familie in Aleppo gelebt und sei nach Ausbruch des Konflikts in Sy- rien dem Aufruf der YPG (Volksverteidigungseinheit), das Quartier zu schützen, nachgekommen und habe sich bei zivilen Aktivitäten engagiert. Als es zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen sei, habe er seine Tätigkeit eingestellt. Im Jahr 2013 habe er von den syrischen Behör- den zu Hause ein Aufgebot für den Reservedienst ausgehändigt bekom- men, gemäss welchem er bei Mitteilung eines Codes im Fernsehen einrü- cken solle. Einige Monate später sei dieser Code im Fernsehen gezeigt worden. Da sich sein Wohnquartier zu diesem Zeitpunkt nicht unter Regie- rungskontrolle befunden habe, sei er dem Aufgebot nicht nachgekommen. Zu Beginn des Jahres 2015 habe sich aufgrund der anhaltenden Kämpfe die Sicherheitslage in Aleppo stark verschlechtert, weshalb er mit seiner Familie nach Afrin geflohen sei. Dort hätten sie sich ein bis zwei Monate aufgehalten, bevor sie sich aufgrund einer drohenden Rekrutierung durch die YPG entschlossen hätten Syrien zu verlassen. Als sie sich in der Türkei aufgehalten hätten, habe der Vater des Beschwerdeführers ein weiteres Aufgebot betreffend diesen für den Reservedienst erhalten. Später, nach- dem die Eltern Aleppo ebenfalls verlassen hätten, habe der sich noch dort aufhaltende Bruder des Beschwerdeführers ein weiteres Aufgebot diesen betreffend erhalten. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asyl- gründe geltend. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, Fami- lien- und Krankenkassenkarte sowie sein Militärbüchlein zu den Akten.

D-2312/2020 Seite 3 Weiter wurde eine Bestätigung für Staatsangestellte des Vaters des Be- schwerdeführers sowie ein Familienfoto eingereicht. B. Mit Verfügung vom 31. März 2020 – eröffnet am 2. April 2020 – wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen und festgehalten, diese würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Weiter wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Dabei wurde betreffend den Be- schwerdeführer festgehalten, der Vollzug der Wegweisung werde als un- zulässig erachtet, weshalb eine vorläufige Aufnahme angeordnet wurde. Die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder wurden aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flücht- lingseigenschaft festzustellen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzu- nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie zudem um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Der Beschwerde lag neben der ange- fochtenen Verfügung ein Nachrichtenartikel in arabischer Schrift bei. D. Nach entsprechender Aufforderung vom 7. Mai 2020 reichten die Be- schwerdeführenden am 12. Mai 2020 eine Fürsorgebestätigung vom

23. April 2020 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichtern das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Am 10. November 2020 machten die Beschwerdeführenden von ihrem Replikrecht Gebrauch.

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Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-2312/2020 Seite 5 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, eine Wehr- dienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Im syrischen Kontext er- gebe die Quellenanalyse, dass die dortigen Behörden zum heutigen Zeit- punkt nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regie- rungsfeindliche Haltung unterstellen. Beim Vorliegen spezifischer politi- scher Faktoren sei jedoch davon auszugehen, dass die syrischen Behör- den eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion als Stellungnahme für die Opposition einstufen und entsprechende Strafen aussprechen würden. Daraus folge, dass im syrischen Kontext eine Bestrafung wegen Wehr- dienstverweigerung oder Desertion nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG erfolge, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorliegen würden. Im Fall des Beschwerdeführers würde dies nicht zutref- fen. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass ihm in Syrien Strafmassnah- men drohen würden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen. Diesem Umstand sei bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Weiter würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemei- ner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des AsylG dar- stellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen

D-2312/2020 Seite 6 aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Das SEM ver- kenne die schwierigen Umstände und das individuell erlittene Leid in keiner Weise. Die diesbezüglichen Vorbringen würden sich jedoch allgemein auf die Folgen des Bürgerkrieges in Syrien beziehen, weshalb diese als nicht asylrelevant zu qualifizieren seien. Betreffend die geltend gemachte Be- fürchtung, durch die YPG rekrutiert zu werden, sei festzuhalten, dass diese Rekrutierungsbemühungen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten ver- möge. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine entsprechende Weige- rung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht standhalten.

E. 4.2 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmittelein- gabe im Wesentlichen, die Vorinstanz habe asylrelevante Tatsachen über- sehen und diese in ihrem Entscheid nicht beachtet. Wehrdienstverweige- rern drohe in Syrien Folter, Gefängnis und in vielen Fällen der Tod. Die Vorinstanz habe lediglich aufgrund von pauschalen Feststellungen und standardisierten Begründungen über das Schicksal der Beschwerdefüh- renden entschieden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er zum Reservedienst aufgeboten worden sei, diesem aber keine Folge geleistet habe, weshalb er bis heute gesucht werde. So sei er insge- samt drei Mal aufgeboten worden. In Syrien werde man nach einem Wehr- dienstentzug laut Gesetz zur Haft ausgeschrieben und gesucht sowie in Abwesenheit verurteilt. Es sei bekannt, wie die syrischen Behörden mit grosser Brutalität und erschreckender Gewalt gegen Deserteure, Dienst- verweigerer und Dienstentzieher vorgehen würden. Die Brutalität der Be- hörden sei unvorstellbar. Die Einberufung habe angesichts des in Syrien herrschenden brutalen Krieges Angst und Furcht um seine Sicherheit und sein Leben ausgelöst. In den Augen des syrischen Regimes gelte man nach einer Wehrdienstentziehung als politischer Gegner und Verräter, eine regierungskritische Haltung werde einem unterstellt. Die Vorinstanz habe nur pauschal begründet, dass sie die Vorbringen für nicht asylrelevant halte. Sie habe keine individuelle Prüfung vorgenommen und damit die Be- gründungspflicht verletzt. Ferner wurde betreffend eine allfällige Zwangs- rekrutierung durch die YPG festgehalten, es könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr behauptet werden, dass solche nicht erfolgen würden. Es werde massiver Druck auf kurdische Familien ausgeübt.

D-2312/2020 Seite 7 Weiter enthält die Beschwerde zahlreiche allgemeine Aussagen zur Situa- tion in Syrien, insbesondere jener von Wehrdienstverweigern, welche kei- nen direkten Bezug zu den Beschwerdeführenden haben sowie Kritik an der aktuellen Praxis des Gerichts und der Vorinstanz betreffend Syrien.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, mit BVGE 2020 VI/4 habe das Bundesverwaltungsgericht gerügt, es sei mit dessen Praxis nicht vereinbar, wenn das SEM davon ausgehe, dass Dienstverweigerern, bei denen keine zusätzlichen einzelfallspezifischen Risikofaktoren vorliegen würden, keine flüchtlingsrechtlich relevanten Stra- fen drohen würden und aber gleichzeitig feststelle, diese Personen hätten drohende Folterstrafen im Sinne eines «real risk» zu befürchten. Das SEM gehe aber entgegen dieser Einschätzung davon aus, dass für Wehrdienst- verweigerer aufgrund der drohenden Haftbedingungen sowie der Behand- lung ein «real risk» einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung bestehe, allerdings sei es der Ansicht, dass eine solche Verletzung von Art. 3 EMRK ohne das Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren nicht auf der be- wussten Absicht des Verfolgerstaats gründe, einen politisch Oppositionel- len zu bestrafen. Es fehle somit an der flüchtlingsrechtlich relevanten Mo- tivation.

E. 4.4 In der Replik wurde dargelegt, das SEM habe sich in seiner Vernehm- lassung kaum zu den Ausführungen in der Beschwerde geäussert, sondern lediglich zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Wehrdienstent- ziehung sei in Syrien eine Straftat und unabhängige Beobachter würden darauf hinweisen, dass sie von der Regierung wahrscheinlich als politi- sche, regierungsfeindliche Handlung angesehen werde. Dies könne zur Folge haben, dass der Person, die sich dem Wehrdienst entzieht, eine Strafe drohe, die über die regulären Sanktionen für die Straftat der Wehr- dienstentziehung hinausgehe. In der Praxis drohe Wehrdienstentziehern statt einer strafrechtlichen Sanktion nach dem Militärstrafgesetzbuch der Einsatz an vorderster Front innerhalb von Tagen oder Wochen nach der Festnahme. Folglich bestehe für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgungsgefahr.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit Ausbruch des Bürger- kriegs wiederholt mit der Asylrelevanz von Desertion und Refraktion im sy- rischen Kontext auseinandergesetzt und dazu eine gefestigte Praxis ent- wickelt. Gemäss Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vermag eine Wehr-

D-2312/2020 Seite 8 dienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur ver- bunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flücht- lingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich- kommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbeson- dere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart be- straft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis da- von aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätz- liche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen las- sen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E.5.1.1 und 5.1.2).

E. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Sichtweise des SEM dogmatisch nicht zu überzeugen vermag. Sie ist auch nicht kohärent mit der rechtlichen Wür- digung der Dienstverweigerung im syrischen Kontext, wie sie das Bundes- verwaltungsgericht im Urteil BVGE 2015/3 niedergelegt hat. Sofern Perso- nen als «einfache» Wehrdienstverweigerer oder Refraktäre zu erachten sind, würde in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine derart dra- konische Strafe im Sinne eines Malus drohen, als dass die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht würde. Eine Wehrdienstverweigerung oder Refrak- tion wäre dann nur im Rahmen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung aufgrund der derzeitigen allgemeinen Situation in Syrien zu be- rücksichtigen (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6).

E. 5.3 Vorliegend ist es als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Einrückung in den Reservedienst erhalten hat. Dies wurde von der Vorinstanz denn auch nicht angezweifelt. Allerdings ist mit dem SEM davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers keine zusätzlich exponierenden Faktoren vorliegen. Solche werden von ihm nicht geltend gemacht. Die erfolgte Aufforderung zur Leistung von Reserve- dienst wäre aber flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn solche vorliegen würden. Es handelt sich bei ihm somit um einen "einfachen" Wehrdienst- verweigerer, bei welchem – gemäss der in BVGE 2020 VI/4 bestätigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nicht davon auszuge- hen ist, dass ihm bei einer Rückkehr aufgrund der Dienstverweigerung eine Strafe droht, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen könnte (vgl.

D-2312/2020 Seite 9 dazu BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4). Es liegen keine massgeblichen Risikofak- toren vor, aufgrund derer angenommen werden müsste, dem Beschwerde- führer drohe bei einer Rückkehr – aufgrund seiner Dienstverweigerung in Verbindung mit einem Politmalus – eine besonders grausame Bestrafung.

E. 5.4 Ferner hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass einer drohenden Rekrutierung durch die kurdischen Be- hörden (PYD respektive YPG) gemäss der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt.

E. 5.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien so- wie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flücht- lingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vor- liegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6.4.3 sowie das Urteil des BVGer E-194/2020 vom 4. Februar 2020 E. 8.6). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage – wie vorstehend ausgeführt – nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrele- vante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begrün- den. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie das eingereichte Beweismittel nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, seiner Frau und seiner Kinder verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-2312/2020 Seite 10

E. 6.3 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 31. März 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Dem- nach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut- barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2020 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichtet ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2312/2020 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2312/2020 Urteil vom 22. April 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, Riedenhaldenstrasse 37, 8046 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat zusammen mit ihren beiden älteren Kindern eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015 in Richtung Türkei, von wo aus sie nach Griechenland weiterreisten. Am 4. Mai 2017 reisten sie im Rahmen des Relocation-Programms von Griechenland in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch. Dort wurden sie am 18. Mai 2017 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am (...) kam die jüngste Tochter, E._______, zur Welt. Schliesslich hörte das SEM sie am 11. September 2018 einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zwischen 2005 und 2007 seinen obligatorischen Militärdienst in Daraa geleistet. Er habe mit seiner Familie in Aleppo gelebt und sei nach Ausbruch des Konflikts in Syrien dem Aufruf der YPG (Volksverteidigungseinheit), das Quartier zu schützen, nachgekommen und habe sich bei zivilen Aktivitäten engagiert. Als es zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen sei, habe er seine Tätigkeit eingestellt. Im Jahr 2013 habe er von den syrischen Behörden zu Hause ein Aufgebot für den Reservedienst ausgehändigt bekommen, gemäss welchem er bei Mitteilung eines Codes im Fernsehen einrücken solle. Einige Monate später sei dieser Code im Fernsehen gezeigt worden. Da sich sein Wohnquartier zu diesem Zeitpunkt nicht unter Regierungskontrolle befunden habe, sei er dem Aufgebot nicht nachgekommen. Zu Beginn des Jahres 2015 habe sich aufgrund der anhaltenden Kämpfe die Sicherheitslage in Aleppo stark verschlechtert, weshalb er mit seiner Familie nach Afrin geflohen sei. Dort hätten sie sich ein bis zwei Monate aufgehalten, bevor sie sich aufgrund einer drohenden Rekrutierung durch die YPG entschlossen hätten Syrien zu verlassen. Als sie sich in der Türkei aufgehalten hätten, habe der Vater des Beschwerdeführers ein weiteres Aufgebot betreffend diesen für den Reservedienst erhalten. Später, nachdem die Eltern Aleppo ebenfalls verlassen hätten, habe der sich noch dort aufhaltende Bruder des Beschwerdeführers ein weiteres Aufgebot diesen betreffend erhalten. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, Familien- und Krankenkassenkarte sowie sein Militärbüchlein zu den Akten. Weiter wurde eine Bestätigung für Staatsangestellte des Vaters des Beschwerdeführers sowie ein Familienfoto eingereicht. B. Mit Verfügung vom 31. März 2020 - eröffnet am 2. April 2020 - wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen und festgehalten, diese würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Weiter wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Dabei wurde betreffend den Beschwerdeführer festgehalten, der Vollzug der Wegweisung werde als unzulässig erachtet, weshalb eine vorläufige Aufnahme angeordnet wurde. Die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder wurden aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Der Beschwerde lag neben der angefochtenen Verfügung ein Nachrichtenartikel in arabischer Schrift bei. D. Nach entsprechender Aufforderung vom 7. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführenden am 12. Mai 2020 eine Fürsorgebestätigung vom 23. April 2020 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichtern das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Am 10. November 2020 machten die Beschwerdeführenden von ihrem Replikrecht Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Im syrischen Kontext ergebe die Quellenanalyse, dass die dortigen Behörden zum heutigen Zeitpunkt nicht allen Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen. Beim Vorliegen spezifischer politischer Faktoren sei jedoch davon auszugehen, dass die syrischen Behörden eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion als Stellungnahme für die Opposition einstufen und entsprechende Strafen aussprechen würden. Daraus folge, dass im syrischen Kontext eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG erfolge, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorliegen würden. Im Fall des Beschwerdeführers würde dies nicht zutreffen. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohen würden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen. Diesem Umstand sei bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Weiter würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des AsylG darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Das SEM verkenne die schwierigen Umstände und das individuell erlittene Leid in keiner Weise. Die diesbezüglichen Vorbringen würden sich jedoch allgemein auf die Folgen des Bürgerkrieges in Syrien beziehen, weshalb diese als nicht asylrelevant zu qualifizieren seien. Betreffend die geltend gemachte Befürchtung, durch die YPG rekrutiert zu werden, sei festzuhalten, dass diese Rekrutierungsbemühungen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine entsprechende Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht standhalten. 4.2 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, die Vorinstanz habe asylrelevante Tatsachen übersehen und diese in ihrem Entscheid nicht beachtet. Wehrdienstverweigerern drohe in Syrien Folter, Gefängnis und in vielen Fällen der Tod. Die Vorinstanz habe lediglich aufgrund von pauschalen Feststellungen und standardisierten Begründungen über das Schicksal der Beschwerdeführenden entschieden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er zum Reservedienst aufgeboten worden sei, diesem aber keine Folge geleistet habe, weshalb er bis heute gesucht werde. So sei er insgesamt drei Mal aufgeboten worden. In Syrien werde man nach einem Wehrdienstentzug laut Gesetz zur Haft ausgeschrieben und gesucht sowie in Abwesenheit verurteilt. Es sei bekannt, wie die syrischen Behörden mit grosser Brutalität und erschreckender Gewalt gegen Deserteure, Dienstverweigerer und Dienstentzieher vorgehen würden. Die Brutalität der Behörden sei unvorstellbar. Die Einberufung habe angesichts des in Syrien herrschenden brutalen Krieges Angst und Furcht um seine Sicherheit und sein Leben ausgelöst. In den Augen des syrischen Regimes gelte man nach einer Wehrdienstentziehung als politischer Gegner und Verräter, eine regierungskritische Haltung werde einem unterstellt. Die Vorinstanz habe nur pauschal begründet, dass sie die Vorbringen für nicht asylrelevant halte. Sie habe keine individuelle Prüfung vorgenommen und damit die Begründungspflicht verletzt. Ferner wurde betreffend eine allfällige Zwangsrekrutierung durch die YPG festgehalten, es könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr behauptet werden, dass solche nicht erfolgen würden. Es werde massiver Druck auf kurdische Familien ausgeübt. Weiter enthält die Beschwerde zahlreiche allgemeine Aussagen zur Situation in Syrien, insbesondere jener von Wehrdienstverweigern, welche keinen direkten Bezug zu den Beschwerdeführenden haben sowie Kritik an der aktuellen Praxis des Gerichts und der Vorinstanz betreffend Syrien. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, mit BVGE 2020 VI/4 habe das Bundesverwaltungsgericht gerügt, es sei mit dessen Praxis nicht vereinbar, wenn das SEM davon ausgehe, dass Dienstverweigerern, bei denen keine zusätzlichen einzelfallspezifischen Risikofaktoren vorliegen würden, keine flüchtlingsrechtlich relevanten Strafen drohen würden und aber gleichzeitig feststelle, diese Personen hätten drohende Folterstrafen im Sinne eines «real risk» zu befürchten. Das SEM gehe aber entgegen dieser Einschätzung davon aus, dass für Wehrdienstverweigerer aufgrund der drohenden Haftbedingungen sowie der Behandlung ein «real risk» einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung bestehe, allerdings sei es der Ansicht, dass eine solche Verletzung von Art. 3 EMRK ohne das Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren nicht auf der bewussten Absicht des Verfolgerstaats gründe, einen politisch Oppositionellen zu bestrafen. Es fehle somit an der flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation. 4.4 In der Replik wurde dargelegt, das SEM habe sich in seiner Vernehmlassung kaum zu den Ausführungen in der Beschwerde geäussert, sondern lediglich zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Wehrdienstentziehung sei in Syrien eine Straftat und unabhängige Beobachter würden darauf hinweisen, dass sie von der Regierung wahrscheinlich als politische, regierungsfeindliche Handlung angesehen werde. Dies könne zur Folge haben, dass der Person, die sich dem Wehrdienst entzieht, eine Strafe drohe, die über die regulären Sanktionen für die Straftat der Wehrdienstentziehung hinausgehe. In der Praxis drohe Wehrdienstentziehern statt einer strafrechtlichen Sanktion nach dem Militärstrafgesetzbuch der Einsatz an vorderster Front innerhalb von Tagen oder Wochen nach der Festnahme. Folglich bestehe für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgungsgefahr. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich seit Ausbruch des Bürgerkriegs wiederholt mit der Asylrelevanz von Desertion und Refraktion im syrischen Kontext auseinandergesetzt und dazu eine gefestigte Praxis entwickelt. Gemäss Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem der in dieser Norm genannten Gründe wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge insbesondere dann vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig hart bestraft würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E.5.1.1 und 5.1.2). 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Sichtweise des SEM dogmatisch nicht zu überzeugen vermag. Sie ist auch nicht kohärent mit der rechtlichen Würdigung der Dienstverweigerung im syrischen Kontext, wie sie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2015/3 niedergelegt hat. Sofern Personen als «einfache» Wehrdienstverweigerer oder Refraktäre zu erachten sind, würde in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine derart drakonische Strafe im Sinne eines Malus drohen, als dass die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht würde. Eine Wehrdienstverweigerung oder Refraktion wäre dann nur im Rahmen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund der derzeitigen allgemeinen Situation in Syrien zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6). 5.3 Vorliegend ist es als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Einrückung in den Reservedienst erhalten hat. Dies wurde von der Vorinstanz denn auch nicht angezweifelt. Allerdings ist mit dem SEM davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers keine zusätzlich exponierenden Faktoren vorliegen. Solche werden von ihm nicht geltend gemacht. Die erfolgte Aufforderung zur Leistung von Reservedienst wäre aber flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn solche vorliegen würden. Es handelt sich bei ihm somit um einen "einfachen" Wehrdienstverweigerer, bei welchem - gemäss der in BVGE 2020 VI/4 bestätigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht davon auszugehen ist, dass ihm bei einer Rückkehr aufgrund der Dienstverweigerung eine Strafe droht, welche die Schwelle der Asylrelevanz erreichen könnte (vgl. dazu BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4). Es liegen keine massgeblichen Risikofaktoren vor, aufgrund derer angenommen werden müsste, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr - aufgrund seiner Dienstverweigerung in Verbindung mit einem Politmalus - eine besonders grausame Bestrafung. 5.4 Ferner hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass einer drohenden Rekrutierung durch die kurdischen Behörden (PYD respektive YPG) gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt. 5.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise aus Syrien sowie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6.4.3 sowie das Urteil des BVGer E-194/2020 vom 4. Februar 2020 E. 8.6). Dies ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, da aufgrund der Aktenlage - wie vorstehend ausgeführt - nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie das eingereichte Beweismittel nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, seiner Frau und seiner Kinder verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 31. März 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2020 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichtet ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: