Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem offiziellem Wohnsitz in einem im Unterdistrikt B._______ gelegenen Dorf, verliess seinen Heimatstaat ei- genen Angaben zufolge Anfang September 2016 und reiste am 12. No- vember 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Befragung zur Person (BzP) fand am 18. November 2016 statt. Am
3. Juli 2018 sowie am 30. April 2020 wurde der Beschwerdeführer einge- hend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: B.b Im August 2012 habe er von sich aus das Rekrutierungsbüro in B._______ aufgesucht, um sich – wie es nach dem 18. Geburtstag üblich sei – ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen. Dieses habe er glei- chentags erhalten, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er Ende des Jah- res einzurücken habe. Zu dieser Zeit hätten seine Befürchtungen zuge- nommen, er könnte auf seinem Arbeitsweg vom Dorf nach C._______ von Regierungsbeamten angehalten und dem Militärdienst zugeführt werden. Deshalb sei er fortan nicht mehr zur Arbeit erschienen. In der Folge hätten Angehörige der Militärpolizei in den Jahren 2013 und 2014 mehrmals nach ihm gesucht. Er habe sich deshalb bei Verwandten in der Region versteckt gehalten. Im Mai 2013 sei seiner Mutter ein Haftbefehl gegen ihn wegen Militärdienstversäumnisses ausgehändigt worden. Ausserdem habe er sich auch vor der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) versteckt, weil sein Name auf ihrer Liste gestanden habe. Schliesslich sei er im September 2016 aus- gereist. Etwa zwei Jahre nach seiner Ausreise habe die Militärpolizei erneut bei seiner Mutter nach ihm gesucht. In Syrien habe er ausserdem seit Be- ginn der Unruhen zwei- bis viermal an friedlichen Demonstrationen teilge- nommen, deswegen jedoch bis zu seiner Ausreise keine Probleme gehabt. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er an sechs Demonstrationen teil- genommen. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine syrische Identi- tätskarte, sein Militärdienstbüchlein (beide im Original), eine Kopie des Haftbefehls vom Mai 2013 sowie ein Bestätigungsschreiben eines Bil- dungsangebots in der Schweiz zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 – am Folgetag eröffnet – verneinte das
E-3520/2020 Seite 3 SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufi- gen Aufnahme aufschob. D. D.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 10. Juli 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü- gung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zur genügenden Begründung und Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck eines Fotobeitrags auf Facebook vom (…) 2018, der ihn bei einer Kundge- bung gegen die syrische Regierung in der Schweiz zeige, ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte antragsgemäss den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als dessen amtlichen Rechtsbeistand ein. Die Vorinstanz wurde überdies an- gewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten seines Onkels D._______ (N […]) zu gewähren. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegen- heit, sein Rechtsmittel innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht zu ergänzen. F. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Okto- ber 2020 mit, der Onkel des Beschwerdeführers habe die Einsichtnahme in seine Asylakten durch seinen Neffen mit Erklärung vom 16. September 2020 explizit verweigert.
E-3520/2020 Seite 4 G. Der Instruktionsrichter erklärte den Schriftenwechsel – unter Vorbehalt wei- terer Instruktionsmassnahmen – mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2020 für abgeschlossen. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. November 2020 reichte der Beschwerdeführer das Urteil C-238/19 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. November 2020 ein und führte aus, bei ihm lägen zusätz- liche Risikofaktoren vor, die auf eine künftige politische Verfolgung schlies- sen lassen würden.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3520/2020 Seite 5
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers. Die Wehrdienstverweigerung vermöge nur dann die Flüchtlingseigen- schaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mithin also nur dann, wenn Personen aus einem flüchtlingsrechtlichen Motiv wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De- sertion eine Behandlung zu gewärtigen hätten, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme. Im syrischen Kontext werde selbst Wehrdienstverweigerern und Deserteuren von den Behörden nicht zwingend eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt. Im syrischen Kon- text erfolge eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung nur dann aus Gründen nach Art. 3 AsylG, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risiko- faktoren vorlägen. Im Fall des Beschwerdeführers seien keine einzelfall- spezifischen Risikofaktoren ersichtlich, die ein solches politisches Profil be- gründen würden. Auch aus den Akten seines Bruders und seiner beiden Onkel (alle in der Schweiz wohnhaft) ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden als Regimegeg- ner registriert worden sein könnte. Aus dem Umstand, dass einer seiner Onkel (D._______) aufgrund eines andersgelagerten Profils als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, lasse sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohen könnten, welche gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, sei diesem Umstand bei der Prüfung der Zulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Bezüglich der mehrmaligen De- monstrationsteilnahme in der Schweiz sei festzustellen, dass der Be- schwerdeführer sich dabei nicht in einem Masse exponiert habe, welches darauf schliessen lassen würde, er sei von der syrischen Regierung als regimefeindliche Person identifiziert oder registriert worden. Ausserdem habe er auch angegeben, nicht tatsächlich politisch aktiv zu sein.
E. 3.2 Dieser Einschätzung der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer in sei- nem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass die syrische Regierung die Wehrdienstverweigerung in Kriegszeiten
– insbesondere, wenn sie von Kurden begangen werde – als Verrat ein- stufe. Indem die Vorinstanz ihn infolge Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs vorläufig aufgenommen habe, anerkenne sie selbst, dass ihm im Falle einer Rückkehr ein reales Risiko einer Behandlung drohe, die gegen Art. 3 EMRK verstosse. Zumal er sich – zusätzlich zur Wehrdienstverwei- gerung aus Gewissensmotiven – auch (exil-)politisch engagiert habe und illegal ausgereist sei, liege ein Asylgrund vor. Insgesamt weise er also ein
E-3520/2020 Seite 6 Profil auf, das über dasjenige eines gewöhnlichen Wehrdienstverweigerers hinausgehe. Sein Profil werde ausserdem durch den Umstand geschärft, dass sein Onkel in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wor- den sei und die syrischen Behörden somit ein entsprechendes Verfol- gungsinteresse an ihm (dem Onkel) hätten. Letztlich habe die Vorinstanz eine allenfalls drohende Reflexverfolgung demnach zu Unrecht verneint. In diesem Zusammenhang monierte der Beschwerdeführer ausserdem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil das SEM keine Angaben dar- über gemacht habe, welche Gründe zur Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft seines Onkels geführt hätten. Indem das SEM sich auf die Fest- stellung beschränkt habe, sein Onkel sei aufgrund eines andersgestalteten Profils als Flüchtling anerkannt worden, verunmögliche ihm das, sich ge- gen das Argument zur Wehr zu setzen, aufgrund des Profils seines Onkels würden ihm keine asylrechtlich relevanten Nachteile drohen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-3520/2020 Seite 7
E. 5.1 Nach Prüfung und Durchsicht der Akten des Beschwerdeführers sowie seines Bruders (N […]) und seiner beiden in der Schweiz wohnhaften On- kel (N […] und N […]) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen des SEM ver- wiesen werden kann. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht folgendes fest:
E. 5.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausge- führt, dass eine Wehrdienstverweigerung für sich alleine genommen nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese ist erst anzu- erkennen wenn die Wehrdienstverweigerung zu einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Per- son aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Natio- nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienst- verweigerung auch im syrischen Kontext nur aus den oben angeführten Gründen als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert hatte, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnis- mässig hohe Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung dieser Rechtsprechung in BVGE 2020 VI/4).
E. 5.2.2 Von einer solchen Exponiertheit ist nach heutiger Aktenlage beim Be- schwerdeführer nicht auszugehen. So ergeben sich keine Hinweise auf po- litische Aktivitäten des Beschwerdeführers oder andere Anhaltspunkte, die in den Augen der syrischen Behörden als oppositionelle Haltung verstan- den werden könnten. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragun- gen zu Protokoll, politisch nicht aktiv gewesen zu sein und mit den Behör- den keine Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A7/12 7.02, act. A20/20 F59 sowie act. A31/17 F99 f.). Soweit der Beschwerdeführer einige nieder- schwellige Demonstrationsteilnahmen in Syrien geltend machte, anlässlich derer ihm keine spezielle Rolle zuteil geworden sei, lassen auch diese nicht auf ein Verfolgungsinteresse der syrischen Regierung schliessen, zumal er nicht vorgetragen hat, bei dieser Gelegenheit registriert, festgehalten oder deswegen mit sonstigen Nachteilen konfrontiert worden zu sein (vgl. act.
E-3520/2020 Seite 8 A20/20 F107, F117-120 und F124 sowie act. A31/17 F-102-106). Schliess- lich führen auch die verwandtschaftlichen Beziehungen und die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Furcht vor Reflexverfolgung nicht zur An- nahme, der Beschwerdeführer sei künftig mit überwiegender Wahrschein- lichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. In diesem Zu- sammenhang ist anzumerken, dass der Onkel des Beschwerdeführers (D._______) Syrien bereits 2002 verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgetragen, das darauf schliessen lassen würde, seine Familie sei aufgrund des Onkels oder anderer Familienangehöriger in irgendeiner Weise gefährdet oder exponiert (vgl. act. A20/20 F60 ff. und act. A31/17 F98 sowie F101). Vor dem Hintergrund der protokollierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu den nicht näher konkretisierten politischen Ak- tivitäten seiner Familienangehörigen für die kurdischen Organisationen (sowie früher für die Kommunisten) und allfällig damit zusammenhängen- den Problemen ist jedenfalls – entgegen der Behauptung auf Beschwerde- ebene – nicht davon auszugehen, die vorinstanzliche Begründung, der On- kel verfüge über ein "andersgelagertes Profil", habe eine sachgerechte An- fechtung der Verfügung verunmöglicht. Auf Beschwerdeebene wird die gel- tend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung denn auch nicht weiter konkre- tisiert oder aufgezeigt, weshalb sich eine Reflexverfolgung – nach unter- dessen rund zwanzigjähriger Landesabwesenheit des Onkels – nun erst- mals manifestieren sollte. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach keine Veranlassung. Insgesamt lässt sich den Akten kein Profil des Beschwerdeführers entnehmen, wel- ches den Schluss zuliesse, er wäre vor seiner Ausreise aus asylrechtlich relevanten Gründen verstärkt in den Fokus der syrischen Behörden gera- ten. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr als Regimegegner betrachtet und verfolgt werden würde.
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend machte, er habe sich auch vor der PKK versteckt, weil sein Name auf ihrer Liste ge- standen habe und er an einem ihrer Kontrollposten hätte Wache halten sollen, entfaltet auch dieses Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz. In diesem Zusammenhang kann festgehalten werden, dass im Juli 2014 von der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) in den kurdischen Gebieten Syriens eine Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt worden ist. Nach der gefestigten Rechtspraxis des Bundesver- waltungsgerichts ist jedoch nicht davon auszugehen, dass solchen Rekru- tierungsversuchen Relevanz im Sinn von Art. 3 AsylG zukommt (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Auch dies-
E-3520/2020 Seite 9 bezüglich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sei- ner Person ein Profil aufweist, welches unter Berücksichtigung der in Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive in Bezug auf allfällige Rekrutie- rungsversuche einen anderen Schluss zulassen würde. Rekrutierungsver- suchen respektive einer im Falle einer Rückkehr nach Syrien allenfalls zu befürchtenden Zwangsrekrutierung durch die PKK mangelt es demnach ebenfalls an asylrechtlicher Relevanz.
E. 5.4.1 Im Übrigen liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerde- führer durch seine Ausreise oder sein weiteres Verhalten in der Schweiz allenfalls subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geschaf- fen haben könnte.
E. 5.4.2 Weder der mit der Beschwerde eingereichte Ausdruck eines einzel- nen Facebook-Beitrages noch die Ausführungen anlässlich seiner Anhö- rungen zu insgesamt sechs Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz, ohne dabei eine spezielle oder auffallende Funktion eingenommen zu ha- ben, lassen auf eine exilpolitische Tätigkeit von erheblichem Exponie- rungsgrad schliessen und sind demnach nicht geeignet, ein besonders her- ausragendes politisches Profil von ihnen zu begründen (vgl. hierzu aus- führlich Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 und act. A20/20 F125 ff., act. A31/17 F107 f. und F112). An dieser Einschät- zung ändern auch die – über den erwähnten Facebook-Beitrag hinausge- hend – unbelegt gebliebenen Behauptungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, wonach seine Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz rege in den sozialen Medien verbreitet worden seien. Sodann kon- kretisierte der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten in der Schweiz denn auch nicht weiter, sondern beschränkte sich auf die Fest- stellung, die Vorinstanz gehe von sechs Teilnahmen an gegen das syrische Regime gerichtete Kundgebungen aus (vgl. Beschwerde S. 4).
E. 5.4.3 Gemäss der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts führen sodann weder die illegale Ausreise aus Syrien noch das Stel- len eines Asylgesuchs im Ausland zur Annahme, dass einer syrischen Per- son bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Aufgrund der ille- galen Ausreise und einer längeren Landesabwesenheit kann zwar bei der Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behör- den stattfinden. Bei Personen – wie dem Beschwerdeführer –, die vor ihrer Ausreise nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen
E-3520/2020 Seite 10 Behörden geraten und die nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten sind, kann aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022, E. 7.4).
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begrün- den. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 18. Juni 2020 die Unzulässig- keit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss wei- tere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit Blick auf die von der Vorinstanz festgestellte Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die diesbezüglichen Ausfüh- rungen des SEM und des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel sei der Vollständigkeit halber an dieser Stelle auf das Grundsatzurteil des Bun- desverwaltungsgerichts BVGE 2020 VI/4 verwiesen (E. 6.2.3).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3520/2020 Seite 11
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instrukti- onsverfügung vom 30. Juli 2020 sein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Ver- fahrenskosten abzusehen.
E. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2020 wurde dem Beschwerde- führer ausserdem Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbei- stand beigeordnet. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Gestützt auf die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote, die angesichts des Beschwer- deumfangs sowie der kaum als überdurchschnittlich zu beurteilenden Fall- komplexität etwas zu hoch erscheint, sowie unter Berücksichtigung der weiteren Verfahrenseingaben und die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 850.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3520/2020 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 850.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Karin Parpan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3520/2020 Urteil vom 8. November 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem offiziellem Wohnsitz in einem im Unterdistrikt B._______ gelegenen Dorf, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang September 2016 und reiste am 12. November 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Befragung zur Person (BzP) fand am 18. November 2016 statt. Am 3. Juli 2018 sowie am 30. April 2020 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: B.b Im August 2012 habe er von sich aus das Rekrutierungsbüro in B._______ aufgesucht, um sich - wie es nach dem 18. Geburtstag üblich sei - ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen. Dieses habe er gleichentags erhalten, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er Ende des Jahres einzurücken habe. Zu dieser Zeit hätten seine Befürchtungen zugenommen, er könnte auf seinem Arbeitsweg vom Dorf nach C._______ von Regierungsbeamten angehalten und dem Militärdienst zugeführt werden. Deshalb sei er fortan nicht mehr zur Arbeit erschienen. In der Folge hätten Angehörige der Militärpolizei in den Jahren 2013 und 2014 mehrmals nach ihm gesucht. Er habe sich deshalb bei Verwandten in der Region versteckt gehalten. Im Mai 2013 sei seiner Mutter ein Haftbefehl gegen ihn wegen Militärdienstversäumnisses ausgehändigt worden. Ausserdem habe er sich auch vor der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) versteckt, weil sein Name auf ihrer Liste gestanden habe. Schliesslich sei er im September 2016 ausgereist. Etwa zwei Jahre nach seiner Ausreise habe die Militärpolizei erneut bei seiner Mutter nach ihm gesucht. In Syrien habe er ausserdem seit Beginn der Unruhen zwei- bis viermal an friedlichen Demonstrationen teilgenommen, deswegen jedoch bis zu seiner Ausreise keine Probleme gehabt. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er an sechs Demonstrationen teilgenommen. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seine syrische Identitätskarte, sein Militärdienstbüchlein (beide im Original), eine Kopie des Haftbefehls vom Mai 2013 sowie ein Bestätigungsschreiben eines Bildungsangebots in der Schweiz zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 - am Folgetag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. D.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juli 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zur genügenden Begründung und Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck eines Fotobeitrags auf Facebook vom (...) 2018, der ihn bei einer Kundgebung gegen die syrische Regierung in der Schweiz zeige, ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte antragsgemäss den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als dessen amtlichen Rechtsbeistand ein. Die Vorinstanz wurde überdies angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten seines Onkels D._______ (N [...]) zu gewähren. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sein Rechtsmittel innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht zu ergänzen. F. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 mit, der Onkel des Beschwerdeführers habe die Einsichtnahme in seine Asylakten durch seinen Neffen mit Erklärung vom 16. September 2020 explizit verweigert. G. Der Instruktionsrichter erklärte den Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2020 für abgeschlossen. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. November 2020 reichte der Beschwerdeführer das Urteil C-238/19 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. November 2020 ein und führte aus, bei ihm lägen zusätzliche Risikofaktoren vor, die auf eine künftige politische Verfolgung schliessen lassen würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Wehrdienstverweigerung vermöge nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mithin also nur dann, wenn Personen aus einem flüchtlingsrechtlichen Motiv wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hätten, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme. Im syrischen Kontext werde selbst Wehrdienstverweigerern und Deserteuren von den Behörden nicht zwingend eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt. Im syrischen Kontext erfolge eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung nur dann aus Gründen nach Art. 3 AsylG, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. Im Fall des Beschwerdeführers seien keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren ersichtlich, die ein solches politisches Profil begründen würden. Auch aus den Akten seines Bruders und seiner beiden Onkel (alle in der Schweiz wohnhaft) ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden als Regimegegner registriert worden sein könnte. Aus dem Umstand, dass einer seiner Onkel (D._______) aufgrund eines andersgelagerten Profils als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, lasse sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit nicht ausgeschlossen werden könne, dass ihm in Syrien Strafmassnahmen drohen könnten, welche gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, sei diesem Umstand bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Bezüglich der mehrmaligen Demonstrationsteilnahme in der Schweiz sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich dabei nicht in einem Masse exponiert habe, welches darauf schliessen lassen würde, er sei von der syrischen Regierung als regimefeindliche Person identifiziert oder registriert worden. Ausserdem habe er auch angegeben, nicht tatsächlich politisch aktiv zu sein. 3.2 Dieser Einschätzung der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass die syrische Regierung die Wehrdienstverweigerung in Kriegszeiten - insbesondere, wenn sie von Kurden begangen werde - als Verrat einstufe. Indem die Vorinstanz ihn infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen habe, anerkenne sie selbst, dass ihm im Falle einer Rückkehr ein reales Risiko einer Behandlung drohe, die gegen Art. 3 EMRK verstosse. Zumal er sich - zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensmotiven - auch (exil-)politisch engagiert habe und illegal ausgereist sei, liege ein Asylgrund vor. Insgesamt weise er also ein Profil auf, das über dasjenige eines gewöhnlichen Wehrdienstverweigerers hinausgehe. Sein Profil werde ausserdem durch den Umstand geschärft, dass sein Onkel in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei und die syrischen Behörden somit ein entsprechendes Verfolgungsinteresse an ihm (dem Onkel) hätten. Letztlich habe die Vorinstanz eine allenfalls drohende Reflexverfolgung demnach zu Unrecht verneint. In diesem Zusammenhang monierte der Beschwerdeführer ausserdem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil das SEM keine Angaben darüber gemacht habe, welche Gründe zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft seines Onkels geführt hätten. Indem das SEM sich auf die Feststellung beschränkt habe, sein Onkel sei aufgrund eines andersgestalteten Profils als Flüchtling anerkannt worden, verunmögliche ihm das, sich gegen das Argument zur Wehr zu setzen, aufgrund des Profils seines Onkels würden ihm keine asylrechtlich relevanten Nachteile drohen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung und Durchsicht der Akten des Beschwerdeführers sowie seines Bruders (N [...]) und seiner beiden in der Schweiz wohnhaften Onkel (N [...] und N [...]) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht folgendes fest: 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, dass eine Wehrdienstverweigerung für sich alleine genommen nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese ist erst anzuerkennen wenn die Wehrdienstverweigerung zu einer Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Das Bundesverwaltungsgericht qualifiziert eine Wehrdienstverweigerung auch im syrischen Kontext nur aus den oben angeführten Gründen als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert hatte, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3 und Bestätigung dieser Rechtsprechung in BVGE 2020 VI/4). 5.2.2 Von einer solchen Exponiertheit ist nach heutiger Aktenlage beim Beschwerdeführer nicht auszugehen. So ergeben sich keine Hinweise auf politische Aktivitäten des Beschwerdeführers oder andere Anhaltspunkte, die in den Augen der syrischen Behörden als oppositionelle Haltung verstanden werden könnten. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen zu Protokoll, politisch nicht aktiv gewesen zu sein und mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A7/12 7.02, act. A20/20 F59 sowie act. A31/17 F99 f.). Soweit der Beschwerdeführer einige niederschwellige Demonstrationsteilnahmen in Syrien geltend machte, anlässlich derer ihm keine spezielle Rolle zuteil geworden sei, lassen auch diese nicht auf ein Verfolgungsinteresse der syrischen Regierung schliessen, zumal er nicht vorgetragen hat, bei dieser Gelegenheit registriert, festgehalten oder deswegen mit sonstigen Nachteilen konfrontiert worden zu sein (vgl. act. A20/20 F107, F117-120 und F124 sowie act. A31/17 F-102-106). Schliesslich führen auch die verwandtschaftlichen Beziehungen und die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Furcht vor Reflexverfolgung nicht zur Annahme, der Beschwerdeführer sei künftig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Onkel des Beschwerdeführers (D._______) Syrien bereits 2002 verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgetragen, das darauf schliessen lassen würde, seine Familie sei aufgrund des Onkels oder anderer Familienangehöriger in irgendeiner Weise gefährdet oder exponiert (vgl. act. A20/20 F60 ff. und act. A31/17 F98 sowie F101). Vor dem Hintergrund der protokollierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu den nicht näher konkretisierten politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen für die kurdischen Organisationen (sowie früher für die Kommunisten) und allfällig damit zusammenhängenden Problemen ist jedenfalls - entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene - nicht davon auszugehen, die vorinstanzliche Begründung, der Onkel verfüge über ein "andersgelagertes Profil", habe eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung verunmöglicht. Auf Beschwerdeebene wird die geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung denn auch nicht weiter konkretisiert oder aufgezeigt, weshalb sich eine Reflexverfolgung - nach unterdessen rund zwanzigjähriger Landesabwesenheit des Onkels - nun erstmals manifestieren sollte. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach keine Veranlassung. Insgesamt lässt sich den Akten kein Profil des Beschwerdeführers entnehmen, welches den Schluss zuliesse, er wäre vor seiner Ausreise aus asylrechtlich relevanten Gründen verstärkt in den Fokus der syrischen Behörden geraten. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr als Regimegegner betrachtet und verfolgt werden würde. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend machte, er habe sich auch vor der PKK versteckt, weil sein Name auf ihrer Liste gestanden habe und er an einem ihrer Kontrollposten hätte Wache halten sollen, entfaltet auch dieses Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz. In diesem Zusammenhang kann festgehalten werden, dass im Juli 2014 von der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) in den kurdischen Gebieten Syriens eine Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt worden ist. Nach der gefestigten Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht davon auszugehen, dass solchen Rekrutierungsversuchen Relevanz im Sinn von Art. 3 AsylG zukommt (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Auch diesbezüglich ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Person ein Profil aufweist, welches unter Berücksichtigung der in Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive in Bezug auf allfällige Rekrutierungsversuche einen anderen Schluss zulassen würde. Rekrutierungsversuchen respektive einer im Falle einer Rückkehr nach Syrien allenfalls zu befürchtenden Zwangsrekrutierung durch die PKK mangelt es demnach ebenfalls an asylrechtlicher Relevanz. 5.4 5.4.1 Im Übrigen liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer durch seine Ausreise oder sein weiteres Verhalten in der Schweiz allenfalls subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geschaffen haben könnte. 5.4.2 Weder der mit der Beschwerde eingereichte Ausdruck eines einzelnen Facebook-Beitrages noch die Ausführungen anlässlich seiner Anhörungen zu insgesamt sechs Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz, ohne dabei eine spezielle oder auffallende Funktion eingenommen zu haben, lassen auf eine exilpolitische Tätigkeit von erheblichem Exponierungsgrad schliessen und sind demnach nicht geeignet, ein besonders herausragendes politisches Profil von ihnen zu begründen (vgl. hierzu ausführlich Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 und act. A20/20 F125 ff., act. A31/17 F107 f. und F112). An dieser Einschätzung ändern auch die - über den erwähnten Facebook-Beitrag hinausgehend - unbelegt gebliebenen Behauptungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, wonach seine Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz rege in den sozialen Medien verbreitet worden seien. Sodann konkretisierte der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten in der Schweiz denn auch nicht weiter, sondern beschränkte sich auf die Feststellung, die Vorinstanz gehe von sechs Teilnahmen an gegen das syrische Regime gerichtete Kundgebungen aus (vgl. Beschwerde S. 4). 5.4.3 Gemäss der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen sodann weder die illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur Annahme, dass einer syrischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Aufgrund der illegalen Ausreise und einer längeren Landesabwesenheit kann zwar bei der Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden. Bei Personen - wie dem Beschwerdeführer -, die vor ihrer Ausreise nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten und die nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten sind, kann aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022, E. 7.4). 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 18. Juni 2020 die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit Blick auf die von der Vorinstanz festgestellte Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die diesbezüglichen Ausführungen des SEM und des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel sei der Vollständigkeit halber an dieser Stelle auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2020 VI/4 verwiesen (E. 6.2.3).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2020 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer ausserdem Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Gestützt auf die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote, die angesichts des Beschwerdeumfangs sowie der kaum als überdurchschnittlich zu beurteilenden Fallkomplexität etwas zu hoch erscheint, sowie unter Berücksichtigung der weiteren Verfahrenseingaben und die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 850.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 850.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Karin Parpan