Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 30. August 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, evtl. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Aktenseite [AS] 823). Nach diversen Eröffnungs- und Ausdehnungsverfügungen gegen den Beschuldigten und eine unbekannte Täterschaft (AS 824 ff.) folgte am
11. Mai 2021 die bereinigte Eröffnungsverfügung (inkl. Ausdehnung) gegen den Beschuldigten wegen Drohung, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Raubs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS829 f.).
E. 1.1 Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung eines Gegenstandes oder Vermögenswertes, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden ist, im Endentscheid zu befinden. Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
E. 1.2 Die Sicherungseinziehung erfolgt unter folgenden kumulativen Voraussetzungen: - Es ist eine Straftat begangen worden oder eine solche wurde zumindest ernsthaft vorbereitet; nicht relevant ist, ob es tatsächlich zu einem Strafurteil kommt; - es werden Gegenstände aufgefunden, die zur strafbaren Handlung einen (Delikts-) Konnex aufweisen, indem sie zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren (instrumenta sceleris) oder durch die Straftat hervorgebracht (producta sceleris) worden sind; - die fraglichen Gegenstände stellen eine konkrete Gefährdung dar für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung; - und die Einziehung erweist sich i. S. des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als gerechtfertigt (BSK StGB-Baumann, Art. 69 N 5). 2.
E. 1.3 Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden. Von einer Landesverweisung darf also nur dann abgesehen werden, wenn das öffentliche Interesse kleiner oder gleich gross ist wie das private Interesse. Bei der Bestimmung des privaten Interesses müssen die für den Härtefall relevanten Aspekte mit den für die Bestimmung des privaten Interesses wesentlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist insbesondere umso höher zu veranschlagen, je länger ein Betroffener in der Schweiz lebt, je gravierender die Auswirkungen auf das Familienleben sind, je schwieriger sich die Reintegration im Heimatland gestaltet, je wahrscheinlicher eine positive Persönlichkeitsentwicklung zunichtegemacht wird und je wahrscheinlicher eine Resozialisierung im Heimatland scheitern wird (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a. a. O., S. 102 f.). Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses ist zunächst festzulegen, aufgrund welcher Aspekte das öffentliche Interesse zu ermitteln ist, danach ist die Höhe des öffentlichen Interesses zu bestimmen. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz durch den Betroffenen. Als massgebliche Aspekte kommen dabei insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die grosse Rückfallgefahr, die wiederholte Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe und die Straffälligkeit nach migrationsrechtlicher Verwarnung in Frage. Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist die Höhe der ausgefällten Strafe. Je höher das Strafmass ausfällt, umso grösser ist das öffentliche Interesse zu veranschlagen. Dieses erhöht sich unter Umständen weiter, je nachdem, aufgrund welcher Delikte die Verurteilung erfolgte (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a. a. O., S. 103).
E. 1.4 Die Härtefallklausel stellt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine Ausnahmeregelung dar. Damit die Ausnahme nicht zur Regel wird, darf auf die Anordnung einer Landesverweisung nicht leichthin verzichtet werden. Es ist deshalb nur bei überwiegenden privaten Interessen zwingend von der Landesverweisung abzusehen (vgl. hierzu Fanny de Weck in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 66a StGB N 23). Auch das Bundesgericht hat in den bisherigen, seit der Einführung der Landesverweisung ergangenen Fällen immer wieder festgehalten, dass die Härtefallklausel nach der klaren Intention des Gesetzgebers restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden ist. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa portata») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.). Weiter hat das Bundesgericht mehrfach darauf hingewiesen, dass die bisherige Ausschaffungspraxis nach dem AuG durch die Einführung der Landesverweisungsnorm klar verschärft worden ist (Urteil 6B_235/2018 E 4.3).
E. 1.5 Die Prüfung der öffentlichen Interessen erschöpft sich nicht in einer isolierten Betrachtung des Anlassdeliktes. Einzubeziehen sind insbesondere die Vorstrafen des Beschuldigten, wobei das Gericht auch die vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangenen Straftaten berücksichtigen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17.10.2018 E. 8.3.3). Eine andere Frage ist, ob auch aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen vor dem Hintergrund von Art. 369 Abs. 7 StGB bei der Prüfung des öffentlichen Interesses berücksichtigt werden dürfen. Das Bundesgericht hat die Tragweite von Art. 369 Abs. 7 StGB im Bereich des Migrationsrechts stark relativiert. Zwar stellte es zu Recht fest, dass das Verwertungsverbot grundsätzlich nicht nur für Strafverfolgungsbehörden, sondern für alle Behörden, die Daten aus VOSTRA beziehen würden, also auch für das Bundesamt für Migration und für kantonale Fremdenpolizeibehörden gelten würde, kam dann aber zum Schluss, dass der Gesetzgeber – soweit dies aus den Materialien ersichtlich sei – nur strafrechtlich überlegt und strafrechtliche Zusammenhänge angesprochen habe. Im Bereich des Ausländerrechts könne Art. 369 Abs. 7 StGB daher nur zur Folge haben, dass gestützt auf eine entfernte Straftat allein eine ausländerrechtliche Bewilligung nicht verweigert, widerrufen oder nicht verlängert werden könne. Es müsse eine genügend gewichtige aktuelle Straftat vorliegen, um eine entsprechende fremdenpolizeiliche Massnahme rechtfertigen zu können. Für die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung sei das Verwertungsverbot jedoch insofern zu relativieren, als es den Migrationsbehörden nicht verwehrt sei, strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten befänden oder ihnen anderweitig bekannt seien, namentlich solche, die Anlass zu einer fremdenpolizeilichen Verwarnung gegeben hätten, nach deren Entfernung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen. Weit zurückliegenden Straftaten könne i.d.R. keine grosse Bedeutung mehr zukommen, insbesondere wenn es sich um relativ geringfügige Verfehlungen handle (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2; 2C_148/2009 vom 6. November 2009 E. 2.3; 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3.1; 2C_748/2009 vom 25. Mai 2010 E. 3.4; 2C_389/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.3; 2C_522/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 3.3.4; 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 5.2; 2C_332/2009 vom 16. November 2009 E. 3.3). 2. Im Konkreten
E. 2 Am 16. März 2022 erhob die Staatsanwaltschaft sodann Anklage beim Richteramt Solothurn-Lebern (AS 1.1 ff.).
E. 2.1 Der Beschuldigte verlangt in seiner Berufung die Aushändigung seines Mobiltelefons Samsung Galaxy S5, das die Vorinstanz eingezogen hatte. Die Vorinstanz begründet hinsichtlich der Einziehung des Mobiltelefons, der Beschuldigte habe dieses im Rahmen des Raubüberfalls auf [Firma4] mit sich geführt.
E. 2.2 Mit dieser Begründung zeigt die Vorinstanz nicht auf, inwiefern das Mobiltelefon des Beschuldigten die Voraussetzungen der Einziehung erfüllen sollte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Mobiltelefon zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dazu bestimmt gewesen sein soll. Dass der Beschuldigte das Mobiltelefon mit sich führte, stellt keinen ausreichenden Deliktskonnex dar. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass es eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung darstellen würde.
E. 2.3 Das Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 ist dem Beschuldigten daher nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzugeben. VII. Kosten und Entschädigung
E. 2.4 Das Bundesgericht äusserte sich in seinem kürzlich ergangenen Entscheid 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 ausführlich zur Landesverweisung bei Syrischen Staatsangehörigen (E. 5.1): «5.1. 5.1.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die angeordnete Landesverweisung und rügt unter formellen Gesichtspunkten eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der verfahrensrechtlichen Aspekte von Art. 2 und Art. 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter). Er habe im Berufungsverfahren aufgezeigt, dass er und seine Familie aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen aus Syrien geflohen seien, zwei seiner Brüder von Seiten des offiziellen Syriens als Militärdienstverweigerer gesucht würden und in einer Datei als gesuchte Personen (Landesverräter) gelistet seien und er als wehrpflichtfähiger junger Mann wie seine Brüder Gefahr laufe, bei einer Rückkehr zum Militärdienst eingezogen zu werden und mit der Eröffnung eines Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung (Landesflucht), Folter oder erniedrigenden Behandlung in diesem Verfahren sowie einer Verurteilung zu einer überharten Strafe rechnen müsse. Dennoch unterlasse es die Vorinstanz, die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung zu prüfen. Sie hätte weitere Abklärungen treffen und insbesondere die Asylakten beiziehen müssen, um die von ihm detailliert geltend gemachte individuell-persönliche Gefährdung zu beurteilen. 5.1.2. Zur strittigen Frage allfälliger Vollzugshindernisse hält die Vorinstanz fest, zumindest im jetzigen Zeitpunkt könne nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Er sei jung, gesund, unverheiratet und kinderlos. Individuell konkret gefährdende Umstände in seinem Heimatland seien weder erkennbar noch substanziiert vorgebracht worden. Ausserdem könne sich die dortige Situation während der Dauer der vorab zu vollziehenden Freiheitsstrafe noch ändern. Allfällige Vollzugshindernisse seien daher von der zuständigen Behörde im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil S. 74 f.). 5.1.3. Das Gericht hat, um dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO), dem Anspruch auf rechtliches Gehör und seiner Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; anstatt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen) gerecht zu werden, das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls zu prüfen sowie die öffentlichen und privaten Interessen im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bestimmen und einander gegenüberzustellen. Es muss sich mit den entsprechenden sich aus den Akten ergebenden Aspekten sowie den vorgebrachten Argumenten des Ausländers auseinandersetzen. Die Situation des Ausländers in seiner Heimat stellt dabei einen massgebenden Gesichtspunkt dar (Urteil 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2 mit Hinweis). Trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes trifft den beschuldigten Ausländer bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, eine Mitwirkungspflicht (vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1; je mit Hinweis[en]). Ist der Betroffene, wie der Beschwerdeführer, kein von der Schweiz anerkannter Flüchtling, kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB aufgeschoben werden, wenn ihm zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (welche nicht an eine Flüchtlingseigenschaft anknüpfen) entgegenstehen. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen ist den völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom
29. November 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann sich grundsätzlich auf folgende Garantien berufen: Art. 25 Abs. 3 BV zufolge darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
10. Dezember 1984 (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Urteile 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.1.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7; je mit Hinweisen). 5.1.4. Gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Wiedereinreise nach einer illegalen Ausreise aus Syrien (namentlich durch Männer im wehrfähigen Alter, d.h. 17-42-jährig ohne Ausreisebewilligung) ein Prozess, der eines formalen Verfahrens zur Regelung des eigenen Status, eines sog. Genehmigungsverfahrens bedarf. In dessen Rahmen führen die syrischen Behörden zunächst eine Sicherheitsprüfung durch und prüfen, ob die betreffende Person auf einer Fahndungsliste verzeichnet ist und potenziell ein Sicherheitsrisiko darstellt (sog. «security clearance»). Die Verweigerung der «security clearance» kann viele Gründe haben. Dazu gehören beispielsweise Sicherheitsbedenken der syrischen Regierung gegenüber der antragstellenden Person selbst oder gegenüber Personen aus deren Umfeld, wie etwa inhaftierte Familienmitglieder, oppositionsfreundliche Social-Media Aktivitäten, der Aufenthalt in einem in den Augen der syrischen Regierung missliebigen Land oder auch nur der Umstand, dass die Person an einen Ort zurückzukehren gedenkt, der von der syrischen Regierung als un- oder noch nicht bewohnbar qualifiziert wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.3 f.). Gewisse Personen müssen in einem zweiten Schritt ihren individuellen Status gegenüber der syrischen Regierung regeln (sog. «status settlement»). Angelegenheiten, die eine solche Statusregelung erforderlich machen können sind beispielsweise die illegale Ausreise, Teilnahme an Anti-Regierungsdemonstrationen, Wehrdienstverweigerung oder das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland. Im Zuge der Sicherheitsprüfung und Statusregelung werden die Antragstellenden – nebst den aktenkundigen Sachverhalten, die ein staatliches Interesse an ihnen begründet und zu deren Suche geführt haben – etwa zu den Gründen für ihre Ausreise und Rückkehr, zu ihren Aktivitäten im Ausland sowie zu ihren Familienverhältnissen und den Aktivitäten ihrer Angehörigen befragt. Sofern die Behörden der Statusregelung zustimmen, wird die Person von den Fahndungslisten gestrichen. Illegal ausgereiste Personen, die ohne vorgängige Statusregelung zurückkehren, laufen Gefahr, bei ihrer Wiedereinreise inhaftiert und befragt zu werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.5). 5.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bei Personen, die vor ihrer Ausreise nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten und die nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten sind, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden. Die Wiedereinreise nach einer illegalen Ausreise könne sich zwar im Einzelfall, trotz formalisiertem Verfahren zur Statusregelung, als problematisch erweisen sowie gewisse Risiken bergen. Es sei aber insgesamt nicht dokumentiert, dass die syrischen Behörden systematisch, flächendeckend oder auch nur in einer Vielzahl von Fällen in einer Weise gegen Rückkehrende aus europäischen Ländern vorgehen würden, die flüchtlingsrechtliche Relevanz erkennen liesse. Eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext aus den Gründen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31; Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Ausländerrecht nur dann als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert hat, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.2.1, 7.4.1 und 7.4.7; siehe auch Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.9). 5.1.6. Vor diesem Hintergrund sind in den Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz keine individuell konkret gefährdenden Umstände zu erkennen, die bereits bei der Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen wären. Ihre diesbezüglichen Erwägungen sind zwar knapp, vermögen dem Anspruch auf rechtliches Gehör aber gerade noch zu genügen. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, persönlich regimekritisch in Erscheinung getreten zu sein und deshalb Repressalien der syrischen Regierung zu befürchten. Er, der gemäss den tatsächlichen und nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz mit 16 Jahren - und damit noch vor Erreichen der Wehrdienstpflicht - in die Schweiz einreiste (angefochtenes Urteil S. 73), bringt auch nicht vor, Syrien illegal verlassen zu haben oder dort als Wehrdienstverweigerer zu gelten. Er beruft sich einzig auf eine «Reflexverfolgung» aufgrund bereits laufender Strafverfahren gegen seine beiden Brüder. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist aufgrund dessen höchstens damit zu rechnen, dass bei einer Rückkehr nach Syrien eine Sicherheitsprüfung sowie eine Statusregelung erforderlich sein würden. Konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in diesem Rahmen Folter oder anderer grausamer und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden könnte, vermag er keine zu benennen und sind auch nicht ersichtlich. Auch drohender Wehrdienst im Heimatland allein kann ohne weitergehende Hinweise im dargelegten Sinn kein Grund für die Aussetzung einer Landesverweisung darstellen (vgl. das einen eritreischen Staatsangehörigen betreffende Urteil 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3). Eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK (respektive Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter) liegt nach dem Gesagten nicht vor. 5.1.7. Die allgemein schlechte Sicherheitslage und die teilweise prekären Lebensbedingungen in Syrien vermögen am Gesagten nichts zu ändern. Zwar hat der EGMR Im Jahr 2021 entschieden, dass die zwangsweise Rückführung von Flüchtlingen nach Syrien in naher Zukunft aufgrund der dortigen instabilen Sicherheitslage nicht durchführbar scheine (Urteil des EGMR M.D. und andere gegen Russland vom 14. Dezember 2021, Nr. 71321/17 § 109). Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Urteil aus dem Jahr 2021 fest, dass aufgrund der aktuellen Lage in Syrien ein Wegweisungsvollzug momentan aus humanitären Gründen als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) erachtet werde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1876/2019 vom 8. März 2021 E. 8.3). Zwischenzeitlich kommt hinzu, dass sich Anfang Februar 2023 im syrisch-türkischen Grenzgebiet mehrere starke Erdbeben ereignet haben, wodurch sich die humanitäre Situation in Syrien weiter verschlechtert hat. Dieser Umstand hat vorliegend im Sinne einer gerichtsnotorischen Tatsache Beachtung zu finden. Nichtsdestotrotz begründet die allgemein schwierige geopolitische Lage Syriens kein definitives Vollzugshindernis. Es gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Vollzug der Landesverweisung – auch nach der Gutheissung seiner Beschwerde gegen die vorinstanzliche Strafzumessung – voraussichtlich eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB). Bis zu seiner Entlassung kann sich die humanitäre, politische und wirtschaftliche Situation in Syrien noch ändern. Da die (allgemeinen) Umstände, die einer Landesverweisung allenfalls entgegenstehen, nicht abschliessend bestimmbar sind, stehen sie deren strafgerichtlichen Anordnung nicht entgegen. Vielmehr wird die Situation von den zuständigen Behörden im Zeitpunkt des Vollzugs erneut zu beurteilen sein (vgl. Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6).» Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in seinem Urteil 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023, dem ein sehr ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt wie dem vorliegenden Fall: Das Kreisgericht Wil sprach den Beschwerdeführer am 3. August 2020 der versuchten räuberischen Erpressung, der versuchten schweren Körperverletzung sowie der harten Pornographie schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter sprach es eine Landesverweisung von fünf Jahren unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) aus. «E. 2.2. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen wurde der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2000 in Syrien geboren, wuchs bis Ende 2013 dort auf und besuchte während fünf Jahren die Schule. Im Februar 2014 reiste er mit den Eltern, drei Brüdern und einer Schwester in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde am 20. Juni 2014 rechtskräftig abgewiesen. Er wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Der Beschwerdeführer lebt aktuell bei einem Bruder, er hat keine Kinder, jedoch seit zwei Jahren eine Schweizer Freundin. Zu seinen Eltern, die über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, pflegt er regelmässigen Kontakt. Nebst den Eltern und Geschwistern leben vier Onkel und Tanten, mehrere Cousins und ein Grossvater in der Schweiz. Weitere Verwandte, darunter eine Tante und seine Grossmutter, leben in Syrien bzw. im Irak. Drei seiner Onkel leben ebenfalls im Irak. Die übrigen Verwandten leben in verschiedenen Städten Europas. Zur Verwurzelung in der Schweiz hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer beherrsche die Landessprache, ohne dass ein Übersetzer notwendig sei. Ausserhalb der Familie verfüge er über kein soziales Netzwerk. Er sei in keinem Verein aktiv und habe abgesehen von den verwandtschaftlichen Beziehungen keinen Freundeskreis. Bei der Beziehung zu seiner Freundin handle es sich nicht um eine langjährige Partnerschaft. Positiv sei seine Ausbildungs- und Arbeitssituation. Er habe in der Schweiz die Oberstufe besucht und eine Lehre als Gebäudereiniger abgeschlossen. Er habe in diesem Beruf sowie im Detailhandel gearbeitet und sei aktuell bei der Post im Stundenlohn tätig. Dabei erziele er ein Einkommen von ca. Fr. 3'500.--. Er unterstütze seine Eltern finanziell. Die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der Heimat seien im Vergleich zu jenen in der Schweiz nicht deutlich schlechter. Er kenne dort die Gepflogenheiten, weil er in Syrien geboren und aufgewachsen sei. Dabei spreche er fliessend kurdisch und könne sich in Arabisch verständigen. Er könne als Gebäudereiniger auch in Syrien arbeiten. Sodann seien seine Kenntnisse im Detailhandel für seine dortige Stellensuche von Vorteil. Gesundheitliche Beeinträchtigungen habe der noch junge Beschwerdeführer keine. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall.» Das Bundesgericht erwägt sodann das Folgende (E. 2.5 und 2.6): «2.5.1. Die Vorinstanz berücksichtigt die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, d.h. den Zeitpunkt der Einreise, sein damaliges Alter, den hiesigen Schulbesuch und die Anwesenheitsdauer als eines mehrerer Kriterien bei der Frage des Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB. Sie geht zu Recht davon aus, dass der nicht in der Schweiz geborene und erst im Alter von 13 Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer nicht vollständig in der Schweiz, sondern zu einem wesentlichen Teil in Syrien aufgewachsen und dort die prägendsten Jahre verbracht hat. Dass die Vorinstanz dem Aufenthalt des Beschwerdeführers ab dem 14. Altersjahr in der Schweiz zu wenig Beachtung geschenkt hätte, ist nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid bildet ein Ganzes (Urteil 6B_325/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). Aus ihm ergeben sich die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Argumente, welche auf eine gewöhnliche Integration schliessen lassen, ohne Weiteres. Weiter verneint die Vorinstanz treffend, dass der Anspruch auf Familienleben des volljährigen, ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers nach Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK tangiert sei, denn er verfügt über keinerlei Kernfamilie, d.h. er hat weder eine Ehefrau noch eigene Kinder. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte zweijährige Partnerschaft zu einer Schweizer Bürgerin fällt nicht in den Bereich der Kernfamilie von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Alleine die Dauer dieser Partnerschaft lässt auch unter Berücksichtigung des noch jungen Alters des Beschwerdeführers nicht auf deren ausserordentliche Qualität bzw. Festigung schliessen. Hierfür lassen sich dem angefochtenen Entscheid keine Hinweise entnehmen. Grundsätzlich sticht eine Paarbeziehung von 2 Jahren bei einer Person im Alter des Beschwerdeführers nicht besonders hervor. Sodann ergeben sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen keine Abhängigkeitsverhältnisse zu seinen Eltern und Geschwistern. Nicht entscheiderheblich ist, dass der Beschwerdeführer bei einem seiner Brüder wohnt, dass diese über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen oder dass sich seine Eltern um eine solche Bewilligung bemühen, da alle diese Beziehungen zufolge der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und des fehlenden qualitativen Ausnahmecharakters nicht unter den Begriff der Kernfamilie zu subsumieren sind. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das fehlende ausserfamiliäre Umfeld zu Ungunsten des Beschwerdeführers wertet. Damit missachtet die Vorinstanz entgegen dem Beschwerdeführer seine Paarbeziehung nicht. Gestützt auf diese Überlegungen verneint die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise einen Härtefall indizierende Tatsachen, d.h. besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. 2.5.2. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Wiedereingliederungschancen in seiner Heimat Syrien seien aufgrund der generell schlechteren wirtschaftlichen Lage und der sanitären und humanitären Bedingungen besonders erschwert, vermag er weder Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung noch eine bundesrechtswidrige Würdigung der Integrationschancen darzutun. Diese ergibt sich im Wesentlichen aus seinen persönlichen Verhältnissen (junges Alter, Gesundheit, gute Berufsausbildung, Möglichkeit der sozialen Integration aufgrund der Vertrautheit mit der Kultur und der Sprache in der Heimat). Aus den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen erschliesst sich, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Ressourcen für eine erfolgreiche Integration verfügt. Schliesslich macht er auch keine individuell konkrete Gefährdung geltend, die bereits der Anordnung der Landesverweisung entgegen stünde (vgl. zur Frage eines Vollzugshindernisses nachfolgend E. 2.6). 2.5.3. Insgesamt hält die vorinstanzliche Einschätzung, wonach kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, vor Bundesrecht stand. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse (Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.7.5; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.8). Die diesbezügliche Gehörsrüge des Beschwerdeführers geht fehlt. 2.6. Mit seiner Rüge spricht der Beschwerdeführer die Thematik des Vollzugs einer Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1 StGB an, ohne eine solche Rüge explizit zu erheben oder zu begründen. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 (E. 5.1.3 ff. mit Hinweisen) ausführlich mit der grundsätzlichen Möglichkeit der Landesverweisung nach Syrien befasst. Es hat auf die allgemein schlechte Sicherheitslage und die teilweise prekären Lebensbedingungen in Syrien hingewiesen, dies unter Berücksichtigung verschiedener Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2021 und der Erdbeben, die sich am Anfang des Jahres 2023 ereignet haben. Dennoch hat es erwogen, die allgemein schwierige geopolitische Lage Syriens begründe kein definitives Vollzugshindernis, welches der Anordnung einer strafrechtlichen Landesverweisung entgegenstehen würde. Darauf kann verwiesen werden. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.5.2), begründet der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen nicht näher, weshalb in seinem Fall ein Vollzugshindernis vorliegen sollte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dass die Vorinstanz die Frage des tatsächlichen Vollzugs der Landesverweisung angesichts der zurzeit volatilen Situation in Syrien letztlich weder terminieren noch prognostisch definitiv entscheiden kann und offen lässt, hat die verurteilte und verwiesene Person hinzunehmen (vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6).»
E. 2.5 Der Beschuldigte ist in Syrien geboren und aufgewachsen, er hat dort auch bis zur Ausreise im Jahr 2014 die Schule besucht. Mit der Kultur und den Gepflogenheiten ist er zweifellos nach wie vor vertraut. Ebenso leben nach wie vor Verwandte in Syrien, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Zumindest ein Onkel und eine Schwester leben heute noch in Syrien. Zwar sei der Kontakt seit seiner Inhaftierung abgebrochen, vorher hatte der Beschuldigte aber regelmässig Kontakt zu seinem Onkel. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in der Heimat sind im Vergleich zu jenen in der Schweiz nicht deutlich schlechter. Der Beschuldigte spricht fliessend kurdisch und auch Arabisch. Eine Ausbildung oder Lehre schloss er zwar nicht ab, seine Kenntnisse im Gastronomiebereich sind für eine dortige Stellensuche aber dennoch von Vorteil. Die allgemein schlechtere wirtschaftliche Lage in Syrien verglichen mit der Schweiz vermag nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Härtefall zu begründen. Auch gesundheitliche Beeinträchtigungen hat der noch junge Beschuldigte keine. Der Beschuldigte bringt zwar vor, er sei Mitglied der YPG gewesen. Die YPG als Kurdenmiliz bekämpft die Syrische Regierung und es kommt aktuell vermehrt zu gewaltsamen Zusammenstössen in Nordsyrien, wobei die YPG auch von der Türkei bekämpft wird. Angehörige der YPG werden vom Syrischen Regime klarerweise als Regimegegner betrachtet. Die Mitgliedschaft des Beschuldigten beschränkte sich jedoch auf ein Jahr noch vor seiner Einreise in die Schweiz. Seither hat er sich nicht mehr für die YPG engagiert. Zu dieser angeblichen Mitgliedschaft in der YPG ist auch festzuhalten, dass diese in keiner Form nachgewiesen ist. Die Aussagen des Beschuldigten in diesem Verfahren sind zu weiten Teilen unglaubhaft und es fiel anlässlich der Befragung vor Obergericht auch auf, dass der Beschuldigte mehrfach PKK anstatt YPG sagte. Ein solcher Versprecher erscheint angesichts einer eigenen Mitgliedschaft doch eher ungewöhnlich. Gleiches gilt für seine Aussagen im Asylverfahren, wo er eine Mitgliedschaft bei der YPG nicht erwähnte. Dass er dieses Engagement, das womöglich einen Asylgrund hätte darstellen können, einfach verschwieg, weil sein Vater es angeblich so wollte, macht wenig Sinn. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Abweisung des Asyls anfocht, sodann jedoch untertauchte, was zur Abweisung der Beschwerde führte. Auch dies erscheint nicht nachvollziehbar, wenn ihm durch eine Mitgliedschaft in der regierungsfeindlichen YPG allenfalls der Flüchtlingsstatus hätte gewährt werden können. Der Beschuldigte war auch nie Repressalien oder einer Verhaftung aufgrund einer Mitgliedschaft in der YPG ausgesetzt. Es ist im Weiteren unklar, inwieweit das syrische Regime über eine allfällige Mitgliedschaft bei der YPG informiert ist. Der Beschuldigte stellte sodann selbst die Militärdienstverweigerung in das Zentrum seiner Argumentation: Er gab auf mehrmalige Nachfrage nach dem Grund für eine Verfolgung in Syrien die Militärpflicht als Hauptgrund an und nicht eine Mitgliedschaft in der YPG. Genau diese Wehrdienstverweigerung ist nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend, um eine Unzumutbarkeit der Rückkehr zu begründen. Der Beschuldigte hat sich nicht derart als Regimegegner exponiert, dass davon ausgegangen werden könnte, dass er ins Blickfeld der Regierung geraten ist, beteiligte er sich schliesslich seit nunmehr zehn Jahren an keinerlei Aktivitäten der YPG mehr und sein früheres Mitwirken ist zumindest zweifelhaft. Betreffend ein angebliches Urteil, mit dem ihm die Todesstrafe drohe, erwähnte er vor Obergericht gar nichts mehr und ein solches ist bis heute nicht aktenkundig. Der Verweis auf drohende Folter lediglich, weil er Kurde sei, verfängt ebenfalls nicht. Es wird nicht jeder Kurde in Syrien gefoltert und ein bloss generelles Risiko einer unmenschlichen Behandlung reicht ebenso wenig aus. Zu konkretisieren vermochte der Beschuldigte ein solches aufgrund der Dienstverweigerung nicht, ist der Beschuldigte doch eben gerade kein Deserteur.
E. 2.5.1 Raub in [Firma3] in [Ort2]: Auch diesbezüglich sind die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich zu bestätigen. Der Beschuldigte ging ähnlich vor wie in [Firma4], wobei der Überfall aber weniger schwerwiegend ausfiel, da er wesentlich weniger Deliktsgut erbeutete, eine Verkäuferin betroffen war und der Raub viel kürzer ausfiel. Die Geschädigte trug in diesem Fall auch keine Traumatisierung davon. Wiederum bediente sich der Beschuldigte einer Waffe und zielte direkt auf die Geschädigte. Im direkten Vergleich mit dem Raub im [Firma4] erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 26 Monaten als verschuldensangemessen, asperiert verbleiben 13 Monate.
E. 2.5.2 Gewerbsmässiger Diebstahl: Betreffend den gewerbsmässigen Diebstahl kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist ihr zuzustimmen, dass insgesamt von einem leichten Verschulden im mittleren Bereich auszugehen ist und sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten – asperiert von 11 Monaten – als angemessen erweist.
E. 2.5.3 Sachbeschädigung: Bei den drei Einbruchdiebstählen wurde insgesamt ein Sachschaden von rund CHF 9'000.00 verursacht. Es handelt sich dabei um Begleitdelikte zu einem Diebstahl, womit das Tatverschulden mit der Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl bereits teilweise abgegolten ist. Asperationsweise ist die Freiheitsstrafe deshalb um weitere zwei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 2.5.4 Hausfriedensbruch: Auch die begangenen Hausfriedensbrüche stellen Begleitdelikte dar. Das Tatverschulden ist auch hier mit der Bestrafung wegen des gewerbsmässigen Diebstahls zu einem guten Teil abgegolten, sodass zur Abgeltung der Hausfriedensbrüche nur noch eine vergleichsweise geringe Straferhöhung um einen Monate Freiheitsstrafe erfolgt.
E. 2.5.5 Vergehen gegen das Waffengesetz: Vorliegend besorgte sich der Beschuldigte einen Revolver im Darknet, den er in der Folge für zwei Raubüberfälle verwendete. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat, wie von der Vorinstanz veranschlagt, ist angemessen. Im Endergebnis resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 64 Monaten.
E. 2.6 Nach dem Gesagten ist eine Rückkehr in sein Herkunftsland für den Beschuldigten zumutbar. Es liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Da bereits der persönliche Härtefall zu verneinen ist, kann eine Interessenabwägung unterbleiben.
E. 2.7 Und selbst bei der Annahme eines Härtefalls wäre der Beschuldigte des Landes zu verweisen, da das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würde. Vorliegend wurde der Beschuldigte mehrfach teils schwer straffällig, dies aus finanziellen Motiven heraus, und er wurde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Angesichts der Delinquenz und der Rückfallgefahr überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung seine kaum erkennbaren privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.
E. 2.8 Aufgrund der lediglich wenigen persönlichen Beziehungen des Beschuldigten zur Schweiz sind seine privaten Interessen an einem Verbleib sehr gering, wohingegen die öffentlichen Interessen an der Ausweisung aufgrund der Schwere der Taten und der nun verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren hoch sind. Der Beschuldigte wurde innert kürzester Zeit mehrfach und teils schwer straffällig und setzte dabei sogar eine Waffe ein, wenn sie auch nicht funktionsfähig war. Er ist dazu vorbestraft und es besteht ein erhebliches Rückfallrisiko. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände rechtfertigt sich eine Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren, und damit in der Mitte des gesetzlich möglichen Rahmens.
E. 2.9 Es ist zudem über die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu befinden. Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung] im SIS darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8.4.2020 E. 3.2.2). Vorliegend wird der Beschuldigte wegen seiner Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Rückfallgefahr kann nicht verneint werden. Er stellt damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dass der Beschuldigte gerne bei seiner Familie in Deutschland wäre, ist zwar nachvollziehbar, stellt aufgrund der Schwere der Taten und der zumutbaren Rückkehr ins Heimatland aber kein überwiegendes Interesse dar. VI. Einziehung
E. 2.10 Mit separatem Beschluss des Berufungsgerichts wird Sicherheitshaft angeordnet. V. Landesverweis 1. Allgemeines
E. 3 A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
E. 3.1 Der Beschuldigte sagte zum vorgehaltenen Sachverhalt anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2021 nicht aus (AS 391 ff.). In der Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2021 (AS 780 ff., zu diesem Vorhalt AS 795 ff.) gab er an, davon nichts zu wissen. Er sei an diesem 1. Juli 2020 in [Ort2] beim Sozialdienst gewesen, er sei den ganzen Tag unterwegs gewesen. Die Täterbeschreibung der Geschädigten H.___ passe zum ganzen Nahen Osten. Er sei es 100 % nicht gewesen. Er sei sehr oft in [Ort2]. Er habe keine Waffe. Später in der Einvernahme zum Vorhalt des Raubes im [Firma4] gab der Beschuldigte an, der historische Revolver sei in seinem Besitz. Es sei keine Waffe. Einige Fragen später gab er aber an, die Waffe sei nicht in seinem Besitz, er habe sie nur an diesem Tag gehabt (AS 802 f.).
E. 3.2 Die Geschädigte gab den Ablauf des Raubes immer gleich an: Ein Unbekannter habe die [Firma3] am Tattag um ca. 13:00 Uhr aufgesucht und eine Telefonkarte gekauft. Gleichentags um ca. 18:25 Uhr sei derselbe unbekannte Mann wieder in die [Firma3] gekommen. Er habe ihr helfen wollen, die Kühltruhe in die [Firma3] zu schieben, was die Geschädigte abgelehnt habe. Er habe ein Capri Sonne und einen Schokoladenriegel gekauft und die [Firma3] wieder verlassen. Kurz darauf habe der Täter die [Firma3] betreten und die Geschädigte nach einer Stange Zigaretten gefragt. Nachdem sie ihm erklärt habe, dass keine Stangen verkauft würden, habe er um einzelne Packungen gebeten. Sie habe das gesagt, weil sie ihm nicht den Rücken habe zudrehen wollen, es sei ihr nicht wohl gewesen. Die Geschädigte habe diese gescannt. Der Täter habe seinen Rucksack geöffnet – die Geschädigte nahm an, um das Portemonnaie hervorzuholen – und eine silberfarbene Waffe mit langem Lauf gezogen. Er habe die Waffe auf ihren Kopf gerichtet und Bargeld verlangt. Die Geschädigte habe ihm einige Hunderternoten ausgehändigt. Das habe dem Täter nicht gereicht, daher habe sie ihm auch noch den Münzrechen gereicht. Diesen habe er genommen, das Münz in den Rucksack geleert und ihn zurückgegeben. Da habe er die Waffe bereits nicht mehr in der Hand gehalten. Er habe sie gefragt, ob sie etwas gemacht – den Alarm betätigt – habe, was sie verneint und ihm zur Ablenkung Lose hingestreckt habe. Sie habe den Alarm aber gedrückt gehabt. Das habe er gemerkt. Er habe die Lose nicht gewollt. Danach habe der Täter die [Firma3] ruhig verlassen und sei in Richtung [Strasse] davongelaufen. Auf Höhe des parkierten Autos der Geschädigten habe er sich zu dem unbekannten Mann, der die [Firma3] zuvor betreten habe, gesellt und zusammen seien sie Richtung [Ort2] davongegangen und entkommen.
E. 3.3 Die Beschreibung des Täters durch die Geschädigte (in der Erstaussage wie folgt: männlich, ca. 25-30 Jahre, ca. 160-165 cm gross, feste Statur, südländisches Aussehen (Iran, Irak, Ägypten), schwarze kurze Haare, dunkle Augen, sprach schweizerdeutsch, trug eine Brille mit einem schwarzen dicken Rahmen, hatte einen 1-2 cm langen dunklen Bart, trug einen goldenen und silbernen Ring am Zeige- und Ringfinger, trug ein Basecap in der gleichen Farbe wie die Hosen [olivgrün] und dunkle grüne Bermuda Hosen kurz sowie ev. ein dunkles langes Jäckchen [AS 339]) passt unzweifelhaft zum Beschuldigten, wobei diesem und der Verteidigung auch zuzustimmen ist, dass die Beschreibung des Äusseren wohl auf eine Vielzahl junger Männer mit Herkunft im Nahen Osten zutrifft. Jedoch bezeichnete die Geschädigte den Beschuldigten mehrfach in der Fotowahlgegenüberstellung als möglichen Täter: Während ihr am
2. Juli 2020, also am Folgetag der Tat, Bilder von 19 männlichen Personen vorgelegt wurden, wobei der Beschuldigte nicht darunter war, und sie keinen davon als Täter erkannte, sondern lediglich den letzten als ihm gleichend bezeichnete (PCN-Nr. 29 511471 19), gab sie am 2. November 2020 den Beschuldigten als einen von zwei möglichen Tätern unter acht ihr vorgelegten männlichen Personen an (AS 306 ff.). Am gleichen Tag wurden ihr nochmals acht Bilder von männlichen Personen vorgelegt, wobei der Beschuldigte dieses Mal nicht dabei war, und sie bezeichnete drei Personen als möglichen Täter (AS 316 ff.). Am 22. März 2021 wurden ihr nochmals acht Personen vorgelegt und sie identifizierte lediglich den Beschuldigten als möglichen Täter (AS 375 und 384). Die Geschädigte erkannte den Beschuldigten somit jedes Mal, wenn er unter den Bildern war, auch als möglichen Täter, bei der letzten Fotowahlgegenüberstellung auch als einzigen. Auch dies deutet stark auf die Täterschaft des Beschuldigten hin. Die Geschädigte beschrieb die Waffe, mit der sie bedroht worden war, als silberfarben mit langem Lauf (Erstbefragung, AS 336 f.). Auch in der Folge beschrieb sie die Waffe immer gleich (silbern, mit langem Lauf, eher schmal, Revolver). Anlässlich der Fotowahlgegenüberstellung vom 10. Juni 2021 identifizierte sie von acht ihr vorgelegten verschiedenen Waffen drei als mögliche Tatwaffe, darunter auch die vom Beschuldigten anlässlich des Raubüberfalls auf das [Firma4] in [Ort3] verwendete Waffe (AS 326 ff. und 429). Dabei fällt auf, dass sich die drei Waffen, die sie bezeichnete, stark ähnlich und für einen Laien sicherlich nicht einfach zu unterscheiden sind. Dass ein solcher Revolver für einen Raubüberfall verwendet wird, ist denn doch eher ungewöhnlich. Auch dieses Indiz deutet damit auf die Täterschaft des Beschuldigten hin, der den selben Revolver zugegebenermassen bei einem anderen Raub verwendete.
E. 3.4 Aus der Auswertung der Telefondaten des Beschuldigten ist erstellt, dass er sich am Tattag um 18.45 Uhr in [Ort2] aufhielt, da sein Mobiltelefon am Standort [Strasse] in [Ort2] eingeloggt war (AS 393 und 399 f.). Dieser Sendemast selbst ist weniger als 15 Minuten Fussweg vom Tatort entfernt, womit es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich war, die Tat um ca. 18:25 Uhr zu begehen und sich dann im Umkreis der besagten Antenne aufzuhalten. Er hielt sich folglich nachgewiesenermassen zur Tatzeit in Tatortnähe auf. Die Begründungen der Verteidigung, wonach [Ort2] eine Nachbargemeinde von [Ort1] und an den Bahnstrecke [Ort1] – [Ort3] sei, wurden von der Vorinstanz bereits zutreffend widerlegt.
E. 3.5 Die Aussagen der Geschädigten sind in sich stringent und nachvollziehbar. Sie schilderte das Geschehene authentisch und ohne Belastungseifer, so führte sie beispielsweise aus, er sei nicht aggressiv oder angsteinflössend gewesen, sie hätte ihn sogar eher als höflich betitelt (AS 374). Es gibt keinerlei Anzeichen für Unwahrheiten in ihren Aussagen. Auf diese kann somit abgestützt werden. Die Aussagen an sich werden sodann auch von der Verteidigung nicht angezweifelt. Die Aussagen des Beschuldigten dagegen sind – wie im ganzen Verfahren – nicht hilfreich. Der Beschuldigte stritt jede Beteiligung am vorgehaltenen Raub in [Ort2] bis zuletzt ab. Da er dies jedoch auch bei den später eingestandenen Vorhalten tat, bis das Beweismaterial erdrückend war, erstaunt das Aussageverhalten bezüglich des vorliegenden Vorhalts nicht. Zumindest seinen angeblichen Termin beim Sozialdienst in [Ort2] betreffend konnte seine Aussage zudem widerlegt werden (AS 822.22). Andere Begründungen für seinen nachgewiesenen Aufenthalt in [Ort2] lieferte er sodann nicht, sondern beliess es bei der pauschalen Bestreitung, er wisse nichts davon. Vor Obergericht gab er auf die entsprechende Frage entschieden an, an diesem 1. Juli 2020 nicht in [Ort2] gewesen zu sein. Damit widerspricht er einerseits seinen früheren Aussagen sowie auch den späteren Aussagen von Obergericht, wonach er sich nicht erinnern könne, ob er in [Ort2] gewesen sei. Seine Aussagen unglaubhaft erscheinen lässt auch sein Aussageverhalten betreffend die Waffe: Er gestand ein, eine solche beim Raubüberfall auf das [Firma4] benutzt zu haben und sagte dazu aus, es sei seine. Angesprochen auf den Widerspruch, dass er doch gerade zuvor betreffend die [Firma3] gesagt habe, er habe keine Waffe, versuchte er seine Aussagen wieder zu relativieren, er habe sie nur an dem Tag gehabt und kurz vorher im Internet bestellt. Insgesamt sind seine Aussagen durchwegs unglaubhaft.
E. 3.6 Letztlich passt auch in diesem Fall der Modus Operandi zum Vorgehen des Beschuldigten, das er anlässlich des Raubüberfalls auf [Firma4] in [Ort3] zeigte: Er stellte zuerst eine einfache Frage – vorliegend nach Zigaretten, im [Firma4] nach dem Goldankauf – und zog sodann den Revolver aus dem Rucksack, um Bargeld, bzw. in Solothurn auch Schmuck, zu fordern, welches er sodann in den Rucksack packte und anschliessend den Tatort verliess.
E. 3.7 Es sprechen vorliegend mehrere Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten. Auf seine Aussagen kann nicht abgestellt werden. Der Standort seines Mobiltelefons ist ein belastendes Indiz. Zudem wurde der Beschuldigte von der Geschädigten bei der Fotowahlgegenüberstellung mehrfach als möglicher Täter erkannt. Im Weiteren identifizierte sie auch die von ihm anlässlich des anderen Raubs in [Firma4] verwendete Waffe als dieselbe, mit der sie in [Firma3] bedroht worden war. Auch wenn diese Indizien allein für sich nicht ausreichend wären, so sind sie in der Summe dermassen belastend, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben. Der Sachverhalt gemäss Vorhalt ist damit erstellt. Dies gilt ebenso für den Vorhalt des Vergehens gegen das Waffengesetz. 4. Rechtliche Würdigung
E. 4 A.___ werden 812 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet. A.___ verbleibt bis auf Weiteres im vorzeitigen Strafvollzug.
E. 4.1 Dass der Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB durch den vorgehaltenen und nach dem Beweisergebnis erstellten Sachverhalt erfüllt ist, bedarf ebenfalls keiner weiteren Ausführungen und es kann auf jene des Urteils der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort III./D./1. und 2.). Selbiges gilt für das Vergehen gegen das Waffengesetz (III./E.). IV. Strafzumessung 1. Allgemeines zur Strafzumessung
E. 4.2 Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht wurde mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen sodann bestraft, wer gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 aStGB). Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen. Zu berücksichtigen sind bei der Qualifizierung die Verhältnismässigkeit und das Schuldprinzip sowie die soziale Gefährlichkeit (BGE 116 IV E. 319 E. 3b und 4b), wobei diese Rechtsprechung unter Hinweis auf die im früheren Recht vorgesehenen Mindeststrafen erging (BGE 116 IV E. 319 E. 4c S. 333; zum Ganzen siehe Urteil 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3). Vorliegend hat der Beschuldigte mit Mittätern im einem Zeitraum von nur einem Monat in insgesamt drei Einzelhandlungen einen Deliktsbetrag von rund CHF 34'600.00 erlangt. Dass dieser Betrag einen namhaften Beitrag an seine Lebenskosten darstellt, braucht nicht weiter erläutert zu werden. Dies umso mehr, als dass der Beschuldigte in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachging. Der Beschuldigte ist sodann einschlägig aktenkundig und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Mai 2016 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse (AS 1239) und mit Urteil des Ministère public du canton de Berne, rég. Jura Bernois-Seeland vom 29. August 2016 wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Im Weiteren beging er nach den Einbruchdiebstählen mit mehrfachem Raub noch weitere, gravierendere Delikte. Daraus muss geschlossen werden, dass er zu einer Vielzahl von weiteren Diebstählen bereit gewesen ist. Daran ändern auch seine Aussagen in der Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2021 nichts, in denen er eine Gewerbsmässigkeit bestritt und angab, es sei aus Dummheit geschehen und auch nicht geplant gewesen (AS 795). Vor Obergericht führte der Beschuldigter sodann selbst aus, dass er die von ihm eingestandenen Taten begangen habe, weil er keinen Job gehabt habe. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte in der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, mehrere Diebstähle verübt, wobei davon ausgegangen werden muss, dass er weitere Diebstähle begangen hätte, wäre er nicht festgenommen worden. Die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit sind demnach erfüllt. Der Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne der Vorhalte gemäss Anklageziffer 2 schuldig zu sprechen. B. Raub und Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklagevorhalt 5.1 und 6. erstes Lemma) 1. Vorhalte
E. 5 A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Objekt Aufbewahrungsort Wollhandschuhe, bunt Polizei Kanton Solothurn, Asservate Getränkedose RedBull Polizei Kanton Solothurn, Asservate Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 Polizei Kanton Solothurn, Asservate Schmuckbehältnis Polizei Kanton Solothurn, Asservate Herrenhose Shorts, camouflage Polizei Kanton Solothurn, Asservate Polo-Shirt, blau, «Medusa Shisha Lounge» Polizei Kanton Solothurn, Asservate Revolver A. Uberty, Kaliber 44, Serien-Nr. […] Polizei Kanton Solothurn, Waffenbüro
E. 6 Folgende im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:
E. 7 A.___ wird bei der Anerkennung behaftet, der [Firma1], [Ort1a] v.d. B.___, dem Grundsatz nach Schadenersatz zu schulden. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die [Firma1] auf den Zivilweg verwiesen.
E. 8 a) A.___ wird bei der Anerkennung behaftet, der [Firma2], [Ort1b], v.d. C.___, für das Ereignis vom 27. April 2020 dem Grundsatz nach Schadenersatz zu schulden. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die [Firma2] auf den Zivilweg verwiesen. b) Die Schadenersatzforderung der [Firma2], [Ort1b], v.d. C.___, gegenüber A.___ betreffend das Ereignis vom 14. April 2020 wird auf den Zivilweg verwiesen.
E. 9 Die Schadenersatzforderung der [Firma3], v.d. D.___, [Ort2], gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.
E. 10 A.___ wird bei der Anerkennung behaftet, der [Firma4], [Ort3], dem Grundsatz nach Schadenersatz zu schulden. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die [Firma4] auf den Zivilweg verwiesen.
E. 11 a) A.___ wird gegenüber E.___, [Ort4], für das Ereignis vom 21. August 2020 (Raub) dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. c) A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin E.___, [Ort4], eine Genugtuung von CHF 5'000.00, zuzüglich 5% Zins seit dem 21. August 2020, zu bezahlen.
E. 12 a) A.___ wird gegenüber F.___, [Ort4], für das Ereignis vom 21. August 2020 (Raub) dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
b) A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin F.___, [Ort4], eine Genugtuung von CHF 5'000.00, zuzüglich 5% Zins seit dem 21. August 2020, zu bezahlen.
E. 13 A.___ hat der Privatklägerin [Firma4], vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, vormals vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine Parteientschädigung von CHF 8'488.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; davon CHF 7'796.45 für die Aufwendungen von Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker und CHF 691.55 für die Aufwendungen von Rechtsanwältin Eveline Roos) zu bezahlen.
E. 14 a) Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Martin Vogt, wird auf CHF 34'057.85 (Honorar 169.6 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 30'528.00, Auslagen CHF 1'094.90 und 7.7% MwSt. CHF 2’434.95) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
b) Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 15'000.00 überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 19’057.85 auszubezahlen ist.
E. 15 A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 31'500.00, zu bezahlen. 4. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 18. November 2022 die Berufung an (Aktenseite Amtsgericht [AS-SL] 206). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 3. März 2023 erklärte er sodann am 22. März 2023 die Berufung (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 3 ff.) und verlangte die folgende Abänderung des erstinstanzlichen Urteils: A. Der Beschuldigte sei von folgenden Vorhalten freizusprechen: I. Diebstahl, begangen am 14. April 2020, sowie die Gewerbsmässigkeit (Vorhalte Ziff. 2 und Ziff. 2.3 Abs. 2 betr. Gewerbsmässigkeit sowie Ziff. 2.2 der Anklageschrift / Urteilsdispositiv Ziff. 2a) II. Sachbeschädigung, begangen am 14. April 2020 (Vorhalt Ziff. 3.2 der Anklageschrift / Urteilsdispositiv Ziff. 2b) III. Hausfriedensbruch, begangen am 14. April 2020 (Vorhalt Ziff. 4.2 der Anklageschrift / Urteilsdispositiv Ziff 2c) IV. (Mehrfacher) Raub, begangen am 1. Juli 2020 (Vorhalt Ziff 5.1 der Anklageschrift / Urteilsdispositiv Ziff 2d) V. Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen zwischen ca. 1. Juni 2020 und 21. August 2020 (Vorhalt Ziff 6 der Anklageschrift, beschränkt auf die angebliche Verwendung beim Raubüberfall vom 1. Juli 2020, / Urteilsdispositiv Ziff 2e) B. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. C. Betreffend die Massnahmen: I. Von einer Landesverweisung sei im Sinne der Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen. II. Eventualiter sei auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS abzusehen. III. Das Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 sei dem Beschuldigten auszuhändigen. D. Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem beantragten Verfahrensausgang dem Staat und dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen. 5. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Stellungnahme vom 5. April 2023 die Anschlussberufung (ASB 16 f.). 6. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Martin Vogt für das Berufungsverfahren bestätigt. Ebenfalls wurde festgestellt, dass einige Privatklägerinnen durch die Berufung nicht mehr betroffen sind (ASB 20 f.). 7. Am 18. August 2023 wurde zur Berufungsverhandlung am 29. November 2023 vorgeladen (ASB 22 f.). 8. Mit Verfügung vom 29. September 2023 stellte das Berufungsgericht fest, dass die Zivilklägerin […] Versicherungen das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern nicht erhalten hatte und stellte ihr diverse Dokumente zu. Im Weiteren wurde ihr Frist gesetzt für einen Nichteintretensantrag, Erklärung der (Anschluss-)Berufung und Beweisanträge (AS 35 f.). II. Gegenstand der Berufung
E. 18 Abs. 1 StGB) begangen worden ist (Art. 66a Abs. 3 StGB).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom29. November 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter von Felten
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Vogt
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffendDrohung, gewerbsm. Diebstahl, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf. Raub, Vergehen gegen das Waffengesetz
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
Zudem erscheinen Medienvertreter und Zuschauer.
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten sowie in Bezug auf die vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und des Staatsanwalts vorgebrachten Begründungen der jeweiligen Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufzeichnung) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgendeAnträge:
Staatsanwalt für die Anschlussberufungsklägerin (Plädoyernotizen inkl. Anträge in den Akten):
Rechtsanwalt Martin Vogt für den Beschuldigten und Berufungskläger (Plädoyernotizen inkl. Anträge in den Akten):
------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:
Objekt
Aufbewahrungsort
Wollhandschuhe, bunt
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
Getränkedose RedBull
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
Mobiltelefon Samsung Galaxy S5
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
Schmuckbehältnis
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
Herrenhose Shorts, camouflage
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
Polo-Shirt, blau, «Medusa Shisha Lounge»
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
Revolver A. Uberty, Kaliber 44, Serien-Nr. [ ]
Polizei Kanton Solothurn, Waffenbüro
b) A.___ wird verurteilt, der Privatklägerin F.___, [Ort4], eine Genugtuung von CHF 5'000.00, zuzüglich 5% Zins seit dem 21. August 2020, zu bezahlen.
14.a) Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Martin Vogt, wird auf CHF 34'057.85 (Honorar 169.6 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 30'528.00, Auslagen CHF 1'094.90 und 7.7% MwSt. CHF 2434.95) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
b) Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 15'000.00 überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 19057.85 auszubezahlen ist.
Der Beschuldigte habe sich des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht, begangen am 14. April 2020, zwischen 02:50 Uhr und 03:17 Uhr, in [Ort1b], [Firma2], zum Nachteil der [Firma2] GmbH, vertreten durch C.___, und der [Firma2] AG, vertreten durch C.___, indem er sich in Mittäterschaft von G.___ (separates Verfahren) und einem unbekannten Beschuldigten vorsätzlich mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, gewaltsam Zutritt zum Verkaufsgeschäft der Geschädigten verschafft und darin zusammen mit G.___ diverse Packungen Zigaretten, Tabak und Braunwaren im Wert von CHF 11'837.46 sowie Bargeld aus der Registrierkasse in Höhe von ca. CHF 750.00 in einen mitgebrachten 35-Liter Kehrichtsack und in ihre Rucksäcke gepackt und 2 Pet-Sammelbeutel sowie 1 Einkaufstüte, welche sie vor Ort auffanden, mit dem Deliktsgut gefüllt habe (vgl. Anhang, Deliktsliste 2). Im Anschluss daran habe der Beschuldigte zusammen mit G.___ sowie unter Mitnahme des Deliktsgutes im Gesamtwert von CHF 12'587.46 das Verkaufsgeschäft verlassen und sich mit dem unbekannten Beschuldigten in unbekannte Richtung begeben, womit er sich die Waren durch Wegnahme angeeignet habe.
Zur Gewerbsmässigkeit:
Der Beschuldigte habe die vorgenannten Diebstähle angesichts der aufgewendeten Zeit und Mittel, der Vielzahl der Delikte gleicher Art, der Zeitspanne von knapp einem Monat und des erzielten Deliktsbetrags von über CHF 34'600.00 berufsmässig getätigt, zumal die Diebstähle in Anbetracht einer fehlenden Arbeitsstelle und damit einhergehend fehlendem Einkommen einen namhaften Beitrag zur Deckung seines Lebensunterhalts darstellten. Damit seien die Handlungen des Beschuldigten als gewerbsmässig zu qualifizieren.
Der Beschuldigte habe sich der Sachbeschädigung schuldig gemacht, begangen am 14. April 2020, zwischen 02:50 Uhr und 03:17 Uhr, [Ort1b], [Firma2], zum Nachteil der [Firma2] GmbH, vertreten durch C.___, und der [Firma2] AG, vertreten durch C.___, indem er vorsätzlich und in Mittäterschaft von G.___ und einem unbekannten Beschuldigten zuerst ein Fenster des Verkaufsgeschäfts auf der Südfassade aufgewuchtet und die Scheibe eingeschlagen habe. Im Innern des Verkaufsgeschäfts hätten sie mit einem silberfarbenen Werkzeug die Registrierkasse aufgebrochen und zweimal versucht eine Verbindungstüre zum Lager aufzuhebeln, was jedoch misslungen sei. Dadurch sei ein Sachschaden von insgesamt ca. CHF 4'200.00 entstanden.
Der Beschuldigte habe sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht, begangen am 14. April 2020, zwischen 02:50 Uhr und 03:17 Uhr, in [Ort1b], [Firma2], zum Nachteil der [Firma2] GmbH, vertreten durch C.___, und der [Firma2] AG, vertreten durch C.___, indem er sich in Mittäterschaft von G.___ und einem unbekannten Beschuldigten vorsätzlich und gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig Zutritt zum Verkaufsgeschäft verschafft und zwecks Begehung eines Diebstahls unbefugt darin verweilt habe.
Der Beschuldigte habe sich des Raubs schuldig gemacht,begangen am 1. Juli 2020, um ca. 18:25 Uhr, in [Ort2], [Firma3], zum Nachteil der D.___, , und zum Nachteil von H.___, indem er vorsätzlich mit Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und unter Mitwirkung eines unbekannten Beschuldigten, unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mittels einer Faustfeuerwaffe die Geschädigte zum Widerstand unfähig gemacht habe, um einen Diebstahl zu begehen.
Konkret habe der unbekannte Mittäter bereits zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr die [Firma3] betreten und nach einer Karte gefragt, um das Guthaben seines Mobiltelefons aufzuladen. Kurz vor Ladenschluss, um 18:25 Uhr, habe der unbekannte Beschuldigte die [Firma3] abermals aufgesucht und H.___ angeboten, ihr beim Verstauen der Glacetruhe zu helfen, was diese jedoch abgelehnt habe. Er habe schlussendlich ein Süssgetränk Capri-Sonne und einen Munz-Schokoladenriegel gekauft und die [Firma3] wieder verlassen. Kurz darauf habe der Beschuldigte den [Firma3] betreten und um eine Stange Zigaretten der Marke Marlboro Light gebeten. Als er 10 Einzelpack auf dem Tresen angeboten bekommen habe und zwei davon hätte bezahlen sollen, habe er in seinen mitgeführten Rucksack gegriffen und einen (mutmasslich ungeladenen) Revolver A. Uberty, Kaliber 44, mit langem silbrigem Lauf gezückt. Gleichzeitig habe er unter Waffengewalt und mit den Worten «und no grad s Geld und denn passiert dir nüt» die Herausgabe von Bargeld verlangt. Dabei habe er mit der Waffe direkt auf den Kopf von H.___ gezielt. Die verängstigte Geschädigte habe die Kasse geöffnet, daraus ein paar Hunderter-Noten entnommen und diese dem Beschuldigten überreicht, welche dieser zusammen mit dem Revolver in seinem Rucksack verstaut habe. Weil sich der Beschuldigte mit dem Notengeld nicht zufrieden gegeben habe, habe er «ig wot aues ha» verlangt, worauf ihm die Geschädigte den Münzrechen überreicht habe. Auch diesen habe er in seinen Rucksack geleert. Anschliessend habe der Beschuldigte die 10 Pack Marlboro Light im Wert von CHF 82.00 vom Tresen in seine Tasche gepackt und unter Mitnahme des Deliktsguts (Kasseninhalt in Höhe von total CHF 2'200.00 und Zigaretten) von insgesamt CHF 2'282.00, das er sich durch Wegnahme aneignete, die [Firma3] verlassen und sei mit dem unbekannten Beschuldigten via [Strasse] in unbekannte Richtung geflüchtet.
Der Beschuldigte habe sich desVergehens gegen das Waffengesetzschuldig gemacht, begangen zwischen ca.
1. Juni 2020 und 21. August 2020, an unbekanntem Ort, indem der Beschuldigte (mithilfe einer unbekannten Drittperson namens «[ ]») im Darknet einenRevolver A. Uberty, Kaliber 44, Serien-Nr. [...],zum Preis von ca. $ 200.00 250.00 erworben habe und diesen anschliessend ohne im Besitz einer entsprechenden Einfuhrbewilligung bzw. eines Waffenerwerb- und Waffentragscheins zu sein in Basel, beim Grenzübergang, in das schweizerische Staatsgebiet verbracht habe und anschliessend besessen habe und wie folgt auf sich getragen und verwendet habe:
beim Raubüberfall vom 1. Juli 2020 in [Ort2], [Strasse], [Firma3] (Anklageziffer 5.1.).
An dieser Stelle kann vollumfänglich auf die vorherigen allgemeinen Ausführungen (III./A.2.) verwiesen werden.
Die Geschädigte beschrieb die Waffe, mit der sie bedroht worden war, als silberfarben mit langem Lauf (Erstbefragung, AS 336 f.). Auch in der Folge beschrieb sie die Waffe immer gleich (silbern, mit langem Lauf, eher schmal, Revolver). Anlässlich der Fotowahlgegenüberstellung vom 10. Juni 2021 identifizierte sie von acht ihr vorgelegten verschiedenen Waffen drei als mögliche Tatwaffe, darunter auch die vom Beschuldigten anlässlich des Raubüberfalls auf das [Firma4] in [Ort3] verwendete Waffe (AS 326 ff. und 429). Dabei fällt auf, dass sich die drei Waffen, die sie bezeichnete, stark ähnlich und für einen Laien sicherlich nicht einfach zu unterscheiden sind. Dass ein solcher Revolver für einen Raubüberfall verwendet wird, ist denn doch eher ungewöhnlich. Auch dieses Indiz deutet damit auf die Täterschaft des Beschuldigten hin, der den selben Revolver zugegebenermassen bei einem anderen Raub verwendete.
1.Allgemeines zur Strafzumessung
1.1Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).
1.2Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).
Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision nach der gesetzlichen Konzeption ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowieim Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse denn auch nicht geben Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Im Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 hat das Bundesgericht zudem das Verschulden als Kriterium bei der Bestimmung der Strafart bezeichnet (E. 1.3.8). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet nach diesem Entscheid das Verschulden zwar nicht das entscheidende Kriterium, ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen («doit être appréciée»; BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Systemimmanent impliziert das StGB, dass das Verschulden die Wahl der Strafart beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2).
1.3Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18 180 TS). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
2.Konkrete Strafzumessung
2.1Nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung sowie den vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht mehr bestrittenen Vorhalten ist er wegen mehrfachen Raubs, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
Zu Beginn ist festzuhalten, dass Dr. med. [ ] ein vom 7. Juli 2021 datiertes psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten erstellte (AS 1164 ff.). Darin hält der Gutachter fest, dass keine psychische Störung oder sonstige Erkrankung diagnostiziert wird. Auf das Gutachten wird daher im folgenden abgesehen von der Legalprognose sowie Teilen der Lebensgeschichte des Beschuldigten nicht weiter eingegangen.
2.2Bis zum 1. Juli 2023 sah Art. 139 Ziff. 2 aStGB für gewerbsmässigen Diebstahl eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Das aktuelle Recht dagegen bestimmt einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB). Das zur Tatzeit geltende Recht ist somit das Mildere und gelangt daher vorliegend zur Anwendung.
2.3Die schwerste Tat zur Bestimmung der Einsatzstrafe stellt der Raubüberfall auf das [Firma4] in [Ort3] dar, da bei dieser Tat zwei Personen betroffen waren und der Deliktsbetrag mit über CHF 35'000.00 wesentlich höher ausfiel als beim Raub in [Firma3] in [Ort2].
Während Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für Raub eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, käme für die anderen Delikte (gewerbsmässiger Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB, Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB, Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB und Vergehen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Frage.
Es kann aber vorweg festgehalten werden, dass beim Beschuldigten auch bei den Delikten, die wahlweise die Ausfällung einer Geld- oder Freiheitsstrafe zulassen, aus spezialpräventiven Gründen nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt: Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und erzielt kein legales Erwerbseinkommen bzw. befindet sich seit dem 26. August 2020 in Haft (mittlerweile im vorzeitigen Strafvollzug), weshalb eine Geldstrafe von vorneherein uneinbringlich wäre. Im Weiteren erscheint eine Freiheitsstrafe notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhalten, da er innert kürzester Zeit mehrfach und teilweise schwer delinquierte. Zudem wurde ihm vom Gutachter denn auch eine Rückfallgefahr von 25 % bis 50 % für Delikte ähnlich den bisherigen attestiert (AS 1193). In Anbetracht dessen ist auch für die weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
2.4Betreffend die schwerste Straftat, den Raub im [Firma4] in [Ort3], kann grundsätzlich an dieser Stelle auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (IV./C.) und es ist ihr zuzustimmen, dass das Verschulden noch als leicht einzustufen und die Einsatzstrafe im unteren Drittel anzusiedeln ist. Entgegen der Vorinstanz kann aber nicht mehr von einem Verschulden in der Mitte dieses unteren Drittels gesprochen werden. Der Deliktsbetrag war wenn auch für einen Überfall auf ein Schmuckgeschäft nicht erheblich mit über CHF 35'000.00 doch beträchtlich. Der Einwand des Verteidigers, der Deliktsbetrag entspreche dem Einkaufspreis, der weit tiefer sei als CHF 35'000.00, ist nicht weiter auszuführen, da der Schaden klarerweise durch den Verkaufspreis beziffert wird. Der Beschuldigte führte eine Waffe mit sich, die er auf die Privatklägerinnen richtete. Die Ausführungen des Verteidigers, die Privatklägerin F.___ habe bemerkt, dass die Waffe nicht geladen sei, ist aktenwidrig. Die Privatklägerin gab an, sie habe zwar keine Kugel in der Trommel gesehen, aber gedacht, es befinde sich eine im Lauf. Sie konnte trotz leerer Trommel nicht wissen, dass die Waffe gar nicht geladen war. Die beiden Privatklägerinnen, die noch dazu Mutter und Tochter sind, leiden heute noch unter dem Vorfall. Zwar kam es zu keinen Tätlichkeiten oder sonstigem Körperkontakt, jedoch drohte der BeschuldigteF.___ damit, ihre Tochter zu töten, was für eine Mutter die wohl schlimmste Drohung überhaupt darstellt. Die Dauer des Überfalls war mit 6 Minuten zwar nicht sehr lange, in Anbetracht der Extremsituation, in der sich die Privatklägerinnen dabei aber befanden, auch nicht kurz. Von einer kurzen Dauer ist eher beim anderen Raub in [Ort2] zu sprechen.Auch wenn das Vorgehen eher dilettantisch war und keine grosse Planung vorausging, so sagte der Beschuldigte gegenüber dem Gutachter aus, dass er die Situation im [Firma4] in der Woche vor dem Raub zwei- dreimal ausgespäht habe (AS 1181).
Die Strafkammer des Obergerichts Solothurn hatte in den vergangenen Jahren einige Fälle von Raub zu beurteilen, die als Vergleich herangezogen werden können:
In Anbetracht aller Umstände und hinsichtlich anderer Raubtatbestände, die doch deutlich leichter ausfallen können, ist das Verschulden im vorliegenden Fall im oberen Bereich des unteren Drittels (31 bis 44 Monate) einzuordnen. Eine Einsatzstrafe von 36 Monaten ist vorliegend angemessen. Dies stellt zwar eine Verschärfung der bisherigen Praxis der Strafkammer des Obergerichts dar, diese ist aber gerechtfertigt, wurde der Strafrahmen doch bisher nicht ausgeschöpft.
2.5Diese Einsatzstrafe ist zur Abgeltung der weiteren Delikte wie folgt asperationsweise zu erhöhen:
2.5.1Raub in [Firma3] in [Ort2]:
Auch diesbezüglich sind die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich zu bestätigen. Der Beschuldigte ging ähnlich vor wie in [Firma4], wobei der Überfall aber weniger schwerwiegend ausfiel, da er wesentlich weniger Deliktsgut erbeutete, eine Verkäuferin betroffen war und der Raub viel kürzer ausfiel. Die Geschädigte trug in diesem Fall auch keine Traumatisierung davon. Wiederum bediente sich der Beschuldigte einer Waffe und zielte direkt auf die Geschädigte. Im direkten Vergleich mit dem Raub im [Firma4] erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 26 Monaten als verschuldensangemessen, asperiert verbleiben 13 Monate.
2.5.2Gewerbsmässiger Diebstahl:
Betreffend den gewerbsmässigen Diebstahl kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist ihr zuzustimmen, dass insgesamt von einem leichten Verschulden im mittleren Bereich auszugehen ist und sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten asperiert von 11 Monaten als angemessen erweist.
2.5.3Sachbeschädigung:
Bei den drei Einbruchdiebstählen wurde insgesamt ein Sachschaden von rund CHF 9'000.00 verursacht. Es handelt sich dabei um Begleitdelikte zu einem Diebstahl, womit das Tatverschulden mit der Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl bereits teilweise abgegolten ist. Asperationsweise ist die Freiheitsstrafe deshalb um weitere zwei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.5.4Hausfriedensbruch:
Auch die begangenen Hausfriedensbrüche stellen Begleitdelikte dar. Das Tatverschulden ist auch hier mit der Bestrafung wegen des gewerbsmässigen Diebstahls zu einem guten Teil abgegolten, sodass zur Abgeltung der Hausfriedensbrüche nur noch eine vergleichsweise geringe Straferhöhung um einen Monate Freiheitsstrafe erfolgt.
2.5.5Vergehen gegen das Waffengesetz:
Vorliegend besorgte sich der Beschuldigte einen Revolver im Darknet, den er in der Folge für zwei Raubüberfälle verwendete. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat, wie von der Vorinstanz veranschlagt, ist angemessen.
Im Endergebnis resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 64 Monaten.
2.6Betreffend die Täterkomponente kann wiederum im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen wegen geringfügigen Diebstahls und Hehlerei, die zu einer Geldstrafe führte, rechtfertigt sich jedoch eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat. Der Beschuldigte zeigte damit eine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber dem Gesetz. Zu ergänzen sind nunmehr die Feststellungen des Vollzugsberichts vom 14. November 2023 der JVA Solothurn: Demnach werde der Beschuldigte im Vollzugsalltag grundsätzlich als ruhiger und angepasster, in der Interaktion mit den Mitarbeitenden der JVA als korrekter, aber distanzierter sowie unscheinbarer Insasse wahrgenommen. Der Vollzugsverlauf sei bisher ohne Zwischenfälle verlaufen. Im September 2023 sei sein Antrag um Versetzung in den offenen Vollzug abgelehnt worden, insbesondere aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr und des Umstandes, dass keine Tataufarbeitung erfolgt sei. Im August 2023 sei es zu einer Auseinandersetzung am Arbeitsplatz mit einem Arbeitsagogen gekommen, indessen Folge der beschuldigte ein Gesuch um Arbeitsplatzwechsel eingereicht habe, woraufhin die Situation im Gespräch aber habe beruhigt werden können. Im Oktober habe er aber die Arbeit verweigert, weshalb ihm ein Tag Arrest auferlegt worden sei. Nachdem er sich weiterhin geweigert habe, seien ihm weiter zwei Tage Arrest und in der Folge acht Tage Zelleneinschluss auferlegt worden. Der Beschuldigte habe sich durch alle Sanktionen nicht von seiner Verweigerungshaltung abbringen lassen und sei daher in die Interventionsstufe 1 versetzt worden. Mit seiner Arbeitsverweigerung erfülle der Beschuldigte einen Grundsatz für den Normalvollzug nicht mehr, weshalb er zurück in den Integrationsvollzug versetzt werde. Der Vollzugsbericht wirkt sich jedoch nicht weiter auf die Täterkomponente insgesamt aus. Auch dass beim Beschuldigten weder Reue noch Einsicht erkennbar sind, hat keinen Einfluss. Es bleibt somit bei einer Erhöhung um einen Monat auf eine Freiheitsstrafe von 65 Monaten.
2.7Im vorliegenden Fall ist eine Landesverweisung auszusprechen (siehe nachfolgende Erwägungen V.). Diese ist im Rahmen des Sanktionspakets zu berücksichtigen und weist zweifellos auch einen pönalen Charakter auf und trifft den Beschuldigten hart, ohne dass von einem persönlichen Härtefall auszugehen ist. Für die Landesverweisung rechtfertigt sich eine Reduktion um 5 Monate.
2.8Die Strafhöhe von 60 Monaten lässt keine andere Vollzugsform als eine unbedingte Freiheitsstrafe zu.
2.9Dem Beschuldigten werden die Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 26. August 2020 an die Freiheitsstrafe angerechnet.
2.10Mit separatem Beschluss des Berufungsgerichts wird Sicherheitshaft angeordnet.
Liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor, so ist in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen. Ein ausnahmeweises Absehen davon ist nur dann zulässig, wenn die Landesverweisung beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen Härtefall führen würde. Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten (vgl. zum Ganzen Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefall-Klausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 96 ff.):
- Anwesenheitsdauer: Unter dem Aspekt der Anwesenheitsdauer ist die in Art. 66a Abs. 2 StGB aufgeführte Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, zu berücksichtigen. Von einem Aufwachsen in der Schweiz ist im Sinne einer Minimalvoraussetzung dann auszugehen, wenn die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht wurde. In Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für einen Nachzug von Kindern ist von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des 12. Altersjahres erfolgte. Darüber hinaus ist ein Härtefall anzunehmen, wenn die Landesverweisung aufgrund der langen Aufenthaltsdauer zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben führt.
- Familiäre Verhältnisse: Hat ein Betroffener Familienangehörige in der Schweiz, kann die Landesverweisung zu einem Eingriff in die Beziehungssituation führen, sofern es den Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Schweiz gemeinsam zu verlassen.
- Arbeits- und Ausbildungssituation: Bei der Arbeits- und Ausbildungssituation ist entscheidend, ob der Betroffene aus einem stabilen Umfeld herausgerissen wird, welches er im Heimatland nicht wiederaufbauen kann. Dabei sind in der Regel berufliche Veränderungen ohne weiteres zumutbar und hinzunehmen. Es stellt sich insbesondere nicht die Frage, in welchem Land der Betroffene bessere wirtschaftliche Bedingungen vorfindet. Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn der Aufbau einer beruflichen Existenz praktisch unmöglich erscheint oder er sich derart beruflich spezialisiert hat, dass ein auch nur einigermassen äquivalentes Arbeitsumfeld in seinem Heimatland nicht existiert und eine Aufgabe seiner Tätigkeit für ihn einen sehr grossen Eingriff bedeuten würde.
- Entwicklung der Persönlichkeit: Weist ein Betroffener nach der begangenen Anlasstat eine überaus positive Persönlichkeitsentwicklung aus, die durch die Landesverweisung zunichte gemacht würde, kann dies auf das Vorliegen eines Härtefalles hindeuten.
- Grad der Integration und Reintegrationschancen im Heimatland: Unabhängig von der Aufenthaltsdauer ist einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer, kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Aspekte derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit Blick auf die gleichen Aspekte zu klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare Hindernisse bei der Reintegration in seinem Heimatland stossen würde. Reintegrationshindernisse sind dabei nicht leichthin anzunehmen. Immerhin muten sich viele freiwillig Migrierende zu, in einem neuen Land Fuss zu fassen, ohne dass sie die Sprache beherrschen oder auf ein enges Beziehungsnetz zurückgreifen können. Weshalb dies straffällig gewordenen Ausländern, die des Landes verwiesen werden sollen und in ihr Heimatland zurückkehren müssen, nicht ebenso zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Führt die Landesverweisung jedoch zu einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes, liegt zwangsläufig ein Härtefall vor. Ist das Rückschiebungshindernis allerdings nur vorübergehender Natur und dessen Wegfall absehbar, etwa ein solches aufgrund einer heilbaren Krankheit, die vorläufig, aber nicht auf Dauer eine Ausreise verunmöglicht, rechtfertigt es sich nicht, deswegen einen Härtefall anzunehmen, sondern es genügt, diesem Umstand durch einen geeigneten Vollzugsauf-schub Rechnung zu tragen.
- Resozialisierungschancen: Bezüglich der Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann anzunehmen, wenn diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder zumindest deutlich schlechter erscheint.
Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Bildlich gesprochen ist der Frage nachzugehen, ob der Betroffene in der Schweiz als Baum betrachtet derart verwurzelt ist, dass ein Herausreissen eine nicht hinzunehmende Härte darstellt, bzw. ob der Betroffene als keimendes Pflänzchen betrachtet in seinem Heimatland auf einen derart fruchtlosen Boden trifft, dass ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Härtefallbegründende Aspekte müssen den Betroffenen dabei grundsätzlich selbst treffen. Treten sie bei Dritten, zum Beispiel Familienangehörigen auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 101).
«5.1.
5.1.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die angeordnete Landesverweisung und rügt unter formellen Gesichtspunkten eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der verfahrensrechtlichen Aspekte von Art. 2 und Art. 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter). Er habe im Berufungsverfahren aufgezeigt, dass er und seine Familie aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen aus Syrien geflohen seien, zwei seiner Brüder von Seiten des offiziellen Syriens als Militärdienstverweigerer gesucht würden und in einer Datei als gesuchte Personen (Landesverräter) gelistet seien und er als wehrpflichtfähiger junger Mann wie seine Brüder Gefahr laufe, bei einer Rückkehr zum Militärdienst eingezogen zu werden und mit der Eröffnung eines Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung (Landesflucht), Folter oder erniedrigenden Behandlung in diesem Verfahren sowie einer Verurteilung zu einer überharten Strafe rechnen müsse. Dennoch unterlasse es die Vorinstanz, die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung zu prüfen. Sie hätte weitere Abklärungen treffen und insbesondere die Asylakten beiziehen müssen, um die von ihm detailliert geltend gemachte individuell-persönliche Gefährdung zu beurteilen.
5.1.2. Zur strittigen Frage allfälliger Vollzugshindernisse hält die Vorinstanz fest, zumindest im jetzigen Zeitpunkt könne nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Zielland mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Er sei jung, gesund, unverheiratet und kinderlos. Individuell konkret gefährdende Umstände in seinem Heimatland seien weder erkennbar noch substanziiert vorgebracht worden. Ausserdem könne sich die dortige Situation während der Dauer der vorab zu vollziehenden Freiheitsstrafe noch ändern. Allfällige Vollzugshindernisse seien daher von der zuständigen Behörde im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil S. 74 f.).
5.1.3. Das Gericht hat, um dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO), dem Anspruch auf rechtliches Gehör und seiner Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; anstatt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen) gerecht zu werden, das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls zu prüfen sowie die öffentlichen und privaten Interessen im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bestimmen und einander gegenüberzustellen. Es muss sich mit den entsprechenden sich aus den Akten ergebenden Aspekten sowie den vorgebrachten Argumenten des Ausländers auseinandersetzen. Die Situation des Ausländers in seiner Heimat stellt dabei einen massgebenden Gesichtspunkt dar (Urteil 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2 mit Hinweis). Trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes trifft den beschuldigten Ausländer bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, eine Mitwirkungspflicht (vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1; je mit Hinweis[en]).
Ist der Betroffene, wie der Beschwerdeführer, kein von der Schweiz anerkannter Flüchtling, kann der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB aufgeschoben werden, wenn ihm zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (welche nicht an eine Flüchtlingseigenschaft anknüpfen) entgegenstehen. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen ist den völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom
29. November 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kann sich grundsätzlich auf folgende Garantien berufen: Art. 25 Abs. 3 BV zufolge darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
10. Dezember 1984 (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Urteile 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.1.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7; je mit Hinweisen).
5.1.4. Gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Wiedereinreise nach einer illegalen Ausreise aus Syrien (namentlich durch Männer im wehrfähigen Alter, d.h. 17-42-jährig ohne Ausreisebewilligung) ein Prozess, der eines formalen Verfahrens zur Regelung des eigenen Status, eines sog. Genehmigungsverfahrens bedarf. In dessen Rahmen führen die syrischen Behörden zunächst eine Sicherheitsprüfung durch und prüfen, ob die betreffende Person auf einer Fahndungsliste verzeichnet ist und potenziell ein Sicherheitsrisiko darstellt (sog. «security clearance»). Die Verweigerung der «security clearance» kann viele Gründe haben. Dazu gehören beispielsweise Sicherheitsbedenken der syrischen Regierung gegenüber der antragstellenden Person selbst oder gegenüber Personen aus deren Umfeld, wie etwa inhaftierte Familienmitglieder, oppositionsfreundliche Social-Media Aktivitäten, der Aufenthalt in einem in den Augen der syrischen Regierung missliebigen Land oder auch nur der Umstand, dass die Person an einen Ort zurückzukehren gedenkt, der von der syrischen Regierung als un- oder noch nicht bewohnbar qualifiziert wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.3 f.).
Gewisse Personen müssen in einem zweiten Schritt ihren individuellen Status gegenüber der syrischen Regierung regeln (sog. «status settlement»). Angelegenheiten, die eine solche Statusregelung erforderlich machen können sind beispielsweise die illegale Ausreise, Teilnahme an Anti-Regierungsdemonstrationen, Wehrdienstverweigerung oder das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland. Im Zuge der Sicherheitsprüfung und Statusregelung werden die Antragstellenden nebst den aktenkundigen Sachverhalten, die ein staatliches Interesse an ihnen begründet und zu deren Suche geführt haben etwa zu den Gründen für ihre Ausreise und Rückkehr, zu ihren Aktivitäten im Ausland sowie zu ihren Familienverhältnissen und den Aktivitäten ihrer Angehörigen befragt. Sofern die Behörden der Statusregelung zustimmen, wird die Person von den Fahndungslisten gestrichen. Illegal ausgereiste Personen, die ohne vorgängige Statusregelung zurückkehren, laufen Gefahr, bei ihrer Wiedereinreise inhaftiert und befragt zu werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.5).
5.1.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bei Personen, die vor ihrer Ausreise nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten und die nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten sind, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden. Die Wiedereinreise nach einer illegalen Ausreise könne sich zwar im Einzelfall, trotz formalisiertem Verfahren zur Statusregelung, als problematisch erweisen sowie gewisse Risiken bergen. Es sei aber insgesamt nicht dokumentiert, dass die syrischen Behörden systematisch, flächendeckend oder auch nur in einer Vielzahl von Fällen in einer Weise gegen Rückkehrende aus europäischen Ländern vorgehen würden, die flüchtlingsrechtliche Relevanz erkennen liesse. Eine Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext aus den Gründen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31; Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Ausländerrecht nur dann als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert hat, dass sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.2.1, 7.4.1 und 7.4.7; siehe auch Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.9).
5.1.6. Vor diesem Hintergrund sind in den Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz keine individuell konkret gefährdenden Umstände zu erkennen, die bereits bei der Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen wären. Ihre diesbezüglichen Erwägungen sind zwar knapp, vermögen dem Anspruch auf rechtliches Gehör aber gerade noch zu genügen. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, persönlich regimekritisch in Erscheinung getreten zu sein und deshalb Repressalien der syrischen Regierung zu befürchten. Er, der gemäss den tatsächlichen und nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz mit 16 Jahren - und damit noch vor Erreichen der Wehrdienstpflicht - in die Schweiz einreiste (angefochtenes Urteil S. 73), bringt auch nicht vor, Syrien illegal verlassen zu haben oder dort als Wehrdienstverweigerer zu gelten. Er beruft sich einzig auf eine «Reflexverfolgung» aufgrund bereits laufender Strafverfahren gegen seine beiden Brüder. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist aufgrund dessen höchstens damit zu rechnen, dass bei einer Rückkehr nach Syrien eine Sicherheitsprüfung sowie eine Statusregelung erforderlich sein würden. Konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in diesem Rahmen Folter oder anderer grausamer und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden könnte, vermag er keine zu benennen und sind auch nicht ersichtlich. Auch drohender Wehrdienst im Heimatland allein kann ohne weitergehende Hinweise im dargelegten Sinn kein Grund für die Aussetzung einer Landesverweisung darstellen (vgl. das einen eritreischen Staatsangehörigen betreffende Urteil 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3). Eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK (respektive Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter) liegt nach dem Gesagten nicht vor.
5.1.7. Die allgemein schlechte Sicherheitslage und die teilweise prekären Lebensbedingungen in Syrien vermögen am Gesagten nichts zu ändern. Zwar hat der EGMR Im Jahr 2021 entschieden, dass die zwangsweise Rückführung von Flüchtlingen nach Syrien in naher Zukunft aufgrund der dortigen instabilen Sicherheitslage nicht durchführbar scheine (Urteil des EGMR M.D. und andere gegen Russland vom 14. Dezember 2021, Nr. 71321/17 § 109). Auch das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Urteil aus dem Jahr 2021 fest, dass aufgrund der aktuellen Lage in Syrien ein Wegweisungsvollzug momentan aus humanitären Gründen als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) erachtet werde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1876/2019 vom 8. März 2021 E. 8.3). Zwischenzeitlich kommt hinzu, dass sich Anfang Februar 2023 im syrisch-türkischen Grenzgebiet mehrere starke Erdbeben ereignet haben, wodurch sich die humanitäre Situation in Syrien weiter verschlechtert hat. Dieser Umstand hat vorliegend im Sinne einer gerichtsnotorischen Tatsache Beachtung zu finden. Nichtsdestotrotz begründet die allgemein schwierige geopolitische Lage Syriens kein definitives Vollzugshindernis. Es gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Vollzug der Landesverweisung auch nach der Gutheissung seiner Beschwerde gegen die vorinstanzliche Strafzumessung voraussichtlich eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB). Bis zu seiner Entlassung kann sich die humanitäre, politische und wirtschaftliche Situation in Syrien noch ändern. Da die (allgemeinen) Umstände, die einer Landesverweisung allenfalls entgegenstehen, nicht abschliessend bestimmbar sind, stehen sie deren strafgerichtlichen Anordnung nicht entgegen. Vielmehr wird die Situation von den zuständigen Behörden im Zeitpunkt des Vollzugs erneut zu beurteilen sein (vgl. Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6).»
Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in seinem Urteil 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023, dem ein sehr ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt wie dem vorliegenden Fall: Das Kreisgericht Wil sprach den Beschwerdeführer am 3. August 2020 der versuchten räuberischen Erpressung, der versuchten schweren Körperverletzung sowie der harten Pornographie schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter sprach es eine Landesverweisung von fünf Jahren unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) aus.
«E. 2.2. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen wurde der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2000 in Syrien geboren, wuchs bis Ende 2013 dort auf und besuchte während fünf Jahren die Schule. Im Februar 2014 reiste er mit den Eltern, drei Brüdern und einer Schwester in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde am 20. Juni 2014 rechtskräftig abgewiesen. Er wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Der Beschwerdeführer lebt aktuell bei einem Bruder, er hat keine Kinder, jedoch seit zwei Jahren eine Schweizer Freundin. Zu seinen Eltern, die über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, pflegt er regelmässigen Kontakt. Nebst den Eltern und Geschwistern leben vier Onkel und Tanten, mehrere Cousins und ein Grossvater in der Schweiz. Weitere Verwandte, darunter eine Tante und seine Grossmutter, leben in Syrien bzw. im Irak. Drei seiner Onkel leben ebenfalls im Irak. Die übrigen Verwandten leben in verschiedenen Städten Europas.
Zur Verwurzelung in der Schweiz hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer beherrsche die Landessprache, ohne dass ein Übersetzer notwendig sei. Ausserhalb der Familie verfüge er über kein soziales Netzwerk. Er sei in keinem Verein aktiv und habe abgesehen von den verwandtschaftlichen Beziehungen keinen Freundeskreis. Bei der Beziehung zu seiner Freundin handle es sich nicht um eine langjährige Partnerschaft. Positiv sei seine Ausbildungs- und Arbeitssituation. Er habe in der Schweiz die Oberstufe besucht und eine Lehre als Gebäudereiniger abgeschlossen. Er habe in diesem Beruf sowie im Detailhandel gearbeitet und sei aktuell bei der Post im Stundenlohn tätig. Dabei erziele er ein Einkommen von ca. Fr. 3'500.--. Er unterstütze seine Eltern finanziell. Die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der Heimat seien im Vergleich zu jenen in der Schweiz nicht deutlich schlechter. Er kenne dort die Gepflogenheiten, weil er in Syrien geboren und aufgewachsen sei. Dabei spreche er fliessend kurdisch und könne sich in Arabisch verständigen. Er könne als Gebäudereiniger auch in Syrien arbeiten. Sodann seien seine Kenntnisse im Detailhandel für seine dortige Stellensuche von Vorteil. Gesundheitliche Beeinträchtigungen habe der noch junge Beschwerdeführer keine. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall.»
Das Bundesgericht erwägt sodann das Folgende (E. 2.5 und 2.6):
«2.5.1. Die Vorinstanz berücksichtigt die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, d.h. den Zeitpunkt der Einreise, sein damaliges Alter, den hiesigen Schulbesuch und die Anwesenheitsdauer als eines mehrerer Kriterien bei der Frage des Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB. Sie geht zu Recht davon aus, dass der nicht in der Schweiz geborene und erst im Alter von 13 Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer nicht vollständig in der Schweiz, sondern zu einem wesentlichen Teil in Syrien aufgewachsen und dort die prägendsten Jahre verbracht hat. Dass die Vorinstanz dem Aufenthalt des Beschwerdeführers ab dem 14. Altersjahr in der Schweiz zu wenig Beachtung geschenkt hätte, ist nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid bildet ein Ganzes (Urteil 6B_325/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). Aus ihm ergeben sich die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Argumente, welche auf eine gewöhnliche Integration schliessen lassen, ohne Weiteres.
Weiter verneint die Vorinstanz treffend, dass der Anspruch auf Familienleben des volljährigen, ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers nach Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK tangiert sei, denn er verfügt über keinerlei Kernfamilie, d.h. er hat weder eine Ehefrau noch eigene Kinder. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte zweijährige Partnerschaft zu einer Schweizer Bürgerin fällt nicht in den Bereich der Kernfamilie von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Alleine die Dauer dieser Partnerschaft lässt auch unter Berücksichtigung des noch jungen Alters des Beschwerdeführers nicht auf deren ausserordentliche Qualität bzw. Festigung schliessen. Hierfür lassen sich dem angefochtenen Entscheid keine Hinweise entnehmen. Grundsätzlich sticht eine Paarbeziehung von 2 Jahren bei einer Person im Alter des Beschwerdeführers nicht besonders hervor. Sodann ergeben sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen keine Abhängigkeitsverhältnisse zu seinen Eltern und Geschwistern. Nicht entscheiderheblich ist, dass der Beschwerdeführer bei einem seiner Brüder wohnt, dass diese über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen oder dass sich seine Eltern um eine solche Bewilligung bemühen, da alle diese Beziehungen zufolge der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und des fehlenden qualitativen Ausnahmecharakters nicht unter den Begriff der Kernfamilie zu subsumieren sind.
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das fehlende ausserfamiliäre Umfeld zu Ungunsten des Beschwerdeführers wertet. Damit missachtet die Vorinstanz entgegen dem Beschwerdeführer seine Paarbeziehung nicht.
Gestützt auf diese Überlegungen verneint die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise einen Härtefall indizierende Tatsachen, d.h. besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur.
2.5.2. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Wiedereingliederungschancen in seiner Heimat Syrien seien aufgrund der generell schlechteren wirtschaftlichen Lage und der sanitären und humanitären Bedingungen besonders erschwert, vermag er weder Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung noch eine bundesrechtswidrige Würdigung der Integrationschancen darzutun. Diese ergibt sich im Wesentlichen aus seinen persönlichen Verhältnissen (junges Alter, Gesundheit, gute Berufsausbildung, Möglichkeit der sozialen Integration aufgrund der Vertrautheit mit der Kultur und der Sprache in der Heimat). Aus den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen erschliesst sich, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Ressourcen für eine erfolgreiche Integration verfügt. Schliesslich macht er auch keine individuell konkrete Gefährdung geltend, die bereits der Anordnung der Landesverweisung entgegen stünde (vgl. zur Frage eines Vollzugshindernisses nachfolgend E. 2.6).
2.5.3. Insgesamt hält die vorinstanzliche Einschätzung, wonach kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, vor Bundesrecht stand. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse (Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.7.5; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.8). Die diesbezügliche Gehörsrüge des Beschwerdeführers geht fehlt.
2.6. Mit seiner Rüge spricht der Beschwerdeführer die Thematik des Vollzugs einer Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1 StGB an, ohne eine solche Rüge explizit zu erheben oder zu begründen. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 (E. 5.1.3 ff. mit Hinweisen) ausführlich mit der grundsätzlichen Möglichkeit der Landesverweisung nach Syrien befasst. Es hat auf die allgemein schlechte Sicherheitslage und die teilweise prekären Lebensbedingungen in Syrien hingewiesen, dies unter Berücksichtigung verschiedener Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2021 und der Erdbeben, die sich am Anfang des Jahres 2023 ereignet haben. Dennoch hat es erwogen, die allgemein schwierige geopolitische Lage Syriens begründe kein definitives Vollzugshindernis, welches der Anordnung einer strafrechtlichen Landesverweisung entgegenstehen würde. Darauf kann verwiesen werden. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.5.2), begründet der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen nicht näher, weshalb in seinem Fall ein Vollzugshindernis vorliegen sollte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dass die Vorinstanz die Frage des tatsächlichen Vollzugs der Landesverweisung angesichts der zurzeit volatilen Situation in Syrien letztlich weder terminieren noch prognostisch definitiv entscheiden kann und offen lässt, hat die verurteilte und verwiesene Person hinzunehmen (vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6).»
Demnach wird in Anwendung von aArt. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 40, Art. 47, Art. 49, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. c, Art. 69 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 231, Art. 267, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 und Art. 433 StPO
erkannt:
Objekt
Aufbewahrungsort
Wollhandschuhe, bunt
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
Getränkedose RedBull
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
Schmuckbehältnis
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
Herrenhose Shorts, camouflage
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
Polo-Shirt, blau, «Medusa Shisha Lounge»
Polizei Kanton Solothurn, Asservate
Revolver A. Uberty, Kaliber 44, Serien-Nr. [...]
Polizei Kanton Solothurn, Waffenbüro
b) Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 lit. b des Urteils der Vorinstanz wird die Schadenersatzforderung der [Firma2], [Ort1b], v.d. C.___, gegenüber A.___ betreffend das Ereignis vom 14. April 2020 auf den Zivilweg verwiesen.
b) Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 lit. b des Urteils der Vorinstanz wird A.___ verurteilt, der Privatklägerin E.___, [Ort4], eine Genugtuung von CHF 5'000.00, zuzüglich 5% Zins seit dem 21. August 2020, zu bezahlen.
b) Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 lit. b des Urteils der Vorinstanz wird A.___ verurteilt, der Privatklägerin F.___, [Ort4], eine Genugtuung von CHF 5'000.00, zuzüglich 5% Zins seit dem 21. August 2020, zu bezahlen.
b) Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 lit. b des Urteils der Vorinstanz wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 15'000.00 überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 19057.85 ausbezahlt wurde.
Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Schmid