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E-1876/2019

E-1876/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 19. August 2004 unter irakischer Identität in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 20. September 2004 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b aAsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Eine gegen diese Verfügung am 22. September 2004 eingereichte Beschwerde wurde von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 29. September 2004 abgewiesen. Zur Begründung führte sowohl das BFF als auch die ARK die vorgetäuschte irakische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers an. B. Mit Eingabe vom 15. August 2011 reichte der Beschwerdeführer, nunmehr als syrischer Staatsangehöriger, ein Wiedererwägungsgesuch beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) ein, welches mit Verfügung vom 12. September 2011 eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete. C. Am 12. Dezember 2017 hob das SEM die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (heute: AIG; SR 142.20) auf und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es das rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom (...) Mai 2016 an, wonach der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt wurde. Auf eine gegen diese Verfügung am 11. Januar 2018 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-278/2018 vom 28. Februar 2018 mangels Leistung des geforderten Kostenvorschusses nicht ein. D. Am 8. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer in Haft ein zweites Asylgesuch ein. Am 28. Januar 2019 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seit zirka 1991 Sympathisant der verbotenen kommunistischen Partei zu sein, welche gegen die regierende Baath-Partei und den damaligen Präsidenten eingestellt gewesen sei. Im November 1996 habe er zusammen mit einem Kollegen gegen Bezahlung in Gebieten ohne Polizeipräsenz frühmorgens Werbeplakate der Partei gegen den damaligen Präsidenten Hafiz Al-Assad geklebt. Am dritten Tag seien sie im Stadtzentrum gewesen, wobei ein Polizist seinen Kollegen erwischt und geschlagen habe. Er, der Beschwerdeführer, sei weggerannt und habe, obwohl er verfolgt worden sei, entkommen können. Anschliessend habe er sich während etwa einer Woche bei Verwandten in C._______ aufgehalten und sei im November 1996 illegal über die Türkei und weitere Länder nach Deutschland gereist. Er habe dort eine Duldung erhalten. Im August 2004 habe er illegal die Schweizer Grenze überquert. Via einen in Deutschland lebenden Bruder habe er erfahren, dass der syrische Geheimdienst seine Angehörigen besucht und die Wohnung durchsucht habe, weil sein verhafteter Kollege ihn verraten habe. Anfänglich sei dies alle zwei bis drei Tage vorgefallen. Ein anderer, mittlerweile ebenfalls in der Schweiz lebender Bruder habe damals eine (...) in Syrien geführt. Bis zum Ausbruch des Bürgerkriegs seien auch bei ihm häufig Sicherheitsleute vorbeigekommen und hätten sich nach ihm, dem Beschwerdeführer, erkundigt. Bei einer Rückkehr würden ihm Haft und Folter drohen. Verwiesen wurde sodann auf die Bürgerkriegssituation in Syrien. Zur Untermauerung seiner Identität reichte er eine Kopie seines im Jahre 2012 abgelaufenen syrischen Passes zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 29. März 2019 (Datum auf Rückschein fehlt) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und dessen Vollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter, am 18. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz zu verpflichten, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seines mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands mit Verweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 750. -. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 29. Mai 2019 geleistet. I. Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Zusätzlich reichte er als Beilagen die Anfrage des SEM vom 18. September 2018 und das Antwortschreiben des syrischen Konsulats vom 26. November 2018 betreffend seine Identität, ein Schreiben von Amnesty International vom 20. September 2018, ein Schreiben von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) vom 24. August 2018, eine Auskunft der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) Länderanalyse vom 21. März 2017, diverse internationale Zeitungsberichte sowie einen Bericht über das «Verschwinden» syrischer Rückkehrer des Informationsverbunds Asyl & Migration ein. J. Bis zum 17. September 2018 befand sich der Beschwerdeführer aufgrund des vorgenannten Urteils des Obergerichts des Kantons B._______ in Haft; am 17. September 2018 wurde er in Ausschaffungshaft versetzt, um am 10. Dezember 2018 zufolge einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wiederum in den Strafvollzug versetzt zu werden. Nach seiner Entlassung am 15. Januar 2019 wurde er erneut in Ausschaffungshaft genommen, aus welcher er am 7. Juni 2019 entlassen wurde. Am 14. Mai 2020 wurde er abermals in Untersuchungshaft genommen. Seit dem 5. November 2020 befindet er sich nicht mehr im Strafvollzug.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (insbesondere Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 29. März 2019 aus, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht habe glaubhaft machen können. So habe er in seinen früheren Gesuchen in den Jahren 2004 und 2011 nie angegeben, in seinem Heimatstaat aus politischen Gründen verfolgt worden zu sein. Als Erklärung hierfür habe er an der Anhörung vorgebracht, im Jahre 2004 keine Beweismittel gehabt zu haben. Er habe sich davor gefürchtet, dass ihm nicht geglaubt werde und dass er nach Syrien geschickt werde. Aus diesem Grund habe er sich damals als Halb-Iraker ausgegeben. Im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs im Jahre 2011 habe er zudem bloss die allgemeine Lage in Syrien vorgebracht, da sein damaliger Anwalt ihm zu diesem Vorgehen geraten habe. Diese Erklärungsversuche seien aber nicht überzeugend. Ausserdem habe sein in der Schweiz lebender Bruder (N [...]) in dessen Verfahren nie erwähnt, dass nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht werde. Insgesamt seien die Vorbringen als nachgeschoben und mithin als unglaubhaft zu beurteilen. Des Weiteren sei der allgemeine Verweis auf die Lage in Syrien mangels Gezieltheit nicht asylrelevant.

E. 5.2 In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, dass er bereits in Deutschland unter seiner wahren Identität erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe und daher in der Schweiz aus Angst, nach Syrien zurückgeschickt zu werden, unter falscher Identität ein Asylgesuch gestellt habe und daher auch seine wahren Asylgründe nicht habe nennen können. Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs habe er zudem keine Möglichkeit gehabt, seine Asylgründe vorzubringen, beziehungsweise habe er nicht gewusst, dass er diese nochmals geltend machen dürfe. Ausserdem habe ihm sein ehemaliger Rechtsvertreter zu diesem Vorgehen geraten. Es sei ihm hauptsächlich um die Legalisierung seines Aufenthaltes in der Schweiz gegangen, weswegen er sich mit dem vorgeschlagenen Vorgehen seines Rechtsvertreters einverstanden erklärt habe. In Bezug auf seinen Bruder sei festzuhalten, dass dieser keine weiteren Angaben über ihn gemacht habe, weil sie sich voneinander entfremdet hätten und sein Bruder wegen seiner Straffälligkeit nicht mehr mit ihm in Verbindung gebracht habe werden wollen. Ausserdem liege die polizeiliche Suche nach ihm schon länger zurück, weswegen sich sein Bruder nicht veranlasst gesehen habe, darüber zu berichten. Aufgrund dessen könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass seine Vorbringen nachgeschoben und unglaubhaft seien. Im Unterschied zum strikten Beweis sei bei der Glaubhaftmachung ein gewisser Raum für Einwände und Zweifel an den Vorbringen möglich. Die Vorinstanz müsse seine Fluchtgründe insbesondere sowohl bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft als auch bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach der Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe und der Beschwerdeergänzung vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (S. 4 f.).

E. 6.2 Insbesondere ist die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen, dass die neu vorgebrachten Vorbringen nachgeschoben sind. Eine plausible Erklärung, wieso der Beschwerdeführer in den vorherigen beiden Verfahren seine Fluchtgründe nicht hätte vorbringen können, ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich. Insbesondere die Erklärung, er habe sich beim ersten Asylverfahren unter falscher Identität ausgegeben und habe daher seine wahren Fluchtgründe nicht ausführen können, lassen an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stark zweifeln. Auch dass es ihm im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs bloss um die Legalisierung seines Aufenthaltsstatus in der Schweiz gegangen sei und er aus diesem Grund seine Fluchtgründe unerwähnt gelassen habe, überzeugt nicht.

E. 6.3 Aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers ist zwar damit zu rechnen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen wird. Da in seinem Fall aber, wie oben erwähnt, nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er als staatsgefährdend eingestuft wird und bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten hat (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 6.3).

E. 6.4 Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe hat glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, nicht zulässig oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Massgeblich für die Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl- respektive des Beschwerdeentscheids. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf grundsätzlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 8.2.2 Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Syrien in der angefochtenen Verfügung, unter Verweis auf die Stellungnahme der Federführung (FF) Syrien vom 6. Oktober 2017 und deren ergänzender Stellungnahme vom 25. Februar 2019, als zulässig. Sowohl zum Zeitpunkt des letzten Verfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als auch zum heutigen Zeitpunkt bestehe weder aufgrund individueller Faktoren noch aufgrund der Situation in Aleppo, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, das Risiko einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. Seit der Wiedereinnahme Aleppos durch die syrischen Truppen im Dezember 2016 sei die Situation in Aleppo zwar nach wie vor angespannt und es komme weiterhin zu vereinzelten Kampfhandlungen und Angriffen. Dennoch sei nicht von einer extremen Gewaltsituation im Sinne der EGMR-Rechtsprechung zu Mogadischu (Urteil Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich vom 28. Juni 2011, 8319/07, 11449/07) auszugehen. So hätten die seit der Rückeroberung Aleppos vereinzelten und punktuellen Sicherheitsvorfälle nicht zu einer hohen Anzahl getöteter oder verletzter Zivilisten geführt. Aleppo befinde sich ausserdem im Wiederaufbau, auch wenn dieser schleppend vorangehe und von Korruption betroffen sei. Des Weiteren stamme der Beschwerdeführer aus dem Viertel D._______, welches sich spätestens seit Januar 2015 unter der Kontrolle der syrischen Armee befinde. Die Zerstörungen in jenem Viertel würden als moderat eingeschätzt. Die Situation habe sich in Aleppo seit der letzten Stellungnahme der FF Syrien vom 6. Oktober 2017 insbesondere auch nicht verschlechtert. Ferner sei die Reise nach Aleppo, unter Berücksichtigung der sich ständig verändernden Reisemodalitäten, nicht per se undurchführbar. Der Wegweisungsvollzug sei demnach als zulässig einzustufen.

E. 8.2.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, ein Wegweisungsvollzug nach Syrien sei unzulässig. Dafür sprächen die Ausführungen des EGMR in seinem Urteil L.M. und andere gegen Russland. Das Bundeverwaltungsgericht, welches sich mit der Rechtsprechung des EGMR auseinandergesetzt habe, habe zwar im Urteil E-3152/2018 den Wegweisungsvollzug als zulässig erachtet, im Urteil D-1105/2017 aber festgehalten, dass die Ausführungen zur Zulässigkeit lediglich für Damaskus gelten würden und nicht für andere Gebiete Syriens. Ausserdem hätten diesen Entscheiden andere individuelle Profile zugrunde gelegen. Sein Profil hingegen, als ethnischer Araber sunnitischen Glaubens, der sich politisch gegen das syrische Regime engagiert habe, sei anders zu beurteilen. Ausserdem verfüge er aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit über keine Verwandten mehr im Heimatstaat. Bei einer Rückkehr sei damit zu rechnen, dass er bereits am internationalen Flughafen von Damaskus verhaftet werde und einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterworfen werde, insbesondere, weil auch ein willkürliches Vorgehen der Grenzbeamten zu befürchten sei. Die illegale Ausreise aus Syrien sei weiterhin unter Strafe gestellt, weswegen er sich bei der Rückkehr verschärften Kontrollen unterziehen müsste. Selbst Personen mit einem niederschwelligen Profil seien ausserdem von solchen Kontrollen betroffen. In Anbetracht des brutalen und rücksichtslosen Vorgehens des syrischen Regimes könne eine unmenschliche Behandlung, Folter und gar das Verschwindenlassen nicht ausgeschlossen werden, weswegen der Wegweisungsvollzug nach Syrien nicht zulässig sei. Wie von der Vorinstanz festgestellt, herrsche in Aleppo zwar keine extreme Gewalt im Sinne der Rechtsprechung, aber Kriminalität und Gewalt durch Milizen sei weit verbreitet. So gehe auch das UNHCR davon aus, dass in Syrien noch keine Bedingungen herrschen würden, die eine Rückkehr von Flüchtlingen in Sicherheit und Würde ermöglichen würden. Schliesslich sei der Reiseweg nach Aleppo aufgrund weiterhin anhaltender Kämpfe unsicher und nicht zugänglich.

E. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht als zulässig im Sinne von Art. 3 EMRK beurteilt hat.

E. 8.2.4.1 Der EGMR hat sich bereits mit der Zulässigkeit einer Rückführung von Asylsuchenden nach Syrien auseinandergesetzt (vgl. EGMR, L.M. und andere gegen Russland, a.a.O. sowie S.K. gegen Russland vom 17. Februar 2017, 52722/15). Beiden Urteilsbegründungen kann nicht die Aussage entnommen werden, der Gerichtshof erachte den Wegweisungsvollzug nach Syrien in jedem Fall und in allgemeiner Weise als Verletzung von Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK. Es ist nicht von einer Situation «extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt» für das gesamte Territorium Syriens auszugehen, die als dermassen intensiv einzustufen wäre, dass für jede in diesem Land wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten ist (vgl. Urteil des BVGer E-6772/2016 vom 31. August 2018 E. 8.4 m.w.H). Vorliegend hat die Vorinstanz gestützt auf die genannte Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine einzelfallgerechte Prüfung vorgenommen, indem sie dem individuellen Risikoprofil und der Situation am Herkunftsort des Beschwerdeführers Rechnung getragen hat.

E. 8.2.4.2 Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer keine politische Tätigkeit glaubhaft machen können, die ihn in den Fokus der syrischen Behörden rücken könnte. Inwiefern ihm bei einer Rückkehr aufgrund personenbezogener Risikofaktoren ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK drohen könnten, ist mithin nicht ersichtlich.

E. 8.2.4.3 Zur aktuellen Situation am Herkunftsort des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass Aleppo seit dem 22. Dezember 2016 wieder vollständig unter der Kontrolle der syrischen Regierung ist. Seither kann die Situation als relativ stabil und von grösseren Kriegshandlungen weitgehend verschont bezeichnet werden. Von einer Situation «extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt» in Sinne der obgenannten EGMR-Rechtsprechung kann zum heutigen Zeitpunkt in Bezug auf die Stadt Aleppo daher nicht gesprochen werden.

E. 8.2.4.4 Zwar wird der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien aufgrund der Asylgesuchstellung und längeren Landesabwesenheit eine Kontrolle durch die syrischen Behörden zu durchlaufen haben (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f. [als Referenzurteil publiziert]). Umso mehr ist damit im Falle einer Zwangsrückführung zu rechnen. Dies gilt im Speziellen für die Einreise via Flughafen, da dort die Gelegenheit der Behörden die Einreisenden zu kontrollieren, besonders günstig ist (vgl. Urteil des BVGer D-1105/2017 vom 31. Mai 2017 E. 10.3). Beim Beschwerdeführer liegen aber, wie erwähnt, keine Anhaltspunkte vor, die ihn als staatsgefährdend erscheinen lassen würden so dass nicht davon auszugehen, dass er bei einer solchen Befragung durch die syrischen Behörden Massnahmen im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hat (vgl. auch Urteil E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 10.4).

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren ist. Weder die allgemeine Situation in Aleppo noch die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 AIG).

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aufgrund der aktuellen Lage in Syrien wird ein Wegweisungsvollzug momentan aus humanitären Gründen in der Regel als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erachtet.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b AIG wird eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (Art. 83 Abs. 2 und 4 AIG) nicht verfügt, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde, wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Das Bundesgericht hat den Begriff der «längerfristigen Freiheitsstrafe» im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 8.3.2; D-1105/2017 vom 31. Mai 2017 E. 4.2, m.w.H.).

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons B._______ unbestrittenermassen zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (41 Monate; vgl. Sachverhalt Bst. C.) in obgenanntem Sinne verurteilt (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). Die Voraussetzung für den Ausschluss der vorläufigen Aufnahme im Falle einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit ist damit grundsätzlich erfüllt.

E. 8.3.3 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme erweist sich vorliegend auch als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG).

E. 8.3.3.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und mehrfacher Tätlichkeiten rechtskräftig verurteilt. Mit diesen Strafhandlungen hat er wertvolle Rechtsgüter wie Leib und Leben, die persönliche Freiheit und die sexuelle Integrität gefährdet (vgl. Sachverhalt Bst. C.; Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV; Urteile des BGer 2C_22/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3 und 2C_390/2017 vom 6. Juni 2017 E. 2.2). Diesbezüglich wurde sowohl vom Obergericht des Kantons B._______ als auch vom Bezirksgericht B._______ das Tatverschulden des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht eingestuft. Ausserdem zeigte er sich im Strafverfahren uneinsichtig, war erst im Berufungsverfahren geständig und hat sich selbst im Rahmen des Strafvollzugs problematisch verhalten und ist durch erhebliche Disziplinarverstösse aufgefallen. Verschiedene psychiatrische Abklärungen attestierten ihm eine leichte Reizbarkeit, ein hohes Aggressionspotential und eine erhöhte Gewaltbereitschaft, wobei er ein patriarchalisches Denkmuster vertrete (s. act. C32/16, S. 4 f., 7). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Haft am 10. Dezember 2018 zufolge einer weiteren Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wiederum in den Strafvollzug versetzt wurde; den Akten ist ausserdem zu entnehmen, dass er am 26. Mai 2020 erneut in Untersuchungshaft genommen wurde. Auch bereits vor seiner Verurteilung durch das Obergericht des Kantons B._______ ist der Beschwerdeführer im Übrigen strafrechtlich in Erscheinung getreten. So sind drei Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu verzeichnen, wobei das Strafmass jeweils eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen betrug. Nach dem Gesagten besteht somit ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers.

E. 8.3.3.2 Dem festgestellten öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung steht auch kein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber. Der Beschwerdeführer hält sich seit 2004 in der Schweiz auf, davon rund 5 Jahre in Haft. Hinsichtlich seiner Integration in der Schweiz ist anzuführen, dass er offenbar gut Deutsch spricht (act. C32/16). Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat er im Jahr 2013 während sechs Monaten im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle als (...) gearbeitet. Darauffolgende Angebote hat er aber entweder nicht angetreten oder nach kurzer Zeit wieder abgebrochen. Zuletzt hat er gemäss Bericht des Flughafengefängnisses E._______ vom 6. Juli 2017 dort während drei Wochen gearbeitet. Aufgrund seiner Straffälligkeit ist in den letzten Jahren jedoch keine Erwerbstätigkeit zu verzeichnen. Eine berufliche Integration ist dem Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz mithin nicht geglückt. Eine soziale Integration und damit eine Verbundenheit mit der schweizerischen Gesellschaft kann er, soweit aus den Akten ersichtlich, ebenso wenig aufweisen. Auch in der Beschwerde wird nichts Gegenteiliges geltend gemacht. Ausser einer wohl sprachlichen Integration vermochte sich der Beschwerdeführer daher nicht in der Schweiz einzufügen. Hingegen wird er sich, unter Berücksichtigung dessen, dass er Syrien als 30- bis 34-Jähriger verlassen hat, leicht in die dortige Kultur und Gesellschaft wiederintegrieren können. Nach dem Gesagten sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz als gering einzustufen.

E. 8.3.3.3 Insgesamt ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug im vorliegenden Einzelfall höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG ist als verhältnismässig zu erachten.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Kosten sind mit dem am 29. Mai 2019 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Kosten sind mit dem am 29. Mai 2019 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1876/2019 Urteil vom 8. März 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 19. August 2004 unter irakischer Identität in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 20. September 2004 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b aAsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Eine gegen diese Verfügung am 22. September 2004 eingereichte Beschwerde wurde von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 29. September 2004 abgewiesen. Zur Begründung führte sowohl das BFF als auch die ARK die vorgetäuschte irakische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers an. B. Mit Eingabe vom 15. August 2011 reichte der Beschwerdeführer, nunmehr als syrischer Staatsangehöriger, ein Wiedererwägungsgesuch beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) ein, welches mit Verfügung vom 12. September 2011 eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete. C. Am 12. Dezember 2017 hob das SEM die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (heute: AIG; SR 142.20) auf und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es das rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom (...) Mai 2016 an, wonach der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt wurde. Auf eine gegen diese Verfügung am 11. Januar 2018 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-278/2018 vom 28. Februar 2018 mangels Leistung des geforderten Kostenvorschusses nicht ein. D. Am 8. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer in Haft ein zweites Asylgesuch ein. Am 28. Januar 2019 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seit zirka 1991 Sympathisant der verbotenen kommunistischen Partei zu sein, welche gegen die regierende Baath-Partei und den damaligen Präsidenten eingestellt gewesen sei. Im November 1996 habe er zusammen mit einem Kollegen gegen Bezahlung in Gebieten ohne Polizeipräsenz frühmorgens Werbeplakate der Partei gegen den damaligen Präsidenten Hafiz Al-Assad geklebt. Am dritten Tag seien sie im Stadtzentrum gewesen, wobei ein Polizist seinen Kollegen erwischt und geschlagen habe. Er, der Beschwerdeführer, sei weggerannt und habe, obwohl er verfolgt worden sei, entkommen können. Anschliessend habe er sich während etwa einer Woche bei Verwandten in C._______ aufgehalten und sei im November 1996 illegal über die Türkei und weitere Länder nach Deutschland gereist. Er habe dort eine Duldung erhalten. Im August 2004 habe er illegal die Schweizer Grenze überquert. Via einen in Deutschland lebenden Bruder habe er erfahren, dass der syrische Geheimdienst seine Angehörigen besucht und die Wohnung durchsucht habe, weil sein verhafteter Kollege ihn verraten habe. Anfänglich sei dies alle zwei bis drei Tage vorgefallen. Ein anderer, mittlerweile ebenfalls in der Schweiz lebender Bruder habe damals eine (...) in Syrien geführt. Bis zum Ausbruch des Bürgerkriegs seien auch bei ihm häufig Sicherheitsleute vorbeigekommen und hätten sich nach ihm, dem Beschwerdeführer, erkundigt. Bei einer Rückkehr würden ihm Haft und Folter drohen. Verwiesen wurde sodann auf die Bürgerkriegssituation in Syrien. Zur Untermauerung seiner Identität reichte er eine Kopie seines im Jahre 2012 abgelaufenen syrischen Passes zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 29. März 2019 (Datum auf Rückschein fehlt) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und dessen Vollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter, am 18. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz zu verpflichten, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seines mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands mit Verweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 750. -. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 29. Mai 2019 geleistet. I. Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Zusätzlich reichte er als Beilagen die Anfrage des SEM vom 18. September 2018 und das Antwortschreiben des syrischen Konsulats vom 26. November 2018 betreffend seine Identität, ein Schreiben von Amnesty International vom 20. September 2018, ein Schreiben von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) vom 24. August 2018, eine Auskunft der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) Länderanalyse vom 21. März 2017, diverse internationale Zeitungsberichte sowie einen Bericht über das «Verschwinden» syrischer Rückkehrer des Informationsverbunds Asyl & Migration ein. J. Bis zum 17. September 2018 befand sich der Beschwerdeführer aufgrund des vorgenannten Urteils des Obergerichts des Kantons B._______ in Haft; am 17. September 2018 wurde er in Ausschaffungshaft versetzt, um am 10. Dezember 2018 zufolge einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wiederum in den Strafvollzug versetzt zu werden. Nach seiner Entlassung am 15. Januar 2019 wurde er erneut in Ausschaffungshaft genommen, aus welcher er am 7. Juni 2019 entlassen wurde. Am 14. Mai 2020 wurde er abermals in Untersuchungshaft genommen. Seit dem 5. November 2020 befindet er sich nicht mehr im Strafvollzug. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (insbesondere Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 29. März 2019 aus, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht habe glaubhaft machen können. So habe er in seinen früheren Gesuchen in den Jahren 2004 und 2011 nie angegeben, in seinem Heimatstaat aus politischen Gründen verfolgt worden zu sein. Als Erklärung hierfür habe er an der Anhörung vorgebracht, im Jahre 2004 keine Beweismittel gehabt zu haben. Er habe sich davor gefürchtet, dass ihm nicht geglaubt werde und dass er nach Syrien geschickt werde. Aus diesem Grund habe er sich damals als Halb-Iraker ausgegeben. Im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs im Jahre 2011 habe er zudem bloss die allgemeine Lage in Syrien vorgebracht, da sein damaliger Anwalt ihm zu diesem Vorgehen geraten habe. Diese Erklärungsversuche seien aber nicht überzeugend. Ausserdem habe sein in der Schweiz lebender Bruder (N [...]) in dessen Verfahren nie erwähnt, dass nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht werde. Insgesamt seien die Vorbringen als nachgeschoben und mithin als unglaubhaft zu beurteilen. Des Weiteren sei der allgemeine Verweis auf die Lage in Syrien mangels Gezieltheit nicht asylrelevant. 5.2 In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, dass er bereits in Deutschland unter seiner wahren Identität erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe und daher in der Schweiz aus Angst, nach Syrien zurückgeschickt zu werden, unter falscher Identität ein Asylgesuch gestellt habe und daher auch seine wahren Asylgründe nicht habe nennen können. Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs habe er zudem keine Möglichkeit gehabt, seine Asylgründe vorzubringen, beziehungsweise habe er nicht gewusst, dass er diese nochmals geltend machen dürfe. Ausserdem habe ihm sein ehemaliger Rechtsvertreter zu diesem Vorgehen geraten. Es sei ihm hauptsächlich um die Legalisierung seines Aufenthaltes in der Schweiz gegangen, weswegen er sich mit dem vorgeschlagenen Vorgehen seines Rechtsvertreters einverstanden erklärt habe. In Bezug auf seinen Bruder sei festzuhalten, dass dieser keine weiteren Angaben über ihn gemacht habe, weil sie sich voneinander entfremdet hätten und sein Bruder wegen seiner Straffälligkeit nicht mehr mit ihm in Verbindung gebracht habe werden wollen. Ausserdem liege die polizeiliche Suche nach ihm schon länger zurück, weswegen sich sein Bruder nicht veranlasst gesehen habe, darüber zu berichten. Aufgrund dessen könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass seine Vorbringen nachgeschoben und unglaubhaft seien. Im Unterschied zum strikten Beweis sei bei der Glaubhaftmachung ein gewisser Raum für Einwände und Zweifel an den Vorbringen möglich. Die Vorinstanz müsse seine Fluchtgründe insbesondere sowohl bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft als auch bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach der Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe und der Beschwerdeergänzung vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (S. 4 f.). 6.2 Insbesondere ist die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen, dass die neu vorgebrachten Vorbringen nachgeschoben sind. Eine plausible Erklärung, wieso der Beschwerdeführer in den vorherigen beiden Verfahren seine Fluchtgründe nicht hätte vorbringen können, ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich. Insbesondere die Erklärung, er habe sich beim ersten Asylverfahren unter falscher Identität ausgegeben und habe daher seine wahren Fluchtgründe nicht ausführen können, lassen an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stark zweifeln. Auch dass es ihm im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs bloss um die Legalisierung seines Aufenthaltsstatus in der Schweiz gegangen sei und er aus diesem Grund seine Fluchtgründe unerwähnt gelassen habe, überzeugt nicht. 6.3 Aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers ist zwar damit zu rechnen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen wird. Da in seinem Fall aber, wie oben erwähnt, nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er als staatsgefährdend eingestuft wird und bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten hat (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 6.3). 6.4 Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe hat glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, nicht zulässig oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Massgeblich für die Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl- respektive des Beschwerdeentscheids. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf grundsätzlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Syrien in der angefochtenen Verfügung, unter Verweis auf die Stellungnahme der Federführung (FF) Syrien vom 6. Oktober 2017 und deren ergänzender Stellungnahme vom 25. Februar 2019, als zulässig. Sowohl zum Zeitpunkt des letzten Verfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als auch zum heutigen Zeitpunkt bestehe weder aufgrund individueller Faktoren noch aufgrund der Situation in Aleppo, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, das Risiko einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. Seit der Wiedereinnahme Aleppos durch die syrischen Truppen im Dezember 2016 sei die Situation in Aleppo zwar nach wie vor angespannt und es komme weiterhin zu vereinzelten Kampfhandlungen und Angriffen. Dennoch sei nicht von einer extremen Gewaltsituation im Sinne der EGMR-Rechtsprechung zu Mogadischu (Urteil Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich vom 28. Juni 2011, 8319/07, 11449/07) auszugehen. So hätten die seit der Rückeroberung Aleppos vereinzelten und punktuellen Sicherheitsvorfälle nicht zu einer hohen Anzahl getöteter oder verletzter Zivilisten geführt. Aleppo befinde sich ausserdem im Wiederaufbau, auch wenn dieser schleppend vorangehe und von Korruption betroffen sei. Des Weiteren stamme der Beschwerdeführer aus dem Viertel D._______, welches sich spätestens seit Januar 2015 unter der Kontrolle der syrischen Armee befinde. Die Zerstörungen in jenem Viertel würden als moderat eingeschätzt. Die Situation habe sich in Aleppo seit der letzten Stellungnahme der FF Syrien vom 6. Oktober 2017 insbesondere auch nicht verschlechtert. Ferner sei die Reise nach Aleppo, unter Berücksichtigung der sich ständig verändernden Reisemodalitäten, nicht per se undurchführbar. Der Wegweisungsvollzug sei demnach als zulässig einzustufen. 8.2.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, ein Wegweisungsvollzug nach Syrien sei unzulässig. Dafür sprächen die Ausführungen des EGMR in seinem Urteil L.M. und andere gegen Russland. Das Bundeverwaltungsgericht, welches sich mit der Rechtsprechung des EGMR auseinandergesetzt habe, habe zwar im Urteil E-3152/2018 den Wegweisungsvollzug als zulässig erachtet, im Urteil D-1105/2017 aber festgehalten, dass die Ausführungen zur Zulässigkeit lediglich für Damaskus gelten würden und nicht für andere Gebiete Syriens. Ausserdem hätten diesen Entscheiden andere individuelle Profile zugrunde gelegen. Sein Profil hingegen, als ethnischer Araber sunnitischen Glaubens, der sich politisch gegen das syrische Regime engagiert habe, sei anders zu beurteilen. Ausserdem verfüge er aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit über keine Verwandten mehr im Heimatstaat. Bei einer Rückkehr sei damit zu rechnen, dass er bereits am internationalen Flughafen von Damaskus verhaftet werde und einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterworfen werde, insbesondere, weil auch ein willkürliches Vorgehen der Grenzbeamten zu befürchten sei. Die illegale Ausreise aus Syrien sei weiterhin unter Strafe gestellt, weswegen er sich bei der Rückkehr verschärften Kontrollen unterziehen müsste. Selbst Personen mit einem niederschwelligen Profil seien ausserdem von solchen Kontrollen betroffen. In Anbetracht des brutalen und rücksichtslosen Vorgehens des syrischen Regimes könne eine unmenschliche Behandlung, Folter und gar das Verschwindenlassen nicht ausgeschlossen werden, weswegen der Wegweisungsvollzug nach Syrien nicht zulässig sei. Wie von der Vorinstanz festgestellt, herrsche in Aleppo zwar keine extreme Gewalt im Sinne der Rechtsprechung, aber Kriminalität und Gewalt durch Milizen sei weit verbreitet. So gehe auch das UNHCR davon aus, dass in Syrien noch keine Bedingungen herrschen würden, die eine Rückkehr von Flüchtlingen in Sicherheit und Würde ermöglichen würden. Schliesslich sei der Reiseweg nach Aleppo aufgrund weiterhin anhaltender Kämpfe unsicher und nicht zugänglich. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht als zulässig im Sinne von Art. 3 EMRK beurteilt hat. 8.2.4.1 Der EGMR hat sich bereits mit der Zulässigkeit einer Rückführung von Asylsuchenden nach Syrien auseinandergesetzt (vgl. EGMR, L.M. und andere gegen Russland, a.a.O. sowie S.K. gegen Russland vom 17. Februar 2017, 52722/15). Beiden Urteilsbegründungen kann nicht die Aussage entnommen werden, der Gerichtshof erachte den Wegweisungsvollzug nach Syrien in jedem Fall und in allgemeiner Weise als Verletzung von Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK. Es ist nicht von einer Situation «extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt» für das gesamte Territorium Syriens auszugehen, die als dermassen intensiv einzustufen wäre, dass für jede in diesem Land wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten ist (vgl. Urteil des BVGer E-6772/2016 vom 31. August 2018 E. 8.4 m.w.H). Vorliegend hat die Vorinstanz gestützt auf die genannte Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine einzelfallgerechte Prüfung vorgenommen, indem sie dem individuellen Risikoprofil und der Situation am Herkunftsort des Beschwerdeführers Rechnung getragen hat. 8.2.4.2 Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer keine politische Tätigkeit glaubhaft machen können, die ihn in den Fokus der syrischen Behörden rücken könnte. Inwiefern ihm bei einer Rückkehr aufgrund personenbezogener Risikofaktoren ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK drohen könnten, ist mithin nicht ersichtlich. 8.2.4.3 Zur aktuellen Situation am Herkunftsort des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass Aleppo seit dem 22. Dezember 2016 wieder vollständig unter der Kontrolle der syrischen Regierung ist. Seither kann die Situation als relativ stabil und von grösseren Kriegshandlungen weitgehend verschont bezeichnet werden. Von einer Situation «extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt» in Sinne der obgenannten EGMR-Rechtsprechung kann zum heutigen Zeitpunkt in Bezug auf die Stadt Aleppo daher nicht gesprochen werden. 8.2.4.4 Zwar wird der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien aufgrund der Asylgesuchstellung und längeren Landesabwesenheit eine Kontrolle durch die syrischen Behörden zu durchlaufen haben (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f. [als Referenzurteil publiziert]). Umso mehr ist damit im Falle einer Zwangsrückführung zu rechnen. Dies gilt im Speziellen für die Einreise via Flughafen, da dort die Gelegenheit der Behörden die Einreisenden zu kontrollieren, besonders günstig ist (vgl. Urteil des BVGer D-1105/2017 vom 31. Mai 2017 E. 10.3). Beim Beschwerdeführer liegen aber, wie erwähnt, keine Anhaltspunkte vor, die ihn als staatsgefährdend erscheinen lassen würden so dass nicht davon auszugehen, dass er bei einer solchen Befragung durch die syrischen Behörden Massnahmen im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hat (vgl. auch Urteil E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 10.4). 8.2.5 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren ist. Weder die allgemeine Situation in Aleppo noch die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 AIG). 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aufgrund der aktuellen Lage in Syrien wird ein Wegweisungsvollzug momentan aus humanitären Gründen in der Regel als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erachtet. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b AIG wird eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit (Art. 83 Abs. 2 und 4 AIG) nicht verfügt, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde, wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Das Bundesgericht hat den Begriff der «längerfristigen Freiheitsstrafe» im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 8.3.2; D-1105/2017 vom 31. Mai 2017 E. 4.2, m.w.H.). 8.3.2 Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons B._______ unbestrittenermassen zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (41 Monate; vgl. Sachverhalt Bst. C.) in obgenanntem Sinne verurteilt (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG). Die Voraussetzung für den Ausschluss der vorläufigen Aufnahme im Falle einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit ist damit grundsätzlich erfüllt. 8.3.3 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme erweist sich vorliegend auch als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). 8.3.3.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und mehrfacher Tätlichkeiten rechtskräftig verurteilt. Mit diesen Strafhandlungen hat er wertvolle Rechtsgüter wie Leib und Leben, die persönliche Freiheit und die sexuelle Integrität gefährdet (vgl. Sachverhalt Bst. C.; Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV; Urteile des BGer 2C_22/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3 und 2C_390/2017 vom 6. Juni 2017 E. 2.2). Diesbezüglich wurde sowohl vom Obergericht des Kantons B._______ als auch vom Bezirksgericht B._______ das Tatverschulden des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht eingestuft. Ausserdem zeigte er sich im Strafverfahren uneinsichtig, war erst im Berufungsverfahren geständig und hat sich selbst im Rahmen des Strafvollzugs problematisch verhalten und ist durch erhebliche Disziplinarverstösse aufgefallen. Verschiedene psychiatrische Abklärungen attestierten ihm eine leichte Reizbarkeit, ein hohes Aggressionspotential und eine erhöhte Gewaltbereitschaft, wobei er ein patriarchalisches Denkmuster vertrete (s. act. C32/16, S. 4 f., 7). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Haft am 10. Dezember 2018 zufolge einer weiteren Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wiederum in den Strafvollzug versetzt wurde; den Akten ist ausserdem zu entnehmen, dass er am 26. Mai 2020 erneut in Untersuchungshaft genommen wurde. Auch bereits vor seiner Verurteilung durch das Obergericht des Kantons B._______ ist der Beschwerdeführer im Übrigen strafrechtlich in Erscheinung getreten. So sind drei Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu verzeichnen, wobei das Strafmass jeweils eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen betrug. Nach dem Gesagten besteht somit ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. 8.3.3.2 Dem festgestellten öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung steht auch kein überwiegendes privates Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber. Der Beschwerdeführer hält sich seit 2004 in der Schweiz auf, davon rund 5 Jahre in Haft. Hinsichtlich seiner Integration in der Schweiz ist anzuführen, dass er offenbar gut Deutsch spricht (act. C32/16). Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat er im Jahr 2013 während sechs Monaten im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle als (...) gearbeitet. Darauffolgende Angebote hat er aber entweder nicht angetreten oder nach kurzer Zeit wieder abgebrochen. Zuletzt hat er gemäss Bericht des Flughafengefängnisses E._______ vom 6. Juli 2017 dort während drei Wochen gearbeitet. Aufgrund seiner Straffälligkeit ist in den letzten Jahren jedoch keine Erwerbstätigkeit zu verzeichnen. Eine berufliche Integration ist dem Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz mithin nicht geglückt. Eine soziale Integration und damit eine Verbundenheit mit der schweizerischen Gesellschaft kann er, soweit aus den Akten ersichtlich, ebenso wenig aufweisen. Auch in der Beschwerde wird nichts Gegenteiliges geltend gemacht. Ausser einer wohl sprachlichen Integration vermochte sich der Beschwerdeführer daher nicht in der Schweiz einzufügen. Hingegen wird er sich, unter Berücksichtigung dessen, dass er Syrien als 30- bis 34-Jähriger verlassen hat, leicht in die dortige Kultur und Gesellschaft wiederintegrieren können. Nach dem Gesagten sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz als gering einzustufen. 8.3.3.3 Insgesamt ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug im vorliegenden Einzelfall höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG ist als verhältnismässig zu erachten.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Kosten sind mit dem am 29. Mai 2019 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Kosten sind mit dem am 29. Mai 2019 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: