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F-4852/2021

F-4852/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten des SEM Vorhaben: […] / N […] [SEM-act.] 1). A.b. Anlässlich der Gesuchseinreichung erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2015 über Dänemark nach Europa gelangt sei (Formular «Questionnaire Europa», SEM-act. 3). Ferner reichte er verschiedene, auf seinen Namen lautende dänische Dokumente ein (dänisches Covid-Zerti- fikat vom 5.Oktober 2021 [SEM-act. 7], die erste Seite aus einem Einver- nahmeprotokoll der dänischen Migrationsbehörde «UdlændingestyreI- sen», datiert vom 8. September 2015, sowie die Dispositiv-Seite 9 eines Entscheids der dänischen Rechtsmittelinstanz im Asylrecht «Flygtninge- nævnet», datiert vom 29. September 2021 [SEM-act. 6]). B. Wegen atypischer Thoraxschmerzen und weiterer gesundheitlicher Prob- leme war der Beschwerdeführer vom 7. bis 9. Oktober 2021 in stationärer Behandlung im Universitätsspital Zürich (Arztbericht des Universitätsspi- tals Zürich, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, vom 9. Oktober 2021, SEM-act. 28), und am 12. Oktober 2021 nahm er einen Arzttermin auf dem Ambulatorium Kanonengasse wahr, einer Einrichtung des Stadtärztlichen Dienstes Zürich für Innere Medizin und hausärztliche Versorgung (ärztli- cher Kurzbericht des Ambulatoriums Kanonengasse vom 12. Oktober 2021, SEM-act. 18). C. C.a. Am 15. Oktober 2021 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), durch (SEM-act. 19) (nachfolgend auch: Dublin-Gespräch). C.b. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe im Jahr 2014 Syrien ver- lassen und sei über Italien und Deutschland Anfang 2015 nach Dänemark gelangt, wo er die letzten sechs Jahre gelebt habe. Sein dort gestelltes Asylgesuch sei positiv beschieden worden, und er habe einen Aufenthalts- titel erhalten. Zuletzt sei ihm jedoch die Verlängerung des Aufenthaltstitels verweigert worden. Aus Angst vor einer Ausschaffung nach Syrien habe er

F-4852/2021 Seite 3 am 6. Oktober 2021 Dänemark verlassen und sich mit dem Zug in die Schweiz begeben, wohin er eigentlich von Anfang an haben gehen wollen und wo sein Sohn (B._______, geb. 1980), seit neun Jahren lebe. In Dä- nemark zurückgelassen habe er seine Ehefrau (C._______, geb. 1962) und seine Tochter (D._______, geb. 2003), die ebenfalls Wegweisungsent- scheide erhalten hätten. In Dänemark würden sich auch seine Schwester und sein Neffe aufhalten. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang einen auf seinen Namen lautenden, bis zum 16. Oktober 2020 gültigen dänischen Aufent- haltstitel zu den Akten (SEM-act. 25). C.c. Dem Beschwerdeführer wurde anschliessend das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintreten auf sein Asylgesuch und einer Wegwei- sung nach Dänemark gewährt, das nach Massgabe der Dublin-III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. Der Beschwerde- führer machte geltend, in Dänemark sei die Betreuung nicht so gut. Er habe zu wenig Geld gehabt und alles selber zahlen müssen. Ferner habe er ei- nen Antrag auf Aufenthaltsverlängerung gestellt und die Antwort erst nach einem Jahr erhalten. Er habe einen Rechtsanwalt organisiert, um Be- schwerde einzulegen. Die Beschwerde sei abgelehnt worden, und er habe eine Ausweisung nach Syrien erhalten. Er wolle lieber in der Schweiz ster- ben, als in Syrien gefoltert zu werden. C.d. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern. In diesem Zusammen- hang nahm die Vorinstanz vom ärztlichen Kurzbericht des Ambulatoriums Kanonengasse vom 12. Oktober 2021 und den dort festgehaltenen Diag- nosen Kenntnis. Der Beschwerdeführer machte ergänzend geltend, er habe in Dänemark einen Hirnschlag erlitten und sei deswegen behandelt worden. Weiter habe er Beinschmerzen und eine Hör- und Sehschwäche. Zudem habe er einen Kieferbruch erlitten. Psychisch gehe es ihm sehr schlecht. Er könne oft nicht schlafen und habe Albträume über erlittene Folterungen. D. D.a. Am 15. Oktober 2021 ersuchte die Vorinstanz die dänischen Behör- den gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 21). D.b. Die dänischen Behörden hiessen das Gesuch am 23. Oktober 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. Begründend führten sie

F-4852/2021 Seite 4 aus, eine Verlängerung des subsidiären Schutzstatus («subsidiary portec- tion status»), der dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 7 Abs. 3 des dä- nischen Ausländergesetzes (nachfolgend: DK-AuslG) gewährt worden sei, sei mit endgültigem Entscheid der dänischen Rechtsmittelinstanz im Asyl- recht vom 29. September 2021 abgelehnt worden (SEM-act. 26). E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 (eröffnet am 28. Oktober 2021) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Weg- weisung aus der Schweiz nach Dänemark an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Im Weite- ren händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 31). F. Mit Beschwerde vom 3. November 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). In der Sache wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz beantragt. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung und Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen einer superprovisori- schen beziehungsweise vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzu- sehen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewäh- ren. Schliesslich wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses ersucht. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. November 2021 setzte der In- struktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (Rek-act. 2). H. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2021 hiess der Instruktionsrich- ter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die

F-4852/2021 Seite 5 Entscheidung über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in den Endentscheid. Im Übrigen forderte er den Beschwerdeführer auf, di- verse Auskünfte zu den in Dänemark lebenden Angehörigen seiner Kern- familie zu geben und eine vollständige Ausfertigung des in seiner Sache ergangenen Entscheids der dänischen Rechtsmittelinstanz im Asylrecht vom 29. September 2021 einzureichen (Rek-act. 3). I. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung mit Eingaben vom 29. No- vember 2021 (Rek-act. 5), 13. Dezember 2021 (Rek-act. 7) und 31. Januar 2022 (Rek-act. 9) teilweise nach. Namentlich äusserte er sich zum Aufent- halt von Ehefrau und Tochter sowie dem Stand ihrer dänischen Bewilli- gungsverfahren. Des Weiteren reichte er syrische Dokumente zu seinen Familienverhältnissen (Familienbüchlein, Auszug aus dem syrischen Per- sonenstandsregister) und weitere Seiten des dänischen Rechtsmittelent- scheids ein. Schliesslich legte er diverse schweizerische und dänische Me- dizinalakten (ärztliche Kurzberichte des Ambulatoriums Kanonengasse vom 18. November 2021, 26. November 2021, 29. November 2021,

10. Dezember 2021, drei unvollständige Kopien aus ärztlichen Berichten des Krankenhauses von Herlev in Dänemark) und seinen abgelaufenen dänischen Ausländerpass ins Recht. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 11). K. Mit seiner Replik vom 11. März 2022, mit der er an seinen Rechtsbegehren implizit festhielt, reichte der Beschwerdeführer seine vollständigen däni- schen Asylakten (die Bezugnahme darauf erfolgt nachfolgend durch «DK-act.» gefolgt durch die Seitennummer des PDF-Dokuments) sowie ei- nen ärztlichen Kurzbericht des Ambulatoriums Kanonengasse vom

16. Februar 2022 ein (Rek-act. 13). L. Mit Duplik vom 8. Juli 2022 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Ver- fügung fest. Sie stützte sich unter anderem auf ihr an die dänischen Behör- den gerichtetes Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin-III-VO vom

13. Juni 2022 und deren Antwort vom 29. Juni 2022 (Rek-act. 19).

F-4852/2021 Seite 6 M. Im Rahmen einer Ergänzung ihrer Duplik vom 6. September 2022 beant- wortete die Vorinstanz nach Rücksprache mit den dänischen Behörden Fragen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Bewertung der däni- schen Praxis gegenüber Personen aus Syrien durch die anderen Dublin- Mitgliedstaaten und die Auswirkungen dieser Praxis auf das Funktionieren des Dublin-Systems im Verhältnis zu Dänemark (Rek-act. 24). N. Mit Triplik vom 20. Oktober 2022 hielt der Beschwerdeführer am Rechts- mittel fest (Rek-act. 27). O. Mit Beweisanordnung vom 22. November 2022 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen, der sich umfassend zu seiner gegenwärtigen gesundheitlichen Situation äussert. Des Weiteren ersuchte er ihn, überprüfbare Angaben zum gegen- wärtigen Aufenthaltsort seiner Ehefrau und seiner Tochter zu machen (Rek-act. 28). P. Mit Eingaben vom 14. Dezember 2022 (Rek-act. 30) und 6. Februar 2023 (Rek-act. 34) äusserte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zum Verbleib seiner Ehefrau und seiner Tochter. Ferner liess er seine Rechts- vertretung mitteilen, dass er seit dem 1. November 2022 in einer geron- topsychiatrischen Pflegewohngruppe untergebracht sei, da er in seiner früheren Unterkunft, einem Durchgangszentrum für Asylsuchende, nicht mehr tragbar gewesen sei. Des Weiteren reichte er aktuelle ärztliche Be- richte ein (Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich [nachfolgend: PUK Zürich] vom 16. Januar 2023, Ärztlicher Bericht vom

23. Januar 2023 des Geriatrischen Dienstes der Stadt Zürich). Q. Mit einer weiteren Beweisanordnung vom 15. Februar 2023 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, durch geeignete Beweismit- tel Angaben zu Art, Umfang und Folgen seiner Selbstversorgungsdefizite und Pflegebedürftigkeit zu machen (Rek. act. 35). R. Der Beschwerdeführer kam der Beweisanordnung mit Eingaben vom

21. Februar 2023 (Rek-act. 36) und 3. März 2023 (Rek-act. 38) durch das Einreichen diverser Dokumente nach (Anträge des Durchgangszentrums

F-4852/2021 Seite 7 an die Asylkoordination des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2022 und

5. Februar 2023 um Erteilung einer Kostengutsprache für eine Sonderun- terbringung des Beschwerdeführers, standardisierte Pflegeplanung vom

28. Februar 2023). S. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter über- nommen. T. Mit Quadruplik vom 5. Juni 2023 nahm die Vorinstanz zur Triplik und den seither zu den Akten genommenen Eingaben des Beschwerdeführers Stel- lung und hielt unter Hinweis auf weitere, von den dänischen Behörden er- haltene Informationen fest, dass nach ihrer Auffassung das öffentliche In- teresse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Dänemark nach wie vor seine gegenläufigen privaten Interessen überwiege (Rek-act. 43). U. Mit Quintuplik vom 7. Juli 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (Rek-act. 45). Bei gleicher Gelegenheit aktualisierte er den medizinischen Sachverhalt (ärztlicher Bericht des Geriatrischen Dienstes der Stadt Zürich vom 6. Juli 2023, standardisierte Pflegeplanung vom 6. Juli 2023). V. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2023 erklärte der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel für abgeschlossen (Rek-act. 46). W. Auf den übrigen Akteninhalt wird – soweit erheblich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bun- desverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

F-4852/2021 Seite 8

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kri- terien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des – hier interessierenden

– Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätz- lich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d bezie- hungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1959/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.3 Die sich aus Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit geht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Mitgliedstaat auf die- sen Mitgliedstaat über (Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO). Als «Aufenthaltstitel» gilt dabei jede von den Behörden eines Mitgliedstaates erteilte Erlaubnis, sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten, einschliesslich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Rahmen einer

F-4852/2021 Seite 9 Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufent- haltstitel, die während des Asylverfahrens oder des Verfahrens auf Ertei- lung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden (Art. 2 Bst. l Dublin-III-VO);

E. 4.1 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am

29. August 2016 in Dänemark um Asyl nachsuchte. Mit Entscheid vom

13. Oktober 2016 wurde ihm zwar die Anerkennung als Flüchtling versagt. Es wurde ihm jedoch wegen der allgemeinen Lage in Syrien der temporäre Schutzstatus («midlertidig beskyttelsesstatus») durch die Erteilung des da- für vorgesehenen Aufenthaltstitels nach Art. 7 Abs. 3 DK-AuslG gewährt. Der Schutzstatus wurde dem Beschwerdeführer in der Folge am 29. Sep- tember 2021 rechtskräftig entzogen, und er wurde aus Dänemark wegge- wiesen. Daraufhin begab er sich in die Schweiz und stellte das streitgegen- ständliche Asylgesuch.

E. 4.2 Es ist unbestritten und wurde von den dänischen Behörden im Rah- men ihrer Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz aner- kannt, dass unter den gegebenen Umständen die grundsätzliche Zustän- digkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegeweisungsverfahrens bei Dä- nemark liegt. Ob sich diese Zuständigkeit, wie die Vorinstanz und die däni- schen Behörden annehmen, aus Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III VO ergibt oder aber infolge der Erteilung eines dänischen Aufenthaltstitels aus Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO, kann offengelassen werden. Nachfolgend ist zu prü- fen, ob Gründe für einen Übergang dieser Zuständigkeit von Dänemark auf die Schweiz bestehen.

E. 5.1 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommen Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO in Betracht:

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO kann der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig werden, wenn es sich als unmöglich erweist, Antragstellende an den zunächst als zuständig be- stimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf- weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be- handlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen

F-4852/2021 Seite 10 Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen.

E. 5.3 Systemische Mängel sind nur anzunehmen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in diesem Mit- gliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass der asylsu- chenden Person auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK droht (zur notwendigen Schwere vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo, EU:C:2019:218, Rn. 91 ff.). Solche systemischen Mängel sind im dänischen Asyl- und Aufnahmesys- tem nicht zu erkennen. Ein Übergang der Zuständigkeit von Dänemark auf die Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-Verord- nung fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (vgl. Urteile des BVGer F-1743/2020 vom 2. April 2020; F-348/2020 vom 29. Januar 2020 E. 5.3; D-3226/2019 vom 5. Juli 2019 E. 7.2; F-2858/2019 vom 17. Juni 2019 E. 6).

E. 6.1 Als eine weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeits- übergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.

E. 6.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abwei- chend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf inter- nationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humani- tären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Über- stellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.3 Zum Selbsteintritt aufgrund einer völkerrechtlichen Verpflichtung ist zu bemerken, dass Dänemark Signatarstaat der EMRK, des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht- linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar

F-4852/2021 Seite 11 1967 (SR 0.142.301) ist. Dänemark wird ferner durch die EU-Grund- rechtecharta gebunden. Innerhalb des Dublin-Systems greift die Vermutung, dass die Behandlung von Asylsuchenden in jedem einzelnen Mitgliedstaat, also auch in Däne- mark, im Einklang mit dessen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Ver- pflichtungen steht. Im Einzelfall kann die Vermutung von der asylsuchen- den Person widerlegt werden. Dafür braucht es konkrete Indizien, die glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 6.4 Zum ermessengelenkten Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylge- setzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskon- trolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwen- dung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr grundsätzlich darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermes- sensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer hält einer Überstellung nach Dänemark im We- sentlichen die Möglichkeit einer Kettenabschiebung und seinen schlechten gesundheitlichen Zustand entgegen. In diesem Zusammenhang lässt sich den Akten der folgende Sachverhalt entnehmen:

E. 7.2 Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2015 nach Dänemark gelangt und hat dort ein Asylgesuch gestellt. Die dänische Migrationsbehörde verwei- gerte ihm zwar mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 die Anerkennung als Flüchtling, gewährte ihm jedoch durch Erteilung des hierfür vorgesehenen Aufenthaltstitels einen temporären Schutzstatus nach Art. 7 Abs. 3 DK- AuslG. Der Grund dafür war, dass die dänische Migrationsbehörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung drohe, und zwar nicht aus individuellen, in seiner Person liegenden Grün- den, sondern allein aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Sy- rien (DK-act. 337). Aufgrund einer geänderten Lagebeurteilung – die däni- schen Behörden gehen nicht länger davon aus, dass Personen im

F-4852/2021 Seite 12 Grossraum Damaskus alleine aufgrund ihres Aufenthalts dort mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung ausgesetzt sind – wurde dem Beschwerdeführer sein Aufenthaltstitel mit Urteil der dänischen Rechtsmittelinstanz im Asylrecht vom 29. September 2021 nicht weiter verlängert, und ihm wurde eine Frist von einem Monat zum Verlassen des Landes gesetzt (DK-act. 30 [dänische Fassung], Bei- lage zu Rek-act. 19 [Übersetzung ins Deutsche]).

E. 7.3.1 Den Akten kann nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2016 zusammen mit Ehefrau und Tochter in Dänemark um Asyl nachgesucht hatte. Fest steht jedoch, dass sie zuletzt ebenfalls in Däne- mark gelebt hatten und zum Zeitpunkt des Entscheids der dänischen Rechtsmittelinstanz im Asylrecht vom 29. September 2021 ebenfalls in Dä- nemark weilten und vor der dänischen Rechtsmittelinstanz im Migrations- recht «Udlændingenævnet» ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthalts- titels nach Art. 9 DK-AuslG anhängig war. Gemäss Mitteilung der däni- schen Behörden vom 29. Juni 2022 auf eine Anfrage der Vorinstanz ver- fügten Ehefrau und Tochter über keinen Aufenthaltstitel in Dänemark. Ihr Gesuch um Erteilung eines Aufenthaltstitels sei von der dänischen Rechts- mitteleintanz im Migrationsrecht vom 2. Dezember 2021 letztinstanzlich ab- gewiesen und ihnen selbst sei eine Frist zur Ausreise aus Dänemark bis zum 3. Januar 2022 gesetzt worden (Beilage zu Rek-act. 19). Nach Dar- stellung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 6. Februar 2023 hiel- ten sich die beiden mutmasslich in den Niederlanden auf, wo sie eine Auf- enthaltsbewilligung erhalten hätten. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seiner Toch- ter ist seinen Angaben zufolge zerrüttet (Eingaben vom 31. Januar 2022 und 6. Februar 2023). Er habe sich mit ihnen hinsichtlich der Frage, in wel- ches Land die Familie von Dänemark aus ziehen solle, zerstritten. Seine Ehefrau habe sich geweigert, ihm in die Schweiz zu folgen, wohin er sich wegen seines Sohnes habe begeben wollen. Sie sei seinem Empfinden nach nicht mehr seine Ehefrau. Wenn es möglich wäre, würde er sich von ihr scheiden lassen. Er fühle sich von seinen Familienangehörigen im Stich gelassen und verraten. Am 26. Januar 2023 sei es seiner Rechtsvertretung gelungen, durch Vermittlung einer arabischsprechenden Mitarbeiterin tele- fonischen Kontakt mit seiner Tochter aufzunehmen. Diese habe erklärt, dass sie sich in den Niederlanden aufhalten würde. Sie werde «schauen», ob sie einen Beleg dafür schicken könne. Sie brauche Zeit um zu überle- gen, ob sie ihrem Vater helfen wolle. Seither habe sich die Tochter nicht

F-4852/2021 Seite 13 gemeldet. Weitere Kontaktversuche seitens der Rechtsvertretung seien er- folglos geblieben.

E. 7.3.2 Der in der Schweiz lebende Sohn des Beschwerdeführers, B._______, gelangte bereits im Jahr 2013 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 wurde sein Asylgesuch ab- gewiesen und er selbst aus der Schweiz weggewiesen. Eine Rückkehr nach Syrien wurde jedoch als nicht zumutbar bewertet, weshalb der Voll- zug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho- ben wurde. Wegen unbewilligter Landesabwesenheit, während welcher B._______ in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte, stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. August 2021 das Erlöschen der vorläu- figen Aufnahme fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist zur Zeit vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig. Das Verhältnis zwischen Vater und Sohn scheint gut zu sein. Zwar geht aus einem einzelnen, vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereich- ten Dokument hervor, dass dieser eine Zuweisung in den Wohnkanton sei- nes Sohnes strikt ablehne, weil die Beziehung «eher turbulent» sei und der Sohn selbst unter grossen gesundheitlichen Problemen leide (Antrag des Durchgangszentrums an die Asylkoordination des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2022 um Erteilung einer Kostengutsprache für eine Sonderunter- bringung des Beschwerdeführers). Den Medizinalakten lässt sich jedoch entnehmen, dass der Sohn für den Beschwerdeführer in dessen prekärer gesundheitlicher Situation (vgl. dazu weiter unten) eine grosse Ressource darstelle. Er kümmere sich um ihn und stehe Ärzten und Pflegepersonal als enge Bezugsperson und Ansprechpartner zur Verfügung (ärztliche Be- richte des Geriatrischen Dienstes der Stadt Zürich vom 23. Januar 2023 und 6. Juli 2023).

E. 7.4 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers des bald 79-jährigen Beschwerdeführers ist prekär.

E. 7.4.1 Gemäss eigener Aussage und den bei den dänischen Asylakten lie- genden Medizinalakten litt der Beschwerdeführer schon während seines Aufenthalts in Dänemark an diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere urologischer, kardiologischer und neurologischer Natur (Nie- reninsuffizienz, Bluthochdruck, Herzflimmern, Schlaganfälle; vgl. dazu bei- spielhaft die Diagnoseliste im ärztlichen Bericht des dänischen Herlev Hos- pital vom 25. Januar 2021, DK-act. 63-67), derentwegen er wiederholt in ärztlicher Behandlung stand. In der Schweiz fiel er dem Pflegepersonal des Bundesasylzentrums, in dem er untergebracht war, von Anfang als eine

F-4852/2021 Seite 14 sehr vulnerable und geschwächte Person auf, die an Krücken gehe und immer wieder sehr aufgelöst und leidend sei. Bereits einen Tag nach der Asylgesuchstellung in der Schweiz begab sich der Beschwerdeführer in Spitalpflege (vgl. Arztbericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin am Universitätsspital Zürich vom. 9. Oktober 2021) und auch in der Folgezeit musste er immer wieder ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen (vgl. ärztliche Kurzberichte des Ambulatoriums Kanonengasse vom 12. Oktober 2021,

18. November 2021, 26. November 2021, 29. November 2021, 10. De- zember 2021 und 16. Februar 2022).

E. 7.4.2 Am 4. Mai 2022 erlitt der Beschwerdeführer (zum wiederholten Mal) einen Schlaganfall und befand sich danach bis zum 30. Mai 2022 in Spital- pflege. Anschliessend war er in einem Durchgangszentrum untergebracht, von wo er am 12. August 2022 wegen schweren Depressionen, Lebens- müdigkeit, Schlaflosigkeit und Appetitverlust in die PUK Zürich zugewiesen wurde. Dort war er bis zum 1. November 2022 hospitalisiert. Wegen Selbst- versorgungsdefiziten und Pflegebedürftigkeit, die in einem Durchgangs- zentrum nicht aufgefangen werde konnten, erfolgte per 1. November 2022 seine Entlassung aus der Spitalpflege in die gerontopsychiatrische Pflege- wohngruppe R._______ (Austrittsbericht der PUK Zürich vom 16. Januar 2023, ärztlicher Bericht der Geriatrischen Dienste der Stadt Zürich vom

23. Januar 2023, Anträge des Durchgangszentrums an die Asylkoordina- tion des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2022 und 5. Februar 2023 um Erteilung einer Kostengutsprache für eine Sonderunterbringung des Be- schwerdeführers, Standardisierte Pflegeplanung vom 28. Februar 2023). Am 13. April 2023 trat der Beschwerdeführer in die Pflegewohngruppe S._______ ein (ärztlicher Bericht des Geriatrischen Dienstes der Stadt Zü- rich vom 6. Juli 2023, Standardisierte Pflegeplanung vom 6. Juli 2023).

E. 7.4.3 Der ärztliche Bericht der Geriatrischen Dienste der Stadt Zürich vom

23. Januar 2023, angefertigt während des Aufenthalts des Beschwerdefüh- rers in der gerontopsychiatrischen Pflegewohngruppe R._______, ist das letzte ausführliche medizinische Dokument, das bei den Verfahrensakten liegt. Ihm können die folgenden Diagnosen entnommen werden: – Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33. 1) – Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43. 1) – Vd. a. Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krank- heit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8)

– DD bei Demenz

F-4852/2021 Seite 15 – Neurokognitive Störung leichten Ausmasses, a.e. vaskulär und dege- nerativ bedingt, aggraviert durch eine rez. depressive Störung und PTBS (ICD-10: F 06.7) – Hirninfarkt, nicht näher bezeichnet (ICD-10: 163.9) (St. n. mehrmaligen CVI, zuletzt 04.08.2023 unter Rivaroxaban, St. n. Stroke) – Nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0) – Schwindel: o.n.A. (R42) (ICD-10: R42) – Vorhofflimmern, permanent (ICD-10: 148.2) – Benigne essentielle Hypertonie (ICD-10: 110.0) – Sekundäre Schlüsselnummer zur Spezifizierung eines Hustens als chronisch idiopathisch und chronisch refraktär (ICD-10: U69.6) – Chronische Gastritis, nicht näher bezeichnet (ICD-10: K29.5) – Medikamentös induzierte Obstipation (ICD-10: K59.02) – Chronische Niereninsuffizienz – Normochrome, normozytäre Anämie – Prostata: Hypertrophie (N40) (ICD-10: N40) – Rückenschmerzen, nicht näher bezeichnet: Lumbosakralbereich (ICD-10: M54.97) – Trockenes Auge (H04.1) (ICD-10: H04.1) – Vitamin-D-Mangel, nicht näher bezeichnet (ICD-10: E55.9) – St. n. COVID-19, Virus nachgewiesen (ICD-10: U07.1) Als notwendige und angemessene Behandlung nennt der ärztliche Bericht eine integrierte, psychiatrisch-psychotherapeutische sowie, eine internisti- sche Behandlung und die Planung einer neurologischen Betreuung. An- sonsten bestehe die Gefahr einer Chronifizierung und Exazerbation der psychiatrischen Krankheiten, wie bereits in der Vergangenheit zu Lebens- müdigkeit und starker Krise geführt habe. Bei einer neurokognitiven Stö- rung sei die mittel- bis langfristige Prognose eher schlecht. Es handle sich hierbei um eine progressive degenerative Erkrankung, bei der eine Besse- rung der kognitiven Fähigkeiten nicht zu erwarten sei. Aus der Sicht der behandelnden Ärzte sei die Unterbringung in der geron- topsychiatrischen Pflegewohngruppe R._______ ein passendes Setting für den Beschwerdeführer. Vor dem Hintergrund mehrmaliger Schlaganfälle sei die organische Komponente der sich psychiatrisch äussernden Symp- tome genauer zu explorieren. Dies würde zu einer optimalen medikamen- tösen und psychotherapeutischen Betreuung führen. Aus psychosozialer Sicht seien das niederschwellige Setting in der Pflegewohngruppe und die Nähe des Sohnes für den Beschwerdeführer deutlich stabilisierend.

F-4852/2021 Seite 16

E. 7.4.4 Während des nachfolgenden Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Pflegewohngruppe S._______ wurde der Bericht des Geriatrischen Dienstes der Stadt Zürich vom 7. Juli 2023 angefertigt. Dieses aktuellste, bei den Verfahrensakten liegende medizinische Dokument äussert sich wie folgt zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Der 78-jährige Beschwerdeführer sei ein polymorbider und depressiver Pa- tient, der wegen seiner schweren Depression medikamentös antidepressiv behandelt werde. Die posttraumatische Belastungsstörung, Isolation und Sorgen um seine Familie führten zu einer Einschlafstörung, unter der er sehr leide. Durch Milieutherapie, Tagesstrukturierung und Beziehungsauf- bau werde eine Chronifizierung und Exazerbation des psychischen Lei- dens vermieden. Klinisch bestünden im Alltag keine Anzeichen für eine Demenz. Deshalb sei bis anhin auch auf eine neuropsychologische Abklärung verzichtet wor- den. Was die Bewältigung des Alltags eher erschwere, seien Symptome einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung. Der Beschwerdeführer habe wenig eigene Problemlösungsstrategien, sei unflexibel in seinen Gedan- kengängen, habe seine eigenen Vorstellungen und lasse sich von diesen oft nicht abbringen. Der Beschwerdeführer, der durch eine Coronavirus-Erkrankung im August 2022 zusätzlich geschwächt worden sei, sei wegen seiner kardiovaskulä- ren Krankheiten und der damit einhergehenden Notwendigkeit einer regel- mässigen Kontrolle der Herzinsuffizienz, der Blutdruckwerte, der Blutver- dünnung sowie die Blutwerte, seiner chronischen, medikamentös induzier- ten Obstipation und seiner hochgradigen Fixierung auf Medikamente auf eine engmaschige ärztliche und pflegerische Betreuung angewiesen. Eine grosse Ressource sei der Sohn des Beschwerdeführers. Der Be- schwerdeführer telefoniere regelmässig mit ihm, und der Sohn komme auch regelmässig auf Besuch in die Pflegewohngruppe. Bei der ärztlichen und pflegerischen Betreuung sei der Sohn als Übersetzer und Angehöriger sehr hilfreich. Auch sei die Zusammenarbeit mit dem Sohn sehr konstruktiv. Dank der oben genannten Massnahmen habe sich der Beschwerdeführer psychisch und physisch gut stabilisiert. Bei einem erneuten Ortswechsel wäre das Risiko für ein Relokations-Stress-Syndrom (Verlegungs-Stress- Syndrom) mit einer psychischen und physischen Verschlechterung sehr gross.

F-4852/2021 Seite 17

E. 8.1 Die blosse Tatsache, dass dem Beschwerdeführer der temporäre Schutzstatus in Dänemark entzogen wurde, führt nicht zu einer Verpflich- tung der Schweiz, den Selbsteintritt zu erklären. Es steht dem Beschwer- deführer frei, nach einer allfälligen Überstellung nach Dänemark ein Folge- gesuch zu stellen, in welchem er seinen verschlechterten Gesundheitszu- stand (vgl. unten) geltend machen kann. Dass rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende mit einer Abschiebung in ihr Herkunftsland rechnen müssen, ist nicht per se völkerrechtswidrig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in Dänemark ein rechtsstaatliches Verfahren durchgeführt wurde, in dem auch der (damalige) Gesundheitszustand des Betroffenen angemessen berücksichtigt wurde. Gleiches gilt für die Behandlung eines etwaigen Folgeantrags nach erfolgter Überstellung nach Dänemark. Diese Einschätzung wird unter anderem durch statistische Zahlen gestützt. Wie die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 8. Juli 2022 gestützt auf eine Aus- kunft der dänischen Behörden vom 29. Juni 2022 (Beilage zu Rek-act. 19) ausführt, hat Dänemark seit dem Jahr 2011 rund 35'000 Personen aus Sy- rien aufgenommen. Als Folge der geänderten Beurteilung der Lage im Grossraum Damaskus hob die dänische Migrationsbehörde seit dem Jahr 2019 den Aufenthaltstitel von 332 Personen aus Syrien auf. Von diesen 332 erstinstanzlichen Entscheiden wurden nach erneuter Prüfung durch die Rechtsmittelinstanz im Asylrecht lediglich 123 Entscheide bestätigt, was bezogen auf die genannten 35’000 Personen einer Wegweisungs- quote von 0.35 % entspricht. Dieser Umstand spricht für eine sorgfältige und einzelfallspezifische Prüfung durch die dänischen Behörden. Keines- falls kann von pauschalen Wegweisungen in den Grossraum Damaskus gesprochen werden. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug nach Syrien nicht grundsätzlich völkerrechtswidrig ist. Es kommt auf die Region und das persönliche Gefährdungsprofil der betroffenen Person an (Urteile des BVGer E-1876/2019 vom 08. März 2021 E. 8.2.4 in Bezug auf Aleppo; E-6772/2016 vom 31. August 2018 E. 8.4 in Bezug auf al-Qamishli; E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 10 in Bezug auf Kobane, D-1105/2017 vom 31. Mai 2017 E. 8 f. in Bezug auf Damaskus). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Dänemark zu einer Kettenabschiebung führte, die gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstiesse, wie es in Art. 33

F-4852/2021 Seite 18 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).

E. 8.2 Es ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass die dänische Rechtsmit- telinstanz im Asylrecht in ihrer Entscheidung vom 29. September 2021 ex- plizit erklärte, die dänische Regierung habe aus aussenpolitischen Grün- den beschlossen, bis auf Weiteres keine zwangsweisen Abschiebungen nach Syrien durchzuführen. Dieser Beschluss ist nach wie vor gültig. Sollte ein Folgegesuch des Beschwerdeführers ohne Erfolg bleiben und er sich weigern, Dänemark freiwillig zu verlassen, drohte ihm daher vorerst nur die Unterbringung in einem der beiden von den dänischen Behörden betriebe- nen Ausreisezentren. Gemäss Abklärungen der Vorinstanz bei den dänischen Behörden sind diese Zentren mit schweizerischen Einrichtungen für ausreisepflichtige Personen durchaus vergleichbar. In mancher Hinsicht sind sie vorteilhafter. Es handelt sich um offene Zentren mit vergleichsweise grosszügigem Platzangebot, in denen die Bewegungsfreiheit nicht durch Öffnungszeiten oder behördliche Eingrenzungen auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist, wie es in der Schweiz der Fall sein kann. Die medizinische Grund- und Notversorgung ist in beiden Zentren gewährleistet (vgl. dazu Duplik der Vorinstanz vom 6. September 2022 und die ihr beigelegte Auskunft der dä- nischen Behörden vom 15. Juni 2022). Einer weiteren Auskunft der däni- schen Behörden vom 1. Juni 2023 zu pflegebedürftigen Personen ist zu entnehmen, dass beim Entscheid über die Unterbringung in einem Ausrei- sezentrum die persönlichen Umstände der betroffenen Person, ein- schliesslich ihrer besonderen Bedürfnisse, berücksichtigt würden. So gebe es eine Einrichtung ausschliesslich für Menschen, die schwer krank seien oder aus anderen Gründen besondere Betreuung benötigten. In der Praxis seien es die Betreiber der Aufnahme-, Unterbringungs- und Ausreisezen- tren, die beurteilten, ob eine Person im Unterbringungssystem soziale Mas- snahmen wie persönliche und praktische Hilfe, Betreuung oder Bildungs- arbeit benötige (Quadruplik der Vorinstanz vom 5. Juni 2023 und die ihr beigelegte Auskunft der dänischen Behörden vom 1. Juni 2023).

E. 8.3 Es stellt sich die Frage, inwieweit die Überstellung des Beschwerde- führers nach Dänemark angesichts seines Gesundheitszustands und der dortigen Aufnahmebedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu Folge hätte. Eine solche Verletzung ist jedoch nur ausnahmsweise anzunehmen. Rechtsprechungsgemäss ist das etwa dann der Fall, wenn sich die asylsu- chende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitssta- dium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem

F-4852/2021 Seite 19 sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung er- warten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- standes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam- mer, 41738/10, Ziff. 180–193 m.w.H.).

E. 8.4 Der Gesundheitszustand des bald 79-jährigen, polymorbiden Be- schwerdeführers ist zwar ohne Zweifel prekär. Allerdings verfügt Däne- mark, wo sich der Beschwerdeführer wegen seiner Leiden bereits in medi- zinischer Behandlung befand, über eine mit der Schweiz gleichwertige Ge- sundheitsversorgung. Zudem besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Auskunft der dänischen Behörden zu zweifeln, dass ausreisepflichtige Personen in Dänemark Zugang zur notwendigen medi- zinischen Versorgung haben und – im Falle besonderer Bedürfnisse – die Möglichkeit einer geeigneten Unterbringung besteht. Die Vorinstanz würde die dänischen Behörden, wie von ihr in der Quadruplik vom 5. Juni 2023 zugesichert, vor einer allfälligen Überstellung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vollumfänglich über seinen ak- tuellen Gesundheitszustand und Pflegebedarf informieren. Unter den ge- gebenen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die mit einer Über- stellung des Beschwerdeführers nach Dänemark einhergehenden Beein- trächtigungen seiner Gesundheit ein Mass an Erheblichkeit erreichen könnten, aufgrund derer sie als Verletzung des Art. 3 EMRK gewertet wer- den müssten. Das gilt namentlich auch in Berücksichtigung des «Relokati- ons-Stress-Syndroms», das der ärztliche Bericht des Geriatrischen Diens- tes der Stadt Zürich vom 6. Juli 2023 thematisiert. Eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu ma- chen, besteht nach dem Gesagten nicht.

E. 8.5 Anders ist die Überstellung unter dem Gesichtspunkt eines ermessen- gelenkten Selbsteintritts zu bewerten. Das fortgeschrittene Alter des betag- ten Beschwerdeführers, sein während seines Aufenthalts in der Schweiz sich verschlechterter psychischer und physischer Allgemeinzustand, seine Pflegebedürftigkeit, die Tatsache, dass er mit seinem in der Schweiz leben- den Sohn über eine wichtige, vertraute Bezugsperson verfügt, während er in Dänemark wohl nicht auf Unterstützung durch seine nächsten

F-4852/2021 Seite 20 Familienangehörigen zählen könnte, ferner die in der Schweiz erreichte Stabilisierung seines fragilen gesundheitlichen Zustands sowie die mit ei- nem Umgebungswechsel verbundenen gesundheitlichen Risiken führen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in diesem in jeder Hin- sicht besonderen Einzelfall humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt sprechen, die das beträchtliche öffentliche Interesse an einer konsequen- ten Umsetzung der in der Dublin-III-VO niedergelegten Zuständigkeitskri- terien ausnahmsweise zu überwiegen vermögen. Die Ausübung des der Schweiz durch Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumten Ermessens ist daher im vorliegenden Fall unter Verletzung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes und damit rechtsfehlerhaft erfolgt. Eine rechtsfehlerfreie Er- messensausübung gebietet es, den Selbsteintritt zu erklären und die Zu- ständigkeit zur Durchführung des Asyl- und allenfalls eines Wegweisungs- verfahrens zu übernehmen.

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gut- zuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und es materiell zu behandeln.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsie- gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschä- digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Er war auf Beschwerdeebene jedoch durch seine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten. Das SEM richtet dem Leistungserbringer – der nach Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zu- ständig ist – eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertre- tung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Be- schwerdeschrift, aus (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 f.).

F-4852/2021 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und es materiell zu behandeln.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4852/2021 Urteil vom 31. Januar 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, geboren am (...) 1945, Syrien, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl (Akten des SEM Vorhaben: [...] / N [...] [SEM-act.] 1). A.b. Anlässlich der Gesuchseinreichung erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2015 über Dänemark nach Europa gelangt sei (Formular «Questionnaire Europa», SEM-act. 3). Ferner reichte er verschiedene, auf seinen Namen lautende dänische Dokumente ein (dänisches Covid-Zertifikat vom 5.Oktober 2021 [SEM-act. 7], die erste Seite aus einem Einvernahmeprotokoll der dänischen Migrationsbehörde «UdlændingestyreIsen», datiert vom 8. September 2015, sowie die Dispositiv-Seite 9 eines Entscheids der dänischen Rechtsmittelinstanz im Asylrecht «Flygtningenævnet», datiert vom 29. September 2021 [SEM-act. 6]). B. Wegen atypischer Thoraxschmerzen und weiterer gesundheitlicher Probleme war der Beschwerdeführer vom 7. bis 9. Oktober 2021 in stationärer Behandlung im Universitätsspital Zürich (Arztbericht des Universitätsspitals Zürich, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, vom 9. Oktober 2021, SEM-act. 28), und am 12. Oktober 2021 nahm er einen Arzttermin auf dem Ambulatorium Kanonengasse wahr, einer Einrichtung des Stadtärztlichen Dienstes Zürich für Innere Medizin und hausärztliche Versorgung (ärztlicher Kurzbericht des Ambulatoriums Kanonengasse vom 12. Oktober 2021, SEM-act. 18). C. C.a. Am 15. Oktober 2021 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), durch (SEM-act. 19) (nachfolgend auch: Dublin-Gespräch). C.b. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe im Jahr 2014 Syrien verlassen und sei über Italien und Deutschland Anfang 2015 nach Dänemark gelangt, wo er die letzten sechs Jahre gelebt habe. Sein dort gestelltes Asylgesuch sei positiv beschieden worden, und er habe einen Aufenthaltstitel erhalten. Zuletzt sei ihm jedoch die Verlängerung des Aufenthaltstitels verweigert worden. Aus Angst vor einer Ausschaffung nach Syrien habe er am 6. Oktober 2021 Dänemark verlassen und sich mit dem Zug in die Schweiz begeben, wohin er eigentlich von Anfang an haben gehen wollen und wo sein Sohn (B._______, geb. 1980), seit neun Jahren lebe. In Dänemark zurückgelassen habe er seine Ehefrau (C._______, geb. 1962) und seine Tochter (D._______, geb. 2003), die ebenfalls Wegweisungsentscheide erhalten hätten. In Dänemark würden sich auch seine Schwester und sein Neffe aufhalten. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang einen auf seinen Namen lautenden, bis zum 16. Oktober 2020 gültigen dänischen Aufenthaltstitel zu den Akten (SEM-act. 25). C.c. Dem Beschwerdeführer wurde anschliessend das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintreten auf sein Asylgesuch und einer Wegweisung nach Dänemark gewährt, das nach Massgabe der Dublin-III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. Der Beschwerdeführer machte geltend, in Dänemark sei die Betreuung nicht so gut. Er habe zu wenig Geld gehabt und alles selber zahlen müssen. Ferner habe er einen Antrag auf Aufenthaltsverlängerung gestellt und die Antwort erst nach einem Jahr erhalten. Er habe einen Rechtsanwalt organisiert, um Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde sei abgelehnt worden, und er habe eine Ausweisung nach Syrien erhalten. Er wolle lieber in der Schweiz sterben, als in Syrien gefoltert zu werden. C.d. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern. In diesem Zusammenhang nahm die Vorinstanz vom ärztlichen Kurzbericht des Ambulatoriums Kanonengasse vom 12. Oktober 2021 und den dort festgehaltenen Diagnosen Kenntnis. Der Beschwerdeführer machte ergänzend geltend, er habe in Dänemark einen Hirnschlag erlitten und sei deswegen behandelt worden. Weiter habe er Beinschmerzen und eine Hör- und Sehschwäche. Zudem habe er einen Kieferbruch erlitten. Psychisch gehe es ihm sehr schlecht. Er könne oft nicht schlafen und habe Albträume über erlittene Folterungen. D. D.a. Am 15. Oktober 2021 ersuchte die Vorinstanz die dänischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 21). D.b. Die dänischen Behörden hiessen das Gesuch am 23. Oktober 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. Begründend führten sie aus, eine Verlängerung des subsidiären Schutzstatus («subsidiary portection status»), der dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 7 Abs. 3 des dänischen Ausländergesetzes (nachfolgend: DK-AuslG) gewährt worden sei, sei mit endgültigem Entscheid der dänischen Rechtsmittelinstanz im Asylrecht vom 29. September 2021 abgelehnt worden (SEM-act. 26). E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 (eröffnet am 28. Oktober 2021) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Dänemark an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Im Weiteren händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 31). F. Mit Beschwerde vom 3. November 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). In der Sache wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz beantragt. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen einer superprovisorischen beziehungsweise vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Schliesslich wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. November 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (Rek-act. 2). H. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Entscheidung über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in den Endentscheid. Im Übrigen forderte er den Beschwerdeführer auf, diverse Auskünfte zu den in Dänemark lebenden Angehörigen seiner Kernfamilie zu geben und eine vollständige Ausfertigung des in seiner Sache ergangenen Entscheids der dänischen Rechtsmittelinstanz im Asylrecht vom 29. September 2021 einzureichen (Rek-act. 3). I. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung mit Eingaben vom 29. November 2021 (Rek-act. 5), 13. Dezember 2021 (Rek-act. 7) und 31. Januar 2022 (Rek-act. 9) teilweise nach. Namentlich äusserte er sich zum Aufenthalt von Ehefrau und Tochter sowie dem Stand ihrer dänischen Bewilligungsverfahren. Des Weiteren reichte er syrische Dokumente zu seinen Familienverhältnissen (Familienbüchlein, Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister) und weitere Seiten des dänischen Rechtsmittelentscheids ein. Schliesslich legte er diverse schweizerische und dänische Medizinalakten (ärztliche Kurzberichte des Ambulatoriums Kanonengasse vom 18. November 2021, 26. November 2021, 29. November 2021, 10. Dezember 2021, drei unvollständige Kopien aus ärztlichen Berichten des Krankenhauses von Herlev in Dänemark) und seinen abgelaufenen dänischen Ausländerpass ins Recht. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 11). K. Mit seiner Replik vom 11. März 2022, mit der er an seinen Rechtsbegehren implizit festhielt, reichte der Beschwerdeführer seine vollständigen dänischen Asylakten (die Bezugnahme darauf erfolgt nachfolgend durch «DK-act.» gefolgt durch die Seitennummer des PDF-Dokuments) sowie einen ärztlichen Kurzbericht des Ambulatoriums Kanonengasse vom 16. Februar 2022 ein (Rek-act. 13). L. Mit Duplik vom 8. Juli 2022 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. Sie stützte sich unter anderem auf ihr an die dänischen Behörden gerichtetes Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin-III-VO vom 13. Juni 2022 und deren Antwort vom 29. Juni 2022 (Rek-act. 19). M. Im Rahmen einer Ergänzung ihrer Duplik vom 6. September 2022 beantwortete die Vorinstanz nach Rücksprache mit den dänischen Behörden Fragen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Bewertung der dänischen Praxis gegenüber Personen aus Syrien durch die anderen Dublin-Mitgliedstaaten und die Auswirkungen dieser Praxis auf das Funktionieren des Dublin-Systems im Verhältnis zu Dänemark (Rek-act. 24). N. Mit Triplik vom 20. Oktober 2022 hielt der Beschwerdeführer am Rechtsmittel fest (Rek-act. 27). O. Mit Beweisanordnung vom 22. November 2022 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen, der sich umfassend zu seiner gegenwärtigen gesundheitlichen Situation äussert. Des Weiteren ersuchte er ihn, überprüfbare Angaben zum gegenwärtigen Aufenthaltsort seiner Ehefrau und seiner Tochter zu machen (Rek-act. 28). P. Mit Eingaben vom 14. Dezember 2022 (Rek-act. 30) und 6. Februar 2023 (Rek-act. 34) äusserte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zum Verbleib seiner Ehefrau und seiner Tochter. Ferner liess er seine Rechtsvertretung mitteilen, dass er seit dem 1. November 2022 in einer gerontopsychiatrischen Pflegewohngruppe untergebracht sei, da er in seiner früheren Unterkunft, einem Durchgangszentrum für Asylsuchende, nicht mehr tragbar gewesen sei. Des Weiteren reichte er aktuelle ärztliche Berichte ein (Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich [nachfolgend: PUK Zürich] vom 16. Januar 2023, Ärztlicher Bericht vom 23. Januar 2023 des Geriatrischen Dienstes der Stadt Zürich). Q. Mit einer weiteren Beweisanordnung vom 15. Februar 2023 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, durch geeignete Beweismittel Angaben zu Art, Umfang und Folgen seiner Selbstversorgungsdefizite und Pflegebedürftigkeit zu machen (Rek. act. 35). R. Der Beschwerdeführer kam der Beweisanordnung mit Eingaben vom 21. Februar 2023 (Rek-act. 36) und 3. März 2023 (Rek-act. 38) durch das Einreichen diverser Dokumente nach (Anträge des Durchgangszentrums an die Asylkoordination des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2022 und 5. Februar 2023 um Erteilung einer Kostengutsprache für eine Sonderunterbringung des Beschwerdeführers, standardisierte Pflegeplanung vom 28. Februar 2023). S. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. T. Mit Quadruplik vom 5. Juni 2023 nahm die Vorinstanz zur Triplik und den seither zu den Akten genommenen Eingaben des Beschwerdeführers Stellung und hielt unter Hinweis auf weitere, von den dänischen Behörden erhaltene Informationen fest, dass nach ihrer Auffassung das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Dänemark nach wie vor seine gegenläufigen privaten Interessen überwiege (Rek-act. 43). U. Mit Quintuplik vom 7. Juli 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (Rek-act. 45). Bei gleicher Gelegenheit aktualisierte er den medizinischen Sachverhalt (ärztlicher Bericht des Geriatrischen Dienstes der Stadt Zürich vom 6. Juli 2023, standardisierte Pflegeplanung vom 6. Juli 2023). V. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2023 erklärte der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel für abgeschlossen (Rek-act. 46). W. Auf den übrigen Akteninhalt wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1959/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2 m.w.H.). 3.3. Die sich aus Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit geht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Mitgliedstaat auf diesen Mitgliedstaat über (Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO). Als «Aufenthaltstitel» gilt dabei jede von den Behörden eines Mitgliedstaates erteilte Erlaubnis, sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten, einschliesslich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während des Asylverfahrens oder des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden (Art. 2 Bst. l Dublin-III-VO); 4. 4.1. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2016 in Dänemark um Asyl nachsuchte. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 wurde ihm zwar die Anerkennung als Flüchtling versagt. Es wurde ihm jedoch wegen der allgemeinen Lage in Syrien der temporäre Schutzstatus («midlertidig beskyttelsesstatus») durch die Erteilung des dafür vorgesehenen Aufenthaltstitels nach Art. 7 Abs. 3 DK-AuslG gewährt. Der Schutzstatus wurde dem Beschwerdeführer in der Folge am 29. September 2021 rechtskräftig entzogen, und er wurde aus Dänemark weggewiesen. Daraufhin begab er sich in die Schweiz und stellte das streitgegenständliche Asylgesuch. 4.2. Es ist unbestritten und wurde von den dänischen Behörden im Rahmen ihrer Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz anerkannt, dass unter den gegebenen Umständen die grundsätzliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegeweisungsverfahrens bei Dänemark liegt. Ob sich diese Zuständigkeit, wie die Vorinstanz und die dänischen Behörden annehmen, aus Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III VO ergibt oder aber infolge der Erteilung eines dänischen Aufenthaltstitels aus Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO, kann offengelassen werden. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für einen Übergang dieser Zuständigkeit von Dänemark auf die Schweiz bestehen. 5. 5.1. Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommen Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO in Betracht: 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO kann der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig werden, wenn es sich als unmöglich erweist, Antragstellende an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen. 5.3. Systemische Mängel sind nur anzunehmen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in diesem Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass der asylsuchenden Person auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK droht (zur notwendigen Schwere vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo, EU:C:2019:218, Rn. 91 ff.). Solche systemischen Mängel sind im dänischen Asyl- und Aufnahmesystem nicht zu erkennen. Ein Übergang der Zuständigkeit von Dänemark auf die Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-Verordnung fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (vgl. Urteile des BVGer F-1743/2020 vom 2. April 2020; F-348/2020 vom 29. Januar 2020 E. 5.3; D-3226/2019 vom 5. Juli 2019 E. 7.2; F-2858/2019 vom 17. Juni 2019 E. 6). 6. 6.1. Als eine weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeits-übergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 6.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.3. Zum Selbsteintritt aufgrund einer völkerrechtlichen Verpflichtung ist zu bemerken, dass Dänemark Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Dänemark wird ferner durch die EU-Grundrechtecharta gebunden. Innerhalb des Dublin-Systems greift die Vermutung, dass die Behandlung von Asylsuchenden in jedem einzelnen Mitgliedstaat, also auch in Dänemark, im Einklang mit dessen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen steht. Im Einzelfall kann die Vermutung von der asylsuchenden Person widerlegt werden. Dafür braucht es konkrete Indizien, die glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 6.4. Zum ermessengelenkten Selbsteintritt aus humanitären Gründen ist festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr grundsätzlich darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7. 7.1. Der Beschwerdeführer hält einer Überstellung nach Dänemark im Wesentlichen die Möglichkeit einer Kettenabschiebung und seinen schlechten gesundheitlichen Zustand entgegen. In diesem Zusammenhang lässt sich den Akten der folgende Sachverhalt entnehmen: 7.2. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2015 nach Dänemark gelangt und hat dort ein Asylgesuch gestellt. Die dänische Migrationsbehörde verweigerte ihm zwar mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 die Anerkennung als Flüchtling, gewährte ihm jedoch durch Erteilung des hierfür vorgesehenen Aufenthaltstitels einen temporären Schutzstatus nach Art. 7 Abs. 3 DK-AuslG. Der Grund dafür war, dass die dänische Migrationsbehörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung drohe, und zwar nicht aus individuellen, in seiner Person liegenden Gründen, sondern allein aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien (DK-act. 337). Aufgrund einer geänderten Lagebeurteilung - die dänischen Behörden gehen nicht länger davon aus, dass Personen im Grossraum Damaskus alleine aufgrund ihres Aufenthalts dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung ausgesetzt sind - wurde dem Beschwerdeführer sein Aufenthaltstitel mit Urteil der dänischen Rechtsmittelinstanz im Asylrecht vom 29. September 2021 nicht weiter verlängert, und ihm wurde eine Frist von einem Monat zum Verlassen des Landes gesetzt (DK-act. 30 [dänische Fassung], Beilage zu Rek-act. 19 [Übersetzung ins Deutsche]). 7.3. 7.3.1. Den Akten kann nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2016 zusammen mit Ehefrau und Tochter in Dänemark um Asyl nachgesucht hatte. Fest steht jedoch, dass sie zuletzt ebenfalls in Dänemark gelebt hatten und zum Zeitpunkt des Entscheids der dänischen Rechtsmittelinstanz im Asylrecht vom 29. September 2021 ebenfalls in Dänemark weilten und vor der dänischen Rechtsmittelinstanz im Migrationsrecht «Udlændingenævnet» ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 9 DK-AuslG anhängig war. Gemäss Mitteilung der dänischen Behörden vom 29. Juni 2022 auf eine Anfrage der Vorinstanz verfügten Ehefrau und Tochter über keinen Aufenthaltstitel in Dänemark. Ihr Gesuch um Erteilung eines Aufenthaltstitels sei von der dänischen Rechtsmitteleintanz im Migrationsrecht vom 2. Dezember 2021 letztinstanzlich abgewiesen und ihnen selbst sei eine Frist zur Ausreise aus Dänemark bis zum 3. Januar 2022 gesetzt worden (Beilage zu Rek-act. 19). Nach Darstellung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 6. Februar 2023 hielten sich die beiden mutmasslich in den Niederlanden auf, wo sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seiner Tochter ist seinen Angaben zufolge zerrüttet (Eingaben vom 31. Januar 2022 und 6. Februar 2023). Er habe sich mit ihnen hinsichtlich der Frage, in welches Land die Familie von Dänemark aus ziehen solle, zerstritten. Seine Ehefrau habe sich geweigert, ihm in die Schweiz zu folgen, wohin er sich wegen seines Sohnes habe begeben wollen. Sie sei seinem Empfinden nach nicht mehr seine Ehefrau. Wenn es möglich wäre, würde er sich von ihr scheiden lassen. Er fühle sich von seinen Familienangehörigen im Stich gelassen und verraten. Am 26. Januar 2023 sei es seiner Rechtsvertretung gelungen, durch Vermittlung einer arabischsprechenden Mitarbeiterin telefonischen Kontakt mit seiner Tochter aufzunehmen. Diese habe erklärt, dass sie sich in den Niederlanden aufhalten würde. Sie werde «schauen», ob sie einen Beleg dafür schicken könne. Sie brauche Zeit um zu überlegen, ob sie ihrem Vater helfen wolle. Seither habe sich die Tochter nicht gemeldet. Weitere Kontaktversuche seitens der Rechtsvertretung seien erfolglos geblieben. 7.3.2. Der in der Schweiz lebende Sohn des Beschwerdeführers, B._______, gelangte bereits im Jahr 2013 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 wurde sein Asylgesuch abgewiesen und er selbst aus der Schweiz weggewiesen. Eine Rückkehr nach Syrien wurde jedoch als nicht zumutbar bewertet, weshalb der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Wegen unbewilligter Landesabwesenheit, während welcher B._______ in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte, stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. August 2021 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist zur Zeit vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig. Das Verhältnis zwischen Vater und Sohn scheint gut zu sein. Zwar geht aus einem einzelnen, vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Dokument hervor, dass dieser eine Zuweisung in den Wohnkanton seines Sohnes strikt ablehne, weil die Beziehung «eher turbulent» sei und der Sohn selbst unter grossen gesundheitlichen Problemen leide (Antrag des Durchgangszentrums an die Asylkoordination des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2022 um Erteilung einer Kostengutsprache für eine Sonderunterbringung des Beschwerdeführers). Den Medizinalakten lässt sich jedoch entnehmen, dass der Sohn für den Beschwerdeführer in dessen prekärer gesundheitlicher Situation (vgl. dazu weiter unten) eine grosse Ressource darstelle. Er kümmere sich um ihn und stehe Ärzten und Pflegepersonal als enge Bezugsperson und Ansprechpartner zur Verfügung (ärztliche Berichte des Geriatrischen Dienstes der Stadt Zürich vom 23. Januar 2023 und 6. Juli 2023). 7.4. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers des bald 79-jährigen Beschwerdeführers ist prekär. 7.4.1. Gemäss eigener Aussage und den bei den dänischen Asylakten liegenden Medizinalakten litt der Beschwerdeführer schon während seines Aufenthalts in Dänemark an diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere urologischer, kardiologischer und neurologischer Natur (Niereninsuffizienz, Bluthochdruck, Herzflimmern, Schlaganfälle; vgl. dazu beispielhaft die Diagnoseliste im ärztlichen Bericht des dänischen Herlev Hospital vom 25. Januar 2021, DK-act. 63-67), derentwegen er wiederholt in ärztlicher Behandlung stand. In der Schweiz fiel er dem Pflegepersonal des Bundesasylzentrums, in dem er untergebracht war, von Anfang als eine sehr vulnerable und geschwächte Person auf, die an Krücken gehe und immer wieder sehr aufgelöst und leidend sei. Bereits einen Tag nach der Asylgesuchstellung in der Schweiz begab sich der Beschwerdeführer in Spitalpflege (vgl. Arztbericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin am Universitätsspital Zürich vom. 9. Oktober 2021) und auch in der Folgezeit musste er immer wieder ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen (vgl. ärztliche Kurzberichte des Ambulatoriums Kanonengasse vom 12. Oktober 2021, 18. November 2021, 26. November 2021, 29. November 2021, 10. Dezember 2021 und 16. Februar 2022). 7.4.2. Am 4. Mai 2022 erlitt der Beschwerdeführer (zum wiederholten Mal) einen Schlaganfall und befand sich danach bis zum 30. Mai 2022 in Spitalpflege. Anschliessend war er in einem Durchgangszentrum untergebracht, von wo er am 12. August 2022 wegen schweren Depressionen, Lebensmüdigkeit, Schlaflosigkeit und Appetitverlust in die PUK Zürich zugewiesen wurde. Dort war er bis zum 1. November 2022 hospitalisiert. Wegen Selbstversorgungsdefiziten und Pflegebedürftigkeit, die in einem Durchgangszentrum nicht aufgefangen werde konnten, erfolgte per 1. November 2022 seine Entlassung aus der Spitalpflege in die gerontopsychiatrische Pflegewohngruppe R._______ (Austrittsbericht der PUK Zürich vom 16. Januar 2023, ärztlicher Bericht der Geriatrischen Dienste der Stadt Zürich vom 23. Januar 2023, Anträge des Durchgangszentrums an die Asylkoordination des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2022 und 5. Februar 2023 um Erteilung einer Kostengutsprache für eine Sonderunterbringung des Beschwerdeführers, Standardisierte Pflegeplanung vom 28. Februar 2023). Am 13. April 2023 trat der Beschwerdeführer in die Pflegewohngruppe S._______ ein (ärztlicher Bericht des Geriatrischen Dienstes der Stadt Zürich vom 6. Juli 2023, Standardisierte Pflegeplanung vom 6. Juli 2023). 7.4.3. Der ärztliche Bericht der Geriatrischen Dienste der Stadt Zürich vom 23. Januar 2023, angefertigt während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der gerontopsychiatrischen Pflegewohngruppe R._______, ist das letzte ausführliche medizinische Dokument, das bei den Verfahrensakten liegt. Ihm können die folgenden Diagnosen entnommen werden:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33. 1)

- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43. 1)

- Vd. a. Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) - DD bei Demenz

- Neurokognitive Störung leichten Ausmasses, a.e. vaskulär und degenerativ bedingt, aggraviert durch eine rez. depressive Störung und PTBS (ICD-10: F 06.7)

- Hirninfarkt, nicht näher bezeichnet (ICD-10: 163.9) (St. n. mehrmaligen CVI, zuletzt 04.08.2023 unter Rivaroxaban, St. n. Stroke)

- Nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0)

- Schwindel: o.n.A. (R42) (ICD-10: R42)

- Vorhofflimmern, permanent (ICD-10: 148.2)

- Benigne essentielle Hypertonie (ICD-10: 110.0)

- Sekundäre Schlüsselnummer zur Spezifizierung eines Hustens als chronisch idiopathisch und chronisch refraktär (ICD-10: U69.6)

- Chronische Gastritis, nicht näher bezeichnet (ICD-10: K29.5)

- Medikamentös induzierte Obstipation (ICD-10: K59.02)

- Chronische Niereninsuffizienz

- Normochrome, normozytäre Anämie

- Prostata: Hypertrophie (N40) (ICD-10: N40)

- Rückenschmerzen, nicht näher bezeichnet: Lumbosakralbereich (ICD-10: M54.97)

- Trockenes Auge (H04.1) (ICD-10: H04.1)

- Vitamin-D-Mangel, nicht näher bezeichnet (ICD-10: E55.9)

- St. n. COVID-19, Virus nachgewiesen (ICD-10: U07.1) Als notwendige und angemessene Behandlung nennt der ärztliche Bericht eine integrierte, psychiatrisch-psychotherapeutische sowie, eine internistische Behandlung und die Planung einer neurologischen Betreuung. Ansonsten bestehe die Gefahr einer Chronifizierung und Exazerbation der psychiatrischen Krankheiten, wie bereits in der Vergangenheit zu Lebensmüdigkeit und starker Krise geführt habe. Bei einer neurokognitiven Störung sei die mittel- bis langfristige Prognose eher schlecht. Es handle sich hierbei um eine progressive degenerative Erkrankung, bei der eine Besserung der kognitiven Fähigkeiten nicht zu erwarten sei. Aus der Sicht der behandelnden Ärzte sei die Unterbringung in der gerontopsychiatrischen Pflegewohngruppe R._______ ein passendes Setting für den Beschwerdeführer. Vor dem Hintergrund mehrmaliger Schlaganfälle sei die organische Komponente der sich psychiatrisch äussernden Symptome genauer zu explorieren. Dies würde zu einer optimalen medikamentösen und psychotherapeutischen Betreuung führen. Aus psychosozialer Sicht seien das niederschwellige Setting in der Pflegewohngruppe und die Nähe des Sohnes für den Beschwerdeführer deutlich stabilisierend. 7.4.4. Während des nachfolgenden Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Pflegewohngruppe S._______ wurde der Bericht des Geriatrischen Dienstes der Stadt Zürich vom 7. Juli 2023 angefertigt. Dieses aktuellste, bei den Verfahrensakten liegende medizinische Dokument äussert sich wie folgt zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Der 78-jährige Beschwerdeführer sei ein polymorbider und depressiver Patient, der wegen seiner schweren Depression medikamentös antidepressiv behandelt werde. Die posttraumatische Belastungsstörung, Isolation und Sorgen um seine Familie führten zu einer Einschlafstörung, unter der er sehr leide. Durch Milieutherapie, Tagesstrukturierung und Beziehungsaufbau werde eine Chronifizierung und Exazerbation des psychischen Leidens vermieden. Klinisch bestünden im Alltag keine Anzeichen für eine Demenz. Deshalb sei bis anhin auch auf eine neuropsychologische Abklärung verzichtet worden. Was die Bewältigung des Alltags eher erschwere, seien Symptome einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung. Der Beschwerdeführer habe wenig eigene Problemlösungsstrategien, sei unflexibel in seinen Gedankengängen, habe seine eigenen Vorstellungen und lasse sich von diesen oft nicht abbringen. Der Beschwerdeführer, der durch eine Coronavirus-Erkrankung im August 2022 zusätzlich geschwächt worden sei, sei wegen seiner kardiovaskulären Krankheiten und der damit einhergehenden Notwendigkeit einer regelmässigen Kontrolle der Herzinsuffizienz, der Blutdruckwerte, der Blutverdünnung sowie die Blutwerte, seiner chronischen, medikamentös induzierten Obstipation und seiner hochgradigen Fixierung auf Medikamente auf eine engmaschige ärztliche und pflegerische Betreuung angewiesen. Eine grosse Ressource sei der Sohn des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer telefoniere regelmässig mit ihm, und der Sohn komme auch regelmässig auf Besuch in die Pflegewohngruppe. Bei der ärztlichen und pflegerischen Betreuung sei der Sohn als Übersetzer und Angehöriger sehr hilfreich. Auch sei die Zusammenarbeit mit dem Sohn sehr konstruktiv. Dank der oben genannten Massnahmen habe sich der Beschwerdeführer psychisch und physisch gut stabilisiert. Bei einem erneuten Ortswechsel wäre das Risiko für ein Relokations-Stress-Syndrom (Verlegungs-Stress-Syndrom) mit einer psychischen und physischen Verschlechterung sehr gross. 8. 8.1. Die blosse Tatsache, dass dem Beschwerdeführer der temporäre Schutzstatus in Dänemark entzogen wurde, führt nicht zu einer Verpflichtung der Schweiz, den Selbsteintritt zu erklären. Es steht dem Beschwerdeführer frei, nach einer allfälligen Überstellung nach Dänemark ein Folgegesuch zu stellen, in welchem er seinen verschlechterten Gesundheitszustand (vgl. unten) geltend machen kann. Dass rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende mit einer Abschiebung in ihr Herkunftsland rechnen müssen, ist nicht per se völkerrechtswidrig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in Dänemark ein rechtsstaatliches Verfahren durchgeführt wurde, in dem auch der (damalige) Gesundheitszustand des Betroffenen angemessen berücksichtigt wurde. Gleiches gilt für die Behandlung eines etwaigen Folgeantrags nach erfolgter Überstellung nach Dänemark. Diese Einschätzung wird unter anderem durch statistische Zahlen gestützt. Wie die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 8. Juli 2022 gestützt auf eine Auskunft der dänischen Behörden vom 29. Juni 2022 (Beilage zu Rek-act. 19) ausführt, hat Dänemark seit dem Jahr 2011 rund 35'000 Personen aus Syrien aufgenommen. Als Folge der geänderten Beurteilung der Lage im Grossraum Damaskus hob die dänische Migrationsbehörde seit dem Jahr 2019 den Aufenthaltstitel von 332 Personen aus Syrien auf. Von diesen 332 erstinstanzlichen Entscheiden wurden nach erneuter Prüfung durch die Rechtsmittelinstanz im Asylrecht lediglich 123 Entscheide bestätigt, was bezogen auf die genannten 35'000 Personen einer Wegweisungsquote von 0.35 % entspricht. Dieser Umstand spricht für eine sorgfältige und einzelfallspezifische Prüfung durch die dänischen Behörden. Keinesfalls kann von pauschalen Wegweisungen in den Grossraum Damaskus gesprochen werden. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug nach Syrien nicht grundsätzlich völkerrechtswidrig ist. Es kommt auf die Region und das persönliche Gefährdungsprofil der betroffenen Person an (Urteile des BVGer E-1876/2019 vom 08. März 2021 E. 8.2.4 in Bezug auf Aleppo; E-6772/2016 vom 31. August 2018 E. 8.4 in Bezug auf al-Qamishli; E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 10 in Bezug auf Kobane, D-1105/2017 vom 31. Mai 2017 E. 8 f. in Bezug auf Damaskus). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Dänemark zu einer Kettenabschiebung führte, die gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstiesse, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). 8.2. Es ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass die dänische Rechtsmittelinstanz im Asylrecht in ihrer Entscheidung vom 29. September 2021 explizit erklärte, die dänische Regierung habe aus aussenpolitischen Gründen beschlossen, bis auf Weiteres keine zwangsweisen Abschiebungen nach Syrien durchzuführen. Dieser Beschluss ist nach wie vor gültig. Sollte ein Folgegesuch des Beschwerdeführers ohne Erfolg bleiben und er sich weigern, Dänemark freiwillig zu verlassen, drohte ihm daher vorerst nur die Unterbringung in einem der beiden von den dänischen Behörden betriebenen Ausreisezentren. Gemäss Abklärungen der Vorinstanz bei den dänischen Behörden sind diese Zentren mit schweizerischen Einrichtungen für ausreisepflichtige Personen durchaus vergleichbar. In mancher Hinsicht sind sie vorteilhafter. Es handelt sich um offene Zentren mit vergleichsweise grosszügigem Platzangebot, in denen die Bewegungsfreiheit nicht durch Öffnungszeiten oder behördliche Eingrenzungen auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist, wie es in der Schweiz der Fall sein kann. Die medizinische Grund- und Notversorgung ist in beiden Zentren gewährleistet (vgl. dazu Duplik der Vorinstanz vom 6. September 2022 und die ihr beigelegte Auskunft der dänischen Behörden vom 15. Juni 2022). Einer weiteren Auskunft der dänischen Behörden vom 1. Juni 2023 zu pflegebedürftigen Personen ist zu entnehmen, dass beim Entscheid über die Unterbringung in einem Ausreisezentrum die persönlichen Umstände der betroffenen Person, einschliesslich ihrer besonderen Bedürfnisse, berücksichtigt würden. So gebe es eine Einrichtung ausschliesslich für Menschen, die schwer krank seien oder aus anderen Gründen besondere Betreuung benötigten. In der Praxis seien es die Betreiber der Aufnahme-, Unterbringungs- und Ausreisezentren, die beurteilten, ob eine Person im Unterbringungssystem soziale Massnahmen wie persönliche und praktische Hilfe, Betreuung oder Bildungsarbeit benötige (Quadruplik der Vorinstanz vom 5. Juni 2023 und die ihr beigelegte Auskunft der dänischen Behörden vom 1. Juni 2023). 8.3. Es stellt sich die Frage, inwieweit die Überstellung des Beschwerdeführers nach Dänemark angesichts seines Gesundheitszustands und der dortigen Aufnahmebedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu Folge hätte. Eine solche Verletzung ist jedoch nur ausnahmsweise anzunehmen. Rechtsprechungsgemäss ist das etwa dann der Fall, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.). 8.4. Der Gesundheitszustand des bald 79-jährigen, polymorbiden Beschwerdeführers ist zwar ohne Zweifel prekär. Allerdings verfügt Dänemark, wo sich der Beschwerdeführer wegen seiner Leiden bereits in medizinischer Behandlung befand, über eine mit der Schweiz gleichwertige Gesundheitsversorgung. Zudem besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Auskunft der dänischen Behörden zu zweifeln, dass ausreisepflichtige Personen in Dänemark Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung haben und - im Falle besonderer Bedürfnisse - die Möglichkeit einer geeigneten Unterbringung besteht. Die Vorinstanz würde die dänischen Behörden, wie von ihr in der Quadruplik vom 5. Juni 2023 zugesichert, vor einer allfälligen Überstellung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vollumfänglich über seinen aktuellen Gesundheitszustand und Pflegebedarf informieren. Unter den gegebenen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die mit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Dänemark einhergehenden Beeinträchtigungen seiner Gesundheit ein Mass an Erheblichkeit erreichen könnten, aufgrund derer sie als Verletzung des Art. 3 EMRK gewertet werden müssten. Das gilt namentlich auch in Berücksichtigung des «Relokations-Stress-Syndroms», das der ärztliche Bericht des Geriatrischen Dienstes der Stadt Zürich vom 6. Juli 2023 thematisiert. Eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, besteht nach dem Gesagten nicht. 8.5. Anders ist die Überstellung unter dem Gesichtspunkt eines ermessengelenkten Selbsteintritts zu bewerten. Das fortgeschrittene Alter des betagten Beschwerdeführers, sein während seines Aufenthalts in der Schweiz sich verschlechterter psychischer und physischer Allgemeinzustand, seine Pflegebedürftigkeit, die Tatsache, dass er mit seinem in der Schweiz lebenden Sohn über eine wichtige, vertraute Bezugsperson verfügt, während er in Dänemark wohl nicht auf Unterstützung durch seine nächsten Familienangehörigen zählen könnte, ferner die in der Schweiz erreichte Stabilisierung seines fragilen gesundheitlichen Zustands sowie die mit einem Umgebungswechsel verbundenen gesundheitlichen Risiken führen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in diesem in jeder Hinsicht besonderen Einzelfall humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt sprechen, die das beträchtliche öffentliche Interesse an einer konsequenten Umsetzung der in der Dublin-III-VO niedergelegten Zuständigkeitskriterien ausnahmsweise zu überwiegen vermögen. Die Ausübung des der Schweiz durch Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumten Ermessens ist daher im vorliegenden Fall unter Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und damit rechtsfehlerhaft erfolgt. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung gebietet es, den Selbsteintritt zu erklären und die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und allenfalls eines Wegweisungsverfahrens zu übernehmen.

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und es materiell zu behandeln. 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. 10.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Er war auf Beschwerdeebene jedoch durch seine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten. Das SEM richtet dem Leistungserbringer - der nach Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 f.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und es materiell zu behandeln.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Julius Longauer Versand: