Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 19. Dezember 2018 und suchte am 13. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 15. Februar 2019 wurde vom SEM ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit verschiedenen Datenbanken vorgenommen, welcher ergab, dass sie gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) über ein von der dänischen Auslandvertretung in Nairobi ausgestelltes, vom 16. Dezember 2018 bis am 8. Januar 2019 gültiges, Schengen-Visum verfügte. A.c Am 20. Februar 2019 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei erklärte sie, sie sei im Dezember 2014 nach B._______ gereist, wo man ihr eine Arbeit als (...) angeboten habe. Sie sei jedoch Opfer von Menschenhandel geworden und habe nach ihrer Rückkehr nach Uganda versucht, von der Polizei Hilfe zu erlangen. Einer der hohen Offiziere habe ihr vorgeschlagen, aus Uganda zu fliehen. Eine Kollegin habe sich um alles gekümmert und sie sei durch Vermittlung eines Agenten nach Dänemark gereist. Der Beschwerdeführerin wurde zudem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Dänemark gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Sie machte geltend, sie möchte nicht nach Dänemark zurückkehren, da sie dort vergewaltigt worden sei. Der Agent habe über die sozialen Medien einen Mann kontaktiert, der sie in Dänemark empfangen und in seine Wohnung mitgenommen habe. Er habe sie in einem Zimmer eingeschlossen und sie bedroht. Sie sei nicht bereit, bei den dänischen Behörden Anzeige zu erstatten. Zu gesundheitlichen Problemen befragt, sagte sie, sie habe manchmal Atembeschwerden und Schmerzen im Unterleib. Sie träume manchmal auch von den Vorfällen. A.d Das SEM führte am 13. März 2019 eine Nachbefragung der Beschwerdeführerin («erweiterter Anspruch auf rechtliches Gehör bei Dublin-Wegweisungen») durch. Sie gab ausführlicher Auskunft über ihre Erlebnisse in B._______, wo sie als Prostituierte habe arbeiten müssen, und in Dänemark, wo sie vom Mann, der sie empfangen habe, mehrmals vergewaltigt worden sei. Sie denke nicht, dass dieser Mann etwas mit Menschenhandel zu tun gehabt habe. Nach ihrer Flucht aus seiner Wohnung habe sie sich nicht an die dänischen Behörden gewandt, weil sie Dänemark habe verlassen wollen. Aufgrund ihrer Erlebnisse habe sie sich dort nicht sicher gefühlt. Die Beschwerdeführerin erklärte sich nicht einverstanden damit, dass ihre Daten an fedpol (Kommissariat Menschenhandel und Menschenschmuggel) weitergeleitet werden. A.e Am 28. März 2019 ersuchte das SEM die dänischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die dänischen Behörden wurden darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handle. Dem Übernahmegesuch wurde am 13. Mai 2019 entsprochen. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise nach Dänemark ein Asylgesuch werde stellen können. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 (eröffnet am 18. Juni 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Dänemark, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Dänemark und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die Verfügung vom 14. Juni 2019 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Dänemark abzusehen und auf ihr Asylgesuch einzutreten. Es sei festzustellen, dass das SEM den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt und seine Abklärungspflicht nicht erfüllt habe und die Angelegenheit sei an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der Souveränitätsklausel nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung an die Vollzugsbehörden, diese hätten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen das Protokoll eines Klienten-Gesprächs vom 19. Februar 2019 und eine Honorarnote vom 25. Juni 2019 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, ist das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführerin von Dänemark ein Visum ausgestellt worden sei und die dänischen Behörden dem Gesuch um ihre Übernahme zugestimmt hätten, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Dänemark liege. Der von ihr geäusserte Wunsch auf einen Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Dänemark sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Verfahren nicht korrekt durchführen würde. Dänemark, das ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde sei, habe die Konvention des Europarates gegen Menschenhandel ratifiziert. Die Beschwerdeführerin könne in Dänemark um Asyl nachsuchen, die geltend gemachte Straftat vorbringen und sich an diverse Organisationen wenden, die sich in Dänemark Opfern von Menschenhandel annähmen. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme sei festzuhalten, dass Dänemark über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und keine Hinweise vorlägen, dass ihr dort eine medizinische Behandlung verweigert werde. Die Frage der Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Die dänischen Behörden würden vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und über die notwendige Behandlung informiert. Das SEM gehe nicht davon aus, dass eine Überstellung nach Dänemark einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. In Würdigung der gesamten Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 29 Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 10. April 2019 mit der FIZ (Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration) in Kontakt und sei anlässlich von Gesprächen als Opfer von Frauenhandel identifiziert worden. Die Schweiz treffe in solchen Fällen eine prozessuale Untersuchungspflicht, auch wenn das Opfer keine Anzeige erstatte. Das SEM habe sich nicht dazu geäussert, ob ihr als Opfer von Menschenhandel besondere Schutzrechte erwachsen würden und es sei nicht ersichtlich, ob es eine Zusammenarbeit mit den dänischen Behörden angestrebt habe. Es habe von den dänischen Behörden keine individuellen Zusicherungen bezüglich Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie sicherer Unterbringung eingeholt. Das SEM habe sie nicht in eine ihren Umständen und Bedürfnissen entsprechende Institution überwiesen und nach der Kantonszuweisung keine Instruktionen bezüglich Behandlung und Unterbringung erteilt. Das SEM hätte eine Erholungs- und Bedenkzeit beziehungsweise die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens sowie Strafverfahrens veranlassen können. Das SEM habe trotz der Hinweise auf einen mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt und der sich daraus ergebenden prozessualen Folgen lediglich eine erweiterte Befragung bei Dublin-Wegweisungen durchgeführt. Weitere Abklärungen seien nicht vorgenommen worden, weshalb sich die Frage stelle, ob der relevante Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in Dänemark ein Asylgesuch stellen wollen, sei aber von ihrem Peiniger derart eingeschüchtert worden, dass sie nur noch habe fliehen wollen. Er habe ihr eingeschärft, Dänemark sei ein kleines Land, wo man sie wiederfinden werde. Da sie vor ihrer Einreise nach Dänemark bereits Opfer derselben Menschenhandelsorganisation gewesen und sie von einer ugandischen Polizistin vor deren Macht gewarnt worden sei, habe sie es nicht gewagt, sich an die dänischen Behörden zu wenden. Die Peiniger könnten ein Interesse daran haben, sie wieder in ihre Fänge zu bekommen und den Informationsfluss zwischen ihr und den dänischen Behörden zu unterbinden. Sie habe bei den Klienten-Gesprächen, bei der FIZ und gegenüber dem SEM mehrfach geäussert, dass ihr Leben in Dänemark in Gefahr sei. Es bestünden Hinweise auf eine akute Belastungsstörung. Der EuGH (Europäischer Gerichtshof) schlage den Mitgliedstaaten in Fällen wie dem vorliegenden vor, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer möglichen Rückkehr nach Dänemark keine Alternative zur Rückkehr in die Machenschaften ihrer Ausbeuter sehen würde. Sie habe sich in therapeutische Behandlung begeben, die sie mit der Schweiz verbinde, weil sie sich hier sicher fühle. Vorliegend sei die Ausübung des Selbsteintrittsrechts angezeigt, da die vulnerable Beschwerdeführerin durch die Machenschaften einer Menschenhandelsorganisation nach Dänemark gekommen und dort mehrfach sexuell missbraucht worden sei.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 5.5 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (vgl. Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4).
E. 6.1 In der Beschwerde wird beantragt, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen.
E. 6.2 Der rechtserhebliche, für das vorliegende Zuständigkeitsverfahren relevante Sachverhalt ist hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin hat sich während des bisherigen Verfahrens nicht dazu entschliessen können, Strafanzeige zu erstatten, weshalb weder ein Ermittlungs- noch ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Da sie sich nicht bereit zeigte, bei strafrechtlichen Ermittlungen mitzuwirken, besteht für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 36 VZAE (Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) kein Raum - eine solche wurde von den zuständigen kantonalen Behörden (soweit bekannt) nicht beantragt. Der in Art. 35 VZAE festgelegten Erholungs- und Bedenkzeit wurde vom SEM dadurch Rechnung getragen, dass es nach der Nachbefragung vom 13. März 2019 bis zum 14. Juni 2019 mit der Entscheidfällung zuwartete. Während dieser Zeit drohten der Beschwerdeführerin keine ausländerrechtlichen Vollzugsmassnahmen.
E. 6.3 Der in der Beschwerde in Aussicht gestellte Bericht der FIZ muss nicht abgewartet werden, da nicht bezweifelt wird, dass die Beschwerdeführerin in B._______ Opfer von Menschenhandel geworden und der Sachverhalt insofern erstellt ist.
E. 7.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin von der dänischen Auslandvertretung in Nairobi ein vom 16. Dezember 2018 bis am 8. Januar 2019 gültiges Schengen-Visum erteilt wurde. Dieser Sachverhalt ist unbestritten. Das SEM ersuchte die dänischen Behörden am 28. März 2019 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die dänischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 13. Mai 2019 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Dänemarks ist somit gegeben.
E. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Dänemark würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2.1 Dänemark ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss der das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 7.3.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, das darauf schliessen liesse, die dänischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Dänemark werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Dänemark seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das SEM hat die dänischen Behörden mit der Anfrage vom 28. März 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Das SEM hat in Aussicht gestellt, dass es die dänischen Behörden zum Zeitpunkt der Überstellung nach Dänemark auch auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme hinweisen wird. Deshalb darf im vorliegenden Fall erwartet werden, dass sich die dänischen Asylbehörden mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Opfer von Menschenhandel geworden, beschäftigen werden. Da sie bislang nicht in Kontakt mit den dänischen Behörden stand, sind keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich, diese würden den von Dänemark eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie Opfer eines Re-Trafficking werden könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin gab bei der Nachbefragung vom 13. März 2019 an, sie denke nicht, dass ihr Peiniger etwas mit Menschenhandel zu tun habe (vgl. act. A13/8 S. 6), weshalb die in der Beschwerde geäusserten Befürchtungen, sie könnte wiederum in die Fänge der Menschenhandelsorganisation geraten, unbegründet erscheinen. Sollte sie sich in Dänemark bedroht fühlen oder unter Druck gesetzt werden, kann sie sich an die zuständigen Sicherheitsbehörden wenden, die verpflichtet sind, sich ihr und ihren Bedürfnissen anzunehmen. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den dänischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werden, zumal die Beschwerdeführerin sich zweimal weigerte, der Übermittlung entsprechender Daten an die dänischen Behörden zuzustimmen.
E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen und stellt die Einreichung eines Arztberichts in Aussicht. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie nicht reisefähig sei und weist nicht nach, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Vollzugsbehörden haben dafür besorgt zu sein, dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Überstellung nach Dänemark die notwendige medizinische Betreuung zuteilwird (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Überstellung ist angemessen zu organisieren und allenfalls eine medizinische Begleitperson beizugeben. Falls notwendig, ist sicherzustellen, dass sie ab ihrer Einreise fachmännisch betreut und begleitet wird. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag die Annahme einer Unzulässigkeit des Vollzugs der Überstellung nach Dänemark im Sinne der vorstehend skizzierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Das Abwarten des in Aussicht gestellten Arztberichts erweist sich als nicht notwendig, da in antizipierter freier richterlicher Beweiswürdigung nicht davon auszugehen ist, dieser würde an der vorgenommenen rechtlichen Würdigung etwas ändern.
E. 7.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
E. 7.3.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 7.3.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.4 Somit bleibt Dänemark der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Dänemark ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Dänemark in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, werden die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 12 Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und damit als aussichtslos dargestellt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3226/2019 law/bah Urteil vom 5. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Uganda, vertreten durch MLaw Ninja Frey, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, , Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 19. Dezember 2018 und suchte am 13. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 15. Februar 2019 wurde vom SEM ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit verschiedenen Datenbanken vorgenommen, welcher ergab, dass sie gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) über ein von der dänischen Auslandvertretung in Nairobi ausgestelltes, vom 16. Dezember 2018 bis am 8. Januar 2019 gültiges, Schengen-Visum verfügte. A.c Am 20. Februar 2019 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei erklärte sie, sie sei im Dezember 2014 nach B._______ gereist, wo man ihr eine Arbeit als (...) angeboten habe. Sie sei jedoch Opfer von Menschenhandel geworden und habe nach ihrer Rückkehr nach Uganda versucht, von der Polizei Hilfe zu erlangen. Einer der hohen Offiziere habe ihr vorgeschlagen, aus Uganda zu fliehen. Eine Kollegin habe sich um alles gekümmert und sie sei durch Vermittlung eines Agenten nach Dänemark gereist. Der Beschwerdeführerin wurde zudem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Dänemark gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Sie machte geltend, sie möchte nicht nach Dänemark zurückkehren, da sie dort vergewaltigt worden sei. Der Agent habe über die sozialen Medien einen Mann kontaktiert, der sie in Dänemark empfangen und in seine Wohnung mitgenommen habe. Er habe sie in einem Zimmer eingeschlossen und sie bedroht. Sie sei nicht bereit, bei den dänischen Behörden Anzeige zu erstatten. Zu gesundheitlichen Problemen befragt, sagte sie, sie habe manchmal Atembeschwerden und Schmerzen im Unterleib. Sie träume manchmal auch von den Vorfällen. A.d Das SEM führte am 13. März 2019 eine Nachbefragung der Beschwerdeführerin («erweiterter Anspruch auf rechtliches Gehör bei Dublin-Wegweisungen») durch. Sie gab ausführlicher Auskunft über ihre Erlebnisse in B._______, wo sie als Prostituierte habe arbeiten müssen, und in Dänemark, wo sie vom Mann, der sie empfangen habe, mehrmals vergewaltigt worden sei. Sie denke nicht, dass dieser Mann etwas mit Menschenhandel zu tun gehabt habe. Nach ihrer Flucht aus seiner Wohnung habe sie sich nicht an die dänischen Behörden gewandt, weil sie Dänemark habe verlassen wollen. Aufgrund ihrer Erlebnisse habe sie sich dort nicht sicher gefühlt. Die Beschwerdeführerin erklärte sich nicht einverstanden damit, dass ihre Daten an fedpol (Kommissariat Menschenhandel und Menschenschmuggel) weitergeleitet werden. A.e Am 28. März 2019 ersuchte das SEM die dänischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die dänischen Behörden wurden darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handle. Dem Übernahmegesuch wurde am 13. Mai 2019 entsprochen. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise nach Dänemark ein Asylgesuch werde stellen können. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 (eröffnet am 18. Juni 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Dänemark, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Dänemark und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die Verfügung vom 14. Juni 2019 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Dänemark abzusehen und auf ihr Asylgesuch einzutreten. Es sei festzustellen, dass das SEM den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt und seine Abklärungspflicht nicht erfüllt habe und die Angelegenheit sei an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der Souveränitätsklausel nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung an die Vollzugsbehörden, diese hätten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen das Protokoll eines Klienten-Gesprächs vom 19. Februar 2019 und eine Honorarnote vom 25. Juni 2019 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, ist das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführerin von Dänemark ein Visum ausgestellt worden sei und die dänischen Behörden dem Gesuch um ihre Übernahme zugestimmt hätten, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Dänemark liege. Der von ihr geäusserte Wunsch auf einen Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Dänemark sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Verfahren nicht korrekt durchführen würde. Dänemark, das ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde sei, habe die Konvention des Europarates gegen Menschenhandel ratifiziert. Die Beschwerdeführerin könne in Dänemark um Asyl nachsuchen, die geltend gemachte Straftat vorbringen und sich an diverse Organisationen wenden, die sich in Dänemark Opfern von Menschenhandel annähmen. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme sei festzuhalten, dass Dänemark über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und keine Hinweise vorlägen, dass ihr dort eine medizinische Behandlung verweigert werde. Die Frage der Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Die dänischen Behörden würden vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und über die notwendige Behandlung informiert. Das SEM gehe nicht davon aus, dass eine Überstellung nach Dänemark einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. In Würdigung der gesamten Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 29 Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigten. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 10. April 2019 mit der FIZ (Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration) in Kontakt und sei anlässlich von Gesprächen als Opfer von Frauenhandel identifiziert worden. Die Schweiz treffe in solchen Fällen eine prozessuale Untersuchungspflicht, auch wenn das Opfer keine Anzeige erstatte. Das SEM habe sich nicht dazu geäussert, ob ihr als Opfer von Menschenhandel besondere Schutzrechte erwachsen würden und es sei nicht ersichtlich, ob es eine Zusammenarbeit mit den dänischen Behörden angestrebt habe. Es habe von den dänischen Behörden keine individuellen Zusicherungen bezüglich Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie sicherer Unterbringung eingeholt. Das SEM habe sie nicht in eine ihren Umständen und Bedürfnissen entsprechende Institution überwiesen und nach der Kantonszuweisung keine Instruktionen bezüglich Behandlung und Unterbringung erteilt. Das SEM hätte eine Erholungs- und Bedenkzeit beziehungsweise die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens sowie Strafverfahrens veranlassen können. Das SEM habe trotz der Hinweise auf einen mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt und der sich daraus ergebenden prozessualen Folgen lediglich eine erweiterte Befragung bei Dublin-Wegweisungen durchgeführt. Weitere Abklärungen seien nicht vorgenommen worden, weshalb sich die Frage stelle, ob der relevante Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in Dänemark ein Asylgesuch stellen wollen, sei aber von ihrem Peiniger derart eingeschüchtert worden, dass sie nur noch habe fliehen wollen. Er habe ihr eingeschärft, Dänemark sei ein kleines Land, wo man sie wiederfinden werde. Da sie vor ihrer Einreise nach Dänemark bereits Opfer derselben Menschenhandelsorganisation gewesen und sie von einer ugandischen Polizistin vor deren Macht gewarnt worden sei, habe sie es nicht gewagt, sich an die dänischen Behörden zu wenden. Die Peiniger könnten ein Interesse daran haben, sie wieder in ihre Fänge zu bekommen und den Informationsfluss zwischen ihr und den dänischen Behörden zu unterbinden. Sie habe bei den Klienten-Gesprächen, bei der FIZ und gegenüber dem SEM mehrfach geäussert, dass ihr Leben in Dänemark in Gefahr sei. Es bestünden Hinweise auf eine akute Belastungsstörung. Der EuGH (Europäischer Gerichtshof) schlage den Mitgliedstaaten in Fällen wie dem vorliegenden vor, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer möglichen Rückkehr nach Dänemark keine Alternative zur Rückkehr in die Machenschaften ihrer Ausbeuter sehen würde. Sie habe sich in therapeutische Behandlung begeben, die sie mit der Schweiz verbinde, weil sie sich hier sicher fühle. Vorliegend sei die Ausübung des Selbsteintrittsrechts angezeigt, da die vulnerable Beschwerdeführerin durch die Machenschaften einer Menschenhandelsorganisation nach Dänemark gekommen und dort mehrfach sexuell missbraucht worden sei. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 5.5 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (vgl. Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4). 6. 6.1 In der Beschwerde wird beantragt, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. 6.2 Der rechtserhebliche, für das vorliegende Zuständigkeitsverfahren relevante Sachverhalt ist hinreichend erstellt, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin hat sich während des bisherigen Verfahrens nicht dazu entschliessen können, Strafanzeige zu erstatten, weshalb weder ein Ermittlungs- noch ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Da sie sich nicht bereit zeigte, bei strafrechtlichen Ermittlungen mitzuwirken, besteht für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 36 VZAE (Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) kein Raum - eine solche wurde von den zuständigen kantonalen Behörden (soweit bekannt) nicht beantragt. Der in Art. 35 VZAE festgelegten Erholungs- und Bedenkzeit wurde vom SEM dadurch Rechnung getragen, dass es nach der Nachbefragung vom 13. März 2019 bis zum 14. Juni 2019 mit der Entscheidfällung zuwartete. Während dieser Zeit drohten der Beschwerdeführerin keine ausländerrechtlichen Vollzugsmassnahmen. 6.3 Der in der Beschwerde in Aussicht gestellte Bericht der FIZ muss nicht abgewartet werden, da nicht bezweifelt wird, dass die Beschwerdeführerin in B._______ Opfer von Menschenhandel geworden und der Sachverhalt insofern erstellt ist. 7. 7.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin von der dänischen Auslandvertretung in Nairobi ein vom 16. Dezember 2018 bis am 8. Januar 2019 gültiges Schengen-Visum erteilt wurde. Dieser Sachverhalt ist unbestritten. Das SEM ersuchte die dänischen Behörden am 28. März 2019 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die dänischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 13. Mai 2019 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Dänemarks ist somit gegeben. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Dänemark würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2.1. Dänemark ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.3 Die Beschwerdeführerin fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss der das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.3.1. Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, das darauf schliessen liesse, die dänischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Dänemark werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Dänemark seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Das SEM hat die dänischen Behörden mit der Anfrage vom 28. März 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Das SEM hat in Aussicht gestellt, dass es die dänischen Behörden zum Zeitpunkt der Überstellung nach Dänemark auch auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme hinweisen wird. Deshalb darf im vorliegenden Fall erwartet werden, dass sich die dänischen Asylbehörden mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Opfer von Menschenhandel geworden, beschäftigen werden. Da sie bislang nicht in Kontakt mit den dänischen Behörden stand, sind keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich, diese würden den von Dänemark eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie Opfer eines Re-Trafficking werden könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin gab bei der Nachbefragung vom 13. März 2019 an, sie denke nicht, dass ihr Peiniger etwas mit Menschenhandel zu tun habe (vgl. act. A13/8 S. 6), weshalb die in der Beschwerde geäusserten Befürchtungen, sie könnte wiederum in die Fänge der Menschenhandelsorganisation geraten, unbegründet erscheinen. Sollte sie sich in Dänemark bedroht fühlen oder unter Druck gesetzt werden, kann sie sich an die zuständigen Sicherheitsbehörden wenden, die verpflichtet sind, sich ihr und ihren Bedürfnissen anzunehmen. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den dänischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werden, zumal die Beschwerdeführerin sich zweimal weigerte, der Übermittlung entsprechender Daten an die dänischen Behörden zuzustimmen. 7.3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen und stellt die Einreichung eines Arztberichts in Aussicht. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie nicht reisefähig sei und weist nicht nach, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Vollzugsbehörden haben dafür besorgt zu sein, dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Überstellung nach Dänemark die notwendige medizinische Betreuung zuteilwird (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Überstellung ist angemessen zu organisieren und allenfalls eine medizinische Begleitperson beizugeben. Falls notwendig, ist sicherzustellen, dass sie ab ihrer Einreise fachmännisch betreut und begleitet wird. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag die Annahme einer Unzulässigkeit des Vollzugs der Überstellung nach Dänemark im Sinne der vorstehend skizzierten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Das Abwarten des in Aussicht gestellten Arztberichts erweist sich als nicht notwendig, da in antizipierter freier richterlicher Beweiswürdigung nicht davon auszugehen ist, dieser würde an der vorgenommenen rechtlichen Würdigung etwas ändern. 7.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 7.3.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.3.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.3.4. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.4 Somit bleibt Dänemark der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Dänemark ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Dänemark in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, werden die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
12. Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und damit als aussichtslos dargestellt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: