Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus Kobane, der im Jahr 1999 sein Heimatland verlassen habe - reichte am 14. Mai 2010 unter dem Namen B._______ ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM) trat auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Juli 2010 nicht ein und wies den Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Griechenland weg. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. Juli 2010 wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2011 (E-5381/2010) infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, nachdem das BFM am 21. März 2011 seine Verfügung vom 20. Juli 2010 auf Vernehmlassungsebene wiedererwägungsweise aufgehoben und das nationale Asylverfahren eingeleitet hatte. Am 28. Dezember 2011 schrieb das BFM das Asylgesuch wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab. B. Am 6. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer unter dem Namen B._______ ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 16. Februar 2012 wurde er summarisch zu seiner Person befragt. Am 3. April 2012 folgte eine vertiefte Anhörung durch das BFM. Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 schrieb das BFM das Asylgesuch wegen unbekannten Aufenthaltes als gegenstandslos geworden ab. C. Am 19. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer unter dem Namen A._______ ein drittes Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 1. März 2013 wurde er summarisch befragt. D. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons C._______ vom (...) 2013 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am (...) 2013, für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. E. Am 26. Februar 2016 folgte eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das SEM zu seinen Asylgründen. In deren Anschluss zog er sein Asylgesuch zurück. Daraufhin schrieb das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 4. März 2016 ab. F. Am 13. März 2017 reichte der Beschwerdeführer aus der Haft ein viertes Asylgesuch ein. G. Im Verlaufe dieses erneuten Asylverfahrens lud das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2017, 14. Dezember 2017 und 29. Dezember 2017 ein, allfällige Ergänzungen zu seinen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 26. Februar 2016 zu machen. H. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 und 11. Februar 2018 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er dieselben Asylgründe wie in seinem dritten Asylgesuch geltend mache. Er habe dieses deshalb zurückgezogen, weil ihm im Falle eines Rückzugs die bedingte Entlassung aus dem Gefängnis in Aussicht gestellt worden sei. Er könne wegen des Kriegs in Syrien nicht dorthin zurückkehren. Er sei erneut zu befragen. I. Mit Schreiben vom 6. April 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass in seinem Fall keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen würden und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. J. Mit Eingaben vom 10. April 2018 und 13. April 2018 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und erklärte, es erwarte ihn bei einer Rückkehr nach Syrien wegen des Krieges keine Zukunft, sondern Tod und Zerstörung. Er sei der syrischen Regierung als ehemaliger Kämpfer der PKK bekannt. Weiter sei er seiner obligatorischen Militärdienstpflicht in Syrien nicht nachgekommen. Ausserdem gehe von der IS-Miliz Gefahr aus. Er habe in Syrien keine Familienangehörigen mehr. K. Anlässlich einer ergänzenden Anhörung vom 19. April 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, er hätte im Jahre 1999 oder 2000 Militärdienst leisten müssen. Die syrischen Behörden hätten ihn zwecks Einzugs bei seiner Familie aufgesucht; er sei jedoch bereits vorher ausgereist. Weiter wies er darauf hin, er habe sich aufgrund seines jungen Alters in der Politik nicht ausgekannt. Er habe Zeitungen verteilt und Musik gemacht. Deshalb sei er im Jahre 1996 während sechs Monaten in Haft gewesen. Seither sei er noch mehrmals festgenommen und jeweils für ein oder zwei Monate inhaftiert worden. In Europa habe er an Demonstrationen teilgenommen. Während seiner Haftzeit in der Schweiz habe er zudem (...) erlitten. Er befinde sich seit zwei Monaten in physiotherapeutischer Behandlung. In der Folge reichte er einen ärztlichen Bericht des (...) vom (...) 2014 sowie eine Kopie der Vorderseite einer syrischen Identitätskarte zu den Akten. L. Für den detaillierten Inhalt der Prozessgeschichte, Vorbringen anlässlich der vier Asylverfahren, Beweismittel und Entscheiderwägungen wird, soweit wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen und im Übrigen auf die Akten verwiesen. M. Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. April 2018 - eröffnet am 2. Mai 2018 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. N. Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung im Wegweisungspunkt und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter. Gleichzeitig wurden Unterlagen betreffend die angeordnete Ausschaffungshaft eingereicht. O. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. P. Die vorinstanzlichen Akten trafen beim Bundesverwaltungsgericht am 4. Juni 2018 ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe zentrale Asylpunkte (Verteilen von Zeitschriften und Büchern für die PKK sowie die häufigen Besuche des PKK-Führers Abdullah Öcalan bei seiner Familie in Aleppo) erstmals anlässlich seines dritten Asylgesuchs vorgebracht. Zudem habe er erstmals im Rahmen seines vierten Asylgesuchs geltend gemacht, seinen militärischen Pflichten in Syrien nicht nachgekommen und deshalb von den syrischen Behörden gesucht worden zu sein. Entgegen seinen Behauptungen habe er dies zuvor nie vorgetragen. Daher würden diese Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft gelten. Weiter habe er zu der im Rahmen des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Tätigkeit in einer nationalen Bewegung und Beteiligung in einem Verfahren gegen das Baath-Regime anlässlich der Anhörung seines vierten Asylgesuchs auf Nachfrage hin keine weitergehenden Informationen geben können, weshalb davon auszugehen sei, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Ferner habe er sich bezüglich der in diesem Zusammenhang erwähnten Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden (Gefängnis-/Haftdauer und -zeitpunkt) bei den Anhörungen des zweiten, dritten und vierten Asylgesuchs widersprochen. Aufgrund der inkonsistenten und widersprüchlichen Angaben zu seinen politischen Tätigkeiten und den Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden könnten diese Vorbringen nicht geglaubt werden. Im Weiteren würden seine Vorbringen bezüglich der PKK (seine Tätigkeit als Kommandant und Verantwortung, Truppenführung/Leitung, Auftritte als Künstler und Musiker, Transport von Waren und Lebensmitteln, Tätigkeit in der Logistik, Verantwortung als Team-Kommandant, etc.) zahlreiche Widersprüche aufweisen, welche er auf entsprechenden Vorhalt anlässlich der Anhörung des vierten Asylgesuches nicht habe erklären können; dagegen habe er sich in weitere Widersprüche verstrickt. Aus diesen Gründen könne seine Tätigkeit für die PKK nicht geglaubt werden. Zudem habe er sich bezüglich seiner Geschwister, welche ebenfalls bei der PKK gewesen sein sollen, widersprochen, indem er einmal angab, zwei Brüder seien als Märtyrer umgekommen, während er später behauptet habe, er habe zwei Märtyrerschwestern, welche für die PKK gestorben seien. Diese Aussagen habe er später wiederholt korrigiert und zudem in Abrede gestellt, dass sich seine Brüder der PKK angeschlossen hätten. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben könne nicht geglaubt werden, dass er aus einer Familie stamme, welche bei die PKK aktiv gewesen sei. Überdies hätten sich in seinen Angaben zu den exilpolitischen Tätigkeiten (Festnahme in Griechenland anlässlich einer Demonstration, Mitorganisation von Demonstrationen in Schweden, Verantwortung für die PKK in D._______, keinerlei politische Tätigkeiten in Europa, Demonstrationsteilnahmen, Aufforderung, erneut mit der PKK in den Bergen zu kämpfen) Widersprüche ergeben, die er nicht habe auflösen können, weshalb diese nicht geglaubt werden könnten. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, das Verhalten des Beschwerdeführers während der diversen Asylverfahren (unkontrollierte Ausreisen während dem ersten und zweiten Verfahren sowie Rückzug seines dritten Asylgesuchs, um nach Hause zurückzukehren) spreche nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
E. 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-eingabe geltend, er habe konkrete Angaben darüber gemacht, wie die Räume im Gefängnis, als er als Minderjähriger inhaftiert gewesen sei, ausgesehen hätten. Zudem seien die Widersprüche bezüglich der Demonstrationen in Europa nachvollziehbar, da er sich nicht mehr an alle Einzelheiten habe erinnern können. Ferner seien die angeblichen Widersprüche hinsichtlich der militärischen Tätigkeit bei der PKK auf Übersetzungsfehler beziehungsweise Missverständnisse zurückzuführen. Er sei nie in direkte Kampfhandlungen involviert gewesen. Er müsse aufgrund seiner Tätigkeit für die PKK bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer Verfolgung sowohl durch die syrische Regierung als auch durch die PKK rechnen. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. In Bezug auf die Frage der Asylwürdigkeit sei eine Verhältnismässigkeitsprüfung zu seinen Gunsten zu bejahen.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
E. 6.1 Insbesondere können die festgestellten zahlreichen nachgeschobenen Vorbringen und die Widersprüche hinsichtlich der militärischen Tätigkeit bei der PKK nicht mit Übersetzungsfehlern oder Missverständnissen erklärt werden. Der Beschwerdeführer hat die Protokolle der Anhörungen nach einer Rückübersetzung jeweils ohne weitere Bemerkungen als vollständig und korrekt unterzeichnet. Zudem machte die jeweils anwesende Hilfsverwerksvertretung keine Bemerkungen zur Anhörung (vgl. Akten B17, B70, C17). Dagegen entsteht bei einem Vergleich der verschiedenen Befragungen und Anhörungen im Rahmen der vier Asylverfahren der Eindruck, der Beschwerdeführer habe jeweils auf die ihm vorgehaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten den Sachverhalt anzupassen versucht, um die Chancen auf eine Asylgewährung zu erhöhen. Jedenfalls kann nicht geglaubt werden, er sei seitens der syrischen Behörden oder der PKK Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Aufgrund der nicht geglaubten Tätigkeit für die PKK kann auch nicht geglaubt werden, er werde bei einer Rückkehr seitens der PKK zur Rechenschaft gezogen.
E. 6.2 Hinsichtlich der anlässlich der Anhörungen geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen des nicht geleisteten Militärdienstes einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, kann allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer keiner oppositionell aktiven Familie entstammt und in der Vergangenheit keine Probleme mit den syrischen Behörden hat glaubhaft machen können (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
E. 6.3 Aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers ist zwar davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen wird. Da in seinem Falle nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass er als staatsgefährdend eingestuft wird und bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten hat.
E. 6.4 In Würdigung der gesamten Aktenlage ergeben sich keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Mangels Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Erteilung des Asyls erübrigt sich somit, eine allfällige Asylunwürdigkeit zu prüfen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Massgeblich für die Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl- respektive des Beschwerdeentscheids. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf grundsätzlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.1 Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
E. 8.2.2 Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wird eine vorläufige Aufnahme nicht verfügt, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b).
E. 8.3.2 Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1105/2017 E. 4.2 m.w.H.).
E. 8.3.3 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2 und für ein entsprechendes Prüfprogramm etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 5).
E. 9.1 Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Syrien in der angefochtenen Verfügung als zulässig und begründete dies damit, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6111/2015 vom 15. Februar 2016, in dem sich dieses mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), L.M. und andere gegen Russland vom 15. Oktober 2015, 40081/14, 40088/14, 40127/14, befasst habe, könne nicht entnommen werden, dass der EGMR den Wegweisungsvollzug nach Syrien in jedem Fall und in allgemeiner Weise als Verletzung von Art. 2 und/oder 3 EMRK erachte. Weder der EGMR noch das Bundesverwaltungsgericht hätten eine generelle Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien festgestellt. Es bestünden in Syrien Regionen, in denen jeder der dort anwesenden Person eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung drohen könne. Bei der Prüfung eines Wegweisungsvollzugs nach Syrien sei demnach zwischen dem individuellen Risikoprofil und der Situation am Herkunftsort der betroffenen Person zu unterscheiden. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von der Straffälligkeit des Beschwerdeführers hätten. Selbst dann gebe es keinerlei Hinweise, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätte. Das Risiko einer Doppelbestrafung allein führe nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Eine Doppelbestrafung sei zwar gemäss Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verboten. Dieser Grundsatz ziele jedoch lediglich auf eine doppelte Bestrafung im gleichen Land. Nur wenn jemand aufgrund der Haftbedingungen in Syrien eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung zu befürchten habe, könne eine Doppelbestrafung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge haben. Im syrischen Strafgesetzbuch sei das Prinzip ne bis in idem (Verbot der Doppelbestrafung) enthalten. Es erfahre Einschränkungen, wenn die im Ausland begangene Tat aus Sicht des syrischen Staates die nationale Sicherheit gefährde. Die Straftaten des Beschwerdeführers hätten jedoch in der Schweiz stattgefunden und in keiner Weise das nationale Interesse Syriens tangiert. Daher sei nicht mit einer Strafverfolgung und einer Haftstrafe in Syrien zu rechnen. Weiter verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein politisches Profil, bei dem mit einer ernsthaften Gefahr unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK gerechnet werden müsse. Aufgrund der 19-jährigen Landesabwesenheit und der Asylgesuchstellung im Ausland sei nicht mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung bei einer Rückkehr auszugehen, wobei das SEM auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 hinwies. Auch als syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus Kobane (Arabisch: Ayn al-Arab) sei nicht davon auszugehen, dass er deshalb eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. So stehe Kobane seit Anfang 2015 unter der Kontrolle der kurdischen Lokalbehörden. Die syrische Regierung habe sich im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und al-Qamishli - zurückgezogen. Weiter kam die Vor-instanz in Bezug auf die Situation in Kobane und der Reisemodalitäten gestützt auf seine Lageanalyse vom 14. März 2018 zum Schluss, dass es in der Stadt Kobane, welche unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltungsbehörden ist, im Zeitraum vom 1. Januar bis 13. März 2018 zu keinen Sicherheitsvorfällen, konfliktbedingten Toten oder Verletzten gekommen sei. In der gesamten Provinz Aleppo, zu der Kobane gehöre, sei es zu 218 Getöteten (inkl. Afrin) gekommen. Es sei in Kobane und Umgebung in den letzten Monaten kaum zu Kampfhandlungen und demnach zu einer vergleichsweise geringen Anzahl Todesopfer gekommen, was schliessen lasse, dass in Kobane keine Gewaltsituation im Sinne des Urteils des EGMR vom 28. Juni 2011 (S. u. E. gegen Grossbritannien, 8319/07 und 11449/07) herrsche. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass in Kobane weit verbreitet Kriegsmethoden angewendet würden, die im Sinne des EGMR-Urteils die Gefahr von zivilen Opfern erhöhen würden respektive gegen zivile Opfer gerichtet seien. Die Anforderungen der in diesem EGMR-Urteil definierten Situation extremer, allgemeiner und verbreiteter Gewalt, in welcher grundsätzlich jeder dort wohnhaften Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe, seien in Kobane nicht erfüllt. Weiter merkte das SEM an, von der türkischen Offensive auf Afrin, die im Januar 2018 ihren Anfang genommen habe, sei Kobane bislang nicht betroffen. Der türkische Präsident Erdogan drohe zwar mit einer weiteren Offensive auf das kurdische Territorium in Syrien. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden jedoch keine konkreten Hinweise darauf, dass ein entsprechender Angriff der türkischen Armee unmittelbar bevorstehe und Kobane davon betroffen wäre. Zudem verfüge der Beschwerdeführer mit mehreren Cousins, mit denen er in Kontakt stehe, über ein soziales Beziehungsnetz in Kobane. Es bestehe ferner die Möglichkeit, Kobane über den Flughafen von al-Qamishli und anschliessender Busfahrt über al-Hasaka oder den Flughafen von Damaskus mit anschliessender Busfahrt von Damaskus nach Kobane zu erreichen. Die im Frühling 2017 wieder aufgenommenen Busverbindungen würden darauf hinweisen, dass auf diesen Landstrecken keine Situation extremer, allgemeiner Gewalt im Sinne des EGMR-Urteils vom 28. Juni 2011 vorliege. Es bestünde demzufolge kein "real risk", dass dem Beschwerdeführer auf dem Reiseweg eine unmenschliche Behandlung gemäss Art. 3 EMRK widerfahre. Der Vollzug der Wegweisung sei mit Art. 3 EMRK vereinbar und somit zulässig. Das SEM hielt weiter fest, aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sei vorliegend der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG erfüllt und der Beschwerdeführer von der vorläufigen Aufnahme auszuschliessen. Eine Interessenabwägung ergebe, dass das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiege. So wiege der ihm vorgeworfene Tatbestand schwer, da er wertvolle Rechtsgüter wie Leib und Leben verletzt habe. Zudem sei er bereits mehrmals nach Einreichen eines Asylgesuchs verschwunden, weshalb angenommen werden müsse, dass er von Beginn weg kein Interesse an einem längeren Verbleib und dem Aufbau einer selbständigen Existenz in der Schweiz habe. Er sei kaum verwurzelt. Hinsichtlich des im ärztlichen Bericht vom (...) 2014 attestierten (...) und dem Vorbringen, wonach er in Physiotherapie sei, sei derzeit nicht von ernsthaften gesundheitlichen Probleme auszugehen.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geltend, die syrischen Sicherheitskräfte würden seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner vorgehen. Es bestünde aufgrund seiner langen Landesabwesenheit, des nicht geleisteten Militärdienstes sowie seiner kurdischen Abstammung das Risiko einer Verhaftung. Zudem müsse er bei einer Rückkehr zwingend Regionen passieren, welche unter der Kontrolle der syrischen Regierung stünden und in welchen für alle Volksgruppen von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt auszugehen sei. Eine Busreise stelle daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, was auch bezüglich einer Wegweisung in das weitgehend zerstörte Kobane gelte. Im Übrigen drohe die türkische Regierung mit einer Ausweitung seiner Militäroffensive. Es sei in unmittelbarer Nähe von Kobane zu türkischem Beschuss gekommen.
E. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig im Sinne von Art. 3 EMRK beurteilt und den Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG als erfüllt erachtet hat.
E. 10.2 Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend auf die Rechtsprechung des EGMR in seinem Urteil 40081/14, 40088/14, 40127/14 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6111/2015 hingewiesen und festgestellt, dass nicht für das gesamte Territorium Syriens von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" auszugehen ist, die als dermassen intensiv einzustufen wäre, dass für jede in diesem Land wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten sei. Dabei kann im Übrigen auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1105/2017 vom 31. Mai 2017 E. 8.3 und 8.4 und das dort erwähnte Urteil des EGMR vom 17. Februar 2017, S.K. gegen Russland, 52722/15, verwiesen werden. Vorliegend hat die Vorinstanz gestützt auf die genannte Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine einzelfallgerechte Prüfung vorgenommen, indem sie dem individuellen Risikoprofil und der Situation am Herkunftsort Rechnung getragen hat.
E. 10.3 Bezüglich des individuellen Profils hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass nicht von einer dem Beschwerdeführer drohenden Strafverfolgung und somit einer Haftstrafe wegen der von ihm in der Schweiz begangenen Straftat ausgegangen werden kann. Weiter verfügt der Beschwerdeführer über kein politisches Profil, da die geltend gemachten Tätigkeiten für die PKK als unglaubhaft bezeichnet werden mussten (vgl. E. 6.1). Auch weist er aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seiner Herkunft aus Kobane, welches seit Anfang 2015 unter der Kontrolle der kurdischen Lokalbehörden steht, keine personenbezogenen Risikofaktoren auf, die ein "real risk" einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung zu begründen vermögen. Entgegen seinem Einwand kann gestützt auf die Lageanalyse des SEM vom 14. März 2018 bezüglich der Situation in Kobane und weiterer öffentlich zugängliche Quellen (Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Kobane rebuilds, step-by-step without international aid, 5.5.2018, http://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/050520181, abgerufen am 7. Juni 2018; TAZ Gazete, Kobani lebt weiter, 21.3.2018, https://gazete.taz.de/article/?article=!5492767, abgerufen am 7. Juni 2018; Schamberger, Kerem, Kobane: Die Stadt des Widerstandes und der Revolution - 18/19.3.18, 19.3.2018, https://kerem-schamberger.de/, abgerufen am 7. Juni 2018) nicht von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt im Sinne des EGMR-Urteils vom 28. Juni 2011 gesprochen werden. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die aktuellen militärischen Operationen der Türkei im Nordwesten Syriens weiter ausgedehnt werden könnten (British Broadcasting Corporation [BBC], Syria war: Afrin looted by Turkish-backed rebels, 19.3.2018, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-43457214, abgerufen am 7. Juni 2018). Zudem hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan im Mai 2018 erklärt, dass Kobane keine kurdische Stadt sei und von Terroristen kontrolliert werde (Kurdistan 24 [Hewlêr/Erbil], Kobani is not Kurdish, Erdogan declares at Chatham House, 15.5.2018, http://www.kurdistan24.net/en/news/76526965-7314-420a-a47d-312a32efa18b, abgerufen am 7. Juni 2018). Indessen bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausweitung der türkischen Offensive auf die Stadt Kobane kurz bevorstehe.
E. 10.4 Zwar hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer Kontrolle bei der Einreise zu rechnen. Dies gilt im Speziellen für die Einreise via den internationalen Flughafen, da dort die Gelegenheit der Behörden die Einreisenden zu kontrollieren, besonders günstig ist (vgl. D-1105/2017 E. 10.3). Indessen verfügt der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden ist, über kein exilpolitisches Profil und vermochte auch keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Deshalb hat er bei einer solchen Befragung keine Massnahmen im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten (vgl. D-3839/2013 E. 6.3 f.).
E. 10.5 Hinsichtlich der Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen des nicht geleisteten Militärdienstes mit einer Verhaftung zu rechnen, ist zudem festzustellen, dass ein drohender Einzug ins syrische Militär gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht. Insgesamt ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung, die ihm aufgrund seines persönlichen Profils in Syrien drohen und den Wegweisungsvollzug als unzulässig darstellen könnte.
E. 10.6 Schliesslich kann den vorinstanzlichen Erwägungen beigepflichtet werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, Kobane über den Flughafen von al-Qamishli und anschliessender Busfahrt über al-Hasaka oder den Flughafen von Damaskus mit anschliessender Busfahrt von Damaskus nach Kobane zu erreichen. Entgegen der von ihm pauschal geäusserten Auffassung weist die Umstand, wonach diese Busverbindungen im Frühling wieder aufgenommen worden sind, darauf hin, dass er auf diesen Strecken keine Situation extremer, allgemeiner Gewalt und damit kein "real risk" zu erwarten hat, das einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen würde.
E. 10.7.1 Der Beschwerdeführer ist wie hievor erwähnt, mit Urteil des Strafgerichts des Kantons C._______ vom (...) 2013 der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am (...) 2013, für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Damit liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vor.
E. 10.7.2 Der vom Beschwerdeführer begangene Straftatbestand der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung wiegt, wie von der Vorinstanz zutreffend dargestellt, schwer, da er damit wertvolle Rechtsgüter wie Leib und Leben verletzt hat. Es besteht daher ein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers.
E. 10.7.3 Diesem öffentlichen Interesse steht der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz von insgesamt acht Jahren (mit Unterbrüchen bei seinem wiederholten Verschwinden) entgegen. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass er sich seit (...) 2013 in Haft befindet und nach Ablauf der Freiheitsstrafe in eine von den zuständigen Migrationsbehörden verfügte Ausschaffungshaft gesetzt worden ist. Diese wurde mit Urteil des zuständigen Appellationsgerichts vom 14. Mai 2018 bestätigt. Es kann in seinem Fall daher nicht von einer (fortgeschrittenen) Integration gesprochen werden, weshalb sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz als gering bezeichnet werden muss.
E. 10.7.4 Im vorliegenden Einzelfall ist somit von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG als verhältnismässig zu erachten ist und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt werden kann.
E. 11 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren ist. Weder die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers noch die allgemeine Situation in Kobane weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 7 AuG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der mit Verfügung vom 30. Mai 2018 - gestützt auf Art. 56 VwVG - angeordnete provisorische Vollzugsstopp ist aufzuheben.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen. Die Kosten von Fr. 750.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der am 30. Mai 2018 angeordnete provisorische Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3152/2018 Urteil vom 22. Juni 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus Kobane, der im Jahr 1999 sein Heimatland verlassen habe - reichte am 14. Mai 2010 unter dem Namen B._______ ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM) trat auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Juli 2010 nicht ein und wies den Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Griechenland weg. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. Juli 2010 wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2011 (E-5381/2010) infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, nachdem das BFM am 21. März 2011 seine Verfügung vom 20. Juli 2010 auf Vernehmlassungsebene wiedererwägungsweise aufgehoben und das nationale Asylverfahren eingeleitet hatte. Am 28. Dezember 2011 schrieb das BFM das Asylgesuch wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab. B. Am 6. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer unter dem Namen B._______ ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 16. Februar 2012 wurde er summarisch zu seiner Person befragt. Am 3. April 2012 folgte eine vertiefte Anhörung durch das BFM. Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 schrieb das BFM das Asylgesuch wegen unbekannten Aufenthaltes als gegenstandslos geworden ab. C. Am 19. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer unter dem Namen A._______ ein drittes Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 1. März 2013 wurde er summarisch befragt. D. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons C._______ vom (...) 2013 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am (...) 2013, für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. E. Am 26. Februar 2016 folgte eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das SEM zu seinen Asylgründen. In deren Anschluss zog er sein Asylgesuch zurück. Daraufhin schrieb das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 4. März 2016 ab. F. Am 13. März 2017 reichte der Beschwerdeführer aus der Haft ein viertes Asylgesuch ein. G. Im Verlaufe dieses erneuten Asylverfahrens lud das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2017, 14. Dezember 2017 und 29. Dezember 2017 ein, allfällige Ergänzungen zu seinen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 26. Februar 2016 zu machen. H. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 und 11. Februar 2018 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er dieselben Asylgründe wie in seinem dritten Asylgesuch geltend mache. Er habe dieses deshalb zurückgezogen, weil ihm im Falle eines Rückzugs die bedingte Entlassung aus dem Gefängnis in Aussicht gestellt worden sei. Er könne wegen des Kriegs in Syrien nicht dorthin zurückkehren. Er sei erneut zu befragen. I. Mit Schreiben vom 6. April 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass in seinem Fall keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen würden und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. J. Mit Eingaben vom 10. April 2018 und 13. April 2018 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und erklärte, es erwarte ihn bei einer Rückkehr nach Syrien wegen des Krieges keine Zukunft, sondern Tod und Zerstörung. Er sei der syrischen Regierung als ehemaliger Kämpfer der PKK bekannt. Weiter sei er seiner obligatorischen Militärdienstpflicht in Syrien nicht nachgekommen. Ausserdem gehe von der IS-Miliz Gefahr aus. Er habe in Syrien keine Familienangehörigen mehr. K. Anlässlich einer ergänzenden Anhörung vom 19. April 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, er hätte im Jahre 1999 oder 2000 Militärdienst leisten müssen. Die syrischen Behörden hätten ihn zwecks Einzugs bei seiner Familie aufgesucht; er sei jedoch bereits vorher ausgereist. Weiter wies er darauf hin, er habe sich aufgrund seines jungen Alters in der Politik nicht ausgekannt. Er habe Zeitungen verteilt und Musik gemacht. Deshalb sei er im Jahre 1996 während sechs Monaten in Haft gewesen. Seither sei er noch mehrmals festgenommen und jeweils für ein oder zwei Monate inhaftiert worden. In Europa habe er an Demonstrationen teilgenommen. Während seiner Haftzeit in der Schweiz habe er zudem (...) erlitten. Er befinde sich seit zwei Monaten in physiotherapeutischer Behandlung. In der Folge reichte er einen ärztlichen Bericht des (...) vom (...) 2014 sowie eine Kopie der Vorderseite einer syrischen Identitätskarte zu den Akten. L. Für den detaillierten Inhalt der Prozessgeschichte, Vorbringen anlässlich der vier Asylverfahren, Beweismittel und Entscheiderwägungen wird, soweit wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen und im Übrigen auf die Akten verwiesen. M. Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. April 2018 - eröffnet am 2. Mai 2018 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. N. Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung im Wegweisungspunkt und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter. Gleichzeitig wurden Unterlagen betreffend die angeordnete Ausschaffungshaft eingereicht. O. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. P. Die vorinstanzlichen Akten trafen beim Bundesverwaltungsgericht am 4. Juni 2018 ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe zentrale Asylpunkte (Verteilen von Zeitschriften und Büchern für die PKK sowie die häufigen Besuche des PKK-Führers Abdullah Öcalan bei seiner Familie in Aleppo) erstmals anlässlich seines dritten Asylgesuchs vorgebracht. Zudem habe er erstmals im Rahmen seines vierten Asylgesuchs geltend gemacht, seinen militärischen Pflichten in Syrien nicht nachgekommen und deshalb von den syrischen Behörden gesucht worden zu sein. Entgegen seinen Behauptungen habe er dies zuvor nie vorgetragen. Daher würden diese Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft gelten. Weiter habe er zu der im Rahmen des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Tätigkeit in einer nationalen Bewegung und Beteiligung in einem Verfahren gegen das Baath-Regime anlässlich der Anhörung seines vierten Asylgesuchs auf Nachfrage hin keine weitergehenden Informationen geben können, weshalb davon auszugehen sei, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Ferner habe er sich bezüglich der in diesem Zusammenhang erwähnten Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden (Gefängnis-/Haftdauer und -zeitpunkt) bei den Anhörungen des zweiten, dritten und vierten Asylgesuchs widersprochen. Aufgrund der inkonsistenten und widersprüchlichen Angaben zu seinen politischen Tätigkeiten und den Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden könnten diese Vorbringen nicht geglaubt werden. Im Weiteren würden seine Vorbringen bezüglich der PKK (seine Tätigkeit als Kommandant und Verantwortung, Truppenführung/Leitung, Auftritte als Künstler und Musiker, Transport von Waren und Lebensmitteln, Tätigkeit in der Logistik, Verantwortung als Team-Kommandant, etc.) zahlreiche Widersprüche aufweisen, welche er auf entsprechenden Vorhalt anlässlich der Anhörung des vierten Asylgesuches nicht habe erklären können; dagegen habe er sich in weitere Widersprüche verstrickt. Aus diesen Gründen könne seine Tätigkeit für die PKK nicht geglaubt werden. Zudem habe er sich bezüglich seiner Geschwister, welche ebenfalls bei der PKK gewesen sein sollen, widersprochen, indem er einmal angab, zwei Brüder seien als Märtyrer umgekommen, während er später behauptet habe, er habe zwei Märtyrerschwestern, welche für die PKK gestorben seien. Diese Aussagen habe er später wiederholt korrigiert und zudem in Abrede gestellt, dass sich seine Brüder der PKK angeschlossen hätten. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben könne nicht geglaubt werden, dass er aus einer Familie stamme, welche bei die PKK aktiv gewesen sei. Überdies hätten sich in seinen Angaben zu den exilpolitischen Tätigkeiten (Festnahme in Griechenland anlässlich einer Demonstration, Mitorganisation von Demonstrationen in Schweden, Verantwortung für die PKK in D._______, keinerlei politische Tätigkeiten in Europa, Demonstrationsteilnahmen, Aufforderung, erneut mit der PKK in den Bergen zu kämpfen) Widersprüche ergeben, die er nicht habe auflösen können, weshalb diese nicht geglaubt werden könnten. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, das Verhalten des Beschwerdeführers während der diversen Asylverfahren (unkontrollierte Ausreisen während dem ersten und zweiten Verfahren sowie Rückzug seines dritten Asylgesuchs, um nach Hause zurückzukehren) spreche nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-eingabe geltend, er habe konkrete Angaben darüber gemacht, wie die Räume im Gefängnis, als er als Minderjähriger inhaftiert gewesen sei, ausgesehen hätten. Zudem seien die Widersprüche bezüglich der Demonstrationen in Europa nachvollziehbar, da er sich nicht mehr an alle Einzelheiten habe erinnern können. Ferner seien die angeblichen Widersprüche hinsichtlich der militärischen Tätigkeit bei der PKK auf Übersetzungsfehler beziehungsweise Missverständnisse zurückzuführen. Er sei nie in direkte Kampfhandlungen involviert gewesen. Er müsse aufgrund seiner Tätigkeit für die PKK bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer Verfolgung sowohl durch die syrische Regierung als auch durch die PKK rechnen. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zu gewähren. In Bezug auf die Frage der Asylwürdigkeit sei eine Verhältnismässigkeitsprüfung zu seinen Gunsten zu bejahen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 6.1 Insbesondere können die festgestellten zahlreichen nachgeschobenen Vorbringen und die Widersprüche hinsichtlich der militärischen Tätigkeit bei der PKK nicht mit Übersetzungsfehlern oder Missverständnissen erklärt werden. Der Beschwerdeführer hat die Protokolle der Anhörungen nach einer Rückübersetzung jeweils ohne weitere Bemerkungen als vollständig und korrekt unterzeichnet. Zudem machte die jeweils anwesende Hilfsverwerksvertretung keine Bemerkungen zur Anhörung (vgl. Akten B17, B70, C17). Dagegen entsteht bei einem Vergleich der verschiedenen Befragungen und Anhörungen im Rahmen der vier Asylverfahren der Eindruck, der Beschwerdeführer habe jeweils auf die ihm vorgehaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten den Sachverhalt anzupassen versucht, um die Chancen auf eine Asylgewährung zu erhöhen. Jedenfalls kann nicht geglaubt werden, er sei seitens der syrischen Behörden oder der PKK Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Aufgrund der nicht geglaubten Tätigkeit für die PKK kann auch nicht geglaubt werden, er werde bei einer Rückkehr seitens der PKK zur Rechenschaft gezogen. 6.2 Hinsichtlich der anlässlich der Anhörungen geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen des nicht geleisteten Militärdienstes einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, kann allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer keiner oppositionell aktiven Familie entstammt und in der Vergangenheit keine Probleme mit den syrischen Behörden hat glaubhaft machen können (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). 6.3 Aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers ist zwar davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen wird. Da in seinem Falle nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass er als staatsgefährdend eingestuft wird und bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten hat. 6.4 In Würdigung der gesamten Aktenlage ergeben sich keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Mangels Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Erteilung des Asyls erübrigt sich somit, eine allfällige Asylunwürdigkeit zu prüfen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Massgeblich für die Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl- respektive des Beschwerdeentscheids. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf grundsätzlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.1 Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. 8.2.2 Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wird eine vorläufige Aufnahme nicht verfügt, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). 8.3.2 Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1105/2017 E. 4.2 m.w.H.). 8.3.3 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2 und für ein entsprechendes Prüfprogramm etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 5). 9. 9.1 Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Syrien in der angefochtenen Verfügung als zulässig und begründete dies damit, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6111/2015 vom 15. Februar 2016, in dem sich dieses mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), L.M. und andere gegen Russland vom 15. Oktober 2015, 40081/14, 40088/14, 40127/14, befasst habe, könne nicht entnommen werden, dass der EGMR den Wegweisungsvollzug nach Syrien in jedem Fall und in allgemeiner Weise als Verletzung von Art. 2 und/oder 3 EMRK erachte. Weder der EGMR noch das Bundesverwaltungsgericht hätten eine generelle Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien festgestellt. Es bestünden in Syrien Regionen, in denen jeder der dort anwesenden Person eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung drohen könne. Bei der Prüfung eines Wegweisungsvollzugs nach Syrien sei demnach zwischen dem individuellen Risikoprofil und der Situation am Herkunftsort der betroffenen Person zu unterscheiden. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von der Straffälligkeit des Beschwerdeführers hätten. Selbst dann gebe es keinerlei Hinweise, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätte. Das Risiko einer Doppelbestrafung allein führe nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Eine Doppelbestrafung sei zwar gemäss Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verboten. Dieser Grundsatz ziele jedoch lediglich auf eine doppelte Bestrafung im gleichen Land. Nur wenn jemand aufgrund der Haftbedingungen in Syrien eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung zu befürchten habe, könne eine Doppelbestrafung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge haben. Im syrischen Strafgesetzbuch sei das Prinzip ne bis in idem (Verbot der Doppelbestrafung) enthalten. Es erfahre Einschränkungen, wenn die im Ausland begangene Tat aus Sicht des syrischen Staates die nationale Sicherheit gefährde. Die Straftaten des Beschwerdeführers hätten jedoch in der Schweiz stattgefunden und in keiner Weise das nationale Interesse Syriens tangiert. Daher sei nicht mit einer Strafverfolgung und einer Haftstrafe in Syrien zu rechnen. Weiter verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein politisches Profil, bei dem mit einer ernsthaften Gefahr unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK gerechnet werden müsse. Aufgrund der 19-jährigen Landesabwesenheit und der Asylgesuchstellung im Ausland sei nicht mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung bei einer Rückkehr auszugehen, wobei das SEM auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 hinwies. Auch als syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus Kobane (Arabisch: Ayn al-Arab) sei nicht davon auszugehen, dass er deshalb eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. So stehe Kobane seit Anfang 2015 unter der Kontrolle der kurdischen Lokalbehörden. Die syrische Regierung habe sich im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und al-Qamishli - zurückgezogen. Weiter kam die Vor-instanz in Bezug auf die Situation in Kobane und der Reisemodalitäten gestützt auf seine Lageanalyse vom 14. März 2018 zum Schluss, dass es in der Stadt Kobane, welche unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltungsbehörden ist, im Zeitraum vom 1. Januar bis 13. März 2018 zu keinen Sicherheitsvorfällen, konfliktbedingten Toten oder Verletzten gekommen sei. In der gesamten Provinz Aleppo, zu der Kobane gehöre, sei es zu 218 Getöteten (inkl. Afrin) gekommen. Es sei in Kobane und Umgebung in den letzten Monaten kaum zu Kampfhandlungen und demnach zu einer vergleichsweise geringen Anzahl Todesopfer gekommen, was schliessen lasse, dass in Kobane keine Gewaltsituation im Sinne des Urteils des EGMR vom 28. Juni 2011 (S. u. E. gegen Grossbritannien, 8319/07 und 11449/07) herrsche. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass in Kobane weit verbreitet Kriegsmethoden angewendet würden, die im Sinne des EGMR-Urteils die Gefahr von zivilen Opfern erhöhen würden respektive gegen zivile Opfer gerichtet seien. Die Anforderungen der in diesem EGMR-Urteil definierten Situation extremer, allgemeiner und verbreiteter Gewalt, in welcher grundsätzlich jeder dort wohnhaften Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe, seien in Kobane nicht erfüllt. Weiter merkte das SEM an, von der türkischen Offensive auf Afrin, die im Januar 2018 ihren Anfang genommen habe, sei Kobane bislang nicht betroffen. Der türkische Präsident Erdogan drohe zwar mit einer weiteren Offensive auf das kurdische Territorium in Syrien. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden jedoch keine konkreten Hinweise darauf, dass ein entsprechender Angriff der türkischen Armee unmittelbar bevorstehe und Kobane davon betroffen wäre. Zudem verfüge der Beschwerdeführer mit mehreren Cousins, mit denen er in Kontakt stehe, über ein soziales Beziehungsnetz in Kobane. Es bestehe ferner die Möglichkeit, Kobane über den Flughafen von al-Qamishli und anschliessender Busfahrt über al-Hasaka oder den Flughafen von Damaskus mit anschliessender Busfahrt von Damaskus nach Kobane zu erreichen. Die im Frühling 2017 wieder aufgenommenen Busverbindungen würden darauf hinweisen, dass auf diesen Landstrecken keine Situation extremer, allgemeiner Gewalt im Sinne des EGMR-Urteils vom 28. Juni 2011 vorliege. Es bestünde demzufolge kein "real risk", dass dem Beschwerdeführer auf dem Reiseweg eine unmenschliche Behandlung gemäss Art. 3 EMRK widerfahre. Der Vollzug der Wegweisung sei mit Art. 3 EMRK vereinbar und somit zulässig. Das SEM hielt weiter fest, aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sei vorliegend der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG erfüllt und der Beschwerdeführer von der vorläufigen Aufnahme auszuschliessen. Eine Interessenabwägung ergebe, dass das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiege. So wiege der ihm vorgeworfene Tatbestand schwer, da er wertvolle Rechtsgüter wie Leib und Leben verletzt habe. Zudem sei er bereits mehrmals nach Einreichen eines Asylgesuchs verschwunden, weshalb angenommen werden müsse, dass er von Beginn weg kein Interesse an einem längeren Verbleib und dem Aufbau einer selbständigen Existenz in der Schweiz habe. Er sei kaum verwurzelt. Hinsichtlich des im ärztlichen Bericht vom (...) 2014 attestierten (...) und dem Vorbringen, wonach er in Physiotherapie sei, sei derzeit nicht von ernsthaften gesundheitlichen Probleme auszugehen. 9.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geltend, die syrischen Sicherheitskräfte würden seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner vorgehen. Es bestünde aufgrund seiner langen Landesabwesenheit, des nicht geleisteten Militärdienstes sowie seiner kurdischen Abstammung das Risiko einer Verhaftung. Zudem müsse er bei einer Rückkehr zwingend Regionen passieren, welche unter der Kontrolle der syrischen Regierung stünden und in welchen für alle Volksgruppen von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt auszugehen sei. Eine Busreise stelle daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, was auch bezüglich einer Wegweisung in das weitgehend zerstörte Kobane gelte. Im Übrigen drohe die türkische Regierung mit einer Ausweitung seiner Militäroffensive. Es sei in unmittelbarer Nähe von Kobane zu türkischem Beschuss gekommen. 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig im Sinne von Art. 3 EMRK beurteilt und den Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG als erfüllt erachtet hat. 10.2 Insbesondere hat die Vorinstanz zutreffend auf die Rechtsprechung des EGMR in seinem Urteil 40081/14, 40088/14, 40127/14 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6111/2015 hingewiesen und festgestellt, dass nicht für das gesamte Territorium Syriens von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" auszugehen ist, die als dermassen intensiv einzustufen wäre, dass für jede in diesem Land wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten sei. Dabei kann im Übrigen auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1105/2017 vom 31. Mai 2017 E. 8.3 und 8.4 und das dort erwähnte Urteil des EGMR vom 17. Februar 2017, S.K. gegen Russland, 52722/15, verwiesen werden. Vorliegend hat die Vorinstanz gestützt auf die genannte Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine einzelfallgerechte Prüfung vorgenommen, indem sie dem individuellen Risikoprofil und der Situation am Herkunftsort Rechnung getragen hat. 10.3 Bezüglich des individuellen Profils hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass nicht von einer dem Beschwerdeführer drohenden Strafverfolgung und somit einer Haftstrafe wegen der von ihm in der Schweiz begangenen Straftat ausgegangen werden kann. Weiter verfügt der Beschwerdeführer über kein politisches Profil, da die geltend gemachten Tätigkeiten für die PKK als unglaubhaft bezeichnet werden mussten (vgl. E. 6.1). Auch weist er aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seiner Herkunft aus Kobane, welches seit Anfang 2015 unter der Kontrolle der kurdischen Lokalbehörden steht, keine personenbezogenen Risikofaktoren auf, die ein "real risk" einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung zu begründen vermögen. Entgegen seinem Einwand kann gestützt auf die Lageanalyse des SEM vom 14. März 2018 bezüglich der Situation in Kobane und weiterer öffentlich zugängliche Quellen (Rûdaw [Hewlêr/Erbil], Kobane rebuilds, step-by-step without international aid, 5.5.2018, http://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/050520181, abgerufen am 7. Juni 2018; TAZ Gazete, Kobani lebt weiter, 21.3.2018, https://gazete.taz.de/article/?article=!5492767, abgerufen am 7. Juni 2018; Schamberger, Kerem, Kobane: Die Stadt des Widerstandes und der Revolution - 18/19.3.18, 19.3.2018, https://kerem-schamberger.de/, abgerufen am 7. Juni 2018) nicht von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt im Sinne des EGMR-Urteils vom 28. Juni 2011 gesprochen werden. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die aktuellen militärischen Operationen der Türkei im Nordwesten Syriens weiter ausgedehnt werden könnten (British Broadcasting Corporation [BBC], Syria war: Afrin looted by Turkish-backed rebels, 19.3.2018, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-43457214, abgerufen am 7. Juni 2018). Zudem hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan im Mai 2018 erklärt, dass Kobane keine kurdische Stadt sei und von Terroristen kontrolliert werde (Kurdistan 24 [Hewlêr/Erbil], Kobani is not Kurdish, Erdogan declares at Chatham House, 15.5.2018, http://www.kurdistan24.net/en/news/76526965-7314-420a-a47d-312a32efa18b, abgerufen am 7. Juni 2018). Indessen bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausweitung der türkischen Offensive auf die Stadt Kobane kurz bevorstehe. 10.4 Zwar hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer Kontrolle bei der Einreise zu rechnen. Dies gilt im Speziellen für die Einreise via den internationalen Flughafen, da dort die Gelegenheit der Behörden die Einreisenden zu kontrollieren, besonders günstig ist (vgl. D-1105/2017 E. 10.3). Indessen verfügt der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden ist, über kein exilpolitisches Profil und vermochte auch keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Deshalb hat er bei einer solchen Befragung keine Massnahmen im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten (vgl. D-3839/2013 E. 6.3 f.). 10.5 Hinsichtlich der Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen des nicht geleisteten Militärdienstes mit einer Verhaftung zu rechnen, ist zudem festzustellen, dass ein drohender Einzug ins syrische Militär gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht. Insgesamt ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung, die ihm aufgrund seines persönlichen Profils in Syrien drohen und den Wegweisungsvollzug als unzulässig darstellen könnte. 10.6 Schliesslich kann den vorinstanzlichen Erwägungen beigepflichtet werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, Kobane über den Flughafen von al-Qamishli und anschliessender Busfahrt über al-Hasaka oder den Flughafen von Damaskus mit anschliessender Busfahrt von Damaskus nach Kobane zu erreichen. Entgegen der von ihm pauschal geäusserten Auffassung weist die Umstand, wonach diese Busverbindungen im Frühling wieder aufgenommen worden sind, darauf hin, dass er auf diesen Strecken keine Situation extremer, allgemeiner Gewalt und damit kein "real risk" zu erwarten hat, das einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen würde. 10.7 10.7.1 Der Beschwerdeführer ist wie hievor erwähnt, mit Urteil des Strafgerichts des Kantons C._______ vom (...) 2013 der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am (...) 2013, für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Damit liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vor. 10.7.2 Der vom Beschwerdeführer begangene Straftatbestand der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung wiegt, wie von der Vorinstanz zutreffend dargestellt, schwer, da er damit wertvolle Rechtsgüter wie Leib und Leben verletzt hat. Es besteht daher ein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. 10.7.3 Diesem öffentlichen Interesse steht der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz von insgesamt acht Jahren (mit Unterbrüchen bei seinem wiederholten Verschwinden) entgegen. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass er sich seit (...) 2013 in Haft befindet und nach Ablauf der Freiheitsstrafe in eine von den zuständigen Migrationsbehörden verfügte Ausschaffungshaft gesetzt worden ist. Diese wurde mit Urteil des zuständigen Appellationsgerichts vom 14. Mai 2018 bestätigt. Es kann in seinem Fall daher nicht von einer (fortgeschrittenen) Integration gesprochen werden, weshalb sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz als gering bezeichnet werden muss. 10.7.4 Im vorliegenden Einzelfall ist somit von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG als verhältnismässig zu erachten ist und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt werden kann.
11. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren ist. Weder die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers noch die allgemeine Situation in Kobane weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 7 AuG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der mit Verfügung vom 30. Mai 2018 - gestützt auf Art. 56 VwVG - angeordnete provisorische Vollzugsstopp ist aufzuheben.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen. Die Kosten von Fr. 750.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der am 30. Mai 2018 angeordnete provisorische Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: