Sachverhalt
A. A.__, geboren 1. Januar 1983, von Syrien, reiste am 27. März 2011 in die Schweiz und beantragte am 30. März 2011 Asyl. Das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration; abgekürzt SEM) hielt in seiner Verfügung vom 27. März 2014 fest, A.__ erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da seine Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen wer- den konnte, schob das Amt den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Das Kantonsgericht St.Gallen sprach A.__ mit Entscheid vom 28. Mai 2018 der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Nöti- gung und der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten sowie einer Geld- strafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 10.–. Den Vollzug der Geldstrafe schob das Gericht mit einer Probezeit von zwei Jahren auf. Zudem ver- wies es A.__ für die Dauer von fünf Jahren des Landes.
Das SEM teilte A.__ am 25. September 2018 mit, dass seine vorläufige Aufnahme aufgrund der ausgesprochenen Landesverweisung erloschen sei.
Mit Eingabe vom 22. März 2019 ersuchte A.__ beim SEM um Wiederer- wägung der ablehnenden Asylverfügung vom 27. März 2014. Das SEM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 4. April 2019 ab und hielt fest, dass die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung vom 27. März 2014 rechtskräftig sowie vollstreckbar seien und dass die am 27. März 2014 verfügte vorläufige Aufnahme per 28. Mai 2018 erlo- schen sei. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine von A.__ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 3. Juni 2019 nicht ein.
Am 20. Januar 2020 wurde A.__ aus dem Strafvollzug entlassen. Seit
22. Januar 2020 war er unbekannten Aufenthalts. Am 2. September 2020 überstellte Deutschland A.__ an die Schweiz, nachdem das SEM einem Übernahmeersuchen von Deutschland entsprochen hatte.
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
3/11 B. Am 9. September 2020 beantragte A.__, vertreten durch B.__ von der C.__, beim Migrationsamt, der Vollzug der obligatorischen Landesverwei- sung sei aufzuschieben.
C. Am 1. März 2021 reichte A.__ ein Mehrfachgesuch beim SEM ein. Das SEM trat am 21. April 2021 auf dieses Gesuch nicht ein.
D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 wies das Migrationsamt das Ge- such von A.__ um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesver- weisung ab. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen an, der Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei zulässig. Dem Wegweisungs- vollzug nach Syrien stehe das menschenrechtliche Rückschiebungsver- bot nicht entgegen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor- liegen, dass A.__ für den Fall des Vollzugs der obligatorischen Landes- verweisung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), Art. 3 der Konven- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105; abgekürzt FoK) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Folglich würde kein Grund für einen Aufschub des Voll- zugs der obligatorischen Landesverweisung bestehen.
E. Gegen diese Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Oktober 2021 erhob A.__ mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragte die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landes- verweisung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Be- handlung dem Migrationsamt zurückzuweisen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, in Syrien sei es für ihn lebensgefährlich. Die Familie des Onkels seiner Exfrau werde ihn umbringen. Die Kinder seiner Schwester seien schon entführt worden. Ausserdem habe er seine Frei- heitsstrafe abgeleistet und bereue seine Straftat. Er werde sich in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Allgemein sei Syrien für Rück- kehrer aus Europa viel zu gefährlich. Das Migrationsamt habe die aktuelle Lage in Syrien nicht geprüft. Auch gehe das Migrationsamt nicht auf seine
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
4/11 individuelle Situation als ehemaliger Delinquent ein. Es sei davon auszu- gehen, dass die syrischen Behörden von der Delinquenz wissen würden. Er sei dadurch höchst gefährdet. Es bestünde das Risiko, dass er gefol- tert werde.
F. Das Migrationsamt beantragte in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2021 die Abweisung des Rekurses. Es verzichtete auf eine Vernehmlas- sung und verwies auf seine Verfügung vom 11. Oktober 2021 sowie die Akten.
G. Am 11. Februar 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Y.__ um Akten- einsicht beim Migrationsamt, da gegen A.__ ein Strafverfahren betreffend versuchter schwerer Körperverletzung, Erpressung (Gewaltanwendung) sowie Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) geführt und daher geprüft werde, ob eine Landesverweisung zu beantragen sei.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset- zungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerforder- nisse gegeben sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
E. 2 Das Kantonsgericht verwies A.__ mit Entscheid vom 28. Mai 2018 für die Dauer von fünf Jahren des Landes (Vorakten Seiten 200 und 245). Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die angeordnete obligatorische Lan- desverweisung ist daher vollstreckbar.
E. 3 Für den Vollzug der Landesverweisung sind die Kantone zuständig (Art. 123 Abs. 2 BV und Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuches [SR 311.0; abgekürzt StGB). Im Kanton St.Gallen ist das Mig- rationsamt für den Vollzug zuständig (Art. 19a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1]).
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
5/11
E. 4 Der Rekurrent beantragt den Aufschub der obligatorischen Landesver- weisung.
a) Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann bei Personen, die keine anerkannten Flüchtlinge sind, nach Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB nur aufgeschoben werden, wenn zwingende Bestimmungen des Völker- rechts entgegenstehen. Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 des Asylgesetzes (SR 142.31; abgekürzt AsylG) als sicher bezeichnet, nicht gegen Art. 25 Abs. 2 und 3 BV verstösst (Art. 66d Abs. 2 StGB).
Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB spricht die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts an und zielt damit namentlich auf das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot (verankert in Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte [SR 0.103.2] und Art. 3 FoK). Gemäss diesem darf niemand in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine an- dere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe droht. Dieses Gebot gilt, im Gegensatz zum flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment-Gebot, absolut, das heisst unabhängig von begangenen Straftaten oder der Gefährlichkeit der Person (Fanny de Weck, in: Migrationsrecht, Kommentar, Spescha und andere [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Rz 3 zu Art. 66d StGB).
b) Das Bundesamt für Migration stellte in seiner rechtskräftigen Verfü- gung vom 27. März 2014 fest, dass der Rekurrent die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle (Vorakten Seiten 64 und 69).
c) Der Rekurrent stammt aus Syrien. Dieses Land ist nicht im Anhang 2 der Asylverordnung 1 (SR 142.311) als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat aufgeführt.
d)aa) Da dem Rekurrenten keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, beur- teilt sich die Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung nach den
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6/11 allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich be- reits mit der Zulässigkeit einer Rückführung von Asylsuchenden nach Sy- rien auseinandergesetzt. Den Urteilsbegründungen kann nicht die Aus- sage entnommen werden, der Gerichtshof erachte den Wegweisungsvoll- zug nach Syrien in jedem Fall und in allgemeiner Weise als Verletzung von Art. 2 und / oder Art. 3 EMRK. Es ist nicht von einer Situation «extre- mer allgemeiner und verbreiteter Gewalt» für das gesamte Territorium Syriens auszugehen, die als dermassen intensiv einzustufen wäre, dass für jede in diesem Land wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr un- menschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten ist. Es ist gestützt auf die genannte Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs eine einzelfallgerechte Prü- fung vorzunehmen, indem dem individuellen Risikoprofil und der Situation am Herkunftsort der betroffenen Person Rechnung getragen wird (BVGE E-6772/2016 vom 31. August 2018 E. 8.4.1 mit Hinweisen). Dasselbe muss für die Überprüfung der Zulässigkeit des Vollzugs der Landesver- weisung gelten.
Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses muss eine konkrete Gefahr («real risk») nachgewiesen oder glaubhaft ge- macht werden, dass im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch- liche Behandlung drohen. Art. 3 EMRK bietet zudem auch Schutz vor ent- sprechenden verpönten Handlungen, denen kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt, die von Privaten – sogenannten nichtstaatli- chen Akteuren – ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutz- fähig beziehungsweise - willig sind (BVGE E-1324/2021 vom 16. April 2021 E. 8.4.1. mit Hinweis).
bb) Der Rekurrent macht geltend, das Migrationsamt sei auf seine indivi- duelle Situation als ehemaliger Delinquent nicht eingegangen. Er sei in- dividuell höchst gefährdet, da davon auszugehen sei, dass die syrischen Behörden von seiner Delinquenz wissen würden.
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7/11 Bezüglich des individuellen Profils des Rekurrenten hat das Migrations- amt zutreffend ausgeführt, aus den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von der Straffälligkeit des Rekurrenten hätten. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, würden keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 EMRK zu gewärtigen habe. Mit Hin- weis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGE E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 9.1.) hielt das Amt korrekt fest, dass das Risiko einer Doppelbestrafung allein nicht zur Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs führe. Da die Straftaten des Rekurrenten (ver- suchte schwere Körperverletzung, versuchte Nötigung und Widerhand- lung gegen das Ausländergesetz) in der Schweiz stattgefunden hätten und in keiner Weise das nationale Interesse Syriens tangieren würden, sei davon auszugehen, dass nicht mit einer Strafverfolgung und einer Haftstrafe zu rechnen sei.
Im Rahmen seines Asylgesuchs vom 30. März 2011 machte der Rekur- rent geltend, er habe in Syrien verschiedene Probleme gehabt. In der rechtskräftigen Verfügung vom 27. März 2014 stufte das SEM diese vor- gebrachten Inhaftierungen als unglaubhaft ein. Im Zusammenhang mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 25. März 2019 reichte der Rekur- rent einen Haftbefehl wegen Nichterscheinen zum Militärdienst ein. In sei- ner rechtskräftigen Verfügung vom 4. April 2019 stufte das SEM das vor- gebrachte Aufgebot in den Reservedienst ebenfalls als unglaubhaft ein und lehnte das Wiedererwägungsgesuch ab.
Der Rekurrent macht zudem geltend, er befürchte, dass ihn die Familie des Onkels seiner Exfrau umbringen werde. Die Familie habe bereits die Kinder seiner Schwester entführt. Die Vorbringen des Rekurrenten im Zu- sammenhang mit dem familiären Konflikt beziehen sich auf seine Vermu- tungen und die Einschätzungen von Familienangehörigen und Nachbarn (Vorakten Seiten 464 und 470). Der Rekurrent hat nicht konkret geltend gemacht und auch nicht im Rahmen des ihm Zumutbaren belegt, dass der erwähnte Onkel gewichtige Positionen in der Staatsorganisation und eine einflussreiche Stellung in Regierung, Politik und Gesellschaft inne- hat. Lediglich der pauschal gehaltene Hinweis, der Onkel nehme wichtige Positionen innerhalb der PKK ein, ist nicht ausreichend (Vorakten Seiten
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
8/11 441 und 526). Hinzu kommt, dass der Rekurrent nicht dargelegt hat, wa- rum er sich nicht zum Schutz an die heimatlichen Behörden zur Durch- setzung seiner Rechte wenden kann. Das SEM hielt in seiner ergänzen- den Stellungnahme vom 22. Juli 2021 – in Kenntnis des geschilderten fa- miliären Konflikts – fest, dass der Vollzug der Landesverweisung nach Syrien nach wie vor zulässig sei (Vorakten Seiten 542 und 543). Zudem kann sich der Rekurrent durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil Syriens der geltend gemachten Gefahr entziehen.
cc) Ausserdem führt der Rekurrent an, dass Syrien allgemein für Rück- kehrer aus Europa viel zu gefährlich sei.
Der Rekurrent wird bei einer Wiedereinreise nach Syrien aufgrund der Asylgesuchstellung und längeren Landesabwesenheit eine Kontrolle durch die syrischen Behörden zu durchlaufen haben. Umso mehr ist da- mit im Falle einer Zwangsrückführung zu rechnen. Dies gilt im Speziellen für die Einreise via Flughafen, da dort die Gelegenheit der Behörden die Einreisenden zu kontrollieren, besonders günstig ist (BVGE E-1876/2019 vom 8. März 2021 E. 8.2.4.4. mit Hinweisen). Beim Rekurrenten liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die ihn als staatsgefährdend erscheinen lassen würden, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer solchen Befragung durch die syrischen Behörden Massnahmen im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hat. Ausserdem sind seit dem Ausbruch des Syrienkrieges mehrere Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Ein beträchtlicher Anteil der syrischen Bevölkerung befindet sich im Aus- land, wo viele ein Asylgesuch eingereicht haben. Es ist davon auszuge- hen, dass sich die syrischen Behörden weitgehend auf Personen kon- zentrieren, die sie als Bedrohung empfinden könnten. Dies ist beim Re- kurrenten nicht der Fall, weshalb bei einer Rückkehr nach Syrien nicht von einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszugehen ist. Der all- gemein gehaltene Hinweis des Rekurrenten auf die Situation von Rück- kehrern nach Syrien reicht nicht, um eine konkrete Gefahr im Sinn eines «real risk» nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Gemäss eigenen Angaben stammt der Rekurrent aus X.__ im Bezirk W.__ der Provinz V.__. In seinem Bericht vom 8. Januar 2020 führte das SEM aufgrund seiner Konfliktanalyse aus, dass im Bezirk W.__ in der
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
9/11 Provinz V.__ derzeit keine Gewaltsituation in Sinn der angeführten, rele- vanten Rechtsprechung herrschen würde. Die Anforderungen der von der Rechtsprechung definierten Situation extremer, allgemeiner und verbrei- teter Gewalt, in welcher grundsätzlich jeder dort wohnhaften Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK drohe, sei im Bezirk W.__ in der Provinz V.__ somit nicht erfüllt (Vorakten Seiten 350, 353 und 354). Ergänzend hielt das SEM am 22. Juli 2021 fest, dass die Eingabe des Rekurrenten im Zusammenhang mit seinem Ge- such um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung keine erheblichen politischen Veränderungen oder kriegerische Ausei- nandersetzungen in der Herkunftsregion nennen würde, aufgrund deren auf eine Situation extremer, allgemeiner und verbreiteter Gewalt zu schliessen wäre, in welcher grundsätzlich jeder dort wohnhaften Person einer ernsthaften Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK drohen würden. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien für den aus X.__ stammenden Rekurrenten sei demzufolge nach wie vor als zu- lässig einzustufen (Vorakten Seiten 542 und 543). Der Rekurrent führt dazu aus, das SEM würde sich auf veraltete Dokumente stützen. Mit dem allgemeinen Hinweis, in einem Kriegsgebiet könne sich schnell viel ver- ändern, verlangt er, dass das SEM die Lage erneut analysiere.
Der Bericht des SEM vom 8. Januar 2020 und die Ergänzung vom 22. Juli 2021 sind schlüssig und nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersicht- lich, warum aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Kritik des Rekurren- ten eine Überprüfung dieser Berichte veranlasst werden sollte.
Hinsichtlich der Ausführungen des Rekurrenten zum anhaltenden Bürger- krieg und die daraus resultierende allgemeine Gewalt in Syrien ist festzu- halten, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien als problema- tisch einzustufen ist. Die Glaubhaftmachung eines realen Risikos («real risk»), welches die völkerrechtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs und damit den Aufschub des Vollzugs der angeordneten Landes- verweisung nach sich ziehen würde, misslingt jedoch dem Rekurrenten.
dd) Der Rekurrent führt ausserdem an, er habe seine Freiheitsstrafe ver- büsst, bereue seine Tat und er habe sich im Gefängnis wohlverhalten. Diese Ausführungen sind nicht dazu geeignet, den Vollzug der gerichtlich
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
10/11 angeordneten Landesverweisung als unzulässig nach den völkerrechtli- chen Bestimmungen erscheinen zu lassen. Im Übrigen kann und muss von einem hier lebenden Ausländer erwartet werden, dass er sich in jeder Hinsicht korrekt verhält.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der angeordne- ten Landesverweisung im Sinn der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren ist. Weder die allgemeine Situation im Bezirk W.__ in der Provinz V.__ noch die individuellen Vorbringen des Rekur- renten weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre.
E. 5 Die Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Oktober 2021 ist somit rechtmässig. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
E. 6 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Betei- ligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. In Anwendung von Art. 97 VRP wird aufgrund der finanziellen Verhältnisse auf die Erhebung der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– beim unterliegenden Rekurrenten verzichtet. Damit ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und kann abge- schrieben werden.
Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid
1. Der Rekurs von A.__ wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wird A.__ auferlegt. Auf die Er- hebung wird verzichtet. Das Gesuch von A.__ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
11/11
Der Vorsteher:
Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat
Dispositiv
- Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset- zungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerforder- nisse gegeben sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
- Das Kantonsgericht verwies A.__ mit Entscheid vom 28. Mai 2018 für die Dauer von fünf Jahren des Landes (Vorakten Seiten 200 und 245). Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die angeordnete obligatorische Lan- desverweisung ist daher vollstreckbar.
- Für den Vollzug der Landesverweisung sind die Kantone zuständig (Art. 123 Abs. 2 BV und Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuches [SR 311.0; abgekürzt StGB). Im Kanton St.Gallen ist das Mig- rationsamt für den Vollzug zuständig (Art. 19a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1]). Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/11
- Der Rekurrent beantragt den Aufschub der obligatorischen Landesver- weisung. a) Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann bei Personen, die keine anerkannten Flüchtlinge sind, nach Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB nur aufgeschoben werden, wenn zwingende Bestimmungen des Völker- rechts entgegenstehen. Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 des Asylgesetzes (SR 142.31; abgekürzt AsylG) als sicher bezeichnet, nicht gegen Art. 25 Abs. 2 und 3 BV verstösst (Art. 66d Abs. 2 StGB). Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB spricht die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts an und zielt damit namentlich auf das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot (verankert in Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte [SR 0.103.2] und Art. 3 FoK). Gemäss diesem darf niemand in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine an- dere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe droht. Dieses Gebot gilt, im Gegensatz zum flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment-Gebot, absolut, das heisst unabhängig von begangenen Straftaten oder der Gefährlichkeit der Person (Fanny de Weck, in: Migrationsrecht, Kommentar, Spescha und andere [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Rz 3 zu Art. 66d StGB). b) Das Bundesamt für Migration stellte in seiner rechtskräftigen Verfü- gung vom 27. März 2014 fest, dass der Rekurrent die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle (Vorakten Seiten 64 und 69). c) Der Rekurrent stammt aus Syrien. Dieses Land ist nicht im Anhang 2 der Asylverordnung 1 (SR 142.311) als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat aufgeführt. d)aa) Da dem Rekurrenten keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, beur- teilt sich die Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung nach den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/11 allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich be- reits mit der Zulässigkeit einer Rückführung von Asylsuchenden nach Sy- rien auseinandergesetzt. Den Urteilsbegründungen kann nicht die Aus- sage entnommen werden, der Gerichtshof erachte den Wegweisungsvoll- zug nach Syrien in jedem Fall und in allgemeiner Weise als Verletzung von Art. 2 und / oder Art. 3 EMRK. Es ist nicht von einer Situation «extre- mer allgemeiner und verbreiteter Gewalt» für das gesamte Territorium Syriens auszugehen, die als dermassen intensiv einzustufen wäre, dass für jede in diesem Land wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr un- menschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten ist. Es ist gestützt auf die genannte Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs eine einzelfallgerechte Prü- fung vorzunehmen, indem dem individuellen Risikoprofil und der Situation am Herkunftsort der betroffenen Person Rechnung getragen wird (BVGE E-6772/2016 vom 31. August 2018 E. 8.4.1 mit Hinweisen). Dasselbe muss für die Überprüfung der Zulässigkeit des Vollzugs der Landesver- weisung gelten. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses muss eine konkrete Gefahr («real risk») nachgewiesen oder glaubhaft ge- macht werden, dass im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch- liche Behandlung drohen. Art. 3 EMRK bietet zudem auch Schutz vor ent- sprechenden verpönten Handlungen, denen kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt, die von Privaten – sogenannten nichtstaatli- chen Akteuren – ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutz- fähig beziehungsweise - willig sind (BVGE E-1324/2021 vom 16. April 2021 E. 8.4.1. mit Hinweis). bb) Der Rekurrent macht geltend, das Migrationsamt sei auf seine indivi- duelle Situation als ehemaliger Delinquent nicht eingegangen. Er sei in- dividuell höchst gefährdet, da davon auszugehen sei, dass die syrischen Behörden von seiner Delinquenz wissen würden. Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/11 Bezüglich des individuellen Profils des Rekurrenten hat das Migrations- amt zutreffend ausgeführt, aus den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von der Straffälligkeit des Rekurrenten hätten. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, würden keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 EMRK zu gewärtigen habe. Mit Hin- weis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGE E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 9.1.) hielt das Amt korrekt fest, dass das Risiko einer Doppelbestrafung allein nicht zur Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs führe. Da die Straftaten des Rekurrenten (ver- suchte schwere Körperverletzung, versuchte Nötigung und Widerhand- lung gegen das Ausländergesetz) in der Schweiz stattgefunden hätten und in keiner Weise das nationale Interesse Syriens tangieren würden, sei davon auszugehen, dass nicht mit einer Strafverfolgung und einer Haftstrafe zu rechnen sei. Im Rahmen seines Asylgesuchs vom 30. März 2011 machte der Rekur- rent geltend, er habe in Syrien verschiedene Probleme gehabt. In der rechtskräftigen Verfügung vom 27. März 2014 stufte das SEM diese vor- gebrachten Inhaftierungen als unglaubhaft ein. Im Zusammenhang mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 25. März 2019 reichte der Rekur- rent einen Haftbefehl wegen Nichterscheinen zum Militärdienst ein. In sei- ner rechtskräftigen Verfügung vom 4. April 2019 stufte das SEM das vor- gebrachte Aufgebot in den Reservedienst ebenfalls als unglaubhaft ein und lehnte das Wiedererwägungsgesuch ab. Der Rekurrent macht zudem geltend, er befürchte, dass ihn die Familie des Onkels seiner Exfrau umbringen werde. Die Familie habe bereits die Kinder seiner Schwester entführt. Die Vorbringen des Rekurrenten im Zu- sammenhang mit dem familiären Konflikt beziehen sich auf seine Vermu- tungen und die Einschätzungen von Familienangehörigen und Nachbarn (Vorakten Seiten 464 und 470). Der Rekurrent hat nicht konkret geltend gemacht und auch nicht im Rahmen des ihm Zumutbaren belegt, dass der erwähnte Onkel gewichtige Positionen in der Staatsorganisation und eine einflussreiche Stellung in Regierung, Politik und Gesellschaft inne- hat. Lediglich der pauschal gehaltene Hinweis, der Onkel nehme wichtige Positionen innerhalb der PKK ein, ist nicht ausreichend (Vorakten Seiten Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/11 441 und 526). Hinzu kommt, dass der Rekurrent nicht dargelegt hat, wa- rum er sich nicht zum Schutz an die heimatlichen Behörden zur Durch- setzung seiner Rechte wenden kann. Das SEM hielt in seiner ergänzen- den Stellungnahme vom 22. Juli 2021 – in Kenntnis des geschilderten fa- miliären Konflikts – fest, dass der Vollzug der Landesverweisung nach Syrien nach wie vor zulässig sei (Vorakten Seiten 542 und 543). Zudem kann sich der Rekurrent durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil Syriens der geltend gemachten Gefahr entziehen. cc) Ausserdem führt der Rekurrent an, dass Syrien allgemein für Rück- kehrer aus Europa viel zu gefährlich sei. Der Rekurrent wird bei einer Wiedereinreise nach Syrien aufgrund der Asylgesuchstellung und längeren Landesabwesenheit eine Kontrolle durch die syrischen Behörden zu durchlaufen haben. Umso mehr ist da- mit im Falle einer Zwangsrückführung zu rechnen. Dies gilt im Speziellen für die Einreise via Flughafen, da dort die Gelegenheit der Behörden die Einreisenden zu kontrollieren, besonders günstig ist (BVGE E-1876/2019 vom 8. März 2021 E. 8.2.4.4. mit Hinweisen). Beim Rekurrenten liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die ihn als staatsgefährdend erscheinen lassen würden, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer solchen Befragung durch die syrischen Behörden Massnahmen im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hat. Ausserdem sind seit dem Ausbruch des Syrienkrieges mehrere Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Ein beträchtlicher Anteil der syrischen Bevölkerung befindet sich im Aus- land, wo viele ein Asylgesuch eingereicht haben. Es ist davon auszuge- hen, dass sich die syrischen Behörden weitgehend auf Personen kon- zentrieren, die sie als Bedrohung empfinden könnten. Dies ist beim Re- kurrenten nicht der Fall, weshalb bei einer Rückkehr nach Syrien nicht von einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszugehen ist. Der all- gemein gehaltene Hinweis des Rekurrenten auf die Situation von Rück- kehrern nach Syrien reicht nicht, um eine konkrete Gefahr im Sinn eines «real risk» nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Gemäss eigenen Angaben stammt der Rekurrent aus X.__ im Bezirk W.__ der Provinz V.__. In seinem Bericht vom 8. Januar 2020 führte das SEM aufgrund seiner Konfliktanalyse aus, dass im Bezirk W.__ in der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/11 Provinz V.__ derzeit keine Gewaltsituation in Sinn der angeführten, rele- vanten Rechtsprechung herrschen würde. Die Anforderungen der von der Rechtsprechung definierten Situation extremer, allgemeiner und verbrei- teter Gewalt, in welcher grundsätzlich jeder dort wohnhaften Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK drohe, sei im Bezirk W.__ in der Provinz V.__ somit nicht erfüllt (Vorakten Seiten 350, 353 und 354). Ergänzend hielt das SEM am 22. Juli 2021 fest, dass die Eingabe des Rekurrenten im Zusammenhang mit seinem Ge- such um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung keine erheblichen politischen Veränderungen oder kriegerische Ausei- nandersetzungen in der Herkunftsregion nennen würde, aufgrund deren auf eine Situation extremer, allgemeiner und verbreiteter Gewalt zu schliessen wäre, in welcher grundsätzlich jeder dort wohnhaften Person einer ernsthaften Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK drohen würden. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien für den aus X.__ stammenden Rekurrenten sei demzufolge nach wie vor als zu- lässig einzustufen (Vorakten Seiten 542 und 543). Der Rekurrent führt dazu aus, das SEM würde sich auf veraltete Dokumente stützen. Mit dem allgemeinen Hinweis, in einem Kriegsgebiet könne sich schnell viel ver- ändern, verlangt er, dass das SEM die Lage erneut analysiere. Der Bericht des SEM vom 8. Januar 2020 und die Ergänzung vom 22. Juli 2021 sind schlüssig und nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersicht- lich, warum aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Kritik des Rekurren- ten eine Überprüfung dieser Berichte veranlasst werden sollte. Hinsichtlich der Ausführungen des Rekurrenten zum anhaltenden Bürger- krieg und die daraus resultierende allgemeine Gewalt in Syrien ist festzu- halten, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien als problema- tisch einzustufen ist. Die Glaubhaftmachung eines realen Risikos («real risk»), welches die völkerrechtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs und damit den Aufschub des Vollzugs der angeordneten Landes- verweisung nach sich ziehen würde, misslingt jedoch dem Rekurrenten. dd) Der Rekurrent führt ausserdem an, er habe seine Freiheitsstrafe ver- büsst, bereue seine Tat und er habe sich im Gefängnis wohlverhalten. Diese Ausführungen sind nicht dazu geeignet, den Vollzug der gerichtlich Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/11 angeordneten Landesverweisung als unzulässig nach den völkerrechtli- chen Bestimmungen erscheinen zu lassen. Im Übrigen kann und muss von einem hier lebenden Ausländer erwartet werden, dass er sich in jeder Hinsicht korrekt verhält. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der angeordne- ten Landesverweisung im Sinn der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren ist. Weder die allgemeine Situation im Bezirk W.__ in der Provinz V.__ noch die individuellen Vorbringen des Rekur- renten weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre.
- Die Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Oktober 2021 ist somit rechtmässig. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
- Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Betei- ligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. In Anwendung von Art. 97 VRP wird aufgrund der finanziellen Verhältnisse auf die Erhebung der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– beim unterliegenden Rekurrenten verzichtet. Damit ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und kann abge- schrieben werden. Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid
- Der Rekurs von A.__ wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wird A.__ auferlegt. Auf die Er- hebung wird verzichtet. Das Gesuch von A.__ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/11 Der Vorsteher: Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: RDRM.2021.137 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 20.06.2022 Entscheiddatum: 28.03.2022 SJD RDRM.2021.137 Migrationsrecht, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 1 und 3 FoK. Das Kantonsgericht hatte den Re-kurrenten für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Der Rekurrent beantragt den Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen obligatorischen Landes-verweisung. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der angeordneten Landesverweisung im Sinn der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren ist. Weder die allgemeine Situation in der Herkunftsregion noch die individuellen Vorbringen des Rekurrenten weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid SJD RDRM.2021.137 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
1/11
Entscheid vom 28. März 2022
Rekurrent A.__
gegen Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen Verfügung vom 11. Oktober 2021 Betreff Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung Geschäftsnummer RDRM.2021.137
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2/11 Sachverhalt A. A.__, geboren 1. Januar 1983, von Syrien, reiste am 27. März 2011 in die Schweiz und beantragte am 30. März 2011 Asyl. Das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration; abgekürzt SEM) hielt in seiner Verfügung vom 27. März 2014 fest, A.__ erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da seine Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen wer- den konnte, schob das Amt den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Das Kantonsgericht St.Gallen sprach A.__ mit Entscheid vom 28. Mai 2018 der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Nöti- gung und der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten sowie einer Geld- strafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 10.–. Den Vollzug der Geldstrafe schob das Gericht mit einer Probezeit von zwei Jahren auf. Zudem ver- wies es A.__ für die Dauer von fünf Jahren des Landes.
Das SEM teilte A.__ am 25. September 2018 mit, dass seine vorläufige Aufnahme aufgrund der ausgesprochenen Landesverweisung erloschen sei.
Mit Eingabe vom 22. März 2019 ersuchte A.__ beim SEM um Wiederer- wägung der ablehnenden Asylverfügung vom 27. März 2014. Das SEM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 4. April 2019 ab und hielt fest, dass die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung vom 27. März 2014 rechtskräftig sowie vollstreckbar seien und dass die am 27. März 2014 verfügte vorläufige Aufnahme per 28. Mai 2018 erlo- schen sei. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine von A.__ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 3. Juni 2019 nicht ein.
Am 20. Januar 2020 wurde A.__ aus dem Strafvollzug entlassen. Seit
22. Januar 2020 war er unbekannten Aufenthalts. Am 2. September 2020 überstellte Deutschland A.__ an die Schweiz, nachdem das SEM einem Übernahmeersuchen von Deutschland entsprochen hatte.
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3/11 B. Am 9. September 2020 beantragte A.__, vertreten durch B.__ von der C.__, beim Migrationsamt, der Vollzug der obligatorischen Landesverwei- sung sei aufzuschieben.
C. Am 1. März 2021 reichte A.__ ein Mehrfachgesuch beim SEM ein. Das SEM trat am 21. April 2021 auf dieses Gesuch nicht ein.
D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 wies das Migrationsamt das Ge- such von A.__ um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesver- weisung ab. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen an, der Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei zulässig. Dem Wegweisungs- vollzug nach Syrien stehe das menschenrechtliche Rückschiebungsver- bot nicht entgegen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor- liegen, dass A.__ für den Fall des Vollzugs der obligatorischen Landes- verweisung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), Art. 3 der Konven- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105; abgekürzt FoK) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Folglich würde kein Grund für einen Aufschub des Voll- zugs der obligatorischen Landesverweisung bestehen.
E. Gegen diese Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Oktober 2021 erhob A.__ mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragte die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landes- verweisung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Be- handlung dem Migrationsamt zurückzuweisen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, in Syrien sei es für ihn lebensgefährlich. Die Familie des Onkels seiner Exfrau werde ihn umbringen. Die Kinder seiner Schwester seien schon entführt worden. Ausserdem habe er seine Frei- heitsstrafe abgeleistet und bereue seine Straftat. Er werde sich in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Allgemein sei Syrien für Rück- kehrer aus Europa viel zu gefährlich. Das Migrationsamt habe die aktuelle Lage in Syrien nicht geprüft. Auch gehe das Migrationsamt nicht auf seine
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4/11 individuelle Situation als ehemaliger Delinquent ein. Es sei davon auszu- gehen, dass die syrischen Behörden von der Delinquenz wissen würden. Er sei dadurch höchst gefährdet. Es bestünde das Risiko, dass er gefol- tert werde.
F. Das Migrationsamt beantragte in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2021 die Abweisung des Rekurses. Es verzichtete auf eine Vernehmlas- sung und verwies auf seine Verfügung vom 11. Oktober 2021 sowie die Akten.
G. Am 11. Februar 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Y.__ um Akten- einsicht beim Migrationsamt, da gegen A.__ ein Strafverfahren betreffend versuchter schwerer Körperverletzung, Erpressung (Gewaltanwendung) sowie Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) geführt und daher geprüft werde, ob eine Landesverweisung zu beantragen sei. Erwägungen
1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvorausset- zungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerforder- nisse gegeben sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2. Das Kantonsgericht verwies A.__ mit Entscheid vom 28. Mai 2018 für die Dauer von fünf Jahren des Landes (Vorakten Seiten 200 und 245). Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die angeordnete obligatorische Lan- desverweisung ist daher vollstreckbar.
3. Für den Vollzug der Landesverweisung sind die Kantone zuständig (Art. 123 Abs. 2 BV und Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuches [SR 311.0; abgekürzt StGB). Im Kanton St.Gallen ist das Mig- rationsamt für den Vollzug zuständig (Art. 19a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1]).
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5/11
4. Der Rekurrent beantragt den Aufschub der obligatorischen Landesver- weisung.
a) Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann bei Personen, die keine anerkannten Flüchtlinge sind, nach Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB nur aufgeschoben werden, wenn zwingende Bestimmungen des Völker- rechts entgegenstehen. Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 des Asylgesetzes (SR 142.31; abgekürzt AsylG) als sicher bezeichnet, nicht gegen Art. 25 Abs. 2 und 3 BV verstösst (Art. 66d Abs. 2 StGB).
Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB spricht die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts an und zielt damit namentlich auf das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot (verankert in Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte [SR 0.103.2] und Art. 3 FoK). Gemäss diesem darf niemand in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine an- dere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe droht. Dieses Gebot gilt, im Gegensatz zum flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment-Gebot, absolut, das heisst unabhängig von begangenen Straftaten oder der Gefährlichkeit der Person (Fanny de Weck, in: Migrationsrecht, Kommentar, Spescha und andere [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Rz 3 zu Art. 66d StGB).
b) Das Bundesamt für Migration stellte in seiner rechtskräftigen Verfü- gung vom 27. März 2014 fest, dass der Rekurrent die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle (Vorakten Seiten 64 und 69).
c) Der Rekurrent stammt aus Syrien. Dieses Land ist nicht im Anhang 2 der Asylverordnung 1 (SR 142.311) als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat aufgeführt.
d)aa) Da dem Rekurrenten keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, beur- teilt sich die Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung nach den
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6/11 allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich be- reits mit der Zulässigkeit einer Rückführung von Asylsuchenden nach Sy- rien auseinandergesetzt. Den Urteilsbegründungen kann nicht die Aus- sage entnommen werden, der Gerichtshof erachte den Wegweisungsvoll- zug nach Syrien in jedem Fall und in allgemeiner Weise als Verletzung von Art. 2 und / oder Art. 3 EMRK. Es ist nicht von einer Situation «extre- mer allgemeiner und verbreiteter Gewalt» für das gesamte Territorium Syriens auszugehen, die als dermassen intensiv einzustufen wäre, dass für jede in diesem Land wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr un- menschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten ist. Es ist gestützt auf die genannte Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs eine einzelfallgerechte Prü- fung vorzunehmen, indem dem individuellen Risikoprofil und der Situation am Herkunftsort der betroffenen Person Rechnung getragen wird (BVGE E-6772/2016 vom 31. August 2018 E. 8.4.1 mit Hinweisen). Dasselbe muss für die Überprüfung der Zulässigkeit des Vollzugs der Landesver- weisung gelten.
Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses muss eine konkrete Gefahr («real risk») nachgewiesen oder glaubhaft ge- macht werden, dass im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch- liche Behandlung drohen. Art. 3 EMRK bietet zudem auch Schutz vor ent- sprechenden verpönten Handlungen, denen kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt, die von Privaten – sogenannten nichtstaatli- chen Akteuren – ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutz- fähig beziehungsweise - willig sind (BVGE E-1324/2021 vom 16. April 2021 E. 8.4.1. mit Hinweis).
bb) Der Rekurrent macht geltend, das Migrationsamt sei auf seine indivi- duelle Situation als ehemaliger Delinquent nicht eingegangen. Er sei in- dividuell höchst gefährdet, da davon auszugehen sei, dass die syrischen Behörden von seiner Delinquenz wissen würden.
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7/11 Bezüglich des individuellen Profils des Rekurrenten hat das Migrations- amt zutreffend ausgeführt, aus den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die syrischen Behörden Kenntnis von der Straffälligkeit des Rekurrenten hätten. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, würden keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 EMRK zu gewärtigen habe. Mit Hin- weis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGE E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 9.1.) hielt das Amt korrekt fest, dass das Risiko einer Doppelbestrafung allein nicht zur Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs führe. Da die Straftaten des Rekurrenten (ver- suchte schwere Körperverletzung, versuchte Nötigung und Widerhand- lung gegen das Ausländergesetz) in der Schweiz stattgefunden hätten und in keiner Weise das nationale Interesse Syriens tangieren würden, sei davon auszugehen, dass nicht mit einer Strafverfolgung und einer Haftstrafe zu rechnen sei.
Im Rahmen seines Asylgesuchs vom 30. März 2011 machte der Rekur- rent geltend, er habe in Syrien verschiedene Probleme gehabt. In der rechtskräftigen Verfügung vom 27. März 2014 stufte das SEM diese vor- gebrachten Inhaftierungen als unglaubhaft ein. Im Zusammenhang mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 25. März 2019 reichte der Rekur- rent einen Haftbefehl wegen Nichterscheinen zum Militärdienst ein. In sei- ner rechtskräftigen Verfügung vom 4. April 2019 stufte das SEM das vor- gebrachte Aufgebot in den Reservedienst ebenfalls als unglaubhaft ein und lehnte das Wiedererwägungsgesuch ab.
Der Rekurrent macht zudem geltend, er befürchte, dass ihn die Familie des Onkels seiner Exfrau umbringen werde. Die Familie habe bereits die Kinder seiner Schwester entführt. Die Vorbringen des Rekurrenten im Zu- sammenhang mit dem familiären Konflikt beziehen sich auf seine Vermu- tungen und die Einschätzungen von Familienangehörigen und Nachbarn (Vorakten Seiten 464 und 470). Der Rekurrent hat nicht konkret geltend gemacht und auch nicht im Rahmen des ihm Zumutbaren belegt, dass der erwähnte Onkel gewichtige Positionen in der Staatsorganisation und eine einflussreiche Stellung in Regierung, Politik und Gesellschaft inne- hat. Lediglich der pauschal gehaltene Hinweis, der Onkel nehme wichtige Positionen innerhalb der PKK ein, ist nicht ausreichend (Vorakten Seiten
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8/11 441 und 526). Hinzu kommt, dass der Rekurrent nicht dargelegt hat, wa- rum er sich nicht zum Schutz an die heimatlichen Behörden zur Durch- setzung seiner Rechte wenden kann. Das SEM hielt in seiner ergänzen- den Stellungnahme vom 22. Juli 2021 – in Kenntnis des geschilderten fa- miliären Konflikts – fest, dass der Vollzug der Landesverweisung nach Syrien nach wie vor zulässig sei (Vorakten Seiten 542 und 543). Zudem kann sich der Rekurrent durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil Syriens der geltend gemachten Gefahr entziehen.
cc) Ausserdem führt der Rekurrent an, dass Syrien allgemein für Rück- kehrer aus Europa viel zu gefährlich sei.
Der Rekurrent wird bei einer Wiedereinreise nach Syrien aufgrund der Asylgesuchstellung und längeren Landesabwesenheit eine Kontrolle durch die syrischen Behörden zu durchlaufen haben. Umso mehr ist da- mit im Falle einer Zwangsrückführung zu rechnen. Dies gilt im Speziellen für die Einreise via Flughafen, da dort die Gelegenheit der Behörden die Einreisenden zu kontrollieren, besonders günstig ist (BVGE E-1876/2019 vom 8. März 2021 E. 8.2.4.4. mit Hinweisen). Beim Rekurrenten liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die ihn als staatsgefährdend erscheinen lassen würden, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer solchen Befragung durch die syrischen Behörden Massnahmen im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hat. Ausserdem sind seit dem Ausbruch des Syrienkrieges mehrere Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Ein beträchtlicher Anteil der syrischen Bevölkerung befindet sich im Aus- land, wo viele ein Asylgesuch eingereicht haben. Es ist davon auszuge- hen, dass sich die syrischen Behörden weitgehend auf Personen kon- zentrieren, die sie als Bedrohung empfinden könnten. Dies ist beim Re- kurrenten nicht der Fall, weshalb bei einer Rückkehr nach Syrien nicht von einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszugehen ist. Der all- gemein gehaltene Hinweis des Rekurrenten auf die Situation von Rück- kehrern nach Syrien reicht nicht, um eine konkrete Gefahr im Sinn eines «real risk» nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Gemäss eigenen Angaben stammt der Rekurrent aus X.__ im Bezirk W.__ der Provinz V.__. In seinem Bericht vom 8. Januar 2020 führte das SEM aufgrund seiner Konfliktanalyse aus, dass im Bezirk W.__ in der
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
9/11 Provinz V.__ derzeit keine Gewaltsituation in Sinn der angeführten, rele- vanten Rechtsprechung herrschen würde. Die Anforderungen der von der Rechtsprechung definierten Situation extremer, allgemeiner und verbrei- teter Gewalt, in welcher grundsätzlich jeder dort wohnhaften Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK drohe, sei im Bezirk W.__ in der Provinz V.__ somit nicht erfüllt (Vorakten Seiten 350, 353 und 354). Ergänzend hielt das SEM am 22. Juli 2021 fest, dass die Eingabe des Rekurrenten im Zusammenhang mit seinem Ge- such um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung keine erheblichen politischen Veränderungen oder kriegerische Ausei- nandersetzungen in der Herkunftsregion nennen würde, aufgrund deren auf eine Situation extremer, allgemeiner und verbreiteter Gewalt zu schliessen wäre, in welcher grundsätzlich jeder dort wohnhaften Person einer ernsthaften Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK drohen würden. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien für den aus X.__ stammenden Rekurrenten sei demzufolge nach wie vor als zu- lässig einzustufen (Vorakten Seiten 542 und 543). Der Rekurrent führt dazu aus, das SEM würde sich auf veraltete Dokumente stützen. Mit dem allgemeinen Hinweis, in einem Kriegsgebiet könne sich schnell viel ver- ändern, verlangt er, dass das SEM die Lage erneut analysiere.
Der Bericht des SEM vom 8. Januar 2020 und die Ergänzung vom 22. Juli 2021 sind schlüssig und nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersicht- lich, warum aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Kritik des Rekurren- ten eine Überprüfung dieser Berichte veranlasst werden sollte.
Hinsichtlich der Ausführungen des Rekurrenten zum anhaltenden Bürger- krieg und die daraus resultierende allgemeine Gewalt in Syrien ist festzu- halten, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien als problema- tisch einzustufen ist. Die Glaubhaftmachung eines realen Risikos («real risk»), welches die völkerrechtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs und damit den Aufschub des Vollzugs der angeordneten Landes- verweisung nach sich ziehen würde, misslingt jedoch dem Rekurrenten.
dd) Der Rekurrent führt ausserdem an, er habe seine Freiheitsstrafe ver- büsst, bereue seine Tat und er habe sich im Gefängnis wohlverhalten. Diese Ausführungen sind nicht dazu geeignet, den Vollzug der gerichtlich
Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG
10/11 angeordneten Landesverweisung als unzulässig nach den völkerrechtli- chen Bestimmungen erscheinen zu lassen. Im Übrigen kann und muss von einem hier lebenden Ausländer erwartet werden, dass er sich in jeder Hinsicht korrekt verhält.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der angeordne- ten Landesverweisung im Sinn der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren ist. Weder die allgemeine Situation im Bezirk W.__ in der Provinz V.__ noch die individuellen Vorbringen des Rekur- renten weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre.
5. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Oktober 2021 ist somit rechtmässig. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
6. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Betei- ligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teil- weise abgewiesen werden. In Anwendung von Art. 97 VRP wird aufgrund der finanziellen Verhältnisse auf die Erhebung der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– beim unterliegenden Rekurrenten verzichtet. Damit ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und kann abge- schrieben werden.
Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid
1. Der Rekurs von A.__ wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wird A.__ auferlegt. Auf die Er- hebung wird verzichtet. Das Gesuch von A.__ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.
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Der Vorsteher:
Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat