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F-1743/2020

F-1743/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Giulia Santangelo Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Bundesasylzentrum (BAZ) Flumenthal - die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1743/2020 Urteil vom 2. April 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, vertreten durch Julia Day, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. März 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2), dass ihr - gemäss den Erkenntnissen aus einer Abfrage des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS) - am 7. Oktober 2019 von der norwegischen Vertretung in Neu Delhi ein vom 20. Oktober 2019 bis 30. Januar 2020 gültiges Schengen-Visum der Kategorie C ausgestellt worden war (SEM-act. 8), dass die Vorinstanz am 22. Januar 2020 die Personalien der Beschwerdeführerin aufnahm und ihr am 28. Januar 2020 rechtliches Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Norwegens oder Dänemarks für die Durchführung des Asylverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in einen dieser Staaten gewährte (SEM-act. 11 und 13), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. März 2020 - eröffnet am 19. März 2020 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Dänemark anordnete, die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid fehlende aufschiebende Wirkung verwies und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-führerin anordnete (SEM-act. 33 und 34), dass die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 26. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsmittel einlegte und dabei im Hauptbegehren beantragte, die Verfügung vom 18. März 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Prozessführung, insbesondere um das Absehen von der Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [Rek-act.] 1), dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am 27. März 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist, der einer antragstellenden Person ein Visum erteilte, mit dem diese in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, sofern das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und die antragstellende Person das Gebiet der Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit nicht verlassen hat, dass die Vorinstanz die norwegischen Behörden am 22. Januar 2020 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. 15), was diese am 29. Januar 2020 mit der Begründung ablehnten, das Visum sei im Namen der dänischen Behörden ausgestellt worden, womit Norwegen für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin nicht zuständig sei (SEM-act. 18), dass die Vorinstanz in der Folge am 30. Januar 2020 die dänischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte (SEM-act. 19) und dem Ersuchen am 11. März 2020 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO entsprochen wurde (SEM-act. 28), dass die Zuständigkeit Dänemarks somit grundsätzlich gegeben ist, auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt als solchen und die grundsätzliche Zuständigkeit Dänemarks nicht in Frage stellte, dass sie allerdings rügte, die Vorinstanz habe bei ihrem Formularantrag auf Rückübernahme gegenüber den dänischen Behörden pflichtwidrig nicht auf ihre Vulnerabilität bzw. medizinischen Probleme und auch nicht darauf hingewiesen, dass sie in der Schweiz einen Sohn und zwei Brüder habe, dass die Rüge unbegründet ist, zumal diesen Aspekten - wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird - für die Frage der Zuständigkeit keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Dänemark weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, weshalb ein Übergang der Zuständigkeit von Dänemark auf die Schweiz gestützt auf diese Bestimmung nicht in Betracht fällt, dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es in das pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11.7.2019 E. 4.4, je m.H), dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die familiären Umstände geltend machte, sie sei nach Dänemark gelangt, um dort bei ihrer Tochter leben zu können, dass es aber in der Folge vorab mit dem Schwiegersohn und dann auch mit der Tochter zum Streit gekommen sei, bei dem sie von ihren Angehörigen misshandelt worden sei, dass sie in der Folge von ihren Angehörigen mit dem Auto zu ihrem Sohn in der Schweiz gefahren worden sei, dass Dänemark Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) ergeben, dass zu diesen Rechten namentlich der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Aufnahmerichtlinie), dass zwar die Vermutung, Dänemark halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1), dass die Beschwerdeführerin insbesondere kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat für eine Weigerung der dänischen Behörden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass die familiären Auseinandersetzungen mit der Tochter und dem Schwiegersohn einer Rückführung nach Dänemark grundsätzlich nicht entgegenstehen und Dänemark ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizbehörden ist, deren Schutz die Beschwerdeführerin für sich einfordern kann, sollte es unter den Angehörigen tatsächlich zu körperlichen Übergriffen kommen, dass die Beschwerdeführerin ein medizinisches Datenblatt vom 21. Januar 2020 (SEM-act. 23), eine Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 30. Januar 2020 (SEM-act. 25/1), einen Arztbericht vom 31. Januar 2020 (SEM-act. 25/2), eine Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 26. Februar 2020 (SEM-act. 30) sowie einen Arztbericht vom 28. Februar 2020 (SEM-act. 31) ins Recht legte, dass die Beschwerdeführerin - aus den medizinischen Unterlagen im Wesentlichen zu schliessen - seit 14 Jahren an Diabetes mellitus Typ II mit Polyneuropathie, an einer symptomlosen arteriellen Hypertonie sowie an einem Status nach Wirbelsäule-Operation im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Sensibilitätsstörungen im linken Bein und Brennen in beiden Füssen leidet, dass gemäss Arztbericht vom 28. Februar 2020 die Blutzuckerwerte seit der Einstellung auf Insulin eine deutliche Besserungstendenz zeigten und als weiteres Vorgehen einzig noch eine Kontrolle der Werte nach zwei Monaten empfohlen wurde, dass Dänemark über eine funktionierende medizinische Infrastruktur verfügt, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, und nichts ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin daran hindern würde, die ihr nach Art. 19 der Aufnahmerichtlinie zustehende medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, dass gestützt auf die bereits erstellten Diagnosen nicht davon ausgegangen werden muss, weitere Abklärungen würden zu neuen, schwerwiegenden Erkenntnissen führen, welche die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Dänemark in Frage stellen könnten, dass vielmehr eine Kontrolle der Blutzuckerwerte ohne weiteres auch in Dänemark vorgenommen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf die Zuständigkeitsbestimmungen zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) beruft, da ihre in der Schweiz lebenden Verwandten (Sohn und zwei Brüder) nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten, dass die Beschwerdeführerin aber sinngemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu ihrem Sohn bzw. ihren zwei Brüdern und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz behauptet, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie sei eine ältere Dame mit einer «gebrechlichen Gesundheit», dass ihr Alter im kulturellen Kontext von Sri Lanka zu würdigen sei, wo ältere Frauen noch sehr viel mehr von ihren Familien abhängig seien, als das in Westeuropa der Fall sei, dass sie mit Blick auf ihren Gesundheitszustand früher oder später auf Unterstützung angewiesen sein werde, dass zwar in Fällen, in denen eine antragstellende Person wegen schwerer Krankheit auf die Unterstützung durch einen nahen Angehörigen (beispielsweise eines seiner Kinder oder Geschwister), der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen ist, sich die Mitgliedstaaten in aller Regel entscheiden, die Beteiligten nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass in Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalles zu bestimmen ist, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5 m.w.H.), dass eine solche vorbestandene Bindung im Falle der Beschwerdeführerin im Herkunftsland nicht als erstellt gelten kann, dass auch nicht konkret dargelegt wird, inwiefern aktuell eine Abhängigkeit zum Sohn oder den Brüdern bestehen soll, dass aus den bisher edierten medizinischen Unterlagen zudem weder auf eine schwere Krankheit noch darauf geschlossen werden kann, die Beschwerdeführerin sei auf eine Betreuung durch ihren Sohn oder ihre Brüder angewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin demnach im Verhältnis zu ihrem erwachsenen Sohn und ihren beiden Brüdern nicht auf eine besondere Abhängigkeit im Sinne von Art. 16 Absatz 1 Dublin-III-VO berufen kann, dass die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Dänemark angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist. dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Giulia Santangelo Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das SEM, Bundesasylzentrum (BAZ) Flumenthal

- die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn