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F-126/2021

F-126/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Michael Helbling Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-126/2021 Urteil vom 22. Januar 2021 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Michael Helbling. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Helen Zemp, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 9. November 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 - eröffnet am 4. Januar 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Beilage 1 zu BVGer act. 1), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte (BVGer act. 1), dass die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben sei, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, dass eventualiter das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, von den rumänischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang zum Asylverfahren, den benötigten Zugang zu umgehender fachärztlicher (psychotherapeutischer) Behandlung und die adäquate Unterbringung einzuholen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, dass die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Januar 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass am 12. Januar 2021 ein Vollzugsstopp angeordnet wurde (BVGer act. 2), dass die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2021 einen weiteren ärztlichen Bericht sowie einen persönlichen Brief einreichte (BVGer act. 5), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 3. resp. 4. Oktober 2020 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte (Vorakten act. 28/1 resp. 6/1), dass das SEM die rumänischen Behörden am 26. November 2020 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte (Vorakten act. 22/5 resp. 23/1), dass die rumänischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. Dezember 2020 zustimmten (Vorakten act. 28/1), dass die grundsätzliche Zuständigkeit von Rumänien somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Rumänien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (BVGer F-5474/2020, Urteil vom 13. November 2020 E. 4.1 sowie 5.3), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass sich die Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe (Vorakten act. 27/14, 33/6 und 34/2), dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere reaktive Depression mit Suizidabsichten diagnostiziert wurde, dass indessen nicht davon auszugehen ist, die Überstellung nach Rumänien setze die Beschwerdeführerin einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und dies insbesondere dann der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR, BVGer Urteil F-2628/2020 vom 29. Mai 2020 E. 5.4.2), dass eine weitere vom EGMR definierte Konstellation Schwerkranke betrifft, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.)./10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Situation vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben ist, zumal sie nicht hospitalisiert ist, dass die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung sich mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz medizinisch untersucht wurde, mithin ihre gesundheitlichen Probleme bekannt waren, dass in Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3), dass deshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat, weshalb der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt wurde und auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde und ihr Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag, dass anzumerken ist, dass es mit Blick auf das beschriebene Krankheitsbild der Beschwerdeführerin (Beilage 4 zu BVGer act. 1; BVGer act. 5) bei ihr nicht um eine vulnerable Person handelt, welche individuelle Garantien der rumänischen Behörden bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung erfordern würden (vgl. BVGer F-6222/2020 Urteil vom 16. Dezember 2020 E. 7.6 am Ende), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteile des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die rumänischen Behörden (nötigenfalls) vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass bei der Überstellung von der Schweiz nach Rumänien die Vorinstanz sicherstellen muss, dass bei allfälligen suizidale Tendenzen die benötigte Medikation für die Reise wie auch für die Übergabe an die rumänischen Behörden zur Verfügung gestellt wird und allenfalls eine begleitete Rückführung zu organisieren ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie werde wegen des in der Zwischenzeit abgelehnten Asylantrages vom 11. November 2020 im Sinne einer Kettenabschiebung (B._______ - C._______) schliesslich in ihr Heimatland Syrien zurückgebracht und ihr (sexuelle) Gewalt und mangelnde medizinische Versorgung drohen würde, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Rumänien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (BVGer F-3004/2020 Urteil vom 17. Juni 2020 E. 7.3), dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Rumänien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zwischen ihr und einem ihrer jüngeren Brüder, D._______, welcher geistig behindert ist, kein Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO besteht (BVGer act. 1 S. 8 f.), weil die Betreuung des geistig behinderten Bruders bereits seit Jahren durch seine in der Schweiz lebenden Brüder genügend sichergestellt ist und daher die Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht notwendig erscheint (BVGer act. 1 S. 4), dass die Beschwerdeführerin ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu ihrem weiteren Bruder E._______ und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz behauptet (BVGer act. 1 S. 8), dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie sei aufgrund ihrer psychischen Verfassung auf die Unterstützung ihres Bruders E._______ angewiesen (BVGer act. 5), dass zwar in Fällen, in denen eine antragstellende Person wegen schwerer Krankheit auf die Unterstützung durch einen nahen Angehörigen, der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen ist, sich die Mitgliedstaaten in aller Regel entscheiden, die Beteiligten nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO; BVGer Urteil F-1743/2020 vom 2. April 2020), dass in Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalles zu bestimmen ist, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5 m.w.H.), dass im fachärztlichen Bericht vom 19. Januar 2021 betreffend den Bruder E._______ zwar festgehalten wurde, die räumliche Nähe zwischen den beiden Geschwistern habe einen positiven Einfluss auf ihre psychische Gesundheit und ihre Entwicklung (BVGer act. 5), dass dies für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aber nicht genügt, vielmehr eine affektive Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder noch kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermag (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5 m.w.H.; F-2362/2019 vom 24. Mai 2019), dass die Beschwerdeführerin für die Bewältigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder ihres Alltags nicht auf eine notwendige und dauernde Unterstützung ihres Bruders angewiesen ist (statt vieler: Urteile des BVGer E-4383/2018 vom 9. August 2018 E. 7.3; F-2090/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.10; F-2362/2019 vom 24. Mai 2019), dass die Verwandtschaftsnähe der in der Schweiz lebenden Brüder nicht den Grad eines Familienangehörigen nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO erreicht, weshalb die Art. 9 ff. Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelangen, und auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Brüdern und der Beschwerdeführerin besteht (BVGer F-6909/2018 Urteil vom 12. Dezember 2018), dass sich die Beschwerdeführerin demnach im Verhältnis zu ihren beiden Brüdern nicht auf eine besondere Abhängigkeit im Sinne von Art. 16 Absatz 1 Dublin-III-VO berufen kann (BVGer Urteil F-1743/2020 vom 2. April 2020), dass bei einer Gesamtwürdigung der Umstände dem SEM daher beizupflichten ist, dass weder ein Abhängigkeitsverhältnis zum behinderten Bruder noch zu ihrem gesunden Bruder vorliegt, welches eine Zusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder in der Schweiz als humanitäre Pflicht erscheinen liesse, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 12. Januar 2021 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt (BVGer act. 2), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Michael Helbling Versand: