Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2362/2019 Urteil vom 24. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Rechtsschutz für Asylsuchende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. März 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1), dass die Vorinstanz am 2. April 2019 die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm und ihm am 4. April 2019 rechtliches Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Belgien gewährte (SEM-act. 8 und 10), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Mai 2019 - eröffnet am 9. Mai 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer veranlasste (SEM-act. 25), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 7. Mai 2019 sei aufzuheben oder die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anordnung eines vorsorglichen Vollzugsstopps ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am 17. Mai 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte (BVGer-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer - aus einem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank zu schliessen - am 18. Dezember 2015 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 5), dass die Vorinstanz die belgischen Behörden am 4. April 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. 11), dass die belgischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. April 2019 zustimmten (SEM-act. 16 f.), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens somit gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht auf die Zuständigkeitsbestimmungen zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) beruft, da sein Bruder nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, dass der Beschwerdeführer ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz behauptet, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er teile mit seinem Bruder das Schicksal einer traumatischen Flucht aus dem Herkunftsland, bei der sie die gesamte Familie verloren hätten, dass er anlässlich der migrationsmedizinischen Abklärung am 28. März 2019 angegeben habe, an psychischen Problemen und insbesondere an Abgeschlagenheit, Müdigkeit, Schwächegefühl, Depressionen, Freudlosigkeit, Lustlosigkeit, Kopfschmerzen, Migräne und Einschlafstörungen zu leiden, dass die behandelnde Ärztin bei ihm den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe, dass er von der Ärztin rezeptpflichtige Medikamente erhalten habe, die normalerweise zur Behandlung gravierender psychischer Krankheiten verschrieben würden, dass es ihm in der Schweiz besser gehe als in Belgien, weil sein Bruder hier sei, dass er noch jung sei und dringend eine Bezugsperson brauche, wobei sein Bruder diese Rolle am besten übernehmen könne, dass er fast täglich, manchmal sogar mehrmals täglich mit seinem Bruder telefoniere, dass dieses Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder und dessen Auswirkungen auf seine psychische Verfassung nur ärztlich belegt werden könne, weshalb eine vertiefte medizinische Abklärung notwendig sei, dass der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend erstellt worden sei, weil nicht beurteilt werden könne, ob zwischen ihm und seinem Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege, das Auswirkungen auf seine Gesundheit habe, dass wenn ein Antragsteller wegen schwerer Krankheit auf die Unterstützung eines seiner Geschwister angewiesen ist, sich der Mitgliedstaat in der Regel entscheidet, den Antragsteller und dieses Geschwister nicht zu trennen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat und das Geschwister in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass in Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalles zu bestimmen ist, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5 m.w.H.), dass beim Beschwerdeführer gemäss ärztlichem Kurzbericht (...) vom 12. April 2019 ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie auf eine Abhängigkeit von Tramal, einem Schmerzmittel aus der Gruppe der Opioide, diagnostiziert wurde (SEM-act. 15), dass der Beschwerdeführer für die Bewältigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder seines Alltags nicht auf eine notwendige und dauernde Unterstützung seines Bruders angewiesen ist, wobei eine solche Abhängigkeit von ihm auch nicht dargetan wird (statt vieler: Urteile des BVGer E-4383/2018 vom 9. August 2018 E. 7.3; F-2090/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.10), dass im fachärztlichen Bericht vom 3. April 2019 betreffend den Bruder zwar festgehalten wurde, die räumliche Nähe zwischen den beiden Geschwistern habe einen positiven Einfluss auf ihre psychische Gesundheit und ihre Entwicklung (SEM-act. 15), dass dies für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aber nicht genügt, vielmehr eine affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder noch kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermag (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer zudem selbst ausführt, er könne in der Schweiz aus finanziellen Gründen seinen Bruder nicht besuchen und stehe lediglich in telefonischem Kontakt mit ihm, dass dieser telefonische Kontakt auch nach einer Überstellung nach Belgien aufrechterhalten werden kann, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend hinreichend abgeklärt ist und auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden kann, zumal aufgrund der bisherigen (medizinischen) Aktenlage nicht zu erwarten ist, dass von ärztlicher Seite hinreichende Elemente für das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung festgestellt würden (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; Patrick Sutter, in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 33 N. 2), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (statt vieler: Urteil des BVGer E-1997/2019 vom 2. Mai 2019), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass das Recht auf Familienleben die Bande zu Geschwistern, Onkeln und Tanten nur dann schützt, wenn die Beziehung tatsächlich gelebt wird und eine Stabilität, beispielsweise im Sinne eines Zusammenlebens, finanzieller Abhängigkeit oder der Übernahme von Verantwortung für eine andere Person, gegeben ist (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1; BVGE 2012/4 E. 4.3), dass aus den Darlegungen des Beschwerdeführers nicht schon auf eine durch Art. 8 EMRK geschützte, hinreichend enge Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder geschlossen werden kann, soweit eine Verletzung von Art. 8 EMRK überhaupt geltend gemacht wird, dass vorliegend kein reales Risiko besteht, der Beschwerdeführer würde durch die Überstellung nach Belgien und die Trennung von seinem Bruder einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass der rechtlich vertretene Beschwerdeführer deshalb zu Recht weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK rügt, noch geltend macht, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Belgien entgegen, dass auch die behandelnde Ärztin in ihrem Kurzbericht vom 12. April 2019 eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien nicht als unzumutbar erachtete, vielmehr empfahl, der Beschwerdeführer solle nach dem Transfer einen Psychologen aufsuchen (SEM-act. 15), dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Belgien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird, dass der Vorinstanz im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend hinreichend erhoben hat, dass sie im angefochtenen Entscheid auf das behauptete Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder eingegangen ist und sie im Rahmen der Prüfung eines Selbsteintritts auch darauf Bezug genommen hat ("In Würdigung der Aktenlage und der von Ihnen geltend gemachten Umstände"), dass die Vorinstanz ihr Ermessen daher gesetzeskonform ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 17. Mai 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren und damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: