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E-3353/2019

E-3353/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

I. A. Mit Verfügung vom 23. April 2019 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31] auf das Asylgesuch der Gesuchstellenden nicht ein, ordnete die Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Belgien an und forderte die Gesuchstellenden dazu auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Die gegen diese Verfügung von den Gesuchstellenden erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1997/2019 vom 2. Mai 2019 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. B. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. Juli 2019 beantragten die Gesuchstellenden sinngemäss, das Urteil vom 2. Mai 2019 sei revisionsweise aufzuheben, und nach Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sei auch die Nichteintretensverfügung des SEM vom 23. April 2019 aufzuheben und das SEM zu verpflichten, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Asylverfahren in der Schweiz zu behandeln und gutzuheissen (eventuell ihre vorläufige Aufnahme wegen Undurchführ-barkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dem Revisionsgesuch liessen die Gesuchstellenden verschiedene Beweismittel zu den Akten reichen C. Der Instruktionsrichter setzte am 2. Juli 2019 den Vollzug der Überstellung nach Belgien provisorisch aus und stellte fest, über den Antrag auf aufschiebenden Wirkung werde nach Eingang der Vorakten zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36 m.w.H.).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Die Gesuchstellenden rufen die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen aktenkundiger erheblicher Tatsachen) und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren bzw. Auffinden erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel) an. Im Revisionsgesuch wird auch - inhaltlich allerdings teilweise unrichtig - auf die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens Bezug genommen (vgl. Gesuch S. 3).

E. 2.3.1 Das revisionsweise angefochtene Urteil vom 2. Mai 2019 wurde am 6. Mai 2019 per Einschreiben verschickt und den Gesuchstellenden gemäss "Track & Trace" der Schweizerischen Post am 8. Mai 2019 eröffnet.

E. 2.3.2 Revisionsgesuche wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften (wie dem versehentlichen Nichtberücksichtigen aktenkundiger erheblicher Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG) sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Beschwerdeentscheids einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Mit Bezug auf diesen Revisionsgrund erweist sich das Revisionsgesuch vom 2. Juli 2019 als offensichtlich verspätet, und es kann darauf nicht eingetreten werden.

E. 2.3.3 Für das Anrufen des Revisionsgrunds von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren bzw. Auffinden erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel) beträgt die relative Revisionsfrist hingegen 90 Tage (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG); insoweit ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte - dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, Bundesgerichtsgesetz, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. auch: MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 306 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder aber geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Die Tatsachen und Beweismittel sind revisionsrechtlich erheblich, wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Neue, das heisst erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22).

E. 4.1 Im Revisionsgesuch wird unter der Überschrift "erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die zum Beschwerdezeitpunkt nicht angeführt werden konnten" Folgendes ausgeführt (vgl. Gesuch S. 5 f.):

E. 4.1.1 Das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie auf ihre Rechtsvertretung verzichtet hätten; in Wirklichkeit habe ihre zugewiesene Rechtsvertretung ihnen erklärt, dass eine Beschwerdeerhebung aussichtslos sei, worauf sie sich unter dem Zeitdruck der kurzen Rechtsmittelfrist dazu entschieden hätten, das Mandatsverhältnis aufzulösen und selber eine kurze - notgedrungen relativ unsubstanziierte - Beschwerdeschrift einzureichen.

E. 4.1.2 Weil sie die Beschwerdebegründung nicht in einer der Amtssprachen der Schweiz, sondern nur in englischer Sprache hätten verfassen können, habe das Gericht ihre Vorbringen nicht genügend gewürdigt. Zudem hätten sie umständehalber verschiedene Dokumente aus Belgien in der Originalsprache einreichen, dann jedoch feststellen müssen, dass das Gericht diese nicht von Amtes wegen übersetzt habe und deshalb den relevanten Inhalt dieser Beweismittel nicht habe zur Kenntnis nehmen können.

E. 4.2 Mit diesen Vorbringen werden keine relevanten Revisionsgründe vorgetragen:

E. 4.2.1 In der Konzeption des neuen Asylgesetzes ist vorgesehen, dass jeder asylsuchenden Person ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt wird, sofern sie darauf nicht ausdrücklich verzichtet (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Diese amtliche Rechtsverbeiständung dauert grundsätzlich bis zur Rechtskraft des Entscheids im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens. Sie endet jedoch mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertretung an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen (Art. 102h Abs. 3 und 4 AsylG).

E. 4.2.2 Ob dem (unbestrittenen) Mandatsentzug seitens der Gesuchstellenden tatsächlich eine entsprechende Mandatsniederlegungs-Ankündigung ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung (zufolge Aussichtlosigkeit) zugrunde gelegen ist, ergibt sich aus der Revisionsbeilage Nummer 5 nicht mit Sicherheit. Diese Frage kann offenbleiben. Mit der Kritik an den kurzen Fristen des beschleunigten (Dublin-)Verfahrens bringen die Gesuchstellenden jedenfalls keine revisionsrechtlich relevanten Punkte vor. Den dies-bezüglich vorgetragenen Tatsachen und Beweismitteln ist die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen.

E. 4.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle der Darstellung im Revisionsgesuch zu widersprechen, das Bundesverwaltungsgericht habe die Einreichung der Beschwerdebegründung in englischer Sprache "beanstandet" (vgl. Revisionsgesuch S. 5). In Wirklichkeit hatte das Gericht darauf verwiesen, dass im Verfahren der Gesuchstellenden gemäss seiner Praxis (angesichts der Schnelligkeit des Verfahrens und der Geläufigkeit dieser Fremdsprache) zu Dublin-Beschwerdeverfahren kulanterweise auf die Aufforderung der Einreichung einer Beschwerdebegründung in einer der Amtssprachen der Schweiz verzichtet werden könne (vgl. Urteil E-1997/2019 S. 8).

E. 5.1 Unter der Überschrift "erhebliche Tatsachen, die unberücksichtigt geblieben sind" machen die Gesuchstellenden im Wesentlichen geltend, aus der Begründung des angefochtenen Urteils werde teilweise "nicht ersichtlich, wie weit das BVGer die eingereichten Beweismittel studiert [habe] und welche Punkte es bei der Entscheidfällung wie berücksichtigt [habe]"; aus diesem Grund würden die Beweismittel noch einmal eingereicht, diesmal zusammen mit einer mit Google Translate erstellten Übersetzung. In der Folge wird ausführlich dargelegt, "was in Belgien geschehen" sei (vgl. Revisionsgesuch S. 7 ff.).

E. 5.2.1 Soweit mit diesen Vorbringen der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG angesprochen wird, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. die Ausführungen in der vorstehenden E. 2.3.2). Immerhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich weder aus dem Revisionsgesuch noch aus den betreffenden Vorakten Hinweise darauf ergeben würden, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-1997/2019 erhebliche Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt hätte.

E. 5.2.2 Weiter ist festzustellen, dass bereits eingereichte Beweismittel und vorgebrachte Tatsachen von vornherein nicht neue (das heisst: neu entdeckte und den Gesuchstellenden deshalb zuvor unbekannte) erhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sein können (vgl. die vorstehende E. 3.2). Wie es bezüglich der revisionsrechtlichen Neuheit jedes einzelnen Vorbringens und Beweismittels verhält, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

E. 5.3 Die in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erwähnten Tatsachen und Beweismittel müssen erheblich sein, um zu einer Urteilsrevision führen zu können.

E. 5.3.1 Inhaltlich machen die Gesuchstellenden im Wesentlichen schlimme Erlebnisse in Belgien geltend. Aus diesen sei zu schliessen, dass die belgischen Behörden entgegen ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung die Kinder- und Menschenrechte von Asylsuchenden massiv verletzen würden und das belgische Asylsystem unter systematischen Mängeln leide. Ihre Überstellung in diesen Dublin-Mitgliedstaat würde unter diesen Umständen namentlich das "real risk" von Verletzungen der Bestimmung von Art. 3 EMRK sowie der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) mit sich bringen. Unter diesen Umständen sei die Schweiz verpflichtet, den Selbsteintritt zu erklären und ihr Asylgesuch materiell zu prüfen; zudem müssten auch humanitäre Überlegungen zur Erklärung des Selbsteintritts führen.

E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass es sich beim Dublin-Mitgliedstaat Belgien um einen stabilen demokratischen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeiwesen sowie einer mit der Schweiz vergleichbaren medizinischen Infrastruktur handelt, der seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Asylsuchenden nachkommt und bei dem keine systemischen Mängel des Asylverfahrens existieren (vgl. zuletzt etwa die Urteile BVGer F-2362/2019 vom 24. Mai 2019, F-2222/2019 vom 17. Mai 2019, F-1800/2019 vom 24. April 2019, D-1712/2019 vom 16. April 2019, D-464/2019 vom 7. März 2019, F-417/2019 vom 1. Februar 2019 und E-5542/2018 vom 9. Oktober 2018). Auf diese Feststellungen war auch im angefochtenen Entscheid ausführlich hingewiesen worden (vgl. Urteil E-1997/2019 S. 10 ff.).

E. 5.3.3 Die Vorbringen der Gesuchstellenden sind offensichtlich nicht geeignet, die langjährige Praxis des Gerichts mit Bezug auf Belgien ernsthaft in Frage zu stellen. Aus den eingereichten Unterlagen geht vielmehr hervor, dass sie abschlägige Entscheidungen der erstinstanzlichen belgischen Asylbehörde betreffend ihre Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive betreffend ihre Wegweisung in den Heimatstaat bisher dreimal erfolgreich auf dem Rechtsweg angefochten haben. Die Darstellung, wonach sich die untergeordnete Verwaltungsbehörde Belgiens komplett um die (ihre Verfügungen kassierenden) Urteile ihrer Beschwerdeinstanz foutiere, um die Gesuchstellenden weiterhin unter Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen Belgiens behelligen zu können, wirkt unrealistisch und konstruiert. Wäre dieses Vorbringen zutreffend, wären nach Ausschöpfung der innerstaatlichen die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und den Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu ergreifen. Im Übrigen würden zweifellos auch in Belgien aufsichtsrechtliche Mittel zur Verfügung stehen, um angeblich rechtswidrigen und willkürlichen Machenschaften von Verwaltungsbehörden durch die zuständigen politischen Behörden Belgiens Einhalt gebieten zu lassen.

E. 5.4 Soweit auf den Gesundheitszustand des Gesuchstellers 1 verwiesen wird (vgl. Revisionsgesuch S. 13 ff.) bleibt Folgendes festzustellen:

E. 5.4.1 Im Beschwerdeurteil war festgehalten worden, die Überstellung der Gesuchstellenden verstosse auch unter Berücksichtigung medizinischer Aspekte nicht gegen Art. 3 EMRK, zumal Belgien über eine ausreichende Gesundheitsstruktur verfüge und kein Grund zur Annahme bestehe, dieser Staat würde seiner Verpflichtung, ihnen die erforderliche medizinische Behandlung zugänglich zu machen, nicht nachkommen. Zudem hatte das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die schweizerischen Behörden bei der Bestimmung der Vollzugsmodalitäten den medizinischen Umständen Rechnung zu tragen und die belgischen Behörden in geeigneter Weise vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren hätten (vgl. Urteil BVGer E-1997/2019 S. 12 ff.).

E. 5.4.2 Die Tatsache, dass mit dem Revisionsgesuch ein Attest vom 28. November 2018 zu den Akten gereicht worden ist, gemäss welchem die Ehefrau des Gesuchstellers 1, die Gesuchstellerin 2, vom "(...)" keine finanzielle Unterstützung oder medizinische Behandlung in Anspruch nehmen könne (vgl. Revisionsgesuch S. 14 und Revisionsbeilage Nummer 23), ist nicht geeignet, die oben zusammengefassten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu relativieren. Es ist gänzlich unklar, unter welchen Umständen die eineinhalb-zeilige Bestätigung betreffend die Gesuchstellerin 2 zustande gekommen ist. Die Behauptung, dass die im Dokument enthaltene Aussage auch "für die GesuchstellerInnen 1, 3 und 4" gelte - unausgesprochen zudem: für ganz Belgien und nicht bloss für das entsprechende "Wohlfahrtszentrum" der Stadt E._______ - (vgl. Revisionsgesuch S. 14), wird in der Eingabe nicht belegt.

E. 5.4.3 Was die humanitären Aspekte des Selbsteintrittsrechts anbelangt, wurde im Beschwerdeurteil zutreffend festgestellt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ein Ermessensspielraum zukomme und das Gericht nicht zu prüfen habe, ob eine Verneinung des Vorliegens humanitärer Gründe von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angemessen sei, sondern seine Beurteilung im Wesentlichen darauf zu beschränken habe, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt und das Ermessen insoweit korrekt ausgeübt habe (vgl. Urteil BVGer E-1997/2019 S. 14). Diese zutreffenden Erwägungen werden durch die Revisionsvorbringen ebenfalls nicht in Frage gestellt.

E. 5.5 Bei dieser Aktenlage kann auf die Prüfung der Frage verzichtet werden, inwieweit diejenigen Vorbringen im Revisionsgesuch, die bisher noch nicht aktenkundig waren, bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl. die vorstehende E. 3.2).

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-1997/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2019 ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuch-stellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

E. 8 Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs (definitive Aussatzung der Überstellung nach Belgien für die Dauer des Revisionsverfahren) wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Der provisorische Vollzugsstopp endet mit dem Erlass des vorliegenden Urteils. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3353/2019 Urteil vom 11. Juli 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), alle Russland, alle vertreten durch Rechtsanwältin Angelina Milenina,(...), Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1997/2019 vom 2. Mai 2019 (N [...], Dublin-Zuständigkeitsverfahren). Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 23. April 2019 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31] auf das Asylgesuch der Gesuchstellenden nicht ein, ordnete die Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Belgien an und forderte die Gesuchstellenden dazu auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Die gegen diese Verfügung von den Gesuchstellenden erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1997/2019 vom 2. Mai 2019 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. B. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. Juli 2019 beantragten die Gesuchstellenden sinngemäss, das Urteil vom 2. Mai 2019 sei revisionsweise aufzuheben, und nach Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sei auch die Nichteintretensverfügung des SEM vom 23. April 2019 aufzuheben und das SEM zu verpflichten, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Asylverfahren in der Schweiz zu behandeln und gutzuheissen (eventuell ihre vorläufige Aufnahme wegen Undurchführ-barkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dem Revisionsgesuch liessen die Gesuchstellenden verschiedene Beweismittel zu den Akten reichen C. Der Instruktionsrichter setzte am 2. Juli 2019 den Vollzug der Überstellung nach Belgien provisorisch aus und stellte fest, über den Antrag auf aufschiebenden Wirkung werde nach Eingang der Vorakten zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36 m.w.H.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellenden rufen die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen aktenkundiger erheblicher Tatsachen) und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren bzw. Auffinden erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel) an. Im Revisionsgesuch wird auch - inhaltlich allerdings teilweise unrichtig - auf die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens Bezug genommen (vgl. Gesuch S. 3). 2.3 2.3.1 Das revisionsweise angefochtene Urteil vom 2. Mai 2019 wurde am 6. Mai 2019 per Einschreiben verschickt und den Gesuchstellenden gemäss "Track & Trace" der Schweizerischen Post am 8. Mai 2019 eröffnet. 2.3.2 Revisionsgesuche wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften (wie dem versehentlichen Nichtberücksichtigen aktenkundiger erheblicher Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG) sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Beschwerdeentscheids einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Mit Bezug auf diesen Revisionsgrund erweist sich das Revisionsgesuch vom 2. Juli 2019 als offensichtlich verspätet, und es kann darauf nicht eingetreten werden. 2.3.3 Für das Anrufen des Revisionsgrunds von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren bzw. Auffinden erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel) beträgt die relative Revisionsfrist hingegen 90 Tage (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG); insoweit ist auf das Revisionsgesuch einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte - dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, Bundesgerichtsgesetz, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. auch: MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 306 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder aber geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Die Tatsachen und Beweismittel sind revisionsrechtlich erheblich, wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Neue, das heisst erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22). 4. 4.1 Im Revisionsgesuch wird unter der Überschrift "erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die zum Beschwerdezeitpunkt nicht angeführt werden konnten" Folgendes ausgeführt (vgl. Gesuch S. 5 f.): 4.1.1 Das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie auf ihre Rechtsvertretung verzichtet hätten; in Wirklichkeit habe ihre zugewiesene Rechtsvertretung ihnen erklärt, dass eine Beschwerdeerhebung aussichtslos sei, worauf sie sich unter dem Zeitdruck der kurzen Rechtsmittelfrist dazu entschieden hätten, das Mandatsverhältnis aufzulösen und selber eine kurze - notgedrungen relativ unsubstanziierte - Beschwerdeschrift einzureichen. 4.1.2 Weil sie die Beschwerdebegründung nicht in einer der Amtssprachen der Schweiz, sondern nur in englischer Sprache hätten verfassen können, habe das Gericht ihre Vorbringen nicht genügend gewürdigt. Zudem hätten sie umständehalber verschiedene Dokumente aus Belgien in der Originalsprache einreichen, dann jedoch feststellen müssen, dass das Gericht diese nicht von Amtes wegen übersetzt habe und deshalb den relevanten Inhalt dieser Beweismittel nicht habe zur Kenntnis nehmen können. 4.2 Mit diesen Vorbringen werden keine relevanten Revisionsgründe vorgetragen: 4.2.1 In der Konzeption des neuen Asylgesetzes ist vorgesehen, dass jeder asylsuchenden Person ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt wird, sofern sie darauf nicht ausdrücklich verzichtet (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Diese amtliche Rechtsverbeiständung dauert grundsätzlich bis zur Rechtskraft des Entscheids im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens. Sie endet jedoch mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertretung an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen (Art. 102h Abs. 3 und 4 AsylG). 4.2.2 Ob dem (unbestrittenen) Mandatsentzug seitens der Gesuchstellenden tatsächlich eine entsprechende Mandatsniederlegungs-Ankündigung ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung (zufolge Aussichtlosigkeit) zugrunde gelegen ist, ergibt sich aus der Revisionsbeilage Nummer 5 nicht mit Sicherheit. Diese Frage kann offenbleiben. Mit der Kritik an den kurzen Fristen des beschleunigten (Dublin-)Verfahrens bringen die Gesuchstellenden jedenfalls keine revisionsrechtlich relevanten Punkte vor. Den dies-bezüglich vorgetragenen Tatsachen und Beweismitteln ist die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. 4.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle der Darstellung im Revisionsgesuch zu widersprechen, das Bundesverwaltungsgericht habe die Einreichung der Beschwerdebegründung in englischer Sprache "beanstandet" (vgl. Revisionsgesuch S. 5). In Wirklichkeit hatte das Gericht darauf verwiesen, dass im Verfahren der Gesuchstellenden gemäss seiner Praxis (angesichts der Schnelligkeit des Verfahrens und der Geläufigkeit dieser Fremdsprache) zu Dublin-Beschwerdeverfahren kulanterweise auf die Aufforderung der Einreichung einer Beschwerdebegründung in einer der Amtssprachen der Schweiz verzichtet werden könne (vgl. Urteil E-1997/2019 S. 8). 5. 5.1 Unter der Überschrift "erhebliche Tatsachen, die unberücksichtigt geblieben sind" machen die Gesuchstellenden im Wesentlichen geltend, aus der Begründung des angefochtenen Urteils werde teilweise "nicht ersichtlich, wie weit das BVGer die eingereichten Beweismittel studiert [habe] und welche Punkte es bei der Entscheidfällung wie berücksichtigt [habe]"; aus diesem Grund würden die Beweismittel noch einmal eingereicht, diesmal zusammen mit einer mit Google Translate erstellten Übersetzung. In der Folge wird ausführlich dargelegt, "was in Belgien geschehen" sei (vgl. Revisionsgesuch S. 7 ff.). 5.2 5.2.1 Soweit mit diesen Vorbringen der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG angesprochen wird, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. die Ausführungen in der vorstehenden E. 2.3.2). Immerhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich weder aus dem Revisionsgesuch noch aus den betreffenden Vorakten Hinweise darauf ergeben würden, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-1997/2019 erhebliche Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt hätte. 5.2.2 Weiter ist festzustellen, dass bereits eingereichte Beweismittel und vorgebrachte Tatsachen von vornherein nicht neue (das heisst: neu entdeckte und den Gesuchstellenden deshalb zuvor unbekannte) erhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sein können (vgl. die vorstehende E. 3.2). Wie es bezüglich der revisionsrechtlichen Neuheit jedes einzelnen Vorbringens und Beweismittels verhält, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 5.3 Die in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erwähnten Tatsachen und Beweismittel müssen erheblich sein, um zu einer Urteilsrevision führen zu können. 5.3.1 Inhaltlich machen die Gesuchstellenden im Wesentlichen schlimme Erlebnisse in Belgien geltend. Aus diesen sei zu schliessen, dass die belgischen Behörden entgegen ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung die Kinder- und Menschenrechte von Asylsuchenden massiv verletzen würden und das belgische Asylsystem unter systematischen Mängeln leide. Ihre Überstellung in diesen Dublin-Mitgliedstaat würde unter diesen Umständen namentlich das "real risk" von Verletzungen der Bestimmung von Art. 3 EMRK sowie der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) mit sich bringen. Unter diesen Umständen sei die Schweiz verpflichtet, den Selbsteintritt zu erklären und ihr Asylgesuch materiell zu prüfen; zudem müssten auch humanitäre Überlegungen zur Erklärung des Selbsteintritts führen. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass es sich beim Dublin-Mitgliedstaat Belgien um einen stabilen demokratischen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeiwesen sowie einer mit der Schweiz vergleichbaren medizinischen Infrastruktur handelt, der seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Asylsuchenden nachkommt und bei dem keine systemischen Mängel des Asylverfahrens existieren (vgl. zuletzt etwa die Urteile BVGer F-2362/2019 vom 24. Mai 2019, F-2222/2019 vom 17. Mai 2019, F-1800/2019 vom 24. April 2019, D-1712/2019 vom 16. April 2019, D-464/2019 vom 7. März 2019, F-417/2019 vom 1. Februar 2019 und E-5542/2018 vom 9. Oktober 2018). Auf diese Feststellungen war auch im angefochtenen Entscheid ausführlich hingewiesen worden (vgl. Urteil E-1997/2019 S. 10 ff.). 5.3.3 Die Vorbringen der Gesuchstellenden sind offensichtlich nicht geeignet, die langjährige Praxis des Gerichts mit Bezug auf Belgien ernsthaft in Frage zu stellen. Aus den eingereichten Unterlagen geht vielmehr hervor, dass sie abschlägige Entscheidungen der erstinstanzlichen belgischen Asylbehörde betreffend ihre Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive betreffend ihre Wegweisung in den Heimatstaat bisher dreimal erfolgreich auf dem Rechtsweg angefochten haben. Die Darstellung, wonach sich die untergeordnete Verwaltungsbehörde Belgiens komplett um die (ihre Verfügungen kassierenden) Urteile ihrer Beschwerdeinstanz foutiere, um die Gesuchstellenden weiterhin unter Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen Belgiens behelligen zu können, wirkt unrealistisch und konstruiert. Wäre dieses Vorbringen zutreffend, wären nach Ausschöpfung der innerstaatlichen die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und den Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu ergreifen. Im Übrigen würden zweifellos auch in Belgien aufsichtsrechtliche Mittel zur Verfügung stehen, um angeblich rechtswidrigen und willkürlichen Machenschaften von Verwaltungsbehörden durch die zuständigen politischen Behörden Belgiens Einhalt gebieten zu lassen. 5.4 Soweit auf den Gesundheitszustand des Gesuchstellers 1 verwiesen wird (vgl. Revisionsgesuch S. 13 ff.) bleibt Folgendes festzustellen: 5.4.1 Im Beschwerdeurteil war festgehalten worden, die Überstellung der Gesuchstellenden verstosse auch unter Berücksichtigung medizinischer Aspekte nicht gegen Art. 3 EMRK, zumal Belgien über eine ausreichende Gesundheitsstruktur verfüge und kein Grund zur Annahme bestehe, dieser Staat würde seiner Verpflichtung, ihnen die erforderliche medizinische Behandlung zugänglich zu machen, nicht nachkommen. Zudem hatte das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die schweizerischen Behörden bei der Bestimmung der Vollzugsmodalitäten den medizinischen Umständen Rechnung zu tragen und die belgischen Behörden in geeigneter Weise vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren hätten (vgl. Urteil BVGer E-1997/2019 S. 12 ff.). 5.4.2 Die Tatsache, dass mit dem Revisionsgesuch ein Attest vom 28. November 2018 zu den Akten gereicht worden ist, gemäss welchem die Ehefrau des Gesuchstellers 1, die Gesuchstellerin 2, vom "(...)" keine finanzielle Unterstützung oder medizinische Behandlung in Anspruch nehmen könne (vgl. Revisionsgesuch S. 14 und Revisionsbeilage Nummer 23), ist nicht geeignet, die oben zusammengefassten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu relativieren. Es ist gänzlich unklar, unter welchen Umständen die eineinhalb-zeilige Bestätigung betreffend die Gesuchstellerin 2 zustande gekommen ist. Die Behauptung, dass die im Dokument enthaltene Aussage auch "für die GesuchstellerInnen 1, 3 und 4" gelte - unausgesprochen zudem: für ganz Belgien und nicht bloss für das entsprechende "Wohlfahrtszentrum" der Stadt E._______ - (vgl. Revisionsgesuch S. 14), wird in der Eingabe nicht belegt. 5.4.3 Was die humanitären Aspekte des Selbsteintrittsrechts anbelangt, wurde im Beschwerdeurteil zutreffend festgestellt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ein Ermessensspielraum zukomme und das Gericht nicht zu prüfen habe, ob eine Verneinung des Vorliegens humanitärer Gründe von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angemessen sei, sondern seine Beurteilung im Wesentlichen darauf zu beschränken habe, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt und das Ermessen insoweit korrekt ausgeübt habe (vgl. Urteil BVGer E-1997/2019 S. 14). Diese zutreffenden Erwägungen werden durch die Revisionsvorbringen ebenfalls nicht in Frage gestellt. 5.5 Bei dieser Aktenlage kann auf die Prüfung der Frage verzichtet werden, inwieweit diejenigen Vorbringen im Revisionsgesuch, die bisher noch nicht aktenkundig waren, bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl. die vorstehende E. 3.2).

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-1997/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2019 ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuch-stellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

8. Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs (definitive Aussatzung der Überstellung nach Belgien für die Dauer des Revisionsverfahren) wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Der provisorische Vollzugsstopp endet mit dem Erlass des vorliegenden Urteils. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: